Titel:
Entzug des Zeichnungsrechts aus wichtigem Grund, Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung
Normenketten:
Ziffer 4.3 Abs. 6 FAGO 2020
GG Art. 33 Abs. 5
Schlagworte:
Entzug des Zeichnungsrechts aus wichtigem Grund, Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin ist seit dem …2023 als verbeamtete Sachbearbeiterin der 2. Qualifikationsebene in der … des Finanzamts … tätig und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Wiederherstellung des Zeichnungsrechts.
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Mit E-Mail vom …11.2024 wandte sich die Sachgebietsleiterin und unmittelbare Vorgesetzte der Antragstellerin an diese und bat um dringenden Rückruf. Es seien Datenpannen passiert, die ein sofortiges Handeln erforderten. Wiederholt habe sie festgestellt, dass die Antragstellerin Fälle bearbeite, die außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs lägen und bei allen Fällen die Dokumentation fehle. Da sie dies schon mehrfach angewiesen habe, handle es sich um ein Dienstvergehen. Mit E-Mail vom …12.2024 bat die Sachgebietsleiterin den Leiter des Finanzsamts … darum, das Zeichnungsrecht der Antragstellerin bis auf weiteres zu beschränken. Die am selben Tag festgestellten fehlerhaften Bescheide und die Nichtbeachtung ihrer schriftlichen und mündlichen Arbeitsanweisungen erforderten diese Maßnahme, um weitere Datenpannen zu vermeiden.
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Am …12.2024 wurde der Antragstellerin durch den Leiter des Finanzamts … das Zeichnungsrecht mit sofortiger Wirkung entzogen.
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Mit Schriftsatz vom 31.10.2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht A …, ersuchte sie um Wiederherstellung des Zeichnungsrechts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Sinngemäß beantragte sie, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr das Zeichnungsrecht vorläufig zu gewähren.
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Zur Begründung gab sie an, dass sie sich zum Zeitpunkt des Entzugs des Zeichnungsrechts insgesamt sieben Monate im Krankenstand befunden habe. Die entsprechenden Atteste seien jedoch vom Amtsleiter nicht anerkannt worden, weshalb sie im Homeoffice habe weiterarbeiten müssen. Sie habe mehrfach versucht, einen konkreten Nachweis der angeblichen Fehler in ihrer Bearbeitung zu erhalten. Auch ein persönliches Gespräch mit dem Amtsleiter habe keine Lösung gebracht. Mehrfach habe sie die Sachgebietsleiterin auf ihr fehlendes Zeichnungsrecht angesprochen. Die Zielvorgabe von 20 Fällen pro Tag sei ein Ding der Unmöglichkeit, da sie auf die Freigabe ihrer bearbeiteten Fälle bis zu einem Jahr warten müsse. Zudem habe sie keine Zugriffsrechte auf die meisten Gemeinden, was sie in ihrer Arbeit einschränke. Seit März 2023 laufe ein Umsetzungsantrag, da sie gleich zu Beginn ihrer Tätigkeit in der … festgestellt habe, dass nur „nach Gesicht geurteilt“ werde, nicht aber nach Leistung. Massives Bossing sei an der Tagesordnung. Durch den Entzug des Zeichnungsrechts fühle sie sich an ihrem beruflichen Fortkommen gehindert.
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Mit Schriftsatz vom 28.11.2025 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
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Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß Ziffer 4.3 Absatz 2 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Neufassung der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO 2020) habe die (Sach-)Bearbeiterin/der (Sach-)Bearbeiter für sein Arbeitsgebiet zwar das Zeichnungsrecht, soweit kein Zeichnungsvorbehalt bestehe. Gemäß Ziffer 4.3 Absatz 6 könne dieses jedoch aus wichtigem Grund entzogen werden. Der Entzug des Zeichnungsrechts betreffe die Antragstellerin nicht in ihrem eigenen Rechtskreis, sie sei lediglich in ihrem Amt im funktionalen Sinn betroffen. Es handle sich insoweit um eine innerbetriebliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktqualität. Ein Anordnungsanspruch könne sich allenfalls aus Art. 3 Grundgesetz (GG) und der damit verbundenen Willkür- und Ermessenskontrolle ergeben. Die Entziehung des Zeichnungsrechts stelle keine willkürliche Maßnahme dar. Sie sei unter Berücksichtigung der FAGO 2020 aus wichtigem Grund erfolgt. Ein solcher liege dann vor, wenn die rechtzeitige, sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben des Finanzamts bzw. des jeweiligen Arbeitsbereichs gefährdet sei. Dieser Grund habe bei Entzug des Zeichnungsrechts am …12.2024 vorgelegen und sei auch weiterhin gegeben. So habe die Antragstellerin wiederholt dienstliche Weisungen sowie Bearbeitungs- und Entscheidungshilfen der zuständigen Sachgebietsleiterin missachtet. Das Verhalten sei auch nach mehrmaligen Hinweisen fortgesetzt worden. Es sei daher begründet, zu befürchten, dass die Antragstellerin die ihr übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledige und es zur Sicherung der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung weiterer dienst- und fachaufsichtlicher Maßnahmen bedürfe. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sei der Antragstellerin unter Abwägung aller Interessen und in Ausübung des Ermessens das Zeichnungsrecht entzogen worden und könne ihr auch derzeit noch nicht wieder erteilt werden.
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Die überwiegend fehlerhafte Bearbeitung und Schlechtleistung dauere aktuell weiter an, im Übrigen sei der Antragstellerin bereits in der Vergangenheit aufgrund ähnlichen Verhaltens das Zeichnungsrecht entzogen worden. Am …10.2025 sei mit der Antragstellerin ein weiteres ausführliches Gespräch durch den Amtsleiter im Beisein der Sachgebietsleitung geführt worden. Darin sei die Antragstellerin auf ihre qualitativ als auch quantitativ ungenügende Leistung angesprochen und ausdrücklich hingewiesen worden. Im Nachgang habe leider keinerlei Verbesserung in der Qualität der Erledigungen durch die Sachgebietsleiterin festgestellt werden können. In einem Aktenvermerk der Sachgebietsleiterin vom …11.2025 sei festgehalten worden, dass kein einziger der überprüften Vorgänge fehlerlos gewesen sei. Auch eine weitere Leistungsüberprüfung durch die Sachgebietsleitung für die Eingabetermine der Antragstellerin vom … bis …11.2025 habe ergeben, dass die Aufhebung des Zeichnungsrechts derzeit nicht befürwortet werden könne.
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Auch sei es der Antragstellerin nicht gelungen, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Es sei bereits zweifelhaft, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheine, da das Zeichnungsrecht bereits seit fast einem Jahr entzogen worden sei. Im Übrigen entstünden der Antragstellerin keine Nachteile. Sie sei, entgegen ihrer Behauptung, nicht in ihrer Arbeit blockiert. Die Entziehung des Zeichnungsrechts führe lediglich dazu, dass die abschließende Erledigung des Steuerfalls durch die Sachgebietsleitung erfolge.
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Zuletzt stelle eine Entscheidung im Sinne der Antragstellerin eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.
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Mit Schriftsatz vom 15.02.2026 trug die Antragstellerin ergänzend vor, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, sich auf das Gespräch am …10.2025 vorzubereiten oder einen Zeugen mitzunehmen, weshalb sie die Nichtbeachtung des Gesprächsprotokolls beantrage. Weiter beantrage sie die Zulassung ihres Mobbing-Tagebuchs sowie Nachweise der fehlerhaften Bearbeitung durch Kollegen. Zuletzt beantrage sie die Überprüfung ihrer Leistungen durch das Landesamt, da eine objektive Überprüfung durch die Sachgebietsleiterin unmöglich sei.
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Mit Beschluss vom 21.11.2025, Az. …, wurde der Rechtstreit vom Bayerischen Verwaltungsgericht A* … an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Rechtssache hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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a. Nach summarischer Prüfung konnte die Antragstellerin schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Da sie bei einem Obsiegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein wesentliches Ziel ihres (noch einzulegenden) Klageverfahrens erreichen würde, handelt es sich vorliegend zumindest um eine partielle Vorwegnahme der Hauptsache. In solchen Fällen gelten für die Annahme eines Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen. Eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, erforderlich ist und der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des GG verbürgte effektive Rechtsschutz nur auf diese Weise erlangt werden kann. Dem Antragsteller müssten also unzumutbar schwere, nicht anders abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde (OVG NW, B.v. 25.06.2001 – 1 B 789/01 – juris Rn. 5; SächsOVG, B.v. 07.07.2010 – 2 B 430/09 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 12.09.2019 – 3 CE 16.1015 – juris Rn. 40).
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Solche besonderen Umstände, die es als unzumutbar erscheinen lassen, die Antragstellerin zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Der noch andauernde Entzug des Zeichnungsrechts ist nach Überzeugung des hiesigen Gerichts nicht mit unwiederbringlichen Nachteilen für die Antragstellerin verbunden. Er führt lediglich dazu, dass die abschließende Erledigung und Freigabe des Steuerfalls durch die Sachgebietsleitung erfolgt. Die ihr zugewiesenen Fälle kann die Antragstellerin hingegen ohne Einschränkungen bearbeiten. Insoweit ist der Vortrag der Antragstellerin, sie fühle sich in ihrer Arbeit blockiert, in Bezug auf das fehlende Zeichnungsrecht nicht nachvollziehbar. Selbiges gilt, soweit sie angibt, in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert zu werden. Der Antragsgegner führt dazu plausibel aus, dass die Arbeitsleistung der Antragstellerin nicht danach gemessen werde, in welchem Zeitraum die Fälle durch die Sachgebietsleitung abgeschlossen werden. Sobald die Antragstellerin den Fall im Rahmen ihrer Arbeitsanweisung bearbeitet und zur weiteren Zeichnung an die Sachgebietsleitung weitergeleitet habe, sei der Fall für sie vorerst erledigt.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass selbst eine zeitweise unterwertige Beschäftigung bei lediglich geringer Schwere des Eingriffs vorrübergehend hinzunehmen wäre (vgl. OVG NW, B.v. 25.06.2001 – 1 B 789/01 – juris Rn. 9 ff.; VG München, B.v. 26.01.2022 -M 5 E 21.6337 – juris Rn. 23 f.). Je geringer also die Schwere des Eingriffs ist, umso eher ist dem betroffenen Beamten auch über eine längere Zeit (z.B. mehrere Jahre) ein Abwarten des Abschlusses des Hauptverfahrens zuzumuten. Die Antragstellerin ist weiterhin entsprechend dem von ihr bekleideten Amt und in ihrem bisherigen Aufgabengebiet eingesetzt, weshalb sich eine besondere Schwere der Betroffenheit nicht ansatzweise feststellen lässt.
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Zuletzt spricht für das Fehlen eines Anordnungsgrundes auch der Umstand, dass die Antragstellerin fast ein Jahr gewartet hat, bis sie um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat.
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b. Im Übrigen liegt nach summarischer Prüfung auch kein Anordnungsanspruch vor. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem materiellen Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung. Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
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aa. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstraktfunktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkretfunktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden. Die im Zuge der Eingliederung des Beamten in die Behördenorganisation und seiner tatsächlichen Verwendung erforderliche Übertragung eines abstraktfunktionellen Amtes folgt dem statusrechtlichen Amt. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Das abstraktfunktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen. Der Beamte hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes, mithin eines „amtsgemäßen“ Aufgabenbereichs. Deshalb ist der Dienstherr gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Das konkretfunktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für eine amtsangemessene Verwendung eines Beamten Sorge zu tragen. Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkretfunktionellen Amtes festzulegen. Jedoch hat der Beamte kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Dienstpostens, sondern muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen, selbst wenn das mit einer Einbuße an gesellschaftlichem Ansehen und an Aufstiegsmöglichkeiten, einer Verringerung der Mitarbeiterzahl wie auch dem Verlust der Vorgesetzteneigenschaft verbunden ist. Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss ihm jedoch ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne sein Einverständnis darf dem Beamten keine Tätigkeit zugewiesen werden, die – gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d.h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes – „unterwertig“ ist. Insbesondere darf er nicht aus dem Dienst gedrängt und nicht dadurch, dass ihm Pseudobeschäftigungen zugewiesen werden, zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Beamter amtsangemessen beschäftigt wird, ist nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen. Bedeutung haben dabei mitunter das traditionelle Leitbild des Dienstpostens und die geforderte Aus- und Vorbildung (vgl. VG München, U.v. 28.03.2023 – M 5 K 21.2236 – juris Rn. 13 m.w.N., insb. aus der st.Rspr. des BVerwG; vgl. auch Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2023, § 45 BeamtStG Rn. 132 ff. m.w.N.).
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bb. Legt man dies zugrunde, erweist sich die derzeitige Beschäftigung der Antragstellerin auch ohne Zeichnungsrecht als amtsangemessen. Die gerichtliche Überprüfung ist dabei grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn für die Änderung des übertragenen Funktionsamtes seiner tatsächlichen Einschätzung entsprechen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgeblich auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus sonstigen Gründen willkürlich sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.08.2014 – 3 ZB 14.454 – juris Rn. 22; B.v. 26.02.2015 – 3 ZB 14.499 – juris Rn. 6; VG München, B.v. 26.01.2022 – M 5 E 21.6337 – juris Rn. 27).
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Wie bereits dargelegt, ist die Antragstellerin weiterhin entsprechend dem von ihr bekleideten Amt und in ihrem bisherigen Aufgabengebiet eingesetzt, so dass eine amtsangemessene Beschäftigung fortbesteht. Dass der Antragstellerin das Zeichnungsrecht entzogen wurde und bis dato nicht wieder gewährt wurde, basiert auch nicht auf einer willkürlichen Entscheidung des Dienstherrn. Nach Ziff. 4.3 Abs. 6 FAGO 2020 kann das Zeichnungsrecht aus wichtigem Grund eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine fehlerhafte Arbeitsweise und die wiederholte Missachtung dienstlicher Weisungen sowie Bearbeitungs- und Entscheidungshilfen der zuständigen Sachgebietsleitung gefährden die rechtzeitige, sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben des Finanzamtes und rechtfertigen den Ausschluss des Zeichnungsrechts aus wichtigem Grund. Die Antragsgegnerin hat dies durch die Vorlage von Aktenvermerken, E-Mails und Gesprächsprotokollen ausreichend glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Antragstellerin, das Gesprächsprotokoll vom …10.2025 sei nicht zu beachten, da sie sich nicht auf das Gespräch habe vorbereiten und Zeugen hinzuziehen können, ist unsubstantiiert und daher unbehelflich. Sie ist dem Gesprächsprotokoll insbesondere inhaltlich nicht entgegen getreten, indem sie etwa jetzt im gerichtlichen Verfahren erläutert, was sie bei ausreichender Vorbereitung auf das Gespräch vorgetragen hätte. Aber auch selbst die Nichtberücksichtigung des Gesprächsprotokolls vermag an der glaubhaften Darlegung der Gründe für den Entzug des Zeichnungsrechts durch die Antragsgegnerin nichts zu ändern.
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2. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO
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3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Eine Halbierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin – wie ausgeführt – in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung begehrt (vgl. BayVGH, B.v. 14.03.2022 – 3 CE 22.413 – juris Rn. 17 m.w.N.).