Titel:
Nutzungsvertrag, Kontosperrung, Beitragssperre, Unterlassungsanspruch, Wiederherstellungsanspruch, Bestimmtheit des Klageantrags
Schlagworte:
Nutzungsvertrag, Kontosperrung, Beitragssperre, Unterlassungsanspruch, Wiederherstellungsanspruch, Bestimmtheit des Klageantrags
Vorinstanz:
LG Landshut, Endurteil vom 20.09.2024 – 21 O 888/23
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 20.09.2024, Az.: 21 O 888/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den folgenden Beitrag des Klägers so wieder freizuschalten, wie er am 20.12.2021 veröffentlicht war:
2. Die Beklagte wird verurteilt, den folgenden Beitrag des Klägers so wieder freizuschalten, wie er am 26.12.2021 veröffentlicht war:
3. Die Beklagte wird verurteilt, den folgenden Beitrag des Klägers so wieder freizuschalten, wie er am 10.06.2022 veröffentlicht war:
4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des folgenden Beitrags auf www. erneut in der Nutzung bestimmter Funktionen (insb. das Erstellen von Inhalten wie das Posten oder Kommentieren, die Nutzung von oder das Erstellen einer) für einen begrenzten Zeitraum einzuschränken oder die Beiträge zu löschen, wenn dies geschieht wie am 20.12.2021:
5. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des folgenden Beitrags auf www. erneut in der Nutzung bestimmter Funktionen (insb. das Erstellen von Inhalten wie das Posten oder Kommentieren, die Nutzung von oder das Erstellen einer) für einen begrenzten Zeitraum einzuschränken oder die Beiträge zu löschen, wenn dies geschieht wie am 26.12.2021:
6. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des folgenden Beitrags auf www. erneut in der Nutzung bestimmter Funktionen (insb. das Erstellen von Inhalten wie das Posten oder Kommentieren, die Nutzung von oder das Erstellen einer) für einen begrenzten Zeitraum einzuschränken oder die Beiträge zu löschen, wenn dies geschieht wie am 01.06.2022:
7. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des folgenden Beitrags auf www. erneut in der Nutzung bestimmter Funktionen (insb. das Erstellen von Inhalten wie das Posten oder Kommentieren, die Nutzung von oder das Erstellen einer) für einen begrenzten Zeitraum einzuschränken oder die Beiträge zu löschen, wenn dies geschieht wie am 10.06.2022:
8. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des folgenden Beitrags auf www. erneut in der Nutzung bestimmter Funktionen (insb. das Erstellen von Inhalten wie das Posten oder Kommentieren, die Nutzung von oder das Erstellen einer) für einen begrenzten Zeitraum einzuschränken oder die Beiträge zu löschen, wenn dies geschieht wie am 16.06.2022:
9. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffern I 4 bis 8 wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, die Ordnungshaft zu vollziehen an den directors.
10. Die Beklagte wird verurteilt, das am 30.09.2022 deaktivierte Nutzerkonto des Klägers (Anmelde-Email: .com) auf www. vollständig wiederherzustellen und dem Kläger Zugriff auf dieses Konto zu gewähren.
11. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 64%, die Beklagte 36%.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
a) in Ziffern I 1 bis 8 und 10 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 4.000 €
b) Im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
1
Die Berufung des Klägers ist – soweit noch über sie zu entscheiden war – zulässig und teilweise begründet.
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1. Über den Klageantrag zu 1) ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Kläger diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026 die Berufung zurückgenommen hat.
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2. Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig, weil er nicht ausreichend bestimmt ist. Soweit der Kläger die Löschung von Lösch- und Sperrvermerken begehrt, die Grund für die Kontodeaktivierungen am 21.07.2022 und 30.09.2022 gewesen sind, lässt sich ohne weitere Erläuterungen nicht ermitteln, auf welche Lösch- und Sperrvermerke sich das klägerische Begehren bezieht. Es ist aber Aufgabe des Klägers, dies in seinem Antrag klarzustellen. Dem Senat ist nicht zuzumuten, aus dem Vortrag der Beklagten (!) zu folgern, auf welche konkreten Lösch- und Sperrvermerke der Kläger seinen Antrag bezogen wissen will. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger die Löschung der Lösch- und Sperrvermerke gemäß der Übersicht Anlage K4 begehrt. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, seinen Antrag anhand des Vortrags der Beklagten in den Schriftsätzen vom 16.11.2023 und 24.01.2024 konkreter zu fassen. Das hat er trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026 nicht getan.
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3. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch gegen die Abweisung seines pauschalen, nicht beitragsbezogenen Antrags auf Unterlassung, das Nutzerkonto des Klägers wegen der Veröffentlichung von Beiträgen in der Nutzung bestimmter Funktionen (insb. das Erstellen von Inhalten wie das Posten oder Kommentieren, die Nutzung von oder das Erstellen einer) für einen begrenzten Zeitraum einzuschränken oder deshalb sein Konto vollständig zu deaktivieren, ohne den Kläger über Art und Dauer der Maßnahme sowie den Grund für die Maßnahme zu benachrichtigen und ihm eine Überprüfung und Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung zu ermöglichen, soweit die Beklagte ihre Maßnahme dem Kläger gegenüber ausschließlich mit Vertragsverstößen (insb. Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards) begründet und nicht (auch) Verstöße des Klägers gegen gesetzliche Vorschriften behauptet (Klageantrag zu 3). Der Antrag ist unbestimmt und daher unzulässig.
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Ein auf Unterlassung gerichteter Klageantrag ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der erhobene Anspruch so konkret bezeichnet wird, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt ist (§ 308 ZPO), sich die beklagte Partei erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was verboten oder zu unterlassen ist, nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen wird (BGH, Urteil vom 9.04.2010 – I ZR 202/07 juris Rn. 21; vgl auch Seiler/Thomas-Putzo, ZPO 46. Aufl. 2025 § 253 Rn. 11 m.w.N.). Deshalb sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, in der Regel zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (BGH, a.a.O.). So liegt es bei den hier vorliegenden pauschalen Unterlassungsanträgen. Sie beziehen sich zwar nicht auf den Gesetzeswortlaut einer Verbotsnorm, sondern beschreiben abstrakt und generell die insbesondere vom Bundesgerichtshof in den zitierten Urteilen vom 29.07.2021 (III ZR 19/20 und III ZR 192/29) bzw. vom Digital Services Act entwickelten Voraussetzungen für die wirksame Verhängung einer Sperre des Nutzerkontos, bzw. umgekehrt als Unterlassung formuliert, die mögliche Pflichtverletzung des Nutzungsvertrags durch die Beklagte bei Verhängung einer Sperre ohne Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen. Mit diesen Anträgen ist daher nicht einmal ansatzweise umrissen, in welchen Situationen und gestützt auf welches klägerische Verhalten der Beklagten künftig die Sperre des klägerischen Nutzerkontos untersagt werden soll. Vielmehr würden damit sämtliche Einzelfragen in Bezug auf etwaige zukünftige Sperren des Nutzerkontos des Klägers, die z.B. mit der Entfernung künftiger klägerischer Beiträge verknüpft wären, nicht mehr im jeweils neu einzuleitenden Erkenntnisverfahren überprüft, sondern in das Vollstreckungsverfahren zum hiesigen Verfahren verlagert (so auch in einem Parallelfall mit weiteren Argumenten OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2022 – 16 U 229/20, GRUR-RS 2022, Rn. 43 ff.).
6
4. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 4) haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026 für erledigt erklärt.
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5. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 5) haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026 ebenfalls für erledigt erklärt.
8
6. Über den Klageantrag zu 6) ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Kläger diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026 die Berufung zurückgenommen hat.
9
7. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Wiederherstellung der im Tenor aufgeführten Beiträge gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB (Klageantrag zu 7).
10
a) Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten unterliegt der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) dem deutschen Recht. Dessen Anwendbarkeit ergäbe sich im Übrigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 26).
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b) Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen sich die Beklagte gemäß Nr. 1 ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen, insbesondere Nachrichten zu senden und Daten wie Texte, Fotos und Videos zu teilen.
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c) Die Beklagte hat – wie sich auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 in zwei vergleichbaren Parallelverfahren ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 und BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20, ZUM-RD 2021, 612) – durch die Entfernung der vom Tenor umfassten Beiträge des Klägers und – soweit erfolgt – durch die Sperrung des klägerischen Nutzerkontos gegen ihre Vertragspflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag verstoßen.
13
aa) Die Beklagte war nicht gemäß Nr. 3.2 und Nr. 1 der Nutzungsbedingungen in der im Zeitpunkt der Löschung geltenden Fassung zur Löschung der Beiträge und Sperrung des Nutzerkontos des Klägers berechtigt. Denn der dort vorgesehene Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
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(1) In Übereinstimmung mit den vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist zunächst festzuhalten, dass die im Jahr 2018 aktualisierten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten – bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt – wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen wurden (§ 305 Abs. 2 BGB).
15
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger sein Einverständnis mit den aktualisierten Geschäftsbedingungen erklärt und das an ihn gerichtete Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags angenommen hat.
16
(2) Die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 und Nr. 1 der Nutzungsbedingungen i.V.m. den Gemeinschaftsstandards halten indessen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand. Der darin enthaltene Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil ein verbindliches Verfahren zur Anhörung des betroffenen Nutzers fehlt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 51 ff.).
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Die nach dem Bundesgerichtshof erforderliche Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden Drittinteressen ergibt, dass die Beklagte als Anbieterin eines sozialen Netzwerks zwar grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. In diesem Rahmen darf sie sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 2 und Rn. 78). Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 3 und Rn. 85, 87 f.).
18
Diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen genügen die Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht. Ein verbindliches Verfahren, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beiträgen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer Stellung nehmen können, ist dort nicht vorgesehen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 93). Vielmehr räumt sich die Beklagte in Nr. 3.2 ihrer Nutzungsbedingungen einen weiten, im Einzelnen nicht nachvollziehbaren und sie im Ergebnis nahezu von jeglicher Anhörungsverpflichtung freistellenden Beurteilungsspielraum ein, die Nutzer über die Entfernung von Inhalten zu informieren oder nicht (vgl. BGH a.a.O., Rn. 94). Ebenso wenig wird den Nutzern in den Nutzungsbedingungen eine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt oder eine Verpflichtung der Beklagten statuiert, die Nutzer von sich aus über ergriffene Maßnahmen zu unterrichten, diese gegenüber den Nutzern zu begründen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung einzuräumen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 95 f.). Da die Nutzungsbedingungen damit weder die vom Bundesgerichtshof noch die von Art. 20 DSA statuierten Anforderungen erfüllen, kann offen bleiben, ob die Anhörungsverpflichtung der Beklagten weiterhin allein an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu messen ist, oder ob das neue gesetzliche Leitbild des Digital Services Act zu berücksichtigen ist.
19
bb) Die Beklagte war vorliegend auch nicht deshalb zur Entfernung der Beiträge berechtigt, weil sie einen strafbaren Inhalt enthielten. Hierfür bestehen für die noch streitgegenständlichen Beiträge keinerlei Anhaltspunkte.
20
cc) Der von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach es an einem vertragswidrigen Verhalten ihrerseits fehle, sie zur Entfernung der beiden Beiträge und Sperrung des klägerischen Profils auf Basis des Nutzervertrags – jedenfalls im Wege ergänzender Vertragsauslegung – berechtigt gewesen sei und sich Gegenteiliges auch nicht aus den jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergebe, kann nicht gefolgt werden.
21
(1) Die vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021, denen sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 14.12.2021 (18 U 6997/20 Pre) inhaltlich angeschlossen hat, und die er auch weiterhin für überzeugend hält, sind eindeutig. Danach sind die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil ein verbindliches Verfahren zur Anhörung des betroffenen Nutzers fehlt. Eine vertragliche Grundlage für die Löschung der Beiträge und die Sperrung des klägerischen Nutzerprofils ist mithin nicht vorhanden. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht lückenhaft.
22
Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung – in dem von der Beklagten gewünschten Sinne – nicht vor. Die ersatzlose Streichung der Klausel führt vorliegend nicht dazu, dass keine angemessene, den beiderseitigen Interessen Rechnung tragende Lösung mehr vorhanden wäre (vgl. Senat, Urteil vom 14.12.2021, 18 U 6997/20 Pre). Weder wird das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Nutzers verschoben (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1997 – IX ZR 289/96, BGHZ 137, 153, Rn. 11) noch führt die Streichung für die Beklagte zu einem unzumutbaren Ergebnis im Sinne einer grundlegenden Störung des Vertragsgleichgewichts (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2002 – V ZR 26/01, NJW-RR 2002, 1136, Rn. 10; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 306 Rn. 13):
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Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 29.07.2021 zu Recht ausgeführt, dass die derzeitige Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht interessengerecht ist und es die Beklagte ist, die dem Nutzer durch die Entfernung seines Inhalts und ggf. weitere beschränkende Maßnahmen die Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen verweigert und hierdurch in die – über § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in die Nutzungsverträge einstrahlende – geschützte Grundrechtsposition des Nutzers eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 96). Die Beklagte hat die laut Bundesgerichtshof erforderlichen prozeduralen Voraussetzungen nicht einmal in der Praxis eingehalten. Maßgeblich ins Gewicht fällt außerdem, dass das Recht der Beklagten zur Löschung strafbarer Inhalte und zur Vermeidung einer Störerhaftung auch bei einer Streichung der Klausel in jedem Falle unberührt bleibt.
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Zusammenfassend ist es der Beklagten daher zuzumuten, bis zur Änderung ihrer Nutzungsbedingungen und Beachtung der verfahrensrechtlichen Erfordernisse auf weitergehende Lösch- und Sperrbefugnisse zu verzichten. Die Beklagte muss ungeachtet des Erfordernisses, oftmals schnell entscheiden zu müssen, das auch der Bundesgerichtshof hinreichend berücksichtigt hat, Verfahrensrechte der Nutzer beachten.
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(2) Der Kläger handelt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Unwirksamkeit des Entfernungsvorbehalts bzw. des Sperrvorbehalts in den Nutzungsbedingungen der Beklagten beruft. Selbst wenn der Kläger durch die Veröffentlichung der Beiträge gegen die Gemeinschaftsstandards und damit gegen vertragliche Verpflichtungen seinerseits verstoßen haben sollte, stand es der Beklagten nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu, diese Beiträge eigenmächtig ohne wirksame vertragliche Grundlage zu löschen und das Profil des Klägers zu sperren. Die Beklagte ist insoweit auch nicht schutzwürdig. Strafbare Inhalte bzw. Beiträge, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter verletzten, muss die Beklagte nicht dulden, worauf bereits hingewiesen wurde. Vor allem aber hat es die Beklagte selbst in der Hand, ihre Nutzungsbedingungen nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu ändern, und anschließend – unter Beachtung der dann implementierten Verfahrensvorschriften – Beiträge, die gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoßen, zu löschen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat sie zwar ihre Nutzungsbedingungen im Jahr 2022 zwischenzeitlich aktualisiert. Unabhängig von der Frage, ob die neuen Nutzungsbedingungen später auf das Vertragsverhältnis zum Kläger anzuwenden gewesen wären, können sie aber jedenfalls keine Grundlage für die bereits zuvor getroffenen Maßnahmen bilden.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch an dieser Stelle nicht von einer Lückenhaftigkeit der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausgegangen werden. Denn ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB wäre von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 242 Rn. 21 m.w.N.). Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof diese Frage in seinen Entscheidungen nicht erörtert hat, lässt deshalb erkennen, dass er eine Treuwidrigkeit als fernliegend angesehen hat.
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d) Die seitens der Beklagten geschuldete Naturalrestitution führt vorliegend zu ihrer Verpflichtung, die ohne wirksame Rechtsgrundlage gelöschten Beiträge vom 20.12.2021, 26.12.2021 und 10.06.2022 wiederherzustellen. Kein Anspruch besteht allerdings auf Wiederherstellung der Verlinkung des Beitrags vom 20.12.2021 auf das Video der Rechtsanwältin Beate Bahner vom 19.12.2021. Da der Kläger das betreffende Video im Rechtsstreit nicht vorgelegt hat, sieht sich der Senat außerstande zu überprüfen, ob der Wiederherstellung des Links rechtliche Gründe entgegenstehen.
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8. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu, die im Tenor aufgeführten Beiträge bei deren erneuter Einstellung zu löschen und sein Konto vorübergehend zu sperren (Klageantrag zu 8). Der gestellte Unterlassungsantrag ist allerdings jeweils noch um einen ausdrücklichen Kontextbezug zu ergänzen („wenn es geschieht wie am …“).
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a) Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. BGH a.a.O., Rn. 102 m.w.N.).
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Dies ist im Hinblick auf die vom Tenor erfassten Beiträge aufgrund der oben beschriebenen Vertragsverletzung durch die Beklagte auch in den Fällen gegeben, in denen die Beklagte nach Überprüfung den Beitrag selbst wieder freigeschaltet hat. Die dem Vertragsverhältnis zugrunde zu legenden Nutzungsbedingungen der Beklagten aus dem Jahr 2018 enthalten auch keine Rechtsgrundlage für eine vorübergehende Entfernung eines Beitrags während einer seitens der Beklagten durchgeführten Prüfung desselben.
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Die Beiträge vom 20.12.2021, 26.12.2021 und 10.06.2022 wurden von der Beklagten entfernt und mit einer je 30tägigen Kontonutzungsbeschränkung geahndet. Der Beitrag vom 01.06.2022 wurde vorübergehend entfernt und mit einer Nutzungsbeschränkung geahndet, beides wurde nach Überprüfung rückgängig gemacht. Der Beitrag vom 16.06.2022 wurde von der Beklagten dauerhaft gelöscht und mit einer Nutzungsbeschränkung geahndet.
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Keine Pflichtverletzung der Beklagten liegt dagegen in Bezug auf den Beitrag vom 11.03.2022 vor. Zum einen hat der Kläger schon nicht vorgetragen, dass das streitgegenständliche Bild in einem nicht strafrechtlich relevanten Kontext veröffentlicht wurde. Die Wolfsangel wurde in der Zeit des Nationalsozialismus von nationalsozialistischen Organisationen und SS-Einheiten verwendet. Später wurde das Symbol von der im Jahr 1982 verbotenen Jugendorganisation „Junge Front“ (JF) als Erkennungszeichen benutzt. In Verbindung mit einer verbotenen Organisation ist die Verwendung des Symbols strafbar (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen, https://www.verfassungschutz.de/ SharedDocs/publikationen/DE/rechtsextremismus/2022-02-rechtsextremismussymbole-zeichen-organisationen.pdf? blob=publicationFile& v=10). Das streitgegenständliche Foto zeigt mehrere uniformierte Personen mit Sturmmasken. Sie halten zwei Flaggen in den Händen. Eine Flagge zeigt Symbole der ukrainischen Asow-Brigade, die andere Flagge enthält das Symbol der Wolfsangel. Zum weiteren Kontext, innerhalb dessen der Beitrag gepostet wurde, hat der Kläger nicht vorgetragen. Vor allem aber steht der Beklagten in Fällen, in denen die Strafbarkeit eines Beitrags im Raum steht und erst überprüft werden muss, unabhängig von ihren Nutzungsbedingungen das Recht zu, den Beitrag vorübergehend zur Prüfung zu entfernen. Die Beklagte hat diese Prüfung auch in nicht zu beanstandender Zeit durchgeführt und den Beitrag noch am Tag der Veröffentlichung wieder freigeschaltet.
33
b) Aus der bereits begangenen Pflichtverletzung der Beklagten folgt zugleich eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH a.a.O., Rn. 103 m.w.N.). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, mit der die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr widerlegt werden könnte, wurde nicht abgegeben. Mit der Freischaltung des Beitrags vom 01.06.2022 ist noch nicht einmal eine Anerkennung seitens der Beklagten dahin verbunden, dass ihr ein Anspruch auf (vorübergehende) Entfernung nicht zugestanden habe.
34
Soweit die Beklagte geltend macht, die Wiederholungsgefahr sei zumindest deshalb entfallen, weil sie zwischenzeitlich ihre Nutzungsbedingungen geändert und ein den Anforderungen des Bundesgerichtshofs entsprechendes Verfahren implementiert habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es kann offen bleiben, ob die Nutzungsbedingungen in der zum 26.07.2022 geänderten Fassung die Anforderungen des Bundesgerichtshofs an ein formalisiertes Verfahren erfüllen. Denn die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass der Kläger der Einbeziehung dieser neuen AGB in den zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Nutzungsvertrag trotz mehrmaliger Bitte um ausdrückliche Zustimmung nicht zugestimmt hat (Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2023, Seite 9 ff., Bl. 217 ff. d.A.). Die Rechtsansicht der Beklagten, der Kläger habe dadurch, dass er trotz Aufforderung zur Zustimmung zu den neuen AGB sein Nutzerkonto weiter genutzt habe, unmissverständlich seine Zustimmung zu den aktualisierten Nutzungsbedingungen zum Ausdruck gebracht, kann auf Basis der geltenden Regeln der Rechtsgeschäftslehre nicht nachvollzogen werden.
35
c) Der gestellte Unterlassungsantrag ist allerdings um einen ausdrücklichen Kontextbezug zu ergänzen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung jeweils nur im konkreten Kontext der Äußerung zusteht.
36
9. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Wiederherstellung seines am 30.09.2022 deaktivierten Profils (Klageantrag zu 9). Der Nutzungsvertrag zwischen den Parteien wurde nicht durch die dauerhafte „Deaktivierung“ des Profils des Klägers beendet.
37
a) Die dauerhafte Deaktivierung des Profils des Klägers ist als konkludente Erklärung der außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrags durch die Beklagte zu werten. Dadurch, dass die Beklagte dem Kläger einseitig auf Dauer den Zugriff auf sein Profil versagte und in der Folge auch die bei ihr gespeicherten Daten löschte, hat sie aus der maßgeblichen Sicht des Klägers als betroffenem Nutzer zum Ausdruck gebracht, dass sie sich endgültig von ihren vertraglichen Pflichten ihm gegenüber lösen wollte (so auch Senat, Urteil vom 13.12.2022 – 18 U 866/22; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.11.2021 – 14 U 160/19, Ziffer B 1 c; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2022 – 4 U 40/21, Ziffer B II 1).
38
b) Es liegt kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Da die Beklagte mit der dauerhaften Deaktivierung des Nutzerkontos am 30.09.2022 konkludent eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat, ist sie für das Vorliegen eines wichtigen Grundes darlegungs- und beweisbelastet. Nach ihren eigenen Angaben hat sie den Beitrag des Klägers vom 29.09.2022, der Grundlage für die Entscheidung zur Deaktivierung war, zwischenzeitlich gelöscht, so dass nicht mehr überprüft werden kann, ob dieser gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstoßen hat. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten der Beklagten (vgl. BeckOGK/Martens, BGB § 314 Rn. 93; BGH, Urteil vom 26.04.2002, NJW 2002, 2168). Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein erneuter Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards nach Abmahnung zwischen den Parteien unstreitig ist. Denn bei der Frage, ob ein Beitrag des Klägers gegen die Gemeinschaftsstandards verstößt, handelt es sich um eine rechtliche Würdigung.
39
c) Die Beklagte kann die Reaktivierung des klägerischen Kontos auch nicht mit der Begründung verweigern, dass der Kläger zwischenzeitlich entgegen der Nutzungsbedingungen der Beklagten ein weiteres Konto angelegt habe. Der Kläger handelt diesbezüglich nicht treuwidrig, da er mit der Anlegung eines neuen Kontos nur auf die unrechtmäßige Deaktivierung seines ersten Kontos durch die Beklagte reagiert hat. Es ist nach Wiederherstellung des früheren Nutzerkontos Sache der Parteien, wie die in Ziff. 3.1. der Nutzungsbedingungen enthaltene Regelung umgesetzt wird.
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Der Kläger hat bereits schriftsätzlich angekündigt, sein jüngeres Konto zu löschen.
41
d) Soweit der Kläger allerdings beantragt, das Konto mit allen Verknüpfungen zu anderen Nutzerkonten, wie dies zum Löschungszeitpunkt bestand, wiederherzustellen, ist sein Antrag unzulässig, da nicht ausreichend bestimmt. Es ist Aufgabe des Klägers, in seinem Antrag anzugeben, über welche Verknüpfungen das streitgegenständliche Nutzerkonto verfügte. Sollte ihm dies aus Gründen, die darzulegen wären, nicht möglich sein, könnte er die Beklagte auf Auskunft in Anspruch nehmen und seinen Antrag in der Folge präzisieren, wie er es auch mit den Klageanträgen zu 7) und 8) getan hat. Ohne diese Präzisierung verlagert sich die Frage, über welche Verknüpfungen das Konto verfügte, ohne Not ins Vollstreckungsverfahren.
42
10. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 780,28 €, 740,06 € und 1.449,36 € (Klageantrag zu 10) verlangen.
43
Zwar ist die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageänderung trotz der fehlenden Zustimmung der Beklagten zulässig, da sachdienlich. Die Beklagte hat aber den vom Kläger erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 10.03.2026 behaupteten Umstand, er habe die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten bereits gegenüber dem Klägervertreter beglichen, mit Schriftsatz vom 11.03.2026 bestritten. Der Kläger hat daraufhin trotz eines ausdrücklichen Hinweises der Beklagtenseite entgegen § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht vorgetragen, warum er diesen Umstand nicht bereits in erster Instanz geltend machen konnte.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 Satz 1, §§ 91, 91a, 92 Abs. 1 Satz 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
45
a) Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, hat er die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
46
b) Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Ziffer 4 des Klageantrags übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Kosten nach billigem Ermessen und Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zu gleichen Teilen dem Kläger und der Beklagten aufzuerlegen, § 91a ZPO. Die Beklagte hat durch Erfüllung des Anspruchs mit Schreiben vom 31.10.2023 zu erkennen gegeben, dass sie den Anspruch für begründet hält. Bereits zuvor hatte sie jedoch mit Schriftsatz vom 19.07.2023 die Abweisung der Klage beantragt. Der Kläger hätte den Anfall weiterer Kosten durch eine Erledigterklärung unmittelbar nach Erhalt des Schreibens vom 31.10.2023 verhindern können.
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c) Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Ziffer 5 des Klageantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten nach billigem Ermessen und Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zu gleichen Teilen dem Kläger und der Beklagten aufzuerlegen, § 91a ZPO. Die Beklagte hat durch teilweise Erfüllung des Anspruchs mit Schriftsatz vom 16.11.2023 zu erkennen gegeben, dass sie den Anspruch für begründet erachtet. In nicht unerheblichem Umfang war der Auskunftsanspruch allerdings verjährt, soweit er sich auf Beiträge aus den Jahren 2019 und früher bezog.
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d) Im Übrigen waren die Kosten nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu verteilen, §§ 91, 92 und § 97 Abs. 1 ZPO.
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e) Die einzelnen Klageanträge waren dabei wie folgt zu bewerten (vgl. auch Streitwertbeschluss vom heutigen Tag):
aa) Klageantrag zu 1): Feststellung der Rechtswidrigkeit der zeitweiligen Deaktivierungen: 2.500 €
bb) Klageantrag zu 2): Löschung der Lösch- und Sperrvermerke: 2.500 €
cc) Klageantrag zu 3): Unterlassung künftige Sperren und vollständiger Deaktivierung: 6.000 €
dd) Klageantrag zu 4): Auskunft Dienstleiter: 500 €
ee) Klageantrag zu 5): Auskunft Inhalt Beiträge und Begründung: 2.500 €
ff) Klageantrag zu 6): Feststellung Rechtswidrigkeit von Löschung und Sperren: 2.500 €
gg) Klageantrag zu 7): Freischaltung Beiträge: 1.500 €
hh) Klageantrag zu 8) Unterlassung Löschung und Sperren: 2.500 €
ii) Klageantrag zu 9): Wiederherstellung Nutzerkonto: 10.000 €
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2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach § 709 S.1, S. 2 ZPO.
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3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die hier noch zu entscheidenden Fragen sind höchstrichterlich ausreichend geklärt.