Titel:
Befangenheit, Schöffe, Unparteilichkeit, Ablehnungsgesuch, Hauptverhandlung, dienstliche Stellungnahme, richterliche Neutralität
Leitsatz:
Es reicht für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit eines Schöffen aus, wenn dieser (nur) für circa eine Minute in der Hauptverhandlung ein Handy benutzt hat. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Befangenheit, Schöffe, Unparteilichkeit, Ablehnungsgesuch, Hauptverhandlung, dienstliche Stellungnahme, richterliche Neutralität
Tenor
I. Die Ablehnungsgesuche der Angeklagten vom 25.02.2025, 26.02.2025 und vom 27.02.2025 gegen den Schöffen ... wegen der Besorgnis der Befangenheit sind begründet.
II. Die Hauptverhandlung wird ausgesetzt.
Gründe
1
Hinsichtlich der vorgebrachten Ablehnungsgründe wird auf die Begründung des Antrags aller Angeklagter vom 25.02.2026 (Anlage I zum Protokoll von diesem Tag) sowie auf die nach Übermittlung der dienstlichen Stellungnahme des Schöffen eingegangenen anwaltlichen Stellungnahmen, die für den Angeklagten ... mit zwei weiteren Ablehnungsgesuchen verbunden waren, Bezug genommen.
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Die Anträge sind gemäß §§ 24, 25, 26, 31 StPO zulässig und inhaltlich begründet.
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Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Schöffen ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Schöffe ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 64. Auflage, § 24, Rz. 8 m. w. N.). Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen möglicherweise einseitigen subjektiven Eindruck und auf seine eventuell unzutreffenden Vorstellungen vom Sachverhalt (sog. objektiv-individueller Maßstab). Maßgebend ist der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten bei verständiger Prüfung der Sachlage (vgl. BGH NStZ 1997, 559; Az. 1 StR 793/96; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 24 StPO, Rn. 3a, jeweils m. w. Nachw.).
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Die Begründung der Gesuche ist nach diesen Maßstäben zumindest in Teilen geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen den abgelehnten Schöffen ... zu rechtfertigen.
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Durch die Verteidigung des Angeklagten … wurde vorgetragen, der Schöffe habe während der Befragung des Zeugen … in der Hauptverhandlung durch die Vorsitzende des Schöffengerichts mindestens zwei Minuten lang auf dem Display seines Smartphones getippt. In seiner dienstlichen Stellungnahme äußerte sich der Schöffe hierzu lediglich dahingehend, dass die behauptete Dauer einer mindestens zweiminütigen Abwendung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Weiterhin nahm er nur Bezug darauf, dass nach seinem Kenntnisstand die betreffende Zeitspanne von einem Verfahrensbeteiligten selbst gemessen und mit 1 Minute und 4 Sekunden angegeben worden sei, und zwar im Kontext einer Unterbrechung bzw. „Randphase“ der Verhandlung. Eine darüber hinausgehende Dauer habe nicht vorgelegen. Hieraus schließt das über das Ablehnungsgesuch zur Entscheidung berufene Gericht, dass er jedenfalls eine Befassung mit den Inhalten seines Smartphones von rund einer Minute einräumt. Was der Schöffe als eine „Randphase“ der Verhandlung betrachtet, blieb offen.
6
Weiterhin schilderte der Schöffe in seiner dienstlichen Stellungnahme zwar einige der Inhalte der Befragung des Zeugen … durch die Vorsitzende, die zuletzt vor dem Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Stellung eines unaufschiebbaren Antrags erfolgte, jedoch eine für die Entscheidungsfindung durchaus wesentliche Antwort des Zeugen, die dieser zuletzt gab, nicht. Auf Frage der Vorsitzenden, wer bei dem in Augenschein genommenen Video die Person sei, die ein rotes Oberteil getragen habe, hatte der Zeuge K. geantwortet, dies sei der Angeklagte … gewesen.
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Bei verständiger Würdigung aller maßgeblichen Gesamtumstände (BeckOK StPO, 41. Aufl., Rz. 22) durch die Angeklagten lässt sich eine die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Einstellung des abgelehnten Schöffen im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO durch dessen Verhalten sowohl in der Hauptverhandlung als auch durch seine in der dienstlichen Stellungnahme geäußerten Auffassungen nicht entkräften.
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Die offensichtlich unkritische Einstellung des Schöffen gegenüber seinem Fehlverhalten in der Hauptverhandlung lassen aus Sicht eines verständigen Angeklagten zum einen befürchten, dass er auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht bereit wäre, an der Urteilsfindung auf der Grundlage aller der in der Hauptverhandlung erzielten Ergebnisse mitzuwirken, sondern für sich erneut in Anspruch nehmen könnte, gegebenenfalls auch für die Entscheidung relevante Inhalte der Beweisaufnahme als bloßes „Randgeschehen“ als unbeachtlich zu betrachten. Verschärft wird dieser Eindruck durch die umfassenden rechtlichen Würdigungen des Schöffen in seiner dienstlichen Stellungnahme, seien diese nun ohne entsprechende Offenlegung durch KI generiert oder nicht. Diese unaufgefordert erfolgten Äußerungen des Schöffen, in denen er letztlich für sich feststellte, dass die Ablehnungsgesuche als unbegründet zurückzuweisen sein, lassen ebenfalls befürchten, dass es dem Schöffen an der gebotenen richterlichen Distanz und Neutralität fehlt. Zudem lässt dieses Verhalten daran zweifeln, dass der Schöffe ein zutreffendes Verständnis seiner Aufgabe als Schöffe hat und dies deutlich von der Aufgabenstellung eines Berufsrichters zu unterscheiden weiß.
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Da den Ablehnungsgesuchen bereits aus diesen Gründen stattzugeben war, kam es auf das etwaige Zutreffen der weiteren, im Nachgang von den Verteidigern für die Angeklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht mehr an.
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Die Hauptverhandlung war als Folge der begründeten Ablehnung des Schöffen auszusetzen. Der Termin vom 05.03.2026 wird als Fortsetzungstermin aufgehoben.
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In einer weiteren Terminsverfügung wird auf diesen Tag als dem ersten Tag der neuen Hauptverhandlung gesondert terminiert.