Titel:
Leistungseinschränkung, Existenzminimum, Einstweiliger Rechtsschutz, Tatbestandswirkung, Anordnungsgrund, Prozesskostenhilfe
Leitsatz:
Ebenso wenig, wie eine Einschränkung des angemessenen Lebensstandards i.S. der RL 2013/33/EU damit gerechtfertigt werden kann, dass gegenüber einem Antragsteller auf internationalen Schutz eine vollziehbare Überstellungsentscheidung ergangen ist, kann eine solche Einschränkung durch eine missbilligte Einreisemotivation gerechtfertigt werden.
Schlagworte:
Leistungseinschränkung, Existenzminimum, Einstweiliger Rechtsschutz, Tatbestandswirkung, Anordnungsgrund, Prozesskostenhilfe
Vorinstanz:
SG Würzburg, Beschluss vom 27.01.2026 – S 18 AY 9/26 ER
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 27. Januar 2026 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 9. Januar 2026 bis zum 27. April 2026 vorläufig Grundleistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend der Bedarfsstufe 1 ohne Anspruchseinschränkung zu gewähren. Gegebenenfalls bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen.
II. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
1
Zwischen den Beteiligten ist die vorläufige Gewährung von höheren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 09.01.2026 bis zum 27.04.2026 streitig, insbesondere aufgrund einer erstmaligen Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Abs. 2 AsylbLG.
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Der 2004 geborene Antragsteller (die Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren wird beibehalten) ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Nachdem er am 31.07.2025 zunächst an der Grenze zurückgewiesen worden war, reiste der Antragsteller am 01.08.2025 von Italien kommend über die Schweiz ins Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 22.10.2025 als unzulässig ab, weil Italien auf Grund des dort erfolgten illegalen Grenzübertritts gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet. Nach Mitteilung des BAMF war der Antragsteller ab dem 04.11.2025 vollziehbar ausreisepflichtig.
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Seit dem 12.08.2025 ist der Antragsteller in der ANKER-Einrichtung „C“ in G untergebracht. Am 18.08.2025 beantragte er beim Antragsgegner Leistungen nach dem AsylbLG. Bei der Anhörung zur Antragstellung gab der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner an, dass er nach Deutschland gekommen sei, weil er zwei Onkel in G habe. Diese hätten ihm nach seiner Ankunft Kleidung gekauft. In Italien habe er keine Leistungen bekommen. Er habe keine Ausbildung, keine Arbeitserfahrung und keinen Schulabschluss und sei in Somalia von seiner Familie unterstützt worden.
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Mit Bescheid vom 07.10.2025 bewilligte der Antragsgegner Geldleistungen für die Zeit vom 12.08.2025 bis zum 31.12.2025 in Höhe von monatlich 162,61 € in Form einer Bezahlkarte. Ernährung, Unterkunft, Heizung, Wohnungsinstandhaltung, Haushaltsenergie, Kleidung, Körperpflegeartikel, Hygieneartikel und WLAN würden in der ANKER-Einrichtung als Sachleistung gewährt.
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Mit Schreiben vom 11.11.2025 übersandte die Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken (ZAB) dem Antragsgegner den Bescheid des BAMF vom 22.10.2025 und teilte mit, dass sich im Asylverfahren ergeben habe, dass der prägende Grund für die Weiterreise aus dem sicheren Drittstaat Italien nach Deutschland die dortige Obdach- und Mittellosigkeit sowie die Annahme gewesen sei, in Deutschland bessere Lebensverhältnisse vorzufinden. Daraufhin hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 14.11.2025 zu einer beabsichtigten Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG ab dem 20.12.2025 mit Frist zur Äußerung bis 07.12.2025 an. Eine Stellungnahme des Antragstellers erfolgte nicht.
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Mit Bescheid vom 08.12.2025 stellte der Antragsgegner fest, dass der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 20.12.2025 bis zum 19.06.2026 gemäß § 1a Abs. 2 AsylbLG eingeschränkt sei (Ziffer 1.), nahm seinen Bewilligungsbescheid vom 07.10.2025 mit Wirkung vom 20.12.2025 vollständig zurück (Ziffer 2.) und bewilligte für die Zeit vom 20.12.2025 bis zum 19.06.2026 Sachleistungen nach § 1a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 AsylbLG (Ziffer 3.). Der Bedarf an Ernährung, Bekleidung, Unterkunft einschließlich Heizung, sowie Körper- und Gesundheitspflege werde in der ANKER-Einrichtung Unterfranken (C) sichergestellt. Der Antragsteller habe erklärt, dass er mittellos eingereist sei und Hilfe benötige. Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland stelle ein Indiz für eine leistungsmissbräuchliche Einreiseabsicht dar. Ein weiteres Indiz sei die Einreise mit fehlenden Eigenmitteln. Das Vorbringen, in Deutschland ohne qualifizierte Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit anzustreben, werde ebenfalls als Indiz für eine leistungsmissbräuchliche Einreiseabsicht gesehen. Zum Zeitpunkt der Einreise sei das prägende Motiv eindeutig der Wille gewesen, Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch zu nehmen.
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Gegen den Bescheid vom 08.12.2025 legte der Antragsteller am 08.01.2026 Widerspruch ein, den die Regierung von Unterfranken als Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2026 zurückwies. Über die dagegen beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage (S 5 AY 123/26) ist noch nicht entschieden worden.
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Am 09.01.2026 hat der Antragsteller beim SG beantragt, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.12.2025 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 09.01.2026 bis zum 19.06.2026 über die gewährten Sachleistungen hinaus vorläufig Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG entsprechend der Bedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 167,77 € zu gewähren, sowie ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen. Die Regelung über die Anspruchseinschränkung sei evident verfassungswidrig, da sie das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletze. Die den Anspruch begründende Menschenwürde stehe allen zu und gehe selbst durch ein vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstrecke sich sowohl auf die Sicherung der physischen Existenz als auch auf die Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Es widerspräche dem nicht relativierbaren Gebot der Unantastbarkeit, wenn nur ein Minimum unterhalb dessen gesichert würde, was der Gesetzgeber bereits als Minimum normiert habe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe jüngst für die streitgegenständliche Norm konkretisiert, dass eine generalisierende Einschränkung von vornherein unzulässig sei. Eine Praxis, wonach soziokulturelle Bedarfe allgemein als entbehrlich angesehen würden, sei mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar. § 1a AsylbLG in seiner aktuellen Fassung enthalte jedoch gerade eine solche generalisierende Einschränkung. Zwar könnten staatliche Leistungen zur Existenzsicherung an Mitwirkungspflichten gebunden werden, die darauf abzielten, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden, soweit sie verhältnismäßig seien. Migrationspolitische Erwägungen könnten allerdings von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards rechtfertigen. Die Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG verfolge kein legitimes Ziel im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG. Der Gesetzgeber wolle vielmehr rein repressiv unerwünschtes Verhalten ahnden; für die Betroffenen sei keine Reaktionsmöglichkeit gegeben. Auch sei die starre Sanktionsdauer von sechs Monaten ohne die Möglichkeit der Betroffenen, die Sanktion durch eigenes Handeln abzuwenden, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
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Im Übrigen lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sanktion nicht vor. Es sei bereits der persönliche Anwendungsbereich des § 1a Abs. 2 AsylbLG nicht eröffnet. Der Antragsteller könne sich auf das verfahrensrechtliche Bleiberecht nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) berufen. Außerdem rechtfertige allein die aus einem sicheren Drittstaat auf dem Landweg erfolgte Einreise nicht die Annahme, dass ein Ausländer zum Zwecke der Inanspruchnahme von Sozialleistungen eingereist sei. Die Darlegungs- und Beweislast liege beim Antragsgegner. Schließlich verstoße die Vorschrift des § 1a Abs. 2 AsylbLG gegen Unionsrecht. Es gebe keine europarechtliche Grundlage für eine Kürzung, weil der Antragsteller in Deutschland keinen Folgeantrag gestellt habe. Eine Kürzung wäre darüber hinaus nur zulässig, wenn dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen sei. Ein solches pflichtwidriges Verhalten könne dem Antragsteller jedoch nicht vorgeworfen werden. Insbesondere stelle die Einreise nach Deutschland über Italien keine Pflichtverletzung, sondern lediglich einen Anwendungsfall der Dublin III-VO dar. § 1a Abs. 2 AsylbLG verstoße auch gegen Art. 20 Abs. 5 der RL 2013/33 EU (Aufnahme-RL), da sie als gebundene Entscheidung keinen Raum für eine Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips lasse. Auch werde bezweifelt, dass mit den nach § 1a AsylbLG vorgesehenen gekürzten Leistungen ein würdiger Lebensstandard i.S.d. Art. 20 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme-RL gewährleistet werde, weshalb aufgrund einer Folgenabwägung die Leistungen vorläufig zu gewähren seien.
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Das SG hat mit Beschluss vom 27.01.2026 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Ziffern I. und II.) sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Ziffer III.) abgelehnt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine nur einschränkte Leistungsgewährung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG seien erfüllt. Der Antragsteller sei leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, da er nach Aktenlage vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dass die Gestattung dabei möglicherweise wegen Europarechtswidrigkeit des § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht erloschen sei, sei für den Antragsgegner und auch das Sozialgericht unerheblich. Die ZAB habe die Gestattung des Antragstellers als erloschen gemeldet. Hiergegen habe sich der Antragsteller nicht vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zur Wehr gesetzt, er habe sich auch nicht gegen seine vollziehbare Ausreisepflicht gewandt. Die Entscheidung des BAMF sei daher bestandskräftig und hätte Tatbestandswirkung für die Sozialbehörden. Weiterhin werde davon ausgegangen, dass die Erlangung von Leistungen nach dem AsylbLG das prägende Motiv für die Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Angaben des Antragstellers bei der Anhörung beim BAMF und bei der Befragung durch den Antragsgegner anlässlich des Leistungsantrags. Weitere (ungeschriebene) Tatbestandsvoraussetzungen sehe die Vorschrift nicht vor. Die Höhe der vom Antragsgegner gewährten, eingeschränkten (Sach-)Leistungen entspreche dem Gesetz; einen weitergehenden Anspruch auf Leistungen in Form einer Geldzahlung habe der Antragsteller nicht. Konkrete Bedarfe für weitergehende (Geld-)Leistungen wegen besonderer Umstände habe der Antragsteller nicht benannt. Der Asylantrag sei offensichtlich missbräuchlich gestellt worden, prägendes Motiv sei nicht ein Schutz vor Verfolgung, sondern die besseren Sozialleistungen im Bundesgebiet gewesen. Allein die Gewährung (nur) abgesenkter Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG könne auch keinen Anordnungsgrund begründen.
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Gegen Ziffern I. und II. des am 27.01.2026 zugestellten Beschlusses hat der Antragsteller am 22.02.2026 Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die gleichzeitig gegen Ziffer III. des Beschlusses eingelegte Beschwerde wird unter dem Aktenzeichen L 8 AY 20/26 B PKH geführt. Zur Begründung ist im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt worden.
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Die Überstellungsfrist nach Italien ist am 21.04.2026 abgelaufen. Dem Antragsteller ist am 28.04.2026 eine neue Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt worden. Mit Bescheid vom 19.05.2026 hat der Antragsgegner Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG für die Zeit vom 28.04.2026 bis zum 31.12.2026 in Höhe von monatlich 167,59 € bewilligt.
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Der Antragsteller beantragt zuletzt,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 27.01.2026 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 09.01.2026 bis zum 27.04.2026 über die gewährten Sachleistungen hinaus vorläufig Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG entsprechend der Bedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 167,77 € zu gewähren.
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Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Der Antragsteller sei wegen Erlöschens seiner Aufenthaltsgestattung Leistungsberechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Die unanfechtbare ausländerrechtliche Entscheidung entfalte insoweit Tatbestandswirkung. Im Übrigen würden sich vollziehbare Ausreisepflicht und Aufenthaltsgestattung als Status eines Antragstellers jeweils gegenseitig ausschließen. Einer Erstreckung des Rechts auf Verbleib nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrens-RL stünden rechtliche Erwägungen entgegen. Das Urteil des EuGH vom 04.06.2026 in der Rechtssache C-621/24 betreffe einen anderen Anwendungstatbestand des § 1a AsylbLG und sei deshalb auf die vorliegende Rechtsfrage nicht übertragbar.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Sie ist statthaft, weil der Beschwerdewert von 750,00 € (§ 172 Abs. 3 Nr. 1, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten wird. Nach der Entscheidung des SG erhält der Antragsteller weiterhin nur eingeschränkte Sachleistungen. Mit seiner Beschwerde verfolgt er die vorläufige Gewährung von Geldleistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von monatlich 167,77 € weiter. Bezogen auf den zunächst streitigen Zeitraum vom 09.01.2026 bis zum 19.06.2026 wird die die maßgebliche Beschwerdesumme überschritten. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde; ein späteres Absinken des Beschwerdewertes – wie hier wegen einer Änderung der Verhältnisse – ist unbeachtlich (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 144 Rn. 19).
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Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vorläufige Gewährung von Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG entsprechend der Bedarfsstufe 1, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 08.12.2025 für den Zeitraum vom 20.12.2025 bis zunächst 19.06.2026 erstmalig eingeschränkt hat. Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner dem Widerspruch des Antragstellers insoweit abgeholfen, als er für die Zeit ab dem 28.04.2026 wieder Grundleistungen in der begehrten Höhe bewilligt hat; dementsprechend hat der Antragsteller seinen Antrag im Beschwerdeverfahren auf vorläufige Leistungen bis zum 27.04.2026 beschränkt.
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Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich vorliegend allein nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, nicht hingegen nach § 86b Abs. 1 SGG, denn für die Zeit ab dem 01.01.2026 wäre statthafte Klageart in der Hauptsache die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG). Allein mit der Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2025, mit dem der Antragsgegner für die Zeit vom 20.12.2025 bis zum 19.06.2026 (nur) Leistungen im Umfang von § 1a Abs. 1 AsylbLG gewährt, kann der Antragsteller sein Ziel nicht erreichen. Die frühere Leistungsbewilligung im Bescheid vom 07.10.2025 traf nur eine Regelung für den Zeitraum bis zum 31.12.2025. Eine den hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betroffenen Zeitraum ab 09.01.2026 wenigstens teilweise erfassende frühere Leistungsbewilligung liegt nicht vor.
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Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs – das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt – sowie eines Anordnungsgrundes – die besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung – voraus. Die Angaben hierzu müssen glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13); eine lediglich summarische Prüfung genügt nicht. Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine – nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende – Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13 – juris; Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Breith 2005, 803).
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Im Beschwerdeverfahren trifft das Beschwerdegericht dabei unter erneuter summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine neue Entscheidung, ohne auf die Überprüfung der Ausgangsentscheidung beschränkt zu sein (vgl. Karl in jurisPK-SGG, Stand 28.10.2025, § 176 Rn. 12). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Regelungsanordnung wie bei der Anfechtungs- und Leistungsklage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 86b Rn. 42).
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Nach diesem Maßstab ist ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen in dem von §§ 3, 3a AsylbLG vorgegebenen Umfang glaubhaft, denn es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner vorgenommene Anspruchseinschränkung. Nach § 1a Abs. 2 AsylbLG (in der bis 28.04.2026 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 – BGBl. I, 1249) erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AsylbLG, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen, nur Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG.
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Es kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller überhaupt dem von § 1a Abs. 2 AsylbLG erfassten Personenkreis angehört und ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 AsylbLG erfüllt sind. Denn jedenfalls kollidiert die Rechtsfolge des § 1a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AsylbLG mit der unionsrechtlichen Gewährleistung aus Art. 17 Abs. 2 Aufnahme-RL (vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.2026 – C-621/24 – juris) und ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar.
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Der Antragsteller unterfällt im (noch) streitigen Zeitraum dem in Art. 3 Abs. 1 Aufnahme-RL umschriebenen Anwendungsbereich der Richtlinie, auch wenn das in Deutschland geführte Verfahren mit der in der Dublin III-VO vorgesehenen Entscheidung, den Antragsteller nach Italien zu überstellen, abgeschlossen worden ist und er deshalb in Deutschland zunächst nicht mehr verbleiben durfte (BSG, Beschluss vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R – juris Rn. 17; EuGH, Urteil vom 04.06.2026 – C-621/24 – juris Rn. 43 ff.). Die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, der eine Überstellungsentscheidung gegenüber einem Antragsteller erlassen hat, diesem im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen zu gewähren, endet erst mit der tatsächlichen Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat.
25
Gemäß Art. 17 Abs. 2 Aufnahme-RL haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet. Unterbleiben Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs der Antragsteller auf internationalen Schutz an Kleidung sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, so ist dies folglich jedenfalls nicht mit dem Erfordernis eines „angemessenen“ Lebensstandards im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Aufnahme-RL vereinbar (EuGH, a.a.O., Rn. 63). In Beantwortung der Vorlagefragen des BSG (Beschluss vom 25.07.2024, a.a.O.) hat der EuGH für Recht erkannt, dass Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. g der Aufnahme-RL dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, weil für die Prüfung dieses Antrags im Sinne der Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, und die Entscheidung über die Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat vollziehbar ist, die dem betreffenden Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt werden, so dass sie insbesondere – außer in besonderen Fällen – Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung oder an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und Geldleistungen zur Deckung seines notwendigen persönlichen Bedarfs nicht mehr umfassen.
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Dies gilt gleichermaßen, wenn der Antragsgegner die Leistungseinschränkung nicht – wie in dem vom BSG vorgelegten Ausgangsfall – auf die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig durch das BAMF (§ 1a Abs. 7 AsylbLG), sondern auf die Einreisemotivation zum Bezug von Leistungen (§ 1a Abs. 2 AsylbLG) stützt. Denn wann die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken oder entziehen können, regelt Art. 20 Aufnahme-RL abschließend (Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl., § 1a Rn. 11; so auch Arbeidshof te Brussel [Arbeitsgerichtshof Brüssel], Arrest van 22.03.2018 – 2017/AB/217 [Vorlage zur Vorabentscheidung]; offen gelassen EuGH, Urteil vom 12.11.2019 – C-233/18). Insoweit bestimmt Art. 20 Abs. 1 Aufnahme-RL, dass die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen können, wenn ein Antragsteller ohne Genehmigung oder Benachrichtigung den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bestimmten Aufenthaltsort verlässt, seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens nicht nachkommt oder einen „Folgeantrag“ nach Art. 2 Buchst. q Asylverfahrens-RL stellt. Nach Art. 20 Abs. 2 Aufnahme-RL können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Antragsteller ohne berechtigten Grund nicht so bald wie vernünftigerweise möglich nach der Ankunft im betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ferner können die Mitgliedstaaten nach Art. 20 Abs. 3 Aufnahme-RL die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch zu Unrecht in den Genuss dieser Leistungen gekommen ist. Art. 20 Abs. 4 Aufnahme-RL bestimmt schließlich, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße des Antragstellers gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren oder grob gewalttätiges Verhalten des Antragstellers festlegen können.
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Daraus folgt, dass ebenso wenig, wie eine Einschränkung des angemessenen Lebensstandards i.S. der Richtlinie damit gerechtfertigt werden kann, dass gegenüber einem Antragsteller auf internationalen Schutz eine vollziehbare Überstellungsentscheidung ergangen ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 64 ff.), eine solche Einschränkung durch eine missbilligte Einreisemotivation gerechtfertigt werden kann, solange der Antragsteller dem Anwendungsbereich der Aufnahme-RL unterfällt.
28
Wegen der existenzsichernden Funktion der begehrten Leistungen ist auch ein Anordnungsgrund zu bejahen, auch wenn der streitige Zeitraum aufgrund der Verzögerung der Entscheidung beim LSG inzwischen abgelaufen ist und der Antragsteller seit Mai 2026 wieder Leistungen erhält.
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Nach alldem ist der Beschluss des SG auf die Beschwerde des Antragstellers hin aufzuheben und sind Leistungen wie tenoriert zu gewähren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
31
Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO) bedarf der Antragsteller nicht mehr, so dass der Antrag abgelehnt wird. Angesichts der ausgesprochenen unanfechtbaren Verpflichtung des Antragsgegners zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen besteht kein schutzwürdiges Bedürfnis mehr für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit dem Antragsgegner steht ein solventer Schuldner für die außergerichtlichen Kosten zur Verfügung, dessen Verpflichtung zur Kostentragung nicht anfechtbar ist (vgl. § 177 SGG). Damit liegt der Fall vor, dass das Kostenrisiko vollständig entfallen ist (vgl. BVerfG vom 25.08.2015 – 1 BvR 3474/13 – juris).
32
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.