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VGH München, Beschluss v. 30.09.2026 – 10 CS 26.1664
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Titel:

Anordnung von Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde bei konkreter Gefährdung Dritter

Normenkette:
LStVG Art. 18
Leitsätze:
1. Ein Leinen- und Maulkorbzwang für einen Hund kann angeordnet werden, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter besteht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Gefahrenprognose für einen Hund kann auch darauf gestützt werden, wenn wenn das Verhalten des Hundes als Schreckreaktion und nicht als gezieltes Angreifen bewertet wird. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs ist auch dann zulässig, wenn der Hund bereits angeleint war und dennoch eine Person durch Anspringen und Verletzen gefährdet hat. (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anordnungen zur Hundehaltung, Leinenzwang trotz freiwilliger Leinenführung, kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang, Verletzung durch eine Leonberger-Hündin, Leinenzwang, Maulkorbzwang, konkrete Gefahr, Gefahrenprognose, Verhältnismäßigkeit, Sofortige Vollziehung, Hundehaltung, Schreckreaktion
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 06.08.2026 – RO 4 S 26.1773
 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragssteller.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller den in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage insbesondere gegen einen angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang hinsichtlich seiner Leonberger-Hündin „Lotta“ wiederherzustellen.
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Anlässlich eines – in den Einzelheiten unterschiedlich geschilderter – Vorfalls am 19. Februar 2026, bei dem die Hündin während eines Spaziergangs mit der erwachsenen Tochter des Halters eine Passantin angesprungen hat, und unter Einbeziehung früherer Beschwerden über das Verhalten des Tieres verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 20. Mai 2026, das Tier „außerhalb seines befriedeten Besitztums (Haus/Wohnung) innerhalb geschlossener Ortschaften einschließlich öffentlicher Wege, Straßen und Plätze zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an einer reißfesten Leine (max. 1,5 m Länge)“ (Nr. I.1) und „mit stabilem Maulkorb mit festem Sitz“ (Nr. I.2) zu führen. Angeordnet wurde ferner, dass „ein freier Auslauf (…) nur außerhalb geschlossener Ortschaften und dort nur außerhalb öffentlicher Wege, Straßen und Plätze gewährt werden (darf), wenn sich keine anderen Personen in Sichtweite befinden“. Andernfalls „ist die Hündin an einer geeigneten reißfesten Leine zu führen und ein stabiler Maulkorb mit festem Sitz anzulegen“ (Nr. I.3). Ferner dürfe „Lotta“ nur „von einer ausreichend kräftigen und zuverlässigen Person geführt werden, die das Tier sicher beherrschen kann“ (Nr. I.4). Der Antragsteller wurde außerdem verpflichtet, „dafür Sorge zu tragen, dass die (…) Anordnungen auch von Dritten, die mit der Betreuung und dem Ausführen der Hündin betraut sind, eingehalten werden“ (Nr. I.5). Die sofortige Vollziehung wurde für die alle Regelungen in Nummer I angeordnet (Nr. II). Für den Fall einer Zuwiderhandlung wurde jeweils Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Nr. III).
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Hiergegen erhob der Antragsteller am 25. Juni 2026 Klage, über die noch nicht entschieden ist (Az. RO 4 K 26.1772), und beantragte zugleich nach § 80 Abs. 5 VwGO, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
4
Mit Beschluss vom 6. August 2026 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 LStVG lägen vor. Der Vorfall am 19. Februar 2026 begründe die Annahme einer konkreten Gefahr, der mit einem Leinenzwang begegnet werde dürfe. Auch der zusätzliche Maulkorbzwang sei zulässig; ein bloßer Leinenzwang genüge zur Gefahrenabwehr nicht, weil „Lotta“ beim fraglichen Vorfall angeleint gewesen sei. Die Maßnahmen seien verhältnismäßig. Es verblieben insbesondere im Außenbereich ausreichende Bewegungsmöglichkeiten ohne Leine und Maulkorb.
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Der Antragsteller verfolgt sein Begehren mit der Beschwerde weiter. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Vorfall vom 19. Februar 2026 die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefahrenprognose nicht rechtfertige. Es bestünden Widersprüche zwischen den Angaben der geschädigten Passantin gegenüber der Antragsgegnerin und dem hinsichtlich ihrer Verletzung vorgelegten Attest. Die angeleinte „Lotta“ habe mit der Passantin lediglich wegen eines „Satzes nach vorne“ Kontakt gehabt; das Tier, das zunächst ruhig neben der Hundeführerin gesessen habe, sei nur erschrocken, als die Tochter auf nassen Untergrund ausgerutscht sei. Jedenfalls könne aus dem Vorfall keine Gefahrprognose für den Außenbereich abgeleitet werden und sei ein zusätzlicher Maulkorbzwang nicht gerechtfertigt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakte und der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
7
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor.
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I. Der Senat hat bei seiner Entscheidung eine originäre Interessenabwägung darüber zu treffen, ob die Interessen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen überwiegen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen, soweit sie bereits überschaubar sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2025 – 10 CS 25.1543, 10 C 25.2060 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 23.6.2025 – 10 CS 25.838 – juris Rn. 18).
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II. Hieran gemessen überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die gegen die Gefahrprognose und die Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgebrachten Argumente rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
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1. Rechtsgrundlage für einen Leinen- und einen Maulkorbzwang ist Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG. Danach kann die Antragsgegnerin als Gemeinde zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung darf nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur verfügt werden, wenn in dem zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2025 – 10 CS 25.838 – juris Rn. 24 f.). Unter einer konkreten Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft (ohne die jeweilige Anordnung) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem künftigen Schaden, d.h. zu einer Verletzung der in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG genannten Schutzgüter führt.
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2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, von „Lotta“ gehe eine konkrete Gefahr aus, stellt der Antragsteller mit seinem Vortrag nicht überzeugend in Frage.
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a) Die der Sache nach erhobene Rüge, der genaue Ablauf des Vorfalls am 19. Februar 2026 sei nicht in ausreichender Weise aufgeklärt und es sei insbesondere die Feststellung eines „Beißvorfalls“ nicht in der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Eindeutigkeit möglich, verfängt nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht auf Basis der Aktenlage und unter Einbeziehung des vom Antragsteller eingeräumten Sachverhalts annimmt, dass dessen Hündin die Passantin angesprungen und verletzt hat, und aufgrund dessen eine konkrete Gefahr bejaht.
13
Der Vortrag, Lotta habe lediglich, zumal aus Schreck, einen „Satz nach vorne“ gemacht und die Passantin berührt, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil die dokumentierte Verletzung der Passantin in Brustbereich ein Anspringen voraussetzt. Auch eine artgemäß große Leonberger-Hündin verletzt eine Passantin im Brustbereich nicht, in dem sie lediglich einen „Satz nach vorne“ macht.
14
Ungeachtet der Einzelheiten des Vorfalls steht fest, dass die Hündin des Antragstellers eine Passantin angesprungen und, erkennbar durch Zahnspuren, im Brustbereich verletzt hat. An der Verletzung bestehen angesichts des ärztlichen Attests keinerlei Zweifel. Das Attest gibt nicht lediglich eine Schilderung aus Sicht der Passantin, sondern auch ein ärztliches Untersuchungsergebnisse wieder. Der vom Antragsteller vorgetragenen Widerspruch zur Aussage der Passantin gegenüber der Behörde in der E-Mail vom 25. Februar 2026 besteht nicht; er ist nur konstruiertes Ergebnis einer verkürzten Darstellung der Aktenlage. Die Passantin hatte nicht nur berichtet, dass die Hündin wegen des Materials ihrer Winterjacke „immer wieder mit dem Maul abrutschte, also nicht wirklich zubeißen konnte“. Vielmehr hat sie weiter ausgeführt: „Plötzlich verspürte ich einen Schmerz an der rechten Brust und wusste nun, dass [die Hündin] mich doch erwischt hatte“ (Bl. 14 der Behördenakte). Die ärztliche Feststellung der Verletzungen an der Brust und ihre Rückführung auf Zähne („Die Verletzungen imponierten als Spuren von Zähnen“) steht daher mit der Schilderung gegenüber der Antragsgegnerin im Einklang. Dass die Passantin möglicherweise direkt im Anschluss an den Vorfall gegenüber der Hundeführerin äußerte, sie sei nicht verletzt, ist unerheblich. Es ist keineswegs außergewöhnlich, Verletzungen, wie sie hier vorliegen, unter dem unmittelbaren Eindruck der Ereignisse nicht sogleich zu bemerken. Die entscheidende Tatsachengrundlage ist, anders als der Antragssteller vorträgt, insoweit ausreichend eindeutig.
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Die auf diesen Vorgang gestützte Gefahrprognose wäre auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich das Verhalten des Tieres am 19. Februar 2026 tatsächlich lediglich als unwillkürliche Schreckreaktion anlässlich des Abrutschens der Hundeführerin und nicht „als gezieltes Angreifen“ (Beschwerdeschriftsatz vom 18.8.2026, S. 3) darstellen würde. Sollte „Lotta“ anlässlich eines in keiner Weise außergewöhnlichen Ereignisses – die Einordnung des Antragstellers, es handele sich um ein „singuläres Geschehen unter besonderen Witterungsbedingungen“ (Beschwerdeschriftsatz vom 18.8.2026, S. 9) ist aus der Luft gegriffen – bereits so erschrecken, dass sie anwesende Passaten unvermittelt anspringt und mit ihren Zähnen verletzt, so ist die Prognose, ein solches Verhalten und solche Folgen werden sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wiederholen, ohne weiteres möglich, selbst wenn Lotta insoweit ein hundetypisches und artgerechtes Verhalten an den Tag gelegt haben sollte (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2026 – 10 CS 26.760 – juris Rn. 8; B.v. 23.6.2025 – 10 CS 25.838 – juris Rn. 26).
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Dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Gefahrbeurteilung auch erwähnt, dass seitens des Antragstellers im Rahmen einer Stellungnahme im Dezember 2024 bereits eingeräumt worden war, dass die Hündin auf Spaziergängen trotz Leine zu Passanten „hinziehe“, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat hieraus, anders als der Antragsteller vorträgt, „keine kontinuierliche Entwicklung von einem unerwünschten Sozialverhalten zu einer zunehmenden Beißaggressivität“ (Beschwerdeschriftsatz vom 18.8.2026, S. 4) abgeleitet, sondern damit lediglich Auffälligkeiten und Grundverhaltensweisen des Tiers beschrieben, die sich sehr gut mit dem Vorfall am 19. Februar 2026 vereinbaren lassen.
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Insgesamt trägt der dokumentierte Vorfall die Annahme, „Lotta“ werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch künftig Dritte anspringen oder anderweitig angehen und hierbei verletzen. Hinzu kommt das zu erwartende Verletzungsbild. Ein Leonberger ist ein großer und schwerer Hund. Springt dieser Dritte an, sind nicht zuletzt mit Blick auf erwartbares Abwehrverhalten der Betroffenen erheblich Kratz- und Bisswunden ausreichend wahrscheinlich. Da der die Gefahr begründende Vorfall keinen spezifischen Bezug zum Innenbereich aufweist, ist die verwaltungsgerichtliche Annahme einer entsprechenden Gefahr auch im Außenbereich nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
18
b) Die zusätzliche Bezugnahme des Verwaltungsgerichtsauf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach u.a. beim freien Umherlaufen von großen Hunden auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mit relevantem Publikumsverkehr in der Regel eine konkrete Gefahr für Eigentum und Gesundheit Dritter ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2026 – 10 CS 26.760 – juris Rn. 7 f. m.w.N.), ist nicht entscheidungserheblich, nachdem sich die nachvollziehbare Gefahrenprognose bereits aus den Umständen des vorliegenden Einzelfalls ergibt.
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3. Die Argumente gegen die vom Verwaltungsgericht bejahte Verhältnismäßigkeit der Maßnahme überzeugen ebenfalls nicht. Mit Blick auf die bejahte Gefahr und das damit verbundene, hinreichend wahrscheinliche Verletzungsbild ist sowohl ein Leinen- als auch ein Maulkorbzwang rechtmäßig.
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a) Der Leinenzwang ist nicht deshalb ungeeignet, weil Lotta vorliegend angeleint ausgeführt wurde und möglicherweise die Hundeführerin auch beim Anspringen der Passantin die Leine noch „fest in der Hand hielt“ (Beschwerdeschriftsatz vom 18.8.2026, S. 8). Eine Maßnahme ist bereits geeignet, wenn sie die Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt hinreichend verringert. Dies ist bei einem Leinenzwang der Fall. Die Wahrscheinlichkeit, dass Dritte infolge des Anspringens durch die große Hündin des Antragstellers verletzt werden, wird durch einen Leinenzwang reduziert. Die Möglichkeiten, auf das Tier vor oder auch während eines solchen Vorfalls einzuwirken, sind dann höher als bei einem unangeleinten Tier. Eine Erfolgsgewissheit der Anordnung ist hingegen nicht nötig. Selbst wenn daher der den Bescheid in einem Einzelfall wie dem auslösenden Vorfall am 19. Februar 2026 durch die Anordnung des Leinenzwangs nicht verhindert worden wäre, entfällt die allgemeine Eignung der Anordnung nicht. Da die Gefahr nicht auf den Bereich innerhalb geschlossener Ortschaften beschränkt ist, ist es zudem sachgerecht, die Anordnung grundsätzlich auch auf die Bereiche außerhalb dieser Ortschaften zu erstrecken, hierbei aber Bezug auf die bevorstehende Anwesenheit von Menschen („Sichtweite“) zu nehmen.
21
b) Die zusätzliche Anordnung eines Maulkorbzwangs ist im vorliegenden Fall ebenfalls zulässig. Es kommt auch an dieser Stelle nicht darauf an, ob die Hundeführerin während des Vorfalls am 19. Februar 2026 die Hundeleine in der Hand behalten hat. Denn die dokumentierte Bereitschaft von „Lotta“ als große Hündin, Dritte anzuspringen und mit ihren Zähnen zu verletzen, begründet eine Gefahr, der mit einem Maulkorb (und nicht allein mit einem Leinenzwang) begegnet werden kann. Insoweit liegt die vom Antragsteller eingeforderte „gerade auf das Beiß- bzw. Verletzungsverhalten bezogene Gefahr“ (Beschwerdeschriftsatz vom 18.8.2026, S. 6) auch vor. Im selben Umfang wie beim Leinenzwang ist es vor diesem Hintergrund grundsätzlich sachgerecht, die Anordnung einerseits auf den Bereich außerhalb geschlossener Bereich zu erstrecken, andererseits aber Bezug auf die bevorstehende Anwesenheit von Menschen („Sichtweite“) zu nehmen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nr. 35.2 sowie Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).