Titel:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Bau- und Betriebsgenehmigung für eine Seilbahn, genehmigungspflichtige Änderung einer Seilbahn, Bestandskraft der Ausgangsgenehmigung, UVP-Pflicht, konzentrierte Rodungserlaubnis, Bestimmtheit der Rodungserlaubnis, Ausweisung von Naturwaldflächen, Biotopschutz, artenschutzrechtliches Störungsverbot, lokale Birkhuhnpopulation, nächtliche Sonderfahrten der Seilbahn, naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative und Begründungspflicht der Behörde, Verpflichtung zur Entscheidungsergänzung, Umweltverbandsklage, Änderungsgenehmigung, Bestandskraft, Rodungserlaubnis, Sonderfahrten, Artenschutz, Entscheidungsergänzung
Normenketten:
BayESG Art. 13
SeilbV § 2
Art. 9, Art. 12a BayWaldG Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG
BayNatSchG Art. 23
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 2
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5 S. 1
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Bau- und Betriebsgenehmigung für eine Seilbahn, genehmigungspflichtige Änderung einer Seilbahn, Bestandskraft der Ausgangsgenehmigung, UVP-Pflicht, konzentrierte Rodungserlaubnis, Bestimmtheit der Rodungserlaubnis, Ausweisung von Naturwaldflächen, Biotopschutz, artenschutzrechtliches Störungsverbot, lokale Birkhuhnpopulation, nächtliche Sonderfahrten der Seilbahn, naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative und Begründungspflicht der Behörde, Verpflichtung zur Entscheidungsergänzung, Umweltverbandsklage, Änderungsgenehmigung, Bestandskraft, Rodungserlaubnis, Sonderfahrten, Artenschutz, Entscheidungsergänzung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 16.11.2023 – M 24 K 22.3717
Tenor
I. Auf die Berufung der Beigeladenen hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2023 – Az. M 24 K 22.3717 – geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Nebenbestimmungen Nr. IV.C)13. und 14. des Bescheids des Landratsamts Rosenheim vom 24. Juni 2022 in der Fassung der Bescheide vom 19. August 2024 und vom 17. Juli 2025 verpflichtet, über die außerhalb der regulären Betriebszeiten stattfindenden Sonderfahrten der neu genehmigten Kampenwandseilbahn einschließlich möglicher Schutz- und Kompensationsmaßnahmen zugunsten der lokalen Birkhuhnpopulation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu 4/5, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu 1/10. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beider Rechtszüge trägt der Kläger zu 4/5; im Übrigen trägt die Beigeladene diese selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um einen Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 24. Juni 2022, der die Bau- und Betriebsgenehmigung der Kampenwandseilbahn betrifft.
2
1. Die Kampenwandseilbahn wurde ursprünglich aufgrund einer Planungsgenehmigung und Betriebsgenehmigungsbescheiden vom 22. Mai 1958 und vom 13. Juni 1968 des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr errichtet und in Betrieb genommen. Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 12. Dezember 1995 wurde eine Genehmigung zur Modernisierung und Erhöhung der Beförderungskapazität von 300 auf 450 Personen pro Stunde erteilt.
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Die Talstation der bisherigen Seilbahn befindet sich in Aschau im Chiemgau auf ca. 620 m ü.N.N., die Bergstation unterhalb des Gipfels der Kampenwand auf ca. 1.461 m ü.N.N. Die Trasse der bestehenden Bahn bildet nach Süden hin zwischen ca. 680 m und 1.080 m ü.N.N. die Grenze des Flora-Fauna-Habitat-Gebiets Nr. DE8239371: Hochriesgebiet und Hangwälder im Aschauer Tal. Darüber hinaus befinden sich im Bereich der Trasse mehrere kartierte Biotope.
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2. Mit Bescheid vom 5. Januar 2017 erteilte das Landratsamt Rosenheim der Beigeladenen eine Bau- und Betriebsgenehmigung zum Neubau einer kuppelbaren 8er-Kabinenbahn als Ersatz für die bisherige Kampenwandseilbahn. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden eine Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eine FFHVerträglichkeitsprüfung durchgeführt. Als Fahrbetriebsmittel sind 54 Standardkabinen und 18 Erlebniskabinen vorgesehen; die Beförderungskapazität beträgt 1.530 Personen pro Stunde und Richtung (Nr. II.2. des Tenors). Die Anlage besteht aus folgenden Bauwerken: Antrieb als fahrbarer Brückenantrieb im Tal, Umlenkstation am Berg, 14 Stützenbauwerke für die Seilführung, Kabelgraben zur Datenübertragung zwischen den Stationen (Nr. II.4. des Tenors). In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass durch die Genehmigung die erforderliche Rodungserlaubnis nach Art. 9 BayWaldG ersetzt werde.
5
Mit Bescheid vom 24. März 2017 erteilte das Landratsamt Rosenheim für das Bauvorhaben „Errichtung der Talstation der Kampenwandseilbahn“ eine Baugenehmigung, die Aussagen zum Immissionsschutz unter Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie der LAI unter Zugrundelegung von Betriebszeiten der Seilbahn tagsüber von 8 bis 22 Uhr sowie von nächtlichen Sonderfahrten enthält. Pro Kalenderjahr sind maximal 18 seltene Veranstaltungen zulässig.
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3. Mit Schreiben vom 30. März 2019 beantragte die Beigeladene die Änderung der Bau- und Betriebsgenehmigung zur Erneuerung der Kampenwandseilbahn vom 5. Januar 2017, und zwar hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Bergstation, der Einbeziehung der – ebenfalls architektonisch geänderten – Talstation in die Bau- und Betriebsgenehmigung, der Änderung des Standortes einer Seilbahnstütze und der Einbeziehung eines Baulogistikkonzepts. Mit weiterem Schreiben vom 12. August 2020, mit dem zudem teilweise überarbeitete Antragsunterlagen (u.a. eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 3.8.2020 sowie ein landschaftspflegerischer Begleitplan vom 4.3.2019) vorgelegt wurden, wurde der Änderungsantrag dahingehend erweitert, dass u.a. die künftigen täglichen und besonderen Fahrgastbetriebszeiten „im bisherigen Umfang“ (konkretisiert in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 3.8.2020) nunmehr auch Antragsgegenstand sein sollten.
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Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: StMELF) vom 2. Dezember 2020 über die Naturwälder in Bayern gemäß Art. 12a Abs. 2 des Bayerischen Waldgesetzes (BayMBl Nr. 695) wurden im Bereich südlich der Seilbahntrasse zwischen ca. 880 m und 1.040 m ü.N.N. sowie beidseitig zwischen ca. 1.200 m und 1.420 m ü.N.N. Naturwaldflächen ausgewiesen, die teilweise die mit Bescheid vom 5. Januar 2017 genehmigte erweiterte Seilbahntrasse überschneiden.
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Zur Errichtung der neuen Seilbahn wird der Bau einer Materialseilbahn in Betracht gezogen, der jedoch nicht Gegenstand der Bescheide ist. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim (im Folgenden: AELF) erteilte mit mehreren Bescheiden vom 7. September 2021 (Bl. 1519 ff. der Behördenakten) den jeweils betroffenen Grundstückseigentümern die Erlaubnis zum Kahlhieb im Schutzwald auf bestimmten Flächen zum Bau der Materialseilbahn, hob diese jedoch später (s. etwa Bescheid vom 17.11.2021, Bl. 1491 ff. der Behördenakten) mit der Begründung wieder auf, dass die Flächen mittlerweile als Naturwald ausgewiesen worden seien und weder eine Kahlhiebs- noch eine Rodungserlaubnis erteilt werden könne. Die Beigeladene erhob dagegen Klage zum Verwaltungsgericht München (Az. M 25 K 21.6592); das Verfahren wurde nach Angaben der Beigeladenen zum Ruhen gebracht.
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3. Unter dem 24. Juni 2022 erließ das Landratsamt Rosenheim den streitgegenständlichen Bescheid, mit dessen Nr. I.1) der Bescheid vom 5. Januar 2017 geändert und die Bau- und Betriebsgenehmigung zur Errichtung einer kuppelbaren 8er-Kabinenbahn inklusive der neu zu errichtenden Talstation und Bergstation in der nachfolgenden Fassung neu erteilt wurde. Nr. I.2) bis 4) des Bescheidstenors enthalten eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans, eine Genehmigung zur Hangabgrabung und eine Ausnahmegenehmigung von einer Allgemeinverfügung zum vorläufigen Schutz eines Einzugsgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Aschau im Chiemgau. Als Fahrbetriebsmittel der Seilbahn sind nach Nr. II.C) des Tenors 54 Standardkabinen und 18 Erlebniskabinen (gleicher Typ wie in der Genehmigung vom 5.1.2017) vorgesehen sowie nach Nr. II.D) folgende Bauwerke: Talstation, Bergstation, 13 Stützenbauwerke für die Seilführung, Kabelgraben zur Datenübertragung zwischen den Stationen. Die Förderleistung wird mit 1.530 Personen pro Stunde und Richtung angegeben (Nr. II.B). In der Nebenbestimmung Nr. IV.C)12. sind die Betriebszeiten geregelt. Nr. IV.C)13. und 14. enthalten Regelungen zu Sonderfahrten außerhalb der genehmigten Betriebszeiten, die im Wesentlichen dazu dienen, Besucher geschlossener Veranstaltungen der Sonnenalm zu befördern, einer Berggaststätte, die sich in ca. 100 m Entfernung von der Bergstation der Seilbahn befindet. In der Begründung des Bescheides heißt es, die Bau- und Betriebsgenehmigung ersetze die erforderliche Rodungserlaubnis nach Art. 9 BayWaldG, soweit keine Naturwaldflächen betroffen seien. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht durchgeführt.
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4. Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom 24. Juni 2022 und begründete diese mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022, am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen, sowie weiterem Schriftsatz vom 5. Oktober 2023.
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4.1 Er trug im Wesentlichen vor, dass der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c UmwRG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BayESG wegen der Erhöhung der Personenbeförderungskapazität von 450 Personen/h auf 1.530 Personen/h eröffnet sei. Die Genehmigung leide an einem Verfahrensfehler, weil die nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BayESG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei vollumfänglich überprüfbar, da es sich um einen Zweitbescheid handele, der die Genehmigung vom 5. Januar 2017 in ihrem Regelungsgehalt wegen wesentlicher neuer Regelungen vollständig ersetze. Der Bescheid von 2017 entfalte daher keinerlei Bindungswirkung mehr, er habe sich erledigt. Der Bescheid von 2017 sei rechtswidrig und nicht vollzugsfähig, ja sogar nichtig, weil er die Tal- und Bergstation nicht geregelt, keine Betriebszeiten festgelegt, den Artenschutz hinsichtlich des Birkwilds nicht beachtet und das Thema Rodungserlaubnis nicht behandelt habe. Der Bescheid sei zudem deshalb nichtig, weil er unbestimmt sei, soweit er regele, dass durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken sei, dass die vorgesehene massive Erhöhung der Personenförderleistung auf längere Sicht nicht zu weiteren Eingriffen in die noch vorhandenen, ökologisch empfindlichen Bereiche im Kampenwandgebiet führe und soweit die Bau-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen durch eine ausreichend qualifizierte ökologische Bauleitung begleitet werden sollten. Die Beigeladene habe zudem konkludent auf die Genehmigung vom 5. Januar 2017 verzichtet, indem sie gegenüber dem Landratsamt zum Ausdruck gebracht habe, dass sie diese in unveränderter Form nicht umsetzen wolle. Auch sei die Genehmigung vom 24. März 2017 nicht verlängert worden. Die Beigeladene könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie selbst die Änderung beantragt habe. Dem streitgegenständlichen Bescheid stünden zudem Vollzugshindernisse entgegen, weil die für die Errichtung der Materialseilbahn erforderliche Erlaubnis für den Kahlhieb im Naturwald vom AELF aufgehoben worden und der Antrag auf Erteilung der Kahlhiebserlaubnis nicht genehmigungsfähig sei; es fehle daher am Sachbescheidungsinteresse für die Bau- und Betriebsgenehmigung.
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4.2 Die Genehmigung verstoße gegen Artenschutzrecht, nämlich gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Bezug auf das vom Aussterben bedrohte Birkhuhn. Dessen Vorkommen werde durch die mit dem Vorhaben verbundenen Bauarbeiten unter Einsatz von Hubschrauberflügen sowie die Erhöhung der Besucherzahlen einschließlich der zugelassenen 81 abendlichen Sonderfahrten auf der Kampenwand massiv gestört werden. Entsprechend der Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde vom 26. Oktober 2021 seien die Nachtfahrten zum Schutz des Birkhuhns auf ein Maß von insgesamt 20 Tagen im Zeitraum vom 1. August bis 7. Januar des Folgejahres jeweils bis 1.30 Uhr des jeweiligen Folgetages nach Veranstaltungsbeginn zu reduzieren. Besonders kritisch seien die 14 zugelassenen Sonderfahrten in der ersten Jahreshälfte zu sehen. Es wäre die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich gewesen, die aber gar nicht erteilt werden könne, da es durch das geplante Vorhaben zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes des Birkwilds kommen werde. Die zum Ausgleich der Störungen vorgesehenen naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen seien unbestimmt, insbesondere Nr. IV.C)17. des Bescheids zum Besucherlenkungskonzept. Es sei unklar, in welcher Weise, in welchem zeitlichen Rahmen und durch wen das Besucherlenkungskonzept konkretisiert werden solle. Die Nebenbestimmung Nr. IV.C)17. sei nicht vollziehbar. Zudem bestehe ein Widerspruch zwischen Nr. IV.C)1. und Nr. IV.C)17. sowie zwischen der Regelung zu seltenen Veranstaltungen in Nr. IV.G)2. und den Regelungen zu den Sonderfahrten in Nr. IV.C)13. und 14.
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Darüber hinaus sei das Vorkommen des Auerhuhns an der Kampenwand, eine ebenfalls vom Aussterben bedrohte Art, in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht betrachtet worden; die Genehmigung verstoße auch insoweit gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Der in den Gewässern im Bereich der Kampenwandseilbahn vorkommende Feuersalamander sei zu Unrecht nicht im Zuge der Eingriffsregelung im landschaftspflegerischen Begleitplan abgearbeitet worden. Der geplante Amphibienzaun werde die Individuen nicht davon abhalten, auf das Gelände zu kommen; das einmalige Absammeln reiche nicht aus. Das Vorkommen des Alpensalamanders sei ungenügend erfasst worden; auch für diese Art seien die geplanten Vermeidungsmaßnahmen wie der Amphibienzaun und das einmalige Absammeln unzureichend. Die saP habe erhebliche Mängel in Bezug auf die auf Fledermäuse und Vögel angewandte Erhebungsmethodik. Die Begehungen seien nicht ausreichend gewesen und die faunistischen Daten älter als 5 Jahre.
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4.3 Das Vorhaben greife zudem in bestimmte gemäß § 30 BNatSchG geschützte Biotope ein, die sich primär in den oberen beiden Dritteln der Seilbahntrasse sowie im Bereich der Bergstation befänden. Die vorgesehenen Baumaßnahmen führten zu nicht ausgleichbaren Eingriffen in die Biotope; für den Ausgleich sei die Schaffung eines jeweils gleichartigen Biotops erforderlich.
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4.4 Die Genehmigung verstoße weiterhin gegen Waldrecht, soweit für die Aufweitung der Trasse das Entfernen der Waldbestockung im Schutzwald nötig sei, der teilweise auch im FFH-Gebiet liege. Der Rodung für die Trassenaufweitung stehe entgegen, dass erhebliche Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes zu erwarten seien (Art. 9 Abs. 4 Nr. 1 Var. 1 i.V.m. Art. 10, Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayWaldG). Auch könne die Entnahme von Einzelbäumen im Naturwald (Art. 12a BayWaldG) erforderlich werden, die aber nicht gestattet sei, auch nicht aus Gründen der Verkehrssicherung. Weiter verstoße die Rodungserlaubnis gegen den Bergwaldbeschluss (LT-Drs. 10/3978), wonach der Schutz des Bergwaldes Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen habe und Rodungen nicht mehr zuzulassen seien.
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4.5 Das Vorhaben verstoße auch gegen das Naturschutzprotokoll der Alpenkonvention. Dessen Art. 11 Abs. 1 sei unmittelbar anwendbar. Das Vorhaben führe zu Beeinträchtigungen und Zerstörungen der von Art. 11 Abs. 1 des Naturschutzprotokolls erfassten Schutzgebiete. Hinsichtlich der Birkwildpopulation könne von einem faktischen Vogelschutzgebiet ausgegangen werden.
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Darüber hinaus sei das Vorhaben mit bestimmten Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsprogramms Bayern (u.a. 1.1.2 (Z)) unvereinbar, weil der Neubau der Bahn einschließlich der Tal- und der Bergstation, die Verdreifachung der Beförderungskapazität und die Sonderfahrten nicht nachhaltig seien und einen massiven Eingriff in die Natur darstellten. Auch sei das Vorhaben mit bestimmten Zielen und Grundsätzen des Regionalplans Südostoberbayern unvereinbar, da der Bereich der Kampenwandseilbahn nach dem Regionalplan größtenteils als landschaftliches Vorbehaltsgebiet festgesetzt sei, in dem die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert werden sollten.
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4.6 Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2023 ergänzte der Kläger, die Rodung des Schutzwaldes verstoße auch gegen Art. 6 Abs. 1 des Durchführungsprotokolls Bergwald zur Alpenkonvention sowie gegen Art. 13 des Durchführungsprotokolls Bodenschutz zur Alpenkonvention. Er vertiefte weiterhin seinen Vortrag, insbesondere hinsichtlich der Betroffenheit der Birkhuhnpopulation durch das Vorhaben.
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5. Das Verwaltungsgericht München hob mit Urteil vom 16. November 2023 den Bescheid vom 24. Juni 2022 in Nr. I.1) (Änderung und Neuerteilung der Bau- und Betriebsgenehmigung) auf und wies die Klage im Übrigen ab.
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Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass im Rahmen der Erteilung der angefochtenen Genehmigung nach Art. 13 BayESG eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, weil sich die geplante Kapazität (1.530 Personen/h) im Vergleich zu derjenigen des tatsächlichen derzeitigen Seilbahnbestandes (450 Personen/h) mindestens verdoppele. Der Ausschluss nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2 BayESG greife nicht, weil die Seilbahn in einem Natura 2000-Gebiet liege (Art. 13 Abs. 4 BayESG). Der Bescheid sei sowohl bezüglich der nach Art. 9 Abs. 8 BayWaldG konzentrierten Rodungserlaubnis im Schutzwald als auch der als erlaubnisfrei festgestellten Baumfällungen im Naturwald unbestimmt, weil sich den vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig entnehmen lasse, welche Bäume für die Aufweitung der Trasse gefällt werden dürften; es fehle an einer Auf- und Ausmessung des betroffenen Baumbestandes. Baumfällungen im Naturwald sehe der Bescheid als erlaubnisfrei an, doch seien diese weder nach Art. 12a BayWaldG zulässig noch nach Art. 9 BayWaldG erlaubt oder erlaubnisfähig. Es handele sich nicht um Maßnahmen des Waldschutzes oder der Verkehrssicherung im Sinne von Art. 12a Abs. 2 Satzi.V.m. Abs. 1 Satz 3 BayWaldG. § 6 UmwRG stehe der Annahme der Unbestimmtheit nicht entgegen.
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Auch die Bestandskraft der Genehmigung vom 5. Januar 2017, die bereits eine Rodungserlaubnis enthalten habe, stehe einem Verstoß des Bescheids vom 24. Juni 2022 gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG nicht entgegen. Bei dem streitgegenständlichen Bescheid handele es sich nicht um eine Änderungsgenehmigung, sondern um ein aliud, weil in den Bescheid die Talstation und die Bergstation einbezogen worden seien, die Baugenehmigung bezüglich der Talstation unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO erteilt worden sei, erstmalig und über den Bescheid von 5. Januar 2017 hinaus Sonderfahrten genehmigt worden seien, die Rodungserlaubnis angepasst sowie Auflagen ergänzt und geändert und neu erstellte Unterlagen in die Genehmigung aufgenommen worden seien. Die Genehmigung sei in Nr. I.1) vollständig aufzuheben; eine Anwendung von § 7 Abs. 5 UmwRG scheide aus.
22
Die Beigeladene beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung.
23
6. Am 19. August 2024 erließ das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen einen „Ergänzungsbescheid“ zum Bescheid vom 24. Juni 2022, mit dem zwei Pläne vom 10. Januar 2024 in den Bescheid aufgenommen wurden, aus denen sich die Trassenführung der geplanten Bahn ergibt.
24
Mit Bekanntmachung vom 4. Dezember 2024 änderte das StMELF die Bekanntmachung über die Naturwälder (BayMBl Nr. 588) mit der Folge, dass die neue Seilbahntrasse nunmehr gänzlich außerhalb von Naturwaldflächen liegt.
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Mit Bescheid vom 17. Juli 2025 erließ das Landratsamt einen „Berichtigungsbescheid“ zum Bescheid vom 24. Juni 2022. Die „Berichtigung“ bezog sich auf Immissionsrichtwerte und eine naturschutzrechtliche Ausnahme bezüglich des Biotopschutzes.
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7. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Beigeladene zunächst,
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unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2023 die Klage abzuweisen,
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hilfsweise für den Fall der Feststellung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Änderungsgenehmigung vom 24. Juni 2022 nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG das Verfahren bis zur Heilung möglicher Fehler durch Entscheidungsergänzung oder im Wege eines ergänzenden Verfahrens auszusetzen.
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Zur Begründung führt sie aus, Gegenstand des anhängigen Verfahrens sei allein der Regelungsgehalt des Bescheids vom 24. Juni 2022, der eine Änderungsgenehmigung und keine Neugenehmigung darstelle. Die vorhergehenden Genehmigungen aus dem Jahr 2017 seien bestandskräftig und nicht erloschen. Hinsichtlich der seilbahnrechtlichen Genehmigung vom 5. Januar 2017 lägen die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 BayESG nicht vor; an einer weiteren Rechtsgrundlage für ein Erlöschen der seilbahnrechtlichen Genehmigung vom 5. Januar 2017 fehle es. Vielmehr sehe Art. 27 Satz 1 Nr. 2 und 3 BayESG lediglich die Möglichkeit des Widerrufs vor, wenn von einer Genehmigung nicht zeitnah Gebrauch gemacht werde. Auch die Baugenehmigung vom 24. März 2017 sei nicht erloschen, weil die Beigeladene mit Schreiben vom 4. Februar 2021 deren Verlängerung beantragt habe.
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Die Genehmigungen aus dem Jahr 2017 hätten sich auch nicht im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG auf andere Weise erledigt, insbesondere nicht durch Verzicht. Hauptsächlicher Auslöser des Änderungsantrags sei der Wunsch der Naturschutzbehörde nach einem noch birkwildschonenderen Abbruch und Neubau der Bergstation gewesen. Die Änderungsgenehmigung habe zudem keine wesentliche Veränderung des Regelungsobjekts mit sich gebracht. Sie ändere den technischen Aspekt der Baulogistik und ergänze und konkretisiere die Abwicklung des unveränderten Gesamtvorhabens, ohne die bisherige Beurteilung des Gesamtvorhabens in erheblicher Weise zu berühren. Aus der Aufnahme der Betriebszeiten in die Genehmigung einschließlich der abendlichen Fahrten folge keine Identitätsänderung, weil diese seit Jahrzehnten durchgeführt würden und zudem nur die Betriebsweise der Bahn beträfen.
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Da die angegriffene Änderungsgenehmigung keine Erhöhung der Personenbeförderungskapazität gegenüber der bestandskräftigen Ausgangsgenehmigung vom 5. Januar 2017 enthalte, sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayESG entbehrlich. Die Änderungsgenehmigung falle damit allenfalls unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.
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Insbesondere sei die in dem Bescheid vom 5. Januar 2017 enthaltene Rodungserlaubnis bestandskräftig. Diese beziehe sich antragsgemäß auf die gesamte Erweiterungstrasse, die damals im Schutzwald nach Art. 10 BayWaldG gelegen habe. Der der Änderungsgenehmigung vom 24. Juni 2022 zugrunde liegende Antrag habe unter keinem Gesichtspunkt die Entnahme von Bäumen auf der künftigen Seilbahntrasse betroffen. Soweit in der Begründung des Bescheids ausgeführt sei, dass die Bau- und Betriebsgenehmigung die erforderliche Rodungserlaubnis ersetze, soweit keine Naturwaldflächen betroffen seien, handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine Neuregelung im Sinne einer teilweisen Versagung der Rodungserlaubnis auf Naturwaldflächen. Im Übrigen liege die Trasse zwischenzeitlich außerhalb von Naturwaldflächen. Das Bestimmtheitsgebot, das ohnehin keine umweltbezogene Rechtsvorschrift sei, gelte nur hinsichtlich der Baumentnahmen, die im Zuge des Neubaus der Anlage auf der erweiterten Trasse der Seilbahn selbst erforderlich würden, nicht aber für zukünftige Baumentnahmen aus Waldbereichen neben der Trasse aus Gründen der Betriebssicherheit. Der zur Rodung freigegebene Bereich sei kartenmäßig ausreichend eindeutig bestimmt. Das nach Ansicht des Klägers fehlende Sachbescheidungsinteresse stelle keine umweltbezogene Rechtsvorschrift dar; im Übrigen stünden der Errichtung der Materialseilbahn keine dauerhaften Hindernisse entgegen.
Sie sei darüber hinaus nur eine von mehreren Varianten für die Verbringung von Baumaterial.
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Ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG liege fern. Die alten Genehmigungen für den derzeitigen Seilbahnbetrieb enthielten keine Regelung zur Betriebszeit; zulässig sei ein durchgängiger Betrieb rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr. Die Genehmigung vom 5. Januar 2017 habe daran nichts geändert. Der Änderungsantrag von 2019 enthalte eine erstmalige freiwillige Begrenzung der Betriebszeiten auf das bisherige Maß. Auch unabhängig von den Überlegungen zur Bestandskraft der bestehenden Genehmigungen sei die Beibehaltung des status quo nicht zu beanstanden. Weder die Seilbahn noch die Bergstation noch die Sonnenalm lägen in einem Naturschutzgebiet oder in einem Natura 2000-Gebiet. Ausweislich der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung leiste der Seilbahnbetrieb keinen kausalen Verursachungsbeitrag zur Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population des Birkwilds, wenn sich die traditionellen abendlichen Veranstaltungen im Rahmen des bisherigen jahrzehntelangen status quo hielten, was durch den Bescheid gewährleistet werde (Beschränkung auf 80 Tage im Jahr und jahreszeitliche Aufgliederung dieser Tage). Es bestehe auch keine Monokausalität des Bergbahnbetriebs für den Bestand des Birkwilds an der Kampenwand.
34
Die Änderungsgenehmigung sei auch im Hinblick auf den Biotopschutz unbedenklich.
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8. Der Beklagte hält die Berufung für begründet.
36
Er trägt im Wesentlichen vor, für die streitgegenständliche Genehmigung habe keine UVP durchgeführt werden müssen. Im Vergleich zwischen der bestandskräftigen Genehmigung vom 5. Januar 2017 und dem streitgegenständlichen Bescheid sei die Personenbeförderungskapazität nicht verdoppelt worden. Die Klage könne daher nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 4 UmwRG nur dann begründet sein, wenn umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt seien. Der Bestimmtheitsgrundsatz sei keine umweltbezogene Rechtsvorschrift; auch sei die Rüge der Unbestimmtheit der Rodungen und Baumfällungen nach § 6 UmwRG präkludiert. Im Übrigen sei die Rodungserlaubnis für den Schutzwald bereits bestandskräftig mit dem Bescheid vom 5. Januar 2017 erteilt worden. Im Hinblick auf den Naturwald treffe der Bescheid vom 24. Juni 2022 keine Regelung. Soweit der Kläger ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse geltend mache, handele es sich ebenfalls nicht um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift. Der Kläger könne sich zudem nicht auf den Bergwaldbeschluss berufen, der keine Rechtsvorschrift sei. Soweit der Kläger die Unbestimmtheit der Nebenbestimmungen zum Artenschutzrecht rüge, gehe es ebenfalls nicht um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift. Im Übrigen lägen Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bezüglich der Art Birkhuhn nicht vor; die Sonderfahrten seien auf einen Zeitraum beschränkt, in dem dieses weniger störungsempfindlich sei. Der weitere Vortrag zum Artenschutz sei unsubstantiiert. Hinsichtlich der Biotope enthalte der Bescheid eine naturschutzrechtliche Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 BayNatSchG, was durch den Bescheid vom 17. Juli 2025 klargestellt worden sei; durch die in den Nebenbestimmungen enthaltenen Vermeidungsmaßnahmen werde der Eingriff weitgehend minimiert. Die Protokolle „Bergwald“ und „Naturschutz und Landschaftspflege“ zur Alpenkonvention seien nicht unmittelbar anwendbar.
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9. Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
39
Er stellt im Berufungsverfahren mit Schriftsätzen vom 16. März 2026 und vom 8. April 2026 die Klageanträge,
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den Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 24. Juni 2022 in der Fassung der Bescheide vom 19. August 2024 und vom 17. Juli 2025 aufzuheben,
41
hilfsweise die Bescheide für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,
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weiter hilfsweise eine Beschränkung der Sonderfahrten auf 20 pro Jahr anzuordnen, die außerhalb der für das Birkwild sensiblen Zeit vom 1.1. bis 31.7. eines Jahres liegt – mit Ausnahme der Sonnenwendfeier und Silvester –,
43
sowie eine Tagesobergrenze der Fahrgäste der Kampenwandseilbahn dahingehend anzuordnen, dass täglich maximal eine Beförderung von 1.200, hilfsweise 1.500 Personen mit Berg- und Talfahrtsanspruch zulässig ist, wobei das computergestützte Kassensystem so zu steuern ist, dass keine weiteren Tickets mit Auffahrtberechtigung mehr entwertet werden können, wenn die Anzahl von 1.200, hilfsweise 1. 500 Personen erreicht ist;
44
hilfsweise anzuordnen, dass die im Bescheid genehmigten Sonderfahrten bis auf Silvester und Sonnwendfeier nur außerhalb der für das Birkwild sensiblen Zeit vom 1.1. bis 31.7. eines Jahres durchgeführt werden.
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Über den Klagevortrag hinaus trägt der Kläger im Berufungsverfahren vor allem vor, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bescheid sowohl hinsichtlich der Rodungserlaubnis im Schutzwald als auch der als erlaubnisfrei festgestellten Baumfällungen im Naturwald unbestimmt sei. Der Kläger untermauert weiterhin seine Ausführungen zur Störung des Vorkommens des Birkwilds durch das Vorhaben mittels Vorlage einer ornithologischen Erhebung der Raufußhühner im Kampenwandgebiet vom 12. April 2025 (Anlage K 15). Das Störungsverbot werde gegenüber dem Birkhuhn durch die geplanten Helikopterflüge für den Neubau der Seilbahn verletzt. Die Anzahl der Flüge (85 Flugtage im Umfeld der Bergstation in allen Phasen der jahreszeitlichen Aktivität des Birkhuhns) stelle eine erhebliche Störung dar, auch wenn tageszeitliche Flugzeitenbeschränkungen formuliert worden seien. Durch maximal 34 Flugtage im Winterhalbjahr seien Wirkfaktoren auf Schlafplätze gegeben. Auch das Auerhuhn sei durch die Untersuchung von 2025 an vier Standorten nachgewiesen worden. Im Übrigen sei die Baugenehmigung vom 24. März 2017 unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Art. 56 Satz 1 Nr. 4 BayBO erteilt worden.
46
Die Hilfsanträge seien unter dem Blickwinkel von § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG statthaft, da eine Heilung des artenschutzrechtlich fehlerhaften Bescheids durch zusätzliche Auflagen im Wege des ergänzenden Verfahrens oder der Entscheidungsergänzung in Betracht komme. Sie entsprächen in ihrer Zielsetzung den Empfehlungen der höheren und der unteren Naturschutzbehörde. Die hilfsweise Tagesobergrenze von 1.500 Personen orientiere sich an einem Bescheid zur Rauschbergbahn vom 12. Oktober 2023.
47
10. Die Beigeladene beantragt weiter im Berufungsverfahren,
48
die mit Schriftsatz des Klägers vom 16. März 2026 gestellten Hilfsanträge als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
49
Sie wendet ein, es handele sich bei den weiteren Hilfsanträgen um eine unzulässige Klageänderung, der nicht zugestimmt werde. Soweit es um die Einführung einer Tagesobergrenze gehe, stelle der Hilfsantrag keinen Annex zu der Anfechtungsklage dar, sondern sei auf ein aliud gerichtet, das über den Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheids hinausgehe; es handele sich mithin um einen neuen Streitgegenstand. Der Antrag verkenne auch das Ermessen der Genehmigungsbehörde. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich, weil es auf die Frage nach einer Tagesobergrenze für die Entscheidung über die Klage nicht ankomme. Die Einführung einer Tagesobergrenze könne im vorliegenden Verfahren nach § 7 Abs. 5 UmwRG nicht erreicht werden. Zudem sei der Kläger mit dem Vorbringen nach § 6 UmwRG ausgeschlossen.
50
Auch die Hilfsanträge hinsichtlich der Sonderfahrten stellten eine unzulässige Klageänderung dar, der nicht zugestimmt werde und die nicht sachdienlich sei. Streitgegenstand der Klage sei nur die freiwillige Reduzierung und Konkretisierung der bisher unbeschränkten Betriebszeitenregelung. Da der Bescheid vom 24. Juni 2022 die Sonderfahrten nicht erstmalig gewähre, sondern auf freiwilligen Antrag der Beigeladenen hin unabhängig von naturschutzrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Anforderungen reduziere und konkretisiere, habe die angegriffene Regelung keinen Zulassungscharakter und stelle keine Änderung der Anlage im Rechtssinne dar, weil sie als Regelung der Betriebsweise von der Altgenehmigung gedeckt sei. Die Hilfsanträge bezüglich der Sonderfahrten seien auf eine Einschränkung der bestandskräftigen Genehmigung gerichtet und nicht auf eine Kontrolle des Änderungsbescheids und beträfen damit einen anderen Streitgegenstand. Daher könnten sie nicht Gegenstand einer Entscheidungsergänzung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 UmwRG sein. Die Hilfsanträge seien im Übrigen unbegründet, weil der Bescheid hinsichtlich der Sonderfahrten nicht fehlerhaft sei.
51
11. In der Streitsache wurde am 11. November 2025 vor dem Verwaltungsgerichtshof mündlich verhandelt. In der Verhandlung stellte der Kläger zwei Beweisanträge betreffend die Gefährdung der lokalen Population des Birkwildes durch die genehmigten Sonderfahrten sowie die Auswirkungen dieser Gefährdung auf das überregionale Vorkommen der Birkwildbestände. Die Anträge wurden in der Verhandlung durch Beschluss abgelehnt. Im weiteren Verlauf der Verhandlung erklärten die Beteiligten, eine außergerichtliche Einigung anzustreben und im Übrigen mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein. Zu der außergerichtlichen Einigung kam es nicht.
52
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auch des Verfahrens 22 ZB 23.2339, die vorgelegten Behördenakten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
53
Über die Berufung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
54
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig, soweit die Beigeladene durch das Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert ist, mithin soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2022 aufgehoben hat. Dabei spielt keine Rolle, ob oder inwieweit die vom Verwaltungsgericht nicht aufgehobenen Nummern des Bescheidstenors materiellrechtlich unabhängig von dessen Nr. I.1) hätten Bestand haben können.
55
Die in diesem Umfang zulässige Berufung ist überwiegend begründet und das verwaltungsgerichtliche Urteil dementsprechend zu ändern. Die Klage ist mit ihren im Berufungsverfahren gestellten Anträgen zulässig, soweit sie nicht im Hilfsantrag auf Anordnung einer Tagesobergrenze der Fahrgäste der Kampenwandseilbahn gerichtet ist. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie überwiegend unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2022 in der Fassung der Bescheide vom 19. August 2024 und vom 17. Juli 2025 war weder insgesamt aufzuheben noch für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Jedoch war der Beklagte entsprechend Nr. I. des Tenors unter teilweiser Aufhebung der Nebenbestimmungen Nr. IV.C)13. und 14. des Bescheids zu einer Entscheidungsergänzung in Form einer Neuverbescheidung hinsichtlich der außerhalb der regulären Betriebszeiten stattfindenden Sonderfahrten der mit den Bescheiden vom 5. Januar 2017, vom 24. Juni 2022, vom 19. August 2024 und vom 17. Juli 2025 neu genehmigten Kampenwandseilbahn zu verpflichten (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 UmwRG).
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A. Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids des Landratsamts vom 24. Juni 2022 in der Fassung der Bescheide vom 19. August 2024 und vom 17. Juli 2025, hilfsweise die Erklärung dieser Bescheide für rechtswidrig und nicht vollziehbar und soweit er weiter hilfsweise die Anordnung von Beschränkungen der Sonderfahrten der Kampenwandseilbahn beantragt. Der Hilfsantrag auf Anordnung einer Tagesobergrenze der Fahrgäste der Kampenwandseilbahn ist dagegen unzulässig.
57
Die Klagebefugnis des Klägers als anerkannter Umweltvereinigung ergibt sich in Bezug auf seine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 24. Juni 2022 in der Fassung der Bescheide vom 19. August 2024 und vom 17. Juli 2025 (Hauptantrag auf Aufhebung und Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Bescheide; zu den weiteren Hilfsanträgen s.u. A.III.) aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.
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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen. Das Gesetz fordert für den Rechtsbehelf einen tauglichen Gegenstand; allein die Möglichkeit dessen Vorliegens genügt nicht (BVerwG, U.v. 27.2.2020 – 7 C 3.19 – juris Rn. 22; U.v. 26.9.2019 – 7 C 5.18 – juris Rn. 19 m.w.N.). Es ist daher schon im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung unter § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gefasst werden kann.
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Vorliegend fällt die Genehmigung vom 24. Juni 2022 in der Fassung der weiteren Bescheide vom 19. August 2024 und vom 17. Juli 2025 nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, sondern Nr. 5 UmwRG. Zwar handelt es sich bei der angefochtenen Genehmigung um eine Zulassungsentscheidung i.S.v. § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, doch kann eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die hier allein nach landesrechtlichen Vorschriften in Betracht käme (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c UmwRG), nicht bestehen. Aus dem im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Art. 13 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisen-bahn- und Seilbahngesetz – BayESG) i.d.F. d. Bek. vom 9. August 2003 (GVBl S. 598), vor Bescheiderlass zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (GVBl S. 537, im Folgenden: BayESG 2018), folgt keine UVP-Pflicht für das Vorhaben (hierzu 1.). Auf die spätere Änderung des Art. 13 BayESG durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVBl S. 254) und die infolgedessen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Fassung des Gesetzes kommt es nicht an (hierzu 2.).
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1. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayESG 2018 bedarf der Bau und Betrieb einer Seilbahn der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. Dasselbe gilt nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayESG 2018 für Änderungen der Seilbahn, die die Bau- und Betriebsgenehmigung betreffen.
61
Für die nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayESG 2018 genehmigungsbedürftigen Seilbahnen ist nach Art. 13 Abs. 2 BayESG 2018 die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem BayVwVfG durchzuführen, wenn die Personenbeförderungskapazität bei Seilbahnen 2.200 Personen pro Stunde und Richtung überschreitet oder die Luftlinienlänge zwischen der Tal- und der Bergstation bei Seilbahnen 2.500 m beträgt. Befindet sich die Seilbahn in einem Natura 2000-Gebiet, so halbieren sich die genannten Schwellenwerte (Art. 13 Abs. 4 BayESG 2018). Für die nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayESG 2018 genehmigungsbedürftigen Änderungen der Seilbahn ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem BayVwVfG durchzuführen, wenn die bisherige Personenbeförderungskapazität der Seilbahn mindestens verdoppelt wird (Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayESG 2018; zu Ausnahmen s. Art. 13 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BayESG).
62
1.1 Der angegriffene Bescheid vom 24. Juni 2022 fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayESG 2018, sondern von dessen Satz 2, weil es sich nicht um eine vollumfängliche Neugenehmigung, sondern um eine Änderungsgenehmigung handelt, die die bestandskräftige Genehmigung für den (Neu-)Bau und den Betrieb der Seilbahn vom 5. Januar 2017 nur teilweise ändert. Die Genehmigung vom 5. Januar 2017 ist wirksam (1.1.1). Sie ist weder nichtig (1.1.1.1) noch erloschen (1.1.1.2). Die Genehmigung wurde nicht widerrufen (1.1.1.3); die Beigeladene hat nicht darauf verzichtet (1.1.1.4). Die Genehmigung vom 24. Juni 2022 wiederum regelt im Vergleich zum Bescheid vom 5. Januar 2017 kein aliud, sondern gestattet eine Änderung des mit Bescheid vom 5. Januar 2017 genehmigten Vorhabens (1.1.2).
63
1.1.1 Die Bau- und Betriebsgenehmigung vom 5. Januar 2017 ist mit ihrer Bekanntgabe wirksam geworden und hat ihre Wirksamkeit auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt verloren (Art. 43 BayVwVfG). Mangelte es an der Wirksamkeit der Ausgangsgenehmigung, so käme die Erteilung einer späteren Änderungsgenehmigung schon begrifflich nicht in Betracht (vgl. zum Immissionsschutzrecht BVerwG, U.v. 25.8.2005 – 7 C 25.04 – BVerwGE 124, 156 – juris Rn. 9; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand April 2026, § 16 BImSchG Rn. 33; Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand März 2026, § 16 BImSchG Rn. 21).
64
1.1.1.1 Die Genehmigung vom 5. Januar 2017 ist weder nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG noch nach dessen Abs. 1 nichtig und deshalb nicht nach Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG unwirksam. Sie ist weder aus tatsächlichen Gründen objektiv unausführbar (s. hierzu Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 143 f.) noch leidet sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich wäre. Nichtigkeit nach der Generalklausel des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG liegt nur vor, wenn der Verstoß schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung ist, die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen also in einem so hohen Maß verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG, U.v. 16.7.1970 – VIII C 23.68 – juris Rn. 9; U.v. 22.1.2021 – 6 C 26.19 – BVerwGE 171, 156 Rn. 50; BFH, B.v. 1.10.1981 – IV B 13.81 – juris Rn. 22; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 104). Dazu kann auch die Unausführbarkeit aus rechtlichen Gründen gehören (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 146). Ein besonders schwerer Fehler kann auch bei völliger Unbestimmtheit des Verwaltungsakts vorliegen (vgl. Sachs in Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 113), was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt in sich derart unverständlich ist, dass ein verständiger Adressat nach keiner möglichen Betrachtungsweise erschließen kann, was der Verwaltungsakt erlaubt (BVerwG, U.v. 22.1.2021 – 6 C 26.19 – BVerwGE 171, 156 Rn. 50). Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt der Genehmigung kein Regelungsgehalt, der so wesentlich wäre, dass sie ohne diesen nicht ausführbar wäre oder sonst von vornherein keinen Bestand hätte haben können. Auch liegt kein Fall völliger Unbestimmtheit vor. Auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids kommt es dabei nicht an.
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1.1.1.1.1 Der Einwand des Klägers, die Tal- und die Bergstation seien nicht Regelungsgegenstand des Bescheids vom 5. Januar 2017, trifft nicht zu.
66
Nach der gesetzlichen Konzeption ist davon auszugehen, dass die Stationen der Bergbahn Gegenstand einer seilbahnrechtlichen Genehmigung nach Art. 13 BayESG 2018 sind. Auch wenn Art. 13 BayESG 2018 keine genaueren Regelungen dazu trifft, kann aus den Regelungen zum notwendigen Inhalt des Antrags auf Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn in § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (Seilbahnverordnung – SeilbV) vom 15. Juni 2011 (GVBl S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2019 (GVBl S. 737) geschlossen werden, dass die dort genannten Anlagenbestandteile von Rechts wegen zum Gegenstand der seilbahnrechtlichen Genehmigung gehören. Die Antragsunterlagen müssen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 5 SeilbV (die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 5.1.2017 bereits der heutigen Fassung entsprachen) Angaben u.a. zu den Stationen bzw. Stationsbauten mit Zufahrten, den Parkplätzen und Zugängen, zum Antrieb, Oberbau und Unterbau enthalten.
67
Der Bescheid vom 5. Januar 2017 benennt in Nr. II.4. des Tenors den Antrieb als fahrbaren Brückenantrieb im Tal sowie die Umlenkstation am Berg als zwei von mehreren Bauwerken, aus denen die Anlage besteht. Daraus ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei, dass der zum Betrieb der Seilbahn notwendige Antrieb im Tal sowie die Umlenkung am Berg Gegenstand der Genehmigung sind. Nach Nr. II.1. des Bescheidstenors sind zudem die aufgeführten Pläne und Unterlagen Bestandteil des Bescheids; dazu gehören auch Grundrisse und Schnitte/Ansichten des so bezeichneten „Bereichs Talstation“ und des „Bereichs Bergstation“. Die Nebenbestimmung Nr. IV.C.5. betrifft ebenfalls die neue Berg- und Talstation und einen jeweils erforderlichen Freiflächengestaltungsplan. Auch in der Begründung (S. 8) werden Ausführungen zur Tal- und zur Bergstation, zu ihrer Lage und zum Neubau der Gebäude gemacht, was dafür spricht, dass nicht nur die zum Betrieb der Seilbahn technisch notwendigen Bestandteile, sondern auch die Stationsgebäude von der Genehmigung erfasst sind. Zwar erschließt sich nicht ohne Weiteres, wie sich die seilbahnrechtliche Genehmigung vom 5. Januar 2017 zu der separat erteilten Baugenehmigung vom 24. März 2017 verhält, die sich ebenfalls auf die Talstation bezieht und sich möglicherweise in ihrem Regelungsgehalt jedenfalls zum Teil mit der Genehmigung vom 5. Januar 2017 überschneidet, darüber hinaus aber etwa auch Regelungen zu Kfz-Stellplätzen trifft, die der Genehmigung vom 5. Januar 2017 fehlen. Aus einer – unterstellten – bloßen Doppelregelung würde aber kein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Mangel des Bescheids vom 5. Januar 2017 folgen; dies gilt ebenso wenig, soweit der Genehmigung vom 5. Januar 2017 einzelne erforderliche Elemente, wie die Parkplätze (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 SeilbV), fehlen sollten. Entgegenstehendes hat der Kläger auch nicht dargelegt.
68
Soweit der Kläger weiter vorträgt, die Baugenehmigung vom 24. März 2017 sei unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Art. 56 Satz 1 Nr. 4 BayBO erteilt worden, betrifft dieser Vortrag den Bescheid vom 24. März 2017 und macht nicht deutlich, warum daraus die Nichtigkeit des Bescheids vom 5. Januar 2017 folgen sollte. Anders als der Kläger meint, ergibt sich aus den teils unterschiedlichen Bezeichnungen der Bauwerke, welche von den Genehmigungen vom 5. Januar 2017 und vom 24. Juni 2022 umfasst werden, nicht, dass die Tal- und die Bergstation nicht Gegenstand des Bescheids vom 5. Januar 2017 gewesen sein sollten. So werden in der Auflistung der Bauwerke, aus denen die Anlage besteht, in Nr. II.D) der Genehmigung vom 24. Juni 2022 im Unterschied zum Bescheid vom 5. Januar 2017 (Nr. II.4. des Tenors) nicht der Antrieb als fahrbarer Brückenantrieb im Tal und die Umlenkstation am Berg, sondern die Talstation und Bergstation genannt. Mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Auslegung des Bescheids vom 5. Januar 2017 dürfte es sich dabei jedoch allenfalls um eine Klarstellung handeln.
69
1.1.1.1.2 Der Bescheid vom 5. Januar 2017 ist auch nicht deshalb nichtig, weil er nach Auffassung des Klägers keine Rodungserlaubnis enthält. Diese wird zwar – was jedenfalls missverständlich ist – im Tenor des Bescheids nicht erwähnt. In der Begründung unter 5. wird jedoch ausgeführt, die Bau- und Betriebsgenehmigung ersetze die erforderliche Rodungserlaubnis nach Art. 9 BayWaldG, und die Entscheidung erfolge im Benehmen mit dem AELF, das im Verwaltungsverfahren vom Landratsamt beteiligt wurde. Da der Bescheid auch an anderer Stelle waldrechtliche Themen anspricht (im Tenor unter E.6., in der Begründung unter 3.4.2 d und e), beinhaltet er nach Auffassung des Senats die Rodungserlaubnis. Dafür spricht auch die Regelung zur Konzentrationswirkung in Art. 9 Abs. 8 BayWaldG (s. hierzu auch Nr. 1.8 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zum Vollzug des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes und der Seilbahnverordnung vom 3.3.3020 – Seilbahnbekanntmachung [SeilbBek], BayMBl Nr. 168). Die vom Kläger angeführte Aussage des AELF in einer E-Mail vom 5. Oktober 2020 (Bl. 1543 der Behördenakten), wonach das Thema Rodungserlaubnis in dem Bescheid vom 5. Januar 2017 nicht abgearbeitet sei, steht dem nicht entgegen, denn der Bescheid ist nach objektiven Kriterien und nicht anhand der Rechtsauffassung des AELF auszulegen, zumal dieses wegen der Konzentrationswirkung für die Erteilung der Rodungserlaubnis nicht zuständig war.
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1.1.1.1.3 Der Bescheid vom 5. Januar 2017 ist weiter nicht deshalb nichtig, weil er keine Regelungen zu Betriebszeiten der Bahn einschließlich eventueller Sonderfahrten zur Nachtzeit enthält. Daraus folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass der Bescheid in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nicht ausführbar wäre. Es kann offen bleiben, wie der Bescheid vor Ergehen der Änderungsgenehmigung vom 24. Juni 2022 im Hinblick auf den zeitlichen Umfang des Betriebs auszulegen war, insbesondere ob der Betrieb – wie die Beigeladene meint – an 24 Stunden pro Tag und 365 Tagen im Jahr gestattet war. Insoweit folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nur „reguläre tagesübliche Betriebszeiten“ erlaubt gewesen seien, nicht, zumal schon nicht erkennbar ist, welche Betriebszeiten dies sein sollten. Auch wenn hier aus immissionsschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Gründen Beschränkungen der Betriebszeit der Seilbahn erforderlich sein dürften (s. zum Naturschutz im Einzelnen unten B.X.) und der Bescheid daher aus Rechtsgründen ergänzungsbedürftig gewesen wäre, handelte es sich nicht um einen Regelungsbereich, ohne den der Bescheid von vornherein keinen Bestand haben könnte, weil er ihn als Ganzes unausführbar machen würde. Gegen die Nichtigkeit spricht insoweit auch, dass Betriebszeitregelungen grundsätzlich nachträglich durch Auflagen festgesetzt werden können (s. hierzu auch Nr. IV.H. des Bescheids vom 5.1.2017 sowie Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayESG), selbst wenn es sich dabei – je nach Verfahrensgestaltung – um eine Teilaufhebung des Ausgangsbescheids handeln sollte.
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1.1.1.1.4 Soweit der Kläger weiterhin fehlende Regelungen zum Schutz des Birkwilds im Bescheid vom 5. Januar 2017 bemängelt, führt dies ebenfalls nicht zu dessen Nichtigkeit. Zwar spricht vieles dafür, dass der Bescheid in artenschutzrechtlicher Hinsicht rechtswidrig ist, weil die Nebenbestimmungen Nr. IV.C.1. und 2. zu wenig konkret gefasst und im Ergebnis nicht geeignet sind, eine Verletzung jedenfalls des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in Bezug auf die lokale Birkhuhnpopulation zu verhindern. Ein für die Rechtsordnung unerträglicher Verstoß mit der Folge, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen, kann darin aber nicht gesehen werden. Die Problematik der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wurde vom Bescheid jedenfalls gesehen (s. auch die Begründung, S. 11), wenn auch nicht adäquat behandelt. Eine entsprechende Änderung des Bescheids durch den Bescheid vom 24. Juni 2022, der Betriebszeiten und Regelungen zum Schutz des Birkhuhns enthält, war ohne Eingriff in den Kernbestand der Genehmigung möglich.
72
1.1.1.2 Die Genehmigung vom 5. Januar 2017 ist nicht erloschen und dadurch unwirksam geworden (Art. 43 Abs. 2 Var. 4 BayVwVfG). Das Bayerische Eisenbahn- und Seilbahngesetz sieht ein Erlöschen von Bau- und Betriebsgenehmigungen für Seilbahnen allein in Art. 13 Abs. 7 BayESG vor. Danach erlischt die Genehmigung, wenn der Bau oder Betrieb dauerhaft eingestellt wird. Selbst wenn man zur Auslegung der Norm die Verwaltungsvorschrift der Nr. 1.10 SeilbBek heranzieht, war dies hier nicht der Fall. Nach Nr. 1.10 Satz 1 SeilbBek wird der Bau oder Betrieb einer Seilbahn im Sinne des Art. 13 Abs. 7 BayESG dauernd eingestellt, wenn der Berechtigte zu erkennen gegeben hat, dass er von Bau- und Betriebsgenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will. Nach Satz 2 ist von einer dauerhaften Einstellung des Baus einer Seilbahn in der Regel auszugehen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Bau- und Betriebsgenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde oder die Bauausführung drei Jahre unterbrochen wird. Abgesehen davon, dass das Gericht an die Seilbahnbekanntmachung als Verwaltungsvorschrift nicht gebunden ist, liegen die genannten Voraussetzungen auch nicht vor, weil die Beigeladene nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits im Jahr 2018 durch Bau des Kabelgrabens von der Genehmigung von 2017 Gebrauch gemacht hatte. Dass der Bau im Anschluss zunächst nicht fortgesetzt wurde, ist darauf zurückzuführen, dass die Beigeladene im Jahr 2019 in Absprache mit der Genehmigungsbehörde den Änderungsantrag gestellt hat, über den erst 2022 entschieden wurde. Dies kann der Beigeladenen nicht entgegengehalten werden.
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Auf ein eventuelles Erlöschen der Baugenehmigung vom 24. März 2017, das der Kläger behauptet, kommt es nicht an, da dieses ohne Auswirkung auf die Wirksamkeit des Bescheids vom 5. Januar 2017 wäre.
74
1.1.1.3 Die Genehmigung vom 5. Januar 2017 hat ihre Wirksamkeit nicht durch Widerruf verloren (Art. 43 Abs. 2 Var. 2 BayVwVfG). Selbst wenn, wie der Kläger meint, die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 27 Satz 1 Nr. 2 BayESG vorgelegen hätten, wurde ein solcher vom Landratsamt nicht ausgesprochen; allein darauf kommt es insoweit an.
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1.1.1.4 Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beigeladene auch nicht auf die Genehmigung vom 5. Januar 2017 verzichtet mit der Folge, dass diese unwirksam geworden wäre. Ein Verzicht ergibt sich insbesondere nicht aus den Aussagen der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren, die Seilbahn lasse sich ohne die Erlebniskabinen nicht wirtschaftlich betreiben. Da die Verwendung von Erlebniskabinen bereits mit dem Bescheid vom 5. Januar 2017 gestattet wurde (Nr. I., II.3.b) des Bescheidstenors), lässt sich aus der Aussage nicht schließen, dass die Beigeladene von der Genehmigung keinen Gebrauch hätte machen wollen. Einer Auslegung der Äußerung der Beigeladenen als Verzicht steht im Übrigen entgegen, dass sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Jahr 2018 durch den Bau des Kabelgrabens mit der technischen Umsetzung der Genehmigung begonnen hat.
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1.1.2 Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Juni 2022 nicht um eine vollumfängliche Neugenehmigung (aliud), die in ihrem Bestand und Vollzug von dem Bescheid vom 5. Januar 2017 unabhängig wäre. Vielmehr ergibt die Auslegung der angefochtenen Genehmigung, dass darin eine Änderung i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayESG zu sehen ist, die den Bau und den Betrieb der Seilbahn im Verhältnis zur Genehmigung von 2017 nur teilweise neu regelt. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Genehmigung von 2017, wie der Kläger meint, i.S.v. Art. 43 Abs. 2 Var. 5 BayVwVfG auf andere Weise erledigt hätte, wenn der angefochtene Bescheid eine vollumfängliche Neugenehmigung darstellen würde.
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1.1.2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayESG bedürfen Änderungen der Seilbahn, die die Bau- und Betriebsgenehmigung betreffen, der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. Unter Änderungen der Seilbahn, die die Bau- und Betriebsgenehmigung betreffen, sind ähnlich wie im Immissionsschutzrecht Änderungen des Vorhabens zu verstehen, die in der Weise wesentlich sind, dass durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sein können (vgl. zum Immissionsschutzrecht § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG; zu Art. 13 BayESG s. auch BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116 – juris Rn. 19). § 2 Abs. 6 SeilbV ist zu entnehmen, dass zu den Änderungen einer Anlage, die die Bau- und Betriebsgenehmigung betreffen, Änderungen der Linienführung, die Verlegung der Stationen sowie die Änderung der Betriebsweise gehören können. Davon abzugrenzen sind technische Änderungen einer Seilbahn im Sinne von Art. 15 BayESG, die keiner Genehmigung nach Art. 13 Abs. 1 BayESG bedürfen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayESG). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich eine Änderung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayESG nicht nur auf eine bereits bestehende Seilbahn, sondern auch auf eine noch nicht umgesetzte Bau- und Betriebsgenehmigung für eine Seilbahn beziehen. Mit „Änderungen der Seilbahn“ im Sinne der Norm sind (genehmigungsbedürftige) Änderungen eines bereits genehmigten Vorhabens gemeint, unabhängig davon, ob von der Ausgangsgenehmigung bereits Gebrauch gemacht wurde (vgl. zur entsprechenden Regelung im Immissionsschutzrecht [§ 16 BImSchG] Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand April 2026, § 16 BImSchG Rn. 33; Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand März 2026, § 16 BImSchG Rn. 25).
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Nach der Rechtsprechung zum Immissionsschutzrecht sind Gegenstand einer Änderungsgenehmigung die Teile der Anlage, für die aus Anlass der Änderung die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird (BVerwG, U.v. 24.10.2013 – 7 C 36.11 – BVerwGE 148, 155 Rn. 38; U.v. 11.2.1977 – IV C 9.75 – juris Rn. 28; U.v. 21.8.1996 - 11 C 9.95 – BVerwGE 101, 347 – juris Rn. 33 [zum Atomrecht]; BayVGH, B.v. 3.4.2019 – 22 CS 19.345 – juris Rn. 32 f.). Die behördliche Prüfung bezieht sich auf den Gegenstand des Änderungsantrags einschließlich etwaiger Auswirkungen der Anlagenänderung auf die Gesamtanlage und die Umgebung (Reidt/Schiller in Land-mann/Rohmer, Umweltrecht, Stand April 2026, § 16 BImSchG Rn. 169; BVerwG, U.v. 21.8.1996 – 11 C 9.95 – BVerwGE 101, 347 – juris Rn. 34 [zum Atomrecht]). Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung verschmilzt – spätestens bei Umsetzung der Änderung – mit der Ausgangsgenehmigung zu einem einheitlichen Genehmigungstatbestand (BayVGH, U.v. 13.5.2005 – 22 A 96.40091 – juris Rn. 46; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 16 Rn. 65). Dem entspricht im Wesentlichen die Rechtsprechung zum Baurecht, wonach zum einen bei kleineren Änderungen eines genehmigten Vorhabens im Rahmen einer Tekturgenehmigung, zum anderen aber auch bei umfangreicheren Änderungen im Rahmen einer Änderungsgenehmigung die Genehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf die Änderung zu prüfen sind und jeweilige Ausgangsgenehmigungen in ihrem Bestand unberührt bleiben, wobei die Tekturoder Änderungsgenehmigung nur in Verbindung mit der Ausgangsgenehmigung vollzogen werden kann (BayVGH, B.v. 19.8.2016 – 15 ZB 15.2442 – juris Rn. 10 f.; B.v. 28.4.2020 – 9 ZB 18.2074 – juris Rn. 9; U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 28; Greim-Diroll in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand 1.5.2026, Art. 68 BayBO Rn. 15; Weinmann in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand 1.5.2026, Art. 64 BayBO Rn. 49). Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Senats im Wesentlichen auch im Rahmen des Bayerischen Ei-senbahn- und Seilbahngesetzes heranzuziehen.
79
Von einer Änderungsgenehmigung im vorgenannten Sinne abzugrenzen ist der Fall, in dem eine beantragte Änderung eines genehmigten Vorhabens so weit geht, dass ein anderes Vorhaben als das zunächst beantragte, also ein aliud, zum Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung gemacht wird. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben hinsichtlich seiner Identität und seiner Wesensmerkmale so wesentlich von der bestehenden Genehmigung abweicht, dass es ein anderes Vorhaben darstellt, das die Zulässigkeitsfrage neu aufwirft (zum Baurecht vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 – 15 ZB 15.2442 – juris Rn. 10 f.; B.v. 28.4.2020 – 9 ZB 18.2074 – juris Rn. 9; Greim-Diroll in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand 1.5.2026, Art. 68 BayBO Rn. 15). Anders ausgedrückt liegt eine Neuerrichtung einer Anlage, die nicht mehr als Änderung anzusehen ist, vor, wenn durch die Änderung der Kernbestand der bisherigen Anlage, der diese prägt, verändert wird und daher die gesamte Anlage als eine neue Anlage qualifiziert werden muss (zum Immissionsschutzrecht vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2006 – 22 BV 06.2223 – juris Rn. 32; OVG MV, U.v. 5.4.2016 – 5 K 4.14 – juris Rn. 69; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 16 Rn. 8; Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand März 2026, § 16 BImSchG Rn. 23). Ob der Kernbestand einer Anlage verändert wird, ist eine Frage des Einzelfalls (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand April 2026, § 16 BImSchG Rn. 72).
80
1.1.2.2 Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes ist – entsprechend §§ 133, 157 BGB – vom Wortlaut des verfügenden Teils unter Zuhilfenahme der Begründung auszugehen; dabei ist nicht an den Buchstaben zu haften, sondern auf den erklärten Willen der Behörde abzustellen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2013 – 8 C 21.12 – juris Rn. 14; U.v. 24.6.2020 – 6 C 3.19 – juris Rn. 20; BSG, U.v. 8.2.2012 – B 5 R 38/11 R – juris Rn. 15; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 76). Als Indiz für die Auslegung kann zudem herangezogen werden, inwieweit die Behörde verpflichtet oder befugt war, den Sachverhalt zu überprüfen und eine Entscheidung zu treffen (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 77a). Dabei kann eine Rolle spielen, ob oder inwieweit der auslegungsbedürftige Gegenstand des Bescheids der Dispositionsmaxime des Antragstellers unterliegt (vgl. Art. 22 Satz 2 Nr. 1 und 2 BayVwVfG). Die Behörde hat keinen Entscheidungsspielraum, wenn an die Stelle der Offizialmaxime die Dispositionsmaxime tritt, sie also nur auf Antrag tätig werden darf, ein solcher aber nicht vorliegt (Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG; Schmitz in Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 22 Rn. 16). Weiter können zur Auslegung eines Verwaltungsakts Umstände herangezogen werden, die zwar aus dem Text nicht hervorgehen, aber den Beteiligten bekannt oder ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. OVG NW, B.v. 26.9.2008 – 13 B 1395.08 – juris Rn. 20; B.v. 27.4.2020 – 2 B 422.20 – juris Rn. 8). Bei der Auslegung von Verwaltungsakten mit Drittwirkung muss auch auf den betroffenen Dritten abgestellt werden (BVerwG, U.v. 7.6.1991 – 7 C 43.90 – BVerwGE 88, 286 – juris Rn. 19). Dies gilt auch für nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz klagebefugte Verbände (BVerwG, U.v. 21.1.2021 – 7 C 4.19 – BVerwGE 171, 128 Rn. 18).
81
1.1.2.3 Eine Auslegung des Bescheids vom 24. Juni 2022 anhand der obigen Maßstäbe ergibt, dass es sich dabei um eine Änderungsgenehmigung handelt, die den Bescheid vom 5. Januar 2017 i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayESG 2018 ändert. Dies war auch für den klagenden Umweltverband hinreichend erkennbar.
82
1.1.2.3.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ändert die Genehmigung vom 24. Juni 2022 nicht die Genehmigungen der bestehenden und bereits betriebenen Seilbahn. Dagegen spricht schon, dass ein derartiger Regelungswille dem Bescheid vom 24. Juni 2022 in keiner Weise zu entnehmen ist, da auf die Genehmigungen für die bestehende Bahn (zuletzt: Bescheid vom 12.12.1995) nicht Bezug genommen wird. Anknüpfungspunkt für die Änderung ist nach dem Wortlaut und dem Inhalt des Bescheids vom 24. Juni 2022 vielmehr der Bescheid vom 5. Januar 2017 (s. dazu sogleich unten). Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Linienführung der mit den Bescheiden vom 5. Januar 2017 und vom 24. Juni 2022 genehmigten Seilbahn mit der Linienführung der bestehenden Seilbahn im Wesentlichen identisch ist. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei der in den Jahren 2017 und 2022 genehmigten Seilbahn gegenüber der bestehenden Seilbahn nicht um ein neues Vorhaben, sondern lediglich um eine Änderung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayESG handeln würde.
83
Schon der Wortlaut des verfügenden Teils des Bescheids vom 24. Juni 2022 spricht für eine Änderung des Bescheids vom 5. Januar 2017, die darauf ausgelegt ist, dass beide Genehmigungen gemeinsam einen einheitlichen Genehmigungstatbestand bilden, ohne dass der Bescheid von 2022 vollständig an die Stelle des früheren Bescheides treten würde. Unter Nr. I.1) heißt es: „Gemäß dem Antrag der „Kampenwandseilbahn GmbH“ (…) wird der Bescheid vom 05.01.2017 geändert und die Bau- und Betriebsgenehmigung (…) in der folgenden neuen Fassung erteilt.“ Dem entspricht die Formulierung unter Nr. III. und Nr. IV.B)2. des Bescheidstenors („Diese geänderte Bau- und Betriebsgenehmigung [Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayESG] …“). Auch in der Begründung des Bescheids finden sich mehrere Hinweise darauf, dass das Landratsamt eine Änderungsgenehmigung i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayESG erteilen wollte (so ausdrücklich bezeichnet unter II.1., S. 21; s. weiter unter II.3.3, S. 22 f., wonach Gegenstand des Verfahrens im vorliegenden Fall lediglich die Änderung gegenüber der Bau- und Betriebsgenehmigung vom 5.1.2017 sei, sowie unter II.3.4, S. 26, zur Umweltverträglichkeitsprüfung). Darüber hinaus spricht für eine bloße Änderung des Vorhabens, dass wesentliche Bestandteile im Vergleich zur Genehmigung vom 5. Januar 2017 unverändert bleiben. Dies betrifft jedenfalls die Trassenführung einschließlich der Trassenbreite und der Lage der Tal- und der Bergstation, die zu verwendenden Kabinen und die Personenbeförderungskapazität. Die bauliche Struktur der Seilbahnanlage wird nur sehr geringfügig verändert, insoweit als sich die Anzahl der Stützenbauwerke um eine Stütze von 14 auf 13 Stützen verringert und im Zuge dessen der Standort einer Stütze verschoben wird. Die mit dem Bescheid vom 24. Juni 2022 genehmigte und von dem Bescheid vom 5. Januar 2017 abweichende architektonische Gestaltung der Gebäude der Tal- und der Bergstation führt nicht dazu, dass sich die Genehmigungsfrage für die Seilbahn als Ganzes neu stellen würde. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts wurden mit dem angefochtenen Bescheid nicht erstmals die Talstation und die Bergstation in die seilbahnrechtliche Genehmigung aufgenommen (s.o. A.I.1.1.1.1.1). Auf die Frage, ob die Baugenehmigung vom 24. März 2017 mit Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO in Einklang stand, kommt es dabei nicht an. Die ausdrückliche Zulassung von nächtlichen Sonderfahrten im Bescheid vom 24. Juni 2022 führt ebenfalls nicht dazu, dass dieser gegenüber der Genehmigung von 2017 ein aliud darstellen würde. Unabhängig davon, ob der Bescheid von 2017 nächtliche Sonderfahrten bereits – konkludent – zuließ oder nicht, folgt aus der Aufnahme der ausdrücklichen Erlaubnis von Sonderfahrten keine Identitäts- oder Kernbestandsänderung des Vorhabens im Vergleich zur Bau- und Betriebsgenehmigung von 2017. Die Aufnahme einer Regelung zu Betriebszeiten einschließlich der Zulassung nächtlicher Sonderfahrten kann zwar eine genehmigungsbedürftige Änderung einer Seilbahn darstellen, gehört aber nicht in der Weise zum Kern des Vorhabens, dass dieses mit ihr stehen und fallen und das Vorhaben deshalb durch die Zulassung von Nachtfahrten zu einem aliud würde. Die im Vergleich zum Bescheid vom 5. Januar 2017 geänderte Rodungserlaubnis (Nr. II.6.b) der Begründung der Genehmigung vom 24.6.2022) sowie die Aussage zur Entnahme von Bäumen im Naturwald (Nr. IV.E)6. des Tenors) fallen ebenfalls nicht so stark ins Gewicht, dass deswegen der Rahmen einer Änderungsgenehmigung überschritten wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 2 Abs. 6 SeilbV selbst Änderungen der Linienführung sowie die Verlegung von Stationen und die Änderung der Betriebsweise im Rahmen einer Änderungsgenehmigung umgesetzt werden können, solange nicht die Identität des Vorhabens als solche berührt ist (zur Abgrenzung s.o. A.I.1.1.2.1).
84
1.1.2.3.2 Weiterhin hat der Änderungsantrag der Beigeladenen die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Landratsamtes nur insoweit eröffnet, als Änderungen beantragt waren (s. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayESG, Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG sowie unten A.III.2. und 3.). Der Antrag war nach dem Schreiben der Beigeladenen vom 30. März 2019 zunächst allein darauf gerichtet, eine Änderung der Genehmigung zu erreichen, soweit es um die architektonische Gestaltung der Tal- und der Bergstation, die Änderung eines Stützenstandortes sowie die Einbeziehung des Baulogistikkonzeptes vom 8. Oktober 2018 ging. Soweit die Beigeladene auch die Einbeziehung der Talstation in die seilbahnrechtliche Genehmigung beantragte, ging dies teilweise ins Leere, da die Talstation teilweise bereits Gegenstand der Genehmigung vom 5. Januar 2017 war (s.o. A.I.1.1.1.1.1). Mit weiterem Schreiben vom 12. August 2020 bekräftigte die Beigeladene diesen Antrag; zusätzlich beantragte sie die Einbeziehung der künftigen täglichen und besonderen Fahrgastbetriebszeiten im bisherigen Umfang in die Genehmigung und das Streichen des allgemeinen Auflagenvorbehaltes unter Nr. IV.H) der Genehmigung. Dass dem Schreiben vom 12. August 2020 diverse Antragsunterlagen beigefügt waren, die teilweise eine Überarbeitung der im früheren Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen darstellten, führt nicht zu der Annahme, dass die Genehmigungsfähigkeit des Baus und Betriebs der Seilbahn vom Landratsamt nochmals vollständig überprüft und darüber entschieden worden wäre. Vielmehr stehen die vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit den beantragten Änderungen (so etwa der geänderte geologischgeotechnische Bericht hinsichtlich der Änderungen bei den Seilbahnstützen). Dies gilt insbesondere auch für den landschaftspflegerischen Begleitplan, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, die Stellungnahme zur Anzahl der bisherigen Sonderfahrten sowie das Besucherlenkungskonzept, die sämtlich durch den Antrag auf Einbeziehung von Betriebszeiten einschließlich der Sonderfahrten in die Genehmigung veranlasst waren, weil sich insoweit die Frage der Vereinbarkeit mit dem Artenschutzrecht stellte (hierzu unten B.X.). Es wurde auch ein nochmals überarbeitetes Baulogistikkonzept mit Stand August 2019 vorgelegt. Dass es sich nicht um einen Antrag auf Neuerteilung der Genehmigung handelte, ergibt sich im Übrigen daraus, dass dem Änderungsantrag bestimmte für einen Neuantrag erforderliche Unterlagen gerade nicht beigefügt waren (insbes. die Bezeichnung des Unternehmens, s. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SeilbV, und der technische Bericht über die Anlage, s. § 2 Abs. 1 Nr. 5 SeilbV).
85
1.1.2.3.3 Dass sowohl der verfügende Teil der Genehmigung vom 24. Juni 2022 als auch ihre Begründung sich nicht – in der Art eines Änderungsgesetzes – auf die geänderten Bestandteile beschränken, sondern sämtliche Regelungen wiedergeben und den Bescheid vom 5. Januar 2017 insoweit teilweise wiederholen, ist der besseren Lesbarkeit geschuldet; es handelt sich insoweit um eine konsolidierte Fassung der Ausgangsgenehmigung und der Änderungsgenehmigung.
86
1.2 Da mithin der Bescheid vom 24. Juni 2022 eine (genehmigungsbedürftige) Änderung der Seilbahn i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayESG 2018 gestattet, aber keine Vollgenehmigung nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayESG 2018 darstellt, ist nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayESG 2018 die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die bisherige Personenbeförderungskapazität der Seilbahn mindestens verdoppelt wird. Da Bezugsgegenstand der Änderung nicht die bestehende Seilbahn, sondern die Genehmigung vom 5. Januar 2017 ist (s.o. A.I.1.1.2.3), kommt es darauf an, ob die Personenbeförderungskapazität der Seilbahn sich im Verhältnis zur Genehmigung von 2017 verdoppelt. Dies ist nicht der Fall; vielmehr bleibt die Beförderungskapazität unverändert (1.530 Personen/Stunde und Richtung, s. Nr. II.2. des Tenors des Bescheids vom 5.1.2017; Nr. II.B) des Tenors des Bescheids vom 24.6.2022). Da schon nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayESG 2018 eine UVP-Pflicht nicht besteht, kommt es auf die in Art. 13 Abs. 3 Satz 2 BayESG 2018 enthaltene Ausnahme von der UVP-Pflicht nach Satz 1 und die in Art. 13 Abs. 4 BayESG 2018 vorgesehene Halbierung der in Art. 13 Abs. 3 Satz 2 BayESG 2018 genannten Schwellenwerte für den Fall, dass sich die Seilbahn in einem Natura 2000-Gebiet befindet, nicht an. Art. 13 Abs. 4 BayESG 2018, der auf in Abs. 3 genannte Schwellenwerte rekurriert, hat keine Bedeutung für Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayESG 2018, denn diese Vorschrift beinhaltet keinen Schwellenwert, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 zu halbieren wäre.
87
Im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt von dessen Wirksamwerden (vgl. zum Immissionsschutzrecht BVerwG, B.v. 8.10.2021 – 7 B 1.21 – juris Rn. 9; B.v. 28.7.2022 – 7 B 15.21 – juris Ls. 1, Rn. 12) bestand daher keine UVP-Pflicht für die beantragte Änderung der Seilbahn. Das streitgegenständliche Vorhaben fällt daher nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, sondern unter Nr. 5 UmwRG; die Genehmigung wurde auch unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften erteilt.
88
2. Angesichts dessen kommt es auf die nach Erlass des angefochtenen Bescheids eingetretene Änderung des Art. 13 Abs. 2 und Abs. 3 BayESG durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVBl S. 254) nicht an. Offen bleiben kann, ob sich diese Änderung für die Beigeladene günstig ausgewirkt hätte.
89
3. Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG, wonach der Kläger die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG) sowie geltend machen muss, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich durch die Entscheidung berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), liegen vor. Umweltbezogene Rechtsvorschriften i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRGi. V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG sind hier jedenfalls die bezüglich der klägerischen Rügen einschlägigen Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zum Wald-, Arten- und Biotopschutz, die gemäß Art. 13 Abs. 5 Nr. 3 BayESG 2018 im Rahmen der seilbahnrechtlichen Genehmigung zu prüfen sind.
90
Der Kläger konnte die Bescheide vom 19. August 2024 und vom 17. Juli 2025 ohne Einhaltung der Klagefrist im Wege der zulässigen Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO im Berufungsverfahren in seine Klage einbeziehen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem Bescheid vom 17. Juli 2025 um eine bloß deklaratorische Klarstellung handelt.
91
Die erforderliche Erklärung, ob er die ergänzenden Bescheide zum Streitgegenstand seiner schon anhängigen Klage machen will (BVerwG, B.v. 1.9.2020 – 4 B 12.20 – juris Rn. 5), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. April 2026 abgegeben.
92
Der Kläger war dabei nicht an die Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebunden. Eine Klagefrist muss nicht eingehalten werden, wenn die nach einer Änderung verbleibenden Bestandteile des fristgerecht angefochtenen Bescheides und die Regelungsbestandteile des Änderungsbescheides nach materiellem Recht unteilbar sind. Da der Kläger in diesem Fall die gesamte Regelung angreifen muss, um Erfolg haben zu können, kann bei Einbeziehung weiterer Bescheide in die Klage angenommen werden, dass sich der klägerische Abwehrwille unverändert auf die gesamte unteilbare Regelung erstreckt (BVerwG, U.v. 11.11.2020 – 8 C 22.19 – juris Rn. 25 m.w.N.; VGH BW, U.v. 31.8.2023 – 14 S 2140.22 – juris Rn. 18). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Überlegungen auf einen ggf. lediglich klarstellenden „Berichtigungsbescheid“ nicht anzuwenden sein sollten. Die drei angefochtenen Bescheide sind hier materiell unteilbar, da der „Ergänzungsbescheid“ vom 19. August 2024 und der „Berichtigungsbescheid“ vom 17. Juli 2025 nicht einen zusätzlichen Gegenstand, sondern den gleichen Gegenstand wie die Genehmigung vom 24. Juni 2022 betreffen, indem sie neue Pläne der Seilbahn zum Gegenstand der Genehmigung machen und eine tabellarische Übersicht zum Immissionsort berichtigen sowie eine naturschutzrechtliche Ausnahme in den Tenor aufnehmen. Damit ist die Anfechtungsklage gegen die zusätzlichen Bescheide ebenfalls zulässig. Ihre Einbeziehung in die bereits erhobene Klage gegen die Genehmigung vom 24. Juni 2022 erscheint sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Abgesehen davon haben sich der Beklagte und die Beigeladene auch rügelos auf die geänderte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO).
93
Die vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge betreffend eine Beschränkung der Sonderfahrten und eine Einführung einer Tagesobergrenze der Fahrgäste sind der Sache nach auf Entscheidungsergänzungen i.S.v. § 7 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 UmwRG gerichtet; die angefochtene Genehmigung fällt in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG (1.). Soweit die Hilfsanträge die Sonderfahrten betreffen, sind sie als Anträge auf Entscheidungsergänzung zulässig. Der Kläger ist insoweit nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (hierzu im Einzelnen oben A.I.) klagebefugt; in der Stellung der Anträge erst im Berufungsverfahren liegt keine Klageänderung (2.). Der Antrag bezüglich der Anordnung einer Tagesobergrenze der Fahrgäste ist unzulässig, weil es dem Kläger diesbezüglich an der Klagebefugnis fehlt. Ob in der Stellung dieses Antrags im Berufungsverfahren eine Klageänderung zu sehen ist, kann offenbleiben (3.).
94
1. Bei der angefochtenen Genehmigung in der Fassung der in die Klage einbezogenen Bescheide handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (s.o. A.I.), die in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG fällt. Diese Norm ergänzt bei Umweltverbandsklagen § 2 Abs. 4 UmwRG im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines festgestellten Rechtsverstoßes (BayVGH, U.v. 16.4.2026 – 22 A 25.40080 – juris Rn. 58). Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG führt eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (s. dazu noch unten B.XI.). Die Entscheidungsergänzung zielt mithin auf ein bestimmtes Ergebnis; sie kann nur angeordnet werden, wenn die Genehmigung lediglich noch einer konkreten, inhaltlich bestimmten oder bestimmbaren Ergänzung bedarf, ansonsten aber rechtmäßig ist und vollzogen werden darf. In diesem Fall ergeht ein Verpflichtungsurteil (BVerwG, U.v. 29.5.2018 – 7 C 18.17 u.a. – juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 16.4.2026 – 22 A 25.40080 – juris Rn. 142; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand April 2026, § 7 UmwRG Rn. 93 ff.). Das ergänzende Verfahren ist dagegen auf ein Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens mit nicht genau absehbarem Ausgang gerichtet. In diesem Fall wird die Genehmigung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.
95
Die Aufhebung der Genehmigung, das ergänzende Verfahren und die Entscheidungsergänzung stehen in einem Stufenverhältnis zueinander. Das am weitesten reichende Klageziel ist die Aufhebung der Genehmigung; demgegenüber subsidiär ist der Antrag auf Feststellung, dass die Genehmigung rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Weiter nachrangig ist der Antrag auf Verpflichtung der Behörde, bestimmte ergänzende Maßnahmen anzuordnen (vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97/103; zum Planfeststellungsrecht etwa BVerwG, U.v. 9.6.2004 – 9 A 11.03 – BVerwGE 121, 72 – juris Rn. 139). Im Regelfall ist davon auszugehen, dass in dem Antrag auf Aufhebung der Genehmigung konkludent die Hilfsanträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit sowie auf Verpflichtung zur Anordnung ergänzender Maßnahmen enthalten sind (BayVGH, B.v. 16.12.2024 – 22 CS 24.1314 – juris Rn. 123; Seibert, NVwZ 2018, 97/103). Angesichts dessen können die vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge trotz ihres Wortlautes, wonach sie unmittelbar auf die Anordnung ergänzender Maßnahmen gerichtet sind, als Anträge auf Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung ergänzender Maßnahmen verstanden werden.
96
Die Verpflichtung der Behörde, im Wege der Entscheidungsergänzung ergänzende Maßnahmen anzuordnen, kommt in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der Klagegegenstand eine Änderungsgenehmigung ist, die einen gegenüber dem Kläger bestandskräftigen Bescheid ändert, allerdings nur insoweit in Betracht, als sich die ergänzenden Maßnahmen im Rahmen der Änderungen des Vorhabens durch die Änderungsgenehmigung halten. Denn ein Kläger kann Änderungen einer Genehmigung, die ihm gegenüber bestandskräftig ist, auch wenn sie mit der ursprünglichen Genehmigung zu einer einzigen Genehmigung verschmelzen, grundsätzlich nur in dem Umfang angreifen, in dem die Änderungen eine eigene Regelung enthalten (vgl. zum Planfeststellungsrecht BVerwG, U.v. 28.9.2021 – 9 A 10.20 – juris Rn. 12 m.w.N.; zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung BayVGH, U.v. 16.4.2026 – 22 A 25.40080 – juris Rn. 56). In Bezug auf die Regelungen des bestandskräftigen Bescheids fehlt es an der Klagebefugnis (BVerwG, U.v. 28.9.2021 – 9 A 10.20 – juris Rn. 11 f.). Die Zulässigkeit der im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge hängt daher davon ab, ob sie sich innerhalb des Regelungsgegenstandes der Änderungsgenehmigung halten oder ob ihr Gegenstand demjenigen des bestandskräftigen Bescheids vom 5. Januar 2017 zuzuordnen ist.
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2. Die Hilfsanträge zu den Sonderfahrten sind zulässig.
98
2.1 Bezüglich dieser Hilfsanträge ist der Kläger klagebefugt, weil der angegriffene Bescheid vom 24. Juni 2022 insoweit eigene Regelungen trifft und aufgrund des Änderungsantrags der Beigeladenen auch treffen durfte.
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Unabhängig davon, wie der Bescheid vom 5. Januar 2017 hinsichtlich der Betriebszeiten der Seilbahn auszulegen war, war durch den Änderungsantrag der Beigeladenen die Entscheidungskompetenz des Landratsamts hinsichtlich der Sonderfahrten vollumfänglich eröffnet; das Landratsamt hat insoweit im Bescheid vom 24. Juni 2022 eine neue, im vorliegenden Verfahren angreifbare Regelung getroffen, der die Bestandskraft des Bescheids vom 5. Januar 2017 nicht entgegengehalten werden kann.
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2.1.1 Bei Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 24. Juni 2022 war das Landratsamt an den Antrag der Beigeladenen gebunden (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayESG 2018, Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG). Angesichts der bestandskräftigen Genehmigung vom 5. Januar 2017 war es zur Neuverbescheidung nur befugt, soweit der Antrag der Beigeladenen reichte.
101
Mit dem Änderungsantrag (hier: Schreiben vom 12. August 2020) hatte die Beigeladene u.a. die Einbeziehung der täglichen und besonderen Fahrgastbetriebszeiten „im bisherigen Umfang“ in die Genehmigung beantragt. Der Bescheid vom 5. Januar 2017 enthielt keine ausdrückliche Aussage zu Betriebszeiten und zu Sonderfahrten.
102
Aus den Behördenakten wird erkennbar, dass ein zentrales Thema im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens die Überarbeitung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unter Berücksichtigung des Themas der Betroffenheit der Birkhuhnpopulation war und dass durch das Vorhaben, u.a. durch die nächtlichen Sonderfahrten, Auswirkungen auf das Birkwild zu befürchten waren (vgl. das Protokoll vom 19.2.2020 einer Besprechung mit Vertretern der Regierung von Oberbayern am 17.2.2020, Bl. 2490 ff. der Behördenakten, S. 1, 2). In diesem Rahmen wies die Regierung von Oberbayern darauf hin, dass bei 200 geplanten Sonderfahrten pro Jahr, die von der Beigeladenen ursprünglich gewünscht waren, nicht mehr von Sonderfahrten gesprochen werden könne, die Aktivitäten, für die die Sonderfahrten notwendig seien, darzulegen seien und eine Aufstellung der in den letzten 2 bis 3 Jahren durchgeführten und der künftig geplanten Sonderfahrten erforderlich sei. Die Beigeladene traf daraufhin erstmals in ihrem den Antrag auf Erteilung der Änderungsgenehmigung konkretisierenden Schreiben vom 12. August 2020, dem die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 3. August 2020 (Bl. 302 ff. der Behördenakten, im Folgenden: saP vom 3.8.2020) beigefügt war, konkrete Aussagen zu den von ihr gewünschten Betriebszeiten und Sonderfahrten (s. S. 29 f., Tabelle 6 der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung). Darin war die Rede von besonderen Öffnungszeiten für spezielle jährliche Ereignisse wie Sonnwend, Silvester, Valentinstag, ca. 10 Candlelight-Dinner im Jahr, große Bergmesse, Weihnachtsfeiern und Vorsilvesterabend sowie weiteren ca. 200 über das Jahr verteilten Sonderfahrten, die seit Jahrzehnten stattfänden. Dem Antrag vom 12. August 2020 war auch eine Auflistung der Anzahl der bisherigen Sonderfahrten in den Jahren 2017-2019 der Firma S. und K. vom 20. April 2020 beigefügt (Bl. 543 ff. der Behördenakten). Weiter äußerte sich die Beigeladene in zwei Schreiben vom 4. Dezember 2020 und vom 14. Februar 2021 zu den Fahrzeiten (Bl. 2690 ff., 2732 ff. der Behördenakten). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 nahm die Regierung von Oberbayern als höhere Naturschutzbehörde zu den artenschutzrechtlichen Fragen Stellung, betonte die Schutzwürdigkeit des Birkwilds und führte aus, es seien insgesamt 20 Nachtfahrten verträglich/tolerabel (Bl. 1599 ff. der Behördenakten). In einer Besprechung beim Landratsamt am 11. Januar 2022 (Bl. 3250 f. der Behördenakten) betonte die Beigeladene, dass der status quo Sonderfahrten an 70 bis 80 Tagen im Jahr umfasse. Ziel sei eine Erlaubnis von 20 Veranstaltungen im 1. Halbjahr und 60 Veranstaltungen im 2. Halbjahr.
103
Den Behördenakten lässt sich damit nicht entnehmen, dass die Beigeladene und/oder das Landratsamt während des Änderungsgenehmigungsverfahrens davon ausgegangen wären, dass nach dem Bescheid vom 5. Januar 2017 ein zeitlich unbeschränkter Betrieb der Seilbahn bzw. die Durchführung von 200 oder mehr nächtlichen Sonderfahrten ohne Weiteres zulässig gewesen wäre und dies nur noch einer (deklaratorischen) Klarstellung in der Änderungsgenehmigung bedurft hätte. Dafür dass der Betrieb der Seilbahn nach einer Neuerrichtung auf der Grundlage des Bescheids vom 5. Januar 2017 weder nach der Vorstellung der Beigeladenen noch derjenigen des Landratsamts zeitlich uneingeschränkt gestattet sein sollte, sprechen auch die Angaben zu den Betriebszeiten in der Schalltechnischen Stellungnahme der Firma S. GmbH vom 16. Juni 2016 (Bl. 1185 ff. der Behördenakten), die der Baugenehmigung für die Talstation vom 24. März 2017 zugrunde liegt. Soweit sich die Beigeladene auf einen status quo bzw. auf eine bestimmte Anzahl schon bisher durchgeführter Sonderfahrten berief, bezogen sich die entsprechenden Angaben stets auf den Betrieb der bestehenden Seilbahn, nicht aber auf einen – bisher nicht stattfindenden – Betrieb auf der Grundlage des Bescheids vom 5. Januar 2017. Eine Art von überwirkendem Bestandsschutz für den Betrieb der mit den Bescheiden von 2017, 2022, 2024 und 2025 neu genehmigten Seilbahn mit Blick auf den bisherigen, zuletzt mit Bescheid vom 12. Dezember 1995 genehmigten Betrieb kann die Beigeladene im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg geltend machen, denn bei der Genehmigung vom 5. Januar 2017 handelt es sich nicht um eine Änderung der früheren Genehmigungen, sondern um eine Neugenehmigung für einen vollständigen Neubau und den entsprechenden Betrieb der Seilbahn (s. hierzu schon oben A.I.1.1.2.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt der Bestandsschutz nicht einen Ersatzbau anstelle eines bestandsgeschützten Bauwerks (vgl. zum Baurecht BVerwG, U.v. 18.10.1974 – IV C 75.71 – BVerwGE 47, 126 – juris Rn. 18; B.v. 3.12.1990 – 4 B 145.90 – juris Rn. 12).
104
2.1.2 Angesichts dessen ist der Änderungsantrag der Beigeladenen nach Auffassung des Senats dahin auszulegen, dass er das Ziel verfolgte, den in Bezug auf die Betroffenheit des Birkwildes von nächtlichen Sonderfahrten jedenfalls unvollständigen und mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Bescheid durch die Änderungsgenehmigung in der Weise zu ergänzen, dass eine insoweit rechtmäßige und gleichzeitig hinreichend bestimmte Regelung getroffen wurde. Dies bedingt, dass die Entscheidungskompetenz des Landratsamts bezüglich der Zulassung von Sonderfahrten außerhalb der regulären Betriebszeiten vollumfänglich eröffnet war, und dass das Landratsamt mit dem Änderungsbescheid neue eigenständige Regelungen zu den Sonderfahrten getroffen hat. Diese kann der Kläger mit seiner Klage angreifen und hat dies auch bereits mit seiner innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klagebegründung getan. Darauf dass die entsprechenden Hilfsanträge erst im Berufungsverfahren gestellt wurden, kommt es mit Blick auf die Klagebegründungsfrist nicht an, da die sachlichen Einwände gegen die Genehmigung fristgerecht vorgebracht wurden (zur Klageänderung siehe sogleich A.III.2.2).
105
2.2 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen handelt es sich bei den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträgen bezüglich der Sonderfahrten nicht um eine Klageänderung nach § 91 VwGO. Sähe man darin dennoch eine Klageänderung, so wäre diese jedenfalls sachdienlich.
106
Wie oben dargelegt, war die Thematik der Sonderfahrten aufgrund des Änderungsantrags der Beigeladenen Regelungsgegenstand der angegriffenen Genehmigung vom 24. Juni 2022. Der Kläger hatte ursprünglich die Aufhebung der Genehmigung, hilfsweise die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit beantragt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Anträgen nicht als minus Hilfsanträge auf Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidungsergänzung enthalten gewesen sein sollten, auch wenn diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch nicht ausdrücklich formuliert wurden. Die im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge stellen – soweit sie sich im Rahmen des Regelungsgegenstands der angefochtenen Änderungsgenehmigung halten – angesichts der gesetzlichen Stufenfolge des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG keine Klageänderung, sondern nur eine Konkretisierung der Klageanträge dar. Selbst wenn dies anders zu sehen sein sollte, wäre die Klageänderung jedenfalls sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO.
107
3. Der Hilfsantrag des Klägers zur Einführung einer Tagesobergrenze der Fahrgäste ist unzulässig. Die Personenbeförderungskapazität der Seilbahn wurde bestandskräftig mit Bescheid vom 5. Januar 2017 geregelt; die angefochtene Änderungsgenehmigung, die diese nur wiederholt, besitzt insoweit keinen eigenen Regelungsgehalt (s. schon oben A.I.1.1.2.3.1). Die vom Kläger geforderte Tagesobergrenze von 1.200 oder hilfsweise von 1.500 Personen würde die mit Bescheid vom 5. Januar 2017 genehmigte Kapazität (1.530 Personen/Stunde und Richtung) erheblich einschränken und mithin zulasten der Beigeladenen von dem bestandskräftigen Bescheid abweichen. Für diesen Hilfsantrag fehlt es dem Kläger an der Klagebefugnis. Ob in der Stellung dieses Hilfsantrags erst im Berufungsverfahren eine Klageänderung nach § 91 VwGO zu sehen ist, kann dahinstehen.
108
B. Soweit sie zulässig ist, ist die Klage überwiegend unbegründet; der Beklagte war lediglich unter teilweiser Aufhebung der Nebenbestimmungen Nr. IV.C)13. und 14. des Bescheids vom 24. Juni 2022 in der Fassung der Bescheide vom 19. August 2024 und vom 17. Juli 2025 auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 UmwRG zu verpflichten, im Wege einer Entscheidungsergänzung über die außerhalb der regulären Betriebszeiten stattfindenden Sonderfahrten der Kampenwandseilbahn, wie sie nach den Bescheiden vom 5. Januar 2017 und vom 24. Juni 2022, vom 19. August 2024 und vom 17. Juli 2025 neu genehmigt ist, einschließlich möglicher Schutz- und Kompensationsmaßnahmen zugunsten der lokalen Birkhuhnpopulation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
109
Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sind gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Werden Verfahrensfehler einer Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG geltend gemacht, wird § 2 Abs. 4 UmwRG durch § 4 Abs. 1b UmwRG ergänzt (vgl. hierzu Happ/Nusser in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 2 UmwRG Rn. 18, § 4 UmwRG Rn. 15). Für die Beurteilung maßgeblich sind die nach § 6 UmwRG, § 67 Abs. 4 VwGO berücksichtigungsfähigen klägerischen Rügen, soweit diesen nicht die Bestandskraft des Bescheids vom 5. Januar 2017 entgegensteht (I.). Die Genehmigung ist nicht wegen des Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung verfahrensfehlerhaft, denn eine solche war hier nicht erforderlich (II.). Der Umsetzung der Genehmigung stehen auch keine dauerhaften Vollzugshindernisse entgegen (III.). Die weiteren klägerischen Rügen betreffen die materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigung und beziehen sich auf die nach Art. 13 Abs. 5 Nr. 3 BayESG 2018 zu prüfende Genehmigungsvoraussetzung, ob das Vorhaben öffentlichen Interessen widerspricht. Darunter fällt insbesondere die Vereinbarkeit des Vorhabens mit waldrechtlichen Belangen (s. auch Nr. 1.1.6 Seilb-Bek) sowie mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (s. auch Nr. 1.1.5 SeilbBek). Aus dem klägerischen Vortrag folgt nicht, dass die mit dem Bescheid vom 24. Juni 2022 erteilte Rodungserlaubnis, soweit ihr ein eigener Regelungsgehalt zukommen sollte, rechtswidrig wäre; dies gilt auch für die Nebenbestimmung Nr. IV.E)6. hinsichtlich der Entnahme von Bäumen im Naturwald (IV.). Auch belegt der klägerische Vortrag keinen Verstoß gegen die Vorschriften zum Biotopschutz (V.). Gleiches gilt für behauptete Verstöße gegen das Raumordnungsrecht (VI.) und die Alpenkonvention (VII.). Artenschutzrechtliche Verbote werden nach dem klägerischen Vortrag in Bezug auf die Arten Auerhuhn, Feuer- und Alpensalamander, Fledermäuse und in Bezug auf Vögel durch die Genehmigung nicht verletzt (VIII.). Die Nebenbestimmungen Nr. IV.C)13. und 14. zu den Sonderfahrten der Kampenwandseilbahn führen entgegen dem klägerischen Vortrag nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen im Bereich der Talstation (IX.). Sie genügen allerdings, soweit es um die Beachtung des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG hinsichtlich der lokalen Birkhuhnpopulation geht, nicht den Anforderungen an eine ausreichend nachvollziehbar begründete Behördenentscheidung und sind daher teilweise rechtswidrig; der Bescheid war insoweit aufzuheben (X.). Der Beklagte war gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 UmwRG zur Neuverbescheidung zu verpflichten (XI.).
110
Die Klagebegründung des Klägers vom 6. Oktober 2022 ist innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG beim Verwaltungsgericht eingegangen; der darin enthaltene Vortrag sowie in den späteren im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eingegangenen Schriftsätzen enthaltene Konkretisierungen und Vertiefungen sind der Prüfung im Berufungsverfahren zugrunde zu legen. § 128 Satz 2 VwGO wird insoweit durch § 6 UmwRG modifiziert (vgl. auch NdsOVG, U.v. 7.7.2026 – 12 LC 45.22 – juris Rn. 130).
111
Die Änderungsgenehmigung von 24. Juni 2022 in der Fassung der Bescheide vom 19. August 2024 und vom 17. Juli 2025 kann durch den Kläger mit Erfolg angefochten werden, soweit sie gegenüber der wirksamen und bestandskräftigen Genehmigung vom 5. Januar 2017 (hierzu A.I.1.1.1 und 1.1.2) eigene Regelungen enthält und diese den Kläger – bei einer Verbandsklage wie hier – in nach § 2 UmwRG rügefähigen Belangen betreffen (stRspr zum Planfeststellungsrecht, vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2024 – 9 A 3.23 – juris Rn. 8; U.v. 28.9.2021 – 9 A 10.20 – juris Rn. 12; U.v. 14.12.2022 – 9 A 17.21 – juris Rn. 17, 29; B.v. 4.7.2012 – 9 VR 6.12 – juris Rn. 12; zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung BayVGH, U.v. 16.4.2026 – 22 A 25.40080 – juris Rn. 56; Steinkühler, DVBl 2026, 125/127, 128). Insoweit ist jeweils bezüglich der einzelnen klägerischen Rügen durch Auslegung zu ermitteln, ob dem Bescheid vom 24. Juni 2022 ein eigener Regelungsgehalt zukommt oder ob dieser lediglich eine wiederholende Verfügung darstellt mit der Folge, dass die vorliegende Klage insoweit keinen Erfolg haben kann.
112
Entgegen dem klägerischen Vortrag musste im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (s. hierzu oben A.I.1.2). Sonstige Verfahrensfehler hat der Kläger nicht behauptet. Die Frage der Anwendung von § 4 Abs. 1b UmwRG auf die vorliegende Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG stellt sich deshalb nicht.
113
Der Umsetzung der Genehmigung stehen entgegen der Auffassung des Klägers keine dauerhaften Vollzugshindernisse entgegen, die zum Wegfall des Sachbescheidungsinteresses führen würden.
114
So hat die Beigeladene gegen die Aufhebung der Kahlhiebserlaubnisse Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben, deren Ausgang abzuwarten bleibt. Unabhängig davon hat der Kläger nicht dargelegt, dass der Bau einer innerhalb der nach der Bekanntmachung des StMELF vom 4. Dezember 2024 (BayMBl Nr. 588) ausgewiesenen Naturwaldflächen liegenden Materialseilbahn die einzige Möglichkeit zur Durchführung des Neubaus der Kampenwandseilbahn ist. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es gebe mehrere Varianten für die Situierung der Materialseilbahn; auch würden die Nutzung der bestehenden Seilbahn zum Transport von Material sowie Lkw-Transporte erwogen. Dass alle diese Varianten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchführbar wären und damit der Neubau der Seilbahn insgesamt nicht umgesetzt werden könnte, hat der Kläger weder behauptet noch belegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Art und Weise des Seilbahnbaus nur insoweit zum Gegenstand der Bau- und Betriebsgenehmigung nach Art. 13 BayESG 2018 gehören dürfte, als dieser Belange des Naturschutzes betrifft (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 Nr. 9 SeilbV und Nr. 1.1.5, 1.4 SeilbBek; darüber hinaus verlangt § 2 Abs. 1 SeilbV nicht die Vorlage von Unterlagen zur Bauausführung). Wie der Seilbahnbetreiber einen genehmigten Neubau umsetzt, gibt die Genehmigung daher im Grundsatz nicht vor, wenn auch mit der Einschränkung, dass sie sich mit der Beachtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Ausführung der Baumaßnahmen auseinandersetzen muss und der Betreiber an diesbezügliche Regelungen des Bescheids gebunden ist. Ob für die Durchführung von Baumaßnahmen gesonderte Erlaubnisse erforderlich sind, ist eine davon getrennt zu betrachtende Frage. Für die Frage der Durchführbarkeit der Genehmigung kommt es schließlich nicht darauf an, ob im Fall einer Änderung des Konzepts zur Errichtung der neuen Seilbahn eine Änderung der Bau- und Betriebsgenehmigung vom 24. Juni 2022, die von der Errichtung anhand des Logistikkonzepts vom August 2019 (Bl. 380 ff. der Behördenakten) ausgeht (Nr. II.A)11. des Bescheidstenors, s. auch die Nebenbestimmungen Nr. IV.C)8. bis 10. sowie den zum Bestandteil des Bescheids erklärten landschaftspflegerischen Begleitplan mit Stand 4.3.2019 [Bl. 183 ff. der Behördenakten], S. 4 ff.), mit Blick auf die Betroffenheit der Belange des Naturschutzes erforderlich wäre.
115
Dem klägerischen Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass der angegriffene Bescheid gegen waldrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Dies betrifft zum einen die Erlaubnis zur Rodung der für die Erweiterung der bestehenden Seilbahntrasse vorgesehenen Fläche (1.), zum anderen die Nebenbestimmung zur Entnahme von Bäumen im Naturwald (2.).
116
1. Der Bescheid vom 24. Juni 2022 ist nicht rechtswidrig, soweit er die Rodung der für die Erweiterung der bestehenden Seilbahntrasse vorgesehenen Fläche gestattet. Dabei kann offen bleiben, ob der Bescheid gegenüber der Genehmigung vom 5. Januar 2017 im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der hier wegen einer zugunsten der Beigeladenen wirkenden nachträglichen Änderung der Sach-/Rechtslage maßgeblich ist (dazu unten B.IV.1.3.1), einen eigenen Regelungsgehalt besitzt.
117
Für den Bau und Betrieb der Seilbahn war hinsichtlich der über die bestehende Seilbahntrasse hinausgehenden Erweiterungsfläche der geplanten Trasse die Erteilung einer Rodungserlaubnis erforderlich (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG). Diese war aufgrund von Art. 9 Abs. 8 BayWaldG mit der Bau- und Betriebsgenehmigung für die Seilbahn zu erteilen (formelle Konzentration, s. auch Nr. 1.8 Satz 1 SeilbBek). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Rodungserlaubnis waren nach Art. 13 Abs. 5 Nr. 3 BayESG 2018 und Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG innerhalb des Verfahrens zur Erteilung der Bau- und Betriebsgenehmigung für die Seilbahn unter Hinzuziehung der betroffenen Fachbehörde zu prüfen.
118
1.1 Eine Rodung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG stellt eine dauerhafte Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart dar. Wald ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG, ähnlich Art. 2 Abs. 1 Alt. 1 BayWaldG). Als Wald gelten nach dem Bundeswaldgesetz auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege u.ä. (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG). Nach dem Bayerischen Waldgesetz ist Wald auch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes wieder aufzuforstende Fläche (Art. 2 Abs. 1 Alt. 2 BayWaldG, s. hierzu auch § 2 Abs. 3 BWaldG). Dem Wald gleich stehen die in Art. 2 Abs. 2 BayWaldG genannten Flächen. Nicht jede Fällung von Waldbäumen stellt daher ohne weiteres eine Rodung dar. Dies gilt – mit Ausnahme des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG – vielmehr nur dann, wenn die Waldfläche dauerhaft durch die Nutzungsänderung ihre Eigenschaft als Wald im Sinne des § 2 BWaldG, Art. 2 BayWaldG verliert (vgl. Zerle/Hein/Foerst/Stö-ckel/Beck/Nüßlein/Pratsch, Forstrecht in Bayern, Stand Januar 2024, Art. 9 BayWaldGRn. 6). Ansonsten kann es sich bei der Fällung von Bäumen um einen Kahlhieb i.S.v. Art. 4 Nr. 4 BayWaldG handeln. Auch eine Fläche, die nicht mit Waldbäumen bestockt, aber nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG als Wald gilt oder nach den Vorschriften des BayWaldG wieder aufzuforsten und deshalb als Wald anzusehen ist (Art. 2 Abs. 1 BayWaldG) oder dem Wald gleichsteht (Art. 2 Abs. 2 BayWaldG), kann einer Rodung unterliegen, indem dauerhaft eine andere Bodennutzungsart vorgesehen wird. Eine Rodung i.S.v. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG bezieht sich daher nicht auf bestimmte (einzelne) Bäume, sondern auf eine bestimmte Fläche. Auf Flächen, die kein Wald i. S.d. BayWaldG sind und dem Wald auch nicht gleichstehen, kommt eine Rodung dagegen nicht in Betracht (vgl. Zerle/Hein/Foerst/Stöckel/Beck/Nüßlein/Pratsch, Forstrecht in Bayern, Stand Januar 2024, Art. 9 BayWaldG Rn. 6).
119
Angesichts dessen sah hier das AELF die Erteilung einer Rodungserlaubnis für die geplante Aufweitung der Trasse für die Seilbahn im Verwaltungsverfahren zum Bescheid vom 5. Januar 2017 ebenso wie im späteren Verwaltungsverfahren als erforderlich an, weil die (künftige) Nutzung als Seilbahntrasse, auf der die Waldbestockung dauerhaft eine bestimmte Höhe nicht überschreiten dürfe, mit der Nutzung als Wald im Sinne des BayWaldG nicht vereinbar sei und deshalb die Nutzung der aufgeweiteten Fläche als Seilbahntrasse eine Rodung darstelle. Es handele sich auch nicht um dem Wald gleichgestellte Flächen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BayWaldG (vgl. die Stellungnahme des AELF vom 30.8.2016 aus dem Verwaltungsverfahren zum Bescheid vom 5.1.2017, Bl. 1501 ff. der Behördenakten; Verweis auf diese Stellungnahme in der Stellungnahme des AELF vom 5.10.2020 aus dem Verwaltungsverfahren zum Bescheid vom 24.6.2022, Bl. 1543 der Behördenakten; zu Art. 2 Abs. 2 BayWaldG s. angesichts der Lage im Schutzwald auch Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG).
120
1.2 Bereits der Bescheid vom 5. Januar 2017 enthielt die Erlaubnis, die für die Aufweitung der Seilbahntrasse vorgesehene Fläche zu roden. Die Rodungserlaubnis in Nr. II.5.b der Begründung (s. dazu schon oben A.I.1.1.1.1.2) ist nach Auffassung des Senats dahin auszulegen, dass sie sich (nur) auf die Fläche erstreckt, die für die Aufweitung der bereits bestehenden Trasse vorgesehen ist, so wie sie sich aus dem dieser Genehmigung zugrundeliegenden Lageplan ergibt (Lageplan der Firma D. vom 22.4.2016, Bl. 20 der Behördenakten). Dort ist sowohl die bestehende Trasse als auch die im Rahmen des Neubaus geplante Erweiterung eingezeichnet. Die Rodungserlaubnis konnte sich von Rechts wegen nicht auf die bereits bestehende Seilbahntrasse beziehen, da diese mit Blick auf die Genehmigungen der bestehenden Bahn und die langjährige Nutzung als Seilbahntrasse bereits keinen Wald im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayWaldG mehr darstellen kann, so dass eine Rodung begrifflich ausschied (s.o. B.IV.1.2). Dem entspricht es, dass das AELF in seiner Stellungnahme vom 30. August 2016 in der Trassenaufweitung über die bisherige Trasse hinaus eine Rodung sah, nicht dagegen in der Nutzung der bestehenden Seilbahntrasse auch als künftige Seilbahntrasse.
121
Die Rodungserlaubnis im Bescheid vom 5. Januar 2017 ist zunächst bestandskräftig geworden.
122
1.3 Die überwiegenden Gesichtspunkte sprechen dafür, dass der Bescheid vom 24. Juni 2022 in der Fassung des Bescheids vom 19. August 2024 nach der hier maßgeblichen Betrachtung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (s. dazu B.IV.1.3.1) in Bezug auf die Rodungserlaubnis keinen eigenen Regelungsgehalt hat.
123
Die Genehmigung vom 24. Juni 2022 erlaubt anders als diejenige vom 5. Januar 2017 die Rodung auf der Fläche zur Aufweitung der bestehenden Trasse nur, soweit keine Naturwaldflächen nach der Bekanntmachung des StMELF über die Naturwälder in Bayern gemäß Art. 12a Abs. 2 BayWaldG vom 2. Dezember 2020 (BayMBl Nr. 695) betroffen sind (Nr. II.6.b) der Begründung). Dass diese Aussage nicht im verfügenden Teil des Bescheids enthalten ist, sondern in der Begründung, spielt aus Sicht des Senats für das Verständnis des Bescheids im Ergebnis keine Rolle.
124
1.3.1 Hintergrund der Änderung des Wortlauts der Rodungserlaubnis gegenüber dem Bescheid vom 5. Januar 2017 war die mit der genannten Bekanntmachung vorgenommene Ausweisung von Naturwaldflächen, die teilweise auch den Bereich der geplanten Seilbahntrasse betraf. Bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 24. Juni 2022 und auch auf denjenigen des Ergänzungsbescheids vom 19. August 2024 spricht viel dafür, dass es sich bei der Einschränkung der Rodungserlaubnis mit Blick auf die Naturwaldflächen um eine Änderung des früheren Bescheids, also einen eigenen Regelungsgehalt, handelte. In Bezug auf die übrigen, lediglich im Schutzwald (Art. 9 BayWaldG) liegenden Flächen dürfte es sich dagegen um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt handeln, auch wenn dem Bescheid vom 24. Juni 2022 ein neuer Plan (Gesamtübersichtsplan der Firma K. GmbH vom 18.4.2019, Bl. 19 der Behördenakten) beigefügt war und zudem mit dem Bescheid vom 19. August 2024 weitere Pläne ergänzt wurden (Katasterlageplan der Firma V. GmbH vom 10.1.2024 und Detailplan der Firma V. GmbH vom 10.1.2024, im Verfahren 22 ZB 23.2339 vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 2.9.2024 vorgelegt), die die von der Rodungserlaubnis umfassten Flächen nochmals deutlicher erkennbar machten. Da die Ausweisung der Naturwaldflächen mit Bekanntmachung des StMELF vom 4. Dezember 2024 (BayMBl Nr. 588) dahingehend geändert wurde, dass sich im Trassenbereich keine Naturwaldflächen mehr befinden (s. hierzu insbesondere den Katasterlageplan der Firma A. GmbH vom 12.12.2024, von der Beigeladenen im Verfahren 22 ZB 23.2339 mit Schriftsatz vom 20.12.2024 vorgelegt), geht die in Nr. II.6.b) der Begründung des Bescheids vom 24. Juni 2022 enthaltene Einschränkung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber ins Leere. Würde der Bescheid nunmehr vollzogen, gäbe es im Bereich der Erweiterungsfläche der Trasse keine Naturwaldflächen mehr, so dass die Rodungserlaubnis – wie nach dem Bescheid vom 5. Januar 2017 – für die gesamte Erweiterungsfläche gelten würde. Ob sich dies schon unmittelbar aus dem Wortlaut des Bescheids vom 24. Juni 2022 („soweit keine Naturwaldflächen nach der Bekanntmachung des StMELF über die Naturwälder in Bayern gemäß Art. 12a Abs. 2 BayWaldG vom 2. Dezember 2020 (BayMBl Nr. 695) betroffen sind“) ergibt, weil die Verweisung auf die Bekanntmachung dynamisch zu verstehen und deren Änderung vom 4. Dezember 2024 mitzuberücksichtigen wäre, kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass nach Bescheiderlass eintretende Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die sich für den Anlagenbetreiber günstig auswirken, wie im Immissionsschutzrecht auch hier der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen sind, auch wenn grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen ist (zum Immissionsschutzrecht vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2022 – 7 B 15.21 – juris Ls. 1, Rn. 12; U.v. 26.9.2019 – 7 C 5.18 – BVerwGE 166, 321 Rn. 43). Davon ausgehend besteht zwischen den Bescheiden vom 5. Januar 2017 und vom 24. Juni 2022 in der Fassung des Bescheids vom 19. August 2024 hinsichtlich der Rodungserlaubnis bezogen auf die Fläche für die Erweiterung der Seilbahntrasse kein Unterschied im Regelungsgehalt.
125
1.3.2 Die klägerischen Bedenken hinsichtlich der Änderung der Bekanntmachung des StMELF über die Naturwälder durch die Bekanntmachung vom 4. Dezember 2024 teilt der Senat nicht. Die Ausweisung von Naturwaldflächen nach Art. 12a Abs. 2 Satz 1 BayWaldG bezieht sich allein auf Flächen innerhalb des Staatsforstes; sie setzt ausweislich der Norm weder die Durchführung eines bestimmten Verfahrens noch die Einhaltung bestimmter materieller Anforderungen voraus. Derartige Anforderungen ergeben sich auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften, auch nicht aus Unionsrecht. Die Ausweisung von Naturwaldflächen nach Art. 12a Abs. 2 BayWaldG unterscheidet sich dadurch wesentlich von der Unterschutzstellung bestimmter Teile von Natur und Landschaft nach § 20 BNatSchG. Weder besteht – wie bei Natura-2000-Gebieten, vgl. § 32 Abs. 2 BNatSchG – eine Pflicht zur Unterschutzstellung aufgrund einer Aufnahme in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 UA 3 der RL 92/43/EWG oder einer Benennung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der RL 2009/147/EG noch ist – wie bei Vorliegen der materiellen Anforderungen der §§ 23 ff. BNatSchG aufgrund von § 20 Abs. 2 BNatSchG – eine Ermessensentscheidung anhand rechtlicher Kriterien über die Unterschutzstellung zu treffen (vgl. hierzu Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 20 Rn. 32 ff.). Angesichts des Fehlens materieller Kriterien kann sich der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen, dass diejenigen Bestandteile der Trasse, die mit der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2020 als Naturwaldflächen ausgewiesen wurden, aus materiellrechtlichen Gründen nicht aus diesem Regime hätten ausgenommen werden dürfen oder weiterhin als Naturwaldflächen anzusehen seien. Die Rechtslage ist insoweit nicht vergleichbar mit der Konstellation des europäischen Gebietsschutzes, in der ein Umweltverband im Rahmen einer Klage gegen ein Vorhaben etwa geltend machen kann, dieses befinde sich in einem faktischen Vogelschutzgebiet mit der Folge, dass das Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie anwendbar wäre (vgl. hierzu Möckel in Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 32 Rn. 40 ff., 123 m.w.N.; zum potentiellen FFH-Gebiet Rn. 47 ff. m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ob Art. 12a Abs. 2 Satz 1 BayWaldG vor diesem Hintergrund als umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG angesehen werden kann, kann diese hier mangels formeller und materieller Anforderungen jedenfalls nicht verletzt sein, ganz abgesehen davon, dass der Kläger einen Verstoß gegen rechtliche Anforderungen auch nicht dargelegt hat, denn er wendet sich nur dagegen, dass das StMELF die Bekanntmachung in der Weise angepasst hat, dass die Seilbahntrasse nicht mehr innerhalb der Naturwaldflächen liegt.
126
1.4 Auch wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausginge, dass der Bescheid vom 24. Juni 2022 in Bezug auf die Rodungserlaubnis für die Seilbahntrasse einen über den Bescheid vom 5. Januar 2017 hinausgehenden eigenen Regelungsgehalt hätte, ergäbe sich aus dem klägerischen Vortrag nicht die Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 24. Juni 2022.
127
1.4.1 Der Bescheid vom 24. Juni 2022 in der Fassung des Bescheids vom 19. August 2024 leidet in Bezug auf die Rodungserlaubnis für die geplante Erweiterung der Seilbahntrasse nach Nr. II.6.b) in Verbindung mit den Plänen, die Bestandteil der Genehmigung sind, nicht an den vom Verwaltungsgericht angeführten Bestimmtheitsmängeln. Angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bestimmtheit der Rodungserlaubnis lässt der Senat offen, inwieweit dieser Gesichtspunkt mangels ausreichender Rüge innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG im Berufungsverfahren der innerprozessualen Präklusion unterliegt und ob es sich bei Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift handelt, soweit es um die Erkennbarkeit einer für eine Rodung von Wald vorgesehenen Fläche geht. Auf diese Fragen kommt es nicht an.
128
1.4.1.1 Aus dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG folgt, dass der Adressat des Verwaltungsakts in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Auch muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 8 C 14.16 – juris Rn. 12). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich der Regelungsgehalt aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 8 C 14.16 – juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, U.v. 23.11.2021 – 22 B 20.1402 – juris Rn. 66; B.v. 24.9.2024 – 22 CS 24.1007 – juris Rn. 24).
129
1.4.1.2 Die mit dem Bescheid vom 24. Juni 2022 erteilte Rodungserlaubnis entspricht vor diesem Hintergrund den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes, soweit es um die Bezeichnung der von ihr betroffenen Flächen geht, weil diejenigen Flächen, auf denen die Rodung zugelassen wird, der Genehmigung einschließlich der zu ihren Bestandteilen erklärten Plänen, ggf. unter Hinzuziehung von Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren, zweifelsfrei zu entnehmen sind.
130
Der Bescheid vom 24. Juni 2022 geht auf der Basis der Stellungnahme des AELF vom 5. Oktober 2020 (Bl. 1543 der Behördenakten) in Verbindung mit dessen Stellungnahme vom 30. August 2016 (Bl. 1501 ff. der Behördenakten) davon aus, dass die zukünftige Trassenbreite ca. 20,5 m betragen solle und es sich bei der (bestehenden) Seilbahntrasse nicht um Wald i.S.d. BayWaldG handelt, sondern nur hinsichtlich der Aufweitung der Trasse eine Rodungserlaubnis erforderlich ist. Im Bescheid vom 24. Juni 2022 selbst wird in der Begründung auf S. 44 ausgeführt, dass für den Neubau der Bahn eine Aufweitung der Trasse der Kampenwandseilbahn erforderlich sei, für die in bestimmten Bereichen ein Entfernen der Waldbestockung erforderlich sei. Der Rodungserlaubnis stünden, soweit es um Schutzwald gehe, keine Versagungsgründe entgegen. Der Bescheid nimmt insoweit auch Bezug auf die Stellungnahme des AELF vom 5. Oktober 2020 in Verbindung mit der Stellungnahme vom 30. August 2016. Daraus wird nach Auffassung des Senats hinreichend deutlich, dass die in Nr. II.6.b) der Begründung des Bescheids mit der Bau- und Betriebsgenehmigung erteilte Rodungserlaubnis sich auf die (gesamte) Fläche bezieht, die von der Aufweitung der bestehenden Seilbahntrasse betroffen ist. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses war die Erlaubnis zwar auf diejenigen Bestandteile der Aufweitungsfläche beschränkt, die keine Naturwaldflächen nach der Bekanntmachung des StMELF vom 2. Dezember 2020 darstellten. Dass diese Beschränkung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen ist, wurde schon oben ausgeführt (s.o. B.IV.1.3.1). Welche Fläche die geplante Aufweitung umfasst, ist den der Genehmigung beigefügten Plänen hinreichend deutlich zu entnehmen, jedenfalls den beiden Plänen, die mit dem Ergänzungsbescheid vom 19. August 2024 zum Bestandteil des Bescheids gemacht wurden. So ist in dem Detailplan der Firma V. GmbH vom 10. Januar 2024 ausdrücklich eingetragen, dass beidseits der bestehenden Seilbahnachse jeweils ein Schutzbereich von 7,45 m existiert, der die bestehende Seilbahntrasse darstellt und der beidseits um jeweils 2,8 m erweitert werden soll, um für die neue Seilbahn einen Schutzbereich von beidseits 10,25 m von der geplanten Achse zu erhalten, die mit der bestehenden Achse identisch ist. Dies entspricht der Trassenbreite von 20,5 m, von der das AELF bereits in seiner Stellungnahme vom 30. August 2016 ausgegangen war. Die Rodungserlaubnis bezieht sich damit auf die gesamte Aufweitung der Trasse um 2,8 m jeweils links und rechts der bestehenden Seilbahntrasse auf der gesamten Länge der Trasse. Sie besagt damit entsprechend den Ausführungen des AELF in der Stellungnahme vom 30. August 2016, dass auf dieser Fläche Bäume und sonstige Waldbestockung für den Bau und den Betrieb der Seilbahn dauerhaft entfernt oder dauerhaft niedrig gehalten werden dürfen. Da sich die Rodungserlaubnis nicht auf das Fällen bestimmter Bäume, sondern auf die Bestimmung der Nutzungsart einer Fläche bezieht (s.o. B.IV.1.2.1.1), hängt ihre Bestimmtheit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ab, dass im Bescheid angegeben wird, welche Bäume konkret gefällt werden dürfen oder auf welchen mit Bäumen bestandenen Flächen innerhalb der gesamten zur Rodung vorgesehenen Fläche der Baumbestand infolge der Erlaubnis entfernt werden darf. Vielmehr ist es erforderlich und ausreichend, die Fläche hinreichend deutlich zu bezeichnen, die von der Rodungserlaubnis erfasst ist und daher nicht mehr als Wald genutzt werden soll. Dem genügt der Bescheid vom 24. Juni 2022. Da die Ausweisung von Naturwaldflächen nach der Bekanntmachung des StMELF vom 2. Dezember 2020 für die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Rodungserlaubnis keine Bedeutung hat, kommt es auf die entsprechende Einschränkung in Nr. II.6.b) der Begründung des Bescheids nicht an.
131
1.4.2 Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Rodungserlaubnis mit Blick auf die Betroffenheit von Schutzwald. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass es sich bei den Waldflächen im Bereich der Seilbahntrasse um Schutzwald im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BayWaldG handelt. Die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis richtet sich daher nach Art. 9 Abs. 4 Nr. 1 Var.i.V.m. Abs. 6 BayWaldG. Gemäß Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayWaldG ist die Erlaubnis im Schutzwald zu erteilen, sofern Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes nicht zu befürchten sind. Dem Bescheid liegt ausweislich der Begründung (S. 44) die Annahme zugrunde, dass es sich um relativ kleine Flächen handelt, so dass Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes nicht zu befürchten sind. Der Bescheid stützt sich insoweit ausdrücklich auf die Einschätzung des AELF (Stellungnahme vom 30.8.2016, in der Stellungnahme vom 5.10.2020 in Bezug genommen), das die relative Kleinflächigkeit der erforderlichen Eingriffe, stabile Standortverhältnisse und das Fehlen von Hinweisen, dass aus der Trasse mit Lawinenabgängen zu rechnen sei, hervorhebt. Diese Aussage trifft das AELF auch in Bezug auf die nach der Waldfunktionskartierung vorgesehenen Funktionen „Boden-, Lawinen- und Biotopschutz“ des betroffenen Waldes. Der Kläger behauptet insoweit lediglich, dass diese Funktionen mit der Aufweitung der Trasse beeinträchtigt würden. An einer Begründung dafür fehlt es. Mangels substantiierter Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des AELF kann die Klage in diesem Punkt keinen Erfolg haben. Für die Kleinflächigkeit spricht hier aus Sicht des Senats auch, dass sich die Rodungserlaubnis nur auf einen Streifen von jeweils 2,8 m links und rechts der bestehenden Seilbahntrasse erstreckt. Soweit der klägerische Vortrag dahin zu verstehen sein sollte, dass er sich zusätzlich gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG wenden möchte, bleibt die Klage aus den gleichen Gründen ohne Erfolg; insoweit bestehen zudem Bedenken mit Blick auf § 6 Satz 1 UmwRG, da Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG in der Klagebegründung vom 6. Oktober 2022 gar nicht erwähnt wird.
132
Da von der Rodungserlaubnis unter Berücksichtigung der Änderung der Bekanntmachung über die Naturwaldflächen durch Bekanntmachung des StMELF vom 4. Dezember 2024 keine Naturwaldflächen mehr betroffen sind, kommt es auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rodung innerhalb von Naturwaldflächen nicht an.
133
1.5 Der vom Kläger weiter gerügte Verstoß der Rodungserlaubnis gegen den vom Kläger so bezeichneten Bergwaldbeschluss des Bayerischen Landtags vom 5. Juni 1984 (Maßnahmen zum Schutz des Bergwaldes, LT-Drs. 10/3978) kann der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es sich dabei um einen einfachen Landtagsbeschluss handelt, der keine Rechtsvorschrift i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG darstellt.
134
2. Die Klage bleibt weiterhin ohne Erfolg, soweit sich der Kläger gegen die Nebenbestimmung Nr. IV.G)6. des Bescheids vom 24. Juni 2022 wendet, wonach die ggf. erforderliche Entnahme von Einzelbäumen aus dem Naturwald aus Gründen der Verkehrssicherheit der Seilbahn nur in enger und vorheriger Abstimmung mit dem AELF umzusetzen ist. Die Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts, wonach die Entnahme von Einzelbäumen im Naturwald nicht zulässig und nicht erlaubnisfähig und die Genehmigung deshalb rechtswidrig sei, trifft nicht zu.
135
2.1 Die zitierte Nebenbestimmung bezog sich zwar im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 24. Juni 2022 jedenfalls auch auf die innerhalb der Seilbahntrasse gelegenen Naturwaldflächen (vgl. insoweit die Stellungnahme des AELF vom 13.6.2022, Bl. 1477 ff. der Behördenakten; s. auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme des AELF vom 16.12.2022, Bl. 211 ff. der VG-Akte). Angesichts der Änderung der Bekanntmachung des StMELF über die Naturwälder durch Bekanntmachung vom 4. Dezember 2024 ist die Nebenbestimmung mit Blick auf innerhalb der Trasse gelegene Naturwaldflächen gegenstandslos geworden. Denn innerhalb der Trasse gibt es nach dem hier maßgeblichen Rechtsstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Naturwaldflächen mehr.
136
2.2 Nach dem Rechtsstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann sich die Nebenbestimmung allenfalls noch auf Naturwaldflächen beziehen, die sich neben der Seilbahntrasse befinden (dieses Verständnis betont die Beigeladene in ihrer Berufungsbegründung vom 4.3.2025, S. 35, und der darin in Bezug genommenen Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 22.1.2024, S. 9 f.). Sofern in Bereichen neben der Seilbahntrasse in Einzelfällen hohe Bäume stehen sollten, die nicht standsicher sind, kann eine Entnahme aus Gründen der Verkehrssicherung erforderlich werden. Insofern ist nicht maßgeblich, ob die Entnahme bereits im Rahmen des Baus der neuen Seilbahn oder erst in der Betriebsphase erforderlich wird. Soweit die Nebenbestimmung von der Zulässigkeit derartiger Verkehrssicherungsmaßnahmen ausgeht, gibt sie allein eine Rechtsfolge wieder, die sich bereits aus dem Gesetz ergibt (Art. 12a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BayWaldG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine – flächenbezogene – Rodung als Voraussetzung der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens, sondern um eine auf einzelne Bäume bezogene Maßnahme handelt, deren weiterer Bestand der Verkehrssicherheit der neuen Seilbahn entgegenstehen kann. Derartige Verkehrssicherungsmaßnahmen im Naturwald sind vergleichbar mit der Entnahme von Bäumen, die dem Zweck dient, die Erlebbarkeit der Naturwaldflächen für die Bevölkerung insbesondere bei der Begehung des Waldes sicherzustellen (s. insoweit Nr. 7.3 Satz 1 der Bekanntmachung des StMELF über Naturwälder in Bayern vom 2.12.2020). Die Nebenbestimmung Nr. IV.G)6. des Bescheids vom 24. Juni 2022 hat insoweit keinen eigenen Regelungsgehalt. Schon deshalb ist die Nebenbestimmung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes zu messen. Es kommt hinzu, dass nach dem Sinn und Zweck der Nebenbestimmung wie auch der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung eine Konkretisierung in Bezug auf einzelne Bäume schon deshalb nicht möglich wäre, weil im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht bekannt ist, welche Bäume zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise die Verkehrssicherheit der Seilbahn beeinträchtigen können.
137
Weiterhin ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht die Unvereinbarkeit des Bescheids vom 24. Juni 2022 mit Vorschriften zum Biotopschutz.
138
1. Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung der in der Norm aufgelisteten Biotope führen können, verboten; allerdings kann von den Verboten auf Antrag nach § 30 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahme zugelassen werden. Diese Regelungen, die der Bundesgesetzgeber aufgrund von Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG getroffen hat, unterliegen der Abweichungsgesetzgebung durch die Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG, soweit nicht die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes betroffen sind; zudem hat der Bundesgesetzgeber Öffnungsklauseln vorgesehen (s. etwa § 30 Abs. 8 BNatSchG). Der bayerische Landesgesetzgeber hat davon mit Art. 23 BayNatSchG Gebrauch gemacht, indem er u.a. die Erteilung von Ausnahmen in Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG abweichend von § 30 Abs. 3 BNatSchG geregelt hat (s. hierzu Fischer-Hüftle in Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Rademacher, Naturschutzrecht in Bayern, Stand Juli 2025, Art. 23 BayNatSchG Rn. 31 ff.). Nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG kann für eine Maßnahme auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Nach Satz 2 wird die Entscheidung über die Ausnahme durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; die Entscheidung wird im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde getroffen.
139
Der Begriff des Ausgleichs nach § 30 Abs. 3 BNatSchG wie nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG ist im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG zu verstehen; danach ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind. Erforderlich ist danach die Herstellung eines Biotops desselben Typs, das im Hinblick auf die standörtlichen Gegebenheiten und die Flächenausdehnung mit dem zerstörten oder beeinträchtigten Biotop im Wesentlichen übereinstimmt (zum Bundesrecht vgl. Albrecht in Gies-berts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.7.2025, § 30 BNatSchG Rn. 29; Hen-drischke/Blanke in Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 30 Rn. 19; zum Landesrecht Fischer-Hüftle in Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Rademacher, Naturschutzrecht in Bayern, Stand Juli 2025, Art. 23 BayNatSchG Rn. 33).
140
2. Der Bescheid vom 24. Juni 2022 in der Fassung des Bescheids vom 17. Juli 2025 weist gegenüber dem Bescheid vom 5. Januar 2017 hinsichtlich des Biotopschutzes einen eigenen, im vorliegenden Verfahren vom Kläger angreifbaren Regelungsgehalt auf. Der Bescheid vom 24. Juni 2022 in der Fassung des Bescheids vom 17. Juli 2025 geht auf der Grundlage des landschaftspflegerischen Begleitplans vom 4. März 2019 davon aus, dass sich im Bereich der Bergstation gesetzlich geschützte Biotope befinden, die durch die Baumaßnahmen teilweise beeinträchtigt werden (Begründung des Bescheids vom 24.6.2022, S. 29; Bescheid vom 17.7.2025, Nr. 2 des Bescheidstenors und Nr. II.2 der Begründung; landschaftspflegerischer Begleitplan mit Stand 4.3.2019 [Bl. 183 ff. der Behördenakten], S. 8 ff., insbes. S. 16, Tabelle 2). Auf S. 8 f. des landschaftspflegerischen Begleitplans wird ausgeführt, dass als Baufeld ein Bereich um die geplante Bergstation mit einer Fläche von 600 m² vorgesehen ist, der nach Abschluss der Maßnahme wieder begrünt werden kann (s. hierzu auch S. 16, Tabelle 2 des landschaftspflegerischen Begleitplans, Baufelder Bergstation). Weiter macht der landschaftspflegerische Begleitplan auf S. 9 f. Ausführungen zu Eingriffen in Biotope durch die Einrichtung einer Be- und Entladestelle der geplanten Materialseilbahn von 480 m², die nach Beendigung der Baumaßnahme vollständig zurückgebaut werde. Mäßig artenreiches, extensiv genutztes Grasland lasse sich innerhalb kürzerer Zeit auf diesen Flächen wieder entwickeln (s. dazu auch S. 16 des landschaftspflegerischen Begleitplans, Tabelle 2). Schließlich sollen rund um die Bergstation weitere Flächen als Baustellenbegrenzung ausgewiesen werden, die zum Umschlagen und Zwischenlagern von Materialien und zum Aufstellen von Baucontainern genutzt werden sollen. Diese Gesamtfläche wird nach Angaben im landschaftspflegerischen Begleitplan nicht nachhaltig beeinträchtigt; mögliche Beeinträchtigungen an der Bodendecke oder Grasnarbe könnten im Anschluss an die vorübergehende Nutzung kurzfristig rekultiviert werden (landschaftspflegerischer Begleitplan S. 14).
141
Auf dieser Grundlage wurde im Bescheid vom 24. Juni 2022 in der Fassung des Bescheids vom 17. Juli 2025 eine naturschutzrechtliche Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 BayNatSchG von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG für die in Nr. 2 des Tenors des Bescheids vom 17. Juli 2025 genannten Biotoptypen (alpiner Kalkrasen, artenreiches Extensivgrünland, artenarmer Borstrasen sowie artenreiche Säume und Staudenfluren) auf den Grundstücken FlNr. … und … der Gemarkung Hohenaschau im Chiemgau, mithin für den Bereich um die Bergstation, miterteilt (zur Konzentrationswirkung Art. 23 Abs. 3 Satz 2 Bay-NatSchG). Diese war bereits der Begründung des Bescheids vom 24. Juni 2022, S. 29, zu entnehmen. Die Erteilung der Ausnahme basiert auf der Annahme, dass die Eingriffe in die geschützten Biotopflächen bei Beachtung der festgesetzten Nebenbestimmungen minimiert und ausgeglichen werden können (Bescheid vom 24.6.2022, S. 29; s. zudem die Nebenbestimmungen Nr. IV.C)1. bis 6.).
142
Demgegenüber enthält der Bescheid vom 5. Januar 2017 lediglich zwei Nebenbestimmungen, die (auch) den Biotopschutz betreffen, nämlich Nr. IV.C.2., wonach die in der Umweltverträglichkeitsstudie mit landschaftspflegerischem Begleitplan von 2016 dargelegten Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen zu beachten und umzusetzen sind, und Nr. IV.C.3., wonach die Bau-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen durch eine unabhängige, in Fragen des Naturschutzes ausreichend qualifizierte ökologische Bauleitung (gemeint wohl: Baubegleitung), zu begleiten sind. Es fehlt insbesondere die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme sowie eine Entsprechung zu den Nebenbestimmungen Nr. IV.C)5. und 6. des Bescheids vom 24. Juni 2022 zum Umgang mit Biotopflächen, ganz abgesehen davon, dass dem Bescheid vom 5. Januar 2017 eine frühere Fassung des landschaftspflegerischen Begleitplans zugrunde liegt. Insoweit besitzt der Bescheid vom 24. Juni 2022 in der Fassung des Bescheids vom 17. Juli 2025 einen eigenen, separat angreifbaren Regelungsgehalt.
143
3. Mit seinem Vortrag, dass die vorgesehenen Baumaßnahmen zu nicht ausgleichbaren Eingriffen in die Biotope führten, zumal zum Ausgleich die Schaffung gleichartiger Biotope erforderlich sei, kann der Kläger nicht durchdringen.
144
3.1 Soweit der Kläger meint, durch die Genehmigung werde auch im Bereich der Seilbahntrasse in deren oberen beiden Dritteln in gesetzlich geschützte Biotope eingegriffen, weicht diese Aussage vom landschaftspflegerischen Begleitplan ab. Der Kläger führt nicht weiter aus, um welche Eingriffe im Bereich der Seilbahntrasse es gehen soll. Dem Vortrag lässt sich lediglich – gerade noch – entnehmen, dass er sich auf die teilweise Rodung von basenreichen Buchenwäldern im Bereich der Erweiterung der Seilbahntrasse beziehen will. Insoweit hat allerdings die untere Naturschutzbehörde in ihrer im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 (Bl. 185 ff. der VG-Akte) darauf hingewiesen, dass es sich aufgrund der relativ geringfügigen Trassenerweiterung (um 2,8 m beidseits der bisherigen Trasse) nicht um eine erhebliche Beeinträchtigung der Buchenwälder handele. Danach ist der Verbotstatbestand nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gar nicht erfüllt. Der Kläger legt nicht dar, aus welchen Gründen dies anders einzuschätzen sein sollte.
145
3.2 Soweit es um die Eingriffe in Biotope im Bereich der Bergstation (mit Ausnahme der Fläche für das Stationsgebäude, auf die der Kläger nicht näher eingeht) geht, handelt es sich sämtlich um vorübergehende Eingriffe, da alle betroffenen Flächen nach Abschluss der Baumaßnahme rekultiviert werden. Vor diesem Hintergrund werden die Eingriffe durch die Nebenbestimmungen Nr. IV.C)5. und 6. (fachgerechte Sodenverpflanzung unter Einbindung der ökologischen Baubegleitung, Nebenbestimmung Nr. IV.C)3.) minimiert (s. hierzu auch die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 8.4.2021, Bl. 1639 ff. der Behördenakten). Auch soweit es sich trotz der Minimierungsmaßnahmen um erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 30 Abs. Satz 1 BNatSchG handeln und der Verbotstatbestand daher erfüllt sein sollte, ist in diesem Fall nicht ersichtlich, dass der Ausgleich nicht durch die Rekultivierung der betroffenen Flächen an Ort und Stelle möglich sein sollte. Dabei handelt es sich um gleichartige Biotope. Der Kläger behauptet insoweit lediglich, dass die temporären Eingriffe in Lebensräumen stattfänden, die nur bedingt oder schwer wieder herstellbar seien. In Bezug auf die betroffenen Flächen im Umfeld der Bergstation belegt er dies nicht.
146
Zu der Rechtmäßigkeit der jedenfalls mit Bescheid vom 17. Juli 2025 erteilten naturschutzrechtlichen Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 BayNatSchG hat sich der Kläger nicht geäußert.
147
Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß des Bescheids vom 24. Juni 2022 gegen raumordnerische Vorgaben führt nicht zum Erfolg der Klage.
148
1. Mit seinem Vortrag, der Neubau der Seilbahn einschließlich der Tal- und der Bergstation und die damit verbundene Verdreifachung der Besucherzahlen auf der Kampenwand seien mit bestimmten Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsprogramms Bayern unvereinbar, kann der Kläger deshalb nicht durchdringen, weil der Neubau der Seilbahn einschließlich der Tal- und der Bergstation sowie die Kapazitätserhöhung bestandskräftig mit Bescheid vom 5. Januar 2017 genehmigt wurden und im vorliegenden Verfahren nicht mehr angegriffen werden können (s.o. A.I.1.1.2.3.1). Soweit der Kläger auf „die Regulierung des Verkehrs sowie die Parkplatzproblematik“ abstellt (Klagebegründung vom 6.10.2022, S. 46), bleibt sein Vortrag unsubstantiiert und entzieht sich einer näheren Prüfung.
149
2. Dem weiteren Vortrag des Klägers, die mit dem Bescheid vom 24. Juni 2022 zugelassenen Sonderfahrten der Seilbahn seien wegen der Betroffenheit des Birkwilds mit bestimmten Zielen der Raumordnung unvereinbar, kann zwar nicht die Bestandskraft des Bescheids vom 5. Januar 2017 entgegengehalten werden. Jedoch stellt sich die Frage, ob Ziele der Raumordnung über eine spezielle Raumordnungsklausel für das private Vorhaben der Beigeladenen verbindlich sein können und ob sich der Kläger als Umweltverband darauf berufen kann. Nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz (BayLPlG) vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254), vor Bescheiderlass zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2020 (GVBl S. 675, im Folgenden: BayLPlG 2020), das in seinem sachlichen Anwendungsbereich die Anwendung des Raumordnungsgesetzes verdrängt (Art. 35 BayLPlG 2020), sind die Ziele der Raumordnung für Vorhaben privater Vorhabenträger nur dann verbindlich, wenn die Vorhaben der Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayLPlG 2020). Das ist hier nicht der Fall. Als spezielle Raumordnungsklausel kommt daher nur Art. 13 Abs. 5 Nr. 3 BayESG 2018 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB in Betracht. Selbst wenn sich der Kläger als Umweltverband im vorliegenden Verfahren auf § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB i.V.m. Zielen der Raumordnung als umweltbezogene Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) berufen könnte (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 28.9.2023 – 4 C 6.21 – juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 30.9.2024 – 1 NE 24.805 – juris Rn. 20), wäre davon auszugehen, dass die behauptete Unvereinbarkeit der zugelassenen Sonderfahrten mit Zielen des Landesentwicklungsprogramms Bayern (vgl. die Anlage zu der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern – LEP – vom 22.8.2013, GVBl S. 550, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.5.2023, GVBl S. 213) wie die vom Kläger in Bezug genommenen Ziele hinsichtlich der nachhaltigen Raumentwicklung (1.1.2 (Z)) nicht besteht. § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB erfasst raumbedeutsame Vorhaben; der Begriff wird im Bundesrecht in § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG definiert. Wegen der Unanwendbarkeit des Raumordnungsgesetzes nach Art. 35 BayLPlG 2020 ist insoweit auf den wortlautgleichen Art. 2 Nr. 7 BayLPlG 2020 zurückzugreifen. Danach muss es sich um ein Vorhaben handeln, durch das Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Zwar dürfte es sich bei dem Neubau der Seilbahn als solchem um ein raumbedeutsames Vorhaben handeln, doch kann sich der Kläger dagegen nicht mehr wenden. Die nächtlichen Sonderfahrten stellen für sich genommen kein raumbedeutsames Vorhaben dar; es handelt sich dabei lediglich um Regelungen zum Betrieb der Seilbahn, durch die weder Raum in Anspruch genommen noch die räumliche Entwicklung oder Funktion des betroffenen Gebietes beeinflusst wird. Dass die Sonderfahrten sich auf den Bestand der lokalen Birkhuhnpopulation auswirken können (dazu unten B.X.), führt nicht zu einer Beeinflussung der räumlichen Entwicklung des betroffenen Gebietes. Zwar können Auswirkungen von Großvorhaben auf den Artenschutz je nach Fallkonstellation raumbeeinflussend sein (vgl. Kümper in Kment, ROG, 2. Aufl. 2026, § 3 Rn. 123). Es muss sich aber um Auswirkungen von nennenswertem Gewicht in Bezug auf den durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Raum handeln (Kümper in Kment, ROG, 2. Aufl. 2026, § 3 Rn. 124). Zugleich spielt eine Rolle, ob durch die Maßnahme der raumordnerische Ist-Zustand voraussichtlich verändert wird (Kümper in Kment, ROG, 2. Aufl. 2026, § 3 Rn. 124). Diese Voraussetzungen liegen hier nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Seilbahn nicht vor.
150
Gegen eine Unvereinbarkeit der Sonderfahrten mit den Zielen 1.1.2 (Z) des LEP spricht zudem, dass die Ziele keine ausreichend konkreten Inhalte aufweisen, die im Widerspruch zu der betreffenden Regelung im angegriffenen Bescheid stehen könnten. Das Ziel der nachhaltigen Gestaltung der räumlichen Entwicklung Bayerns ist weitaus zu abstrakt, um daraus ein Verbot nächtlicher Sonderfahrten der neu genehmigten Kampenwandseilbahn abzuleiten. Das Ziel, ökologischen Belangen bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht, hat zum einen keinerlei Bezug zu dem konkreten Standort der Seilbahn. Zum anderen kann keine Rede davon sein, dass durch die Sonderfahrten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen drohte, selbst wenn durch die Sonderfahrten das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenüber der lokalen Birkhuhnpopulation verletzt werden sollte (dazu unten B.X.). Eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen würde weitaus stärkere Auswirkungen voraussetzen, als dies hier der Fall sein kann.
151
Soweit der Kläger schließlich die Unvereinbarkeit mit Grundsätzen der Raumordnung nach dem Landesentwicklungsprogramm rügt, handelt es sich bei den Grundsätzen der Raumordnung nach Art. 2 Nr. 3 BayLPlG um Vorgaben für nachfolgende Abwä-gung- oder Ermessensentscheidungen; dass es hier um derartige Entscheidungen geht, hat der Kläger nicht dargelegt.
152
3. Der Vortrag des Klägers zur Unvereinbarkeit mit dem Regionalplan Südostoberbayern genügt nicht den Anforderungen an die notwendige Substantiierung, soweit er lediglich darauf abstellt, dass es durch das Vorhaben zu erheblichen artenschutzrechtlichen und waldrechtlichen Eingriffen sowie zu Eingriffen in Biotope komme. Es wird insbesondere nicht genügend erkennbar, welche konkreten, mit dem Vorhaben verbundenen raumbedeutsamen Maßnahmen mit welchen Zielen der Raumordnung unvereinbar sein sollen. Hinsichtlich der behaupteten Unvereinbarkeit mit Grundsätzen der Raumordnung aus dem Regionalplan ist zudem wiederum auf Art. 2 Nr. 3 BayLPlG zu verweisen.
153
Aus dem klägerischen Vortrag folgt kein Verstoß des angegriffenen Bescheids gegen Art. 11 Abs. 1 des Durchführungsprotokolls Naturschutz und Landschaftspflege vom 20. Dezember 1994 zu dem Übereinkommen zum Schutz der Alpen vom 7. November 1991 (Naturschutzprotokoll zur Alpenkonvention, zum Zustimmungsgesetz zur Alpenkonvention s. BGBl 1994 II S. 2538; zum Zustimmungsgesetz zum Naturschutzprotokoll s. BGBl 2002 II S. 1785). Zwar handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten bei Art. 11 Abs. 1 des Naturschutzprotokolls um eine unmittelbar anwendbare umweltbezogene Rechtsvorschrift (BVerwG, U.v. 26.1.2023 – 10 CN 1.23 – BVerwGE 177, 350 Rn. 24, 29). Soweit der Kläger – wenn auch erst mit dem Schriftsatz vom 5. Oktober 2023 – vorträgt, die mit dem Bescheid vom 24. Juni 2022 zugelassenen 81 Sonderfahrten verstießen gegen Art. 11 Abs. 1 des Naturschutzprotokolls zur Alpenkonvention und hinsichtlich der Birkwildpopulation könne von einem faktischen Vogelschutzgebiet ausgegangen werden, kann ihm zwar nicht die Bestandskraft des Bescheids vom 5. Januar 2017 entgegengehalten werden, der sich bereits mit der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zusatzprotokollen der Alpenkonvention beschäftigt (S. 12). Denn in Bezug auf die Zulassung der Sonderfahrten enthält der Bescheid vom 24. Juni 2022 eigene, im vorliegenden Verfahren vom Kläger angreifbare Regelungen (s.o. A.III.2.). Dennoch kann der Kläger insoweit mit der Klage keinen Erfolg haben. Zum einen erscheint fraglich, ob über den Wortlaut hinaus („bestehende Schutzgebiete“) ein faktisches Vogelschutzgebiet überhaupt von Art. 11 Abs. 1 des Naturschutzprotokolls erfasst wäre. Zum anderen steigen mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens nach der Vogelschutzrichtlinie die prozessualen Darlegungsanforderungen an die Behauptung, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet (BVerwG, B.v. 15.12.2022 – 4 BN 15.22 – juris Rn. 12; OVG NW, U.v. 6.9.2024 – 22 D 106/23.AK – juris Rn. 53 ff.). Diese Anforderungen werden durch die bloße Behauptung des Klägers nicht erfüllt; er trägt insbesondere nicht vor, auf welche Fläche sich das von ihm behauptete faktische Vogelschutzgebiet erstrecken sollte.
154
Auf den Vortrag des Klägers zu einem Verstoß der Erlaubnis zur Rodung von Schutzwald gegen Art. 6 Abs. 1 des Durchführungsprotokolls Bergwald zur Alpenkonvention sowie Art. 13 des Durchführungsprotokolls Bodenschutz zur Alpenkonvention ist nicht näher einzugehen, da dieser Vortrag erstmals im Schriftsatz vom 5. Oktober 2023 im erstinstanzlichen Verfahren enthalten war und mithin nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG beim Verwaltungsgericht einging.
155
VIII. Soweit der Kläger Verstöße des Bescheids vom 24. Juni 2022 gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die Arten Auerhuhn, Feuer- und Alpensalamander, Fledermäuse und in Bezug auf Vögel geltend macht, bleibt seine Klage ohne Erfolg. Es kommt nicht darauf an, welchen Regelungsgehalt der Bescheid vom 5. Januar 2017 insoweit hat.
156
1. Sowohl die dem Bescheid vom 24. Juni 2022 zugrunde liegende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 3. August 2020 (Bl. 302 ff. der Behördenakten; s. hier den Anhang – Vorprüfung (Relevanzprüfung), Bl. 374 der Behördenakten) als auch der Bescheid selbst (Begründung, S. 31) gehen von einem Auerhuhnvorkommen auf der Kampenwand (im Bereich der Mehlbeerwände und der überhängenden Wand) aus. Nach der saP (Bl. 374, 372 der Behördenakten) ist die Wirkungsempfindlichkeit des Auerhuhns jedoch projektspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können. Der Bescheid (S. 31) führt dazu aus, die leichte Auflichtung des Waldes entlang der Seilbahntrasse werde positiv für die Art bewertet; das Vorkommen werde durch einen Bauzaun mit Sichtschutz während der Bauzeit geschützt (s. hierzu auch die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 8.4.2021, Bl. 1639 ff. der Behördenakten).
157
Mit seinem insoweit sehr knapp gehaltenen Vortrag setzt sich der Kläger mit den Aussagen der saP und des Bescheids nicht auseinander und genügt damit nicht den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag zu einer Verletzung von § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG.
158
2. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich nicht, dass der Bescheid in Bezug auf die Art Alpensalamander eines der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 BNatSchG verwirklichen würde. Da es sich bei dem Alpensalamander um eine streng geschützte Art i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b BNatSchG i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl L 206 S. 7, FFH-RL) handelt, fällt dieser in den Anwendungsbereich aller drei Zugriffsverbote.
159
Die Einwände des Klägers gegen die Bestandserfassung des Vorkommens des Alpensalamanders gehen ins Leere, da die saP vom 3. August 2020 unterstellt, dass es innerhalb des Wirkraums des Vorhabens ein vorkommendes Alpensalamanders gibt und deshalb auch eine Vermeidungsmaßnahme vorgesehen ist.
160
Die Vermeidungsmaßnahme V-06 (saP vom 3.8.2020, S. 29) sieht zur Vermeidung der Tötung von Individuen die Aufstellung eines Amphibienzaunes um die Baufelder an den Stützen 5, 6, 7, 12 sowie um das Baufeld südlich der Bergstation vor. Vor der Einrichtung des Amphibienzauns sind die Baufelder und die Bereiche 20 m um das Baufeld auf vorhandene Alpensalamander zu untersuchen. Im Bescheid vom 24. Juni 2022 ist die Beachtung dieser Maßnahmen durch die Nebenbestimmung Nr. IV.C)1. sichergestellt, wonach die Studie zur saP vom 3. August 2020 Bestandteil der Genehmigung und wie diese verbindlich umzusetzen ist. Soweit der Kläger die Eignung des Amphibienzauns in Zweifel zieht, substantiiert er seinen Vortrag nicht in ausreichender Weise. Der Vortrag erscheint geradezu widersprüchlich, weil der Kläger einerseits bemängelt, einzelne Tiere könnten durch Spalten am Boden den Zaun überwinden, andererseits wirke die Barrierefunktion auch dahin, dass Alpensalamander beim Verlassen des Bereichs behindert werden könnten. Letzteres überzeugt schon deshalb nicht, weil vor Errichtung des Amphibienzauns das jeweilige Baufeld auf Alpensalamander abgesucht werden soll. Aus welchen Gründen ein einmaliges Absammeln nicht ausreichend soll, legt der Kläger nicht dar. Der pauschale Verweis in der Klagebegründung auf die Anlage K 9 erfüllt insoweit nicht die Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG, § 67 Abs. 4 VwGO. Die untere Naturschutzbehörde weist demgegenüber darauf hin, dass es sich bei dem Aufstellen des Amphibienzauns und dem Absammeln im Baufeld um gängige Praxis im Amphibienschutz handele (Stellungnahme vom 30.12.2022, Bl. 185 ff. der VG-Akte, S. 4). Dem hat der Kläger nichts weiter entgegengesetzt.
161
Ein Eingehen auf eine eventuelle Verletzung der Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG in Bezug auf den Alpensalamander erübrigt sich, weil der Kläger hierzu nichts Konkretes vorträgt.
162
3. Der angegriffene Bescheid verletzt entgegen dem klägerischen Vortrag auch nicht das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf die Art Feuersalamander.
163
Bei dem Feuersalamander handelt es sich nicht um eine streng geschützte Art, aber um eine besonders geschützte Art i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. c BNatSchG i.V.m. Anhang 1 zur BArtSchV, die in den Anwendungsbereich des Tötungsverbotes fällt. Die saP vom 3. August 2020 beschäftigt sich zwar nicht mit der Art Feuersalamander. Der Beklagte hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Schutzmaßnahmen zugunsten des Alpensalamanders genauso für den Feuersalamander wirken würden (Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 30.12.2022, Bl. 185 ff. der VG-Akte, S. 4). Daher kommt es nicht darauf an, ob gezielte Erhebungen hinsichtlich der Art Feuersalamander durchgeführt wurden. Bezüglich der Einwände des Klägers gegen die Vermeidungsmaßnahme der saP V-06 i.V.m. Nr. IV.C)1. des angegriffenen Bescheids (Errichtung eines Amphibienzauns um die Baufelder, Absammeln vor Einrichtung der Baufelder) gelten die Ausführungen unter 2.
164
4. Die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die Erhebungsmethodik der saP vom 3. August 2020 in Bezug auf Fledermäuse und Vögel können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie zu unsubstantiiert sind. Auch wenn die zugrunde gelegten Daten aus dem Jahr 2013 stammen und insoweit veraltet sein sollten, folgt allein daraus kein Verstoß gegen Artenschutzrecht. Einen solchen hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt.
165
Soweit der Kläger hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nr. IV.C)13. und 14. des Bescheids vom 24. Juni 2022 (in der Fassung der Bescheide vom 19. August 2024 und vom 17. Juli 2025) zu den nächtlichen Sonderfahrten der Kampenwandseilbahn einen Widerspruch im Verhältnis zur Nebenbestimmung Nr. IV.G)2. des Bescheids vom 24. Juni 2022 zu seltenen Veranstaltungen im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie rügt, bleibt seine Klage ebenfalls ohne Erfolg. Unabhängig davon, ob man diesen Vortrag als Rüge der Entstehung unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft im Bereich der Talstation versteht, besteht der geltend gemachte Widerspruch nicht. Nr. IV.G)2. des Bescheids lässt maximal 18 seltene Veranstaltungen pro Kalenderjahr zu, die sich dadurch definieren, dass in der lautesten vollen Nachtstunde auf dem Parkplatz der Talstation mehr als 40 Fahrzeugbewegungen (An- oder Abfahrten) stattfinden. Bei Durchführung von mehr als 18 Sonderfahrten pro Jahr obläge es mithin der Beigeladenen, durch organisatorische Maßnahmen wie etwa die Abreise durch größere, mit mehreren Personen besetzte Fahrzeuge dafür zu sorgen, dass bei der Rückkehr der Gäste von der Sonnenalm in der Nacht bei höchstens 18 Sonderfahrten pro Jahr eine entsprechende Zahl von Fahrzeugbewegungen erreicht würde. Inwieweit dies gelingt, ist eine Frage des Vollzugs des Bescheides, nicht aber seiner Rechtmäßigkeit.
166
Demgegenüber genügen die Nebenbestimmungen Nr. IV.C)13. und 14. des Bescheids vom 24. Juni 2022 in der Fassung der Bescheide vom 19. August 2024 und vom 17. Juli 2025, soweit sie Sonderfahrten in bestimmter Anzahl in bestimmten Zeiträumen des Jahres ohne ausreichend wirksame Vermeidungsmaßnahmen zulassen, nicht den Anforderungen an eine hinreichend plausible naturschutzfachliche Behördenentscheidung in Bezug auf die Beachtung des artenschutzrechtlichen Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenüber der lokalen Birkhuhnpopulation. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig.
167
Die Einhaltung der Belange des Artenschutzes nach dem BNatSchG gehört nach Art. 13 Abs. 5 Nr. 3 BayESG 2018 zu den Genehmigungsvoraussetzungen für den Bau und Betrieb der Seilbahn (s. auch § 2 Abs. 1 Nr. 9 SeilbV, Nr. 1.1.5 SeilbBek). Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Bau- und Betriebsgenehmigung erfüllt werden, sind auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG grundsätzlich zulässig (s. auch Nr. 1.8 Satz 2 SeilbBek).
168
Der Kläger kann die Nebenbestimmungen Nr. IV.C)13. und 14. im vorliegenden Verfahren vollumfänglich angreifen. Infolge des Änderungsantrags der Beigeladenen mit Schreiben vom 30. März 2019 und vom 12. August 2020 war das Landratsamt befugt, im Bescheid vom 24. Juni 2022 über die nächtlichen Sonderfahrten der Kampenwandseilbahn, so wie sie im Übrigen nach dem Bescheid vom 5. Januar 2017 genehmigt war, vollumfänglich neu zu entscheiden. Die Beigeladene kann sich insoweit nicht auf die Bestandskraft des Bescheids vom 5. Januar 2017 berufen (s.o. A.III.2.).
169
1. Der Kläger macht zwar eine Verletzung aller Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG geltend; seine Ausführungen zur Begründung beziehen sich aber nur auf das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Mangels ausreichend substantiierten Vortrags bleibt eine Verletzung von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG hier außer Betracht. Der Kläger sieht eine Verletzung des Störungsverbots insbesondere in dem mit der Kapazitätserhöhung verbundenen Besucherdruck, in den zum Neubau der Bahn erforderlichen Bauarbeiten u.a. unter Einsatz von Hubschrauberflügen sowie in den mit dem Bescheid vom 24. Juni 2022 genehmigten Sonderfahrten.
170
1.1 Das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG schützt wild lebende Tiere der streng geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) und der europäischen Vogelarten (§ 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG). Das Birkhuhn (tetrao tetrix oder lyrurus tetrix) gehört gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. c BNatSchG i.V.m. § 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 1 zur Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) zu den streng geschützten Arten sowie gemäß Anhang I der RL 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, ABl L 20 S. 7), geändert durch RL 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl L 158 S. 193) und durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl L 170 S. 115), zu den europäischen Vogelarten.
171
1.2 Das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist verletzt, wenn wild lebende Tiere der streng geschützten Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bestimmt die Erheblichkeitsschwelle mithin populationsbezogen und nicht bezogen auf einzelne Exemplare der Art (vgl. hierzu und zur Unionsrechtskonformität der Regelung BVerwG, U.v. 6.10.2022 – 7 C 4.21 – BVerwGE 176, 313 Rn. 33; U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – juris Rn. 80 m.w.N.).
172
Der Störungstatbestand kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen, aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden (BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 u.a. – BVerwGE 176, 94 Rn. 111; U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – juris Rn.m.w.N.). Den Begriff „Erhaltungszustand einer Art“ definiert Art. 1 Buchst. i der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl L 206 S. 7, FFH-RL) als die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betreffenden Art auswirken können. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist damit insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, was artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall zu untersuchen und zu beurteilen ist (BayVGH, U.v. 3.8.2026 – 22 A 24.40030 – juris Rn. 94; OVG NW, U.v. 27.7.2022 – 22 D 243/21.AK – juris Rn. 78; VGH BW, U.v. 20.12.2023 – 14 S 218/23 – juris Rn. 113). Eine Verschlechterung ist insbesondere dann zu erwarten, wenn Exemplare seltener oder stark gefährdeter Arten gestört werden, die gestörten Individuen kleinen lokalen Populationen angehören oder sämtliche Tiere des in Rede stehenden Bestands gestört werden. Eine lokale Population umfasst dabei diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(raum) ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen, wie etwa geeignete und für die Tiere tatsächlich nutzbare Ausweichhabitate, können nachteilige Auswirkungen verhindern (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2010 – 9 A 20.08 – juris Rn. 48; VGH BW, U.v. 9.12.2025 – 14 S 1896.24 – juris Rn. 108 m.w.N.; BayVGH, U.v. 3.8.2026 – 22 A 24.40030 – juris Rn. 94).
173
1.3 Bei der Beurteilung der Verletzung des Störungsverbots ist die gerichtliche Kontrolldichte eingeschränkt. Es fehlt insoweit an allgemeinverbindlichen Maßstäben auf gesetzlicher oder untergesetzlicher Ebene, die bezogen auf die einzelnen Arten, hier die Art Birkhuhn, den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG konkretisieren würden. Auch unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßgaben müssen die Behörden bei der Beurteilung, ob das Störungsverbot verletzt ist, zusätzlich auf außerrechtliche Kriterien zurückgreifen, weil es an allgemein anerkannten Maßstäben etwa dafür fehlt, ob die Überlebenschancen und der Bruterfolg einer vom Vorhaben betroffenen Art durch bestimmte vorhabenbedingte Maßnahmen beeinträchtigt werden (s. zum Fehlen von Maßstäben bei der Bewertung von Risiken für bestimmte Arten etwa BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 Rn. 65; Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 44 Rn. 8). Die der Verwaltung von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang zunächst zugebilligte naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative (vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.6.2004 – 9 A 11.03 – BVerwGE 121, 72 – juris Rn. 118) hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verneint und die Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte – bei Fehlen anerkannter fachwissenschaftlicher Maßstäbe für naturschutzfachliche Fragen – damit begründet, dass es an einem Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 u.a. – BVerfGE 149, 407 Rn. 23 in Bezug auf die Prüfung der Voraussetzungen des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (BVerfG a.a.O.). Daraus ergibt sich bei Fehlen fachlich anerkannter Standards hinsichtlich des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle jedoch keine wesentliche Änderung (vgl. VGH BW, U.v. 9.12.2025 – 14 S 1896.24 – juris Rn. 37; NdsOVG, U.v. 13.3.2019 - 12 LB 125.18 – juris Rn. 65; BayVGH, U.v. 16.4.2026 – 22 A 25.40080 – juris Rn. 127 zur Quantifizierung von Eingriffen in das Landschaftsbild; Bick/Wulfert in Frenz/Müg-genborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, vor § 44 Rn. 30, 35; Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 44 Rn. 8a). Die gerichtliche Kontrolle bezieht sich in diesen Fällen darauf, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist (BVerfG, B.v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 u.a. – BVerfGE 149, 407 Rn. 28; VGH BW, U.v. 9.12.2025 – 14 S 1896.24 – juris Rn. 37; BayVGH, U.v. 16.4.2026 – 22 A 25.40080 – juris Rn. 127) sowie darauf, ob der Behörde bei der Anwendung der von ihr gewählten Methode Verfahrensfehler unterlaufen sind und sie von einem richtigen und ausreichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 9.19 – BVerwGE 170, 210 Rn. 113 m.w.N.; VGH BW, U.v. 9.12.2025 – 14 S 1896.24 – juris Rn. 37 m.w.N.). Mit dem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang korrespondiert eine entsprechende Pflicht der Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2004 – 9 A 11.03 – BVerwGE 121, 72 – juris Rn. 119; U.v. 6.11.2012 – 9 A 17.11 – BVerwGE 145, 40 Rn. 145; OVG Berlin-Bbg, U.v. 31.3.2023 – 3a A 37/23 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 16.12.2024 – 22 CS 24.1314 – juris Rn. 99; OVG RhPf, U.v. 27.8.2025 – 8 A 10870/24.OVG – juris Rn. 86; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2026, § 15 BNatSchG Rn. 40 jeweils zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung).
174
1.4 Nach den Arteninformationen des Bayerischen Landesamts für Umwelt zum Birkhuhn (abrufbar unter www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steck-brief/zeige?stbname=Lyrurus+tetrix) ist der Bestand des Birkhuhns in Bayern vom Aussterben bedroht. Störungen und Habitatfragmentierung führen danach zu potentiellen Gefährdungen. Die Vögel sind sehr ortstreu. Nach der im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde vom 26. Oktober 2021 (Bl. 1599 ff. der Behördenakten) wird die Art durch menschliche Störungen stark beeinträchtigt. Die Fluchtdistanz zu einem Menschen werde in der Literatur mit 400 m, z. T. mit 500 m angegeben. Das Störungsregime im bayerischen Alpenraum habe durch die zunehmenden touristischen Verkehre, auch auf Wanderwegen, wesentlich zugenommen.
175
Die höhere Naturschutzbehörde hat weiter ausgeführt, dem Schutz des Birkhuhns komme in der Zeit vom Jahreswechsel bis Ende Juli die größte Bedeutung zu. In den kalten Wintermonaten führten Störungen zu besonders großem Energieverbrauch, wenn Tiere aus dem Wintereinstand aufgescheucht würden. Die Balz sei bekanntermaßen störungsanfällig. Für den Fortbestand der Art sei die dann anschließende Brutund Aufzuchtzeit der entscheidende Zeitraum, der den Fortbestand der Population sicherstelle, da die frisch geschlüpften Jungvögel besonders störungsanfällig seien, insbesondere bei feuchtkühler Witterung. Ab August hätten die Jungvögel ausreichend Körpergewicht, um ein gewisses Maß an Störungen vertragen zu können.
176
2. Der Kläger hat in der Klagebegründung vom 6. Oktober 2022 keine durchgreifenden Einwände gegen die Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Birkwildpopulation in der saP vom 3. August 2020 erhoben. Soweit er meint, die faunistischen Daten zum Birkwild hätten – abweichend von der Vorgehensweise der saP – im Bereich der gesamten Trasse, auch im Bereich der unteren 90%, erfasst werden müssen, begründet er dies nicht näher. Er setzt sich insbesondere nicht mit der Aussage der unteren Naturschutzbehörde auseinander, wonach eine Kartierung des Birkwilds auch innerhalb der unteren 90% der Seilbahntrasse keine besseren Ergebnisse erbracht hätte, da die bergabwärts gelegenen Waldbereiche entlang der Seilbahn nicht als Lebensraum für das Birkhuhn geeignet seien (Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 30.12.2022 im erstinstanzlichen Verfahren, Bl. 185 ff. der VG-Akte, S. 3). Der Kläger hat zwar im Berufungsverfahren eine ornithologische Erhebung der Raufußhühner im Kampenwandgebiet vom 12. April 2025 (Anlage K 15) vorgelegt, jedoch ohne wesentliche Abweichungen dieser Erhebung von den Ergebnissen der saP vom 3. August 2020 darzulegen. Auf die Frage, ob die ornithologische Erhebung der Raufußhühner vom 12. April 2025 der innerprozessualen Präklusion unterliegt, kommt es daher nicht an.
177
Nach der saP vom 3. August 2020 wurden bei den ihr zugrunde gelegten Erhebungen im Februar und März 2019 zwei Schwerpunkte für winterliche Birkhuhnaktivitäten südwestlich der Bergstation sowie entlang des Panoramaweges nordöstlich der Bergstation festgestellt; nach Auskunft des Revierjägers befinden sich zudem im Gebiet um die Scheibenwand, insbesondere Richtung Südwesten und Richtung Osten sowie südlich bis südöstlich der Gorialm regelmäßig genutzte Wintereinstände (saP S. 51 und Abbildung 34). Weiterhin wurden bei Begehungen im Mai und Juni 2019 zehn verschiedene Balzplätze festgestellt, davon mehrere in geringer Entfernung zur Bergstation der Kampenwandbahn und Sonnenalm (saP S. 50 und Abbildung 33). Bei Beobachtungen im Hinblick auf Junge führende Birkhühner bzw. flügge Jungtiere im August 2019, die der Erfassung von Brutplätzen dienen sollten, wurden keine Birkhühner beobachtet (saP S. 51). Die in der saP aufgeführten Habitate des Birkwildes befinden sich teilweise in nur sehr geringer Entfernung von der Bergstation (der nächstgelegene Balzplatz ist nach Messungen anhand des Bayern Atlas ca. 50 m von der Bergstation entfernt, der nächstgelegene Wintereinstand ist ca. 100 m von der Bergstation entfernt). Der Senat geht davon aus, dass als lokale Population hier der nach der saP vom 3. August 2020 festgestellte Gesamtbestand des Birkwildes in der Region Sonnwendwand – Sulten anzusehen ist (s. saP S. 54).
178
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass die vom Kläger in Auftrag gegebene ornithologische Erhebung der Raufußhühner im Kampenwandgebiet vom 12. April 2025 (Anlage K 15) bei Erhebungen im Jahr 2024 hinsichtlich der Balzplätze ähnliche Ergebnisse erbracht hat (Anlage K 15, Abbildung 6); auch die Ergebnisse hinsichtlich der Suche nach Wintereinständen weichen nicht sehr stark voneinander ab (Anlage K 15, Abbildung 8). Nach der Anlage K 15, Abbildung 12 und S. 17, wurden bei einer Begehung im Juli 2024 – also zur Brutzeit – zwar zwei Weibchen beobachtet, aber keine Anzeichen für Junge führende Weibchen oder für Jungvögel festgestellt.
179
3. Soweit der Kläger in der Kapazitätserhöhung der Seilbahn eine Verletzung des Störungsverbots in Bezug auf das Birkhuhn sieht, kann er damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Erhöhung der Beförderungskapazität auf 1.530 Personen pro Stunde und Richtung bestandskräftig mit dem Bescheid vom 5. Januar 2017 genehmigt wurde; insoweit besitzt der streitgegenständliche Bescheid vom 24. Juni 2022 keinen eigenen Regelungsgehalt, der mit der vorliegenden Klage angegriffen werden könnte (s.o. A.I.1.1.2.3.1, A.III.3.). Dem entspricht es, dass der auf eine Entscheidungsergänzung bezüglich einer Tagesobergrenze der Fahrgäste der Kampenwandseilbahn gerichtete Hilfsantrag des Klägers unzulässig ist (s.o. A.III.3.). Daher kommt es in diesem Zusammenhang auf die Einwände des Klägers gegen die das Besucherlenkungskonzept vom August 2020 (s. Nr. II.A)13.b) des Bescheids) betreffenden Nebenbestimmungen Nr. IV.C)1. und Nr. IV.C)17. des Bescheids vom 24. Juni 2022 nicht an, auch wenn nach der saP vom 3. August 2020 das Besucherlenkungskonzept als Vermeidungsmaßnahme mit Blick auf die Kapazitätserhöhung der Seilbahn dienen soll (saP S. 29).
180
4. Auch mit seinem Vortrag zu einer Verletzung des Störungsverbots hinsichtlich des Birkhuhns durch die Bauarbeiten zur Neuerrichtung der Kampenwandseilbahn kann der Kläger nicht durchdringen. Der Neubau der Bahn wurde für sich genommen bereits mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 5. Januar 2017 gestattet, auch wenn der Bescheid und die Unterlagen, die zu seinem Inhalt geworden sind, insbesondere die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 24. Februar 2016 und die Umweltverträglichkeitsstudie vom 18. März 2016, sich mit einer Beeinträchtigung des Birkhuhns durch die Baumaßnahmen zum Neubau der Seilbahn nicht befassen. Der Bescheid ist daher möglicherweise rechtswidrig, aber wirksam (s.o. A.I.1.1.1). Einwände gegen den Bau der neuen Seilbahn können daher im vorliegenden Verfahren nur geltend gemacht werden, soweit der Bescheid vom 24. Juni 2022 einen über den früheren Bescheid hinausgehenden eigenen Regelungsgehalt aufweist (s.o. B.I.). Auch wenn davon auszugehen ist, dass dies in Bezug auf das von diesem Bescheid umfasste Logistikkonzept vom August 2019 und die saP vom 3. August 2020 sowie die im Bescheid vorgesehenen Schutzmaßnahmen zugunsten des Birkhuhns im Hinblick auf die Hubschrauberflüge und durch Aufstellen von Bauzäunen (s. die Nebenbestimmungen Nr. IV.C)8. bis 10.) der Fall ist, hat der Kläger eine Verletzung des Störungsverbots gegenüber dem Birkhuhn durch Hubschrauberflüge nicht ausreichend dargelegt. In der Klagebegründung behauptet er nur pauschal eine Störwirkung durch die Bauarbeiten unter Einsatz von Hubschrauberflügen. In der Berufungserwiderung vom 20. Mai 2025 hat der Kläger diesen Vortrag zwar etwas konkretisiert (S. 47) und behauptet eine erhebliche Störung durch die Anzahl von 85 Flugtagen im Umfeld der Bergstation, davon 34 im Winterhalbjahr, zu allen Phasen der jahreszeitlichen Aktivität des Birkhuhns. Der Kläger lässt dabei allerdings außer Acht, dass während der Balzzeit des Birkhuhns vom 15. März bis 5. Juni eines jeden Jahres auf den obersten 10% der Strecke einschließlich der Bergstation, wo allein von einem Vorkommen des Birkhuhns ausgegangen wird (s.o. B.X.2.), jegliche Bautätigkeit sowie Hubschrauberflüge zu unterlassen sind (Nebenbestimmung Nr. IV.C)8.). Eine Störung durch Hubschrauberflüge während der besonders empfindlichen Balzzeit ist damit ausgeschlossen. Weiterhin sind nach der Nebenbestimmung Nr. IV.C)9.die Flugzeiten gemäß der Tabelle 3 auf S. 22 der saP vom 3. August 2020 im Bereich der oberen 10% der Strecke einschließlich der Bergstation zwingend einzuhalten, so dass während der Zeit des Wintereinstandes des Birkhuhns vom 1. Januar bis zum 22. März eines jeden Jahres Hubschrauberflüge nur zwischen 11 und 14 Uhr stattfinden dürfen. Hintergrund dafür ist die Annahme, dass das entscheidende Kriterium für die Verträglichkeit der Wirkungen des Baus gegenüber der Birkwildpopulation die tägliche Bauzeit sei, ausgehend davon, dass die Vögel ihr Raum-Zeit-Muster an das Muster regelmäßiger menschlicher Präsenz im Bereich der Bergstation bzw. der Sonnenalm angepasst hätten (saP vom 3.8.2020, S. 49). Darauf geht der Kläger nicht ein; sein Vortrag ist auch insoweit widersprüchlich, als er teils davon spricht, dass die Störwirkungen von Helikopterflügen ohne tageszeitliche Bindung – die aber gerade besteht – eine Habitatminderung auslösen würden. Demgegenüber bestätigt die vom Kläger vorgelegte ornithologische Erhebung der Raufußhühner im Kampenwandgebiet (Anlage K 15, S. 21 f.) die Anpassung der Hauptaktivitätszeiten des Birkhuhns an die menschlichen Aktivitäten auf dem Berg. Dass nach der Bauzeitenregelung der Tabelle 3 (saP, S. 22) in der Zeit vom 6. Juni bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, mithin während der Brut- und Aufzuchtzeiten (6.6. bis 31.7.) sowie im Herbst (ab dem 1.8., wobei es nach der saP keine Hinweise auf eine Herbstbalz gebe) Hubschrauberflüge grundsätzlich von 9 bis 17 Uhr zulässig sind, auch wenn diese nach der Nebenbestimmung Nr. IV.C)9. des Bescheids vom 24. Juni 2022 auf ein Mindestmaß zu beschränken und möglichst um die Mittagszeit einzuplanen sind, greift der Kläger nicht weiter an. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Regierung von Oberbayern als höhere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 (Bl. 1599 ff. der Behördenakten, S. 2) im Zeitraum vom Jahreswechsel bis Ende Juli die Beeinträchtigungen durch die Bauaktivitäten während der Bauphase als tolerierbar angesehen hat. Dafür spricht wohl auch, dass es sich bei der Bauphase um einen vorübergehenden Zeitraum handelt. Angesichts des mit Blick auf die Einschätzungsprärogative der Behörde eingeschränkten Prüfungsumfangs des Gerichts kann dem klägerischen Vortrag im Ergebnis keine Verletzung des Störungsverbots durch Hubschrauberflüge während der Bauzeit entnommen werden; vielmehr erscheint die Einschätzung der Behörde hierzu plausibel.
181
5. Unter Berücksichtigung des im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative der Behörde eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs geht der Senat davon aus, dass die in den Nebenbestimmungen Nr. IV.C)13. und 14. enthaltene Zulassung von Sonderfahrten der neu genehmigten Kampenwandseilbahn (5.1) insbesondere mit Blick auf deren Anzahl und die Zeiträume nicht die Anforderungen an eine hinreichende Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Behördenentscheidung erfüllt, soweit es um eine Vermeidung der Verletzung des Störungsverbots gegenüber der lokalen Birkhuhnpopulation geht. Angesichts der im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der unteren und der höheren Naturschutzbehörde erscheint die getroffene Entscheidung auch unter Hinzuziehung der Begründung des Bescheids nicht ausreichend plausibel (5.2). Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Verletzung des Störungsverbots gegenüber der lokalen Birkhuhnpopulation wegen ausreichend wirksamer Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen von vornherein ausgeschlossen wäre (5.3, 5.4). Die Regelungen sind deshalb rechtswidrig. Auf den in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Beweisantrag Nr. 1 kommt es insoweit nicht an (5.5). Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag Nr. 2 war abzulehnen, weil er nicht entscheidungserheblich ist (5.6).
182
5.1 Nach der Nebenbestimmung Nr. IV.C)13. sind Fahrten außerhalb der genehmigten Betriebszeiten (Sonderfahrten) auf den Zweck beschränkt, Besucher geschlossener Veranstaltungen in der Sonnenalm zu befördern. Die genehmigten Betriebszeiten sind der Nebenbestimmung Nr. IV.C)12. zu entnehmen; ein allgemeiner Publikumsverkehr außerhalb dieser Betriebszeiten ist nicht zugelassen (s. Nr. IV.C)12. Satz 2; zu Ausnahmen s. allerdings Nr. IV.C)14.). Während der Sonderfahrten haben die Besucher nach Nr. IV.C)13. die jeweiligen Veranstaltungstickets der Sonnenalm mit sich zu führen. Im Rahmen dieser Fahrten dürfen keine Hunde oder Skiausrüstung befördert werden. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. März dürfen an insgesamt bis zu 7 Tagen jeweils bis 1.30 Uhr des Folgetages nach Veranstaltungsbeginn Fahrten durchgeführt werden; dasselbe gilt im Zeitraum vom 15. Mai bis 15. Juli. Im Zeitraum vom 16. Juli bis 31. Dezember dürfen an insgesamt bis zu 65 Tagen jeweils bis 1.30 Uhr des Folgetages nach Veranstaltungsbeginn Sonderfahrten durchgeführt werden. Die Anzahl der Sonderfahrten ist der unteren Naturschutzbehörde einmal je Zeitraum mitzuteilen.
183
Danach sind pro Jahr 79 Sonderfahrten für Besucher geschlossener Veranstaltungen der Sonnenalm zugelassen. Nach den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat handelt es sich pro Veranstaltung um maximal 200 Personen, die vor Beginn der Veranstaltung gesammelt zur Bergstation befördert werden, um sich nach dem Aussteigen aus der Bahn zu Fuß zur Sonnenalm zu begeben (Entfernung ca. 100 m) und nach Veranstaltungsende zu Fuß zur Bergstation zurückkehren, um von dort aus mit der Bahn gesammelt wieder abzufahren; der Bahnbetrieb ist mithin auf den Zeitraum des An- und Abtransports der Gäste beschränkt (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 9).
184
Nach der Nebenbestimmung Nr. IV.C)14. sind darüber hinaus Veranstaltungen zur Sonnwendfeier und zu Silvester von den Beschränkungen der Nr. IV.C)12. und 13. ausgenommen; ihre Talfahrten dürfen ausnahmsweise um 3 Uhr des jeweiligen Folgetages enden. Auch im Rahmen dieser Fahrten dürfen keine Hunde oder Skiausrüstung befördert werden. Die Beförderung von Fahrgästen anlässlich der großen Bergmesse im August darf ausnahmsweise bereits um 7.30 Uhr beginnen.
185
5.2 Das größte Störpotenzial der Sonderfahrten liegt nach Auffassung der höheren Naturschutzbehörde sowie des Landratsamtes darin, dass sich Teilnehmer der Fahrten nach Ankunft an der Bergstation in die Nähe der Birkwildhabitate begeben und dabei Störungen verursachen können, die im Wiederholungsfall zu einer erheblichen Störung im rechtlichen Sinne werden können (s. die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Naturschutzbehörde vom 26.10.2021, Bl. 1599 ff. der Behördenakten, S. 2; Begründung des Bescheids S. 30). Angesichts der teilweise sehr geringen Entfernung der Birkwildhabitate von der Bergstation und der Sonnenalm kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bewegung der Teilnehmer der Sonderfahrten von der Bergstation zur Sonnenalm von vornherein kein Störpotenzial für die Birkhühner hat; insbesondere Abweichler vom Weg können Störungen verursachen. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass ausgeschlossen wäre, dass Teilnehmer der Sonderfahrten nach dem Aussteigen an der Bergstation den direkten Weg zur Sonnenalm verlassen und sich in die Nähe der Birkwildhabitate begeben. Der Aufenthalt auf dem Berg ist gerade Teil des Konzepts der geschlossenen Veranstaltungen auf der Sonnenalm und der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Sonderfahrten. Auch ist damit zu rechnen, dass bis zu 200 Personen auf dem Weg von der Bergstation zur Sonnenalm Lärm verursachen, etwa durch Sprechen. Daher kann es durch die geschlossenen Veranstaltungen zu länger anhaltenden Lärmentwicklungen auf dem Berg kommen, die den Sonderfahrten kausal zurechenbar sind.
186
Die Gefahr einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes wird hier dadurch erhöht, dass Exemplare einer stark gefährdeten Art gestört werden, die einer kleinen lokalen Population angehören und zudem potenziell sämtliche Tiere des in Rede stehenden Bestands gestört werden können (s.o. B.X.1.2).
187
5.2.1 Nicht ausreichend plausibel erscheint zunächst die Regelung zu den Sonderfahrten im Zeitraum vom Jahreswechsel bis Mitte Juli.
188
Nr. IV.C)13. des Bescheids folgt zwar der fachlichen Einschätzung der Regierung von Oberbayern, soweit der Zeitraum der Balz (angegeben mit 16.3. bis 14.5.) von Sonderfahrten freizuhalten ist. In den Zeiträumen vom 1. Januar bis zum 15. März sowie vom 15. Mai bis 15. Juli sind jedoch jeweils 7 Sonderfahrten zugelassen. Damit sind auch der sensible Zeitraum des Wintereinstandes sowie insbesondere die Brut- und Aufzuchtzeit betroffen, die die Regierung von Oberbayern als den entscheidenden Zeitraum für den Fortbestand der Population bezeichnet. In den letzten Zeitraum fällt zudem die Sonderfahrt zur Sonnwendfeier nach Nr. IV.C)14. des Bescheids. Als Begründung dafür, warum während des Wintereinstandes und der Brutzeit Sonderfahrten zugelassen werden, führt der Bescheid nur an, dass in diesen Zeiträumen auch bisher schon Sonderfahrten stattgefunden hätten (S. 31). Dem Senat erscheint jedoch zweifelhaft, dass das Birkwild auch in einer besonders sensiblen Zeit wie dem Wintereinstand und der Brutzeit in der Weise an nächtliche Sonderfahrten gewöhnt ist, dass erhebliche Störungen von vornherein ausscheiden würden (so allerdings wohl die saP vom 3.8.2020, S. 30). So ist schon unklar, wie viele nächtliche Sonderfahrten in den letzten Jahren tatsächlich stattgefunden haben. Die dem Änderungsantrag vom 12. August 2020 beigefügte Übersicht über die Sonderfahrten in den Jahren 2017 bis 2019 war schon im Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Hinblick auf die Unterbrechung durch die Corona-Pandemie ab 2020 ggf. nicht mehr repräsentativ. Unabhängig davon sieht die Regierung von Oberbayern in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 keine Verminderung des von den Nachtfahrten ausgehenden Störungspotenzials infolge eines Gewöhnungseffektes, sondern führt aus, dass in der Zeit vom Jahreswechsel bis Ende Juli Nachtfahrten mit Transport von Touristen und Ausflüglern nur in sehr gut begründeten Einzelfällen stattfinden sollten. Die Aussagen aus der Stellungnahme werden in der Begründung des Bescheids im Wesentlichen wiederholt. Dass es sich bei den zwischen dem 1. Januar und dem 15. Juli (mit Ausnahme der Zeit von 16.3. bis 14.5.) zugelassenen insgesamt 15 Sonderfahrten sämtlich um sehr gut begründete Einzelfälle handelt, erschließt sich aus dem Bescheid jedoch nicht. Ob für die Entscheidung der Behörde hinsichtlich der Brutzeit eine Rolle gespielt haben kann, dass die Jungenaufzucht möglicherweise außerhalb des Bereichs um die Bergstation stattfindet (s. hierzu das Ergebnisprotokoll zur Besprechung am 17.2.2020 vom 19.2.2020 [Bl. 2490 ff. der Behördenakten], S. 2), lässt der Bescheid nicht erkennen. Die Regelung in Nr. IV.C)10. des Bescheids vom 24. Juni 2022, wonach während der Bauzeit in den oberen 10% der Strecke zur Abschirmung der Bereiche der Jungenaufzucht des Birkhuhns Bauzäune mit Sichtschutz nach Süden hin aufzustellen sind, spricht im Übrigen dafür, dass die aus Sicht des Landratsamts vorhandenen Bereiche der Jungenaufzucht nicht allzu weit von der Bergstation entfernt sind. Die saP vom 3. August 2020 (S. 51) enthält hierzu keine Aussage, weil bei Begehungen im August 2019 keine Birkhühner beobachtet wurden. Nachdem die Brutzeit von der höheren Naturschutzbehörde als maßgeblich für den Fortbestand der Population angesehen wird, ist die Entscheidung des Landratsamts für die Zulassung von Sonderfahrten in diesem Zeitraum mit der im Bescheid gegebenen Begründung, die sich nicht konkret mit der Verträglichkeit der Sonderfahrten für das Birkhuhn in diesem Zeitraum auseinandersetzt, für das Gericht nicht ausreichend plausibel.
189
Die in der Nebenbestimmung Nr. IV.C)13. enthaltenen Beschränkungen der Sonderfahrten (keine Mitnahme von Hunden oder Skiausrüstung) mögen zwar dazu geeignet sein, das Störpotenzial der Sonderfahrten gegenüber der Birkhuhnpopulation zu verringern, weil sie darauf zielen, dass Teilnehmer der Sonderfahrten diese nicht dazu nutzen, Skitouren zu machen oder mit Hunden auf dem Berg spazieren zu gehen. Sie ändern jedoch nichts daran, dass es durch die Anwesenheit der Teilnehmer der geschlossenen Veranstaltungen am Berg abends und nachts und die Möglichkeit, dass diese sich in die Nähe von Birkwildhabitaten begeben, zu Störungen der Birkhuhnpopulation kommen kann.
190
5.2.2 Auch die Zulassung von 65 nächtlichen Sonderfahrten im Zeitraum vom 16. Juli bis zum 31. Dezember nach Nr. IV.C)13. zuzüglich der Veranstaltung zu Silvester und der Bergmesse nach Nr. IV.C)14., insgesamt also 67 Sonderfahrten, ist für den Senat unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids nicht ausreichend nachvollziehbar. Zwar ist nach der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 26. Oktober 2021 davon auszugehen, dass die Empfindlichkeit des Birkhuhns in der Zeit ab dem 1. August bis zum Jahresende geringer ist. Die Regierung hat sich allerdings dafür ausgesprochen, die von der Beigeladenen ursprünglich gewünschte Anzahl von 70 Fahrten in diesem Zeitraum deutlich nach unten zu korrigieren. Sie hat hierzu ausgeführt, die Forderung des Betreibers nach 100 Nachtfahrten im Jahr bedeute, dass bei Berücksichtigung von Revisions- und Schlechtwetterperioden an ungefähr jedem zweiten Tag Nachtfahrten zu Schönwetterzeiten stattfinden würden und damit eine Nachtfahrt keine besondere Konstellation wäre, sondern faktisch eine Erweiterung der regulären Betriebszeiten darstelle, was im Hinblick auf das Störregime für das Birkwild zu einem täglichen Betrieb bis nach Mitternacht fast keinen Unterschied mache.
191
Die im Bescheid enthaltene Zulassung von 66 nächtlichen Sonderfahrten im Zeitraum vom 16. Juli bis zum 31. Dezember (ohne die Fahrt zur Bergmesse, die nicht nachts stattfindet) bedeutet, dass innerhalb der letzten fünfeinhalb Monate des Jahres durchschnittlich mehr als 10 nächtliche Sonderfahrten pro Monat (also im Schnitt etwas mehr als an jedem dritten Tag) stattfinden könnten, wobei die konkreten Zeitpunkte der Fahrten von der Beigeladenen frei wählbar wären. Die Regelung ist damit von dem von der Regierung aufgestellten Szenario von Nachtfahrten an jedem zweiten Tag innerhalb von Schönwetterperioden nicht sehr weit entfernt. Nach Auffassung der höheren Naturschutzbehörde stellt die ursprünglich von der Beigeladenen gewünschte Vorgehensweise (70 Sonderfahrten zwischen dem 1.8. und dem 31.12.) eine zu hohe Belastung für die Birkhuhnpopulation dar. Die Anzahl der Fahrten in diesem Zeitraum wurde mit 65 Sonderfahrten nach Nr. IV.C)13. des Bescheids nur unwesentlich nach unten korrigiert. Mit den häufigen Sonderfahrten wird das Raum-Zeit-Muster, nach dem abends Ruhe am Berg herrscht und an das sich die Vögel anpassen (vgl. saP vom 3.8.2020, S. 49), durchbrochen. Der nächtliche Ruhezeitraum wird umso mehr Bedeutung haben, als die Birkhuhnpopulation während des Tages durch die Anwesenheit von Menschen auf dem Berg bereits erheblich gestört werden kann. Soweit die saP davon ausgeht, dass sich die Birkhühner an das zeitliche Störungsmuster von ca. 200 über das Jahr verteilten Sonderfahrten gewöhnt hätten (S. 30), kann dem mit Blick auf die Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde vom 26. Oktober 2021 jedenfalls in dieser Pauschalität nicht gefolgt werden. Dem Senat ist zwar bewusst, dass eine eindeutige Herstellung eines Kausalzusammenhangs zwischen einer bestimmten vorhabenbedingten Maßnahme (Sonderfahrten) und einer Störung der lokalen Birkhuhnpopulation nur schwer möglich ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass das Landratsamt verpflichtet ist, seine Entscheidung naturschutzfachlich ausreichend plausibel zu begründen.
192
Dem Bescheid vom 24. Juni 2022 (S. 31) fehlt es daher an einer tragfähigen Begründung dafür, warum es trotz der hohen Anzahl der Fahrten und damit der Regelmäßigkeit der nächtlichen Störungen im genannten Zeitraum entgegen der Einschätzung der höheren Naturschutzbehörde nicht zu erheblichen Störungen der Birkhuhnpopulation kommen sollte. Hinsichtlich der im Bescheid vorgesehenen Beschränkungen der Sonderfahrten in diesem Zeitraum gelten die Aussagen unter 5.2.1.
193
5.3 Die vom Kläger im Zusammenhang mit der vorgetragenen Verletzung des Störungsverbots ebenfalls angegriffenen Nebenbestimmungen Nr. IV.C)1. und Nr. IV.C)17. zu dem Besucherlenkungskonzept vom August 2020, das nach Nr. II.A)13.b) Bestandteil des Bescheides ist, beinhalten keine geeigneten Vermeidungsmaßnahmen, mit denen durch nächtliche Sonderfahrten der Seilbahn verursachte Störungen der lokalen Birkhuhnpopulation unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt werden könnten. Sähe der Bescheid derartige geeignete Vermeidungsmaßnahmen vor, so käme es möglicherweise auf die oben dargelegten Begründungsmängel hinsichtlich der Anzahl und Zeiträume der Sonderfahrten nicht an.
194
Nach der saP vom 3. August 2020 (S. 29) wurde das Besucherlenkungskonzept als Maßnahme zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Birkwildhabitaten infolge der Kapazitätserhöhung der neu genehmigten Seilbahn entwickelt. Es wird nicht als Vermeidungsmaßnahme hinsichtlich der Sonderfahrten genannt. Das Konzept beschäftigt sich inhaltlich mit diversen touristischen Aktivitäten wie Wandern, Klettern, Mountainbiken, Sammeln von Pilzen, Sonnenbaden, Skifahren/-tourengehen, Campieren, Flugsport, Schlittenfahren, Schneeschuh- und Winterwandern, Exkursionen, Schulprogramm, Themenwege sowie kirchliche und organisierte Veranstaltungen (s. Nr. 7 des Besucherlenkungskonzepts, Bl. 549 ff. der Behördenakten). Bei den organisierten Veranstaltungen wird zwar auch eine Sonnwendfeier auf den Hütten erwähnt. Die von der Beigeladenen beabsichtigten Sonderfahrten im Zusammenhang mit geschlossenen Veranstaltungen auf der Sonnenalm fallen mit Ausnahme der Veranstaltung zur Sonnwendfeier aber nicht darunter. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, inwieweit die im Besucherlenkungskonzept vorgesehenen Maßnahmen (Nr. 11 des Besucherlenkungskonzepts) dazu geeignet sein sollten, durch die nächtlichen Sonderfahrten der Kampenwandseilbahn ausgelöste Störungen der Birkwildhabitate zu vermindern.
195
Da das Besucherlenkungskonzept zur Vermeidung einer Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch Sonderfahrten von vornherein ausscheidet, braucht auf den Vortrag des Klägers zur möglichen Unbestimmtheit und Nichtvollziehbarkeit der Nebenbestimmungen Nr. IV.C)1. und 17. in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden.
196
5.4 Auch die im Bescheid enthaltene Nebenbestimmung Nr. IV.C)11., nach der ein Monitoring der Birkhuhnaktivität gemäß der saP vom 3. August 2020 (S. 31), mithin über einen Zeitraum von 12 Jahren, durchzuführen ist und umgehend weitere Maßnahmen zum Birkhuhnschutz zu ergreifen sind, sofern insbesondere während der Bauzeit eine Verschlechterung im Bestand der Birkhuhnpopulation erkennbar werden sollte, ist nicht geeignet, von den nächtlichen Sonderfahrten ausgehende Störungen so zu vermindern, dass eine Verletzung des Störungsverbotes trotz des oben festgestellten Begründungsmangels des Bescheids ausgeschlossen wäre.
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5.4.1 Zwar können Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der vom Störungsverbot betroffenen Art nachteilige Auswirkungen verhindern (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2010 – 9 A 20.08 – juris Rn. 48; VGH BW, U.v. 9.12.2025 – 14 S 1896.24 – juris Rn. 108; U.v. 20.12.2023 – 14 S 218/23 – juris Rn. 113; BayVGH, U.v. 3.8.2026 – 22 A 24.40030 – juris Rn. 94). Es ist naturschutzfachlich allgemein anerkannt, dass die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen (sog. Monitoring) ein notwendiger Bestandteil eines Schutzkonzepts zugunsten betroffener Arten sein kann (VGH BW, U.v. 19.11.2025 – 14 S 103/25 – juris Rn. 191; U.v. 19.3.2025 – 10 S 1411/23 – juris Rn. 99). Gerade bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutzund Kompensationsmaßnahmen kann es sich anbieten, durch ein Monitoring weitere Erkenntnisse über die Beeinträchtigungen zu gewinnen und dementsprechend die Durchführung des Vorhabens zu steuern (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 – BVerwGE 128, 1 – juris Rn. 55; VGH BW, U.v. 19.11.2025 – 14 S 103/25 – juris Rn. 191; NdsOVG, U.v. 13.3.2019 – 12 LB 125/18 – juris Rn. 88). Das Monitoring muss dabei Bestandteil eines Risikomanagements sein, das die fortdauernde ökologische Funktion der Schutzmaßnahmen gewährleistet. Begleitend zum Monitoring müssen Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 – BVerwGE 128, 1 – juris Rn. 55; VGH BW, U.v. 19.11.2025 – 14 S 103/25 – juris Rn. 191; U.v. 19.3.2025 – 10 S 1411/23 – juris Rn. 99 ff. m.w.N.; OVG MV, U.v. 13.9.2017 – 3 L 145/14 – juris Rn. 47).
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5.4.2 Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, dass bezogen auf die nächtlichen Sonderfahrten der Seilbahn ausreichende Schutz- und Kompensationsmaßnahmen vorgesehen wären, deren Wirksamkeit durch das Monitoring beobachtet werden könnte. So ist schon fraglich, welche Inhalte der beiden Nebenbestimmungen Nr. IV.C)13. und IV. C)14. hier als derartige Schutz- und Kompensationsmaßnahmen angesehen werden könnten. Die Beschränkung des Betriebs auf den Transport von Gästen der geschlossenen Veranstaltungen gehört zum Charakter der Sonderfahrten nach Nr. IV.C)13. und stellt keine Schutzmaßnahme dar; allgemeiner Publikumsverkehr außerhalb der nach Nr. IV.C)12. genehmigten Betriebszeiten ist nur im Rahmen der drei Veranstaltungen nach Nr. IV.C)14. gestattet. Als Schutzmaßnahme käme allein das in Nr. IV.C)13. enthaltene Verbot der Beförderung von Hunden und Skiausrüstung in Betracht, das aber Störungen durch die bloße Teilnahme von Menschen an den Sonderfahrten nicht verhindern kann. Daher zielt das Monitoring im Grunde nicht darauf, die Wirksamkeit von spezifischen Schutzmaßnahmen zugunsten der vom Störungsverbot erfassten Art zu überprüfen, sondern darauf festzustellen, ob das Vorhaben – hier insbesondere der nächtliche Betrieb der Kampenwandseilbahn in Form der Sonderfahrten – das Störungsverbot in Bezug auf die geschützte Art verletzt. Damit verlagert der Bescheid letztlich einen Teil der Prüfung der Frage, ob eine Genehmigungsvoraussetzung vorliegt, auf einen Zeitpunkt nach Bescheiderlass. Eine solche Vorgehensweise ist nicht zulässig, weil die Genehmigungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorliegen müssen. Vor diesem Hintergrund führt die Nebenbestimmung zum Birkhuhnmonitoring in Nr. IV.C)11. nicht zur Unerheblichkeit des bezüglich der Sonderfahrten festgestellten Begründungsmangels des Bescheids, sondern verstärkt diesen noch. Die Nebenbestimmung ist nicht geeignet, das Risiko einer Störung durch die zugelassenen Sonderfahrten unter die Erheblichkeitsschwelle des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu senken.
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5.5 Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2025 als Beweisantrag Nr. 1 die Einholung eines Sachverständigengutachtens „zum Nachweis des Sachvortrags des Klägers, dass durch die genehmigten 81 Sonderfahrten bis mindestens 1.30 Uhr nachts durch die dadurch erfolgte menschliche Störung eine so starke Störung auf das örtliche Wildvorkommen ausgeht, dass der Bestand des Birkwilds der lokalen Population gefährdet wird, da der Lebensraum funktional zerstört wird“ (vgl. Protokoll S. 11). Der Senat hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt (vgl. Protokoll S. 12).
200
Nachdem die Nebenbestimmungen Nr. IV.C)13. und 14. vor dem Hintergrund der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative des Landratsamts die Anforderungen an eine hinreichend plausible Behördenentscheidung hinsichtlich der Beachtung des Störungsverbots gegenüber der lokalen Birkhuhnpopulation nicht erfüllen, der Bescheid vom 24. Juni 2022 daher hinsichtlich der Regelung zur Anzahl der Sonderfahrten rechtswidrig und der Beklagte insoweit zur Neuverbescheidung zu verpflichten ist, kommt es auf den Beweisantrag Nr. 1 nicht an. Wegen des Erfolgs der Klage in diesem Punkt kann der Kläger durch die Ablehnung des Beweisantrags nicht in seinen Rechten verletzt werden.
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5.6 Mit dem Beweisantrag Nr. 2 beantragte der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens „zum Nachweis des Sachvortrags des Klägers, dass eine Gefährdung dieser lokalen Population drastische Auswirkungen auf das überregionale Vorkommen der Birkwildbestände hat, weil mit diesem Gebiet eine wichtige Trittsteinfunktion zu den Beständen des Birkwilds am Hochgern und Geigelstein wegfiele“ (Protokoll S. 11). Der Senat hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt (Protokoll S. 12 f.).
202
Der Beweisantrag Nr. 2 war abzulehnen, weil der Kläger in der innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klagebegründung vom 6. Oktober 2022 einen derartigen Beweisantrag, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, das als Beweismittel im Prozess hätte dienen sollen, nicht angekündigt hat. Dies wäre jedoch zur Vermeidung der innerprozessualen Präklusion erforderlich gewesen, denn § 6 Satz 1 UmwRG verlangt auch die Angabe von Beweismitteln wie Sachverständigengutachten, mit denen die Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG begründet und deren Einholung durch einen förmlichen Beweisantrag später beantragt werden soll (s. hierzu etwa BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.1.2024 – 22 A 22.40045 – juris Rn. 41). Darüber hinaus sind die vom Kläger behaupteten Auswirkungen auf das überregionale Vorkommen der Birkwildbestände nicht entscheidungserheblich für die Entscheidung über die Klage. Für die Frage, ob das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegenüber der Birkhuhnpopulation verletzt ist, kommt es nur auf den Erhaltungszustand der lokalen Population an, nicht aber auf Auswirkungen auf das überregionale Vorkommen des Birkwildes (s. § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG).
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Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 UmwRG ist der Bescheid vom 24. Juni 2022 in der Fassung der Bescheide vom 19. August 2024 und vom 17. Juli 2025 wegen der unter B. X. dargelegten Mängel nicht insgesamt, sondern nur insoweit aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, im Wege der Entscheidungsergänzung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 UmwRG über die außerhalb der regulären Betriebszeiten stattfindenden Sonderfahrten der Kampenwandseilbahn, wie sie mit den Bescheiden vom 5. Januar 2017, vom 24. Juni 2022, vom 19. August 2024 und vom 17. Juli 2025 neu genehmigt ist, einschließlich möglicher Schutz- und Kompensationsmaßnahmen zugunsten der Birkhuhnpopulation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Hilfsanträge des Klägers hinsichtlich der Sonderfahrten haben mithin teilweise Erfolg. Die vom Kläger angestrebte Verpflichtung des Beklagten, lediglich 20 Sonderfahrten pro Jahr außerhalb der Zeit vom 1.1. bis 31.7. zuzulassen oder – weiter hilfsweise – die Sonderfahrten bis auf Silvester und Sonnwendfeier nur außerhalb der Zeit vom 1.1. bis 31.7. zuzulassen, kann allerdings nicht ausgesprochen werden.
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1. § 7 Abs. 5 UmwRG enthält von § 113 VwGO abweichende Maßgaben für die gerichtliche Entscheidung im Falle materiell fehlerhafter Behördenentscheidungen (s. schon oben A.III.1.). Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG führt die Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Sowohl die Entscheidungsergänzung als auch das ergänzende Verfahren kommen nur in Betracht, wenn der Verstoß nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er das Vorhaben in seinen Grundzügen bzw. als Ganzes von vornherein in Frage stellt (BVerwG, U.v. 21.1.2021 – 7 C 9.19 – juris Rn. 33; zum Planfeststellungsrecht B.v. 20.1.2004 – 4 B 112.03 – juris Rn. 4). Die gegenüber dem ergänzenden Verfahren vorrangige Entscheidungsergänzung (zum Vorrang vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2004 – 9 A 11.03 – BVerwGE 121, 72 – juris Rn. 112; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2026, § 7 UmwRG Rn. 92) zielt dabei auf ein bestimmtes Ergebnis; sie kann nur (durch Verpflichtungsurteil) angeordnet werden, wenn die Genehmigung lediglich noch einer konkreten, inhaltlich bestimmten oder bestimmbaren Ergänzung bedarf, ansonsten aber rechtmäßig ist und vollzogen werden darf (vgl. hierzu etwa Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2026, § 7 UmwRG Rn. 93 ff.; zur Planergänzung Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 75 Rn. 46). Die Entscheidungsergänzung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 UmwRG ist auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen anwendbar (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 44; BayVGH, U.v. 16.4.2026 – 22 A 25.40080 – juris Rn. 142; B.v. 16.12.2024 – 22 CS 24.1314 – juris Rn. 120; B.v. 7.2.2023 – 22 CS 22.1908 – juris Rn. 54; a.A. Seibert, NVwZ 2018, 97/99; zweifelnd auch Happ/Nusser in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 7 UmwRG Rn. 14). Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht auch für eine seilbahnrechtliche Genehmigung nach dem BayESG gelten sollte.
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2. Vorliegend sind die festgestellten Mängel der Regelung zu den außerhalb der regulären Betriebszeiten stattfindenden Sonderfahrten der neu genehmigten Kampenwandseilbahn (s.o. B.X.) im Wege einer Entscheidungsergänzung zu heilen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese das Vorhaben als Ganzes in Frage stellen würden. Denn die Mängel betreffen lediglich einen Teilbereich der Regelungen zum Betrieb der Seilbahn. Die Betriebsfähigkeit der neu gebauten Seilbahn als solche hängt nicht von der Anzahl und der Art und Weise der Durchführung der nächtlichen Sonderfahrten ab.
Zudem ist der (Neu-)Bau der Seilbahn von der Entscheidungsergänzung gänzlich unabhängig. Bei der Regelung zu den Sonderfahrten der Seilbahn handelt es sich um einen Einzelmangel, der sich auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung im Übrigen nicht auswirkt. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung insgesamt festzustellen (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 UmwRG). Vielmehr konnte das Gericht den Beklagten zu einer Neuverbescheidung hinsichtlich der Sonderfahrten verpflichten, weil der Inhalt dieser neuen Entscheidung hinreichend bestimmbar ist, ohne dass das Gericht dem Beklagten den Inhalt der neu zu treffenden Entscheidung konkret vorgeben könnte. Dies scheidet schon wegen des Fehlens abschließender Standards der erforderlichen naturschutzfachlichen Bewertungen und der damit verbundenen Einschätzungsprärogative der Behörde aus (vgl. hierzu etwa VGH BW, U.v. 30.6.2022 – 10 S 848.21 – juris Rn. 111; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 113 Rn. 47).
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Auf Grundlage der im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen der Naturschutzbehörden geht der Senat nicht davon aus, dass nächtliche Sonderfahrten der Seilbahn im Sinne der Nebenbestimmung Nr. IV.C)13. Satz 1, also zur Beförderung der Besucher geschlossener Veranstaltungen der Sonnenalm, sowie ausnahmsweise Fahrten außerhalb der genehmigten Betriebszeiten aus Anlass dreier tradierter Veranstaltungen pro Jahr, wie nach Nr. IV.C)14. vorgesehen, im Hinblick auf den erforderlichen Schutz der lokalen Birkhuhnpopulation gänzlich ausgeschlossen wären. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, im Rahmen des Verfahrens der Entscheidungsergänzung für die von der Beigeladenen beantragten nächtlichen Sonderfahrten eine den artenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Lösung zu finden und diese in einem Ergänzungsbescheid nachvollziehbar und plausibel zu begründen. Dabei wird die Behörde nochmals in den Blick zu nehmen haben, welche Anzahl von Sonderfahrten in welchen Zeiträumen des Jahres – unter Berücksichtigung des spezifischen Störpotentials der Sonderfahrten und der jeweiligen Störungsempfindlichkeit des Birkhuhns – zugelassen werden kann. Dabei kann eine Rolle spielen, ob durch die nächtlichen Fahrten verursachte Störungen durch Schutz- oder Kompensationsmaßnahmen wirksam vermindert werden können. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem im ergänzenden Verfahren zu Grunde zu legenden Beurteilungszeitpunkt wird hingewiesen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2016 – 9 C 3.16 – juris Rn. 42 f.; U.v. 20.1.2010 – 9 A 22.08 – juris Rn. 27; s. auch Fellen-berg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand April 2026, § 7 UmwRG Rn. 107; Seibert, NVwZ 2018, 97/102).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit die Kosten zu 4/5 vom Kläger und zu jeweils 1/10 vom Beklagten und von der Beigeladenen zu tragen sind. Der Senat erachtet das Obsiegen des Klägers bezüglich der Regelung zu den Sonderfahrten der neu genehmigten Seilbahn als mit einem Kostenanteil von einem Fünftel sachgerecht erfasst. Dieser Anteil teilt sich zu gleichen Teilen auf den Beklagten und die Beigeladene auf, die im Prozess auf der gleichen Seite stehen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger im Umfang seines Unterliegens, also zu 4/5, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, die einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Das verbleibende Fünftel ihrer außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene selbst.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO lagen nicht vor.