Titel:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen sexueller Belästigung einer Kollegin - erfolgloser Eilantrag
Normenketten:
StGB § 184i
VwGO § 80 Abs. 5
BBG § 66
Leitsätze:
1. Ob zwingende dienstliche Gründe iSv § 66 BBG zu bejahen sind, ist nach den Kenntnissen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Verbots vorgelegen haben, zu beurteilen; da es sich um ein vorläufiges Verbot im Sinne einer materiell-rechtlichen Eilmaßnahme handelt – denn es erlischt gemäß § 66 S. 2 BBG, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin bzw. den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist –, kann keine abschließende Klärung des Sachverhalts gefordert werden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch die Beamtin bzw. den Beamten auf ihrem bzw. seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären; die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch die Beamtin bzw. den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Als zur Verhütung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten berufene Beamte genießen Polizeibeamte in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung; dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn ein Polizeibeamter selbst Straftaten begeht oder sich diesem Verdacht aussetzt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen sexueller Belästigung, Abwarten des Ergebnisses des Strafverfahrens durch die Antragsgegnerin, Dienstgeschäfteverbot, Beamtenverhältnis auf Widerruf, Sexuelle Belästigung, Vorläufiger Rechtsschutz, Verhältnismäßigkeit, Ansehensschutz der Polizei, Betriebsfrieden, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Polizeianwärter, Beamter auf Widerruf, Straftat, sexuelle Belästigung, vorläufiger Rechtsschutz, Eilverfahren
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 18.09.2026 – 3 CS 26.1580
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
2
Der Antragsteller, geb. am …, wurde am 01.09.2025 als Polizeimeisteranwärter (PMA) in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum … (BPOLAFZ …) der Antragsgegnerin eingestellt. Der Antragsteller ist Beamter auf Widerruf.
3
Der Antragsteller besuchte am ….12.2025 mit seiner Kollegin PMAin … und anderen Kollegen aus dem BPOLAFZ … den Weihnachtsmarkt in der Innenstadt in … um gemeinsam zu feiern und Alkohol zu konsumieren. Im Laufe des Abends soll es zu Annäherungsversuchen und anzüglichen Bemerkungen des Antragstellers gegenüber PMAin … gekommen sein, welche diese stets zurückgewiesen und den Antragsteller aufgefordert habe, dies zu unterlassen, was der Antragsteller jedoch beharrlich ignoriert haben soll. Auf dem Nachhauseweg soll der Antragsteller die beengten Platzverhältnisse im PKW ausgenutzt haben, um sich der neben ihm sitzenden PMAin … körperlich zu nähern, was dieser sichtlich unangenehm gewesen sei. Trotzdem soll der Antragsteller der Geschädigten unter anderem an das Gesäß und in den Genitalbereich oberhalb der Bekleidung gefasst und dabei billigend in Kauf genommen haben, dass sich PMAin … sexuell belästigt gefühlt habe (Urteilsgründe des AG … vom ….06.2026, Bl. 216f. der Gerichtsakte).
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Am ….12.2025 stellte PMAin … Strafantrag gegen den Antragsteller.
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Mit Verfügung vom ….12.2025 wurde seitens des BPOLAFZ … ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet und zugleich ausgesetzt, um die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen abzuwarten.
6
Am ….03.2026 erging ein Strafbefehl wegen sexueller Belästigung mit einer Geldstrafe i.H.v. 3.000 EUR, gegen den der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Einspruch einlegen ließ.
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Mit Urteil vom ….06.2026 wurde der Antragsteller vom AG … der sexuellen Belästigung gemäß § 184i Abs. 1, Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), §§ 1, 105 Jugendgerichtsgesetz (JGG) schuldig gesprochen und zur Zahlung eines Geldbetrags von 1.500 EUR verurteilt.
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Am ….06.2026 wurde dem Antragsteller durch den stellvertretenden Leiter des BPOLAFZ … mündlich die Ausübung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung untersagt sowie die Auskleidung und das Einziehen der Dienstwaffe und des Dienstausweises veranlasst. Überdies wurde ein Betretungsverbot des BPOLAFZ … ausgesprochen. Die Dokumentation erfolgte durch Aktenvermerk.
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Noch am selben Tag ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen das mündlich ergangene Verbot einlegen.
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Mit Schreiben vom 14.06.2026 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf „vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme vom ….06.2026 und Ermöglichung der Fortsetzung der Dienstgeschäfte, insbesondere der Prüfungen“.
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Mit Bescheid vom 19.06.2026 wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG i.V.m. Ziff. 2 des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (BMI) vom 14.05.2008 zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bestätigt und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verbunden. Für die Dauer der Verbotsverfügung wurde dem Antragsteller die Nutzung des Dienstausweises, das Tragen der Dienstbekleidung sowie das Führen der Führungs- und Einsatzmittel untersagt.
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Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller am ….06.2026 wegen sexueller Belästigung seiner Kollegin, PMAin …, strafbar gemäß § 184i StGB, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe i.H.v. 1.500 EUR verurteilt worden sei.
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Der in Rede stehende Sachverhalt rechtfertige den begründeten Verdacht, der Antragsteller könnte gegen § 184i StGB sowie gegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen haben. Zugleich bestehe der Verdacht, dass er gegen die ihm obliegende Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere, verstoßen habe.
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Das Verbot diene dem Schutz des Ansehens der Bundespolizei und des Berufsbeamtentums. Das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten sei dazu geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Bereits in der Ausbildung als auch im späteren Berufsleben würden Polizeivollzugsbeamte zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten eingesetzt. Ein mögliches strafrechtlich relevantes Verhalten stehe weder mit den für den Polizeiberuf geforderten persönlichen Eigenschaften noch mit den beamtenrechtlichen Verpflichtungen zu gesetzestreuem und achtungswürdigem Verhalten sowie der beamtenrechtlichen Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, in Einklang.
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Weiter diene das Verbot auch dem Schutz der Bundespolizei und des Beamtentums vor einer weitergehenden Ansehensschädigung. Das Bekanntwerden des Verhaltens des Antragstellers habe in der Öffentlichkeit bereits große Aufmerksamkeit erzeugt. Es sei der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln, potentielle (Sexual-)Straftäter weiter am Dienstbetrieb und an der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten teilhaben zu lassen. Auch zum Schutz des Antragstellers selbst vor Anfeindungen und Missachtungen im BPOLAFZ … sei der Ausspruch des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zwingend geboten.
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Zuletzt diene das Verbot auch dem Schutz der Anwärterinnen und Anwärter, die während der laufenden Ausbildung und auch während der gemeinsamen Unterbringung im BPOLAFZ … ständig in unmittelbarem Kontakt mit dem Antragsteller stünden. Für die Gewährleistung und Aufrechterhaltung des ordentlichen Dienstbetriebs sowie des Betriebsfriedens sei es unerlässlich, dass ein Angehöriger der Bundespolizei, welcher eine sexuelle Belästigung zum Nachteil einer Anwärterin vorgenommen habe, von der Dienstverrichtung ausgeschlossen werde. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ergehe unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es sei sicherzustellen, dass der Dienstbetrieb der Bundespolizeiausbildungseinrichtungen ungestört und ordnungsgemäß verlaufe. Das Interesse an dem sofortigen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte überwiege dem Interesse des Antragstellers, weiterhin am Ausbildungsbetrieb teilzunehmen.
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Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in den Akten.
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Mit Schreiben vom 25.06.2026 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Verbotsverfügung einlegen und beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist, soweit aus den Akten ersichtlich, noch nicht ergangen.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten ebenfalls vom 25.06.2026, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, beantragt der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom ….06.2026 und 25.06.2026 wiederherzustellen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, die Verbotsverfügung sei unverhältnismäßig. Die Tatsachen seien der Antragsgegnerin seit 05.12.2025 bekannt gewesen, ohne dass diese Auswirkungen auf das dienstliche Verhalten des Antragstellers gehabt hätten. Er habe weiterhin vorbildlich seinen Dienst in einer anderen Dienstgruppe versehen. Gegen das Urteil des AG … sei Berufung eingelegt worden. Im Berufungsverfahren vor dem LG … sei insbesondere der Tatsache nachzugehen, dass die Anzeigende zum Kerngeschehen im Verfahrensverlauf abweichende und widersprüchliche Angaben mache und sie sich an wesentliche, sie selbst belastende Begebenheiten nicht mehr erinnern könne. Aus den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass es sich bei dem Geschehen von Seiten des Antragstellers allenfalls um eine jugendtypische Verfehlung gehandelt habe, die mit einer Verwarnung unter Anwendung des Jugendstrafrechts geahndet worden sei. Das gesamte Strafverfahren habe erhebliche erzieherische Wirkung auf den Antragsteller entfaltet, so dass das vorläufige Verbot der Dienstgeschäfte vor den Prüfungen nicht verhältnismäßig sei. Die Verbotsverfügung sei formell rechtswidrig, weil der Antragsteller zuvor nicht angehört worden sei und die Tatsachen seit Dezember 2025 bekannt gewesen seien. Auch sei die Personalvertretung nicht vollständig von der Sach- und Rechtslage informiert worden. Die Begründung der Verbotsverfügung sei falsch, weil gegen den Antragsteller keine „Geldstrafe“ ausgesprochen worden sei, es sei eine erzieherische Maßnahme nach dem JGG als ausreichend erachtet worden, um auf den Antragsteller einzuwirken. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Personalvertretung über den tatsächlichen Ausgang des Jugendstrafverfahrens getäuscht worden sei. Eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher oder öffentlicher Belange zu verhindern oder zu unterbinden, möge allenfalls nach Bekanntwerden der Vorwürfe am 05.12.2025 die Maßnahme gerechtfertigt haben, nach mehr als einem halben Jahr vorbildlicher Dienstausübung und Verwarnung nach dem JGG durch einen Jugendrichter, der das Verfahren auch eingestellt hätte, sei diese Maßnahme aber nicht mehr verhältnismäßig, weil schlicht verspätet.
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Mit Schriftsatz vom 03.07.2026 beantragte die BPOLAK für die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
22
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid.
23
Mit Schriftsatz vom 13.07.2026 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend vor, dass die vorgelegten Akten der Antragsgegnerin insoweit lückenhaft seien, als jegliche Nachweise und Beurteilungen zu den dienstlichen Verwendungen des Antragstellers ab dem 05.12.2025, seinen Leistungen und seinem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten fehlten. Eine Prognose dahingehend, ob er sich das gegen ihn geführte jugendgerichtliche Verfahren zur Warnung dienen lasse, sei somit nicht möglich. Der Antragsteller habe seinen Dienst seit dem 05.12.2025 vorbildlich geleistet. Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass der Kontakt mit dem Antragsteller vermieden und das im Rahmen des Polizeivollzugsdienstes erforderliche Zusammengehörigkeitsgefühl geschwächt werden würde, sei eine Behauptung ins Blaue hinein ohne Tatsachenbezug. Die Vorlage lückenhafter Akten führe zu einer Beweislastumkehr. Jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lägen keine zwingenden Gründe für ein Amtsführungsverbot vor.
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Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
26
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier die Antragsgegnerin hinsichtlich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Vollzugsinteresse aus anderen Gründen überwiegt. Formales Erfordernis für die behördliche Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet wurde.
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Vorliegend ist weder die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs zu beanstanden (a.), noch bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids (b.). Eine Interessenabwägung im Übrigen führt ebenfalls nicht dazu, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegen würde (c.).
28
a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitbefangenen Bescheid begegnet keinen formellen Rechtmäßigkeitsbedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Anordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend hinreichend einzelfallbezogen begründet. Hierbei hat sie nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, sondern die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angegebenen Gründe erkennen lassen und die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen.
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Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Gründe der Verbotsverfügung regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung tragen (vgl. VG Augsburg, B.v. 14.06.2017 – Au 2 S 17.491 – juris Rn. 21; VG Düsseldorf, B.v. 18.05.2016 – 13 L 832/16 – juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Für die Begründung der sofortigen Vollziehung sind deshalb grundsätzlich keine weiteren Gründe erforderlich als für die Anordnung des Verbots (vgl. VG München, B.v. 20.06.2016 – M 5 S 16.1250 – juris Rn. 18; B.v. 13.10.2006 – M 5 S 06.3478 – juris Rn. 15).
30
b. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nur möglich, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Verbotsverfügung (vgl. BayVGH, B.v. 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 12) grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 03.08.1954 – Bs II 32/54 – VerwRspr 1955, 216/217; VG München, B.v. 20.06.2016 – M 5 S 16.1250 – juris Rn. 19). Ergibt sich, dass der seitens des Antragstellers eingelegte Rechtsbehelf – hier der mit Schriftsatz vom 25.06.2026 erhobene Widerspruch – voraussichtlich erfolglos sein wird, scheidet eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus.
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Hiervon ausgehend ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 19.06.2026 bestätigten und für sofort vollziehbar erklärten Verbotsverfügung bestehen. In der Sache selbst folgt die Kammer der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Ergänzend hierzu ist noch das Folgende auszuführen:
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aa. Durchgreifende formelle Mängel des Bescheids vom 19.06.2026 vermag die Kammer nicht festzustellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob vor Erlass des Dienstgeschäfteführungsverbots eine hinreichende Anhörung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG stattgefunden hat, denn es wäre vorliegend jedenfalls eine Nachholung mit heilender Wirkung gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG erfolgt. Eine entsprechende Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene Gelegenheit hat, seine Einwendungen vorzubringen, und die Behörde diese nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern auch bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Von Letzterem ist auszugehen, wenn sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, U.v. 06.02.2019 – 1 A 3.18 – juris Rn. 23 m.w.N.). Gemessen hieran ist eine funktionsgerechte Anhörung vorliegend jedenfalls nachgeholt und ein etwaiger Anhörungsmangel dadurch geheilt worden, dass der Antragsteller ausreichend Gelegenheit hatte, seine Einwendungen gegen das Dienstgeschäfteführungsverbot vorzubringen und sich die Antragsgegnerin hiermit dezidiert auseinandergesetzt hat (vgl. insb. S. 6 ff. der Antragserwiderung vom 03.07.2026). Eine nachträgliche Anhörung kann gem. § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen und damit auch während eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. OVG SH, B.v. 10.12.2019 – 4 MB 88/19 – juris Rn. 8, zur gleichlautenden Vorschrift des dortigen Landesrechts).
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Die Personalvertretung ist bei einem Verbot nach § 66 BBG nicht zu beteiligen (vgl. Schlatmann in: BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand 01.08.2017, § 30 BPersVG, Rn. 7).
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bb. Auch in materieller Hinsicht hält das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtlicher Überprüfung stand.
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(1.) Gemäß § 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) i.V.m. § 66 Satz 1 BBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Ob zwingende dienstliche Gründe im Sinne von § 66 BBG zu bejahen sind, ist nach den Kenntnissen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Verbots vorgelegen haben, zu beurteilen. Da es sich um ein vorläufiges Verbot im Sinne einer materiellrechtlichen Eilmaßnahme handelt – denn es erlischt gemäß § 66 Satz 2 BBG, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin bzw. den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist –, kann keine abschließende Klärung des Sachverhalts gefordert werden (vgl. OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – BeckRS 2016, 52571 Rn. 12). Die endgültige Aufklärung ist dem Strafverfahren und dem etwaig eingeleiteten Entlassungsverfahren vorbehalten. Die Ausübung von Dienstgeschäften setzt nicht voraus, dass der Beamtin bzw. dem Beamten ein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen ist. Es genügt vielmehr, dass ihr bzw. ihm Dienstgeschäfte zur Wahrnehmung übertragen sind, weshalb auch eine Beamtin bzw. ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst – wie hier – Dienstgeschäfte im Sinne der Vorschrift ausübt (vgl. OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – BeckRS 2016, 52571 Rn. 13).
36
Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch die Beamtin bzw. den Beamten auf ihrem bzw. seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – BeckRS 2016, 52571 Rn. 14; vgl. zu § 22 des Soldatengesetzes – SG: BVerwG, B.v. 19.11.1998 – 1 WB 36.98 – juris Rn. 5). Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch die Beamtin bzw. den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. zu § 39 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG: OVG NW, B.v. 17.06.2013 – 6 A 2586/12 – juris 13). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten der Beamtin bzw. des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 66 BBG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung der Beamtin bzw. des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung der Beamtin bzw. des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung der Beamtin bzw. des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 66 Satz 2 BBG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (so auch zu § 39 BeamtStG: OVG NW, B.v. 30.07.2015 – 6 A 1454/13 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.).
37
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Verbots. Nachträglich eingetretene Umstände bleiben für die Bewertung der Rechtmäßigkeit außer Betracht. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte kann dieses bereits ausgesprochen werden, wenn noch keine gesicherte Erkenntnis über die Schwere der Beeinträchtigung dienstlicher Belange vorliegt. Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, B.v. 19.11.1998 – 1 WB 36.98 – juris Rn. 8).
38
Die Antragsgegnerin begründet die Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs bzw. gewichtiger dienstlicher Nachteile bei Weiterbeschäftigung des Antragstellers und damit das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe für die Anordnung des streitgegenständlichen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte mit dem Schutz ihrer Anwärterinnen und Anwärter vor körperlichen wie seelischen Schäden und gesetzeswidriger Diskriminierung einerseits sowie der Wahrung des Betriebsfriedens und des Ansehens des Beamtentums im Allgemeinen, sowie der Bundespolizei im Besonderen. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung des Verbots war bereits ein Urteil des AG … gegen den Antragsteller ergangen, in dem er aufgrund des Vorfalls am ….12.2025 wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i StGB schuldig gesprochen wurde. Als zur Verhütung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten berufene Beamte genießen Polizeibeamte in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – ZBR 2015, 422 Rn. 22). Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn ein Polizeibeamter selbst Straftaten begeht oder sich diesem Verdacht aussetzt. Diese Verhaltensweise steht nicht im Einklang mit den für den Polizeiberuf geforderten persönlichen Eigenschaften. Denn es ist gerade die Aufgabe von Polizisten, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, demnach auch für die Rechtsordnung, abzuwenden. Auch bei Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst ist ein absolut korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung unabdingbar, vor allem auch unter Beachtung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit (vgl. BayVGH B. v. 12.10.2017 – 6 CS 17.1722 – juris Rn. 14). Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die weitere Dienstausübung des Antragstellers nicht verantwortet werden kann, da gewichtige Nachteile zu besorgen wären. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Urteil des AG … noch nicht rechtskräftig ist. Der Verbleib des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens könnte den Eindruck erwecken, die Bundespolizei dulde in ihren Reihen Polizeimeisteranwärter, die wegen der Begehung einer Straftat bereits verurteilt worden sind. Dabei ist irrelevant, ob das Verhalten des Antragstellers einer breiten Öffentlichkeit wirklich bekannt geworden ist; entscheidend ist vielmehr der Eindruck, der im Falle eines nicht auszuschließenden Bekanntwerdens in der Öffentlichkeit entstehen kann (vgl. OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 8; VG Bayreuth, B.v. 27.02.2004 – B 5 S 04.182 – juris Rn. 51).
39
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich auch weder als ermessensfehlerhaft noch als unverhältnismäßig. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solche, sondern im Wesentlichen nur noch dahingehend eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, die betreffende Beamtin bzw. den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (vgl. OVG NW, B.v. 17.06.2013 – 6 A 2586/12 – juris Rn. 14). Die Schwere des Verdachts lässt hier eine weitere Tätigkeit des Antragstellers derzeit als unvertretbar erscheinen. Auch der Umstand, dass sich der Antragsteller lediglich im Ausbildungsverhältnis befindet, führt zu keiner anderen Bewertung. Dies ergibt sich aus den von Seiten der Antragsgegnerin angeführten Argumenten. Dazu heißt es zutreffend im Bescheid, ein Verbleib im Ausbildungsbetrieb würde dem Eindruck Vorschub leisten, die Bundespolizei würde potentielle (Sexual-)Straftäter weiter am Dienstbetrieb und an der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten teilhaben lassen.
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Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angesichts der Fortzahlung der Bezüge keine erheblichen finanziellen Nachteile entstehen. Da es für die zwingenden dienstlichen Gründe i.S.v. § 66 BBG auf eine objektive Gefahrenlage ankommt, waren die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers vorliegend nicht zu berücksichtigen. Daher war die Maßnahme auch angesichts ihres vorläufigen Charakters verhältnismäßig. Sollte das bereits eingeleitete Disziplinarverfahren ohne Sanktion für den Antragsteller bleiben oder jedenfalls nicht zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf führen, hat der Antragsteller weiterhin die Möglichkeit, seine Ausbildung zu beenden. Die damit einhergehende Verzögerung wiegt gegenüber der zu befürchtenden Störung des Dienstbetriebes und der Gefahr des Ansehensverlustes der Bundespolizei nicht unangemessen schwer (vgl. VG Kassel, B.v. 05.02.2020 – 1 L 177/20.KS – juris Rn. 25).
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Schließlich stand der Antragsgegnerin auch kein milderes Mittel zur Verfügung. Die Integrität des Antragstellers in seiner Stellung als Beamter steht insgesamt in Frage, so dass es der Antragsgegnerin auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht zuzumuten ist, den Antragsteller nur von einzelnen Tätigkeiten auszuschließen, ihn im Übrigen aber weiter zu beschäftigen. Die Gründe, die für das Verbot sprechen, betreffen die gesamte dienstliche Tätigkeit des Antragstellers. Im Übrigen gibt es für einen Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst keine andere Möglichkeit der amtsangemessenen Beschäftigung (vgl. OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 26).
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(2.) Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf verweist, dass ein Dienstgeschäfteführungsverbot allenfalls unmittelbar nach dem Vorfall am ….12.2025 verhältnismäßig gewesen wäre, mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall aber zu spät ergangen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann nicht allein wegen Zeitablaufs im technischen Sinn „verwirkt“ werden. Maßgeblich bleibt, ob im Zeitpunkt des Erlasses noch zwingende dienstliche Gründe i.S.d. § 66 BBG vorliegen – was zu bejahen ist (s.o.). Wenn schon der Verdacht einer erheblichen Straftat die Schwelle der dienstlichen Gründe erreichen kann, so gilt dies erst recht, wenn eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, aus der sich schwerwiegende Zweifel an der Integrität, Verfassungstreue oder Gesetzestreue des Beamten ergeben und dadurch der Dienstbetrieb, das Ansehen des Beamtentums oder das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsausübung erheblich beeinträchtigt sind. Zwar handelt es sich bei dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte um eine vorläufige Eilmaßnahme, was jedoch nicht ausschließt, dass zu Gunsten des Betroffenen das Ergebnis des Strafverfahrens abgewartet wird, bevor eine derartige Entscheidung getroffen wird. Die Antragsgegnerin durfte zuwarten, bis das Urteil des AG … vom ….06.2026 ergangen war, ohne dass ihr dies nun zum Nachteil gereicht.
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Nichts gegenteiliges ergibt sich auch aus dem Vortrag, der Antragsteller habe seinen Dienst seit dem 05.12.2025 vorbildlich geleistet und sei wiederholt für Führungsaufgaben in der Ausbildungsgruppe eingesetzt worden. Dies kann auch ohne Vorlage entsprechender Unterlagen als wahr unterstellt werden. Denn die Entscheidung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wurde von der Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der am ….06.2026 erfolgten Verurteilung getroffen. Auch wenn der Vorfall vom ….12.2025 selbst keine direkten und erkennbaren Auswirkungen auf den laufenden Dienst- bzw. Ausbildungsbetrieb hatte, ist er aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Verurteilung des Antragstellers dennoch geeignet, den Betriebsfrieden und den reibungslosen Ablauf des Ausbildungsbetriebs erheblich zu stören, bzw. das Ansehen der Bundespolizei in der Öffentlichkeit zu schädigen. Denn es ist davon auszugehen, dass einem Schuldspruch bzw. einem Strafurteil, wenn auch noch nicht rechtskräftig, in der Öffentlichkeit und im Kreise der Anwärterkollegen eine deutlich höhere Bedeutung beigemessen wird, als ein singulärer Vorfall, der sich innerhalb des Ausbildungsbetriebs nur durch Hörensagen herumgesprochen haben dürfte.
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(3.) Aus § 66 Satz 2 BBG kann der Antragsteller ebenfalls nichts für sich Günstiges herleiten. Das Verbot erlischt von Gesetzes wegen, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten seit Bekanntgabe des Verbots gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist (zum Fristbeginn: Grigoleit in Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 66 Rn. 6). So sind noch keine drei Monaten seit Bekanntgabe des Verbots an den Antragsteller vergangen. Zudem wurde ein Disziplinarverfahren mit Schreiben des BPOLAFZ … vom ….12.2025 und damit bereits vor der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte eingeleitet.
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c. Eine Interessenabwägung im Übrigen führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Ausbildung hat hinter dem Interesse der Antragsgegnerin am ungestörten und ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb sowie der Ansehenswahrung der Bundespolizei zurückzustehen, bis über den Widerspruch des Antragstellers befunden ist. Irreversible Nachteile sind damit nicht verbunden.
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2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.