Titel:
Hilfe für junge Volljährige, Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung, Hilfe zur schulischen Bildung, Privates staatlich anerkanntes Online-Gymnasium, Gymnasialabschluss, Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfemaßnahme, Teilhilfe, Systemversagen des staatlichen Schulsystems, Fortsetzungshilfe, begründeter Einzelfall i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, begrenzter Zeitraum i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz SGB VIII, Teilhabe an Bildung, Schulversagen, Eingliederungshilfe, Schulgeldübernahme, Persönlichkeitsentwicklung, Beurteilungsspielraum
Normenketten:
SGB VIII § 41
SGB VIII § 35a
SGB IX § 90 Abs. 4
SGB IX § 112 Abs. 1
SGB VIII § 10 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Hilfe für junge Volljährige, Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung, Hilfe zur schulischen Bildung, Privates staatlich anerkanntes Online-Gymnasium, Gymnasialabschluss, Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfemaßnahme, Teilhilfe, Systemversagen des staatlichen Schulsystems, Fortsetzungshilfe, begründeter Einzelfall i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, begrenzter Zeitraum i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz SGB VIII, Teilhabe an Bildung, Schulversagen, Eingliederungshilfe, Schulgeldübernahme, Persönlichkeitsentwicklung, Beurteilungsspielraum
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2024 in de Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 12. Februar 2025 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Hilfe fü junge Volljährige in Form der Übernahme de Schulgeldkosten für den Besuch des Online- Gymnasiums ******** vom 30. Juli 2026 bis zum Ende des Schuljahrs 2026/2027 zu gewähren.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Gewährung von Leistungen der Hilfe für junge Volljährige in Form der Übernahme des Schulgeldes für eine Online Schule.
2
Mit Mail vom 12. Juli 2023 sowie mit Formblattantrag vom 19. Juli 2023 beantragte die am ... 2004 geborene Klägerin beim Beklagten Hilfe für junge Volljährige in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch des Online-Abendgymnasiums … Hierbei handelt es sich um das private Abendgymnasium … mit dem angegliederten Online-Abendgymnasium … (ehemals unter dem Namen Online Gymnasium … geführt) für Personen mit Handicap, das laut seiner Homepage auf dem zweiten Bildungsweg zur Allgemeinen Hochschulreife (abzulegen am privaten Abendgymnasium …*) führt. Es handelt sich um eine staatlich anerkannte private Ersatzschule. Angesprochen sind erwachsene Personen mit einem körperlichen Handicap oder erwachsene Personen, die aufgrund einer längerfristigen Erkrankung und damit verbundener Einschränkungen im Präsenzunterricht des Abendgymnasiums nicht adäquat beschult werden können (z.B. bei Borderline-Störungen, Depressionen, sozialen Phobien, Panikattacken und -störungen, Angststörungen, Folgen traumatischer Erfahrungen) (https://abendgymnasien.de/onlinegymnasium.hmtl, zuletzt abgerufen am 30.7.2026).
3
Die Klägerin begründete ihren Antrag mit chronischen Beschwerden wie Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen, Schwindel und Schwächegefühl sowie Epilepsie, die ihr es nicht ermöglichten, den normalen Schulunterricht zu besuchen. Das Schulgeld in Höhe von 145,00 EUR im Monat (im Formblattantrag vom 19. Juli 2023 ist der Betrag von 45,00 EUR genannt) sei für sie nicht finanzierbar. Dem fügte sie eine nervenärztliche Bescheinigung der Nervenärzte im …, …, vom 11. Juli 2023 mit der Diagnose Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0) bei. Sie sei aktuell und auch voraussichtlich in den nächsten drei bis sechs Monaten nicht dazu in der Lage, an einem Regelschulunterricht teilzunehmen. Um die krankheitsbedingten Verzögerungen in der schulischen Ausbildung nicht noch größer werden zu lassen, sei ab dem neuen Schuljahr der Besuch eines Online-Gymnasiums zu ermöglichen.
4
Im Rahmen eines Auftrags nach § 35a Abs. 1a Nr. 1 SGB VIII seitens des Beklagten erstellten die Nervenärzte im … am 4. Oktober 2023 ein fachärztliches Gutachten zur Frage der Abweichung der seelischen Gesundheit der Klägerin von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand. Hierbei wurde folgende Diagnose gestellt:
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.40),
- Verdacht auf juvenile myoklonische Epilepsie mit bislang vier tonischklonischen generalisierten Anfällen, zuletzt in 1/21 und Verdacht auf myokonische Anfälle seit Anfang 22, jeweils morgens nach dem Aufwachen (ICD-10: G 40.3).
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Der Facharzt für Neurologie, für Psychiatrie und Psychotherapie kam zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung der seelischen Gesundheit vorliegt. Der Ausprägungsgrad der Störung sei als schwerwiegend zu bezeichnen. Sie beeinträchtige das allgemeine Wohlbefinden, aufgrund dessen über die Jahre auch die sozialen Kontakte deutlich rückläufig seien. Seit April 2025 sei kein Schulbesuch mehr möglich gewesen. Die Symptomatik zeige sich mittlerweile chronifiziert und führe zu einer deutlichen Reduzierung der Sozialkontakte. Es sei wichtig, therapeutisch zu versuchen, die bestehende Stagnation bezüglich der Ausprägung der Symptomatik und seiner psychosozialen Folgen konsequent anzugehen, um der Klägerin im konkreten Fall einen schulischen Abschluss zu ermöglichen, auch im Sinne einer notwendigen Weichenstellung, die eine berufliche Weiterentwicklung erst ermöglichen würde. Die Teilhabe am Leben der Gesellschaft sei ernsthaft sozial beeinträchtigt, dies in Bezug auf die Tatsache, dass der Schulbesuch nicht mehr möglich sei und ein erheblicher Mangel an Freunden bzw. sozialen Kontakten bestehe.
6
Auf eine entsprechende Anfrage des Beklagten nahm das …-Gymnasium … unter dem 21. Dezember 2023 dahingehend Stellung, aus technischen, organisatorischen und personellen Gründen seien die Voraussetzungen für eine Hausbeschulung oder Avatar-Lösung nicht erfüllt. Es werde eine Online-Beschulung in … empfohlen.
7
Auf eine entsprechende Anfrage des Beklagten führte der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Unterfranken mit Schreiben vom 16. Januar 2024 aus, die Entscheidung, ob ein Avatar zum Einsatz komme, liege bei der Einzelschule. Deren Entscheidung sei zu akzeptieren. Nach Aussage des Staatsministeriums stelle die Einbeziehung eines abwesenden Schülers mittels Avatar keinen Ersatz für einen regulären Unterrichtsbesuch dar. Im Fall der schwer erkrankten Klägerin sei ein regulärer Unterrichtsbesuch an einem staatlichen Gymnasium aufgrund der Schwere der Erkrankung auf absehbare Zeit nicht möglich. Für solche Schülerinnen und Schüler stelle der Besuch des Online-Gymnasiums … die einzige realistische Option dar, das Abitur abzulegen. Er befürworte die Übernahme der Kosten der Beschulung durch das Online Gymnasium … durch den Beklagten.
8
Am 30. Januar 2024 gelangten mehrere Fachkräfte des Beklagten zu dem Ergebnis, geeignete Hilfemaßnahme sei eine stationäre Heilbehandlung, in deren Rahmen eine Klinikbeschulung in Anspruch genommen werden könne. Demgegenüber entspreche die beantragte Hilfemaßnahme nicht den Zielen der Eingliederungshilfe. Es sei nicht feststellbar, wie die beantragte Leistung die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördere und die Klägerin dazu befähige, ihre Lebensführung eigenständig zu regeln. Darüber hinaus sei die beantragte Hilfemaßnahme nicht notwendig, da der für die Schulbildung vorrangige Träger seiner Verpflichtung bisher nicht gerecht geworden wäre.
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Unter dem 14. Februar 2024 erging ein entsprechendes Anhörungsschreiben an die Klägerin, dies mit der ergänzenden Überlegung, es sei davon auszugehen, dass sich gerade durch die Teilnahme am Online-Unterricht deren soziale Teilhabebeeinträchtigung manifestiere.
10
Hierzu nahm die Klägerin am 20. Februar 2024 dahingehend Stellung, das Spessart Gymnasium habe sie im September 2023 ohne ihr Wissen von der Schule abgemeldet. Dort könne sie die Einführungsklasse nicht wiederholen. Die Fahrzeiten zu anderen Gymnasien führten zu zusätzlichen erheblichen Belastungen. Die Schulleitung des Spessart-Gymnasiums habe ausdrücklich das Online Gymnasium empfohlen. Durch ihre gesundheitliche Problematik habe sie bereits zwei Schuljahre wiederholen müssen. Ihre Beschwerden träten besonders schwer morgens und mittags auf. Das Online Gymnasium biete den Unterricht am Abend an. Demgegenüber habe der Aufenthalt in einer stationären Klinik mit einer Schule für Kranke den Nachteil, dass dort der gymnasiale Schulweg nicht angeboten werde. Zudem wolle sie nicht durch einen Klinikaufenthalt aus ihrem sozialen Umfeld gerissen werden. Inzwischen hätten sich am Online Gymnasium neue Freundschaften und Bekanntschaften zwischen den Klassenkameraden entwickelt, mit denen sie in ständigem Kontakt und Austausch stehe. Seit dem Besuch der Online Schule habe sie keine nennenswerten Unterrichtsausfälle mehr gehabt.
11
Im Verlaufsbericht vom 15. März 2024 führten die Nervenärzte im … aus, bezüglich der psychischen Erkrankung bestehe nicht die medizinische Notwendigkeit für eine stationäre Behandlung. Der Wechsel in die Online-Unterrichtsform habe sich als äußerst günstig erwiesen.
12
Mit Bescheid vom 3. Mai 2024 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme des Schulgeldes für das Online Gymnasium in … ab und begründete dies damit, die Bereitstellung der räumlichen, sachlichen, personellen und finanziellen Mittel für die Erlangung einer angemessenen Schulbildung obliege nicht dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, sondern dem Träger der Schulverwaltung. Von schulischer Seite seien nicht sämtliche Möglichkeiten zur Beschulung ausgeschöpft worden. Auch die Empfehlung des …-Gymnasiums rechtfertige keine Leistungsgewährung durch den Beklagten. Trotz der aktualisierten ärztlichen Stellungnahme halte der Beklagte eine stationäre Heilbehandlung für die geeignete und notwendige und vorrangig in Anspruch zu nehmende Hilfemaßnahme. Demgegenüber fördere die beantragte Leistung nicht die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
13
Gegen den Bescheid vom 3. Mai 2024 ließ die Klägerin am 23. Mai 2024 Widerspruch erheben und mit Schreiben vom 13. August 2024 im Wesentlichen inhaltsgleich zum bisherigen Vorbringen begründen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2025 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück und begründete dies damit, unstreitig sei, dass die Klägerin zum Personenkreis derer gehöre, die grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hätten. Dennoch sei der Beklagte nicht automatisch zu einer bestimmten Hilfemaßnahme verpflichtet. Die von der Klägerin einzig und allein favorisierte Form der Kostenübernahme für die Teilnahme am Online Gymnasium sei nicht geeignet, den bei ihr vorhandenen Bedarf zu decken. Die Klägerin interessiere sich einzig und allein für einen Schulabschluss, es sei ihr jedoch nicht an einer Verselbständigung gelegen. Die begehrte Hilfe könne die Teilhabebeeinträchtigung nicht beheben. Die digitale Kontaktaufnahme zu Gleichaltrigen im Rahmen des Online-Unterrichts stelle keine sinnvolle Vorbereitung auf ein angemessenes soziales Verhalten in der Gesellschaft dar. Die Beschulung könne die Aufarbeitung der Störungsfelder nur ungenügend angehen. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass es im Umfeld der Klägerin keine geeignete andere öffentliche Schule gebe, die ihr den angestrebten Schulbesuch ermöglichen könne. Habe die Klägerin ihre 12-jährige Schulpflicht bereits erfüllt, bestehe ohnehin kein Anspruch mehr gegen staatliche Stellen auf Aufnahme in eine staatliche Schule. Zudem sei nicht zu erwarten, dass die Klägerin mit Erfolg das Abitur ablegen könne, da nicht belegt sei, dass sie über die erforderlichen Vorkenntnisse verfüge.
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Am 6. März 2025 ließ die Klägerin im vorliegenden Verfahren Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und zuletzt beantragen,
Der Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 12. Februar 2025 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Hilfe für junge Volljährige in Form der Übernahme der Schulgeldkosten für den Besuch des Online-Gymnasiums … vom 30. Juli 2026 bis zum Ende des Schuljahrs 2026/2027 zu gewähren.
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Dies wurde damit begründet, die Klägerin sei aufgrund der bei ihr bestehenden Symptomatik am Schulbesuch und damit an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Entgegen der im angegriffenen Bescheid vertretenen Auffassung handele es sich bei dem Besuch des Online-Gymnasiums um ein geeignetes Mittel der Eingliederungshilfe. Es ermögliche der Klägerin die Teilnahme am Unterricht und damit das Erreichen eines gymnasialen Schulabschlusses. Das Online Gymnasium nehme kranke Schüler und Schülerinnen mit besonderen Voraussetzungen auf, dies nach Abschluss eines ausführlichen Auswahlverfahrens. Demgegenüber sei ein weiterer Schulbesuch am …-Gymnasium nicht möglich. Die Beschwerden der Klägerin träten weit überwiegend am Morgen und Mittag auf, so dass der vom Online Gymnasium abends angebotene Unterricht ihr die Möglichkeit lasse, sich vormittags und mittags zu erholen. Besuche sie das Online Gymnasium, könne sie im vertrauten Umfeld bleiben, was sich positiv auswirke. Neben dem schulischen Erfolg hätten sich im Online Gymnasium neue Freundschaften und Bekanntschaften mit Klassenkameraden ergeben. Ein Vorrang einer stationären Heilbehandlung sei ärztlicherseits nicht befürwortet worden. Demgegenüber reiße ein stationärer Klinikaufenthalt die Klägerin für lange Zeit aus ihrem sozialen Umfeld und in dessen Rahmen werde der gymnasiale Schulweg nicht angeboten.
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Der Klagebegründung ließ die Klägerin eine psychotherapeutische Stellungnahme der Praxis für Psychotherapie Dipl.-Psych. H. vom 9. April 2025 beifügen, welche von Änderungen des derzeitigen Settings mit dem Besuch der Online Schule – z.B. durch eine stationäre Therapie oder den Besuch einer Regelschule – dringend abriet.
18
Der Beklagte beantragte,
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Zur Begründung führte er aus, der Beklagte als Träger der Jugendhilfe sei nicht automatisch zu einer bestimmten Hilfemaßnahme zu verpflichten, da er nicht an ärztliche Therapieempfehlungen gebunden sei; diese bildeten lediglich eine Entscheidungshilfe. Leistungen zur Teilhabe an Bildung hätten prinzipiell lediglich unterstützenden Charakter und seien damit weder auf die Finanzierung der Bildungsmaßnahme selbst noch auf die Gestaltung deren pädagogischen Kernbereichs gerichtet. Hiervon könne lediglich im Fall des Systemversagens eine Ausnahme gemacht werden. Der Besuch des Online-Gymnasiums bedürfe einer Zustimmung der örtlichen Schulverwaltung. Diese setze voraus, dass es im Umfeld der Klägerin keine geeignete andere öffentliche Schule gebe, die den von ihr angestrebten Schulbesuch ermöglichen könnte. Dieser Nachweis sei klägerseits nicht erbracht worden. Die Klägerin habe wohl bereits den mittleren Schulabschluss abgelegt. Die von der Klägerin begehrte Eingliederungshilfe in Form der Teilnahme am Online Gymnasium stelle eine „Insellösung“ dar, die jedoch nicht die geeignete und notwendige Maßnahme sei, um die Klägerin an eine eigenverantwortliche Lebensführung, einhergehend mit einer Persönlichkeitsentwicklung, heranzuführen. Mit der Ausklammerung der familiären Situation aus dem therapeutischen Prozess könne die Aufarbeitung von Störungen nicht gelingen.
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Dem hielt die Klägerin entgegen, die Schulbehörde kümmere sich vorliegend nicht darum, der Klägerin eine andere schulische Möglichkeit aufzuzeigen. Zudem wären alle anderen Gymnasien reguläre Präsenz-Schulen. Das Vorliegen eines Mittelschul-Abschlusses sei kein Argument gegen die angemessene berechtigte Hilfe zur Teilhabe durch den Besuch des Online-Gymnasiums. Die Klägerin habe in den letzten eineinhalb Schuljahren fortlaufend das Online Gymnasium besucht. Sie befinde sich aktuell in psychotherapeutischer Behandlung mit dem Ziel der vollständigen Genesung. Damit stelle die begehrte Eingliederungshilfe keine „Insellösung“ dar. Die Klägerin benötige keine Vorbereitung auf ein angemessenes soziales Verhalten, sondern Schulbildung und einen Schulabschluss. Zudem begegneten sich Menschen heutzutage vermehrt online statt physisch.
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Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2026, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und der Regierung von Unterfranken, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren der Klägerin, ihr Hilfe für junge Volljährige in Gestalt der Kostenübernahme für den Besuch des staatlich anerkannten privaten Online-Abendgymnasiums … im Zeitraum vom 30. Juli 2026 bis zum Ende des Schuljahrs 2026/2027 (vgl. hierzu das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2026) zu bewilligen und den dem entgegenstehenden Bescheid vom 3. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 12. Februar 2025 aufzuheben.
23
Demgegenüber ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für den Besuch des Online-Gymnasiums in der Vergangenheit als selbstbeschaffte Hilfe gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klarstellen lassen.
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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts erweist sich daher als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25
Dies ergibt sich aus Folgendem:
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1. Nach § 41 Abs. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (neu gefasst durch Bekanntmachung vom 11.9.2012, BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 9 Gesetz vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) – SGB VIII erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet.
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Anknüpfungspunkt dieser Regelung ist die Tatsache, dass mit Erreichen des Volljährigkeitsalters bei den betreffenden Personen noch nicht die entsprechende inhaltliche Autonomie, Selbständigkeit und Persönlichkeit entwickelt ist und diese durch Unterstützung der Jugendhilfe erreicht werden soll. Zentrale Lebensbereiche, in denen die Selbständigkeit des jungen Menschen einzuschätzen ist, sind Lebensunterhalt, Wohnung, soziale Beziehungen, Gesundheit, Bildung und Information.
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Dies bedeutet, dass die individuelle Situation des jungen Menschen durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein muss. Mangelnde Kompetenzen zur Gestaltung einer eigenverantwortlichen Lebensführung ergeben sich nicht nur aus individuellen Beeinträchtigungen, sondern auch aus sozialen Benachteiligungen. Bezogen auf die Altersgruppe der jungen Menschen liegen solche Benachteiligungen vor, wenn die altersgemäß übliche individuelle Entwicklung oder gesellschaftliche Integration unzureichend bzw. unterdurchschnittlich gelungen ist. Dies kann auch der Fall sein bei fehlenden oder nicht hinreichenden schulischen und beruflichen Ausbildungsgängen oder wenn eine Eingliederung in die Arbeitswelt aufgrund schulischer, beruflicher oder sonstiger Abbrüche bisher nicht erreicht werden konnte oder gefährdet erscheint (Lohse/Tammen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 10. Aufl. 2026, § 41 Rn. 4 bis 6; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 41 SGB VIII (Stand: 30.6.2026), Rn. 11). Die begehrte Hilfe muss nicht nur notwendig, sondern auch geeignet für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung sein. Allerdings muss sie nicht auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet sein. Ausreichend ist schon die Ausrichtung der Hilfe auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess (Kunkel/Kepert/Dexheimer in LPK-SGB VIII; 8. Aufl. 2022, § 41 Rn. 4).
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Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten nach § 41 Abs. 2 SGB VIII u. a. § 35a (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) und § 36 SGB VIII (Aufstellung eines Hilfeplans). Damit wird eine derartige Hilfe nicht (selbständig) als Eingliederungshilfe, sondern als integrierter Bestandteil der Hilfe für junge Volljährige erbracht (BayVGH, B.v. 18.11.2019 – 12 C 18.2541 – n.v.). Damit müssen sowohl die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII als auch diejenigen des § 35a SGB VIII vorliegen (Kepert/Dexheimer in LPK-SGB VIII; 8. Aufl. 2022, § 35a Rn. 7).
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Voraussetzung für einen Anspruch nach § 41 i.V.m. § 35a SGB Abs. 1 SGB VIII ist damit zusätzlich zu der Notwendigkeit einer Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung, dass die seelische Gesundheit nach einer ärztlichen Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
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Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 9 Gesetz vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) – SGB VIII – haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Behinderung) und (2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Teilhabebeeinträchtigung). Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
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Gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 eine fachärztliche oder jugendpsychotherapeutische Stellungnahme einzuholen, die die in § 35a Abs. 1a Satz 2 bis Satz 3 SGB VIII genannten Voraussetzungen zu erfüllen hat. Demgegenüber ist die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, da hierbei sozialpädagogische Fachlichkeit erforderlich ist (von Boetticher in Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 10. Aufl. 2026, § 35a Rn. 35).
33
Liegen diese Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist darüber zu entscheiden, welche Hilfeart die geeignete ist.
34
Auf der Grundlage der oben dargestellten Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII u.a. nach § 90 und nach den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
35
Die Leistung soll den Leistungsberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234), zuletzt geändert durch Art. 2b Gesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl I Nr. 14) – SGB IX – eine individuelle Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern; nach Satz 2 der Vorschrift soll die Leistung die Leistungsberechtigten befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Nach § 90 Abs. 4 SGB IX ist es besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
36
Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB IX u.a. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, wobei die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben.
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Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres ein Anspruch des Hilfesuchenden auf die begehrte Hilfemaßnahme, denn gemäß § 41 i.V.m. § 35a Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet. Das erfordert eine Entscheidung darüber, welche konkrete Hilfemaßnahme im Hinblick auf die festgestellte Teilhabebeeinträchtigung notwendig und geeignet ist. Diesbezüglich kommt dem Träger der Jugendhilfe ein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Denn nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BVerwG, U.v. 24.6.1999 – 5 C 24.98 – BVerwGE 109, 155 ff.; BayVGH, B.v. 28.6.2016 – 12 ZB 15.1641 – juris Rn. 26; U.v. 24.6.2009 – 12 B 09.602 – juris Rn. 26).
38
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt eine Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Gewährung einer bestimmten Hilfeleistung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum der Behörde dahingehend verdichtet, dass nur eine einzige Maßnahme, nämlich die vom Hilfesuchenden begehrte, als notwendig und geeignet anzusehen ist.
39
Grundsätzlich zielt die Eingliederungshilfe darauf ab, den Hilfebedarf in seiner Gesamtheit zu decken und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen. Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf soweit wie möglich erfassen. Denn aus dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (BVerwG, U.v. 19.10.2011 – BVerwG 5 C 6.11 – juris Rn. 12; U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rn. 25). Allerdings kann der Regelung des § 35a SGB VIII nicht entnommen werden, dass dies zwingend der Fall sein muss. Denn der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass Eingliederungshilfen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. Denn wenn Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen einen Hilfebedarf erzeugen, der nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, kann es geboten sein, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. In diesem Fall kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Personensorgeberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden Bedarf abdecken (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rn. 23 bis 24 und 26).
40
Etwas anderes kann – mit Blick auf Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe – nur dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungsziels in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfemaßnahmen käme (BVerwG, a.a.O., Rn. 27; NdsOVG, B.v. 26.11.2021 – 10 ME 168/21 – NVwZ-RR 2022,141; vgl. zur gesamten Problematik auch BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – juris Rn. 20 bis 25 m.w.N.).
41
2. Auf dieser Rechtsgrundlage hat die derzeit 21 Jahre alte Klägerin als junge Volljährige (§ 7 Abs. 1 Nr.3 SGB VIII) Anspruch auf die begehrte Leistung.
42
a) Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet, dies aufgrund ihrer Erkrankung. Deshalb besteht auch kein Streit um die Frage, ob die seelische Gesundheit der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Auf der Grundlage der nervenärztlichen Bescheinigung der Nervenärzte im Landing vom 11. Juli 2023 hat der Beklagte nach § 41 i.V.m. § 35a Abs. 1a Nr. 1 SGB VIII die Stellungnahme der Nervenärzte im Landing, also eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Oktober 2023 eingeholt. Hierin wird der Klägerin für einen längeren Zeitraum die Abweichung ihrer seelischen Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand bescheinigt. Dies ist auf die Diagnosen anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Verdacht auf juvenile myoklonische Epilepsie gestützt.
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b) Auf der Grundlage dieser Abweichung ist die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt.
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Bei dem Begriff der Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 41 i.V.m. § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, über dessen Voraussetzungen das Jugendamt selbst zu entscheiden hat und dessen Auslegung in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (BayVGH, U.v. 24.6.2009 – 12 B 09.602 – juris). Erforderlich ist eine nachhaltige Beeinträchtigung der sozialen Funktionstüchtigkeit, die dann vorliegt, wenn die Fähigkeit des Betroffenen zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten in den Bereichen Familie, Schule, Beruf und Freizeit aufgrund der Abweichung der seelischen Gesundheit vom Lebensalter typischen Zustand beeinträchtigt ist. Die Einbindung in die genannten Lebensbereiche muss so erschwert sein, dass der Betroffene nur noch bedingt die Fähigkeit hat, sich in diesen Bereichen altersangemessen selbst zu verwirklichen und das benötigte Maß an Wertschätzung und Anerkennung zu erfahren (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 12 CE 20.513 – n.v.).
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Auf dieser Grundlage besteht auch diesbezüglich kein Streit zwischen den Beteiligten über das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin. Dies ergibt sich bereits aus dem angegriffenen Bescheid vom 3. Mai 2024, in welchem der Beklagte eine stationäre Heilbehandlung für die geeignete und notwendige Maßnahme hält. Hieraus ergibt sich, dass er von einer Teilhabebeeinträchtigung ausgeht. Auch in der mündlichen Verhandlung haben die Parteien übereinstimmend klargestellt, dass sie vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals ausgehen. Zudem liegt auf der Hand, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten in ihren altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten, insbesondere im Bereich Schule, beeinträchtigt ist. Denn sie hat aufgrund ihrer Erkrankung über lange Zeiträume nicht am Schulunterricht teilnehmen können und damit bis zum Ablauf des Schuljahrs 2022/2023 die zwölfjährige Schulpflicht erfüllt. In diesem Zusammenhang hat sie den Realschulabschluss erreicht.
46
c) Im schulischen Bereich besteht für die Klägerin trotz des Erreichens des Realschulabschlusses weiterhin Hilfebedarf. Denn die den Fähigkeiten und Leistungen der Klägerin entsprechende Schulbildung (vgl. § 90 Abs. 4 SGB IX) hat sie hiermit (noch) nicht erreicht.
47
§ 90 Abs. 4 SGB IX trägt den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung und verdeutlicht den hohen Stellenwert der Bildung (BT-Drs. 18/9522, 195). In der Schulbildung ist eine Grundbedingung für die Persönlichkeitsentwicklung zu sehen (vgl. zur Bedeutung des Rechts auf schulische Bildung: BVerwG, B.v. 19.11.2021 – 1 BvR 971/21 – NJW 2022, 167).
48
Allerdings begrenzt § 90 Abs. 4 SGB IX die Leistungen zur Teilhabe an Bildung in sachgerechter Weise. Denn es geht um die Ermöglichung der Teilhabe an Bildungsmaßnahmen, die den „Fähigkeiten und Leistungen“ des Leistungsberechtigten entsprechen und prognostisch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern. Dementsprechend ist anhand eines jeweils individuellen Prüfungsmaßstabs und unter Berücksichtigung der Neigungen und Interessen sowie der berechtigten Wünsche der Leistungsberechtigten zu gewährleisten, dass die Leistungen zur Teilhabe an Bildung angemessene Bildungsmaßnahmen unterstützen und insgesamt geeignet und erforderlich sind, die Aufgaben der Teilhabe an Bildung zu erfüllen (Kellner in BeckOK, Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, SGB IX, Komm., Stand: 1.6.2026, § 90 Rn. 11 und 12 m.w.N.).
49
Hinsichtlich der Frage, welche Schulbildung für die Persönlichkeitsentwicklung angemessen im Sinne der Vorschrift ist, ist der Träger der Jugendhilfe an Entscheidungen der Schulverwaltung über die Zuweisung des schulpflichtigen behinderten jungen Menschen an eine bestimmte Schule bzw. eine bestimmte Schulart gebunden. In welchem Umfang eine bestimmte, nach den Bestimmungen des Schulrechts vorgesehene Beschulung den geistigen und körperlichen Fähigkeiten des behinderten Menschen entspricht, ist darum der Prüfung der Schulbehörde vorbehalten (BVerwG, U.v. 28.4.2005 – 5 C 20/04 – NJW 2005, 3160).
50
Im vorliegenden Fall hat das staatliche Schulsystem die Klägerin – dies noch in dem Zeitraum, zu welchem sie ihre zwölfjährige Schulpflicht noch nicht vollumfänglich erfüllt hatte – auf den schulischen Weg gewiesen, der ihr die Ablegung des Abiturs ermöglichen sollte. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin mit Beginn des Schuljahrs 2021/2022 die Realschule mit dem Realschulabschluss beendet hat und im Schuljahr 2022/2023 für die Vorbereitungsklasse des …-Gymnasiums … zugelassen worden ist. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, in dieser Vorbereitungsklasse sei die Klägerin gescheitert, weshalb der Weg zum Abitur für sie nicht die ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechend Schulbildung darstelle. Denn das Scheitern beruhte nicht auf mangelnden Fähigkeiten und Leistungen, sondern gerade auf einer Vielzahl von Fehltagen, die auf die Erkrankung der Klägerin zurückzuführen sind. Hieraus kann nicht geschlossen werden, die zum Abitur führende Schulbildung entspreche nicht ihren Fähigkeiten und Leistungen; vielmehr soll die begehrte Hilfe für junge Volljährige es ihr gerade ermöglichen, ihre Fähigkeiten und Leistungen in vollem Umfang anwenden zu können.
51
Zudem hat der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Unterfranken in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2024 der Klägerin den Besuch einer zum Gymnasialabschluss führenden Schule empfohlen.
52
Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige im Bereich der schulischen Bildung einen ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechenden Hilfebedarf hat und sie derzeit durch ihre individuelle krankheitsbedingte Situation in ihrer Persönlichkeitsentwicklung eingeschränkt ist. Denn die für sie altersgemäße übliche individuelle Entwicklung im schulischen Bereich ist ihr aufgrund der Abweichung ihres seelischen Zustandes von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand nur unzureichend gelungen.
53
Würde man demgegenüber argumentieren, der Hilfebedarf sei deshalb befriedigt und bestehe nicht mehr, weil die Klägerin bereits den Realschulabschluss hat, würde dies ihren Fähigkeiten und Leistungen nicht gerecht werden und die Klägerin zudem Personen gegenüber schlechter stellen, die zuvor keinerlei Schulabschluss erreicht haben; das erfolgreiche Bemühen der Klägerin zunächst um den nächsten Schritt in der schulischen Bildung (hier um den Realschulabschluss) darf ihr nicht negativ angelastet werden.
54
d) Streitig ist zwischen den Parteien insbesondere die Frage, welche Hilfeart für die Klägerin geeignet ist, um ihren Hilfebedarf nach § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII zu decken. Während die Klägerin die Auffassung vertritt, ein Besuch des Online-Gymnasiums Nürnberg sei die einzig geeignete und mögliche Hilfe, um den für sie angemessenen Schulabschluss Abitur zu erlangen, vertritt der Beklagte die Auffassung, diese Hilfe sei ungeeignet, da die Klägerin im Rahmen einer die ganze Persönlichkeit betreffenden Förderung eine stationäre Heilbehandlung mit in diesem Rahmen stattfindender Klinikbeschulung benötige. Die Klägerin interessiere sich einzig und allein für einen Schulabschluss, es sei ihr jedoch nicht an der Verselbständigung gelegen. Die Teilnahme am Online Gymnasium als „Insellösung“ stelle keine geeignete und notwendige Maßnahme dar, um die Klägerin an eine eigenverantwortliche Lebensführung, einhergehend mit einer Persönlichkeitsentwicklung, heranzuführen. Die familiäre Situation dürfe aus dem therapeutischen Prozess nicht ausgeklammert werden.
55
In diesem Rahmen gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin begehrte Maßnahme, die Kostentragung des Schulgeldes für den Besuch des Online-Gymnasiums Nürnberg, die einzige zur Verfügung stehende geeignete und notwendige Maßnahme zur Deckung des Teilbedarfs schulische Integration ist und die Klägerin deshalb einen entsprechenden Anspruch auf Bewilligung der Kostentragung für diese Maßnahme hat.
56
Demgegenüber stellt die vom Beklagten favorisierte Hilfe einer stationären Unterbringung mit dem Besuch einer angegliederten Klinikschule derzeit keine geeignete Hilfe dar.
57
Offen bleiben kann im vorliegenden Fall, ob eine vollstationäre Unterbringung tatsächlich fachlich geeignet wäre, um den Verselbständigungsprozess im Sinne des § 41 SGB VIII zu fördern. Um dies sachgerecht beurteilen zu können, wäre gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII die Aufstellung eines Hilfeplans zusammen mit der Klägerin erforderlich gewesen, dies im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte. Ein solcher Hilfeplan liegt nicht vor. Denn eine solche Hilfe ist schon deshalb für die Klägerin nicht geeignet, weil sie von ihr abgelehnt wird. Denn die Hilfe für junge Volljährige kann nur auf Antrag des Hilfesuchenden und nicht gegen dessen Willen gewährt werden. Offen bleiben kann deshalb auch die Frage, ob die Beschulung an einer an die vollstationäre Unterbringung angeschlossene Klinikschule die Klägerin auf ihrem Weg zum Abitur fördern könnte. Dies hat die Klägerin bestritten mit der Argumentation, solche Klinikschulen ermöglichten nicht den Weg zum Abitur; der Beklagte hat keine konkrete vollstationäre Einrichtung mit entsprechender Klinikbeschulung genannt, die dies ermöglichen würde. Hierauf kommt es aus den oben genannten Gründen jedoch nicht an.
58
Der Klägerin kann die begehrte Hilfe auch nicht mit dem Argument verwehrt werden, sie sei deshalb nicht geeignet, weil sie nicht den gesamten Hilfebedarf abdeckt. Wie oben ausgeführt, darf Eingliederungshilfe auch darauf ausgerichtet sein, einen Teilbedarf zu decken, wenn nicht zugleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann (BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rn. 23 bis 24 und 26).
59
Demgegenüber stellt sich das Online Gymnasium … als die einzig geeignete und notwendige Hilfemaßnahme dar.
60
Die Klägerin hat nicht nur die neunjährige Vollzeitschulpflicht nach § 35 Abs. 3, Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. 2000, 414), zuletzt geändert durch § 3 Gesetz vom 26. März 2026 (GVBl. 2026, 139) – BayEUG – erfüllt, sondern darüber hinaus auch die Berufsschulpflicht nach Art. 35 Abs. 3, Art. 39 BayEUG). Sie hat 12 Jahre lang (Art. 36 Abs. 2 BayEUG) staatliche Schulen besucht. Insofern hat die Klägerin auch keinen Anspruch (mehr) gegen staatliche Stellen auf Aufnahme in eine staatliche Schule.
61
Zudem hat der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Unterfranken auf eine entsprechende Anfrage des Beklagten am 16. Januar 2024 die Auffassung vertreten, für die Klägerin sei ein regulärer Unterrichtsbesuch an einem staatlichen Gymnasium aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung auf absehbare Zeit nicht möglich. Für solche Schülerinnen und Schüler stelle der Besuch des Online-Gymnasiums die einzige realistische Option dar, das Abitur abzulegen.
62
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Online Gymnasium … um eine staatlich anerkannte Privatschule handelt, auf der die Erreichung und die Ablegung des Abiturs möglich ist.
63
Aus alledem ergibt sich, dass der Besuch des Online-Gymnasiums … eine geeignete Maßnahme im Rahmen des § 41 SGB VIII darstellt. Er stellt auch die einzig mögliche Maßnahme im Bereich der schulischen Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung dar. Weder hat der Beklagte eine realistische und gleichwertige Möglichkeit für die Beschulung der Klägerin zur Erreichung des Abiturs benennen können noch sind dem Gericht andere derartige Beschulungsmöglichkeiten für die Klägerin bekannt.
64
e) Für die Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer Schule ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise auch der Beklagte als Träger der Kinder- und Jugendhilfe zuständig und verantwortlich und nicht etwa das staatliche Schulsystem.
65
Grundsätzlich kann eine Beschulung mittels einer Online Schule keine geeignete Eingliederungshilfe darstellen, denn auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Leistungen zur Teilhabe an Bildung prinzipiell lediglich unterstützenden Charakter. Sie sind grundsätzlich weder auf die Finanzierung der Bildungsmaßnahme selbst noch auf die Gestaltung deren pädagogischen Kernbereichs gerichtet. Dies bedeutet, dass z.B. Schulgelder und Kursgebühren grundsätzlich nicht in das Leistungsspektrum des Rehabilitationsträgers fallen. Eine Ausnahme hiervon bilden lediglich die Fälle des Systemversagens, wenn z.B. einem jungen Menschen der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven Gründen oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Solange der Schulträger seinem Versorgungsauftrag nicht nachkommt, muss der Eingliederungshilfeträger dann die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung durch vorläufige Finanzierung der Bildungsmaßnahme (z.B. Schulgeld für eine Privatschule) sicherstellen. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Hilfe zu einer Schulbildung eine Leistungspflicht hinsichtlich der eigentlich dem Kernbereich der Schule zugewiesenen Maßnahme beispielsweise dann besteht, wenn die Förderung in der Schule nicht ausreichend ist (BVerwG, B.v. 17.2.2015 – 5 B 61/14 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 26.2.2020 – 12 S 3015/18 – juris Rn. 14; OVG LSA, B.v. 8.10.2020 – 3 M 159/20 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 12 CE 16.2064 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – juris Rn. 44; B.v. 19.11.2924 – 12 CE 24.1695; VG München, B.v. 24.3.2020 – M 18 E 20.258 – juris Rn. 53 ff.; von Boetticher/Zinsmeister in Düwell/Joussen/Luik/von Boetticher, Beck-Online-Kommentar, SGB IX, 7. Aufl. 2026, § 112 Rn. 2; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand: 24.6.2025, § 112 Rn. 30 f., Rn. 49; Kepert/Dexheimer in LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, S 35a Rn. 56). Das Jugendamt trifft damit eine Einstandspflicht als Ausfallbürge (VG Schwerin, B.v. 13.11.2015 – 6 B 3377/15 SN – juris Rn. 31 m.w.N.).
66
Der Kernbereich der der Schule zugewiesenen pädagogischen Arbeit betrifft die dem Lehrer vorbehaltene Vermittlung von Lerninhalten in pädagogischer und didaktischer Hinsicht (Stähr in Hauck Noftz, SGB VIII, Stand: 6/2021, § 35a, Rn. 48 m.w.N.).
67
Darüber hinaus kann unter bestimmten Umständen eine Leistungspflicht hinsichtlich des Kernbereichs schulischen Handelns dann bestehen, wenn die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist, in deren Rahmen der Hilfsbedürftigen jedoch die durch die allgemeine Schulpflicht festgelegte zeitliche Menge an Unterricht mit bestimmten fachlichen Inhalten nicht erteilt werden konnte. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht), ohne dass hierfür eine Altersgrenze genannt ist. Zwar kann der Bedarf einer angemessenen Schulbildung im Regelfall als bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht gedeckt gelten. Dies hat seinen Grund darin, dass die Dauer der allgemeinen Schulpflicht so bemessen ist, dass sie ausreicht, zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung unterrichten zu können. Insoweit steckt der Rahmen der allgemeinen Schulpflicht demnach der Hilfe nach § 41, § 35a SGB VIII eine Grenze. Konnte allerdings dem Hilfebedürftigen aus Gründen, die seine Hilfebedürftigkeit ausmachen, Unterricht in dem Umfang, wie ihn dieser Personenkreis innerhalb der Zeit der allgemeinen Schulpflicht zu erhalten pflegt, bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht nicht erteilt werden, hat der Hilfebedürftige, da sein Hilfebedarf noch nicht gedeckt ist, gegen den Träger der Jugendhilfe Anspruch darauf, dass dies nachgeholt wird (BVerwG, U.v. 30.4.1992 – 5 C 1/88 – juris – Rn. 17 f.).
68
Im vorliegenden Fall liegt ein solches Schulversagen vor. Der Klägerin konnte aufgrund ihrer Erkrankung im Rahmen des staatlichen Schulsystems bei weitem nicht die Menge an Unterricht erteilt werden, die im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht hätte erteilt werden sollen. Dies ergibt sich aus den von der Beklagtenseite unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Klägerin zu ihren Fehlzeiten (vgl. z.B. Bl. 148 bis 166 der Gerichtsake).
69
Zudem hat der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Unterfranken mit Mail vom 16. Januar 2024 ausgeführt, dass im Fall der Klägerin ein regulärer Unterrichtsbesuch an einem staatlichen Gymnasium aufgrund der Schwere der Erkrankung auf absehbare Zeit nicht möglich ist. Zudem hat die von der Klägerin zuletzt besuche staatliche Schule, das S* …gymnasium …, mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 eine Hausbeschulung abgelehnt. Ebenso hat dieses Gymnasium eine „Avartar-Lösung“ als nicht möglich angesehen.
70
Mangels anderer seitens des Beklagten aufgezeigter konkreter und gangbarer Beschulungsmöglichkeiten im staatlichen Schulsystem zur Erreichung des Abiturs muss im vorliegenden Fall von einem staatlichen Schulversagen ausgegangen werden, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Klägerin im Rahmen des staatlichen Schulsystems nicht die Menge an Unterricht erteilt werden konnte wie regulär vorgesehen.
71
Hieraus ergibt sich, dass die von der Klägerin begehrte Hilfe für junge Volljährige als die derzeit einzige notwendige und geeignete Maßnahme anzusehen ist, so dass sich der verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkte überprüfbare Beurteilungsspielraum des Beklagten hierauf verdichtet.
72
f) Dem kann der Beklagte nicht entgegen halten, die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich, nämlich den schulischen, erschwere oder vereitele die Persönlichkeitsentwicklung und die selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung der Klägerin (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) in anderen Lebensbereichen. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte darauf hin, er halte als zunächst geeignete Hilfemaßnahme eine stationäre Heilbehandlung für erforderlich, weil mit der Ausklammerung der familiären Situation aus dem therapeutischen Prozess die Aufarbeitung von Störungen nicht gelingen könne.
73
Dem kann das Gericht so nicht folgen.
74
Der Beklagte hat dem Gericht in diesem Zusammenhang nicht dargelegt, inwieweit er im Einzelnen eine Aufarbeitung der familiären Situation für erforderlich hält. Er hat diesbezüglich lediglich vorgetragen, aus Sicht des Beklagten liege zwar eine Beeinträchtigung der Teilhabe, insbesondere im sozialen Bereich, vor, er komme aber zu der Einschätzung, dass die beantrage Hilfe der Milderung der Beeinträchtigung eher entgegenwirke und deshalb nicht geeignet sei, den Bedarf der Klägerin zu decken. Er beruft sich dabei auf das Gutachten der Nervenärzte in Landing vom 4. Oktober 2023, in welchem der Klägerin nahegelegt wird, sich nochmals über die Möglichkeit einer nochmaligen stationären psychosomatischen Behandlung Gedanken zu machen. Es sei wichtig, therapeutisch zu versuchen, die bestehende Stagnation bzgl. der Ausprägung der Symptomatik und seiner psychosozialen Folgen konsequent anzugehen, um der Klägerin im konkreten Fall einen schulischen Abschluss zu ermöglichen, auch im Sinne einer notwendigen Weichenstellung, die eine berufliche Weiterentwicklung erst ermöglichen würde.
75
Dem ist allerdings nicht zu entnehmen, dass eine Beschulung der Klägerin umgekehrt eine ebenfalls erforderliche psychosomatische Behandlung zur Aufarbeitung der familiären Situation erschweren oder vereiteln könnte. Zudem haben die Nervenärzte in Landing unter dem 15. März 2024 die Auffassung vertreten, bezüglich der psychischen Erkrankung der Klägerin bestehe keine medizinische Notwendigkeit einer stationären Behandlung. Der Wechsel in eine Online-Unterrichtsform habe sich als äußerst günstig erwiesen.
76
Hinzu kommt der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie sei erfolgreich in psychotherapeutischer Behandlung.
77
Darüber hinaus ist für das Gericht nicht erkennbar, dass eine Online-Beschulung negative Auswirkungen auf die sozialen Kontakte der Klägerin haben könnte. Zwar legt das Gutachten der Nervenärzte Im … vom 4. Oktober 2023 dar, dass die Symptomatik bei der Klägerin auch zu einer deutlichen Reduzierung der sozialen Kontakte führe und ein erheblicher Mangel an Freunden bestehe. Allerdings hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie aus ihrer Schulzeit verschiedene Freundinnen hat, zu denen sie Kontakt sowohl über soziale Medien als auch persönlich pflegt. Sie hat ausgeführt, dass sie in der Regel einmal pro Woche Freundinnen sieht. Zudem hat sie auf ihre familiären Kontakte verwiesen und darauf, dass sie öfters auf Feste geht, darüber hinaus regelmäßig ins Fitness-Studio und zum Einkaufen. Zudem ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die Klägerin sowohl zur Familie ihres derzeitigen Freundes als auch zur Familie eines früheren Freundes regelmäßige Kontakte pflegt. Damit ist es für das Gericht nicht erkennbar, dass eine Online-Beschulung dazu führt, dass die Klägerin zu wenige soziale Kontakte hat. Dies ergibt sich auch nicht aus den oben genannten Passagen des Gutachtens der Nervenärzte im … vom 4. Oktober 2023. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin bereits seit geraumer Zeit die Online Schule besucht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Unterricht an der Online Schule in Form einer Videokonferenz erfolgt, an welcher die Lehrkraft und die Schülerinnen und Schüler beteiligt sind und in dessen Rahmen ebenfalls Kontakte bestehen. Diesbezüglich hat die Klägerin glaubhaft vorgetragen, dass sie auch zu zwei Schülerinnen der Online Schule persönliche Kontakte pflegt und diese trifft.
78
Aus alledem ergibt sich, dass die Gewährung einer Hilfe, die nur einen Teil des Persönlichkeitsentwicklungsbedarf der Klägerin abdeckt, für den darüber hinausgehenden Bedarf an Persönlichkeitsentwicklung nicht kontraproduktiv ist.
79
3. Dem Anspruch steht auch nicht § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII entgegen. Hiernach wird die Hilfe in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründenden Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
80
a) Dies bedeutet, dass Hilfe für junge Volljährige nicht einer vorhergehenden Jugendhilfeleistung bedarf. Wenn der Hilfebedarf erst nach dem 18. Geburtstag entsteht, so kann mit der Hilfe für Volljährige auch erst kurz vor dem 21. Geburtstag begonnen werden (OVG NRW, B.v. 18.2.2020 – 12 A 1169/17 – BeckRS 2020, 40536 Rn. 9). Nach Vollendung des 21. Lebensjahres ist eine Hilfe nach § 41 SGB VIII demgegenüber nur dann möglich, wenn es sich um eine Fortsetzungshilfe handelt (Lohse/Tammen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 10. Aufl. 2026, § 48 Rn. 12 und 13). Eine Ausnahme hiervon ist jedoch möglich bei fehlerhafter Nichtbewilligung einer vorher beantragten Hilfe (Gallep in Wiesner/Wappler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 41 Rn. 26a).
81
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin derzeit 21 Jahre alt. Demzufolge wäre ein Beginn der Hilfe für junge Volljährige zum jetzigen Zeitpunkt nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ausgeschlossen. Allerdings muss von einem Ausnahmefall ausgegangen werden, denn die Klägerin hat die Hilfe für junge Volljährige bereits am 19. Juli 2023 beantragt, zu einem Zeitpunkt, zu dem sie 19 Jahre alt war. Diese Hilfe ist ihr mit Bescheid vom 3. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2025 verweigert worden. Auch zu letzterem Zeitpunkt war sie noch nicht 21 Jahre alt. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war diese Verweigerung der Hilfe fehlerhaft. Es ist nicht erkennbar, dass sie zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige in Form der Übernahme der Kosten für das Online Gymnasium … gehabt hätte. Hierzu hat weder die Beklagtenseite etwas vorgetragen, noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Damit steht § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII den Beginn der Hilfe zum jetzigen Zeitpunkt ausnahmsweise nicht entgegen, da ihr die Hilfe bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres zugestanden hätte.
82
b) Darüber hinaus liegt ein begründeter Einzelfall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vor. Ein solcher begründeter Einzelfall stellt sich als Ausnahmefall dar. Er liegt jedoch bereits dann vor, wenn es aufgrund der individuellen Situation inhaltlich nicht sinnvoll erscheint, die Hilfe mit dem 21. Lebensjahr zu beenden (VG München, B.v. 31.8.2020 – M 18 E 20.3749 – BeckRS 2020, 25176, Rn. 49); demgegenüber würde eine restriktivere Auslegung des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII Sinn und Zweck der Hilfe für junge Volljährige konterkarieren. Denn diese Vorschrift ist bewusst als Hilfe für junge Volljährige, also für Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, vom Gesetzgeber konzipiert worden. Mit der Vorschrift sollte der Praxis größere Flexibilität im Hinblick auf problematische Einzelfälle nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingeräumt werden. Dies bedeutet, dass im Einzelfall zu entscheiden ist, ob aufgrund einer noch nicht abgeschlossenen Zielerreichung die Weitergewährung der Hilfe angezeigt ist. Daher ist im Sinne einer Gesamtabwägung aller Einzelfallumstände festzustellen, ob einer solcher begründeter Einzelfall gegeben ist (Kunkel/Kepert/Dexheimer, in LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 41 Rn. 12 bis 14 m.w.N.). Auch bei einer Hilfe nach dem 21. Geburtstag bedarf es also keiner Prognose, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zu einem begrenzten Zeitraum erreicht wird, sondern erfordert die Prognoseentscheidung nur eine Gefährdungseinschätzung im Hinblick auf die Verselbständigung. Dies kann z.B. gelten, wenn mit Vollendung des 21. Lebensjahres eine schulische oder berufliche Ausbildung noch nicht vollständig abgeschlossen ist (Lohse/Tammen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 10. Aufl. 2026, § 41 Rn. 13 m.w.N.; vergleiche demgegenüber zum hier nicht herangezogenen strengen Prüfungsmaßstab, der vom Vorliegen eines begründeten Einzelfalls nur dann ausgeht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit der Prozess der Verselbständigung ohne Hilfe gefährdet ist, Gallep in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 41 Rn. 26 unter Berufung auf SächsOVG, B.v. 11.11.2024 – 3 B 178/24 – juris Rn. 15; VG Saarlouis, U.v. 27.2.2018 – 3 K 897/17 – BeckRS 2018, 16471; OVG NRW, B.v. 20.1.2016 – 12 A 2117/14 – BeckRS 2016, 41478).
83
Unter Zugrundelegung des oben dargestellten weiten Prüfungsmaßstabes für das Vorliegen eines begründeten Einzelfalles im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist festzustellen, dass ein solcher vorliegend gegeben ist. Die Klägerin hat bei Vollendung des 21. Lebensjahres die schulische Ausbildung, die sie in Eigeninitiative zuvor an der Online Schule in … begonnen hat, noch nicht abgeschlossen. Demgegenüber bestehen begründete Aussichten, dass die Klägerin die Schule bis zum Ende des Schuljahres 2026/2027 mit dem Ablegen des Abiturs erfolgreich beenden wird. Dies ergibt sich aus Ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Daher wäre es nicht sachgerecht, ihr nunmehr die Hilfe mit dem Argument zu verweigern, sie habe bereits das 21. Lebensjahr vollendet. Nur mit der Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus kann das Teil-Persönlichkeitsentwicklungsziel Schulabschluss erreicht werden. Dies darf der Klägerin nicht mit einer zu engen Auslegung des Begriffs des begründeten Einzelfalles verwehrt werden.
84
c) Die Hilfe darf gemäß der Vorgabe in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zudem lediglich für einen „begrenzen Zeitraum“ fortgesetzt werden.
85
Der begrenzte Zeitraum im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII endet mit dem Erreichen des Entwicklungsziels oder aber mit der Erkenntnis, dass dieses Ziel in absehbarer Zeit nicht erreichbar sein wird (VG Minden, B.v. 17.2.2020 – 6 L 24/20 – juris Rn. 26). Die Grenze des maximalen Zeitraums der Hilfe nach § 41 SGB VIII ist jedoch die Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Demgegenüber sind fallunabhängig gesetzte Zeitspannen für die Bestimmung des begrenzten Zeitraums im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII von etwa einem halben oder einem ganzen Jahr nicht zulässig. Damit würde die Vorgabe des Gesetzgebers, dass die Hilfe für junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden kann, konterkariert werden (vgl. zu dieser Frage auch Gallep in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 41 Rn. 26; Lohse/Tammen in Münder/Meysen/ Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 10. Aufl. 2026, § 41 Rn. 14 m.w.N.).
86
Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass die Klägerin die Hilfe für junge Volljährige lediglich für einen begrenzten Zeitraum im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII begehrt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass sie eine vierjährige Schullaufbahn am Online Gymnasium … absolviert, von welcher sie zum jetzigen Zeitpunkt bereits drei Schuljahre abgeschlossen hat. Ihr Begehren im vorliegenden Fall richtet sich auf die Gewährung der Hilfe bis zum Ende des Schuljahres 2026/2027. Dies entspricht dem Persönlichkeitsentwicklungsbedarf der Klägerin in schulischer Hinsicht (vgl. hierzu VG Aachen, U.v. 17.11.2023 – 2 K 1958/22 – BeckRS 2023, 333525, Rn. 37,39) und ist somit als begrenzter Zeitraum im Sinne der Vorschrift anzusehen.
87
Aus diesen Gründen steht § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII der Geltendmachung des Anspruches der Klägerin nicht entgegen.
88
4. Damit hat die Klägerin einen Anspruch aus § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII i.V.m. § 90 Abs. 4, § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auf Hilfe für junge Volljährige in Form der Übernahme der Schulgeldkosten für den Besuch des Online-Gymnasiums … vom 30. Juli 2026 bis zum Ende des Schuljahrs 2026/2027. Der dem entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 12. Februar 2025 erweist sich als rechtswidrig. Damit ist nach § 113 Abs. 5 Satz 1 der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Hilfe für junge Volljährige in Form der Übernahme der Schulgeldkosten für den Besuch des Online-Gymnasiums … vom 30. Juli 2026 bis zum Ende des Schuljahrs 2026/2027 zu gewähren; der dem entgegenstehende Bescheid ist aufzuheben.
89
Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.