Titel:
Außerordentliche Kündigung einer schwangeren Rechtsanwältin wegen versuchten Betrugs
Normenketten:
BRAO § 1
MuSchG § 17 Abs. 2 S. 1
StGB § 263 Abs. 1
VwGO § 123
BGB § 626 Abs. 1, 2
Leitsätze:
1. Das Vorliegen eines besonderen Falls setzt insoweit weder voraus, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben wäre, noch kann aus dem arbeitsrechtlich zu bestimmenden Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB auf das Vorliegen (auch) eines besonderen Falls geschlossen werden. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer angestellten schwangeren Rechtsanwältin in Ausübung ihrer Tätigkeit, das einen versuchten Betrug zum Nachteil eines Mandatsgegners begründet, kann einen besonderen Fall iSd § 17 Abs. 2 MuSchG darstellen und die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung während des Kündigungsschutzes rechtfertigen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen einer Rechtsanwälte Partnerschaft und einer angestellten Rechtsanwältin wird durch strafrechtlich relevantes Verhalten in Ausübung des Berufs so schwerwiegend beeinträchtigt, dass milde Mittel wie Abmahnung oder Weisungen nicht ausreichen und eine Kündigung auch während des Beschäftigungsverbots zumutbar sein kann. (Rn. 54 – 55) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB wird durch das Verfahren zur Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 MuSchG gehemmt. Erfolgt die behördliche Zulässigkeitserklärung erst nach dem Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB, so ist die außerordentliche Kündigung noch wirksam möglich, wenn sie unverzüglich erfolgt. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
vorläufiger Rechtsschutz, Zulässigkeitserklärung der Kündigung während Mutterschutzfrist, Vorwegnahme der Hauptsache, angestellte Rechtsanwältin, verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung, strafrechtlich relevantes Verhalten in Ausübung des Berufs, Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, nachhaltige Störung des besonderen Vertrauensverhältnisses, Organ der Rechtspflege, Ermessensreduzierung auf Null, Verhaltensbedingte Kündigung, Mutterschutz, Vertrauensverhältnis, Anordnungsanspruch, Interessenabwägung, Betrugsverdacht, Vorläufiger Rechtsschutz, schwangere Rechtsanwältin, strafrechtlich relevantes Verhalten, besonderes Vertrauensverhältnisses
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 09.09.2026 – 12 CE 26.1665
Tenor
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Juni 2026 die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen durch die Antragstellerin für zulässig zu erklären.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin, eine Rechtsanwälte Partnerschaft, begehrt die Zustimmung zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer angestellten Rechtanwältin im Wege der einstweiligen Anordnung.
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Die angestellte Rechtsanwältin (im Folgenden: Beigeladene) ist seit 2016 zugelassene und praktizierende Rechtsanwältin und bei der Antragstellerin seit dem 1. Juli 2023 beschäftigt. Der errechnete Geburtstermin ihres Kindes war zwischen den Beteiligten unstreitig der 19. August 2026. Es handelte sich altersbedingt um eine Risikoschwangerschaft. Am 16. Juli 2026 brachte die Beigeladene bei einer Frühgeburt ihr Kind zur Welt.
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Die Beigeladene war im Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis 6. Februar 2026 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Sie erhielt von der Antragstellerin am 29. Dezember 2025 eine auf den 23. Dezember 2025 datierte Kündigung. Nachdem die Beigeladene mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 ihre Schwangerschaft erstmals bekannt gab und durch ärztliches Attest vom selben Tag bestätigte, wurde die Kündigung seitens der Antragstellerin am 12. Januar 2026 zurückgenommen. Seit dem 7. Februar 2026 hat die Antragstellerin selbst ein Beschäftigungsverbot wegen der Schwangerschaft ausgesprochen.
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Mit Schreiben vom 15. Mai 2026 beantragte die Antragstellerin beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken die Zulassung der verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung gemäß § 17 Abs. 2 MuSchG. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladenen sei als Fehlverhalten die Ausübung eines nicht bestehenden Direktionsrechts, Betrug, Beleidigung und üble Nachrede vorzuwerfen. Eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei geboten, weil die nachweisbaren Vorwürfe schwer wögen, zumal sie einer Rechtsanwältin als Organ der Rechtspflege gegenüber zu erheben seien. Sie habe damit die aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Pflichten in erheblichem Maße verletzt, sodass das erforderliche Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört und eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar sei. Anlässlich der Fahrzeugübergabe des Dienstwagens am 5. Mai 2026 habe die Beigeladene eine durch den Kollegen E. erfolgte Rechnungsstellung in einem Reiserechtsmandat thematisiert. Dieses Mandat sei ursprünglich von der Beigeladenen am 14. August 2025 übernommen und zunächst selbst bearbeitet worden. Bei der Mandantin habe es sich um eine Familienangehörige (Lebensgefährtin des Bruders) der Beigeladenen gehandelt. Während deren Krankenstands habe der Kollege E. das Mandat fortgeführt. Dieser habe am 27. Januar 2026 einen Anruf von der Beigeladenen erhalten, in welchem sie ihn aufgefordert habe, in diesem Mandat keine Abrechnung der Mandantin gegenüber zu erstellen. Zudem habe die Beigeladene ihn aufgefordert, dem Gegner mitzuteilen, dass eingehende Gelder direkt auf das Konto der Mandantin geleistet werden sollten. Dies sei entgegen den üblichen Gepflogenheiten geschehen, dass eingehende Gelder über das Kanzlei-Fremdgeldkonto abgewickelt würden. Zu diesem Zweck sei dem Kollegen E. die private Bankverbindung der Mandantin mitgeteilt worden. Gebührennachlässe bzw. -erlasse seien jedoch ausschließlich nach ausdrücklicher vorheriger Billigung der Kanzleiinhaber zu gewähren, zumal hierbei auch standesrechtliche Kriterien zu beachten seien (§ 4 Abs. 1 RVG). Diesen Sachverhalt habe der Kollege E. den Kanzleiinhabern zur Kenntnis gebracht, die daraufhin dem Kollegen E. die Anweisung gegeben hätten, das Mandat ordnungsgemäß und in voller Höhe abzurechnen. Aus diesem Grund habe der Kollege E. am 30. April 2026 an die Mandantin eine (korrigierte) Kostenrechnung gestellt. Hierin sei der Mandantin eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 480,17 EUR in Rechnung gestellt worden. In Reaktion auf die Rechnungsstellung habe die Mandantin um Erläuterung der Kostenrechnung gebeten, weil mit der Beigeladenen im Vorfeld dazu schon alles besprochen und geklärt worden sei. Ein Ausgleich der Kostenrechnung sei nicht erfolgt. Im persönlichen Gespräch am 5. Mai 2026 habe die Beigeladene im Beisein ihrer Mutter gegenüber dem Kanzleiinhaber Dr. L. behauptet, dass im Vorfeld der Mandatsannahme mit beiden Kanzleiinhabern besprochen worden sei, dass dieses Mandat kostenlos, allenfalls zu Gebühren bis maximal 50,00 EUR durch die Kanzlei bearbeitet würde und Kollege E. von dieser Absprache gewusst hätte. Tatsächlich habe es eine solche Absprache jedoch nicht gegeben. Daraufhin sei Kollege E. zu dem Gespräch am 5. Mai 2026 dazu gebeten worden. Als er ausgeführt habe, dass er von einer solchen Absprache mit den Kanzleiinhabern nichts gewusst habe und er lediglich von der Beigeladenen die Anweisung erhalten habe, in dieser Angelegenheit keine Rechnung zu stellen, sei er von ihr der Lüge bezichtigt worden. Der Kanzleiinhaber habe der Beigeladenen erläutert, dass derartige probono-Mandate für Familienangehörige der Kanzleimitarbeiter grundsätzlich nicht geführt würden, insbesondere auch deshalb nicht, weil die Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit üblicherweise der Gegenseite gegenüber als Schadensersatz geltend gemacht würden und hierfür eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erforderlich sei. Daraufhin habe die Beigeladene behauptet, dass der vorliegende Fall anders liege, weil sie der Gegenseite gegenüber keinen Schadensersatz geltend gemacht habe. Da der Kanzleiinhaber den Akteninhalt nicht gekannt habe, habe er dies nicht weiter kommentiert und darauf verwiesen, dass er Rücksprache mit dem Kanzleiinhaber Dr. A. nehmen müsse, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Beigeladene habe daraufhin eine Erklärung des Kanzleiinhabers verlangt, dass die der Mandantin übermittelte Kostenrechnung storniert werde. Diese Erklärung sei nicht abgegeben worden. Eine Überprüfung der Akte habe dann ergeben, dass die Beigeladene entgegen ihrer Ausführungen selbst am 18. September 2025 einen Schriftsatz an die Gegenseite verschickt habe, in welchem sie bzgl. eines behaupteten Schadensersatzanspruchs ausgeführt habe, dass die Gegenseite verpflichtet sei, die entstandenen Rechtsanwaltskosten im Rahmen des Ersatzes wegen Pflichtverletzung und Verzug zu erstatten. Anschließend seien die Aufschlüsselung der Gebühren mit einem Gesamtbetrag von 480,17 EUR und eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung erfolgt. Auffällig sei zudem, dass entgegen den üblichen Gepflogenheiten in der Akte kein Aktenvorblatt enthalten sei, aus dem üblicherweise die Kontaktdaten der Mandantin ersichtlich seien.
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Mit Schreiben vom 2. Juni 2026 nahm die Beigeladene, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, zum Antrag vom 15. Mai 2026 Stellung und führte aus, die fortlaufenden Maßnahmen der Antragstellerin, insbesondere Kündigungsversuch, Entzug des Dienstwagens, Ausschluss vom Systemzugriff und die nun beantragte Zulässigkeitserklärung einer außerordentlichen Kündigung führten bei der Beigeladenen zu erheblicher psychischer Belastung mit Panikattacken und einer erheblichen Gefährdung der Schwangerschaft und des Kindeswohls. Die Beigeladene habe, entgegen der Darstellungen der Antragstellerin, mit den Kanzleiinhabern darüber gesprochen, ob die Angelegenheit für die Partnerin ihres Bruders mit den üblichen Gebühren belastet werden solle. Von vornherein sei klar gewesen, dass es sich um ein Familienmandat handele und die Kanzleiinhaber seien in die Frage des Gebührennachlasses eingebunden gewesen seien. Dass die Antragstellerin nun das Gegenteil behaupte, zeige den bestehenden Meinungs- und Kommunikationskonflikt; es beweise jedoch keinen vorsätzlichen Betrug. Entgegen den Absprachen sei die Kostennote inzwischen zudem voll beglichen worden und der Antragstellerin keinerlei Schaden entstanden. Es habe darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt allgemeine schriftliche oder mündliche Vorgaben gegeben, wie Akten – insbesondere Familienmandate – abzurechnen seien. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hätten eigen- und selbstständig nach ihrem Ermessen abrechnen sollen. Gleichwohl habe die Beigeladene die Angelegenheit – insbesondere auch ob und inwieweit die volle außergerichtliche Gebühr abgerechnet werde und ob ein Entgegenkommen wegen der familiären Beziehung angezeigt sei – ausdrücklich mit den Kanzleiinhabern besprochen, obwohl ihr insbesondere Kanzleiinhaber Dr. A. mehrfach gesagt habe, sie könne dies alles selbst entscheiden und müsse ihn nicht fragen. Zudem habe dieser geäußert, bei geringem Aufwand müsse sie „gar nichts“ abrechnen, und als die Beigeladenen dem entgegen gehalten habe, dass eine angemessene Kostennote gestellt werden müsse, habe dieser pauschal 50,00 EUR als angemessenen Betrag vorgeschlagen. Der Kanzleiinhaber Dr. L. habe hierzu erklärt, dass die Ausführungen des Kanzleiinhabers Dr. A. zuträfen und dass sie aber zunächst die vollen außergerichtlichen Gebühren im Aufforderungsschreiben gegenüber der Gegenseite geltend machen solle. Die Beigeladene habe sodann mit dem Kollegen E. die Sache fachlich besprochen und Hilfestellungen von ihm erhalten. Auf dieser Grundlage habe die Beigeladene mit Schriftsatz vom 18. September 2025 ein Aufforderungsschreiben an die Gegenseite gefertigt, in dem sie nachweislich die gesetzlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,17 EUR als Schadensersatz gegenüber der Gegenseite geltend gemacht habe. Nachdem die Gegenseite nicht reagiert habe, habe sie eine Erinnerung versendet. Dies entspreche der berufsüblichen Vorgehensweise und der gesetzlichen Gebührenordnung. Von der Gegenseite sei ein Ablehnungsschreiben gekommen, das zugleich ein Vergleichsangebot über die Zahlung einer bestimmten Summe sowie über den Ausschluss weiterer Kostenübernahmen, insbesondere von außergerichtlichen Kosten, enthalten habe. Daraufhin habe die Beigeladene dem Kollegen E. telefonisch mitgeteilt, dass die Mandantin nicht klagen wolle und die Kosten möglichst gering halten wolle. Zudem habe sie ihn darüber informiert, dass die Kanzleiinhaber in die Sache involviert seien und die Angelegenheit mit diesen besprochen sei. Da Kollege E. angegeben habe, stark ausgelastet zu sein, habe die Beigeladene Unterstützung angeboten. Kollege E. habe sie gebeten, der Mandantin mitzuteilen, dass er eine Bestätigungs-E-Mail benötige, ob sie den Vergleich der Gegenseite annehme; bei Zustimmung benötige er zudem eine Kontoverbindung. Die weitere Kommunikation sei ausschließlich über den Kollegen E. und ohne Beteiligung der Beigeladenen gelaufen. Die Beigeladene sei von der Mandantin erst wieder informiert worden, als diese vom Kollege E. eine erste Kostenrechnung erhalten habe, die sie nicht habe nachvollziehen können, weil der Gebührenwert nicht mit der eingeforderten Summe übereingestimmt habe und sie befürchtet habe, es könne zu einer Doppelabrechnung kommen. Nach Angaben der Mandantin habe Kollege E. zunächst eine Gebühr von etwa 190,00 EUR in Ansatz gebracht. Auch der Beigeladenen sei nicht klar gewesen, wie diese Rechnung zustande gekommen sei. Die Mandantin habe sich daher an den Kollegen E. gewendet und um Erläuterung gebeten. Dieser habe die Kostennote sodann auf den zutreffenden Gegenstandswert angepasst und eine korrigierte Kostenrechnung in Höhe von 480,17 EUR gestellt, die von der Mandantin ohne Beanstandung beglichen worden sei. Es sei bemerkenswert, dass angesichts der behaupteten Schwere des Vorwurfs der Antragstellerin keine Strafanzeige erstattet worden sei. Das Gespräch am 5. Mai 2026 sei emotional aufgeladen gewesen. Das vorherige Beharren der Beigeladenen auf ihren vertraglichen Rechten bezüglich des Dienstwagens sei ihr ganz offensichtlich „übel genommen“ worden und bilde einen wesentlichen Hintergrund der nunmehr betriebenen Eskalation. In dieser Situation sei es zu einem Konflikt mit dem Kollegen E. und dem Kanzleiinhaber Dr. L. über die Frage gekommen, welche Absprachen zur Gebührenbehandlung des Familienmandats bestünden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass bewusst falsche Behauptungen aufgestellt worden seien. Vielmehr habe eine eskalierte Meinungsverschiedenheit vorgelegen, in der sich die Beigeladene – auch aufgrund der Belastungssituation in der Schwangerschaft – in ihrer beruflichen Integrität angegriffen gefühlt habe. Im Besprechungszimmer hätten zu diesem Zeitpunkt bereits alle persönlichen Gegenstände der Beigeladenen in einer Kiste gepackt gestanden. Die Beigeladene habe ihren Rechner nur in Anwesenheit des Kanzleiinhabers benutzen dürfen. Ihre Zugangsdaten seien zwischenzeitlich gelöscht worden. Die Beigeladene habe zum Ende des Gesprächs die Bitte ausgesprochen, ihre Familie aus der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung herauszuhalten. Hintergrund sei gewesen, dass die Antragstellerin der Mandantin eine aus ihrer Sicht falsche Abrechnung übersendet habe und sich nicht an die intern mit den Kanzleiinhabern getroffenen Absprachen gehalten habe. Kollege E. habe im Gespräch erklärt, er habe die Angelegenheit mit der Beigeladenen nie besprochen, keine Hilfestellung geleistet, keine Schreiben oder Vergleichsakten zur Verfügung gestellt und auch nicht gewusst, dass es sich um eine Angelegenheit aus dem familiären Umfeld der Beigeladenen gehandelt habe. Zugleich habe er behauptet, die Beigeladene habe in dem Telefonat geäußert, es solle „gar nicht abgerechnet“ werden. Die Beigeladene habe klargestellt, dass diese Darstellung nicht der Wahrheit entspreche und die Behauptungen als unwahr bezeichnet. Auf die Frage der Beigeladenen, ob Kollege E. seine Darstellung richtigstellen wolle, habe dieser lediglich geantwortet, er stehe in einem Anstellungsverhältnis und habe Weisungen zu beachten. Es liege kein belegter strafbarer Betrug vor. Die (wohl unberechtigte) Kostennote der Kanzleirechnung an die Mandantin sei bezahlt worden. Zahlungen seien vom Gegner offenkundig angefordert und anschließend (wie üblich in Kanzleien pauschal vom eigenen Mandanten in geringerer Form) erhoben worden. Es habe keine vorherigen Abmahnungen gegeben und mildere Mittel seien nicht ausgeschöpft worden. Angesichts des Alters der Beigeladenen, der fortgeschrittenen Schwangerschaft und der sich daraus ergebenden gesundheitlichen Risiken (Risikoschwangerschaft) führe die Androhung einer fristlosen Kündigung zu erheblichem psychischem Druck mit potenziell nachteiligen Auswirkungen auf ihre und die Gesundheit ihres ungeborenen Kindes. Damit trete der Zusammenhang zwischen den Maßnahmen der Antragstellerin und dem Zustand der Beigeladenen als werdende Mutter deutlich hervor. Gerade diese Behandlung von werdenden Müttern sollten die einschlägigen Schutznormen verhindern. Bei der anzustellenden Interessenabwägung seien Art. 6 Abs. 4 GG sowie die drohende existentielle Notlage und psychische Belastung der Beigeladenen und ihres Kindes einerseits sowie andererseits zu berücksichtigen, dass auf Seiten der Antragstellerin keine existenzgefährdende wirtschaftliche Situation bestehe, schwerwiegende, zweifelsfrei feststehende Straftaten zu ihren Lasten nicht nachgewiesen seien und ausreichende mildere Mittel (geltendes Beschäftigungsverbot, Abmahnungen, Weisungen, Freistellung) zur Verfügung stünden.
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Mit Schreiben vom 11. Juni 2026 an den Antragsgegner erwiderte die Antragstellerin hierauf, unzutreffend sei, dass der Zugriff auf das Kanzleisystem (aus dem Homeoffice) ohne vorherige Mitteilung durch die Antragstellerin deaktiviert worden sei. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2025 seien sämtliche angestellte Rechtsanwälte der Kanzlei darüber informiert worden, dass das bisherige Homeoffice-Angebot an die angestellten Rechtsanwälte nicht länger aufrecht erhalten bleibe. Ein Zusammenhang mit dem Zustand der Beigeladenen während der Schwangerschaft oder ihrer Lage als werdende Mutter sei nicht gegeben. Eine Gefährdung der Schwangerschaft sei durch die sachliche Auseinandersetzung mit der Angelegenheit durch die Antragstellerin in der vorliegenden Situation nicht ersichtlich. Soweit es in der Kanzlei überhaupt praktiziert werde, einen Gebührennachlass im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten lediglich für enge Familienangehörige der Rechtsanwälte der Kanzlei (worunter die Partnerin eines Bruders nicht falle) zu gewähren, erfolge dies stets in Abstimmung mit den Kanzleiinhabern. Die Rechnungsstellung in dem gegenständlichen Mandat sei am 29./30. April 2026 mit einem Zahlungsziel von zwei Wochen erfolgt. Eine Zahlung durch die Mandantin sei (offenbar erst nach Intervention durch die Beigeladene nach dem streitgegenständlichen Gespräch) am 22. Mai 2026 erfolgt. Unterstelle man den von der Beigeladenen selbst geschilderten Sachverhalt über die erfolgte Absprache mit den Kanzleiinhabern, dass in dem streitgegenständlichen Mandat nichts oder pauschal 50,00 EUR abgerechnet werden sollten, so habe sie jedenfalls der Gegenseite gegenüber mit Schriftsatz vom 18. September 2025 bewusst wahrheitswidrig behauptet, dass der Mandantin ein Schaden in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren von 480,17 EUR entstanden sei, und die Gegenseite zur Begleichung dieses Schadens unter Fristsetzung aufgefordert. Damit habe die Beigeladene als Rechtsanwältin und Organ der Rechtspflege einen Schaden behauptet und auch geltend gemacht, den es nach eigenen, im anwaltlichem Schreiben vom 2. Juni 2026 wiederholten Ausführungen tatsächlich nicht gegeben habe. Dies sei zudem unter Verwendung des Briefkopfes und somit auch im Namen der Antragstellerin erfolgt. Es sei weder eine Weisung für dieses Vorgehen durch einen der Kanzleiinhaber erfolgt noch würde ein solches Vorgehen gebilligt werden. Es sei darüber hinaus davon auszugehen, dass die Gegenseite auch die Forderung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 480,17 EUR als Verzugsschaden als Schadensposition in das vorgeschlagene Vergleichsergebnis eingepreist habe. Die Beigeladene habe spätestens mit Absenden dieses Schreibens die Schwelle von reinen Vorbereitungshandlungen zum strafbaren versuchten Betrug überschritten. Unzutreffend sei, dass die Antragstellerin versucht habe, der Beigeladenen den Dienstwagen vorzuenthalten und zu einer neuen Dienstwagenvereinbarung zu drängen. Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung sei der Arbeitgeber berechtigt, den Dienstwagen zurückzuverlangen. So sei es auch geschehen. Das Gespräch am 5. Mai 2026 sei zumindest auf Seiten des Kanzleiinhabers durchgehend sachlich geführt worden und nicht emotional aufgeladen gewesen. Auch die Schilderungen des Kollegen E. seien sachlich erfolgt. Hingegen habe die Beigeladene den Kollegen E. im Beisein des Kanzleiinhabers und der Mutter der Beigeladenen der Lüge bezichtigt. Aufgrund der Tatsache, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin nach dem vorangegangenen Gespräch als nachhaltig massiv gestört beschrieben werden könne, sei es als nachvollziehbare Maßnahme zu werten, dass die Daten unter Anwesenheit des Kanzleiinhabers gespeichert und zur Verfügung gestellt worden seien. Im Rahmen einer kanzleiinternen Systemumstellung seien zu Beginn des Jahres 2026 sämtliche Einwahldaten zurückgesetzt worden. Das lnitialpasswort habe zunächst beim zuständigen IT-Dienstleister erfragt werden müssen, der unverzüglich eine Freischaltung habe realisieren können. Die Beigeladene selbst habe das Familienmandat und die vermeintlich falsche Abrechnung von sich aus thematisiert. Der Kanzleiinhaber habe hiervon keine Kenntnis gehabt, weil mit ihm derartige Absprachen nicht im Vorfeld der Mandatsaufnahme getroffen worden seien. Auch habe der Kollege E. weder bestritten, die Angelegenheit mit der Beigeladenen besprochen, Hilfestellungen geleistet, Schreiben oder Vergleichsakten zur Verfügung gestellt oder gewusst zu haben, dass es sich bei der Mandantin um eine Person aus dem familiären Umfeld der Antragsgegnerin handele. Nachdem der Kollege E. ausgeführt habe, dass er von der Beigeladenen die Weisung erhalten habe, keine Rechnung zu stellen, sei er der Lüge bezichtigt worden. Kollege E. habe keinesfalls eine Weisung der Kanzleiinhaber erhalten, unwahre Behauptungen im Rahmen dieses Gesprächs aufzustellen. Die außerordentliche, fristlose Kündigung schließe eine vorherige Abmahnung wegen desselben Sachverhalts aus. Eine solche sei auch nicht als milderes Mittel anzusehen, weil durch den dargestellten Sachverhalt das Vertrauensverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen nachhaltig massiv gestört und eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar sei. Ein nochmaliges Klärungsgespräch sei ebenfalls nicht angezeigt gewesen, weil im Gespräch vom 5. Mai 2026 die gegenseitigen Rechtspositionen abschließend ausgetauscht worden seien. Es stünden somit keine milderen Mittel zur Verfügung. Die vorgeworfene Pflichtverletzung offenbare einen derartigen Vertrauensbruch, dass auch eine einmalige Pflichtverletzung für die außerordentliche Kündigung ausreichend sei, zumal weiterhin ungeklärt sei, ob bzw. wie etwaige vereinnahmte Gebühren, die von der Gegenseite gegebenenfalls erstattet worden wären oder im Rahmen der Einigung sogar erstattet worden seien, an die Kanzlei hätten ausgekehrt werden sollen. Es stehe zudem zu vermuten, dass dieser Sachverhalt nie bekannt geworden wäre, wäre nicht die krankheitsbedingte Mandatsübernahme durch den Kollegen E. erfolgt. Innerbetriebliche Maßnahmen im Falle einer möglichen zukünftigen Weiterbeschäftigung schieden aus, weil es in der Kanzleistruktur unmöglich sei, jedes einzelne Mandat der zuständigen Rechtsanwälte zu kontrollieren, dies nicht der Unternehmensphilosophie entspreche und ein notwendiges Vertrauensverhältnis voraussetze, was vorliegend nicht mehr gegeben sei.
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Mit Bescheid vom 24. Juni 2026, der Antragstellerin zugegangen am 2. Juli 2026, ließ der Antragsgegner die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen nicht zu (Ziffer 1) und erlegte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 2). Zur Begründung führte er aus, Pflichtverletzungen der geschützten Arbeitnehmerin rechtfertigten dann die Annahme eines besonderen Falles, wenn es sich um besonders schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen von nicht unerheblichem Gewicht handele, die dem Arbeitgeber die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machten. Erforderlich sei, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des gesetzlichen Kündigungsverbots nicht zugemutet werden könne. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Inwieweit es Absprachen über die Kostenfreiheit der Mandantin gegeben habe, sei dahingestellt. Hier stünden sich relativ pauschal vorgebrachte Aussagen gegenüber. Die Antragstellerin (gemeint wohl: Beigeladene) behaupte jedenfalls, es habe hierüber Absprachen gegeben und sie habe in einem Schreiben an die Gegenseite 480,17 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht. Somit sei ein Schaden behauptet worden, der planmäßig gar nicht entstehen habe sollen. Jedoch sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen und es könne deshalb nicht mit Sicherheit gesagt werden ob es zum Abrechnungsbetrug durch die Beigeladene gekommen wäre, ebenso nicht, ob es sich tatsächlich um einen versuchten Betrug handele, weil nicht vorgetragen sei, dass auch bei einem Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch die Gegenseite gegenüber der Mandantin nur eine geringere Gebühr abgerechnet worden wäre. Es sei nämlich tatsächlich zu keinem Schaden auf Seiten der Antragstellerin und auch nicht auf Seiten der Gegenseite gekommen. Der Versuch eines Betrugs sei aus diesen Gründen ebenso nicht nachgewiesen. Der Beigeladenen müsse zu Gute gehalten werden, dass Familienmandate eher die Ausnahme im Alltag einer Kanzlei darstellten und hier in der Kostenweitergabe ggf. anders vorgegangen werden müsse als dies standardmäßig der Fall sei. Die Kostenweitergabe könne also genauso gut auf fehlenden Erfahrungswerten beruhen. Ein Mitarbeitergespräch sei hier ein angemessenes und geeignetes Mittel, um solche Dinge zukünftig abzustellen bzw. zu vermeiden. Die Antragstellerin könne auch veranlassen, dass die Beigeladene künftig keine Familienmandate mehr annehmen dürfe oder etwa eine Abmahnung erteilen. Dies seien allesamt geeignete mildere Mittel gegenüber einer Kündigung. Schließlich sei dieser Fall erstmalig aufgetreten. Kollegen E. sei bei dem Telefonat am 27. Januar 2026 durchaus bewusst gewesen, dass er seit der Übernahme des Mandats eigenverantwortlich handele und kein Direktionsrecht der Beigeladenen ihm gegenüber bestehe. Das Telefonat sei nach Aktenlage eher als ein Gespräch bzw. Informationsaustausch unter Kollegen zu werten, mit dem Ziel, das Mandat zielgerichtet abzuarbeiten, auch wenn im Gespräch darum gebeten worden sei, einige Dinge nach den Vorstellungen der Beigeladenen umzusetzen. Ein Kündigungsgrund werde auch hier nicht erkannt. Die Unterredung am 5. Mai 2026 habe für die Beigeladene emotional sehr aufgeladen sein müssen. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft sei zunächst eine Kündigung der Antragstellerin erfolgt. Diese sei zwar wieder zurückgenommen worden, doch zeige es der Beigeladenen eine gewisse Ablehnung. Bezüglich des Familienmandats habe es immer wieder Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Kostenfreiheit der Mandantin gegeben. Die Beigeladene habe am 5. Mai 2026 den dienstlichen Rechner nur in der Anwesenheit des Kanzleiinhabers benutzen dürfen und ihr Arbeitsplatz sei bereits geräumt gewesen. Zudem bestehe eine Risikoschwangerschaft. Es gebe keine Hinweise in den Antragsunterlagen, die auf eine unangemessene Wortwahl, Beschimpfungen oder ähnliches hindeuteten. Insgesamt erkenne die Behörde in keinem der vorgetragenen Kündigungsgründe besonders schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen. Insbesondere durch das bestehende betriebliche Beschäftigungsverbot sei es der Antragstellerin zuzumuten mit einer Kündigung bis zum Ende des besonderen Kündigungsschutzes abzuwarten. Es bestehe solange keine Präsenz am Arbeitsplatz und die finanziellen Belastungen durch das Arbeitsverhältnis seien sehr begrenzt.
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Am 17. Juli 2026 erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Juni 2026 zuzustimmen (Az. W 3 K 26. …*). Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2026 beantragte die Antragstellerin vorab zudem im vorliegenden Verfahren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den im Zustimmungsverfahren, Aktenzeichen … …, erlassenen Bescheid vom 24. Juni 2026 aufzuheben und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen zuzustimmen.
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Zur Begründung führte sie ergänzend im Wesentlichen aus, aufgrund des fehlenden Aktenvorblatts sei davon auszugehen, dass die Mandantin bzw. deren Daten mit Ausnahme des Namens offenkundig verschleiert werden sollten. Die Zahlungsaufforderung vom 18. September 2025 sei zudem mit der Androhung gerichtlicher Schritte bei Nichtzahlung verbunden gewesen. Die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid seien nicht nur sachlich falsch, sondern zeigten vor allem auch, dass der Antragsgegner die Problematik des hier vorliegenden, strafrechtlich relevanten versuchten Betrugs, begangen durch ein Organ der Rechtspflege und unter Verwendung des Briefkopfs und somit im Namen der Antragstellerin, rechtlich nicht einmal im Ansatz durchdrungen habe. Spätestens mit Absenden des Schreibens vom 18. September 2025 habe die Beigeladene die Schwelle von reinen Vorbereitungshandlungen zum strafbaren versuchten Betrug gemäß der §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 2, 22, 23 Abs. 1 Var. 2 StGB überschritten. Hieran ändere sich auch nichts, wenn die Beigeladene bei einem Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch die Gegenseite – also bei Zahlung – gegenüber der Mandantin anschließend doch eine höhere Gebühr abgerechnet habe. Die Tat wäre mit Zahlung der Gegenseite vollendet, ein Rücktritt vom Versuch nicht mehr möglich. Tatsächlich sei das Mandat durch Vergleich beendet worden, sodass eine Zahlung nicht erfolgt sei, die Tat also im Versuchsstadium stecken geblieben sei. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass auch die zu Unrecht erhobene Schadensersatzforderung in die Vergleichsverhandlung mit einbezogen worden sei und das erzielte Ergebnis (der Vergleich) nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Höhe erzielt worden wäre, hätte sich der Mandatsgegner nicht auch den behaupteten Schadensersatzansprüchen ausgesetzt gesehen. Von einer Erstattung einer Strafanzeige bzw. der Meldung des Sachverhalts an die zuständige Rechtsanwaltskammer sei bislang aus kollegialer Rücksichtnahme abgesehen worden, dies bleibe jedoch ausdrücklich vorbehalten, zumal hierfür keine Meldefristen bestünden. Im Gespräch vom 5. Mai 2026 habe die Beigeladene letztlich auch den Kanzleiinhaber Dr. L. offen bezichtigt, bewusst wahrheitswidrige Angaben zu machen, indem sie behauptet habe, es habe Absprachen zu der vollständigen bzw. teilweisen Gewährung eines Gebührennachlasses gegeben, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei. Eine außerordentliche Kündigung müsse gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Kündigungsgründe ausgesprochen werden. Nach Verweigerung der Zustimmung durch das Amt laufe die Zwei-Wochen-Frist jedoch unverzüglich weiter, sobald der Ablehnungsbescheid zugegangen sei. Da ohne Zustimmung nicht wirksam gekündigt werden könne, die Frist für die Kündigung aber ablaufe, sei eine Klage ohne Eilrechtsschutz eine juristische Sackgasse. Dass die Beigeladene vorsätzlich gehandelt habe und nicht mit bloßer Unerfahrenheit zu entschuldigen sei, werde zum einen dadurch deutlich, dass sie gleich zwei Zahlungsaufforderungen in unmittelbarer zeitlicher Folge versendet habe. Die Beigeladene sei zudem seit 2016 zugelassene und praktizierende Rechtsanwältin mit somit zehnjähriger Berufserfahrung. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beigeladene versucht, beim Mandatsgegner eine Richtigstellung zu erklären. Die äußeren Geschehensabläufe würden nicht lediglich durch die Antragstellerseite behauptet, sondern von der betroffenen Beigeladenen selbst eingeräumt. Vor diesem Hintergrund sei nicht verständlich, weshalb der Antragsgegner weitere, hypothetische Geschehensabläufe hinzudenke oder für möglich halte. Durch Straftaten, die durch Organe der Rechtspflege begangen würden, könne das Vertrauen in die Rechtspflege insgesamt nachhaltig beschädigt werden. Es sei am 16. Juli 2026 zudem festgestellt worden, dass aus bisher nicht mitgeteilten Gründen sowohl den Kanzleiinhabern als auch sämtlichen bei der Antragstellerin angestellten Rechtsanwälten sämtliche Rechte, insbesondere auch Leserechte, in Bezug auf das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) der Beigeladenen durch diese entzogen worden seien. Mit Schreiben vom selben Tag sei der Beigeladenen mitgeteilt worden, dass durch den Entzug der Rechte die bisher durch die übrigen Rechtsanwälte der Antragstellerin ausgeübte Vertretung der Sachbearbeitung der von ihr als zuständige Sachbearbeiterin begonnenen Mandate nicht mehr sichergestellt werden könne. Daraufhin seien einzelne Rechte wieder eingeräumt worden. Eine vollständige Datenverarbeitung der eingehenden Schriftsätze aus dem besonderen persönlichen Anwaltspostfach der Beigeladenen durch die Kanzleisoftware der Antragstellerin sei bis zum heutigen Tag nicht möglich. Dies stelle einen massiven Eingriff in die Organisationsabläufe dar, die hierdurch gegebenenfalls entstandenen Haftungsfälle seien derzeit noch nicht bekannt. Eine wirksame Vertretung könne bis zum heutigen Tag nicht sichergestellt werden. Auf die zur Glaubhaftmachung des Antrags vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Kanzleiinhabers Dr. L. sowie des Kollegen E. wird verwiesen.
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Der Antragsgegner beantragte,
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Zur Begründung führte er ergänzend im Wesentlichen aus, die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gelte bereits als gewahrt, wenn der Arbeitgeber die Zulässigkeitserklärung innerhalb dieser beantrage. Nach Erteilung der Zustimmung müsse der Arbeitgeber dann die Kündigung unverzüglich erklären. Ohne Zulässigkeitserklärung könne die Antragstellerin nicht kündigen. Sie müsse dies auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des ablehnenden Bescheids tun. Damit bestehe kein Anordnungsgrund bzw. kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Im Übrigen käme es bei Stattgabe des gegenständlichen Antrags zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Hinsichtlich des (Nicht-)Bestehens von Absprachen zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen bezüglich der Gebührenfreiheit der Mandantin seien beide Aussagen denkbar. Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen sei es bei Rechtsanwälten durchaus eine übliche Vorgehensweise, zunächst hohe Ansprüche an die Gegenseite zu formulieren. Dabei würden in der Regel immer auch vorgerichtliche Anwaltskosten aufgeführt. Es könne durchaus zunächst ein taktisches Mittel sein, um in späteren Verhandlungen mit der Gegenseite zu Gunsten höherer Schadensersatzansprüche auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verzichten. Die Beigeladene äußere sich bezüglich ihrer Absichten auch in diese Richtung. Auch in diesem Szenario könne nicht von Betrugsabsichten gesprochen werden. Es gebe keine Hinweise, dass es eine feste Absicht der Beigeladenen gegeben habe, einen Betrug hinter dem Rücken der Kanzleiinhaber zu vollenden. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass zum Zeitpunkt des Telefonats der Beigeladenen mit dem Kollegen E. am 27. Januar 2026 bereits Klarheit darüber geherrscht habe, dass die Gegenseite die streitgegenständlichen Anwaltskosten nicht übernehmen werde. Es seien also eine Reihe von möglichen Szenarien denkbar, in welchen es trotz der Weitergabe von vorgerichtlichen Anwaltskosten am Ende nicht zum Betrug komme. Ebenso seien deshalb die Annahme eines versuchten Betrugs und auch die Behauptung, ein Rücktritt wäre, sollte das Ansetzen bejaht werden, nicht mehr möglich gewesen, nicht ausreichend begründet. Dies sei im Bescheid auch durch das Aufzeigen möglicher weiterer Geschehensabläufe verdeutlicht worden. Es liege schließlich im Ermessen des Antragsgegners, die Kündigung nicht zuzulassen. Im Bescheid würden mildere Mittel aufgezeigt, die ebenfalls zum Ziel führen könnten. Es bleibe auch noch festzuhalten, dass sich die Beigeladene im betrieblichen Beschäftigungsverbot befinde, welches anschließend in die Schutzfristen vor bzw. nach der Entbindung übergehe. Solange dürfe das Arbeitsverhältnis die Antragstellerin kaum belasten, weil die Beigeladene nicht am Arbeitsplatz erscheine. Die Lohnfortzahlung übernehme weitestgehend die Krankenkasse. Es bleibe lediglich ein Arbeitgeberanteil des Lohns während der Schutzfristen.
12
Die Beigeladene führte mit Schriftsatz vom 9. Juli 2026 durch ihren Bevollmächtigten ergänzend aus, der Antrag sei bereits wegen der Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Eine entsprechende Ausnahme, welche eine solche Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige, liege nicht vor. Insbesondere sei dies nicht mit der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zurechtfertigen, weil diese durch das notwenige Zustimmungsverfahren gehemmt sei – soweit sie bei Einleitung des Genehmigungsverfahren eingehalten worden sei – und nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB nach erteilter Zustimmung schlicht unverzüglich erfolgen müsse. Dementsprechend könne eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohne jedweden schwerwiegenden Nachteil für die Antragstellerin abgewartet werden. Auf den Schriftsatz vom 11. August 2026 wird Bezug genommen.
13
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Juli 2026 wurde die Beigeladene zum Verfahren beigeladenen.
14
Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren W 3 K 26. … und auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
15
Die Antragstellerin begehrt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen zuzustimmen.
16
Dieser Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig und auch begründet.
17
1. Der Antrag ist zulässig und insbesondere als Antrag nach § 123 VwGO statthaft, weil sich das Begehren der Antragstellerin im noch anhängigen Hauptsacheverfahren (Az. W 3 K 26. …*) darauf richtet, den Antragsgegner zu verpflichten, der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen zuzustimmen. Damit begehrt sie den Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsakts.
18
Der Antragstellerin steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn die Antragstellerin ihr Begehren auf anderem Wege schneller und leichter durchsetzen kann, wenn der den Antrag stellende Bürger sich nicht zuvor an die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt hat (Kuhle in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Ed. Stand 1.7.2025, § 123 Rn. 37 f.) oder wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht erforderlich oder gar rechtsmissbräuchlich ist (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 33a). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer dieser Fallgruppen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin mit ihrem gegenständlichen Antrag die endgültige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, d.h. eine im einstweiligen Verfahren erlassene Regelungsanordnung begehrt, die dem Hauptsachebegehren uneingeschränkt entspricht und nicht unter dem Vorbehalt der Hauptsacheentscheidung steht (Kuhla in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Ed. Stand 1.7.2025, § 123 Rn. 151). Auch diese endgültige Vorwegnahme kann im Interesse effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten sein, sofern eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes die Antragstellerin schwer und unzumutbar oder irreparabel belasten würde. Voraussetzung hierfür ist im Rahmen der Begründetheit die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds von besonderem Gewicht sowie hinsichtlich des Anordnungsanspruchs die Glaubhaftmachung einer hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache (Kuhla in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Ed. Stand 1.7.2025, § 123 Rn. 156a, 157). Das Vorliegen dieser strengeren Voraussetzungen für die Begründetheit ist nach dem Vortrag der Antragstellerin zumindest denkbar, sodass der Antrag auch insoweit jedenfalls nicht als nicht erforderlich, gar rechtsmissbräuchlich oder sonst unzulässig anzusehen ist.
19
Die Antragstellerin hat letztlich mit dem Verweis auf die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB sowie auf eine etwaige Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Beigeladenen auch einen Anordnungsgrund bezeichnet (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 44). Die Möglichkeit des Bestehens eines Anordnungsanspruchs ergibt sich aus § 17 Abs. 2 MuSchG.
20
2. Der Antrag ist auch begründet.
21
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrunds, also die Eilbedürftigkeit, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Happ in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 45 ff.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
22
Es entspricht dabei dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt und der Antragsteller nicht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch in einem Hauptsacheverfahren gerichtet ist; das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll also nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (NdsOVG, B.v. 14.2.2024 – 14 ME 128/23 – juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66, BeckRS 2016, 44855 Rn. 4; B.v. 18.2.2013 – 12 CE 12.2104 – juris Rn. 38; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 123 Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 66a).
23
Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Happ in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 54).
24
2.1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und diesbezüglich zudem ein Obsiegen in der Hauptsache mit größter Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
25
Die Antragstellerin hat aller Voraussicht nach einen Anspruch auf die Zulässigkeitserklärung der von ihr beabsichtigten außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen. Der entgegenstehende Bescheid vom 24. Juni 2026 ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten.
26
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.
27
Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind hier erfüllt (2.1.1.), darüber hinaus ist das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Erteilung der Zulässigkeitserklärung auf Null reduziert (2.1.2.).
28
2.1.1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG sind erfüllt.
29
Die Beigeladene befand sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulässigkeitserklärung durch die Antragstellerin am 15. Mai 2026 – also während ihrer Schwangerschaft – im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG. Dieser dauert auch nach der Frühgeburt ihres Kindes am 16. Juli 2026 noch fort und endet nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MuSchG mit dem Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung und somit mit dem Ablauf des 16. November 2026.
30
Ein besonderer Fall im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG ist – entgegen der Auffassungen des Antragsgegners und der Beigeladenen – gegeben.
31
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist insoweit derjenige der letzten Behördenentscheidung und damit der 24. Juni 2026 (vgl. VG Magdeburg, U. v. 27.1.2026 – 6 A 560/25 MD – juris Rn. 32; BVerwG, B.v. 22.1.1993 – 5 B 80/92 – juris Rn. 2; BVerwG, B. v. 10.11.2008 – 5 B 79/08 – juris Rn. 5).
32
Bei dem Begriff des besonderen Falls handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1958 – V C 88.56 – BVerwGE 7, 294-297, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, U. v. 16.12.2011 – 13 K 5101/11 – juris Rn. 23 f. m.w.N.). Der „besondere Fall“ ist zudem ein genuin verwaltungsrechtlich zu bestimmender Begriff, der nicht mit demjenigen des „wichtigen Grundes“ im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gleichzusetzen ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1958 – V C 88.56 – BVerwGE 7, 294-297, juris Rn. 15 f. m.w.N.). Das Vorliegen eines besonderen Falls setzt insoweit weder voraus, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben wäre, noch kann aus dem arbeitsrechtlich zu bestimmenden Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB auf das Vorliegen (auch) eines besonderen Falls geschlossen werden (vgl. Volk, in: Brose/Weth/Volk, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 10. Aufl. 2025, § 17 MuSchG Rn. 199; VG Augsburg, U. v. 18.11.2003 – Au 3 K 03.1087 – juris Rn. 14; VG Magdeburg, U. v. 27.1.2026 – 6 A 560/25 MD – juris).
33
Ein besonderer Fall kann nur ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1958 – V C 88.56 – BVerwGE 7, 294-297, juris Rn. 17). Dabei ist stets eine Interessenabwägung erforderlich, die jedoch nicht unter spezifisch arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat und anders als § 626 Abs. 1 BGB nicht auf die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der betroffenen Frau für den Arbeitgeber abzustellen hat. Vielmehr hat sich die zuständige Behörde insbesondere an dem mit dem Kündigungsverbot verfolgten gesetzgeberischen Zweck zu orientieren, der Frau während der Schutzfristen des § 17 Abs. 1 MuSchG möglichst die materielle Existenzgrundlage zu erhalten und die mit einer Kündigung in dieser Zeitspanne verbundenen besonderen psychischen Belastungen zu vermeiden. Verhaltensbedingte Gründe können einen die Zulässigkeitserklärung rechtfertigenden besonderen Fall darstellen, wenn das Fehlverhalten – sofern nicht ohnehin der Zusammenhang zwischen dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung die Annahme eines solchen Falles bereits ausschließt – so schwerwiegend ist, dass die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses dem Arbeitgeber schlechthin nicht mehr zugemutet werden kann. Es muss sich dabei um einen schweren oder wiederholten Verstoß gegen zentrale vertragliche Pflichten oder ein „nicht leicht wiegendes vorsätzliches Vergehen“ zum Nachteil des Arbeitgebers oder eines Arbeitskollegen handeln, beispielsweise um Straftaten gegen das Eigentum oder Vermögen oder erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten (vgl. BayVGH, B. v. 29.2. 2012 – 12 C 12.264 – juris; OVG NRW, B. v. 5.10.2021 – 12 A 3342/20 – juris Rn. 3 f. m.w.N.; VG Würzburg, B. v. 16.2.2023 – W 3 K 22.1540 – juris Rn. 8 m.w.N.; s. auch BVerwG, U. v. 21.10.1970 – V C 31.70 – juris Rn. 8 f.; Rolfs in Linck/Preis/Rolfs, Kündigungsrecht, 8. Aufl. 2026, § 17 MuSchG Rn. 130). Der bloße Verdacht einer strafbaren Handlung reicht nicht aus (Schöllmann in Rancke/Pepping, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, Betreuungsgeld, 6. Aufl. 2022, § 17 MuSchG Rn. 98, 101; Schlachter in Müller-Glöge/Preis/Schmidt Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl. 2026, § 17 MuSchG Rn. 20).
34
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG trägt nach den allgemeinen Grundsätzen – wonach es jedem Beteiligten obliegt, die Tatsachen, aus denen sich für ihn günstige Rechtsfolgen ergeben, darzulegen und ggf. zu beweisen (st. Rsp.; vgl. etwa OVG Lüneburg, U. v. 1.4.2014 – 5 LB 279/13 – juris Rn. 54) – der Arbeitgeber.
35
Nach diesen Maßgaben ist ein besonderer Fall im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG gegeben. Die Beigeladene hat zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls den objektiven Tatbestand eines strafbaren versuchten Betrugs nach § 263 Abs. 1 und Abs. 2, § 22, § 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB in Ausübung ihrer Beschäftigung bei der Antragstellerin sowie als Organ der Rechtspflege und damit zumindest in objektiver Hinsicht ein nicht leicht wiegendes vorsätzliches Vergehen begangen. In subjektiver Hinsicht hat sie dieses Verhalten im Antragsverfahren zumindest begründet und gerechtfertigt und auch zu keinem Zeitpunkt eine Richtigstellung vorgenommen, sodass auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands des strafbaren versuchten Betrugs nicht einfach von der Hand zu weisen ist. Der Beigeladenen ist vor diesem Hintergrund zumindest ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Ausübung ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin zur Last zu legen, welches die Aufrechterhaltung des arbeitsvertraglichen Verhältnisses mit der Beigeladenen bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist für die Antragstellerin auch bei Berücksichtigung der Folgen für die Mutter schlechthin unzumutbar macht.
36
Dabei legt die Kammer ihren Erwägungen die Sachverhaltsschilderung der Beigeladenen selbst zugrunde. Andere alternative Sachverhaltsschilderungen der Antragstellerin bleiben insoweit unberücksichtigt, weil sich die Beigeladene jedenfalls ihren eigenen Sachvortrag entgegen halten lassen muss und dieser vorliegend für das Bejahen des besonderen Falls im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG ausreicht.
37
Demnach hatte die Beigeladene im Zeitpunkt der Geltendmachung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Mandatsgegner mit Aufforderungsschreiben vom 18. September 2026 nach ihrem eigenen Sachvortrag mit den Kanzleiinhabern bereits vereinbart, dass bei der Mandantin gar nichts abgerechnet werden müsse bzw. pauschal 50,00 EUR als angemessener Betrag abgerechnet werden solle. Dass die Absprache mit den Kanzleiinhabern vor dem Absenden des Aufforderungsschreibens vom 18. September 2026 erfolgt sein muss, ergibt sich zum einen aus der Formulierung der Beigeladenen, dass von „vornherein“ klar gewesen sei, dass es sich um ein Familienmandat handele und dass die Chefs in die Frage des Gebührennachlasses eingebunden gewesen seien. Zum anderen ergibt sich dies aus der Schilderung der Beigeladenen, dass Kanzleiinhaber Dr. L. hierzu erklärt habe, dass sie aber zunächst die vollen außergerichtlichen Gebühren im Aufforderungsschreiben gegenüber der Gegenseite geltend machen solle. Schließlich setzt die Beigeladene ihre Schilderungen mit der Formulierung „sodann“ fort, wobei sich auch hieraus ergibt, dass die weiteren geschilderten Geschehnisse – darunter auch das Abfassen des Aufforderungsschreibens vom 18. September 2025 – zeitlich nach dieser Absprache stattfanden. In diesem Aufforderungsschreiben an die Gegenseite vom 18. September 2025 führte die Beigeladene sodann unstreitig aus, dass bei ihrer Mandantin ein Schaden aufgrund außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,17 EUR entstanden sei. Im gleichen Schreiben forderte sie die Gegenseite unstreitig unter Fristsetzung auf, diesen Schaden zu begleichen und verband dies mit der Androhung gerichtlicher Schritte bei Nichtzahlung.
38
Nach § 263 Abs. 1 und 2 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Der Versuch ist strafbar. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen und damit auch strafrechtlichen Gesichtspunkten.
39
Mit der Behauptung im Aufforderungsschreiben vom 18. September 2025 gegenüber der Gegenseite, dass ihrer Mandantin entsprechende außergerichtliche Kosten als Schaden entstanden sind, hat die Beigeladene falsche Tatsachen vorgespiegelt und – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – einen entsprechenden Irrtum bei der Gegenseite erregt. Dem kann die Beigeladene auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich bei dem „Austausch“ mit den Kanzleiinhabern lediglich um interne Gespräche über einen späteren Gebührennachlass zugunsten der Mandantin gehandelt habe. Denn aus ihrem weiteren Vortrag ergibt sich, dass die Beigeladene selbst angenommen hat, dass insoweit mit den Kanzleiinhabern „interne Absprachen“ getroffen wurden, denen sie selbst eine solche Verbindlichkeit zugemessen hat, dass sie fest davon ausging, dass eine Abrechnung gegenüber der Mandantin zu keinem Zeitpunkt erfolgen wird. So bezeichnet sie die dann dennoch erfolgte Abrechnung gegenüber der Mandantin als falsch (Bl. 30 der Behördenakte) bzw. „unberechtigt“ (Bl. 28 der Behördenakte), weil sich nicht an die getroffenen Absprachen gehalten wurde. Auch der Verweis auf einen späteren Gebührennachlass zugunsten der Mandantin geht fehl. Denn selbst wenn sich die Absprachen auf einen Gebührennachlass zu einem späteren Zeitpunkt bezogen haben, handelt es sich bei der Behauptung gegenüber der Gegenseite, der Mandantin seien entsprechende außergerichtliche Kosten als Schaden entstanden, auch dann um eine Vorspiegelung falscher Tatsachen. Denn in diesem Fall diente das gesamte Vorgehen der Beigeladenen letztlich der Verschleierung der Tatsache, dass der Mandantin – wie von vorneherein vereinbart – im Ergebnis zu keinem Zeitpunkt Rechtsanwaltsgebühren berechnet werden sollten, dies aber der Gegenseite vorgespiegelt werden sollte, um ein besseres Ergebnis für die Mandantin zu erzielen. Der eigenen Mandantin entstehen die Rechtsanwaltskosten aber auch in diesem Fall zu keinem Zeitpunkt tatsächlich endgültig. Aus diesen Gründen erscheint auch der Verweis der Beigeladenen auf den internen Charakter der Gespräche nicht überzeugend. Ein tatsächlicher Schadenseintritt bei der Gegenseite kann seitens der Antragstellerin vor dem Hintergrund des Vergleichsangebots der Gegenseite aber nicht nachgewiesen werden, weshalb vorliegend die Verwirklichung eines strafbaren versuchten Betrugs im Raum steht.
40
Zu ihren subjektiven Motiven lässt die Beigeladene vortragen, dass es sich in diesem Zusammenhang um ein berufsübliches Vorgehen gehandelt habe. Hieraus und aus der weiteren Begründung ihres Vorgehens (s. Bl. 31 der Behördenakte mittig) sowie aus dem Umstand, dass eine Richtigstellung oder Distanzierung zu keinem Zeitpunkt erfolgte, ergibt sich aus Sicht der Kammer auch ein gewisses wissentliches und willentliches Vorgehen der Beigeladenen; auch ist bei einer Gesamtwürdigung des Vorgehens der Beigeladenen das Vorliegen einer Absicht, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht einfach von der Hand zu weisen.
41
Darauf, dass auf Veranlassung der Kanzleiinhaber im Nachgang sodann der Betrag von 480,17 EUR – nach dem Vortrag der Beigeladenen entgegen der vorherigen Absprache – bei der Mandantin letztlich doch noch mit Kostenrechnung vom 29./30. April 2026 geltend gemacht wurde, kommt es dabei nicht mehr entscheidend an. Denn dies war für die Beigeladene im Zeitpunkt des Abfassens des Aufforderungsschreibens am 18. September 2026 – auch nach ihrem eigenen Vortrag – nicht absehbar und hat ihr Vorgehen damit nicht beeinflusst. Diese spätere Entwicklung kann die Pflichtverletzung der Beigeladenen am 18. September 2026 damit auch nicht rechtfertigen oder abschwächen.
42
Ein unbedenkliches berufsübliches oder anwaltstaktisches Vorgehen – wie die Beigeladene bzw. der Antragsgegner es einordnen – nimmt die Kammer vorliegend nicht an. Dies mag bei einer Positionierung im Sinne der Mandantin in rechtlichen und tatsächlichen Wertungsfragen – zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können – der Fall sein. Hinsichtlich des Vorliegens von Tatsachen – und um eine solche handelt es sich bei der Frage, ob der Mandantin im Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens vom 18. September 2026 tatsächlich außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,17 EUR als Schaden entstanden waren – ist ein solches Vorgehen jedoch mit Blick auf § 1 BRAO und § 263 Abs. 1 StGB weder als berufsüblich noch als zulässiges anwaltstaktisches Vorgehen einzustufen. Auch ist weder in der gesetzlichen Gebührenordnung noch im Übrigen von Gesetzes wegen vorgesehen, dass außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, die tatsächlich zu keinem Zeitpunkt entstehen sollten, als Schaden bei der Gegenseite geltend gemacht werden.
43
Der Beigeladenen ist vor diesem Hintergrund ein strafrechtlich zumindest relevantes Verhalten in Ausübung ihrer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin zur Last zu legen. Hierin ist ein den besonderen Fall im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG verwirklichender schwerwiegender Pflichtenverstoß zu sehen.
44
Gründe, die diesen Verstoß der Beigeladenen gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, kein strafrechtlich relevantes Verhalten in Ausübung ihrer Tätigkeit an den Tag zu legen, insgesamt rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere können der Beigeladenen keine Unwissenheit oder fehlende Erfahrungswerte bei der Bearbeitung von Familienmandaten zu Gute gehalten werden. Dies ergibt sich zum einen aus ihrer bestehenden zehnjährigen Berufserfahrung, nach der ihr eine sachgerechte Bearbeitung von Familienmandaten – ggf. in Abstimmung mit den Kanzleiinhabern – grundsätzlich zuzutrauen ist. Etwas Gegenteiliges wird seitens der Beigeladenen auch nicht vorgetragen oder ist sonst ersichtlich. Zum anderen muss eine Rechtsanwältin strafrechtlich relevantes Verhalten – insbesondere in Ausübung ihrer Beschäftigung – schon aus der gebotenen Eigenverantwortlichkeit heraus und aus Gründen ihres Berufsstands (§ 1 BRAO) unterlassen, sodass ein entsprechender Pflichtenverstoß mit Unwissenheit oder fehlenden Erfahrungswerten von vorne herein nicht gerechtfertigt werden kann. Letzteres gilt auch mit Blick auf den Vortrag der Beigeladenen, der Kanzleiinhaber Dr. L. habe erklärt, dass sie zunächst die vollen außergerichtlichen Gebühren im Aufforderungsschreiben gegenüber der Gegenseite geltend machen solle. Diese Aussage wird von der Antragstellerin bestritten. Selbst wenn man sie aber zu Gunsten der Beigeladenen als wahr unterstellt, kann sich die Beigeladene nicht rechtfertigend auf sie berufen, weil es ihr als Rechtsanwältin und Organ der Rechtspflege selbst und eigenverantwortlich obliegt, weder in Ausübung ihres Berufs noch sonst strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag zu legen.
45
Das Vorliegen eines besonderen Falls nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG scheitert schließlich auch nicht daran, dass die Antragstellerin der Beigeladenen gegenüber das gegenständliche Fehlverhalten nicht im Wege einer Kündigung gegen sie verwenden darf. Die Kammer unterstellt an dieser Stelle wiederum den Vortrag der Beigeladenen, der Kanzleiinhaber Dr. L. habe erklärt, dass sie zunächst die vollen außergerichtlichen Gebühren im Aufforderungsschreiben gegenüber der Gegenseite geltend machen solle. Wie bereits ausgeführt, hat die Beigeladene jedoch bereits aus Eigenverantwortlichkeit heraus ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Ausübung ihrer Beschäftigung – aber auch sonst – zu unterlassen. Den (angestellten) Rechtsanwälten wird diesbezüglich gemäß § 1 BRAO nochmals eine besondere Verantwortlichkeit eingeräumt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass – selbst bei einer entsprechenden Aussage des Kanzleiinhabers Dr. L – jedenfalls Kanzleiinhaber Dr. A. mit einem solchen Vorgehen unter dem Briefkopf und damit im Namen der Antragstellerin nicht einverstanden gewesen wäre. Kanzleiinhaber Dr. A. vertritt die Antragstellerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gleichermaßen. Die Beigeladene hätte sich insoweit zumindest noch einmal bei diesem rückversichern und gegenüber beiden Kanzleiinhabern – um Missverständnisse auszuschließen – auf die mögliche Strafbarkeit hinweisen müssen. Jedenfalls hätte sie sich nicht allein unhinterfragt auf die Aussage des einen Kanzleiinhabers Dr. L. verlassen und stützen dürfen.
46
Der Pflichtenverstoß macht zudem der Antragstellerin, insbesondere auch unter Berücksichtigung des mit dem Kündigungsverbot verfolgten gesetzgeberischen Zwecks, der Frau während der Schutzfristen des § 17 Abs. 1 MuSchG möglichst die materielle Existenzgrundlage zu erhalten und die mit einer Kündigung in dieser Zeitspanne verbundenen besonderen psychischen Belastungen zu vermeiden, die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist schlechthin nicht mehr zumutbar.
47
Dabei gewichtet die Kammer zu Gunsten der Beigeladenen neben den bereits genannten Aspekten (darunter auch den Vortrag der Beigeladenen, der Kanzleiinhaber Dr. L. habe erklärt, dass sie zunächst die vollen außergerichtlichen Gebühren im Aufforderungsschreiben gegenüber der Gegenseite geltend machen solle) insbesondere auch, dass das ihr vorwerfbare Verhalten – auch nach dem Vortrag der Antragstellerin – wohl der Gegenseite und auch der Öffentlichkeit bislang nicht bekannt geworden ist, dass die finanziellen Belastungen der Antragstellerin bei einer Weiterbeschäftigung der Beigeladenen bis zum Ende der Schutzfrist des § 17 MuSchG eher gering sind sowie die besonders belastende Situation der Beigeladenen in ihrer Schwangerschaft (altersbedingte Risikoschwangerschaft) sowie nach der Frühgeburt ihres Kindes am 16. Juli 2026. Zu Gunsten der Antragstellerin ist demgegenüber insbesondere zu werten, dass es sich vorliegend um einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß handelt, nämlich um ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit und unter Verwendung des Briefkopfes und somit auch im Namen der Antragstellerin. Als Rechtsanwälte Partnerschaft ist die Antragstellerin in besonderem Maße auf ihre Reputation, ihr Ansehen, ihre Vertrauenswürdigkeit und Glaubwürdigkeit sowohl ihren eigenen Mandanten als auch der jeweiligen Gegenseite gegenüber angewiesen. Die angestellten Rechtsanwälte unterliegen als unabhängige Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) insoweit einer besonderen Verantwortlichkeit, insbesondere sind sie verpflichtet, zur Verwirklichung des Rechtsstaats beizutragen und dem Recht zu dienen. Es besteht vor diesem Hintergrund ein gesteigertes Vertrauensbedürfnis zwischen der Rechtsanwälte Partnerschaft als Arbeitgeber und der angestellten Rechtsanwältin als Arbeitnehmerin, welches durch strafrechtlich relevantes Verhalten in Ausübung des Berufs und im Namen der Arbeitgeberin schwerwiegend verletzt wird. Weiter unterliegt die Beigeladene noch bis zum Ablauf des 11. November 2026 dem Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 2 MuSchG, während das Kündigungsverbot wenige Tage darüber hinaus, nämlich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MuSchG bis zum Ablauf des 16. November 2026 läuft. Schließlich lässt die Beigeladene mit ihrem Verweis auf die Berufsüblichkeit auch keine Einsicht oder Bereitschaft erkennen, entsprechendes von der Antragstellerin unerwünschtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
48
Unter Abwägung dieser Interessenlage bejaht die Kammer vorliegend einen derart schwerwiegenden Pflichtenverstoß, der das vorliegend notwendige Vertrauensvertrauensverhältnis zwischen der Antragstellerin einerseits und der Beigeladenen andererseits dermaßen beeinträchtigt, dass der Antragstellerin eine Weiterbeschäftigung der Beigeladenen schlechthin nicht zugemutet werden kann. Dies gilt aufgrund der Schwere des Pflichtenverstoßes und der gesteigerten Verantwortlichkeit der Beigeladenen sowie des besonderen Vertrauensbedürfnisses zwischen Antragstellerin und Beigeladener auch bereits für den Zeitraum des bestehenden Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 2 MuSchG. Das Interesse der Antragstellerin, sich vorliegend unverzüglich von der Beigeladenen zu trennen, überwiegt ausnahmsweise die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Beigeladenen. Hinzu kommt, dass der Beigeladenen auch im Zeitraum des bestehenden Beschäftigungsverbots auf der Webseite und den Schriftsätzen der Antragstellerin eine repräsentierende Funktion für die Antragstellerin zukommt. Dies gilt aber umso mehr noch für den nicht gänzlich unerheblichen Zeitraum (fünf Tage), in dem das Kündigungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MuSchG das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG überdauert.
49
Weder das Verhalten der Beigeladenen bei Abfassen des Aufforderungsschreibens vom 18. September 2025 noch die hierauf gestützte beabsichtigte Kündigung durch die Antragstellerin stehen schließlich im Zusammenhang mit dem Zustand der Beigeladenen in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung, weil die Beigeladene zum einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht schwanger war. Zum anderen hat die Antragstellerin durch die Kanzleiinhaber von dem Aufforderungsschreiben vom 18. September 2025 unstreitig erst durch Akteneinsichtnahme nach dem Gespräch am 5. Mai 2026 Kenntnis erlangt. Eine frühere Beantragung der Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG – namentlich noch vor Kenntnis der Schwangerschaft der Beigeladenen – war der Antragstellerin bezogen auf dieses Aufforderungsschreiben damit nicht möglich. Anhaltspunkte für einen solchen Zusammenhang sind daher nicht ersichtlich.
50
2.1.2. Aufgrund der damit vorliegenden Tatbestandsvoraussetzungen kann der Antragsgegner die beabsichtigte Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären, d.h. die Antragstellerin kann wegen des diesem gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG eröffneten Ermessensspielraums in der Hauptsache grundsätzlich nur die Neubescheidung ihres Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
51
Indes ist das dem Antragsgegner eröffnete Ermessen zur Überzeugung der Kammer vorliegend derartig verengt, dass allein die Erteilung der begehrten Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der Beigeladenen als rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommt. Eine solche „Ermessensreduzierung auf Null“ kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn – wie hier – weitere mögliche Entscheidungsvarianten wegfallen, weil nur eine Maßnahme – nämlich die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung – zweckdienlich ist (vgl. VG Magdeburg, U. v. 27.1.2026 – 6 A 560/25 MD – juris).
52
Die Kammer ist im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung des erheblichen Verstoßes der Beigeladenen gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen überzeugt, dass im vorliegenden Einzelfall allein die Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der Beigeladenen als rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommt.
53
Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse daran, nur solche Rechtsanwälte zu beschäftigen, die ihren Vorstellungen im Hinblick auf ihre Reputation, ihr Ansehen, ihre Vertrauenswürdigkeit und Glaubwürdigkeit entsprechen und zu denen sie das notwendige besondere Vertrauensverhältnis hat. Es ist der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte Partnerschaft vorliegend schlechthin unzumutbar, an dem Beschäftigungsverhältnis mit einer Beigeladenen festzuhalten (s. hierzu oben unter 2.1.1.).
54
Zur Befriedigung dieses berechtigten Interesses ist die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung geeignet, erforderlich und schließlich auch die einzig verbleibende zweckdienliche und angemessene Maßnahme.
55
Dabei verkennt die erkennende Kammer nicht, dass der Antragsgegner die Zulässigkeit der Kündigung nur ausnahmsweise erklären kann. Geeignete mildere Mittel stehen der Antragstellerin vorliegend aber nicht zur Verfügung. Alle in Betracht kommenden milderen Mittel (Abmahnung, Mitarbeitergespräch, Ausschluss der Übernahme von Familienmandaten, Weisungen, Freistellung) setzten voraus, dass das zwischen einer Rechtsanwälte Partnerschaft und einer angestellten Rechtsanwältin erforderliche besondere Vertrauensverhältnis zu einem Mindestmaß besteht. Dieses wurde jedoch aufgrund des strafrechtlich relevanten Verhaltens der Beigeladenen in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Namen der Antragstellerin auf eine grundsätzliche Art und Weise erschüttert, die ein Festhalten am Beschäftigungsverhältnis nicht mehr in Betracht kommen lässt. Hinzu kommt, dass die Beigeladene mit ihrem Verweis auf die Berufsüblichkeit auch keinerlei Einsicht oder Bereitschaft erkennen lässt, entsprechendes von der Antragstellerin unerwünschtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Der Erfolg einer Rechtsanwälte Partnerschaft insgesamt hängt insoweit auch entscheidend von ihrer Reputation und Glaubwürdigkeit ab, die allen voran durch die Arbeit der einzelnen angestellten Rechtsanwälte geprägt wird, mit denen die Antragstellerin im Geschäftsverkehr identifiziert wird. Es ist der Antragstellerin vor diesem Hintergrund nicht zumutbar, sie dem Risiko auszusetzen, dass die Beigeladene in ihrem Namen nochmals strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag legt, da dies bei Bekanntwerden für die Antragstellerin einen nicht mehr gut zu machenden Ansehensverlust zur Folge hätte (Art. 12, 14 GG). Alle im Raum stehenden milderen Mittel können ein solches Risiko vorliegend aber nicht hinreichend ausschließen, insbesondere auch deshalb, weil der Beruf eines Rechtsanwalts von einer hohen Eigenverantwortlichkeit geprägt ist und präventive Maßnahmen sowie Kontrollmöglichkeiten der Antragstellerin vor diesem Hintergrund nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Die Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung ist vor diesem Hintergrund mithin eine angemessene und schließlich auch die einzig verbleibende zweckdienliche Maßnahme.
56
2.1.3. Damit hat die Antragstellerin aller Voraussicht nach einen Anspruch auf die Zulässigkeitserklärung der von ihr beabsichtigten außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen. Das diesbezügliche Obsiegen in der Hauptsache mit größter Wahrscheinlichkeit ergibt sich zudem daraus, dass die Kammer sich in ihren Erwägungen vorliegend ausschließlich auf die Sachverhaltsschilderungen und Angaben der Beigeladenen stützt und diese als wahr unterstellt.
57
2.2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
58
Der Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (NdsOVG, B.v. 14.2.2024 – 14 ME 128/23 – juris Rn. 34).
59
Im Rahmen der hier beantragten endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache ist der vorläufige Rechtsschutz insbesondere zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Eine Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes müsste den Antragsteller schwer und unzumutbar oder irreparabel belasten (Kuhla in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Ed. Stand 1.7.2025, § 123 Rn. 156a).
60
2.2.1. Ein solcher Anordnungsgrund von besonderem Gewicht ergibt sich vorliegend selbstständig tragend aus der oben (s. unter 2.1.1. und 2.1.2.) festgestellten Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Beigeladenen für die Antragstellerin für den Zeitraum der Schutzfrist des § 17 Abs. 2 MuSchG, vorliegend bis zum Ablauf des 16. November 2026. Ein solcher Anordnungsgrund von besonderem Gewicht ergibt sich daneben wiederum selbstständig tragend aus den Schilderungen der Antragstellerin zu den Vorgängen nach Bescheiderlass am 24. Juni 2026 in Bezug auf den Entzug der Rechte für das besondere elektronische Anwaltspostfach der Beigeladenen. Ein nachvollziehbarer Grund für dieses Vorgehen der Beigeladenen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Um hier weitere Beeinträchtigungen und Schädigungen der Antragstellerin zu vermeiden, die sich auf ihre Arbeit und ihren Erfolg (Art. 12, 14 GG) niederschlagen können, ist auch aus diesem Grund ausnahmsweise eine besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung geboten.
61
2.2.2. Demgegenüber kann sich die Antragstellerin für den Anordnungsgrund nicht auf die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB stützen.
62
Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen (Satz 1). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (Satz 2).
63
Der Arbeitsgeber ist gehalten, den Antrag auf Zulässigkeitserklärung zur beabsichtigten Kündigung so rechtzeitig zu stellen, dass er im Fall der Zulässigkeitserklärung die Kündigung noch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB aussprechen kann. Im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Dauer des Verfahrens über die Zulässigkeitserklärung hat, ist in dem Fall, dass die Zulässigkeitserklärung erst nach dem Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB – gegebenenfalls erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – erfolgt, die außerordentliche Kündigung entsprechend § 174 Abs. 5 SGB IX noch wirksam möglich, wenn sie unverzüglich (§ 121 BGB) nach der behördlichen Zulässigkeitserklärung erfolgt. Damit wird gewährleistet, dass dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung des von dem Arbeitgeber abzuwartenden, jedoch zeitlich nicht zu beeinflussenden Verfahrens über die Zulässigkeitserklärung möglichst weitgehend Rechnung getragen wird, ohne das Risiko einer erst nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgenden Zulässigkeitserklärung allein dem Arbeitgeber aufzuerlegen (so Boecken in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, NK Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 17 MuSchG Rn. 82; im Ergebnis so u.a. auch Rolfs in Linck/Preis, Kündigungsrecht, 8. Aufl. 2026, § 17 MuSchG Rn. 124; Böhm in Gallner/Mestwerdt/Nägele-Berkner, Kündigungsschutzrecht, 8. Aufl. 2025, § 17 MuSchG Rn. 30; Meyer in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, NK Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 626 Rn. 115; Niemann in Müller-Glöge/Rolfs/Gallner/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 626 BGB Rn. 295; LAG Köln, U. v. 21.1.2000 – 11 Sa 1195/99 – juris; LAG Hamm, U. v. 3.10.1986 – 17 Sa 935/86 – juris; LAG Sachsen-Anhalt, U. v. 13.2.2007 – 11 Sa 409/06 – juris; vgl. auch BAG, U. v. 11.9.1979 – 6 AZR 753/78 – juris).
64
Im Übrigen hemmt das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG den Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB, wenn erfolglos ein Antrag nach § 17 Abs. 2 MuSchG gestellt wurde (Schlachter/Ulber in Müller-Glöge/Rolfs/Gallner/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl. 2026, § 17 MuSchG Rn. 15 m.w.N.; Dahm in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Arbeitsrecht, Stand 1.6.2026, § 17 MuSchG Rn. 38).
65
Vor diesem Hintergrund muss die außerordentliche Kündigung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Dies ist jedoch regelmäßig nicht möglich, wenn eine behördliche Zustimmung zur Kündigung notwendig ist. Deshalb gilt bei der außerordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist bereits dann als gewahrt, wenn der Arbeitgeber die Zulässigkeitserklärung innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist beantragt. Nach Erteilung der Zustimmung muss die Kündigung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121) – erklärt werden. Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann der Arbeitgeber dagegen – wie hier erfolgt – im Verwaltungsrechtsweg vorgehen (Günther in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann BeckOGK BGB, Stand: 1.6.2026, § 626 Rn. 670). Die Frist des § 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ist in diesem Fall durch das weiterhin geltende Kündigungsverbot des § 17 MuSchG gehemmt.
66
Damit ergibt sich allein aus der Frist des § 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB als solcher keine Eilbedürftigkeit und damit kein Anordnungsgrund.
67
3. Dem Antrag der Antragstellerin ist somit vollständig stattzugeben.
68
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5, 27.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.