Titel:
Sendungsverlust, qualifiziertes Verschulden, Haftungsbegrenzung, Marktpreisermittlung, Abtretung, Transportdiebstahl, Zinsanspruch
Schlagworte:
Sendungsverlust, qualifiziertes Verschulden, Haftungsbegrenzung, Marktpreisermittlung, Abtretung, Transportdiebstahl, Zinsanspruch
Vorinstanz:
LG Landshut, Endurteil vom 29.11.2023 – 1 HK O 1583/23
Fundstelle:
RdTW 2026, 395
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 29.11.2023, Az. 1 HK O 1583/23 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 40.089,57 € nebst Zinsen aus 7.776 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.07.2023 sowie aus 32.313,57 € in Höhe von 5% von 29.03.2023 bis 14.07.2023 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.07.2023 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Klägerin, ein Transportversicherer, macht gegen das beklagte Transportunternehmen Ansprüche wegen eines Sendungsverlustes anlässlich einer grenzüberschreitenden Beförderung per LKW aus abgetretenem und übergangenem Recht geltend.
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Am 24.03.2023 kaufte die, die ... eine Sternwarte in ... betreibt (im Folgenden: Versicherungsnehmerin), von der ... mit Sitz in (im Folgenden: C. Ltd.) „ex works“ für 47.221,50 USD mehrere Teleskope, Binokulare sowie Zubehör. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 24.03.2023 verwiesen (Anlage K3).
3
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte mit dem LKW-Transport der Güter von dem westlich von L. gelegenen ... nach ... In der Auftragsmail vom 24.03.2023 bezeichnete die Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten das Transportgut näher. Zu den Einzelheiten wird auf Anlage K1 Bezug genommen.
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Am 27.03.2023 beauftragte die Beklagte die Nebenintervenientin mit der Durchführung des Transports. Diese gab den Auftrag noch am gleichen Tag an die ... (Slowenien) weiter.
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Am 27.03.2023 gegen 16:50 Uhr (Anlage K5; Schriftsatz vom 07.04.2026 S. 3) übernahm ein Fahrer der ... mit einem Planenauflieger auf dem Betriebsgelände der ... 10 Paletten mit einem Gewicht von 766,673 kg (LGU S. 3).
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Im Großraum ... der gemäß einer „Marktbeobachtung Güterverkehr“ des Bundesamts für Güterverkehr ein regionaler Brennpunkt der Kriminalität im Transportgewerbe ist (Anlage K14 S. 22 f.), stellte der Fahrer den LKW über Nacht auf der Straße ab. Dort wurde die Ware gestohlen.
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Am 29.03.2023 machte die Versicherungsnehmerin die Beklagte für den Schaden haftbar (Anlage K6 S. 1).
8
Am 19.04.2023 übersandte die Versicherungsnehmerin die Schadensrechnung über 43.405,02 € netto an die Klägerin „für die Weiterbelastung des Schadens“ (Anlage K10).
9
Am 21.04.2023 schrieb die Klägerin an die Versicherungsnehmerin, dass sie „den Schaden gemäß Schadenrechnung i.H.v. 43.405,02 € auf Ihr Konto erstattet“ habe (Anlage K8).
10
Die Klägerin behauptet, sie sei die einzige Transportversicherung der Versicherungsnehmerin. Als solche habe sie am 21.04.2023 einen Betrag von 43.405,02 € zur Schadensregulierung an ihre Versicherungsnehmerin gezahlt. Mit Vereinbarung vom 16.05.2023 habe die Versicherungsnehmerin nochmals ihre Rechte aus dem Frachtvertrag mit der Beklagten an die Klägerin abgetreten (Anlagen K9, K11).
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Am 27.03.2023 habe der Fahrer der das gesamte von der Versicherungsnehmerin gekaufte Gut von der ... vollständig und unbeschädigt übernommen. Zu dem Diebstahl sei es gekommen, weil der Fahrer die in dem unverschlossenen Planenauflieger befindlichen Güter ohne jede Sicherung gänzlich achtlos über Nacht in der Nähe von L. und also einem regionalen Brennpunkt für Transportdiebstähle abgestellt habe, wo dann der Diebstahl passiert sei. Dadurch seien die Waren mit einem Marktwert von 47.221,50 USD verlustig gegangen.
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Die Klägerin meint, dass sie die Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin aus dem Frachtvertrag mit der Beklagten erworben habe. Danach habe ihr die Beklagte den gesamten Transportschaden zu ersetzen, weil von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten bzw. ihrer Leute gemäß Art. 29 CMR auszugehen sei, weil dies hier zumindest nahe liege und die Beklagte ihrer diesbezüglichen sekundären Darlegungslast nicht genügt habe. Der Warenwert werde gemäß § 429 Abs. 3 HGB analog in Höhe der Handelsrechnung vermutet.
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Die Klägerin hat daher in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin EUR 43.405,02 nebst vom (sic) 29.03.2023 bis Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
14
Die Beklagte hat beantragt,
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Die Beklagte hat in erster Instanz mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin die einzige Transportversicherung der Versicherungsnehmerin sei und dass die Klägerin an die Versicherungsnehmerin die Schadenssumme ausgezahlt habe. Ferner hat sie mit Nichtwissen bestritten, dass die Abtretungsvereinbarung vom 16.05.2023 von einer berechtigten Person unterschrieben worden sei.
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Die Beklagte hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, dass die Klägerin schon nicht aktivlegitimiert sei. Keinesfalls könne von einer unbegrenzten Haftung der Beklagten ausgegangen werden, weil ein qualifiziertes Verschulden nicht ersichtlich sei.
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Mit Endurteil vom 29.11.2023 hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, der Klage in Höhe von 7.776 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.07.2023 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin sei infolge der aus Anlage K10 ersichtlichen Übersendung der Schadensunterlagen aktivlegitimiert. Die Beklagte hafte dem Grund nach aus Art. 17 CMR, wobei keine Zweifel an der vollständigen und unbeschädigten Übernahme des Transportguts bestünden. Die Haftung sei aber gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR auf 8,33 Rechnungseinheiten beschränkt; Art. 29 Abs. 1 CMR greife nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Landgerichtsurteil Bezug genommen.
18
Gegen die Teilklageabweisung durch das Landgericht wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. In der Berufungsinstanz ist die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und ist weiter der Ansicht, dass die Beklagte für den Transportschaden gemäß Art. 29 CMR unbeschränkt hafte.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte – unter teilweise Aufhebung des der Klägerin am 29.11.2023 zugestellten Urteils des Landgerichts Landshut vom 29.11.2023, Az. 1 HK O 1583/23 – zur Zahlung weiterer EUR 35.629,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent vom 29.03.2023 bis Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuter (sic) Verhandlung an das Landgericht Landshut, Kammer für Handelssachen, zurückzuverweisen.
21
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen
die Zurückweisung der Berufung.
22
Die Beklagte hält das Urteil des Landgerichts für überzeugend und zutreffend.
23
Auf einen Hinweis des Senats, dass die Beklagtenseite bezüglich der Umstände des Diebstahls hier eine sekundäre Darlegungslast treffe, trägt die Beklagtenseite vor, dass der für den Transport eingesetzte Fahrer bislang stets zuverlässig gewesen sei und es bei ihm zuvor keine ähnlichen Diebstahlsfälle gegeben habe.
24
Nachdem sich die Beladung des LKW in ... aus von dem dortigen Verladepersonal zu vertretenden Gründen verzögert hätte, sei es für den Fahrer bei Abfahrt bereits zu spät gewesen, um noch auf einem speziell gesicherten und überwachten Parkplatz im Großraum L. einen freien Platz zu finden, weil diese Plätze extrem begehrt seien und man hierzu schon deutlich früher am Nachmittag hätte kommen müssen. Um seine Ruhezeiten einzuhalten und auf die für die Verzollung nötige Zollnummer zu warten (die von der Beklagten zu beschaffen, aber aus nicht mehr näher aufklärbaren Gründen noch nicht beschafft worden war), habe der Fahrer daher den LKW an einem bereits bekannten und von LKW-Fahrern regelmäßig genutzten Standort in einem Gewerbegebiet in ..., ... einem Vorort von L., abgestellt. Die ... sei gut mit Straßenlaternen ausgeleuchtet, aufgrund der dort befindlichen Geschäftsgebäude finde regelmäßiger Verkehr statt, die benachbarten Betriebsgelände seien gut sichtbar mit Überwachungskameras ausgestattet, wobei die Kameras teilweise auch auf die Straße gerichtet seien.
25
Die Türen des Anhängers seien verschlossen gewesen, es habe keine Schilder oder Hinweise gegeben, die Aufschluss über die Art oder den Wert der Ladung gaben. Der Diebstahl sei, während der Fahrer in seinem LKW schlief (Schriftsatz vom 31.08.2023 S. 3, Bl. 22 der LG-Akte), durch Aufschneiden der Anhängerplane erfolgt.
26
Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Nebenintervenientin und der Beklagten vom 07.04.2026 verwiesen.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Hinweise des Senats vom 18.03.2026 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.04.2026 Bezug genommen.
28
Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf einen Schadensbetrag von 47.221,50 USD und dementsprechend – ausgehend von dem unstreitigen Wechselkurs am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – von 40.089,57 € nebst Zinsen hat. Soweit die Klägerin im Hauptantrag einen darüber hinausgehenden Eurobetrag verlangt (sie verlangt zusätzlich zu den zugesprochenen 7.776 € weitere 35.629,02 €, insgesamt also 43.405,02 €), blieb es bei der Klageabweisung.
29
1. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 b Fall 2 CMR.
30
Die CMR ist gemäß Art. 1 CMR auf den grenzüberschreitenden Straßentransport von Großbritannien nach Deutschland anwendbar. Beide Länder sind Vertragsstaaten. Die Parteien haben einen Beförderungsvertrag im Sinne des Art. 1 CMR abgeschlossen. Hierunter fällt auch ein Speditionsvertrag, wenn der Spediteur den Transport – wie hier – als eigene Verpflichtung und auf eigene Rechnung organisiert (BGH MDR 2008, 1168; Koller, TransportR, 11. Aufl. 2023, Art. 1 CMR Rn. 2).
31
2. Die Klage ist im Hauptantrag in Höhe von 40.089,57 € begründet. Auf die von dem Kläger gestellten Hilfsanträge kam es mithin nicht mehr an.
32
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus von der Versicherungsnehmerin abgetretenem Recht auf Zahlung von 40.089,57 € gemäß Art. 17, 23 Abs. 2, 29 CMR.
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2.1. Die Klägerin ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, aktivlegitimiert.
34
2.1.1. Sie hat den ursprünglich der Versicherungsnehmerin zustehenden Schadensersatzanspruch durch konkludente Abtretung gemäß § 398 BGB erworben, indem die Versicherungsnehmerin ihr mit der Email vom 19.04.2023 (Anlage K10) die Schadensunterlagen überließ.
35
Eine konkludente Abtretung gemäß § 398 BGB kann in einer Überlassung von Vertrags- und Schadensunterlagen an die Versicherung liegen, wenn diese (auch) dazu dient, der Versicherung die aktive Anspruchsverfolgung zu ermöglichen (vgl. BGH RdTW 2019, 303 Rn. 20 f.).
36
Hier wurde die Überlassung der Schadensunterlagen am 19.04.2023 (Anlage K7) von der Email der Versicherungsnehmerin an die Klägerin begleitet, in der die Versicherungsnehmerin explizit schreibt, dass sie anbei die Rechnung „für die Weiterbelastung des Schadens“ übersende (Anlage K10). Damit unterliegt es keinem Zweifel, dass die Unterlagenüberlassung auch dazu dienen sollte, dass die Versicherung den Schaden weiterbelasten, also gegenüber der Beklagten sollte geltend machen können.
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2.1.2. Jedenfalls hätte die Klägerin den Schadensersatzanspruch am 21.04.2023 gemäß § 86 Abs. 1 VVG kraft Gesetzes erworben, weil zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die Klägerin den Schaden an diesem Tag gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin durch Zahlung von 43.405,02 € regulierte. Das ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der Klägerin vom 21.04.2023 (Anlage K8).
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2.2. Der an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus Art. 17 CMR ist entstanden.
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Der Verlust des gesamten unbeschädigten Transportgutes durch den Diebstahl ist in zweiter Instanz unstreitig geworden: Das Landgericht hat die vorherige Übernahme des vollständigen und unbeschädigten Transportguts durch die Frachtführerin ausdrücklich festgestellt (LGU S. 3); die Beklagte ist dem in der Berufungsinstanz nicht mehr entgegengetreten, sondern hat vielmehr im Gegenteil erklärt, dass die Begründung des Landgerichts überzeugend sei (Schriftsatz vom 23.04.2024 S. 1, Bl. 36 der OLG-Akte).
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Unabhängig davon teilt der Senat die Überzeugung des Landgerichts gemäß § 286 Abs. 1 ZPO, dass das Gut vollständig und unbeschädigt dem LKW-Fahrer übergeben worden war und also auch in dieser Form in der Obhutszeit des Frachtführers abhanden kam. Im Auftragsschreiben vom 24.03.2023 (Anlage K1), im Lieferschein vom 24.03.2023 (Anlage K2) und in der Handelsrechnung vom 24.03.2023 (Anlage K3) werden die zu transportierenden Güter jeweils deckungsgleich lückenlos aufgeführt. Gemäß der Handelsrechnung wurde das Gut dabei auf 10 Paletten verstaut (Anlage K3 S. 1 oben: P1-P10). Diese 10 Paletten hat der Frachtführer gemäß CMR-Frachtbrief (Anlage K4) übernommen, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte für eine Beschädigung oder eine Unvollständigkeit auch nur entfernt ersichtlich wären.
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2.3. Die Haftung der Beklagten ist wegen eines qualifizierten Verschuldens von ihr bzw. von ihren Leuten gemäß Art. 29 CMR nicht gemäß Art. 23 Abs. 3, 7 CMR begrenzt.
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2.3.1. Gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR entfällt die Haftungsbegrenzung des Art. 23 Abs. 3, 7 CMR, wenn der Frachtführer den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht. Nach Art. 3, 29 Abs. 2 CMR steht ein Verschulden einer Hilfsperson des Frachtführers dem eigenen Verschulden gleich.
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Bei der Klage vor einem deutschen Gericht ist hierfür der Maßstab des § 435 HGB anzuwenden (Koller aaO Art. 29 CMR Rn. 3a). Erforderlich ist mithin wenigstens leichtfertiges Handeln in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; grobe Fahrlässigkeit genügt nicht (BGH NJW-RR 2011, 117 Rn. 17). Nötig ist – objektiv – ein besonders schwerer Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer und seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen seines Vertragspartners hinwegsetzen (BGH NJW-RR 2011, 117 Rn. 19, OLG München RdTW 2015, 140 Rn. 23). Darüber hinaus muss – subjektiv – sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten die Erkenntnis aufdrängen, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen (BGH aaO, OLG München aaO).
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Welche Sicherheitsvorkehrungen dabei der Fahrer zum Schutz vor Diebstahl treffen muss, ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Je größer die Diebstahlsrisiken, desto höher sind die Anforderungen an die Sicherheitsmaßnahmen. Dabei ist bedeutsam, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, wie hoch der Wert des Gutes ist, ob dem Frachtführer besondere Gefahren bekannt sein mussten sowie, welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab (BGH NJW-RR 2011, 117 Rn. 21; OLG München RdTW 2015, 140 Rn. 23).
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2.3.2. Nach diesen Grundsätzen ist hier bereits ausgehend von dem von der Beklagtenseite erfolgten Sachvortrag zu den Umständen des Diebstahls von einem vorsatzgleichen Verschulden seitens der Beklagten bzw. ihrer Hilfspersonen gemäß Art. 29 CMR auszugehen.
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Der Fahrer stellte den Sattelzug über Nacht im Großraum L. ab, obwohl dieses Gebiet nach dem Marktbeobachtungsbericht des Bundesamts für Güterverkehr, an dessen inhaltlicher Richtigkeit der Senat nicht zweifelt, ein regionaler Brennpunkt der Kriminalität im Transportgewerbe ist (Anlage K14 S. 22 f.).
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Die Ware war vorliegend erheblich diebstahlsgefährdet, wobei der Beklagten die Art der Güter, die ihr bereits im Transportauftrag beschrieben worden waren (Anlage K1), bekannt war. Diebstahlsgefährdet sind etwa wertvolle Kleingeräte wie z.B. Kameras (LG Hamburg BeckRS 2009, 88112 Rn. 20), aber auch größere Geräte wie Fernseher (Koller aaO § 435 HGB Rn. 8c bei Fn. 131). Vorliegend wurden u.a. wertvollere optische Kleingeräte in Form von Binokularen transportiert (namentlich 20 Binokulare gemäß Pos. 140 der Anlage K3-Liste S. 3 für 95,57 USD pro Stück sowie 10 Binokulare gemäß Pos. 110 der Anlage K3-Liste S. 2 für 79,20 USD pro Stück). Darüber hinaus beinhaltete das Transportgut wertvolle transportable Teleskope, u.a. 10 NexStar Evolution 925 (Stückpreis 1.465,62 USD) bzw. NexStar SE 5 und NexStar SE 6 (Stückpreise 576,97 USD bzw. 577,27 USD) mit einem Gewicht von 82,25 kg/5 Stück bzw. 95,1 kg/5 Stück (Anlagen K2, K3).
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Angesichts dessen wäre hier ein Parken auf einem überwachten Parkplatz in dem Großraum L. von großer Wichtigkeit gewesen. Dies entsprach im Übrigen auch der Anweisung der Beklagten an ihre Unterfrachtführer (Anlage BK2), wonach diese bewachte Parkplätze aufzusuchen haben, vor allem in Regionen, in denen die Diebstahlsgefahr bekanntermaßen höher ist.
49
Demgegenüber stellte der Fahrer nach dem Vortrag der Nebenintervenientin den LKW über Nacht schlicht auf einem frei zugänglichen öffentlichen Straßenbereich in einem – nachts naturgemäß weniger frequentierten – Gewerbegebiet in dem L.er Vorort ... ab. Hierbei musste sich dem Fahrer die Erkenntnis aufdrängen, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen.
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Dass LKW-Fahrer der Unterfrachtführerin der Nebenintervenientin an der Stelle schon öfter geparkt hatten, entlastet die Beklagte nicht, im Gegenteil: Gerade das wiederholte Abstellen eines LKW am gleichen Ort führt zu einer Vorhersehbarkeit und Planbarkeit für Diebe und erhöhte vorliegend nochmals die Gefahr. Dem entspricht es, dass die Beklagte in ihren Anweisungen an ihre Unterfrachtführer das Parken auf demselben Parkplatz nach Möglichkeit untersagt (Anlage BK2).
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Dass es sich nach dem Vortrag der Nebenintervenientin bei dem Abstellplatz um eine beleuchtete Umgebung handelte, vermochte vorliegend einen gezielt überwachten und beleuchteten Parkplatz ebenso wenig zu ersetzen wie der geschilderte Umstand, dass die benachbarten Gewerbegebiete über eine Videoüberwachung verfügten, die mitunter auch reflexartig die Straße mitbetraf: Ein annähernd ausreichendes Sicherungsniveau, wie es hier geboten war, wurde so nicht erreicht.
52
Hinzu kommt vorliegend, dass nach dem Vortrag der Beklagtenseite schon bei der Abfahrt des LKW von dem (sicheren) Firmengelände der ... in ... klar war, dass der LKW im Großraum L. werde halten müssen (wegen der Ruhezeit und der noch fehlenden Zollnummer), dass dort aber ein gesicherter Parkplatz offenbar nicht reserviert war und voraussichtlich auch nicht mehr verfügbar sein würde. Unter diesen Umständen hätte der Fahrer, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hatte (Schriftsatz vom 31.03.2026 S. 2, Bl. 65 der OLG-Akte), das gesicherte Übergabegelände nicht einfach verlassen dürfen. Eine diesbezügliche Weisung der Auftraggeberin oder ein ähnliches Mitverschulden sind nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich.
53
2.4. Gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR hat die Beklagte der Klägerin den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Gemäß Art. 23 Abs. 2 CMR richtet sich der Wert des Gutes, für das ein Börsenpreis nicht ersichtlich ist, nach dem Marktpreis. Der Begriff des Marktpreises gemäß Art. 23 Abs. 2 CMR ist dabei autonom auszulegen; er kann nicht ohne weiteres durch Rückgriff auf das nationale Recht bestimmt werden (Koller aaO Art. 23 Rn. 3).
54
Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf die Handelsrechnung der ... an die Versicherungsnehmerin vom 24.03.2023 (Anlage K3) einen solchen Marktpreis von 47.221,50 USD. Die Beklagte hat dies bestritten.
55
Nach Ansicht des Senats steht vorliegend ein Marktpreis der gestohlenen Güter im Sinne des Art. 23 Abs. 2 CMR, wie von der Klägerin behauptet, mit der erforderlichen Sicherheit gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest.
56
Dies ergibt sich zwar entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon aus der Vermutung gemäß § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB. Die nationale Bestimmung gilt wie dargelegt im Bereich des Art. 23 Abs. 2 CMR nicht (Koller aaO Art. 23 An. 3).
57
Allerdings kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO der Fakturenwert bei der Schadensberechnung ein Indiz sein, vor allem, wenn die Rechnung einen Ab-Werk-Preis ausweist und sie nicht erst nachträglich erstellt wurde (Koller aaO Art. 23 Rn. 5 a.E.).
58
Vorliegend stammt die Rechnung der ... an die Versicherungsnehmerin (Anlage K3) vom 24.03.2023 und also noch deutlich vor dem Diebstahl in der Nacht vom 27./28.03.2026. Die Rechnung ist auch „“ gestellt, mithin „Ab Werk“. Die Versendungskosten zahlt also der Käufer (Hopt/Leyens, 45. Aufl. 2026, § 346 HGB Rn. 40 „Ab Werk“); diese sind also nicht in der Rechnung enthalten. Irgendeinen Anlass, an der Marktgerechtigkeit dieser Rechnung zu zweifeln, sieht der Senat demnach nicht.
59
2.5. Das von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, es fehle an einem kausal zurechenbaren Schaden, weil ein Diebstahl und also der Verlust der Ware theoretisch auch auf irgendeinem anderen (gesicherten) Parkplatz hätte eintreten können, verfehlt die hiesige Fragestellung.
60
Derartige Kausalitätsfragen sind auch im Rahmen des CMR-Haftungsanspruchs nach dem insoweit ergänzend anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen (Koller aaO Art. 17 Rn. 55 iVm Vor Art. 1 Rn. 5). Dies ist hier, da sowohl die Beklagte als Beförderer, also als diejenige Vertragspartei, die sich zur Beförderung verpflichtet hat, unabhängig davon, ob sie sie selbst durchführt (BeckOK BGB/Spickhoff, 77. E. 1.5.25, Art. 5 Rom I-VO Rn. 3), als auch die Versicherungsnehmerin als Absenderin in Deutschland sitzen und überdies auch der Ablieferungsort dort (in ...) liegt, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO.
61
Danach genügt indes die bloß abstrakte Möglichkeit, dass ein Schaden u.U. auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten sein könnte, gerade noch nicht, um die Zurechenbarkeit des Schadenserfolgs zu verneinen (BGH NJW 2017, 1104 Rn. 24).
62
2.6. Der Klägerin war auf ihren Hauptantrag hin der geforderte Zahlbetrag in Euro, konkret in Höhe von 40.089,57 € zuzusprechen.
63
Schadensersatzansprüche gehören regelmäßig nicht zu den Ansprüchen, die währungsgebunden sind; ein in ausländischer Währung ermittelter Schadensbetrag bildet vielmehr lediglich einen Rechnungsfaktor für die Schadenshöhe (BGH NJW 1991, 634, 637).
64
Soweit in der Literatur dazu abweichend vertreten wird, dass beim Schadensersatz auf die Währung des Gläubigervermögens abzustellen sei, dessen Einbußen auszugleichen seien (MüKoHGB/Jesser-Huß, 5. Aufl. 2023, Art. 27 CMR Rn. 26), führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Sowohl die ursprüngliche Anspruchsinhaberin, die Versicherungsnehmerin, als auch die Klägerin als Zessionarin sitzen in Deutschland und also im Euro-Raum.
65
Gemäß Art. 27 Abs. 2 CMR war der in USD bestimmte Schaden (s.o.) mithin bezogen auf den Zeitpunkt des Urteilserlasses umzurechnen. Insoweit ist, wie § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zeigt, der Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt lag der Umrechnungskurs EURO-USD unstreitig bei 1:1,1179. 47.221,50 USD entsprachen also 47.221,50 : 1,1779 = 40.089,57 €.
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3. In Bezug auf die Zinsforderung gilt:
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3.1. Hinsichtlich des bereits vom Landgericht zugesprochenen Hauptforderungsbetrages von 7.776 € verbleibt es bei dem diesbezüglichen Zinsausspruch des Landgerichts. Eine Abänderung durch das Berufungsgericht kam nicht in Betracht, weil die Klägerin insoweit nicht mehr beantragt hat gemäß § 528 ZPO und die Beklagte keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat.
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3.2. Aus dem Differenzbetrag von 40.089,57 € – 7.776 € = 32.313,57 € schuldet die Beklagte Zinsen in Höhe von 5% aus Art. 27 CMR für den Zeitraum vom 29.03.2023 (dem Tag der Haftbarmachung) bis 14.07.2023. Der Tag der Haftbarmachung markiert in der CMR zugleich bereits den ersten Tag des Zinslaufs (BeckOGK CMR/Motter, 1.11.25, CMR Art. 27 Rn. 10). Vom 15.07.2023 hat die Klägerin Anspruch auf Rechtshängigkeitszins gemäß §§ 291, 288 Abs. 2 ZPO iVm § 187 Abs. 1 BGB analog in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins, weil die Klage am 14.07.2023 zugestellt wurde.
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin in Höhe eines Hauptforderungsbetrags von 43.405,02 € – 40.089,57 € = 3.315,45 € nebst zugehöriger Zinsen ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine mehr als geringfügig höheren Kosten veranlasst.
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5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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6. Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.