Titel:
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (abgelehnt), Verweisung aus einem gemeindlichen Badebetrieb, Sachliche Erledigung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (unstatthaft), Einstweilige Anordnung, Erledigung der Hauptsache, Polizeiliche Verweisung, Amtshilfe, Passivlegitimation, Prozesskostenhilfe, Gehörsrüge
Normenketten:
ZPO § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff.
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
Schlagworte:
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (abgelehnt), Verweisung aus einem gemeindlichen Badebetrieb, Sachliche Erledigung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (unstatthaft), Einstweilige Anordnung, Erledigung der Hauptsache, Polizeiliche Verweisung, Amtshilfe, Passivlegitimation, Prozesskostenhilfe, Gehörsrüge
Tenor
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung einer durch Polizeibeamte ihm gegenüber ausgesprochenen Verweisung aus einem gemeindlichen Badebetrieb (im Folgenden: Schwimmbad).
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Am Vormittag des … Juli 2026 wurde der Antragsteller durch einen Angestellten des Schwimmbads in G. , R. Weg, aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Dies begründete der Angestellte des gemeindlichen Badebetriebs mit vermeintlich nachstellendem Verhalten des Antragstellers gegenüber zweier Schwimmlehrerinnen.
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Nachdem der Antragsteller dem nicht nachkam, verwiesen ihn herbeigerufene Polizeibeamte der Polizeiinspektion G. des Schwimmbades.
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Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2026 Klage zum Verwaltungsgericht München (Az. M 23 K 26.5591) und beantragte zugleich:
„Im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO): Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegenüber dem Antragsteller am …07.2026 durch Beamte der PI G. mündlich ausgesprochene Betretungsverbot für das Gelände des Sommerbads G. bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit sofortiger Wirkung auszusetzen“.
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Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er durch die Verweisung faktisch blockiert und am Betreten des Badegewässers gehindert worden sei. Während im Innenbereich ein privatrechtliches Hausverbot durch das Badepersonal vorgeschoben worden sei, hätten Beamte der Polizeiinspektion G. im Außenbereich außerhalb der Sichtweite von Zeugen einen mündlichen Platzverweis und ein Betretungsverbot unter der unzulässigen Androhung der Einleitung eines Strafverfahrens ausgesprochen. Dies sei zudem eine Täter-Opfer-Umkehr. Im Nachgang würden die Gemeindewerke G. GmbH nunmehr fälschlicherweise vortragen, es läge kein dauerhaftes Hausverbot der Einrichtung vor, sondern lediglich eine auf einen Tag begrenzte polizeiliche Maßnahme. Tatsächlich würde der polizeiliche Bann an der Einlassschnittstelle (Drehkreuz) als unbegründete Sperrimpedanz fortwirken, wodurch dem Kläger der Zugang de facto weiterhin verweigert würde. Der Einordnung der Maßnahme als Amtshilfe stünde die Vorgangskurzauskunft entgegen. Eine eigenständige, überprüfbare Gefahrenprognose bzw. eine nachvollziehbare eigenständige Sachverhaltsaufklärung sei nicht substantiiert dargelegt worden, womit die Grundlage für eine präventive Eingriffsentscheidung hinter dem Maßstab an Nachvollziehbarkeit zurückbliebe. Der Antragsteller könne seine Saisonkarte für das Schwimmbad nun nicht mehr nutzen. Die Freibadsaison sei zeitlich streng limitiert, weshalb jede Sekunde des rechtswidrigen Entzugs der vertraglich erworbenen und gesundheitswichtigen Regenerationseinrichtung einen irreparablen und irreversiblen Schaden an der physischen und biologischen Substanz des Antragstellers verursache, der im ordentlichen Hauptsacheverfahren nicht mehr kompensiert werden könne.
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Der Antragsgegner, vertreten durch das Polizeipräsidium O. N. , trat dem mit Schriftsatz vom 29. Juli 2026 entgegen.
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Einen Antrag stellte er nicht und trug seine Ansicht vor, nicht der richtige Antragsgegner zu sein. Es habe sich um eine polizeiliche Maßnahme im Rahmen der Amtshilfe gehandelt, weshalb die Gemeinde G. als um Amtshilfe ersuchende Behörde passivlegitimiert sei hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Hauptmaßnahme. Abgesehen von der übersendeten Vorgangskurzauskunft bestünden keine weiteren Behördenakten zu dem Vorgang.
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Auf Hinweis des Gerichts vom 3. August 2026 hin, der Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Aussetzung der Verweisung dürfte aufgrund Erledigung bereits unzulässig sein, hielt der Antragsteller mit Schreiben vom 10. August 2026 ausdrücklich an diesem fest und begründete dies damit, dass das polizeiliche Betretungsverbot mit der konkreten Androhung strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen im Falle des Wiederbetretens verknüpft gewesen sei und diese Drohung jede Sekunde der noch laufenden Badesaison (bis 15. September 2026) als regenerative Beschwer fortwirke. Zudem entstünde ihm dadurch ein Vermögensschaden. Er äußerte die Ansicht, das Gericht übergehe in seinem Hinweisschreiben den Vortrag des Antragstellers, weshalb er Gehörsrüge nach § 152a VwGO erhob.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte Bezug genommen.
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig und bleibt daher ohne Erfolg.
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Der Antrag ist unstatthaft, da er auf Aussetzung einer Maßnahme gerichtet ist, die bereits sachlich durch Zeitablauf erledigt ist. Die Verweisung – gleich welche Rechtsform sie aufwies oder durch welche Stelle sie angeordnet wurde – war nach Erklärung des Antragsgegners als „eintägig“ auf den Tag des hier streitgegenständlichen Vorgangs, den … Juli 2026, befristet. Mit Ablauf dieses Tages trat – sofern es sich um einen Verwaltungsakt handelte – Erledigung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Var. 4 BayVwVfG ein. Nach insoweit glaubhafter Ausführung des Antragsgegners wurde entgegen der (von ihm insofern offenbar als fehlerhaft anerkannten) Vorgangskurzauskunft und zur Überzeugung des Gerichts feststehend kein Haus- oder Betretungsverbot, also eine längerfristige Verweisung des Antragstellers von der Örtlichkeit, ausgesprochen.
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Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass die Polizeibeamten dem Antragsteller nicht für den Fall des erneuten Betretens des Schwimmbades, sondern für den Fall von – womöglich erneutem – nachstellenden Verhalten strafrechtliche Ermittlungen in Aussicht stellten. Dies ändert nichts an der vorliegenden Erledigung der streitgegenständlichen Maßnahme, da es sich lediglich um die Ankündigung der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben und Befugnisse der Polizei handelt, die zudem nicht mit dem Betreten der Örtlichkeit per se in Zusammenhang steht.
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Vom Eintritt der Erledigung scheint im Übrigen auch der Antragsteller selbst auszugehen, soweit er im Rahmen der Klagebegründung von einer Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog ausgeht und überwiegend zum entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausführt.
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2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie der Klage in der Hauptsache abzulehnen.
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Nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Vorliegend weisen weder der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch die Klage in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg auf.
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Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt sich dies aus dem oben Ausgeführten.
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Auch die Klage in der Hauptsache weist geringe Aussicht auf Erfolg auf, da sie sich nach momentanem Stand der Sach- und Rechtslage gegen den falschen Beklagten wendet. Der Beklagte hat glaubhaft ausgeführt, dass die Polizeiinspektion G. allein im Wege der Amtshilfe gem. Art. 4 Abs. 1 BayVwVfG tätig geworden ist. Eine Klage, die die Rechtswidrigkeit einer polizeiliche Amtshilfemaßnahme festzustellen sucht, ist gegen die ersuchende Behörde zu richten, nicht – wie hier – gegen den Rechtsträger der Polizei. Mithin dürfte sich die Klage als zumindest unbegründet erweisen, zumal vorliegend auch keine eigenständige Vollzugshilfe durch die Polizei erfolgte.
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3. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Gehörsrüge gem. § 152a VwGO nur statthaft ist gegen Endentscheidungen, vgl. § 152a Abs. 1 S. 2 VwGO. Ein richterlicher Hinweis stellt keine Endentscheidung dar, sondern legt unter anderem – wie hier – lediglich die vorläufige Sach- und Rechtsauffassung des Gerichts dar. Ebenfalls ergänzend wird angemerkt, dass bei Abfassung des gerichtlichen Hinweisschreibens der Sach- und Rechtsvortrag des Antragstellers vollumfänglich berücksichtigt wurde.
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Ebenfalls ergänzend wird darauf hingewiesen, dass etwaige Amtshaftungsklagen der sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte unterliegen, § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, Art. 34 S. 3 GG, und daher der Verwaltungsrechtsweg insofern nicht eröffnet wäre.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht kostenfrei.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangstreitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist.