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VG Regensburg, Beschluss v. 27.08.2026 – RO 5 S 26.1446
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Titel:

Vertrauensschutz im Fall der Rücknahme eines Förderbescheids

Normenketten:
BayVwVfG Art. 31 Abs. 7, Art. 38, Art. 48
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Der Verstoß gegen eine Subventionsrichtlinie bewirkt mangels Rechtsnormqualität nicht ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids. Versagt eine Behörde in Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, verletzt sie aber den in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 S. 1 BV verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie sich im Einzelfall über ihre Verwaltungspraxis hinwegsetzt und entgegen der üblichen Praxis die Leistung gewährt.  Dies gilt auch bei unklarem und auslegungsbedürftigem Wortlaut der Richtlinie. (Rn. 47 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
2. Vertrauensschutz nach Art. 48 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG ist regelmäßig zu verneinen, wenn der Begünstigte noch keine Kenntnis vom bewilligenden Verwaltungsakt erlangt hatte. Ausnahmsweise kann berechtigtes Vertrauen aber auch im Vorfeld mündlich angekündigter Verwaltungsakte entstehen, wenn der begünstigende Verwaltungsakt alsbald ergeht. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Umgang der Behörde mit einer ständigen Verwaltungspraxis muss dem Antragsteller grundsätzlich nicht bekannt sein. Fehler des Bewilligungsbescheids, die hieraus resultieren, liegen daher regelmäßig im Verantwortungsbereich der Behörde, was auch im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen ist. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Förderprogramm, Vertrauensschutz, keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts durch bloße Versäumnis der Antragsfrist, Verwaltungspraxis, Ermessensausübung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Interessenabwägung, Subventionsrecht, Förderrichtlinie, Verwaltungsvorschrift, Vertrauensbildung, Vertrauensbetätigung, Rücknahme von Verwaltungsakten
 

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der am 21.5.2026 erhobenen Klage der Antragsteller (anhängig beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg unter dem Az. RO 5 K 26.1447) gegen den Bescheid der Stadt A* … vom 22.4.2026 mit dem Az. … wird wiederhergestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Teilrücknahme und Teilrückforderung einer Förderung von Familien beim Kauf und Bau von selbstgenutztem Wohnraum.
2
Die Antragsteller sind verheiratet und leben mit ihren drei Kindern in ihrem selbstgenutzten, neugebauten Wohnhaus in A* … Unter dem 29.10.2024, bei der Antragsgegnerin am 31.10.2024 eingegangen, stellten die Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem kommunalen Förderprogramm „F* …“ der Antragsgegnerin zur Förderung von Familien beim Kauf und Bau von selbstgenutztem Wohnraum. Dieses Programm hatte die Antragsgegnerin zum 1.1.2018, zuletzt geändert am 12.11.2020, beschlossen.
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Im Antragsformular waren neben persönlichen Daten (Name, Kontaktdaten, Bankverbindung) der Antragsteller auch Daten zum Objekt der Förderung anzugeben. Hierbei war die Anschrift, Straße, Hausnummer, ggf. Stockwerk und Wohnungsnummer zu nennen und anzukreuzen, ob es sich um den Kauf eines bestehenden Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung, Leerstand 15 Monate oder mehr vor Erwerb, um die Sanierung eines Bestandsgebäudes ab 100.000 EUR Umbaukosten oder um den Neubau eines Wohngebäudes/einer Eigentumswohnung handelt. Die Antragsteller kreuzten an, dass es sich bei dem Objekt, für welches die Förderung beantragt wird, um den Neubau eines Wohngebäudes handele.
4
Des Weiteren waren die Personen, die zum Haushalt gehören, sowie in einem gesonderten Abschnitt Daten (Name, Vorname und Geburtsdatum) der Kinder anzugeben. Hierbei gaben die Antragsteller an, dass zu ihrem Haushalt neben ihnen selbst auch die Kinder B* …, geboren am … …2020, und C* …, geboren am … …2023, gehören.
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Im Antragsformular heißt es unmittelbar vor dem Unterschriftsfeld, in dem sich die Unterschriften beider Antragsteller befinden:
„Dem Antragsteller ist bekannt, dass im Falle falscher Angaben die personenbezogene Förderung (Kinderförderung) der Stadt A* … ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann.
Die Stadt A* … ist unverzüglich und schriftlich darüber zu informieren, sobald sich die Bewilligungsvoraussetzungen für den festgesetzten Förderzeitraum (§ 5 Abs. 2, 8 Jahre) ändern oder gar entfallen.
Jedem Antragsteller kann nur einmal eine Förderung aus diesem Programm gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Der Antragsteller versichert mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Gleichzeitig versichert er, bisher noch keine Förderung aus diesem Programm erhalten zu haben.“
6
Unter dem Unterschriftsfeld befand sich eine Liste mit den dem Antrag beizufügende Unterlagen. Demnach waren im Fall des Neubaus eines Wohngebäudes die Kindergeldbescheinigung und die Meldebescheinigung, falls bereits eingezogen, vorzulegen. Neben dem Feld „Meldebescheinigung (falls bereits eingezogen)“ wurde durch die Antragsteller handschriftlich ergänzt: „- wird nachgereicht, Einzug erfolgte Nov. 2022“. Abschließend findet sich eine Datenschutzerklärung.
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Unter dem 6.12.2024 reichten die Antragsteller unaufgefordert ergänzende Unterlagen, insbesondere Nachweise zum Kindergeld sowie Meldebestätigungen, nach. Aus diesen ergibt sich, dass die Familie (bestehend aus den Antragstellern und dem erstgeborenen Kind) am 19.11.2022 in den Neubau eingezogen ist und am … …2023 das zweite Kind geboren wurde. Beigefügt wurde eine Meldebestätigung vom 25.11.2022, mit der der Einzug am 19.11.2022 bescheinigt wurde, und der Kindergeldbescheid.
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In der Behördenakte (Bl. 11 ff.) findet sich sodann ein weiteres durch die Antragsteller unter dem 15.6.2025 ausgefülltes Antragsformular, das nunmehr neben den Kindern B* … und C* … auch das am … …2025 geborene Kind D* … beinhaltet. Beigefügt waren eine aktuelle Meldebestätigung vom 16.6.2025 und ein Kindergeldbescheid vom 10.6.2025.
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Mit Bescheid vom 16.7.2025 hat die Antragsgegnerin den Antragstellern eine Förderung in Höhe von insgesamt 12.000,00 EUR bewilligt:
„[N]ach Prüfung Ihres Antrages auf Gewährung einer Förderung aus dem Förderprogramm „F* …“ der Stadt A* … möchten wir Ihnen mitteilen, dass Sie für den erstmaligen Einzug Ihres Sohnes E* … [gemeint wohl: D* … E* …] in das neu gebaute Wohngebäude „… in A* …“ einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 4.000,00 € erhalten. Für Ihre bereits im Haus lebenden Töchter B* … und C* … erhalten Sie einen weiteren Zuschuss in Höhe von 8.000,00 €. Somit ergibt sich ein Gesamtzuschuss von 12.000,00 €.
Sie sind am 19.11.2022 in das genannte Objekt eingezogen. Ab dem Tage des Einzuges sind Sie nach § 5 Abs. 2 der Förderrichtlinien verpflichtet, den Fördergegenstand für den Zeitraum von 8 Jahren tatsächlich zu nutzen. In diesem Zeitraum sind Sie als Förderempfänger verpflichtet, die Stadt unverzüglich und schriftlich darüber zu informieren, wenn Voraussetzungen für die Förderung aus dem Programm wegfallen.
Nach § 4 Abs. 3 des Förderprogramms wird die Förderung auch für Kinder gewährt, die in den ersten 3 Jahren ab Einzug erstmals zum Haushalt des Förderempfängers gehören. Diese Voraussetzung haben Sie mit dem erstmaligen Einzug Ihres Sohnes E* … [gemeint wohl: D* … E* …] am 28.4.2025 erfüllt.
Fallen die Fördervoraussetzungen innerhalb der Bindefrist weg, so ist die Förderung gesamtschuldnerisch, unverzinst und in vollem Umfang an die Stadt zurückzuzahlen. Die Bindefrist endet am 18.11.2030.“
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Die Auszahlung ist am 28.11.2025 vollständig auf das Konto der Antragsteller erfolgt.
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Mit Schreiben vom 25.3.2026 wurden die Antragsteller zu einer beabsichtigten Teilrückforderung der Zuwendung angehört. Bei einer stichprobenartigen Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Zuwendung nicht richtig berechnet worden sei, da sie den Antragstellern gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 der Förderrichtlinie lediglich für ein Kind zustehe. Demnach werde die Förderung auch für Kinder gewährt, die in den ersten drei Jahren ab Einzug erstmals zum Haushalt des Förderempfängers gehören; der Antrag sei spätestens ein halbes Jahr nach dem Einzug in den Haushalt zu stellen. Laut der Meldebestätigung seien die Antragsteller am 19.11.2022 in das Haus eingezogen. Die Antragsteller hätten den Antrag auf Förderung aber erstmals am 15.6.2025 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Kinder B* … und C* … bereits über sechs Monate zum Haushalt der Antragsteller gehört. Aus diesem Grund hätte die Auszahlung der Fördersumme nur für den Sohn D* … in Höhe von 4.000,00 EUR erfolgen dürfen. Es werde beabsichtigt, einen Betrag in Höhe von 8.000,00 EUR zurückzufordern.
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Mit Schreiben vom 9.4.2026 ließen die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten vortragen, dass der Antrag erstmals Ende Oktober 2024 gestellt worden sei. Der Antragsteller zu 1 habe sich im Februar 2025 bei der Antragsgegnerin nach dem Bearbeitungsstand erkundigt. Der zuständige Sachbearbeiter habe hierbei mitgeteilt, dass der Antrag weiterhin in Bearbeitung sei und dem Grunde nach keine Bedenken gegen eine Förderung bestünden. Gleichzeitig sei auf die bevorstehende Geburt eines weiteren Kindes hingewiesen worden. Nach der Geburt des dritten Kindes im April 2025 hätten die Antragsteller erneut Kontakt mit der Antragsgegnerin aufgenommen. Hierbei sei ihnen auf telefonische Nachfrage hin ausdrücklich geraten worden, den Antrag nochmals vollständig für alle Kinder einzureichen.
13
Sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen, insbesondere der Einzugszeitpunkt sowie die familiären Verhältnisse einschließlich der Geburtsdaten der Kinder, seien der Stadtverwaltung zu jedem Zeitpunkt vollständig bekannt gewesen. Die Auszahlung stelle einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, auf dessen Bestand die Antragsteller in schutzwürdiger Weise vertraut hätten. Sie hätten stets vollständige und korrekte Angaben getätigt und sich im gesamten Verfahren an die Vorgaben sowie die konkreten Hinweise der zuständigen Sachbearbeiter gehalten. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über die Gewährung der Förderung erst nach einem längeren Prüfungszeitraum sowie nach internen Abstimmungen innerhalb der Verwaltung getroffen und umgesetzt worden sei. Für die Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt Anlass bestanden, an der Rechtmäßigkeit der Bewilligung zu zweifeln. Darüber hinaus seien die ausgezahlten Mittel bereits verwendet worden, sodass schutzwürdige Vermögensdispositionen vorlägen. Das Interesse der Antragsteller überwiege das öffentliche Interesse an der Rücknahme deutlich.
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Unter dem 22.4.2026, den Antragstellern am 25.4.26 zugestellt, erließ die Antragsgegnerin folgenden Bescheid:
„1. Der Zuwendungsbescheid der Stadt A* … vom 16.07.2025 wird mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit widerrufen, als in diesem Bescheid eine Zuwendung von mehr als 4.000 € bewilligt wurde.
2. Der von Familie F* … zu erstattende Betrag wird auf 8.000 € festgesetzt.
3. Die Familie F* … hat den zu erstattenden Betrag bis 30.05.2026 auf ein Konto der Stadt A* … zu überweisen.
4. Die vorstehenden Nr. 1 bis 3 werden für sofort vollziehbar erklärt.
5. Für diesen Bescheid entstehen keine Kosten.“
15
Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Voraussetzungen für eine Teilrücknahme gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG vorlägen; das Erstattungsverlangen stütze sich auf Art. 49a BayVwVfG. Die Rechtswidrigkeit folge daraus, dass den Antragstellern die Zuwendung für drei Kinder gewährt, aber für zwei Kinder die Antragsfrist nicht eingehalten worden sei. Das Ermessen, welches der Antragsgegnerin grundsätzlich zustehe, sei durch die Förderrichtlinie F* … als Verwaltungsvorschrift im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung gebunden. Eine Abweichung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG und Art. 118 BV.
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Die Antragsteller könnten sich gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG nicht auf Vertrauen berufen. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass die Antragsteller die Zuwendungsrichtlinie F* … auf der städtischen Homepage ausführlich gelesen hätten, in der beschrieben sei, dass der Antrag auf Förderung spätestens sechs Monate nach Einzug in das Eigentum zu erfolgen habe. Der Antrag sei jedoch erst im Oktober 2024 gestellt worden. Hierbei sei handschriftlich ergänzt worden, dass der Einzug bereits im November 2022 erfolgt sei. Die Antragsgegnerin gehe daher davon aus, dass die Antragsteller nach der angenommenen Urteils- und Einsichtsfähigkeit, der behördlichen Erfahrungen in der Vergangenheit und ihrer „Rechtskundigkeit“ den Wortlaut der Richtlinie verstanden und die verspätete Antragstellung erkannt, aber den Antrag dennoch gestellt hätten. Der Vertrauensschutz greife daher hier nicht.
17
Im Schreiben vom 9.4.2026 sei lediglich mitgeteilt worden, dass die ausgezahlten Mittel bereits verwendet worden seien. Für welchen Zweck dies geschehen sei bzw. um welche Art von Vermögensdispositionen es sich hierbei handele und ob diese rückgängig gemacht werden könnten, sei aus dem Schreiben nicht ersichtlich, weshalb keine Schutzwürdigkeit erkennbar sei.
18
Die Rücknahme stehe im Ermessen der Behörde. Das öffentliche Interesse an der Teilrücknahme werde höher bewertet als das Interesse der Antragsteller am Fortbestand des Ursprungsbescheids. Bei der Beurteilung müssten die Auswirkungen der Rücknahme für die Familie und die Folgen der Rücknahme für die Allgemeinheit gegeneinander abgewogen werden. Bei der gewährten Förderung handele es sich um Steuergelder, die sorgfältig verwendet werden müssten, außerdem sei das gesetzliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Allgemeinheit erwarte, dass die Steuergelder korrekt verwaltet würden. Für die Antragsteller stelle die Teilrücknahme der Förderung keine Bedrohung oder Vernichtung der Existenz dar.
19
Soweit der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, Art. 49a BayVwVfG. Die festgesetzte Zahlungsfrist im Sinne des Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG erscheine der Antragsgegnerin angemessen.
20
Die Anordnung des Sofortvollzugs stütze sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das öffentliche Interesse daran, dass die Stadt A* … von den Verwaltungsakten schon vor deren Unanfechtbarkeit Gebrauch machen könne, überwiege das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Fördermittel so bald wie möglich wieder ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zugeführt werden.
21
Mit Schriftsatz vom 20.5.2026, bei Gericht eingegangen am 21.5.2026, haben die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen lassen.
22
Zur Begründung lassen sie neben den im Wesentlichen bereits im Rahmen der Anhörung getätigten Ausführungen vortragen, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid schon nicht zwingend rechtswidrig gewesen sei. Der Charakter der in § 6 Abs. 1 der Förderrichtlinie enthaltenen Fristenregelung als Ausschlussfrist sei nicht eindeutig und durch die Sachbearbeiter der Antragsgegnerin unterschiedlich bewertet worden. Aufgrund der mehrfachen Kommunikation mit der Verwaltung und der ausdrücklich positiven Rückmeldungen des Sachbearbeiters hätten die Antragsteller darauf vertrauen dürfen, dass die Förderung gewährt werde. Es fehle daher an der groben Fahrlässigkeit der Antragsteller.
23
Der Bescheid leide zudem an Ermessensfehlern. Wesentliche Umstände des Einzelfalls, insbesondere die lange Bearbeitungsdauer, die behördlichen Hinweise sowie die vollständige Auszahlung der Förderung seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bleibe pauschal und erschöpfe sich in fiskalischen Erwägungen, weshalb sie nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genüge.
24
Die Antragsteller lassen beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 20.5.2026 gegen den Bescheid der Stadt A* … vom 22.4.2026 mit dem Az. … wiederherzustellen.
25
Die Antragsgegnerin lässt beantragen,
den Antrag abzulehnen.
26
Zur Begründung lässt sie durch ihren Bevollmächtigten vortragen, dass bereits der erste Antrag verspätet eingereicht worden sei. In § 6 Abs. 1 der Förderrichtlinie werde festgesetzt, dass Förderanträge längstens bis zu einem halben Jahr nach Bezug bei der Stadtverwaltung gestellt werden könnten. Sie führe klar aus, dass Förderanträge in den Fällen des § 3 Buchst. a und b der Förderrichtlinie längstens bis zu einem Halbjahr nach Bezug bei der Stadtverwaltung gestellt werden müssten. Nachdem die beiden erstgeborenen Kinder der Antragsteller bereits im November 2022 (sic) in die Immobilie der Antragsteller eingezogen seien, sei die Halbjahresfrist nicht eingehalten worden. Der Charakter der Ausschlussfrist sei eindeutig und werde in der ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin auch so gehandhabt. Die Antragsteller hätten die Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder jedenfalls grob fahrlässig nicht gekannt. Die Förderrichtlinie sei klar. Nachdem die Antragsteller im Jahr 2022 in ihr Anwesen eingezogen seien und erst im Jahr 2024 für zwei und sodann im Jahr 2025 für drei Kinder den Antrag auf Förderung gestellt hätten, könne davon ausgegangen werden, dass die einfache Richtlinie mit den Fristenregelungen von den Antragstellern habe verstanden werden müssen.
27
Mit Schriftsatz vom 15.6.2026 ließen die Antragsteller vortragen, dass die Förderrichtlinie Widersprüche beinhalte und ihnen gegenüber Vertrauenstatbestände geschaffen worden seien. § 6 Abs. 1 der Förderrichtlinie enthalte keine eindeutige Ausschlussfrist. Seinem Wortlaut nach handele es sich um eine Kann-Regelung. Außerdem werde die Förderung nach § 4 Abs. 3 der Förderrichtlinie ausdrücklich auch für Kinder gewährt, die in den ersten drei Jahren ab Einzug erstmals zum Haushalt des Förderempfängers gehörten, was nach dem eindeutigen Wortlaut sogar für das erste Kind gelte. Zwischen beiden Regelungen bestehe ein offensichtliches Spannungsverhältnis. Folge man der Auslegung der Antragsgegnerin, wäre eine Förderung für Kinder, die erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Einzug geboren würden, ausgeschlossen, obwohl § 4 Abs. 3 der Richtlinie gerade diese Fallgestaltung ausdrücklich erfassen wolle. Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, dass sich den Antragstellern die behauptete Rechtswidrigkeit der Bewilligung habe aufdrängen müssen. Hinzu komme, dass die Antragsteller von Beginn an sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen offengelegt hätten. Der Vortrag der Antragsgegnerin laufe letztlich darauf hinaus, dass die Antragsteller die Förderrichtlinie besser hätten verstehen und anwenden müssen als die Antragsgegnerin selbst. Wenn selbst innerhalb der Verwaltung unterschiedliche Rechtsauffassungen bestanden hätten, könne den Antragstellern nicht vorgeworfen werden, dass sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligung hätten erkennen müssen. Im Rahmen der Ermessensausübung habe keine echte Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des Einzelfalls stattgefunden. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass die Antragsteller über einen langen Zeitraum mit der Verwaltung im Austausch gestanden und auf Hinweise der zuständigen Mitarbeiter vertraut hätten sowie die Bewilligung erst nach einer umfangreichen behördlichen Prüfung erfolgt sei.
28
Auf Nachfrage des Gerichts, ob es in der Vergangenheit vergleichbare Fälle gegeben und wie diese in der ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin gehandhabt worden seien, ließ die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3.7.2026 mitteilen, dass im Rahmen des Förderprogramms verspätete Anträge nicht häufig vorgekommen seien. Es sei bislang circa fünf oder sechs Mal vorgekommen. Diese Anträge seien abgelehnt worden. Aufgrund eines Sachbearbeiterwechsels sei der konkrete Sachverhalt von einem anderen Sachbearbeiter bearbeitet worden. Die Antragsteller seien zur erneuten Antragstellung aufgefordert worden, weil ein weiteres Kind auf die Welt gekommen sei, welches innerhalb von drei Jahren nach dem Einzug geboren worden sei. Welche genauen Inhalte zwischen dem Sachbearbeiter und den Antragstellern im Rahmen der Besuche und Telefonate konkret besprochen worden seien, lasse sich aus Sicht der Antragsgegnerin nicht mehr rekonstruieren. Mithin sei zunächst im Rahmen der Bearbeitung durch den neuen Sachbearbeiter im widerrufenen Zuwendungsbescheid vom 16.7.2025 die Richtlinie falsch angewendet worden.
29
Die Regelungen seien in Bezug auf die 6-Monats-Frist eindeutig. Für Kinder, welche innerhalb von drei Jahren ab dem Einzug zum Haushalt des Förderempfängers dazukämen, müsse der Antrag ebenfalls spätestens sechs Monate ab Einzug des Kindes, also spätestens sechs Monate nach der Geburt, gestellt werden. Die Formulierung, dass dies auch für das erste Kind gelte, sei im Rahmen der Änderung der Richtlinie aufgenommen worden. Hintergrund sei, dass dadurch auch Haushalte eine Förderung erhalten könnten, welchen bei Einzug kein Kind angehört habe, aber innerhalb der ersten drei Jahre nach Einzug Kinder hinzugekommen seien.
30
Mit Schriftsatz vom 14.7.2026 ließen die Antragsteller ausführen, dass der Vortrag der Antragsgegnerin bestätige, dass die Ursache für die Rückforderung allein innerhalb der Verantwortungssphäre der Antragsgegnerin liege. Ein interner Bewertungs- oder Bearbeitungsfehler führe nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Es sei ein konkreter Vertrauenstatbestand durch die Kommunikation mit dem zuständigen Sachbearbeiter geschaffen worden. Aufgrund der positiven Rückmeldung der Antragsgegnerin und der Erwartung, dass eine Förderung gewährt werde, hätten sich die Antragsteller zur Anschaffung einer Terrassenüberdachung entschlossen. Hintergrund dafür sei gewesen, dass die Terrasse des Wohnhauses der Antragsteller vollständig nach Süden ausgerichtet sei und der vorhandene Sonnenschirm keinen ausreichenden Schutz vor der Sonneneinstrahlung geboten habe, weshalb insbesondere im Hinblick auf die Kinder eine Verbesserung habe geschaffen werden sollen. Am 13.5.2025 sei die erste Anzahlung geleistet worden. Nachfolgend seien unter anderem eine Rechnung vom 1.8.2025 über 5.029,00 EUR für eine Aluminium-Terrassenüberdachung einschließlich Zubehör, eine Rechnung vom 1.8.2025 über 3.048,00 EUR für eine maßgefertigte Markise einschließlich Motorisierung sowie eine Rechnung vom 23.8.2025 über 1.004,00 EUR für Montagearbeiten und Beschattung beglichen worden. Die Antragsteller hätten aufgrund der behördlichen Kommunikation und der Bewilligung erhebliche Vermögensdispositionen getroffen, die konkrete finanzielle Auswirkungen gehabt hätten. Sie seien rechtliche Laien, die nicht hätten erkennen müssen, dass die Stadtverwaltung die eigene Förderrichtlinie fehlerhaft angewendet haben könnte.
31
Die entsprechenden Rechnungen wurden dem Gericht durch die Antragsteller vorgelegt. Auf diese wird Bezug genommen.
32
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die elektronisch vorgelegten Behördenakten im Hauptsacheverfahren und im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.
II.
33
Der zulässige Antrag ist begründet.
34
1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
35
Grundsätzlich entfaltet eine Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, darunter auch dann, wenn die sofortige Vollziehung von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, wie hier besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn ein Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3a VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, oder wiederherstellen, wenn der Sofortvollzug wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch die Behörde besonders angeordnet wurde.
36
Für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Gegen den Bescheid vom 22.4.2026 wurde rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 21.5.2026 Klage erhoben.
37
2. Der Antrag erweist sich auch als begründet. Bei summarischer Prüfung des Sach- und Streitstands ist die Klage voraussichtlich zulässig und begründet.
38
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begegnet zunächst in formeller Hinsicht im Ergebnis keinen Bedenken. Der Sofortvollzug genügt dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO enthaltenen formellen Begründungserfordernis.
39
In den Fällen, in denen die Behörde den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnet, muss sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich begründen. Der Hintergrund ist unter anderem, dass die Behörde sich im Sinne einer Warnfunktion dadurch des besonderen Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst werden soll (BayVGH, B.v. 3.5.2018 – 20 CS 17.1797 – juris Rn. 2). Es reicht daher auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung lediglich formelhafter oder pauschaler Natur ist. Die Begründung muss sich mit dem konkreten Einzelfall befassen und nachvollziehbar die Erwägungen der Behörde beinhalten (siehe etwa Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 96). Ob die behördlichen Erwägungen in materiellrechtlicher Hinsicht zutreffen, ist für das Vorliegen des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO irrelevant (siehe etwa BayVGH, B.v. 7.7.2025 – 10 CS 25.690 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 25.9.2012 – 10 S 731/12 – juris Rn. 6). Es sind daher keine allzu hohen Anforderungen an das Begründungserfordernis zu stellen, sofern nur erkennbar ist, dass die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im vorliegenden Fall für geboten erachtet (BayVGH, B.v. 7.7.2025 – 10 CS 25.690 – juris Rn. 7, m.w.N.).
40
Die formeller Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt im Ergebnis diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin begründet die Anordnung des Sofortvollzugs damit, dass ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, die Fördermittel so bald wie möglich wieder ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zuzuführen und im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiege. Hierdurch wird jedenfalls erkennbar, dass die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im vorliegenden Fall für geboten erachtet und nicht lediglich eine floskelhafte Begründung angeführt hat.
41
f) Im Rahmen der Begründetheitsprüfung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist durch das Gericht eine eigene, originäre Abwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse vorzunehmen, wobei ein wesentlicher Bestandteil der Interessenabwägung die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache darstellt, der eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde liegt (siehe etwa BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5/20 – juris Rn. 8). Es besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts; ist aber der angegriffene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit (VG Frankfurt, B.v. 5.9.2024 – 5 L 2868/24.F – juris Rn. 22). Sind die Erfolgsaussichten offen, muss eine reine Interessenabwägung vorgenommen werden, wobei das Suspensiv- und das Vollzugsinteresse unter Berücksichtigung der mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten sind (BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5/20 – juris Rn. 8, m.w.N.).
42
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen vorliegend überwiegende Erfolgsaussichten der erhobenen Klage. Sie ist nach Aktenlage zulässig und voraussichtlich begründet, da der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig sein und die Antragsteller in ihren Rechten verletzen dürfte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die im hier vorliegenden Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt daher zugunsten der Antragsteller aus.
43
aa) Auch wenn im Tenor des streitgegenständlichen Bescheids von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids die Rede ist, ergibt sich unter Heranziehung der Bescheidsgründe, dass es sich aus Sicht der Behörde um die Teilrücknahme eines als rechtswidrig erachteten Verwaltungsakts und nicht um einen Teilwiderruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts handelt. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist daher Art. 48 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
44
In formeller Hinsicht begegnet der streitgegenständliche Bescheid zunächst keinen Bedenken. Insbesondere wurden die Antragsteller mit Schreiben vom 25.3.2026 zur beabsichtigten Teilrückforderung, die jedenfalls konkludent auch eine entsprechende Teilrücknahme enthält, angehört, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.
45
bb) Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Für einen begünstigenden Verwaltungsakt wie im vorliegenden Fall gilt dies jedoch gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG nur unter den Einschränkungen der Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG.
46
(1) Beim teilweise zurückgenommenen Verwaltungsakt handelt es sich im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG um einen insoweit rechtswidrigen Verwaltungsakt, mit dem eine einmalige Geldleistung in Form einer Förderung nach dem Förderprogramm „F* …“ der Antragsgegnerin zur Förderung von Familien beim Kauf und Bau von selbstgenutztem Wohnraum gewährt wurde.
47
Soweit eine Förderung für die erstgeborenen Kinder in Höhe von 8.000,00 EUR gewährt wurde, ist der Zuwendungsverwaltungsakt rechtswidrig. Zwar bewirkt der Verstoß gegen eine Subventionsrichtlinie mangels Rechtsnormqualität zunächst nicht ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids (BVerwG, U.v. 23.4.2003 – 3 C 25/02 – juris Rn. 14). Versagt eine Behörde indes in Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, verletzt sie aber den in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 118 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Verfassung (BV) verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie sich im Einzelfall über ihre Verwaltungspraxis hinwegsetzt und entgegen der üblichen Praxis die Leistung gewährt (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2003 – 3 C 25/02 – juris Rn. 17 m.w.N.). Der Bewilligungsbescheid ist folglich wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig (BVerwG, U.v. 23.4.2003 – 3 C 25/02 – juris Rn. 17).
48
Die Förderrichtlinie darf als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift durch das Gericht nicht wie Rechtsnormen ausgelegt werden, sondern dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessenausübung der Behörde zu gewährleisten (BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38/08 – juris Rn. 9; U.v. 17.1.1996 – 11 C 5/95 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris Rn. 9). Maßgeblich ist daher auch bei unklarem und auslegungsbedürftigem Wortlaut der Richtlinie, wie die Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Verwaltungspraxis tatsächlich gehandhabt hat und in welchem Umfang sie deshalb durch den Gleichheitssatz gebunden ist (BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38/08 – juris Rn. 9; U.v. 17.1.1996 – 11 C 5/95 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris Rn. 9). Prüfungsmaßstab ist daher auch für die Frage der (Teil-)Rechtswidrigkeit des teilweise aufgehobenen Verwaltungsakts lediglich, welche Förderpraxis die Antragsgegnerin verfolgte und ob durch das Vorgehen im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV resultiert.
49
Wenn den Antragstellern auch zuzugeben ist, dass die zugrundeliegende Förderrichtlinie teils an Kohärenz und Eindeutigkeit vermissen lässt – so können nach § 6 Abs. 1 der Richtlinie Förderanträge in den Fällen des Kaufs bzw. Neubaus eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung längstens bis zu einem halben Jahr nach Bezug bei der Stadtverwaltung gestellt werden, wohingegen nach § 4 Abs. 3 die Förderung auch für Kinder gewährt wird, die in den ersten 3 Jahren ab Einzug erstmals zum Haushalt des Förderempfängers gehören und dies auch für das erste Kind gilt –, legte die Antragsgegnerin ihre dementsprechende und nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab einzig maßgebliche Verwaltungspraxis im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachvollziehbar dar. Demnach seien verspätete Anträge zwar nicht häufig, sondern lediglich etwa fünf bzw. sechs Mal vorgekommen. Die verspätet eingegangen Anträge seien aber alle abgelehnt worden. Aufgrund der hier einzig maßgeblichen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin unterliegt es nicht der gerichtlichen Beurteilung, ob es sich um eine Verfahrens- oder eine Ausschlussfrist handelt. Zwar teilte die Antragsgegnerin auch mit, dass der konkrete Sachverhalt aufgrund eines Sachbearbeiterwechsels von einem anderen Sachbearbeiter als in vergleichbaren Fällen bearbeitet worden ist. Hieraus resultiert aber für sich genommen noch keine uneinheitliche Verwaltungspraxis, da vorliegend gerade dieser Einzelfall in Streit steht.
50
Der Förderantrag der Antragsteller ging bei der Antragsgegnerin am 31.10.2024 ein. Ausweislich der der Behörde vorgelegten Meldebescheinigungen ist der Einzug der Antragsteller und ihres Kindes B* … am 19.2.2022 erfolgt. Das Kind C* … wurde am … …2023 geboren. Anders als im Rahmen der Antragserwiderung vorgetragen, sind zwar nicht beide Kinder bereits im November 2022 in die Immobilie eingezogen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war ausgehend vom Geburtsdatum des zweitgeborenen Kindes über ein Jahr vergangen. Anhaltspunkte dafür, dass der (tatsächliche) Einzug dieses Kindes zum Zeitpunkt des Antrags hingegen weniger als ein halbes Jahr zurücklag, wurden schon nicht vorgetragen. Da die Behörde in ähnlich gelagerten Fällen der verspäteten Antragstellung regelmäßig die Zuwendung versagt, verletzte sie den in Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz, weshalb der Bewilligungsbescheid, soweit in ihm für die Kinder B* … und C* … eine Förderung gewährt wurde, rechtswidrig war.
51
(2) Die in Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG statuierte Rücknahmefrist, wonach die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme über Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen, zulässig ist, wurde gewahrt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Jahresfrist auch bei voller Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhalts auch auf Rechtsanwendungsfehler Anwendung finden kann (BVerwG, B.v. 19.12.1984 – GrSen 1/84 – juris Rn. 9 ff.; siehe auch BayVGH, U.v. 23.1.2014 – 7 B 13.860 – juris Rn. 27).
52
(3) Vorliegend steht der Teilrücknahme des Bewilligungsbescheids als negatives Tatbestandsmerkmal aber entgegen, dass die Antragsteller als Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut haben und ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG ist. Die vorgenommene Abwägungsentscheidung ist keine Ermessensentscheidung und damit gerichtlich voll überprüfbar (Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 48 Rn. 141).
53
Das Vertrauen ist nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Vorliegend kann aber dahinstehen, ob es sich bei den geltend gemachten Ausgaben um entsprechende Vermögensdispositionen handelt, da das Vertrauen unabhängig von ihnen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer (Teil-)Rücknahme schutzwürdig im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG ist.
54
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt Vertrauensschutz sowohl die Vertrauensbildung als auch eine Vertrauensbetätigung voraus (BVerwG, U.v. 28.10.1983 – 8 C 91/82 – juris Rn. 14 m.w.N.). Deswegen wird Vertrauensschutz regelmäßig verneint, wenn der Begünstigte noch keine Kenntnis vom bewilligenden Verwaltungsakt erlangt hatte (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 48 Rn. 97 m.w.N.). Ausnahmsweise kann berechtigtes Vertrauen aber auch hinsichtlich mündlich im Vorfeld angekündigten Verwaltungsakten entstehen, wenn der begünstigende Verwaltungsakt alsbald ergeht (OVG Hamburg, U.v. 27.3.1987 – Bf. I 33/86 – NVwZ 1988, 73, Leitsatz).
55
Vorliegend wurden nach Gesprächen mit dem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin Anzahlungen mit Rechnung vom 19.5.2025 für eine Terrassenüberdachung geleistet. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die Terrasse vollständig nach Süden ausgerichtet ist und der vorhandene Sonnenschirm insbesondere für die Kinder keinen ausreichenden Schutz vor der Sonneneinstrahlung bot. Die Schlussrechnungen vom 1.8.2025 bzw. 23.8.2025 in Höhe von 5.029,00 EUR (abzüglich der Anzahlung: 2.722,00 EUR), 3.048,00 EUR (abzüglich der Anzahlung: 1.674,00 EUR) und 1.923,00 EUR (abzüglich der Anzahlung: 1.004,00 EUR) wurden sodann nach Erlass des Bewilligungsbescheids gestellt und beglichen. Wenn sich auch aus Sicht der Antragsgegnerin die Inhalte der entsprechenden Gespräche nicht mehr rekonstruieren lassen, spricht gerade die unstreitige Aufforderung zur erneuten Antragstellung samt anschließender tatsächlicher Bewilligung der beantragten Förderung viel dafür, dass im konkreten Einzelfall im Ergebnis berechtigtes Vertrauen in einen alsbald zu erlassenden Verwaltungsakt entstehen konnte. Die Hürde des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG, wonach es für eine behördliche Zusicherung der Schriftform bedarf, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Während dieser die Gefahr betrifft, dass ein nur mündlich angekündigter Verwaltungsakt nicht oder mit einem anderen Inhalt ergeht, geht es vorliegend um das Vertrauen in den Bestand eines Verwaltungsakts, der den erwarteten Inhalt hatte (siehe zu alledem OVG Hamburg, U.v. 27.3.1987 – Bf. I 33/86 – NVwZ 1988, 73 (73)). Jedenfalls die im Rahmen der Schlussrechnungen geleisteten Zahlungen belegen insofern die entsprechende Vertrauensbetätigung.
56
Die zur Entscheidung berufene Kammer verkennt nicht, dass es sich bei der gewährten Förderung um Steuergelder handelt, die sorgfältig verwendet werden müssen und dass das gesetzliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben zu beachten ist. Des Weiteren besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände. Zudem geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass die Teilrücknahme und -rückforderung der Förderung keine Bedrohung oder Vernichtung der Existenz der Antragsteller darstellen würde; dies haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen. Ausschlaggebend ist hier indes eine Gesamtschau der Umstände und Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls.
57
Vorliegend war der Antragsgegnerin sowohl das Einzugsdatum der Antragsteller als auch das Datum der Antragstellung bekannt. Dies ergibt sich neben den eindeutigen, vollständigen und zutreffenden Angaben der Antragsteller und der Vorlage entsprechender Meldebescheinigungen gerade auch aus dem Bewilligungsbescheid, in dem mehrfach ausdrücklich auf den Einzug am 19.11.2022 und auf die bereits im Haus lebenden Kinder Bezug genommen wurde. Es ist auch unstreitig, dass zwischen den Beteiligten kommuniziert wurde und die Antragsteller durch die Antragsgegnerin nach der Geburt des dritten Kindes zur erneuten Antragstellung aufgefordert wurden. Wenn auch die Antragsgegnerin die konkreten Gesprächsinhalte nicht mehr zu rekonstruieren vermag, ist jedoch naheliegend, dass im Zuge dessen auch eine positive, jedenfalls aber keine negative Rückmeldung gegeben wurde. Bestätigt wird diese Annahme durch den später ergangenen Bewilligungsbescheid. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus keine Aktenvermerke oder Gesprächsnotizen vorgelegt, die auf einen anderen Gesprächsinhalt schließen lassen würden.
58
Nachdem die Antragsteller im Rahmen ihres Förderantrags zutreffende und vollständige Angaben tätigten, lag die Fehlerhaftigkeit nicht in ihrem Verantwortungsbereich. Es ist insofern aus Sicht der erkennenden Kammer nicht auf die verspätete Antragstellung abzustellen, sondern darauf, wie mit ihr in der ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin umgegangen wird. Der Rücknahme des Bewilligungsbescheids lag insofern ein Rechtsanwendungsfehler, der einzig in die Verantwortungssphäre der Antragsgegnerin fällt, zugrunde. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids war den Antragstellern nicht bekannt und musste es auch nicht sein (siehe hierzu noch ausführlich unter (3)).
59
(3) Ein Ausschlusstatbestand nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG, wonach sich die Antragsteller auf ihr Vertrauen nicht berufen könnten, ist vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere kann die erkennende Kammer weder grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis noch positive Kenntnis der Antragsteller hinsichtlich der (Teil-)Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG erkennen.
60
Für eine positive Kenntnis der (Teil-)Rechtswidrigkeit bestehen aus Sicht der erkennenden Kammer keine Anhaltspunkte. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Antragsteller im Rahmen der ersten Antragstellung neben dem Feld „Meldebescheinigung (falls bereits eingezogen)“ handschriftlich ergänzten, dass diese nachgereicht werde und der Einzug im November 2022 erfolgt sei. Dieser Angabe kann lediglich entnommen werden, dass die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits eingezogen und sich bewusst waren, dass eine Meldebescheinigung diesbezüglich vorgelegt werden muss. Der handschriftliche Zusatz kann schon nicht ohne Weiteres so verstanden werden, dass sich die Antragsteller der verspäteten Antragstellung und erst recht nicht der Rechtswidrigkeit des späteren Bewilligungsbescheids bewusst waren. Vielmehr könnte mit ihm auch zu verdeutlichen beabsichtigt gewesen sein, dass die geforderte Meldebescheinigung dem Antragsformular noch nicht beiliegt, aber nachgereicht wird. Das handschriftlich notierte Einzugsdatum ließe sich überdies mit der Stichtagsregelung des § 5 Abs. 2 der Förderrichtlinie für die Bindungsdauer von acht Jahren erklären.
61
Die positive Kenntnis kann auch nicht ohne Weiteres daraus gefolgert werden, dass die Zuwendungsrichtlinie auf der Website der Antragsgegnerin veröffentlicht wurde. Das Antragsformular selbst enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Sechsmonatsfrist und verweist auch nicht abstrakt auf die Förderrichtlinie. Unmittelbar vor dem Unterschriftsfeld wurde lediglich darauf hingewiesen, dass im Falle falscher Angaben die personenbezogene Kinderförderung ganz oder teilweise zurückgefordert werden könne und dass die Antragsgegnerin zu informieren sei, sobald sich die Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 2 für den Förderungszeitraum von acht Jahren änderten oder entfielen. Aus § 5 Abs. 2 der Förderrichtlinie ergibt sich, dass der Fördergegenstand für den Zeitraum von mindestens acht Jahren durch die Familie tatsächlich zu nutzen ist, wobei als Stichtag der Einzug in das Förderobjekt gelte. Die Antragsfrist ist dieser Vorschrift indes nicht zu entnehmen. Außerdem befand sich unmittelbar über dem Unterschriftsfeld der Hinweis, dass der Antragsteller mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben versichere sowie bisher noch keine Förderung aus dem Programm erhalten habe. Eine Kenntnis der zugrundeliegenden Förderrichtlinie, insbesondere der in ihr enthaltenen Sechsmonatsfrist, musste an keiner Stelle bestätigt werden. Es kann nach alledem schon nicht von einer positiven Kenntnis der Antragsfrist und damit der verspäteten Antragstellung ausgegangen werden. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis der hier maßgeblichen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts.
62
Gleiches gilt für den Ausschlussgrund der grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Grobe Fahrlässigkeit ist dann zu bejahen, wenn der Begünstigte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat; wenn etwa einfachste und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und sich die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts, selbst nach Maßgabe einer Parallelwertung in der Laiensphäre, geradezu aufdrängt (BayVGH, B.v. 28.6.2023 – 6 C 22.2289 – juris Rn. 14 m.w.N.) oder der Begünstigte erkannten Unklarheiten oder bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsakts nicht nachgeht (BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 24 ZB 21.2493 – juris Rn. 21 m.w.N.).
63
Gemessen an diesem Maßstab liegt keine grob fahrlässige Unkenntnis der Antragsteller hinsichtlich der (Teil-)Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vor. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Zuwendungsrichtlinie auf der Website der Antragsgegnerin veröffentlicht wurde. Gerade aufgrund des auch behördenintern entstandenen Missverständnisses der Förderrichtlinie wird deutlich, dass es sich schon hinsichtlich der Kenntnis der in der Verwaltungspraxis angewendeten Sechsmonatsfrist nicht um eine einfache und naheliegende Überlegung handelt. Auch nach gewissenhafter Lektüre der auf der Website veröffentlichten Förderrichtlinien – auf die im Antragsformular selbst nur hinsichtlich ihres § 5 Abs. 2 hingewiesen wurde, siehe oben – drängt sich eine Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids nicht geradezu auf. Im Rahmen der Prüfung sind zwar auch die individuellen Fähigkeiten des Begünstigten zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 24 ZB 21.2493 – juris Rn. 21 m.w.N.). Die durch die Antragsgegnerin behauptete Rechtskunde der Antragsteller wurde aber schon nicht näher ausgeführt und erst recht nicht belegt. Hinsichtlich der ebenfalls genannten „behördlichen Erfahrungen in der Vergangenheit“ ist schon nicht ersichtlich, wie diese – die auch nicht näher substantiiert werden – zu einer groben Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis oder gar positiven Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids führen sollten. Gleiches gilt für die angenommene Urteils- und Einsichtsfähigkeit der Antragsteller, die nicht ohne Weiteres zur Unterstellung der positiven Kenntnis der Frist zu führen vermag. Der Maßstab der groben Fahrlässigkeit bemisst sich, wie dargestellt, ebenso wenig an der grundsätzlichen Urteils- und Einsichtsfähigkeit, sondern vielmehr daran, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem schweren Maße verletzt worden ist.
64
Hiervon kann im konkreten Einzelfall nicht ausgegangen werden. Selbst wenn die Antragsteller positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des grundsätzlichen Vorliegens einer Antragsfrist gehabt haben sollten, wäre dies nicht mit der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der (Teil-)Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids gleichzusetzen. Nachdem die Förderrichtlinie keine Rechtsnormqualität besitzt und als Maßstab daher die tatsächliche Verwaltungspraxis der Behörde maßgeblich ist, hätten die Antragsteller positive Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich Letzterer haben müssen. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgedanken im Landes- und Bundesrecht, wonach aus einer versäumten behördlichen Frist zwingend auf die Rechtswidrigkeit eines dennoch erlassenen Verwaltungsakts zu schließen wäre, sodass es sich den Antragstellern in der Parallelwertung der Laiensphäre selbst bei Kenntnis der Fristversäumnis nicht schlechthin hätte aufdrängen müssen, dass der Bewilligungsbescheid deshalb (teilweise) rechtswidrig ist. Vielmehr können Fristen im Rahmen von Verwaltungsverfahren, die von einer Behörde gesetzt sind, sonst grundsätzlich – auch rückwirkend – verlängert werden (Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG). Es bedarf hierfür keines Antrags, sondern ist auch von Amts wegen möglich (Michler in: BeckOK VwVfG, 72. Edition, Stand 1.7.2026, § 31 Rn. 58). Diese Vorschriften finden vorliegend zwar keine Anwendung, da es hier nur auf die tatsächliche Verwaltungspraxis der Behörde, wie oben dargestellt, ankommt. Selbst wenn eine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Antragsteller hinsichtlich eines Fristablaufs zu bejahen wäre, lässt sich hieraus aber folglich ohne Kenntnis der tatsächlichen Verwaltungspraxis nicht die zwingende (Teil-)Rechtswidrigkeit des Bescheids ableiten. Vielmehr hätte es zumindest auch im Bereich des Möglichen gelegen, dass die Behörde im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis betreffend das kommunale Förderprogramm „F* …“ ähnlich wie in Verwaltungsverfahren vorgeht und unter Beachtung der Grundsätze des Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise auch anderen Antragstellern konkludent und rückwirkend Fristen verlängert.
65
Die Frist muss auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass es sich um ein ohne Weiteres durch die Behörde ersichtliches Erfordernis handelt. Während sie sich bei sonstigen Voraussetzungen auf die Angaben der Antragsteller verlassen muss, ist für die Antragsgegnerin ohne Weiteres – und besser als durch die Förderungsantragsteller selbst bei einfacher Übermittlung des Antragsformulars durch die Post – nachprüfbar, wann der entsprechende Antrag bei ihr einging. Gleichwohl wurde das Fristerfordernis im Rahmen der seit der Förderungsantragstellung zwischen den Beteiligten erfolgten Kommunikation nicht thematisiert.
66
Nach alledem kann den Antragstellern eine grob fahrlässige Unkenntnis der (Teil-)Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids nicht angelastet werden.
67
(4) Selbst wenn man im vorliegenden Fall nicht von einem der Teilrücknahme bereits entgegenstehenden schutzwürdigen Vertrauen der Antragsteller ausginge, hätte die Antragsgegnerin im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
68
Die vorgenommene Ermessensentscheidung wird nicht durch eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts ersetzt, sondern ist durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur sehr eingeschränkt im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar. Das Gericht überprüft lediglich, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht wurde.
69
Vorliegend hat die Antragsgegnerin Ermessenserwägungen angestellt, die aber in wesentlicher Hinsicht unvollständig sind. Im Rahmen der Ermessensausübung setzte sich die Antragsgegnerin nicht damit auseinander, dass der Fehler im vorliegenden Fall ihrer Verantwortungssphäre zuzurechnen ist. Die Antragsteller haben vollständige und wahrheitsgemäße Angaben getätigt. Für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts wäre ein in diesem Zusammenhang wesentlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt gewesen, dass der der (Teil-)Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids zugrundeliegender Fehler der Verantwortungssphäre der Behörde zuzuordnen ist. Es handelte sich nicht etwa um im Rahmen der Förderungsantragstellung getätigte fehlerhafte oder unterlassene Angaben, die sich sodann auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsentscheidung ausgewirkt hätten.
70
Selbst bei unterstellter Kenntnis des Fristerfordernisses, für die schon keine durchgreifenden Anhaltspunkte vorliegen, war den Antragstellern der Umgang mit ihm im Rahmen der ständigen Verwaltungspraxis nicht bekannt und musste ihm auch nicht bekannt sein. Die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsentscheidung liegt daher nicht im Verantwortungsbereich der Antragsteller (siehe zu diesem Erfordernis BVerwG, B.v. 25.6.1986 – 1 WB 166/84 – BeckRS 1986, 05932, Rn. 29; U.v. 11.2.1982 – 2 C 9/81 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 23.1.2014 – 7 B 13.860 – juris Rn. 26). Im Rahmen der Ermessensausübung ist daher nicht nur eine Folgenabwägung durchzuführen, sondern es sind auch Umstände zugunsten der Antragsteller, die Vertrauensschutz begründen, sowie Aspekte der Rechtssicherheit zu berücksichtigen (siehe hierzu auch Müller in: BeckOK VwVfG, 72. Edition, Stand 1.7.2026, § 48 Rn. 38). Im Ergebnis wurde hier das Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Zurechnung des Fehlers zur Verantwortungssphäre der Behörde von der Teilrücknahme und -rückforderung abgesehen hätte.
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cc) Nachdem für die Anwendbarkeit des Art. 49a BayVwVfG Voraussetzung ist, dass der Bewilligungsbescheid aufgrund der (Teil-)Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit unwirksam geworden ist, erweist sich auch die unter Fristsetzung zum 30.5.2026 festgesetzte Erstattung der bereits ausgezahlten Förderung in Höhe von 8.000,00 EUR nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragsteller voraussichtlich in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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3. Die Interessenabwägung fällt aufgrund der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zugunsten der Antragsteller aus. Besondere Umstände, die es gebieten würden, trotz des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheids den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der Antragsteller, diesem vorläufig nicht nachkommen zu müssen, einzuräumen, sind für die erkennende Kammer nicht ersichtlich.
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
74
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Antrag betrifft in der Hauptsache einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt, indem der streitgegenständliche Bescheid eine Teilrücknahme und Teilrückforderung der Förderung in Höhe von 8.000,00 EUR beinhaltet. Diese Höhe ist für den Streitwert in der Hauptsache maßgeblich. Gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, an dessen Empfehlungen sich die Kammer orientiert, beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, weshalb vorliegend ein Streitwert in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt wurde.