Titel:
Zuwendungsrecht, Münchner Förderprogramm, Klimaneutrale Gebäude, Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns, Fördervoraussetzungen, Vorzeitiger Maßnahmenbeginn, Verwaltungspraxis, Ermessensausübung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
BayHO Art. 23, 44
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Münchner Förderprogramm, Klimaneutrale Gebäude, Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns, Fördervoraussetzungen, Vorzeitiger Maßnahmenbeginn, Verwaltungspraxis, Ermessensausübung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt unter Aufhebung eines Ablehnungsbescheids der Beklagten, den diese im Vollzug des … Förderprogramms Klimaneutrale Gebäude erlassen hat, deren Verpflichtung zur Zuwendungsgewährung.
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Am 24. Februar 2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung von energieeinsparenden Maßnahmen (hier: einer elektrisch angetriebenen Grundwasser-Wärmepumpe) nach dem … Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude.
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Am 5. Mai 2024 reichte der Kläger sodann über das Online-Förderportal einen Verwendungsnachweis mit einer Reihe von Belegen ein. Dazu zählen insbesondere zwei Rechnungen der Firma … … GmbH vom 31. August 2023 über „Bohrung Brunnenanlage + Anschlusspaket Innenkante Gebäude + Anschlusspaket Wärmepumpe“ und vom 20. Oktober 2023 über „Anschlussarbeiten vom 04. – 08.09.2023“ (Bl. 27 ff. d. Behördenakte). In diesen Rechnungen ist als Bestelldatum jeweils der 23. Januar 2023 angegeben.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 9. Juli 2024 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Maßnahme nicht förderfähig sei, da das Fachunternehmen schon am 23. Januar 2023, mithin vor der Antragstellung im Förderprogramm am 24. Februar 2023 beauftragt worden sei. Ein Auftrag liege nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten bereits vor, wenn die zu fördernde Maßnahme „angestoßen“ werde. Da dies hier erfolgt sei, läge ein Verstoß gegen das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ vor.
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Hiergegen erhob der Kläger mit am 8. August 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage. Der Kläger beantragt,
I. den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 09.07.2024 mit dem Kennzeichen … aufzuheben;
II. die Landeshauptstadt München zu verpflichten, einen Bescheid gemäß dem gestellten Antrag vom 24.02.2023 zu erteilen.
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Zur Begründung verweist der Kläger darauf, dass am 23. Januar 2023 lediglich die Firma … … GmbH mit einer Brunnenbohrung beauftragt worden sei, die dazu gedient habe, die Machbarkeit bzw. Wirtschaftlichkeit einer Wärmepumpe zu beurteilen. Hingegen sei die Beauftragung der Firma … … GmbH & Co. KG zur Installation der Wärmepumpe erst nach Antragsstellung erfolgt. Dieses Vorgehen widerspreche nicht dem Grundsatz „Antrag vor Auftrag“, da die den Gegenstand der Förderung bildende Beauftragung, die Installation der Wärmepumpe, erst nach Antragsstellung rechtsverbindlich erfolgt sei. Jedenfalls liege aber ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn die Durchführung einer Bohrung, die nicht Gegenstand des Förderprogramms sei, eine spätere Antragsstellung ausschließen würde.
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Die Beklagte beantragt,
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Sie verteidigt den Ablehnungsbescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis im Vollzug des Förderprogramms Klimaneutrale Gebäude. Die Beklagte verweist insbesondere darauf, dass die vorgelegten Rechnungen nicht nur eine Brunnenbohrung, sondern weitere Vorarbeiten für die Installation der Wärmepumpe umfassten. Zudem gehöre bei einer (wie hier inmitten stehenden) Grundwasser-Wärmepumpe die dafür notwendige Brunnenbohrung sowieso zur Installation. Daher habe es sich bei den Vorarbeiten nicht um sogenannte Umfeldmaßnahmen gehandelt, die nicht förderschädlich gewesen wären. Vielmehr habe die Beklagte ausweislich der vorgelegten Rechnungen davon ausgehen müssen, dass mit dem Vorhaben bereits vor Stellung des Förderantrags begonnen worden sei. Dies schließe die Förderfähigkeit aus, da die Beklagte in allen Förderprogrammen den Grundsatz „Antrag vor Auftrag“ festlege und in der Förderpraxis einheitlich umsetze. Jedenfalls liege auch keine willkürliche Ungleichbehandlung entgegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV vor, da die Beklagte den Antrag mangels Erfüllen der Fördervoraussetzungen abgelehnt habe. Es liege auch keine abweichende Förderpraxis vor, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung geführt haben könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch, gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer Förderung einer Wärmepumpe nach dem Münchner Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude aufgrund seines Antrags vom 24. Februar 2023 nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Der Kläger hat wegen einer Missachtung des Verbots des vorzeitigen Maßnahmebeginns keinen Anspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die entsprechende Vollzugspraxis der Beklagten ist, gemessen am hier einschlägigen Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV (vgl. statt vieler z.B. VG München, U.v. 29.5.2024 – M 31 K 24.135 – juris Rn. 16 f.), nicht zu beanstanden.
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Bei der streitigen Zuwendung handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendungsgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Zuwendungsgeber seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (z.B. BayVGH, B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris Rn. 10; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. In der hier einschlägigen Förderrichtlinie selbst wird zudem auch klargestellt, dass die Förderung ohne „Rechtsanspruch“ im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt (vgl. S. 60 des Münchner Förderprogramms Klimaneutrale Gebäude, Richtlinienheft gültig ab 13.2.2023, im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie).
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung, da er bereits vor Eingang des Zuwendungsantrags bei der Beklagten am 24. Februar 2023 mit der beantragten Maßnahme begonnen hatte.
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1. Dabei gilt nach den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung, die auch die Beklagte in ihrem kommunalen Zuwendungsvollzug der Sache nach zur Anwendung bringt, das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns, das der Vorgabe des Art. 23 BayHO entspricht und einen allgemeinen förderrechtlichen Grundsatz darstellt, der zudem auch in den Förderbedingungen zum vorliegenden Programm expliziten Niederschlag gefunden hat (vgl. Nr. 1.5 der VV zu Art. 44 BayHO; S. 60 der Zuwendungsrichtlinie). Danach sind solche Vorhaben nicht zuwendungsfähig, mit denen vor der Antragstellung bereits begonnen wurde.
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Als Beginn gilt dabei die Auftragsvergabe, konkret die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags (vgl. Nr. 1.5.2 Satz 1 VV zu Art. 44 BayHO; S. 60 der Zuwendungsrichtlinie; Ziff. 9.2 der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9.12.2022, im Folgenden: BEG-Richtlinie). Hingegen gilt nicht als Beginn des Vorhabens der Abschluss von solchen Verträgen, die lediglich der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragvorbereitung und -erstellung) dienen (Nr. 1.5.2 Satz 2 Buchst. b der VV zu Art. 44 BayHO; Ziff. 9.2 BEG-Richtlinie). Ebenfalls nicht als Beginn des Vorhabens gelten sogenannte Umfeldmaßnahmen, wobei es sich um in Verbindung mit förderfähigen Maßnahmen stehende vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen handelt. Dazu zählen vor allem Baustelleneinrichtungen, Rüstarbeiten, Baustoffuntersuchungen, bautechnische Voruntersuchungen sowie Deinstallations-, Entsorgungs- und Wiederherstellungsarbeiten (Ziff. 8 Bundesförderung für effiziente Gebäude: Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren, Versionsnummer 7.0 vom 1.1.2023, im Folgenden: BEG-Infoblatt).
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Eine Maßnahme darf nach der ständigen, allein maßgeblichen Vollzugspraxis der Beklagten erst begonnen („angestoßen“) werden, wenn ein entsprechender Zuwendungsantrag vorher gestellt wurde. Eine Förderung ist sonach nur möglich, wenn der Zuwendungsantrag spätestens am Tag der Auftragsvergabe bei dem zuständigen Referat der Beklagten als eingegangen registriert ist. Die Beklagte spricht insoweit sinnfällig vom Grundsatz „(Förder-)Antrag vor Auftrag“, der in ihrer ständigen zuwendungsrechtlichen Vollzugspraxis allgemein und insbesondere auch im vorliegenden Förderprogramm angewandt wird.
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Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmebeginns ist zum einen der Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie zum anderen insbesondere die Sicherung einer ausreichenden Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsstelle. Sie soll nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Eine Zuwendung soll nur für den Fall gewährt werden, dass der Antragsteller das geplante Vorhaben mangels ausreichender eigener finanzieller Mittel ohne die beantragte Zuwendung nicht durchführen kann. Ein Antragsteller, der vor Erlass des Förderbescheides bzw. vor der ausdrücklichen Zustimmung der Bewilligungsstelle zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit der Realisierung der zur Förderung beantragten Maßnahme beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen öffentlichen Förderung realisieren will und kann (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 39; U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – juris Rn. 18; VG München, U.v. 29.5.2024 – M 31 K 24.135 – juris Rn. 17 m.w.N.). Die Bewilligung der Zuwendung trotz vorzeitigen Maßnahmebeginns würde einen zuwendungsrechtlich nicht gewollten Mitnahmeeffekt bewirken, den die Beklagte gerade vermeiden will.
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2. Dies zugrunde gelegt ist hier von einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn auszugehen. Bereits vor Eingang des Antrages bei der Beklagten am 24. Februar 2023 hatte der Kläger – wie sich aus den im Rahmen des Verwendungsnachweises vorgelegten Rechnungen der Firma … … GmbH vom 31. August 2023 und 7. November 2023 ergibt – am 23. Januar 2023 eine Brunnenbohrung beauftragt. Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die Brunnenbohrung sei nicht der Wärmepumpenanlage zuzurechnen. Denn die Beklagte fördert nicht nur die Anschaffung einer Wärmepumpe als solche, sondern auch deren Einbau sowie ihren Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz (Ziff. 2.6 Zuwendungsrichtlinie; Ziff. 5.3 BEG-Richtlinie). Konkretisiert wird dies weiter in Ziff. 4.1.3 BEG-Infoblatt, wonach neben der Wärmepumpe selbst auch deren notwendigen Netzanschlüsse sowie Erschließungs- und Anschaffungskosten förderfähig sind. Dabei werden Brunnenbohrungen explizit als Beispiel für förderfähige Maßnahmen genannt. Demnach fördert die Beklagte die gesamte Anlage, so wie sie zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung erforderlich ist, also einschließlich der Wärmequelle. Folglich handelt es sich bei der Brunnenbohrung auch nicht lediglich um eine vorbereitende oder wiederherstellende Umfeldmaßnahme. Dieses Verständnis der Beklagten vom Begriff einer Wärmepumpenanlage war für den Kläger entgegen seinen Angaben im Klageverfahren auch erkennbar. Somit war für den Kläger auch erkennbar, was die Beklagte unter dem förderfähigen Vorhaben versteht und was aus ihrer Sicht als Vorhabenbeginn anzusehen ist, nämlich der tatsächliche Vertragsschluss bzw. jegliche Ausführung in Bezug auf die Wärmepumpenanlage (vgl. auch VG Frankfurt, U.v. 13.6.2002 – 1 E 3484/01 – juris Rn. 26).
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3. Ferner kann der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg einwenden, bei der Brunnenbohrung habe es sich gleichermaßen um eine Probebohrung handeln können, nach deren Ausgang er sich auch für eine Luft-Luft- oder Luft-Wasser-Wärmepumpe habe entscheiden können. Zum einen ergeben sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich zunächst lediglich eine Probebohrung beauftragt wurde. Die vorgelegte Rechnung vom 31. August 2023 spricht vielmehr dafür, dass die Firma … … GmbH unmittelbar mit der Durchführung der Brunnenbohrung für eine Grundwasserwärmepumpe beauftragt wurde. Die Zuwendungsrichtlinie verlangt von dem Antragsteller insoweit auch nichts Unzumutbares und erweist sich auch nicht bei Beachtung des Förderungszweckes ungeeignet. Denn ein Antragsteller, der sich noch nicht sicher ist, ob er das Vorhaben tatsächlich (in der geplanten Form) realisieren und dies von dem Ergebnis einer Probebohrung abhängig machen will, kann in zweifacher Weise vorgehen. Zum einen kann er zunächst den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für eine Wärmepumpenanlage vor Beauftragung der Brunnenbohrung einreichen und bei negativem Ergebnis den Antrag zurücknehmen. Zum anderen kann er zunächst isoliert lediglich eine Probebohrung in Auftrag geben und bei positivem Ergebnis dann den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses bei der Beklagten stellen und das Projekt realisieren. Diese für den Antragsteller mit der Zuwendungsrichtlinie und der Verwaltungspraxis verbundenen Restriktionen sind zumutbar (so auch VG Frankfurt, U.v. 13.6.2002 – 1 E 3484/01 – juris Rn. 27).
24
4. Auch der klägerische Vortrag, dass die Datumsangaben auf den eingereichten Rechnungen missverständlich seien und er den Auftrag tatsächlich erst am 24. März 2023 erteilt habe, verfängt nicht. Es kann dahinstehen, ob die Datumsangaben tatsächlich missverständlich sind, zumal auch in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auftragsbestätigung vom 24. März 2023 (Bl. 261 ff. d. Gerichtsakte) als Bestelldatum der 23. Januar 2023 angegeben ist. Denn jedenfalls wurde dieser Umstand der Beklagten erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids mitgeteilt. Offen bleiben kann, ob dies – wie der Kläger meint – bereits im Rahmen der Telefonate vom 2. August 2024 und vom 5. August 2024 (vgl. Bl. 69 f. d. Behördenakte) thematisiert wurde oder erst in der mündlichen Verhandlung, da auch die Telefonate zeitlich bereits nach Erlass des Bescheids lagen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nach ihrer geübten und in der mündlichen Verhandlung auch dargelegten Verwaltungspraxis nachträgliche Korrekturen der Nachweise nur bis zu Ausfertigung des Förderbescheids akzeptiert, aber nicht mehr nach Erlass des Bescheids.
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Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es gerade in Zuwendungsverfahren grundsätzlich in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 31; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige kommunale Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
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Dabei ist anerkannt, dass die Behördenentscheidung über den konkreten Förderantrag der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen aller Fördervoraussetzungen ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67). Neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren ist damit irrelevant (VG Würzburg, .v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Danach ist insgesamt von einer förderschädlichen vorzeitigen Beauftragung seitens des Klägers auszugehen. Der damit verbundene vorzeitige Maßnahmenbeginn führt zum Verlust der Förderfähigkeit. Einem Zuwendungsempfänger, der ein Vorhaben begonnen hat, ehe die Zuwendung bewilligt ist oder ehe der Zuwendungsgeber wenigstens dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat, gleichwohl noch Zuwendungen zu gewähren, verstößt gegen Art. 23, 44 Abs. 1 Satz 1 BayHO i.V.m. der Zuwendungsrichtlinie zur Durchführung des Münchner Förderprogramms Klimaneutrale Gebäude.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.