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OLG München, Beschluss v. 07.08.2026 – 25 W 1080/26 e
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Titel:

Beratungspflichten des Versicherungsmaklers im Online-Vertrieb

Normenketten:
VVG § 59, § 61 Abs. 1 S. 1, § 63
BGB § 280
Leitsätze:
1. Die Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers beschränken sich auch im Online-Vertrieb grundsätzlich auf das konkret vom Kunden aufgegebene Absicherungsanliegen und erstrecken sich ohne besonderen Anlass nicht auf weitere Versicherungsbedürfnisse (Anschluss an OLG Hamm BeckRS 2015, 12435). (Rn. 6 – 7, 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Beantragt der Versicherungsnehmer Deckung zu Haftplicht und Vollkasko für sein Motorrad und erklärt er ausdrücklich, keine weitergehende Beratung zu wünschen, entfällt für den Makler eine Pflicht zur Aufklärung über zusätzliche Versicherungsprodukte wie eine Fahrerschutzversicherung. (Rn. 11 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versicherungsmaklerhaftung, Beratungspflicht, Maklerauftrag, Fahrerschutzversicherung, Pflichtverletzung, Prozesskostenhilfe, Versicherungsmakler, Online-Vertrieb
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 16.07.2026 – 22 O 3293/26

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 16.07.2026, Az. 22 O 3293/26, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der er eine Versicherungsmaklerin auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht in Anspruch nehmen will. Der Antragsteller meint, das von der Antragsgegnerin betriebene Online-Vergleichsportal für Kfz-Versicherungen habe den Antragsteller, der am 4. Oktober 2023 eine Kfz-Versicherung für sein Motorrad suchte und – ohne persönlichen Kontakt – vermittelt erhielt, auch darüber aufklären müssen, dass der zusätzliche Abschluss einer Fahrerschutzversicherung für ihn in Betracht komme. Mit der beabsichtigten Klage soll festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zum Ersatz aller vergangenen und künftigen materiellen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 27. Mai 2025 verpflichtet ist; zudem soll die Antragsgegnerin verurteilt werden, „ein angemessenes Schmerzensgeld“ von mindestens 200.000 € zu zahlen.
2
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 16. Juli 2026 abgelehnt, auf den wegen der Darstellung des Sachverhalts verwiesen wird. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
3
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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1. Ausgehend von dem vom Antragsteller dargelegten Sachverhalt kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin keinen Schadensersatz gemäß § 63 VVG (oder § 280 BGB) verlangen. Dem Antragsteller ist kein Schaden durch die Verletzung einer Pflicht der Antragsgegnerin nach §§ 60, 61 VVG entstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht die Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG verletzt, den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten.
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a) Die Parteien des Versicherungsvertrags, der Versicherer auf der einen und der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite, bedienen sich für das Zustandekommen ihres Vertragsverhältnisses häufig der Hilfe Dritter, in der Regel eines Versicherungsvertreters oder eines unabhängigen Versicherungsmaklers. Richtig ist, dass die Pflichten des nicht an einen Versicherer gebundenen, den wirtschaftlich schwächeren Versicherungsnehmer herkömmlich unterstützenden Versicherungsmaklers weit gehen. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und ist dessen Interessen- oder sogar Abschlussvertreter. Er hat als Vertrauter und Berater dem Versicherungsnehmer individuellen Versicherungsschutz zu besorgen. Deshalb ist er, anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler, dem ihm vertraglich verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrags verpflichtet. Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 – IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, juris Rn. 11; vom 14. Juni 2007 – III ZR 269/06, VersR 2007, 1127 Rn. 10; vom 10. März 2016 – I ZR 147/14, BGHZ 209, 256 Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12, NJW 2014, 2038 Rn. 25; jeweils mwN).
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Diese weit gespannten Betreuungs- und Beratungsverpflichtungen des Versicherungsmaklers betreffen allerdings nur die dem Makler übertragene vertragliche Leistung, das heißt das von ihm zu vermittelnde Versicherungsverhältnis (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007, aaO Rn. 11). Die sich unmittelbar aus dem Inhalt des Maklervertrages ergebende Pflicht zur Ermittlung des individuellen Versicherungsbedarfs kann durch den Umfang des erteilten Auftrags eingeschränkt sein (vgl. Prölss/Martin/Dörner, VVG, 32. Aufl., § 61 Rn. 9). Aus der Sachwalter-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt umgekehrt auch, dass der Maklerauftrag sich in der Regel nur auf das aufgegebene Risiko und Objekt bezieht. Eine rechtliche Verpflichtung des Versicherungsmaklers dahingehend, den Kunden im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme ungefragt einer umfassenden Analyse seiner gesamten Versicherungssituation zu unterziehen, besteht grundsätzlich nicht (OLG Hamm, NJW 2016, 336 Rn. 44; Bruck/Möller/Schwintowski, VVG, 10. Aufl., § 61 Rn. 17, § 63 Rn. 33; Benkel/Reusch, VersR 1992, 1302 unter IV 3). Das Pflichtenprogramm des Maklers beschränkt sich daher, wenn keine abweichenden Abreden vorliegen, auf das konkrete Absicherungsanliegen des Versicherungsnehmers und die in diesem Zusammenhang dem Versicherungsmakler erkennbaren weiteren Absicherungsbedürfnisse (OLG Hamm, aaO; Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 8. Aufl., § 59 Rn. 9; HK-VVG/Münkel, 5. Aufl., § 61 Rn. 17; Höra/Schubach/Baumann, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 5. Aufl., § 4 Rn. 76).
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Wendet sich der Kunde also zur Absicherung eines speziellen Risikos an den Makler, bezieht sich der Maklervertrag nicht ohne weitere Anhaltspunkte auch auf andere Versicherungsangelegenheiten des Kunden (OLG Hamm, aaO; HK-VVG/Münkel, aaO; Höra/Schubach/Baumann, aaO). So muss der Vermittler von sich aus z.B. nicht nach dem Bestehen einer Berufsunfähigkeitsversicherung fragen, wenn er vom Kunden wegen einer Hausratversicherung kontaktiert wird (vgl. BT-Drucks. 16/1935, S. 24; Bruck/Möller/Schwintowski, aaO; MünchKomm-VVG/Reiff, 3. Aufl., § 61 Rn. 5). Eine solche Verpflichtung besteht im Online-Vertrieb ebenso wenig wie im herkömmlichen Vertrieb, weil für den Online-Vertrieb nur dann erweiterte Fragepflichten gelten, wenn und soweit es um die Kompensation spezifischer Wahrnehmungsdefizite geht (Reiff, VersR 2022, 985, 994; vgl. auch Schwintowski, VuR 2017, 473, 473: grundsätzlich gleiche Anforderungen). Dem Makler nicht zur Prüfung aufgegebene – erst recht nicht ihm unbekannte – Risiken können demzufolge keine entsprechenden vertraglichen Beratungs- und Betreuungspflichten auslösen (OLG Hamm, aaO; Beckmann/Matusche-Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 13 Rn. 69; Höra/Schubach/Baumann, aaO).
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Allerdings können den Makler insoweit in augenfälligen Sachverhalten entsprechende Erkundigungspflichten sowie Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Kunden treffen (OLG Hamm, aaO; Beckmann/Matusche-Beckmann/Matusche-Beckmann, aaO mwN). Dies setzt aber einen erkennbaren Anlass voraus (Höra/Schubach/Baumann, aaO). Solche ausnahmsweise anzunehmenden Pflichten scheiden jedenfalls dann aus, wenn der Kunde dem Makler unmissverständlich erklärt, dass er auf eine weitergehende Beratung keinen Wert legt; denn dann darf der Versicherungsmakler von einer weitergehenden Beratung des nicht ausreichend informierten Versicherungsnehmers absehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14, BGHZ 209, 256 Rn. 36).
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Dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. April 2017 (29 U 3139/16, VersR 2017, 1270 – Versicherungsvergleichsportal) sind keine hiervon abweichenden Maßstäbe für den Online-Vertrieb zu entnehmen. Dies erkennt im Ausgangspunkt auch die Beschwerdebegründung (S. 20), wenn sie anführt, im Grundsatz gelte, dass der Online-Makler (das Portal) die gleichen Anforderungen zu erfüllen habe wie der Offline-Makler. Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass diese Aussage nicht – wie von der Beschwerdebegründung als wörtliches Zitat angeführt – dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 6. April 2017 (aaO) entnommen ist, sondern einer Anmerkung zu diesem Urteil (Schwintowski, VuR 2017, 473). Im Streitfall von Interesse ist, dass für den Online-Vertrieb nur dann erweiterte Fragepflichten gelten, wenn und soweit es um die Kompensation spezifischer Wahrnehmungsdefizite geht (Reiff, VersR 2022, 985, 994).
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b) An diesen Grundsätzen gemessen war die Antragsgegnerin unter den hier gegebenen Umständen nicht gehalten, beim Antragsteller den Bedarf für eine Fahrerschutzversicherung zu ermitteln, ihn auf die Möglichkeit des Abschlusses einer solchen Versicherung hinzuweisen oder einen solchen Abschluss zu empfehlen.
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aa) Die Antragsgegnerin traf keine dahingehende vertragliche Beratungs- und Betreuungspflicht, weil der Maklerauftrag die Vermittlung einer Fahrerschutzversicherung (vgl. zu dieser: OLG Zweibrücken, r+s 2017, 181, 182) nicht umfasste.
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(1) Im „Beratungsprotokoll zur Kfz-Versicherung“ vom 4. Oktober 2023 (Anlage K 1), auf das der Antragsteller sich bezieht, heißt es unter „Anlass der Beratung“:
„Der Versicherungsnehmer hat konkreten Versicherungsbedarf im Bereich Kfz-Versicherung geäußert, indem er über den Internet-Vergleichsrechner des Vermittlers selbstständig einen Versicherungsvergleich durchgeführt hat. Über die Kfz-Versicherung hinaus hat der Versicherungsnehmer ausdrücklich keine Beratung gewünscht, auch nicht zu weiteren existenzwichtigen Versicherungen. Es wurde keine Basisberatung gewünscht. Die Beratung erfolgte automatisch über das Internet auf Initiative des Versicherungsnehmers mittels eines Online-Vergleichs. …“
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Weiter heißt es im Beratungsprotokoll unter „Kundenbedarf und persönliche Vergleichskriterien des Versicherungsnehmers“: „Auf Frage des Vermittlers hat der Versicherungsnehmer folgende Angaben zu seinem Bedarf gemacht (…): …“ Im Abschnitt „Schutz“ ist hier angegeben: „Deckung: Haftpflicht und Vollkasko“.
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(2) Damit bezog sich der Maklerauftrag, den der Antragsteller der Antragsgegnerin erteilte, allein auf die Durchführung eines Online-Vergleichs für eine Kfz-Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung für das (im Abschnitt „Fahrzeug“ bezeichnete) Motorrad des Antragstellers.
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Nur so kann es nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) verstanden werden, wenn der Antragsteller auf eigene Initiative im Wege eines selbständigen Versicherungsvergleichs über einen Internet-Vergleichsrechner der Antragsgegnerin (vgl. zu Versicherungsvergleichsportalen: OLG München, Urteil vom 6. April 2017 – 29 U 3139/16, VersR 2017, 1270) einen konkreten Versicherungsbedarf im Bereich Kfz-Versicherung äußerte, wobei Haftpflicht und Vollkasko gedeckt sein sollten, und darüber hinaus ausdrücklich keine Beratung wünschte. Zum aufgegebenen Risiko gehörte damit nicht die Gefahr von Eigenschäden des Fahrers, weil diese offensichtlich von den ausdrücklich angefragten Versicherungen, der Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung, nicht erfasst wird. Dies ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres bekannt; bei diesen Versicherungen handelt es sich um typischerweise geläufige und in ihren Regelungen überschaubare Produkte (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann/Rixecker, Versicherungsrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 23 Rn. 53).
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Darin, dass der Maklerauftrag hier von vornherein – auf die Kfz-Haftpflicht- und – Vollkaskoversicherung – beschränkt war, unterscheidet sich der Streitfall maßgeblich von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Oktober 2016 (1 W 4/16, r+s 2017, 181) zugrunde liegt. Dort hatte der Versicherungsnehmer geltend gemacht, er habe (im Rahmen eines Beratungsgesprächs) „eine umfassende Beratung“ gewünscht. Hier wünschte der Antragsteller keine Beratung über die angefragte Deckung hinaus.
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bb) Die Antragsgegnerin hatte auch keine ausnahmsweise Erkundigungs- oder Aufklärungspflicht.
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(1) Es fehlt schon an einem augenfälligen Sachverhalt, der erkennbaren Anlass zu weiterer Erkundigung geboten hätte (vgl. OLG Hamm, NJW 2016, 336 Rn. 44; Beckmann/Matusche-Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 13 Rn. 69; Höra/Schubach/Baumann, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 5. Aufl., § 4 Rn. 76) . Dabei kann dahinstehen, ob die Kenntnis davon, dass der Versicherungsnehmer Motorrad fährt, einem umfassend beauftragten Versicherungsmakler grundsätzlich Anlass bieten müsste, wegen erhöhter Unfallrisiken einen möglichen Bedarf für eine Fahrerschutzversicherung zu klären, die das Risiko eines Eigenschadens durch einen selbst verschuldeten Verkehrsunfall abdeckt (vgl. etwa OLG Zweibrücken, r+s 2017, 181 zu einem Pkw-Halter). Jedenfalls bei einem – wie hier – auf die Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung beschränkten Maklerauftrag wären für eine entsprechende, über den Auftrag hinausgehende Erkundigungspflicht besonders augenfällige Umstände geboten, an denen es hier fehlt.
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Der Antragsteller wollte ein Motorrad mit einer jährlichen Fahrleistung von 3.000 km versichern, das von einem Fahrer überwiegend privat genutzt wurde (wie im Beratungsprotokoll unter „Fahrzeug“ und „Nutzung“ angegeben). Dies stellt keinen so augenfälligen Sachverhalt dar, dass ein nur bezüglich Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung beauftragter Makler eine existentielle Lücke im Versicherungsschutz befürchten und aus diesem Grund Anlass zu weiterer Erkundigung sehen müsste. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass für einen Motorradfahrer, über dessen Fahrweise der Makler nichts weiß, eine Absicherung gegen Eigenschäden durch selbst verschuldete Unfälle grundsätzlich wirtschaftlich sinnvoll wäre, weil – wie der Antragsteller meint – die Prämie im Vergleich zum Unfallrisiko gering erscheine, führte diese Überlegung nicht zu einer Erkundigungs- oder Aufklärungspflicht im vorliegenden Fall. Aus der bloßen Angabe, dass ein allein privat genutztes Motorrad mit einer jährlichen Fahrleistung von 3.000 km versichert werden soll, erfuhr die Antragsgegnerin kaum etwas über ein besonders hohes Unfallrisiko und insbesondere nichts über eine möglicherweise schon vorhandene Absicherung des Antragstellers, etwa durch eine anderweitig unterhaltene Fahrerschutzversicherung oder eine bestehende andere Unfallversicherung, Existenzschutzversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Antragsgegnerin lag damit – selbst wenn man außer Acht lässt, dass es sich um eine auf Initiative des Antragstellers durchgeführte, automatisierte Auskunft handelte – kein Hinweis darauf vor, dass für den Antragsteller eine existenzbedrohende Lücke im Versicherungsschutz bestehen könnte.
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Ohne einen solchen Hinweis kann der mit der Vermittlung anderer Versicherungen – zumal in einem automatisierten Verfahren – beauftragten Antragsgegnerin im Streitfall nicht zugemutet werden, die Angaben eines Versicherungsnehmers, die sie aus anderen Gründen abfragt, wie hier die Angaben zum Fahrzeug und zu dessen Nutzung, daraufhin zu durchsuchen, ob diese möglicherweise Anhaltspunkte dafür enthalten, dass der Versicherungsnehmer weitergehenden Versicherungsschutz benötigen könnte. Deshalb musste die Kenntnis, dass ein Motorrad versichert werden soll, die Antragsgegnerin ebenso wenig zu einer Bedarfsermittlung für eine Fahrerschutzversicherung veranlassen, wie die Angabe „Selbstgenutztes Wohneigentum: Einfamilienhaus“ (im Abschnitt „Rabatte“ des Beratungsprotokolls) ihr Anlass geben musste, einen Bedarf des Antragstellers für eine Gebäude- oder Hausratversicherung abzuklären.
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(2) Zudem hat der Antragsteller unmissverständlich erklärt, auf eine weitergehende Beratung keinen Wert zu legen.
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Ausweislich des Beratungsprotokolls, auf das sich der Antragsteller bezieht, wünschte er über die Kfz-Versicherung hinaus ausdrücklich keine Beratung, auch nicht zu weiteren existenzwichtigen Versicherungen. Es wurde keine Basisberatung gewünscht. Da der Antragsteller nur nach einer Deckung in den Bereichen Haftpflicht und Vollkasko angefragt hat, ergibt sich aus seiner ausdrücklichen Erklärung, über die Kfz-Versicherung hinaus keine Beratung zu wünschen, auch nicht zu weiteren existenzwichtigen Versicherungen, unmissverständlich, dass allein eine Beratung zur Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung gewünscht war, nicht hingegen zu anderen Versicherungen wie einer Fahrerschutzversicherung.
23
c) Aus den dargestellten Gründen fehlt es schon an einer Pflichtverletzung der Antragsgegnerin. Deshalb kommt es für die Entscheidung nicht mehr auf die weiteren, mit der Beschwerde thematisierten Fragen der Kausalität und des Schadens an.
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2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Ein Beschwerdewert ist für die Erhebung der Gerichtsgebühren nicht festzusetzen, weil Nr. 1812 KV GKG eine Festgebühr vorsieht.