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VG Ansbach, Urteil v. 13.05.2026 – AN 14 K 24.336
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Titel:

Ausschluss vom ehrenamtlichen Feuerwehrdienst wegen gröblicher Dienstpflichtverletzung, Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, Mildere Maßnahmen nicht erfolgversprechend, Dienstpflichtverletzung, Kameradschaftspflicht, Gehorsamspflicht, Vertrauensverhältnis, Verhältnismäßigkeit, Ermessensausübung

Normenkette:
BayFwG Art. 6 Abs. 4 S. 2
Schlagworte:
Ausschluss vom ehrenamtlichen Feuerwehrdienst wegen gröblicher Dienstpflichtverletzung, Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, Mildere Maßnahmen nicht erfolgversprechend, Dienstpflichtverletzung, Kameradschaftspflicht, Gehorsamspflicht, Vertrauensverhältnis, Verhältnismäßigkeit, Ermessensausübung
 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wehrt sich im Klagewege gegen ihren Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten (im Folgenden auch: Feuerwehr).
2
Die Klägerin trat am 27. März 1997 in die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten ein. Dort hatte sie unter anderem die Funktionen als Gruppenführerin sowie als Leiterin Atemschutzwerkstatt und Vorbeugender Brandschutz inne. Auch absolvierte sie Lehrgänge als Zug- und Verbandsführerin und war als Zugführerin vorgesehen. Aufgrund privater Probleme nahm sich die Klägerin nach Absprache mit der Feuerwehrführung ab Januar 2023 für eine gewisse Zeit aus dem Übungs- und Einsatzdienst heraus. Ab Juni 2023 kam die Klägerin zurück in den Einsatzdienst. Danach kam es zwischen ihr und weiteren Mitgliedern der Feuerwehr zu Unstimmigkeiten, die im streitgegenständlichen Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst mündeten.
3
Mit Schreiben vom 17. November 2023 stellte der Feuerwehrkommandant fest, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Führung schwer gestört sei. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erscheine aktuell nicht mehr möglich. Aus diesem Grund werde die Klägerin mit sofortiger Wirkung aus dem Führungsdienstgrad entlassen und in den Mannschaftsdienstgrad zurückgestellt.
4
Ausweislich der Behördenakte reagierte die Klägerin mit E-Mail vom 17. November 2023 an den Ersten Bürgermeister der Beklagten auf ihre Entlassung aus dem Führungsdienstgrad. Sie übte Kritik an der Kommandantschaft und listete einige Geschehnisse auf, die sie und ihre Kollegen hätten erleben müssen. Als Kompromiss ziehe sie sich übergangsweise, bis die Kommandanten wieder Ordnung hergestellt hätten, aus der Feuerwehr zurück und im Gegenzug dürfe sie Führungskraft bleiben. Mit E-Mails vom 18. November 2023 und 24. November 2023, gerichtet auch an die weiteren Bürgermeister der Beklagten, ergänzte die Klägerin weitere Punkte und stellte die Führungskompetenz des Kommandanten in Frage. Sie werde degradiert, weil sie unangenehm sei, zu viel wisse und transparent arbeite.
5
Mit E-Mail vom 27. November 2023 richteten die Klägerin und der zwischenzeitlich freiwillig aus der Feuerwehr ausgetretene … einen „Brandtbrief“ an die drei Bürgermeister und den Amtsleiter des Ordnungsamts der Beklagten. Darin führte die Klägerin unter anderem aus, seit Wochen zu versuchen, einen Termin mit dem Kommandanten zu erhalten und ohne ordentliches Gespräch degradiert worden zu sein. Dies sei als Führungskraft und oberste Leitung sehr schlecht. Sie habe in der Feuerwehr ein „Redeverbot“ erhalten und könne infolgedessen, obwohl sie ausgebildete Notfallseelsorgerin sei, mit Kollegen nicht zu belastenden Ereignissen kommunizieren. Die Kommandanten trennten nicht mehr zwischen privat und Feuerwehr. Die Klägerin und … gaben an, auf weitere Schritte – die sie einleiten könnten – zu verzichten, wenn der Kommandant im Gegenzug … und die Klägerin zu Zugführern der Freiwilligen Feuerwehr mache. Dies sei auch geplant gewesen, da sie 2022 auf einen entsprechenden Lehrgang geschickt worden seien. Die Klägerin sei wie … entsorgt worden, weil sie für den Kommandanten unbequem geworden sei. Sie habe Kritik geäußert, sei gemobbt und schlussendlich aus dem Führungsdienstgrad entlassen worden. Es sei angesichts dessen, dass nicht mehr viele aus der alten Riege da seien, die den jungen Kollegen Unterstützung geben könnten, sinnvoll, die Feuerwehrführung wieder mit mehr Qualität zu stärken. Im Zuge der Reaktivierung in die Führung und weiter als Zugführer würden sie anbieten, über eine ihnen zugetragene Angelegenheit im Rahmen der Zusammenstellung des neuen Organigramms zu schweigen. Die Klägerin und … seien bereit, ihr Fachwissen, Expertise und Erfahrungen für die Feuerwehr in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren würden sie es begrüßen, den Kameraden … der ebenfalls ein erfahrener Feuerwehrkamerad in Verbannung sei, z.B. als Führungskraft zu reaktivieren, anstatt eines Zugführers … ohne Fahrerlaubnis der Klasse B einzusetzen. Sollte der Kommandant* … weiterhin mit seinem privaten Leben in der Feuerwehr weitermachen und Äußerungen darüber fällen, dann fänden die Unterzeichner eine weitere Zusammenarbeit schwierig und würden dies direkt an die Bürgermeister weitergeben. In der den „Brandtbrief“ begleitenden E-Mail ergänzten die Klägerin und …, sie behielten sich vor, im Fall einer weiteren Eskalation die Fraktionssprecher des Stadtrates hinzuzuziehen.
6
Ausweislich der Behördenakte nahm der Feuerwehrkommandant mit undatiertem Schreiben Stellung zu den Vorwürfen aus dem „Brandtbrief“ und widersprach einigen Darstellungen der Klägerin. Die Klägerin sei nicht auf „Friedensfindung“ aus, sondern habe dem Kommandanten in einer PowerPoint-Präsentation schon vor Wochen mitgeteilt, dass sie …, …, …, … und … aus der Feuerwehr entfernen würde, um „Ruhe“ in die Feuerwehr bringen zu können. Hintergrund sei, dass die jetzige Lebenspartnerin der Klägerin „aus den ihnen bekannten Gründen“ nicht in die Feuerwehr dürfe und die Klägerin hier auf Gegenwind getroffen sei. Alle aktiven Feuerwehrkameraden, die nicht der Lebenspartnerin kommunizierten, würden anscheinend sofort als Narzisst bezeichnet, ebenso auch die stellvertretenden Kommandanten. Es sei richtig, dass zuletzt kein klärendes Gespräch mehr zustande gekommen sei, allerdings aufgrund des „bockigen Verhaltens“ der Klägerin, die gesagt habe, mit toxischen Menschen spreche sie nicht mehr und mit Lügnern setze sie sich nicht mehr an einen Tisch. Der pauschale Vorwurf des Mobbings durch den Kommandanten sei eine grobe Unterstellung. Die Aussage, gegen die Einsetzung als Zugführer und Führungskraft auf weitere Schritte zu verzichten, sei klare Erpressung. Unter solchen Voraussetzungen könne keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr stattfinden. Herr … sei kein Verbannter, dies sei eine klare Falschaussage. Er habe eine ihm angebotene Leitungsfunktion abgelehnt. Abschließend sei zu sagen, dass der Kommandant die Mannschaft vor den Kopf stoßen und die von ihm in die Führung berufenen Personen vergraulen würde, sollte er auf die Forderungen eingehen. Die Klägerin und … hätten durch ihr Verhalten (privat in der Feuerwehr und dienstlich) ihren Stand in der Feuerwehr verloren und seien für den Kommandanten nicht mehr tragbar. Des Weiteren sei der Brief kein Versöhnungsschreiben, sondern unterm Strich ein Erpressungsversuch. Die Wahl des Kommandanten sei demokratisch, in der Feuerwehr herrsche aufgrund der Struktur eine Diktatur. Sollte der Kommandant nachgeben, verliere er sein Gesicht und das Vertrauen. Er bestehe auf die Entlassung der Klägerin aus den von ihm zu verwaltenden Feuerwehren.
7
Die Klägerin wurde ausweislich der Behördenakte mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 zum angedachten Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten angehört. Auf den Inhalt des Anhörungsschreibens wird Bezug genommen.
8
Hierauf reagierte die Klägerin ausweislich der Behördenakte zunächst mit E-Mails vom 18. Dezember 2023, 19. Dezember 2023, 21. Dezember 2023 und 28. Dezember 2023 an den Kommandanten sowie in Cc. unter anderem an die Bürgermeister der Beklagten und den Kreisbrandrat. Es würden eine Klage gegen den Ausschluss sowie eine Anzeige gegen den 1. Kommandanten durch ihre anwaltliche Vertretung folgen. Aus ihrer Sicht liege keinerlei Vergehen oder Verletzung der Dienstpflicht in ihrer Person vor. Ihr Verhalten sei jederzeit einwandfrei gewesen, wenn auch ihre Meinung, die ihr nach Art. 5 des Grundgesetzes zustehe, nicht immer der des Kommandanten entspreche. Somit habe eine Wiederherstellung ihrer Feuerwehrdiensttätigkeit analog wie vor der Entlassung aus dem Führungsdienst zu erfolgen. Ein erbetenes Gespräch noch vor Weihnachten lehnte der Kommandant mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 aus Zeitgründen ab und verwies auf die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung.
9
Die Klägerin äußerte sich sodann mit an die Bürgermeister der Beklagten, Fraktionsvorsitzenden sowie den Kreisbrandrat gerichtetem Schreiben vom 31. Dezember 2023. Dabei führte sie unter anderem aus, im Falle der Ahndung einer gröblichen Dienstverletzung erfolge normalerweise im ersten Schritt eine Abmahnung. Dem Kommandanten solle die Rechtsgrundlage hierfür bekannt und geläufig sein, aufgrund der Tatsache, dass er den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ absolviert habe. Es stelle sich die Frage, ob er das Bayerische Feuerwehrgesetz in objektiver und zielführender Art lesen und anwenden könne. Die Klägerin bitte um Überprüfung der dem Kommandanten notwendig vorgeschriebenen Lehrgänge und der fachlichen Eignung. Außerdem bitte sie um Ermittlung in einem ihr geschilderten Beinaheunfall während eines Einsatzes unter vermeintlichem Alkoholeinfluss des Fahrers des Feuerwehrfahrzeugs. Die Klägerin forderte die Fraktionsvorsitzenden unter anderem zu ihrer Funktionswiederherstellung sowie zur Prüfung der Enthebung der Kommandanten von der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit aufgrund fehlender fachlicher und qualifizierender Eignung auf. Zudem wurden weitere Strafanzeigen zulasten des Kommandanten in Aussicht gestellt. Der Kommandant habe unter anderem wahrheitswidrig verbreitet, die Klägerin sei freiwillig vom Feuerwehrdienst zurückgetreten. Weiter machte die Klägerin Ausführungen zum aktuellen Führungsdiagramm der Feuerwehr. So habe der Zugführer* … keinen Führerschein, obwohl er vom Kommandanten eine entsprechende Auflage bekommen hätte. Bei Gruppenführer … bestehe ein Interessenskonflikt, da er bei der Bundeswehr sei, und er fungiere ohne Ausbildung auf einer Funktionsstelle als Zugführer. Die ohne entsprechende Ausbildung als Gruppenführerin vorgesehene … sehe die Klägerin als schwierig, weil sie wenig Anwesenheit in der Feuerwehr habe, ein Kind zu Hause habe und deshalb gebunden sei. Die Feuerwehr werde nach Ansicht der Klägerin nicht nach Können oder Erfahrung besetzt, sondern nach privaten Befindlichkeiten. Dies werfe die Frage auf, ob die Kommandanten noch tragbar seien.
10
Ferner findet sich in der Behördenakte eine E-Mail der Klägerin vom 8. Januar 2024 an die Kommandanten sowie in Cc. an die Bürgermeister, Fraktionsvorsitzenden und den Kreisbrandrat. Die Klägerin führte unter Verweis auf das Urteil des VG Würzburg vom 23. Mai 2023 – W 1 K 16.527 – unter anderem aus, keinerlei gröbliche Dienstverletzung oder anderweitige Verletzung im Feuerwehrdienst begangen zu haben und jederzeit eine loyale und fachlich kompetente Führungskraft gewesen zu sein. Dem Kommandanten wird Nötigung sowie Amtsmissbrauch gemäß § 240 Abs. 2 und § 302 Abs. 2 StGB vorgeworfen. Die angekündigten Anzeigen sowie die Klage würden überdacht und abgewendet werden, sollte auf ihre Forderungen nach Wiedereinsetzung und öffentlicher Entschuldigung eingegangen werden.
11
Mit Bescheid vom 29. Januar 2024, unterzeichnet durch den Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, wurde die Klägerin mit sofortiger Wirkung aus dem Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ausgeschlossen. Die empfangene persönliche Ausstattung sei unbeschadet innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens bei den Gerätewarten im Feuerwehrhaus abzugeben (gem. § 6 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten vom 7. Februar 2023).
12
Zur Begründung wird ausgeführt, nach der Rückkehr der Klägerin in den Einsatzdienst hätten einige Feuerwehrkameraden, mitunter die Feuerwehrkommandanten, eine persönliche Veränderung bei der Klägerin festgestellt. Daraufhin seien von der Klägerin die ersten Vorwürfe bezüglich Mobbings durch andere Mitglieder der Feuerwehr geäußert worden. Sie habe sich an den Feuerwehrkommandanten gewandt und um Hilfe gebeten. Dieser sei der Bitte nachgekommen und habe mit den vermeintlichen Mobbern Gespräche geführt, um die Thematik zu lösen.
13
In der darauffolgenden Zeit hätten sich verschiedene Vorfälle ereignet, welche sich auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und anderen Führungsdienstgraden bzw. Mitgliedern der Mannschaft ausgewirkt hatten, u.a.:
1. Es sei Herrn …, Maschinist und Gruppenführer, unterstellt worden, er manipuliere Gerätschaften.
2. Herrn … sei ebenfalls unterstellt worden, er manipuliere Gerätschaften.
Die Gerätschaften seien daraufhin regelmäßig nach Dienstschluss vom Feuerwehrkommandanten überprüft bzw. untersucht worden, ohne Feststellungen.
3. Die Klägerin habe … Dienstverweigerung während eines Einsatzes unterstellt.
4. Herrn …, Mannschaftsdienstgrad und verantwortlich für die Kleiderkammer, sei unterstellt worden, er halte mit Absicht PSA zurück und wolle damit die Aufnahme der Lebensgefährtin der Klägerin in die Freiwillige Feuerwehr … verhindern.
In Summe hätten die Unterstellungen nicht bewiesen werden können und seien von der anderen Seite widerlegt worden.
5. Die Klägerin habe vertrauliche Informationen von Herrn … an die Stadt weitergegeben, die sie ausschließlich vom Feuerwehrkommandanten gewusst habe.
Hierzu wurde angemerkt, Herr … habe sich ein Dienstvergehen geleistet, welches mit einer Abmahnung geahndet worden sei und die Schlüsselrückgabe des Feuerwehrhauses zur Folge gehabt habe. Aus Respekt, Anstand und zum Schutz der Einzelnen würden die Feuerwehrkommandanten solche Ereignisse nicht öffentlich machen wollen.
6. Die Klägerin habe Herrn … wiederholt die Weitergabe von „privaten Daten“ an Dritte unterstellt. Die Unterstellungen seien bis dato nicht nachgewiesen.
7. Die Klägerin habe eine über 25-seitige PowerPoint Präsentation vorgestellt, in der sie mehreren Feuerwehrkameradinnen und -kameraden ohne Fachwissen Narzissmus unterstellte. Alle von der Klägerin bezeichneten Narzissten sollten ihrer Meinung nach vom Feuerwehrkommandanten aus der Feuerwehr entfernt werden. Zu dem Zeitpunkt sei die Klägerin der Auffassung gewesen, dass lediglich der Feuerwehrkommandant … die Feuerwehr noch retten könne. Die Präsentation sei nicht nur dem Feuerwehrkommandanten und seiner Frau vorgetragen worden, sondern auch Frau …, der 1. Vorsitzenden des Feuerwehrvereins …e.V. Im Zusammenhang mit Narzissmus habe die Klägerin außerdem einen „Narzissmus-Selbsttest“ verschickt. Die Folge dieser Handlungen sei der Vertrauensbruch zwischen dem Feuerwehrkommandanten und der Klägerin gewesen.
8. Weiter sei der Feuerwehrkommandant am Abend des 7. Oktober 2023 von der Klägerin unter Druck gesetzt worden, er solle ihre Lebensgefährtin in die Feuerwehr aufnehmen, sonst verlasse die Klägerin umgehend die Feuerwehr. Die Aufnahme der Lebensgefährtin sei ein eigenes Verfahren und es werde hier nicht näher auf die Gründe für die Nichtaufnahme eingegangen.
14
In der Folgezeit seien weiterhin persönliche und feuerwehrtechnische Unstimmigkeiten zwischen dem Kommandanten und der Klägerin vorhanden gewesen. Die Situation sei für beide Seiten unbefriedigend gewesen und weitere Gespräche hätten keine Verbesserung versprochen. Da das nötige Vertrauen im Führungsteam der Feuerwehr aufgrund der Handlungen der Klägerin gefehlt habe, sei sie zum 17. November 2023 aus dem Führungsdienstgrad entlassen worden. Trotz Signalisierung von Gesprächsbereitschaft habe die Klägerin deutlich geäußert, „sie werde mit Narzissten und Lügnern nicht mehr sprechen“, also mit einem Großteil der Feuerwehr. Am 27. November 2023 sei der „Brandtbrief“ an die drei amtierenden Bürgermeister gerichtet worden. Der Kollege, der diesen zusammen mit der Klägerin unterschrieben hatte, habe sein Fehlverhalten eingestanden und seinen Rücktritt freiwillig erklärt.
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Insgesamt habe die Klägerin in Wort und Schrift mit Anzeigen und ihrem Rechtsanwalt gegen aktive Mitglieder der Feuerwehr gedroht. Dies habe in der Mannschaft eine starke Verunsicherung verursacht und das Vertrauen zwischen der Klägerin und einem Großteil der Feuerwehr zerstört. Nicht zuletzt seien aus den Reihen der aktiven Mannschaft und Führungskräfte Stimmen lauter geworden, sie würden den Dienst niederlegen, sollte die Klägerin so weitermachen und den Dienstbetrieb durch ihre Äußerungen und haltlosen Behauptungen weiter stören. Das erforderliche Vertrauensverhältnis und die im Feuerwehrdienst notwendige Kameradschaft sei nach Ansicht des Feuerwehrkommandanten und der gesamten Feuerwehrführung nicht mehr gegeben.
16
Die Stadt* … sei am 13. Dezember 2023 über den anstehenden Ausschluss informiert worden. Auf die aus Solidarität von den Bürgermeistern mitunterzeichnete Anhörung der Klägerin vom 14. Dezember 2023 habe die Klägerin mit weiteren Drohungen und Forderungen reagiert. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2023 an alle Fraktionsvorsitzenden des Stadtrates, an alle Bürgermeister und an den Kreisbrandrat habe die Klägerin ihren Missmut allen Mitgliedern des Stadtrates gegenüber preisgegeben und die Feuerwehr bzw. ihren Feuerwehrkommandanten erneut in ein schlechtes Licht gerückt. Es sei anzumerken, dass der Stadtrat keine Zuständigkeit habe.
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Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG i.V.m. § 10 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten vom 7. Februar 2023 könne ein Ausschluss aus der Feuerwehr erfolgen, wenn eine grobe Dienstpflichtverletzung vorliege. Die Voraussetzung für den Ausschluss der Klägerin sei gegeben. Für eine funktionierende Feuerwehrarbeit sei ein kameradschaftliches Verhältnis innerhalb des hierarchischen Aufbaus der Feuerwehr notwendig. Die in der Feuerwehr notwendige Kameradschaft sei nach Ansicht des Kommandanten durch die Handlungen der Klägerin nicht mehr gegeben. Die Führungsdienstgrade seien durch das Verhalten der Klägerin in ihrer Arbeit behindert und in ihren Entscheidungen verunsichert. Ihre Führungspositionen würden durch die Äußerungen der Klägerin untergraben. Die oben zusammengefassten Punkte ergäben jeweils für sich gesehen keinen Anlass für einen Ausschluss. In der Summe betrachtet führten sie jedoch dazu, dass ein Großteil der Mannschaft sowie Führungsdienstgrade bei einem weiteren Verbleib der Klägerin in der Wehr ihre Ämter niederlegen würden. Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge stelle das Verhalten der Klägerin eine grobe Dienstpflichtverletzung dar, da ihr Verhalten den Frieden und die Ordnung der Feuerwehr nachhaltig stören würde und ein möglichst reibungsloser Betrieb somit nicht mehr möglich sei. Die Klägerin müsse sich mit ihrer langjährigen Erfahrung der Wirkung ihres Tuns bewusst sein. Die angekündigten Rücktritte anderer Mitglieder der Feuerwehr würden dazu führen, dass die Mindestführungsgradbesetzung nicht mehr gewährleistet wäre und eine Teilabmeldung der vorhandenen Fahrzeuge erfolgen müsse. Der Ersatz der Gruppenführer sei wegen der Eignung und den Lehrgängen schwierig und langwierig. Der Ersatz der Kommandanten bedürfe einer Neuwahl und setze Bewerber voraus.
18
Bei der Abwägung der beiden Seiten werde den Belangen des funktionierenden Brandschutzes Vorrang eingeräumt. Mit einer beruflichen Einschränkung der Klägerin durch den Verlust der Mitgliedschaft in der Feuerwehr werde nicht gerechnet. Es sei über ein weniger einschneidendes Mittel, wie z.B. einen Verweis oder weitere Gespräche, nachgedacht worden. Von einer Verbesserung der Situation hierdurch werde mangels Einsicht der Klägerin nicht ausgegangen. Die aktuelle Situation habe sich über einen langen Zeitraum entwickelt und sei für eine weitere Zusammenarbeit aussichtslos, was allein die Reaktion der Klägerin auf die Anhörung zeige.
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Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15. Februar 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. In der Begründung vom 2. April 2024 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass schon nach eigenem Vorbringen der Beklagten der Ausschluss wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht haltbar sei. Zu Recht werde ausgeführt, die einzelnen Vorwürfe würden für sich gesehen keinen Ausschluss rechtfertigen. Wenn vorgeblich mehrere Dienstpflichtverletzungen vorgelegen hätten, die je für sich betrachtet keinesfalls einen Ausschluss begründen könnten, hätte die Beklagte auch nach § 9 der Satzung, der eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstelle, zwingend vor der Verfügung des Ausschlusses beim Auftreten der ersten Verletzungshandlungen einen mündlichen oder schriftlichen Verweis aussprechen müssen. Der Beklagten sei es verwehrt gewesen, zuzuwarten, bis nach ihrer Einschätzung „in Summe“ eine Schwelle erreicht wurde, die unmittelbar mit einem Ausschluss sanktioniert werden könne. Dies sei weder erforderlich noch angemessen. Unterstellt, es treffe zu, dass weitere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr mit Rücktritt und Austritt gedroht hätten, entspreche dies der Situation der sogenannten Druckkündigung im Arbeitsrecht. In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung sei hierzu anerkannt, dass sich der Arbeitgeber zunächst grundsätzlich schützend vor den Betroffenen Arbeitnehmer zu stellen habe, dessen Entlassung von anderen Arbeitnehmern oder Dritten verlangt werde. Der Arbeitnehmer müsse also in jedem Fall den ernsthaften Versuch unternehmen, zu vermitteln, mit dem Ziel, den Betriebsfrieden wiederherzustellen. Dies sei vorliegend weder vorgetragen noch erfolgt.
20
Darüber hinaus sei der Sachverhalt im Bescheid unzutreffend dargestellt. Eine grobe Dienstpflichtverletzung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG liege in der Person der Klägerin keinesfalls vor. Im Bescheid würden Ursache und Wirkung vertauscht. Dort werde behauptet, dass die von der Klägerin unter anderem schriftlich gestellten Aufforderungen und Anliegen zu Unruhe und Verunsicherung innerhalb der Mannschaft und der Führungsdienstgrade geführt hätten. Demgegenüber sei es so gewesen, dass die Klägerin erst auf die sich sehr negativ veränderte Situation in der Feuerwehr reagiert habe. Bis einschließlich 2021 habe im Wesentlichen eine ungetrübte Atmosphäre und ein gutes Miteinander geherrscht. Die von der Klägerin benannten gravierenden Probleme seien aufgrund der Kampfabstimmung bei der letzten Wahl der Feuerwehrkommandanten am 7. Januar 2022 und der darauffolgenden Gruppenbildung innerhalb der Mannschaft entstanden und hätten mittlerweile ernsthafte Konsequenzen in Bezug auf die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr. Eine durch den Kommandanten wegen der vergifteten und unversöhnlichen Atmosphäre angestoßene Mediation zwischen den sich gegenüberstehenden Gruppen sei misslungen. Wegen der unhaltbaren Zustände innerhalb der Feuerwehr hätten sich neben der Klägerin etliche weitere Kameraden an den Feuerwehrkommandanten gewandt und um Abhilfe und um sein Einschreiten gebeten. Folge davon sei allerdings gewesen, dass auch jene Feuerwehrkameraden genauso wie die Klägerin innerhalb der Mannschaft von einer bestimmten Gruppe aktiver Mitglieder regelmäßig gemobbt worden seien. Seit Amtsantritt des neuen Feuerwehrkommandanten im Januar 2022 hätten mittlerweile 17 aktive Mitglieder der Feuerwehr den Rücken zugewandt, darunter sechs Führungsdienstgrade. Obwohl die Sollstärke der aktiven Mitglieder der Beklagten unterschritten werde, habe der Feuerwehrkommandant unverständlicherweise die Anfragen von fünf am aktiven Dienst in der Feuerwehr interessierten Bürgern ignoriert, unter anderem von der Lebensgefährtin der Klägerin.
21
Die Klägerin habe mehrfach versucht, beim Feuerwehrkommandanten und der Führungsriege der Feuerwehr zu intervenieren. Dass es sich bei den Vorfällen und Sabotagehandlungen um keine Kleinigkeiten handele, vermittle die folgende, nicht vollständige Übersicht (wird ausgeführt).
22
Aufgrund dieser Vorfälle hätten sich die Klägerin und etliche weitere aktive Feuerwehrmitglieder mehrfach an den Feuerwehrkommandanten gewandt und um Aufklärung und Gegenmaßnahmen gebeten, im Ergebnis jedoch erfolglos. Dadurch hätten sich die Klägerin und weitere Feuerwehrkameraden dem Mobbing einer Gruppe von aktiven Feuerwehrmitgliedern ausgesetzt. Beispielsweise hätten die Klägerin und deren Lebensgefährtin im Januar 2024 ein anonymes Schreiben einer Gruppe von aktiven Feuerwehrmitgliedern erhalten, in denen sie als „Kameradenschweine“ beleidigt und beschimpft worden seien.
23
Es sei festzuhalten, dass sich die Klägerin und weitere aktive Feuerwehrmitglieder aufgrund von beobachteten Fehlverhalten und Sabotageakten sowie einer Mobbing-Atmosphäre innerhalb der Mannschaft aus echter Betroffenheit und tiefer Sorge um die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten eingesetzt und gegenüber der Feuerwehrführung interveniert hätten. Diesen Interventionsversuchen der Klägerin mit dem Ziel der Abwendung der Gefahren für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr habe nicht mit dem Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst begegnet werden dürfen. In der Person der Klägerin liege kein schweres Fehlverhalten vor; insbesondere fehle ihr nicht die Zuverlässigkeit für den Feuerwehrdienst, wovon nur ausgegangen werden könne, wenn sich die Feuerwehrkameraden auch in zugespitzten Gefahrensituationen nicht auf sie verlassen könnten. Insbesondere Unstimmigkeiten zwischen dem Feuerwehrkommandanten und der Klägerin, die sich auf einer persönlichen Ebene bewegten, führten nicht zur Annahme einer charakterlichen Nichteignung der Klägerin für den aktiven Feuerwehrdienst (mit Bezug auf VG München, U.v. 18.7.2023 – M 13 K 22.5935).
24
Es werde unterschwellig die psychische/seelische Eignung der Klägerin für den aktiven Feuerwehrdienst in Zweifel gezogen. Das sei aber unredlich und nicht integer. Im angegriffenen Bescheid werde behauptet, dass der Ausschluss aus dem aktiven Feuerwehrdienst für die Klägerin keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit habe. Dem sei zu widersprechen. Beruflich sei die Klägerin nämlich Brandschutzbeauftragte für vorbeugenden Brandschutz bei der Firma … …in … Weiter berate sie in dieser Eigenschaft die Werkfeuerwehr der Firma. Außerdem sei die Klägerin als Notfallseelsorgerin bei Unfällen und Katastrophenlagen tätig. Ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr könne sich aufgrund dessen sehr wohl negativ auf ihre berufliche Tätigkeit auswirken. Auch dies sei im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Insoweit sei die Beklagte von falschen Voraussetzungen ausgegangen.
25
Die Klägerin beantragt,
Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2024, betreffend die Ausschließung der Klägerin aus der Freiwilligen Feuerwehr …, wird aufgehoben.
26
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
27
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei zutreffend, dass es zu einer Reihe von Austritten aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten gekommen sei. Diese stünden jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Ausschluss der Klägerin und seien bereits vor Beginn der Unstimmigkeiten mit der Klägerin vollumfänglich abgeschlossen gewesen. Zutreffend sei auch, dass bei der Wahl eines neuen Feuerwehrkommandanten 2022 zwei Gruppierungen innerhalb der Feuerwehr entstanden waren. Folge der Wahl von … sei gewesen, dass es aufgrund der entstandenen Gruppierungen zu Unruhen innerhalb der Feuerwehr gegen die neue Führung gekommen sei. Eine Mediation sei erfolglos geblieben und einige Ehrenamtliche hätten schließlich ihre Mitgliedschaft beendigt. Die behauptete Gefährdung der Einsatzbereitschaft sei unzutreffend. Es gelte eine Mindeststärke von 27 Personen, die mit 85 Personen unstreitig erfüllt sei.
28
Die Klägerin sei gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG i.V.m. § 10 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten vom 7. Februar 2023 vom Dienst auszuschließen gewesen. Die Sanktionierung charakterlicher Schwächen sei durch Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds möglich, wenn sich charakterliche Mängel in einer gröblichen Dienstpflichtverletzung manifestierten. Gröbliche Dienstpflichtverletzungen seien gem. § 10 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten vom 7. Februar 2023 u.a. unehrenhaftes Verhalten im Dienst, grobes Vergehen gegen Kameraden im Dienst, Unterschlagung von Geldern der Feuerwehr, fortgesetzte Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anweisungen, Trunkenheit im Dienst, Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen, dienstwidrige Benutzung oder mutwillige Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr. Die gravierenden Verfehlungen der Klägerin erreichten hinsichtlich der Schwere diesen Maßstab.
29
Im Feuerwehrdienst sei ein besonderes, kameradschaftliches Vertrauensverhältnis erforderlich, da sich die Einsatzkräfte im Ernstfall uneingeschränkt aufeinander verlassen können müssten. Dies erfordere innerhalb des hierarchischen Aufbaus der Feuerwehr insbesondere die uneingeschränkte Befolgung von Anweisungen des Kommandanten. Dieses für eine konzentrierte Gefahrbekämpfung zwingende gegenseitige Vertrauen zwischen den Mannschafts- und Führungsdienstgraden sei durch die Klägerin unwiederbringlich zerstört worden. Sie habe insbesondere Entscheidungen der Feuerwehrführung wiederholt angezweifelt und unsachlich kritisiert sowie die Einleitung weiterer Schritte angedroht, sollten ihre Forderungen unbeachtet bleiben. Im Hinblick auf abgeschlossene und umfassend aufgearbeitete Sachverhalte habe die Klägerin die Entscheidungen der Kommandantschaft nicht akzeptiert. Die von der Klägerin zitierten Geschehnisse seien von der Feuerwehrführung selbstverständlich ernst genommen und aufgearbeitet worden. Es obliege allein den Kommandanten, diese zu klären, und nicht der Klägerin, ohne entsprechende Beweise wiederholt aktive Feuerwehrkräfte zu beschuldigen. Dass die Klägerin nicht in der Lage sei, den Vorgaben der Kommandantschaft zu folgen, zeige ihr fehlendes Vertrauen in die Kompetenz und die Entscheidungen der gewählten Vertreter der Feuerwehr. Die Führungsdienstgrade seien insoweit in ihrer Arbeit behindert und in ihren Entscheidungen verunsichert worden, die Führungspositionen durch die Äußerungen der Klägerin untergraben.
30
Weiter wird ausgeführt, die Klägerin habe die verschiedenen Gespräche nicht zum Anlass genommen, ihr Verhalten zu reflektieren. Im Gegenteil habe die Klägerin über die Führungsebene der Feuerwehr hinaus die drei Bürgermeister der Beklagten informiert und damit interne Informationen an nicht zuständige Personen weitergegeben. Dies zeige die Respektlosigkeit der Klägerin gegenüber dem Kommandanten und seinen Stellvertretern. Insbesondere das Schreiben an die Bürgermeister und der damit verbundene Vertrauensbruch stelle für die Beklagte die gröbliche Dienstpflichtverletzung dar. Das gezeigte Fehlverhalten der Klägerin schließe ihre Eignung für den Feuerwehrdienst damit nachträglich aus.
31
Die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Bereits im Gespräch am 12. Juli 2023 sei der Klägerin nahegelegt worden, sich beurlauben zu lassen. Ihr sei insoweit deutlich gemacht worden, dass sich ihr derzeitiges Verhalten ändern müsse. Nachdem keine Änderung eintrat, sei die Klägerin im November 2023 aus dem Führungsdienstgrad entlassen worden. Dies sei eine erste disziplinarische Maßnahme gegen die Klägerin gewesen. Auch hierauf sei jedoch keine Reflexion der Klägerin oder eine Verhaltensänderung gefolgt. Dies werde durch E-Mails und Schreiben der Klägerin deutlich. Ein milderes Mittel als die Beendigung der Zusammenarbeit sei im Hinblick auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht vorhanden. Die Mitgliedschaft in der Feuerwehr sei auch nicht Voraussetzung für die Ausübung des Berufes der Klägerin, selbst wenn sie mit Brandschutzaufgaben in ihrem Betrieb betraut sein sollte.
32
Die vom Klägervertreter bemühten Parallelen zu einem Arbeitsverhältnis würden nicht greifen. Die Ausübung eines Ehrenamtes diene nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern erfolge freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls. Es bestehe zur Sicherstellung des Brandschutzes durchaus ein gewisses Maß an Abhängigkeit der Kommunen von Ehrenamtlichen. Legten größere Gruppen in der Feuerwehr ihr Amt nieder, könne der Brandschutz nicht mehr zu jeder Zeit sichergestellt werden.
33
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2026 nahm der Klägerbevollmächtigte zur Klageerwiderung Stellung und vertiefte den Standpunkt der Klägerin. Unter anderem wird ausgeführt, dass der damals amtierende Feuerwehrkommandant, Herr …, den gravierenden Vorgängen (Sabotagehandlungen, Diebstahlshandlungen, Trunkenheit beim Führen eines Einsatzfahrzeugs etc.) gerade nicht im gebotenen Umfang nachgegangen war. Die Klägerin habe sich zunächst an den Kommandanten gewandt in dem ehrlichen Bemühen, ihn bei der Wiederherstellung der Disziplin und Einsatzbereitschaft zu unterstützen. Als der Kommandant nicht tätig geworden sei und sich die Mobbingsituation verschärft habe, habe sich die Klägerin zunächst noch an den Leiter des Ordnungsamtes der Beklagten gewandt. Erst als die Klägerin daraufhin ohne Ankündigung und Gespräch aus dem Führungsteam entlassen worden sei und sich noch immer nicht abgezeichnet habe, dass der Kommandant handeln würde, habe sich die Klägerin sodann wegen der eingetretenen prekären Situation in der Feuerwehr mit Schreiben vom 27. November 2023 an die Bürgermeister der Beklagten gewandt. Dieses stufenweise Vorbringen massiver Bedenken gegen Handlungen bzw. gegen das Unterlassen gebotener Handlungen durch einen Vorgesetzten auf einer jeweils höheren Hierarchieebene verwirkliche das gängige und anerkannte Prinzip der Remonstration in der Verwaltung. Da es sich um eine Pflichtaufgabe der Beklagten im eigenen Wirkungskreis handele, sei es abwegig, der Klägerin einen Vorwurf daraus machen zu wollen, dass sie sich an die Bürgermeister der Beklagten gewandt habe, nachdem ihre berechtigten Bedenken auf den untergeordneten Ebenen nicht ernst genommen worden waren. Angesichts dessen, dass die massiven Probleme bei der Freiwilligen Feuerwehr zum damaligen Zeitpunkt nicht bestritten worden seien und werden könnten, werde in diesem Vorgehen der Klägerin eine abgestufte und angemessene sowie verantwortungsbewusste Antwort auf die zu beobachtende fehlende Problemlösung durch den Feuerwehrkommandanten gesehen. Gerade die Klägerin als vormalige Führungskraft habe sich weiter in der Verantwortung gesehen und das unbestreitbare Mobbingverhalten mancher Feuerwehrmitglieder nicht hinnehmen wollen.
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Klargestellt werden müsse, dass die Beklagte in der Person des Feuerwehrkommandanten vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides keinerlei klärendes Gespräch mit der Klägerin gesucht habe, wie auch nicht vor der Entlassung aus dem Führungsteam. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsvoraussetzungen bei einem beabsichtigten Ausschluss eines Feuerwehr Dienstleistenden würden beinhalten, dass selbstverständlich vor dem Erlass eines Ausschlussbescheides zunächst eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen. Eine solche liege unstreitig nicht vor.
35
Die Klägerin sei bei der Werksfeuerwehr der Firma … in … als Brandschutzbeauftragte und Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz sowie für das Risikomanagement zuständig. Der Leiter der Kompetenzgruppe Brandschutz der …habe in seiner E-Mail an die Klägerin vom 17. Juni 2024 zum Ausdruck gebracht, wie sehr er die nachweislichen Kompetenzen und die Fachexpertise der Klägerin schätze und welche Wertschätzung die Klägerin bei der Werksfeuerwehr aufgrund ihres aufgeschlossenen, freundlichen und hilfsbereiten Wesens erfahre. Weiter sei die Klägerin seit 14. Februar 2025 aktives Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr … In einer schriftlichen Bestätigung vom 27. März 2026 werde ihr vom dortigen Kommandanten bescheinigt, dass sie sich sehr gut in ihrer Gruppe bzw. in ihrem Zug eingefügt habe. Die aktuelle Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr … bedeute nicht, dass die Klägerin nicht wieder in die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten zurückkehren wolle. Die Bestätigungen belegten jedoch, dass die Klägerin sehr wohl in der Lage sei, sich kameradschaftlichen Mannschaften von Feuerwehren einzubringen und selbstverständlich auch bereit und willig sei, sich in der Hierarchieebene unterzuordnen – wie sie das über Jahrzehnte auch in der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten getan habe.
36
In der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2026 wies die Beklagtenbevollmächtigte zum Schreiben der Klägerseite klarstellend darauf hin, dass der jetzige Kommandant …zur Zeit des Bescheiderlasses bereits weiterer stellvertretender Kommandant der Feuerwehr gewesen sei. Außerdem sei der frühere Kommandant … zum Kreisbrandinspektor ernannt worden und könne deswegen nicht mehr Kommandant sein. Er sei aber weiterhin Mitglied der Feuerwehr. Zum Kern der der Klägerin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung erklärte die Bevollmächtigte der Beklagten, die Klägerin habe im Grunde dem Kommandanten den Gehorsam verweigert, sie habe seine Handlungen in Frage gestellt und selbst wie der Kommandant agiert. Sie habe verschiedenste Vorwürfe gegen Kameraden erhoben und ihnen strafrechtlich relevantes Verhalten unterstellt. Insgesamt sei die Vielzahl von problematischen Handlungen der Klägerin ausschlaggebend gewesen. Dadurch habe von Seiten des Kommandanten und auch von anderen Feuerwehrmitgliedern kein Vertrauen mehr auf eine kameradschaftliche Zusammenarbeit bestanden. Letztlich sei damit auch die Einsatzbereitschaft der Wehr gefährdet gewesen. Auf die Frage, ob im Rahmen der Verhältnismäßigkeit mildere Maßnahmen angedacht oder angewandt worden seien, erklärte die Bevollmächtigte der Beklagten, es sei zunächst eine Beurlaubung der Klägerin vorgeschlagen worden. Außerdem sei sie als milderes Mittel aus ihrer Führungsposition entfernt worden. Als dann auf das Anhörungsschreiben keine Stellungnahme an den Kommandanten oder den Leiter des Ordnungsamtes gekommen sei und die Klägerin sich stattdessen unter anderem an die Fraktionsvorsitzenden im Stadtrat gewandt habe, sei für mildere Mittel kein Raum mehr gewesen. In der Feuerwehr bestehe bei einzelnen Kameraden Angst, mit der Klägerin wieder zusammenzuarbeiten, da ihnen womöglich dann wieder strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werde. Die Klägerin habe sich auch über Kameraden negativ geäußert und deren Ausschluss aus der Wehr verlangt. Dadurch sei ebenfalls das Vertrauen innerhalb der Feuerwehr gestört worden.
37
Der Klägerbevollmächtigte wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass der frühere Bürgermeister … die Klägerin gebeten habe, ihm die Probleme in der Feuerwehr schriftlich mitzuteilen. Dies sei der Anlass für die E-Mail vom 27. November 2023 gewesen. Es sei keine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten erfolgt. Insbesondere sei der Ausschluss auch nicht verhältnismäßig.
38
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
40
Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den mit Bescheid vom 29. Januar 2024 angeordneten Ausschluss der Klägerin aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten statthaft, da es sich dabei um einen die Klägerin belastenden Verwaltungsakt handelt, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Der im Bescheid ergänzend zitierte § 6 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten vom 7. Februar 2023 (im Folgenden: Feuerwehrsatzung), wonach die persönliche Ausstattung nach dem Ausscheiden zurückzugeben ist, ist nach der Klarstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als reiner Hinweis auf die geltende Rechtslage und nicht als Verwaltungsakt mit eigenständigem Regelungsgehalt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu verstehen und somit nicht Klagegegenstand.
41
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
B.
42
Die Klage ist jedoch unbegründet.
43
Zwar ist sie gegen die Stadt … als Rechtsträgerin der Erlassbehörde und damit gegen die richtige Beklagte gerichtet, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Der Ausschluss vom Feuerwehrdienst wird trotz ausschließlicher Zuständigkeit des Feuerwehrkommandanten rechtlich als Verwaltungsakt der Gemeinde gewertet (vgl. Förster/ Pemler/ Remmele, BayFwG, Stand: 50. EL August 2025, Art. 6 Rn. 41).
44
Der Ausschluss der Klägerin aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ist allerdings rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
45
Rechtsgrundlage des Ausschlusses aus dem Feuerwehrdienst ist Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG), wonach ein Feuerwehrkommandant einen Feuerwehrdienstleistenden, der seine Dienstpflichten gröblich verletzt, vom Feuerwehrdienst ausschließen kann.
46
I. Der Ausschluss ist formell rechtmäßig ergangen.
47
1. Die Entscheidung über den Ausschluss der Klägerin wurde vom gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayFwG ausschließlich zuständigen Feuerwehrkommandanten getroffen. Wegen der rechtlichen Qualität des Ausschlusses als Verwaltungsakt der Gemeinde soll diese Maßnahme mit dem Briefkopf der Gemeinde erfolgen und begründet werden. Die Unterschrift muss der Kommandant selbst unter Hinweis auf seine Funktion leisten (zum Ganzen: Förster/ Pemler/ Remmele, BayFwG, Stand: 50. EL August 2025, Art. 6 Rn. 41). Diese Anforderungen sind hier erfüllt.
48
2. Vor Anordnung des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr wurde die Beklagte hiervon unterrichtet (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BayFwG) und die Klägerin ordnungsgemäß angehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG).
49
Letzteres erfolgte mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 unter Darlegung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für den erwogenen Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst aufgrund gröblicher Dienstpflichtverletzungen. Die Klägerin erlangte somit hinreichend Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. auch § 10 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrsatzung der Beklagten).
50
II. Der Ausschluss der Klägerin aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten erfolgte auf Grundlage des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayFwG auch materiell rechtmäßig.
51
1. Die Klägerin verletzte ihre Dienstpflichten gröblich im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayFwG.
52
Der unbestimmte Rechtsbegriff der gröblichen Dienstpflichtverletzung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (BayVGH, B.v. 13.9.2018 – 4 ZB 17.1387 – juris Rn. 13). In § 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrsatzung der Beklagten, die dem Muster für die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren (Anlage 1 zur Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) vom 28. September 2020, BayMBl. Nr. 597) entspricht, sind mögliche Pflichtverletzungen wie etwa unehrenhaftes Verhalten im Dienst, grobes Vergehen gegen Kameraden im Dienst, fortgesetzte Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen, Trunkenheit im Dienst, Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen und die dienstwidrige Benutzung oder mutwillige Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr exemplarisch aufgezählt.
53
Die konkret dienstbezogenen Verfehlungen der Klägerin erreichen jedenfalls in der Gesamtwürdigung ein mit den Beispielen in § 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrsatzung vergleichbares Maß an Schwere und Qualität und sind daher als gröbliche Dienstpflichtverletzung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayFwG zu werten.
54
a. Unter der gröblichen Verletzung von Dienstpflichten sind Verfehlungen mit feuerwehrdienstrechtlichem Bezug zu verstehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2018 – 4 ZB 17.1387 – juris Rn. 13).
55
Zu den Dienstpflichten der Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr gehören unter anderem das Befolgen der Weisungen der Vorgesetzten, insbesondere des Kommandanten, sowie das kameradschaftliche Verhalten gegenüber anderen Feuerwehrdienstleistenden (vgl. Förster/ Pemler/ Remmele, BayFwG, Stand: 50. EL August 2025, Art. 6 Rn. 12, 13). Die Feuerwehrangehörigen bilden eine Gefahrengemeinschaft, die zwingend ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt (vgl. Förster/ Pemler/ Remmele, BayFwG, Stand: 50. EL August 2025, Art. 6 Rn. 23). Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende sind außerdem verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten nach Maßgabe der Art. 20 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) Verschwiegenheit zu bewahren (vgl. Förster/ Pemler/ Remmele, BayFwG, Stand: 50. EL August 2025, Art. 6 Rn. 13).
56
Eine Verletzung von Dienstpflichten erfolgt im Regelfall „im Dienst“, worunter neben dem Einsatzgeschehen auch Verhaltensweisen mit konkretem sachlichem, örtlichem und/ oder zeitlichem Bezug zum Feuerwehrdienst bzw. unmittelbaren dienstlichen Auswirkungen zu fassen sind. Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit der Auflistung möglicher Dienstpflichtverletzungen in § 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrsatzung, da diese dem Wortlaut und Sinn und Zweck nach nicht zwingend auf ein Verhalten im Feuerwehreinsatz beschränkt sind. Vielmehr kann beispielsweise die dienstwidrige Benutzung oder mutwillige Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen bzw. das Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen auch außerhalb eines Einsatzes stattfinden und ebenso konkreten Dienstbezug aufweisen. Auch charakterliche Schwächen, die sich in einer gröblichen Dienstpflichtverletzung manifestieren, sind unter den Begriff der gröblichen Dienstpflichtverletzung des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayFwG zu fassen (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.5.2017 – 1 K 16/527 – juris Rn. 18 f.). Demgegenüber wird rein außerdienstliches Verhalten ohne feuerwehrdienstrechtlichen Bezug regelmäßig nicht geeignet sein, eine gröbliche Dienstpflichtverletzung zu begründen.
57
Um die Schwelle einer einfachen hin zur gröblichen Dienstpflichtverletzung zu überschreiten, bedarf es einer gewissen Qualität und Schwere der Verfehlung(en). Anhaltspunkt ist die Aufzählung möglicher gröblicher Dienstpflichtverletzungen in § 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrsatzung, die nach eindeutigem Wortlaut nicht abschließend ist. Sonstige Verstöße gegen feuerwehrrechtliche Dienstpflichten können dann als gröblich zu qualifizieren sein, wenn sie im Ergebnis ein den aufgezählten Beispielen vergleichbares Maß an Schwere und Erheblichkeit für die Feuerwehrdienstausübung erreichen.
58
b. Der Klägerin sind mehrere Dienstpflichtverletzungen vorzuwerfen.
59
Im Bescheid stützt sich die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass die innerhalb des hierarchischen Aufbaus der Feuerwehr nötige Kameradschaft durch die Handlungen der Klägerin nicht mehr gegeben sei. Führungsdienstgrade seien durch Verhalten der Klägerin in ihrer Arbeit behindert und in ihren Entscheidungen verunsichert. Ihre Führungspositionen würden durch die Äußerungen der Klägerin untergraben. Die im Bescheid aufgelisteten Verfehlungen führten in der Summe betrachtet dazu, dass ein Großteil der Mannschaft sowie Führungsdienstgrade bei einem weiteren Verbleib der Klägerin in der Wehr ihre Ämter niederlegen würden. Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge stelle das Verhalten der Klägerin eine grobe Dienstpflichtverletzung dar, da ihr Verhalten den Frieden und die Ordnung der Feuerwehr nachhaltig stören würde und ein möglichst reibungsloser Betrieb somit nicht mehr möglich sei. In der mündlichen Verhandlung erläuterte die Beklagte zum Kern der Dienstpflichtverletzung, die Klägerin habe im Grunde dem Kommandanten den Gehorsam verweigert, sie habe seine Handlungen in Frage gestellt und selbst wie der Kommandant agiert. Sie habe verschiedenste Vorwürfe gegen Kameraden erhoben und ihnen strafrechtlich relevantes Verhalten unterstellt. Insgesamt sei die Vielzahl von problematischen Handlungen der Klägerin ausschlaggebend gewesen. Dadurch habe von Seiten des Kommandanten und auch von anderen Feuerwehrmitgliedern kein Vertrauen mehr auf eine kameradschaftliche Zusammenarbeit bestanden. Letztlich sei damit auch die Einsatzbereitschaft der Wehr gefährdet gewesen.
60
Klarzustellen ist, dass der Klägerin von der Beklagten kein fachliches Fehlverhalten vorgeworfen wird. Es steht außer Frage, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre langjährige Tätigkeit und zeitweise Übernahme von Führungsaufgaben eine fachlich qualifizierte Feuerwehrkraft ist, die sich soweit ersichtlich keine Verfehlungen im Einsatz zu Schulden kommen ließ. Das Gericht sieht im Ergebnis jedoch die Dienstpflicht zu kameradschaftlichem Verhalten und vertrauensvoller Zusammenarbeit sowie die Gehorsamspflicht gegenüber dem Kommandanten als durch die Handlungen der Klägerin verletzt an.
61
aa. In tatsächlicher Hinsicht wesentlich für diese rechtliche Schlussfolgerung ist der am 27. November 2023 von der Klägerin zusammen mit dem damaligen Feuerwehrkameraden … an die drei Bürgermeister und den Amtsleiter des Ordnungsamts der Beklagten versandte sogenannte „Brandtbrief“.
62
Darin wird unter anderem das Verhalten des Kommandanten als „als Führungskraft und oberste Leitung sehr schlecht“ kritisiert. Die Klägerin und … gaben an, auf weitere Schritte – die sie einleiten könnten – zu verzichten, wenn der Kommandant im Gegenzug … und die Klägerin zu Zugführern der Freiwilligen Feuerwehr mache. Es sei angesichts dessen, dass nicht mehr viele aus der alten Riege da seien, die den jungen Kollegen Unterstützung geben könnten, sinnvoll, die Feuerwehrführung wieder mit mehr Qualität zu stärken. Im Zuge der Reaktivierung in die Führung und weiter als Zugführer würden sie anbieten, über eine ihnen zugetragene Angelegenheit im Rahmen der Zusammenstellung des neuen Organigramms zu schweigen. Des Weiteren würden sie es begrüßen, den Kameraden …, der ebenfalls ein erfahrener Feuerwehrkamerad in Verbannung sei, z.B. als Führungskraft zu reaktivieren, anstatt eines Zugführers … ohne Fahrerlaubnis der Klasse B einzusetzen. Sollte der Kommandant … weiterhin mit seinem privaten Leben in der Feuerwehr weitermachen und Äußerungen darüber fällen, dann fänden die Unterzeichner eine weitere Zusammenarbeit schwierig und würden dies direkt an die Bürgermeister weitergeben. In der den „Brandtbrief“ begleitenden E-Mail ergänzten die Klägerin und …, sie behielten sich vor, im Fall einer weiteren Eskalation die Fraktionssprecher des Stadtrates hinzuzuziehen.
63
Das Hauptargument der Klägerseite, die Klägerin habe sich stets aus Verantwortung und Sorge um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr für eine Aufklärung und Abstellung von Fehlverhalten eingesetzt, wird jedenfalls dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin hier anbietet, über interne Missstände zu schweigen und auf weitere Schritte zu verzichten, wenn sie im Gegenzug zur Zugführerin gemacht werde. Zum Zweck der Verfolgung ihres privaten Interesses an einer Reaktivierung als Führungskraft übt sie insofern in unangemessenem Maße Druck auf die Beklagte und die Kommandantschaft aus. Weiter wird in Aussicht gestellt, eine ausbleibende Verhaltensänderung des Kommandanten an die Bürgermeister weiterzugeben, sowie angedroht, die Fraktionssprecher des Stadtrates zu involvieren. Dass die Kommandantschaft diese Äußerungen insgesamt als Erpressungsversuch und Nötigung aufgefasst hat, ist nachvollziehbar.
64
Hierin liegt auch nicht, wie vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgebracht, eine abgestufte und angemessene Verwirklichung des gängigen und anerkannten Prinzips der Remonstration in der Verwaltung. Zwar handelt es sich bei der Feuerwehr um eine gemeindliche Einrichtung (Art. 4 Abs. 1 Satz 1, 2 BayFwG), sodass der erste Bürgermeister als Hauptorgan der Gemeinde, Art. 29 GO, hinsichtlich Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr eine grundsätzliche Befassungskompetenz innehat. Insofern führte die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung aus, der damalige erste Bürgermeister der Beklagten habe die Klägerin gebeten, ihm die Probleme in der Feuerwehr schriftlich mitzuteilen, woraufhin sie den Brief vom 27. November 2023 verfasst habe. Jedenfalls die Einbeziehung der weiteren Bürgermeister der Beklagten, ohne dass ein Vertretungsfall im Sinne des Art. 39 Abs. 1 GO vorlag, verlässt jedoch vorgesehene Kommunikationswege und den internen Bereich der Stadtverwaltung.
65
Unabhängig davon ist bei einer Remonstration an den Vorgesetzten, hier den Kommandanten, dessen Tätigwerden bzw. Vorgehen grundsätzlich hinzunehmen. Hier wurde beklagtenseits hinreichend dargelegt, dass der Kommandant zu konkreten Vorwürfen der Klägerin interne Ermittlungen einleitete. Dass diese nach Ansicht der Klägerin nicht ausreichend gewesen seien bzw. nicht die richtigen Konsequenzen nach sich gezogen hätten rechtfertigt nicht, über die Kommandantschaft hinweg die drei Bürgermeister der Beklagten einzuschalten. Dies gilt umso mehr, als in der Freiwilligen Feuerwehr die hierarchische Struktur besonders ausgeprägt und wesentlich ist für die Gewährleistung der Einsatzfähigkeit. Die Gehorsamspflicht gegenüber dem Kommandanten gehört insofern zu den wesentlichen Dienstpflichten der Feuerwehrdienstleistenden, vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG.
66
In jedem Fall kann der „Brandtbrief“ in inhaltlicher Hinsicht nicht als angemessene Remonstration angesehen werden. Wird die Parallele zum Beamtenrecht gezogen, so berechtigt die Remonstration zur Anbringung von Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung, vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG. Die pauschale Führungskritik sowie Ausübung von Druckmitteln zur Erreichung eigener Vorteile der Klägerin gehen weit über die Äußerung von Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Anordnungen des Kommandanten hinaus und stellen keinesfalls eine angemessene Remonstration dar.
67
Im so benannten „Brandtbrief“ wird ferner schon der Bezeichnung, aber auch dem Inhalt nach der damalige Kommandant … persönlich angegriffen und vor den Bürgermeistern in ein schlechtes Licht gerückt. Auch werden weitere Kameraden namentlich benannt und persönliche Daten aus dem internen und geschützten Bereich der Freiwilligen Feuerwehr nach außen getragen. Zum Kameraden … „in Verbannung“ zeigen die Ausführungen des Kommandanten in den Behördenakte, dass dieser eine ihm angebotene Leitungsfunktion abgelehnt hatte. Die öffentliche Äußerung, der Kamerad … habe keine Fahrerlaubnis, steht der Klägerin – unabhängig davon, ob es sich dabei um eine wahre Tatsache handelt – nicht zu.
68
bb. Nach der Anhörung der Klägerin zum angedachten Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 richtete die Klägerin am 31. Dezember 2023 ein weiteres Schreiben an die Bürgermeister der Beklagten, die Fraktionsvorsitzenden des Stadtrates sowie den Kreisbrandrat. Dabei führte sie unter anderem aus, im Falle der Ahndung einer gröblichen Dienstverletzung erfolge normalerweise im ersten Schritt eine Abmahnung. Dem Kommandanten solle die Rechtsgrundlage hierfür bekannt und geläufig sein, aufgrund der Tatsache, dass er den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ absolviert habe. Es stelle sich die Frage, ob er das Bayerische Feuerwehrgesetz in objektiver und zielführender Art lesen und anwenden könne. Die Klägerin bitte um Überprüfung der dem Kommandanten notwendig vorgeschriebenen Lehrgänge und der fachlichen Eignung. Die Klägerin forderte die Fraktionsvorsitzenden unter anderem zu ihrer Funktionswiederherstellung sowie zur Prüfung der Enthebung der Kommandanten von der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit aufgrund fehlender fachlicher und qualifizierender Eignung auf. Zudem wurden weitere Strafanzeigen zulasten des Kommandanten in Aussicht gestellt. Weiter machte die Klägerin Ausführungen zum aktuellen Führungsdiagramm der Feuerwehr. So habe der Zugführer* … keinen Führerschein, obwohl er vom Kommandanten eine entsprechende Auflage bekommen hätte. Bei Gruppenführer …bestehe ein Interessenskonflikt, da er bei der Bundeswehr sei, und er fungiere ohne Ausbildung auf einer Funktionsstelle als Zugführer. Die ohne entsprechende Ausbildung als Gruppenführerin vorgesehene … sehe die Klägerin als schwierig, weil sie wenig Anwesenheit in der Feuerwehr habe, ein Kind zu Hause habe und deshalb gebunden sei. Die Feuerwehr werde nach Ansicht der Klägerin nicht nach Können oder Erfahrung besetzt, sondern nach privaten Befindlichkeiten. Dies werfe die Frage auf, ob die Kommandanten noch tragbar seien.
69
Mit der Befassung der Fraktionsvorsitzenden des Stadtrates der Beklagten verstößt die Klägerin in jedem Fall gegen die Kommunikationswege einer etwaigen Remonstration und trägt feuerwehrinterne Angelegenheiten und auch private Informationen über Kameraden an externe, außerhalb der Gemeindeverwaltung stehende Personen hinaus. Hierin liegt eine Verletzung der Dienstpflicht ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten nach Maßgabe der Art. 20 Abs. 2 bis 4 GO Verschwiegenheit zu bewahren.
70
Insbesondere die Weitergabe von privaten Informationen zu namentlich benannten Kameraden stellt eine erneute erhebliche Grenzüberschreitung dar. Indem die Klägerin hieraus Rückschlüsse auf deren Fähigkeiten als Feuerwehrdienstleistende zieht, verhält sie sich zum einen selbst, als wäre sie der verantwortliche Kommandant und schädigt zum anderen – unabhängig davon, ob die Angaben wahr sind – das Ansehen der Kameraden öffentlich.
71
Die Forderung ihrer Funktionswiederherstellung sowie der Prüfung der Enthebung der Kommandanten aufgrund fehlender fachlicher und qualifizierender Eignung von den Fraktionsvorsitzenden verdeutlicht den Versuch der Klägerin, sich über den hierarchischen Aufbau der Freiwilligen Feuerwehr hinwegzusetzen und die Autorität des gewählten Kommandanten zu untergraben. Die Ausführungen zum Kommandanten („Es stelle sich die Frage, ob er das Bayerische Feuerwehrgesetz in objektiver und zielführender Art lesen und anwenden könne“) überschreiten dabei das Maß sachlicher Führungskritik und erreichen eine persönliche Ebene.
72
cc. Auch frühere E-Mails der Klägerin an die Bürgermeister der Beklagten aus dem November 2023 als Reaktion auf die Entlassung aus dem Führungsdienstgrad zeigen, dass die Klägerin die Führungskompetenz des damaligen Kommandanten öffentlich in Frage stellte.
73
In einer weiteren E-Mail der Klägerin vom 8. Januar 2024 an die Kommandanten sowie in Cc. an die Bürgermeister, Fraktionsvorsitzenden und den Kreisbrandrat warf die Klägerin dem Kommandanten Nötigung sowie Amtsmissbrauch gemäß § 240 Abs. 2 und § 302 Abs. 2 StGB vor. Die angekündigten Strafanzeigen sowie die Klage würden überdacht und abgewendet werden, sollte auf ihre Forderungen nach Wiedereinsetzung und öffentlicher Entschuldigung eingegangen werden.
74
dd. Ferner sind der Klägerin Verstöße gegen die Dienstpflicht zu kameradschaftlichem Verhalten anzulasten.
75
Dem streitgegenständlichen Bescheid lässt sich entnehmen, dass die Klägerin eine über 25-seitige PowerPoint Präsentation vorgestellt habe, in der sie mehreren Feuerwehrkameradinnen und -kameraden ohne Fachwissen Narzissmus unterstellte. Alle von der Klägerin bezeichneten Narzissten sollten ihrer Meinung nach vom Feuerwehrkommandanten aus der Feuerwehr entfernt werden. Die Präsentation sei nicht nur dem Feuerwehrkommandanten und seiner Frau vorgetragen worden, sondern auch der 1. Vorsitzenden des Feuerwehrvereins … e.V. Die Klägerin hat außerdem einen „Narzissmus-Selbsttest“ verschickt. Die Folge dieser Handlungen sei der Vertrauensbruch zwischen dem Feuerwehrkommandanten und der Klägerin gewesen.
76
Diese klägerseits unbestrittenen Verhaltensweisen zeigen in hohem Maße unkameradschaftliches Verhalten, das auf die persönliche Herabwürdigung der benannten Feuerwehrkameraden gerichtet ist. Auch hier beschränkte sich die Klägerin nicht auf sachliche und fachliche Kritik an Kameraden, sondern charakterisierte diese als Narzissten und tat dies in Anwesenheit der außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr stehenden Ehefrau des Kommandanten und der Vorsitzenden des Feuerwehrvereins. Überdies stand es ihr nicht zu, die Entfernung der Kameraden aus dem Feuerwehrdienst zu verlangen.
77
Ebenfalls unstreitig sind die im Bescheid einzeln aufgeführten Vorfälle, in denen die Klägerin bestimmten Kameraden Fehlverhalten im Dienst bzw. Straftaten unterstellte, wie etwa die Weitergabe privater Daten an Dritte oder die Manipulation von Gerätschaften. Der Bevollmächtigte der Klägerin brachte insoweit insbesondere vor, dass von der Klägerin angezeigte Sabotagehandlungen und Diebstahlshandlungen nicht hinreichend aufgeklärt worden seien. Dem Bescheid und dem Vortrag der Beklagtenseite ist zu entnehmen, dass der Kommandant den Vorwürfen nachgegangen ist und die Anschuldigungen im Wesentlichen nicht erwiesen oder sogar widerlegt werden konnten. Dennoch verbreitete die Klägerin die Anschuldigungen innerhalb der Feuerwehr und teilweise auch extern an die weiteren Bürgermeister und Fraktionsvorsitzenden und schädigte damit das Ansehen der Kameraden.
78
Das Gericht weist darauf hin, dass nicht ausgeschlossen wird, dass auch anderen Feuerwehrdienstleistenden im Hinblick auf die unstreitigen Spannungen in der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten möglicherweise Fehlverhalten anzulasten sein könnte. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts, diese Anschuldigungen im Einzelnen zu untersuchen und aufzuklären, da entscheidungserheblich allein die Frage ist, ob das Verhalten der Klägerin als gröbliche Dienstpflichtverletzung einzustufen ist. Jedenfalls die Art und Weise und Häufigkeit der Unterstellung von Fehlverhalten zulasten von Kameraden sowie die unstreitigen Narzissmus-Vorwürfe belegen nichtkameradschaftliches Verhalten der Klägerin.
79
Dass sich die Klägerin laut Schreiben vom 27. März 2026 mittlerweile in der Freiwilligen Feuerwehr … sehr gut eingefügt hat und ihr insoweit in gewisser Weise kameradschaftliches Verhalten bestätigt wird, kann im Hinblick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine Auswirkung haben.
80
c. Auf Grundlage der unter a. dargestellten abstrakten Maßstäbe ergibt eine Gesamtwürdigung der Verfehlungen der Klägerin, dass diese teilweise bereits für sich genommen, jedenfalls aber in der Gesamtschau die Schwere einer gröblichen Dienstpflichtverletzung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayFwG erreichen.
81
Die Klägerin verursachte insbesondere durch die mehrfachen, auch strafrechtlich relevanten Anschuldigungen und Narzissmus-Vorwürfe gegenüber bestimmten Kameraden sowie die oben dargelegten Äußerungen im „Brandtbrief“ die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und dem Kommandanten sowie den Kameraden und verletzte in dieser Hinsicht ihre Dienstpflichten gröblich.
82
aa. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrsatzung der Beklagten ist eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten insbesondere gegeben bei unehrenhaftem Verhalten im Dienst oder grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst.
83
Die oben dargestellten Verfehlungen der Klägerin in Bezug auf ihre Kameraden erreichen – auch unter Berücksichtigung, dass sie sich nicht im Feuerwehreinsatz ereigneten, – eine diesen in § 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrsatzung aufgeführten Beispielen vergleichbare Schwere und Qualität, sodass insofern bereits eine gröbliche Verletzung der Dienstpflicht zu kameradschaftlichem Verhalten vorliegt.
84
Indem die Klägerin bestimmten Kameraden auch gegenüber feuerwehrexternen Personen Narzissmus vorwarf und deren Entlassung aus dem Feuerwehrdienst forderte, kränkte sie diese in ihrer Ehre und würdigte sie bewusst und öffentlichkeitswirksam herab. Insofern besteht konkreter Dienstbezug, da die Klägerin ihren Vorwurf von Narzissmus gegenüber dem Kommandanten äußerte und mit der Aufforderung verband, diese Kameraden aus der Feuerwehr der Beklagten zu entlassen.
85
Hinzu kommen die teils auch strafrechtlich relevanten Anschuldigungen der Klägerin gegenüber bestimmten Kameraden, die sie auch nach Ermittlungen des Kommandanten nicht fallen ließ und zum Teil in ihren Schreiben an die Bürgermeister öffentlich machte. Die den Kameraden unterstellten, aus Beklagtensicht widerlegten Handlungen hatten allesamt sachlichen und örtlichen Bezug zur Feuerwehrdienstausübung, sodass es sich auch hinsichtlich der entsprechenden Anschuldigungen der Klägerin nicht um rein außerdienstliches Verhalten handelt.
86
Wer seine Kameraden öffentlich der Begehung von Straftaten bezichtigt, ohne dass hierfür greifbare Belege vorliegen, zerstört das im Feuerwehrdienst zwingend erforderliche gegenseitige Vertrauensverhältnis nachhaltig (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2011 – 4 ZB 11.726 –, juris Rn. 10; VG München, U.v. 13.8.2014 – 7 K 12.5982 – juris Rn. 31). Insofern charakterisiert der BayVGH die falsche Bezichtigung eines Kameraden der Begehung eines Diebstahls als „massiv beleidigend und ehrverletzend“ (BayVGH, B.v. 9.5.2011 – 4 ZB 11.726 –, juris Rn. 10).
87
Die Handlungen der Klägerin hatten zur Folge, dass mehrere Kameraden für den Fall des Verbleibs der Klägerin in der Feuerwehr ihren Rücktritt in Aussicht stellten. Außerdem bestand nach dem Beklagtenvorbringen bei einzelnen Kameraden die Angst vor strafrechtlich relevanten Vorwürfen durch die Klägerin im Falle einer weiteren Zusammenarbeit. Insgesamt hat die Klägerin die Pflicht zu kameradschaftlichem Verhalten somit derart gröblich verletzt, dass es zu einer nachhaltigen Störung des Friedens und der kameradschaftlichen, vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Feuerwehr der Beklagten kam.
88
bb. Mit ihren schriftlichen Äußerungen gegenüber den Bürgermeistern und zuletzt auch den Fraktionsvorsitzenden des Stadtrates der Beklagten, insbesondere mit dem sogenannten „Brandtbrief“, verletzte die Klägerin ihre Gehorsamspflicht ebenfalls gröblich.
89
Die Pflicht zur Befolgung der Weisung der Vorgesetzten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG ist insbesondere verletzt, wenn der Betroffene Entscheidungen der Abteilungsführung nicht akzeptiert, sich in derben Ausdrücken über sie äußert, sie vor Dritten als inkompetent hinstellt und damit die Autorität seiner Vorgesetzten untergräbt (vgl. VG München, U.v. 13.8.2014 – 7 K 12.5982 – juris Rn. 28).
90
In einer notwendigerweise hierarchisch organisierten Einheit wie der Feuerwehr ist es unbedingt erforderlich, dass auch im Rahmen einer streitigen Diskussion die Hierarchie von allen Beteiligten strikt beachtet wird (vgl. HessVGH, U.v. 4.2.2020 – 5 A 858/19 – juris Rn. 33). Feuerwehrdienstleistende haben die Führungsstruktur und die „Befehlskette“ der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr zu akzeptieren sowie die feuerwehrfachliche Qualifikation des demokratisch gewählten Gemeindebrandinspektors anzuerkennen (vgl. HessVGH, U.v. 4.2.2020 – 5 A 858/19 – juris Rn. 33).
91
Mit den oben im Einzelnen gewürdigten Äußerungen im „Brandtbrief“ machte die Klägerin gegenüber Dritten deutlich, dass sie die Entscheidungen des Kommandanten nicht akzeptiert und dessen Führungskompetenz anzweifelt. Auch übte sie unter Androhung weiterer Schritte und Veröffentlichungen von internen Vorfällen unangemessenen Druck auf die Beklagte bzw. den Kommandanten aus, um die eigene Reaktivierung als Führungskraft zu erreichen. Im zusätzlich an die Fraktionsvorsitzenden gerichteten Schreiben vom 31. Dezember 2023 stellte sie den Kommandanten als inkompetent dar und forderte die Prüfung seiner Enthebung aufgrund fehlender fachlicher und qualifizierender Eignung von den Bürgermeistern und Fraktionsvorsitzenden.
92
Damit hat sich die Klägerin über den hierarchischen Aufbau der Freiwilligen Feuerwehr hinweggesetzt und die Autorität des gewählten Kommandanten zu untergraben versucht. Sie akzeptiert und befolgt Entscheidungen des Kommandanten nicht. Das Verhalten der Klägerin erweckt vielmehr den Eindruck, sie wolle selbst als Kommandantin der Feuerwehr agieren. Dadurch wurden nach Überzeugung des Gerichts die innere Ordnung und Führung der Feuerwehr nachhaltig gestört und das Vertrauen zwischen der Feuerwehrführung und der Klägerin zerbrochen.
93
Der Gehorsamspflicht kommt im Hinblick auf die zwingend ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzende Gefahrengemeinschaft (vgl. Förster/ Pemler/ Remmele, BayFwG, Stand: 50. EL August 2025, Art. 6 Rn. 23) und die hierarchische Struktur der Feuerwehr eine erhebliche Bedeutung für die sichere und effektive Feuerwehrdienstausübung zu. Daher geht das Gericht auch insofern angesichts der Unverzichtbarkeit einer funktionierenden Hierarchie und Vertrauensgemeinschaft einer Feuerwehr für deren Einsatzfähigkeit von einer gröblichen Dienstpflichtverletzung der Klägerin durch den „Brandtbrief“ und das Schreiben vom 31. Dezember 2023 aus.
94
Der in einer E-Mail an den Kommandanten geäußerte Einwand der Klägerin, ihr Verhalten sei jederzeit einwandfrei gewesen, wenn auch ihre Meinung, die ihr nach Art. 5 GG zustehe, nicht immer der des Kommandanten entspreche, greift nicht durch. Die Klägerin verkennt, dass die Äußerungen nicht generell vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sind, da dieses Grundrecht seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze – auch der Feuerwehrsatzung – findet (vgl. HessVGH, U.v. 4.2.2020 – 5 A 858/19 – juris Rn. 33). Es versteht sich von selbst, dass die Meinungsäußerungsfreiheit von Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr dort endet, wo die vertrauensvolle Zusammenarbeit und Funktionsfähigkeit dieser Einrichtung gefährdet wird (NdsOVG, B.v. 26.11.2007 – 11 LA 297/06, BeckRS 2007, 28130).
95
cc. Jedenfalls in der Gesamtschau ist der Klägerin eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayFwG vorzuwerfen.
96
Der Ausschluss vom Feuerwehrdienst hat, anders als die Entbindung gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG, Sanktionierungs- und Disziplinierungscharakter (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2018 – 4 ZB 17.1387 – juris Rn. 13), vgl. Ziff. 6.7 Satz 4 VollzBekBayFwG. Angesichts dessen können für die Bestimmung, wann eine Dienstpflichtverletzung eine gröbliche ist, die Maßstäbe des Disziplinarrechts zur Schwere eines Dienstvergehens ergänzend und sinngemäß herangezogen werden. Demnach beurteilt sich die Schwere eines Dienstvergehens zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin für ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 16b D 13.993 – BeckRS 2016, 48824 Rn. 37 m.w.N.). In den Regelungen des BayVwVfG zur ehrenamtlichen Tätigkeit wird hinsichtlich der Abberufung in Art. 86 Satz 2 Nr. 1 ebenfalls auf eine gröbliche Pflichtverletzung abgestellt. Hierzu ist anerkannt, dass die Verletzung einer Pflicht, die für sich genommen nicht besonders schwerwiegend ist, im Fall einer deutlichen Häufung insgesamt eine gröbliche Pflichtverletzung darstellen kann (vgl. Koehl in BeckOK VwVfG, 71. Ed. Stand: 1.4.2025, § 86 Rn. 8).
97
In Anbetracht dessen kann sich die Schwere einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG neben deren unmittelbarer Folgen für den dienstlichen Bereich und Dritte und der Bedeutung der verletzten Dienstpflicht auch nach der Dauer und Häufigkeit der Pflichtverletzung beurteilen.
98
Wie bereits ausführlich dargelegt, verletzte die Klägerin durch eine Vielzahl von Handlungen ihre Dienstpflichten zum kameradschaftlichen Verhalten, zur Verschwiegenheit und zum Befolgen von Weisungen des Vorgesetzten erheblich und beharrlich. Dabei wird nicht verkannt, dass der Klägerin kein Fehlverhalten im Feuerwehreinsatz vorgeworfen wird und auch sonst keine Zweifel an ihrer fachlichen Eignung für die Feuerwehrdienstleistung bestehen. Allerdings haben die Dienstpflichtverletzungen der Klägerin insofern konkrete, erhebliche Auswirkungen auf den Dienst, als dass dadurch nach Überzeugung des Gerichts das für die gesicherte und effektive Einsatzbereitschaft und -fähigkeit der Feuerwehr grundlegend erforderliche gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und der Kommandantschaft sowie den Kameradinnen und Kameraden zerstört wurde.
99
Das Verhalten eines Feuerwehrdienstleistenden darf das einen effektiven Dienstbetrieb gewährleistende Betriebsklima nicht empfindlich stören, die Autorität seiner Vorgesetzten nicht untergraben und das gegenseitige Vertrauensverhältnis nicht zerrütten, das die Grundlage der Gefahrengemeinschaft der Feuerwehrangehörigen bildet. Denn hierdurch kann die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr beeinträchtigt werden, indem Abwanderungswünsche geweckt und der für die Arbeit erforderliche Zusammenhalt untergraben wird (vgl. VG München, B.v. 11.12.2012 – M 7 S 12.5999 – BeckRS 2012, 212802 Rn. 17).
100
Zum niedersächsischen Landesrecht führte das OVG Lüneburg im Urteil vom 24. August 2015 aus, dass ein grundlegend gestörtes bzw. zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen einem Mitglied der Feuerwehr und einem erheblichen Teil der übrigen Mitglieder und/oder seinen Vorgesetzten einen den Ausschluss des Mitglieds rechtfertigenden wichtigen Grund darstellen kann. Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr bilden im Einsatzfall eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt. Ein erfolgreicher und reibungsloser Feuerwehreinsatz, bei dem es gerade auf jedes einzelne Mitglied ankommen kann, wäre nicht gewährleistet, wenn die Mitglieder auf Grund zerrütteter Verhältnisse die weitere Zusammenarbeit mit anderen oder die im Einsatzfall angetragene notwendige Übernahme von Aufgaben ablehnen (zum Ganzen vgl. NdsOVG, B.v. 24.8.2015 – 11 LA 313/14 – juris Rn. 8; so auch VG Gießen, U.v. 20.4.2018 – 4 K 2434/17.Gl – juris Rn. 51).
101
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgedanken erreichen die Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf deren Anzahl, Erheblichkeit und konkreten Auswirkungen auf den Feuerwehrdienstbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten jedenfalls in der Gesamtschau eine solche Schwere, dass die in § 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrsatzung vorgezeichnete Schwelle zur Gröblichkeit überschritten ist.
102
Hierbei wird nicht verkannt, dass sich sicherlich nicht alle Kameraden von der Klägerin abgewandt hatten und wohl auch entsprechend des Vortrags des Bevollmächtigten der Klägerin weitere Kameraden die Feuerwehr aufgrund massiver Konflikte freiwillig verlassen hatten. Welche Gründe dies hatte, welche Lager sich in der Feuerwehr gebildet hatten und inwieweit Mobbingvorwürfe zutreffend sind, kann und muss jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht im Einzelnen aufgeklärt werden. Fest steht nach Überzeugung des Gerichts, dass die Verfehlungen der Klägerin – jedenfalls im Verhältnis zur Kommandantschaft und einigen Kameraden – zum endgültigen Vertrauensbruch und zu Rücktrittsandrohungen von Kameraden für den Fall des Verbleibs der Klägerin in der Feuerwehr führten. In der mündlichen Verhandlung führte die Bevollmächtigte der Beklagten hierzu aus, dass bei einzelnen Kameraden weiterhin Angst bestehe, mit der Klägerin wieder zusammenzuarbeiten, da ihnen womöglich dann wieder strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werde. Dies zeigt deutlich die eingetretene und verfestigte Zerrüttung, die erheblich über das immer wiederkehrende Maß von üblichen Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten hinausgeht, die konsensual gelöst werden können (so auch VG Gießen, U.v. 20.4.2018 – 4 K 2434/17.Gl – juris Rn. 56).
103
Auch wird nicht in Frage gestellt, dass die Klägerin als ehemalige Führungskraft im Grundsatz auch aus der anerkennenswerten Motivation heraus handelte, Ruhe in die Feuerwehr zu bringen und Konflikte zu lösen. Eine etwaige gute Intention relativiert bzw. rechtfertigt jedoch nicht die von der Klägerin in diesem Zuge begangenen gröblichen Dienstpflichtverletzungen.
104
2. Ermessensfehler im Rahmen der Ausübung des von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayFwG eingeräumten Ermessens sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO.
105
a. Der Ausschluss der Klägerin aus der Freiwilligen Feuerwehr erfolgte unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
106
Die Feuerwehrsatzung der Beklagten sieht in § 9 vor, dass der Feuerwehrkommandant Verletzungen von Dienstpflichten durch mündlichen oder schriftlichen Verweis, Androhung des Ausschlusses oder Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung) ahnden kann. Hierin ist jedoch keine zwingende gesetzliche Reihenfolge der Inanspruchnahme dieser Mittel normiert, vielmehr stehen die aufgezählten Maßnahmen grundsätzlich nebeneinander zur Verfügung.
107
Allerdings darf der Ausschluss aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur erfolgen, wenn dem Feuerwehrdienstleistenden ein so schwerer Verstoß gegen seine Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind oder sich bereits als erfolglos erwiesen haben (vgl. Ziff. 6.7 Satz 5 VollzBekBayFwG; BayVGH, B.v. 13.9.2018 – 4 ZB 17.1387 – juris Rn. 13 m.w.N.). Beanstandungen, Ermahnungen, Verweis und Androhung des Ausschlusses (vgl. § 9 der Mustersatzung) sollten möglichst vorausgegangen sein (vgl. Förster/ Pemler/ Remmele, BayFwG, Stand: 50. EL August 2025, Art. 6 Rn. 36).
108
Insofern kann der Ausschluss eines Feuerwehrdienstleistenden nur dann als erforderlich im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angesehen werden, wenn mildere, in gleicher Weise geeignete Mittel im Einzelfall nicht zur Verfügung gestanden haben (vgl. Aschke in BeckOK VwVfG, 71. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 55).
109
aa. Zur Erforderlichkeit des Ausschlusses führte die Beklagtenseite schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung aus, ein milderes Mittel als die Beendigung der Zusammenarbeit sei im Hinblick auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht vorhanden gewesen. Bereits im Gespräch am 12. Juli 2023 sei der Klägerin nahegelegt worden, sich beurlauben zu lassen. Ihr sei insoweit deutlich gemacht worden, dass sich ihr derzeitiges Verhalten ändern müsse. Nachdem keine Änderung eintrat, sei die Klägerin im November 2023 aus dem Führungsdienstgrad entlassen worden. Dies sei eine erste disziplinarische Maßnahme gegen die Klägerin gewesen. Auch hierauf habe jedoch keine Reflexion der Klägerin oder eine Verhaltensänderung gefolgt. Dies werde durch E-Mails und Schreiben der Klägerin deutlich. Als dann auf das Anhörungsschreiben keine Stellungnahme an den Kommandanten oder den Leiter des Ordnungsamtes gekommen sei und sich die Klägerin stattdessen unter anderem an die Fraktionsvorsitzenden im Stadtrat gewandt habe, sei für mildere Mittel kein Raum mehr gewesen. Hierzu erläuterte die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung ergänzend, dass der Kamerad* …, der mit der Klägerin gemeinsam den „Brandtbrief“ verfasst habe, ebenfalls zum Ausschluss aus der Feuerwehr angehört worden sei, sich jedoch anders als die Klägerin für sein Verhalten entschuldigt habe und freiwillig zurückgetreten sei. Er sei mittlerweile wieder in die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten aufgenommen worden.
110
Der Bevollmächtigte der Klägerin entgegnete, wenn vorgeblich mehrere Dienstpflichtverletzungen vorgelegen hätten, die je für sich betrachtet keinesfalls einen Ausschluss begründen könnten, hätte die Beklagte auch nach § 9 der Satzung, der eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstelle, zwingend vor der Verfügung des Ausschlusses beim Auftreten der ersten Verletzungshandlungen einen mündlichen oder schriftlichen Verweis aussprechen müssen. Der Beklagten sei es verwehrt gewesen, zuzuwarten, bis nach ihrer Einschätzung „in Summe“ eine Schwelle erreicht wurde, die unmittelbar mit einem Ausschluss sanktioniert werden könne. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsvoraussetzungen bei einem beabsichtigten Ausschluss eines Feuerwehrdienstleistenden würden beinhalten, dass selbstverständlich vor dem Erlass eines Ausschlussbescheides zunächst eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen.
111
bb. Der Ausschluss der Klägerin war erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig, da das zwingend notwendige Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und wesentlichen Teilen der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten nach Überzeugung des Gerichts infolge der schweren Dienstpflichtverletzungen unwiederbringlich zerrüttet war, sodass andere, mildere Maßnahmen nicht erfolgversprechend waren (vgl. Ziff. 6.7 Satz 5 VollzBekBayFwG).
112
Zwar wird der Ansicht der Beklagtenseite, das Nahelegen der Beurlaubung sowie die Entlassung aus dem Führungsdienstgrad hätten in Bezug auf den Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst mildere disziplinarische Maßnahmen dargestellt, nicht gefolgt. Das Nahelegen einer freiwilligen Beurlaubung kann schon nicht als disziplinarische Maßnahme im Sinne des § 9 der Feuerwehrsatzung angesehen werden. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin im Rahmen des Gesprächs vom 12. Juli 2023 bzw. der Entlassung aus dem Führungsdienstgrad konkret auf bestimmtes Fehlverhalten hingewiesen und diesbezüglich ausdrücklich im Sinne eines mündlichen Verweises (vgl. § 9 der Feuerwehrsatzung) verwarnt wurde. Allerdings wird anerkannt, dass der Klägerin durch diese Maßnahmen dennoch im Sinne einer gewissen Warnfunktion vor Augen geführt wurde, dass ihr Verhalten nicht hingenommen wird und aus Sicht der Feuerwehrführung eine Verhaltensänderung erwartet wird.
113
Vorliegend durfte die Beklagtenseite jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids im Hinblick auf die Schwere, Anzahl und Beharrlichkeit der Dienstpflichtverletzungen davon ausgehen, dass mildere Maßnahmen im Sinne des § 9 der Feuerwehrsatzung nicht erfolgversprechend waren. Dies gilt umso mehr, als nachvollziehbar vorgetragen wurde, dass das für den Feuerwehrdienst grundlegend notwendige Vertrauensverhältnis im Verhältnis zur Klägerin, welches bereits bei der Entlassung aus dem Führungsdienstgrad gestört war, durch den „Brandtbrief“ nachhaltig zerstört wurde. Dies führte zum Anhörungsschreiben vom 14. Dezember 2023, in dem der Klägerin konkrete Dienstpflichtverletzungen vergegenwärtigt wurden und ihr mitgeteilt wurde, dass ein Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst erwogen werde.
114
Dabei war die Anhörung nach Auffassung des Gerichts ergebnisoffen in der Hinsicht, als dass der Vergleichsfall des Kameraden … zeigt, dass der künftige Weg aus Sicht der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten noch in beide Richtungen offen war. Die Entschuldigung und der freiwillige Rückzug durch Herrn* … führten letztlich dazu, dass dieser mittlerweile wieder Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ist. Die Klägerin hingegen zeigte auf die Anhörung hin keine Einsicht, sondern führte im Gegenteil mit ihrem auch an die Fraktionsvorsitzenden gerichteten Schreiben vom 31. Dezember 2023 eine weitere Eskalation herbei.
115
Angesichts dessen war das Vertrauensverhältnis zur Klägerin im Zeitpunkt der Anordnung des Ausschlusses am 29. Januar 2024 offensichtlich unwiederbringlich zerrüttet und andere Maßnahmen versprachen jedenfalls nach dem Schreiben vom 31. Dezember 2023 keinen Erfolg im Sinne einer Verhaltensänderung und Wiederherstellung der Vertrauensgrundlage. Mit der weiteren Grenzüberschreitung durch das Schreiben vom 31. Dezember 2023 wurde deutlich, dass die Klägerin trotz der Offenlegung ihrer Dienstpflichtverletzungen und der Erwägung eines Ausschlusses nicht bereit war, ihr Verhalten zu hinterfragen und zugunsten einer effektiven, vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Feuerwehr zu ändern, sodass auch mildere Mittel wie ein Verweis keine Verhaltensänderung erwarten ließen (vgl. auch NdsOVG, B.v. 26.11.2007 – 11 LA 297/06, BeckRS 2007, 28130). Ein irreparabel zerstörtes Vertrauensverhältnis kann auch durch einen Verweis nicht mehr wiederhergestellt werden.
116
cc. Auch unter Berücksichtigung, dass die Klägerin bereits seit 1997 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr war und ihr kein fachliches Fehlverhalten im Einsatz anzulasten war, stellt sich der Ausschluss im Hinblick auf die Schwere der Dienstpflichtverletzungen insgesamt als erforderlich und angemessen, mithin verhältnismäßig dar. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich die Dienstpflichtverletzungen – trotz Intervention der Feuerwehrführung – über einen längeren Zeitraum zuspitzten und, wie ausführlich dargelegt, erhebliche negative Auswirkungen auf die Feuerwehrgemeinschaft hatten. Es ist nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Abwägung der Interessen der Klägerin an der weiteren Ausübung des Feuerwehrdienstes und dem öffentlichen Interesse an der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Letzterem zugunsten eines funktionierenden Brandschutzes der Vorrang eingeräumt wurde.
117
b. Ferner wurden entgegen des Vorbringens des Bevollmächtigten der Klägerin weder das Ausbleiben von beruflichen Einschränkungen für die Klägerin noch die angedrohten Rücktritte weiterer Feuerwehrkameraden ermessensfehlerhaft berücksichtigt.
118
aa. Insoweit wird klägerseits vorgebracht, in der Ermessensausübung werde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Ausschluss aus dem aktiven Feuerwehrdienst für die Klägerin keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit habe. Beruflich sei die Klägerin Brandschutzbeauftragte für vorbeugenden Brandschutz bei der Firma …in … und berate in dieser Eigenschaft auch die Werkfeuerwehr der Firma. Außerdem sei die Klägerin als Notfallseelsorgerin bei Unfällen und Katastrophenlagen tätig. Ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr könne sich aufgrund dessen sehr wohl negativ auf ihre berufliche Tätigkeit auswirken.
119
Diese Einwände sind jedoch nicht geeignet, die Annahme eines Ermessensfehlgebrauches zu begründen. Es ist schon weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und wie sich der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten konkret auf die Tätigkeit als Brandschutzbeauftragte und Beraterin der Werksfeuerwehr auswirken kann bzw. ausgewirkt hat. Vielmehr legt die vorgelegte E-Mail des Arbeitgebers vom 17. Juni 2024 nahe, dass die Klägerin auch nach dem Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ihre Tätigkeiten weiterhin ausübte.
120
bb. Dass andere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ihren Rücktritt im Fall des Verbleibs der Klägerin in der Feuerwehr angekündigt hatten, wird klägerseits nicht ausdrücklich bestritten. Dies kann aber entgegen der Argumentation des Bevollmächtigten der Klägerin keinen Ermessensfehlgebrauch aufgrund der von ihm gezogenen Parallele zur arbeitsrechtlichen Problematik der Druckkündigung begründen.
121
Im Unterschied zur Druckkündigung im Arbeitsrecht gründet der Ausschluss der Klägerin vorliegend im Wesentlichen auf den gröblichen Dienstpflichtverletzungen und dem daraus folgenden Vertrauensbruch und nicht auf der Rücktrittsankündigung weiterer Kameraden. Daher sind die Fallgestaltungen schon wertungsmäßig nicht vergleichbar. Die strengen Voraussetzungen des Arbeitsrechts sind somit auch im Hinblick auf den qualitativen Unterschied von einem Arbeitsverhältnis und einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht übertragbar. Jedenfalls stellt die Berücksichtigung der angekündigten Rücktritte im Rahmen der Ermessensausübung keine sachfremde Erwägung dar, die einen Ermessensfehlgebrauch begründen könnte.
C.
122
Damit ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.
123
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
124
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.