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VG Augsburg, Beschluss v. 08.07.2026 – Au 8 E 26.1950
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Titel:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Nachteilsausgleich, Prüfungsformatwechsel, Narkolepsie Typ 1, Prüfungsrecht, Chancengleichheit, Behinderung, Prüfungsformwechsel, Leistungsdarstellung, Überkompensation

Normenketten:
VwGO § 123
APO § 28 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1
BayHIG Art. 85 Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2
Schlagworte:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Nachteilsausgleich, Prüfungsformatwechsel, Narkolepsie Typ 1, Prüfungsrecht, Chancengleichheit, Behinderung, Prüfungsformwechsel, Leistungsdarstellung, Überkompensation

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für die Ablegung von Prüfungsleistungen.
2
Die Antragstellerin ist an der Hochschule der Antragsgegnerin immatrikuliert und befindet sich im zweiten Fachsemester des Bachelorstudiengangs Sozialmanagement.
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Die Antragstellerin leidet an Narkolepsie Typ 1, einer chronischen, nicht heilbaren neurologischen Erkrankung des Schlaf-Wach-Regelsystems. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Aufgrund der Erkrankung kommt es u.a. zu Tagesschläfrigkeit, kognitiver Verlangsamung, plötzlichen Einschlafattacken und Kataplexien (plötzliche Verluste des Muskeltonus bei erhaltenem Bewusstsein).
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Mit am 4. Mai 2026 per E-Mail übersendeten Antrag vom 30. April 2026 begehrte die Antragstellerin – wie bereits für die Prüfungen des ersten Semesters – einen Nachteilsausgleich für die Prüfungen des Sommersemesters 2026. Dies betrifft die Wiederholungsprüfungen in den Modulen „Mensch und Gesellschaft“ (Prüfungstermin am 13. Juli 2026, 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr) sowie „Einführung und Bürgerliches Recht“ (Prüfungstermin am 16. Juli 2026, 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr). Weiterhin wird der Nachteilsausgleich für drei reguläre Modulprüfungen (Prüfung im Modul „Jahresabschluss und Kostenrechnung“ am 29. Juli 2026 von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr bzw. „Marketing“ am 17. Juli 2026 von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr bzw. „Öffentliches Recht, Strafrecht und Sozialrecht“ am 15. Juli 2026 von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr) beantragt.
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Mit Bescheid vom 9. Juni 2026 bewilligte die Antragsgegnerin die Verlängerung der Prüfungszeit um 100% für diese schriftlichen Prüfungen sowie eine Ableistung in einem eigenen Prüfungsraum und eine Begleitung durch eine Person aus dem privaten Umfeld.
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Mit bei Gericht am 26. Juni 2026 eingegangenem Schriftsatz erhob die Antragstellerin Klage (Au 8 K 26.1951), über die noch nicht entschieden ist.
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Zugleich begehrt sie im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz und beantragt,
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1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die im Sommersemester 2026 anstehenden Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Sozialmanagement, namentlich für die Wiederholungsprüfungen „Einführung und Bürgerliches Recht“ (Modul 2.1) und „Mensch und Gesellschaft“ (Modul 3.1) sowie für die regulären Modulprüfungen dieses Semesters „Jahresabschluss und Kostenrechnung“ (Modul 1.2), „Marketing“ (Modul 1.3.2) und „Öffentliches Recht, Strafrecht und Sozialrecht“ (Modul 2.2), einen Nachteilsausgleich dahingehend zu gewähren, dass die schriftlichen Prüfungsleistungen (Klausuren) durch gleichwertige mündliche Prüfungsleistungen ersetzt werden und nachfolgende weitere Nachteilausgleiche für diese mündliche Prüfung gewährt werden:
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a) Verlängerte Prüfungszeit um 100% der in der SPO festgesetzten Zeit (d.h. 60 Minuten bei 60 Minuten Prüfungsdauer bzw. 90 Minuten bei 90 Minuten Prüfungsdauer) sowie verlängerte Antwort- und Reorientierungszeiten,
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b) Nichtanrechnung krankheitsbedingter Pausen auf die Prüfungszeit
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c) Seperater Prüfungsraum
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d) Prüfungszeiten zwischen 11:00 Uhr und 15:00 Uhr.
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2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Ermessensreduktion auf „0“ beim Antrag Ziffer I.1. nicht für begründet erachtet, wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin vom 30.04.2026 auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs durch Wechsel der Prüfungsform von schriftlich zu mündlich für die unter Ziffer I.1. genannten Modulprüfungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu entscheiden.
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3. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht Ansprüche aus I.1. und I.2. verneint: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin über die mit Bescheid vom 09.06.2026 bereits gewährten Maßnahmen hinaus (Bearbeitungszeitverlängerung um 100% der in der SPO festgesetzten Zeit, d.h. 60 Minuten bei 60 Minuten Prüfungsdauer bzw. 90 Minuten bei 90 Minuten Prüfungsdauer; eigener Prüfungsraum; Zulassung einer Begleitperson aus dem privaten Umfeld) einen weiteren Nachteilsausgleich dahingehend zu gewähren, dass krankheitsbedingte Pausen nicht auf die Bearbeitungszeit anzurechnen und die Prüfungen in einem Zeitfenster zwischen 11:00 Uhr und 15:00 Uhr abzulegen sind.
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4. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Ermessensreduktion auf „0“ beim Antrag in Ziffer I.3. nicht für begründet erachtet, wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin vom 30.04.2026 hinsichtlich der Nichtanrechnung krankheitsbedingter Pausen auf die Bearbeitungszeit sowie der Festlegung der Prüfungszeiten in einem Zeitfenster zwischen 11:00 Uhr und 15:00 Uhr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu entscheiden.
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Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, aufgrund der Krankheit komme es zu einer Verlangsamung des Arbeitstempos, zu die Prüfungsfähigkeit beeinträchtigende Unterbrechungen in Form von Einschlafattacken und zu Konzentrationseinbrüchen. Die Monotonie des Verharrens und Schreibens einer Klausur begünstige unkontrollierbare Mikroschläfe, die Aufmerksamkeitsspanne sei eingeschränkt. Ab dem späten Nachmittag komme es zu einem deutlichen Leistungsabfall. Diese Beeinträchtigungen würden durch die Schreibzeitverlängerung nicht ausgeglichen, aus medizinischer Sicht seien mündliche Prüfungen empfohlen. Die Dringlichkeit ergebe sich, weil bis zum Ende des zweiten Studiensemesters die Grundlagen- und Orientierungsprüfungen abzulegen seien, wozu das Modul „Einführung und Bürgerliches Recht“ zähle. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ergebe sich aus § 28 Abs. 1 APO. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 85 Abs. 3 BayHIG bzw. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG seien zu berücksichtigen. Es müsse zwischen der ausgleichsfähigen Beeinträchtigung der Darstellung des Leistungsvermögens und der nicht ausgleichsfähigen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens differenziert werden. Ob eine gewählte Maßnahme zur Herstellung der Chancengleichheit geeignet ist, unterliege der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das Auswahlermessen sei vorliegend auf Null reduziert. Die reine Schreibzeitverlängerung sei kontraproduktiv, die verlängerte Klausurdauer erhöhe die Expositionszeit in der monotonen Prüfungssituation. Nur die Interaktion in einer mündlichen Prüfung wirke der Einschlafneigung entgegen. Mildere, gleich geeignete Mittel seien nicht gegeben. Der Wechsel der Prüfungsform bewirke keine Überkompensation, weil der Prüfungsinhalt gleich bleibe, lediglich der Nachteil werde ausgeglichen. Ohne den beantragten Nachteilsausgleich drohe das Nichtbestehen, dies führe wegen der Fristprüfung zur Fiktion des Nichtbestehens und nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeit zur Exmatrikulation. Zudem lägen die angesetzten Uhrzeiten überwiegend in den medizinisch kritischen Randzeiten.
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Die Antragsgegnerin stellte (bislang) keinen ausdrücklichen Antrag. Sie tritt dem Antrag der Antragstellerin entgegen und führt insbesondere aus: Die Frage, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich gewährt wird, werde von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung beantwortet. Eine Bindung an ärztliche Atteste sei nicht gegeben. Mit der Festlegung einer Prüfungsart gehe das Abfragen unterschiedlicher Kompetenzen einher. In der Prüfung „Einführung und Bürgerliches Recht“ werden ausweislich des Modulhandbuchs auch Subsumtionstechnik und Zitierweise abgeprüft und dies sei im Rahmen einer mündlichen Prüfung nur eingeschränkt möglich. Hinsichtlich des Moduls „Mensch und Gesellschaft“ sei anzumerken, dass die Auswertung von Fallstudien in mündlicher Prüfungsform nur eingeschränkt abprüfbar sei. Denkprozesse und Struktur würden in schriftlichen Ausarbeitungen stärker sichtbar. Die Lernziele im Modul „Jahresabschluss und Kostenrechnung“ ließen sich wegen der Darstellung der konkreten Rechenwege und Zwischenschritte schriftlich besser abfragen. Hinsichtlich der Prüfung im Fach „Marketing“ ließen sich praktische Fallstudien und Auswertungen von Datenmaterialien in schriftlicher Prüfungsform besser darstellen. Zudem führe die Nichtanrechnung krankheitsbedingter Pausen auf die Prüfungszeit zu einer Überkompensation. Das Legen aller Prüfungen für die Antragstellerin auf bestimmte Zeiten sei nicht umsetzbar.
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Hierauf replizierte die Antragstellerin und erwiderte, ihr sei ein Fall bekannt, in dem eine Studierende seit Studienbeginn mündliche Prüfungen im Rahmen eines Nachteilsausgleichs, auch Rechtsprüfungen und Prüfungen im Bereich „Finanzierung sozialer Dienste“, ablegen dürfe. Eine pauschale Nichtbefolgung fachärztlicher Empfehlungen ohne eigene medizinische Sachkunde stelle einen Ermessensfehlgebrauch dar. Die Subsumtionstechnik und der Gutachtenstil seien auch mündlich prüfbar, es fehle nicht an der Gleichwertigkeit der mündlichen Prüfungen. Dies gelte ebenso für die übrigen Prüfungen. Ein Formatwechsel führe ebenso wenig wie die Nichtanrechnung krankheitsbedingter Pausen zu einer Überkompensation. Unter den bereits gewährten Bedingungen seien im vergangenen Semester Klausuren nicht bestanden worden, dies sei ein Indiz dafür, dass der gewährte Nachteilsausgleich nicht ausreichend gewesen sei.
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Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2026 entgegnete die Antragsgegnerin hierzu insbesondere, die Gleichwertigkeit sei von dem Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der medizinischen Frage des Vorliegens einer Krankheit geprüft worden. Die Umwandlung der Prüfungsform sei vereinzelt gewährt worden, maßgeblich sei jedoch stets der konkrete Einzelfall; eine entsprechende Verwaltungspraxis sei nicht vorhanden. Keinem der beiden fachärztlichen Gutachten sei eine zwingende Notwendigkeit der Abnahme der Modulprüfungen in Form einer mündlichen Prüfung zu entnehmen.
20
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 8 K 26.1951, und die Behördenakte verwiesen.
II.
21
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
22
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).
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Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 46 ff.).
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Die Antragstellerin hat (bereits) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach summarischer Prüfung des derzeitigen Sach- und Streitstands kann die Antragstellerin einen solchen Anspruch im Wege eines – über den bereits bewilligten Umfang hinausgehenden – Nachteilsausgleichs nicht verlangen (hierzu 1.). Der Antragstellerin steht auch weder der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Nachteilsausgleich (hierzu 2.) noch der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der Nichtanrechnung der krankheitsbedingten Pausen auf die Bearbeitungszeit und der Festsetzung der Prüfungszeiten zwischen 11:00 Uhr und 15:00 Uhr zu (hierzu 3.).
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1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines (weiteren) Nachteilsausgleichs in Form der Bewilligung des Ablegens der schriftlichen Prüfungsleistungen in mündlicher Prüfungsform und Gewährung einer verlängerten Prüfungszeit um 100%, einer Nichtanrechnung krankheitsbedingter Pausen auf die Prüfungszeit, eines separaten Prüfungsraums sowie einer Festsetzung der Prüfungszeiten zwischen 11:00 Uhr und 15:00 Uhr glaubhaft gemacht.
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a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 28 Abs. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge (APO) der Hochschule, der Antragsgegnerin.
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Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 APO wird Studierenden, die wegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, Nachteilsausgleich gewährt, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Der Nachteilsausgleich kann nach § 28 Abs. 1 Satz 2 APO insbesondere in Form zusätzlicher Arbeits- und Hilfsmittel, einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit oder der Ablegung der Prüfung in einer anderen Form gewährt werden. Nach § 28 Abs. 2 und 3 APO bedarf es eines Antrags sowie einer Glaubhaftmachung der Behinderung oder chronischen Erkrankung.
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Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben. Die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, sollen für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Dies gilt für Form und Verlauf der Prüfungen sowie die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 – 6 C 35.14 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 2.6.2022 – 7 B 21.349 – juris Rn. 29). Hierbei besteht bei einzelnen Prüflingen, die in der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, beeinträchtigt sind, die Gefahr der Verletzung der Chancengleichheit; um dieser entgegenzuwirken, steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der Prüfungsbedingungen im Einzelfall (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden, damit chancengleiche äußere Bedingungen hergestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 – 6 C 35.14 – juris Rn. 16).
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Hinsichtlich der Frage, welche Maßnahmen zum Ausgleich geboten sind, sind Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang des bereits gewährten Nachteilsausgleichs in den Blick zu nehmen. Ob und welche Form des Nachteilsausgleichs bewilligt wird, ist von der Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung zu beantworten. Aufgrund des Grundsatzes der Chancengleichheit sind Überkompensationen jedoch zu vermeiden, das Leistungsbild darf nicht zugunsten der Antragsteller und zulasten der Mitprüflinge verfälscht werden. Die Prüfungsbehörde ist nicht an Feststellungen eines Sachverständigen gebunden. Ärzte tragen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts bei, sind jedoch nicht zur Beantwortung der rechtlichen Frage, ob bei dem festgestellten Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten Rechtsnorm vorliegen, berufen (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22/13 – juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 8.7.2021 – 1 S 2111/21 – juris Rn. 20). Es ist nicht auszuschließen, dass Maßnahmen, die medizinisch geboten erscheinen, einem Prüfling ungerechtfertigte Vorteile gegenüber den Mitprüflingen verschaffen können. Die medizinische Indikation ist eine Grundlage, aber nicht allein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit von Ausgleichsmaßnahmen. Folglich ist die Entscheidung, welche Prüfungserleichterungen bei einem bestimmten Krankheitsbild rechtlich geboten sind, auch allein Sache der Prüfungsbehörde (vgl. VG München, U.v. 24.11.2015 – M 3 K 15.3025 – juris Rn. 33 ff.; VGH BW, B.v. 26.8.1993 – 9 S 2023/93 – juris Rn. 4, B.v. 1.6.2017 – 9 S 1241/17 – juris Rn. 14). Bei der von der Prüfungsbehörde getroffenen Entscheidung über entsprechende Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich – ungeachtet eines möglichen Wortlauts der prüfungsrechtlichen Vorschrift („kann“) – um eine gerichtlich voll überprüfbare, rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung (VG Ansbach, B.v. 26.4.2013 – AN 2 E 13.00754 – juris Rn. 18).
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Ausgeglichen werden jedoch nur Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der vorhandenen Leistungsfähigkeit erschweren – wie dies beispielsweise bei Beeinträchtigungen der mechanischen Darstellungsfähigkeit der Fall ist –, nicht kognitive Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit zur Zeit der Prüfung, die das Leistungsbild und die Persönlichkeit des Antragstellers dauerhaft prägen. Es geht bei der Gewährung von Nachteilsausgleich nicht darum, durch Prüfungsvergünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen. Bei einer (dauerhaften) Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Prüflings gebietet und rechtfertigt der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit ganz generell die Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilausgleichs nicht, wenn der Prüfling (auch) erweisen soll, dass er mit solchen Schwierigkeiten fertig wird und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 – 6 C 35.14 – juris Rn. 18 f.; BayVGH, B.v. 24.5.2023 – 7 CE 23.330 – juris Rn. 19).
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Ob eine Erkrankung die Leistungsfähigkeit mindert oder lediglich zu einer Beeinträchtigung der Darstellungsfähigkeit der vorhandenen Leistungsfähigkeit führt, muss unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls geklärt werden; es bedarf der Berücksichtigung der in der Prüfung abverlangten Leistungen und der späteren Anforderungen im angestrebten Beruf.
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Gemessen daran gilt vorliegend: Bei der Krankheit der Antragstellerin (Narkolepsie Typ 1) handelt es sich um ein chronisches, nicht heilbares Dauerleiden. Hierbei treten insbesondere plötzliche Einschlafattacken, deutliche Konzentrationsunterbrechungen und phasenweise kognitive Verlangsamung – mit tageszeitabhängigen Leistungsschwankungen mit erschwerter Aktivierung in den frühen Morgenstunden und verminderter kognitiver Belastbarkeit in den späten Nachmittagsstunden – auf. Zudem kann es zu kataplektischen Anfällen (Muskeltonusverlusten bei erhaltenem Bewusstsein) kommen. Nach summarischer Prüfung scheint die Antragstellerin aufgrund der Krankheit sowohl in ihrer Leistungsfähigkeit als auch in der Darstellung der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt zu sein. Sowohl die Tagesmüdigkeit als auch die Konzentrationsstörungen stellen kognitive Einbußen dar, welche nicht nachteilsausgleichsfähig sind. Diese Leistungsbeeinträchtigungen sind dauerhaft und prägen das Leistungsbild und die Persönlichkeit der Antragstellerin (vgl. hierzu etwa VG Augsburg, B.v. 1.10.2009 – Au 3 E 09.1377 – juris Rn. 17). Die Fähigkeit, sich zu konzentrieren, um das Zeitbudget einhalten zu können, ist integraler Bestandteil jeder Prüfungsleistung. Jedoch zeichnet sich die Krankheit auch durch plötzliche Muskeltonusverluste aus und plötzlichen, nicht steuerbaren kurzen Einschlafattacken. Findet die Prüfung während einer solchen Phase statt, wird die Ermittlung der Fähigkeiten der Antragstellerin verfälscht, weil sie an der Darstellung des vorhandenen Wissens (kurzzeitig) gehindert ist. Um in einem solchen Fall wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit gleiche Prüfungsbedingungen herzustellen, müssen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, welche die erschwerte Darstellung der Leistung kompensieren, damit die Antragstellerin ihre Kenntnisse und Fähigkeiten unbeeinträchtigt zur Geltung bringen kann (hinsichtlich einer Erkrankung mit Auswirkungen sowohl auf die Leistungsfähigkeit als auch auf die Darstellung der Leistung vgl. VG Braunschweig, B.v. 19.3.2026 – 6 B 64/26 – juris Rn. 18).
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Jedoch scheitert der Anspruch der Antragstellerin daran, dass sie nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft machen konnte, dass ein Nachteilsausgleich (zwingend) in Form des Wechsels der Prüfungsformats erfolgen muss.
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Zur Wahrung der Chancengleichheit sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu bewilligen. Die Frage, welche Maßnahmen geboten sind, ist – wie oben dargelegt – von der Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung unter Einbeziehung von Ausmaß der Behinderung und der Art und Umfang des bereits gewährten Nachteilsausgleichs, zu beantworten. Es handelt sich bei der Frage des Nachteilsausgleichs um eine Rechtsfrage; diese Entscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundsatz der Chancengleichheit begrenzt die Anpassung der Prüfungsbedingungen im Rahmen des Nachteilsausgleichs zugleich, denn es darf zu keiner Überkompensation und damit einhergehenden ungleichen Behandlung der Mitprüflinge kommen.
35
Zwar geht aus dem ärztlichen Gutachten der Hausarztpraxis M. hervor, dass vorrangig eine mündliche Prüfungsform empfohlen wird, im Gegensatz dazu wird im fachärztlichen Attest der Neurologin L. eine Bewilligung von Ausgleichsmaßnahmen – unter Beibehaltung des schriftlichen Prüfungsformats – vorgeschlagen. Es erscheint somit bereits aus medizinischer Sicht, insbesondere mit Blick darauf, dass einem Attest einer Neurologin mit Spezialisierung auf die Schlafmedizin angesichts der Ansiedelung der Krankheit in diesem Bereich besondere Bedeutung zukommt, nicht geboten, einen Prüfungsformatwechsel durchzuführen.
36
Überdies sind Modifikationen hinsichtlich der Art und Weise der Ablegung der schriftlichen Prüfungen geeignet, die Nachteile der Antragstellerin, die mit der Narkolepsie einhergehen, auszugleichen. Ausgeglichen werden dürfen lediglich die Beeinträchtigungen der Darstellung der Leistungsfähigkeit, dies betrifft die Verluste des Muskeltonus sowie die nicht steuerbaren Einschlafattacken. Diese Einschränkungen werden durch die verlängerte Schreibzeit, die Bewilligung einer Begleitperson und den separaten Prüfungsraum ausgeglichen. Durch die Gewährung von Schreibzeitverlängerung in Verbindung mit einer Gestattung einer Begleitperson wird gewährleistet, dass die Antragstellerin aufgeweckt wird, unmittelbar nach dem Einschlafen, mit der Folge, dass sie bereits nach kurzer Unterbrechung mit der Prüfung fortfahren kann. Zudem trägt die Schreibzeitverlängerung dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der Kataplexie und den Mikroschläfen nicht die gesamte (reguläre) Prüfungszeit zur Bearbeitung genutzt werden kann. Soweit die Antragstellerin vorbringt, trotz des bewilligten Nachteilsausgleichs sei ein Formatwechsel notwendig, weil die krankheitsbedingte Erschöpfung und die Tagesschläfrigkeit nicht hinreichend berücksichtigt wurden, überzeugt diese Ansicht nicht. Denn hierbei spricht die Antragstellerin nicht dem Nachteilsausgleich zugängliche gesundheitliche Beeinträchtigungen an. Es handelt sich um Aspekte, welche die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin betreffen. Somit erschließt sich – auch mit Blick auf die Ausführungen der Neurologin L. – nicht weshalb ein Nachteilsausgleich durch Bewilligung eines Prüfungsformatwechsels erfolgen müsste.
37
Ferner bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit der Prüfungsformate. Zwar kann eine Gleichwertigkeit aus Sicht der Kammer nicht bereits pauschal mit dem Argument, die Subsumtionstechnik und der Gutachtenstil (betreffend die Prüfung „Einführung und Bürgerliches Recht“ bzw. „Öffentliches Recht, Strafrecht und Sozialrecht“) und die Praxisvignetten (betreffend die Prüfung „Mensch und Gesellschaft“) seien in einer mündlichen Prüfung nicht bzw. nur eingeschränkt abprüfbar, verneint werden, weil dies in der Absolutheit nicht zutreffend ist. Insbesondere können im juristischen Bereich anhand kleinerer Fälle auch in mündlicher Form Subsumtion und Gutachtenstil abgefragt werden. Allerdings steht der Prüfungsbehörde eine Einschätzungsprärogative dahingehend zu, ob sie mündliche oder schriftliche Prüfungen ansetzen will. Die Nennung der konkreten Prüfungsart umfasst mehr als nur die Bestimmung der Form und damit, in welcher Form die Leistung abgegeben werden muss. Mit der Festlegung der Prüfungsart geht das Abfragen verschiedener Kompetenzen einher (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 28). Maßgeblich kommt es darauf an, welche Kenntnisse und Fähigkeiten durch die streitgegenständliche Prüfung nachgewiesen werden sollen, wie die Prüfung ausgestaltet ist und inwieweit der Nachweis durch ein anderes Prüfungsformat ebenso gut erbracht werden kann. Hierbei gilt es generell zu beachten, dass es sich auch bei Gewährung des Nachteilsausgleichs aufgrund der Vermeidung der Überkompensation noch um eine gleichwertige Prüfung handeln muss. Problematisch kann ein Wechsel der Prüfungsform sein, weil die Zielrichtungen der Prüfungsformen oft unterschiedlich ist (vgl. VG Bayreuth, B.v. 17.1.2022 – B 3 E 21.1275 – juris Rn. 40 f.). Während bei mündlichen Prüfungen die Kenntnisse und das Verständnis für Zusammenhänge sowie die Fähigkeit, auf Fragen zu reagieren, im Vordergrund stehen, ist dies bei schriftlichen Prüfungen nicht der Fall. Schriftliche Prüfungen sind in anderem Umfang als mündliche Prüfungen textorientiert.
38
Bei Beachtung dieser Maßstäbe erscheint ein Wechsel des Prüfungsformats problematisch. Denn die Anlage zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Sozialmanagement der Antragsgegnerin (SPO BA SM, Studienbeginn ab 1.10.2024) sieht für das Modul „Jahresabschluss“ als Teilmodul ebenso für „Marketing“, „Einführung und Bürgerliches Recht“, „Öffentliches Recht, Strafrecht und Sozialrecht“ sowie für „Mensch und Gesellschaft“ ausdrücklich schriftliche Prüfungen als zu erbringende Leistungsnachweise vor. Damit bringt die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass sie in diesen Prüfungen besonderes Augenmerk auf die systematische Erarbeitung von komplexeren Aufgaben und die Fähigkeit zur Entwicklung, Strukturierung und Erstellung eines längeren Textes im Rahmen eines eingeschränkten Zeitrahmens legt. In mündlichen Prüfungen müsste die Antragstellerin primär ihr Leistungsvermögen unter dem Zwang zur spontanen Darstellung, zur unverzüglichen Reaktion auf unvorhergesehene Fragen oder Entwicklungen sowie im Meinungsaustausch unter Beweis stellen. Die Lern- bzw. Prüfungsziele der Module, die in dem Modulhandbuch des Studiengangs beschrieben werden, lassen sich somit in der mündlichen Prüfung nicht in gleichem Umfang wie in der schriftlichen Prüfung nachweisen. Im Modul „Jahresabschluss“ bestehen Zweifel daran, dass sich das Qualifizierungsziel der Vornahme von Bewertungen nach den Grundsätzen der Gewinn- und Verlustrechnung im selben Maß mündlich abprüfen lässt, weil dort regelmäßig nicht komplexe Buchungen unter Aufzeigen der Lösungsschritte anzustellen sind. Hinsichtlich der Prüfung „Einführung und Bürgerliches Recht“ ist anzuführen, dass bei einer schriftlichen Prüfung der exakte Aufbau und das saubere Prüfen der Tatbestandsmerkmale und das Herausstellens eines am Ende stehenden Ergebnisses eines Falls im Vordergrund stehen. Eine mündliche Prüfung erscheint nicht gleichwertig, weil nicht vorstellbar ist, dass ein ebenso langer Fall in dieser Komplexität und der Verpflichtung des Herleitens des Ergebnisses (Schritt-für-Schritt) Gegenstand der Prüfung sein kann; denn in der mündlichen Prüfung leitet der Prüfer hinweisgebend den Verlauf des Prüfgesprächs. Gleiches gilt für das Modul „Öffentliches Recht, Strafrecht und Sozialrecht“. Auch im Fach „Marketing“ stehen in der mündlichen Prüfung, anders als in der schriftlichen Prüfung, nicht nur das Vortragen von Strategien und Konzepten im Fokus, sondern etwa das Nennen von Praxisbeispielen und Eingehen auf kritische Nachfragen bzw. das Vertreten einer Position im Dialog. Hinsichtlich des Fachs „Mensch und Gesellschaft“ ist anzumerken, dass sich beispielsweise Literatur- oder Freitextaufgaben in schriftlichem Format nur anders darstellen lassen als in mündlicher Form.
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b) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG.
40
Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit, der verfassungsrechtlich über Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG abgesichert ist, kommt in der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin einfachgesetzlich in § 28 APO (s. II. 1. a)) zum Ausdruck. Somit gilt hinsichtlich der inhaltlichen Ausführungen das eben Dargestellte.
41
c) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Zwar vermittelt diese Norm einen Anspruch auf Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (vgl. BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 56; B.v. 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20 – juris Rn. 94). Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gilt aber nicht ohne Einschränkung. Eine Rechtfertigung einer behinderungsbedingten Ungleichbehandlung kommt im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf der Grundlage einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht. Schwierigkeiten des behinderten Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, ist im Wege eines Nachteilsausgleichs durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Dieser Anspruch des behinderten Prüflings auf Anpassung der Prüfungsbedingungen findet seine Grenze allerdings in dem durch Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Chancengleichheit aller Teilnehmer an der Prüfung. Der behinderte Prüfling kann deshalb nicht verlangen, dass die Leistungsanforderungen der Prüfungen für seine Prüfung herabgesetzt werden. Folglich ergibt sich für die Antragstellerin aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kein weitergehender Anspruch, es bleibt bei den mit Blick auf die Chancengleichheit vorzunehmenden Maßnahmen im Rahmen des Nachteilsausgleichs (hierzu bereits vorstehend zu 1.a).
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2. Der Hilfsantrag der Antragstellerin auf erneute Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag auf Gewährung des Nachteilsausgleichs durch Wechsel der Prüfungsform unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist nicht begründet.
43
Da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Bewilligung eines Prüfungsformatwechsels im Rahmen des Nachteilsausgleichs glaubhaft gemacht hat, ist nicht erneut über den Antrag auf Wechsel der Prüfungsform zu entscheiden. Hierzu gelten die vorstehend unter 1. gemachten Ausführungen.
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3. Weder der weiter hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Verpflichtung zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs dahingehend, krankheitsbedingte Pausen nicht auf die Bearbeitungszeit anzurechnen und die Prüfungszeiten zwischen 11:00 Uhr und 15:00 Uhr zu legen, noch der weitere Hilfsantrag auf eine diesbezügliche erneute Bescheidung hat Erfolg.
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Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form der Nichtanrechnung krankheitsbedingter Pausen oder Festlegung bestimmter Prüfungszeiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 28 Abs. 1 APO. Wie oben (s. vorstehend zu 1.a) ausgeführt, sind die bewilligten Maßnahmen geeignet, die Nachteile der Antragstellerin auszugleichen. Eine Nichtanrechnung krankheitsbedingter Pausen und eine Verlegung der Prüfungen in die Zeit zwischen 11:00 Uhr und 15:00 Uhr erscheint mit Blick auf den Umstand, dass diese Maßnahmen im fachärztlichen Gutachten der Neurologin L. nicht aufgeführt werden, nicht zwingend medizinisch geboten. Zudem sind die Beeinträchtigungen der Darstellung der Leistungsfähigkeit durch den bewilligten Nachteilsausgleich hinreichend ausgeglichen. Eine Gewährung der Nichtanrechnung von krankheitsbedingten Pausen sowie die Festsetzung der Prüfungen zu den beantragten Zeiten würde dazu führen, dass auch die durch die Krankheit der Antragstellerin betroffene Störung der Leistungsfähigkeit kompensiert würde. Dies würde die Chancengleichheit zulasten der Mitprüflinge beeinflussen. Denn die beantragten Ausgleichsmaßnahmen würden primär Einfluss auf die reduzierte Arbeitsgeschwindigkeit und die Tagesschläfrigkeit, die nach 15.00 Uhr besonders ausgeprägt ist, haben. Diese Umstände betreffen die Leistungsfähigkeit, somit die benötigte Zeit zur Lösungsfindung, und solche Umstände dürfen bei dem Nachteilsausgleich nicht berücksichtigt werden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.