Titel:
Auskunftsanspruch, faktischer Geschäftsführer, internationale Zuständigkeit, Stufenklage, Feststellungsinteresse, Geschäftsunterlagenherausgabe, Schadensersatzanspruch
Schlagworte:
Auskunftsanspruch, faktischer Geschäftsführer, internationale Zuständigkeit, Stufenklage, Feststellungsinteresse, Geschäftsunterlagenherausgabe, Schadensersatzanspruch
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 17.12.2021 – 2 O 8061/19
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.12.2021, Az. 2 O 8061/19, in Ziffern 1, 2.- 2.4, 3.- 3.4, 4.- 4.4, 5., 6.- 6.4, 7.- 7.1, 8.- 8.5 und 9. seines Tenors aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„1. Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Klageantrag Ziffer 1 erledigt ist.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin in nachfolgend beschriebener Weise Auskunft darüber zu erteilen, was es mit den nachfolgenden Auszahlungen in einem Gesamtumfang von 99.800,39 EUR auf sich hat:
Es handelt sich hierbei um folgende Auszahlungen, die vom Geschäftskonto der Klägerin durch Kreditkartenabhebungen mit der Kreditkarte Nr. …91 in Höhe von insgesamt 82.247,34 EUR sowie der Kreditkarte mit der Nr. …51 in Höhe von 17.553,05 EUR, zusammengerechnet also in Höhe von 99.800,39 EUR getätigt wurden,
mit der Kreditkarte Nr. …91:
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• Abrechnung von April 2017:
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14.125,98 EUR
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• Abrechnung Mai 2017:
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7.833,70 EUR
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• Abrechnung Juni 2017:
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18.028,36 EUR
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• Abrechnung Juli 2017:
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19.338,98 EUR
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• Abrechnung August 2017:
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20.708,42 EUR
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• Abrechnung September 2017:
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455,10 EUR
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• Abrechnung November 2017:
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1.756,80 EUR
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• Gesamt:
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82.247,34 EUR
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mit der Kreditkarte Nr. …51:
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• Abrechnung von Januar 2017:
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16.972,77 EUR
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• Abrechnung von März 2017:
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580,28 EUR
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• Gesamt:
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17.553,05 EUR
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• a. und b. insgesamt:
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99.800,39 EUR
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Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche rechtlichen Vereinbarungen im Sinne eines Rechtsgrundes den vorgenannten Kreditkartenzahlungen zugrunde lagen,
- entweder durch Vorlage sämtlicher zugrundeliegender Vereinbarungen mit Einschluss etwaiger Vorentwürfe
- oder, falls die zugrundeliegenden Vereinbarungen nur mündlich erfolgt sein sollten, durch genaue Beschreibung des gesamten Inhalts der Vereinbarung, im Falle eines Darlehens auch, ob bzw. welche Sicherheiten zu leisten waren und geleistet wurden.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, bezüglich der in Ziffer 2.2. genannten Rechtsgrundlagen Auskunft darüber zu erteilen,
- wo und wann diese Vereinbarungen geschlossen worden sind
- zu welchem Zweck diese Vereinbarungen geschlossen worden sind
- wer bei Abschluss dieser Vereinbarungen gehandelt hat, insbesondere ob bei diesen Vereinbarungen Herr … selbst die Vereinbarung geschlossen hat, andernfalls, wer mit welcher Vertretungsbefugnis an Stelle von Herrn … gehandelt hat.
- wer die in Ziffer 2.1. genannten Zahlungen durchgeführt hat.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, für den Fall, dass die oben in Ziffer 2.1. genannten Zahlungen ohne vertragliche Grundlagen erfolgt sind, Auskunft darüber zu erteilen, weshalb diese Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind und was der Grund und der Zweck für diese Zahlungen war.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin in nachfolgend beschriebener Weise Auskunft darüber zu erteilen, was es mit den nachfolgenden Auszahlungen in einem Gesamtumfang von 204.000,00 EUR auf sich hat:
Es handelt sich dabei um die Zahlung in Höhe von 204.000,00 EUR, die am 29.01.2018 von dem Geschäftskonto der Klägerin an den Alleingesellschafter … unter Angabe des Verwendungszwecks „Ausschüttung“ erfolgt ist.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche rechtliche Vereinbarung im Sinne eines Rechtsgrundes der vorgenannten Überweisung an … zugrunde lagen,
- entweder durch Vorlage der zugrundeliegenden Vereinbarung mit Einschluss etwaiger Vorentwürfe
- oder, falls die zugrundeliegende Vereinbarung nur mündlich erfolgt sein sollte, durch genaue Beschreibung des gesamten Inhalts der Vereinbarung, im Falle eines Darlehens auch, ob bzw. welche Sicherheiten zu leisten waren und geleistet wurden.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, bezüglich der in Ziffer 3.2. genannten Rechtsgrundlage Auskunft darüber zu erteilen,
- wo und wann diese Vereinbarung geschlossen worden ist
- zu welchem Zweck diese Vereinbarung geschlossen worden ist
- wer bei Abschluss dieser Vereinbarung gehandelt hat, insbesondere ob bei dieser Vereinbarung Herr … selbst die Vereinbarung geschlossen hat, andernfalls, wer mit welcher Vertretungsbefugnis an Stelle von Herrn … gehandelt hat.
- wer die in Ziffer 3.1. genannte Zahlung durchgeführt hat.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, für den Fall, dass die oben in Ziffer 3.1. genannte Zahlung ohne vertragliche Grundlagen erfolgt sind, Auskunft darüber zu erteilen, weshalb diese Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sind und was der Grund und der Zweck für diese Zahlung war.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin in nachfolgend beschriebener Weise Auskunft darüber zu erteilen, was es mit den nachfolgenden Auszahlungen in einem Gesamtumfang von 500.000,00 EUR auf sich hat:
Es handelt sich hierbei um folgende Auszahlungen, die vom Geschäftskonto der Klägerin an den Alleingesellschafter der Klägerin, … unter Angabe des nachfolgenden Verwendungszwecks getätigt wurden:
• 21.03.2017 250.000,00 EUR (Verwendungszweck: „gemäß Vereinbarung“)
• 21.03.2017 250.000,00 EUR (Verwendungszweck: „gemäß Vereinbarung“).
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche rechtlichen Vereinbarungen im Sinne eines Rechtsgrundes den vorgenannten Überweisungen an … zugrunde lagen,
- entweder durch Vorlage sämtlicher zugrundeliegender Vereinbarungen mit Einschluss etwaiger Vorentwürfe
- oder, falls die zugrundeliegenden Vereinbarungen nur mündlich erfolgt sein sollten, durch genaue Beschreibung des gesamten Inhalts der Vereinbarung, im Falle eines Darlehens auch, ob bzw. welche Sicherheiten zu leisten waren und geleistet wurden.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, bezüglich der in Ziffer 4.2. genannten Rechtsgrundlagen Auskunft darüber zu erteilen,
- wo und wann diese Vereinbarungen geschlossen worden sind
- zu welchem Zweck diese Vereinbarungen geschlossen worden sind
- wer bei Abschluss dieser Vereinbarungen gehandelt hat, insbesondere ob bei diesen Vereinbarungen Herr … selbst die Vereinbarung geschlossen hat, andernfalls, wer mit welcher Vertretungsbefugnis an Stelle von Herrn … gehandelt hat.
- wer die in Ziffer 4.1. genannten Zahlungen durchgeführt hat.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, für den Fall, dass die oben in Ziffer 4.1 genannten Zahlungen ohne vertragliche Grundlagen erfolgt sind, Auskunft darüber zu erteilen, weshalb diese Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind und was der Grund und der Zweck für diese Zahlungen war.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin für sämtliche Schäden haftet, die der Klägerin aus der Nichterteilung der geforderten Auskünfte gemäß Ziffern 2, 3 und 4 entstehen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin in nachfolgend beschriebener Weise Auskunft darüber zu erteilen, was es mit den nachfolgenden Auszahlungen in einem Gesamtumfang von 5.300.000,00 EUR auf sich hat:
Es handelt sich hierbei um folgende Auszahlungen, die vom Geschäftskonto der Klägerin an die Beklagte zu 1) unter Angabe des nachfolgenden Verwendungszwecks getätigt wurden:
• 26.03.2018 2.000.000,00 EUR (Verwendungszweck: „lt. Darlehensvertrag“)
• 17.04.2018 3.300.000,00 EUR (Verwendungszweck: „Rahmendarlehensvertrag vom 10.04.2018“).
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche rechtlichen Vereinbarungen im Sinne eines Rechtsgrundes den vorgenannten Überweisungen an sie selbst zugrunde lagen,
- entweder durch Vorlage sämtlicher zugrundeliegender Vereinbarungen mit Einschluss etwaiger Vorentwürfe
- oder, falls die zugrundeliegenden Vereinbarungen nur mündlich erfolgt sein sollten, durch genaue Beschreibung des gesamten Inhalts der Vereinbarung, im Falle eines Darlehens auch, ob bzw. welche Sicherheiten zu leisten waren und geleistet wurden.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, bezüglich der in Ziffer 6.2. genannten Rechtsgrundlagen Auskunft darüber zu erteilen,
- wo und wann diese Vereinbarungen geschlossen worden sind
- zu welchem Zweck diese Vereinbarungen geschlossen worden sind
- wer bei Abschluss dieser Vereinbarungen gehandelt hat, insbesondere ob es für diese Vereinbarungen einen Gesellschafterbeschluss von Herrn … gegeben hat, den dieser selbst gefasst hat, andernfalls, wer mit welcher Vertretungsbefugnis an Stelle von Herrn … gehandelt hat.
- wer die in Ziffer 6.1. genannten Zahlungen durchgeführt hat.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, für den Fall, dass die oben in Ziffer 6.1. genannten Zahlungen ohne vertragliche Grundlagen erfolgt sind, Auskunft darüber zu erteilen, weshalb diese Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind und was der Grund und der Zweck für diese Zahlungen war.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
7.1 der Klägerin durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen,
welche Unterlagen der Klägerin in ihren Besitz gelangt sind, insbesondere, welche Unterlagen der Klägerin sie durch/über die Bayern T. O. & K. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder die G., K. & Partner Rechtsanwälte & Wirtschaftsprüfer Partnerschaftsgesellschaft und/oder Bayern T. Rechtsanwalts GmbH erlangt hat.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin in nachfolgend beschriebener Weise Auskunft darüber zu erteilen, was es mit der nachfolgenden Auszahlung in Höhe von 4.760,00 EUR auf sich hat:
Es handelt sich hierbei um folgende Auszahlung, die vom Geschäftskonto der Klägerin an die Kanzlei E. & Kollegen unter Angabe des nachfolgenden Verwendungszwecks getätigt wurde:
• 28.03.2018 4.760,00 EUR (Verwendungszweck: „EI 8/0085 Vergütungsvereinbarung“)
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche rechtliche Vereinbarung im Sinne eines Rechtsgrundes der vorgenannten Überweisungen zugrunde lag,
- entweder durch Vorlage der zugrundeliegenden Vereinbarung mit Einschluss etwaiger Vorentwürfe
- oder, falls die zugrundeliegende Vereinbarung nur mündlich erfolgt sein sollte, durch genaue Beschreibung des gesamten Inhalts der Vereinbarung.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, bezüglich der in Ziffer 8.2. genannten Rechtsgrundlagen Auskunft darüber zu erteilen,
- wo und wann diese Vereinbarung geschlossen worden ist
- zu welchem Zweck diese Vereinbarung geschlossen worden ist
- wer bei Abschluss dieser Vereinbarungen gehandelt hat, insbesondere auch, ob es für diese Vereinbarungen einen Gesellschafterbeschluss von Herrn … gegeben hat, den dieser selbst gefasst hat, andernfalls, wer mit welcher Vertretungsbefugnis an Stelle von Herrn … gehandelt hat.
- wer die in Ziffer 8.1 genannte Zahlung durchgeführt hat.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen darüber, welche Arbeitsleistungen die Kanzlei E. & Kollegen für bzw. im Zusammenhang mit der in Ziffer 8.1. genannten Zahlung erbracht hat.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, für den Fall, dass die oben in Ziffer 8.1. genannte Zahlung ohne vertragliche Grundlagen erfolgt ist, Auskunft darüber zu erteilen, weshalb diese Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ist und was der Grund und der Zweck für diese Zahlung war.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin für sämtliche Schäden haftet, die der Klägerin aus der Nichterteilung der geforderten Auskünfte gemäß Ziffern 6, 7 und 8 entstehen.“
2. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das in Ziffer 1 bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I in Ziffern 2.5, 3.5, 4.5, 6.5, 7.2, 7.3 und 8.6 seines Tenors aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht München I zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
2
Alleingesellschafter der Klägerin, bei der es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in M. handelt, ist Herr …, der als Immobilienunternehmer ein erhebliches Vermögen erwarb, das zum Teil von der Klägerin gehalten wird. Herr … erlitt am 30.03.3014 eine Hirnblutung in der linken Hirnhälfte, die zu einer fazio-brachio-cruralen Hemiparese und Aphasie führte.
3
Die Beklagte zu 1) ist die Ehefrau des Herrn …
4
Am 21.11.2016 berief Herr … den damaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn …, ab und bestellte die Beklagte zu 1) zur alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführerin (vgl. das notarielle Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 21.11.2016 laut Anl. K 11). Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 23.11.2016 (vgl. den Handelsregisterauszug laut Anl. K 3). Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag existiert nicht.
5
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.12.2016 laut Anl. B 3 wurde der Beklagte zu 2) neben der Beklagten zu 1) zum weiteren Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Er war nur gesamtvertretungsberechtigt und nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ein Anstellungsvertrag mit ihm wurde nicht geschlossen, eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit nicht vereinbart. Der Beklagte zu 2) stellte der Klägerin in seiner Kanzlei einen Büroraum zur Verfügung, in dem die vom vormaligen Geschäftsführer Hannemann nach dessen Abberufung am 21.11.2016 an die Klägerin herausgegebenen Geschäftsunterlagen der Klägerin aufbewahrt wurden.
6
Am 21.03.2017 wurden vom „Geschäftsgirokonto“ der Klägerin bei der Stadtsparkasse M. IBAN DE...5 65 zwei Überweisungen in Höhe von jeweils 250.000,00 € an Herrn T. K. getätigt (vgl. den Kontoauszug laut Anl. K 35).
7
Im Januar und März 2017 wurden mit der Kreditkarte der Klägerin Nr. …51 zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt 17.553,05 € (16.972,77 € und 580,28 €) vorgenommen (vgl. den Kontoauszug laut Anl. K 33).
8
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 10.05.2017 wurde für Herrn … gemäß § 268 Abs. 2 Ziffer 2 ABGB a.F. eine Sachwalterschaft mit den Aufgabenkreisen „Einkommens- und Vermögensverwaltung und -sicherung“, „Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten sowie Sozialversicherungsträgern und gegenüber Vertragspartnern“ begründet und die Beklagte zu 1) zu seiner Sachwalterin bestimmt (vgl. Anlage K 8).
9
Mit Beschluss des Alleingesellschafters … vom 17.05.2017, der hierbei durch die Beklagte zu 1) als seine Sachwalterin vertreten wurde, wurde der Gesellschafterbeschluss vom 21.11.2016 „bestätigt und vorsorglich nochmals wiederholt“. Der Gesellschafterbeschluss enthielt ferner den Passus: „Diese Beschlussfassung steht unter dem Vorbehalt der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung durch das Bezirksgericht Kitzbühel“ (vgl. das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 17.05.2017 laut Anl. K 12); die Genehmigung durch das Bezirksgericht Kitzbühel erfolgte mit Beschluss vom 10.06.2017 (Anl. B 1).
10
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 11.09.2017 laut Anl. K 9 wurde die Beklagte zu 1) ihres Amtes als Sachwalterin des Herrn … enthoben und Herr Rechtsanwalt Dr. … als neuer Sachwalter des Herrn … mit unverändertem Aufgabenkreis bestellt. Die hiergegen erfolgten Rekurse der Beklagten zu 1) und des Herrn … vom 25.09.2017 (Anl. K 48) wurden durch das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 28.11.2017, Az. 55 R 27/17z (vgl. Anlage K 44), zurückgewiesen, auch der außerordentliche Revisionsrekurs des Herrn … zum OGH blieb erfolglos (Beschluss vom 24.01.2018, Anlage K 59). Die Abberufung der Beklagten zu 1) als Sachwalterin des Herrn … und die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. … zum neuen Sachwalter sind seit 07.02.2018 rechtskräftig (vgl. den Rechtskraftvermerk Anl. K 10).
11
Im Zeitraum von April 2017 bis November 2017 wurden mit der Kreditkarte der Klägerin Nr. …91 sieben Zahlungen in Höhe von insgesamt 82.247,34 € (14.125,98 €, 7.833,70 €, 18.028,36 €, 19.338,98 €, 20.708,42 €, 455,10 € und 1.756,80 €) vorgenommen (vgl. die Kontoübersicht laut Anl. K 33).
12
Am 29.01.2018 wurde vom Geschäftsgirokonto der Klägerin bei der Stadtsparkasse M. IBAN DE...5 65 204.000,00 € auf das Privatkonto des Herrn … überwiesen. Als Verwendungszweck war „Ausschüttung“ angegeben (vgl. den Kontoauszug laut Anl. K 34).
13
Am 19.02.2018 meldeten sich Herr … und die Beklagte zu 1) mit Wohnsitz in der … an.
14
Mit Schreiben vom 28.02.2018 laut Anl. B 2 zeigte der Beklagte zu 2) gegenüber dem Sachwalter Dr. … und gegenüber der Klägerin die „Niederlegung der Geschäftsführung“ der Klägerin an. Das Ausscheiden des Beklagten zu 2) als (Mit-)Geschäftsführer der Klägerin wurde am 18.06.2018 in das Handelsregister eingetragen.
15
Die Beklagte zu 1) veranlasste am 06.03.2018 vom Geschäftsgirokonto der Klägerin bei der Stadtsparkasse M. IBAN DE...5 65 eine Überweisung von 2 Mio. Euro an sich. Als Verwendungszweck war „lt. Darlehensvertrag“ angegeben (vgl. den Kontoauszug vom 02.07.2018 laut Anlagen K 36).
16
Am 28.03.2018 veranlasste die Beklagte zu 1) eine Überweisung in Höhe von 4.760,00 € vom Geschäftsgirokonto der Klägerin bei der Stadtsparkasse M. IBAN DE...5 65 an die Kanzlei E. & Kollegen (vgl. den Kontoauszug laut Anl. K 39). Der für die Überweisung angegebene Verwendungszweck lautete „Rechnung Nr. E18/0085 Vergütungsvereinbarung vom 16.03.2018“.
17
Mit Gesellschafterbeschluss vom 16.04.2018 (Anl. K 14) berief Herr Dr. … die Beklagte zu 1) als Geschäftsführerin der Klägerin ab und bestellte Herrn Rechtsanwalt Dr. … als Geschäftsführer der Klägerin (vgl. Anlage K 17).
18
Am 17.04.2018 veranlasste die Beklagte zu 1) eine Überweisung vom Geschäftsgirokonto der Klägerin bei der Stadtsparkasse M. IBAN DE...5 65 in Höhe von 3,3 Mio. Euro an sich. Als Verwendungszweck war „Rahmendarlehensvertrag vom 10.04.2018“ angegeben (vgl. den Kontoauszug vom 02.07.2018 laut Anl. K 37).
19
Auf Antrag des Herrn Dr. …vom 16.04.2018 laut Anl. K 15 genehmigte das Bezirksgericht Kitzbühel die Abberufung der Beklagten zu 1) als Geschäftsführerin der Klägerin und die Bestellung des Herrn Dr. … zum neuen Geschäftsführer der Klägerin mit vorläufig für wirksam erklärtem Beschluss vom 20.04.2018 laut Anlage K 16. Am 18.06.2018 entsprach das Amtsgericht München – Registergericht der entsprechenden Handelsregisteranmeldung. Die Änderungen wurden am 25.06.2018 im Handelsregister eingetragen (vgl. Anlage K 17). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin zum Oberlandesgericht München blieb ohne Erfolg (vgl. den Beschluss vom 28.04.2021 – 31 Wx 398/18 laut Anl. K 69).
20
Mit Beschluss vom 23.07.2018, Az. 13 HK O 10181/18, (Anl. K 23) verpflichtete das Landgericht München I die damalige Steuerberaterin der Klägerin, die Bayern T. O. & K. KG im Verfahren der einstweiligen Verfügung zur Herausgabe der bei ihr befindlichen Geschäftsunterlagen der Klägerin. Im Rahmen der von der Klägerin betriebenen Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluss des Landgerichts München I vom 23.07.2018 beschlagnahmte die zuständige Gerichtsvollzieherin am 26.07.2018 bei der damaligen Steuerberaterin der Klägerin die in dem Verzeichnis laut Anl. K 65 aufgeführten Unterlagen, die sich seitdem bei der Klägerin befinden.
21
Mit Beschluss vom 09.08.2018 widerrief das Tribunale di Tempio Pausania die Ernennung von Herrn Dr. … als Sachwalter des Herrn … und bestimmte Herrn … als neuen Sachwalter. Das Berufungsgericht Cagliari, Zweigstelle Sassari, hob mit Beschluss vom 20.02.2019 diesen Beschluss des Tribunale di Tempio Pausania vom 09.08.2018 mit der Begründung auf, dass eine internationale Zuständigkeit italienischer Gerichte nicht bestünde.
22
Die Klägerin hat behauptet, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO ergebe, weil streitgegenständlich vertragliche Ansprüche seien und der Erfüllungsort in M. liege.
23
Der Klägervertreter sei ordnungsgemäß bevollmächtigt.
24
Die Beklagte zu 1) sei aufgrund ihrer früheren Geschäftsführertätigkeit zur beantragten Auskunftserteilung und zur Vorlage der Geschäftsunterlagen der Klägerin verpflichtet. Die Klägerin haben keine anderen Geschäftsunterlagen als die in Anl. K 65 bezeichneten, die sie im Wege der Zwangsvollstreckung von ihrer ehemaligen Steuerberaterin erlangt habe. Die Klägerin wisse nicht, welche Hintergründe die in den Klageanträgen im Einzelnen bezeichneten, von der Beklagten zu 1) vorgenommenen Vermögensverfügungen hätten. Die Klägerin müsse dies aber wissen, da sie erst dann abschätzen könne, ob und gegebenenfalls welche steuerlichen Konsequenzen die von der Beklagten zu 1) vorgenommenen Vermögensverfügungen für die Klägerin hätten.
25
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1) die Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin in nachfolgend beschriebener Weise Auskunft darüber zu erteilen, was es mit den nachfolgenden Auszahlungen in einem Gesamtumfang von 99.800,39 EUR auf sich hat:
Es handelt sich hierbei um folgende Auszahlungen, die vom Geschäftskonto der Klägerin durch Kreditkartenabhebungen mit der Kreditkarte Nr. …91 in Höhe von insgesamt 82.247,34 EUR sowie der Kreditkarte mit der Nr. …51 in Höhe von 17.553,05 EUR, zusammengerechnet also in Höhe von 99.800,39 EUR getätigt wurden,
mit der Kreditkarte Nr. …91:
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• Abrechnung von April 2017:
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14.125,98 EUR
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• Abrechnung Mai 2017:
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7.833,70 EUR
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• Abrechnung Juni 2017:
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18.028,36 EUR
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• Abrechnung Juli 2017:
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19.338,98 EUR
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• Abrechnung August 2017:
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20.708,42 EUR
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• Abrechnung September 2017:
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455,10 EUR
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• Abrechnung November 2017:
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1.756,80 EUR
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• Gesamt:
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82.247,34 EUR
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mit der Kreditkarte Nr. …51:
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• Abrechnung von Januar 2017:
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16.972,77 EUR
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• Abrechnung von März 2017:
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580,28 EUR
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• Gesamt:
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17.553,05 EUR
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• a. und b. insgesamt:
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99.800,39 EUR
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Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche rechtlichen Vereinbarungen im Sinne eines Rechtsgrundes den vorgenannten Überweisungen an … zugrunde lagen,
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entweder durch Vorlage sämtlicher zugrundeliegender Vereinbarungen mit Einschluss etwaiger Vorentwürfe oder sonst vertragsbegleitender Unterlagen
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oder, falls die zugrundeliegenden Vereinbarungen nur mündlich erfolgt sein sollten, durch genaue Beschreibung des gesamten Inhalts der Vereinbarung, im Falle eines Darlehens auch, ob bzw. welche Sicherheiten zu leisten waren und geleistet wurden.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, bezüglich der in Ziffer 2.2. genannten Rechtsgrundlagen Auskunft darüber zu erteilen,
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wo und wann diese Vereinbarungen geschlossen worden sind
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zu welchem Zweck diese Vereinbarungen geschlossen worden sind
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wer bei Abschluss dieser Vereinbarungen gehandelt hat, insbesondere ob bei diesen Vereinbarungen Herr … selbst die Vereinbarung geschlossen hat, andernfalls, wer mit welcher Vertretungsbefugnis an Stelle von Herrn … … gehandelt hat.
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wer die in Ziffer 2.2. genannten Zahlungen durchgeführt hat.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, für den Fall, dass die oben in Ziffer 2.2. genannten Zahlungen ohne vertragliche Grundlagen erfolgt sind, Auskunft darüber zu erteilen, weshalb diese Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind und was der Grund und der Zweck für diese Zahlungen war.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu den vorstehenden Ziffern 2.2 bis 2.4. an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin in nachfolgend beschriebener Weise Auskunft darüber zu erteilen, was es mit den nachfolgenden Auszahlungen in einem Gesamtumfang von 204.000,00 EUR auf sich hat:
Es handelt sich dabei um die Zahlung in Höhe von 204.000,00 EUR, die am 29.01.2018 von dem Geschäftskonto der Klägerin an den Alleingesellschafter … unter Angabe des Verwendungszwecks „Ausschüttung“ erfolgt ist.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche rechtliche Vereinbarung im Sinne eines Rechtsgrundes der vorgenannten Überweisung an … zugrunde lagen,
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entweder durch Vorlage der zugrundeliegenden Vereinbarung mit Einschluss etwaiger Vorentwürfe oder sonst vertragsbegleitender Unterlagen
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oder, falls die zugrundeliegende Vereinbarung nur mündlich erfolgt sein sollte, durch genaue Beschreibung des gesamten Inhalts der Vereinbarung, im Falle eines Darlehens auch, ob bzw. welche Sicherheiten zu leisten waren und geleistet wurden.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, bezüglich der in Ziffer 3.2. genannten Rechtsgrundlage Auskunft darüber zu erteilen,
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wo und wann diese Vereinbarung geschlossen worden ist
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zu welchem Zweck diese Vereinbarung geschlossen worden ist
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wer bei Abschluss dieser Vereinbarung gehandelt hat, insbesondere ob bei dieser Vereinbarung Herr … selbst die Vereinbarung geschlossen hat, andernfalls, wer mit welcher Vertretungsbefugnis an Stelle von Herrn … gehandelt hat.
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wer die in Ziffer 3.2. genannte Zahlung durchgeführt hat.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, für den Fall, dass die oben in Ziffer 3.2. genannte Zahlung ohne vertragliche Grundlagen erfolgt sind, Auskunft darüber zu erteilen, weshalb diese Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sind und was der Grund und der Zweck für diese Zahlung war.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer 7 Angaben zu den vorstehenden Ziffern 3.2 bis 3.4. an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin in nachfolgend beschriebener Weise Auskunft darüber zu erteilen, was es mit den nachfolgenden Auszahlungen in einem Gesamtumfang von 500.000,00 EUR auf sich hat:
Es handelt sich hierbei um folgende Auszahlungen, die vom Geschäftskonto der Klägerin an den Alleingesellschafter der Klägerin, … unter Angabe des nachfolgenden Verwendungszwecks getätigt wurden:
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21.03.2017 250.000,00 EUR (Verwendungszweck: „gemäß Vereinbarung“)
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21.03.2017 250.000,00 EUR (Verwendungszweck: „gemäß Vereinbarung“).
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche rechtlichen Vereinbarungen im Sinne eines Rechtsgrundes den vorgenannten Überweisungen an … zugrunde lagen,
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-
entweder durch Vorlage sämtlicher zugrundeliegender Vereinbarungen mit Einschluss etwaiger Vorentwürfe oder sonst vertragsbegleitender Unterlagen
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oder, falls die zugrundeliegenden Vereinbarungen nur mündlich erfolgt sein sollten, durch genaue Beschreibung des gesamten Inhalts der Vereinbarung, im Falle eines Darlehens auch, ob bzw. welche Sicherheiten zu leisten waren und geleistet wurden.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, bezüglich der in Ziffer 4.2. genannten Rechtsgrundlagen Auskunft darüber zu erteilen,
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wo und wann diese Vereinbarungen geschlossen worden sind
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zu welchem Zweck diese Vereinbarungen geschlossen worden sind
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wer bei Abschluss dieser Vereinbarungen gehandelt hat, insbesondere ob bei diesen Vereinbarungen Herr … selbst die Vereinbarung geschlossen hat, andernfalls, wer mit welcher Vertretungsbefugnis an Stelle von Herrn … gehandelt hat.
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wer die in Ziffer 4.2. genannten Zahlungen durchgeführt hat.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, für den Fall, dass die oben in Ziffer genannten Zahlungen ohne vertragliche Grundlagen erfolgt sind, Auskunft darüber zu erteilen, weshalb diese Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind und was der Grund und der Zweck für diese Zahlungen war.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu den vorstehenden Ziffern 4.2 bis 4.4. an Eides Statt zu versichern.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin für sämtliche Schäden gesamtschuldnerisch haftet, die der Klägerin aus der Nichterteilung der geforderten Auskünfte gemäß Ziffern 1, 2, 3 und 4 entstehen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin in nachfolgend beschriebener Weise Auskunft darüber zu erteilen, was es mit den nachfolgenden Auszahlungen in einem Gesamtumfang von 5.300.000,00 EUR auf sich hat:
Es handelt sich hierbei um folgende Auszahlungen, die vom Geschäftskonto der Klägerin an die Beklagte zu 1) unter Angabe des nachfolgenden Verwendungszwecks getätigt wurden:
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26.03.2018 2.000.000,00 EUR (Verwendungszweck: „lt. Darlehensvertrag“)
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17.04.2018 3.300.000,00 EUR (Verwendungszweck: „Rahmendarlehensvertrag vom 10.04.2018“).
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche rechtlichen Vereinbarungen im Sinne eines Rechtsgrundes den vorgenannten Überweisungen an sie selbst zugrunde lagen,
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entweder durch Vorlage sämtlicher zugrundeliegender Vereinbarungen mit Einschluss etwaiger Vorentwürfe oder sonst vertragsbegleitender Unterlagen
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oder, falls die zugrundeliegenden Vereinbarungen nur mündlich erfolgt sein sollten, durch genaue Beschreibung des gesamten Inhalts der Vereinbarung, im Falle eines Darlehens auch, ob bzw. welche Sicherheiten zu leisten waren und geleistet wurden.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, bezüglich der in Ziffer 6.2. genannten Rechtsgrundlagen Auskunft darüber zu erteilen,
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wo und wann diese Vereinbarungen geschlossen worden sind
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zu welchem Zweck diese Vereinbarungen geschlossen worden sind
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wer bei Abschluss dieser Vereinbarungen gehandelt hat, insbesondere ob es für diese Vereinbarungen einen Gesellschafterbeschluss von Herrn … gegeben hat, den dieser selbst gefasst hat, andernfalls, wer mit welcher Vertretungsbefugnis an Stelle von Herrn … gehandelt hat.
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wer die in Ziffer 5.2. [sic] genannten Zahlungen durchgeführt hat.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, für den Fall, dass die oben in Ziffer 6.2. genannten Zahlungen ohne vertragliche Grundlagen erfolgt sind, Auskunft darüber zu erteilen, weshalb diese Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind und was der Grund und der Zweck für diese Zahlungen war.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu den vorstehenden Ziffern 6.2 bis 6.4. an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, im Wege der Stufenklage
der Klägerin durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, welche Unterlagen der Klägerin in ihren Besitz gelangt sind, insbesondere, welche Unterlagen der Klägerin sie durch/über die Bayern T. O. & K. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder die G., K. & Partner Rechtsanwälte & Wirtschaftsprüfer Partnerschaftsgesellschaft und/oder Bayern T. Rechtsanwalts GmbH erlangt hat, wobei es sich bei den Unterlagen der Klägerin insbesondere aber nicht nur handelt um zwei von der Kanzlei G. K. & Partner an die Bayern T. O. & K. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übergebene Leitzordner mit der Aufschrift „Darlehensverträge“:
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Leitzordner „Darlehensverträge … GmbH – Ordner 1 – DV…, Art Apart (…), DV C.A.M., DV…, DV …;
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GmbH Darlehensverträge Kauf Kaulbachstraße 63 + 63 a,
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern,
der Klägerin nach Erteilung der Auskunft diese Unterlagen herauszugeben.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin in nachfolgend beschriebener Weise Auskunft darüber zu erteilen, was es mit der nachfolgenden Auszahlung in Höhe von 4.760,00 EUR auf sich hat:
Es handelt sich hierbei um folgende Auszahlung, die vom Geschäftskonto der Klägerin an die Kanzlei E. & Kollegen unter Angabe des nachfolgenden Verwendungszwecks getätigt wurde:
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28.03.2018 4.760,00 EUR (Verwendungszweck: „EI 8/0085 Vergütungsvereinbarung“)
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche rechtliche Vereinbarung im Sinne eines Rechtsgrundes der vorgenannten Überweisung zugrunde lag,
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entweder durch Vorlage der zugrundeliegenden Vereinbarung mit Einschluss etwaiger Vorentwürfe oder sonst vertragsbegleitender Unterlagen
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oder, falls die zugrundeliegende Vereinbarung nur mündlich erfolgt sein sollten, durch genaue Beschreibung des gesamten Inhalts der Vereinbarung.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, bezüglich der in Ziffer 8.2. genannten Rechtsgrundlagen Auskunft darüber zu erteilen,
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wo und wann diese Vereinbarung geschlossen worden ist
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zu welchem Zweck diese Vereinbarung geschlossen worden sind
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wer bei Abschluss dieser Vereinbarungen gehandelt hat, insbesondere auch, ob es für diese Vereinbarungen einen Gesellschafterbeschluss von Herrn … gegeben hat, den dieser selbst gefasst hat, andernfalls, wer mit welcher Vertretungsbefugnis an Stelle von Herrn … gehandelt hat.
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wer die in Ziffer 8.2. genannte Zahlung durchgeführt hat.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen darüber, welche Arbeitsleistungen die Kanzlei E. & Kollegen für bzw. im Zusammenhang mit der in Ziffer 8.1. genannte [sic] Zahlung erbracht hat.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, für den Fall, dass die oben in Ziffer 8.1. genannte Zahlung ohne vertragliche Grundlagen erfolgt ist, Auskunft darüber zu erteilen, weshalb diese Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ist und was der Grund und der Zweck für diese Zahlung war.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu den vorstehenden Ziffern 8.2 bis 8.5. an Eides statt zu versichern.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin für sämtliche Schäden haftet, die der Klägerin aus der Nichterteilung der unter Ziffern 5, 6, 7 und 8 geforderten Auskünfte entstehen.
26
Die Beklagte zu 1) hat beantragt:
27
Die Beklagte zu 1) hat erwidert, dass die deutschen Gerichte aufgrund des Wohnsitzes der Beklagten zu 1) in Italien international nicht zuständig seien. Nach Art. 7 Nr. 1 lit b EuGVVO läge der Erfüllungsort der streitgegenständlichen Verpflichtungen der Beklagten zu 1) nicht in Deutschland, sondern in Italien. Überdies sei die Beklagte zu 1) als Geschäftsführerin der Klägerin Arbeitnehmerin i.S.d. Art. 22 EuGVVO und könne deshalb nur vor den Gerichten ihres Wohnsitzstaates Italien verklagt werden.
28
Die Klägerin sei im Prozess auch nicht wirksam durch den Klägervertreter vertreten. Denn die dem Klägervertreter erteilte Prozessvollmacht laut Anl. K 60 sei von Herrn Dr. … als Geschäftsführer der Klägerin ausgestellt. Dessen Bestellung zum Geschäftsführer der Klägerin sei jedoch unwirksam gewesen, da sie von Herrn Dr. … als Sachwalter des Herrn … vorgenommen worden sei. Die Bestellung des Herrn Dr. … zum Sachwalter des Herrn … durch das Bezirksgericht Kitzbühel sei jedoch in Deutschland nicht anzuerkennen, da aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Herrn … in Italien die österreichischen Gerichte international nicht zuständig gewesen seien und überdies bei der Bestellungsentscheidung Herrn … rechtliches Gehör nicht hinreichend gewährt worden sei.
29
In Bezug auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1) sei keine Erledigung der Hauptsache eingetreten, da dieser Klageantrag von Anfang an unbegründet gewesen sei. Die Bestellung des Beklagten zu 2) zum Geschäftsführer der Klägerin ergebe sich aus dem Handelsregister. Die die Bestellung des Beklagten zu 2) zum (Mit)Geschäftsführer der Klägerin betreffenden Unterlagen befänden sich bei der Klägerin.
30
Die mit Klageantrag zu 2) erhobene Auskunftsklage sei unzulässig. Denn die Klägerin habe in einem gesonderten Verfahren vor dem Landgericht München I (Az. 15 O 5368/19) die Beklagte zu 1) wegen unberechtigter Kreditkartenverfügungen auf Rückzahlung von 99.800,39 € in Anspruch genommen. Dieselben Kreditkartenverfügungen seien Gegenstand des Klageantrags zu 2). Aus der Subsidiarität von Auskunftsansprüchen und aus dem bereits in dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht München I gestellten Leistungsantrag ergebe sich die Unzulässigkeit des Klageantrags zu 2) (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 13.05.2020, S. 39 oben, Bl. 156 d.A.).
31
Der als Klageantrag zu 3) gestellte Auskunftsantrag sei ein Ausforschungsantrag und deshalb unzulässig. Dem Alleingesellschafter der Klägerin stehe bei einem Gewinnvortrag der Klägerin von 30 Mio. € sicherlich eine Ausschüttung von 204.000,00 € zu (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 13.05.2020, S. 39 Mitte, Bl. 156 d.A.).
32
Da sich alle Unterlagen zu den beiden Darlehen, welche den Gegenstand des Klageantrags zu 4) bildeten, in den Händen der Klägerin befänden und die Beklagte zu 1) darauf keinen Zugriff habe, könne sie insoweit keine Auskunft erteilen. Die Klägerin benötige diese Auskünfte auch nicht, da sie selbst im Besitz der verlangten Unterlagen sei (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 13.05.2020, S. 39 unten und S. 40 oben, Bl. 156 f. d.A.).
33
Der Klageantrag zu 5) sei mangels eines Feststellungsinteresses unzulässig, da die Klägerin vorrangig eine Leistungsklage hätte erheben müssen (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 13.05.2020, S. 40 zweiter Absatz, Bl. 157 d.A.).
34
Da die Klägerin hinsichtlich der beiden Überweisungen, die Gegenstand des Klageantrags zu 6) seien, bereits Klage gegen die Beklagte zu 1) auf Rückzahlung im Verfahren 15 O 5368/19 erhoben habe, sei dieser Klageantrag aus denselben Gründen wie der Klageantrag zu 2) unzulässig (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 13.05.2020, S. 40 vorletzter Absatz, Bl. 157 d.A.).
35
In Bezug auf den Klageantrag zu 7) habe die Klägerin sämtliche Geschäftsunterlagen, die sich in den Händen der Bayern T. O. & K. KG Wirtschaftsprüfergesellschaft und/oder der G., K. & Partner Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüferpartnergesellschaft und/oder der Bayern T. Rechtsanwälte GmbH befunden hätten, beschlagnahmen lassen. Sie habe diese Unterlagen erhalten (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 13.05.2020, S. 40 vorletzter Absatz, Bl. 157 d.A.).
36
Die Beklagte zu 1) habe auch keine Unterlagen hinsichtlich der Beauftragung der Rechtsanwälte E. und Kollegen zur Hand, da sich diese bei der Klägerin befänden (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 13.05.2020, S. 40 letzter Absatz, Bl. 157 d.A.), sodass auch der Klageantrag zu 8) unbegründet sei.
37
Hinsichtlich des Klageantrags zu 9) gelte das zum Klageantrag zu 5) Gesagte entsprechend.
38
Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 30.01.2020, Bl. 108/112 d.A., hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Beklagten zu 2) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.02.2020, Bl. 113/114 d.A., der Erledigterklärung der Klägerin vom 30.01.2020 zugestimmt. Die Klägerin und der Beklagte zu 2) haben sich außergerichtlich dahingehend geeinigt, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen und dass die Gerichtgebühren geteilt werden (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 2) vom 20.02.2020, Bl. 114 d.A., und Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.02.2020, Bl. 115 d.A.).
39
Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.07.2020, dort S. 98, Bl. 265 d.A., hat die Klägerin den ursprünglichen Klageantrag Ziffer 1 auch bezüglich der Beklagten zu 1) für erledigt erklärt.
40
Die Klägerin hatte mit dem Klageantrag Ziffer 1 ursprünglich beantragt:
41
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin unter Vorlage von sämtlichen Belegen Auskunft darüber zu erteilen,
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wer den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Klägerin berufen hat und wann dies geschehen ist,
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ob dieser Berufung zum Geschäftsführer ein Gesellschafterbeschluss von Herrn … zugrunde lag, den dieser selbst gefasst hat, andernfalls, wer mit welcher Vertretungsbefugnis an Stelle von Herrn … gehandelt hat,
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer vorstehenden Angaben an Eides Statt zu versichern.
42
Eine Zustimmung zu der Teilerledigterklärung der Klägerin vom 06.07.2020 hinsichtlich des Klageantrags Zifferl hat die Beklagte zu 1) nicht abgegeben.
43
Mit Endurteil vom 17.12.2021, Az. 2 O 8061/19, hat das Landgericht München I die Beklagte zu 1) grundsätzlich antragsgemäß verurteilt. In Ziffer 2.1 des Tenors hieß es allerdings statt „a. und b. insgesamt 99.800,39 €“ „b und b insgesamt 99.839 h“. Ziffer 6.4 des Tenors lautete „Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, für den Fall, dass die oben in Ziffer 6.2 genannten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt und was der Zweck für diese Zahlungen war“ statt wie von der Klägerin beantragt „Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, für den Fall, dass die oben in Ziffer 6.2. genannten Zahlungen ohne vertragliche Grundlagen erfolgt sind, Auskunft darüber zu erteilen, weshalb diese Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind und was der Grund und der Zweck für diese Zahlungen war.“ In Ziffer 8.2 des Tenors lautete der letzte Bullet-Punkt „Oder falls die zugrundeliegende Vereinbarung nur mündlich erfolgt sein sollte, durch genaue Beschreibung des gesamten Inhalts der Vereinbarung, im Falle eines Darlehens auch, ob bzw. welche Sicherheiten zu leisten waren und geleistet wurden“, obwohl beantragt nur war „Oder, falls die zugrundeliegende Vereinbarung nur mündlich erfolgt sein sollten, durch genaue Beschreibung des gesamten Inhalts der Vereinbarung“. In Ziffer 8.3 des Tenors wurde die Beklagte zu 1) dazu verurteilt, Auskunft u.a. darüber zu erteilen, „wer bei Abschluss dieser Vereinbarungen gehandelt hat, insbesondere ob bei dieser Vereinbarung Herr … selbst die Vereinbarung geschlossen hat, andernfalls, wer bei mit welcher Vertretungsbefugnis anstelle von Herrn …, gehandelt hat“, obwohl insoweit eine Auskunftserteilung darüber beantragt war, „wer bei Abschluss dieser Vereinbarungen gehandelt hat, insbesondere auch, ob es für diese Vereinbarungen einen Gesellschafterbeschluss von Herrn … gegeben hat, den dieser selbst gefasst hat, andernfalls, wer mit welcher Vertretungsbefugnis an Stelle von Herrn … gehandelt hat“.
44
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht zunächst aus, dass die Klage zulässig sei.
45
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 7 Nr. 1a EuGVVO. Dies sei bereits in dem ebenfalls vor dem Landgericht München I von den Parteien geführten Parallelverfahren (Az. 15 O 5369/19) durch Zwischenurteil geklärt worden. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen dieses Zwischenurteil sei vom Senat mit Urteil vom 28.07.2021 – 7 U 5895/20 zurückgewiesen worden. Die die internationale Zuständigkeit betreffenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Parallelverfahren einerseits und im streitgegenständlichen Verfahren andererseits seien „exakt identisch“ (LGU S. 21 unter Punkt A I der Entscheidungsgründe).
46
Die Klage sei auch wirksam erhoben worden, weil die von Herrn Dr. … den Klägervertretern unter dem 11.07.2018 erteilte Prozessvollmacht laut Anl. K 60 wirksam sei. Denn Herr Dr. … sei zum maßgeblichen Zeitpunkt Geschäftsführer der Klägerin gewesen, nachdem er am 16.04.2018 vom Sachwalter des Klägers [sic], Herrn Dr. …, zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden sei. Da Herr Dr. … vom Bezirksgericht Kitzbühel wirksam zum Sachwalter des Klägers [sic] bestellt worden sei und das Bezirksgericht Kitzbühel der Klageerhebung auch zugestimmt habe, habe er auch wirksam für die Kläger [sic] den Klageauftrag erteilen können. Der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 11.09.2017, mit dem Herr Dr. … zum Sachwalter des Herrn … bestellt wurde, sei gemäß Art. 22 Abs. 1 ErwSÜ in Deutschland anzuerkennen. Die Legitimation des Herrn … sei von der 41. Zivilkammer des Landgerichts München I in deren Urteil vom 29.07.2021 – 41 O 11505/19 eingehend erörtert worden. Diesen Ausführungen schließe sich das Landgericht an. Die von Herrn Dr. … den Klägervertretern unter dem 11.07.2018 erteilte Vollmacht sei auch nicht widerrufen worden. Auf die Frage einer späteren Abberufung des Herrn Dr. … als Geschäftsführer der Klägerin komme es daher nicht an (LGU S. 21 f. unter Punkt A II der Entscheidungsgründe).
47
Für die Feststellungsanträge (i.e. die Klageanträge zu 5) und 9)) bestehe ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, da mit dem Eintritt eines künftigen Schadens vor dem Hintergrund möglicher Steuerschäden aufgrund nicht bekannter Geschäftsvorfälle bei der Klägerin zu rechnen sei (LGU S. 22 unter Punkt A III der Entscheidungsgründe).
48
Die Klage sei auch begründet.
49
Die Auskunftsansprüche ergäben sich aus § 666 BGB i.V.m. §§ 675, 611 BGB. Diese Ansprüche bestünden auch nach der Abberufung der Beklagten zu 1) als Geschäftsführerin der Klägerin. Sie setzten auch nicht voraus, dass der Geschäftsherr die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötige. Vielmehr genüge sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers zu kontrollieren. Jedoch müssten sich diese stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und hätten sich nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit orientieren. Dies sei hier gegeben. Eine Begründung hierfür enthält das landgerichtliche Urteil nicht (LGU S. 23 unter Punkt B I der Entscheidungsgründe).
50
Dass die Unterlagen sich bereits bei der Klägerin befänden, habe die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt (LGU S. 24 unter Punkt B II der Entscheidungsgründe).
51
Im Hinblick auf die bislang fehlende Rechenschaftslegung der Beklagten zu 1) gegenüber dem Bezirksgericht Kitzbühel und im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 1) in unterschiedlichen Prozessen zu identischen Sachverhalten unterschiedlich vorgetragen habe, bestehe Grund zur Annahme, dass die Beklagte zu 1) die tenorierten Auskunftsansprüche nicht mit der erforderlichen Sorgfalt bedienen werde, sodass sie bereits jetzt zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen sei (LGU S. 24 unter Punkt B III der Entscheidungsgründe).
52
Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
53
Die Klägerin hat mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.12.2021, Bl. 385/386 d.A. beim Landgericht München I einen Antrag auf Berichtigung des Tenors des landgerichtlichen Urteils in Ziffern 2.1, 6.4, 8.2 und 8.3 sowie der Urteilsgründe (LGU S. 19 zweiter Absatz) gestellt, den das Landgericht mit Beschluss vom 31.01.2022 (Bl. 395/397 d.A.) zurückgewiesen hat, da zwischenzeitlich ein Richterwechsel eingetreten sei, der der beantragten Berichtigung nach § 319 ZPO entgegenstehe.
54
Mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 19.01.2022, 430/432 d.A., eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, hat die Beklagte zu 1) Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.12.2021, das ihr am 20.12.2021 zugestellt worden war, eingelegt. Ihre Berufung hat sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.03.2022, Bl. 449/460 d.A., eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, innerhalb der mit Vorsitzendenverfügung vom 27.01.2022 (Bl. 438 d.A.) bis 21.03.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
55
Die Beklagte zu 1) rügt, dass die deutschen Gerichte international nicht zuständig seien. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im vorliegenden Verfahren nicht mit denjenigen im Parallelverfahren 7 U 5895/20 identisch. Das Landgericht verkenne insoweit schon, dass die Beklagte zu 1) bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht wirksam zu ihrer Geschäftsführerin bestellt worden sei und erst recht kein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden sei. Die Beklagte zu 1) halte insoweit auch an ihrem Bestreiten des klägerischen Vortrags, wonach Herr … bei Bestellung der Beklagten zu 1) zur Geschäftsführerin der Klägerin geschäftsunfähig gewesen sei, nicht mehr fest (vgl. Berufungsbegründung S. 4 vorletzter Absatz, Bl. 452 d.A.). Deshalb liege nach dem eigenen Vortrag der Klägerin schon kein wirksamer Vertrag i.S.d. Art. 7 Nr. 1 a EuGVVO vor (vgl. Berufungsbegründung S. 2, Bl. 450 d.A.).
56
In Ermangelung einer (beendeten) Organstellung der Beklagten zu 1) oder eines Geschäftsführeranstellungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) seien Auskunftsansprüche nach § 666 BGB i.V.m. §§ 675, 611 BGB nicht gegeben. Die Stellung eines fehlerhaft bestellten oder faktischen Geschäftsführers reiche – jedenfalls im Verhältnis zur Gesellschaft – nicht aus.
57
Auskunftsansprüche aus § 666 BGB i.V.m. § 681 S. 2 BGB bestünden schon deshalb nicht, weil die Klägerin keinerlei Ausführungen zu einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemacht habe. Aufgrund fehlenden Vortrags sei schon zweifelhaft, ob deutsches Recht nach Art. 11 Abs. 3 Rom II VO überhaupt anwendbar sei (vgl. Berufungsbegründung S. 5, Bl. 452 d.A.).
58
Hinsichtlich des Klageantrags zu 4) wendet die Beklagte zu 1) Unmöglichkeit ein, da sie, nachdem Herr Dr. … zum Sachwalter des Klägers bestellt wurde, keinen Zugang zu den Konten des Alleingesellschafters der Klägerin mehr habe.
59
Hinsichtlich des Klageantrags zu 7) ließ die Beklagte zu 1) vortragen, dass die Klägerin sämtliche Geschäftsunterlagen, die sich bei der ehemaligen Steuerberaterin der Klägerin befunden hätten, im Wege der Zwangsvollstreckung von der ehemaligen Steuerberaterin erhalten hätte (vgl. Klageerwiderung S.).
60
Bezüglich der Klageanträge zu 5) und 9) (Feststellung eines Verzögerungsschadens) enthalte das landgerichtliche Urteil keinerlei Begründung und leide deshalb an einem Begründungsmangel i.S.d. § 313 Abs. 3 ZPO (vgl. Berufungsbegründung S. 10 f., Bl. 458 f. d.A.).
61
Hinsichtlich der Feststellung der Erledigung in Bezug auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1) durch das Landgericht rügt die Berufung, dass es „bereits am schlüssigen Vortrag einer Geschäftsbesorgung durch die Beklagte“ zu 1) fehle (vgl. Berufungsbegründung S. 6., Bl. 454 d.A.) und deshalb kein Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) bestanden habe,
62
Die Beklagte zu 1) beantragt daher:
Unter Abänderung des am 17.12.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 2 O 8061/19 wird die Klage abgewiesen.
63
Die Klägerin beantragt:
Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen
und bittet um Berichtigung des ursprünglichen Antrags in Ziff. 2.2, Satz 1 dahingehend, dass es statt „vorgenannten Überweisungen an …“ richtig lautet: „vorgenannten Kreditkartenzahlungen an …“, und dass in Ziffer 5 gestrichen werden „gesamtschuldnerisch“ sowie die zitierte Ziffer „1“. Darüber hinaus soll in Ziffer 9. die zitierte Ziffer „5“ gestrichen werden. Des Weiteren soll in Ziffer 7.1 der mit „wobei es sich“ beginnende Nebensatz gestrichen werden.
64
Die Klägerin beantragt vorsorglich die Zurückverweisung des Verfahrens.
65
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil.
66
Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 20.01.2021, Bl. 436 d.A., eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, hat auch die Klägerin Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.12.2021, das ihr am 20.12.2021 zugestellt worden war, eingelegt. Ihre Berufung hat sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2022, Bl. 441/448 d.A., eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, begründet.
67
Die Klägerin möchte mit ihrer Berufung eine Korrektur des Tenors erreichen, nachdem das Landgericht den Antrag der Klägerin auf Berichtigung seines Urteils nach § 319 ZPO zurückgewiesen hat. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils entspreche in seinen Ziffern 2.1, 6.4, 8.2 und 8.3 nicht dem von der Klägerin gestellten Antrag. Das Landgericht habe aber mit seiner Entscheidung der Klage vollumfänglich stattgeben wollen, was sich schon aus dem einleitenden Passus der Entscheidungsgründe entnehmen lasse. Dort (LGU S. 21) heiße es nämlich: „Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet“. Die Unrichtigkeiten im Tenors des landgerichtlichen Urteils beruhten auf einer irrtümlich unrichtigen Wiedergabe des Textes des Klageantrags im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und einer sodann konsequent fehlerhaften Übernahme des Antragstextes in den Tenor des Urteils. Den im landgerichtlichen Urteil aufgeführten Klageantrag habe die Klägerin in dieser Form niemals gestellt. Die Abweichungen von den klägerischen Anträgen beruhten damit offensichtlich auf Schreibfehlern des Landgerichts, die nicht beabsichtigt gewesen seien.
68
Die Klägerin beantragt daher:
69
Unter Abänderung des am 17.12.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts München I vom 17.12.2021, Az. 2 O 8061/19 wird die Beklagte zu 1) in nachfolgender Weise verurteilt, wobei wir nachfolgend diejenigen Ziffern im Tenor des angegriffenen Urteils aufführen, hinsichtlich derer eine Korrektur beantragt wird (…), woraus sich ergibt, dass aufgrund der beantragten Korrekturen die im Tenor des erstinstanzlichen Urteils enthaltenen Ziffern wie nachfolgend lauten müssen [sic]:
70
2.1 Es handelt sich hierbei um folgende Auszahlungen, die vom Geschäftskonto der Klägerin durch Kreditkartenabhebungen mit der Kreditkarte Nr. …91 in Höhe von insgesamt 82.247,34 EUR sowie der Kreditkarte mit der Nr. …51 in Höhe von 17.553,05 EUR, zusammengerechnet also in Höhe von 99.800,39 EUR getätigt wurden,
mit der Kreditkarte Nr. …91:
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• Abrechnung von April 2017:
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14.125,98 EUR
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• Abrechnung Mai 2017:
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7.833,70 EUR
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• Abrechnung Juni 2017:
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18.028,36 EUR
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• Abrechnung Juli 2017:
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19.338,98 EUR
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• Abrechnung August 2017:
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20.708,42 EUR
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• Abrechnung September 2017:
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455,10 EUR
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• Abrechnung November 2017:
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1.756,80 EUR
|
|
• Gesamt:
|
82.247,34 EUR
|
mit der Kreditkarte Nr. …51:
|
• Abrechnung von Januar 2017:
|
16.972,77 EUR
|
|
• Abrechnung von März 2017:
|
580,28 EUR
|
|
• Gesamt:
|
17.553,05 EUR
|
|
• a. und b. insgesamt:
|
99.800,39 EUR
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71
6.4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, für den Fall, dass die oben in Ziffer 6.2. genannten Zahlungen ohne vertragliche Grundlagen erfolgt sind, Auskunft darüber zu erteilen, weshalb diese Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind und was der Grund und der Zweck für diese Zahlungen war.
72
8.2 Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche rechtliche Vereinbarung im Sinne eines Rechtsgrundes den vorgenannten Überweisung [sic] zugrunde lag,
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entweder durch Vorlage der zugrundeliegenden Vereinbarung mit Einschluss etwaiger Vorentwürfe oder sonst vertragsbegleitender Unterlagen
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oder, falls die zugrundeliegende Vereinbarung nur mündlich erfolgt sein sollten [sic], durch genaue Beschreibung des gesamten Inhalts der Vereinbarung.
73
8.3 Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, bezüglich der in Ziffer 8.2. genannten Rechtsgrundlagen Auskunft darüber zu erteilen,
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wo und wann diese Vereinbarung geschlossen worden ist
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zu welchem Zweck diese Vereinbarung geschlossen worden sind
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wer bei Abschluss dieser Vereinbarungen gehandelt hat, insbesondere auch, ob es für diese Vereinbarungen einen Gesellschafterbeschluss von Herrn … gegeben hat, den dieser selbst gefasst hat, andernfalls, wer mit welcher Vertretungsbefugnis an Stelle von Herrn … gehandelt hat.
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wer die in Ziffer 8.2. genannte Zahlung durchgeführt hat.
74
Die Beklagte zu 1) beantragt:
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
75
Der Senat hat am 22.07.2026 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2026, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
76
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte, Berufung der Beklagten zu 1) ist insoweit begründet, als das Landgericht zu Unrecht bereits über die Klageanträge zu 2.5, 3.5, 4.5, 6.5, 7.2, 7.3, und 8.6 entschieden hat. Insoweit war das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten zu 1) aufzuheben und das Verfahren auf den Zurückverweisungsantrag der Klägerin hin an das Landgericht zurückzuverweisen.
77
Ansonsten ist die Berufung der Beklagten zu 1) nur in unwesentlichem Umfang hinsichtlich der Klageanträge zu 2.2, 3.2, 4.2, 6.2 und 8.2 begründet, war die Klage insoweit abzuweisen und die Berufung der Beklagten zu 1) im Übrigen zurückzuweisen.
78
I. Die Klage ist zulässig.
79
1. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.
80
a. Zutreffend und von der Beklagten zu 1) auch nicht gerügt ist das Erstgericht von der Anwendbarkeit der Regelungen der EuGVVO ausgegangen. Da der Gegenstand der Klage in keinem Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln steht, handelt sich bei der vorliegenden Klage ohne weiteres um eine Zivilsache i.S.d. Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO.
81
b. Da die Beklagte zu 1) unstreitig ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat, kann sie gemäß Art. 5 Abs. 1 EuGVVO vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates nur gemäß Art. 7 bis 26 EuGVVO verklagt werden.
82
Vorliegend ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichts aus Art. 7 Nr. 1 lit c, a EuGVVO.
83
aa. Diese Vorschrift setzt zunächst voraus, dass „ein Vertrag oder Ansprüche aus Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“, wofür der EuGH verlangt, dass die Klage auf einer von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig bzw. aus freiem Willen eingegangenen rechtlichen Verpflichtung basiert (vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2019 – C-25/18, Rdnr. 25). Der Abschluss eines Vertrages wird nicht vorausgesetzt (EuGH, a.a.O., Rdnr. 24). Von Art. 7 Nr. 1 lit a EuGVVO umfasst sind dabei grundsätzlich auch Ansprüche auf Auskunft sowie Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer (vgl. Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, Rdnr. 6 zu Art. 7 EuGVVO).
84
(1) Streitgegenständlich sind vorliegend Auskunfts- und Schadensersatzansprüche (Klageanträge zu 5) und 9)) der Klägerin gegen die Beklagte zu 1), die sich auf Handlungen der Beklagten zu 1) beziehen, die letztere als Geschäftsführerin der Klägerin vornahm, obwohl die Parteien durch keinen Geschäftsführeranstellungsvertrag miteinander verbunden waren (die Klägerin hat das Fehlen eines Anstellungsvertrages behauptet, vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.07.2020, S. 4 Mitte, Bl. 171 d.A., die Beklagte zu 1) hat dem nicht widersprochen und den Abschluss eines Anstellungsvertrages nicht behauptet) und – was die Klägerin von Anfang an behauptet hatte und die Beklagte zu 1) nunmehr in der Berufung unstreitig stellt (vgl. Berufungsbegründung des Beklagtenvertreters S. 4 vorletzter Absatz, Bl. 452 d.A.) – die am 21.11.2016 erfolgte organschaftliche Bestellung der Beklagten zu 1) zur Geschäftsführerin der Klägerin infolge der Geschäftsunfähigkeit des Alleingesellschafters … unwirksam war. Ob der Gesellschafterbeschluss vom 17.05.2017, den die Beklagte zu 1) als nunmehrige Sachwalterin fasste und mit dem sie (erneut) zur Geschäftsführerin der Klägerin bestellt werden sollte, unwirksam ist, ist zwischen den Parteien immer noch streitig.
85
Auf das unstreitige Fehlen eines Geschäftsführeranstellungsvertrages der Beklagten zu 1) mit der Klägerin kommt es im Rahmen des Art. 7 Nr. 1 lit a EuGVVO ebenso wenig an wie auf die Unwirksamkeit der organschaftlichen Bestellung der Beklagten zu 1) vom 21.11.2016 zur Geschäftsführerin der Klägerin vgl. Anl. K 11), weil – wie oben dargelegt – eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 lit a EuGVVO den Abschluss eines Vertrages nicht voraussetzt. Entscheidend ist vielmehr nur, ob die Beklagte zu 1) freiwillig eine rechtliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin eingegangen ist. Dies ist der Fall, da die Beklagte zu 1) die Geschäftsführung der Klägerin mit den daraus folgenden Verpflichtungen auf Auskunftserteilung bzw. auf Leistung von Schadensersatz, die klagegegenständlich sind, aus freiem Willen übernommen hat. Für die Frage der internationalen Zuständigkeit ebenfalls unerheblich ist deshalb auch die Frage der von der Klägerin bestrittenen (vgl. die Klageschrift S. 25 ff., Bl. 25 ff. d.A.) Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses vom 17.05.2017.
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Für eine Subsumierung der streitgegenständlichen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus einem wegen der unstreitigen Unwirksamkeit der Bestellung der Beklagten zu 1) zur Geschäftsführerin der Klägerin vom 21.11.2016 rein faktischen Tätigwerden der Beklagten zu 1) jedenfalls bis zum erneuten Gesellschafterbeschluss vom 17.05.2017 unter den Begriff „Ansprüche aus Vertrag“ i.S.d. Art. 7 Nr. 1 lit a EuGVVO spricht auch, dass Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO die Frage des Zustandekommens und der Wirksamkeit eines Vertrages als Frage des Vertragsstatuts behandelt und nach Erwägungsgrund 7 der Rom-I-VO diese Qualifikationsentscheidung auch im Rahmen der sich nach der EuGVVO bestimmenden internationalen Zuständigkeit zu beachten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20.04.2016 – C-366/13, Rdnr. 54). Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach Art. 1 Abs. 2 lit f Rom-I-VO Ansprüche einer Gesellschaft gegen ihre Organe, die sich – wie hier – aufgrund des Fehlens eines Anstellungsvertrages nicht aus einem solchen ergeben, der Bereichsausnahme unterfallen. Dies hindert jedoch nicht, den in Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz, die Frage des Zustandekommens und der Wirksamkeit eines Vertrages kollisionsrechtlich als Teil des Vertragsstatuts anzusehen, auch vorliegend fruchtbar zu machen (vgl. Paulus in BeckOGK BGB, Stand 01.06.2026, Rdnr. 73 zu Art. 1 Rom-I-VO).
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bb. Für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte setzt Art. 7 Nr. 1 lit a EuGVVO weiter voraus, dass der „Ort(…), an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, in Deutschland liegt. Nachdem Art. 7 Nr. 1 lit a wortgetreu mit der Regelung in Art. 5 Nr. 1 Hs. 1 EuGVÜ übereinstimmt, kann die vom EuGH entwickelte Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 1 Hs. 1 EuGVÜ im Rahmen des Art. 7 Nr. 1 lit a EuGVVO weiterhin Gültigkeit beanspruchen (vgl. Hau in Zöller, ZPO, 36. Auflage, Köln 2026, Rdnr. 17 zu Art. 7 EuGVVO, Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 23. Auflage, München 2026, Rdnr. 6 zu Art. 7 EuGVVO). Der Erfüllungsort i.S.d. Art. 7 Nr. 1 lit a EuGVVO ist demnach für jede der streitgegenständlichen Vertragspflichten anhand des nach dem Kollisionsrecht des angegangenen Gerichts anwendbaren Sachrechts zu bestimmen (vgl. Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 23. Auflage, München 2026, Rdnr. 6 zu Art. 7 EuGVVO).
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(1) Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche (Klageanträge zu 5) und 9)) können in Ermangelung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen den Parteien und jedenfalls bis zum erneuten Bestellungsbeschluss vom 17.05.2017 auch mangels einer wirksamen organschaftlichen Bestellung der Beklagten zu 1) zur Geschäftsführerin der Klägerin nur auf einer rein faktischen Innenhaftung der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin als Gesellschaft aufgrund des Handelns der Beklagten zu 1) für die Klägerin beruhen (Haftung als faktischer Geschäftsführer). Für die klagegegenständlichen Auskunftsansprüchen (Klageanträge zu 2) – 4) und 6) – 8)) gilt nichts anderes.
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Zu klären ist daher, ob für die Anknüpfung einer faktischen Innenhaftung das Vertragsstatut nach Art. 4 Rom-I-VO oder das von der Rom-I-VO aufgrund der Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit f Rom-I-VO nicht geregelte Gesellschaftsstatut heranzuziehen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit d Rom-II-VO ist die Tragweite dieser Bereichsausnahme anhand eines funktionellen Kriteriums zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.03.2022 – C-498/20, Rdnr. 53). Danach ist zu unterscheiden, ob es sich bei der jeweils streitgegenständlichen Sorgfaltspflichtverletzung um eine spezifische Sorgfaltspflicht handelt, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Organ und der Gesellschaft ergibt oder um eine erga omnes geltende allgemeine Sorgfaltspflicht. Im ersteren Fall greift die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit d Rom-II-VO, im letzteren Fall nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 10.03.2022 – C-498/20, Rdnr. 55). Aufgrund des nahezu identischen Wortlauts von Art. 1 Abs. 2 lit d Rom-II-VO einerseits und Art. 1 Abs. 2 lit f Rom-I-VO andererseits kann die zur Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 2 lit d Rom-II-VO entwickelte Rechtsprechung des EuGH auf die vorliegend einschlägige Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 2 lit f Rom-I-VO übertragen werden. Da es vorliegend um spezifisch aus dem Verhältnis eines rein faktischen Organs mit der Gesellschaft resultierende Ansprüche geht und gerade nicht um eine erga omnes geltende allgemeine Sorgfaltspflicht, greift das Gesellschaftsstatut (vgl. Kindler in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, München 2025, Rdnr. 608 zu Art. 1 Rom-I-VO, Renner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2024, IntGesR Rdnr. 314 und Dostal in Römermann, Münchener Anwaltshandbuch GmbH Recht, 5. Auflage, München 2023, § 26, Rdnr. 260 jeweils für Ansprüche nach § 43 Abs. 2 GmbHG; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2023 – 5 U 207/21, Rdnrn 93 f. für Schadensersatzansprüche einer Aktiengesellschaft gegen ihre Vorstände).
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(2) Für Ansprüche, die aus einem Geschäftsführerhandeln der Beklagten zu 1) nach der Fassung des erneuten Bestellungsbeschlusses vom 17.05.2017 resultieren, gilt nichts anderes. Sollte auch – wie die Klägerin behauptet – dieser erneute Bestellungsbeschluss unwirksam sein, so stünden Ansprüche aus faktische Geschäftsführung im Raum, für die die oben dargelegten Grundsätze gelten würden. Sollte die Bestellung vom 17.05.2017 dagegen wirksam gewesen sein, so ändert dies nichts daran, dass es um die Innenhaftung eines (dann wirksam bestellten) Gesellschaftsorgans geht, die dem Gesellschaftsstatut unterfällt.
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Ob zur Bestimmung des demnach anwendbaren Gesellschaftsstatuts auf die Gründungstheorie oder aber die Sitztheorie abzustellen ist, kann vorliegend dahinstehen, da nach beiden Theorien das maßgebliche Sachrecht deutsches Recht ist: Die Klägerin wurde nach deutschem Recht gegründet und hatte gleichzeitig ihren Sitz unter (wenn auch wechselnden) Anschriften in M. (der diesbezüglichen Behauptung der Klägerin, vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.06.2019, S. 19 letzter Absatz, Bl. 19 d.A., hat die Beklagte zu 1) nicht widersprochen, vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.05.2020, S. 5, Bl. 122 d.A.). Ein außerhalb des Betriebssitzes selbständige organisierter Geschäftsbetrieb – etwa in Italien – lag nicht vor.
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(3) Nach dem demnach anwendbaren deutschen Sachrecht ist Erfüllungsort i.S.d. § 269 BGB für alle Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis der Ort, an dem die Dienstleistungen vertragsgemäß erbracht worden sind oder hätten werden müssen. Enthält die vertragliche Vereinbarung dazu keine ausdrückliche Regelung, kommt es darauf an, wo die Beklagte verpflichtet war, ihre Leistung zu erbringen. Eine schriftliche Regelung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) über die Geschäftsführertätigkeit, insbesondere über den Ort ihrer Leistungserbringung, gibt es unstreitig nicht. Da nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1992 – II ZR 23/91, Rdnr. 13, s.a. Kolbe in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2025, Stand 12.01.2026, Rdnr. 29 zu § 269 BGB) Geschäftsführer einer Gesellschaft ihre Dienste am Sitz der Gesellschaft zu erbringen haben, war Erfüllungsort der Verpflichtung zur Tätigkeit als Geschäftsführer M./Deutschland. Erfüllungsort i.S.d. § 269 BGB der vorliegend streitgegenständlichen Auskunftsansprüche ist damit, da Nebenpflichten wie bspw. die Auskunftserteilung am Ort der Hauptverpflichtung zu erfüllen sind (vgl. Grüneberg in ders. BGB, 85. Auflage, München 2026, Rdnr. 5 zu § 269 BGB, Beurskens in BeckOGK BGB, Stand 01.05.2026, Rdnr. 6 zu § 269 BGB), ebenfalls der Sitz der Klägerin und damit München. Der Erfüllungsort der streitgegenständlich festzustellenden Verpflichtung auf Leistung von Schadensersatz liegt ebenfalls am Ort der Hauptleistungspflicht (vgl. Beurskens in BeckOGK BGB, Stand 01.05.2026, Rdnr. 8 zu § 269 BGB).
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Soweit die Beklagte zu 1) vortragen lässt, sie habe im maßgeblichen Zeitraum ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der Klägerin tatsächlich von Italien aus ausgeübt, ergibt sich hieraus keine abweichende rechtliche Beurteilung. Aus den von den Parteien vorgetragenen Umständen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1) ihre Geschäftsführertätigkeit überwiegend von Italien aus hätte erbringen müssen. Festzuhalten ist zunächst, dass eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), wonach die Geschäftsführertätigkeit von Italien aus ausgeübt wird/werden soll, fehlt. Eine diesbezügliche Regelung in der Satzung der Klägerin wird nicht vorgetragen. Die Beklagte zu 1) war von November 2016 bis zu ihrer Abberufung als Geschäftsführerin der Klägerin durch den Sachwalter Stock im April 2018 als Geschäftsführerin der Klägerin tätig. Ihrem eigenen Vortrag nach hielt sie sich zusammen mit Herrn … über den Sommer bis zum Spätherbst 2017 in Italien auf der Jacht oder in der dortigen Wohnung auf. Das bedeutet aber auch, dass sie sich während ihrer Geschäftsführerbestellung nicht die überwiegende Zeit in Italien aufgehalten hat. Welche konkreten Geschäftsführertätigkeiten die Beklagte dort erbracht haben will, wird nicht vorgetragen und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Insbesondere ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit von Italien aus geschuldet war und von dort aus erfolgte. Da weder anhand der Satzung noch aufgrund weiterer Dokumente oder sonstiger Umstände der Ort festzustellen ist, an dem die Tätigkeit des Geschäftsführers ausgeübt wurde und werden sollte, verbleibt es bei dem oben dargelegten Grundsatz aus der Rechtsprechung des BGH, wonach ein Geschäftsführer zur Leistungserbringung am Sitz der Gesellschaft und damit vorliegend M. verpflichtet ist.
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cc. Art. 7 Nr. 1 lit b EuGVVO, der anders als Art. 7 Nr. 1 lit a EuGVVO eine autonome Bestimmung des Erfüllungsortes der Verpflichtung vorsieht (vgl. Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 23. Auflage, München 2026, Rdnr. 10 zu Art. 7 EuGVVO), kommt nicht zur Anwendung, da es sich bei dem Vertrag i.S.d. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO weder um einen Kaufvertrag i.s.d. Art. 7 Nr. 1 lit b erster Spiegelstrich EuGVVO noch um einen Dienstleistungsvertrag i.S.d. Art. 7 Nr. 1 lit b zweiter Spiegelstrich EuGVVO handelt. Die Annahme eines Dienstleistungsvertrages i.S.d. Art. 7 Nr. 1 lit b zweiter Spiegelstrich EuGVVO scheidet aus, weil es sich bei der Geschäftsführertätigkeit der Beklagten zu 1) nicht – wie vom EuGH für Art. 7 Nr. 1 lit b zweiter Spiegelstrich vorausgesetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 14.09.2023 – C-393/22, Rdnr. 34) – um eine „Tätigkeit gegen Entgelt“ handelte. Denn die von der Beklagten zu 1) geleistete Tätigkeit erfolgte unstreitig unentgeltlich; es gab keine vertragliche Vereinbarung über eine Vergütung und es wurde nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien während der Zeit der Geschäftsführung durch die Beklagte zu 1) auch weder eine Vergütung gezahlt noch von der Beklagten zu 1) eine solche gefordert. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) – auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1) vortragen lässt, sie hätte eine Vergütung verlangen können. Sie trägt insbesondere nicht vor, aufgrund welcher vertraglichen Vereinbarung bzw. Rechtsgrundlage ein derartiger Vergütungsanspruch beruhen könnte.
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c. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) ist eine ausschließliche Zuständigkeit italienischer Gerichte gemäß Art. 22 Abs. 1 EuGVVO nicht gegeben.
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Gemäß Art. 22 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage des Arbeitgebers nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Die Beklagte hatte jedoch als Geschäftsführerin der Klägerin vorliegend keine Arbeitnehmerstellung i.S.d. Art. 22 EuGVVO inne.
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aa. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist in einer gleichsam unionsrechtlichen Gesamtschau das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darin zu sehen, dass eine (grundsätzlich natürliche) Person – der Arbeitnehmer – während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Gleichzeitig setzt der Begriff des Arbeitsvertrags eine gewisse Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber voraus. Weiterhin zu berücksichtigende Faktoren sind die Einbindung in den Betrieb des Arbeitgebers sowie das Fehlen eines eigenen unternehmerischen Risikos bzw. einer entsprechenden Entscheidungsfreiheit des etwaigen Arbeitnehmers (vgl. Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 70. Ergänzungslieferung, Januar 2026, Rdnr. 36 zu Art. 20 EuGVVO mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH).
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bb. Maßgeblich ist daher im vorliegenden Fall darauf abzustellen, ob die Beklagte zu 1) als Geschäftsführerin der Klägerin für diese Gesellschaft und nach deren Weisung Leistungen erbrachte, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhielt, und zu dieser Gesellschaft in einer dauerhaften Beziehung stand, durch die sie in einer bestimmten Weise in ihren Betrieb eingegliedert wurde. Dabei muss in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehung zwischen den Parteien kennzeichnen, das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses geprüft werden. Entscheidend ist mithin, ob die Beklagte zu 1) in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Klägerin während einer bestimmten Zeit der Gesellschaft nach deren Weisungen Leistungen erbrachte und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhielt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2015 – C-47/14, Rdnr. 41).
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Unabhängig davon, dass es unstreitig keinen schriftlichen Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) gibt und es deshalb bereits fraglich ist, ob von einem mündlich/konkludent abgeschlossenen Dienstvertrag auszugehen ist oder lediglich eine infolge der nunmehr unstreitigen Geschäftsunfähigkeit des Herrn … am 21.11.2016 jedenfalls bis 17.05.2017 unwirksame Organbestellung erfolgte, rechtfertigt die Gesamtschau des vorliegenden Geschäftsführerverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin die Annahme eines Arbeitnehmerverhältnisses – selbst bei unterstelltem Geschäftsführerdienstvertrag – nicht.
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(1) So ist die Beklagte zu 1) unstreitig ohne Vergütung für die Klägerin tätig geworden. Wenn die Beklagte darauf verweist, dass sie jederzeit Honorarforderungen hätte stellen können und zwischenzeitlich selbst den Antrag auf Feststellung der Vergütung beim Bezirksgericht Kitzbühel gestellt habe, kann sie damit nicht durchdringen. Konkreten Tatsachenvortrag, aufgrund welcher vertraglichen Vereinbarung die Beklagte zu 1) (noch) Vergütungsansprüche haben kann, bleibt sie schuldig.
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(2) Es fehlt vorliegend zudem aufgrund der besonderen Umstände an einem Unterordnungsverhältnis, weil die Beklagte zu 1) im weit überwiegenden Zeitraum ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Klägerin zugleich Sachwalterin des Alleingesellschafters der Klägerin, Herrn …, war. Unstreitig war sie nämlich vom am 10.05.2017 bis zur Rechtskraft ihrer Abberufung als Sachwalterin, d.h. bis 07.02.2018, zeitgleich auch Sachwalterin des Alleingesellschafters …, nachdem dieser eine Hirnblutung erlitten hatte. Aufgrund dieser Rechtsstellung und im Hinblick auf das Erkrankungsbild des Alleingesellschafters geht der Senat vorliegend davon aus, dass die Einflussmöglichkeit der Beklagten zu 1), die in ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Alleingesellschafter … lebt, während der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Klägerin nicht unerheblich war und sie bei ihrer Tätigkeit umfassende Entscheidungsfreiheit hatte. Damit ergibt sich aufgrund der besonderen Umstände, dass ein Unterordnungsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff nicht vorliegt und die Beklagte zu 1) im Verhältnis zur Klägerin keine arbeitnehmerähnliche Stellung innehatte.
102
Nach alledem sind die deutschen Gerichte nach Art. 7 Nr. 1 lit a EuGVVO für die streitgegenständlichen Ansprüche international zuständig.
103
2. Entgegen der zumindest in erster Instanz vertretenen Auffassung der Beklagten zu 1) ist die Klägerin – wie das Landgericht zutreffend feststellte (LGU S. 21 f.) – auch wirksam vertreten. Unstreitig hat der als Geschäftsführer der Klägerin im Handelsregister eingetragenen Herr Dr. … dem Klägervertreter unter dem 11.07.2018 eine Prozessvollmacht erteilt (vgl. die Vollmacht laut Anl. K 60). Der Senat hat keine Zweifel an der Wirksamkeit dieser Bevollmächtigung.
104
a) Unstreitig wurde Herr Dr. … vom zwischenzeitlichen Sachwalter Dr. … am 16.04.2018 zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt (Anl. K 17). Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 25.06.2018. Die Bestellung des Herrn Dr. … als Geschäftsführer der Klägerin ist – entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) – nicht deshalb unwirksam, weil diese Bestellung durch den Sachwalter Dr. … erfolgt und dessen Bestellung durch das Bezirksgericht Kitzbühel in Deutschland nicht anzuerkennen sei.
105
Herr Dr. … war mit Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 11.09.2017 laut Anl. K 9 als Sachwalter des Herrn … neu bestellt und die Beklagte zu 1) als Sachwalterin abberufen worden. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben unstreitig ohne Erfolg (vgl. Anlagen K 48, K 44, K 59).
106
Der Senat folgt nicht der zumindest erstinstanzlich vertretenen Auffassung der Beklagten zu 1), wonach die Bestellung des Herrn Dr. … als Sachwalter des Herrn T… in Deutschland nicht anzuerkennen sei.
107
Zutreffend ist, dass Art. 22 Abs. 1 ErwSÜ auf die Sachwalterbestellung des Herrn Dr. … anzuwenden ist. Deutschland und Österreich sind Mitgliedstaaten des ErwSÜ und die vorliegend einschlägige Sachwalterschaft i.S.d. des bis 01.07.2018 geltenden Art. 280 ABGB a.F. fällt gemäß Art. 1 und 3 ErwSÜ in den Anwendungsbereich des ErwSÜ (vgl. Lipp in Münchener Kommentar BGB, 9. Auflage, München 2024, Rdnrn 21 f. zu Art. 3 ErwSÜ).
108
Danach werden gem. Art. 22 Abs. 1 ErwSÜ die von den Behörden eines Vertragsstaates getroffenen Maßnahmen kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.
109
b) Soweit sich die Beklagte zu 1) auf das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen nach Art. 22 Abs. 2 ErwSÜ beruft, kann sie damit nicht durchdringen.
110
aa) Die Beklagte zu 1) stützt sich zum einen darauf, dass das Bezirksgericht Kitzbühel im Zeitpunkt der Bestellung des Sachwalters im September 2017 nicht zuständig gewesen sei, Art. 22 Abs. 2 a) ErwSÜ. Die Beklagte zu 1) wendet insoweit ein, dass die Eheleute K. jedes Jahr – und auch im Jahr 2017 – einen Großteil des Jahres, „jedenfalls den gesamten Sommer bis Anfang November in ihrem Haus in … oder auf ihrem Schiff, welches in Sardinien liegt, verbringen“ (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.05.2020, S. 24 oben, Bl. 141 d.A.). Dies führt jedoch zu keiner abweichenden Beurteilung.
111
Im Hinblick auf die auch hier durchaus festzustellende „zugvogelhafte Lebensgestaltung“ kann die Frage auftauchen, ob es einen mehrfachen oder alternierenden gewöhnlichen Aufenthalt gibt. Dabei ist jedoch zunächst zu prüfen, ob an einem Ort eine stärkere Integration besteht und damit nur ein gewöhnlicher Aufenthalt im anderen Land vorliegt. Nur falls dies nicht festzustellen ist, kann man von einer wechselnden Aufenthaltszuständigkeit beider Staaten ausgehen. Ein mehrfacher, d.h. gleichzeitig bestehender gewöhnlicher Aufenthalt ist hingegen abzulehnen (vgl. Lipp in Münchener Kommentar BGB, 9. Auflage 2024, Rdnr. 6 zu Art. 5 ErwSÜ).
112
Im vorliegenden Fall sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass zum Zeitpunkt der Sachwalterbestellung des Herrn Dr. … am 11.09.2017 eine stärkere Integration des Herrn … in Österreich bestand. Nach ihrem eigenen ursprünglichen Vortrag (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 13.05.2020, S. 24, Bl 141 d.A.) hätten sich die Eheleute K. regelmäßig von Mai bis Anfang November in Italien aufgehalten und damit jedenfalls nicht den überwiegenden Teil des Jahres. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens trug die Beklagte zu 1) sodann vor, dass sie sich im Jahr 2017 86 Tage auf Sardinien (nämlich vom 06.05.2017 bis 31.07.2017) aufgehalten habe (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 07.09.2020, S. 7, Bl. 283 d.A.). Dies sind jedoch nicht einmal drei Monate und damit nicht der überwiegende Teil des Jahres. Darüber hinaus kehrte Herr … nach einem Aufenthalt in Sardinien jeweils in sein Anwesen nach Österreich zurück und zwar – nach dem Beklagtenvortrag (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 07.09.2020, S. 7, Bl. 283 d.A.) – auch noch im November 2017. Bei den vor österreichischen Gerichten im Zusammenhang mit den Sachwalterbestellungen geführten Verfahren in den Jahren 2017 und zu Beginn des Jahres 2018 bestand der Wohnsitz des Herrn … in …, dieser war als ladungsfähige Anschrift in den Gerichtsentscheidungen/Protokollen (u.a. bei der Anhörung des Herrn …) angegeben. Bei einer Gesamtschau aller Umstände ist auch zu berücksichtigen, dass Herr … zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Sachwalterbestellung am 11.09.2017 in Österreich gemeldet war. Hinzu treten weitere Umstände. So hatte die Beklagte zu 1) unstreitig ihre eigene Sachwalterbestellung durch das Bezirksgericht Kitzbühel vom 10.05.2017 nicht in Frage gestellt, insbesondere nicht dessen internationale Zuständigkeit. Das Berufungsgericht in Cagliari, Zweigstelle Sassari hat noch mit Entscheidung vom 20.02.2019 einen Wohnsitz des Herrn … in Italien verneint und damit auch die internationale Zuständigkeit italienischer Gerichte.
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Nach alledem kann sich der Senat daher nicht davon überzeugen, dass Herr … bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Sachwalterbestellung am 11.09.2017 seinen Lebensmittelpunkt von …, Österreich, nach Italien verlegt hatte.
114
bb) Die Beklagte hat auch mit ihrem Vortrag, wonach der Sachwalterbestellung des Herrn Dr. … durch das Bezirksgericht Kitzbühel die Anerkennung zu versagen sei, weil sie auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhe, Art. 22 Abs. 2 lit b ErwSÜ (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 13.05.2020, S. 28 ff., Bl. 144 ff. d.A.), keinen Erfolg.
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Als Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public verlangt Art. 22 Abs. 2 lit. b ErwSÜ, dass dem betroffenen Erwachsenen grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt worden sein muss, gehört zu werden. Außerdem kann die Anerkennung nur dann versagt werden, wenn die unterbliebene Anhörung einen Verstoß gegen die wesentlichen Verfahrensgrundsätze des ersuchten Staates darstellt. Für Deutschland ergeben sich diese Verfahrensgrundsätze aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie aus den Kernbereichen der §§ 278, 319 FamFG. Danach ist Personen, die von einer Entscheidung unmittelbar in ihren subjektiven Rechten betroffen sein werden, die Möglichkeit zu geben, sich im Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Das rechtliche Gehör umfasst insbesondere den Anspruch darauf, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, (vgl. Gomille in Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Auflage, München 2026, Rdnr. 23 zu ErwSÜ Art. 22).
116
Das Bezirksgericht Kitzbühel hat im Verfahren über die Sachwalterbestellung – entgegen dem Vortrag der Beklagten zu 1) – Herrn … sehr wohl die Möglichkeit eingeräumt, gehört zu werden. Denn vor Erlass des Beschlusses über die Sachwalterbestellung des Herrn Dr. … und der Abberufung der Beklagten zu 1) als Sachwalterin vom 11.09.2017 (vgl. Anlage K 9) erfolgte am 08.09.2017 eine „Besprechung“ vor dem Bezirksgericht, in dessen Rahmen dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt wurde. Ausweislich des Protokolls der „Besprechung“ (vgl. Anlage K 57) war der Betroffene – auch bei der Anhörung seiner Familienmitglieder – anwesend, er war anwaltlich vertreten und konnte sich persönlich wie auch über seinen rechtlichen Beistand äußern (vgl. S. 3 und S. 5 und 6 des Protokolls, Anlage K 57) und tat dies auch. Der anwaltliche Vertreter hatte zudem Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme in Vorbereitung des Besprechungstermins vom 08.09.2017 und hat mit Schriftsatz vom 05.09.2017 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Damit kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bezirksgericht Kitzbühel keine Rede sein.
117
Herrn … war auch die Möglichkeit des Rekurses zum Landesgericht Innsbruck sowie des außerordentlichen Revisionsrekurses zum Obersten Gerichtshof gegeben. Dem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck ist auch zu entnehmen, dass es sich mit den Einwänden des Herrn … auseinandergesetzt hat (vgl. Anlage K 44), insbesondere auch mit der von ihm vorgelegten Vorsorgevollmacht. Das Landesgericht Innsbruck kam zu dem Ergebnis, dass die Vorsorgevollmacht hier keine Wirksamkeit entfalte, weil der Betroffene nach dem im Bestellungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, das das Bezirksgericht Kitzbühel als Erstgericht zugrunde gelegt hatte, zum Zeitpunkt der Errichtung (im Ergebnis) nicht geschäftsfähig gewesen sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im geschilderten gerichtlichen Verfahrensgang liegt daher nicht vor.
118
cc) Der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 11.09.2017 verstieß auch nicht gegen den deutschen ordre public. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. c ErwSÜ kann die Anerkennung verweigert werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaates offensichtlich widerspricht. Begrifflich liegt ein Verstoß gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public vor, wenn die Anerkennung zu einem Ergebnis führen würde, das zu dem Grundgedanken der deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. Gomille in Münchener Kommentar FamFG, 4. Auflage, München 2026, Rdnr 26 zu Art. 22 ErwSÜ). Ein Verstoß kommt danach in Betracht, wenn eine Schutzmaßnahme mit wesentlichen Grundsätzen des materiellen Erwachsenenschutzrechts des Anerkennungsstaats unvereinbar ist, insbesondere wenn die ausländische Schutzmaßnahme die zentrale Orientierung des deutschen Betreuungsrechts am Wohl des Erwachsenen oder am Primat seiner Selbstbestimmung missachtet (vgl. Lipp in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, München 2024, Rdnrn 19 f. zu Art. 22 ErwSÜ).
119
Die vorliegende Anordnung betraf den Austausch des Sachwalters, nicht die Anordnung einer Sachwalterschaft an sich. Dass Herr … den Wunsch einer Sachwalterbestellung der Beklagten zu 1) bzw. deren Verbleib als Sachwalterin geäußert hatte, hat das Bezirksgericht in seiner Entscheidung berücksichtigt und abgewogen mit den inmitten stehenden Vorwürfen gegen die Beklagte zu 1) als (bisherige) Sachwalterin. Auch das Landesgericht in Innsbruck hat sich in seiner Entscheidung mit diesen Fragen beschäftigt und hat insbesondere die Nahebeziehung des Herrn … zur Beklagten zu 1) als seiner bisherigen Sachwalterin berücksichtigt. Damit liegt ein Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass Herrn … wesentliche Verfahrensrechte vorenthalten wurden, insbesondere kann nicht die Rede davon sein, dass die ausländischen Maßnahmen wie auch das Verfahren mit wesentlichen Grundsätzen des materiellen Erwachsenenschutzrechts des deutschen Rechts unvereinbar wären.
120
dd) Weitere Anerkennungshindernisse liegen nicht vor.
121
c) Da damit die Sachwalterbestellung des Herrn Dr. … durch das Bezirksgericht wirksam war und keine Anerkennungshindernisse entgegenstehen, begegnet auch die Bestellung des Herrn Dr. … als Geschäftsführer der Klägerin keinen durchgreifenden Einwänden und damit auch nicht die Bevollmächtigung des Prozessvertreters im vorliegenden Verfahren.
122
3. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich der Klageanträge zu 5) und 9) bejaht (LGU S. 22 f.).
123
a. Zwar geht das Landgericht unrichtig davon aus, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden bereits immer dann zulässig sei, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehe und bei verständiger Würdigung ein Grund gegeben sei, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Dabei lässt das Landgericht aber außer Acht, dass sich die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung des BGH nur auf die Verletzung eines absoluten Rechtsgutes bezieht. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Verletzung eines absoluten Rechtsgutes der Klägerin, sondern ausschließlich um die Schädigung des Vermögens der Klägerin und damit um die Verletzung eines relativen Rechtsgutes. In einem solchen Fall ist für die Annahme eines Feststellungsinteresses i.S.d. § 256 ZPO erforderlich, dass die Klägerin eine Vermögensgefährdung, d.h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens, substanziiert dartut (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, Rdnr. 27 sowie die Nachweise aus der Rechtsprechung des BGH bei Greger in Zöller, 36. Auflage, Köln 2026, Rdnr. 9 zu § 256 ZPO), wobei keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2018 – I ZR 274/16, Rdnr. 24).
124
b. Die Klägerin hat zur Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts infolge einer verzögerten Auskunftserteilung durch die Beklagte zu 1) vortragen lassen, dass die jetzige Geschäftsführung der Klägerin aufgrund ihrer Unkenntnis über die streitgegenständlichen Handlungen der Beklagten zu 1) nicht alle Geschäftsvorfälle bei der Klägerin erfasst haben könnte, woraus die Gefahr von derzeit nicht bestimmbaren Steuernachforderungen gegen die Klägerin erwachse (vgl. Klageschrift S. 53 letzter Absatz und S. 54 erster Absatz, Bl. 53 f. d.A.).
125
Die Beklagte zu 1) hat hinsichtlich des Klageantrags zu 5) ein Fehlen des Feststellungsinteresses nur mit dem Vorrang der Leistungsklage begründet (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 13.05.2020, S. 40 zweiter Absatz, Bl. 157 d.A.). Hinsichtlich des Klageantrags zu 9) hat die Beklagte zu 1) nichts erwidert (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 13.05.2020, S. 41, Bl. 158 d.A.).
126
Nachdem es nach der Einschätzung des Senats nicht unwahrscheinlich ist, dass aus den von der Beklagten zu 1) unstreitig vorgenommenen streitgegenständlichen Verfügungen über das Vermögen der Klägerin, deren Hintergründe der Klägerin aufgrund der bislang nicht erteilten Auskünfte der Beklagten zu 1) nicht oder jedenfalls nicht zur Gänze bekannt sind, Steuernachforderungen entstehen, bejaht der Senat unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Beurteilungsmaßstabs das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Klageanträge zu 5) und 9).
127
Ein solches Feststellungsinteresse kann entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) auch nicht wegen eines Vorrangs der Leistungsklage verneint werden. Denn die Erhebung einer Leistungsklage ist der Klägerin allein deshalb nicht möglich, weil sie noch gar nicht wissen kann, ob und in welcher Höhe ihr unbekannte Geschäftsvorgänge noch gar nicht festgesetzte Steuernachforderungen auslösen.
128
Nach alledem ist die Klage zulässig.
129
II. Die Klage ist bzw. war hinsichtlich des Klageantrags zu 1) im Wesentlichen begründet.
130
Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1) der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, da der ursprünglich zulässige und begründete Klageantrag zu 1) durch die im Laufe des streitgegenständlichen Verfahrens mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 2) vom 12.12.2019 erfolgte Vorlage des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 20.12.2016 laut Anl. B 3 und die in diesem Schriftsatz erteilten Auskünfte unbegründet wurde.
131
a. Wie oben unter I ausgeführt ist die Klage zulässig und war deshalb auch der gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klageantrag zu 1) zulässig.
132
b. Der Klageantrag zu 1) war ursprünglich auch begründet, da die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) (und auch gegen den Beklagten zu 2)) einen Anspruch entsprechend § 666 BGB auf Erteilung von Auskunft über die Umstände der Bestellung des Beklagten zu 2) im Dezember 2016 zum Mitgeschäftsführer der Klägerin hatte.
133
Wie oben unter I 1 b bb (2) dargelegt bemisst sich das Bestehen des Auskunftsanspruchs nach deutschem Sachrecht.
134
aa. Zwar gibt es gibt es keine vertragliche Grundlage für einen derartigen Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1), weil zwischen den Parteien ein Geschäftsführeranstellungsvertrag unstreitig nicht bestand. Nach allgemeiner Meinung begründet allerdings auch eine nur organschaftliche Bestellung zum Geschäftsführer einen Auskunftsanspruch der Gesellschaft nach § 666 BGB gegen einen ehemaligen Geschäftsführer. Nachdem aber die organschaftliche Bestellung der Beklagten zu 1) zur Geschäftsführerin der Klägerin durch Beschluss des Alleingesellschafters … vom 21.11.2016 infolge der in der Berufung nunmehr unstreitigen Geschäftsunfähigkeit des Herrn … zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung unwirksam ist, kann sich jedenfalls bezüglich der Geschäftsführerbestellung des Beklagten zu 2), die vor dem Beschluss vom 17.05.2017 erfolgte, mit dem die Beklagte zu 1) erneut zur Geschäftsführerin der Klägerin bestellt wurde und dessen Wirksamkeit zwischen den weiterhin Parteien streitig ist, ein Auskunftsanspruch nur aus der faktischen Führung der Geschäfte der Klägerin durch die Beklagte zu 1) ergeben.
135
Hinsichtlich einer solchen faktischen Geschäftsführung hat der BGH entschieden, dass ein faktischer Geschäftsführer bei Eintritt der Insolvenzreife zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 21.03.1988 – II ZR 194/87, Rdnr. 5) und nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB (BGH, Urteil vom 27.06.2005 – II ZR 113/03, Rdnr. 6), sowie nach § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (BGH, Urteil vom 25.06.2001 – II ZR 38/99, Rdnr. 7, BGH, Urteil vom 11.07.2005 – II ZR 235/03, Rdnrn 7 ff., BGH, Urteil vom 24.10.2005 – II ZR 55/04, Rdnr. 17, BGH, Hinweisbeschluss vom 11.02.2008 – II ZR 291/06, Rdnr. 6) haftet. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird darüber hinaus auch die Haftung eines faktischen Geschäftsführers entsprechend § 43 Abs. 2 GmbHG angenommen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 24.09.2025 – 7 U 146/24, Rdnr. 30, OLG München, Urteil vom 22.06.2017 – 23 U 1099/17, Rdnr. 31, OLG Celle, Urteil vom 06.05.2015 – 9 U 173/14, Rdnr. 24; vgl. auch Senatsurteil vom 23.01.2019 – 7 U 2822/17, Rdnrn 37 ff.). Ob die Gesellschaft gegen einen faktischen Geschäftsführer einen Auskunftsanspruch entsprechend § 666 BGB hat, ist bislang – jedenfalls soweit ersichtlich – nicht entschieden.
136
Grundsätzlich hat – wie bereits oben ausgeführt – eine GmbH, auch bei einer nur organschaftlichen Geschäftsführerbestellung, entsprechend § 666 BGB Anspruch gegen ihren Geschäftsführer auf Auskunft über alle von ihm für die Gesellschaft getätigten Geschäfte. Für einen bspw. aufgrund einer unwirksamen organschaftlichen Bestellung lediglich faktischen Geschäftsführer kann nichts anderes gelten, weil nach der Rechtsprechung des BGH jemand, der faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, sich als Konsequenz seines Verhaltens wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2005 – II ZR 113/03, Rdnr. 8). Verantwortung in diesem Sinne bedeutet aber nicht nur die Verpflichtung zur Stellung eines gegebenenfalls erforderlichen Insolvenzantrags und der Zahlung von Schadensersatz im Falle der Schädigung der Gesellschaft durch den faktischen Geschäftsführer, sondern auch die Erteilung von Auskunft gegenüber der Gesellschaft bezüglich der vorgenommenen Geschäftsführerhandlungen.
137
bb. Für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, kommt es nach der Rechtsprechung des BGH auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Entscheidend ist dabei, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2005 – II ZR 113/03, Rdnr. 8). Diese Voraussetzung ist vorliegend schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1) ohne weiteres erfüllt. Danach habe sie nämlich als alleinige [sic] Geschäftsführerin den gesamten Geschäftsbetrieb der Klägerin aufrechterhalten (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.09.2020, S. 2 vierter Absatz und S. 3 zweiter Absatz, Bl. 279 f. d.A.), die Wertpapiere und Beteiligungen der Klägerin in Höhe von ca. 3 Mio. Euro verwaltet und gepflegt und hierbei für die Klägerin einen Gewinn von mehr als Euro 500.000 € erzielt (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.09.2020, S. 5 erster Absatz, Bl. 282 d.A.). Darüber hinaus habe sie versucht, Vermögen, das der Klägerin abhandengekommen sei, wieder in das Vermögen der Klägerin zurückzuführen (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.10.2020, S. 2 vorletzter Absatz, Bl. 298 d.A.). Dazu habe sie anhand der vorhandenen Belege die gesamten Ausgaben der Klägerin der vergangenen Jahre geprüft und dabei festgestellt, dass der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin über eine im Ausland ansässige Briefkastenfirma erhebliche Honorarrechnungen an die Klägerin gestellt und diese auch bezahlt habe. Auf ähnliche Weise habe auch der ehemalige Steuerberater und Generalbevollmächtigte der Klägerin Honorarrechnungen an die Klägerin gestellt und bezahlt (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.09.2020, S. 4 vierter Absatz Bl. 281 d.A.). Festgestellt habe die Beklagte zu 1) auch, dass sich auch der Sohn des Herrn …, mittels unberechtigter Honorarforderungen zu Lasten der Klägerin bereichert habe (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.09.2020, S. 4 vorletzter Absatz Bl. 281 d.A.). Schließlich habe sie die Gewährung eines ungesicherten Darlehens in Höhe von 16 Mio. Euro durch einen früheren Geschäftsführer an die Firma Art Apart S.A., an der die Klägerin beteiligt ist, aufgedeckt und in diesem Zusammenhang Immobilien in Paris geprüft und verwaltet (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.09.2020, S. 3 dritter Absatz und S. 4 zweiter Absatz Bl. 280 f. d.A.). In allen diesen Fällen habe sie Anwälte beauftragt, um das der Klägerin verloren gegangene Vermögen zurückzufordern (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.09.2020, S. 4 letzter Absatz Bl. 281 d.A.). Sie habe auch eine Betriebsprüfung abgewickelt (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.09.2020, S. 5 zweiter Absatz Bl. 281 d.A.). Dazu sei sie regelmäßig zu Besprechungsterminen mit Anwälten und Steuerberatern in M. gewesen, wo die für die Gesellschaft wesentlichen Fragestellungen besprochen worden seien (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.09.2020, S. 5 dritter Absatz Bl. 281 d.A.). Damit hat die Beklagte zu 1) die Geschicke der Klägerin durch eigenes Handeln maßgeblich in die Hand genommen.
138
cc. Soweit die Berufung hinsichtlich der Feststellung der Erledigung durch das Landgericht rügt, dass es „bereits am schlüssigen Vortrag einer Geschäftsbesorgung durch die Beklagte“ zu 1) fehle (vgl. Berufungsbegründung S. 6., Bl. 454 d.A.) und deshalb kein Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) bestanden habe, dringt sie damit nicht durch. Zwar gehört die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers nicht zum Aufgabenbereich eines bereits früher bestellten Geschäftsführers oder eines bereits tätigen faktischen Geschäftsführers wie der Beklagten zu 1), jedoch umfasst der Auskunftsanspruch gegen einen faktischen Geschäftsführer entsprechend § 666 BGB nicht nur die Auskunft über von ihm selbst vorgenommene Handlungen, sondern „über den Stand des Geschäfts“ im Allgemeinen. Dazu gehören auch die Umstände der Beschlussfassung über die Bestellung des Beklagten zu 2), zumal die Beklagte zu 1) bei der Beschlussfassung zugegen war (vgl. den Beschluss laut Anl. B 3) und ihr deshalb die Umstände der Bestellung des Beklagten zu 2) bekannt waren.
139
dd. An der Annahme einer faktischen Geschäftsführung durch die Beklagte zu 1) ändert auch nichts, dass mit Beschluss des Herrn … vom 20.12.2016 der Beklagte zu 2) zum weiteren Geschäftsführer der Klägerin bestellt wurde und diese Tätigkeit bis zur Anzeige der Niederlegung seines Amts mit Schreiben vom 28.02.2018 laut Anl. B 2 ausübte. Denn nach dem eigenen unstreitigen Vortrag der Beklagten zu 1) war sie es, die den Geschäftsbetrieb der Klägerin eigenverantwortlich leitete und sich als „alleinige Geschäftsführerin“ bezeichnete (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.09.2020, S. 2 vierter Absatz Bl. 279 d.A.). Der Beklagte zu 2) war überdies unstreitig auch nicht alleinvertretungsbefugt.
140
ee. Entgegen der zumindest erstinstanzlich vertretenen Ansicht der Beklagten zu 1) entfiel der Auskunftsanspruch der Klägerin entsprechend § 666 BGB auch nicht deshalb, weil der Beklagte zu 2) in das Handelsregister eingetragen worden war (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 13.05.2020, S. 38). Denn die Umstände der Beschlussfassung, die mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1) aufgeklärt werden sollten, ergeben sich nicht aus dem Handelsregister. Die Klägerin hat auch vorgetragen, dass sich ein Gesellschafterbeschluss über die Bestellung des Beklagten zu 2) nicht in den der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegenden Akten befunden habe (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.06.2019, S. 42 zweiter Absatz, Bl. 42 d.A.). Dies stimmt mit dem Verzeichnis der bei der ehemaligen Steuerberaterin der Klägerin am 26.07.2018 beschlagnahmten Geschäftsunterlagen der Klägerin laut Anl. K 65 überein, in dem ein Bestellungsbeschluss hinsichtlich des Beklagten zu 2) nicht aufgeführt ist, sodass für den Senat feststeht, dass der Bestellungsbeschluss laut Anl. B 3 der Klägerin bis zur Vorlage durch den Beklagten zu 2) an die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht vorlag und der diesbezügliche erstinstanzliche Vortrag der Beklagten zu 1) (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 13.05.2020, S. 38 vorletzter Absatz, Bl. 154 d.A.) dadurch widerlegt ist.
141
Nach alledem bestand bei Klageerhebung der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Auskunftsanspruch entsprechend § 666 BGB.
142
c. Die Klage wurde hinsichtlich des Klageantrags zu 1) nach Klageerhebung durch die vom Beklagten zu 2) als diesbezüglicher Gesamtschuldner erteilte Auskunft hinsichtlich seiner Bestellung zum Geschäftsführer unbegründet, sodass die Voraussetzungen für die Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 1) vorliegen und die dementsprechende Feststellung des Landgerichts zu Recht erfolgte.
2. Klageanträge zu 2) – 2.5):
143
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch entsprechend § 666 BGB auf Erteilung von Auskunft über die mit den beiden Kreditkarten der Klägerin zu Lasten des Kontos der Klägerin im Zeitraum von Januar 2017 bis November 2017 vorgenommenen Zahlungen.
144
a. Nachdem die organschaftliche Bestellung der Beklagten zu 1) zur Geschäftsführerin der Klägerin durch Beschluss des Alleingesellschafters … vom 21.11.2016 infolge der in der Berufung nunmehr unstreitigen Geschäftsunfähigkeit des Herrn … zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung unwirksam ist, kann sich jedenfalls bezüglich von Kreditkartenverfügungen, die vor dem Beschluss vom 17.05.2017 erfolgten, mit dem die Beklagte zu 1) erneut zur Geschäftsführerin der Klägerin bestellt wurde und der am 10.06.2017 vom Bezirksgericht Kitzbühel genehmigt wurde, ein Auskunftsanspruch nur aus der faktischen Führung der Geschäfte der Klägerin durch die Beklagte zu 1) ergeben. Wie bereits oben unter 1 b dargelegt ist ein solcher Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte grundsätzlich gegeben.
145
Ob der Gesellschafterbeschluss vom 17.05.2017, den die Beklagte zu 1) nach ihrer Bestellung zur Sachwalterin des Alleingesellschafters … für diesen gefasst hatte, wirksam ist, kann jedenfalls für die hier entscheidende Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs entsprechend § 666 BGB auch nach dieser Beschlussfassung dahinstehen. Denn sollte dieser Gesellschafterbeschluss vom 17.05.2017 wirksam gefasst worden sein, so läge eine wirksame organschaftliche Bestellung vor, die ohne weiteres einen Auskunftsanspruch nach § 666 BGB begründet. Sollte der Bestellungsbeschluss vom 17.05.2027 dagegen aus welchem Grund auch immer unwirksam gewesen sein, so läge aus den oben unter 1 b genannten Gründen auch für den Zeitraum seit 17.05.2017 bzw. 10.06.2017 jedenfalls eine faktische Geschäftsführung der Beklagten zu 1) vor, die – wie oben unter 1 b dargelegt – zu einem Auskunftsanspruch entsprechend § 666 BGB führt.
146
b. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) steht den mit den Klageanträgen zu 2) – 2.4) geltend gemachten Auskunftsansprüchen auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Verfahren 15 O 5369/19 vor dem Landgericht München I gegen die Beklagte zu 1) auf Rückzahlung derjenigen Beträge klagt, die vom Konto der Klägerin aufgrund eben der Kreditkartenverfügungen abflossen, über die die Klägerin mit den Klageanträgen zu 2) – 2.4) Auskunft von der Beklagten zu 1) verlangt.
147
Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Auskunftspflicht nach § 666 BGB entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 13.05.2020, S. 41 erster Absatz, Bl. 158 d.A.) grundsätzlich nicht voraus, dass der Geschäftsherr, d.h. vorliegend die Klägerin, die begehrten Informationen zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Es genügt grundsätzlich vielmehr das allgemeine Interesse des Geschäftsherrn, die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers zu kontrollieren (BGH, Urteil vom 22.06.2021 – II ZR 140/20, Rdnr. 12). Die Auskunftspflicht ist aber nicht schrankenlos. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB lediglich eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht darstellt. Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht müssen sich stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und haben sich auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren (BGH, Beschluss vom 22.06.2021 – II ZR 140/20, Rdnr. 12). Danach besteht auch die Auskunftspflicht des Geschäftsführers nicht uneingeschränkt. Diese hängt vielmehr maßgeblich vom Informationsbedürfnis der Gesellschaft ab, bei einem vorbereitenden Auskunftsanspruch namentlich vom Aufklärungsbedürfnis zur Geltendmachung eventueller Hauptansprüche. Ein Auskunftsinteresse ergibt sich jedenfalls aus dem begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (BGH, Beschluss vom 22.06.2021 – II ZR 140/20, Rdnr. 13)
148
Das demnach erforderliche Auskunftsinteresse liegt vor, da die Hintergründe der Kreditkartenzahlungen völlig unklar sind und – insoweit unabhängig von etwaigen daraus folgenden Haftungsansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1), die Gegenstand des Parallelverfahrens 15 O 5369/19 sind – die Klägerin die Hintergründe dieser Zahlungen und die damit verbundenen Geschäftsvorfälle schon deshalb kennen muss, um beurteilen zu können, ob sich daraus Handlungsbedarf in steuerlicher Hinsicht für sie ergibt und worin dieser Handlungsbedarf gegebenenfalls besteht.
149
Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2.2) erster Bulletpunkt von der Beklagten zu 1) nicht nur Auskunft, sondern die Vorlage von Urkunden verlangt, kann sie sich dabei auf § 667 BGB stützen, der aus den gleichen Gründen wie die Regelung des § 666 BGB entsprechend auf einen faktischen Geschäftsführer anwendbar ist und der sich (auch) auf Vertragsunterlagen erstreckt, die der faktische Geschäftsführer aufgrund seiner Geschäftsführung von Dritten erhalten hat (vgl. Grüneberg in ders. BGB, 85. Auflage, München 2026, Rdnr. 3 zu § 667 BGB m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
150
c. Soweit die Verurteilung zur Vorlage „sämtlicher zugrundeliegender Vereinbarungen mit Einschluss etwaiger Vorentwürfe“ beantragt ist, sind die vorzulegenden Urkunden durch die Bezugnahme auf die im Klageantrag zu 2.1) einzeln aufgeführten Kreditkartenverfügungen hinreichend bestimmt, sodass der Antrag einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.
151
Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2.2) erster Spiegelstrich allerdings auch die Vorlage von „sonst vertragsbegleitende(n) Unterlagen“ verlangt, ist dieser Antrag mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, da unklar ist, was unter vertragsbegleitenden Unterlagen zu verstehen sein soll. Im Übrigen sind die Klageanträge zu 2) – 2.4) hinreichend bestimmt, da in ihnen auf die im Klageantrag zu 2.1) bezeichneten neun Kreditkartenverfügungen Bezug genommen wird.
152
Hinsichtlich der Klageanträge zu 2.3) letzter Spiegelstrich und 2.4) erfolgte eine redaktionelle Korrektur dahingehend, dass es statt „2.2“ – wie im Klageantrag – richtig „2.1“ heißt. Denn die „genannten Zahlungen“ sind nur in Ziffer 2.1 aufgeführt.
153
d. Über die im Klageantrag zu 2.5) verlangte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hätte das Landgericht noch nicht entscheiden dürfen, da dieser Antrag in einem Stufenverhältnis zu den Anträgen zu 2) – 2.4) steht, sodass vor der Erledigung der Auskunftsstufe eine Entscheidung über den Klageantrag zu 2.5) nicht in Betracht kommt.
154
Zwar geht das Gesetz in § 254 ZPO davon aus, dass ein Kläger mit seiner Stufenklage letztlich einen – zunächst noch unbestimmten – Herausgabe- oder Zahlungsantrag verfolgt. Vorliegend fehlt ein solcher unbestimmter Antrag allerdings. Jedoch war er auch nicht unbedingt geboten. Denn es bestehen nach allgemeiner Meinung keine prozessualen Bedenken dagegen, die Stufenklage in einer verkürzten Form, beschränkt auf die beiden ersten Stufen des Verfahrens, zu erheben (KG, Urteil vom 12.07.1996 – 18 UF 2577/96, Rdnr. 1; vgl. auch Greger in Zöller, ZPO, 36. Auflage, Köln 2026, Rdnr. 2 aE zu § 254 ZPO und Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage, München 2025, Rdnr. 10 zu § 254 ZPO). Eine solche „verkürzte Stufenklage“ hat die Klägerin hier zulässigerweise gewählt.
155
Aufgrund dieses Stufenverhältnisses hätte das Landgericht aber vor Erteilung der von der Klägerin gewünschten Auskünfte grundsätzlich nicht über die nächste Stufe, d.h. die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erst noch zu erteilenden Auskunft und damit über den Klageantrag zu 2.5) entscheiden dürfen. Vielmehr hätte das Landgericht zunächst nur über den Auskunftsantrag verhandeln und durch Teilurteil hierüber entscheiden dürfen. Erst nach dessen Rechtskraft und nach Erledigung der Auskunftsstufe wären eine Verhandlung und Entscheidung über die nächste Stufe zulässig gewesen. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001 – VIII ZR 37/01, Rdnr. 20, so bereits auch schon BGH, Urteil vom 28.10.1953 – II ZR 149/52, Rdnr. 22 und RG, Urteil vom 04.04.1910 – IV 301/09, RGZ 73, 239, 243; vgl. auch Greger in Zöller, ZPO, 36. Auflage, Köln 2026, Rdnr. 9 f. zu § 254 ZPO). Ein solcher Ausnahmefall, der eine gleichzeitige Entscheidung über beide Stufen ermöglicht hätte, liegt aber nicht vor, weil das Landgericht den Antrag auf eidesstattliche Versicherung nicht zurückgewiesen, sondern ihm vielmehr stattgegeben hat (LGU S. 24 unter Punkt A. III. der Entscheidungsgründe).
3. Klageanträge zu 3) – 3.5):
156
a. Die Klageanträge zu 3) – 3.4) sind im Wesentlichen begründet, da die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auch insoweit einen Auskunftsanspruch entsprechend § 666 BGB und einen Herausgabeanspruch entsprechend § 667 BGB hat sei es aufgrund der faktischen Geschäftsführung sei es aufgrund ihrer erneuten Bestellung zur Geschäftsführerin der Klägerin mit Gesellschafterbeschluss vom 17.05.2017 (vgl. dazu oben unter 1 b und 2 b).
157
aa. Ein Informationsbedürfnis der Klägerin kann entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 13.05.2020, S. 39 dritter bis fünfter Absatz, Bl. 156 d.A.) vorliegend nicht damit in Abrede gestellt werden, dass die klagegegenständliche Überweisung vom 29.01.2018 in Höhe von 204.000,00 € vom Konto der Klägerin auf das Konto des Alleingesellschafters der Klägerin, nämlich des Herrn … ging und der Alleingesellschafter einer GmbH, sofern – wie vorliegend – eine Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften nicht im Raum steht, grundsätzlich ohne weiteres berechtigt ist, Gewinnausschüttungen an sich vorzunehmen und zwar auch in beträchtlicher Höhe. Nachdem die Beklagte zu 1) noch bis zur Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 11.09.2017 am 07.02.2018 (vgl. den Rechtskraftvermerk laut Anl. K 10), mit dem sie als Sachwalterin des Herrn … abberufen und Herr Dr. … als neuer Sachwalter bestellt wurde, Sachwalterin des Herrn … war, konnte sie für den Alleingesellschafter auch eine Gewinnausschüttung an diesen beschließen.
158
Jedoch ergibt sich ein Informationsbedürfnis der Klägerin daraus, dass bei einer von der Gesellschaft vorgenommenen Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG die darauf gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG entfallende Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % des Kapitalertrags (vgl. § 43a Abs. 2 S. 1 EStG) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird. Die Gesellschaft ist hierbei hinsichtlich der Kapitalertragsteuer Steuerentrichtungspflichtiger und muss die Kapitalertragsteuer als fremde Steuerschuld für Rechnung des Gläubigers der Kapitelerträge, d.h. des Herrn …, einbehalten (§ 44 Abs. 1 S. 3 EStG), an das Finanzamt abführen (§ 44 Abs. 1 S. 5 EStG), dort anmelden (§ 45a Abs. 1 S. 1 EStG) und gegenüber dem Gläubiger … bescheinigen (§ 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG). Bei einer Verletzung der ihr demnach als Schuldnerin der Kapitalerträge obliegenden Pflichten haftet die Klägerin gemäß § 44 Abs. 5 EStG gegenüber dem Steuerfiskus. Diese im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen gegenüber dem Fiskus bestehenden steuerlichen Verpflichtungen begründen ein Auskunftsinteresse der Klägerin.
159
bb. Nur insoweit, als mit dem Klageantrag zu 3.2) erster Spiegelstrich eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Vorlage „sonst vertragsbegleitender Unterlagen“ erreicht werden soll, ist dieser Antrag aus den oben unter 2 c genannten Gründen wegen mangelnder Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig und damit unbegründet. Im Übrigen sind die Anträge aufgrund der Beziehung der vorzulegenden Unterlagen auf die im Klageantrag zu 3.1) genau bezeichnete Überweisung vom 29.01.2018 ausreichend bestimmt.
160
Hinsichtlich der Klageanträge zu 3.3) letzter Spiegelstrich und 3.4) erfolgte eine redaktionelle Korrektur dahingehend, dass es statt „3.2“ – wie im Klageantrag – richtig „3.1“ heißt. Denn die „genannte Zahlung“ ist nur in Ziffer 3.1 aufgeführt.
161
b. Aus den oben unter 2 d dargelegten Gründen kann über die unter Ziffer 3.5) verlangte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch nicht entschieden werden, da dieser Antrag in einem Stufenverhältnis zu den Anträgen 3) – 3.4) steht.
4. Klageantrag zu 4) bis 4.5):
162
a. Auch die Klageanträge zu 4) – 4.4) sind im Wesentlichen begründet. Der Auskunftsanspruch besteht – wie oben unter 1 b dargelegt – entsprechend § 666 BGB, der Urkundenvorlageanspruch (Klageantrag zu 4.4) erster Spiegelstrich) entsprechend § 667 BGB (vgl. oben unter 2 b). Beide Ansprüche folgen aus der faktischen Geschäftsführung der Beklagten zu 1), da zum Zeitpunkt der Vornahme der beiden Überweisungen, die den Gegenstand der Auskunft bilden, am 21.03.2017 eine wirksame organschaftliche Bestellung keinesfalls vorlag. Der erneute Gesellschafterbeschluss bezüglich der Bestellung der Beklagten zu 1) zur Geschäftsführerin der Klägerin datiert nämlich erst vom 17.05.2017 und damit nach den Überweisungszeitpunkten.
163
aa. Da sich die Klageanträge zu 4 – 4.4) auf zwei Überweisungen beziehen, die ausweislich der Kontoauszüge laut Anl. K 35 am 21.03.2017 vom Geschäftskonto der Klägerin auf das Konto des Alleingesellschafters der Klägerin … erfolgten, und in den beiden Überweisungen jeweils nur der Verwendungszweck „gemäß Vereinbarung“ angegeben war, sind die geschäftlichen Vorfälle (die „Vereinbarungen“), die die Grundlage der beiden Zahlungen bilden, unklar, sodass insoweit ein für einen Auskunftsanspruch entsprechend § 666 erforderliches Informationsinteresse besteht. Ob die beiden Überweisungen mit dem Alleingesellschafter … abgestimmt waren – was die Beklagte zu 1) erstmals in der Berufung vortragen lässt (vgl. Berufungsbegründung S. 7 fünfter Absatz, Bl. 455 d.A.) und was die Klägerin bestreitet (vgl. Berufungserwiderung S. 11 drittletzter Absatz, Bl. 488 d.A.) –, ist abgesehen davon, dass dieser in der Berufung neue Vortrag nach § 531 ZPO nicht zuzulassen wäre, für das Informationsinteresse der Klägerin auch unerheblich.
164
bb. Soweit die Beklagte zu 1) hinsichtlich des Klageantrags zu 4) – 4.4) einwendet, die Klägerin sei im Besitz aller Unterlagen zu den beiden Überweisungen, bei denen es sich wohl um die Auszahlung von zwei Darlehen handle, die die Klägerin dem Alleingesellschafter … gewährt habe, sodass ein Informationsbedürfnis der Klägerin nicht bestehe, so greift dieser Einwand nicht.
165
Zwar trägt derjenige, der sich auf ein Informationsbedürfnis beruft, dafür die Darlegungs- und Beweislast, da das Informationsbedürfnis Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist und der Anspruchsteller die Erfüllung der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Dieser Darlegungslast ist die Klägerin nachgekommen, da sie insoweit vorgetragen hat, dass ihr der Hintergrund für die Auszahlungen „völlig unklar“ sei (vgl. Klageschrift S. 45 drittletzter Absatz, Bl. 45 d.A.). Nachdem die Beklagte zu 1) darauf erwidert hatte, dass die diesbezüglichen Unterlagen in den Händen der Klägerin seien (vgl. Klageerwiderung vom 13.05.2020, S. 39 letzter Absatz, Bl. 156 d.A.), hat die Klägerin dazu ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin nur über die bei ihrer ehemaligen Steuerberaterin beschlagnahmten und in Anl. K 65 aufgelisteten Unterlagen verfüge. Demnach fehlten die steuerlichen Unterlagen für das Jahr 2017 (d.h. das Jahr, in dem die beiden Überweisungen getätigt wurden), Bankbelege, Buchungsunterlagen, sämtliche Ordner bezüglich „Darlehensverträge“ sowie Korrespondenz, Schriftverkehr und Post (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.07.2020, S. 96 und 101 letzter Absatz, Bl. 263 und 268 d.A.). Dem ist die Beklagte zu 1) in der Folge nicht mehr entgegengetreten.
166
Nachdem die Klägerin durch die Bezugnahme auf die Anl. K 65 substanziiert vorgetragen hat, über welche Geschäftsführungsunterlagen sie verfüge (nämlich ausschließlich über die bei ihrer ehemaligen Steuerberaterin ausweislich der Anl. K 65 Beschlagnahmten), hätte die Beklagte zu 1) auf demselben Konkretisierungsniveau vortragen müssen, welche Unterlagen zu den beiden streitgegenständlichen Überweisungen sich darüber hinaus noch bei der Klägerin befinden sollen. Da sie dies nicht getan hat, gilt der Vortrag der Klägerin insoweit als zugestanden. Obwohl das Landgericht in seinem Urteil (LGU S. 24 erster Absatz unter Punkt A II der Entscheidungsgründe) auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen hat, hat die Beklagte zu 1) nichts weiter vortragen lassen. Sie hat insoweit in der Berufungsbegründung vielmehr nur behauptet, die verlangte Auskunftserteilung sei ihr unmöglich, da sie seit der Bestellung des Herrn Dr. … zum Sachwalter keinen Zugang zu den Konten des Herrn … mehr habe (vgl. Berufungsbegründung S. 7, vierter Absatz, Bl. 455 d.A.).
167
Mit diesem Einwand kann eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung jedoch nicht begründet werden. Denn die Auskunftserteilung hängt nicht von einem Zugang der Beklagten zu 1) zu den Konten des Herrn …, sondern allenfalls vom Zugang zu den Unterlagen ab. Zwar hat die Beklagte zu 1) bereits in erster Instanz auch behauptet, alle relevanten Unterlägen befänden sich im Besitz der Klägerin (vgl. Klageerwiderung vom 13.05.2020, S. 39 letzter Absatz, Bl. 156 d.A.), jedoch ist diese Behauptung aus den oben ausgeführten Gründen unsubstanziiert. Die Beklagte zu 1) hätte in Anbetracht der von der Klägerin vorgelegten Liste der sich bei ihr befindenden beschlagnahmten Unterlagen laut Anl. K 65 darlegen müssen, welche Unterlagen sich darüber hinaus im Besitz der Klägerin befinden sollen, aus denen sich die Hintergründe der beiden Überweisungen vom 21.03.2017 ergeben sollen. Dies hat sie in der Berufung nicht getan, obwohl dazu im Hinblick auf den Hinweis des Landgerichts in seinem Urteil auf die Unsubstanziiertheit des Beklagtenvortrags (vgl. LGU S. 24 erster Absatz unter Punkt A II der Entscheidungsgründe) Veranlassung gehabt hätte. Unabhängig davon hat die Beklagte zu 1), die insoweit die Beweislast trägt, auch keinen Beweis für die von ihr behauptete Unmöglichkeit angeboten.
168
b. Nur insoweit, als mit dem Klageantrag zu 4.2) erster Spiegelstrich eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Vorlage „sonst vertragsbegleitender Unterlagen“ erreicht werden soll, ist dieser Antrag aus den oben unter 2 c genannten Gründen wegen mangelnder Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig und damit unbegründet. Im Übrigen sind die Anträge aufgrund der Beziehung der vorzulegenden Unterlagen auf die im Klageantrag zu 4.1) genau bezeichneten Überweisungen vom 21.03.2017 ausreichend bestimmt.
169
Hinsichtlich der Klageanträge zu 4.3) letzter Spiegelstrich und 4.4) erfolgte eine redaktionelle Korrektur dahingehend, dass es statt „4.2“ – wie im Klageantrag – richtig „4.1“ heißt. Denn die „genannten Zahlungen“ sind nur in Ziffer 4.1 aufgeführt.
170
c. Wie oben unter 2 d dargelegt, hätte das Landgericht über die im Klageantrag zu 4.5) verlangte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch nicht entscheiden dürfen, da dieser Antrag in einem Stufenverhältnis zu den Auskunftsanträgen zu 4) – 4.4) steht und diese Anträge noch nicht erledigt sind.
171
Der mit dem Klageantrag zu 5) geltend gemachte Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) hinsichtlich der Pflicht der Beklagten zu 1), der Klägerin einen dieser aus der verzögerten Auskunftserteilung durch die Beklagte zu 1) etwaig entstehenden Schaden zu ersetzen, ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2 und 286 BGB, da sich die Beklagte zu 1) spätestens seit der Stellung des Klageabweisungsantrags in Schuldnerverzug mit der Erteilung der von ihr geschuldeten Auskunft (dazu vgl. oben unter 2-4) befindet. Von dem für den Schuldnerverzug erforderlichen Verschulden der Beklagten zu 1) ist gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auszugehen.
172
Einer vorhergehenden Mahnung der Beklagten zu 1) durch die Klägerin bedurfte es im Hinblick auf die Stellung eines Klageabweisungsantrags durch die Beklagte zu 1) gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1983 – VII ZR 139/82, Rdnr. 8, Grüneberg in ders. BGB, 85. Auflage, München 2026, Rdnr. 14 zu § 281 BGB).
173
Für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs reicht die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines durch die verspätete Erteilung der von der Beklagten zu 1) geschuldeten Auskünfte laut den Klageanträgen zu 2) bis 4) (dazu siehe oben unter 2-4) verursachten Schadens aus. Eine solche Schadenswahrscheinlichkeit bejaht der Senat aus den oben unter I 3 b dargelegten Gründen, zumal die Beklagte zu 1) der von der Klägerin behaupteten Wahrscheinlichkeit von Steuernachforderungen gegen die Klägerin aufgrund der von der Beklagten zu 1) vorgenommenen streitgegenständlichen Geschäfte nicht entgegengetreten ist.
174
Dass – wie die Berufung zu Recht rügt (vgl. Berufungsbegründung S. 10 zweiter Absatz, Bl. 458 d.A.) – das landgerichtliche Urteil bezüglich des Klageantrags zu 5) keine Begründung enthält, ändert daran, dass die beantragte Feststellung zu treffen war, nichts.
6. Klageanträge zu 6) – 6.5):
175
a. Die Klageanträge zu 6) – 6.4) sind begründet, da die Klägerin insoweit gegen die Beklagte zu 1) einen Auskunftsanspruch entsprechend § 666 BGB und einen Urkundenvorlageanspruch entsprechend § 667 BGB hat.
176
aa. Ob der Gesellschafterbeschluss vom 17.05.2018 bezüglich der (erneuten) Berufung der Beklagten zu 1) als Geschäftsführerin der Klägerin wirksam ist, kann infolge der jedenfalls faktischen Geschäftsführung der Beklagten zu 1) zu den beiden Überweisungszeitpunkten aus den oben unter 2 a dargelegten Gründen für die Frage, ob ein Auskunftsanspruch der Klägerin dem Grunde nach besteht, dahinstehen.
177
bb. Einem Auskunftsanspruch nach § 666 BGB und einem Anspruch entsprechend § 667 BGB hinsichtlich der Überweisung vom 17.04.2018 über 3,3 Mio. Euro steht auch nicht entgegen, dass der Sachwalter des Alleingesellschafters …, Dr. …, am 16.04.2018 einen Gesellschafterbeschluss betreffend die Abberufung der Beklagten zu 1) als Geschäftsführerin der Klägerin und die Bestellung des Dr. … zum neuen Geschäftsführer gefasst hatte. Denn am 17.04.2018, als die Überweisung von der Beklagten zu 1) veranlasst wurde, war die nach österreichischem Recht erforderliche gerichtliche Genehmigung der vom Sachwalter Dr. … beschlossenen Abberufung der Beklagten zu 1) noch nicht erfolgt. Das Bezirksgericht Kitzbühel genehmigte nämlich erst mit Beschluss vom 20.04.2018 laut Anl. K 16 und damit drei Tage nach der Überweisung vom 17.04.2018 die Abberufung der Beklagten zu 1) als Geschäftsführerin und die Neubestellung des Dr. …. Unabhängig davon, ob der Abberufungsbeschluss des Dr. … vom 16.04.2018 der Beklagten zu 1) bei Vornahme der Überweisung am 17.04.2018 bereits bekanntgegeben worden war, nahm die Beklagte zu 1) damit auch am 17.04.2018 faktisch noch Geschäftsführungsaufgaben wie die Überweisung der 3,3 Mio. Euro wahr und hat hierüber Auskunft zu erteilen.
178
cc. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 13.05.2020, S. 40 dritter Absatz, Bl. 157 d.A.) sind ein solcher Auskunftsanspruch und Vorlageanspruch auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin im Parallelverfahren 15 O 5369/19 vor dem Landgericht München I von der Beklagten zu 1) u.a. die Rückzahlung derselben 5,3 Mio. Euro (nebst Zinsen) verlangt hatte, die den Gegenstand des Klageantrags zu 6) bilden, und die Beklagte zu 1) durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts München I vom 12.01.2022 auch zur Rückzahlung der 5,3 Mio. Euro verurteilt wurde (die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von Zinsen auf den Betrag von 5,3 Mio. Euro durch Schlussurteil des Landgerichts München I vom 28.07.2021 ist Gegenstand des vor dem Senat betriebenen Berufungsverfahrens 7 U 5457/22). Insoweit gilt das zum Klageantrag zu 2) oben unter 2 b Ausgeführte, wonach allein das berechtigte Bedürfnis der Klägerin, die steuerlichen Folgen der Überweisungen beurteilen zu können (bspw., ob es sich dabei um verdeckte Gewinnausschüttungen handelte, vgl. S. 13 letzter Absatz und S. 14 erster Absatz der Berufungserwiderung, Bl. 490 f. d.A.), ein im Rahmen des § 666 BGB hinreichendes Auskunfts- und Informationsinteresse begründet. Auch die Tatsache, dass die Kenntnisse der Klägerin hinsichtlich der beiden Überweisungen ausreichten, um einen rechtskräftigen Titel über die Rückzahlung der 5,3 Mio. Euro in Form des Teilurteils des Landgerichts München I vom 12.01.2022 zu erwirken, ändert daran entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) (vgl. Berufungsbegründung S. 8 zweiter Absatz, Bl. 456 d.A.) nichts.
179
b. Wie bereits oben zu den Klageanträgen zu 2) bis 4) dargelegt, ist der Klageantrag zu 6.2) erster Spiegelstrich insoweit nicht vollstreckungsfähig und damit unbegründet als die Vorlage „sonst vertragsbegleitender Unterlagen“ verlangt wird.
180
Hinsichtlich der Klageanträge zu 6.3) letzter Spiegelstrich und 6.4) erfolgte eine redaktionelle Korrektur dahingehend, dass es statt „5.2“ bzw. „6.2“ – wie im Klageantrag – richtig „6.1“ heißt. Denn die „genannten Zahlungen“ sind nur in Ziffer 6.1 aufgeführt.
181
c. Wie oben unter 2 d dargelegt, konnte das Landgericht über die mit dem Klageantrag zu 6.5) verlangte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch nicht entscheiden, da dieser Antrag in einem Stufenverhältnis zu den Anträgen 6) – 6.4) steht und die Anträge zu 6) – 6.4) noch nicht erledigt sind.
182
a. Der Klageantrag zu 7.1) ist begründet, da die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) entsprechend § 666 BGB einen Anspruch auf Auskunft darüber hat, welche Geschäftsunterlagen der Klägerin die Beklagte zu 1) erlangt hat.
183
Die Klägerin hatte bereits in der Klage (dort S. 52 vierter Absatz) vortragen lassen, dass es sich bei den bei der ehemaligen Steuerberaterin der Klägerin beschlagnahmten Geschäftsunterlagen der Klägerin nicht um sämtliche Geschäftsunterlagen der Klägerin handle, sondern dass die ehemalige Steuerberaterin der Klägerin „sämtliche Belegnachweise für die getätigten Buchungen an die Beklagte zu 1) zurückgegeben habe“. Diesen Vortrag, der im Übrigen durch das Verzeichnis der beschlagnahmten Unterlagen laut Anl. K 65, in dem Buchungsunterlagen nicht aufgeführt sind, und durch die schriftsätzlichen Einlassungen der ehemaligen Steuerberaterin der Klägerin im Herausgabeprozess gegen sie (vgl. Anl. K 40), gestützt wird, hat die Beklagte zu 1) im Folgenden nicht bestritten. Die Beklagte zu 1) wandte zur Verteidigung gegen den Auskunftsantrag 7.1) nämlich nur ein, dass die Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung von der ehemaligen Steuerberaterin der Klägerin sämtliche dort am 26.07.2018 befindlichen Geschäftsunterlagen erhalten habe (vgl. Klageerwiderung S. 40 vorletzter Absatz und S. 34 vorletzter Absatz, Bl. 151 und 157 d.A.). Zu der weitergehenden Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 1) habe die Belegnachweise von der ehemaligen Steuerberaterin der Klägerin erhalten, hat sie sich dagegen nicht geäußert. Zur weiteren Behauptung der Klägerin, dass die beschlagnahmten Unterlagen auch keine Bankbelege und steuerlichen Unterlagen für das Jahr 2017 enthalten hätten und dass auch der Ordner „Brummer“ sowie Korrespondenz, Schriftverkehr und Post fehle, hat sich die Beklagte zu 1) ebenfalls nicht geäußert.
184
Soweit sich die Beklagte zu 1) in der Berufung gegen den Auskunftsantrag zu 7.1) damit verteidigt, dass der Klägerin ausweislich ihres eigenen Vortrags in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 13.06.2019 und 06.07.2020 „bereits bestens bekannt sei, welche Unterlagen in den Besitz der Beklagten sind“ [sic] (vgl. Berufungsbegründung S. 8, Bl. 456 d.A.), trifft dies nicht zu. Aus dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.06.2019 (S. 34 f. und 52 f.) ergibt sich nicht, dass die Klägerin weiß, welche Unterlagen im Einzelnen bei der Beklagten zu 1) sind. Vielmehr wird dort nur ausgeführt, dass Belegnachweise bei der Beklagten zu 1) sein müssen, nicht aber, welche Belegnachweise dies sind (S. 52 f.). Auch im Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.07.2020 (dort S. 96 f, Bl. 263 f. d.A.) werden die behauptetermaßen bei der Beklagten zu 1) befindlichen Unterlagen nicht im Einzelnen bezeichnet, sondern nur der Gattung nach beschrieben (z.B. „steuerliche Unterlagen“, „Ordner Brummer“, „Korrespondenz“). Damit kann ein dem Antrag zu 7.1) zu Grunde liegendes weitergehendes Auskunftsinteresse der Klägerin nicht verneint werden, zumal die verlangte Auskunft die Klägerin in die Lage versetzen soll, einen auf einzelne Urkunden bezogenen Herausgabeantrag laut Ziffer 7.3) stellen zu können. Aus den von der Berufung in Bezug genommenen Anlagen K 22-25 und 40 (Berufungsbegründung S. 8 unten, Bl. 456 d.A.) ergibt sich nichts anderes.
185
b. Über die Klageanträge zu 7.2) und 7.3) hätte – wie oben unter 2 d dargelegt – noch nicht durch das Landgericht entschieden werden dürfen, da es sich dabei um Stufenanträge i.S.d. § 254 ZPO handelt und zunächst die Auskunftsstufe (Klageantrag zu 7.1) erledigt werden muss.
8. Klageantrag zu 8) – 8.6):
186
a. Die Klageanträge zu 8) – 8.5) sind im Wesentlichen begründet, da die Klägerin auch bezüglich der Überweisung an die Kanzlei E. & Kollegen vom 28.03.2018 aus den oben genannten Gründen einen Auskunfts- und Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 1) nach §§ 666 BGB bzw. 667 BGB hat. Mit dem pauschalen Einwand, sie habe über die Beauftragung der Kanzlei E. & Kollegen keine Unterlagen zur Hand, da sich diese bei der Klägerin befänden (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 13.05.2020, S. 40 letzter Absatz, Bl. 157 d.A.), vermag die Beklagte zu 1) nicht durchzudringen. Eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung hat sie damit schon nicht behauptet. Dargelegt hat sie damit lediglich die Unmöglichkeit einer Herausgabe der vertraglichen Vereinbarung mit der Kanzlei E. & Kollegen. Da eine solche Unmöglichkeit jedoch von der Klägerin bestritten wurde (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.07.2020, S. 103 f., Bl. 270 f. d.A.), weil sie einen Besitz solcher Unterlagen verneinte, hätte die Beklagte zu 1) beweisen müssen, dass sich die herausverlangten vertraglichen Unterlagen im Besitz der Klägerin befinden. Insoweit hat sie jedoch nicht einmal einen Beweis angetreten.
187
b. Wie bereits oben zu den Klageanträgen zu 2.2), 3.2), 4.2) und 6.2) dargelegt, ist der Klageantrag zu 8.2) erster Spiegelstrich insoweit nicht vollstreckungsfähig und damit unbegründet, als die Vorlage „sonst vertragsbegleitender Unterlagen“ verlangt wird.
188
Hinsichtlich des Klageantrags zu 8.3) letzter Spiegelstrich erfolgte eine redaktionelle Korrektur dahingehend, dass es statt „8.2“ – wie im Klageantrag – richtig „8.1“ heißt. Denn die „genannte Zahlung“ ist nur in Ziffer 8.1 aufgeführt.
189
c. Wie oben unter 2 d ausgeführt konnte das Landgericht über die mit Klageantrag zu 8.6) verlangte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch nicht entscheiden, da dieser Antrag in einem Stufenverhältnis zu den Anträgen 8) – 8.5) steht.
190
Aus den oben unter 5 aufgeführten Gründen ist auch der Klageantrag zu 9) begründet.
191
Nach alledem sind die Klageanträge zu 1), 2) – 2.1), 2.3) – 2.4), 3) – 3.1), 3.3) – 3.4), 4) – 4.1), 4.3) – 4.4), 5, 6) – 6.1), 6.3) – 6.4), 7) – 7.1), 8) – 8.1), 8.3) – 8.4) und 9) in der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2026 gestellten Fassung vollumfänglich begründet. Die Klageanträge zu 2.2), 3.2), 4.2), 6.2) und 8.2) sind insoweit unbegründet, als jeweils unter dem ersten Spiegelstrich die Vorlage „sonst vertragsbegleitender Unterlagen“ verlangt wird. In diesem Umfang war daher das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
192
Das landgerichtliche Endurteil ist auf die Berufung der Beklagten zu 1) auch insoweit aufzuheben, als es den Klageanträgen zu 2.5), 3.5), 4.5), 6.5), 7.2), 7.3), und 8.6) stattgab. Denn insoweit bestand noch keine Entscheidungsreife.
193
III. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2026 einen Zurückverweisungsantrag gestellt hat, ist die Sache hinsichtlich der Klageanträge zu 2.5), 3.5), 4.5), 6.5), 7.2), 7.3), und 8.6) in analoger Anwendung des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
194
In Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt ist, dass § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO – in dem vorliegend nicht gegebenen Fall – analog anzuwenden ist, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht aber dem Auskunftsantrag auf der ersten Stufe stattgibt (vgl. die Nachweise bei Heßler in Zöller, ZPO, 36. Auflage, Köln 2026, Rdnr. 48 zu § 538 ZPO). Eine analoge Anwendung des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO ist aber auch dann geboten, wenn – wie hier – das erstinstanzliche Gericht vor Erledigung der ersten Stufe einer Stufenklage (auch) bereits über die weiteren Stufen entschieden hat. Der Senat teilt insoweit die Ansicht des OLG Stuttgart aus den in dessen Urteil vom 22.07.2021 – 19 U 135/20, Rdnrn 122-137 aufgeführten überzeugenden Gründen. Den Parteien würde durch eine Entscheidung des Senats über alle Stufen hinsichtlich der zweiten und (bezüglich des Klageantrags zu 7.3)) auch der dritten Stufe die zweite Tatsacheninstanz genommen. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass es durch die Zurückverweisung gegebenenfalls zu einer Verlängerung der – u.a. wegen eines zwischenzeitlichen Ruhens des Verfahrens nach § 254 ZPO – ohnehin bereits beträchtlichen Verfahrensdauer kommen kann. Jedoch kann mit dem Verweis auf eine möglicherweise eintretende Verfahrensverlängerung der ohne eine Zurückverweisung durch die willkürliche Entscheidungspraxis des Landgerichts eintretende Instanzverlust nicht gerechtfertigt werden, sodass der Senat sein ihm in § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO eingeräumtes Ermessen dahingehend ausübt, dass eine Zurückverweisung an die erste Instanz zu erfolgen hat.
195
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
196
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
197
Die Klägerin, deren Klage das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vollumfänglich stattgegeben hat (vgl. insoweit den Einleitungssatz der Entscheidungsgründe: „Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.“, LGU S. 21 dritter Absatz), möchte mit ihrer Berufung ausschließlich eine Berichtigung des Urteilstenors, der in Ziffer 2.1, 6.4, 8.2 und 8.3 vom Wortlaut der klägerischen Anträge abweicht, erreichen, nachdem das Landgericht den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tenors des Urteils gemäß § 319 ZPO vom 29.12.2021 (Bl. 385/386 d.A.) wegen eines zwischenzeitlichen Richterwechsels mit Beschluss vom 31.01.2022 (Bl. 395/397 d.A.) abgelehnt hatte.
198
Ob eine Partei anstelle eines Antrages auf Berichtigung nach § 319 ZPO auch ein Rechtsmittel mit dem Ziel einer entsprechenden Korrektur des Urteils einlegen kann, ist streitig, da teilweise argumentiert wird, es gebe in diesem Fall grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an einer Berufung, weil es mit dem Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO einen einfacheren Weg zur Korrektur des erstinstanzlichen Urteils gebe (vgl. Musielak/Hüntemann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage, München 2025, Rdnr. 22 zu § 319 ZPO m.w.N. zum Streitstand). Unabhängig davon, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit einer Berichtigung eine Anfechtung nicht ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2017 – V ZB 72/16, Rdnr. 15 aE), fällt vorliegend das Rechtschutzbedürfnis schon deshalb nicht weg, weil das Landgericht mit Beschluss vom 31.01.2022 den Berichtigungsantrag der Klägerin zurückgewiesen hatte.
199
II. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet.
200
Denn wie sich aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ergibt (LGU S. 21 dritter Absatz), wollte das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgeben, woraus folgt, dass Abweichungen von den Klageanträgen von ihm nicht beabsichtigt waren, sondern es sich dabei um Schreibversehen handelt. Da im Hinblick auf diesen im Urteil ausdrücklich offengelegten Willen (LGU S. 21 dritter Absatz) die zu ändernden Unrichtigkeiten auch „offenbar“ i.S.d. § 319 ZPO sind, sind die beantragten Korrekturen vom Senat vorzunehmen.
201
I. Die Entscheidung über die Kosten ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 36. Auflage, Köln 2026, Rdnr. 58 zu § 538 ZPO), weil der Ausgang des Verfahrens im Hinblick auf die mit der Klage stufenweise verfolgten Ansprüche weiterhin offen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.07.2021 – 19 U 135/20, Rdnr. 141).
202
II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
203
III. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.