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VGH München, Entscheidung v. 13.08.2026 – 10 ZB 26.1300
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Titel:

Pflicht zur Anhörung vor Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Anhörung, Abschiebungsandrohung (einschließlich der Frist zur freiwilligen Ausreise) als Maßnahmen i.S.v. Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG, Relevanz einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe (§ 55 StGB) für eine Ausweisung, Kein Anspruch auf spätere Terminierung zur mündlichen Verhandlung, Ausweisung, Anhörungsfehler, Generalprävention, Titelerteilungssperre, Verfahrensmangel

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 11
AufenthG § 53 ff.
AufenthG § 59
BayVwVfG Art. 28
BayVwVfG Art. 46
Schlagworte:
Pflicht zur Anhörung vor Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Anhörung, Abschiebungsandrohung (einschließlich der Frist zur freiwilligen Ausreise) als Maßnahmen i.S.v. Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG, Relevanz einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe (§ 55 StGB) für eine Ausweisung, Kein Anspruch auf spätere Terminierung zur mündlichen Verhandlung, Ausweisung, Anhörungsfehler, Generalprävention, Titelerteilungssperre, Verfahrensmangel
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 30.04.2026 – M 24 K 24.4787

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Ausweisungsbescheids und des Einreise- und Aufenthaltsverbots vom 18. Juli 2024 sowie auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis weiterverfolgt, ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind weder hinreichend dargelegt noch bestehen sie.
I.
2
Das Verwaltungsgericht hält die Ausweisung des Klägers, der wegen zweier vorsätzlich begangener Straftaten nach § 263 und § 267 StGB zu einer nachträglich gebildeten Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen verurteilt worden war, wegen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, dem keine typisierten oder sonst ausreichenden Bleibeinteressen entgegenstünden, für rechtmäßig. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre sei ermessensfehlerfrei. Dem geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a i.V.m. § 8 AufenthG stehe ein Ausweisungsinteresse und die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG entgegen.
II.
3
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.
4
1. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 3.1.2023 – 8 ZB 22.1862 – juris Rn. 12).
5
Die dem Kläger obliegende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt entsprechend, dass er sich substantiell mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und erläutert, aus welchen Gründen er diese für unrichtig hält. Er muss im Einzelnen aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese aus seiner Sicht nicht tragfähig sind und ihnen nicht gefolgt werden kann. Weder genügt es insofern, das erstinstanzliche Vorbringen nur zu wiederholen oder darauf lediglich Bezug zu nehmen, noch die erstinstanzlichen Feststellungen nur zu bestreiten oder allein deren Gegenteil zu behaupten (vgl. SächsOVG, B.v. 30.1.2023 – 6 A 773/20 – juris Rn. 13).
6
2. Hieran gemessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.
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a) Die vom Kläger vorgetragene Anhörungsmangel aus dem Verwaltungsverfahren bestehen teilweise nicht; soweit sie bestehen, sind sie unbeachtlich und verhelfen sie dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.
8
Ausweislich der vorliegenden Behördenakten wurde der Kläger – teilweise durch das Landratsamt Erding und nach dem Umzug des Klägers teilweise durch das Landratsamt Dachau – zu verschiedenen Aspekten der angefochtenen Entscheidung angehört. Insgesamt hatte der Kläger ausdrücklich Gelegenheit, sich zur Ablehnung des Verlängerungsantrags, zur Ausreise und zur Androhung der Abschiebung (Schreiben vom 13.9.2022, 2.1.2023, 25.7.2023 und 6.10.2023) sowie zur Ausweisung (Schreiben vom 6.10.2023 und 25.6.2024) und zum geplanten Zielstaat (Schreiben vom 6.10.2023) zu äußern. Ungeachtet dessen kann von der Anhörung zu einer beabsichtigten Abschiebungsandrohung und Setzung einer Ausreisefrist als Vollstreckungsmaßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG abgesehen werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2026 – 10 CS 26.890 – juris Rn. 9).
9
Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht deshalb, weil keine Anhörung des Klägers gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zum beabsichtigten Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG als eigenständigen belastenden Verwaltungsakt erfolgte. Der Pflicht zur Anhörung steht nicht entgegen, dass die Behörde zum Erlass eines solchen Verbots verpflichtet ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und ihr ein Ermessen nur hinsichtlich der Bemessung der Länge der Frist (§ 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 AufenthG) eingeräumt ist. Das Anhörungsrecht im Verwaltungsverfahren dient der Gewährung rechtlichen Gehörs und soll sicherstellen, dass der Betroffene nicht bloßes Objekt behördlicher Entscheidungen ist, und der zuständigen Behörde erlauben, alle maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen (vgl. Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 2 m.w.N.). Eine ordnungsgemäße Anhörung muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreiben, dass der Adressat erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2026 – 10 CS 26.890 – juris Rn. 10 ff. m.w.N.). Der Verfahrensfehler ist auch nicht gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden. Der Beklagte hat bereits nicht zu erkennen gegeben, dass ihm der Mangel bewusst war, und hat die Anhörung des Klägers nicht nachgeholt (vgl. zu Anforderungen an Nachholung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens BVerwG, B.v. 17.8.2017 – 9 VR 2.17 – juris Rn. 10 m.w.N.).
10
Der Verfahrensfehler ist jedoch im vorliegenden Einzelfall gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es ist in der Rechtsprechung zu Anhörungsfehlern bei Entscheidungen mit Ermessensspielräumen – wie hier hinsichtlich der Frist – geklärt, dass diese Prüfung eine hypothetische Betrachtung erfordert: Es ist zu prüfen, was der Betroffene bei fehlerfreier Anhörung vorgetragen hätte und ob dieser Vortrag ohne jeden Zweifel nicht geeignet gewesen wäre, die Sachentscheidung zu beeinflussen. (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 – 4 A 13/18 – juris Rn. 25 f.; B.v. 20.12.2013 – 7 B 18/13 – juris Rn. 24; U.v. 22.3.2012 – 3 C 16/11 – juris Rn. 19 f.; BayVGH, B.v. 11.1.2023 – 8 CS 22.2079 – juris 24; zum Ganzen auch Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 71).
11
Vorliegend ist in diesem Sinne offensichtlich, dass die unterbliebene Anhörung des Klägers die Entscheidung des Beklagten zum Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots einschließlich der Befristungsentscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies gilt zunächst für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots als solches als gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gebundene Entscheidung der Ausländerbehörde. Auch hinsichtlich der Ermessensentscheidung über die Fristlänge gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht ersichtlich, was der Kläger dazu über seinen bisherigen Vortrag hinaus im Rahmen einer Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG möglicherweise vorgetragen hätte. Im Klageverfahren, in dem der Kläger noch nicht die formelle Rechtwidrigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots gerügt, sondern lediglich materielle Einwände gegen das Verbot formuliert hat, hat er im Wesentlichen vorgetragen, es habe trotz der Straftaten eine Integration stattgefunden und es lägen Bleibeinteressen vor, die die Beklagte nicht berücksichtigt habe. Er verweist insoweit ausdrücklich auf seine gegen die Ausweisung vorgebrachten Argumente (vgl. Schriftsatz vom 19.8.2024, Bl. 109 f. der VG-Akte), die er im Wesentlichen so bereits im Anhörungsverfahren zur Ausweisung formuliert hat. Auch das Vorbringen im Zulassungsverfahren, die Behörde hätte bei fehlerfreier Anhörung berücksichtigen können, dass der Kläger „seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet lebt, hier schulisch und beruflich integriert ist, seit Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weitere berufliche Qualifikationen erworben hat, sich zuletzt in einer Umschulung zum Fachlageristen befand und seine Identität mittlerweile durch Vorlage eines gültigen und fehlerfreien Nationalpasses geklärt ist“, wäre objektiv nicht geeignet gewesen, die Sachentscheidung der Behörde zu beeinflussen. Denn auch diese Aspekte waren der Behörde allesamt bereits aus der Anhörung zur Ausweisung und zur Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bekannt. Dafür, dass der Kläger bei einer Anhörung noch anderes vorgetragen hätte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
12
Gleiches gilt auch für die Rüge, es sei zur mit der Androhung zu verbindenden Frist zu freiwilligen Ausreise nicht gesondert angehört worden. Ungeachtet dessen, dass es sich bei dieser Entscheidung der Behörde um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt und damit Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG grundsätzlich anwendbar sein dürfte (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1983 – 1 C 5.83 – juris Rn. 21), ist vorliegend jedenfalls offensichtlich, dass die Antragstellerin auch bei (ordnungsgemäßer) Anhörung keine längere Frist als die 30 Tage eingeräumt hätte. Denn dies hat die Behörde getan, auch wenn sie die Frist mit vier Wochen umgeschrieben hat. Es handelt sich hierbei um den oberen Rand des in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehenen Rahmens. Eine längere Ausreisefrist dürfte nur eingeräumt werden, wenn „besondere Umstände“ vorlägen (§ 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Solche sind nicht ersichtlich (vgl. OVG Bremen, B.v. 12.2.2026 – 2 B 290/25 – juris Rn. 27).
13
Die Rüge, es sei nicht zur Ablehnung „sonstiger in Betracht kommender Aufenthaltstitel, insbesondere Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen“ (Schriftsatz vom 29.7.2026, S. 7) angehört worden, verkennt den Inhalt des Bescheids, der nur den gestellten Antrag ablehnt; insoweit liegt eine Anhörung vor.
14
b) Angesichts dieses klägerischen Vortrags bestehen auch gegen die gewählte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots keine materiellrechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auch erwogen, selbst im Falle eines erfolgreichen Abschlusses der Umschulungsmaßnahme erschiene es bei dann gegebener grundsätzlicher Rückkehrperspektive in Abwägung mit dem verwirklichten generalpräventiven Ausweisungsinteresse nicht unverhältnismäßig, den Kläger drei Jahre lang aus dem Bundesgebiet fernzuhalten. Unabhängig davon befasst sich das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht mit dieser Bewertung des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 47), sondern stellt diesem lediglich seine eigene abweichende Bewertung gegenüber.
15
c) Keine ernstlichen Zweifel gegen die Richtigkeit der Entscheidung bestehen auch hinsichtlich der Ausweisung. Die gegen die Bejahung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses und gegen die vorgenommene Gewichtung der zugunsten des Klägers sprechenden Belange und die Gesamtabwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 43 ff.) erhobenen Bedenken können nicht überzeugen.
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Im Wesentlichen rekurriert der Kläger auf den nach Urteilsfällung eintretenden Abschluss der vom Verwaltungsgericht gewürdigten, damals kurz vor dem Abschluss stehende Umschulungsmaßnahme zum Fachlageristen (UA Rn. 44). Die vom Kläger vorgetragene Wesentlichkeit der Veränderung der tatsächlichen Grundlagen des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist nicht ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht den bevorstehenden Abschluss der Maßnahme bereits antizipierend in seine Abwägung eingestellt hat. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, weshalb sich allein schon durch den Abschluss die wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Bindungen des Klägers an die Bundesrepublik Deutschland (noch dazu erheblich) erhöhen sollen (vgl. Schriftsatz vom 29.7.2026, S. 36).
17
Letztlich verhält es sich nach wie vor so: Der Kläger hält sich zehn Jahre im Bundesgebiet auf (seit 2022 auf Grundlage einer Fiktionsbescheinigung), arbeitet und qualifiziert sich weiter, ist aber nach rund sechs Jahren des Aufenthalts zweimal straffällig geworden; die Straftaten sind auch (noch) im Bundeszentralregister eingetragen. Während jedenfalls angesichts der Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen eines gefälschten Reisedokuments, das für eine andere Person ausgestellt worden war, offenkundig ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, anderen Ausländer vor Augen zu führen, dass solche Delikte angesichts der zentralen Funktion von Ausweisdokumenten ausländerrechtliche Folgen zeitigen (UA Rn. 35), ist diese bloße wirtschaftliche Integration des Klägers für sich genommen ersichtlich kein Grund, um anzunehmen, es sei ihm unzumutbar, sein Leben im Herkunftsstaat zu führen. Der erhobene Einwand der Unverhältnismäßigkeit überzeugt daher nicht.
18
Auch wenn man mit dem Kläger den Berufsabschluss nicht isoliert betrachtet und ihm zugestehen sollte, dass damit der (vorläufige) „Abschluss einer über Jahre hinweg konsequent verfolgten schulischen und beruflichen Entwicklung“ (Schriftsatz vom 29.7.2026, S. 37) dokumentiert wird, so stellt dies die Entscheidung der Behörde und des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage. Der Einwand zielt letztlich auf die Entkräftigung einer Wiederholungsgefahr, auf die die Ausweisungsentscheidung jedoch nicht gestützt wird; sie wurde ausschließlich generalpräventiv begründet (vgl. Nr. 3.3.1. des Bescheids vom 18.7.2024). Das gilt – pars pro toto – auch für den Vortrag, der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung nach den strafrechtlichen Verfehlungen sei ein objektiver Beleg dafür, dass der Kläger sein Leben stabilisiert, seine berufliche Entwicklung fortgesetzt und sich nachhaltig in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert habe (vgl. Schriftsatz vom 29.7.2026, S. 39).
19
c) Keine ernstlichen Zweifel gegen die Richtigkeit der Entscheidung bestehen auch hinsichtlich der Verneinung eines Anspruchs auf Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Da das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellten Bewertung im angefochtenen Urteil rechtmäßig ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend den Anspruch des Klägers wegen der Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verneint. Auf die Ausführungen des Klägers zu den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen etwaiger Anspruchsgrundlagen oder der Ermessensprüfung nach § 5 Abs. 3 AufenthG kommt es daher nicht an. Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund auch, ob hinsichtlich der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht schon mangels vorherigem Antrag bei der Ausländerbehörde das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
20
2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
21
a) Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine konkrete, fallübergreifende und bislang obergerichtlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (Klärungsbedürftigkeit). Die Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebietet, eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und herauszuarbeiten, weshalb diese klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist.
22
b) Hieran gemessen wirft die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf.
23
Auf das als Grundsatzfrage aufgeworfene Verhältnis zwischen § 25a AufenthG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es vorliegend wegen der rechtmäßigen Titelerteilungssperre bereits nicht entscheidungserheblich an.
24
Die vom Kläger für die Abwägung nach § 53 AufenthG aufgeworfene Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Der Kläger zeigt nicht im Ansatz auf, aus welchen Gründen seiner Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen sein könnte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B.v. 20.8.2025 – 1 B 9.25 – juris Rn. 3). Sie ist überdies nicht klärungsbedürftig. Es ist ständige Rechtsprechung, nach § 55 StGB erkannte Gesamtstrafen für die Prüfung der in § 54 AufenthG vorgesehen Schwellenwerte heranzuziehen (vgl. OVG SchlH, B.v. 29.10.2021 – 4 MB 50/21 – juris RN. 12 f. m.w.N.; VG Schleswig, B.v. 24.4.2026 – 11 B 3/26 – juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 28.7.2025 – W 7 K 24.1867 – juris Rn. 40; für § 6 Abs. 5 FreizüG/EU BayVGH, B.v. 16.12.2021 – 10 ZB 21.1491 – juris Rn. 19 m.w.N.). Entsprechend ist das Verwaltungsgericht für § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG verfahren (UA Rn. 30). Folgerichtig muss diese Gesamtstrafe auch für die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG gelten.
25
Die Frage nach dem Gewicht einer nach der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgreich abgeschlossenen deutschen Berufsausbildung bei der Abwägung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG begründet ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Ungeachtet der ungenügenden Argumentationstiefe ist die Frage keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich, weil die Antwort von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt.
26
Die Fragen, die etwaige Anspruchsgrundlagen für eine Aufenthaltserlaubnis betreffen, sind vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG den behaupteten Ansprüchen ohnehin entgegensteht.
27
3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
28
Dem Kläger wurde das rechtliche Gehör nicht dadurch versagt, dass das Gericht sich im Urteil nicht näher mit seinem Vorbringen zu den behaupteten Ansprüchen aus den §§ 25a, 25b AufenthG auseinandergesetzt hat. Das Vorliegen der diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen war für das Verwaltungsgericht wegen der angenommenen Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht entscheidungserheblich. Mit von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblichem Vorbringen musste sich das Gericht nicht näher befassen.
29
Schließlich ist die Berufung auch nicht zuzulassen, soweit der Kläger die Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht rügt. Es ist offenkundig, dass die vom klägerischen Vortrag, es wäre aufklärungsbedürftig gewesen, ob und wann der Kläger seine Umschulung zum Fachlageristen erfolgreich abschließen würde, vorausgesetzte Pflicht des Gerichts, bei der Bestimmung des Termins zur mündliche Verhandlung das Interesse des Klägers an einer erwartbaren Änderung der Sachlage berücksichtigen zu müssen, nicht besteht. Wann der Vorsitzende eine Terminsbestimmung trifft, steht in seinem Ermessen (vgl. nur Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 102 Rn. 3), wobei die Verhandlung nach § 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO so früh wie möglich stattfinden soll.
III.
30
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
31
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in den Nummern 8.1.2 (Aufenthaltserlaubnis) und 8.2.1 (Ausweisung) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025.
32
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).