Titel:
Erlöschen der Betriebserlaubnis, Anordnung der Außerbetriebsetzung eines Kfz
Normenketten:
FZV § 5 Abs. 2
StVZO § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
Schlagworte:
Erlöschen der Betriebserlaubnis, Anordnung der Außerbetriebsetzung eines Kfz
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1901
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 1.250 festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, mit der er sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamtes L. (im Folgenden: Landratsamt) wendet, mit dem ihm unter anderem die Außerbetriebsetzung seines Kfz aufgegeben wird.
2
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 9. September 2025 wurde durch Polizeibeamte der Verkehrspolizeiinspektion … festgestellt, dass der Antragssteller seinen Kfz, BMW …, Kennzeichen … …, willentlich wie folgt verändert hat: Austausch der serienmäßigen Motorhaube durch eine Motorhaube mit Powerdome in M3 Optik sowie Austausch des serienmäßigen Kofferraumdeckels durch einen Kofferraumdeckel in CLS Optik. Beide Änderungen erfolgten ohne Zulässigkeitsnachweis bzw. ohne Genehmigungsnachweise.
3
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. September 2025, dem Antragsteller zugestellt am 2. Oktober 2025, gab das Landratsamt dem Antragsteller auf, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides entweder das Kfz außer Betrieb zu setzen oder die Betriebserlaubnis neu zu beantragen oder im Falle einer Veräußerung oder Schenkung des Kfz dies unter Angabe der Käuferdaten mitzuteilen (Ziffer 1.). Sollte der Antragsteller dieser Anordnung nicht fristgerecht nachkommen, wurde ihm die Fälligstellung eines Zwangsgeldes in Höhe von EUR 500 angedroht (Ziffer 2.). Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. angeordnet (Ziffer 3.) sowie die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufgebürdet (Ziffer 4.) und Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt EUR 104,19 erhoben (Ziffer 5.). Das Landratsamt begründete den Bescheid im Wesentlichen mit einem Erlöschen der Betriebserlaubnis in Folge der durch den Antragsteller vorgenommenen Änderungen an seinem Kfz gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO. Durch die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich diese neuen Anbauteile während des Fahrbetriebs lösen können bzw. die Materialfestigkeit ungeprüft ist, sei von einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen. Das Landratsamt wies darauf hin, dass eine ursprüngliche Betriebserlaubnis nach einem unzulässigen Umbau nicht automatisch wiederauflebe, selbst wenn die Veränderungen nachträglich zurückgebaut würden. Entsprechend ergäben sich die angeordneten Pflichten aus § 5 Abs. 2 S. 1 FZV.
4
Am 2. Oktober 2025 hat der Antragsteller sein Kfz außer Betrieb gesetzt.
5
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte neben seiner Klage (Az. M 23 K 25.7465) beantragen
6
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Stilllegungsbescheid des Landratsamts L. vom 29.09.2025 wird wiederhergestellt.
7
Er begründete dies – wie seine Klage – im Wesentlichen damit, dass eine am 17. Oktober 2025 vom TÜV Süd durchgeführte Begutachtung des Kfz ergeben habe, dass die vom Antragsteller verbauten Teile originale BMW-Bauteile und ordnungsgemäß in die Betriebserlaubnis aufgenommen worden seien.
8
Er ist der Ansicht, das Kfz entspräche damit wieder vollständig den geltenden Zulassungsvorschriften. Es fehle somit an der rechtlichen Grundlage für die Aufrechterhaltung der Stilllegung nach § 5 FZV. Zudem sei die Maßnahme unverhältnismäßig, da der Antragsteller unverzüglich eine technische Prüfung veranlasst und die Situation vollständig bereinigt habe.
9
Der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt, trat dem entgegen und beantragte
11
Zur Begründung stützte er sich im Wesentlichen auf die im angegriffenen Bescheid enthaltenen Ausführungen. Die Betriebserlaubnis sei kraft Gesetzes erloschen. Das Gutachten vom 17. Oktober 2025 könne der Antragsteller der Genehmigungsbehörde bzw. Zulassungsbehörde vorlegen und eine neue Betriebserlaubnis beantragen.
12
Der Antragsteller erklärte mit Schreiben vom 6. November 2025 und der Antragsgegner mit Schreiben vom 11. November 2025 Einverständnis damit, dass der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
14
Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer entscheiden, da die Beteiligten damit einverstanden waren, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
15
Der anwaltlich vertretene Antragsteller ließ ausdrücklich Antrag auf „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ aufgrund der Anordnung des Sofortvollzuges stellen. Jedoch ließ er keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO stellen, wie er hinsichtlich der Geltendmachung von Gebühren und Auslagen in Ziffer 5. des Bescheides statthaft wäre, vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. Angesichts des ausdrücklich nur auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags und der zu dessen Begründung vorgebrachten Ausführungen der Bevollmächtigten des Antragstellers ist aufgrund der Bindung an das Antragsbegehren, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO, dem Gericht insoweit eine weitergehende Auslegung verwehrt.
16
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.
17
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO ist statthaft, da die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. des Bescheides angeordnet wurde, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO.
18
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig ist und das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Nach summarischer Prüfung des Gerichts weist die Klage in der Hauptsache geringe Erfolgsaussichten auf, da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig sein dürfte.
19
Richtiger Antragsgegner ist – anders als vom Antragsteller anfangs angegeben – der Freistaat Bayern, da das Landratsamt bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Zulassungsbehörde als Staatsbehörde i.S.v. Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO tätig wurde.
20
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Ziffer 3. des Bescheids ist rechtmäßig, da sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Angesichts der konkreten Gefahr, die vom Kfz ausging und der besonderen Rechtsgüterintensität des Straßenverkehrs bestand ein besonderes öffentliches Interesse an der unaufschiebbaren Entfernung des Kfz aus dem Straßenverkehr. Dies legt der Bescheid in ausführlicher und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigender Weise dar.
21
Die Anordnung in Ziffer 1. des Bescheids ist rechtmäßig.
22
Rechtsgrundlage ist insoweit § 5 Abs. 2 FZV.
23
Der Antragsteller ist als Halter des Kfz richtiger Adressat der Anordnung.
24
Die Betriebserlaubnis ist infolge der durch den Antragsteller vorgenommenen Änderungen gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO kraft Gesetzes erloschen, da durch sie eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
25
Für die Annahme des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO reicht nicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung (OLG Düsseldorf NZV 1996, 249; VM 1997, 21; OLG Köln NZV 1997, 283; VGH Mannheim VRS 121, 363). Vielmehr muss eine Gefährdung zu erwarten sein (OLG Köln NZV 1997, 283). Dies setzt zwar nicht etwa die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus (OLG Düsseldorf NZV 1996, 249; OLG Köln NZV 1997, 283), aber jedenfalls ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (BGH NJW 2020, 1287; OLG Düsseldorf NZV 1995, 329 (Anm. Kullik PVT 1995, 221); 1996, 40 (abl. Kreutel/Schmitt); 1996, 249; VM 1997, 21; OLG Köln NStZ 1995, 587; NZV 1997, 283; OLG Koblenz NStZ 2020, 430; AG Eggenfelden DAR 2006, 404; VGH Mannheim VRS 121, 363). Erforderlich ist deshalb, dass Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten lässt (BGH NJW 2020, 1287; VGH Mannheim VRS 121, 363; OLG Koblenz NStZ 2020, 430).
26
Vorliegend führt das Landratsamt in dem Bescheid richtigerweise aus, dass die Veränderung der Motorhaube das Strömungsverhalten des Kfz insbesondere bei höheren Geschwindigkeiten beeinflussen kann. Es droht unter anderem das Ablösen der Motorhaube während der Fahrt, welche dann eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen würde. Entsprechendes gilt für die Heckklappe. Auch das private Gutachten vom 17. Oktober 2025 kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Das Gericht ist danach überzeugt, dass die Gefahr nicht bloß möglich, sondern angesichts eines nicht unerhebliches Maßes an Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
27
Folglich war die Betriebserlaubnis im Zeitpunkt der durch den Antragsteller vorgenommenen Veränderungen kraft Gesetzes erloschen.
28
Daran vermag auch die nachträgliche fachmännische Prüfung nichts ändern, insbesondere führt sie nicht zu einem Wiederaufleben der Betriebserlaubnis (vgl. BGH, U.v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18 = NJW 2020, 1287 (1291), Rn. 53 mwN). Stattdessen müsste der Antragsteller unter Vorlage des Gutachtens bei der Genehmigungsbehörde bzw. Zulassungsbehörde einen Antrag auf eine neue Betriebserlaubnis stellen – wie es auch in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids als zweite Variante angeordnet ist; dies ist ohne Weiteres möglich.
29
Angesichts dessen war das Landratsamt zum Bescheidserlass verpflichtet, einzuschreiten. Ihm verblieb kein Entschließungsermessen, sondern lediglich ein Auswahlermessen hinsichtlich der Gefahrenabwehr und Herstellung legaler Zustände. Hierbei sind keine Ermessensfehler zu erkennen, § 114 VwGO.
30
Die Anordnung in Ziffer 1. ist auch verhältnismäßig. Aufgrund der besonderen Rechtsgüterintensität des Straßenverkehrs überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse die insofern geringe Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers. Dass der Antragsteller bereits am 17. Oktober 2025 eine technische Prüfung durchführen ließ, ändert daran insofern nichts, als er damit bereits einen notwendigen Schritt hin zur Neubeantragung einer Betriebserlaubnis getan hat, wie sie vom Landratsamt als zweite Variante der Ziffer 1. angeordnet wurde. Insofern war es ihm umso einfacher, den Antrag bei der Genehmigungsbehörde bzw. Zulassungsbehörde zu stellen. Das Beschreiten des weiteren formalisierten Legalisierungsprozesses war ihm – auch in der gesetzten Frist – zumutbar.
31
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher abzulehnen. Mit dieser Entscheidung steht es dem Antragsgegner offen, den Ziffer 1. des Bescheides zu vollstrecken. Gleichwohl würde insbesondere ein Beharren auf bzw. ein zwangsweisen Durchsetzen der Außerbetriebsetzung unverhältnismäßig erscheinen, sofern das Kfz in seinem derzeitigen Stand – wie im privaten Gutachten festgestellt – den materiellen Anforderungen einer Betriebserlaubnis entspräche. Gleichwohl ist der Antragsteller gehalten, den gesetzlich vorgeschriebenen formalen Legalisierungsweg zu beschreiten, und eine neue Betriebserlaubnis zu beantragen.
32
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.