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VG München, Beschluss v. 29.04.2026 – M 3 E 26.2974
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Titel:

Abitur, Nachteilsausgleich, ADHS, Chancengleichheit, Prüfungsrecht, Konzentrationsfähigkeit, Leistungsanforderungen, Behinderung, einstweiliger Rechtsschutz

Normenketten:
BayEUG Art. 52 Abs. 5
BaySchO § 33
Schlagworte:
Abitur, Nachteilsausgleich, ADHS, Chancengleichheit, Prüfungsrecht, Konzentrationsfähigkeit, Leistungsanforderungen, Behinderung, einstweiliger Rechtsschutz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Nachteilsausgleich für die Abiturprüfungen.
2
Die Antragstellerin besucht im laufenden Schuljahr 2025/2026 die 13. Jahrgangsstufe am Gymnasium in I. (im Folgenden: Schule).
3
Unter Vorlage eines von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am 2. Dezember 2025 ausgestellten Attestes beantragte die Antragstellerin am 15. Dezember 2025 bei der Schule die Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Das Attest bescheinigt der Antragstellerin eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie eine depressive Episode im leicht- bis mittelgradigen Ausprägungsbereich. Die Kombination beider Diagnosen führe zu einer insgesamt verringerten kognitiven Geschwindigkeit, einer erhöhten Stressanfälligkeit und zu einem erhöhten Risiko schneller Überforderung in Situationen, die eine kontinuierliche Konzentration und zeitlich straffe Bearbeitung erforderten. Zur Kompensation der beschriebenen krankheitsbedingten Beeinträchtigungen werde eine Zeitverlängerung von mindestens 30% bei sämtlichen Leistungsnachweisen empfohlen.
4
Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 leitete die Schule den Antrag unter Befürwortung eines Nachteilsausgleiches in Form der Arbeitszeitverlängerung bis zu 20% bei allen schriftlichen Leistungserhebungen an die Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Oberbayern – Ost weiter.
5
Die Ministerialbeauftragte teilte mit Schreiben vom 25. Februar 2026 der Schule unter Bezugnahme auf § 35 Abs. 2 Nr. 2 BaySchO mit, dass ein Nachteilsausgleich nicht möglich sei, da die Konzentrationsfähigkeit und die kognitive Leistungsfähigkeit zum Kernbereich der im Gymnasium – insbesondere in der Qualifikationsphase – geforderten Kompetenzen gehöre.
6
Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 24. März 2026 an die Ministerialbeauftragte für Gymnasien in Oberbayern – Ost wurde gegen das Schreiben vom 25. Februar 2026 Widerspruch eingelegt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2026 wies die Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Oberbayern – Ost den Widerspruch zurück.
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Hiergegen erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 24. April 2026 Klage beim Verwaltungsgericht München (Az.: M 3 K 26.2973), über die noch nicht entschieden ist.
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Gleichzeitig beantragt der Bevollmächtigte der Antragstellerin,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin einen Nachteilsausgleich in Form einer Zeitverlängerung von 30% bei der Abiturprüfung im Fach Mathematik am 6. Mai 2026 sowie im Fach Politik und Gesellschaft am 11. Mai 2026 sowie in den Kolloquiumsprüfungen in der Zeit vom 18. Mai 2026 bis 22. Mai 2026 und 08. Juni 2026 bis 12. Juni 2026 sowie eventuellen Zusatz- und Ausweichterminen zu gewähren.
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Die Antragstellerin werde die Abiturprüfungen 2026 im Fach Mathematik am 6. Mai 2026 und im Fach Politik und Gesellschaft am 11. Mai 2026 ablegen. Die Antragstellerin leide an ADHS und befinde sich in ambulanter fachärztlicher auch medikamentöser Behandlung im Neurozentrum M... Aus fachärztlicher Sicht sei ein Nachteilsausgleich angezeigt. Der Nachteilsausgleich nach § 33 Abs. 1 BaySchO ziele auf den Ausgleich einer erheblichen Beeinträchtigung ab, um Schülern die Darstellung ihrer Leistungsfähigkeit zu ermöglichen. Der Gleichheitssatz aus Art. 3 GG untersage Ungleichbehandlung aufgrund von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben oder Behinderung, wobei vorliegend die Behinderung einschlägig sei. Diese führe, wie in dem vorgelegten ärztlichen Attest ausgeführt, zu einer Verlangsamung, was durch eine Zeitverlängerung ausgeglichen werden könne. Nicht in Abrede gestellt werde grundsätzlich die Konzentrationsfähigkeit und kognitive Leistungsfähigkeit. Diese sei lediglich verlangsamt. Im Übrigen werde die Antragstellerin bei der Bearbeitung der Abiturfragen inhaltlich bewertet wie jeder andere Prüfling. Es sei Dringlichkeit gegeben, da weitere Abiturprüfungen anständen.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
13
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung, glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde.
15
Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22).
16
Im vorliegenden Fall liegt zwar ein Anordnungsgrund vor, da die Antragstellerin begehrt, zeitnah an weiteren Abiturprüfungen ab dem 6. Mai 2026 mit dem beantragten Nachteilsausgleich teilzunehmen.
17
Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin einen Nachteilsausgleich für die Abiturprüfung 2026 zu gewähren. An der Rechtmäßigkeit der von der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern – Ost getroffenen Entscheidung, der Antragstellerin den beantragten Nachteilsausgleich nicht zu gewähren, bestehen keine ernstlichen Zweifel.
18
Nach Art. 52 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K) erhalten Schülerinnen und Schüler mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, soweit erforderlich eine Anpassung der Prüfungsbedingungen, die das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen wahrt (Nachteilsausgleich).
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Ergänzend hierzu sieht Art. 52 Abs. 5 Satz 5 BayEUG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K) vor, dass ein Nachteilsausgleich im Sinne des Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG die für alle Prüflinge wesentlichen Leistungsanforderungen wahren muss, die sich aus den allgemeinen Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen der jeweils besuchten Schulart und Jahrgangsstufe ergeben, und auf die Leistungsfeststellung begrenzt ist. Nachteilsausgleich kann nur Schülerinnen oder Schülern gewährt werden, die nach lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemein bildenden oder beruflichen Schule unterrichtet werden (§ 33 Abs. 2 Satz 1 BaySchO). § 33 Abs. 3 Satz 1 BaySchO nennt beispielhaft mögliche Formen der Gewährung von Nachteilsausgleich.
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Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit fordert, dass jeder Prüfungsteilnehmer die gleichen Leistungen erbringen und sich den gleichen Bewertungsmaßstäben unterziehen muss; ein zu gewährender Nachteilsausgleich muss sich daher darauf beschränken, dem behinderten Prüfungsteilnehmer die Erbringung der Prüfungsleistungen unter Bedingungen zu ermöglichen, die denen der anderen Prüfungsteilnehmer möglichst nahekommen (BayVGH, B.v. 28.6.2012 – 7 CE 12.1324 – juris Rn. 18). Die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs haben sich an der konkreten Behinderung und der jeweiligen Prüfung zu orientieren (BayVGH, B.v. 28.6.2012 – 7 CE 12.1324 – juris Rn. 25). Der Ausgleich der Behinderung hat sich außerdem auf die Leistungsanforderungen zu beschränken, die nicht prüfungsrelevant sind. Bei einer (dauerhaften) Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Prüflings gebietet und rechtfertigt der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit ganz generell die Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilausgleichs nicht, wenn der Prüfling (auch) erweisen soll, dass er mit solchen Schwierigkeiten fertig wird und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt. Würde man derartige persönlichkeitsbedingte Erschwernisse – wie etwa Prüfungsstress und Examensängste, die im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings gehören – berücksichtigen, führte dies prüfungsrechtswidrig dazu, durch Prüfungsvergünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die für Art und Umfang der Eignung und Befähigung, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen, von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. insgesamt Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl., 2026, Rn. 301e m.w.N.). Kommt es in einer schriftlichen Prüfung nicht darauf an, wie schnell eine gefundene Lösung zu Papier gebracht werden kann, berührt der Einsatz einer Schreibhilfe durch eine Diktatperson oder einen Laptop wegen einer vorhandenen Bewegungseinschränkung beim Schreiben nicht den Prüfungsgegenstand. Anders liegt jedoch der Fall dann, wenn bei einer vorgegebenen, begrenzten Prüfungszeit Teil der Leistungsanforderung auch die Fähigkeit ist, die gestellten Aufgaben innerhalb der Prüfungszeit zu bearbeiten (vgl. auch VG München, U.v. 24.11.2015 – M 3 K 15.3025 – juris). Die Fähigkeit, sich über die Dauer einer schriftlichen Klausur hinweg zu konzentrieren und trotz der prüfungsbedingten Stresssituation die gestellten Aufgaben zu erfassen und in der vorgegebenen Zeit zu bewältigen, ist dann gerade Teil der Prüfungsanforderung (vgl. VG München, B.v. 31.1.2019 – M 3 E 19.157 – juris). Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung stellt daher eine krankhafte Leistungsschwäche und Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit – wozu auch eine ADHS gehört – keine einen Nachteilsausgleich begründende Beeinträchtigung dar (OVG NW, B.v. 10.10.2014 – 14 E 680/14; VG Würzburg, U.v. 29.11.2017 – W 2 K 16.284 – juris; VG Regensburg, B.v. 16.7.2013 – Rn 1 E 13.1166 – juris; VG Ansbach, B.v. 26.4.2013 – AN 2 E13.00754 – juris; VG Augsburg, B.v. 1.10.2009 – Au 3 E 09.1377 – juris; NdsOVG, B.v. 20.2.2017 – 2 PA 46/17 – juris).
21
Die Antragstellerin macht im vorliegenden Verfahren unter Vorlage eines Attestes eine Verlangsamung der Konzentrationsfähigkeit und kognitiven Leistungsfähigkeit geltend. Derartige krankheitsbedingte Konzentrationsschwächen stellen aber typische krankheitsbedingte Leistungsbeeinträchtigungen dar, die dauerhaft sind und das Leistungsbild und die Persönlichkeit der Antragstellerin nachhaltig prägen (vgl. VG München, B.v. 21.3.2014 – M 21 E 14.1168 – juris Rn. 33ff.). Die schriftlichen Abiturprüfungen werden in Bayern zentral gestellt und beinhalten eine festgelegte Bearbeitungszeit (§ 49 Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO)). Für die mündlichen Prüfungen gibt § 50 GSO einen Zeitplan vor. Mit den Abiturprüfungen wird daher der Zweck verfolgt, präsentes Wissen unter Zeitdruck abzuprüfen. Damit besteht der Prüfungszweck nicht alleine in der Überprüfung, ob die Inhalte der Fächer erlernt wurden, sondern auch im Nachweis der Fähigkeit, sich über die Dauer einer Prüfung hinweg zu konzentrieren und trotz der Stresssituation die gestellten Aufgaben zu erfassen und zu bewältigen. Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin lediglich den Nachweis einer vorhandenen Befähigung behindern, nicht aber das in der Prüfung festzustellende Leistungsvermögen an sich betreffen.
22
Der Antrag war daher mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.