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VG München, Urteil v. 15.07.2026 – M 31 K 24.2805
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Titel:

Zuwendungsrecht, Münchner Förderprogramm, Klimaneutrale Antriebe, Erfüllung der Fördervoraussetzungen (hier verneint), Förderpraxis, Gleichbehandlungsgrundsatz, Verwaltungsermessen, Vertrauensschutz

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
BayHO Art. 23, 44
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Münchner Förderprogramm, Klimaneutrale Antriebe, Erfüllung der Fördervoraussetzungen (hier verneint), Förderpraxis, Gleichbehandlungsgrundsatz, Verwaltungsermessen, Vertrauensschutz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt sinngemäß unter Aufhebung eines Ablehnungsbescheids, den die Beklagte im Vollzug des Münchner Förderprogramms Klimaneutrale Antriebe erlassen hat, die Verpflichtung der Beklagten zur Zuwendungsgewährung für die Anschaffung eines Lastenpedelecs.
2
Am 4. August 2023 stellte der Kläger einen Förderantrag. Als Antragsteller war hierbei der Kläger aufgeführt, als Förderobjekt ein Lastenpedelec. Am 8. September 2023 erhielt der Kläger von der Beklagten die Nachricht, dass der Antrag als grundsätzlich förderfähig befunden worden sei.
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Am 15. September 2023 reichte der Kläger sodann über das Online-Förderportal einen Verwendungsnachweis mit einer Reihe von Belegen ein. Dazu zählen insbesondere die erste Seite eines Vertrags zur Überlassung eines Fahrzeugs (hier: des Lastenpedelecs), eine Übernahmebestätigung vom 9. September 2023 sowie ein Identitätsnachweis. Im Verwendungsnachweis war erneut der Kläger persönlich als Antragsteller genannt und als Identitätsnachweis wurde ein Scan seines Personalausweises eingereicht; Vertragspartnerin des vorgelegten Überlassungsvertrags war hingegen die Ehefrau des Klägers, Frau … … (Bl. 7 ff. der Behördenakte).
4
Mit Bescheid vom 17. Mai 2024 wurde der Antrag des Klägers sodann mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller und der Vertragspartner des zu fördernden Vorhabens (hier: der Leasingnehmer des Lastenpedelecs) nicht identisch seien.
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Hiergegen erhob der Kläger mit am 27. Mai 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage und beantragt sinngemäß,
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die Beklagte zu verpflichten, die mit dem Förderantrag vom 4. August 2023 beantragte Zuwendung zu gewähren und auszubezahlen.
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Zur Begründung verweist der Kläger im Wesentlichen darauf, dass die fehlende Identität von Antragsteller und Leasingnehmer des Lastenpedelecs irrelevant sei, da Ehepaare im Rahmen der Antragsstellung als Einheit zu betrachten seien. Dies müsse insbesondere gelten, wenn – wie hier – die Eheleute im selben Haushalt lebten und das zu fördernde Fahrzeug gemeinsam nutzten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt den Ablehnungsbescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis im Vollzug des Förderprogramms Klimaneutrale Antriebe, wonach die Identität von Antragsteller und (hier im konkreten Fall) Leasingnehmer des Lastenpedelecs erforderlich sei. Dies sei gerade bei einem Leasingvertrag wichtig, da die daraus resultierenden Pflichten nur auf den Antragsteller über den Antrag und den Förderbescheid übergehen sollten. Ferner ändere die Tatsache, dass der Kläger als Antragsteller mit der Leasingnehmerin verheiratet sei, hieran nichts. Die privatrechtlichen Wirkungen der Ehe würden sich nicht auf die öffentlichrechtlichen Anforderungen im Förderverfahren durchschlagen. Außerdem liege sowieso kein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB vor, da es sich bei der Anschaffung eines Lastenpedelecs um ein außergewöhnliches Geschäft handele. Darüber hinaus habe keine Pflicht der Beklagten zur weiteren Nachforschung über die Identität des Antragsstellers bestanden, da keinerlei Anhaltspunkte für eine versehentliche Unrichtigkeit der Angaben ersichtlich gewesen seien. Vielmehr liege es bei Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Antragstellers, die Voraussetzungen für eine Zuwendung dazulegen und nachzuweisen. Jedenfalls liege auch keine willkürliche Ungleichbehandlung entgegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV vor, da die Beklagte den Antrag mangels Erfüllung der Fördervoraussetzungen ablehnen durfte. Es liege auch keine abweichende Förderpraxis vor, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung geführt haben könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2026 trotz des Ausbleibens des Klägers entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist mit Verfügung vom 9. Juni 2026, ihm zugestellt am 12. Juni 2026, form- und fristgerecht geladen worden; er wurde in der Ladung auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung auch bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen.
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Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Begehren des nicht anwaltlich vertretenen Klägers ist dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17. Mai 2024 verpflichtet werden soll, dem Kläger die mit Antrag vom 4. August 2023 beantragte Förderung nach dem Förderprogramm Klimaneutrale Antriebe zu gewähren und auszubezahlen. Der Kläger hat gegen die Beklagte jedoch den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO).
I.
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Bei der streitigen Zuwendung handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendungsgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Zuwendungsgeber seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (z.B. BayVGH, B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris Rn. 10; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23). Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. In der hier einschlägigen Förderrichtlinie selbst wird zudem auch klargestellt, dass die Förderung ohne „Rechtsanspruch“ im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt (vgl. Ziff. 6.1 Abs. 1 der Förderrichtlinie Klimaneutrale Antriebe, im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie).
II.
18
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung, da es nach der Zuwendungspraxis der Beklagten auf Grundlage der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie an der Förderfähigkeit der beantragten Einzelmaßnahme fehlt. Nach der ständigen, allein maßgeblichen Zuwendungspraxis der Beklagten ist es Voraussetzung für die Förderung von – wie hier – geleasten Lastenpedelecs, dass Antragsteller und Vertragspartner des Leasingvertrags über das zu fördernde Vorhaben identisch sind. Diese auch auf der einschlägigen Förderrichtlinie beruhende Zuwendungspraxis der Beklagten und ihre Umsetzung im konkreten Einzelfall sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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1. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 12.2.2025 – M 31 K 24.6031 – juris Rn. 18 m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzt die Beklagte als Zuwendungs- und Richtliniengeber die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, U.v. 15.7.2024 – M 31 K 23.4487 – juris Rn. 22; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548 – juris Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
20
Dies zugrunde gelegt verstößt es weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Zweck der Zuwendungsrichtlinie noch gegen sonstiges einschlägiges materielles Recht, wenn die Beklagte nach ihrer ständigen Zuwendungspraxis die Identität des Antragstellers und des Vertragspartners des Leasingvertrags über das zu fördernde Vorhaben fordert.
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Nach der Konzeption des Förderprogramms Klimaneutrale Antriebe werden im Zusammenhang der Förderung von Fahrzeugen sowohl der Kauf als auch das Leasing gefördert (Nr. 2.1 Abs. 2 der Zuwendungsrichtlinie). Nachvollziehbar stellt die Beklagte ferner weitere Anforderungen an die zu fördernden Fahrzeuge, etwa eine bestimmte Haltedauer der Fahrzeuge (Nr. 2.1 Abs. 3 der Zuwendungsrichtlinie). Konkret für den Fall des Leasings eines Fahrzeugs muss bereits der Leasingvertrag als solcher eine Laufzeit von mindestens 36 Monaten aufweisen (Nr. 2.1 Abs. 2 der Zuwendungsrichtlinie), eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist der Zuwendungsgeberin mitzuteilen und führt gegebenenfalls zu einer Rückzahlungsverpflichtung (Nr. 6.2 Abs. 1 der Zuwendungsrichtlinie).
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Zur Umsetzung dieser aus der Zielsetzung des Förderprogramms abgeleiteten Verpflichtungen ist es nachvollziehbar erforderlich, dass der jeweilige Zuwendungsempfänger hierzu auch auf Grundlage einer zivilrechtlichen Berechtigung in der Lage ist. Vor diesem Hintergrund ist die nach der ständigen Zuwendungspraxis erforderliche Identität von Zuwendungsantragsteller und Vertragspartner des Leasingvertrags ohne weiteres eine geeignete Vorgehensweise, die nicht zu beanstanden ist. Denn dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es regelmäßig frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 12.2.2025 – M 31 K 24.6031 – juris Rn. 19 m.w.N.). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.
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2. Auch die Umsetzung dieser ständigen Zuwendungspraxis im konkreten Einzelfall begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Danach besteht hier kein Anspruch auf die begehrte Förderung. Der Kläger hat sowohl den Antrag (Bl. 2 f. der Behördenakte) als auch den Verwendungsnachweis (Bl. 5 ff. der Behördenakte) ausdrücklich in eigenem Namen gestellt bzw. übermittelt. Vertragspartnerin des vorgelegten Leasingvertrags über das zu fördernde Lastenpedelec ist hingegen Frau … …, die Ehefrau des Klägers. Damit fehlt es offensichtlich an der erforderlichen Identität von Antragsteller und Vertragspartner des Leasingvertrags über das zu fördernde Lastenpedelec.
24
Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten vorgetragen hat, die fehlende Identität von Antragsteller und Vertragspartner des Leasingvertrags sei aufgrund der Ehe zwischen den beiden Personen irrelevant, führt dies nicht weiter. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG ist grundsätzlich nur der Antragsteller Beteiligter des Verwaltungsverfahrens, nicht hingegen etwa Dritte oder die Allgemeinheit (zum inhaltlich gleichlautenden § 13 VwVfG: Geis, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, Rn. 13). Zwar besteht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG die Möglichkeit, dass sich ein Beteiligter im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Ehefrau im Förderverfahren vertreten hat, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwischen Ehegatten besteht kein allgemeines gesetzliches Vertretungsrecht, wonach ein Ehegatte den anderen in allen Angelegenheiten kraft Gesetzes vertreten könnte (Ebarth, in: beckonline Großkommentar Zivilrecht, Stand: 01.03.2026, § 1358 Rn. 6). Auch das gesetzliche Notvertretungsrecht für Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge aus § 1358 BGB ist offensichtlich nicht einschlägig. Ferner ergibt sich aus § 1357 BGB, einer Rechtsmacht sui generis (Hahn, in: BeckOK BGB, 78. Ed., Stand: 01.05.2026, § 1357 Rn. 4), nichts anderes, da die Anschaffung eines Lastenpedelecs sowie die Beantragung einer Förderung dafür kein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs darstellt. Zuletzt kommt eine rechtsgeschäftliche Vollmacht aus § 164 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger den Antrag ausdrücklich in eigenem Namen gestellt hat. Ob eine Vertretungsbefugnis, die es ermöglicht hätte, den Förderantrag für die Vertragspartnerin des Leasingvertrags und Ehefrau des Klägers zu stellen, bestanden hat, kann dahinstehen, da der Kläger von einer etwaigen Vertretungsmacht keinen Gebrauch gemacht hat. Er hat den Antrag nicht im Namen seiner Ehefrau, sondern in eigenem Namen gestellt.
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Umgekehrt trifft den Zuwendungsantragsteller über die allgemeine Mitwirkungspflicht nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG hinaus eine (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben, die im Zuwendungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16). Hierbei ist maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass es gerade im Zuwendungsverfahren in der Sphäre und Verantwortung des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (fristgerecht) darzulegen und nachzuweisen (vgl. z.B. VG München, U.v. 12.2.2025 – M 31 K 24.6031 – juris Rn. 25 m.w.N.). Da die streitige Zuwendung eine freiwillige kommunale Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger (qualifizierter) Angaben abhängig (vgl. zusammenfassend etwa VG München, B.v. 9.1.2025 – M 31 E 24.537 – juris Rn. 19; B.v. 16.10.2024 – M 31 E 24.5993 – juris Rn. 26). Vor diesem Hintergrund hat keine Pflicht der Beklagten zur weiteren Nachforschung über die Identität des Antragsstellers bestanden.
26
3. Schließlich folgt ein Anspruch des Klägers auf die beantragte Zuwendung auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Die Beklagte hat im Verfahren nach Aktenlage dem Kläger bereits keinen Anlass dazu gegeben, auf einen (endgültigen) Erhalt der beantragten Förderung bzw. einen Anspruch auf die Förderung zu vertrauen. In der Antragsbewilligung (Bl. 4 der Behördenakte) wurde darauf hingewiesen, dass noch der Verwendungsnachweises mit den geforderten Unterlagen eingereicht werden müsse. Nach Einreichung des Verwendungsnachweises wurde darauf hingewiesen, dass die Unterlagen geprüft würden (Bl. 11 der Behördenakte). Der Antrag wurde erstmals mit Bescheid vom 17. Mai 2024 abgelehnt.
27
Eine Zusage, aus der sich ein – mit Blick auf Art. 38 BayVwVfG auf der Primärebene oder im Lichte von Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB auf der Sekundärebene ggf. relevanter – Vertrauensschutz ergeben könnte, ist in diesem Verfahrensablauf nicht zu erblicken. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang schließlich auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Rahmen seiner Antragstellung über das Online-Förderportal ausdrücklich die Erklärung abgegeben hat, er habe u.a. die Förderbedingungen zur Kenntnis genommen und sei mit den dortigen Bestimmungen einverstanden.
28
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.