Titel:
Anhörung vor einer Veröffentlichung von Ergebnissen einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle
Normenketten:
LFGB § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3, Abs. 3
BayVwVfG Art. 45
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1, § 146
OWiG § 41
Leitsätze:
1. Die Anhörung nach § 40 Abs. 3 S. 1 LFGB setzt voraus, dass dem Betroffenen auch die jeweilige behördliche Ahndungsprognose soweit mitgeteilt wird, dass er deren Plausibilität – und damit die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung – überprüfen kann. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ahndungsprognose muss sich auf tatsächliche, einzelfallbezogene Feststellungen stützen, die nicht nur eine objektive Tatbestandsverwirklichung, sondern auch die konkrete Möglichkeit eines subjektiv tatbestandsmäßigen – dh vorsätzlichen oder (sofern strafbewehrt) fahrlässigen – Verhaltens ergeben. Im Fall einer Strafbarkeitsprognose bedarf es (mindestens) eines „Anfangsverdachts“ in dem Sinn, dass aufgrund der konkret festgestellten Umstände mit einiger Wahrscheinlichkeit eine verfolgbare Straftat vorliegt. (Rn. 18 und 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Veröffentlichung eines Verstoßes gegen eine sonstige Vorschrift im Anwendungsbereich des LFGB, Anhörungsfehler, Anforderungen an die Strafbarkeitsprognose i.R.d. Anhörung vor einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, Gaststätte, Veröffentlichung, lebensmittelrechtliche Kontrolle, Anhörungspflicht, Ahndungsprognose, Abgabemitteilung, Bußgeld, Straftat, Anfangsverdacht
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 06.11.2025 – 26b E 25.6323
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2025 wird in den Ziff. I. und II. geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 1. Juli 2025 entsprechend der Ankündigung als Anlage zum Schreiben vom 24. Juli 2025 zu veröffentlichen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, der eine Gaststätte (Pizzeria) in München betreibt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB.
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1. Bei einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle der Gaststätte des Antragstellers am 1. Juli 2025 traf die Antragsgegnerin insgesamt 94 Detailfeststellungen, von denen 85 als Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II. der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gewertet wurden; die Antragsgegnerin verfügte am selben Tag eine vorübergehende Betriebsschließung der Gaststätte, die am 5. Juli 2025 wieder aufgehoben wurde.
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2. Mit Schreiben vom 23. Juli 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Hinweis auf den Kontrollbericht vom 1. Juli 2025 mit, die genannten Verstöße erfüllten „den Tatbestand von Straftaten“ nach § 20a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 7 TierLMHV i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 LFGB, § 12 i.V.m § 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB, Art. 24 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 1169/2011 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 bis 5 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchst. a LFGB und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB. Aufgrund der gravierenden Beanstandungen habe die Betriebsstätte kurzfristig geschlossen werden müssen. In seiner Funktion als Betriebsinhaber sei der Antragsteller für die Beanstandungen „verantwortlich“. Nach § 163a StPO werde dem Antragsteller bis zum 9. August 2025 Gelegenheit eingeräumt, sich zum Tatbestand zu äußern. Mache der Antragssteller innerhalb des genannten Zeitraums keine Angaben zur Sache, werde der Fall „nach Aktenlage entschieden“.
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3. Mit Anhörungsschreiben vom 24. Juli 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Hinweis auf einen beigefügten Entwurfstext mit, dass beabsichtigt sei, die festgestellten Beanstandungen nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB zu veröffentlichen. Zur Erläuterung wurde ausgeführt, anlässlich der Kontrolle vom 1. Juli 2025 seien Verstöße gegen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen festgestellt worden; insofern werde auf den Kontrollbericht und auf zwei Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 15. Juli 2025 verwiesen. Weiter wurde festgestellt: „Es wurde zudem ein Strafverfahren eingeleitet. Eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft ist erfolgt. Von Seiten der Staatsanwaltschaft besteht Einverständnis mit der Veröffentlichung. Auch wäre, falls es sich um ein Bußgeldverfahren handeln würde, nach derzeitiger Aktenlage eine Geldbuße von über 350 Euro zu erwarten.“ Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Veröffentlichung bis zum 7. August 2025.
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4. Auf Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers wurde die Frist zur Stellungnahme mit undatierter elektronischer Nachricht – nach unbestrittenem Vortrag zugegangen am 11. August 2025 – verlängert bis zum 22. August 2025 und diesem Akteneinsicht bewilligt. Zugleich wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass in der Anhörung vom 24. Juli 2024 irrtümlicherweise formuliert worden sei, dass der Fall bereits an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde. Dies sei bislang nicht der Fall.
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Mit Schriftsatz vom 22. August 2025 äußerte sich der Antragsteller zu der geplanten Veröffentlichung.
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In der Verfahrensakte der Antragsgegnerin befindet sich eine interne E-Mail aus dem Sachgebiet der Antragsgegnerin „KVR-III/10 – Lebensmittelüberwachung“ vom 1. September 2025 an das Funktionspostfach „Schnellmeldung Lebensmittelüberwachung“ mit folgender Anfrage: „Ist der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden? Wir benötigen auch eine Bußgeldprognose, dass das Bußgeld über 350 Euro wäre, falls das Strafverfahren eingestellt wird.“ Die Antwort vom 8. September 2025 lautete: „Wir haben das im Betreff genannte Verfahren digital an das Behördenpostfach der Staatsanwaltschaft München I versendet. Sofern wir dieses Verfahren als Bußgeldverfahren bearbeiten würden, wäre nach derzeitiger Aktenlage eine Geldbuße von über 350 EUR zu erwarten. Bei einem Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 EUR (§ 60 Abs. 5 Nr. 1 LFGB) erscheint eine Geldbuße von über 350 EUR aufgrund der festgestellten hygienischen Missstände angemessen.“
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5. Mit Schreiben vom 9. September 2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass an der geplanten Veröffentlichung weiterhin unverändert festgehalten werde. Das Schreiben enthält die Feststellung: „Zudem erfolgte inzwischen eine Abgabe des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft. Auch die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro ist zu erwarten. Bei einem Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 EUR (§ 60 Abs. 5 Nr. 1 LFGB) erscheinen Geldbußen von über 350 EUR aufgrund der festgestellten hygienischen Missstände angemessen. Eine Ahndung nach § 12 LFGB i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB entspricht dabei geltendem Recht.“ Eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme wurde der Antragstellerin in diesem Schreiben nicht eingeräumt.
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6. Mit Schriftsatz vom 18. September 2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, der Antragsgegnerin die beabsichtigte Veröffentlichung vorläufig zu untersagen.
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Mit Beschluss vom 6. November 2025 untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, die am 1. Juli 2025 festgestellten Verstöße „Kennzeichnungsmangel bezüglich Art oder Intensität des Lebensmittels“ zu veröffentlichen; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.
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7. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts – dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 10. November 2025 – richtet sich die am 20. November 2025 erhobene Beschwerde, die mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 begründet wurde. Der Antragsteller rügt u.a., es habe bereits keine ordnungsgemäße Anhörung nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB stattgefunden. Der Antragsgegner habe mit Schreiben vom 24. Juli 2025 seine Veröffentlichung zumindest auch auf eine Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft gestützt, jedoch innerhalb der Stellungnahmefrist klargestellt, dass eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft tatsächlich noch nicht erfolgt sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin den mit Schreiben vom 24. Juli 2025 angekündigten Veröffentlichungstext durch Beschluss vom 6. November 2025 teilweise untersagt. Im Hinblick auf den danach zu modifizierenden Veröffentlichungstext fehle es bisher gänzlich an einer Anhörung. Zudem sei die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Aufspaltung des geplanten Veröffentlichungstextes in zulässige und nicht zulässige Teile von Rechts wegen ausgeschlossen. Schließlich fehle es in den Akten auch an einer ausreichenden Bußgeldprognose nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB.
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8. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 entgegen. Insbesondere sei die erforderliche Anhörung nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB ordnungsgemäß erfolgt. Zum einen habe die Antragsgegnerin noch innerhalb der Stellungnahmefrist klargestellt, dass eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft (noch) nicht erfolgt sei. Zum anderen sei aus dem Schreiben vom 24. Juli 2025 klar hervorgegangen, dass der Verdacht der Verwirklichung der Tatbestände mehrerer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bestehe. Hierdurch habe der Antragsteller Kenntnis von den maßgeblichen Feststellungen gehabt und die Folgen für sein Unternehmen ausreichend abschätzen können. Auch die Modifizierung des Veröffentlichungstextes nach Maßgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts stelle keine substantielle Änderung dar, hinsichtlich derer erneut angehört werden müsste. Auch eine Aufspaltung des Veröffentlichungstextes – wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen – sei hier nicht ausgeschlossen. Schließlich sei auch die Bußgeldprognose ausreichend gewesen. Die Antragsgegnerin habe mitgeteilt, welche Straftatbestände sie für einschlägig halte. Die Erfahrungswerte der Antragsgegnerin zeigten, dass in Strafverfahren bezüglich Betriebsschließungen aufgrund von massiven Hygienemängeln in der Regel Geldstrafen zwischen 2.000,00 und 4.500,00 EUR oder mehr verhängt würden. Auch eine etwaige Geldbuße würde bei dieser Betriebsschließung allein aufgrund der festgestellten Hygienemängel bereits erheblich höher als 350,00 EUR ausfallen.
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9. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördensowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 26 ff.), führen zum Erfolg des Antrags nach § 123 VwGO. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch (1.) und einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht.
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1. Der Antragsteller hat einen (durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichernden) Anspruch auf Unterlassung der beabsichtigten Veröffentlichung gegenüber der Antragsgegnerin. Die beabsichtigte Veröffentlichung ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig und greift damit auf nicht gerechtfertigte Weise in die Grundrechte des Antragstellers ein, vor allem in dessen Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 25ff; HessVGH, B.v. 8.2.2019 – 8 B 2575/18 – juris Rn. 22). Insofern sind die Voraussetzungen eines öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruchs erfüllt (vgl. NdsOVG, B.v. 17.2.2022 – 14 ME 54/22 – juris Rn. 7). Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Antragstellers nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB.
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a) Nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB hat die Behörde, bevor sie die Öffentlichkeit nach den Abs. 1 und Abs. 1a informiert, den betroffenen Hersteller oder Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Dabei muss die Behörde bereits im Rahmen der Anhörung zum einen den vollständigen Wortlaut des geplanten Veröffentlichungstextes mitteilen, damit der Betroffene die Folgen der Veröffentlichung für sein Unternehmen und die Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels abschätzen und sich inhaltlich sinnvoll zu der Veröffentlichung äußern kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2021 – 20 CE 21.2568 – juris Rn. 12; B.v. 28.11.2019 – 20 CE 19.1995 – juris Rn. 44; vgl. auch Holle in Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Aufl. 2025, § 40 LFGB Rn. 181; s. auch Ziff. 2.3 Satz 5 der Vollzugshinweise zu Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz v. 19.8.2021 – Az.: 42a-G8900-2021/11-1 – BayMBl. 2021 Nr. 614).
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Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bedarf es aber in den Fällen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht nur einer Mitteilung der geplanten Beschreibung des festgestellten Verstoßes, sondern auch einer Darlegung, dass aufgrund des Verstoßes entweder die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 EUR oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten und deswegen nach § 41 OWiG eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Die behördliche Prognose über die Ahndung der zur Veröffentlichung bestimmten Verstöße als Ordnungswidrigkeit oder Straftat ist eigenständige Tatbestandsvoraussetzung der Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB (vgl. nur BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 53; OVG NW, B.v. 31.3.2022 – 9 B 159/22 – LMuR 2022, 245 Rn. 20). Die Anhörung nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB kann ihre Funktion daher nur erfüllen, wenn dem Betroffenen auch die jeweilige behördliche Ahndungsprognose soweit mitgeteilt wird, dass er deren Plausibilität – und damit die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung – überprüfen kann. Hierfür bedarf es entweder der Darlegung einer vorwerfbaren Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands einschließlich der Prognose eines Bußgelds von mindestens 350,00 EUR oder der Prognose einer strafrechtlichen Ahndung einschließlich der Abgabemitteilung nach § 41 OWiG (s. auch Ziff. 2.3 Satz 5 und Anl. 1 der Vollzugshinweise zu Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz v. 19.8.2021 – Az.: 42a-G8900-2021/11-1 – BayMBl. 2021 Nr. 614). Nachdem sowohl die Verhängung eines Bußgelds als auch die Bestrafung ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraussetzen (vgl. § 10 OWiG; § 15 StGB), muss sich die Ahndungsprognose auf tatsächliche Feststellungen stützen, die nicht nur eine objektive Tatbestandsverwirklichung, sondern auch die konkrete Möglichkeit eines subjektiv tatbestandsmäßigen – d.h. vorsätzlichen oder (sofern strafbewehrt) fahrlässigen – Verhaltens ergeben (vgl. auch OVG NW, B.v. 31.3.2022- 9 B 159/22 – LMuR 2022, 245 Rn. 21 m.w.N.). Weil die Abgabe eines Verfahrens an die Staatsanwaltschaft nach § 41 Abs. 1 OWiG ihrerseits voraussetzt, dass „Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist“, bedarf es im Fall einer Strafbarkeitsprognose (mindestens) eines „Anfangsverdachts“ in dem Sinn, dass aufgrund der konkret festgestellten Umstände mit einiger Wahrscheinlichkeit eine verfolgbare Straftat vorliegt (vgl. § 152 Abs. 2 StPO, dazu auch Roffael/Wallau in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand Juli 2025, Vor §§ 58 ff. Rn. 617; Lutz in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 6. Aufl. 2025, § 41 Rn. 3).
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b) Diesen Maßgaben genügt das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2025 bereits deshalb nicht, weil – wie sich aus der Behördenakte ergibt und die Antragsgegnerin auch selbst eingeräumt hat – zum Zeitpunkt der Anhörung tatsächlich noch keine Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 41 OWiG stattgefunden hatte; es fehlte damit an einem wesentlichen formellen Element der behördlichen Strafbarkeitsprognose.
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Unabhängig davon ergeben sich aus dem Anhörungsschreiben vom 24. Juli 2025 aber auch keine konkreten Anhaltspunkte, die eine Strafbarkeitsprognose materiell stützen könnten. Allein aus der (zu diesem Zeitpunkt – wie dargelegt – nicht zutreffenden) pauschalen Feststellung, dass ein Strafverfahren eingeleitet und eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt sei, ergibt sich nicht, dass und warum die Antragsgegnerin von der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer oder mehrerer Straftaten durch den Antragsteller ausging. Dabei kann offen gelassen werden, in welchem Umfang die Behörde ihre Strafbarkeitsprognose im Rahmen der Anhörung darlegen muss. Denn hier lag im Zeitpunkt der Anhörung am 24. Juli 2025 nach Aktenlage keine nachvollziehbare Strafbarkeitsprognose vor. Auch wenn die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit dem separaten Schreiben vom 23. Juli 2025 mitgeteilt hatte, die im Kontrollbericht vom 1. Juli 2025 aufgeführten Verstöße erfüllten den Tatbestand verschiedener Straftaten, enthält das Schreiben vom 23. Juli 2025 keine tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten ableiten ließe. Auch ansonsten lässt sich der vorliegenden Verfahrensakte der Antragsgegnerin nicht entnehmen, dass sie Anhaltspunkte für ein subjektiv tatbestandsmäßiges und schuldhaftes Verhalten einer bestimmten natürlichen Person – insbesondere des Antragstellers – hatte oder hat.
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Soweit im Anhörungsschreiben vom 24. Juli 2025 ergänzend ausgeführt wird, dass, „falls es sich um ein Bußgeldverfahren handeln würde, nach derzeitiger Aktenlage eine Geldbuße von über 350 Euro zu erwarten“ wäre, handelt es sich auch dabei nicht um eine ausreichende Ahndungsprognose, denn zum Zeitpunkt der Anhörung am 24. Juli 2025 lag der Antragsgegnerin ausweislich der Behördenakte noch überhaupt keine Bußgeldprognose vor, weil eine solche erst mit interner E-Mail vom 1. September 2025 bei der Bußgeldstelle angefordert und am 9. September 2025 übersandt wurde. Schließlich wäre die schlichte Aussage, wonach „eine Geldbuße von über 350 Euro zu erwarten“ ist, als solche auch nicht geeignet, dem Betroffenen eine – zumindest grobe – Überprüfung der Prognose zu ermöglichen, denn sie enthält weder eine Bezugnahme auf die Quantität und Qualität der festgestellten Verstöße gegen bußgeldbewehrte Bestimmungen noch auf den im Einzelfall einschlägigen Bußgeldrahmen und die behördliche Bemessungspraxis.
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c) Eine Heilung der fehlerhaften Anhörung analog Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG (vgl. dazu nur BayVGH, B.v. 16.12.2024 – 20 CE 24.1887 – juris Rn. 21) ist hier nicht erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller nach der tatsächlichen Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft nach § 41 OWiG nicht erneut eine Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet. Die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann als solche die Heilung des Anhörungsfehlers nicht herbeiführen (BayVGH, B.v. 16.12.2024 – 20 CE 24.1887 – juris Rn. 25 m.w.N.). Außerdem liegt auch weiterhin keine nachvollziehbare Strafbarkeitsprognose der Antragsgegnerin vor. Ihr auf „Erfahrungswerte“ gestütztes Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, wonach in Strafverfahren bezüglich Betriebsschließungen aufgrund von massiven Hygienemängeln „in der Regel Geldstrafen zwischen 2.000,00 und 4.500,00 EUR oder mehr verhängt“ würden, enthält gerade keine einzelfallbezogene Feststellung von Anhaltspunkten für eine Strafbarkeit des Antragstellers. Daneben sind „Erfahrungswerte“ zur absoluten Höhe von in anderweitigen Strafverfahren verhängten Geldstrafen von vornherein ungeeignet, eine Strafbarkeitsprognose zu begründen, weil Geldstrafen – anders als Bußgelder – ausschließlich in Tagessätzen verhängt werden, die sich regelmäßig aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters ergeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Gesamthöhe einer Geldstrafe enthält also keinerlei Aussagewert für das verhängte Strafmaß.
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f) Schließlich kommt auch eine Unbeachtlichkeit des Anhörungsfehlers entsprechend Art. 46 BayVwVfG (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2024 – 20 CE 24.1887 – juris Rn. 26) schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin die dem Anhörungsschreiben vom 24. Juli 2025 zugrunde liegende Strafbarkeitsprognose nach Aktenlage bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht vorgenommen hat.
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2. Auch ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht worden. Angesichts der vom Antragsgegner beabsichtigten Veröffentlichung besteht die Gefahr, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungshandeln durch amtliche Information ist insoweit irreversibel, als die faktischen Wirkungen von behördlichen Veröffentlichungen auch durch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nicht mehr umfassend beseitigt werden können. Eine Verbraucherinformation zu – angeblichen – Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses erhebliche wirtschaftliche Folgen bis hin zur Existenzvernichtung haben (stRspr, vgl. nur VGH BW, B.v. 1.2.2024 – 9 S 1954/23 – juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 21.5.2019 – 9 S 584/19 – juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 18.3.2013 – 9 CE 13.80 – juris Rn. 11).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 25.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 hat der Senat den Auffangwert angesetzt und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abgesehen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).