Titel:
Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3, 5 t nicht überschreitet, Unzuverlässigkeit des Unternehmers wegen Straftaten im nichtgewerblichen Bereich, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sowie einer angeordneten Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge (verneint)
Normenketten:
VO (EG) Nr. 1072/2009 Art. 4 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1071/2009 Art. 3, Art. 6 Abs. 1
GBZugV § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2
Schlagworte:
Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3, 5 t nicht überschreitet, Unzuverlässigkeit des Unternehmers wegen Straftaten im nichtgewerblichen Bereich, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sowie einer angeordneten Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge (verneint)
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 18.09.2024 – M 23 K 23.1146
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1801
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2024 sowie der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2023 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, mit einer Gültigkeit bis zum 22. Mai 2027 samt eine beglaubigten Kopie für ein Fahrzeug zu erteilen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr.
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Der 1980 geborene Kläger ist selbständiger Transportunternehmer. Im Jahr 2003 meldete er bei der Beklagten die Tätigkeit „Durchführung von Gütertransporten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger bis zu 3,5 t beträgt“, an. Er übernimmt Kurierfahrten für verschiedene Auftraggeber und nutzt derzeit einen Kleintransporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, ohne Mitarbeiter zu beschäftigen. Aufgrund der genannten Gewichtsbeschränkung benötigt er keine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz. Bis zum 20. Mai 2022 bedurfte er für Fahrten in das EU-Ausland, die er regelmäßig durchführte, auch keiner Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr. Seit dem 21. Mai 2022 setzt jedoch nur noch die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t nicht überschreitet, keine Gemeinschaftslizenz voraus.
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Vor diesem Hintergrund beantragte der Kläger im November 2022 bei der Beklagten eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Einsatz von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t bis zu 3,5 t.
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Die Beklagte ermittelte daraufhin Folgendes:
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Das Amtsgericht München verurteilte den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 15. November 2021 wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in neun tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Dem lag im Wesentlichen zu Grunde, dass der Kläger im Jahr 2020 mit zwei sechzehnjährigen Mädchen gegen Entgelt Kämpfe ausführte, die seiner sexuellen Erregung dienten. Bei einem der Kämpfe trat der Kläger einem der Mädchen absprachewidrig gegen den Bauch und quetschte mehrmals die Brüste der Geschädigten, wodurch diese erhebliche Schmerzen erlitt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit bis zum 22. Mai 2027 festgesetzt worden. In dem Bewährungsbeschluss wird dem Kläger u.a. die Weisung erteilt, die zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene ambulante Sexualtherapie sowie psychiatrische Behandlung fortzusetzen.
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Nach einem polizeilichen Aktenvermerk vom 4. November 2020 drohte der Kläger an diesem Tag damit, seine Adoptivmutter sowie den Pförtner des Seniorenheims, in dem diese lebt, umzubringen. Die Mutter habe die Drohung nicht ernst genommen, der Kläger bereits mehrmals solche Äußerungen getätigt.
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Ferner wurde bekannt, dass der Kläger seit dem 20. Mai 2020 unter Betreuung steht, die unter anderem die Vermögenssorge umfasst, und zu Willenserklärungen, die diesen Aufgabenkreis betreffen, der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Betreuung ist derzeit bis August 2026 befristet und über eine etwaige Verlängerung noch nicht entschieden.
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Schließlich ermittelte die Beklagte, dass der Kläger mit drei Ordnungswidrigkeiten – zwei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einer verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons – im Fahreignungsregister eingetragen war.
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Mit Bescheid vom 9. Februar 2023 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Bei einer Gesamtbetrachtung sei der Kläger unzuverlässig. Dazu verwies sie im Wesentlichen auf die vorgenannte Verurteilung. Zudem lasse der Vorfall vom 4. November 2020 auf eine instabile psychische Allgemeinverfassung des Klägers schließen.
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Dagegen erhob der Kläger Verpflichtungsklage, die das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 18. September 2024 abgewiesen hat. Die negative Prognose der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Auch außerhalb des Gewerbebetriebs im privaten Bereich verübte Straftaten könnten die erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, sofern sich aus ihnen ein Rückschluss auf die Führung des Unternehmens ziehen lasse. Hier sei die Verurteilung vom 15. November 2021 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten in der Zusammenschau mit den weiteren durch die Beklagte eingeholten Erkenntnissen hinreichend gewichtig. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, dass die Verurteilung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Güterkraftverkehr stehe. Denn mit Blick auf die Sexualstraftaten sei die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers schon deshalb in Frage zu stellen, weil beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Fahrzeugen besondere Gefahrenlagen entstehen könnten.
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Im Lauf der vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassenen Berufung erfuhr die Beklagte, dass das Amtsgericht München den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Oktober 2022 wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt hat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist. Dem lag zu Grunde, dass der Kläger im Zeitraum vom 16. Dezember 2021 bis zum 21. Januar 2022 in regelmäßigen Abständen mit überwiegend unterdrückter Nummer und verstellter bzw. technisch veränderter Stimme bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin in Österreich anrief. Teilweise erfolgten bis zu 40 Anrufe hintereinander, auch zu Nachtzeiten. Dabei deutete der Kläger an, zu wissen, wo sich die Geschädigte und deren Tochter aufhielten. Zudem beleidigte der Kläger seine ehemalige Lebensgefährtin und bedrohte sie u.a. damit, sie und ihre Tochter umzubringen sowie die Tochter zu entführen.
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Zudem übermittelte der Bevollmächtigte des Klägers auf Bitte des Senats ein im Rahmen des Betreuungsverfahrens des Klägers erstelltes ärztliches Gutachten vom 9. Mai 2020. Dieses kommt zu dem Ergebnis, der Kläger leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.3). Ein Einwilligungsvorbehalt in finanziellen Angelegenheiten sei aus ärztlicher Sicht in Betracht zu ziehen, da der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung mit impulsiven Durchbrüchen manipulativen Eingriffen auf finanziellem Gebiet ungeschützt ausgesetzt sei. In dem Beschluss des Amtsgerichts, der dem folgt und, wie bereits erwähnt, einen Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge anordnet, heißt es dazu, der Kläger habe in der Vergangenheit teilweise planlos Verträge abgeschlossen und hierdurch sein Vermögen erheblich geschädigt. Die Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten bestehen nach dem ärztlichen Gutachten in einer stadien- und symptomorientierten Therapie. Die Krankheit werde voraussichtlich langfristig fortbestehen.
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Der Senat hat am 5. November 2025 mündlich zur Sache verhandelt. Dabei hörte er den Betreuer sowie die Bewährungshelferin des Klägers informatorisch an. Ferner wurde bekannt, dass sich der Kläger im Jahr 2024 erfolgreich einer ärztlichen sowie medizinischpsychologischen Begutachtung seiner Fahreignung gestellt hat. Der Kläger präzisierte sein Begehren dahin, dass die Gemeinschaftslizenz lediglich für ein Fahrzeug beantragt werde und Einverständnis mit einer Befristung bis zum Ablauf der Bewährungszeit hinsichtlich der Strafe aus dem Strafurteil vom 15. November 2021 bestehe. Auf eine weitere mündliche Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.
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Im Nachgang zur Verhandlung legte der Kläger die vorgenannten Fahreignungsgutachten vor. Er übersandte der Beklagten zudem einen aktualisierten Nachweis, in dem ein Eigenkapital von 8.396,- Euro bestätigt wird.
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Zur Begründung seiner Berufung macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers zusammengefasst und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung geltend, die abgeurteilten Taten dürften zwar Ausdruck einer psychischen Erkrankung und instabilen Persönlichkeit sein. Dies lasse jedoch noch keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Kläger sein Unternehmen nicht ordnungsgemäß führen werde. Einen Bezug zwischen den Taten im privaten Bereich und dem Gewerbe habe das Verwaltungsgericht nicht hergestellt. Wenn es ausführe, dass es im Bereich der Sexualstraftaten gegenüber Minderjährigen gerade im grenzüberschreitenden Verkehr mit Fahrzeugen im Binnenmarkt zu „besonderen Gefahrenlagen“ kommen könne, unterstelle es ohne Begründung und in der Sache zu Unrecht, der Kläger könnte im grenzüberschreitenden Güterverkehr weitere einschlägige Straftaten begehen. Dazu verweist der Bevollmächtigte auf die Äußerung der Bewährungshelferin des Klägers. Der positive Verlauf der Bewährungszeit und das Fehlen weiterer Vorfälle müssten zugunsten des Klägers in die Prognoseentscheidung einfließen. Weiter führt der Bevollmächtigte des Klägers aus, die Taten ließen nicht darauf schließen, der Kläger könne gegenüber Kunden oder Angestellten gewalttätig werden bzw. neige generell dazu, Rechtsvorschriften zu missachten. In diesem Zusammenhang bezieht er sich auch auf die positiven Fahreignungsgutachten. Dort werde – im Hinblick auf die Fahreignung – eine hinreichend positive Entwicklung bescheinigt.
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Februar 2023 und des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2024 zu verpflichten, dem Kläger eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr für ein Fahrzeug einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t zu erteilen,
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über den Antrag des Klägers auf Erteilung dieser Gemeinschaftslizenz nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger erweise sich – auch nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung – als unzuverlässig. Nach der für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz maßgeblichen Bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV könne ein Unternehmer insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn er wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sei. Schwere Verstöße in diesem Sinn lägen hier angesichts des Strafrahmens, den das Gesetz für den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen und die Nachstellung vorsehe, des jeweils festgesetzten Strafmaßes von Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr sowie der Aufnahme der Verurteilungen in das Führungszeugnis vor. Demnach könne der Kläger als unzuverlässig gelten. Zu bejahen sei dies, wenn aus den Verstößen generalisierend darauf geschlossen werden könne, dass der Unternehmer (auch) zukünftig bei der Führung des Unternehmens die Allgemeinheit schädigen oder gefährden werde. Dies sei hier der Fall. Denn gerade im grenzüberschreitenden Verkehr könnten, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, besondere Gefahrenlagen dahin entstehen, dass der Kläger wiederum Kontakt mit Minderjährigen aufnehme und es zu sexuellen Handlungen mit diesen komme. Zudem habe der Kläger in der Vergangenheit seine Impulse nicht immer kontrollieren können. So habe er ausweislich des vorgelegten ärztlichen Fahreignungsgutachtens mehrere Taten begangen, die auf einen Mangel der Impulskontrolle zurückzuführen seien. Der zuletzt abgeurteilten Tat zu Lasten seiner ehemaligen Lebensgefährtin in Österreich liege zugrunde, dass der Kläger dieser vehement nachgestellt und sie bedroht habe. Der Strafakte lasse sich entnehmen, dass die Geschädigte davon ausgegangen sei, der Kläger beobachte sie, da er immer genau gewusst habe, wo sie sich aufgehalten habe. Da der Kläger tatsächlich regelmäßig nach Ungarn gefahren sei, dränge sich der Verdacht auf, er habe diese Fahrten genutzt, um die Geschädigte zu beobachten, und die Tat somit bei Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit verwirklicht. Es bestehe trotz der medizinischen Behandlung des Klägers die Gefahr, dass er insbesondere in Konfliktsituationen, wie sie im fremdsprachigen Ausland entstehen könnten, seine Impulse nicht kontrolliere und z.B. gegenüber Kunden überreagiere.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen einschließlich der vom Senat angefertigten Auszüge aus den von der Staatsanwaltschaft übersandten Strafakten sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einen Anspruch auf die beantragte Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) mit einer Gültigkeit bis zum 22. Mai 2027.
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1. Nach Art. 3, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl L 249 S. 17, konsolidierte Fassung abrufbar unter eurlex.eu), setzt der grenzüberschreitende gewerbliche Güterkraftverkehr eine Gemeinschaftslizenz voraus. Dies gilt seit dem 21. Mai 2022 auch für die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t bis 3,5 t (Art. 1 Abs. 5 Buchst. c VO 1072/2009).
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Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 wird die Gemeinschaftslizenz von einem Mitgliedstaat jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der in diesem Mitgliedstaat gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Dazu stellt der Niederlassungsmitgliedstaat die Originallizenz aus, die von dem Verkehrsunternehmer aufbewahrt wird, sowie beglaubigte Kopien in einer Anzahl, die der Zahl der Fahrzeuge entspricht, über die der Inhaber der Gemeinschaftslizenz verfügt (Art. 4 Abs. 3 VO 1072/2009). Im Fall von Fahrzeugen zur Güterbeförderung, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, vermerkt die ausstellende Behörde im Abschnitt „Besondere Bemerkungen“ der Gemeinschaftslizenz oder der beglaubigten Kopie davon: „≤ 3,5 t“ (Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 VO 1072/2009). Die Gemeinschaftslizenz wird für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt (Art. 4 Abs. 2 VO 1072/2009).
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Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der RL 96/26/EG des Rates (ABl L 300 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl L 249 S. 17, konsolidierte Fassung abrufbar unter eurlex.eu), müssen Unternehmer, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen, zuverlässig sein, eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit und die geforderte fachliche Eignung besitzen. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit legen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die Mitgliedstaaten fest. Die von einem Unternehmer zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen ergeben sich dabei aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Verordnung. Im Übrigen ist es den Mitgliedstaaten unbenommen, strengere Anforderungen zu stellen. Nach § 2 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl I S. 3120, GBZugV), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2024 (BGBl I Nr. 119), der diese Vorgaben insoweit umsetzt, ist der Unternehmer zuverlässig i.S.d. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass (1.) bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder (2.) bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt er nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GBZugV in der Regel nicht, wenn er wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 rechtskräftig verurteilt ist oder ein gegen ihn ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist. Darüber hinaus kann er auch wegen unterhalb dieser Schwelle liegender Verstöße unzuverlässig sein, insbesondere wenn er wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV). Dieser Unzuverlässigkeitstatbestand beruht dabei nicht auf Vorgaben des Unionsrechts, sondern geht über die dort genannten Mindestanforderungen hinaus.
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Bei der Auslegung dieser Bestimmungen sind, soweit ihr Gehalt nicht durch das Unionsrecht vorgegeben ist, die zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, insbesondere nach § 35 GewO, entwickelten Grundsätze mit in den Blick zu nehmen, zumal sich § 2 GBZugV an § 35 GewO anlehnt (vgl. BR-Drs. 707/11 S. 14). Unzuverlässig ist demgemäß, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 13). Dies verlangt eine Prognose, die sich, wie auch in § 2 Abs. 1 GBZugV zum Ausdruck kommt, auf eine Wertung der in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen stützt (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – juris Rn. 19; Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 35 GewO Rn. 31). Bloße Zweifel an der Zuverlässigkeit reichen nicht aus. Auf der anderen Seite ist aber auch keine Gewissheit zu fordern. Vielmehr müssen zukünftige Verstöße wahrscheinlich sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1975 – I C 44.74 – juris Rn. 21 f.; Marcks/Heß a.a.O. Rn. 32). Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist im Fall eines Verwaltungsstreitverfahrens die letzte mündliche Verhandlung oder, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden wird, die letzte gerichtliche Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2025 – 22 B 25.180 – juris Rn. 30). Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 a.a.O. Rn. 19; Marcks/Heß a.a.O. Rn. 32). Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen dabei nicht im Rahmen des Gewerbetriebs eingetreten, aber gewerbebezogen sein, d.h. die Zuverlässigkeit im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (vgl. Marcks/Heß a.a.O. Rn. 33 f.; BVerwG, U.v. 7.11.2012 a.a.O. Rn. 20; vgl. zu alldem auch OVG Hamburg, B.v. 1.7.2014 – 4 Bs 120/14 – juris Rn. 19). Ferner kommt es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers neben der Würdigung feststehender Tatsachen stets auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen an (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1970 – VII C 73.69 – juris Rn. 21).
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2. Davon ausgehend hat der Kläger im jetzigen Zeitpunkt einen Anspruch auf die beantragte, zeitlich befristete Gemeinschaftslizenz. Ob die Beklagte sowie das Verwaltungsgericht die Zuverlässigkeit des Klägers in der Vergangenheit zu Recht verneint haben, kann dahinstehen. Denn er ist jedenfalls im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung als hinreichend zuverlässig anzusehen. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen stehen nicht im Streit. Insbesondere hat der Betreuer des Klägers sein Einverständnis mit der Verfahrensführung erklärt. Ferner hat der Kläger im Nachgang zur mündlichen Verhandlung nachgewiesen, dass er über Kapital in Höhe von mehr als 1.800,- Euro verfügt und die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) damit auch nach Ansicht der Beklagten gegenwärtig erfüllt.
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a) Aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV, wonach der Unternehmer, wie angeführt, insbesondere dann unzuverlässig sein kann, wenn er wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften verurteilt worden ist, lässt sich die Unzuverlässigkeit des Klägers derzeit nicht herleiten.
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aa) Dabei kann dahinstehen, ob das Vorliegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften in diesem Sinn nach strafrechtlichen Maßstäben oder in Bezug auf die in Rede stehende gewerbliche Tätigkeit, also nach gewerberechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist (offen gelassen von VG Berlin, B.v. 20.1.2015 – VG 4 L 386.14 – BeckRS 2015, 43508). Im Ergebnis setzt eine Unzuverlässigkeit nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV jedenfalls voraus, dass aus dem Verstoß im maßgeblichen Zeitpunkt generalisierend darauf geschlossen werden kann, der Unternehmer werde (auch) künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Güterkraftverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden (vgl. OVG Hamburg, B.v. 1.7.2014 – 4 Bs 120/14 – juris Rn. 20). Der verwirklichte Straftatbestand und das Strafmaß können in besonderer Weise Anlass geben, dies zu prüfen.
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Zu bewerten ist die abgeurteilte Straftat somit daraufhin, ob sich daraus eine auf die grenzüberschreitende Transporttätigkeit bezogene Unzuverlässigkeit ergibt. Dies ist hier zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen. Zwar sind nach strafrechtlichen Maßstäben sowohl der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen als auch die Nachstellung und Bedrohung als schwerer Verstoß anzusehen. Ein sicherer Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Klägers kann daraus derzeit jedoch nicht gezogen werden.
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bb) Nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen können, wie bereits angeklungen, auch Straftaten, die nicht im Rahmen des Gewerbetriebs begangen worden sind, die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, wenn sie insofern gewerbebezogen sind, als sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die auch für sein Gewerbe relevant werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2025 – 22 B 25.180 – juris Rn. 34). Dies wird insbesondere angenommen bei Delikten, die eine sachliche Nähe zur unternehmerischen Tätigkeit aufweisen (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 33 f., 53; VG Berlin, B.v. 20.1.2015 – VG 4 L 386.14 – BeckRS 2015, 43508; Brüning in BeckOK GewO, Stand 1.12.2025, § 35 Rn. 23e). So können Eigentums- oder Vermögensdelikte eines Gewerbetreibenden darauf schließen lassen, dass er dazu neigt, sich fremdes Eigentum oder Vermögen in strafbarer Weise zu verschaffen, und die betroffenen Rechtsgüter auch bei der Ausübung seines Gewerbes nicht respektiert (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 34; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 38). Darüber hinaus kann eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit z.B. zu bejahen sein, wenn Straftaten – insbesondere im Fall der Häufung – einen allgemeinen Hang zur Missachtung geltender Vorschriften erkennen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2023 – 22 ZB 22.1292 – juris Rn. 21; Brüning a.a.O. Rn. 23e).
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cc) Hier haben die abgeurteilten Taten keine sachliche Nähe zu den unternehmerischen Pflichten des Klägers. Ferner ist nicht erkennbar, dass ein allgemeiner Hang zur Missachtung der Rechtsordnung auf die Führung des grenzüberschreitenden Transportgewerbes durchschlagen wird. Die Taten zeigen zwar, dass der Kläger in der Vergangenheit bereit war, die sexuelle Selbstbestimmung von Jugendlichen, ihre körperliche Integrität und den individuellen Lebensbereich respektive die private Lebensgestaltung anderer massiv zu verletzen. Für den Senat stellt es sich allerdings so dar, dass sich die Verstöße auf den Bereich der engeren zwischenmenschlichen Beziehungen und Sexualität beschränken und in Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen des Klägers auf diesen Gebieten stehen, die sich aus seiner Persönlichkeit und Erkrankung ergeben. Gegen eine allgemeine Neigung zur Missachtung der Rechtsordnung einschließlich der für das in Rede stehende Gewerbe maßgebenden Vorschriften spricht auch, dass der Kläger sein Transportgewerbe, soweit ersichtlich, in der Vergangenheit ohne Beanstandungen geführt hat.
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dd) Nach derzeitigem Erkenntnisstand lassen es die abgeurteilten Straftaten auch nicht als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger in Zukunft anlässlich der Ausübung des in Rede stehenden grenzüberschreitenden Güterverkehrs erneut vergleichbare Verstöße begehen wird.
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Zwar ist die Abwehr von Taten, die nicht unmittelbar in, sondern nur anlässlich der Ausübung der Gewerbeausübung begangen werden, vom Schutzzweck des § 2 GBZugV umfasst. Ferner lässt sich nicht von der Hand weisen, dass eine grenzüberschreitende Tätigkeit, die dem selbst fahrenden Unternehmer schnelle Ortswechsel ermöglicht und ihn in Gegenden bringt, in denen er unbekannt ist, ihm gegebenenfalls Anreize bieten kann, weil er von einer geringen Entdeckungsgefahr ausgehen darf.
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Gleichwohl ist es hier nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer grenzüberschreitenden Transporttätigkeit im Ausland Sexualstraftaten begehen wird. Dass er dort zufällig in eine Situation geraten könnte, in der er rückfällig wird, liegt nicht nahe. Eine im Vorfeld geplante Begehung einschlägiger Taten im Ausland erscheint, auch nach dem Gesamtbild der abgeurteilten Taten, ebenfalls nicht wahrscheinlich. Dies gilt umso mehr, als der Kläger die Geschädigten, soweit ersichtlich, nicht gezielt über das Internet gesucht hat, sondern der Kontakt über eine Bekannte des Klägers vermittelt wurde (vgl. Strafakte Bl. 18 f.).
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Schließlich lässt auch die abgeurteilte Nachstellung und Bedrohung nicht hinreichend sicher darauf schließen, dass der Kläger in Zukunft eine Transporttätigkeit im Ausland zum Anlass für weitere Straftaten nehmen wird. Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers den Eindruck hatte, dieser wisse genau, wo sie sich zuletzt aufgehalten habe. Daraus ergibt sich, wie die Beklagte nachvollziehbar ausführt, der Verdacht, der Kläger habe seine Kurierfahrten nach Ungarn zum Anlass genommen, um die Geschädigte, deren Wohn- und Aufenthaltsort nicht weit von seiner Route entfernt liegt, zu beobachten. Gesichert ist das allerdings nicht, zumal die österreichische Polizei angenommen hat, der Kläger verfolge die ehemalige Lebensgefährtin nicht, sondern kenne ihre Gewohnheiten und Lebensverhältnisse.
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ee) Bestätigt wird dieses Ergebnis schließlich dadurch, dass der Kläger aktuell gefestigter erscheint als in dem Zeitraum, in dem er die genannten Taten begangen hat, und im Rahmen der laufenden Bewährung hinsichtlich des Strafurteils vom 15. November 2021 zahlreiche Hilfen erhält. Die Bewährungshelferin des Klägers berichtete in der mündlichen Verhandlung, sie sei seit Dezember 2021 für den Kläger tätig und habe seitdem sehr zuverlässigen und regelmäßigen Gesprächskontakt mit ihm. Der Kläger werde von einem großen professionellen Helfernetzwerk betreut und begleitet. Den Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss, nämlich der monatlichen Vorsprache bei seiner behandelnden Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie der Wahrnehmung wöchentlicher Termine bei einer psychotherapeutischen Fachambulanz für Sexualstraftäter, komme er sehr zuverlässig nach. Bei der Bewältigung seines Alltags und der Tagesstruktur werde er u.a. von dem Hilfe für psychisch Kranke e.V. unterstützt. Zudem stehe ihm ein ehrenamtlicher Mitarbeiter der Bewährungshilfe zur Seite.
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b) Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich derzeit ferner nicht aus der Grundnorm des § 2 Abs. 1 GBZugV. Dies gilt sowohl bei isolierter Betrachtung der weiteren Auffälligkeiten als auch bei einer Gesamtschau sämtlicher Tatsachen einschließlich der genannten Verurteilungen.
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aa) Die Erkrankung an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, der Vorfall vom 4. November 2020 und die Anordnung der Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt zeigen zwar, dass der Kläger psychisch nur begrenzt stabil und dass er gefährdet ist, die Kontrolle über seine Impulse zu verlieren. Dafür, dass er sich auch bei der Ausübung des in Rede stehenden grenzüberschreitenden Transportgewerbes nicht zu steuern vermag und etwa in Konfliktsituationen, wie sie im fremdsprachigen Ausland bzw. im Geschäftsleben entstehen können, verbal oder körperlich aggressiv reagiert, besteht entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings kein greifbarer Anhalt. Dagegen spricht u.a., dass der Kläger die Bedrohungen vom 4. November 2020 im Rahmen einer engen persönlichen Beziehung – zu seiner Mutter – geäußert hat. Seine (verbale) Aggressivität richtete sich in der Vergangenheit, soweit ersichtlich, gegen Personen aus seinem persönlichen Umfeld. So merkten die Polizeibeamten, die ihn am selben Tage zur Ermittlung des Sachverhalts aufsuchten und ihn letztlich in ein Bezirkskrankenhaus einwiesen, in ihrem Aktenvermerk an, der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt unfreundlich, sondern vielmehr zu jeder Zeit kooperativ gewesen (vgl. Strafakte Bl. 344).
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Für dieses Ergebnis sprechen ferner die vorgelegten Fahreignungsgutachten, die sich zu den ähnlich gelagerten Fragen verhalten, ob der Kläger trotz seiner Erkrankung bzw. der aktenkundigen Straftaten in der Lage ist, Kraftfahrzeuge zu führen. Hierfür ist auch die charakterliche Eignung Voraussetzung (§ 2 Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 FeV). Das ärztliche Gutachten vom 26. März 2024 kommt zwar zu dem Ergebnis, der Kläger könne ein Kraftfahrzeug der Gruppe 2 aufgrund der instabil emotionalen Persönlichkeitsstörung nicht mehr sicher führen. Es liege eine langjährige Erkrankung mit mehrfachen stationären Aufenthalten, erheblichen Impulsdurchbrüchen trotz Therapien und eine Dauerbehandlung mit Psychopharmaka vor. Die psychische Belastbarkeit sei dauerhaft herabgesetzt. Die Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1, wozu auch der Kleintransporter des Klägers zählt, sei hingegen unter der Auflage zu bejahen, dass er der Fahrerlaubnisbehörde zwei Jahre lang im Abstand von drei Monaten psychiatrische Atteste seines behandelnden Arztes vorlege. Dort sollten die regelmäßige ärztliche Kontrolle, ausreichende psychische Stabilität ohne Hinweise auf Impulsdurchbrüche sowie die Einnahme der Medikamente bestätigt werden. Hinweise auf eine depressive, manische oder kognitive Störung hätten sich im aktuellen psychischen Befund nicht gezeigt. Impulsdurchbrüche und eine aggressive Grundhaltung seien zu verneinen. Das medizinischpsychologische Gutachten vom 2. Oktober 2024 bejaht die Fahreignung trotz der vorgenannten Straftaten. Diese stünden in Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung. Der Kläger habe die Problematik jedoch angemessen aufgearbeitet und ein ausreichendes Problembewusstsein, sei sich insbesondere bewusst, dass er weiter an sich arbeiten müsse. Er habe seit zwei Jahren keine Auffälligkeit mehr gezeigt, befinde sich in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung, sei medikamentös eingestellt, nehme regelmäßige begleitende Psychotherapie in Anspruch und erfahre positive Unterstützung durch seinen Betreuer, seine Therapeutin wie die Bewährungshelferin. Unter den Voraussetzungen einer langfristigen Betreuung und regelmäßiger psychiatrischer sowie psychotherapeutischer Begleitung sei daher von ausreichender Anpassungsfähigkeit und Impulskontrolle auszugehen.
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bb) Die Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt, der u.a. die Vermögenssorge umfasst und sich damit auf die Führung der in Rede stehenden Transporttätigkeit erstreckt, führt – auch in Verbindung mit der zu Grunde liegenden Erkrankung – ebenfalls nicht zur Unzuverlässigkeit des Klägers. Der Einwilligungsvorbehalt schränkt die Teilnahme des Klägers am Rechtsverkehr zwar ein. Mit Einwilligung des Betreuers kann der Kläger jedoch wirksam Willenserklärungen abgeben und Rechtsgeschäfte vornehmen (§ 1825 Abs. 1 BGB). Ferner ist hier nicht ersichtlich, dass der Kläger sein Transportunternehmen aufgrund des Einwilligungsvorbehalts oder seiner zu Grunde liegenden Erkrankung tatsächlich nicht angemessen im Zusammenwirken mit seinem Betreuer führen kann, ohne gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen oder die Allgemeinheit zu schädigen oder zu verletzen. Vielmehr berichtete der Betreuer in der mündlichen Verhandlung, der Kläger wickle den Betrieb im Wesentlichen selbständig ab. Insoweit bestehe kein Unterstützungsbedarf. Nur Zahlungsforderungen des Klägers gegen säumige Auftraggeber bearbeite man gemeinsam.
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cc) Soweit aus den Akten gelegentlich Zweifel durchscheinen, ob der Kläger sein Transportgewerbe gewinnbringend zu führen vermag, stellt dies die Zuverlässigkeit nicht in Frage. Maßgeblich erscheint insoweit zum einen, ob der Kläger die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllt. Dies ist hier, wie erwähnt, der Fall. Zum anderen ist es gegebenenfalls die Aufgabe des Betreuers, eine Schädigung des Vermögens des Klägers durch den Gewerbebetrieb abzuwenden.
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dd) Die von der Beklagten ermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister haben – auch unabhängig davon, dass sie dort mittlerweile getilgt worden sind – keine erhebliche Aussagekraft hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Klägers.
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ee) Ferner sind auch die weiteren, länger zurückliegenden Auffälligkeiten und Taten, die in dem vorgelegten ärztlichen Fahreignungsgutachten sowie dem im Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen angefertigten gerichtsärztlichen Gutachten genannt werden, ungeachtet der Frage ihrer Verwertbarkeit als solche nicht geeignet, die Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich daraus hinsichtlich Charakter und Verhaltensweise des Klägers etwas erheblich anderes ergibt als aus den Straftaten aus neuerer Zeit, auf die die Beklagte sich im Wesentlichen gestützt hat.
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ff) Schließlich erlaubt auch eine Zusammenschau der vorgenannten Tatsachen keine prognostische Wertung dahin, der Kläger werde in Zukunft bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden.
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Insgesamt zeigen sie zwar, dass der Kläger an Beeinträchtigungen, insbesondere in der Gestaltung stabiler zwischenmenschlicher Beziehungen, leidet, die die Führung seines Gewerbes erschweren bzw. Risiken anlässlich der Gewerbeausübung mit sich bringen.
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Ein hinreichend verlässlicher Schluss auf zukünftige Verstöße ergibt sich daraus derzeit allerdings nicht. Maßgeblich erscheint dem Senat dabei, dass der Kläger auf der Grundlage der beantragten Gemeinschaftslizenz allein eine Tätigkeit weiterführen kann, die er bis ins Jahr 2022 ohne Weiteres ausführen durfte und, soweit aus den Akten ersichtlich, ohne gewerberechtlich relevante Beanstandung durchgeführt hat. Er kann aufgrund der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, und der beantragten beglaubigten Kopie für ein einziges Fahrzeug nur ein sehr kleines grenzüberschreitendes Transportunternehmen betreiben. Dieses erscheint insbesondere nach Umsatz und finanziellen Risiken für Vertragspartner, steuerwie sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, Anforderungen an die technische Sicherheit und Verkehrstüchtigkeit des Fuhrparks sowie den einzuhaltenden transportspezifischen Verpflichtungen überschaubar. U.a. bringt es keine Verantwortung für Mitarbeiter und eine Vielzahl von Fahrzeugen mit sich. Ferner hat der Kläger sein Einverständnis mit einer zeitlichen Beschränkung der Gemeinschaftslizenz zunächst bis zum Ende der Bewährungszeit hinsichtlich der Strafe aus dem Strafurteil vom 15. November 2021, die am 22. Mai 2027 abläuft, erklärt. Diese Strafaussetzung zur Bewährung ist, wie bereits erwähnt, u.a. mit der Weisung verbunden, die psychiatrische Behandlung sowie die Sexualtherapie fortzuführen. Deswegen ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls bis dahin Unterstützung durch ein stabilisierendes Netzwerk erfährt.
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c) Die Frage, ob die Gemeinschaftslizenz mit Bedingungen bzw. Auflagen versehen werden kann und sollte, stellt sich für den Senat angesichts der genannten Weisungen im Rahmen der laufenden Bewährung derzeit nicht. Bei Bekanntwerden etwaiger Verstöße gegen diese Weisungen oder sonstigen relevanten Erkenntnissen bleibt es der Beklagten unbenommen, die Zuverlässigkeit des Klägers erneut zu prüfen.
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d) Demnach war die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids sowie des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, dem Kläger die Gemeinschaftslizenz wie zuletzt beantragt zu erteilen. Die Beschränkung auf die Nutzung eines Fahrzeugs ergibt sich dabei daraus, dass dem Kläger nur eine – im Fahrzeug mitzuführende (vgl. Art. 4 Abs. 6 VO 1072/2009) – beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz zur Verfügung stellen ist.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen.