Inhalt

VGH München, Beschluss v. 09.02.2026 – 10 ZB 25.1647
Titel:

Ausweisung, bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug (§ 67d Abs. 2 StGB), nicht abgeschlossene Therapie, Beziehung zu Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, Verhältnismäßigkeit

Normenketten:
AufenthG § 53
GG Art. 6
EMRK Art. 8
Schlagworte:
Ausweisung, bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug (§ 67d Abs. 2 StGB), nicht abgeschlossene Therapie, Beziehung zu Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, Verhältnismäßigkeit
Vorinstanz:
VG München vom 25.03.2025 – M 4 K 22.4410

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 25. März 2025 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein serbischer und montenegrinischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen seine mit Bescheid der Beklagten vom 26. August 2022 verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet weiter.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
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Solche Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3).
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1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bei dem am 21. Juli 1990 geborenen Kläger, der bereits seit 2005 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und als gewaltbereiter Intensivstraftäter gilt, wegen der im Urteil des Landgerichts München I vom 18. Februar 2022 abgeurteilten Straftaten (Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) eine Wiederholungsgefahr bestehe. Eine Bewährung des Klägers in Freiheit stehe noch aus. Die Anlasstaten seien durch dessen psychischen Erkrankungen und dem schädlichen Gebrauch von Betäubungsmitteln bedingt gewesen. Er leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen, impulsiven und histrionischen Anteilen sowie an einer Betäubungsmittelabhängigkeit. Nach dem von Klägerseite vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 26. Oktober 2024 sollten kontrollierende therapeutische Maßnahmen im Rahmen einer Lockerungsstufe aufrechterhalten bleiben. Seitens der Klinik werde die Fortsetzung der Therapie empfohlen, da der Zweck der Maßregel noch nicht erreicht sei. Außerdem liege ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vor.
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Bei der Abwägung überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers. Aufgrund der letzten Verurteilung liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor. Demgegenüber stünden besonders schwerwiegende Bleibeinteressen des im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Klägers, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gewesen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass er mit seinem neunjährigen Sohn, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, ein Umgangsrecht ausübe. Die Ausweisung sei auch unter dem Aspekt „faktischer Inländer“ verhältnismäßig, da eine hinreichende Verbundenheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen nicht festgestellt werden könne und eine vollständige Entfremdung von seinem Heimatland Serbien nicht feststellbar sei. Die Beziehung des Klägers zu seinem Sohn könne auch im Falle seiner Ausreise in einer Weise aufrechterhalten werden, die das Kindeswohl nicht gefährde. Es handle sich nicht mehr um ein ganz kleines Kind, das die vorübergehende Trennung als endgültigen Verlust erfahren könnte. Der regelmäßige Kontakt könne durch Besuche und Telefonate, auch mit Betretenserlaubnissen, aufrechterhalten bleiben. Bereits seit seiner Inhaftierung im Jahr 2020 und während des Maßregelvollzugs sei dies gelebte Realität. Unter Berücksichtigung der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen sachverständigen Zeugin sei nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass das Kind, das an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, einer (noch nicht gesichert diagnostizierten) kombinierten vokalen und multiplen motorischen Tic-Störung sowie einer Anpassungsstörung leide, im Vergleich mit einem gesunden, gleichaltrigen Kind besonders auf den regelmäßigen persönlichen oder physischen Kontakt mit dem Kläger angewiesen sei.
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2. Die mit dem Zulassungsvorbringen hiergegen erhobenen Einwände führen nicht zur Zulassung der Berufung.
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a) Vom Kläger geht – auch zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 27.10.2017 – 10 B 16.1252 – juris Rn. 25) – eine Wiederholungsgefahr aus.
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Der Kläger bringt zur Begründung seines Zulassungsantrags vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei wegen des Bewährungsbeschlusses des Landgerichts München I vom 7. November 2025 überholt. Danach habe der Kläger seine Therapie erfolgreich abgeschlossen und unterliege ab dem 21. November 2025 strengen Bewährungsauflagen und der Führungsaufsicht. Es handle sich um geeignete und erforderliche, aber auch mildere Maßnahmen, die die Wiederholungsgefahr weiter reduzieren würden.
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Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Auch wenn straf- oder strafvollstreckungsgerichtlichen Entscheidungen über die Aussetzung der (Rest-)Freiheitsstrafe bzw. Maßregel eine Indizwirkung im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr zukommt, sind die Verwaltungsgerichte weder an diese Entscheidungen noch die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Prognosen gebunden (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Wollen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose, insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts, zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr kommen, bedarf es hierfür jedoch einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung. Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (BVerfG, B.v. 18.4.2024 – 2 BvR 29/24 – juris Rn. 23). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.3.2025 – 19 ZB 23.1081 – juris Rn. 11; B.v. 11.9.2024 – 10 ZB 24.216 – juris Rn. 5, jeweils m.w.N.) kann bei Straftaten, die wie im Falle des Klägers auf einer Suchterkrankung beruhen oder dadurch gefördert wurden, nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, insbesondere indem er sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat.
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Nach diesen Maßstäben ändert auch die bedingte Entlassung durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I vom 7. November 2025 gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB nichts an der Gefahrenprognose. Dem Beschluss lässt sich entnehmen, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt wird, gleichzeitig wird eine Führungsaufsicht für fünf Jahre angeordnet. Die noch nicht erledigte (Rest-) Freiheitsstrafe wird für die Dauer von fünf Jahren zu Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren wird der Kläger der Führungsaufsichtsstelle und einem Bewährungshelfer unterstellt. Er muss sich innerhalb einer Woche nach Entlassung einmal pro Woche persönlich in der forensischen Ambulanz des Klinikums vorstellen und sich dort in ambulante suchttherapeutische Behandlung begeben sowie ein Verbot des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums beachten, welches sich ausdrücklich auch auf verschreibungspflichtige und auf als Ersatzdrogen geeignete Medikamente bzw. Ersatzstoffe bezieht, und dessen Einhaltung engmaschig und fortlaufend kontrolliert wird. Nach Feststellung des Landgerichts sei mit den auferlegten Weisungen mit weiteren einschlägigen Straftaten bei Suchtmittelabstinenz nicht mehr zu rechnen. Die Entscheidung beruht auf der Einschätzung eines externen Sachverständigen vom 26. Oktober 2025 und des den Kläger behandelnden Klinikums vom 1. September 2025. Das Klinikum kommt zu der Feststellung, dass sich der therapeutische Verlauf des Klägers im vergangenen Jahr weiter deutlich gebessert habe, hält aber wegen der schweren Suchtmittelabhängigkeit und der dadurch gegebenen Gefahr für die Öffentlichkeit durch aus der Sucht erwachsende Delinquenz geeignete kontrollierende therapeutische Maßnahmen über den gesamten gesetzlich vorgesehenen Zeitraum für erforderlich, um ein ausreichendes Risikomanagement zu gewährleisten. Auch der Sachverständige erkennt zwar an, dass die nach dreijähriger Abstinenz sich spätestens ab dem 27. Lebensjahr erneut massiv zeigende Abhängigkeitserkrankung durch geeignete therapeutische Maßnahmen der forensischen Klinik soweit abgemildert hätte werden können, dass mit weiteren einschlägigen Straftaten bei Suchtmittelkarenz nicht zu rechnen sei. Wegen der schweren, über zwei Jahrzehnte gehenden Suchtmittelabhängigkeit und der dadurch gegebenen Gefahr für die Öffentlichkeit durch aus der Sucht erwachsende Delinquenz sieht er jedoch geeignete kontrollierende therapeutische Maßnahmen und eine ambulante Weiterbetreuung durch die forensische Ambulanz der forensischen Klinik für dringend erforderlich an. Die Stringenz der ambulanten forensischen Therapiepläne einschließlich von Führungsaufsicht und Bewährungshilfe werde vom Kläger als Hilfe zur Abstinenz angesehen.
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Daraus folgt, dass nach Auffassung des Landgerichts und der fachlichen Stellungnahmen sowie offensichtlich auch nach Einschätzung des Klägers selbst, der auch nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, aufgrund seiner Suchterkrankung müsse er mit Rückfällen rechnen (S. 5 des Protokolls über die mündliche Verhandlung), die Therapie noch nicht abgeschlossen ist, vielmehr noch dringender Therapiebedarf besteht. Auch wenn der Kläger aus dem Maßregelvollzug (bedingt) entlassen worden ist, muss er dennoch seine Therapie fortsetzen, indem er wöchentlich zur ambulanten Behandlung in der forensischen Ambulanz erscheint. Eine Rückfallgefahr in die Sucht und damit einhergehend die Gefahr weiterer Straftaten wird nur dann als vermeidbar angesehen, wenn eine engmaschige und fortdauernde Kontrolle durchgeführt wird. Eine etwaige Abstinenz unter Therapiebedingungen und ein bisher positiver Therapieverlauf genügen insoweit nicht, um die Prognose einer fortdauernden Wiederholungsgefahr zu entkräften (BayVGH, B.v. 12.12.2025 – 10 ZB 25.917 – juris Rn. 9). Erst recht hat sich der Kläger noch nicht außerhalb des Maßregelvollzugs bewährt, vor allem im Hinblick darauf, dass die fünfjährige Führungsaufsicht erst vor kurzem am 21. November 2025 begonnen hat.
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Insgesamt ist nach alledem, auch im Hinblick auf die Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten (zuletzt) mit einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, das beim Kläger vorhandenen Schädigungspotential aufgrund seiner langjährigen Kriminalität als gewaltbereiter Intensivstraftäter und den damit abgesenkten Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.
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b) Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auf die Bewertung gestützt, die Ausweisung des Klägers sei auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt (UA Rn. 67, 68). Soweit das Zulassungsvorbringen darauf abstellt, die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen sei nicht verhältnismäßig, da es nicht im öffentlichen Interesse liege, Steuergelder „sinnlos“ mit Therapien zu verschwenden, wenn der Ausländer trotz erfolgreicher Therapie abgeschoben werden würde, wird damit das grundsätzliche Vorliegen generalpräventiver Gründe nicht infrage gestellt.
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c) Auch die vom Kläger gegen die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG und die Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
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Im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit der Ausweisung nach § 53 Abs. 3 AufenthG ist zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen, wobei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 BV 13.421 – juris Rn. 77; B.v. 6.6.2023 – 19 ZB 22.1978 – juris Rn. 11 jew. m.w.N.). Dabei hat das Verwaltungsgericht den Begriff des sogenannten „faktischen Inländers“ (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 10 B 23.963 – juris Rn. 40 m.w.N.) nicht verkannt und die diesbezüglichen Vorgaben der EMRK in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Auch für faktische Inländer besteht kein generelles Ausweisungsverbot. Vielmehr ist der besonderen Härte, die mit einer solchen Ausweisung einhergeht, durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können, sowie im Rahmen der Interessenabwägung durch eine besonders sorgfältige Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits Rechnung zu tragen (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, B.v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 24; BVerwG, B.v. 3.8.2023 – 1 B 20.23 – juris Rn. 3 m.w.N.).
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aa) Nach Auffassung des Klägers ist das Erstgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass er kein faktischer Inländer sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es nicht darauf an, dass er straffällig geworden, sondern dass er im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sei. Selbst seine Mutter kenne Serbien nur aus Urlauben. Er spreche die Sprache nicht gut, beherrsche die Schrift nicht und kenne auch die sonstigen dortigen Lebensverhältnisse nur aus vereinzelten Urlauben, wobei er seit vielen Jahren nicht mehr Serbien gewesen sei. Sein gesamtes soziales Umfeld lebe im Bundesgebiet. Er sehe Deutschland als seine Heimat an.
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Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber die Ausweisung insbesondere deshalb zu Recht als verhältnismäßig angesehen, weil im Falle des Klägers keine enge Verbundenheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden kann. Zutreffend ist es auch davon ausgegangen, dass der Kläger trotz seines langen Aufenthalts, abgesehen von dem Spracherwerb und dem Erwerb des einfachen Hauptschulabschlusses, keine nennenswerten Integrationsleistungen erbracht und keine Berufsausbildung abgeschlossen hat sowie bis zu seiner Inhaftierung im Alter von 30 Jahren keiner längerfristigen geregelten Tätigkeit nachgegangen ist. Er hat erhebliche Schulden. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen in keiner Weise auseinander. Auch die Straffälligkeit durfte und musste sogar bei der Frage der Integration unter dem Aspekt der Rechtstreue eine Rolle spielen, was jedoch nicht heißt, dass jedwede Straffälligkeit, unabhängig von deren Art und Weise oder Häufigkeit, zwingend gegen eine Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse sprechen muss. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht als ein Gesichtspunkt berücksichtigt, dass der Kläger in der Vergangenheit in erheblichem Umfang straffällig geworden sei und gezeigt habe, dass er nicht bereit sei, sich an die in der Bundesrepublik geltenden Gesetze und Regeln zu halten. Es hat des Weitern nachvollziehbar festgestellt, dass eine vollständige Entfremdung zu seinem Heimatland Serbien nicht feststellbar sei. Das Verwaltungsgericht ist nachvollziehbarer Weise und unwidersprochen davon ausgegangen, dass er über seinen Vater, der ebenfalls serbischer Staatsangehöriger sei, mit der dortigen Kultur und Sprache in Berührung gekommen ist. Sein Vater lebe in Serbien und biete für den Kläger eine erste Anlaufstelle. Darauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Die Folgerung des Erstgerichts, auch unter Berücksichtigung der besonderen Härte der angefochtenen Ausweisung für den Kläger sei diesem die Integration in Serbien sowohl sprachlich, kulturell, aber auch wirtschaftlich möglich und zumutbar, ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden.
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bb) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Ausweisung im Hinblick auf die Vater-Kind-Beziehung des Klägers zu Unrecht als verhältnismäßig angesehen, greift nicht durch.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger mit seinem minderjährigen Sohn, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ein Umgangsrecht ausübe, und ist deshalb von einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ausgegangen. Es hat jedoch unter Berücksichtigung der Angaben der den Sohn des Klägers behandelnden, in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Zeugin einvernommenen Ärztin zu Recht festgestellt, dass bei der erforderlichen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Bleibeinteressen überwiege. Dabei hat es in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12 ff.) unter Berücksichtigung der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie des Art. 8 EMRK entscheidend auf die Sicht des Kindes abgestellt. Unter umfassender Berücksichtigung der Belange des Klägers und seines Sohnes hat es im Ergebnis festgestellt, dass das Kindeswohl durch die Ausreise des Klägers nicht gefährdet sei.
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Das Verwaltungsgericht ist zu dessen Gunsten davon ausgegangen, dass der Kläger, der erst nach der mündlichen Verhandlung seit 17. April 2025 das anteilige Sorgerecht für seinen Sohn erhalten hat (vergleiche Sorgerechtsurkunde vom 17.4.2025), das Umgangsrecht tatsächlich ausübe, auch wenn er nur bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes mit diesem zusammen gelebt habe und anschließend aufgrund mehrerer Fälle häuslicher Gewalt gegenüber der Mutter des Kindes aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Während des Maßregelvollzugs habe regelmäßig Kontakt durch Besuche und Telefonate bestanden. Besuche würden regelmäßig am Wochenende und gelegentlich auch unter der Woche stattfinden. Das Verwaltungsgericht ging weiter davon aus, dass das Kind trotz seiner Erkrankung im Vergleich mit einem gesunden, gleichaltrigen Kind nicht besonders auf den regelmäßigen persönlichen oder physischen Kontakt mit dem Kläger angewiesen sei. Die sachverständige Zeugin habe angegeben, im Vergleich mit einem gesunden Kind bestehe kein vermehrtes Bedürfnis nach physischem Kontakt. Es handele sich bei dem neunjährigen Sohn nicht mehr um ein ganz kleines Kind, das die vorübergehende Trennung als endgültigen Verlust erfahren würde. Es sei nicht ersichtlich, dass die Einsichtsfähigkeit des Kindes aufgrund seiner Erkrankung beeinträchtigt wäre. Der regelmäßige Kontakt könne durch Besuche, Telefonate oder andere moderne Telekommunikation, wie es für das Kind bereits seit der Inhaftierung des Klägers im Jahr 2020 gelebte Realität sei, aufrechterhalten und fortgesetzt werden. Der Kläger könne auch Betretenserlaubnisse erhalten. Es sei zu berücksichtigen, dass laut den Angaben der sachverständigen Zeugin Stress ein Risiko für eine Verstärkung der Tics des Sohnes darstellen könne. Das Erstgericht hat dabei nachvollziehbar als negativen Aspekt in der Vater-Kind-Beziehung auch berücksichtigt, dass die Verhaltensweisen des Klägers in der Vergangenheit einen Einfluss auf das Kind gezeigt hätten. So hätten nach Angaben der Mutter die Verhaftung des Klägers und die durch sein Verhalten bedingte Beendigung des Probewohnens das Kind sehr mitgenommen. Insoweit sei im Hinblick auf das Kindeswohl auch die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger geäußerte Bereitschaft zu berücksichtigen, im Falle eines Unterliegens Videos seines kranken Sohnes veröffentlichen zu wollen.
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Die Rüge des Klägers, die Ausweisung und die damit verbundene räumliche Trennung von seinem Kind würden dessen Gesundheitszustand nachhaltig verschlechtern und zu einer erheblichen Kindeswohlgefährdung führen, greift nicht durch. Eine entsprechende Gefährdung lässt sich der vom Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Fachpsychologen für Rechtspsychologie vom 29. September 2025 nicht entnehmen. In der Zusammenfassung der Stellungnahme wird zwar ausgeführt, dass eine mit der Ausweisung des Kindsvaters verbundene erhebliche zusätzliche Belastung des Kindeswohls „sehr wahrscheinlich erscheine“. Auf die überdurchschnittliche Vulnerabilität, d.h. eine krankheitsbedingt erhöhte Verletzlichkeit des Kindes in seiner weiteren Entwicklung, werde hingewiesen. Gelegentliche Kontakte zum Vater nach einer Ausweisung könnten zwar dazu beitragen, dass das Kind die Beziehung zum Vater nicht verliere. An den schädlichen Auswirkungen würden sie aber eindeutig nicht viel verändern. Es werde daher aus kinderpsychologischer Sicht empfohlen, im Rahmen einer Abwägung Aspekte des Kindeswohls als sehr wesentlich zu berücksichtigen, soweit ein Ermessen bestehe. Ein Aussage zum Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls, die eine weitere (ständige) Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet erfordern könnte, trifft der Gutachter damit nicht. Die Empfehlung des Gutachters entspricht im Übrigen dem, was das Erstgericht rechtsfehlerfrei im Rahmen seine Prüfung beachtet und entsprechend gewichtet hat. Das Verwaltungsgericht hat dabei genauso wenig wie der Gutachter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls durch eine Trennung gesehen. Dabei ist, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend betont, zu berücksichtigen, dass es sich nicht mehr um ein Kleinkind handelt, das eine zeitweise Trennung vom Kläger als dauerhaft begreifen würde, und eine dauerhafte Trennung des Kindes von seinem Vater durch die Aufenthaltsbeendigung keineswegs eintreten muss, da die Wirkungen der Ausweisung (in der mündlichen Verhandlung verkürzt) auf vier Jahre bei Wohlverhalten befristet sind und der Kläger neben den verschiedenen Formen moderner Kommunikation (insbesondere Telefon, Internet) auch die Möglichkeit hat, Betretenserlaubnisse (§ 11 Abs. 8 AufenthG) zu beantragen, und somit entgegen der Annahme des Gutachters nicht nur „gelegentliche Kontakte“ stattfinden können.
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Die Einwendung, sein Sohn habe nach der bedingten Entlassung des Klägers aus dem Maßregelvollzug gerade in den letzten Monaten seine Bindung zum Vater intensivieren können und werde nun erneut einen großen Verlust erleiden, sobald der Kläger das Land verlassen müsse, zieht die verwaltungsgerichtliche Bewertung der Vater-Kind-Beziehung und deren Würdigung im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht ernstlich in Zweifel. Es hat seiner Entscheidung bereits zugrunde gelegt, dass der Kläger mit seinem Sohn einen Umgang ausübe und regelmäßigen Kontakt am Wochenende und auch unter der Woche stattfinde. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen.
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Soweit im Zulassungsantrag vorgebracht wird, dass es einem deutschen minderjährigen Kind nicht zumutbar sei, mit dem Vater nach Serbien zu ziehen, ist davon auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Dass die Kindesmutter nicht bereit wäre, mit dem Sohn zu Besuchszwecken nach Serbien zu reisen, behauptet selbst der Kläger nicht, sondern wirft dies nur als Frage auf. Weshalb eine Mithilfe bei einer Entscheidungsfindung über verschiedene Behandlungsansätze nicht auch aus dem Ausland durch den Kläger erfolgen kann, wird nicht dargelegt. Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass dem Kläger auch Betretenserlaubnisse in Aussicht gestellt worden sind. Es ist auch nicht substantiiert dargelegt, dass der Sohn des Klägers aufgrund seiner Erkrankung auf besondere Unterstützung seines Vaters angewiesen sei. Zwar wird vorgetragen, dass der Sohn nunmehr auch eine Pflegestufe erhalte (Bescheid der AOK vom 7.8.2025, Pflegegeld für Pflegegrad 2); welche Konsequenz sich daraus jedoch für die Vater-Kind-Beziehung ergibt, wird nicht ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in der eidesstattlichen Versicherung vom 3. Februar 2026 vorträgt, der Gesundheitszustand seines Sohnes habe sich dadurch, dass er von der drohenden Abschiebung erfahren habe, erheblich verschlechtert, ändert dies nichts an der Bewertung der Stellungnahme vom 29. September 2025. Bei seiner fachlichen Einschätzung hat der Fachpsychologen u.a. die Aussage des Klägers berücksichtigt, von der drohenden Ausweisung habe der Junge zufällig über seine Großmutter erfahren. Dennoch hat der Fachpsychologe keine Kindeswohlgefährdung festgestellt. Wann und in welcher Form es zu einer (weiteren) Verschlechterung gekommen sein soll, legt der Kläger nicht dar; erst recht hat er hierzu keine weitere ärztliche Bescheinigung vorgelegt.
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Des Weiteren wird nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Kindsmutter aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation auf die Unterstützung des Klägers angewiesen sein könnte. Soweit dazu auf einen Arztbrief der Schönklinik vom 18. August 2025 verwiesen wird, ergibt sich daraus lediglich, dass die Kindsmutter am 11. und am 12. August 2025 an der Bandscheibe operiert worden ist, sich drei Wochen schonen und ca. sechs bis acht Wochen nicht schwer heben solle. Weitere Einschränkungen werden nicht aufgeführt. Inwieweit die Kindsmutter aktuell noch gesundheitlich eingeschränkt ist bzw. besondere Unterstützung benötigt, ergibt sich daraus nicht. Auch der Vortrag, das Kind sei nur bei seinen Eltern unbefangen und gegenüber Dritten, auch Familienangehörigen, sehr zurückhaltend und misstrauisch, genügt nicht den Darlegungserfordernissen.
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Soweit der Kläger vorträgt, mit einer in Kufstein lebenden, österreichische Staatsbürgerin liiert zu sein, ist er mit dieser offensichtlich weder verheiratet noch lebt er mit ihr zusammen. Es wird insoweit nicht vorgetragen, inwieweit diese Beziehung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sein könnte.
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Im Ergebnis ist daher der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass vor dem Hintergrund der wiederholten gravierenden und langjährigen Straffälligkeit des Klägers und seiner – schon angesichts der bislang noch nicht (erfolgreich) abgeschlossenen Therapie – weiterhin bestehenden erheblichen Wiederholungsgefahr auch in Anbetracht seiner persönlichen Beziehung zu seinem Sohn, in die durch die Aufenthaltsbeendigung infolge der Ausweisung eingegriffen wird, das Ausweisungsinteresse gegenüber den Bleibeinteressen überwiegt. Die Ausweisung erweist sich damit auch mit Blick auf das Recht des Klägers und seiner Angehörigen auf Achtung ihres Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und angemessen, um den vom persönlichen Verhalten des Klägers ausgehenden Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wirksam zu begegnen.
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2. Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Befristungsentscheidung der Beklagten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts sind insofern im Übrigen auch nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.1.1. und Nr. 8.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und berücksichtigt, dass mit der Ausweisung die Niederlassungserlaubnis des Klägers zum Erlöschen gebracht wurde.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).