Titel:
einstweiliger Rechtsschutz (Beschwerde), fortbestehende Wiederholungsgefahr hinsichtlich schwerer Straftaten (Sexualdelikte), Abweichung von strafrechtlicher (Sozial-)Prognose bei Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung, Berufsverbot, faktischer Inländer
Normenketten:
AufenthG § 53 ff.
StGB § 56, § 70, § 177
StPO § 257c
VwGO § 80 Abs. 3, 5, § 123
BayVwVfG Art. 28
Schlagworte:
einstweiliger Rechtsschutz (Beschwerde), fortbestehende Wiederholungsgefahr hinsichtlich schwerer Straftaten (Sexualdelikte), Abweichung von strafrechtlicher (Sozial-)Prognose bei Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung, Berufsverbot, faktischer Inländer
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 11.12.2025 – 12 S 25.5052
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller verfolgt insbesondere seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Ausweisungsbescheid weiter.
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Aufhebung oder Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
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Mit seiner Rüge, die Ausweisung sei rechtswidrig, dringt der Antragsteller, ein 1990 geborener thailändischer Staatsangehöriger, der seit September 1999 in Deutschland lebt, nicht durch. Weder bestehen die vorgetragenen formellen (Begründungs-)Mängel hinsichtlich der Sofortvollziehungsanordnung im angefochtenen Bescheid vom 7. August 2025 (1.), noch können die Einwände gegen die Bejahung der Ausweisungsgründe (2.) und gegen die Interessenabwägung (3.) überzeugen.
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1. Die Anhörung zum Erlass der Ausweisungsentscheidung enthält, das stellt der Antragsteller zutreffend fest, keinen gesonderten Hinweis auf eine beabsichtigte Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das ist allerdings auch nicht nötig. Art. 28 BayVwVfG ist nach allgemeiner Ansicht weder direkt noch analog auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung anwendbar (vgl. Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 28 VwVfG Rn. 13; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2026, § 80 Rn. 81 – jeweils m.w.N.).
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Zu Unrecht rügt der Antragsteller auch einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen der Anordnung gemäß§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es hierfür, wenn die Behörde in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lässt, die sie zur Anordnung veranlasst haben. Ob sich diese Gründe als tragfähig erweisen, betrifft hingegen, anders als der Antragsteller ausführt, nicht das insoweit formale Begründungserfordernis, sondern die Entscheidung in der Sache (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2025 – 10 CS 25.838 – juris Rn. 15; B. v. 23.11.2023 – 19 CS 23.1442 – juris Rn. 13).
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Hieran gemessen hat die Antragsgegnerin die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt. Sie hat das besondere Vollzugsinteresse bezogen auf den Antragsteller, seine konkreten Straftaten und die Umstände der Verurteilung schlüssig und substantiiert damit begründet, dass andernfalls – insbesondere mit Blick auf länger andauernde Rechtsschutzverfahren – der Zweck der Maßnahme, nämlich die Fernhaltung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet zur Vermeidung von Gefährdungen Dritter, nicht mehr erreicht werden könne. Dass damit die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts mit den Gründen übereinstimmen, die auch für den Erlass der Ausweisung sprechen, ist unschädlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 10 CS 19.180 – juris Rn. 11 f.).
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2. Der Vortrag des Antragstellers stellt die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass spezialpräventive Gründe für eine Ausweisung vorliegen, nicht in Frage. Auf das gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme eines zusätzlich generalpräventiven Ausweisungsinteresses erhobenen Einwände kommt es daher nicht an.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. U.v. 19.2.2024 – 10 B 22.1741 – juris Rn. 61) haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zu treffen, ob von einem Ausländer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (weiterhin) eine Gefahr ausgeht. Hierbei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, wie sie sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darstellen, zu berücksichtigen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Als Einzelfallumstände kommen insbesondere in Betracht die Umstände der bisherigen Gefährdung, der Zeitraum, während dem der Ausländer strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, seine Entwicklung und Lebensumstände, die Persönlichkeit des Ausländers, eine vorhandene oder fehlende Einsicht in das Tatunrecht, die Aufarbeitung bzw. Auseinandersetzung mit dem Geschehen und seinen Folgen, die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die etwaige Notwendigkeit einer Therapie und deren Durchführung, die nachhaltige Wirkung von der Strafe, ein stabilisierendes oder ein die Kriminalität förderndes Umfeld, die wirtschaftlichen Verhältnisse, familiäre, soziale Bindungen oder allgemein Integrationsfaktoren (vgl. näher VGH BW, Urt. v. 15.10.2025 – 12 S 2127/22 – juris Rn. 102; U.v. 10.12.2024 – 11 S 1306/23 – juris Rn. 78 ff.; BayVGH, B.v. 27.10.2022 – 19 ZB 22.1969 – juris Rn. 11; U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 f.).
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b) Hieran gemessen zieht der Antragsteller mit seinem Vorbringen die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, nicht substantiiert in Zweifel. Von dem Antragsteller geht weiterhin eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus.
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aa) Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund der Verurteilung des Antragstellers durch rechtskräftiges Strafurteil vom 14. November 2024 wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit sexuellem Übergriff eine erhebliche Wiederholungsgefahr bejaht.
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Der Antragsteller hat sich durch zwei Taten im Mai 2021 und November 2023 während seiner nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit in einem Massagestudio gegenüber zwei seiner Kundinnen einmal der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB) und einmal des sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht. Mit Strafurteilt vom 14. November 2024, dem eine Verständigung nach § 257c StPO vorausging, wurde er hierfür zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weiter wurde für die Dauer von drei Jahren ein Berufsverbot verhängt (§ 70 Abs. 1 Satz 1 StGB) und dem Antragsteller untersagt, Massagetätigkeiten jeglicher Art auszuführen.
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Bezugnehmend auf diese Verurteilung hat das Verwaltungsgericht seine für den Antragsteller ungünstige Prognose insbesondere damit begründet, dass er sich – trotz einer Strafanzeige im Jahr 2017 wegen eines ähnlich gelagerten Vorfalls – zweier Sexualdelikte schuldig gemacht habe; damit habe er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und nachdrücklich gezeigt, dass er die sexuelle Selbstbestimmung anderer Menschen missachte und zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse auch auf nicht einvernehmliche Handlungen zurückgreife. Aufgrund dieser generellen Einstellung sei auch trotz des bestehenden Berufsverbots und der bekundeten Absicht, auch nach dessen Ende nicht mehr als Masseur arbeiten zu wollen, von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Seine Einlassung im Strafverfahren, die ihm ein günstigeres Urteil ermöglicht habe, sei angesichts seines späteren Vortrags im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren offenbar aus Prozesstaktik und nicht aus Schuldeinsicht motiviert gewesen; diese aber sei Grundvoraussetzung für eine kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten und damit für die künftige Vermeidung gleichgelagerter Straftaten. Deshalb werde die Wiederholungsgefahr auch nicht durch die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung in Frage gestellt.
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bb) Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Einzelfallprognose des Verwaltungsgerichts, die auch bei einem Sexualdelikt nicht allein mit der Deliktsart, sondern mit hinreichendem Bezug zu den Umständen des Einzelfalls, namentlich zur Art und Ausführung der Tat, den persönlichen Verhältnissen des Betreffenden und anderen, auf ihn bezogenen tatsächlichen Umständen zu begründen ist (vgl. BVerfG, B.v. 1.6.2006 – 1 BvR 2293/03 – juris Rn. 15; OVG NW, B.v. 15.11.2023 – 5 B 1015/23 – juris Rn. 16 ff.; BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 10 C 15.304 – juris Rn. 8), kann das Beschwerdevorbringen nicht erschüttern.
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(1) Der Antragsteller hat sich des Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) der Vergewaltigung in Tatmehrheit mit sexuellem Übergriff schuldig gemacht. Für die Schwere der jeweiligen Tat spricht bereits der Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren (§ 177 Abs. 6 Nr. 1 i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB) bzw. sechs Monate bis fünf Jahren (§ 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB), wenngleich das Strafgericht eine Strafrahmenverschiebung wegen der Teilnahme des Antragstellers an einem Täter-Opfer-Ausgleich angenommen hat (§§ 49 Abs. 1, 46a StGB). Es hielt dennoch Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten bzw. von sieben Monaten für tat- und schuldangemessen und hat hieraus eine Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren gebildet. Es hat damit den Strafrahmen ausgeschöpft, für den eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung noch möglich ist (vgl. § 56 Abs. 2 StGB).
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Der Antragsteller hat zwar ab einem bestimmten Moment des Tatgeschehens Abwehrhandlungen der Opfer akzeptiert, im Strafprozess angegeben, die Tat zu bereuen, und gegenüber den Geschädigten jeweils an einem Täter-Opfer-Ausgleich mitgewirkt. Jedoch offenbaren beide Taten eine Form der sexuellen Enthemmung, die Ausdruck einer besonderen Veranlagung und Neigung ist, die es in besonderem Maße rechtfertigen kann, schon bei erst- und erst recht bei zweimaliger Begehung eine Wiederholungsgefahr anzunehmen (vgl. OVG RhPf, U.v. 24.9.2018 – 7 A 10256/18 – juris Rn. 55). Der Antragsteller hat im Abstand von zweieinhalb Jahren zwei schwerwiegende Sexualdelikte an zwei Kundinnen begannen. In beiden Fällen erfolgte die Tat im beruflichen Kontext und war nicht durch besondere individuelle Umstände geprägt, insbesondere nicht durch eine spezifische Beziehung zum Opfer, die eventuell einer Wiederholungsgefahr entgegenstehen könnte (vgl. für solche Fälle BayVGH, B.v. 6.3.2014 – 10 ZB 11.2854 – juris Rn. 16; OVG Bremen, B.v. 22.2.2021 – 2 B 330/20 – juris Rn. 22). Wie im Strafurteil vom 14. November 2024 festgestellt wurde, hat der Antragsteller das besondere Vertrauen, das ihm die Kundinnen entgegengebracht haben, fundamental enttäuscht und deren situative Schutzlosigkeit rücksichtslos zur eigenen Befriedigung ausgenutzt.
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(2) Das Bestehen einer die Ausweisung des Antragstellers rechtfertigenden Wiederholungsgefahr wird durch das gegenüber ihm verfügte Berufsverbot nicht ausgeräumt, wenn nicht sogar bestätigt. Das Gericht begründete seine Notwendigkeit gerade damit, „dass künftig ähnliche Taten zu erwarten sind, wenn [der Antragsteller] nicht mit einem Berufsverbot belegt wird“. Die Absichtsbekundung des Antragstellers, auch nach Ablauf des dreijährigen Verbots nicht als Masseur arbeiten zu wollen, vermittelt für die Folgezeit keine ausreichende Gewissheit; es ist nicht ersichtlich, was ihn davon abhalten sollte, sich in drei Jahren anders zu entscheiden. Es ergibt sich im Übrigen nicht aus dem Vortrag des Antragstellers und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass dieser eine Therapie zur Rückfallprävention durchgeführt oder zumindest angestrebt hätte.
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(3) Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts kann der Antragsteller auch nicht den Umstand entgegenhalten, dass das Strafgericht die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihm in diesem Zusammenhang eine positive Sozialprognose attestiert hat.
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Den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten obliegt im Rahmen der Entscheidung über Ausweisungen eine eigenständige Gefahrenbeurteilung. Sie sind dabei wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Gefahrenabwehrrecht nicht an etwaige strafgerichtliche Feststellungen und Beurteilungen gebunden, müssen diesen aber grundsätzlich ein erhebliches tatsächliches Gewicht und eine erhebliche indizielle Bedeutung beimessen. Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer aufenthaltsrechtlichen Prognose zu einer abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung. Gerechtfertigt werden kann eine unterschiedliche Prognose beispielsweise dann, wenn der Ausländerbehörde oder dem Verwaltungsgericht umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 18.4.2024 – 2 BvR 29/24 – juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 11.12.2024 – 1 B 13.24 – juris Rn. 10; U.v. 28.11.2024 – 1 A 1.23 – juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 10 ZB 24.1988 – juris Rn. 13). Auch der Nachvollziehbarkeit der Begründung einer strafgerichtlichen Prognose kann Bedeutung zukommen (vgl. OVG NW, B.v. 14.8.2019 – 18 A 1127/16 – juris Rn. 27; in diese Richtung auch Döring in Dörig/Hocks, Münchener Anwaltshandbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 21).
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Hieran gemessen bestehen gegen die anderslautende Prognose des Verwaltungsgerichts keine Bedenken. Seine Bewertungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
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Die günstige Sozialprognose stützt das Amtsgericht u.a. darauf, dass der Antragsteller das erste Mal verurteilt worden ist, er über eine feste Arbeitsstelle verfügt und seit 2024 verheiratet ist. Hinzu kamen als besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB seine im Strafprozess geständige Einlassung und die Bereitschaft, Ausgleichszahlungen an die Geschädigten zu leisten. Der Antragsteller sei sozial eingebunden; in Kombination mit dem verhängten Berufsverbot seien von ihm keine weiteren Taten zu erwarten.
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Seine abweichende Einschätzung begründet das Verwaltungsgericht zum einen damit, dass die an sich günstigen persönlichen Lebensverhältnisse schon im Zeitpunkt der Begehung der beiden Taten bestanden haben, den Antragsteller aber nicht von der Tatbegehung abhalten konnten. Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall diese zutreffende Feststellung des Verwaltungsgerichts für sich allein genommen eine Abweichung von der strafgerichtlichen Prognose hätte rechtfertigen können. Denn jedenfalls stellt das Verwaltungsgericht richtigerweise darauf ab, dass die Einlassungen des Antragstellers im ausländerrechtlichen Verfahren neue Tatsachen darstellen, die das Amtsgericht bei seiner Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht berücksichtigen konnte. In seiner Stellungnahme im Ausweisungsverfahren hatte er angegeben, er sei verurteilt worden, ohne dass „echte Beweise“ vorgelegen hätten und ohne dass gründliche Ermittlungen erfolgt seien; allein die Tatsache, dass eine Person mit „gutem Ruf“ etwas behaupte, scheine gereicht zu haben, um ihn zu verurteilen. Damit hat er das im Strafverfahren – anlässlich einer Verständigung nach § 257c StPO – abgelegte Geständnis, seine Entschuldigung gegenüber den Betroffenen und seine Ausgleichszahlungen erheblich relativiert.
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Unabhängig davon hat sich der Antragsteller auch im Rahmen der von ihm eingelegten Berufung gegen das Urteil vom 14. November 2024 gegen die strafgerichtlichen Feststellungen zu seiner Tatbegehung gewandt, u.a. indem er den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen in Zweifel zog und eine erneute Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren erreichen wollte (vgl. Schriftsätze des Pflichtverteidigers vom 8.3. und 9.5.2025 an das Landgericht). In der öffentlichen Sitzung des Landgerichts am 15. Mai 2025 wurde sowohl die Berufung des Antragstellers wie auch die Berufung der Staatsanwaltschaft auf Anregung der Vorsitzenden im Hinblick auf deren Einschätzung zum Ausgang des Berufungsverfahrens zurückgenommen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.5.2025, S. 3).
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Auf Basis der Einlassungen des Antragstellers im Ausweisungsverfahren wäre bereits kein Täter-Opfer-Ausgleich zustande gekommen, der zu einer Strafrahmenverschiebung geführt hat, ohne die wiederum eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung schon wegen der gesetzlich angeordneten Mindeststrafe nicht in Betracht gekommen wäre. Denn ein solcher Ausgleich setzt ein Verhalten des Täters im Verfahren voraus, dass Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist (vgl. Kitzing in Tübinger Kommentar, StGB, 31. Aufl. 2025, § 46a Rn. 2 m.w.N.). Außerdem ist aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2024 ersichtlich, dass das Geständnis wichtiger Bestandteil der Verständigung i.S.v. § 257c StGB und damit auch für eine Bewährungsstrafe gewesen war. Dort heißt es: „Für den Fall, dass der Angeklagte (…) ein qualifiziertes und damit selbstbelastendes und konkretes Geständnis abgibt, das kein bloßes inhaltsleeres Formalgeständnis ist, wird das Gericht nach der geständigen Einlassung (…), verbunden mit einem [Täter-Opfer-Ausgleich] in Höhe von 5.000,- EUR zugunsten (…) und in Höhe von 2.500,- EUR zugunsten (…), für die gegenständlichen Vorwürfe eine Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze von 1 Jahr und 9 Monaten und einer Obergrenze von zwei Jahren verhängen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann“. Zwar darf sich ein Strafgericht bei der Festsetzung der Höhe der Strafe nicht davon leiten lassen, ob es eine Strafaussetzung bewilligen oder versagen möchte; es darf aber – und das war vorliegend ersichtlich auch der Fall – die Frage der Aussetzbarkeit der Strafe bei der Findung schuldangemessener Sanktionen und insbesondere bei der Gesamtstrafenbildung mitberücksichtigen (vgl. Kitzing in Tübinger Kommentar, StGB, 31. Aufl. 2025, § 46a Rn. 2; Klett-Straub in MüKO StGB, 5. Aufl. 2025, § 56 Rn. 11 – jeweils m.w.N.).
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Unabhängig davon ist eine Abweichung von der positiven Sozialprognose des Strafgerichts auch deshalb zulässig, weil das Amtsgericht von der Straffreiheit des Antragstellers nur unter der Voraussetzung eines dreijährigen Berufsverbots ausging. Zwar steht die Anordnung des spezialpräventiv ausgerichteten Berufsverbots nach § 70 StGB nicht ohne Weiteres in Widerspruch zur Aussetzung einer verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung (vgl. hierzu BayObLG, B.v. 20.12.2019 – 205 StRR 1148/19 – juris Rn. 35). Jedoch belegt die vom Amtsgericht bejahte Gefahr erneuter Straftaten für den Fall weiterer Berufsausübung, dass es eine insoweit hinreichende abschreckende Wirkung der Strafe allein gerade nicht angenommen hat. Zur Begründung des Verbots hat es ausgeführt, dass angesichts des Zeitablaufs (Taten 2021, 2023 und eine Strafanzeige wegen eines ähnlichen Vorfalls im Jahr 2017) eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten das Gericht zu der Überzeugung führe, dass künftig ähnliche Taten zu erwarten seien, wenn dieser nicht mit einem Berufsverbot belegt werde. Angesichts der Schwere der Straftaten sei die Verhängung eines Berufsverbots verhältnismäßig. Wie oben ausgeführt ist das Berufsverbot insbesondere nicht geeignet, eine ausreichende Wiederholungsgefahr über einen Zeitraum von drei Jahren und darüber hinaus ausreichend zuverlässig auszuschließen.
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Im Ergebnis sprechen die Gesamtumstände für eine ausreichende Gefahr, dass der Antragsteller zukünftig vergleichbare Delikte begehen könnte. An die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Tatbegehung sind im Hinblick auf die Gefährdung höchster Rechtsgüter keine überhöhten Anforderungen zu stellen.
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3. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, aufgrund der Abwägung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG ergebe sich ein gegenüber den Bleibeinteressen des Antragstellers überwiegende öffentliches Interesse an seiner Ausreise, fehlerhaft wäre.
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a) Bei dieser Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen, wobei diese Umstände weder abschließend zu verstehen sind noch ausschließlich zugunsten des Ausländers sprechende Umstände in die Abwägung einzustellen sind (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 24 f.; BayVGH, U.v. 21.5.2019 – 10 B 19.55 – juris Rn. 37). Ergänzend hierzu sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien heranzuziehen (Boultif/Üner-Kriterien, vgl. EGMR, U.v. 18.10.2006 – 46410/99 – NVwZ 2007, 1279; U.v. 2.8.2001 – 54273/00 – InfAuslR 2001, 476).
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Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. bspw. U.v. 27.10.2005 – Nr. 32231/02 – juris Rn. 57 ff.; U.v. 24.11.2009 – Nr. 182/08 – juris; U.v. 25.3.2010 – Nr. 40601/05 – juris Rn. 54 ff.; U.v. 20.9.2011 – Nr. 25021/08 – juris Rn. 57 ff.) kommt eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Entscheidend ist, ob sich der Ausländer erfolgreich in dem betreffenden Vertragsstaat persönlich, wirtschaftlich und sozial integriert hat und aufgrund seiner Entwicklung und des Hineinwachsens in die hiesigen Lebensverhältnisse die Merkmale eines sog. „faktischen Inländers“ ohne deutsche Staatsangehörigkeit aufweist („Verwurzelung“) und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug hat, nicht zugemutet werden kann (BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.7.2017 – 19 CS 17.551 – juris Rn. 10). Stellt eine Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK dar, so sind in einer Güterabwägung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls das öffentliche Interesse an einer geordneten Einwanderung und der Rückkehr ausreisepflichtiger Ausländer mit dem Schutz des Rechts auf Privatleben abzuwägen (vgl. EGMR, U.v. 8.11.2016 – Nr. 56971/10 – juris; BVerwG, B.v. 14.12.2010 – 1 B 30.10 – juris Rn. 3; U.v. 27.6.2006 – 1 C 14.05 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 3.2.2017 – 19 CS 17.551 – juris Rn. 9 ff.).
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b) Die Beschwerde zeigt nicht überzeugend auf, dass die Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts diese Maßstäbe verkannt oder unzutreffend angewendet hat. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, von einem Überwiegen des Ausweisungsinteresses auszugehen, obwohl der Antragsteller nicht nur über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, sondern in das Bundesgebiet als Minderjähriger eingereist und seit 2024 mit einer ebenfalls thailändischen Staatsangehörigen verheiratet ist, die ihrerseits über eine Niederlassungserlaubnis verfügt (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 AufenthG), und mit der er ein gemeinsames Kind erwartet. Insbesondere überzeugt der Vortrag nicht, dass die Ausweisung des Antragstellers nicht mit Art. 8 Abs. 2 EMRK im Einklang steht.
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Es trifft zwar zu, dass die maßgeblichen Bezugspersonen des Antragstellers – seine Ehefrau, das künftige gemeinsame Kind und seine Mutter – im Bundesgebiet leben und er mit den hiesigen Lebensumständen eingehend vertraut ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die für seinen fortbestehenden Aufenthalt streitende Ehe in ihrer Schutzwürdigkeit und in ihrem Gewicht herabgesetzt ist, weil sie erst nachträglich und in Kenntnis der Straftaten und der mit ihr verbundenen aufenthaltsrechtlichen Unsicherheiten eingegangen wurde (vgl. zu diesen Aspekt auch BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris Rn. 18). Das Gewicht der Beziehung zu seiner Mutter ist nur gering; es ist nicht ersichtlich, dass beide in einem Ausmaß aufeinander angewiesen wären, die die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet zwingend erfordert. Dass die Ausweisung für das erwartete Kind und auch für die voraussichtlich dann allein erziehende Ehefrau eine zusätzliche erhebliche Belastung darstellt, führt jedoch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Es liegt in der Verantwortung der Eltern, die ihr Kind nach Verurteilung des Antragstellers gezeugt haben, diesem Kind künftig den Aufbau einer Vater-Beziehung – durch die Nutzung geeigneter moderner Kommunikationsmöglichkeiten, durch Besuchsaufenthalte in Thailand oder ggf. auch mit Hilfe von Erlaubnissen zum Betreten nach § 11 Abs. 8 AufenthG – zu ermöglichen und die vorerst alleinige Erziehungs- und Versorgungsleistungen der Ehefrau möglichst gut vorzubereiten, um so die Dauer der Abwesenheit des Antragstellers zu überbrücken.
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Auch mit Blick auf den Grad der Entfremdung vom Land seiner Staatsangehörigkeit ist es nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht im Ergebnis keine absolute Entwurzelung annimmt und ein Leben in Thailand als Herkunftsstaat für zumutbar erachtet. Denn der Antragsteller hat dort seine ersten neun Lebensjahre verbracht und auch die (Grund-)Schule besucht. Es erwarten ihn deshalb keine unüberwindbaren sprachlichen oder kulturellen Hürden. Der Antragsteller selbst kann nach seinen Angaben auch die Sprache wenigstens teilweise noch verstehen. Außerdem lebt in Thailand sein (erstes) Kind aus einer früheren Beziehung, so dass auch insoweit viel dafür spricht, dass er dort eine Anlaufstelle hat. Schließlich verfügt er über eine Ausbildung im IT-Bereich und kann sich deshalb und nicht zuletzt auch wegen seiner deutschen Sprachkenntnisse voraussichtlich in den thailändischen Arbeitsmarkt integrieren.
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Keinen Erfolg hat die Beschwerde auch, soweit sie sich gegen die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Ausreisefrist der Abschiebungsandrohung wendet. Die Gründe, aus denen die Ausweisung verhältnismäßig ist, sprechen für die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen, insbesondere auch des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Spezifische Einwände trägt der Antragsteller, der im Wesentlichen auf die von ihm angenommene Rechtswidrigkeit der Ausweisung verweist, nicht vor. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Zutreffend verweist es auch auf die Möglichkeit, dass es im Hinblick auf die bevorstehende Geburt des Kindes dem Antragsteller unbenommen bleibt, nach der Geburt und Bestandskraft des Einreise- und Aufenthaltsverbots einen Verkürzungsantrag gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu stellen.
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Schließlich ist die Beschwerde hinsichtlich der Anträge nach § 123 VwGO nicht erfolgreich. Eine Verfahrensduldung ist über den Anwendungsbereich von § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG hinaus (nur) bei Vorliegen besonderer Gründe anerkannt. Sie dient dazu, einen Ausländer zu schützen, der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht, diesen im Bundesgebiet durchsetzen will und ihm ausnahmsweise ein – vermittels dieser Duldung zu sicherndes – Abschiebungshindernis zusteht (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34/18 – juris Rn. 30)
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Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Vorrangig ist der Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO. Hätte dieser Erfolg, weil die Ausweisung voraussichtlich rechtswidrig ist oder die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage zumindest offen wären und würde deshalb die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, wäre die gesetzliche Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG nach Eintritt der aufschiebenden Wirkung nicht mehr vollziehbar und eine Vollstreckung der Ausreisepflicht damit unzulässig. Hat der Eilantrag hingegen – wie hier – keinen Erfolg, besteht gerade kein Raum dafür, ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis anzunehmen, das im Wege einer Verfahrensduldung zu sichern wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025 enthaltenen Empfehlung in Nr. 8.2.1 i.V.m. 8.1.1 (Ausweisung) sowie Nr. 8.2.3 (Antrag nach § 123 VwGO). Der Gesamtbetrag von 10.000 € ist im Beschwerdeverfahren nach Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs zu halbieren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).