Titel:
Verbreitung eines nichtkommerziellen Hörfunkprogramms
Normenketten:
RfS § 5, § 6a, § 6b
BayMG Art. 27 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
BV Art. 111a
Leitsätze:
1. Der der letztverantwortlichen Trägerin des Rundfunks durch Art. 27 BayMG eingeräumte Gestaltungsspielraum erstreckt sich auch auf die Regelung des Verfahrens zur Sicherung der Programmvielfalt mittels Integration von Spartenprogrammen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das auf der Grundlage der vom Medienrat beschlossenen Audio-Strategie 2025 in die Rundfunksatzung eingefügte Kooperationsmodell von Hauptprogramm- und Spartenanbietern wird den durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 111a BV verfassungsrechtlich determinierten Anforderungen gerecht. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Sowohl der Hauptprogrammanbieter als Adressat einer Zuweisungsentscheidung als auch ein auf der dem Hauptprogrammanbieter zugewiesenen Übertragungskapazität sendender Spartenprogrammanbieter hat stets nur eine befristete Rechtsposition inne. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rundfunkrecht, Zuweisung von Übertragungskapazitäten, Spartenprogramm, Hörfunk, Rundfunk, Hauptprogrammanbieter, Übertragungskapazitäten, Audio-Strategie 2025, Medienrat, Spartenprogrammanbieter, befristete Rechtsposition, Vertrauensschutz, Kooperationsmodell, Programmvielfalt
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 03.06.2025 – 17 E 25.2777
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 17.02.2026 – 7 CE 26.206
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin strebt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die weitere Verbreitung ihres nichtkommerziellen Hörfunkprogramms an.
2
Die Antragstellerin ist Anbieterin eines Hörfunk-Spartenprogramms und sendete dieses in der Vergangenheit u.a. auf Übertragungskapazitäten, die der Beigeladenen, einer Anbietergesellschaft zur Verbreitung lokaler Hörfunkangebote, zur Nutzung zugewiesen waren. Hierfür war bis 30. April 2025 Grundlage ein Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. April 2017, mit dem diese der Beigeladenen zur Verbreitung der lokalen Hörfunkangebote „Radio C. …“ sowie „Radio G. …“ einschließlich einzelner Beiträge (u.a.) der Antragstellerin mehrere UKW Frequenzen befristet zur Nutzung zugewiesen hatte. Die Antragstellerin war bis 30. April 2025 aufgrund eines mit der Beigeladenen geschlossenen Kooperationsvertrags berechtigt, als Spartenanbieterin zu im einzelnen festgelegten Zeiten und weiteren Konditionen ihr Spartenprogramm zu verbreiten.
3
In seiner Sitzung vom 7. Dezember 2023 beschloss der Medienrat der Antragsgegnerin die sog. Audio-Strategie 2025, die u.a. den weiteren Umstieg von UKW auf digitalen Rundfunk gestaltet. Zudem enthält die Audio-Strategie 2025 unter Nr. 2.2 Regelungen zu einem veränderten Prozedere bezüglich der Integration von Spartenangeboten. Im Einzelnen heißt es dort: „Frequenzzuweisungen erfolgen lediglich an die Hauptprogrammanbieter. Im Rahmen des Zuweisungsantrags/der Zuweisung werden durch die Landeszentrale Sparten festgelegt, welche durch Zulieferungen Dritter übernommen werden müssen. Die Hauptprogrammanbieter sind verpflichtet, hierzu einen Kooperationsvertrag mit geeigneten Zulieferern (z.B. den bisherigen Spartenanbietern) in entsprechendem Umfang abzuschließen. Inhalt des Kooperationsvertrags muss eine Klausel sein, welche eine ordentliche Kündigung unter die aufschiebende Bedingung der Zustimmung der Landeszentrale stellt. Die Zustimmung durch die Landeszentrale darf nur aus einem wichtigen Grund verweigert werden. Die Vorlage des Kooperationsvertrags gegenüber der Landeszentrale ist Voraussetzung für die Zuweisung.“
4
Die Antragsgegnerin informierte nachfolgend alle bayerischen Hörfunk-Spartenanbieter – auch die Antragstellerin – mit E-Mail vom 12. Februar 2024 über die Inhalte der Audio-Strategie 2025 und wies ausdrücklich auf die sämtliche Spartenanbieter betreffenden Änderungen hin. Der Text der Audio-Strategie 2025 war der E-Mail als Anhang beigefügt.
5
Mit Schreiben vom 15. März 2024 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Verlängerung ihrer Kapazitätszuweisungen UKW sowie DAB+ und stellte gleichzeitig die Zusammenarbeit mit neuen Spartenanbietern in Aussicht. Mit E-Mail vom 15. Mai 2024 teilte die Beigeladene der Antragsgegnerin mit, dass aus näher ausgeführten Gründen ein Wechsel des Spartenanbieters erfolgen solle. Um einen Gleichlauf der Zuweisungszeiträume für UKW-Frequenzen und DAB-Kapazitäten zu erreichen, beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 15. April 2024 die Verlängerung der Zuweisung der UKW-Frequenzen über den im Bescheid vom 26. April 2017 genannten 30. April 2025 hinaus bis zum 30. Juni 2025. Die Antragstellerin hatte einer Verlängerung des Kooperationsvertrags bis zum 30. Juni 2025 zugestimmt.
6
Mit E-Mail vom 19. April 2024 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin um einen „Gedankenaustausch“. Dieser fand am 5. Juli 2024 im Wege einer Videokonferenz statt. Mit E-Mail vom 26. August 2024 meldete die Antragstellerin ihr Interesse an Kapazitätszuweisungen für ihre Spartenprogramme bei der Antragsgegnerin an und teilte gleichzeitig mit, der Beigeladenen ein Kooperationsangebot für die Zeit ab 1. Juli 2025 unterbreitet zu haben. Mit weiterer E-Mail vom 16. September 2024 wandte sich die Antragstellerin erneut an die Antragsgegnerin und informierte diese darüber, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen auf das Kooperationsangebot der Antragstellerin nicht reagiert habe und regte zur Vermeidung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht eine einvernehmliche Lösung an.
7
Entsprechend dem Beschluss des Medienrats vom 11. Juli 2024 wies die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 20. September 2024 ab dem 1. Mai 2025 zur Verbreitung des lokalen Hörfunkangebots „Radio C. …“ die UKW-Hörfunkfrequenzen 92,3 MHz (. *), 96,7 MHz (. *), 104,2 MHz (. *), 100,6 MHz (. *) und 104,2 MHz (. *) befristet bis zum 30. Juni 2030 sowie im technischen DAB-Verbreitungsgebiet O. … ab dem 1. Juli 2025 eine Datenkapazität mit einer Bandbreite von 96 CU in einem terrestrischen digitalen Übertragungskanal befristet bis zum 30. Juni 2031 zur Nutzung zu (Nr. 1 des Bescheids). Weiterhin wies die Antragsgegnerin der Beigeladenen ab dem 1. Mai 2025 zur Verbreitung des lokalen Hörfunkangebots „Radio G. …“ die UKW-Hörfunkfrequenz 106,6 MHz befristet bis zum 30. Juni 2030 sowie im technischen DAB-Verbreitungsgebiet O. … ab dem 1. Juli 2025 eine Datenkapazität mit einer Bandbreite von 96 CU in einem terrestrischen digitalen Übertragungskanal befristet bis zum 30. Juni 2031 zur Nutzung zu (Nr. 2 des Bescheids). Sämtliche Zuweisungen wurden zusätzlich um zwei weitere Jahre verlängert (Nr. 3 des Bescheids). Ab dem 1. Juli 2025 wurden folgende Sparten festgelegt: für „Radio C. …“: kulturelle Inhalte in Magazinsendungen mit hohem Wortanteil oder mit spezifischer Musikfarbe mit einer Sendezeit von 4 Stunden pro Woche (Nr. 4a des Bescheids) und für „Radio G. …“: soziale Inhalte in Magazinsendungen mit spezifischer Musikfarbe (Jugendmagazin) mit einer Sendezeit von 4 Stunden pro Woche (Nr. 4b des Bescheids). Der Beigeladenen wurde u.a. aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass die festgelegten Sparten jeweils durch einen unabhängigen Dritten, welcher medienrechtlich allein verantwortlich für das Spartenprogramm sei, erfüllt würden. Der Wechsel des Spartenanbieters bedürfe der Zustimmung der Antragsgegnerin (Nr. 5 des Bescheids). Bezüglich der Spartenverpflichtungen in Nummern 4 und 5 des Bescheids wurde festgestellt, dass die Beigeladene die Verpflichtung aus Nr. 5 für die Sparte gemäß Nr. 4a) durch Vorlage eines Kooperationsvertrags mit der Radio B** gGmbH und für die Sparte gemäß Nr. 4b) durch Vorlage eines Kooperationsvertrags mit der Q*. … … … gGmbH sowie der Radio B** gGmbH derzeit erfülle. Unter Nr. 6 des Bescheids stimmte die Antragsgegnerin dem Wechsel des Spartenanbieters zu. Zudem wurde der Beigeladenen aufgegeben, bei den Angeboten „Radio C. …“ und „Radio G. …“ im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2025 bis zum 30. Juni 2025 über UKW die Beiträge der Antragstellerin auszuspielen, wenn und soweit diese entsprechende Beiträge zur Verfügung stelle (Nr. 7 des Bescheids). Der Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen war, wurde der Antragstellerin nicht zugestellt.
8
Mit Schreiben vom 25. September 2024, das der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 26. September 2024 übermittelt wurde, beantragte die Antragstellerin „die Zuweisung von Sendezeiten ab dem 1.7.2025 gem. Art. 27 Abs. 1 BayMG auf den UKW Frequenzen am Standort … sowie in diesem Programm auf DAB+ im Bereich V. (Programme C. und Radio G. *) im bisherigen Umfang im Programm der jeweiligen Hauptanbieter, sprich eine unveränderte Verlängerung der letztgültigen Bescheide bezüglich der Programme Radio C. (26.4.2017) insbesondere einschließlich der darin enthaltenen Regelung über die Vergütung (. Euro jährlich).“ Dem Schreiben waren weder ein Antragsformular noch sonstige Anlagen beigefügt.
9
Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin mit E-Mail vom 11. Oktober 2024 erneut auf die sich für Spartenanbieter aus der Audio-Strategie 2025 ergebenden Veränderungen hin und riet ihr, sich mit den jeweiligen Hauptanbietern in Verbindung zu setzen.
10
Ebenfalls am 11. Oktober 2024 teilte die Beigeladene der Antragstellerin mit, dass an einer weiteren Zusammenarbeit kein Interesse mehr bestehe. Die Beigeladene werde künftig mit anderen Spartenanbietern zusammenarbeiten.
11
Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 informierte die Antragstellerin die Antragsgegnerin darüber, dass die Beigeladene eine weitere Zusammenarbeit abgelehnt habe und bat um ein persönliches Gespräch. Mit Schriftsatz an die Antragsgegnerin vom gleichen Tag äußerten die Bevollmächtigten der Antragstellerin rechtliche Bedenken zur Frequenzvergabe an die Beigeladene.
12
Die von der Antragstellerin am 6. Mai 2025 gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Juni 2025 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Eilanträge seien bereits unzulässig, da der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Bescheid vom 20. September 2024, mit dem die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Verlängerung der Kapazitätszuweisungen zugunsten der Beigeladenen erfolgt sei, sei bestandskräftig. Die Antragstellerin habe bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keinen fristgerechten Antrag gemäß § 27 Abs. 1 und 2 BayMG i.V.m. § 5 Abs. 3 RfS gestellt, sodass sie nicht als „Konkurrentin“ zu behandeln gewesen sei. Ein Verlängerungsantrag hätte spätestens bis zum 30. Juni 2024 gestellt werden müssen. Über alle Zuweisungen von Kapazitätsverlängerungen habe der Medienrat in der Sitzung vom 11. Juli 2024 beschlossen. Alle Bescheide seien im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestandskräftig. Die Ansprüche wären jedoch auch unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe.
13
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie trägt insbesondere vor, unter Berücksichtigung der bisherigen Verlängerungspraxis erscheine es als rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Antragsgegnerin nun darauf berufe, die Antragstellerin habe die Jahresfrist aus § 5 Abs. 3 RfS nicht eingehalten. Zudem sei es widersprüchlich von der Antragsgegnerin, einen förmlichen Antrag des Spartenanbieters zu fordern, wenn nach der Audio-Strategie 2025 die Übertragungskapazitäten ausschließlich an den Hauptanbieter zuzuweisen seien. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe sich fristgerecht darum bemüht, auch weiterhin die Programme der Antragstellerin einbringen zu können. Er habe dies bei einem persönlichen Gespräch mit Vertretern der Antragsgegnerin am 18. Juni 2024 formuliert; darin sei ein verbindlicher Antrag i.S.v. § 5 Abs. 3 RfS zu sehen, da ein Antrag auch mündlich gestellt werden könne. Die Audio-Strategie 2025 sei ermessensfehlerhaft; es könne nicht sein, „dass, nur weil sich ein Spartenanbieter gerichtlich erfolgreich gegen Vertragsbruch wehrt, nun die Hörfunksatzung so umgeschrieben wird, dass man dem Anbieter jetzt auf diese Weise seinen Beitrag zum Radioprogramm verwehrt“. Erst nach der Antwort der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2024 sei der Antragstellerin klar geworden, dass ihr Fortbestand als Spartenanbieterin gefährdet sein könnte. Aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs habe die Antragstellerin dann vorsorglich am 25. September 2024 einen schriftlichen Antrag auf Kapazitätszuweisung gestellt. Die Strukturveränderung, die sich aus der Audio-Strategie 2025 ergebe, habe erhebliche Auswirkungen auf die Antragspraxis der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin den Bescheid vom 20. September 2024 nicht zugestellt, die Begründung des Verwaltungsgerichts, dieser sei bestandskräftig geworden, könne ihr daher nicht entgegengehalten werden. Die Regelung bezüglich der Spartenanbieter nach der Audio-Strategie 2025 stelle eine Umgehung der gesetzlichen Auswahlentscheidung dar und verletze die Rechte der Antragstellerin. Die Zustimmung der Antragsgegnerin zum Wechsel der Spartenanbieter der Beigeladenen verstoße gegen die Rundfunkfreiheit. Die von der Beigeladenen vorgebrachten Behauptungen seien unsubstantiiert und unbegründet. Die Antragstellerin sei hierzu nicht einmal angehört worden.
14
Die Antragstellerin beantragt,
15
„1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Übertragungskapazität zur Verbreitung und kostenfreien Ausstrahlung ihres nichtkommerziellen Hörfunkprogramms ‚Radio R. ‘ im bisherigen Umfang mit der bisherigen Vergütung gemäß dem Bescheid vom 26.04.2017 (UKW und DAB+) zuzuweisen – und zwar bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 25.09.2024 auf Verlängerung der Zuweisung gemäß Art. 27 BayMG.
16
2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Übertragungskapazitäten (UKW und DAB+) in vergleichbarem Umfang und zur gleichen Nutzung gemäß dem Bescheid vom 26.04.2017 (UKW und DAB+) zuzuweisen nebst kostenfreier Ausstrahlung der Sendungen durch die Beigeladene mit der bisherigen Vergütungsregelung, hilfsweise mit Selbstvermarktung durch die Klägerin (gemeint: Antragstellerin), bereitzustellen.
17
3. Hilfsweise wird die Antragsgegnerin verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Antragstellerin vom 25.09.2024 auf Verlängerung der Übertragungskapazität zum Anfang der neuen Zuweisungsperiode (01.07.2025) zu entscheiden.“
18
Die Antragsgegnerin beantragt,
19
die Beschwerde zurückzuweisen.
20
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.
21
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
22
die Beschwerde zurückzuweisen.
23
Sie tritt den von der Antragstellerin vorgebrachten Gründen entgegen.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
25
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
26
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
27
Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht i.S.v. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht hat, einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zuweisung einer Übertragungskapazität zur Verbreitung und kostenfreien Ausstrahlung ihres nichtkommerziellen Hörfunkprogramms „Radio R. “ zu haben. Dies ergibt sich aus Folgendem:
28
1. Die Antragstellerin ist unstreitig Anbieterin eines – mittlerweile genehmigungsfreien – Rundfunkprogramms i.S.v. Art. 26 Abs. 1 BayMG. Sie war allerdings auch in der Vergangenheit nicht selbst Inhaberin einer Übertragungskapazität, sondern verbreitete ihr Spartenprogramm auf Übertragungskapazitäten, die jeweils allein der Beigeladenen als Hauptprogrammanbieterin (zuletzt mit Bescheid v. 26.4.2017) zugewiesen waren. Grundlage für die Zusammenarbeit von Antragstellerin und Beigeladener war ein zivilrechtlicher Vertrag über die Kooperation im drahtlosen Hörfunk R. vom 29. Mai 2017 (Kooperationsvertrag). Danach war die Antragstellerin bis zum 30. April 2025 (vgl. Nr. 10 des Kooperationsvertrags) berechtigt, eigens produzierte Programmbeiträge an die Beigeladene zu liefern, die in das bestehende Programm der Beigeladenen integriert wurden (vgl. Nr. 1 des Kooperationsvertrags). Als Vergütung für die von der Antragstellerin eingebrachten Sparteninhalte zahlte die Beigeladene dieser einen in Nr. 8 des Kooperationsvertrags festgelegten monatlichen Betrag. Wäre sie selbst Inhaberin einer Übertragungskapazität gewesen, hätte die Antragstellerin ihre Rundfunkangebote selbst ausstrahlen müssen und eine Vergütung durch die Beigeladene wäre wohl nicht in Betracht gekommen.
29
Ob die Antragstellerin selbst überhaupt Adressatin des Zuweisungsbescheids vom 26. April 2017 war, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls wurden die fraglichen Übertragungskapazitäten auch in der Vergangenheit allein der Beigeladenen als Hauptprogrammanbieterin zugewiesen, die Antragstellerin war nicht maßgeblich aufgrund der Regelungen des Bescheids vom 26. April 2017, sondern letztlich aufgrund des mit der Beigeladenen geschlossenen Kooperationsvertrags als Spartenanbieterin tätig. Nichts anderes folgt aus der im Tenor des Bescheids vom 26. April 2017 unter Nr. 1 enthaltenen Formulierung, wonach der Beigeladenen zur Verbreitung ihrer Hörfunkangebote „einschließlich des Spartenangebots“ der Antragstellerin mit einem Sendezeitanteil von vier Stunden wöchentlich im Versorgungsgebiet Stadt und Landkreis R. die UKW-Frequenzen 92,3 MHz sowie 106,6 MHz „für die Dauer bis zum 30.4.2025 zur Nutzung zugewiesen“ wurden. Dass der Antragstellerin die fraglichen Übertragungskapazitäten weder alleine noch zusammen mit der Beigeladenen als sog. Splitting-Frequenz zugewiesen waren, ergibt sich vor allem aus der in Nr. 3 des Bescheids enthaltenen Verpflichtung, wonach die Beigeladene und die Antragstellerin „Verträge über die programmliche Zusammenarbeit bzw. Zulieferung zum Programm“ der Beigeladenen „abzuschließen“ und gegenüber der Antragsgegnerin „nachzuweisen“ hatten. Auch in den unter Nr. 4 des Bescheids enthaltenen Nebenbestimmungen ist lediglich vom „Anbieter“ die Rede, dem verschiedene Verpflichtungen, u.a. die rechtliche Verantwortung, insbesondere nach Maßgabe des Zivil- und Strafrechts unter Einschluss des Urheberrechts, oblagen.
30
Die Einbeziehung der Antragstellerin zuletzt in den Zuweisungsbescheid vom 26. April 2017 bezog sich erkennbar lediglich auf das Zurverfügungstellen von Sendezeit durch die Beigeladene, um der Antragstellerin die Verbreitung ihres Spartenprogramms zu ermöglichen. In der Vergangenheit von der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin gestellte „Verlängerungsanträge“ betrafen nicht die Verlängerung der Zuweisung einer (eigenen) Übertragungskapazität i.S.v. Art. 27 Abs. 1 BayMG, sondern waren auf die Verlängerung der Berücksichtigung als Spartenanbieterin auf der der Beigeladenen zur Nutzung zugewiesenen Hörfunkfrequenz sowie auf die nach früherem Recht erforderliche Verlängerung der Genehmigung der Verbreitung von Rundfunkangeboten (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayMG in der bis zum 31.8.2016 gültigen Fassung) gerichtet.
31
2. Der Senat legt den im Beschwerdeverfahren als Nr. 1 formulierten Antrag unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben des § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragstellerin begehrt, weiterhin auf der der Beigeladenen zugewiesenen Übertragungskapazität als Spartenanbieterin berücksichtigt zu werden, der Antrag also letztlich auf die Einräumung von Sendezeit für ihr Spartenangebot zielt. Aus der Antragsformulierung, insbesondere aus der von der Antragstellerin gewählten Wendung „zur Verbreitung und kostenfreien Ausstrahlung … im bisherigen Umfang mit der bisherigen Vergütung“ ergibt sich, dass sich ihr Rechtsschutzziel insoweit gerade nicht auf die Zuweisung einer eigenen vollständigen oder teilweisen Übertragungskapazität richtet. Denn das Ziel, wie bisher als Spartenanbieterin ihr Spartenprogramm verbreiten zu können, vermag die Antragstellerin ausschließlich unter Fortführung der bisherigen Konstellation zu erreichen. Auch die klarstellende Formulierung der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 18. Juni 2025 („Die Berücksichtigung als Spartenanbieter wurde aber an den Anfang der Forderung gestellt, der Antrag auf eigene Kapazitäten im Sinne eines Frequenzsplittings ist das zweite Ziel.“) macht deutlich, dass primäres Interesse der Antragstellerin ist, weiterhin als Spartenanbieterin die Übertragungskapazitäten der Beigeladenen nutzen zu können.
32
Die Antragstellerin hat jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, gegenüber der Antragsgegnerin beanspruchen zu können, im Zuweisungszeitraum ab dem 1. Juli 2025 als Spartenanbieterin auf den der Beigeladenen zugewiesenen Übertragungskapazitäten berücksichtigt zu werden.
33
a) Art. 27 Abs. 1 BayMG, auf den sich die Antragstellerin wohl beruft, vermittelt ihr diesen Anspruch nicht. Denn die dortige Befugnis, den Anbietern nach Maßgabe von Art. 3 BayMG auf Antrag eine oder mehrere Übertragungskapazitäten befristet zuzuweisen, entspricht erkennbar nicht dem, was die Antragstellerin mit ihrem im Beschwerdeverfahren unter Nr. 1 gestellten Antrag zu erreichen begehrt.
34
b) Um – wie von ihr gewünscht – weiterhin im Programm der Beigeladenen ihr Spartenangebot verbreiten zu können, hätte die Antragstellerin mit dieser einen zivilrechtlichen Kooperationsvertrag abschließen müssen. Dies ergibt sich aus der vom Medienrat der Antragsgegnerin am 7. Dezember 2023 beschlossenen Audio-Strategie 2025 sowie den Regelungen der Satzung über die Genehmigung von Rundfunkangeboten, über die Zuweisung und Nutzung von Rundfunkübertragungskapazitäten nach dem Bayerischen Mediengesetz (Rundfunksatzung – RfS) vom 5. Oktober 2017. Mit der Audio-Strategie 2025 hat die Antragsgegnerin das Verfahren zur Integration von Spartenanbietern ausdrücklich neu geregelt. Das der Audio-Strategie 2025 zugrunde liegende Kooperationsmodell begegnet – entgegen den Ausführungen der Antragstellerin – keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere verletzt es die Antragstellerin nicht in ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
35
aa) Die Antragsgegnerin hat als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks (Art. 111a Abs. 2 Satz 1 BV) dafür Sorge zu tragen, dass das Gesamtangebot der privaten Rundfunkprogramme in Bayern den Geboten der Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt entspricht. Ihre zentrale Aufgabe ist es, neben der Programmvielfalt auch auf eine ausgewogene Rundfunkstruktur zu achten, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit privaten Hörfunkangeboten gewährleisten soll (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2004 – 7 CS 04.104 – BayVBl 2004, 307). Der Gesetzgeber darf bei der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Regelung des Zugangs zur Veranstaltung von privatem Rundfunk der Antragsgegnerin als einer nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung angehörenden Landesmedienanstalt einen gesetzlich – durch das Bayerische Mediengesetz – vorstrukturierten Entscheidungsspielraum für die Auswahlentscheidung bei nicht ausreichenden Übertragungskapazitäten einräumen (vgl. BVerwG, U.v. 31.5.2017 – 6 C 42.16 – juris Rn. 17). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Art. 27 Abs. 1 BayMG eine durch die Absätze 2 bis 5 der Vorschrift ausgestaltete Einschätzungsprärogative hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2021 – 7 CS 21.21 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 13.12.2002 – 1 S 2480/02 – juris Rn. 13).
36
Der der Antragsgegnerin eingeräumte Gestaltungsspielraum erstreckt sich auch auf die Regelung des Verfahrens zur Sicherung der Programmvielfalt mittels Integration von Spartenprogrammen. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayMG ist ein Aufgabenschwerpunkt der Antragsgegnerin die Organisation, Förderung, Verbreitung und Beaufsichtigung von Rundfunkprogrammen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere entwickelt die Antragsgegnerin nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayMG unter Beachtung der Vorschriften des Art. 3 BayMG Konzepte für Programme privater Anbieter in Bayern und stellt eine ausgewogene landesweite Rundfunkstruktur sicher. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayMG fördert sie die Herstellung, Verbreitung und Digitalisierung von weiteren Rundfunkprogrammen zur Erhöhung von Vielfalt und Qualität dieser Angebote. Dabei hat sie dem Gebot der Vielfaltsicherung (Art. 2 Abs. 3 BayMG) und den grundrechtlich geschützten Rechtspositionen auch der (Sparten) Anbieter (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) Rechnung zu tragen. Für Einzelheiten des Genehmigungs-, Anzeige- und Zuweisungsverfahrens nach den Art. 25 bis 27 BayMG, Fragen der Programmorganisation und der einzubringenden Angebote sowie das Nähere zur Konkretisierung der Genehmigungsfreiheit nach Art. 26 BayMG hat der Gesetzgeber der Antragsgegnerin in Art. 28 BayMG eine Satzungsbefugnis eingeräumt, von der die Antragsgegnerin durch die Rundfunksatzung Gebrauch gemacht hat.
37
bb) Das von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der vom Medienrat beschlossenen Audio-Strategie 2025 durch Satzung zur Änderung der Rundfunksatzung vom 17. Mai 2024 in die Rundfunksatzung eingefügte Kooperationsmodell, wonach die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an den Hauptprogrammanbieter (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1 RfS) erfolgt und die Antragsgegnerin durch Anordnung nach § 6a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RfS Sparten festlegen kann, die während des gesamten Zuweisungszeitraums durch unabhängige Dritte in eigener medienrechtlicher Verantwortung erbracht werden müssen, wird den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 111a BV verfassungsrechtlich determinierten Anforderungen gerecht. Die inhaltliche Entscheidung, dass und welche Sparten in welchem Umfang durch unabhängige Dritte zu erbringen sind, obliegt – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – weiterhin allein der Antragsgegnerin. Dem Hauptprogrammanbieter bleibt es zwar zunächst überlassen, zu entscheiden, mit welchem Spartenanbieter er zusammenarbeitet und zu welchen Konditionen er einen Kooperationsvertrag abschließt (vgl. § 6a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RfS). Ein Wechsel des bisherigen Spartenanbieters zum neuen Zuweisungszeitraum bedarf allerdings der Zustimmung der Antragsgegnerin, so dass diese auch weiterhin die Letztentscheidungskompetenz auch in Bezug auf die Auswahl des Spartenanbieters hat. Eine ordentliche Kündigung des Kooperationsvertrags ist ebenfalls von der Zustimmung der Antragsgegnerin abhängig (§ 6a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RfS). Durch § 6a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 RfS wird seitens der Antragsgegnerin sowohl die programmliche Vielfalt als auch der Zugang von Spartenanbietern zum Hörfunk ausreichend sichergestellt. Im Umstand, dass der Medienrat als ein plural mit Vertretern gesellschaftlich relevanter Kräfte zusammengesetztes Gremium sowohl mit der Audio-Strategie 2025 über das vorliegende Kooperationsmodell als auch über die entsprechenden Änderungen der Rundfunksatzung entschieden hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BayMG), liegt eine gerade auf die Ermöglichung der Meinungsvielfalt gerichtete ergänzende prozedurale Sicherung der Rundfunkfreiheit (vgl. BVerwG, U.v. 31.5.2027 – 6 C 42.16 – juris Rn. 17 m.w.N.).
38
cc) Der Umstand, dass der Abschluss eines solchen Kooperationsvertrags nach Aktenlage nicht möglich war, weil die Beigeladene an einer weiteren Zusammenarbeit kein Interesse mehr hatte, vermittelt der Antragstellerin keinen Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden der Antragsgegnerin wie in der Vergangenheit geschehen. Die eindeutigen Regelungen der Rundfunksatzung enthalten keinen solchen Anspruch. Es oblag allein der Antragstellerin sich rechtzeitig um die Verlängerung des Kooperationsvertrags mit der Beigeladenen zu bemühen.
39
c) Die Antragstellerin kann den von ihr geltend gemachten Anspruch weder auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes noch des Bestandsschutzes stützen.
40
aa) Mit ihrem Einwand, die Antragsgegnerin habe überraschend und treuwidrig das bisherige Verfahren zur Integration von Spartenanbietern geändert, sie habe daher einen Anspruch auf weitere Berücksichtigung aus Gründen des Vertrauensschutzes, dringt die Antragstellerin nicht durch.
41
Die Antragsgegnerin hat neben den Hauptprogrammanbietern sämtliche bayerischen Spartenanbieter – unstreitig auch die Antragstellerin – rechtzeitig auf das mit der Audio-Strategie 2025 ab dem Zuweisungszeitraum 1. Juli 2025 geltende Kooperationsmodell von Hauptprogramm- und Spartenanbietern in einem Erläuterungsschreiben vom 12. Februar 2024 hingewiesen (vgl. E-Mail v. 12.2.2024 an alle bayerischen Spartenanbieter). In diesem waren die für die Spartenanbieter relevanten Aspekte ausdrücklich angeführt und zudem die Audio-Strategie 2025 beigefügt. Die von der Antragstellerin ohne Angabe belastbarer Anhaltspunkte behauptete Ungleichbehandlung mit anderen Spartenanbietern ist daher nicht erkennbar. Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur „bisherigen Praxis“ führt nicht weiter. Ihr musste bewusst sein, dass sich mit der Audio-Strategie 2025 die Verfahrensparameter für sie als (bisherige) Anbieterin eines Spartenprogramms gravierend verändert hatten. Hierauf hatte die Antragsgegnerin sowohl in der E-Mail vom 12. Februar 2024 als auch in der weiteren Korrespondenz mit der Antragstellerin jeweils ausdrücklich hingewiesen. Weitere Informationspflichten bestanden gegenüber der Antragstellerin nicht. Da die Antragstellerin somit – was sie im Übrigen selbst einräumt – über die sie betreffenden Veränderungen des Verfahrens mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf in Kenntnis gesetzt worden ist, kann sie sich – entgegen ihrer Rechtsauffassung – gegenüber der Antragsgegnerin nicht darauf berufen, die „bisherige[ ] Verwaltungspraxis der letzten Jahrzehnte“ müsse aus Gründen des Vertrauensschutzes beibehalten werden.
42
bb) Soweit sie sich im Beschwerdeverfahren auf „frühere Verfahren“ und die damalige Einbeziehung als Spartenanbieterin in den an die Beigeladene gerichteten Zuweisungsbescheid (insbesondere v. 26.4.2017) beruft, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Argumentation der Antragstellerin lässt außer Acht, dass sowohl der Hauptprogrammanbieter als Adressat einer Zuweisungsentscheidung als auch ein auf der dem Hauptprogrammanbieter zugewiesenen Übertragungskapazität sendender Spartenprogrammanbieter stets nur eine befristete Rechtsposition innehat (vgl. Zwick/Germelmann in Bornemann et al., BayMedienR, 62. Aufl. 2025, Art. 27 BayMG Rn. 3). Die im Bescheid vom 26. April 2017 zum Ausdruck kommende Kooperation von Antragstellerin und Beigeladener hatte ausschließlich für die Dauer der dort tenorierten Kapazitätszuweisung (bis zum 30.4.2025, verlängert bis zum 30.6.2025) Bestand, was sich im Übrigen auch aus dem Kooperationsvertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin ergibt (vgl. dort Nr. 10). Schon aus diesem Grund kann sich die Antragstellerin für den streitgegenständlichen Zuweisungszeitraum ab dem 1. Juli 2025 nicht auf Bestandsschutz berufen. Zudem ergibt sich allein aus der Tatsache, in der Vergangenheit als Spartenanbieterin tätig gewesen zu sein, kein Anspruch auf weitere Berücksichtigung ihres Angebots auch in der Zukunft (vgl. Zwick/Germelmann in Bornemann et al., BayMedienR, Art. 27 BayMG Rn. 13).
43
cc) Im Kern rügt die Antragstellerin die durch die Audio-Strategie 2025 und die diesbezüglichen Änderungen der Rundfunksatzung eingeführten Modifikationen des Verfahrens zur Integration von Spartenanbietern. Damit dringt sie jedoch nicht durch. Soweit sie sich unter Verweis auf die Anlage K15 auf die „bisherige Praxis“ beruft, bisher seien Anbieter von der Antragsgegnerin aktiv angeschrieben und um Stellungnahme gebeten worden, ob eine Verlängerung beantragt werde, verkennt sie, dass sich diese Verfahrenspraxis nicht auf die Berücksichtigung als Spartenanbieterin, sondern auf die nach damaliger Rechtslage gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayMG (i.d. bis 31.8.2016 geltenden Fassung) nötige Verlängerung der Genehmigung ihres Angebots bezog. Dass die Antragstellerin im Vorfeld der Zuweisungsentscheidung – anders als die Beigeladene – keine „aktiven Aufforderungen oder Erinnerungsschreiben“ von der Antragsgegnerin erhalten hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt hierin kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn anders als die Beigeladene war die Antragstellerin in der Vergangenheit gerade nicht Inhaberin einer eigenen Übertragungskapazität, sondern nutzte als Spartenanbieterin die der Beigeladenen als Hauptprogrammanbieterin zugewiesenen Kapazitäten. Es ist deren unterschiedlicher rechtlicher Stellung geschuldet und damit rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bisherige Inhaber von Kapazitätszuweisungen insoweit anders behandelt als Spartenanbieter ohne eigene Übertragungskapazität.
44
Sowohl die Beschwerdebegründung als auch die aus den Akten zu entnehmende Korrespondenz der Antragstellerin mit Antragsgegnerin und Beigeladener lassen den Eindruck entstehen, die Antragstellerin habe trotz Audio-Strategie 2025 und geänderter Rundfunksatzung weiterhin darauf vertraut, Zugang zu den Übertragungsfrequenzen der Beigeladenen auf dem bisher bewährten Weg unter Einschaltung der Antragsgegnerin zu erhalten. Die auf dieser Fehleinschätzung beruhenden Konsequenzen für ihr Spartenprogramm sind nicht der Antragsgegnerin vorzuwerfen.
45
3. Auch der im Beschwerdeverfahren unter Nr. 2 gestellte Eilantrag bleibt ohne Erfolg. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass dieser auf vorläufige Zuweisung eigener Übertragungskapazitäten gerichtet ist, fehlt es insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2025 einen Antrag i.S.v. Art. 27 Abs. 1 BayMG, § 5 Abs. 1 und 2 RfS auf Zuweisung einer Übertragungskapazität bei der Antragsgegnerin gestellt zu haben. Sie war daher bei der Zuweisungsentscheidung des Medienrats vom 11. Juli 2024 nicht zu berücksichtigen.
46
a) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayMG i.V.m. § 5 Abs. 1 RfS bedarf als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt eines Antrags. Mit dem Antrag sind gemäß § 5 Abs. 2 RfS die wesentlichen entscheidungserheblichen Informationen vorzulegen, um der Antragsgegnerin die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Zuweisungsvoraussetzungen vorliegen, und damit sie eine ermessensgerechte Auswahlentscheidung treffen kann, Art. 27 Abs. 2 Satz 1 BayMG.
47
b) Auch wenn die Antragstellerin in der Vergangenheit nie selbst Inhaberin einer eigenen Übertragungskapazität war, weil sie ihr Hörfunkprogramm stets als Spartenanbieterin auf der der Beigeladenen zur Nutzung zugewiesenen Übertragungskapazität verbreitete, war es ihr als Rundfunkanbieterin gleichwohl unbenommen, für den streitgegenständlichen Zuweisungszeitraum ab dem 1. Juli 2025 bei der Antragsgegnerin die Zuweisung einer Übertragungskapazität als Hauptprogrammanbieterin (Art. 27 Abs. 1 BayMG) oder die Teilzuweisung einer Splitting-Frequenz zu beantragen. Einen solchen Antrag hat sie jedoch – entgegen ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren – nicht gestellt.
48
aa) Die E-Mail vom 19. April 2024, mit der sie bei der Antragsgegnerin um einen persönlichen Termin nachsuchte und einen „Gedankenaustausch“ anregte, enthält keinen Antrag auf Zuweisung einer Übertragungskapazität. Auch während des Video-Gesprächs mit Vertretern der Antragsgegnerin am 5. Juli 2024 hat die Antragstellerin keinen solchen Zuweisungsantrag gestellt. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem von ihr vorgelegten „Gedächtnisprotokoll“ (Anlage K 18), in dem ihr Geschäftsführer festhielt: „Ich sage: Wir werden kämpfen, dass es weiter gehen kann nach dem 30.6.2025, wir werden ums Weiterleben kämpfen, wir möchten unbedingt nach dem 30.6.2025 weiter berücksichtigt werden. Werden aber versuchen mit den Hauptanbietern zu sprechen“. Mit diesen Äußerungen bekundet ihr Geschäftsführer das fortbestehende Interesse der Antragstellerin, weiterhin ihr Hörfunkangebot als Spartenanbieterin verbreiten und sich daher erneut mit den entsprechenden Hauptprogrammanbietern in Verbindung setzen zu wollen. Der Wille, selbst als Hauptprogrammanbieterin die Zuweisung einer (vollständigen oder teilweisen) Übertragungskapazität zu beantragen, kommt hierin gerade nicht zum Ausdruck. Auf die Frage, ob ein Antrag auf Zuweisung einer Übertragungskapazität überhaupt mündlich gestellt werden kann, kommt es daher für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
49
Ebenso wenig enthält die E-Mail vom 26. August 2024 des Geschäftsführers der Antragstellerin einen Antrag auf Zuweisung einer Übertragungskapazität. In dieser E-Mail meldete die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin ihr „Interesse an Kapazitätszuweisungen“ an und informierte diese, den Hauptprogrammanbietern Kooperationsangebote für die Zeit ab 1. Juli 2025 unterbreitet zu haben. Ferner enthielt die Nachricht die Mitteilung, „zur Wahrung etwaiger Rechtsschutzmöglichkeiten“ Anträge nach Art. 27 BayMG stellen zu wollen. Wörtlich heißt es sodann: „Wir werden vor dem eigentlichen Antrag noch kurze Zeit die Reaktion der Kooperationspartner abwarten und ggf. in den Antrag einfließen lassen insbesondere die genaue Stundenzahl. Den Antrag werden wir weiter begründen und ggf. mit Gutachten stützen.“ Dieses Schreiben beinhaltet damit keine Antragstellung, sondern stellt eine künftige lediglich in Aussicht.
50
Mit E-Mail vom 16. September 2024 wandte sich die Antragstellerin erneut an die Antragsgegnerin und teilte mit, der Geschäftsführer der Beigeladenen habe auf ein Kooperationsangebot der Antragstellerin nicht reagiert. Zudem regte sie zur Vermeidung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht eine einvernehmliche Lösung an. Auch dieser E-Mail ist keine Antragstellung zu entnehmen.
51
Mit Schreiben vom 25. September 2024 – und damit nach dem Beschluss des Medienrats vom 11. Juli 2024 über die Zuweisung der streitgegenständlichen Übertragungskapazitäten an die Beigeladene und Erlass des den Beschluss umsetzenden Bescheids der Antragsgegnerin vom 20. September 2024 – beantragte die Antragstellerin „die Zuweisung von Sendezeiten ab dem 1.7.2025 gem. Art. 27 Abs. 1 BayMG auf den UKW Frequenzen am Standort R. sowie in diesem Programm auf DAB+ im Bereich V. (Programme C. und Radio G. *) im bisherigen Umfang im Programm der jeweiligen Hauptanbieter, sprich eine unveränderte Verlängerung der letztgültigen Bescheide bezüglich der Programme Radio C. (26.4.2017) insbesondere einschließlich der darin enthaltenen Regelung über die Vergütung (. Euro jährlich).“ Jedoch beinhalten die gewählten Formulierungen offensichtlich keinen Antrag auf Zuweisung einer Übertragungskapazität gemäß Art. 27 Abs. 1 BayMG i.V.m. § 5 Abs. 1 RfS. Die Antragstellerin beantragt hiermit ausdrücklich lediglich die „Zuweisung von Sendezeiten“ im Programm des Hauptprogrammanbieters und nimmt hierzu auf den Bescheid vom 26. April 2017 Bezug, der für den Zuweisungszeitraum bis zum 30. April 2025 u.a. die Zuweisung der Übertragungskapazität an die Beigeladene regelte. Die begehrte „Zuweisung von Sendezeit“ im Programm der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin unter Beibehaltung einer Vergütung ist jedoch inhaltlich von der Zuweisung einer eigenen Übertragungskapazität zu unterscheiden. Dies verkennt die Antragstellerin mit ihrem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen. Unabhängig davon lässt auch das Schreiben vom 25. September 2024 die nach § 5 Abs. 2 RfS zwingend erforderlichen weiteren Angaben vermissen.
52
bb) Die Antragstellerin hatte somit im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 20. September 2025, mit dem die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Übertragungskapazität der Beigeladenen zugewiesen hat, keinen eigenen Antrag gemäß Art. 27 Abs. 1 BayMG gestellt. Sie war damit keine Mitbewerberin um die diesbezüglichen Übertragungskapazitäten und daher auch im dortigen Verfahren nicht zu beteiligen. Auf die im Beschwerdeverfahren umfangreich thematisierte Frage, ob sich die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin auf die Nichteinhaltung der sich aus § 5 Abs. 3 Satz 1 RfS ergebenden Antragsfrist berufen kann, kommt es daher vorliegend mangels Antragstellung nicht streitentscheidend an.
53
c) Auch das Beschwerdevorbringen, die Antragsgegnerin verhalte sich treuwidrig, da sie den Eindruck vermittelt habe, ein Antrag auf Zuweisung einer Übertragungskapazität durch die Antragstellerin sei unzulässig, verfängt nicht. Die Antragstellerin übersieht, dass die Ausführungen der Antragsgegnerin stets darauf bezogen waren, dass nach den Vorgaben der Audio-Strategie 2025, die in §§ 6a und 6b RfS Eingang gefunden haben, die Zuweisung einer Übertragungskapazität nicht an Spartenanbieter, sondern ausschließlich an Hauptprogrammanbieter zu erfolgen hat. Die Antragstellerin hätte sich, um wie im vergangenen Zuweisungszeitraum als Spartenanbieterin tätig werden zu können, mit der Beigeladenen auf den Abschluss eines Kooperationsvertrags einigen müssen. Art. 27 Abs. 1 BayMG bietet der Antragsgegnerin keine Möglichkeit, der Antragstellerin Sendezeit auf der einem Dritten zugewiesenen Übertragungskapazität zuzuweisen.
54
Nicht streitentscheidend ist nach alledem die im Beschwerdeverfahren thematisierte Frage, ob der der Beigeladenen gegenüber erlassene Bescheid vom 20. September 2024 Bestandskraft erlangt hat und damit dem Begehren der Antragstellerin entgegengehalten werden kann.
55
4. Den als Hilfsantrag formulierten Antrag Nr. 3 hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Da die Antragstellerin wie oben unter 3. dargestellt schon keinen berücksichtigungsfähigen Antrag i.S.v. Art. 27 Abs. 1 BayMG gestellt hat, läuft der Antrag auf erneute Entscheidung über den „Antrag vom 25.09.2024 auf Verlängerung der Übertragungskapazität“ ins Leere.
56
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO.
57
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 37.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der Streitwertfestsetzung der Vorinstanz.
58
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).