Titel:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III -Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin führt nicht zur Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens:, Der mit der Verpflichtungsklage verfolgte Anspruch auf Gewährung von Überbrückungshilfe betrifft nicht die „Insolvenzmasse“ (Forderung zweckgebunden, nicht pfändbar), allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, ständige Verwaltungspraxis: keine Bewilligung, Auszahlung bzw. Nachzahlung nach Anmeldung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Verfehlung des Zwecks der Existenzsicherung), Corona-Überbrückungshilfe III, Insolvenzverfahren, Zweckbindung der Förderung, Unpfändbarkeit, Verwaltungspraxis, Rechtsschutzbedürfnis, Förderausschluss bei Insolvenz
Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5
§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 240 S. 1 ZPO (§ 36 Abs. 1 S. 1 InsO
ZPO § 851 Abs. 1
BGB) § 399 1. Fall
GG Art. 3 Abs. 1
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III)
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III -Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin führt nicht zur Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens:, Der mit der Verpflichtungsklage verfolgte Anspruch auf Gewährung von Überbrückungshilfe betrifft nicht die „Insolvenzmasse“ (Forderung zweckgebunden, nicht pfändbar), allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, ständige Verwaltungspraxis: keine Bewilligung, Auszahlung bzw. Nachzahlung nach Anmeldung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Verfehlung des Zwecks der Existenzsicherung), Corona-Überbrückungshilfe III, Insolvenzverfahren, Zweckbindung der Förderung, Unpfändbarkeit, Verwaltungspraxis, Rechtsschutzbedürfnis, Förderausschluss bei Insolvenz
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 03.02.2025 – 31 K 22.5527
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 3. Februar 2025 wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 329.241,44 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin, die in der Rechtsform einer AG ein Restaurant betrieb und über deren Vermögen am 2. Januar 2025 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
2
Am 10. September 2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für die Monate Januar bis Juni 2021 die Gewährung von Überbrückungshilfe III i.H.v. 329.241,44 EUR. Mit Bescheid vom 14. Juni 2022 bewilligte die Beklagte der Klägerin die beantragte Überbrückungshilfe III zunächst vorläufig dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Beihilferahmens zum 30. Juni 2022. Im Rahmen der Antragsüberprüfung wurde der prüfende Dritte am 25. Mai, 7. Juni, 17. Juni 2022 und letztmals am 18. August 2022 unter Fristsetzung bis zum 28. August 2022 u.a. aufgefordert, anzugeben, ob mit den näher bezeichneten Gesellschaften ein Unternehmensverbund vorliege, und die Beteiligungsverhältnisse zu erläutern. Eine Antwort erfolgte nicht.
3
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Oktober 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab und verfügte, dass der Bescheid die Bestimmungen des vorläufig ergangenen Bescheids vom 14. Juni 2022 vollständig ersetzt. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe seien nicht erfüllt. Die Antragsberechtigung sei nicht ausreichend dargelegt worden. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, dass kein Unternehmensverbund vorliege.
4
Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht – in Unkenntnis des am 2. Januar 2025 über das Vermögen der Klägerin eröffneten Insolvenzverfahrens – mit Urteil vom 3. Februar 2025 ab. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Februar 2025 zugestellt.
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Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. März 2025, der mit Schriftsatz vom 4. April 2025 begründet wurde.
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Am 13. Mai 2025 wurde dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof von den Beteiligten erstmals mitgeteilt, dass bereits am 2. Januar 2025 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden war. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2025 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Gericht mit, dass er vom Insolvenzverwalter beauftragt worden sei, das Verfahren fortzuführen und beantragte die Umstellung des Rubrums.
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Der Senat wies die Parteien darauf hin, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Hinblick auf das bereits am 2. Januar 2025 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen sei und eine Rubrumsumstellung nicht veranlasst sei.
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Die Beklagte berief sich darauf, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin weggefallen sei und es der Klägerin an dem für die Fortführung des Berufungszulassungsverfahrens erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses fehle. Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten komme eine Bewilligung, Auszahlung bzw. Nachzahlung von Zuschüssen im Falle einer Insolvenz nicht in Betracht (vgl. Ziff. 3.6 S. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III). Der Klägerin könne ihre Klage daher offensichtlich keinerlei rechtliche und tatsächliche Vorteile mehr bringen Mit der Überbrückungshilfe solle durch die Kompensation eines Teils der Umsatzausfälle die wirtschaftliche Existenz dieser Unternehmen gesichert werden. Eine Förderung von Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hätten, würde von vornherein eine Zweckverfehlung bedeuten.
9
Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass ihr Rechtsschutzbedürfnis trotz Insolvenzverfahrens fortbestehe. Es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Auszahlung der begehrten Förderung zu einer wirtschaftlichen Stabilisierung beitrage oder jedenfalls die Fortführungsperspektive der Klägerin verbessere. Die Versagung der Förderung habe die bereits angespannte Liquiditätssituation der Klägerin erheblich verschärft und damit jedenfalls zur weiteren wirtschaftlichen Destabilisierung beigetragen. Vor diesem Hintergrund erscheine es jedenfalls wertungswidersprüchlich, wenn sich die Beklagte auf eine zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz berufe, ohne den Zusammenhang mit der zuvor erfolgten Ablehnung der existenzsichernden Förderung in den Blick zu nehmen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Das Verwaltungsgericht konnte – auch wenn ihm die Tatsache des bereits vor Erlass seines Urteils über das Vermögen der Klägerin eröffneten Insolvenzverfahrens nicht bekannt war – zur Sache entscheiden. Das gerichtliche Verfahren war im Hinblick auf das eröffnete Insolvenzverfahren nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Nach diesen Normen wird das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Die Insolvenzmasse umfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Vermögen ist die Gesamtheit aller geldwerten Rechte, Forderungen und Rechtsgüter. Ein anhängiges Verfahren beim Verwaltungsgericht betrifft die Masse dann, wenn es zur Insolvenzmasse in rechtlicher oder wenigstens wirtschaftlicher Beziehung steht (BVerwG, U.v. 13.12.2006 – 6 C 17.06 – juris Rn. 20).
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Gemessen daran ist die Insolvenzmasse der Klägerin von dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht betroffen, da der mit der Verpflichtungsklage verfolgte Anspruch auf Gewährung von Überbrückungshilfe als geldwerte Forderung wegen ihrer Unpfändbarkeit nicht die erforderliche Beziehung zur Insolvenzmasse aufweist. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören nur die der Zwangsvollstreckung unterliegenden Gegenstände der Insolvenzmasse an. Nach § 851 Abs. 1 ZPO folgt grundsätzlich aus der Unübertragbarkeit einer Forderung ihre Unpfändbarkeit und damit konsequenterweise ihre Massefremdheit im Sinne der Insolvenzordnung. Es ist allgemein anerkannt, dass zweckgebundene Forderungen, soweit sie nicht entsprechend ihrer Zweckbindung verwendet werden, von der Übertragbarkeit ausgenommen sind (vgl. BGH, B.v. 5.11.2004 – IXa ZB 17/04 – juris Rn. 10, Peters in: MüKoInsO, 5. Aufl. 2025, InsO § 35 Rn. 421; Flockenhaus in: Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, ZPO § 851 Rn. 6; Hirte/Praß in: Uhlenbruck InsO, 16. Auflage 2025, InsO § 36 Rn. 34).
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Bei der Corona-Überbrückungshilfe III handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung (vgl. BGH, B.v. 16.8.2023 – VII ZB 64/21 – juris Rn. 18). Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO unter anderem auf die Regelung des § 399 1. Fall BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. § 399 1. Fall BGB erfasst Forderungen, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass ein Wechsel in der Gläubigerperson als unzumutbar anzusehen ist beziehungsweise die Identität der Forderung nicht gewahrt bleibt. Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt (vgl. BGH, B.v. 10.3.2021 – VII ZB 24/20 – juris Rn. 10; B.v. vom 30.4.2020 – VII ZB 82/17 – juris Rn. 17, jeweils m.w.N.).
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Nach diesen Grundsätzen ist die Corona-Überbrückungshilfe III ausweislich der ihr zugrundeliegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen (BGH, B.v.16.8.2023 – VII ZB 64/21 – juris Rn. 18; ebenso schon für die Corona-Soforthilfe BGH, B.v. 10.3.2021 – VII ZB 24/20 – juris Rn. 11 m.w.N.). Bei der Corona-Überbrückungshilfe III handelt es sich um eine zweckgebundene Billigkeitsleistung. Sie dient ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der freien Berufe eine Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen (vgl. Ziff. 1 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase III (Überbrückungshilfe III), Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021, Az.: PGÜ-3560-3/2/304, BayMBl. Nr. 132 – im Folgenden Richtlinie Überbrückungshilfe III; BGH, B.v. 16.8.2023 – VII ZB 64/21 – juris Rn. 18 – 20; im Ergebnis ebenso FG Münster, B.v. 22.10.2020 – 6 V 2806/20 AO – juris Rn. 23 f.). So heißt es in Ziff. 1 Satz 4 und 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III: „Diese Überbrückungshilfe III ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.“ Ausgehend von diesem Maßstab ist die Corona-Überbrückungshilfe zweckgebunden und damit unpfändbar.
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2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere fehlt der Klägerin nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
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Dieses wird für jede Verfahrenshandlung verlangt, um den Missbrauch prozessualer Rechte zu verhindern. Damit sollen aber nur solche Verfahren ausgeschlossen werden, in denen der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also zurzeit nutzlos ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.7.2009 – 8 C 4/09 – juris Rn. 24). Im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin und die von der Beklagten dargelegten auf der Richtlinie Überbrückungshilfe III (vgl. Ziff. 3.6) beruhenden Verwaltungspraxis, dass eine Auszahlung von Überbrückungshilfe nach Insolvenzanmeldung ausnahmslos nicht mehr erfolgt, hat der Senat zwar Zweifel am Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin. Obwohl eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Klägerin oder zumindest positive Folgewirkungen für die Klägerin vorliegend als fernliegend erscheinen und auch von Klägerseite für den konkreten Fall der im Insolvenzverfahren befindlichen Klägerin nichts vorgetragen wurde, reicht es für die Annahme des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses aus, dass die Nutzlosigkeit des angestrebten Antragsverfahrens jedenfalls nicht zweifelfrei feststeht (BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 3 C 25.03 – juris Rn. 19). Vorliegend steht die Nutzlosigkeit des angestrebten Antragsverfahrens jedenfalls deshalb nicht zweifelsfrei fest, weil die von der Beklagten dargelegte und streitentscheidende ständige Verwaltungspraxis einer materiellrechtlichen Prüfung bedarf.
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3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor. Das von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
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3.1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9).
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3.1. 1 Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren, das im Wesentlichen bereits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war und im Urteil des Verwaltungsgerichts ausführlich gewürdigt wurde, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und nimmt auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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3.1. 2 Unabhängig davon ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis jedenfalls deshalb richtig, weil der Klägerin schon allein aufgrund der Tatsache, dass das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet ist, der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung zur Bewilligung einer Überbrückungshilfe III in Höhe von 329.241,44 EUR nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass nach ihrer auf den Förderrichtlinien und den FAQs zur Überbrückungshilfe III fußenden ständigen Zuwendungspraxis eine Auszahlung von Zuschüssen sowie auch eine Nachzahlung bereits bewilligter Überbrückungshilfe an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ausscheidet. Eine Förderung von „nicht mehr existenten Unternehmen“ – sei es in Form der Bewilligung von Zuschüssen sowie deren Auszahlung – widerspräche dem Zweck der Existenzsicherung und bedeute von vornherein eine Zweckverfehlung.
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Aus den einschlägigen Förderrichtlinien und FAQs ergibt sich Folgendes:
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Nach Ziff. 3.6 der Richtlinie Überbrückungshilfe III ist die Überbrückungshilfe III dann zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft eingestellt hat. Die Bewilligungsstelle darf ferner keine Überbrückungshilfe III auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat; dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 30. Juni 2021, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt.
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Nach Ziff. 5.1 der FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe III“, Dritte Phase des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums der Finanzen, wird auf die Frage „Wie ist bei einer Geschäftsaufgabe beziehungsweise Insolvenz vorzugehen?“ ausgeführt: Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die oder der Antragsstellende seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen.
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Nach Ziff. 6.3 der FAQs zur „Schlussabrechnung“ der Corona-Wirtschaftshilfen (programmübergreifend) ist grundsätzliches Ziel aller Corona-Wirtschaftshilfen die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der von den coronabedingten Einschränkungen betroffenen Unternehmen. Daher erfolgt keine Förderung von Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben. Eine Nachzahlung von Zuschüssen aus den Corona-Wirtschaftshilfen an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen.
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Zur Begründung ihrer ständigen Förderpraxis im Hinblick auf die Anmeldung der Insolvenz bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim anspruchstellenden Unternehmen hat die Beklagte weiter Folgendes dargelegt: Mit der Überbrückungshilfe III, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollen diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Durch die Kompensation eines Teils der Umsatzausfälle soll die wirtschaftliche Existenz dieser Unternehmen gesichert werden (vgl. Ziff. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III). Sie diene hingegen nicht der Rettung solcher Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hätten. Eine Förderung würde damit im vorliegenden Fall von vornherein eine Zweckverfehlung bedeuten. Die der Klagepartei entstandenen Fixkosten im Nachhinein weiter zu fördern, obwohl ihr Betrieb bereits nicht mehr existiere, widerspräche dem Zweck der Existenzsicherung.
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Soweit die Klägerin einwendet, dass die Ablehnung der beantragten Überbrückungshilfe III nicht isoliert neben der wirtschaftlichen Entwicklung der Klägerin stehe, und es vor diesem Hintergrund wertungswidersprüchlich erscheine, wenn sich die Beklagte auf eine zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz berufe, ohne den Zusammenhang mit der zuvor erfolgten Ablehnung der existenzsichernden Förderung in den Blick zu nehmen, kann sie damit nicht durchdringen.
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier in der Richtlinie Überbrückungshilfe III – in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist (BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19; B.v. 27.7.2009 – 4 ZB 07.1132 – juris Rn. 13). Bei der Ausgestaltung eines solchen Förderprogramms kommt dem Zuwendungsgeber ein weites gestalterisches Ermessen hinsichtlich der Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe, des Kreises der Förderempfänger sowie insbesondere auch des Förderverfahrens zu.
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Die auf der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den wesentlichen Aspekten auch in den FAQs abgebildete Zuwendungspraxis der Beklagten im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihre ständige Förderpraxis auch plausibel dahingehend dargelegt, dass der Ausschluss der Auszahlung bzw. Nachzahlung von Fördermitteln im Falle der Insolvenz nach ihrer Förderpraxis zwingend auch den Ausschluss der Bewilligung von Fördermitteln beinhaltet und die Förderung unterbleiben müsse, da von vornherein der Förderzweck der Existenzsicherung verfehlt werde. Diese Verwaltungspraxis, die formal an die Anmeldung bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anknüpft, unterliegt mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Die in der Verwaltungspraxis vorgenommene Unterscheidung zwischen insolventen und nicht insolventen Antragstellern ist dabei sachangemessen und nicht willkürlich. Die Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren (§§ 16 ff. InsO) lassen auf die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit des insolventen Unternehmens schließen, die ihrerseits das Erreichen des mit der Förderung verfolgten Zwecks gefährdet. Das Kriterium der Existenzsicherung ist ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal zwischen förderungswürdigen und nicht mehr zu fördernden Betrieben. Eine hieran anknüpfende Förderung ist sachgerecht und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar (vgl. allgemein BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1.17 – juris Rn. 19).
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Schließlich steht einem Anspruch der Klägerin auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, wenn sie eine Förderung verlangt, die sie sofort zurückzahlen müsste („dolo facit, qui agit, quod statim redditurus est“ (vgl. VG Augsburg, U.v. 9.8.2023 – Au 6 K 21.297 --juris Rn. 24).
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Vor diesem Hintergrund verfangen die Einwände der Klägerin nicht:
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Soweit die Klägerin für ein umfassenderes Verständnis im Hinblick auf den Förderzweck der Überbrückungshilfe III argumentiert und auch eine denkbare Mitursächlichkeit des Unterbleibens einer Förderung am Eintritt der Insolvenz berücksichtigen will, ist diese Interpretation vor dem in der Richtlinie eindeutig formulierten Förderzweck für den Senat weder nachvollziehbar noch relevant. Wie bereits ausgeführt kommt es allein auf die dargelegte ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde an. Grundsätzlich bestimmt der Zuwendungsgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung den Förderzweck, legt seine Richtlinien aus und richtet die Förderpraxis seinen Vorstellungen entsprechend aus. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung solcher Richtlinien (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 18 f. m.w.N.). Auch die gängige Förderpraxis, dass der Ausschluss der Auszahlung an das Bekanntwerden der Insolvenzanmeldung bei der Bewilligungsstelle geknüpft ist, begegnet keinen Bedenken. Der Subventionsnehmer ist verpflichtet unverzüglich die Insolvenzanmeldung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Bewilligungsstelle anzuzeigen (vgl. § 264 StGB, § 3 Abs. 1 SubVG).
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3.2. Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wurde nicht hinreichend dargelegt. Dies würde nämlich die konkrete Darlegung erfordern, welche Teile des Urteils mit guten Gründen in einer Weise angreifbar sind, dass aufgrund der deshalb gegebenen rechtlichen Schwierigkeiten begründete Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 209). Dies leistet die Klägerin nicht. Es reicht nicht aus, die besonderen Schwierigkeiten aus dem „Begründungsaufwand des angegriffenen Urteils“ herleiten zu wollen.
36
3.3. Die Klägerin macht ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
37
Um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dem Darlegungsgebot genügend zu begründen, hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und darzulegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 72).
38
Die von der Klägerin aufgeworfene Fragestellung zur Rechtsstellung des prüfenden Dritten im Zuwendungsverfahren, ob etwaiges Verschulden des prüfenden Dritten allein der Klägerin oder auch der Beklagten zuzurechnen ist, ist nicht klärungsfähig, da sie in der konkreten Rechtssache nicht entscheidungserheblich ist, sich also im Berufungsverfahren nicht stellen würde. Darüber hinaus ist die Frage auch nicht klärungsbedürftig, da sie mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung (unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung) ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen ist (vgl. UA Rn. 24; Happ/Käß in Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 37 f.).
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3.4. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin zeigt keinen Verfahrensmangel auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Steuerberatungsgesellschaft der Klägerin bereits im Antrag angegeben habe, dass die Klägerin nicht Teil eines Unternehmensverbundes sei. Die Rückfrage der Beklagten, die die Klägerin vermeintlich nicht fristgerecht beantwortet habe, sei nicht erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich von dieser Eintragung in den Antragsunterlagen ausgegangen. In den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 23, vgl. auch Rn. 16) heißt es: „Die Beklagte durfte, zumal im Lichte der bei ihr vorhandenen Erkenntnisse zu einem möglichen Unternehmensverbund (vgl. S. 163 f. der Behördenakte), ohne weiteres bei der Klägerin zu ihrer Antragsberechtigung nachfragen, um die entsprechenden Voraussetzungen…beurteilen zu können.“
41
Soweit die Klägerin weiter einwendet, das Urteil des Verwaltungsgerichts verhalte sich auch nicht zu ihrem Vortrag, dass sie die Antragsablehnung für unverhältnismäßig halte und die Beklagte als milderes Mittel beispielsweise eine positive Entscheidung mit Widerrufsvorbehalt für den Fall der erneut nicht fristgerechten Beantwortung der Rückfrage hätte wählen können, macht die Klägerin schon keinen Verfahrensmangel geltend. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, nicht aber ein Verstoß gegen materielles Recht. Der Klägerin geht es mit ihrem Einwand darum, dass sie das Urteil in seinem sachlichen Gehalt für mangelhaft hält, also um die Richtigkeit des Urteils. Im Übrigen sind die Gerichte zwar verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; sie müssen sich allerdings nicht mit jedem Beteiligtenvorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen hat (Happ/Käß in Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 48).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).