Titel:
Erforderliche Darlegung des Berufungsgrundes in der Berufungsbegründung
Normenkette:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
Leitsatz:
Zur ordnungsgemäßen Darlegung des Berufungsgrundes gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO gehört nach der Rechtsprechung des BGH die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungsunzulässigkeit, Berufungsbegründungsfrist, Stundungsvereinbarung, Protokollberichtigung, Beweiswürdigung, Streitwertberechnung, Berufungsbegründung, Berufungsgrund, Darlegung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 08.04.2026 – 8 HK O 706/26
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 08.04.2026, Az. 8 HK O 706/26, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 270.432,01 € festgesetzt.
Gründe
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Die Parteien streiten um vom Kläger als Zwangsverwalter des Grundstücks der ... straße 2 Besitzgesellschaft mbH in der str. 2 in 8... M. von der Beklagten verlangten Pachtzins für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 in Höhe von 267.380,97 € und die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache infolge einer Pachtzahlung der Beklagten an den Kläger in Höhe von 50.000,00 €.
2
Die Klägerin hat beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267.380,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus EUR 33.644,70 seit 03.03.2024,
- aus EUR 32.644,70 seit 16.11.2023,
- aus EUR 29.882,84 seit 16.12.2023,
- aus EUR 30.833,1 2 seit 16.01 .2024,
- aus EUR 7.986,75 seit 16.02.2024,
- aus EUR 15.471,84 seit 16.03.2024,
- aus EUR 22.129,21 seit 16.04.2024,
- aus EUR 26.598,82 seit 16.05.2024,
- aus EUR 27.933.19 seit 16.06.2024 und – aus EUR 40.255,80 seit 16.07.2024 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache in Höhe von EUR 50.000,00 erledigt hat.
3
Die Beklagte hat beantragt,
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Mit Endurteil vom 08.04.2026, Az. 8 HK O 706/25, das dem Beklagtenvertreter am 09.04.2026 zugestellt worden ist, hat das Landgericht München I die Beklagte zur Zahlung von 267.380,97 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und festgestellt, dass sich die Hauptsache in Höhe von 50.000 € erledigt habe.
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Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.04.2026 (Bl. 1/2 d.A.), eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, hat die Beklagte Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I eingelegt und erklärt, dass die Anträge und die Begründung der Berufung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten blieben.
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Mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 27.04.2026 (Bl. 6/13 d.A.) hat die Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 08.04.2026 sofort bis zum Vorliegen der Entscheidung über die eingelegte Berufung einstweilen einzustellen. Mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 28.04.2026 (Bl. 14/17 d.A.) hat die Beklagte die Begründung ihres Einstellungsantrags vom Vortag ergänzt. Den Einstellungsantrag vom 27.04.2026 hat der Senat mit Beschluss vom 30.04.2026 (Bl. 20/24 d.A.) zurückgewiesen.
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Auch den erneuten Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 05.05.2026 (Bl. 25/30 d.A.) hat der Senat mit Beschluss vom 06.05.2026 (Bl. 31/33 d.A.) zurückgewiesen.
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Mit Verfügung des Senats vom 11.06.2026 (Bl. 36 d.A.), die dem Beklagtenvertreter am 12.06.2026 zugestellt worden ist (vgl. das Empfangsbekenntnis Bl. zu 36 d.A.), ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass ihre Berufung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO unzulässig sei, da sie nicht in der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden sei. Der Senat beabsichtige daher, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen.
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Die Beklagte hat sich hierauf binnen der in der Verfügung gewährten Stellungnahmefrist und auch danach nicht mehr verhalten.
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Auf die Verfügung vom 11.06.2026, die Senatsbeschlüsse vom 03.04.2026 und 06.05.2026, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
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Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat.
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1. Gemäß § 522 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da das landgerichtliche Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 09.04.2026 zugestellt wurde und ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht gestellt wurde, endete gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des 09.06.2026. Eine Berufungsbegründung i.S.d. § 520 Abs. 3 ZPO ist bis dahin nicht eingegangen.
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2. Gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO muss eine Berufungsbegründung zunächst die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus muss eine Berufungsbegründung umfassen: die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO), die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO), die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO). Dabei genügt es für die Zulässigkeit, wenn ein in § 520 Abs. 3 S. 2 Nrn 2 – 4 ZPO aufgeführter Grund ordnungsgemäß dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – VI ZB 22/20, Rdnr. 11).
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a. Zur ordnungsgemäßen Darlegung des Berufungsgrundes gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gehört nach der Rechtsprechung des BGH die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf. Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – VI ZB 22/20, Rdnr. 6). Für den Berufungsgrund nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO gilt Entsprechendes (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2020 – IX ZB 62/18, Rdnr. 11).
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b. Nach diesen Grundsätzen erfüllen die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, d.h. bis zum Ablauf des 09.06.2026, eingegangenen Schriftsätze des Beklagtenvertreters, mit denen primär die Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung begründet wurden, weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen. Dabei kann dahinstehen, ob sich den bis 09.06.2026 eingegangenen Schriftsätzen des Beklagtenvertreters den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO genügende Berufungsanträge entnehmen lassen, nachdem es nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des BGH der Stellung eines ausdrücklich als solchen bezeichneten Antrags nicht bedarf und es vielmehr ausreicht, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt, wobei grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Berufung im Zweifel die angefochtene Entscheidung insoweit angreift, als der Berufungskläger durch sie beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.08.2020 – VII ZB 5/20, Rdnr. 17).
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aa. Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.04.2026 (Bl. 1/2 d.A.), mit dem die Berufung eingelegt wurde, enthält keinerlei Ausführungen zum Inhalt des angefochtenen landgerichtlichen Urteils und verhält sich nicht dazu, warum das landgerichtliche Urteil falsch sein soll. Vielmehr wird nur auf eine spätere Berufungsbegründung verwiesen.
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bb. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 27.04.2026 (dort S. 5 letzter und vorletzter Absatz, Bl. 10 d.A.) geht nur unter Ziffer 9 auf das landgerichtliche Urteil und dessen behauptete Fehlerhaftigkeit ein. Dort ließ die Beklagte hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Berufung vortragen:
„Die Erfolgsaussichten der Berufung lassen sich zur Zeit nur schwer beurteilen. Das Urteil enthält jedoch einige angreifbare Positionen / Schwachstellen im Rahmen der Urteilsgründe – dort z. B. Ziff. 4 (- Einrede der Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung). Das Landgericht ignoriert dabei z. B., dass die Stundung von Schuldner und Gläubiger tatsächlich über einen langen Zeitraum unstreitig praktiziert, d.h. Zahlungen widerspruchslos hingenommen worden sind und verkennt dabei u.a. die Bedeutung konkludenten Parteiverhaltens. Dies widerspricht höchstrichterlicher Rechtssprechung. Zudem ist ein wesentlicher Protokollberichtigungsantrag im Urteil nicht berücksichtigt worden.“
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Diese Ausführungen erfüllen die Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung nach der oben beschriebenen BGH-Rechtsprechung zu § 520 Abs. 3 S. 2 Nrn 2 und 3 ZPO nicht. Einziger konkret beschriebener Angriffspunkt ist nämlich die behauptete Verkennung der Bedeutung konkludenten Parteiverhaltens im Hinblick auf die widerspruchslose Hinnahme von Zahlungen der Beklagten. Das Landgericht hat allerdings begründet, warum eine konkludente Bestätigung der von der Beklagten behaupteten Stundungsvereinbarung seiner Meinung nach vorliege und dabei auf das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 18.08.2025 laut Anl. K 17 verwiesen, in dem ausdrücklich klargestellt wird, dass eine Stundung nicht vorgenommen werden soll (LGU S. 19 dritter Absatz). Dazu entgegnet die Beklagte in dem Schriftsatz vom 27.04.2026 nichts, sodass unklar bleibt, was die Beklagte den Ausführungen des Landgerichts entgegensetzt. Hinsichtlich des Angriffs, die Ausführungen des Landgerichts widersprächen höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Bedeutung konkludenten Parteiverhaltens, legt die Beklagte ebenfalls nicht dar, welche Gründe sie den landgerichtlichen Erwägungen entgegensetzt. Denn das Landgericht hat sich in seinem Urteil (LGU S. 18 letzter und S. 19 erster und zweiter Absatz) ausführlich mit der von der Beklagten in erster Instanz zur Stützung ihrer Rechtsansicht herangezogenen (angeblichen) BGH-Rechtsprechung auseinandergesetzt und dabei ausgeführt, dass diese behauptete BGH-Rechtsprechung entweder gar nicht existiere oder aber nicht einschlägig sei. Bezüglich der nicht einschlägigen BGH-Entscheidungen hat das Landgericht auch ausgeführt, warum es eine Einschlägigkeit verneine. Auf die Feststellung der teilweisen Halluzinierung von BGH-Entscheidungen durch die Beklagte und der mangelnden Einschlägigkeit der tatsächlich existierenden BGH-Entscheidungen geht die Beklagte nicht ein, sodass sich auch diesbezüglich dem Schriftsatz vom 27.04.2026 nicht entnehmen lässt, was die Beklagte den landgerichtlichen Ausführungen entgegensetzt.
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cc. Im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 28.04.2026 (Bl. 14/17 d.A.) fehlen jegliche Ausführungen zum landgerichtlichen Urteil, sodass auch in diesem Schriftsatz kein Berufungsgrund i.S.d. § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO Nrn 2 – 4 ausgeführt ist.
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dd. Schließlich erfüllt auch der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 05.05.2026 (Bl. 25/30 d.A.) die nach der oben referierten BGH-Judikatur zum § 520 Abs. 3 S. 2 Nrn 2 und 3 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen nicht.
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Zu den behaupteten inhaltlichen Mängeln wird in dem Schriftsatz vom 05.05.2026 unter Punkt VII (S. 3, Bl. 27 d.A.) ausgeführt:
„VII. Erfolgsaussichten der Berufung
Das landgerichtliche Urteil weist erhebliche rechtliche und tatsächliche Defizite auf, besonders gravierend und zentrale Schwachstelle des Urteils sind dabei die Ausführungen unter Ziff. 4 des Urteils (= Stundungsvereinbarung) in der Urteilsbegründung („Einrede der Stundung“), weil das Gericht in diesem Zusammenhang Ausführungen der Beklagten, die auf höchstrichterlicher Rechtsprechung basieren, nicht berücksichtigt hat. Auch ist die Beweiswürdigung teilweise widersprüchlich. Ferner hat der Unterfertigte mit Schriftsatz vom 19.03.2026 im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 164 ZPO einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2026 gestellt. Diesem Antrag wurde im Urteil nur teilweise hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs eines Schriftsatzes Rechnung getragen wurde, in einem entscheidungserheblichen und damit wesentlichen anderen Punkt jedoch überhaupt nicht. Hierin könnte ein Verstoß gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG 3 Abs.) liegen. Ergänzend ist hervorzuheben, dass die Erfolgsaussichten der Berufung auch von aufklärungsbedürftigen Tatsachen abhängen. “
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Soweit die Beklagte in dieser Passage auf die Ausführungen im Urteil unter Ziffer 4 (Stundungsvereinbarung) abhebt und diese als „zentrale Schwachstelle“ des Urteils bezeichnet, weil es auf höchstrichterlicher Rechtsprechung basierende Ausführungen nicht berücksichtigt habe, gilt das oben zum Schriftsatz vom 27.04.2026 Gesagte entsprechend. Die Beklagte setzt sich mit den Erwägungen des Urteils zu den Fehlzitaten der Beklagten aus der (angeblichen) höchstrichterlichen Rechtsprechung (LGU S. 18 letzter Absatz und S. 19 erster und zweiter Absatz) ebenso wenig auseinander wie mit der sonstigen Begründung des Landgerichts, warum es eine konkludente Stundungsvereinbarung ablehnt (LGU S. 19 dritter Absatz).
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Soweit die Beklagte eine widersprüchliche Beweiswürdigung rügt, ist nicht ausgeführt, woraus sich diese Widersprüche ergeben sollen, sodass wiederum nicht klar wird, welche Gründe die Beklagte den landgerichtlichen Erwägungen entgegensetzt.
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Warum das Urteil unrichtig sein soll, nur weil das Landgericht einem Protokollberichtigungsantrag der Beklagten nur teilweise stattgegeben hat, lässt sich den Ausführungen im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 05.05.2026 nicht entnehmen. Darüber hinaus behauptet die Beklagte nicht einmal eine Rechtsverletzung, sondern spricht nur von der Möglichkeit einer solchen. Denn sie trägt nur vor, dass in der Verbescheidung des Protokollberichtigungsantrags ein Verstoß gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör liegen könnte.
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Im Dunkeln bleibt auch die Bedeutung des Satzes, dass die Erfolgsaussichten der Berufung von aufklärungsbedürftigen Tatsachen abhingen, womit wohl auf einen Berufungsgrund i.S.d. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO abgestellt werden soll. Es ist nämlich nicht ersichtlich, welche Zweifel nach der Ansicht der Beklagten an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen durch das Landgericht bestehen sollen. Insbesondere führt die Beklagte nicht aus, welche Tatsachen noch hätten aufgeklärt werden müssen.
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Nach alledem stellen die bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 09.06.2026, 24:00 Uhr eingegangenen Schriftsätze des Beklagtenvertreters keine Berufungsbegründung i.S.d. § 5230 Abs. 3 S. 2 ZPO dar, sodass die Berufung der Beklagten unzulässig ist und daher gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist.
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Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses bedarf es nicht, weil dessen Vollstreckbarkeit gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unmittelbar aus dem Gesetz folgt. Die Regelung des § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO, wonach in Zurückweisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung auszusprechen ist, gilt nicht für Verwerfungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 1 ZPO (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2020 – 10 U 19/19, Rdnr. 32; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.08.1993 – IV ZB 14/93, Rdnr. 3 zu Beschlüssen nach § 519b ZPO a.F.).
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Der Streitwert errechnet sich nach der aus dem landgerichtlichen Urteil resultierenden Beschwer der Beklagten, die diese mit der Berufung beseitigt haben will. Diese Beschwer setzt sich zusammen aus der Verurteilung zur Zahlung von 267.380,97 € in der Hauptsache und dem Kosteninteresse hinsichtlich des einseitig für erledigt erklärten Teils (hier 50.000,00 €) der Hauptsache. Dieses Kosteninteresse beläuft sich auf 3.051,04 €, sodass der Gesamtberufungswert auf 270.432,01 € festzusetzen war.