Titel:
Mahnverfahren, Widerklage, Streitwertberechnung, Zuständigkeitsstreit, Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung, negative Feststellungsklage
Schlagworte:
Mahnverfahren, Widerklage, Streitwertberechnung, Zuständigkeitsstreit, Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung, negative Feststellungsklage
Vorinstanzen:
LG Hof vom -- – 14 O 49/26
AG Hof vom -- – 12 C 6/26
Tenor
Sachlich zuständig ist das Landgericht Hof.
Gründe
1
Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von der Beklagten als Drittschuldnerin Zahlung von 3.413,34
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Am 29. Oktober 2025 stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Als Prozessgericht, an das im Fall eines Widerspruchs abgegeben werden sollte, benannte er das Amtsgericht Hof. Der am 5. November 2025 erlassene Mahnbescheid wurde der Beklagten am 11. November 2025 zugestellt. Am 13. November 2025 ging beim Mahngericht ein Widerspruch der Beklagten ein, worüber der Kläger am 17. November 2025 informiert wurde. Mit Schriftsatz vom 28. November 2025 begründete der Kläger seinen Anspruch. Darin führte er unter anderem aus, er habe gegen den Schuldner eine Forderung in Höhe von über 6.000,00 €. Auf dem Konto der Beklagten gingen monatlich Rentenzahlungen für den Schuldner ein. Den dem Schuldner gemäß § 667 BGB zustehenden Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte habe der Kläger mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Er begehre von der Beklagten als Drittschuldnerin Zahlung eines Betrags in Höhe von 3.413,34 €, also die Rentenzahlungen für sechs Monate im Zeitraum von April bis September 2024.
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Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wurde das Verfahren vom Mahngericht an das Amtsgericht Hof abgegeben. Die Akte ist am 5. Januar 2026 bei den Justizbehörden Hof eingegangen.
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Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2026 beantragte die Beklagte, festzustellen, dass der Schuldner und somit sie als Drittschuldnerin nicht den Betrag von 6.185,46 € schulde, sondern allenfalls den Betrag in Höhe von 1.896,53 € zuzüglich eventuell noch nicht verjährter Vollstreckungskosten, die der Kläger bisher noch nicht nachgewiesen habe. Die Beklagte schulde als Drittschuldnerin nicht den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag und auch nicht den im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geltend gemachten Gesamtbetrag, dessen sich der Kläger berühme.
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Das Amtsgericht Hof wies die Beklagte mit Verfügung vom 2. März 2026 darauf hin, dass die Widerklage unzulässig sei. Die Beklagte habe nicht das Recht, feststellen zu lassen, dass die Hauptforderung gegen einen am Prozess Unbeteiligten nicht bestehe. Der gesamte Antrag sei auch deshalb unzulässig, weil er nicht bestimmt sei. Mit Beschluss vom selben Tag setzte das Amtsgericht den Streitwert für der Widerklage vorläufig auf 6.185,46 € fest. Mit weiterer Verfügung vom 2. März 2026 wies das Amtsgericht darauf hin, dass durch die Widerklage (negative Feststellungsklage) mit einem Streitwert von 6.185,46 € das Landgericht Hof zuständig geworden sei und fragte an, ob Verweisungsantrag gestellt werde. Der ab 1. Januar 2026 geltende höhere Streitwert gelte nach § 44 EGGVG nicht.
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Der Kläger führte auf den Hinweis hin aus, der Streitwert der Widerklage sei nicht korrekt ermittelt worden. Da die Beklagte beantragt habe, festzustellen, dass die Forderung nicht in Höhe von 6.185,46 € bestehe, sondern lediglich in Höhe von 1.896,53 €, beliefe sich das Feststellungsinteresse einer derartigen Widerklage auf höchstens die Differenz, mithin 4.288,93 €. Zudem sei die Widerklage nach dem 1. Januar 2026 rechtshängig geworden, weswegen diesbezüglich die Neuregelung gelten sollte. Für den Fall, dass das Amtsgericht sich weiterhin für unzuständig halten sollte, werde die Verweisung an das Landgericht Hof beantragt.
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Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 2. März 2026 mit, es bestehe Einverständnis mit der Abgabe des Verfahrens. Die Widerklage richte sich erkennbar gegen die Verpflichtung der Drittschuldnerin, gemäß dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den insgesamt gepfändeten Betrag an den Kläger zu bezahlen. Es sei die Feststellung beantragt worden, dass die Beklagte als Drittschuldnerin dem Kläger nicht den Betrag von 6.185,46 € aus dem ihr zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss schulde.
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Mit den Parteien formlos übermitteltem Beschluss vom 4. März 2026 hat sich das Amtsgericht Hof für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Hof verwiesen. Die Entscheidung beruhe auf § 281 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert der Widerklage betrage 6.185,46 €. Das Gericht folge nicht der Auffassung des Klägers, dass die Feststellung nur hinsichtlich eines Betrags von 4.288,93 € begehrt werde. Es werde primär die Feststellung beantragt, dass die Beklagte gar nichts (also nicht einen Betrag von 6.185,46 €) schulde, hilfsweise, falls dies nicht festgestellt werden könne, dass sie allenfalls 1.896,53 € nebst unbestimmter Kosten schulde. Ein Abschlag sei bei einer negativen Feststellungsklage nicht veranlasst. Das Landgericht sei nach § 44 Satz 1 EGGVG sachlich zuständig. Für die Frage, ob die bis 31. Dezember 2025 geltenden Regeln oder die ab 1. Januar 2026 geltenden Regeln bezüglich des Streitwerts anzuwenden seien, komme es nicht auf den Akteneingang bei dem Amtsgericht Hof an, sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs des Mahnantrags. Die Frage der Zuständigkeit richte sich nicht nach der ZPO (insbesondere nicht nach den Regelungen des § 696 Abs. 1 ZPO), sondern allein nach § 44 EGGVG. Nach dieser Vorschrift werde generell von Anhängigkeit gesprochen, sodass nicht die Anhängigkeit beim im Mahnantrag genannten Streitgericht ausschlaggebend sei, sondern die Anhängigkeit des Verfahrens an sich. Das Mahnverfahren und damit das „Verfahren“ im Sinne von § 44 EGGVG sei mit Eingang des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids am 29. Oktober 2025 anhängig geworden, sodass sich das gesamte Verfahren noch an den bis 31. Dezember 2025 geltenden Streitwerten orientiere. Da die Widerklage den Betrag von 5.000,00 € übersteige, sei nach § 71 Abs. 1, § 23 Nr.1 GVG in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung das Landgericht sachlich zuständig.
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Das Landgericht Hof hat sich mit den Parteien zugestelltem Beschluss vom 13. April 2026 ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts gemäß §§ 36, 37 ZPO dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts sei nicht eröffnet, da der Streitwert der Widerklage in Höhe von 6.185,46 € (auch im Falle einer etwaigen Zusammenrechnung mit dem Streitwert der Klage in Höhe von 3.413,34 €) die Zuständigkeitsgrenze gemäß § 23 Nr. 1 GVG n. F. von 10.000,00 € nicht erreicht habe. Die Neuregelung sei auch anwendbar. Ein zuvor im Mahnverfahren geführter Rechtsstreit werde gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO erst mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben werde, anhängig.
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Den Parteien ist im Bestimmungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Kläger hat auf sein Vorbringen vor dem Amtsgericht Bezug genommen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Rechtshängigkeit der Klage sei mit Zustellung des Mahnbescheids am 11. November 2025 eingetreten. Auf den Eingang der Akten beim Streitgericht komme es nicht an, sodass auch die spätere Erhebung der Widerklage nach altem Recht zu beurteilen sei. Selbst wenn die Ansicht des Amtsgerichts unzutreffend wäre, würde dies keine Willkür begründen.
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Auf die statthafte Vorlage ist die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Hof auszusprechen.
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1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
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a) Das Amtsgericht Hof hat sich durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 4. März 2026 für sachlich unzuständig erklärt, das Landgericht Hof durch den zuständigkeitsverneinenden Beschluss vom 13. April 2026. Die jeweils beiden Parteien mitgeteilte und ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW- RR 2017, 1213 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2026, 101 AR 9/26 e, juris Rn. 14; Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 82/22, juris Rn. 25; Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 13).
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b) Auch der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz ist im Verfahren nach oder analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden (st. Rspr., vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. April 2026, 102 AR 41/26 e, juris Rn. 12; Beschluss vom 6. Juni 2025, 101 AR 18/25 e, juris Rn. 15; Beschluss vom 25. Juni 2024, 101 AR 68/24 e, juris Rn. 19 m. w. N.).
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c) Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht Hof und dem Landgericht Hof in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Juni 2025, 101 AR 18/25 e, juris Rn. 16; Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris Rn. 9 ff.).
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2. Sachlich zuständig ist das Landgericht Hof. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hof vom 4. März 2026 entfaltet Bindungswirkung.
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a) Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 13. März 2026, 102 AR 23/26 e, juris Rn. 22; Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 24; Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25 e, juris Rn. 18; Beschluss vom 19. März 2025, 101 AR 10/25, juris Rn. 19). Bei der Entscheidung sind die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften und eingetretene verfahrensrechtliche Bindungswirkungen zu beachten (Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 36 Rn. 38; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 36 Rn. 81).
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b) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (st. Rspr.; vgl. z. B. BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 25; Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25 e, juris Rn. 19; Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, juris Rn. 23). Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. z. B. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 25; Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25 e, juris Rn. 19; Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, juris Rn. 24 m. w. N.).
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c) Bei Anlegung dieses Maßstabs entfaltet der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hof Bindungswirkung, da er nicht als willkürlich zu qualifizieren ist.
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Wird durch Widerklage ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen, § 506 Abs. 1 ZPO.
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Vorliegend gehen Amts- und Landgericht zutreffend von einem Zuständigkeitsstreitwert der Widerklage zwischen 5.000,00 € und 10.000,00 € aus. Gemäß § 23 Nr. 1 GVG in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung umfasst die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind, „Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt“. In der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung betrug dieser Wert „fünftausend Euro“. Gemäß § 44 EGGVG ist § 23 Nr. 1 GVG „auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden“.
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Hier wurde noch im Jahr 2025 der Mahnbescheid erlassen, Widerspruch eingelegt, der Anspruch begründet und die Abgabe an das im Mahnantrag angegebene Prozessgericht verfügt. Der Eingang der Akten beim Prozessgericht und die Erhebung der Widerklage erfolgten erst im Jahr 2026.
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aa) In der Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, in Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2026 bei dem Amtsgericht eine Klage anhängig gemacht und erst danach die Klage erweitert oder Widerklage erhoben wird, sei das Vorliegen einer nachträglichen sachlichen Unzuständigkeit im Sinne von § 506 Abs. 1 ZPO nach dem bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Recht zu beurteilen (AG Köln, Beschl. v. 27. Februar 2026, 133 C 80/25, BeckRS 2026, 4365; Ebner in BeckOK GVG, 31. Edition Stand 15. Mai 2026, EGGVG § 44 Rn. 8; Schneider, ErbR 2026, 10 [Rn. 8]; Fölsch, MDR 2026, 1 [Rn. 8]).
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bb) Ob in der Konstellation, in der lediglich das Mahnverfahren vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden ist, der Eingang der Akten beim Streitgericht aber in die Zeit ab dem 1. Januar 2026 fällt, bei einem Streitwert zwischen 5.000,00 € und 10.000,00 € für die sachliche Zuständigkeit auf die alte (dann: Zuständigkeit Landgericht) oder die neue (dann: Zuständigkeit Amtsgericht) Fassung des § 23 Nr. 1 GVG abzustellen ist, ist streitig (ausführlich zum Streitstand BayObLG, Beschluss vom 20. April 2026, 102 AR 41/26 e, juris Rn. 20 ff.).
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(1) Die Gesetzesbegründung zu § 44 EGGVG (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BT-Drs. 21/1849 S. 26) enthält keine ausdrücklichen Ausführungen zum Mahnverfahren. Dort heißt es nur, § 44 EGGVG (neu) betreffe „Verfahren, die noch vor Inkrafttreten der Änderung des GVG, also vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind. Für diese bereits anhängigen Verfahren soll die vor dem 1. Januar 2026 geltende Zuständigkeit bestehen bleiben. Hierdurch wird zum einen vermieden, dass die Parteien von den Rechtsänderungen überrascht werden […]. Zum anderen soll so eine gerichtsinterne Umverteilung bereits anhängiger Verfahren vermieden werden.“
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(2) Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Neufassung des § 23 Nr. 1 GVG finde bereits dann Anwendung, wenn nur der Eingang der Akten beim Streitgericht (nicht aber die Anhängigkeit des Mahnverfahrens) in die Zeit ab dem 1. Januar 2026 fällt. Zur Begründung wird unter anderem darauf verwiesen, dass das Mahnverfahren selbst keinen Rechtsstreit darstelle (so etwa LG Stuttgart, Beschl. v. 27. Januar 2026, 19 O 6/26, juris Rn. 3 unter Verweis auch auf die Rechtsprechung des OLG Hamm [Beschluss vom 22. Juni 2009, I-19 W 8/09, juris Rn. 6] zu § 494a Abs. 1 ZPO; vgl. seitdem ebenso LG Stuttgart, Beschluss vom 24. April 2026, 26 O 9/26, juris Rn. 3 ff.; LG Detmold, Beschluss vom 10. März 2026, 4 O 15/26, juris Rn. 2) und Mahnverfahren und Streitverfahren strikt voneinander zu trennen seien (Wiedmeyer, NJW 2026, 928 [929]).
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(3) Teilweise wird dagegen vertreten, dass bei Anhängigkeit des Mahnverfahrens vor dem 1. Januar 2026 und Eingang der Akten beim Streitgericht nach dem 1. Januar 2026 § 23 Nr. 1 GVG in der alten Fassung anzuwenden (und somit das Landgericht sachlich zuständig) sei (Riesenberg in BeckOGK, Stand: 1. Juni 2026, ZPO § 700 Rn. 65; Ebner in BeckOK GVG, EGGVG § 44 Rn. 5; Fölsch, MDR 2026, 1 Rn. 7; Schneider, NJW 2026, 504 Rn. 10).
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cc) Bei dieser Sachlage ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hof nicht als willkürlich zu bewerten.
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Dabei kann dahinstehen, welcher Rechtsauffassung letztlich zu folgen ist. Selbst wenn die Auffassung des Amtsgerichts Hof, für die Frage des anwendbaren Rechts sei auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Mahnverfahrens abzustellen, unzutreffend wäre, würde dies vorliegend keine Willkür begründen. Denn für die Bewertung als willkürlich genügt nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BayObLG, Beschluss vom 20. April 2026, 102 AR 41/26 e, juris Rn. 35; Beschluss vom 24. November 2025, 102 AR 124/25 e, juris Rn. 35). Letzteres ist hier nicht der Fall. Auf welchen Zeitpunkt im Rahmen der § 23 Nr. 1 GVG, § 44 EGGVG im Zusammenhang mit der Erhebung einer Widerklage und einem Mahnverfahren abzustellen ist, ergibt sich weder eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschriften noch ist es bislang höchstrichterlich geklärt. Das Amtsgericht Hof befindet sich im Einklang mit der genannten Entscheidung des Amtsgerichts Köln und der Ansicht von Riesenberg, Ebner und Schneider. Schneider (NJW 2026, 504 Rn. 11) vertritt explizit für den hier vorliegenden Fall, dass im Jahr 2025 wegen einer Forderung von weniger als 5.000,00 € ein Mahnverfahren eingeleitet wird und nach Abgabe des Rechtsstreits an das im Mahnbescheid benannte Amtsgericht im Jahr 2026 eine Widerklage mit einem Streitwert zwischen 5.000,00 € und 10.000,00 € erhoben wird, die Ansicht, mit Erhebung der Widerklage werde das Landgericht zuständig, da nach § 44 EGGVG noch die alte Wertgrenze gelte. Dass die Auffassung des Amtsgerichts Hof vorliegend schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar ist, lässt sich insofern nicht feststellen.