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OLG München, Endurteil v. 08.01.2026 – 6 U 2185/25 e
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Titel:

Werbung für Magnesiumpräparat zur Herbeiführung oder Förderung des Schlafs

Normenketten:
HCVO Art. 10 Abs. 1 u. 3, Art. 13, Art. 14
UWG § 3a, § 12 Abs. 1
Leitsätze:
1. Werbeaussagen zu Magnesiumpräparaten, die einen Zusammenhang mit der Förderung oder Herbeiführung des Schlafes herstellen, sind gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 HCVO und unterliegen dem Koppelungsgebot sowie dem Zulassungserfordernis. (Rn. 43 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die bloße Tatsache, dass ein Verband erst nach Kenntnisnahme einer konkreten Anzeige innerhalb der Monatsfrist tätig wird, widerlegt die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG nicht, sofern keine Marktbeobachtungspflicht besteht.  (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dringlichkeitsvermutung, Marktbeobachtungspflicht, vorgeschobener Verband, Gesundheitsbezogene Werbung, Marktverhaltensregelung, Irreführung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 28.04.2025 – 4 HK O 4250/25
Fundstellen:
MD 2026, 386
LSK 2026, 13955
 

Tenor

I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.04.2025 (Az. 4 HK O 4250/25) wird zurückgewiesen, lediglich zur Klarstellung wird Ziff. I des landgerichtlichen Endurteils wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,- Euro bis 250.000,- Euro, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „Baldriparan Magnesium“ Kapseln zu werben:
1. „Neues ‘Schlaf-Wunder‘ Magnesium?“,
2. „Schlaf-Hype aus den USA: Experten erklären, was dahintersteckt und wie ein innovatives ‘Schlaf-Magnesium‘ den deutschen Markt revolutioniert“,
3. „Statt Schlaftabletten und teurer Medikamente schwören immer mehr Amerikaner auf den Mineralstoff, der für einen tieferen und ruhigeren Schlaf sorgen soll: Magnesium“,
4. „Die Nachfrage nach Magnesiumpräparaten für den Schlaf schießt regelrecht in die Höhe. Experten bestätigen: Ein Magnesiummangel kann oft ein Auslöser für Schlafprobleme sein“,
5. „Schlafprobleme resultieren aus den unterschiedlichsten Lebensumständen. Ob stressiger Alltag, Sorgen, schwierige Entscheidungen oder die Beziehung – welche Gründe Betroffene auch wachhalten, alle wünschen sich eine möglichst sanfte und zuverlässige Lösung, die den Körper nicht belastet und den natürlichen Schlaf-Rhythmus wieder ins Gleichgewicht bringt. Denn: Guter Schlaf ist nicht nur Erholung, sondern essenziell für die körperliche und mentale Verfassung! Und damit ein unterschätzter Schlüssel für mehr Energie, Konzentration und Wohlbefinden im Alltag. Immer mehr Schlafexperten warnen vor den gesundheitlichen Folgen eines chronischen Schlafmangels. Der neue Schlaftrend aus den USA ist daher erstmal nicht verwunderlich. Statt Schlaftabletten setzen dort viele auf das Mineral Magnesium“,
6. „Magnesium … unterstützt die Bildung von Neurotransmittern wie Serotonin und Melatonin, die für die Stimmung und den Schlaf-Wach-Rhythmus mitverantwortlich sind. Serotonin, oft als „Glückshormon“ bezeichnet, trägt zu einem Gefühl der Entspannung und Ausgeglichenheit bei, während Melatonin den Körper auf den Schlaf vorbereitet und für eine erholsame Nacht sorgt. Ohne ausreichend Magnesium kann die Balance dieser Botenstoffe gestört sein“,
7. „Wenn der Körper unter Stress viele Stresshormone wie Cortisol ausschüttet, führt dies zu schlechterem Schlaf. Denn Stresshormone versetzen den Körper in einen Zustand der Alarmbereitschaft. Magnesium reguliert die Produktion und Freisetzung von Cortisol in den Nebennieren mit“,
8. „… Betrachtet man all diese Funktionen, die in direktem Zusammenhang mit der Schlafqualität stehen, ist es wenig verwunderlich, dass es sich mit einem zu niedrigen Magnesiumspiegel nicht gut schlafen lässt. Wer also regelmäßig unter Schlafproblemen leidet, sollte seinen Magnesiumspiegel im Blick behalten“,
9. „Zur Unterstützung des Schlafes ist Magnesium besonders in der Verbindung mit der Aminosäure Glycin als sogenanntes Magnesiumbisglycinat die Wahl … Glyxcin ist auch bekannt als „beruhigende Aminosäure“ und hat eine entspannende Wirkung auf das Zentralnervensystem. Zu nennen ist auch Trimagnesiumdicitrat, das wiederum an der Regulation der Aktivität von Neurotransmittern wie GABA (Gamma-Aminobuttersäure) beteiligt ist. Diese haben eine entspannende Wirkung auf das Gehirn. Magnesiumoxid hingegen trägt zur Entspannung der Muskeln bei. Unser Fazit: Die richtige Kombination ist also ausschlaggebend“,
10. [zurückgenommen]
11. „Baldriparan ist seit über 70 Jahren der Nr. 1 Schlafexperte für pflanzliche Schlafhilfen in deutschen Apotheken. Nun haben die Schlafexperten von Baldriparan einen innovativen Premium-Magnesium-Komplex entwickelt …“,
12. „Aus der Wissenschaft: Magnesium spielt eine zentrale Rolle bei über 300 verschiedenen Vorgängen im menschlichen Körper – darunter die Regulation des Schlaf-Wach-Rhythmus“, jeweils sofern dies geschieht, wie in der folgenden Anlage A 4 wiedergeben:
Anlage A 4
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen eine Urteilsverfügung, mit der sie wegen Verstoßes gegen die HCVO zur Unterlassung von Werbeaussagen verurteilt wurde.
2
Der Antragsteller ist ein in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragener Verein (Ausdruck der Liste, Anlage A 1), zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Die Antragsgegnerin vertreibt das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel „Baldriparan Magnesium“.
3
Mit seinem Eilantrag wendet sich der Antragsteller dagegen, dass die Antragsgegnerin für das streitgegenständliche Mittel wie folgt mit den im Klageantrag wiedergegebenen Aussagen warb (Fernsehmagazin „Prisma“ Nr. 11/2025 auf Seiten 8 und 9):
(Anlage A 4, Auszug)
4
Der Antragsteller hat vorgetragen, die in der streitgegenständlichen Werbung aufgestellten Behauptungen seien nicht von der HCVO gedeckt. Die angegriffene Werbung sei zudem irreführend, denn es würden Behauptungen über Wirkungen des Mittels angepriesen, die das Mittel tatsächlich nicht habe.
5
Der Antragsteller hat beantragt,
wie durch das Landgericht erkannt.
6
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
7
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, es bestehe ein gesicherter Zusammenhang zwischen einem Ausgleich von Magnesiummangelzuständen und der Verbesserung der Schlafqualität sowie der Verlängerung der Schlafdauer. Die angegriffenen Werbeaussagen hielten sich im Rahmen der für Magnesium zugelassenen Healthclaims.
8
Da eine kumulative Klagehäufung vorliege, müsse der Antragsteller die behaupteten Rechtsverstöße jeweils getrennt und unabhängig voneinander im Hinblick auf jeden einzelnen Streitgegenstand darlegen und glaubhaft machen. Daran fehle es.
9
Darüber hinaus sei die Dringlichkeitsvermutung durch Zeitablauf widerlegt. Im Übrigen gehe der Antragsteller auf Initiative eines interessierten Mitbewerbers vor, um die Antragsgegnerin in der kritischen Phase der Markteinführung des streitgegenständlichen Produkts zu behindern.
10
Mit Urteil vom 28.04.2025 hat das Landgericht der Antragsgegnerin bei Meidung der aufgeführten Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „Baldiparan [sic!] Magnesium“ Kapseln zu werben:
1.
„Neues ‘Schlaf-Wunder‘ Magnesium?“,
2.
„Schlaf-Hype aus den USA: Experten erklären, was dahintersteckt und wie ein innovatives ‘Schlaf-Magnesium‘ den deutschen Markt revolutioniert“,
3.
„Statt Schlaftabletten und teurer Medikamente schwören immer mehr Amerikaner auf den Mineralstoff, der für einen tieferen und ruhigeren Schlaf sorgen soll: Magnesium“,
4.
„Die Nachfrage nach Magnesiumpräparaten für den Schlaf schießt regelrecht in die Höhe. Experten bestätigen: Ein Magnesiummangel kann oft ein Auslöser für Schlafprobleme sein“,
5.
„Schlafprobleme resultieren aus den unterschiedlichsten Lebensumständen. Ob stressiger Alltag, Sorgen, schwierige Entscheidungen oder die Beziehung – welche Gründe Betroffene auch wachhalten, alle wünschen sich eine möglichst sanfte und zuverlässige Lösung, die den Körper nicht belastet und den natürlichen Schlaf-Rhythmus wieder ins Gleichgewicht bringt. Denn: Guter Schlaf ist nicht nur Erholung, sondern essenziell für die körperliche und mentale Verfassung! Und damit ein unterschätzter Schlüssel für mehr Energie, Konzentration und Wohlbefinden im Alltag. Immer mehr Schlafexperten warnen vor den gesundheitlichen Folgen eines chronischen Schlafmangels. Der neue Schlaftrend aus den USA ist daher erstmal nicht verwunderlich. Statt Schlaftabletten setzen dort viele auf das Mineral Magnesium“,
6.
„Magnesium … unterstützt die Bildung von Neurotransmittern wie Serotonin und Melatonin, die für die Stimmung und den Schlaf-Wach-Rhythmus mitverantwortlich sind. Serotonin, oft als „Glückshormon“ bezeichnet, trägt zu einem Gefühl der Entspannung und Ausgeglichenheit bei, während Melatonin den Körper auf den Schlaf vorbereitet und für eine erholsame Nacht sorgt. Ohne ausreichend Magnesium kann die Balance dieser Botenstoffe gestört sein“,
7.
„Wenn der Körper unter Stress viele Stresshormone wie Cortisol ausschüttet, führt dies zu schlechterem Schlaf. Denn Stresshormone versetzen den Körper in einen Zustand der Alarmbereitschaft. Magnesium reguliert die Produktion und Freisetzung von Cortisol in den Nebennieren mit“,
8.
„… Betrachtet man all diese Funktionen, die in direktem Zusammenhang mit der Schlafqualität stehen, ist es wenig verwunderlich, dass es sich mit einem zu niedrigen Magnesiumspiegel nicht gut schlafen lässt. Wer also regelmäßig unter Schlafproblemen leidet, sollte seinen Magnesiumspiegel im Blick behalten“,
9.
„Zur Unterstützung des Schlafes ist Magnesium besonders in der Verbindung mit der Aminosäure Glycin als sogenanntes Magnesiumbisglycinat die Wahl … Glyxcin ist auch bekannt als „beruhigende Aminosäure“ und hat eine entspannende Wirkung auf das Zentralnervensystem. Zu nennen ist auch Trimagnesiumdicitrat, das wiederum an der Regulation der Aktivität von Neurotransmittern wie GABA (Gamma-Aminobuttersäure) beteiligt ist. Diese haben eine entspannende Wirkung auf das Gehirn. Magnesiumoxid hingegen trägt zur Entspannung der Muskeln bei. Unser Fazit: Die richtige Kombination ist also ausschlaggebend“,
10.
„Neu vom Nr. 1 Schlafexperten in Deutschland“,
11.
„Baldriparan ist seit über 70 Jahren der Nr. 1 Schlafexperte für pflanzliche Schlafhilfen in deutschen Apotheken. Nun haben die Schlafexperten von Baldriparan einen innovativen Premium-Magnesium-Komplex entwickelt …“,
12.
„Aus der Wissenschaft: Magnesium spielt eine zentrale Rolle bei über 300 verschiedenen Vorgängen im menschlichen Körper – darunter die Regulation des Schlaf-Wach-Rhythmus“, jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage A 4 wiedergeben.
11
Die Antragsgegnerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. 
12
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Sie macht überdies geltend, das Landgericht habe in seinem Urteil nur äußerst pauschal und ohne Differenzierung zwischen den jeweils eigenständig angegriffenen Darstellungen einen Rechtsverstoß angenommen, obwohl der Antragsteller verschiedene Aussagen bzw. Aussagenkomplexe nicht lediglich in ihrer Kombination, sondern jeweils auch selbstständig angreife. Soweit das Landgericht darüber hinaus darauf abgestellt habe, dass es keinen ausdrücklich zugelassenen Healthclaim für Magnesium zur Beeinflussung des Schlafs gebe, greife dies zu kurz.
13
Der Antragsteller hat den Verfügungsantrag in Bezug auf obige Ziff. 10 des Tenors Ersturteils („Neu vom Nr. 1 Schlafexperten in Deutschland“) zurückgenommen (Sitzungsprotokoll vom 04.12.2025, Seite 2, Bl 39 der OLG-Akte).
14
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgericht München I vom 28.04.2025, Az. 4 HK O 4250/25, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
15
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es anstelle von „Baldiparan“ richtig heißen muss „Baldriparan“.
16
Bezugnahme auf SS Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2025 Bezug genommen. Weiter wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Im Übrigen wird von einem Tatbestand in entsprechender Anwendung von § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
17
Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nummer 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß § 519 Abs. 1, Abs. 2, § 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO begründete Berufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Sie war daher zurückzuweisen. In Bezug auf die Angabe gemäß Tenor 10 des Ersturteils („Neu vom Nr. 1 Schlafexperten in Deutschland“) hat der Antragsteller seinen Eilantrag zurückgenommen. Allein vor diesem Hintergrund (und wegen „Baldriparan“ statt „Baldiparan“ im Tenor des Ersturteils entsprechend der Formulierung im Eilantrag) wurde das Ersturteil klarstellend neu gefasst.
18
Der Verfügungsantrag ist zulässig.
19
Der Antragsteller ist prozessführungsbefugt, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
20
Dabei regelt diese Bestimmung nicht nur die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Antragsbefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben muss, sondern zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch fortbestehen muss (BGH GRUR 2022, 490 Rn. 20; GRUR 2022, 930 Rn. 12 – Knuspermüsli II; Köhler/Feddersen in: Köhler /Feddersen, UWG, 44. Auflage, Rn. 3.9 zu § 8).
21
Prozessführungsbefugt und anspruchsberechtigt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind diejenigen rechtsfähigen Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
22
Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, hat der Antragsteller in seinem Eilantrag dargetan, die Antragsgegnerin zieht dies nicht in Zweifel.
23
Der am 08.04.2025 beim Landgericht eingegangene Eilantrag ist dringlich, § 935, § 940 ZPO.
24
Grundsätzlich muss der Antragsteller die Dringlichkeit seines Verfügungsantrags darlegen und glaubhaft machen (Köhler/Feddersen in: Köhler /Feddersen, UWG, 44. Auflage, Rn. 2.13 zu § 12). Jedoch ist vorliegend der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 UWG eröffnet, weil Verfahrensgegenstand die Sicherung von im UWG bezeichneten Ansprüchen auf Unterlassung ist. § 12 Abs. 1 UWG begründet die widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit (statt vieler BGH GRUR 2000, 151, 152 – Späte Urteilsbegründung; KG GRUR-RR 2015, 181, 182). Die Widerlegung der Vermutung ist daher grundsätzlich Sache des Antragsgegners. Dies ist der Antragsgegnerin hier nicht gelungen.
25
Keine Selbstwiederlegung Zwar fehlt es an der Dringlichkeit, wenn ein Antragsteller durch sein Verhalten zeigt, dass es ihm nicht eilig ist. Dabei ist entscheidend, welcher Erklärungsgehalt dem prozessualen Verhalten des Antragstellers zu entnehmen ist und ob dieser Erklärungsgehalt im Widerspruch zu der mit dem Beschreiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens konkludent abgegebenen Erklärung liegt, auf Eilrechtsschutz angewiesen zu sein.
26
Hier hat die Antragsgegnerin kein Verhalten des Antragstellers dargetan, dem eine Selbstwiderlegung dahingehend zu entnehmen ist, dass der Antragsteller nicht derart dringlich auf eine Eilrechtsentscheidung angewiesen ist, dass ihm der Verweis auf das Hauptsacheverfahren zuzumuten wäre.
27
So hat der Antragsteller mit seinem Eilantrag nicht zu lange zugewartet.
28
Einem Antragsteller ist ein Zuwarten mit der gerichtlichen Geltendmachung entgegenzuhalten, wenn er in Kenntnis der seinen Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände und in Kenntnis der Person des Antragsgegners nicht innerhalb einer Frist von einem Monat den Verfügungsantrag stellt (Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage, Rn. 69 zu § 12). Entscheidend ist grundsätzlich die positive Kenntnis von der Verletzung.
29
Der Antragsteller hat von der angegriffenen Werbung erstmalig an einem der Werktage der 11. Kalenderwoche des Jahres 2025 Kenntnis erlangt. Der erste Werktag dieser Kalenderwoche war der 10.03.2025. Der Eilantrag des Antragstellers ist bei Gericht am 08.04.2025 eingegangen und damit innerhalb der im hiesigen OLG-Bezirk dafür geltenden Monatsfrist.
30
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragsteller sei lediglich von einem Dritten vorgeschoben, er habe daher darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Dringlichkeit bei seinem anonymen Auftraggeber nicht entfallen sei, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg.
31
Dabei kommt zwar im Einzelfall in Betracht, dass, wenn beim Verletzten die Dringlichkeit entfallen ist und er deshalb einen Verband vorschiebt, der Verband sich nicht ohne Weiteres auf § 12 Abs. 1 UWG berufen kann (OLG Frankfurt GRUR 1991, 471; OLG Köln GRUR 1993, 698; OLG Karlsruhe GRUR 1993, 697). Dass das hier der Fall ist, macht die Antragsgegnerin aber nicht substantiiert geltend. Ihr diesbezüglicher Vortrag geht über Mutmaßungen nicht hinaus.
32
Überdies muss der Antragsgegner in einem solchen Fall dartun, dass kein eigenes Verbandsinteresse vorliegt (OLG Hamburg WRP 1992, 186; 187; Köhler/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage, Rn. 2.17 zu § 12). Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
33
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Dringlichkeitsvermutung sei widerlegt, weil sie die streitgegenständlichen Angaben in verschiedenen Anzeigeformaten geschaltet habe, dies mit nahezu identischem Inhalt bereits seit der zweiten Kalenderwoche des Jahres 2025 in hoher Auflage in verschiedenen Printmedien. Die Antragsgegnerin meint, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Antragsteller, der den Werbemarkt engmaschig beobachte und überwache, von diesen Anzeigen keine Kenntnis gehabt habe. Gegenteiliges müsse von dem Antragsteller konkret dargelegt und auch glaubhaft gemacht werden.
34
Da aber keine Marktbeobachtungspflicht besteht (OLG Hamburg GRUR-RR 2014, 121 – Canesten; OLG Köln GRUR-RR 2014, 127 – Haarverstärker; OLG Karlsruhe BeckRS 2013, 03115; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 01174), genügt es nicht, dass der Antragsteller bei Beobachtung des Wettbewerbs von der Rechtsverletzung Kenntnis hätte haben können. Auch sind keine konkreten Umstände erkennbar, die eine Rechtsverletzung naheliegend erscheinen lassen (OLG München NJOZ 2002, 1450). Allein die Tatsache, dass die streitgegenständliche Werbung bereits zuvor geschaltet wurde, reicht nicht aus. Der Antragsteller hat daher nicht ein Einschreiten in einer Weise versäumt, dass seine Untätigkeit objektiv betrachtet auf eine Gleichgültigkeit bei der Verfolgung der eigenen rechtlichen Interessen schließen lässt.
35
Der Eilantrag ist in Bezug auf Tenor 1 bis 9, 11 und 12 des Ersturteils gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 oder Abs. 3 HCVO begründet, die Berufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. In Bezug auf Tenor 10 des Ersturteils hat der Antragsteller seinen Verfügungsantrag zurückgenommen.
36
Der Antragsteller ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, insbesondere spricht nichts dafür, dass dessen Voraussetzungen nicht auch schon zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung vorlagen.
37
Die Regelungen der HCVO stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar, da sie dem Verbraucherschutz dienen und deren Verletzung in der Regel geeignet ist, die Interessen der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (BGH GRUR 2011, 246 Rn. 13 – Gurktaler Kräuterlikör; BGH GRUR 2013, 958 Rn. 22 – Vitalpilze; BGH GRUR 2014, 500 Rn. 10 – Praebiotik; BGH GRUR 2014, 1224 Rn. 11 – ENERGY & VODKA; BGH GRUR 2015, 498 Rn. 15 – Combiotik; BGH GRUR 2016, 412 Rn. 14 – Lernstark; BGH GRUR 2018, 1266 – Bekömmliches Bier; BGH GRUR 2022, 1347 Rn. 20 – 7 x mehr; BGH GRUR 2025, 1400 Rn. 15 – Botanicals II; BGH GRUR 2025, 1854 Rn. 11 – Kollagen-Trinkampullen; Köhler/Odörfer in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage, Rn. 1.242 zu § 3a).
38
Die RL 2005/29/EG (kurz: Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken oder UGP-RL), die nach ihrem Art. 4 in ihrem Anwendungsbereich eine vollständige Harmonisierung bezweckt, kennt zwar keinen dem § 3a UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber deshalb nicht entgegen, weil nach Art. 3 Abs. 3 UGP-RL und Erwägungsgrund 9 UGP-RL die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten und damit insbesondere die Bestimmungen der HCVO davon unberührt bleiben (BGH GRUR 2013, 958 Rn. 22 – Vitalpilze).
39
Für die im Rahmen der HCVO vorzunehmende Beurteilung ist entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht (Erwägungsgrund Nummer 16 Satz 3 HCVO). Zu diesen Verkehrskreisen gehören auch die Mitglieder des erkennenden Senats. Sie können das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers zudem aufgrund ihrer ständigen Befassung mit Wettbewerbssachen beurteilen (BGH GRUR 2002, 550, 552 – Elternbriefe; GRUR 2003, 247, 248 – THERMAL BAD; BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage, Rn. 1.235 zu § 5).
40
Die Angaben gemäß Tenor 1 bis 9, 11 und 12 des Ersturteils sind Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 3 bzw. Art. 10 Abs. 1 HCVO. Mit Blick auf die Fassung des Klageantrags ist hierfür jede der beanstandeten Aussagen einzeln unter Berücksichtigung ihres werblichen Umfelds zu prüfen (BGH GRUR 2025, 1854 Rn. 40 – Kollagen-Trinkampullen).
41
Art. 10 Abs. 3 HCVO setzt ebenso wie Art. 10 Abs. 1 HCVO eine gesundheitsbezogene Angabe voraus; Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden stellen eine besondere Form von gesundheitsbezogenen Angaben dar (BGH GRUR 2016, 1200 Rn. 24 – Repair-Kapseln; GRUR 2025, 1400 Rn. 18 – Botanicals II).
42
Für die Abgrenzung zwischen Art. 10 Abs. 1 HCVO einerseits und Art. 10 Abs. 3 HCVO andererseits kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren überprüft werden kann (dann handelt es sich um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO), oder ob eine solche Überprüfung nicht möglich ist (dann liegt eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO vor) (BGH GRUR 2020, 1007 Rn. 23 – B-Vitamine II; GRUR 2025, 1400 Rn. 19 – Botanicals II).
43
Die Angaben gemäß Tenor 1 bis 9, 11 und 12 des Ersturteils
„Neues ‘Schlaf-Wunder‘ Magnesium?“ (Tenor 1 des Ersturteils),
„Schlaf-Hype aus den USA: Experten erklären, was dahintersteckt und wie ein innovatives ‘Schlaf-Magnesium‘ den deutschen Markt revolutioniert“ (Tenor 2 des Ersturteils),
„Statt Schlaftabletten und teurer Medikamente schwören immer mehr Amerikaner auf den Mineralstoff, der für einen tieferen und ruhigeren Schlaf sorgen soll: Magnesium“ (Tenor 3 des Ersturteils),
„Die Nachfrage nach Magnesiumpräparaten für den Schlaf schießt regelrecht in die Höhe. Experten bestätigen: Ein Magnesiummangel kann oft ein Auslöser für Schlafprobleme sein“ (Tenor 4 des Ersturteils),
„Schlafprobleme resultieren aus den unterschiedlichsten Lebensumständen. Ob stressiger Alltag, Sorgen, schwierige Entscheidungen oder die Beziehung – welche Gründe Betroffene auch wachhalten, alle wünschen sich eine möglichst sanfte und zuverlässige Lösung, die den Körper nicht belastet und den natürlichen Schlaf-Rhythmus wieder ins Gleichgewicht bringt. Denn: Guter Schlaf ist nicht nur Erholung, sondern essenziell für die körperliche und mentale Verfassung! Und damit ein unterschätzter Schlüssel für mehr Energie, Konzentration und Wohlbefinden im Alltag. Immer mehr Schlafexperten warnen vor den gesundheitlichen Folgen eines chronischen Schlafmangels. Der neue Schlaftrend aus den USA ist daher erstmal nicht verwunderlich. Statt Schlaftabletten setzen dort viele auf das Mineral Magnesium“ (Tenor 5 des Ersturteils),
„Magnesium … unterstützt die Bildung von Neurotransmittern wie Serotonin und Melatonin, die für die Stimmung und den Schlaf-Wach-Rhythmus mitverantwortlich sind. Serotonin, oft als „Glückshormon“ bezeichnet, trägt zu einem Gefühl der Entspannung und Ausgeglichenheit bei, während Melatonin den Körper auf den Schlaf vorbereitet und für eine erholsame Nacht sorgt. Ohne ausreichend Magnesium kann die Balance dieser Botenstoffe gestört sein“ (Tenor 6 des Ersturteils),
„Wenn der Körper unter Stress viele Stresshormone wie Cortisol ausschüttet, führt dies zu schlechterem Schlaf. Denn Stresshormone versetzen den Körper in einen Zustand der Alarmbereitschaft. Magnesium reguliert die Produktion und Freisetzung von Cortisol in den Nebennieren mit“ (Tenor 7 des Ersturteils),
„… Betrachtet man all diese Funktionen, die in direktem Zusammenhang mit der Schlafqualität stehen, ist es wenig verwunderlich, dass es sich mit einem zu niedrigen Magnesiumspiegel nicht gut schlafen lässt. Wer also regelmäßig unter Schlafproblemen leidet, sollte seinen Magnesiumspiegel im Blick behalten“ (Tenor 8 des Ersturteils),
„Zur Unterstützung des Schlafes ist Magnesium besonders in der Verbindung mit der Aminosäure Glycin als sogenanntes Magnesiumbisglycinat die Wahl … Glyxcin ist auch bekannt als „beruhigende Aminosäure“ und hat eine entspannende Wirkung auf das Zentralnervensystem. Zu nennen ist auch Trimagnesiumdicitrat, das wiederum an der Regulation der Aktivität von Neurotransmittern wie GABA (Gamma-Aminobuttersäure) beteiligt ist. Diese haben eine entspannende Wirkung auf das Gehirn. Magnesiumoxid hingegen trägt zur Entspannung der Muskeln bei. Unser Fazit: Die richtige Kombination ist also ausschlaggebend“ (Tenor 9 des Ersturteils),
„Baldriparan ist seit über 70 Jahren der Nr. 1 Schlafexperte für pflanzliche Schlafhilfen in deutschen Apotheken. Nun haben die Schlafexperten von Baldriparan einen innovativen Premium-Magnesium-Komplex entwickelt …“ (Tenor 11 des Ersturteils),
„Aus der Wissenschaft: Magnesium spielt eine zentrale Rolle bei über 300 verschiedenen Vorgängen im menschlichen Körper – darunter die Regulation des Schlaf-Wach-Rhythmus“ (Tenor 12 des Ersturteils), sind danach aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht zuletzt unter Berücksichtigung ihres werblichen Umfelds gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 HCVO (GRUR 2025, 1400 Rn. 19 – Botanicals II zu „verbesserte sich (…) die Schlafqualität“), weil sie verschiedene Aspekte des Schlafs (Schlaf-Wunder, Schlaf-Hype, tieferer und ruhigerer Schlaf, Schlafprobleme, Schlaf-Rhythmus, Schlaf-Wach-Rhythmus, schlechterer Schlaf, Schlafqualität, Schlafhilfe) ansprechen, die einer individuellen Gewichtung unterliegen. Versprochen wird die Förderung oder Herbeiführung des Schlafes.
44
Hier kann offenbleiben, ob die Angaben gemäß Tenor 1 bis 9, 11 und 12 des Ersturteils unter Art. 10 Abs. 1 HCVO oder Art. 10 Abs. 3 HCVO fallen, denn sie verstoßen in jedem Fall gegen diese beiden Bestimmungen.
45
Falls sie als Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden einzustufen sind, verstoßen sie gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO, weil ihnen keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (sog. Koppelungsgebot), und zwar weder eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO enthaltene Angabe noch eine Angabe, die von der Kommission „on hold“ gehalten wird und nach Art. 28 Abs. 5 oder Abs. 6 HCVO weiterverwendet werden darf.
46
Sofern die streitgegenständlichen Angaben als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO anzusehen sind, verstoßen sie deshalb gegen diese Bestimmung, weil sie weder gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und Art. 14 HCVO aufgenommen sind noch es sich um Angaben handelt, die von der Kommission „on hold“ gehalten werden und nach Art. 28 Abs. 5 oder Abs. 6 HCVO weiterverwendet werden dürfen. Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob diese Angaben – wie von Art. 10 Abs. 1 HCVO weiter gefordert – den allgemeinen Anforderungen in Kap. II der Verordnung entsprechen und sie insbesondere gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO hinreichend wissenschaftlich abgesichert sind.
47
Die Antragsgegnerin wendet ein, dem Unterlassungsanspruch stehe entgegen, dass die streitgegenständliche Anzeige den positiven Einfluss auf die Schlafqualität gerade nicht als eigenständiger Healthclaim herausstreiche. Vielmehr werde der positive Einfluss auf die Schlafqualität als logische Folge der Einnahme von Magnesium im Rahmen jener Wirkungen angesprochen, für die Healthclaims zugelassen seien, nämlich zur Förderung einer normalen Muskelfunktion, einer normalen Funktion des Nervensystems wie auch psychischen Funktion. Dieser Fall sei daher anders zu behandeln, als wenn durch eine Angabe eine pauschale und uneingeschränkte Wirkung in einem weiteren Anwendungsgebiet mit Gesundheitsbezug beansprucht werde.
48
Mit diesem Argument hat die Antragsgegnerin keinen Erfolg. Selbst wenn die für Magnesium zugelassenen Healthclaims mit der Herbeiführung oder der Förderung des Schlafes zu tun haben, so rechtfertigt dies nicht, eine entsprechende Wirkung aus der Einnahme des Mittels herzuleiten wie durch die angegriffenen Werbebehauptungen geschehen. Wie der Antragsteller zutreffend hervorhebt, trägt letztlich jede normale Funktion des Körpers zu anderen normalen Funktionen des Körpers bei und fördert auf diese Weise dessen Gesundheit und Wohlbefinden. Dies ersetzt aber nicht eine Genehmigung der Angabe auf der Grundlage der HCVO.
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Ohne Erfolg bezieht sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf das – ihrer Meinung nach strengere – Heilmittelwerberecht. Sie argumentiert, hier verstießen Angaben zu mittelbaren Wirkungen eines Produkts nicht gegen das Verbot der Werbung mit nicht zugelassenen Indikationen, wenn die mittelbaren Wirkungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer zugelassenen Basisindikation stünden.
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Dies greift zu kurz. Denn auch im Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts darf mit mittelbaren Wirkungen allenfalls dann geworben werden, wenn unter anderem werblich verdeutlicht wird, dass eine insoweit eigenständige Indikation fehlt (OLG Hamburg PharmR 2005, 506, 509; OLG Köln PharmR 2009, 473; Reese in: Reese, BeckOK HWG, 15. Edition, Rn. 75 zu § 3a). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, die streitgegenständliche Werbung stellt nicht klar, dass es – übertragen auf die HCVO – keinen eigenständigen entsprechenden Claim für die Wirkung von Magnesium auf die Schlafqualität gibt. Daher kann offen bleiben, ob die dargestellte Handhabung im Heilmittelwerberecht zutreffend und ob sie auf den hiesigen Anwendungsbereich der HCVO übertragbar ist.
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Weiter ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, der Eilantrag richte sich (teilweise) nicht gegen werbliche Aussagen konkret in Bezug auf das streitgegenständliche Produkt. Die im Streit stehende Anzeige kläre den Verbraucher lediglich allgemein in sachlich und informativer Weise über die Wirkzusammenhänge zwischen einem Magnesiummangel und Beeinträchtigungen der Schlafqualität auf.
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Tatsächlich versteht der angesprochene Verkehr den als „Anzeige“ gekennzeichneten streitgegenständlichen Text zumindest auch als Werbung für „Baldriparan Magnesium“ Kapseln der Antragsgegnerin und nicht nur als Information. Denn auf Seite 1 der Anzeige blendet die Antragsgegnerin folgendes Produktfoto ein
(Anlage A 4, Seite 2) und auf Seite 2 heißt es
(Anlage A 4, Seite 3) und es wird wie folgt der maßgebliche Produktname eingefügt:
(Anlage A 4, Seite 3)
III.
53
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
54
Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hatte nicht zu erfolgen, nachdem das Urteil mit Verkündung rechtskräftig geworden ist, § 542 Abs. 2 ZPO. Vor diesem Hintergrund kommt auch die Zulassung der Revision nicht in Betracht.