Titel:
Produkthaftung, Deliktsrecht, Verbraucherschutz, Rückabwicklung, Schadensersatz, Verjährung, immaterieller Schaden
Schlagworte:
Produkthaftung, Deliktsrecht, Verbraucherschutz, Rückabwicklung, Schadensersatz, Verjährung, immaterieller Schaden
Vorinstanz:
LG Ingolstadt, Urteil vom 27.10.2023 – 42 O 3597/19 Die e
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1323
Tenor
I. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 27.10.2023, Az. 42 O 3597/19 Die e, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,25% vom 28.10.2023 bis 31.12.2025 und ab 01.01.2026 in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen spanischen Zinssatz, jedoch nicht mehr als acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung der Klagepartei und die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klagepartei. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klagepartei 98% und die Beklagte 2%.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.768,59 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Klagepartei begehrt Schadensersatz aus dem Kauf eines Fahrzeugs mit Dieselmotor.
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Der Entscheidung liegt folgender Sach- und Streitstand zugrunde:
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1. Die Klagepartei erwarb am 15.03.2013 von einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten den von der Beklagten hergestellten Pkw Audi Q3 2.0 TDI, Fahrzeug-Identifizierungsnummer …, als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 21.232 km zum Kaufpreis von 33.000,00 €.
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Das Fahrzeug ist ausgestattet mit einem Dieselmotor des Typs EA189, der der Abgasnorm Euro 5 unterfällt und vom Mutterkonzern der Beklagten, der V. AG, entwickelt und hergestellt wurde.
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Die Software des Motoraggregats EA189 verfügte ursprünglich über eine sog. Umschaltlogik, die erkannte, wenn das Fahrzeug den NEFZ-Prüfstand durchfuhr. Die Abgasrückführung wurde in diesem Fall im Modus 1 betrieben und so gesteuert, dass möglichst wenig Stickoxide (NOx) ausgestoßen wurden. Im normalen Fahrbetrieb war der Modus 0 aktiv, der dazu führte, dass höhere NOx-Emissionen ausgestoßen wurden.
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Am 22.09.2015 veröffentlichte die V. AG wegen der Abweichungen der Abgaswerte zwischen Prüfstands- und Realbetrieb beim EA189 eine Ad-hoc-Mitteilung und gab bekannt, dass auch andere Dieselfahrzeuge des Konzerns mit einer entsprechenden Steuerungssoftware ausgestattet waren. In der Folge fand eine umfangreiche Berichterstattung über die Thematik in den spanischen Medien statt. Ab 02.10.2015 schaltete die Beklagte eine öffentliche Abfragemöglichkeit der FIN auf ihrer Webseite frei, auf der die Betroffenheit eines Fahrzeugs geprüft werden konnte, und informierte hierüber in einer Pressemitteilung.
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Das Kraftfahrtbundesamt stufte die beschriebene Software mit Bescheid vom 15.10.2015 als unzulässige Abschalteinrichtung ein und traf Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung mit der Anordnung der Entfernung der Software und der Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge.
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Die Beklagte entwickelte in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt ein SoftwareUpdate zur Beseitigung der Umschaltlogik, das durch Bescheid des Kraftfahrtbundesamts vom 21.07.2016 freigegeben wurde. Das spanische Industrieministerium gestaltete das Aufspielen des Software-Updates als freiwillige Servicemaßnahme aus und veranlasste keinen verpflichtenden Rückruf.
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Das Fahrzeug konnte durchgehend bis heute ohne Einschränkungen benutzt werden.
10
Das Fahrzeug verfügt über ein sog. Thermofenster, über das die Abgasrückführung in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur gesteuert wird.
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Zum Zeitpunkt der Klageerhebung belief sich der Kilometerstand auf 75.509 km.
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2. Die Klagepartei hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- 1.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei den Kaufpreis von EUR 33.000,00 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von derzeit EUR 6.425,2 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen.
- 2.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 24.09.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
- 3.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.077,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2019 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, der jedoch mindestens EUR 3.500,00 beträgt.
Hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 4.895,00 € nebst 5% Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2013 zu zahlen.
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3. Das Landgericht Ingolstadt hat mit Endurteil vom 27.10.2023 die Beklagte verurteilt, an die Klagepartei 500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2023 zu bezahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klagepartei auferlegt.
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a) Das Landgericht hat sowohl auf vertraglicher als auch auf deliktischer Grundlage spanisches Recht gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom II-VO) zur Anwendung gebracht.
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Der Anwendungsbereich der Rom II-VO sei eröffnet. Eine Rechtswahl der Beteiligten nach Art. 14 Rom II-VO liege nicht vor, ebenso wenig Anknüpfungstatbestände nach Art. 5 ff. Rom II-VO und Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO.
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Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO sei nicht erfüllt. Dem Sachverhalt fehle der besondere Ausnahmecharakter. Ein „Massenschadensfall“ sei nicht gegeben. Jedenfalls determinierten weder der Gesichtspunkt einer einheitlichen Anspruchsverfolgung noch der Aspekt der Gleichbehandlung noch die Gesamtheit der Umstände die Anwendung eines von Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO abweichenden Rechts. Arbeitsökonomische Vorteile und mögliche Kosten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Anwendung ausländischen Rechts spielten ebenso wenig eine Rolle wie der Opferschutz durch Anwendung des Rechts mit für die Klagepartei günstigeren Rechtsfolgen. Die Bündelung von Ermittlungs- und Strafverfahren in Deutschland sei für Art. 4 Abs. 3 Rom IIVO unerheblich. Die Anwendung einer Vielzahl ausländischer Rechtsordnungen sei nicht über diese Vorschrift zu korrigieren. Zudem bestehe eine enge Verbindung des Falls zu Spanien und der dort geltenden Rechtsordnung (Erfolgsort, Vertrieb des Fahrzeugs durch eigenständige, in Spanien ansässige Kfz-Händler mit Wissen und Wollen der Beklagten, Wohnsitz der Klagepartei). Eine qualifiziert engere Verbindung des Sachverhalts zu Deutschland und dessen Rechtsordnung habe die Klagepartei nicht erfolgreich aufgezeigt.
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Art. 7 Rom II-VO vermöge die Anwendung deutschen Deliktsrechts ebenfalls nicht zu rechtfertigen, da die Vorschrift den Vermögensschaden, den die Klagepartei wegen des unerwünschten Vertragsschlusses vorrangig geltend mache, nicht erfasse.
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b) Den Hauptantrag der Klagepartei auf Rückzahlung des Kaufpreises/Rückabwicklung des Kaufvertrages hat das Landgericht auf Basis spanischen Rechts abgelehnt.
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Ein vertraglicher Anspruch scheide aus, da er nur gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner geltend gemacht werden könne. Die Beklagte sei insoweit nicht passivlegitimiert. Die Urteile des Tribunal Supremo vom 11.03.2020 (Nr. 167/2020) und 23.07.2023 (Nr. 561/2021) stünden dem nicht entgegen, da der Tribunal Supremo die Durchbrechung des Relativitätsgrundsatzes in der Vergangenheit nur ausnahmsweise zugelassen und bewusst auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschränkt habe. Darüber hinaus trage eine Ausdehnung der Ausnahmen vom Relativitätsgrundsatz den, dem spanischen Recht zu entnehmenden Unterschieden zwischen einem Schadensersatzanspruch einerseits und Ansprüchen auf Rückgewähr auf vertraglicher Grundlage erbrachter Leistungen in Folge der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Auflösung des Vertrags andererseits im Hinblick auf Zweck, Voraussetzungen und Folgen keine Rechnung. Außerdem sehe das spanische Verbraucherschutzrecht ein Rücktrittsrecht nur gegenüber dem jeweiligen Verkäufer vor.
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Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages auf Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sei ebenfalls nicht gegeben, da das spanische Deliktsrecht zwar keine Beschränkung im Hinblick auf den zu ersetzenden Schaden kenne, der (ungewollte) Vertragsschluss aber anders als im deutschen Recht keinen ersatzfähigen Schaden darstelle. Zudem kenne das spanische Recht einen Schadensersatzanspruch, der die vor dem Schadensereignis bestehende Sach- und Rechtslage durch Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses wiederherstelle, nicht.
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Einen Anspruch nach dem Verbraucherschutzgesetz hat das Landgericht abgelehnt. Zwar handele es sich bei dem mit dem Software-Update aufgespielten Thermofenster um einen Mangel, der nicht geringfügig sein dürfte. Es fehle aber an der Passivlegitimation der Beklagten, da sich die Rechte des Käufers nach Art. 121 a. F. des spanischen Verbraucherschutzgesetzes TRLGDCU nur gegen den Verkäufer richteten. Eine analoge Anwendung der Vorschrift im Sinne eines Direktanspruchs gegen den Hersteller komme nicht in Betracht.
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c) Das Landgericht hat dem zuletzt gestellten Hilfsantrag im tenorierten Umfang stattgegeben.
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Einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz hat das Landgericht allerdings versagt, weil die Klagepartei einen solchen nicht hinreichend dargelegt und bewiesen habe. Die vom Tribunal Supremo aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendung der Beweiserleichterung „in re ipsa“ lägen nicht vor. Für die Behauptung, das im Rahmen des Kaufvertrags übereignete Fahrzeug sei weniger wert gewesen als der von der Klagepartei bezahlte Kaufpreis, fehle es an konkretem Sachvortrag zum Schadenseintritt und zur Schadenshöhe. Die Klagepartei habe ein technisch sicheres und jederzeit fahrbereites Fahrzeug erhalten, das keinen durch die unzulässigen Abschalteinrichtungen bedingten Nutzungsbeschränkungen unterlegen sei und nach wie vor genehmigt sei. Die Genehmigung sei auch nicht mit verpflichtenden Nebenbestimmungen versehen worden. Eine denkbare Minderung des Wiederverkaufswerts sei nicht geeignet, einen konkreten materiellen Schaden zu begründen, zumal ein hypothetischer Schaden nach spanischem Recht nicht ersatzfähig sei.
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Das Landgericht hat der Klagepartei einen immateriellen Schadensersatz nach Art. 1101 Codigo Civil (Spanisches Zivilgesetzbuch; im Folgenden: CC) in Höhe von 500,00 € zuerkannt. Die Beklagte sei nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo passivlegitimiert, der den in Art. 1257 CC verankerten Grundsatz der Relativität von Verträgen für den Kauf von Fahrzeugen bei Vertragshändlern im Hinblick auf einen möglichen (immateriellen) Schadensersatz für den nach Art. 1101 CC erhobenen Anspruch ausdrücklich aufgehoben und den Hersteller mit Blick auf zusätzliche Herstellergarantien oder Werbeaussagen des Herstellers in das Vertragsverhältnis einbezogen habe. Der Einsatz der verbotenen Motorsteuerungssoftware im Aggregat EA189 stelle eine Vertragsverletzung i. S. d. Art. 1101 CC dar, die der Beklagten zurechenbar sei. Die Herstellereigenschaft der Beklagten entfalle nicht deswegen, weil nicht sie, sondern die V. AG Herstellerin des Motorenaggregats gewesen sei. Der Klagepartei könne es nicht zugemutet werden, im Rahmen der Geltendmachung ihrer Rechte mit einer aufwändigen Datenrecherche die Herstellereigenschaft für einzelne Bestandteile des von ihr gekauften Fahrzeugs zu klären. Eine mögliche Haftungsübernahme durch die VAESA lasse die Möglichkeit, die Beklagte in Anspruch zu nehmen, nicht entfallen. Diese habe nach den Feststellungen des Tribunal Supremo vorsätzlich gehandelt. Der Klagepartei sei aufgrund der ungewissen Folgen aufgrund der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die die Ergebnisse der Typgenehmigungsprüfung des Fahrzeugs hinsichtlich der Schadstoffemissionen verfälscht habe, ein immaterieller Schaden entstanden. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Bekanntwerden der unzulässigen Abschalteinrichtung und der Klageerhebung sei nicht erforderlich.
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Für die Besorgnis, die Ungewissheit und das Unbehagen der Klagepartei sei ein pauschaler Entschädigungsbetrag von 500,00 € angemessen. Dem Fahrzeugalter bzw. der Nutzungsdauer komme keine eigenständige Bedeutung bei der Bemessung der Schadensersatzhöhe zu. Außerdem sei mit dem Angebot eines Software-Updates durch die Beklagte und der Ausgestaltung als „freiwillige Maßnahme“ durch das zuständige Ministerium die Grundlage für die Unsicherheiten der Fahrzeugeigentümer (weitgehend) entfallen. Das Umweltbewusstsein der Klagepartei rechtfertige keinen höheren Betrag.
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Das Landgericht hat den Anspruch nicht für verjährt gehalten. Anwendbar sei Art. 1964 CC a. F. und die dort ab 07.10.2015 geltende fünfjährige Verjährungsfrist (Art. 1939 CC). Da die mögliche Ausübung eines Anspruchs jedenfalls von der objektiven Erkennbarkeit durch den Anspruchsinhaber abhänge, habe die Verjährung frühestens am 15.10.2015 mit der Feststellung einer Verletzung von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 durch das Kraftfahrtbundesamt begonnen.
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d) Zinsen hat das Landgericht nach Art. 576 der spanischen Zivilprozessordnung ab Verkündungsdatum zugesprochen. Eine Verzinsung ab Abschluss des Kaufvertrages komme nicht in Betracht, weil die Klagepartei einen erheblich überzogenen Klageantrag gestellt habe. Die Zinshöhe hat das Landgericht dem Antrag der Klagepartei entnommen.
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e) Einen Kostenerstattungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Ein solcher komme regelmäßig nicht in Betracht und wäre hier wegen des Standardschreibens der Klägervertreter überdies unverhältnismäßig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wegen der Anträge erster Instanz wird auf den dortigen Tatbestand Bezug genommen.
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4. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klagepartei mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
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a) Die Klagepartei hält die Anwendung deutschen Rechts und hieraus folgend eine Entscheidung auf der Grundlage der Dieselrechtsprechung des Bundesgerichtshofs für geboten.
32
Die wesentlichen Leitlinien der globalen Werbungs- und Marketingkonzepte seien in Deutschland entwickelt und entschieden worden, insbesondere die Werbung der V. AG mit der besonderen Umweltfreundlichkeit der Fahrzeuge. Der Vertrieb und die damit einhergehende Verkaufsförderung sei zentral aus der Konzernzentrale in Wolfsburg heraus gesteuert worden. Auch der Tribunal Supremo (Urteil vom 11.03.2020) sei davon ausgegangen, dass das Fahrzeug vom Hersteller und nicht von der spanischen Vertriebsgesellschaft öffentlich angeboten worden sei.
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Nicht das spanische Industrieministerium entscheide in der Sache über den Widerruf oder die Erteilung einer Typgenehmigung, sondern die nationale Genehmigungsbehörde, also das Kraftfahrtbundesamt. Dessen Widerruf bringe die Gültigkeit der Typgenehmigung auch in Spanien zum Erlöschen, das spanische Industrieministerium habe als ausführende Behörde dann kein Ermessen.
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Das Landgericht habe irrig die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO nicht festgestellt. Die Gesamtheit der Umstände ergebe eine offensichtlich engere Verbindung der unerlaubten Handlung zu Deutschland. Ein zusätzlich quantitatives Kriterium im Sinne einer „viel“ engeren Verbindung zur deutschen Rechtsordnung sei nicht gefordert, ein „qualifiziertes Überwiegen“ genüge. Die Ausgleichsklausel diene dazu, Einzelfälle in einer angemessenen Weise zu behandeln (Erwägungsgrund 14). Allein ihr Ausnahmecharakter dürfe nicht zu einer weiteren Verschärfung ihrer Voraussetzungen führen. Das Landgericht habe an der Regelanknüpfung (Erwägungsgrund 16 S. 2) festgehalten, obwohl diese ihre Funktion ausweislich des Gutachtens von M verfehle.
35
Es sei ein Massenschadensfall gegeben, da allen Schäden die Täuschungshandlung gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt zugrunde liege. Außerdem sei der Verkaufsort Spanien und der damit in Spanien resultierende Vermögensschaden rein zufällig. Der Fall sei vergleichbar mit dem Sachverhalt, wie er dem Urteil des französischen Kassationshofes vom 10.10.2018 zugrunde liegt. Das Argument, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts sei noch nicht überschaubar gewesen, ob das schädigende Ereignis Bestandteil eines Massenschadens sei, sei nicht überzeugend.
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Der Opferschutz könne bei der Auslegung nicht völlig außen vor gelassen werden.
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Eine Gleichbehandlung der Fälle habe es nicht gegeben, da das Landgericht in vergleichbaren Fällen, in denen spanische Verbraucher ihr Fahrzeug bei einem KfzHändler in Deutschland direkt bestellten und abholten, nach deutschem Recht behandelt habe.
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Die Feststellung, im Nachgang von deutschen Behörden ergehende Bestimmungen hätten keine unmittelbare Auswirkung auf die Nutzbarkeit des Fahrzeugs in Spanien, sei mit Blick auf Art. 35 Abs. 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 krass falsch. Ein Fahrzeug ohne Typgenehmigung dürfe in Spanien nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.
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Das Landgericht habe sich nicht mit der vertragsakzessorischen Anknüpfung des Art. 4 Abs. 3 S. 2 Rom II-VO befasst. Nach spanischem Recht liege ein vertraglicher Anspruch des Käufers gegen den Hersteller vor. Streitig sei nur, ob er alleine Schadensersatzansprüche betreffe oder sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag. Der europäische Vertragsbegriff sehe als wesentliches Kriterium die Freiwilligkeit vor. Der Hersteller sei sich schon mit der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung bewusst, eine direkte Beziehung mit dem Verbraucher einzugehen.
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Das Landgericht habe Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO nicht geprüft, obwohl die Vorschrift lex specialis sei. Die Beklagte habe sich durch den Einbau der betrügerischen Abschaltvorrichtung einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern verschafft, das Fahrzeug in den Verkehr gebracht und es beworben. Der EuGH habe die Vorschrift auf „Auslandsdieselfälle“ für anwendbar gehalten (Urteil vom 09.07.2020, C-343/19); die Entscheidung habe Bindungswirkung. Das Gutachten von M, wonach der Klageanspruch nicht auf irreführender Werbung oder sonstigem Marketing beruhe, sei in diesem Punkt nicht nachvollziehbar.
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Fehlerhaft habe das Landgericht die Anwendung von Art. 7 Rom II-VO abgelehnt. Anknüpfungspunkt für die Kausalität sei nicht die Rechtsgutsverletzung (Umwelt), sondern die Umweltschädigungshandlung (Erwägungsgrund 25), die im Einbau eines Motors/einer Software mit der Folge überhöhter NOx-Emissionen liege. Hilfsweise bestehe zwischen dem Umweltschädigungserfolg und dem eingetretenen Vermögensschaden eine kausale Verbindung durch den drohenden Widerruf der Typgenehmigung.
42
Das Landgericht habe Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I-VO) nicht geprüft. Der zugrundeliegende Anspruch sei vertraglich zu qualifizieren. Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO müsse verbraucherfreundlich ausgelegt werden unter dem Vortrag der Beklagten, es seien immer nur die Tochtergesellschaften und nicht sie selbst in Spanien tätig geworden.
43
b) Im Übrigen sieht die Klagepartei auch einen Anspruch nach spanischem Recht.
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aa) Dieser Anspruch folge aus Art. 1124 Abs. 1 CC. Die Klagepartei habe spätestens mit Klageerhebung den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Die Beklagte sei Vertragspartei gemäß der Rechtsprechung des Tribunal Supremo vom 11.03.2020 und 23.07.2021, der eine Durchbrechung des Relativitätsprinzips festgestellt habe, ohne sich bewusst auf Schadensersatzansprüche beschränkt zu haben. Das Gutachten von SC, der als oberster Richter an der Rechtsprechung mitgewirkt habe, bekräftige dies. Das Landgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Ein juristisches Patt mit dem Gutachten von Dr. F. gebe es nicht. Auch der Sachverständige SG habe in der mündlichen Anhörung die Haftung des Herstellers für vertragliche Rückgewähransprüche bejaht.
45
Bei der Auslegung spiele Art. 1902 CC, der alle verletzten Rechtsgüter, auch das Vermögen, schütze, eine gewichtige Rolle, da bei einschränkender Betrachtung die Käufer durch die Entscheidung des Tribunal Supremo nicht mehr erhalten hätten, als ihnen danach ohnehin zustünde, und es einer „Erweiterung“ der vertraglichen Haftung nicht bedurft hätte. In vergleichbaren Fällen des Immobilienkaufs, von Gesellschaftervereinbarungen, des Wertpapierkaufs und des fremdfinanzierten Vertrages habe der Tribunal Supremo gerade keine Beschränkungen auf Schadensersatzansprüche vorgesehen. Die vom Landgericht angenommene Lücke des spanischen Verbraucherschutzrechts gebe es nicht. Die Haftung sei in Art. 135, 117 Nr. 1, 132 TRLGDCU geregelt. Art. 8 Buchst. c) TRLGDCU spreche nur allgemein von Schadensersatz.
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Die Rückgewähr der Leistungen sei im Verhältnis der Parteien nicht unmöglich. Der Tribunal Supremo sei sich der Asymmetrie bewusst gewesen. In Deutschland würden Hersteller ebenfalls zur Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt. Die Vereinbarkeit mit Verbraucherschutzrecht sei gegeben, da es keinen unmittelbaren Regressanspruch gegen den Hersteller vorsehe. Europäische Haftungsgrundsätze seien nicht verletzt, da jede nationale Rechtsordnung Institute der Haftung für vertragsfremde Dritte kenne.
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Kein spanisches Gericht habe in einem Dieselfall das Rücktrittsrecht des Verbrauchers gegenüber dem Hersteller angenommen, aber nicht wegen fehlender Passivlegitimation, sondern wegen Geringfügigkeit des Mangels. Diese Rechtsprechung sei seit der Entscheidung des EuGH vom 14.07.2022 nicht mehr haltbar.
48
Rechtsfolgen der Erfüllung des Art. 1124 CC seien die Rückabwicklung nach Art. 1303 CC und daneben Schadensersatz nach Art. 1124 Abs. 2 CC. Die Klagepartei müsse sich entsprechend Art. 1306 Abs. 2 CC keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, da das Verschulden der Beklagten in einer Täuschung der Vertragspartner bestehe.
49
bb) Des Weiteren ergebe sich ein Anspruch aus Verbraucherschutzrecht gemäß Art. 124 TRLGDCU a. F. Die Rechtsprechung des Tribunal Supremo zur Durchbrechung des Relativitätsgrundsatzes gelte auch hier. Die Sachverständige S habe das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit nach spanischer Rechtsprechung bestätigt, die nach den EuGH-Urteilen zum Thermofenster nicht mehr als unerheblich angesehen werden könne. Rechtsprechung spanischer Gerichte zu Art. 124 TRLGDCU a. F. stellten den Hersteller als dem Vertragshändler gleichstehendes Haftungssubjekt fest. Zudem gelte das Rechtsinstitut der „actos propios“, wenn der Hersteller eine eigene Haftung anerkannt habe. Die Auslegung im Lichte der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie EG 44/1999, konkret der „Garantie“ i. S. d. Art. 1 Buchst. e) i. V. m. Art. 6 Abs. 5 führe ebenfalls zur Rückerstattung des Kaufpreises.
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Das Fahrzeug sei mit einem unzulässigen Thermofenster ausgestattet, das die Abgasrückführung bereits ab einer Umgebungstemperatur von 15 °C partiell abschalte und außerhalb eines Klimabereichs von -15 °C und +40 °C überhaupt nicht funktioniere. Die Beklagte habe keinen Ausnahmetatbestand dargelegt.
51
cc) Eine weitere Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen sei Art. 6 Abs. 3 CC i. V. m. Art. 1303 CC. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sei zwingendes Recht. Die Verletzung der Verwaltungsvorschriften könne der Beklagten zugerechnet werden, da die Manipulation von ihr bzw. von ihrer Muttergesellschaft begangen worden sei. Dass die ursprüngliche Typgenehmigung bislang nicht entzogen wurde, sei ohne Belang. Das Verwaltungsgericht Schleswig habe der Herstellerin eine Frist zur Anpassung der Abschalteinrichtungen an die gesetzlichen Erfordernisse gesetzt. Die Gefahr des Widerrufs der Zulassung durch das spanische Innenministerium nach Widerruf der Typgenehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt sei konkret. Der Tribunal Supremo habe die absolute Nichtigkeit i. S. d. Art. 6 Abs. 3 CC bislang nicht geprüft.
52
dd) Der Anspruch folge überdies aus Art. 1269, 1270 Abs. 1 CC i. V. m. Art. 1303 CC wegen schweren arglistigen Verhaltens der Beklagten, die dem Verkäufer zugerechnet werde. Eine einfache Arglist scheide aus, da kein Käufer ein Fahrzeug kaufen würde, dessen Typgenehmigung in Gefahr sei. Die Vierjahresfrist für die Anfechtungsklage nach Art. 1301 CC sei gewahrt, da die Verfallfrist frühestens mit Abgabe des Strafverfahrens nach Deutschland am 20.09.2021 begonnen habe, nicht vor Kenntnis des Verbrauchers.
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c) Die Klagepartei könne aus Art. 1101 CC einen Schaden geltend machen.
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Das Landgericht habe sich in Bezug auf die immateriellen Schadensfolgen dem Tribunal Supremo angeschlossen. Es habe jedoch im Wege der Rechtsfortbildung, zu der es sich eigentlich nicht berechtigt gesehen hat, der vom Tribunal Supremo erklärten Wechselwirkung zwischen dem Alter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Entdeckung des Skandals und der Höhe des Schmerzensgeldes eine Absage erteilt, da die Frustration spätestens mit dem Aufspielen des Software-Updates entfallen sei. Dies sei falsch, da Käufer, die ein Update abgelehnt haben, die Kausalkette Verletzungshandlung-Immaterieller Schaden nicht unterbrochen hätten, und Käufer, die die Nachrüstung hingenommen haben, zurecht Zweifel an der Problemlösung haben durften. Ein entscheidendes Kriterium für das Schmerzensgeld sei überdies die Unsicherheit über die Auswirkungen der am Fahrzeug vorzunehmenden Eingriffe, insbesondere der Möglichkeit der Entziehung der Betriebserlaubnis, die mit dem durch das Update aufgespielten Thermofenster nicht gebannt sei. Die Klagepartei habe keine konkreten Umstände für einen von 500,00 € abweichenden Betrag darlegen müssen. Der Tribunal Supremo habe mit dem Betrag keinen Orientierungswert schaffen wollen.
55
d) Daneben bestehe ein materieller Schadensersatz. Eine unterschiedliche Anwendung der reipsa-Regel auf materiellen und immateriellen Schaden sei nicht gerechtfertigt und vom Tribunal Supremo nicht entschieden. Die Genehmigungen in Spanien stünden aufgrund der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schleswig infrage. Das Landgericht spekuliere zur Vorgehensweise des Kraftfahrtbundesamts. Das spanische Industrieministerium habe bislang nur deswegen nicht eingegriffen, weil die Typgenehmigung für das Fahrzeug nicht widerrufen worden sei. Eine Verpflichtung, das Software-Update aufspielen zu lassen, gebe es nicht. Die Klassifizierung des Fahrzeugs nach Abgasnorm Euro 5 sei ein wertbildender Faktor. Das Fahrzeug, das dem Verbraucher nach Wiederherstellung des Rechtszustandes verbleibe, sei ein Minus gegenüber dem, das er gekauft habe, da es ohne Thermofenster leistungsschwächer sei. Der Verbraucher hätte in Kenntnis der Lage für das Fahrzeug einen geringeren Preis bezahlt. Das Urteil der Audiencia Provincial Madrid vom 01.07.2019 mit einem Schadensersatz von 4.000,00 € sei keine Einzelfallentscheidung. Eine Analogie zum Kartellrecht sei geboten. Selbst der Bundesgerichtshof verzichte zugunsten des Verbrauchers auf den Nachweis eines tatsächlichen Schadens und setze ihn mit 5% bis 15% des Kaufpreises fest. Eine Orientierung an dem zwischen der Konzernmutter der Beklagten und der Verbraucherzentrale Berlin geschlossenen Vergleich sei sachgerecht. Dem vom EuGH betonten Effektivitätsgrundsatz sei Rechnung zu tragen. Ohne Anwendung der reipsa-Regel würde der spanische Verbraucher leer ausgehen. Dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Wertverlust der „Dieselfahrzeuge“ müsse nachgegangen werden. Im Übrigen gelte gemäß Art. 1107 Abs. 2 CC die Beweisvermutung zu Lasten der Beklagten.
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§ 287 ZPO sei als Norm der lex fori anwendbar, nicht nur für die Schätzung der Schadenshöhe, sondern auch für die Frage des „Ob“ im haftungsausfüllenden Tatbestand.
57
Der Minderwert könne mit wenigstens 10% des Kaufpreises veranschlagt werden.
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e) Die Klagepartei beruft sich vorsorglich auch auf gesetzliche Schadensersatzansprüche.
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Die Voraussetzungen des deliktsrechtlichen Anspruchs nach Art. 1902 CC seien erfüllt. Die Zurechnung der Haftung zur Beklagten erfolge über Art. 1903 CC.
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Daneben ergebe sich ein Anspruch aus Art. 1270 Abs. 2 CC wegen einfacher Arglist.
61
Das Landgericht habe die Anspruchsgrundlage der Art. 4.1, 5 i. V. m. Art. 32 Nr. 5 LDC nicht geprüft. Die Beklagte habe durch den massenhaft begangenen Betrug zum Nachteil der Verbraucher ein unlauteres Verhalten begangen. Das Handelsgericht Madrid habe am 25.01.2021 Schadensersatz für Verbraucher in Höhe der beantragten 3.000,00 € festgesetzt, je hälftig für den materiellen und den immateriellen Schaden. Dabei habe es die Unsicherheit über den möglichen Widerruf der Zulassung mit Blick auf das Thermofenster noch gar nicht berücksichtigen können. Die Aufhebung des Urteils sei nur wegen örtlicher Unzuständigkeit erfolgt.
62
f) Zinsbeginn sei der 01.07.2016. Die Forderung auf Erstattung des materiellen Schadens sei mit Abschluss des Kaufvertrages fällig, die Forderung des immateriellen Schadens mit Kenntnisnahme der eigenen Betroffenheit, die mit dem Zugang der persönlichen Benachrichtigung bis Ende Juni 2016 erfolgt sei. Das Landgericht habe sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Tribunal Supremo berufen, da Art. 576 der spanischen Zivilprozessordnung nur die Prozesszinsen, nicht die materiellrechtlich zustehenden Zinsen betreffe. Zudem liege kein „erheblich überzogener Klageantrag“ vor.
63
Die Klagepartei beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 27.10.2023 (42 O 3597/19 Die e) wie folgt zu entscheiden:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei den Kaufpreis von EUR
33.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2013, abzüglich von bis zur mündlichen Verhandlung gefahrener weiterer km x 33.000,00/300.000 €, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer …86 zu zahlen.
Hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei über die tenorierten 500,00 € hinaus 4.395,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2013 zu zahlen sowie 273,00 € [kapitalisierte Zinsen über 500 Euro für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 09.11.2023 in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz] seit dem 10.11.2013 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 24.09.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.077,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2019 zu zahlen.
64
5. Die Beklagte legt Anschlussberufung ein und beantragt,
- 1.
-
die Berufung zurückzuweisen;
- 2.
-
auf die Anschlussberufung das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.
65
a) Das Landgericht habe zu Recht gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO spanisches Sachrecht angewandt. Eine Anknüpfung nach Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO an deutsches Recht, mithin den Handlungsort, wäre eine Umgehung der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers für den Erfolgsort als maßgebliches Moment. Gründe für eine engere Verbindung zu Deutschland bestehen nicht.
66
Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO sei nicht einschlägig, da der Anspruch deliktisch zu qualifizieren sei. Im Übrigen würde für den Verbrauchervertrag Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO gelten. Es fehle an einem aus einer Umweltschädigung herrührenden Sachschaden i. S. d. Art. 7 Rom II-VO.
67
Die Beklagte habe nicht eigenständig in Spanien geworben. Neuer Vortrag der Klagepartei zu einer etwaigen Beteiligung der Beklagten an Werbestrategien sei verspätet. Der Sachvortrag der Klagepartei beziehe sich zudem nicht auf die Beklagte, sondern auf die V. AG. Selbst wenn von einer Werbetätigkeit der Beklagten in Spanien auszugehen sei, wären die Verbraucherinteressen nach Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO verletzt mit der Folge der Anwendung spanischen Rechts. Dafür spreche das Urteil des EuGH zu C-343/19. Der Erwerbsort sei auch der maßgebliche Ort einer vermeintlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung.
68
b) Nach spanischem Recht stehe der Klagepartei der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu. Das Landgericht sei der in den gerichtlichen Sachverständigengutachten vertretenen Rechtsauffassung mit nachvollziehbarer Begründung gefolgt. Seine Entscheidung stehe grundsätzlich im Einklang mit der einhelligen spanischen Rechtsprechung, in der es kein einziges Rückabwicklungsurteil gegen eine Herstellerin (oder Importeurin) gebe.
69
Die Beklagte sei nicht passiv legitimiert, da Anspruchsgrundlagen auf vertraglicher Grundlage nur gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner geltend gemacht werden können. Dies folge unmittelbar aus der Rechtsprechung des Tribunal Supremo, der die Durchbrechung des Relativitätsgrundsatzes auf vertragliche Schadensersatzansprüche beschränkt habe. Nach spanischem Recht sei es für einen am Vertrag unbeteiligten Dritten nicht möglich, in ordnungsgemäßer Weise die Rückabwicklung eines Vertrages zu erfüllen. Der Tribunal Supremo habe in neueren Entscheidungen die Anwendung der Doktrin zur Ausweitung der vertraglichen Passivlegitimation bestimmter Parteien bezogen auf Nichtigkeits-, Anfechtungs- und Kündigungsklagen, die nicht am Vertrag beteiligt waren, abgelehnt. Das Gutachten von SC enthalte eine nachträgliche persönliche Rechtssauffassung eines ehemaligen Richters. Der EuGH habe im Urteil vom 21.03.2013 (C-100/21) keine vertraglichen Rückabwicklungsansprüche zuerkannt und keine Haftung aus einer Garantieerklärung begründet. Gegen eine vertragliche Verbindung unmittelbar zwischen Hersteller und Käufer spreche der MusterText der Übereinstimmungsbescheinigung, der den Fahrzeugkäufer nicht erwähne und nur eine objektive Bestätigung beinhalte, der regelmäßige zeitliche Ablauf durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach Vertragsschluss sowie die bloße Erfüllung einer bestehenden Rechtspflicht zur Übergabe eines Mustertextes ohne Rechtsbindungswillen. Ein tatsächlich entstandener Schaden müsse durch das nationale Gericht gesondert festgestellt werden.
70
Die strengen Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme eines Anspruchs auf Loslösung vom Vertrag gemäß Art. 1124 CC im Sinne einer wesentlichen, schwerwiegenden und erheblichen Nichterfüllung liegen nicht vor. Das Verhalten der vertragsbrüchigen Partei sei grundsätzlich sehr restriktiv auszulegen. Die Erweckung eines Irrtums der Käufer über die Nichteinhaltung von Abgasnormen sei keine wesentliche Vertragsverletzung. Das Fahrzeug sei auch nicht unfähig zur Erfüllung seines Zwecks, die Fahrsicherheit nicht beeinträchtigt. Die Klagepartei habe nicht vorgetragen, ob und wann sie das in Spanien freiwillige Software-Update hat aufspielen lassen.
71
Zu Recht habe das Landgericht eine Nichtigkeit des Kaufvertrages nach Art. 6 Abs. 3 CC i. V. m. Art. 1303 CC bzw. aus Art. 1269, 1270 i. V. m. Art. 1303 CC abgelehnt. Der Tribunal Supremo habe in den Urteilen vom 11.03.2020 und 23.07.2021 die Verträge nicht für nichtig erklärt, obwohl dies von Amts wegen möglich gewesen wäre. Es liege weder eine schwere noch eine beiläufige arglistige Täuschung der Klagepartei durch die Beklagte vor, die weder nicht Vertragspartei sei noch zur Kaufentscheidung der Klagepartei beigetragen habe. Die Vermutung der Wirksamkeit des Vertrages habe die Klagepartei nicht widerlegt. Im Übrigen wären etwaige Ansprüche nach Art. 1303 CC nach einer Frist von vier Jahren, beginnend mit der Bewirkung der Leistung, verwirkt.
72
Zutreffend habe das Landgericht Art. 120 Abs. 1 Buchst. d) TRLGDCU gegenüber der Beklagten als Herstellerin nicht angewandt. Es gebe zwischen den Parteien keine vertragliche Beziehung. Die Ansicht der Klagepartei würde das Verbraucherschutzrecht aushöhlen. Aus der Vorschrift lasse sich zudem nicht die Rechtsfolge der Rückabwicklung herleiten. Art. 132 TRLGDCU sei nicht einschlägig, da keine Sicherheitsmängel am streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden seien. Des Weiteren sei nach Art. 123 Abs. 4 TRLGDCU Verjährung eingetreten.
73
Im Falle eines Rückabwicklungsanspruchs der Klagepartei schulde diese zumindest Nutzungsersatz unter dem Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung.
74
c) Einen vertraglichen Anspruch auf materiellen Schadensersatz nach Art. 1101 CC könne die Klagepartei nicht geltend machen, da sie keinen Schaden darzulegen vermocht habe. Ein materieller Schaden werde nicht „in re ipsa“ vermutet, da er konkret benannt und beziffert werden könne. Die Rechtsauffassung der Sachverständigen S sei eine Mindermeinung, die sich in der spanischen Rechtsprechung nicht widerspiegele. Ein Restwertverlust sei bei betroffenen EA 189-Fahrzeugen durch die Umschaltlogik nicht eingetreten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig binde die spanischen Behörden und Gerichte nicht, die das Thermofenster nicht für rechtswidrig erklärt hätten. Sie stelle die Genehmigungen in Spanien auch nicht infrage. Dort sei gerade kein verpflichtender behördlicher Rückruf erfolgt.
75
Ebenso wenig seien die Voraussetzungen eines deliktsrechtlichen Anspruchs nach Art. 1902 CC, der ohnehin gemäß Art. 1968 Abs. 2 CC verjährt sei, und eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs aus Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 LCD (Ley 3/1991 de Competencia Desleal) erfüllt. Das Handelsgericht Barcelona habe mit Urteil vom 10.01.2023 (Nr. 7/2023) Ansprüche aus Wettbewerbsrecht verneint. Im Übrigen habe die Beklagte selbst keine Werbung in Spanien veröffentlicht und die Klagepartei damit nicht beeinflusst.
76
d) Mit der Anschlussberufung wendet sich die Beklagte gegen die Zuerkennung des Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 1101 CC.
77
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die „in re ipsa“-Regelung angewandt, die einem Anscheinsbeweis ähnele. Es liege ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 Rom II-VO vor, da „in re ipsa“ Teil des Entscheidungsfindungsprozesses des Gerichts und deshalb als Teil der freien richterlichen Beweiswürdigung zwingend nach der lex fori anzuknüpfen sei. Habe das Landgericht in „in re ipsa“ eine Vermutungsregel nach Art. 22 Abs. 1 Rom II-VO gesehen, fehle es an der erforderlichen Vermutungsbasis, da die Klage erst viele Jahre nach Bekanntwerden der sog. Diesel-Thematik erhoben und der Hilfsantrag auf immateriellen Schadensersatz sogar noch später gestellt worden sei. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Schadensentstehung und Klageerhebung sei keineswegs irrelevant. Der immaterielle Schaden beruhe nämlich auf einer etwaigen Ungewissheit oder einem Unbehagen, welche durch die öffentliche Diskussion der Dieselthematik ausgelöst worden sein können, so dass der Faktor Zeit eine Rolle spiele. Spanische Gerichte hätten die vermeintlich erlittene Besorgnis als nicht über das „in der Sphäre der sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen“ Übliche hinausgehend eingestuft, was das Landgericht unberücksichtigt gelassen habe. Zudem sei der Klagepartei mit dem Halteranschreiben Anfang 2016 deutlich gemacht worden, dass sie keine Stilllegung des Fahrzeugs zu befürchten habe. Das Landgericht habe den Antrag der Beklagten auf Parteivernehmung der Klagepartei übergangen, dem die Klagepartei durch ihren eigenen Antrag zugestimmt habe.
78
§ 287 ZPO sei als materiellrechtlich zu qualifizierende Vorschrift nicht anwendbar. Gemäß Art. 15 Buchst. c) Rom II-VO unterfielen Schadensbestimmung und Schätzungsermessen der lex causae.
79
e) Die Beklagte hält an der Einrede der Verjährung fest. Ansprüche nach Art. 1101 CC seien spätestens am 28.12.2020 verjährt (Übergangsregel des Gesetzes Nr. 42/2015 mit Verweis auf Art. 1939 CC). Die Klagepartei habe spätestens am 02.10.2015 Kenntnis haben müssen. Der immaterielle Schadensersatz sei erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht worden. Die Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs habe zu keiner Hemmung nach spanischem Recht geführt, da es an einer Gleichartigkeit der Ansprüche fehle und der Hilfsanspruch nicht individualisiert gewesen sei. Auch jede andere außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit der Klagepartei vor dem Stellen des Antrags auf immateriellen Schadensersatz habe sich auf einen anderen Lebenssachverhalt bezogen.
80
f) Die Zinsentscheidung sei unzutreffend. Die Klagepartei habe keinen Anspruch auf Prozesszinsen nach Art. 576 LEC, da deutsches Prozessrecht Anwendung finde. Aus der zutreffenden Feststellung zu Art. 1101, 1108 CC, dass die Klagepartei einen erheblich überzogenen Klageantrag gestellt habe, habe das Landgericht die rechtsfehlerhafte Konsequenz gezogen, dennoch einen reduzierten Zinssatz zuzusprechen. Es sei gänzlich von Verzugszinsen abzusehen. Allenfalls läge der Zinssatz bei rund 3%.
81
Die Klagepartei beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
82
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Schriftsätze vom 08.03.2024, 08.05.2024, 16.09.2025, 07.11.2025 und 14.11.2025, auf die gerichtlichen Hinweise sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
83
Das Oberlandesgericht München ist international und örtlich zur Entscheidung berufen.
84
Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) international zuständig.
85
Danach sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Nach Art. 63 Abs. 1 EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Dies ist im Falle der Beklagten Ingolstadt.
86
Der Entscheidung ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO spanisches Sachrecht zugrunde zu legen.
87
1. Der Senat hat zur Ermittlung des spanischen Rechts gemäß § 293 ZPO folgende gerichtliche Gutachten und sonstige Erkenntnisquellen herangezogen:
- Gutachten der Sachverständigen S vom 14.05.2021 aus dem Verfahren vor dem Landgericht Ingolstadt, Az. 81 O 3625/19, (im Folgenden: Gutachten S vom 14.05.2021),
- Ergänzungsgutachten der Sachverständigen S vom 24.02.2023 aus dem Verfahren vor dem Landgericht Ingolstadt, Az. 81 O 3625/19, (im Folgenden: Gutachten S vom 24.02.2023),
- Protokoll der mündlichen Anhörung der Sachverständigen S am 20.06.2023 im Verfahren vor dem Landgericht Ingolstadt, Az. 81 O 3625/19, (im Folgenden: Anhörung S vom 20.06.2023),
- Gutachten des Sachverständigen SG vom 11.10.2022 aus dem Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig gegen die V. AG, Az. 11 O 7364/19 (Anm.: im Protokoll fälschlich 7362/19), (im Folgenden: Gutachten SG vom 11.10.2022).
88
Die von den Parteien vorgelegten Parteigutachten hat der Senat ebenfalls in seine Würdigung einbezogen.
89
2. Der Anwendungsbereich der Rom II-VO ist eröffnet. Nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 Rom II-VO gilt sie für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
90
a) Es liegt ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO vor.
91
Die in der Rom I-VO und der Rom II-VO verwendeten Begriffe „vertragliches Schuldverhältnis“ und „außervertragliches Schuldverhältnis“ sind autonom (vgl. Erwägungsgrund 11 zur Rom II-VO) und in erster Linie unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele dieser Verordnungen auszulegen. Überdies ist gemäß dem siebten Erwägungsgrund der beiden Verordnungen das Ziel ihrer kohärenten Anwendung nicht nur im Verhältnis zwischen ihnen, sondern auch im Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung; zwischenzeitlich abgelöst von der EuGVVO) zu berücksichtigen, die unter anderem, in ihrem Art. 5 Brüssel-I-Verordnung (jetzt Art. 7 EuGVVO), zwischen Verträgen und Ansprüchen aus einem Vertrag einerseits und unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, oder Ansprüchen aus einer solchen Handlung andererseits unterscheidet (EuGH, Urteil vom 28.07.2016 – VKI ./. Amazon, C-191/15, NJW 2016, 2727, juris Rn. 36; EuGH, Urteil vom 21.01.2016 – ERGO Insurance ./. If P& C Insurance, C-359/14, NJW 2016, 1005, juris Rn. 43).
92
Der Begriff „außervertragliches Schuldverhältnis“ bezieht sich auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ i. S. v. Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-Verordnung anknüpft (EuGH, Urteil vom 28.07.2016 – VKI ./. Amazon, C-191/15, NJW 2016, 2727, juris Rn. 37; EuGH, Urteil vom 21.01.2016 – ERGO Insurance ./. If P& C Insurance, C359/14, NJW 2016, 1005, juris Rn. 45).
93
Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ wiederum kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.01.2016 – ERGO Insurance ./. If P& C Insurance, C-359/14, NJW 2016, 1005, juris
94
Rn. 44 EuGH, Urteil vom 17.09.2002 – Fonderie Officine Meccaniche Tacconi SpA ./. Heinrich W. GmbH, C-334/00, NJW 2002, 3159, juris Rn. 23). Zwischen dem späteren Erwerber eines Fahrzeugs und dem Hersteller besteht daher keine vertragliche Beziehung in diesem Sinne (EuGH, Urteil vom 17.06.1992, C-26/91 – Handte ./. TMCS, JZ 1995, 90, juris Rn. 15 f.).
95
Letzteres gilt auch hier. Die Beklagte ist gegenüber der Klagepartei keine freiwillige Verpflichtung eingegangen. Nicht ausreichend ist dafür, dass die Beklagte einen Verkauf des von ihr produzierten Fahrzeugs voraussehen konnte. Dass das spanische Recht eine Direkthaftung gegen den nicht auf Verkäuferseite agierenden Hersteller eines Produkts vertraglich qualifiziert, ändert nichts daran, dass ein etwaiger Anspruch gegen den Hersteller für die Auslegung des Begriffs der unerlaubten Handlung in Art. 4 Rom II-VO als außervertraglich (deliktisch) anzusehen ist.
96
b) Streitgegenständlich ist ein Anspruch, der von einer spanischen Klagepartei aufgrund des Kaufs des Fahrzeugs in Spanien gegen eine deutsche Beklagte geltend gemacht wird. Der Lebenssachverhalt berührt mithin verschiedene Staaten.
97
3. Eine Rechtswahl gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) Rom II-VO haben die Parteien nicht getroffen. Nach dieser Vorschrift können die Parteien das Recht, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll, durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses wählen.
98
Gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 Rom II-VO muss die Rechtswahl ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben. Erforderlich ist ein konkreter Rechtswahlwille, der auch als kollisionsrechtliches Erklärungs- oder Gestaltungsbewusstsein bezeichnet wird (BeckOGK/Rühl, Stand 01.04.2025, Art. 14 Rom II-VO Rn. 105; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2024, 6 U 79/19, PharmR 2025, 410, juris Rn. 64).
99
An einer stillschweigenden beiderseitigen Wahl des deutschen Rechts fehlt es bereits deswegen, weil sich die Beklagte in der Klageerwiderung gegen die Anwendbarkeit deutschen Rechts verwahrt hat.
100
4. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung, sofern – wie hier – keine vorrangigen Kollisionsnormen der Rom II-VO eingreifen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
101
Der Schaden ist vorliegend in dem Staat eingetreten, in dem die Klagepartei das Fahrzeug erworben hat.
102
Der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ darf nicht so weit ausgelegt werden, dass er jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Ereignisses spürbar werden können, das bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 09.07.2020, C-343/19 – VKI ./. V. AG, NJW 2020, 2869, juris Rn. 26 zur Auslegung von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).
103
Der von der Klagepartei behauptete Schaden besteht in dem Erwerb eines Fahrzeugs, dessen Wert infolge der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemindert ist (EuGH, Urteil vom 09.07.2020, C-343/19 – VKI ./. V. AG, NJW 2020, 2869, juris Rn. 30). Damit ist aufgrund des Schadenseintritts durch den Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug in Spanien spanisches Recht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 23.12.2024, VIa ZR 598/23, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 27.11.2023, VIa ZR 1425/22, MDR
2024, 298, juris Rn. 11; jeweils zur Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Abschluss eines Kaufvertrages in Deutschland).
104
Selbst wenn man auf die Übergabe des Fahrzeugs abstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.02.2024 – MA ./. FCA Italy SpA, C-81/23, NJW 2024, 1247, juris Rn. 40), gelangt spanisches Recht zur Anwendung, da diese Übergabe nach den vorliegenden Unterlagen durch den spanischen Verkäufer in Spanien erfolgt ist.
105
5. Zur Anwendung deutschen Rechts kommt man nicht über Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Rom IVO. Danach unterliegen Kaufverträge über bewegliche Sachen, soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben und unbeschadet der Art. 5 bis 8 Rom I-VO, dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
106
Es fehlt ‒ wie vorstehend ausgeführt ‒ an einem vertraglichen Schuldverhältnis zwischen den Parteien.
107
6. Aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO folgt nichts anderes. Die Vorschrift begründet für den Fall, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Rom II-VO bezeichneten Staat aufweist, die Anwendung des Rechts dieses anderen Staates. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.
108
a) Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO trägt dem in Erwägungsgrund 14 genannten Anspruch der Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit Rechnung und ist eine dort genannte „Ausweichklausel“ (vgl. Erwägungsgrund 18) für ein Abweichen von den allgemeinen Regeln und den Sonderregeln. Diese Gesamtregelung schafft einen flexiblen Rahmen kollisionsrechtlicher Regelungen. Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO ermöglicht somit eine interessengerechte Anknüpfung im Einzelfall, ist im Interesse der Rechtssicherheit aber eng auszulegen und nur in Ausnahmefällen anzuwenden (BeckOGK/Rühl, Stand 01.03.2025, Art. 4 Rom II-VO Rn. 108 f.).
109
b) Umstände, aus denen sich eine offensichtlich engere Verbindung der unerlaubten Handlung mit einem anderen Staat ergeben könnten, sind vorliegend nicht gegeben. Ein „Vertrag“ i. S. d. Art. 4 Abs. 3 S. 2 Rom II-VO, der als Regelbeispiel ausdrücklich genannt ist, besteht zwischen den Parteien gerade nicht. Ebenso wenig liegt eine außervertragliche Sonderbeziehung vor. Die Übereinstimmungsbescheinigung, die die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs ausgestellt hat, begründet kein vertragsähnliches Verhältnis zwischen der Beklagten und einem Käufer des Fahrzeugs, sondern vermittelt diesem lediglich die Erwartung, dass die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und insbesondere deren Art. 5 bei diesem Fahrzeug eingehalten werden, und dient dem Schutz der Einzelinteressen des Käufers (EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, NJW 2023, 1111, juris Rn. 81, 85). Eine „offensichtlich engere Verbindung“ zu Deutschland wird damit nicht hergestellt.
110
c) Selbst in einer Gesamtschau besteht keine offensichtlich engere Verbindung der geltend gemachten unerlaubten Handlung der Beklagten zu Deutschland als zu Spanien.
111
Die Klagepartei hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Der Kaufvertrag wurde in Spanien geschlossen, dort erfolgte auch die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Des Weiteren wurde das Fahrzeug in Spanien zugelassen und dort genutzt. Anhaltspunkte dafür, dass Teilvorgänge der Kaufabwicklung, etwa der Zahlungsvorgang, eine Anbindung an Deutschland erlauben, sind nicht ersichtlich.
112
Die Tatsache, dass die Beklagte mit Sitz in Deutschland beim deutschen Kraftfahrtbundesamt die Typgenehmigung beantragt und von diesem erhalten hat, vermag keine engere Verbindung zum deutschen Recht zu begründen, weil es sich hierbei lediglich um einen Formalakt handelt, um ein Fahrzeug überhaupt ‒ gleich wo ‒ in Verkehr bringen zu können. Zudem kann der Ort des Zulassungsverfahrens in Ausnahmefällen außerhalb des Landes liegen, in dem der Hersteller seinen Unternehmenssitz hat, so dass ihm ‒ wäre dies ein wesentlicher Aspekt ‒ in einem solchen Fall das Recht zur Wahl des anwendbaren Rechts zukäme.
113
Die ‒ ohnehin bestrittene ‒ Behauptung der Klagepartei, in Deutschland sei die Manipulation geplant und koordiniert und ‒ unbestritten ‒ das Fahrzeug hergestellt worden, vermag in der Abwägung nicht den Ausschlag zu geben. Die Klagepartei verkennt dabei, dass nicht die Beklagte den Motor EA189 entwickelt und hergestellt hat, sondern die V. AG. Eine Zurechnung nur aufgrund der Konzernstruktur verbietet sich.
114
Vor diesem Hintergrund erscheint es unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände keineswegs „zufällig“, den vorliegenden Sachverhalt nach dem durch die Regelanknüpfung bestimmten, spanischen Recht zu beurteilen. Die Einzelfallgerechtigkeit und der damit verbundene Interessenausgleich zwischen der Klagepartei und der Beklagten drängen nicht zur Anwendung der Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO.
115
Der Bundesgerichtshof hat dies zu einem vergleichbaren Sachverhalt, in dem ein deutscher Käufer ein im Ausland hergestelltes und dort typgenehmigtes Basisfahrzeug der Marke Fiat in Deutschland erworben hat, bereits entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2023, VIa ZR 1425/22, MDR 2024, 298, juris Rn. 12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber in den Erwägungsgründen 16, 17 und 18 der Rom II-VO die „lex loci damni“, also das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt, als vorrangigen Anknüpfungspunkt hervorgehoben hat. Er hat dies mit einer verbesserten Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen und einem angemessenen Interessenausgleich zwischen Schädiger und Geschädigten begründet.
116
Soweit die Klagepartei auf die Entwicklung der Umschaltlogik in Deutschland abhebt, handelt es sich der Sache nach nur um Vorbereitungshandlungen zu dem schadensbegründenden Ereignis des Inverkehrbringens, das nach der Entscheidung des Verordnungsgebers für sich gesehen nicht ausreicht, um eine hinreichend enge Verbindung zu dem Staat zu begründen, in dem dieses Ereignis stattgefunden hat (Stadler/Krüger, Internationale Zuständigkeit und deliktischer Erfolgsort im VW-Dieselskandal, IPRax 2020, 512 [514]). Geradezu konstruiert wirkt es, den „zugrundeliegenden technischen Vorgang“ in seine Einzelteile aufzuspalten (Ort der unternehmerischen Entscheidung zum Einbau der Abschalteinrichtung, Ort der Produktion, Ort der Erstbedatung, Ort des Zusammenbaus, Ort der Endbedatung; vgl. Gutachten M vom 26.09.2019, S. 26 ff.), die sich gerade bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen eher zufällig auf ein oder mehrere Länder verteilen können. Auch ist der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung als weiterem Formalakt ein geringeres Gewicht beizumessen als dem Ort des Schadenseintritts.
117
Der Aspekt der „Massenschäden“ erschüttert das Ersturteil nicht. Auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Die Entscheidung des französischen Kassationsgerichts vom 10.10.2018 steht dem nicht entgegen, da es die Regelungen der Rom II-VO nicht angewandt hat, weil die maßgeblichen Handlungen vor deren Inkrafttreten erfolgt waren. Darüber hinaus liegt kein Fall der kollektiven Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Geschädigte mit Wohnsitz in unterschiedlichen Staaten vor, sondern die massenhafte Geltendmachung von Einzelansprüchen spanischer Klageparteien aufgrund eines jeweils in Spanien eingetretenen Schadens. Hieraus folgt nicht das Erfordernis, sämtliche Einzelklagen unter deutschem Recht zusammenzuführen, zumal dadurch nicht viele verschiedene Rechtsordnungen berührt sind (wie etwa bei einem Flugzeugunfall), sondern das spanische Recht auf alle diese Fälle einheitlich angewandt werden kann. Der Gesichtspunkt der Vermeidung von Rechtsgutachten zum ausländischen Recht (vgl. Gutachten M vom 26.09.2019, S. 23 f.) wird dadurch deutlich abgeschwächt.
118
Den Umstand, dass die Beklagte ihre Fahrzeuge weltweit in Verkehr bringt und spanische Klageparteien durch Anwendung spanischen Rechts dem Grunde und der Höhe nach möglicherweise andere, auch geringere, Ansprüche zuerkannt werden als z. B. italienischen oder österreichischen Klageparteien, hat der Verordnungsgeber mit Blick auf die Erwägungsgründe 14 bis 18 in Kauf genommen und die Einzelfallgerechtigkeit in den Vordergrund gestellt.
119
Der Gedanke des „Opferschutzes“ führt zu keiner anderen Bewertung. Die Klagepartei begründet dessen Berücksichtigung damit, dass der Geschädigte sich auf die Anwendung „seiner vertrauten Rechtsordnung“ verlassen können und nicht mit dem Recht am Handlungsort konfrontiert werden soll, an dem der potentielle Täter sich entschieden hat, seine schädigende Handlung zu begehen. Von diesem Gedanken ausgehend ist schon nicht verständlich, warum der Aspekt des Opferschutzes gerade zur Anwendung des der Klagepartei fremden deutschen Rechts führen sollte.
120
Etwaige strafrechtliche Ermittlungen in Deutschland sind als Anknüpfungspunkt ebenfalls nicht geeignet, da der Zivilprozess kontradiktorisch ausgestaltet ist und keine Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte besteht.
121
7. Aus Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO folgt ebenfalls nicht die Anwendung deutschen Rechts. Gemäß dieser Regelung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.
122
Hiernach unterliegen etwaige außervertragliche Beziehungen zwischen den Parteien spanischem Recht, da allenfalls in Spanien die Verbraucherinteressen i. S. v. Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO verletzt wären. Bekräftigt wird dies durch das Urteil des EuGH vom 09.07.2020 zur Frage der Zuständigkeit des Landgerichts Klagenfurt nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO in einem mit dem hiesigen Fall vergleichbaren Rechtsstreit. Der EuGH hat einen Einklang mit Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO gesehen. Der Einbau einer die Daten über den Abgasausstoß manipulierenden Software in Fahrzeuge stelle ein unlauteres Wettbewerbsverhalten dar, da die Software die kollektiven Interessen der Verbraucher als Gruppe beeinträchtigen könne, und könne diese Interessen in jedem Mitgliedstaat beeinträchtigen, in dessen Hoheitsgebiet das mangelhafte Produkt von den Verbrauchern gekauft werde. Der EuGH hat als Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs daher gemäß der Rom-II-Verordnung den Ort bestimmt, an dem ein solches Produkt gekauft wird (EuGH, Urteil vom 09.07.2020, C-343/19 – VKI ./. V. AG, NJW 2020, 2869, juris Rn. 39). Es ist also auf das Recht des Marktes abzustellen, um dessen Marktanteile durch das wettbewerbswidrige Verhalten gekämpft wird und auf dem die Verbraucher zum Zwecke des Produktabsatzes umworben werden. Dies geschah vorliegend auf dem Gebiet des spanischen Automobilmarkts (OLG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, IWRZ 2025, 270, juris Rn. 140).
123
8. Art. 7 Rom II-VO ist nicht einschlägig. Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Umweltschädigung oder einem aus einer solchen Schädigung herrührenden Personen- oder Sachschaden das nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO geltende Recht anzuwenden, es sei denn, der Geschädigte hat sich dazu entschieden, seinen Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist.
124
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, scheidet die Anwendung von Art. 7 Halbs. 1 Rom II-VO aus, weil bereits kein aus einer Umweltschädigung herrührender Sachschaden vorliegt. Ein vorgeblicher Vermögensschaden der Klagepartei wäre nicht kausal auf eine Umweltschädigung zurückzuführen. Der geltend gemachte Schaden müsste nämlich ein Folgeschaden eines ökologischen Schadens sein, d. h. „über den Umweltpfad“, sprich durch die Einwirkung auf eine Umweltressource (Boden, Luft, Wasser, Artenvielfalt) hervorgerufen worden sein (jurisPK-BGB Band 6/Wurmnest, 10. Aufl. 2023, Art. 7 Rom II-VO Rn. 37).
125
Weder der Schaden durch Abschluss eines ungewollten Vertrages, auf den sich die Klagepartei mit der begehrten Rückabwicklung des Vertragsschlusses in der Hauptsache beruft, noch der Erwerb eines Fahrzeugs zu einem überhöhten Preis erfüllen diese Voraussetzungen, da sie schon denknotwendig nicht die Folge einer Umwelteinwirkung sind. Vielmehr haben die Umweltschädigung und der Vermögensschaden zwar dieselbe gemeinsame Ursache, bedingen sich jedoch nicht kausal (OLG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, IWRZ 2025, 270, juris Rn. 144).
126
9. Interlokales Recht kommt nicht zur Anwendung. Zwar ist Spanien ein Mehrrechtsstaat. Neben dem gemeinspanischen Codigo Civil bestehen in manchen autonomen Gemeinschaften sogenannte forale oder spezielle Rechte (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 2 f.), die allerdings keine besonderen Vorschriften zur deliktischen Haftung aufweisen (Gutachten MS vom 14.05.2021, S. 3). Nur die autonomen Gemeinschaften Navarra und Katalonien verfügen über besondere schuldrechtliche bzw. vertragsrechtliche Regelungen (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 3; Anhörung S vom 20.06.2023, S. 9 f.), die im Rahmen außervertraglicher Schuldverhältnisse im Sinne der Rom II-VO nicht dem Vorbehalt der gesamtstaatlichen Kompetenz des Codigo Civil unterliegen (vgl. BeckOGK/Prinz von Sachsen Gessaphe, Stand 01.06.2025, Art. 25 Rom II-VO Rn. 15.2).
127
Jedoch haben beide Parteien in einer Erklärung in erster Instanz – für den Fall der Anwendung spanischen Rechts – übereinstimmend die Anwendung des nationalen Rechts gewählt, so dass etwaige Besonderheiten interlokalen Rechts nicht festgestellt werden mussten. Hierauf wurde in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
128
Die zulässige Berufung der Klagepartei hat im Hauptantrag keinen Erfolg. Der Klagepartei steht gegen die Beklagte nach spanischem Recht kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu.
129
1. Die Klagepartei hat keine Ansprüche nach spanischem Verbraucherschutzrecht.
130
a) Auf Art. 118 oder Art. 124 des spanischen Verbraucherschutzgesetzes (Texto Refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung (im Folgenden: TRLGDCU)) kann die begehrte Rückabwicklung nicht gestützt werden, da solche Ansprüche gegen die Beklagte als Herstellerin dort nicht vorgesehen sind.
131
aa) Art. 118 TRLGDCU bestimmt, dass der Verbraucher und Nutzer nach den Vorschriften dieses Titels die Reparatur des Produkts, eine Ersatzlieferung, eine Preisminderung oder die Vertragsauflösung verlangen kann.
132
Zwar wäre ein Anspruch nicht bereits, wie von Teilen der spanischen Rechtsprechung vormals angenommen, gemäß Art. 121 S. 2 TRLGDCU ausgeschlossen. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Verbraucher bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit keinen Anspruch auf Rücktritt hat. Dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware im Lichte der jüngeren EuGH-Rechtsprechung nicht mehr als „geringfügige Vertragswidrigkeit“ eingestuft werden kann, „liegt auf der Hand“ (vgl. Gutachten S vom 24.02.2023, S. 21).
133
Dem Verbraucher steht bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung daher grundsätzlich ein Recht zum Rücktritt nach Art. 120 Abs. 1 Buchst. d) TRLGDCU zu. Danach darf der Verbraucher, wenn die Reparatur vollzogen und das Produkt zurückgegeben wurde und dieses weiterhin vertragswidrig ist, nach den Bestimmungen dieses Kapitels eine Ersatzlieferung – es sei denn, sie ist unverhältnismäßig – oder die Minderung des Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt erklären.
134
Dieses Rücktrittsrecht kann der Verbraucher aber nur gegenüber dem Verkäufer i. S. d. Art. 114 TRLGDCU, also der Person, die zu unternehmerischen Zwecken durch Vertrag einem Verbraucher ein Gut verkauft, geltend machen, nicht aber gegenüber dem Hersteller, Importeur oder sonstige am Vertrieb der fehlerhaften Kaufsache beteiligte Dritte (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 9 f., 12).
135
bb) Aus Art. 124 TRLGDCU, der ausdrücklich die Möglichkeiten für ein Vorgehen gegen den Hersteller normiert, vermag die Klagepartei kein Rücktrittsrecht abzuleiten.
136
Art. 124 Abs. 1 TRLGDCU besagt, dass der Verbraucher und Nutzer, wenn es ihm unmöglich oder zu aufwändig ist, gegen den Verkäufer wegen der fehlenden Vertragsmäßigkeit der Produkte vorzugehen, den Hersteller unmittelbar auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung des Produkts in Anspruch nehmen kann.
137
Die Beklagte wäre, wenngleich sie den inkriminierten Motor nicht entwickelt und produziert hat, Herstellerin im Sinne dieser Vorschrift. Hersteller ist nach Art. 5 TRLGDCU der Hersteller des Gutes oder der Dienstleister oder dessen Vermittler oder der Importeur des Gutes oder der Dienstleistung in dem Gebiet der Europäischen Union sowie jede Person, die sich durch die Angabe ihres Namens, der Marke oder des Kennzeichens auf dem Gut, sei es auf der Verpackung, der Hülle oder auf jedem sonstigen Schutz- oder Darstellungselement, als solcher ausgibt.
138
Dabei bezieht sich Art. 124 TRLGDCU auf den Hersteller des Endprodukts, nicht auf den Hersteller von Produktbestandteilen, um unter anderem dem Verbraucher eine aufwändige Suche nach dem Hersteller des betroffenen Teils zu ersparen. Dies gilt selbst dann, wenn der Hersteller des vollendeten Produkts keine Kenntnis von dem fehlerhaften Bestandteil hatte (Gutachten S vom 24.02.2023, S. 16).
139
Allerdings beschränkt Art. 124 TRLGDCU den Direktanspruch des Verbrauchers gegen den Hersteller auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die Möglichkeit, gegenüber dem Hersteller den Rücktritt zu erklären, wurde zumindest beim Verbrauchsgüterkauf bewusst ausgeschlossen (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 12 f., 42; Anhörung S vom 20.06.2023, S. 7; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 10).
140
Angesichts der ausdrücklichen Regelung ändert das Urteil des Tribunal Supremo vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, in dem es eine Durchbrechung des Relativitätsgrundsatzes für Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Hersteller eines Fahrzeugs anerkannt hat, an diesem Ergebnis nichts (vgl. Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 12; OLG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, IWRZ 2025, 270, juris Rn. 158).
141
b) Die Klagepartei kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf die Produkthaftung nach Art. 128 ff. TRLGDCU stützen.
142
Nach Art. 128 TRLGDCU hat jeder Geschädigte das Recht, für die von den Gütern oder Dienstleistungen verursachten Schäden oder Nachteile nach den in Art. 128 ff. TRLGDCU näher festgelegten Bedingungen entschädigt zu werden.
143
Die Norm erfasst allerdings nur Schäden, die durch das fehlerhafte Produkt oder durch fehlerhafte Dienstleistungen hervorgerufen wurden. Nicht davon erfasst ist der Schaden, der aufgrund des Scheiterns des vertraglichen Interesses des Erwerbers wegen eines nicht vertragsgemäßen Gutes oder einer nicht vertragsgemäßen Dienstleistung entsteht (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 7; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 16 f.; Urteil des Tribunal Supremo vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, Rechtsgründe Viertens 4.; OLG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, IWRZ 2025, 270, juris Rn. 159), wie ihn die Klagepartei vorliegend begehrt. Die hierauf gerichteten Ansprüche unterliegen den allgemeinen Vorschriften. Eine Produkthaftung der Beklagten kommt daher schon mit Blick auf die Zielsetzung der Klage nicht in Betracht.
144
c) Soweit die Klagepartei das Institut der „actos propios“ heranzieht, d. h. die Lehre von den sog. „Eigenhandlungen“ aufgrund der Erklärungen der VAESA (vgl. Tribunal Supremo, Urteil vom 23.07.2023, Nr. 561/2021), lässt sich aus dem spanischen Sachrecht bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung kein Anspruch des Verbrauchers gegen den Hersteller auf Rückabwicklung ableiten, selbst wenn der Hersteller Nachbesserung angeboten hat.
145
d) Auch eine Auslegung des TRLGDCU im Lichte der am 31.12.2021 außer Kraft getretenen RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, hat nicht das von der Klagepartei angestrebte Ergebnis. Art. 1 Abs. 2 Buchst. e) der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie definiert „Garantie“ als jede von einem Verkäufer oder Hersteller gegenüber dem Verbraucher ohne Aufpreis eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, das Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Eigenschaften entspricht. Der Verbraucher kann die Garantie nach Art. 6 Abs. 5 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in jedem Fall geltend machen und ihre Einhaltung verlangen.
146
Abgesehen davon, dass sich vorliegend schon die Frage nach dem Vorliegen einer „Garantie“ stellt, führt sie offensichtlich nicht zu einem Direktanspruch des Verbrauchers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des Kaufpreises.
147
2. Die Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß Art. 6 Abs. 3 CC i. V. m. Art. 1303 CC wegen Nichtigkeit des Kaufvertrages liegen nicht vor.
148
Gemäß Art. 6 Abs. 3 CC sind Handlungen, die den Gebots- und Verbotsnormen zuwiderlaufen, in jeder Hinsicht nichtig, außer wenn in ihnen eine andere Folge für den Fall der Zuwiderhandlung festgelegt ist. Art. 1303 CC bestimmt, dass, wenn die Nichtigkeit einer Verpflichtung ausgesprochen worden ist, die Vertragsparteien – vorbehaltlich dessen, was in den folgenden Artikeln bestimmt ist – einander die Sachen, die Gegenstand des Vertrages gewesen sind, mit ihren Früchten sowie den Preis mit den Zinsen zurückerstatten müssen.
149
a) Eine von Amts wegen zu beachtende absolute Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht i. S. v. Art. 6 Abs. 3 CC wird nur restriktiv angewendet (vgl. Gutachten S vom 24.02.2023, S. 13 f.; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 32 f.). Wenn es nicht eine besondere gesetzliche Vorschrift gibt, die per se diese zivilrechtliche Sanktion verhängt, ist zu prüfen, ob sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit aus der Ratio der verletzten Norm ergibt. Die Nichtigkeit soll (nur) erklärt werden, wenn wesentliche Gründe vorliegen, die ‒ prima facie ‒ offenbaren, dass der Rechtsakt schwer gegen das Gesetz, die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 24; Gutachten S vom 24.02.2023, S. 15). Hingegen ist die Nichtigkeitsfolge auszuschließen, wenn es sich lediglich um den Verstoß gegen unwesentliche Formalia handelt, die Verbotsnorm eine andere Rechtsfolge statuiert oder wenn die geringe Schwere des Falles gegen eine Nichtigkeit des Vertrages spricht, sofern nicht überragende Gründe für eine solche bestehen. Die Auslegung soll das Wesen und die Zielsetzung der Verbotsnorm, die Natur, die Umstände und die voraussehbaren Folgen der getätigten Rechtshandlungen einbeziehen (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 33).
150
b) Eine unmittelbar geltende spanische Verbotsnorm in Bezug auf die hier verwendete Abschalteinrichtung ist nicht ersichtlich und wurde von der Klagepartei auch nicht vorgetragen.
151
c) Bei Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt es sich zwar um eine Verbotsnorm, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH. Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 regelt die Rechtsfolgen eines Verstoßes selbst nicht ausdrücklich. Die Auslegung ergibt jedoch, dass ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 nicht die Nichtigkeit des Kaufvertrages über das Fahrzeug nach sich zieht. Gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 1, 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 legen die Mitgliedstaaten für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Entsprechend hat der EuGH entschieden, dass es Sache des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats ist, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen, der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs tatsächlich entstanden ist, vorausgesetzt, dass dieser Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden steht (EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21 – QB ./. Mercedes-Benz G. AG, NJW 2023, 1111, juris Rn. 96; EuGH, Urteil vom 01.08.2025, C-666/23 – CM ./. V. AG, NJW 2025, 2983, juris Rn. 98). Der Schutz des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erstreckt sich somit nicht auf das Interesse des Käufers, nicht an dem Vertrag festgehalten zu werden (BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, juris Rn. 19 ff. zur Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH im deutschen Recht).
152
Dass nach den Behauptungen der Klagepartei ein Widerruf der Typgenehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt und in der Folge der Widerruf der spanischen Zulassung durch das spanische Industrieministerium drohe, reicht nach dem „extrem vorsichtigen“ Maßstab der „letzten Ressource“ (vgl. Gutachten S vom 14.05.2021, S. 24) zur Annahme einer Nichtigkeit des gegenständlichen Vertrags nicht aus (OLG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, IWRZ 2025, 270, juris Rn. 189 ff.). Auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schleswig kommt es in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht an, weil sich die Annahme der Nichtigkeit aus der Verbotsnorm oder deren Ratio ergeben muss. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 legt eine solche aus vorgenannten Gründen nicht nahe.
153
Ein mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einhergehender Verstoß durch Einsatz emissionsmindernder Maßnahmen mit Nichtigkeitsfolge i. S. v. Art. 6 Abs. 3 CC wurde bislang noch von keinem spanischen Gericht, insbesondere nicht vom Tribunal Supremo, angenommen (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 24 f.; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 34 ff.).
154
3. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder sog. beiläufiger Arglist nach Art. 1269 CC oder Art. 1270 CC i. V. m. Art. 1303 CC scheidet ebenfalls aus.
155
a) Gemäß Art. 1269 CC liegt Arglist vor, wenn mit hinterlistigen Worten oder Machenschaften seitens eines der Vertragsschließenden der andere dazu verleitet wird, einen Vertrag abzuschließen, den er ohne diese nicht geschlossen hätte. Auf die Schwere des Mangels kommt es hierbei nicht an (Anhörung S vom 20.06.2023, S. 7).
156
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung muss sich allerdings gegen die andere Vertragspartei richten, von der die Täuschung stammt oder der sie zuzurechnen ist (Gutachten S vom 24.02.2023, S. 37; Anhörung S vom 20.06.2023, S. 9 Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 54 ff., der jedoch die Rechtsprechung des Tribunal Supremo zur Durchbrechung des Relativitätsgrundsatzes im Automobilsektor auch insoweit für möglich hält). Außerdem muss sie gemäß Art. 1301 Nr. 2 CC innerhalb einer vierjährigen Ausschlussfrist, beginnend mit dem Vollzug des Vertrages in der Regel durch Empfang der wesentlichen Vertragsleistung durch den Anfechtenden, erfolgen (vgl. Gutachten S vom 14.05.2021, S. 26 f., 30; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 58).
157
(Nur) für den Schadensersatzanspruch nach Art. 1101 CC hat der Tribunal Supremo den Fahrzeughersteller nicht als penitus extranei, als vertragsfremden Dritten, angesehen. Die Verletzung des vom Endabnehmer geschlossenen Kaufvertrags sei darauf zurückzuführen, dass das Produkt, das der Hersteller über sein Händlernetz auf den Markt gebracht hatte, nicht die technischen Merkmale aufgewiesen habe, mit denen es vom Hersteller selbst öffentlich angeboten wurde, so dass die Verletzung ihm zuzurechnen sei (Urteil des Tribunal Supremo vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, Rechtsgründe Viertens 16.). Einen Direktanspruch gegen die Beklagte, die weder Vertragspartei ist noch sich Äußerungen des Verkäufers zurechnen lassen muss, auf Rückabwicklung kann die Klagepartei aus den vorgenannten Vorschriften daher nicht ableiten.
158
Hinzu kommt der Umstand, dass die Klagepartei ein arglistiges Verhalten der Beklagten nicht substantiiert dargetan hat. Die Beklagte hat nicht den beanstandeten Motor hergestellt und die Motorsteuerungssoftware implementiert, sondern den Motor lediglich in ihr Fahrzeug eingebaut.
159
Weiterer Ausführungen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, da darüber hinaus die Anfechtungsfrist nicht gewahrt ist. Die Klagepartei hat das Fahrzeug am 15.03.2013 erworben. Es ist davon auszugehen, dass die Übergabe des Fahrzeugs am selben Tag erfolgt ist. Die Frist für die Anfechtung ist damit am 15.03.2017 abgelaufen. Eine außergerichtliche Geltendmachung durch anwaltliches Schreiben ist zur Unterbrechung dieser Frist nicht ausreichend (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 58 f.). Die Klage vom 30.12.2019 ist erst 31.12.2019 bei Gericht eingegangen. Eine dem Art. 1973 CC entsprechende Regelung zur Unterbrechung der Verwirkung z. B. bei Anschluss an ein Strafverfahren, sieht Art. 1301 CC nicht vor. Auf die Kenntnis des Anfechtungsberechtigten stellt die Vorschrift ausdrücklich nicht ab.
160
b) Art. 1270 CC sieht vor, dass die Arglist schwerwiegend sein muss und nicht von beiden Vertragsparteien eingesetzt worden sein darf, um die Unwirksamkeit der Verträge herbeizuführen. Eine beiläufige Arglist verpflichtet lediglich denjenigen, der sie eingesetzt hat, zum Ersatz von Schäden und Nachteilen.
161
Beiläufige Arglist wird häufig als ein Tatbestand von culpa in contrahendo angesehen und angenommen, wenn eine Vertragspartei treuwidrig gegenüber der anderen Vertragspartei handelt (Gutachten S vom 24.02.2023, S. 36 f.).
162
Ob die Voraussetzungen vorliegen, kann dahinstehen. Die in Art. 1270 CC geregelte beiläufige Arglist führt nämlich allenfalls zu einem Entschädigungsanspruch, bei dem der Unterschied zwischen der bezahlten Gegenleistung und dem tatsächlichen Wert des Vertragsgegenstandes bzw. dem Preis, den der Käufer ohne Arglist des Verkäufers bezahlt hätte, zu ersetzen ist (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 31; Gutachten S vom 24.02.2023, S. 37 Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 52). Ein Anspruch auf Rückabwicklung, gar gegenüber der Beklagten, die nicht Vertragspartnerin ist, ergibt sich hieraus nicht.
163
Infolgedessen konstatieren auch die Sachverständigen S (Gutachten vom 14.05.2021, S. 29 ff., 33) und SG (Gutachten vom 11.10.2022, S. 61 f., 97), dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages infolge einer Anfechtung in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Betracht kommt.
164
4. Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für eine Anfechtung wegen Irrtums nach Art. 1265, 1266 CC.
165
Die Anfechtung wegen Irrtums ist zwar denkbar, wenn die NOx-Ausstoßwerte der Hauptgrund für den Vertragsschluss waren bzw. der Vertragsschluss aufgrund einer Täuschung (des Verkäufers) erfolgt. Die Sachverständige S hält sogar eine Anfechtung für möglich, weil die Tatsache, dass das zu erwerbende Fahrzeug die einschlägigen EU-Vorschriften über die zulässigen Emissionswerte und über das Verfahren für ihre Messung erfüllte und dass demzufolge seine Typengenehmigung unbedenklich war, als wesentliches Merkmal für den Vertragsschluss angesehen werden könnte (vgl. Gutachten S vom 24.02.2023, S. 12). Gegenüber der Beklagten, die nicht Vertragspartei war, kann die Anfechtung aber nicht nach diesen Vorschriften erklärt werden.
166
5. Ein vertraglicher Anspruch der Klagepartei auf Rückabwicklung des Vertrages aus Art. 1124 CC besteht nicht.
167
Danach gilt die Befugnis, Verbindlichkeiten aufzulösen, wechselseitig und stillschweigend für den Fall, dass einer der Verpflichteten nicht erfüllt, was ihm obliegt. Der Verletzte kann wahlweise die Erfüllung der Verbindlichkeit oder ihre Auflösung und in beiden Fällen Ersatz der Schäden und Erstattung der Zinsen verlangen. Ebenso kann er die Auflösung fordern ‒ auch nachdem er sich für die Erfüllung entschieden hat ‒, wenn sich diese als unmöglich herausstellt.
168
a) Der Rücktritt kann nur bei einer besonders schwerwiegenden Nichterfüllung erklärt werden, die über die Anforderungen des verbraucherschutzrechtlichen Art. 121 TRLGDCU hinausgehen muss (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 40; Gutachten S vom 24.02.2023, S. 22). Es muss eine wesentliche Vertragspflicht verletzt sein, durch die das wirtschaftliche Ziel des Vertrages frustriert wird, die berechtigten Erwartungen der auflösungswilligen Partei nicht erfüllt werden oder das Scheitern des wirtschaftlichen Zieles des Vertrages herbeigeführt wird (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 65).
169
Der Sachverständige SG hat hierzu ausgeführt, dass zwischenzeitlich mehrere spanische Instanzgerichte Art. 1124 CC von Art. 124 TRLGDCU verdrängt sehen, so dass die Auflösungsklage zumindest nicht auf einen Sachmangel gestützt werden kann (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 64 f.). Aus seiner Sicht scheitert ein Anspruch nach Art. 1124 CC schon deswegen, weil sonstige Gründe, welche die Annahme einer wesentlichen Vertragsverletzung rechtfertigten, in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung nicht ersichtlich sind (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 68).
170
b) Die Beklagte ist für diesen Anspruch jedenfalls nicht passiv legitimiert. Art. 1257 CC steht dem entgegen.
171
Nach dieser Vorschrift rufen Verträge nur Wirkungen zwischen den Parteien hervor, die sie schließen, sowie zwischen deren Erben, soweit die aus dem Vertrag herrührenden Rechte und Verpflichtungen übertragbar sind, sowie gegenüber einem Dritten, soweit der Vertrag eine Abmachung zu seinen Gunsten enthält und der Dritte den Verpflichteten von seiner Annahme unterrichtet hat, bevor die Abmachung widerrufen wurde.
172
aa) Art. 1257 CC verankert den Grundsatz der Relativität von Verträgen. Für Dritte ist der Vertrag eine „res inter alios acta“ und folglich weder zu ihren Gunsten noch zu ihren Ungunsten wirkend. Niemand kann durch einen Vertrag gebunden sein, in den er nicht eingetreten ist und seine Zustimmung gegeben hat, noch kann er die negativen Folgen einer Nichterfüllung erleiden, an der er nicht beteiligt war (Urteil des Tribunal Supremo vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, Rechtsgründe Viertens 6.)
173
Der Vertrag entfaltet dementsprechend grundsätzlich keine Wirkungen gegenüber einem Dritten, der den Vertrag weder selbst noch durch einen Stellvertreter abgeschlossen hat (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 4 Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 22 f.). Leistungen, die innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausgetauscht wurden, sind daher zwischen den in Art. 1257 CC bezeichneten Personen rückabzuwickeln (OLG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, IWRZ 2025, 270, juris Rn. 164, dort zur Nichtigkeit nach Art. 1303 CC).
174
Die Klagepartei hat das Fahrzeug unstreitig bei einem Dritten, nämlich einem Autohändler erworben und nicht bei der Beklagten unmittelbar. Die Beklagte ist in diesem Vertrag auch nicht als Begünstigte im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter bedacht worden.
175
bb) Eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz der Relativität ist nicht ersichtlich.
176
cc) Weitere Ausnahmen kommen gleichfalls nicht in Betracht.
177
(1) Der Tribunal Supremo hat zwar im Urteil vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, zu einem vergleichbaren Sachverhalt eine gesamtschuldnerische Haftung des Fahrzeugherstellers mit dem Verkäufer gegenüber dem Käufer bejaht, weil das von ihm in den Markt eingeführte Produkt nicht die Merkmale aufweise, die der Hersteller in seiner Werbung angekündigt habe. Dementsprechend hat der Tribunal Supremo den Fahrzeughersteller zu einer Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 500,00 € verurteilt (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 9; Urteil des Tribunal Supremo vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, Rechtsgründe Viertens 18. f.).
178
Mit einer weitergehenden Durchbrechung des auch im spanischen Recht wesentlichen Grundsatzes der Relativität bezüglich sämtlicher vertraglicher Ansprüche, insbesondere solcher auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages unter Einbeziehung des Fahrzeugherstellers, hat sich der Tribunal Supremo hingegen nicht befasst, im Urteil vom 11.03.2020 schon aufgrund des Inhalts der Revisionsklage nicht. Aus demselben Grund hat der Tribunal Supremo im Urteil vom 23.07.2021, Nr. 561/2021, keine weiteren Präzisierungen zum Umfang der Durchbrechung des Relativitätsgrundsatzes vorgenommen und sich insbesondere nicht dazu geäußert, ob dem Käufer eines Fahrzeugs neben dem bloßen Entschädigungsanspruch weitere vertragliche Ansprüche gegenüber der Fahrzeugherstellerin bzw. gegen ihre Vertriebsgesellschaft zustehen (Gutachten S vom 24.02.2023, S. 6).
179
(2) Die Sachverständige S hat erläutert, dass der Tribunal Supremo in der Vergangenheit vergleichbare Durchbrechungen des Relativitätsgrundsatzes nur ausnahmsweise zugelassen und selbst im Urteil vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, eine „vorsichtige Haltung“ eingenommen hat.
180
Dort habe der Tribunal Supremo eine Beschränkung oder Aufhebung des Grundsatzes der Relativität der Verträge „in gewissen Fällen“ für gerechtfertigt erachtet und dies mit den Besonderheiten des vertraglichen Handels im Automobilsektor erklärt, die angesichts der besonderen Verbindungen zwischen dem Hersteller, dem Vertragshändler und dem Käufer, der Bedeutung der Marke des Herstellers, der Treue des Verbrauchers gegenüber der besagten Marke, des Einflusses der Marke auf die Entscheidung des Erwerbers und der massiven Berührung einer Vielzahl von Erwerbern bei Vorliegen von Herstellungsfehlern begründet (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 11 f.).
181
Darüber hinaus hat die Sachverständige S hervorgehoben, dass eine Aufhebung des Relativitätsgrundsatzes in Bezug auf sämtliche Ansprüche, die dem Käufer im Falle einer Nichterfüllung zustehen, Art. 124 TRLGDCU komplett aushöhlen würde, der nur die Reparatur und die Ersatzlieferung und nur unter gewissen Voraussetzungen Ansprüche gegenüber dem Hersteller gewähre. Die Erklärung eines Rücktritts oder die Beantragung einer Preisminderung werden, wie oben dargelegt, in Art. 124 TRLGDCU dagegen ausdrücklich ausgeschlossen (Gutachten S vom 24.02.2023, S. 6).
182
(3) Soweit der Sachverständige SG ‒ recht vage ‒ meint, es liege nahe, dass die für Schadensersatzansprüche des Herstellers aus Art. 1101 CC zugeschriebene Passivlegitimation aus den gleichen Gründen auf die ebenfalls der Sanktionierung von Erfüllungsmängeln dienende Norm des Art. 1124 CC erstreckt werden könnte (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 67), hat diese Interpretation in der spanischen Rechtsprechung (bisher) keinen Niederschlag gefunden (OLG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, IWRZ 2025, 270, juris Rn. 175).
183
(4) Die Ansicht, dass der Hersteller nach spanischem Recht dem Verkäufer, bei dem das Produkt direkt gekauft wird, gleichgestellt werden muss (Gutachten SC, S. 7), teilt der Senat nicht. Der Tribunal Supremo hat nach Darstellung der Sachverständigen S und SG in bestimmten Sachverhaltsgestaltungen Ausnahmen vom Grundsatz der Relativität zugelassen, dieses Prinzip aber nicht generell ausgehebelt. Praktikabilitätserwägungen allein reichen zur Begründung eines Ausnahmefalls nicht aus. Dass der vom Käufer in Anspruch genommene Verkäufer sich bei den in der Handelskette vorangehenden Zwischenhändlern bis zum eigentlich schadensverursachenden Hersteller schadlos halten muss (vgl. Gutachten SC, S. 7), ist eine tatsächliche Folge von Lieferketten, aber kein rechtliches Argument für eine Durchgriffshaftung.
184
Die Stellungnahme von SC lässt überdies eine Auseinandersetzung mit Art. 124 Abs. 1 TRLGDCU vermissen. Der spanische Gesetzgeber hat in dieser Norm für den Verbrauchsgüterkauf gerade eine Schadensersatzpflicht des Herstellers kodifiziert, diese aber auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung des Produkts beschränkt. Dem Argument von SC ‒ bezogen auf das Urteil des Tribunal Supremo vom 23.07.2021, Nr. 561/2021 ‒, wenn es notwendig sei, die scheinbare Starrheit des Grundsatzes der Relativität von Verträgen zu überwinden, dann dürfe eine solche Überwindung nicht nur in einem Aspekt erfolgen, sondern müsse auf alle möglichen Folgen der genannten Verletzung ausgedehnt werden (vgl. Gutachten SC, S. 11), hat der spanische Gesetzgeber eine Absage erteilt. Das Urteil des Tribunal Supremo vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, wiederum, mit welchem dem Käufer eines Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller zuerkannt werden, fügt sich in den Regelungsgehalt des Art. 124 TRLGDCU noch ein, da der Vertrag an sich unberührt bleibt. Die Auflösung des Vertrages hingegen mit der Folge der Rückabwicklung gegenüber dem Hersteller, der diesen Vertrag gar nicht geschlossen hat, geht über die gesetzliche Regelung für den Verbrauchsgüterkauf und die bisherige Rechtsprechung des Tribunal Supremo hinaus.
185
Im Ergebnis verbleibt es dabei, dass eine Durchbrechung des in Art. 1257 CC verankerten Relativitätsgrundsatzes nur in dem Umfang bejaht werden kann, der vom Tribunal Supremo ausdrücklich festgelegt wird (vgl. Gutachten S vom 24.02.2023, S. 6). In der spanischen Rechtsprechung hat sich hierzu kein klares Bild entwickelt (vgl. Gutachten MC vom 18.10.2021, S. 10 f.). Aus den Entscheidungen des Tribunal Supremo ergibt sich jedenfalls nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass die Ausnahme vom Grundsatz der Relativität der Verträge über die in den Entscheidungen behandelten vertraglichen Schadensersatzansprüche hinaus geht (vgl. auch OLG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, IWRZ 2025, 270, juris Rn. 170).
186
6. Schließlich kann die Klagepartei ihren Anspruch auf Rückabwicklung nicht auf Art. 1101, 1106 CC gründen. Der geltend gemachte „große Schadensersatzanspruch“ ist vom Zweck dieser Vorschriften nicht erfasst.
187
Art. 1101 CC besagt, dass diejenigen, die sich bei der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten vorsätzlich, fahrlässig oder säumig verhalten oder die auf irgendeine Weise dem Inhalt der Verbindlichkeit zuwiderhandeln, zum Ersatz der verursachten Schäden und Nachteile verpflichtet sind.
188
a) Auf die Schwere der Nichterfüllung oder auf die Art der verletzten Pflicht kommt es nicht an (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 43), weshalb die Veräußerung eines DieselFahrzeugs mit implementierter Umschaltfunktion in der Motorsteuerung für die Nichterfüllung in diesem Sinne ausreicht.
189
b) Nach Art. 1106 CC umfasst der Ersatz der Schäden und Nachteile nicht nur den Wert des erlittenen Verlustes, sondern auch den des Gewinnes, den der Gläubiger nicht hat erlangen können, mit Ausnahme dessen, was in den Artikeln nach Art. 1106 CC bestimmt ist.
190
Schaden in diesem Sinne ist der Unterschied im Vermögen des Geschädigten vor und nach der Nichterfüllung bzw. dem schädigenden Ereignis im Sinne der Differenzhypothese. Mit der Entschädigung wird die Wiederherstellung des Vermögenszustandes vor dem schädigenden Ereignis bezweckt. Grundsätzlich wird also das positive Interesse geschuldet. Im Falle der Nichterfüllung ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn erfüllt worden wäre (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 46 ff.; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 73).
191
c) Das spanische Recht unterscheidet für den Umfang der Entschädigung weiter danach, ob die nichterfüllende Vertragspartei mit Vorsatz (Art. 1102 CC) oder Fahrlässigkeit (Art. 1103 CC) gehandelt hat und ob sie gutgläubig oder bösgläubig war (Art. 1107 CC).
192
Gemäß Art. 1107 CC sind die Schäden und Nachteile, für die der gutgläubige Schuldner haftet, diejenigen, die vorhergesehen wurden oder zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit vorhergesehen werden konnten und die notwendige Folge der Nichterfüllung sind. Bei Vorsatz, zu verstehen als vorsätzliche Nichterfüllung des Vertrages (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 47; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 77), haftet der Schuldner für alle Schäden und Nachteile, die sich bekanntermaßen aus der Nichterfüllung der Verbindlichkeit ergeben.
193
Für den bösgläubigen Schuldner gilt der Grundsatz der Totalrestitution aller ursächlich mit der Nichterfüllung notwendig verknüpften Schäden (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 77).
194
d) Allein mit Art. 1101 CC kann die Klagepartei allerdings nicht die Rückabwicklung des Vertrages begehren, wie die Sachverständigen S und SG, wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen, nachvollziehbar dargelegt haben.
195
Nach den Ausführungen der Sachverständigen S hat die Entschädigung i. S. v. Art. 1101 CC keine Straffunktion (punitive damages). Vielmehr sei an der strengen Trennung zwischen Rückabwicklung des Vertrages infolge seiner Aufhebung und Ersatz der aufgrund einer Nichterfüllung entstandenen Schäden festzuhalten. Der Ersatz des negativen Interesses im Zusammenhang mit Art. 1101 CC komme daher etwa (Anm.: nur) im Rahmen der Rückabwicklung eines Vertrages nach einer erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder bei vorvertraglicher Haftung infolge des Abbruchs von Vertragsverhandlungen oder in Verbindung mit Art. 1124 CC in Betracht (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 47 f., 50).
196
Der Sachverständige SG hat erläutert, dass der Geschädigte zwar statt des positiven das negative Interesse verlangen könne, z. B. aus Beweisgründen, das positive Interesse aber die Obergrenze des Schadensersatzes bilde. Im Falle der Schlechtleistung bestehe der Schaden daher im Minderwert der erbrachten gegenüber dem Wert der vertraglich geschuldeten Leistung (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 73 f., 82).
197
Hinzu kommt, dass der „tatsächliche und effektive“ Schaden, wie ihn der Tribunal Supremo verlangt, nicht schon in der Nichterfüllung des Vertrages besteht, sondern daraus resultieren muss. Weder der Vertragsschluss als solcher noch die Abgabe einer Willenserklärung können als Schaden angesehen werden. Auch ist die ausbleibende Leistung als solche kein Schaden. Durch den Anspruch auf Entschädigung darf die geschuldete Leistung ebenso wenig verlangt werden wie die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Art. 1101 CC zielt lediglich auf die Aufrechterhaltung des Vermögens des Gläubigers im Falle einer Nichterfüllung ab (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 43 ff., 50).
198
7. Soweit die Klagepartei ihre Forderung auf den gesetzlichen Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß Art. 1902 CC gründet, kann sie damit ihr Klageziel nicht erreichen. Zudem ist der Anspruch bereits verjährt.
199
Art. 1902 CC sieht denjenigen, der durch ein Handeln oder Unterlassen einem anderen einen Schaden zufügt, wenn Verschulden oder Fahrlässigkeit eingreift, verpflichtet, den verursachten Schaden wiedergutzumachen.
200
a) Da ein ungewollter Vertragsschluss – anders als im deutschen Recht – nach spanischem Recht keinen ersatzfähigen Schaden darstellt, der zur Rückabwicklung führen könnte (vgl. Gutachten S vom 14.05.2021, S. 49 f.), scheidet bereits deswegen ein Rückgewähranspruch auf deliktsrechtlicher Grundlage aus Art. 1902 CC aus.
201
b) Für deliktische Ansprüche ist der Verjährungsbeginn ausdrücklich in Art. 1968 Nr. 2 CC kodifiziert. Danach verjährt der Anspruch auf Geltendmachung der bürgerlichen Haftung wegen der aus Verschulden oder Fahrlässigkeit abgeleiteten Verbindlichkeiten, um die es sich in Art. 1902 CC handelt, von dem Augenblick an, in dem der Betroffene es wusste. „Es“ bezieht sich auf die Kenntnis des schädigenden Ereignisses oder auf die Kenntnis des Schadens wie auch auf die Kenntnis der Person des Schädigers (Gutachten S vom 24.02.2023, S. 52). Dies beruht auch auf Art. 1969 CC, wonach die Zeit für die Verjährung jeder Art von Ansprüchen, wenn es keine besondere Vorschrift gibt, die etwas anderes festlegt, von dem Tag an gerechnet wird, an dem sie ausgeübt werden konnten.
202
Insoweit können also die persönlichen Umstände des Geschädigten eine Rolle spielen, da es darauf ankommt, wann der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 16, 19; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 85).
203
c) Den Zeitpunkt der Kenntnis der Klagepartei nimmt der Senat mit spätestens März 2016 an.
204
Bereits im Vorfeld hatte die V. AG am 22.09.2015 eine Ad-hoc-Mitteilung zur Abgasproblematik abgesetzt, am 02.10.2015 hatte die Beklagte eine Möglichkeit zur Abfrage der Betroffenheit durch Eingabe der FIN auf ihrer Webseite freigeschaltet.
205
Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, die Klagepartei habe eine persönliche Information in Form einer Benachrichtigung erhalten, die an alle Fahrzeughalter in Spanien zwischen Oktober 2015 und März 2016 an ihren Wohnsitz gesandt worden sei. Den Erhalt dieser Mitteilung hat die Klagepartei nicht substantiiert bestritten, sondern nur pauschal vorgebracht, die spanischen Geschädigten seien erst 2016/2017/2018 von der Beklagten oder ihrer spanischen Tochter über die Betroffenheit des Fahrzeugs in Kenntnis gesetzt worden und nicht wenige Klageparteien habe überhaupt kein Schreiben der Beklagten oder ihrer spanischen Konzerntochter erreicht. In der Berufungsbegründung hat die Klagepartei sodann vorgetragen, die persönliche Benachrichtigung sei ihr „bis“ 30.06.2016 zugegangen. Spätestens mit diesem Anschreiben erkannte die Klagepartei, ausgehend von ihrer Wertung der Sach- und Rechtslage in der Laiensphäre, dass die Beklagte in das von ihr erworbene Fahrzeuge den Motor EA 189 eingebaut hatte, der in der Lage war, das Emissionskontrollsystem je nach Betriebszustand zu manipulieren.
206
Legt man März 2016 als spätesten Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Klagepartei zugrunde, ist Verjährung mit Ablauf des März 2017 eingetreten.
207
d) Die Klagepartei hat diese Frist von einem Jahr nicht wirksam unterbrochen.
208
Art. 1973 CC regelt, dass die Verjährung von Ansprüchen durch ihre Ausübung vor Gericht, durch außergerichtliche Geltendmachung des Gläubigers und durch jegliche Handlung des Schuldners, durch die die Schuld anerkannt wird, unterbrochen wird.
209
aa) Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 30.12.2019, eingegangen am 31.12.2019, Klage erhoben, die den Beklagtenvertretern am 04.03.2020 zugestellt wurde.
210
bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klagepartei ihren Anspruch vorgerichtlich „auf mehr oder weniger aufdrängende Weise“, d. h. klar und unmissverständlich geltend gemacht und ihn hierbei ausreichend individualisiert hat (vgl. Gutachten S vom 14.05.2021, S. 17; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 5 f.).
211
Die Klagepartei hat die Beklagte mit Schreiben vom 01.08.2019 außergerichtlich aufgefordert, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitbefangenen Fahrzeugs den geltend gemachten Schadensersatz bis zum 27.08.2019 zu zahlen (Anlage K11). Die Einjahresfrist war hier bereits weit verstrichen.
212
cc) Das gegen die Volkswagen Gruppe gerichtete Strafverfahren, eingeleitet am 29.09.2015, war zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nicht geeignet.
213
Entscheidend für die Unterbrechung der Verjährung bei Vorliegen eines Strafverfahrens und Vorbehalt der zivilrechtlichen Klage für ein späteres Zivilverfahren ist nur, dass das Strafverfahren und das Zivilverfahren auf denselben Tatsachen basieren. Nicht erforderlich ist, dass sowohl am Straf- als auch am Zivilverfahren dieselben Personen teilnehmen (Gutachten S vom 24.02.2023, S. 48 f.). Der entscheidende Gesichtspunkt ist die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen. Es muss ein inhaltlicher Bezug des Strafverfahrens bestehen, der gegebenenfalls Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen, die Gegenstand des Zivilverfahrens sind, hat (Anhörung S vom 20.06.2023, S. 8).
214
Es ist bereits fraglich, ob dieselben Tatsachen betroffen sind, da die Beklagte nicht die Herstellerin des inkriminierten Motors EA189 ist und die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen daher einer differenzierten Betrachtung bedürfen. Darüber hinaus hängt die Frage der schadensrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten nach materiellem spanischen Recht nicht davon ab, ob das Verhalten der Beklagten strafrechtlich als Betrug zu werten ist. Ein entscheidender Einfluss des gegen die Volkswagen Gruppe geführten Strafverfahrens auf das Zivilverfahren der Klagepartei gegen die Beklagte ist deshalb zu verneinen. In der spanischen Rechtsprechung zu „Dieselverfahren“ wurde der Einfluss des Strafverfahrens auf Zivilverfahren nur ausnahmsweise thematisiert und wenn, dann abgelehnt (Gutachten S vom 24.02.2023, S. 46).
215
8. Vorstehendes gilt entsprechend für etwaige Forderungen der Klagepartei aufgrund behaupteter unlauterer Wettbewerbshandlungen der Beklagten.
216
Nach Art. 35 des spanischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Ley de Competencia Desleal) verjähren sich daraus ergebende Ansprüche in einem Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem sie ausgeübt werden konnten und der Aktivlegitimierte die Person kannte, die die unlautere Handlung durchgeführt hat, jedenfalls nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der unlauteren Handlung (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 19).
217
Für den Hauptantrag auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs findet sich im Ergebnis keine Anspruchsgrundlage im spanischen Recht.
218
Der Hilfsantrag auf Zahlung von Schadensersatz ist hingegen begründet. Jedoch geht der Anspruch nicht über die vom Landgericht zuerkannten 500,00 € hinaus.
219
1. Infolge der Unbegründetheit des Hauptantrages ist die innerprozessuale Bedingung zur Prüfung des Hilfsantrags eingetreten. Die Umstellung von dem Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages im Hauptantrag auf den immateriellen/materiellen Schadensersatz im Hilfsantrag erweist sich als auch in der zweiten Instanz stets zulässige Antragsänderung nach §§ 525 S. 1, 264 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich dabei lediglich um unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, juris Rn. 45; BGH, Urteil vom 20.07.2023, III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903, juris Rn. 35; BGH, Urteil vom 25.09.2023, VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064, juris Rn. 17 zum insoweit vergleichbaren Verhältnis von sog. großen Schadensersatz zum sog. kleinen Schadensersatz bzw. Differenzschadensersatz).
220
2. Die Klagepartei hat Anspruch auf Ersatz des Schadens nach Art. 1101 CC in Höhe von 500,00 EUR.
221
a) Art. 1101 CC wird nicht durch Vorschriften des Verbraucherschutzes verdrängt.
222
Zwar ist nach Art. 117 TRLGDCU die Ausübung der Klagen, welche dieser Titel (Anm.: des Verbraucherschutzgesetzes) vorsieht, unvereinbar mit der Ausübung der Klagen, die auf die Gewährleistung für verborgene Mängel des Kaufvertrages abgeleitet werden. In jedem Fall hat der Verbraucher und Nutzer aber das Recht, gemäß der Zivil- und Handelsgesetzgebung für die aus der Mangelhaftigkeit abgeleiteten Schäden entschädigt zu werden.
223
Die Sachverständige S hat hierzu ausgeführt, die Entscheidung des Tribunal Supremo vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, lege in einer Zusammenschau mit Art. 117 TRLGDCU nahe, dass er eine Lücke im System des Verbraucherschutzes füllen wollte, um dem Verbraucher sein grundlegendes Recht auf Ersatz seiner Schäden nach Art. 8 Buchst.c) TRLGDCU zu erhalten (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 12 f.). Unter anderem mit Blick auf letztgenannte Vorschrift erfasst auch nach Ansicht des Sachverständigen SG die Ausschlusswirkung des Art. 117 TRLGDCU nur Ansprüche auf Sachmängelgewährleistung, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 20, 28 f.).
224
b) Die Beklagte ist für diesen Anspruch passiv legitimiert.
225
Ein Verbraucher kann, wie der Tribunal Supremo bereits entschieden hat, sich am Hersteller des vollendeten Produkts schadlos halten, da es ihm nicht zugemutet werden kann, die Lieferkette des Herstellers zu erforschen. Dies wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und würde die Erstattung des dem Verbraucher zustehenden Schadens ernsthaft erschweren (Gutachten S vom 24.02.2023, S. 9, 16; Urteil des Tribunal Supremo vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, Rechtsgründe Viertens 19.) .
226
Die Durchbrechung des Relativitätsgrundsatzes bei Verträgen im Automobilsektor hat der Tribunal Supremo unter anderem mit den besonderen Beziehungen zwischen Hersteller, Händlern und Käufern, der Bedeutung der Marke des Herstellers, der Loyalität des Verbrauchers zu dieser Marke, ihres Einflusses auf die Entscheidung des Käufers eines Fahrzeugs und der massiven Auswirkungen, die Fabrikationsfehler häufig auf eine Reihe von Käufern haben, begründet (Urteil des Tribunal Supremo vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, Rechtsgründe Viertens 11.). Hier widerspreche die strikte Trennung der Verträge den wirtschaftlichen Gegebenheiten, denn die wesentlichen Elemente der wirtschaftlichen Beziehungen bestünden in dieser Branche zwischen dem Hersteller einerseits und den Käufern andererseits, während die Zwischenglieder wie die Vertragshändler für gewöhnlich weniger Bedeutung haben; letztere bildeten lediglich einen Vertriebskanal. Die Verträge zwischen Hersteller und Vertragshändler sowie zwischen diesem und dem Endkäufer stellten sich daher als verbundene Verträge dar. Weitere Kriterien für eine enge Verbindung zwischen dem Hersteller und dem Endkäufer des Fahrzeugs waren aus Sicht des Tribunal Supremo die über die kaufvertragliche hinausreichende Produktgarantie, die vom Hersteller ausgehende Werbung, die zum Bestandteil des Kaufvertrages werde, und die Einbindung der Vertragshändler in die gesellschaftlichen Strukturen des Herstellers (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 27 ff.; Urteil des Tribunal Supremo vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, Rechtsgründe Viertens 12. f.).
227
Wie oben bereits dargelegt, ist die Beklagte Herstellerin i. S. d. Art. 5 TRLGDCU, auch wenn der Motor von der V. AG produziert wurde. Die internen Beziehungen zwischen den Herstellern eines Produkts sind dem Verbraucher fremd. Entscheidend ist damit, wer das fehlerhafte Fahrzeug hergestellt hat, ungeachtet dessen, dass nicht alle Teile des Produkts von diesem Hersteller stammen (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 29 Urteil des Tribunal Supremo vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, Rechtsgründe Viertens 19.).
228
c) Die Voraussetzungen des Art. 1101 CC sind erfüllt.
229
aa) Soweit der Tribunal Supremo Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast aufstellt, hat der Senat diese zu beachten. Zwar gilt die Rom II-VO gemäß Art. 1 Abs. 3 Rom II-VO nicht für den Beweis und das Verfahren, allerdings unbeschadet der Art. 21, 22 Rom II-VO. Nach Art. 22 Abs. 1 Rom II-VO ist das nach dieser Verordnung für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht insoweit anzuwenden, als es für außervertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. Die allgemeinen Beweislastregeln sind danach materiellrechtlich zu qualifizieren und daher der lex causae zu entnehmen. Dies beruht auf der engen Verflechtung der Regelungen zur Verteilung der Beweislast mit den materiellen Rechten der Parteien. Die Verweisung auf das ausländische materielle Recht enthält damit notwendig auch eine Verweisung auf die dafür geltenden Beweislastregeln des betreffenden Rechts (BGH, Urteil vom 08.09.2016, III ZR 7/15, MDR 2017, 299, juris Rn. 15). Die Darlegungs- und Beweislast für die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen richtet sich also grundsätzlich nach spanischem Recht.
230
bb) Art. 1101 CC kann als das spanische Pendant zu § 280 BGB angesehen werden. Die Vorschrift statuiert einen allgemeinen Schadensersatzanspruch für den Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung. Dabei kann jede Abweichung aus dem „vertraglichen Programm“, wie es die Parteien vereinbart haben oder es sich aus zwingenden Normen, der Verkehrssitte oder Treu und Glauben ergibt, eine Haftung begründen. Auf die Schwere der Nichterfüllung oder auf die Art der verletzten Pflicht kommt es nicht an (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 42 f.; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 70).
231
In einem vergleichbaren Fall hat der Tribunal Supremo bereits entschieden, dass einem Fahrzeugkäufer gegenüber dem Hersteller ein Anspruch nach Art. 1101 CC auf Entschädigung der Schäden und Nachteile zustehen kann, die aus der Nichterfüllung des Vertrages aufgrund der fehlenden Entsprechung der angebotenen Merkmale (Emissionswerte) resultieren (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 48).
232
Damit war die Klagepartei nur für die Tatsachen, die die Nichterfüllung begründen, beweispflichtig. Dieser Pflicht ist sie vorliegend nachgekommen. Die Veräußerung eines Fahrzeugs mit einer Motorsteuerungssoftware, die zwischen Realbetrieb und Prüfstand unterscheidet und das Emissionskontrollsystem entsprechend steuert, stellt eine Nichterfüllung des Vertrages i. S. d. Art. 1101 CC dar. Dass die Beklagte den Motor von der V. AG bezogen hat, ist nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo für die Frage des Verstoßes gegen das vertragliche Programm unerheblich.
233
cc) Die Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt.
234
(1) Der Verstoß gegen die Vertragspflicht muss dem Schuldner zurechenbar sein. Als Zurechnungsgründe kommen im Wesentlichen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 70 f.).
235
Ein Handeln oder ein Unterlassen ist vorsätzlich, wenn es in dem Wissen und mit dem Willen, einen rechtswidrigen Erfolg herbeizuführen, erfolgt. Vorsatz wird nicht vermutet und muss vom Gläubiger bewiesen werden (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 45 f.). Der Vorsatz muss sich dabei nur auf den Verstoß gegen das vertragliche Programm, nicht auch auf die Verursachung des Schadens beziehen (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 71 f.).
236
Fahrlässigkeit besteht nach Art. 1104 CC im Außerachtlassen derjenigen Sorgfalt, die die Natur der Verpflichtung erfordert und die den persönlichen, zeitlichen und örtlichen Umständen entspricht. Bringt die Verpflichtung nicht zum Ausdruck, welche Sorgfalt bei ihrer Erfüllung anzuwenden ist, dann ist diejenige Sorgfalt gefordert, die einem „guten Familienvater“ entspräche. Fahrlässigkeit liegt mithin vor, wenn der Schadenseintritt vorhersehbar war und hätte vorausgesehen werden müssen, um zu vermeiden, dass die möglichen Risiken sich in ein wirkliches Schadensereignis verwandeln. Als Sorgfaltsmaßstab wird auf das Verhalten eines Durchschnittsmenschen unter den Umständen des Falles abgestellt. Gefordert wird jede Klugheit und Vorsicht, die zur Vermeidung eines Schadens nötig ist (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 84).
237
Fahrlässigkeit wird vermutet (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 45).
238
(2) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte zumindest ihre Sorgfaltspflichten fahrlässig verletzt, indem sie den von der V. AG entwickelten, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor in ihre Modelle eingebaut und ohne ausreichende Prüfung objektiv unzutreffende Angaben im Typgenehmigungsverfahren gemacht hat. Ein vorsätzliches Handeln lässt sich auf den Tatsachenvortrag der Klagepartei dagegen nicht stützen.
239
Das Vorbringen der Klagepartei zum subjektiven Tatbestand ist wesentlich auf die V. AG zugeschnitten, die den Motor samt Umschaltlogik entwickelt und gebaut hat. Ihre Schlussfolgerung in der Klage, der die V. AG betreffende Vortrag lasse sich auch auf die Beklagte übertragen, da es sich weitestgehend um arbeitsteilige Prozesse handele, es Überkreuzregelungen im Vorstand der Beklagten und der V. AG gebe, Personenidentität der Vorstände bestehe und daher die maßgeblichen Entscheidungen zum Einbau der Software der Robert B. GmbH in die Motorsteuerung sowohl vom Vorstand der Beklagten als auch von dem der V. AG getroffen worden seien, entspricht nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen.
240
Die Beklagte hat eingewandt, Vorstandsmitglieder seien nicht an der Entwicklung der Umschaltlogik des Dieselmotors EA189 beteiligt gewesen oder hätten die Entwicklung oder Verwendung der Umschaltlogik für den EA189 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt. Der Vorstand der Beklagten habe im relevanten Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses weder von der Programmierung noch von der Verwendung der Umschaltlogik in Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung Kenntnis gehabt.
241
Dem ist die Klagepartei nicht wesentlich entgegengetreten. Der Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft München II vom 16.10.2018 (Anlage K14) stützt sich nicht auf ein vorsätzliches Handeln der Beklagten, sondern auf Aufsichtspflichtverletzungen. Unter anderem habe die Beklagte nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht erkannt, dass die von der V. AG entwickelten Dieselmotoren der Typen EA 288 (Gen3) in den USA und Kanada sowie EA 189 weltweit mit einer unzulässigen Softwarefunktion ausgestattet waren. Dies spricht allerdings gerade für fahrlässiges Handeln der Beklagten.
242
(3) Eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Beklagten lässt sich auch nicht aus den Grundsätzen, die der BGH zur sekundären Beweislast eines Fahrzeugherstellers bei Verwendung einer für den Prüfstand manipulierten Abschalteinrichtung in einem selbst entwickelten Motor aufgestellt hat, herleiten.
243
Die lex fori bestimmt nach Art. 22 Abs. 1 Rom II-VO die Vorbereitung und Durchführung der Beweiserhebung, die Beweisbedürftigkeit von Tatsachen sowie die Beweiswürdigung (Geigel/Lafontaine, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kapitel 42 Rn. 45 m. w. N.; BGH, Urteil vom 03.05.2006, XII ZR 195/03, NJW 2006, 3416, juris Rn. 12). Außerdem ist von der Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast die subjektive Obliegenheit der Beweisführung zu trennen. Diese ist ebenso wie die vorgenannten Gesichtspunkte prozessualer Natur und daher ebenfalls nach der lex fori zu beurteilen (BGH, Urteil vom 08.09.2016, III ZR 7/15, MDR 2017, 299, juris Rn. 16). Die subjektive Beweislast, d. h. die Beweisführungslast, die bestimmt, welche Partei für im Prozess aufgestellte Behauptungen den Beweis antreten muss, entfaltet prozessrechtliche Verhaltenspflichten der Parteien (bzw. des Gerichts). Dies trifft sowohl für die Behauptungsebene (primäre und sekundäre Darlegungslast) als auch für die Beweisebene (subjektive Beweislast) in ihrer konkreten Form zu. Sowohl die sekundäre Darlegungslast (konkrete subjektive Behauptungslast) als auch die Substantiierungspflicht (konkrete subjektive Beweislast) sind in der Prozessordnung geregelt oder aber richterrechtlich als prozessual (nicht materiell, vgl. §§ 421, 422 ZPO) begründete Informationspflichten entwickelt worden. Damit sind sie aber so eng mit der lex fori verwoben, dass sie dieser zugeordnet werden können (BeckOGK/Varga, Stand 01.03.2023, Art. 22 Rom II-VO Rn. 28; a. A., Münchener Kommentar zum BGB/Junker, 9. Aufl. 2025, Art. 22 Rom II-VO Rn. 12; offengelassen BGH, Urteil vom 08.09.2016, III ZR 7/15, MDR 2017, 299).
244
Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, juris Rn. 37). Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (BGH, Urteil vom 27.10.2022, III ZR 211/20, MDR 2023, 358, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 21.12.2021, VI ZR 875/20, MDR 2022, 308, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 08.03.2021, VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, juris Rn. 28).
245
Dies ist hier nicht der Fall. Der Sachverhalt unterscheidet sich vom dem, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) zugrunde lag, die die V. AG als Entwicklerin und Herstellerin des Motoraggregats EA 189 betraf. Der Umstand, dass die Beklagte als Tochterunternehmen die von der Muttergesellschaft V. AG entwickelten und gelieferten, rechtswidrig manipulierten Motoren in ihre Fahrzeuge eingebaut hat, ist nicht ausreichend, um eine sekundäre Darlegungslast zu begründen. Denn dies allein spricht noch nicht für die Annahme, die Unternehmensleitung der Beklagten sei in die diesbezügliche strategische Entscheidung ihrer Muttergesellschaft eingebunden gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2021, VI ZR 875/20, MDR 2022, 308, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 08.03.2021, VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, juris Rn. 30). Der Verweis auf „Überkreuzregelungen“ in den Vorständen der Beklagten und der V. AG genügt ebenfalls nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2022, III ZR 211/20, MDR 2023, 358, juris Rn. 19).
246
d) Der Klagepartei ist infolge der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung ein Schaden in Höhe von 500,00 € entstanden.
247
aa) Das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens bestimmen sich gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) Rom II-VO nach dem anwendbaren spanischen Sachrecht. Für die Vermutung des Schadenseintritts kommt jedoch deutsches Verfahrensrecht zur Anwendung.
248
(1) Schaden im Sinne von Art. 1101 CC ist der Unterschied im Vermögen des Geschädigten vor und nach der Nichterfüllung bzw. dem schädigenden Ereignis im Sinne des negativen Interesses, wobei der Grundsatz der Totalrestitution gilt. Das schädigende Ereignis ist nicht der Abschluss eines Vertrages unter täuschenden oder unzureichenden Angaben, sondern die Nichterfüllung des Vertrages. Der Schaden besteht folglich nicht in dem Abschluss eines Vertrages per se (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 45 bis 47, Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 73). Hat der Schuldner nicht vorsätzlich in Bezug auf die Pflichtverletzung gehandelt, haftet er nur für vorhersehbare Schäden (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 78). Die Ersatzfähigkeit eines immateriellen Schadens folgt unmittelbar aus Art. 1101 CC.
249
(2) Die Klagepartei als Käuferin eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs hat einen Schaden erlitten. Dieser liegt in der mit dem Risiko einer behördlichen Anordnung verbundenen Unsicherheit über die uneingeschränkte Nutzbarkeit und Verkehrsfähigkeit des erworbenen Fahrzeugs, die sich potentiell auf den Verkehrswert auswirken kann. Der Schaden ist bereits mit dem Kauf des Fahrzeugs, das mit einer prüfstandsbezogenen Umschaltlogik versehen ist, eingetreten.
250
(3) Der Tribunal Supremo hat eine Vermutung der Existenz des Schadens für richtig gehalten, wenn eine Situation vorliegt, in der sich die Schäden und Nachteile als wahr und effektiv offenbaren. Es handelt sich um Sachverhalte, in denen die Existenz des Schadens zwangsläufig aus der unerlaubten Handlung oder aus der Nichterfüllung abgeleitet werden kann oder die die natürliche, zwangsläufige und unvermeidbare Folge der unerlaubten Handlung oder der Nichterfüllung sind oder wenn es sich um unbestreitbare, offenkundige oder eindeutige Schäden handelt. Der Tribunal Supremo hat diese Voraussetzungen in Situationen erfüllt gesehen, in der die Sache selbst spricht (ex re ipsa), mit der Folge, dass ein Beweis nicht erforderlich ist, weil die Tatsachen auf unbestreitbare Art und Weise sprechen (Gutachten S vom 24.02.2023, S. 28) .
251
Die Frage, ob eine richterrechtliche Vermutungsregel oder ein Anscheinsbeweis, wie sie die exre-ipsa-Regel darstellt, gemäß Art. 22 Abs. 1 Rom II-VO der lex causae unterfällt oder nach allgemeinen Grundsätzen als Verfahrensregel gemäß Art. 1 Abs. 3 Rom II-VO der lex fori, ist umstritten. Art. 22 Abs. 1 Rom II-VO liegt der Gedanke zugrunde, dass gesetzliche Vermutungen wie die Verteilung der Beweislast materiellrechtlich wirken, da sie unmittelbar Auswirkungen auf das Haftungsrisiko haben (Rauscher/Picht, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Lieferung 1/2023, Art. 22 EGV 864/2007‚ Rn. 4). Nach einer Ansicht haben die Institute der tatsächlichen Vermutung und des Anscheinsbeweises einen engen Zusammenhang mit der materiellrechtlichen Haftungsverteilung und unterfallen daher der lex causae (OLG München, Beschluss vom 03.04.2025, 9 U 4642/23 e, juris Rn. 84; Rauscher/Picht, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Lieferung 1/2023, Art. 22 EGV 864/2007‚ Rn. 8; Klein: Spanische Zinsen zwischen Schuld- und Prozessstatut, IPrax 2024, 513 (518); juris-PKBGB Band 6/Engel, Stand 01.07.2023, Art. 22 Rom II-VO Rn. 5; Münchener Kommentar zum BGB/Junker, 9. Aufl. 2025, Art. 22 Rom II-VO Rn. 9; Geimer/Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2024, Rn. 2291).
252
Für den richterrechtlich entwickelten Anscheinsbeweis oder die tatsächliche Vermutung gilt jedoch, dass diese auf Erfahrungssätzen beruhen. Aus feststehenden Tatsachen wird ein Schluss auf eine typischerweise mit der Anknüpfungstatsache verbundene Folgetatsache, also etwa einen kausalen Schaden gezogen. Es handelt sich dabei um einen Anwendungsfall der richterlichen Beweiswürdigung, der folglich der lex fori unterliegt (BeckOGK/Varga, Stand 01.03.2023, Art. 22 Rom II-VO Rn. 42 ff.; Münchener Kommentar zur ZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, § 286 Rn. 52, 20; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2. Aufl. 2025, S. 427 Rn. 17; BGH, Urteil vom 04.10.1984, I ZR 112/82, NJW 1985, 554, juris Rn. 9; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl. 2024, Rn. 10.10.; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2025, § 10 Rn. 10.64; Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 286 Rn. 297; Thole: Anscheinsbeweis und Beweisvereitelung im harmonisierten Europäischen Kollisionsrecht, IPrax 2010, 285 (286); OLG Celle, Urteil vom 23.06.2021, 14 U 198/19, juris Rn. 42 zu § 287 ZPO; „zuneigend“ OLG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, juris Rn. 252 f.). Dieses Ergebnis ist konform mit der Rechtsprechung des EuGH, welcher die kartellrechtliche Schadensvermutung in Art. 17 Abs. 1 der RL 2014/104/EU vom 26.11.2024 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht verfahrensrechtlich qualifiziert hat (EuGH, Urteil vom 22.06.2022, C-267/20 – Volvo AB, DAF Trucks NV ./. RM, NZKart 2022, 392, juris Rn. 83).
253
(4) Auch das danach anwendbare deutsche Verfahrensrecht kennt tatsächliche Vermutungen, die auf Erfahrungssätzen beruhen. Aus dem Erwerb eines Fahrzeugs, das aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung dem Risiko behördlicher Maßnahmen oder auch freiwilliger Rückrufaktionen unterliegt, folgt die tatsächliche Vermutung, dass der Erwerber in Sorge oder Unruhe über mögliche Einschränkungen der Nutzbarkeit oder der Verkehrsfähigkeit einschließlich einer möglichen Minderung des Verkehrswertes ist. Da die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs sowohl für den Käufer als auch für einen als Abkäufer in Frage kommenden Dritten einen Wert darstellt, ist die Unsicherheit über die jederzeitige Verfügbarkeit geeignet, diesen Wert zu mindern (BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, juris Rn. 41) .
254
Die Klagepartei hat mit der Kenntnisnahme davon, dass ihr Fahrzeug von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist, nach diesem Erfahrungssatz eine Verunsicherung und Unruhe erlitten, weil nicht absehbar war, mit welchen behördlichen Beschränkungen, steuerlichen Sanktionen und Fahrzeugeingriffen sie rechnen musste. Dies gilt unabhängig davon, wie ausgeprägt das Umweltbewusstsein der Klagepartei war und in welchem Umfang dieses für den Fahrzeugkauf ein Motiv gewesen sein mag (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, juris Rn. 294). Eine Beweisaufnahme hierzu durch Vernehmung der Klagepartei auf den Antrag der Beklagten konnte daher dahinstehen.
255
bb) Der Senat bemisst den Schaden der Klagepartei mit 500,00 €.
256
(1) Die Feststellung des haftungsausfüllenden Schadens ergeht im Rahmen der richterlichen Befugnis zur Schadensschätzung, wie sie im deutschen Recht in § 287 ZPO verankert ist. Die richterliche Schätzbefugnis ist nicht als Vermutungsregel im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Rom II-VO zu qualifizieren, sondern ist als gemäß Art. 1 Abs. 3 Rom II-VO der lex fori unterliegende Verfahrensnorm anwendbar (OLG Braunschweig Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, juris Rn. 253; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2012, 13 S 51/11, NJW-RR 2012, 885, juris Rn. 20; AG Frankenthal, Urteil vom 15.10.2024, 3a C 158/13, NJW-RR 2015, 544 (546); Münchener Kommentar zum BGB/Junker, 9. Aufl. 2025, Art. 22 Rom IIVO Rn. 10; Münchener Kommentar zum BGB/Drexl/Wurmnest, 9. Aufl. 2025, Art. 6 Rom II-VO Rn. 341; Münchener Kommentar zur ZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, § 287 Rn. 39; Rauscher/Picht, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Lieferung 1/2023, Art. 22 EGV 864/2007 Rn. 12; EicheI: Die Anwendbarkeit von § 287 ZPO im Geltungsbereich der Rom I- und der Rom II-Verordnung, IPrax 2014, 156 (158 f.); juris-PKBGB Band 6/Engel, 10. Aufl. 2023, Art. 15 Rom II-VO Rn. 14; a. A. Klein: Spanische Zinsen zwischen Schuld- und Prozessstatut, IPRax 2024, 513 (518); LG Hanau, Urteil vom 09.06.2011, 4 O 28/09, BeckRS 2012, 9924, juris Rn. 42).
257
Bei dem richterlichen Schätzermessen handelt es sich um einen der richterlichen Rechtsanwendung immanenten Aspekt, der in § 287 ZPO lediglich seine gesetzliche Ausprägung erfahren hat. Die Schadensfeststellung der Höhe nach kann allerdings nicht ohne Bezug zu den Schadensgrundsätzen des anwendbaren Rechts erfolgen. Zu Recht wird daher darauf hingewiesen, dass infolge der Rechtsspaltung Normlücken – oder auch Normhäufungen – in der Rechtsanwendung entstehen können (Erman/Stürner, BGB, 17. Aufl. 2023, Art. 15 Rom II-VO Rn. 19). Solche Widersprüche sind indes durch eine funktionale Qualifikation des ersatzfähigen Schadens und ggf. im Wege der Angleichung oder Anpassung der Normen zu bereinigen (Münchener Kommentar zum BGB/v. Hein, 9. Aufl. 2024, Einl. IPR Rn. 289). Daher sind bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO sowohl die materiellrechtlichen Grenzen des anwendbaren Sachrechts als auch die konkrete Rechtsanwendung der ausländischen Gerichte zu beachten (BGH, Urteil vom 24.03.1987, VI ZR 112/86, NJW 1988, 648, juris Rn. 14).
258
(2) Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen. Mit der Einräumung der Befugnis der Schadensschätzung nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung die Wirklichkeit nicht vollständig abbildet, solange sie nur möglichst nahe an diese heranführt. Dabei darf der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung nicht verkennen, wesentliche Bemessungsfaktoren nicht außer Acht lassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde legen. Der Tatrichter muss bei der Ausübung seines Ermessens alle wesentlichen Gesichtspunkte, die Erfahrungssätze und die Denkgesetze beachten (BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, juris Rn. 72). An das zur Überzeugungsbildung erforderliche Beweismaß werden aber geringere Anforderungen gestellt. Es genügt je nach Lage des Einzelfalles eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 08.06.2004, VI ZR 230/30, NJW 2004, 2828, juris Rn. 11).
259
(3) Der Senat wendet wegen der Auslandsberührung hier nicht die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zum Differenzschadensersatz an, wonach der geschätzte Schaden nicht geringer als 5% des gezahlten Kaufpreises sein kann und sich das Schätzungsermessen innerhalb einer Bandbreite von 5% und 15% des gezahlten Kaufpreises bewegt (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, juris Rn. 73 f.). Vielmehr orientiert das Gericht seine Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO an den von spanischen Gerichten in vergleichbaren Fällen für angemessen erachteten Beträgen (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1987, VI ZR 112/86, NJW 1988, 648, juris Rn. 14), da der Sachverhalt im spanischen Lebens- und Rechtskreis angesiedelt ist und dadurch ein Gepräge erhält, das wesentlich zu berücksichtigen ist. Der Senat richtet seine Bemessung daher unter anderem daran aus, dass eine Reihe spanischer Gerichte dem Fahrzeugkäufer in vergleichbaren Fällen einen immateriellen Schaden in Höhe von 500,00 € zugesprochen haben (Gutachten S vom 24.02.2023, S. 25 ff.).
260
Im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs war unklar, ob die spanischen Behörden aufgrund der Umschaltlogik eine behördliche Anordnung treffen würden. Eine Betriebsuntersagung war nicht zu erwarten. Das spätere Vorgehen kann insoweit indiziell Berücksichtigung finden. Tatsächlich haben die spanischen Behörden ‒ anders als das Kraftfahrtbundesamt ‒ auch nach Aufdeckung der prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung keinen verpflichtenden Rückruf veranlasst, sondern das Aufspielen des Software-Updates als freiwillige Servicemaßnahme ausgestaltet. Auf die Frage, ob die spanischen Behörden den Betrieb der betroffenen Fahrzeuge untersagen müssen, wenn das Kraftfahrtbundesamt aufgrund des Thermofensters durch das Verwaltungsgericht Schleswig zur Rücknahme der Typgenehmigung verurteilt wird, kommt es nicht an.
261
Maßgebend für die Schadensschätzung ist eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Betrachtung (BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, juris Rn. 76).
262
Der Senat stellt zudem in die Würdigung den Gedanken des Art. 1107 CC ein, wonach dem gutgläubigen Schuldner ‒ und hierbei handelt es sich bei der nur fahrlässig agierenden Beklagten, die selbst nicht Motorproduzentin war ‒ eine Haftungserleichterung zugute kommt. Nicht die Beklagte hat bewusst und gewollt das mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verfolgte Ziel, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte insbesondere die Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen zu mindern (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, NJW 2023, 1111, juris Rn. 70) unterlaufen, da sie, wie oben ausgeführt, den Motor und die Motorsteuerungssoftware nicht entwickelt und nicht hergestellt hat und eine Zurechnung des Handelns der V. AG ausscheidet.
263
Das Alter des Fahrzeugs spielt für die Bemessung der Schadenshöhe keine wesentliche Rolle, ausgehend vom Ansatzpunkt einer Betrachtung im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs. Aus demselben Grund kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, wann die Klagepartei Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom sog. Abgasskandal erhalten hat und weshalb sie noch einige Zeit mit der Geltendmachung ihrer Rechte zugewartet hat.
264
Der Senat hält es zudem für verfehlt, die Schadenshöhe aus der Rahmenvereinbarung zwischen der (deutschen) Verbraucherzentrale und der V. AG aus dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterfeststellungsverfahren herzuleiten. Ein Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug ist nicht erkennbar. Im Unterschied zu dem vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall (Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24), in dem die V. AG als Motorenherstellerin in Anspruch genommen wurde und mit der Musterbeklagten (V. AG) und damit der Vergleichspartei identisch war, ist die hiesige Beklagte (nur) die Fahrzeugherstellerin. Sie hat den ursprünglich mit der Umschaltlogik-Software versehenen Motor weder selbst entwickelt noch hergestellt. Im Übrigen betrifft die ‒ auch im Internet abrufbare ‒ Rahmenvereinbarung zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband und der V. AG ausschließlich Geschädigte, die
„zum Zeitpunkt des Erwerbs Wohnsitz in Deutschland“ hatten. Dies trifft auf die Klagepartei nicht zu, die im Erwerbszeitpunkt ihren Wohnsitz in Spanien hatte.
265
Das Urteil des Berufungsgerichts Madrid vom 01.07.2019 führt zu keiner anderen Einschätzung. Es handelte sich nach den vorliegenden Gutachten um eine Einzelfallentscheidung, die noch dazu gegen die Volkswagen Group Espana SA gerichtet war (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 81). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass dem Urteil des OLG Braunschweig vom 26.05.2025 (2 U 10/24) ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, da die Klage gegen die Motorherstellerin V. AG gerichtet war, der Vorsatz zuzurechnen war.
266
Das Thermofenster führt, ungeachtet dessen Bedatung, nicht zu einer Erhöhung des Schadensersatzbetrages. Der Schaden ist mit Abschluss des Kaufvertrages bereits eingetreten.
267
Eine Reduzierung des Schadens auf Null, wie von der Beklagten gefordert, lässt sich nicht auf den Umstand stützen, dass die Klagepartei mit der Inanspruchnahme der Beklagten zugewartet hat. Die Beklagte beruft sich hierfür auf die Entscheidungen einiger Instanzgerichte. Jedenfalls im Rahmen der hier nach der lex fori vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Rahmen von § 287 ZPO erachtet der Senat den Zeitablauf zwischen der Kenntnis von dem Pflichtverstoß und der Klageerhebung nicht als maßgebliches Indiz für den Grad der Sorge oder Beeinträchtigung der Klagepartei.
268
cc) Daneben ist kein weiterer Schadensersatz für materielle Schäden geschuldet.
269
(1) Ein weiterer Vermögensschaden kann entstanden sein, wenn das erworbene Fahrzeug infolge der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder infolge der nachträglich installierten Software zur Beseitigung dieser Abschalteinrichtung Nachteile aufweist wie einen Leistungsverlust, einen höheren Kraftstoffverbrauch, höheren Wartungsaufwand oder geringere Lebensdauer. Die Klagepartei hat nicht vorgetragen, dass ihr Fahrzeug in den vergangenen Jahren diese Nachteile gezeigt hat, sondern hat nur potentielle Beeinträchtigungen in den Raum gestellt. Einen konkreten, individuell erlittenen materiellen Schaden kann sie daher auf diese Positionen nicht stützen.
270
Die Klagepartei beruft sich darauf, sie müsse hierzu nicht konkret vortragen und keinen Vollbeweis führen. Solche Nachteile seien vielmehr aus der Natur der Pflichtverletzung auf der Hand liegend. Daher greife nach spanischem Recht die Vermutungsregel ex re ipsa, wonach sich aus der Nichterfüllung eines Vertrages auf einen kausalen Schaden schließen lasse. Ein solch offensichtliche, aus der Pflichtverletzung folgende Schadensfolge lässt sich jedoch nicht im Wege eines Erfahrungssatzes feststellen. Weder haben die spanischen Gerichte die exreipsa-Regel einheitlich auf die Behauptung eines Schadens, der sich auf ein nachteiliges Fahrverhalten oder erhöhte Aufwendungen stützt, angewandt (Gutachten S vom 24.02.2023, S. 27 ff.), noch ist ein solcher Erfahrungssatz, aus dem eine tatsächliche Vermutung ableitbar wäre, in der umfangreichen deutschen „Diesel-Rechtsprechung“ entwickelt worden. Vielmehr haben sich diese Art von Schäden zehn Jahre nach Aufdeckung der Manipulation nicht in „offensichtlicher“ Weise manifestiert.
271
(2) Ein weiterer materieller Schaden folgt auch nicht aus der Dualität eines immateriellen Schadens aus Art. 1101 CC und eines materiellen Schadens aus Art. 1101, 1106 CC nach den Grundsätzen des vom Bundesgerichtshof entwickelten Differenzschadens. Der Senat folgt der Rechtsanwendung des OLG Braunschweig (Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, juris Rn. 224 ff.) hier nicht.
272
Ausgangspunkt für die Schadensfeststellung ist das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei. Dies ist im hier noch relevanten Hilfsantrag auf den vollständigen Ausgleich ihres Schadens durch eine Entschädigung in Geld gerichtet. Die Klagepartei macht sowohl einen Vermögensschaden infolge einer Wertminderung als auch Aspekte der Sorge infolge der Unsicherheit über die weitere Nutzbarkeit des Fahrzeugs geltend.
273
Aufgrund unterschiedlicher Rechtstraditionen werden diese Aspekte eines einheitlichen Schadens im deutschen und spanischen Recht unterschiedlich klassifiziert. Der immaterielle Schadensersatz ist im deutschen Schuldrecht zwar seit 2002 in § 253 Abs. 1 BGB erweitert worden. Im Verhältnis zu anderen Rechtsordnungen in Europa ist die Geldentschädigung für Nichtvermögensschäden jedoch eher restriktiv (BeckOGK/Brand, Stand 01.03.2024, § 253 BGB Rn. 5 ff.). In der Folge wird im deutschen Recht der Anwendungsbereich für Vermögensschäden weit gefasst (Beispiele bei BeckOGK/Brand, Stand 01.03.2024, § 253 BGB Rn. 8). Während nach der Rechtsprechung des BGH (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, juris Rn. 40 ff.) das enttäuschte Vertrauen des Käufers auf den Bestand der Typgenehmigung und die Sorge über mögliche Einschränkungen der Verfügbarkeit und Nutzbarkeit des Fahrzeugs unter Verweis auf eine damit verbundene mögliche Wertminderung als materieller Schaden qualifiziert wird, sieht die spanische Rechtsprechung hierin einen zu entschädigenden immateriellen Schaden. So begründet das Tribunal Supremo den immateriellen Schaden gemäß Art. 1101 CC mit der Ungewissheit und dem Unbehagen, die sich daraus ergeben, dass […] festgestellt worden ist, dass das […] gekaufte Fahrzeug mit einer illegalen Vorrichtung ausgestattet war, welche die Ergebnisse der Typgenehmigungsprüfung des Fahrzeugs hinsichtlich der Schadstoffemission verfälscht, mit ungewissen Folgen (Auswirkungen des am Fahrzeug vorzunehmenden Eingriffs, steuerliche Sanktionen, Möglichkeit der Stilllegung […], Möglichkeit einer Zugangsbeschränkung zu bestimmten Stadtgebieten usw.), wobei zu berücksichtigen sei, dass es für den Käufer eines Pkws wichtig ist, sicher zu sein, dass er nicht, auch nicht vorübergehend, dessen Nutzung beraubt oder auf bestimmte Gebiete beschränkt wird (Tribunal Supremo, Urteil vom 23.07.2023, Nr. 561/2021, Entscheidungsgründe Siebtens 3.).
274
Die nahezu übereinstimmenden Formulierungen in der deutschen und spanischen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Schaden bei Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs zeigen, dass damit der gleiche Schaden erfasst wird, während die unterschiedliche Einordnung als materieller oder als immaterieller Schaden lediglich der Rechtstradition geschuldet ist. Eine Kumulation beider Schadensarten würde folglich zu einer Addition von Ersatzbeträgen führen, die keine Entsprechung in der Rechtsanwendung auf rein spanischer oder rein deutscher Grundlage findet. Zur Vermeidung einer Normenhäufung ist daher im Wege der materiellrechtlichen Anpassung (Münchener Kommentar zum BGB/v. Hein, 9. Aufl. 2024, Band 12 Internationales Privatrecht I Einl. IPR Rn. 289) der zu ersetzende Schaden nur einmal und einheitlich, wie erfolgt, gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
275
dd) Das Ergebnis ist mit den europäischen Rechtsnormen vereinbar. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.03.2023, C-100/21 – QB ./. Mercedes-Benz G. AG, NJW 2023, 1111, juris Rn. 90 ff.) müssen die nationalen Rechtsordnungen im Falle der Nichtbeachtung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Sanktionen vorsehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Sie müssen vorsehen, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens zusteht. Die nationalen Gerichte haben im Rahmen ihrer Rechtsordnungen unterschiedliche Methoden zur Bemessung dieses Schadens gefunden. Ein Schaden in Höhe von pauschal 500,00 € für jeden Käufer eines betroffenen Fahrzeugs erfüllt die Maßgaben des EuGH.
276
e) Der Kausalzusammenhang zwischen der Schädigungshandlung der Beklagten und dem Schaden der Klagepartei ist gegeben.
277
Wie oben ausgeführt, hat der Tribunal Supremo in einer Konstellation wie vorliegend schon die Feststellung der Nichterfüllung des Vertrages für ausreichend erachtet, ohne dass zur Kausalität weiterer Beweis von der Klagepartei zu führen war.
278
Unter Würdigung aller Umstände hält der Senat die vom Landgericht zuerkannten 500,00 € für sachgerecht. Eine Erhöhung auf die von der Klagepartei beantragte Summe ist nicht veranlasst.
279
3. Der Anspruch der Klagepartei ist nicht verjährt.
280
a) Der Schadensersatzanspruch nach Art. 1101 CC unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 42).
281
Gemäß Art. 1930 Abs. 2 CC erlöschen die Rechte und Ansprüche auf dieselbe Art durch Verjährung, welcher Art sie auch sein mögen. Nach Art. 1932 Abs. 1 CC erlöschen Rechte und Ansprüche durch die Verjährung zum Nachteil jeder Art von Personen – einschließlich der juristischen – nach Maßgabe dessen, was vom Gesetz vorgesehen ist.
282
Die Verjährung jeder Art von Ansprüchen beginnt gemäß Art. 1969 CC, wenn es keine besondere Vorschrift gibt, die etwas anderes festlegt, an dem Tag, an dem sie ausgeübt werden konnten. In der spanischen Rechtsprechung herrscht Übereinstimmung, dass der Anspruch entstanden sein muss, damit er ausgeübt werden kann. Für die Nichterfüllung von schuldrechtlichen Forderungen greift die spanische Rechtsliteratur auf die Theorie der fehlenden Erfüllung zurück und stellt auf die objektive Möglichkeit ab, den Anspruch auszuüben, ohne dass es auf persönliche Hindernisse des Anspruchsträger ankommt. Allerdings verlangt der Tribunal Supremo, dass die Ausübung des Anspruchs für den Anspruchsträger objektiv erkennbar ist (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 15; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 60 f., der auf Kenntnis abstellt).
283
Nach Art. 1964 Abs. 2 S. 1 CC verjähren die persönlichen Ansprüche, für die keine besondere Verjährungsfrist angezeigt ist, in fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Erfüllung der Verpflichtung angefordert werden kann. Die Übergangsvorschrift des Art. 1939 1. Halbs. CC, nach der die Verjährung, die vor der Verkündung des neuen Gesetzbuchs (Anm.: 07.10.2015) begonnen hat, sich nach den Gesetzen richtet, die diesem vorangehen, greift nicht ein.
284
b) Ausgehend von dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten, dass die Klagepartei eine persönliche Information in Form einer Benachrichtigung erhielt, die an alle Fahrzeughalter in Spanien zwischen Oktober 2015 und März 2016 an ihren Wohnsitz gesandt wurde, bestand für die Klagepartei spätestens im März 2016 die objektive Möglichkeit, den Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Verjährung wäre dann im März 2021 eingetreten. Die Klage vom 30.12.2019 ist am 31.12.2019 bei Gericht eingegangen, wurde den Beklagtenvertretern am 04.03.2020 zugestellt und hat die Verjährung mithin rechtzeitig unterbrochen.
285
c) Die Unterbrechung der Verjährung gilt auch für die mit Schriftsätzen vom 22.11.2021, 08.03.2022 und 24.08.2023 erhobenen Hilfsanträge. Die Klagepartei hat bereits mit der Klage geltend gemacht, die Beklagte wegen Verwendung der Umschaltlogik auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Davon sind sämtliche Ansprüche erfasst, die auf demselben Grund fußen, hier dem enttäuschten Käufervertrauen.
286
Im Ergebnis hat es für die Höhe des zuerkannten Schadensersatzes beim Urteil des Landgerichts zu verbleiben.
287
1. Der geltend gemachte Zinsanspruch für den Hauptantrag auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung teilt deren Schicksal.
288
2. Hinsichtlich des Hilfsantrags hat der Senat den Zinsausspruch abgeändert.
289
a) Das auf die Verzinsung der Hauptforderung anwendbare Recht folgt grundsätzlich der gemäß Art. 15 Rom II-VO zu ermittelnden lex causae. Auf die von der Klagepartei beantragten Verzugszinsen aus materiellem Recht ab 01.07.2016, ausgehend von der behaupteten Kenntnisnahme von der Betroffenheit des Fahrzeugs von der Dieselproblematik, ist folglich spanisches Sachrecht anwendbar.
290
Ansprüche aus Art. 1101, 1108 CC sind mit ihrem Entstehen fällig und zu verzinsen (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 89). Bei einem absoluten Missverhältnis zwischen der Klageforderung und dem zuzusprechenden Betrag tritt Fälligkeit gemäß Art. 1101, 1108 CC jedoch nicht ein mit der Folge, dass kein Verzugszins geschuldet ist (Tribunal Supremo, Urteil vom 23.07.2023, Nr. 561/2021, Entscheidungsgründe Siebtens 10.). Das ist hier der Fall, da der zugesprochene Schadensersatz weit unter der Forderung der Klagepartei auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs abzüglich Nutzungsentschädigung bleibt.
291
b) Die Beklagte schuldet jedoch Zinsen aus der tenorierten Hauptforderung gemäß Art. 576 LEC in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab Verkündung des erstinstanzlichen Urteils.
292
aa) Die Frage, welches Recht auf Zinsansprüche anwendbar ist, deren Entstehung wie § 291 BGB an ein prozessuales Ereignis anknüpft, ist umstritten. Überwiegend haben Gerichte zu Prozesszinsen nach der lex fori verurteilt (OLG München, Urteil vom 06.04.2016, 20 U 3830/15, juris Rn. 31; OLG Köln, Urteil vom 15.10.2013, 3 U 209/12, BeckRS 2014, 23246, Rn. 25; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.05.2007, 9 U 12/07, NJW-RR 2007, 1357, juris Rn. 38; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.1999, 21 U 48/99, BeckRS 1999, 13568; AG Meldorf, Urteil vom 15.05.2017, 90 C 1072/16, LSK 2017, 126198, juris Rn. 39; AG Frankenthal, Urteil vom 15.10.2014, 3a C 158/13, NJW-RR 2015, 544, juris Rn. 22), während neuere Entscheidungen die Prozesszinsen der lex causae unterwerfen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.05.2023, 8 U 161/21, NZG 2023, 1315, juris Rn. 54; OLG München, Urteil vom 25.03.2015, 15 U 458/14, BeckRS 2015, 11202, Rn. 86 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 26.06.2025, 2 U 10/24, juris Rn. 333) mit der Begründung, dass der Anspruch nach § 291 BGB ein materiellrechtlicher Anspruch ist, der lediglich durch die Rechtshängigkeit ausgelöst wird (Münchener Kommentar zum BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 291 Rn. 5; BeckOGK/Dornis, Stand 01.06.2024, § 291 BGB Rn. 28; Staudinger/Feldmann, Kommentar zum BGB, Neubearb. 2025, § 291 Rn. 2; Magnus: Prozesszinsen nach lex fori oder nach Sachsta…, Festschrift Martinek, Weltbürgerliches Recht 2020, 443 (457)).
293
Mit den Prozesszinsen wird das Verhalten des Schuldners sanktioniert, der zu Unrecht seinen Gläubiger zur Klageerhebung gezwungen hat und für das damit eingegangene Risiko einzustehen hat (BGH, Urteil vom 25.01.2013, V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825, juris Rn. 19; Münchener Kommentar zum BGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 291 Rn. 1). Die Anknüpfung an ein prozessuales Ereignis, sei es die Klagezustellung oder die Urteilsverkündung, entspricht damit funktional anderen die Verzinsung auslösenden Ereignissen, wie beispielsweise die Mahnung. Auch hier trägt der Schuldner, der sich entscheidet nicht zu leisten, das Zinsrisiko. Ihre Rechtfertigung findet die Verzinsung stets in der zu verzinsenden Forderung. Der Zinsanspruch dient dem Ausgleich der verzögerten Erfüllung dieses Anspruchs und nicht etwa der Förderung des Verfahrens oder der Sanktionierung einer Prozesshandlung (Magnus: Prozesszinsen nach lex fori oder nach Sachsta…, Festschrift Martinek, Weltbürgerliches Recht 2020, 443 (457); Erman/Hager, BGB, 17. Aufl. 2023, § 291 Rn. 1; a. A. Kindler: Anrechnungspflichten bei der Erbauseinandersetzung nach italienischem Recht, IPrax 2020, 536 (540)). Eine Anknüpfung an das Prozessrecht des Gerichtsortes ist folglich nicht gerechtfertigt. Der Zinsanspruch folgt vielmehr, auch soweit an prozessuale Ereignisse angeknüpft wird, dem auf den Hauptanspruch anwendbaren Sachrecht.
294
bb) Die Beklagte schuldet sog. Prozess- oder Urteilszinsen gemäß Art. 576 Abs. 1 LEC (Ley de Enjuiciamiento Civil). Danach wird, sobald ein Urteil in erster Instanz ergangen ist, das zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags verurteilt, zugunsten des Gläubigers ein Jahreszins in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte oder der zwischen den Parteien vereinbarte oder gesetzlich festgelegte Zinssatz fällig.
295
Erster Tag des Zinslaufs ist der auf den Tag der Verkündung des Urteils folgende Tag. Dies folgt aus Art. 133 LEC, wonach Fristen am Tag nach dem Tag zu laufen beginnen, an dem die Mitteilung erfolgt ist, von der das Gesetz den Beginn der Frist abhängig macht (so auch OLG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2025, 2 U 10/24, IWRZ 2025, 270, juris Rn. 335).
296
Der – hier allein in Betracht kommende – gesetzliche Zinssatz wird jährlich durch das Haushaltsgesetz (Ley de Presupuestos Generales del Estado) festgelegt. Für das Jahr 2015 betrug er 3,5%, seitdem jeweils 3% (Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 87). In den Jahren 2023 bis 2025 belief sich der Zinssatz auf 3,25% (Banco de Espana, Tabla Tipos de interés legal).
297
Der Senat hat den Tenor so gefasst, dass der Zinsanspruch, soweit er noch nicht bezifferbar ist, durch den Antrag der Klagepartei auf Zahlung von Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB gedeckelt ist (§ 308 Abs. 1 ZPO).
298
Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
299
Gemäß Art. 1168 S. 1 CC gehen die außergerichtlichen Kosten, die die Leistung verursacht, zu Lasten des Schuldners. Anerkannt ist in der spanischen Rechtsliteratur zu Art. 1106 CC, dass die von dem Gläubiger eingegangenen Kosten, um die gerichtliche oder außergerichtliche Erfüllung seines Rechtes zu erreichen, ersatzfähige Schäden sind. Erforderlich ist allerdings, dass die gerichtlich oder außergerichtlich genutzten Mittel verhältnismäßig sind. Der Gläubiger darf auf keinen Fall ungeeignete Verfahren eingeleitet haben (Gutachten S vom 14.05.2021, S. 51 f.; Gutachten SG vom 11.10.2022, S. 95).
300
Das Landgericht hat zu Recht die Forderung der Klagepartei an der Verhältnismäßigkeit scheitern lassen. Die Klägervertreter haben sich mit einem Standardanschreiben an die Beklagte gewandt und auf der Grundlage des hier nicht anwendbaren deutschen Rechts einen Anspruch geltend gemacht, der in der Sache unzutreffend und der Höhe nach weit übersetzt war.
301
Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat aus vorgenannten Gründen in der Hauptsache keinen Erfolg. Lediglich der Zinsausspruch war abzuändern.
302
Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen der Beklagten ist im Verhältnis zum Streitwert geringfügig und löst keinen Kostensprung aus. Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Von der Ermessenvorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat der Senat keinen Gebrauch gemacht.
303
1. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht zu beanstanden. Der Senat legt der Streitwertbemessung ‒ wie das Landgericht ‒ lediglich den Wert des Hauptantrags zugrunde, also den Kaufpreis unter wertmindernder Berücksichtigung der Nutzungsvorteile (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2021, VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194, juris Rn. 18 f.), die sich die Klagepartei unter Zugrundelegung eines Kilometerstandes von 75.509 km (bei einem Kilometerstand von 21.232 km bei Kauf) zum Zeitpunkt der Klageerhebung und einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km anrechnen lässt. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt damit 26.574,80 €.
304
Auf den Wert des Fahrzeugs, den die Klagepartei im Falle ihres Obsiegens hätte zurückgeben müssen, kommt es nicht an. Bei der Abweisung einer Klage auf Leistung gegen Gegenleistung (Zug um Zug) ist allein die von der Klagepartei begehrte Leistung maßgebend, selbst wenn die geschuldete Gegenleistung einen höheren Wert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2021, VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194, juris Rn. 18; BGH, Beschluss vom 13.02.2019, V ZR 68/17, juris Rn. 8).
305
Der Hilfsantrag ist nicht gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG mit dem Hauptantrag zusammenzurechnen, obgleich eine Entscheidung über ihn ergeht. Die Ansprüche betreffen nämlich denselben Gegenstand i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Dabei kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an. Vielmehr handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Haupt- und Hilfsantrag eine „wirtschaftliche Werthäufung“ entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen. Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass ‒ die von der Klagepartei gesetzte Bedingung fortgedacht ‒ allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 12.09.2013, I ZR 61/11, juris Rn. 6; vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2004, VI ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506, juris Rn. 8 zu Klage und Widerklage).
306
Gemessen an diesen Grundsätzen betreffen die von der Klagepartei geltend gemachten Haupt- und Hilfsanträge denselben Gegenstand i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, so dass nur der Wert des höheren Anspruchs, hier des Hauptanspruchs, maßgebend ist. Die Klagepartei macht Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs geltend. In der Hauptsache begehrt sie die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs. Hilfsweise verlangt sie aus demselben, nach dem Klagevortrag schadensursächlichen Lebenssachverhalt Schadensersatz. Wäre die Klagepartei mit dem Hauptantrag durchgedrungen, wäre sie so gestellt gewesen, wie sie ohne Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages gestanden hätte. Daneben wäre weder ein weiterer materieller noch ein immaterieller Schadensersatz aus demselben Lebenssachverhalt in Betracht gekommen. Damit führen Haupt- und Hilfsantrag nicht zu einer wirtschaftlichen Wertehäufung (OLG München, Beschluss vom 03.04.2025, 9 U 4642/23, juris Rn. 146).
307
Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung als rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung kommt keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 06.07.2010, XI ZB 40/09, NJW-RR 2010, 1295, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 12.10.2021, VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194, juris Rn. 26).
308
Der Antrag auf Zahlung der Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung wirkt nicht streitwerterhöhend, da der Hauptanspruch, auf den sie sich beziehen, Gegenstand des Verfahrens ist (BGH, Beschluss vom 25.09.2007, VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374, juris Rn. 4 ff.; BGH, Beschluss vom 17.02.2009, VI ZB 60/07, VersR 2009, 806, juris Rn. 4 ff.).
309
Damit ist das Landgericht bei seiner Entscheidung, die Kosten des Rechtsstreits der Klagepartei – trotz des Teilobsiegens – insgesamt gemäß § 92 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, von dem zutreffenden Streitwert ausgegangen.
310
Wird der Beklagte nur verhältnismäßig geringfügig verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen, können dem Kläger nach § 92 Abs. 2 ZPO die gesamten Prozesskosten auferlegt werden, wenn der Betrag der Verurteilung allenfalls geringfügige Kosten verursacht hat (Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 92 Rn. 6). Die Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen des erkennenden Gerichts (vgl. Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, § 92 Rn. 73). Eine mathematische Regel, ob die Grenze der Geringfügigkeit überschritten ist, lässt sich nicht ohne weiteres aufstellen (BeckOK ZPO/Jaspersen, 58. Ed. 01.09.2025, § 92 Rn. 32). Vielmehr ist im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der tatsächlich zu viel geforderten Beträge zu entscheiden und nicht lediglich auf einen prozentualen Vergleich abzustellen, mag im Standardfall auch ein Grenzwert von 5% (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019, 14 U 180/18, BeckRS 2019, 15655, Rn. 18) und höchstens von 10% (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.09.2022, 20 U 266/21, NJOZ 2022, 1325, juris Rn. 67) praxistauglich sein. Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen nach § 92 Abs. 2 ZPO durch das Landgericht fehlerhaft ausgeübt wurde, ergeben sich vorliegend nicht. Bei der Kostenentscheidung für die erste Instanz konnte es deshalb verbleiben.
311
2. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Gebührenstreitwerts ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, in der Berufungsinstanz also die Einreichung der Berufungsanträge. Später eingetretene wertreduzierende Antragsänderungen (z. B. teilweise Berufungsrücknahme, teilweise Klagerücknahme, teilweise Erledigterklärung etc.) bleiben in Bezug auf den Gebührenstreitwert außer Betracht (OLG München, Beschluss vom 13.12.2016, 15 U 2407/16, NJW-RR 2017, 700, juris Rn. 16; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 40 Rn. 11).
312
Den vorgenannten Bewertungsmaßstäben folgend ergibt sich für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der anzurechnenden Nutzungsentschädigung bei einem geschätzten Kilometerstand zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung von 107.662 km (zurückgelegte 86.430 km ab Kauf) und des im erstinstanzlichen Urteil teilweise zuerkannten Betrages ein Streitwert für die Berufung in Höhe von 22.268,59 € und für die Anschlussberufung in Höhe von 500,00 €. Auf den Hinweis des Senats vom 03.11.2025 wird Bezug genommen.
313
Im Rahmen der Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren, welche sich zusätzlich nach § 97 ZPO richtet, hat der Senat die in der Hauptsache erfolglos gebliebene streitwerterhöhende Anschlussberufung berücksichtigt (vgl. Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 92 Rn. 11, Schlagwort: Anschlussrechtsmittel) und deshalb von der Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO abgesehen und nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO eine Quote gebildet. Der Senat hat bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass die erstinstanzliche Verurteilung im Hinblick auf die Verzinsung abzuändern war. Zusätzlich würdigt er auch, dass es sich bei dem Anspruch auf großen Schadensersatz und dem Hilfsantrag auf Geldentschädigung letztlich um das gleiche, auf Totalrestitution gerichtete Rechtsschutzbegehren handelt. Da Haupt- und Hilfsantrag unterschiedlichen Regeln der Streitwertbemessung unterliegen, wäre es selbst bei einem vollständigen Erfolg im Hilfsantrag zu einem überwiegenden Unterliegen der Klagepartei gekommen.
314
Die vorläufige Vollstreckbarkeit regelt sich nach §§ 708 Nr. 10 S. 1, Nr. 11, 711, 709 ZPO.
315
Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ist weder aufgrund der von der Klagepartei formulierten Anträge noch aus sonstigen Gründen geboten.
316
Danach entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
317
1. Mit ihren Vorlageanträgen zu Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO will die Klagepartei nicht die Auslegung von Unionsrecht geklärt wissen, sondern begehrt eine Subsumtion des hiesigen Sachverhalts unter das Tatbestandsmerkmal „offensichtlich engere Verbindung“. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des EuGH, sondern der nationalen Gerichte.
318
Im Übrigen besteht Einigkeit, dass Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO ein Abweichen von der Regel erlaubt, wenn die Regel konkret ihre Funktion verfehlt, das mit dem Sachverhalt am engsten verbundene Recht zu bezeichnen. Die Ausweichklausel ist eine Ausnahmeklausel. Die im Rahmen einer Abwägung zu überwindende Hürde ist insbesondere aufgrund der Voraussetzung „offensichtlich“ nicht niedrig (vgl. Gutachten M vom 26.09.2019, S. 22; Münchener Kommentar zum BGB/Junker, 9. Aufl. 2025, Art. 4 Rom II-VO Rn. 64 f.; BeckOK BGB/Spickhoff, 76. Edition 01.05.2025, Art. 4 VO (EG) 864/2007 Rn. 13). Die richtige Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO ist also offenkundig und eindeutig, eine Vorlage an den EuGH deshalb nicht geboten.
319
2. Den Vorlageanträgen der Klagepartei zu Art. 7 Rom II-VO ist ebenfalls nicht nachzukommen. Es besteht angesichts seines Wortlauts kein vernünftiger Zweifel, dass die Voraussetzungen von Art. 7 Rom II-VO nur dann erfüllt sind, wenn der geltend gemachte Schaden aus einer Umweltschädigung herrührt. Es besteht auch kein vernünftiger Zweifel, dass die hier geltend gemachten Schäden aus dem behaupteten Verbau von Abschalteinrichtungen im Fahrzeug der Klagepartei und nicht aus einer Umweltschädigung herrührten.
320
3. Eine Anrufung des EuGH zur Prüfung der Angemessenheit des zugesprochenen Schadensersatzes kommt nicht in Betracht.
321
Die EuGH hat darauf verwiesen, dass es keine einschlägigen unionsrechtlichen Schadensersatzvorschriften gibt und es daher Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen, der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs tatsächlich entstanden ist, vorausgesetzt, dass dieser Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden steht (EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, NJW 2023, 1111, juris Rn. 92, 96). Die Angemessenheit des zugesprochenen Schadensersatzes ist somit keine Frage der Auslegung von Unionsrecht, sondern eine Frage des nationalen Rechts, und kann nicht Gegenstand einer Prüfung des EuGH sein.
322
Der unionsrechtliche Grundsatz der Effektivität, wonach es nationale Rechtsvorschriften dem Käufer eines Fahrzeugs nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, NJW 2023, 1111, juris Rn. 93), ist zweifellos gewahrt, denn die Klagepartei erhält ihren gesamten festgestellten Schaden ersetzt.
323
Das von der Klagepartei erwähnte Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 27.10.2023, 2 O 229/20 u. a.) wurde vom EuGH zwischenzeitlich gestrichen (Beschluss vom 31.01.2025, C-667/23).
324
Der Senat sieht von einer Aussetzung des Verfahrens ab.
325
Gemäß § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
326
Der Senat erachtet eine Aussetzung in Bezug auf das Verfahren des Tribunal Supremo, Nr. 7997/2022, für nicht veranlasst. Das Verfahren wird gegen die Verkäuferin des Fahrzeugs geführt, die in erster Instanz zur Entfernung der Software, die unterschiedliche Modi für Homologationstests und den tatsächlichen Fahrbetrieb verwendet, verurteilt worden war. In zweiter Instanz war die Klage abgewiesen worden. Nach dem Streitgegenstand wird in dem Verfahren lediglich das Rechtsverhältnis zwischen der dortigen Klagepartei und der Verkäuferin des Fahrzeugs geklärt.
327
Ob die Klagepartei den Hersteller des Fahrzeugs auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch nehmen kann, wird in diesem Verfahren nicht mit bindender Wirkung festgestellt werden.
328
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zugelassen.
329
1. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
330
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27.03.2003, V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 04.07.2002, V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, juris Rn. 4). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 16.10.2018, II ZR 70/16, NJW-RR 2019, 524, juris Rn. 27).
331
In Abweichung vom Oberlandesgericht Braunschweig hält der Senat eine Doppelung des Schadensersatzes durch Gewährung sowohl materiellen als auch immateriellen Schadens mit gleicher Zielsetzung für ausgeschlossen. Aus Sicht des Senats spricht das Oberlandesgericht Braunschweig, wenngleich mit unterschiedlicher Terminologie, letztlich denselben Schaden, der im Kern jeweils an die Vertrauensinvestition der Klagepartei bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpft, zweimal zu. Die Rechtsfrage hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, schon mit Blick auf 800 Verfahren gegen die hiesige Beklagte und mehrere hundert Verfahren gegen die V. AG.
332
2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist erforderlich.
333
Die Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist zunächst in Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 27.03.2003, V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, juris Rn. 11, Beschluss vom 04.07.2002, V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 16.10.2018, II ZR 70/16, NJW-RR 2019, 524, juris Rn. 17).
334
Insoweit gilt gleiches wie vor. Der Senat sieht mit der Zubilligung eines materiellen und immateriellen Schadens, wie vom Oberlandesgericht Braunschweig vorgenommen, die Klagepartei überkompensiert.