Titel:
Vergabe von zwei Standplätzen für gastronomische Großbetriebe auf dem Oktoberfest 2026
Normenketten:
GWB § 97, § 105, § 134, § 151, § 173
GG Art. 19 Abs. 4
KonzVgV § 19, § 20, § 27
Leitsätze:
1. Erweist sich im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 Abs. 2 GWB, dass der Antragsteller objektiv keine Chance auf eine Zuschlagserteilung hat, selbst wenn er in der Beschwerdeinstanz obsiegt, überwiegen regelmäßig die Interessen an einer Vergabe ohne Verzögerung, sodass sein Verlängerungsantrag abzulehnen ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dies gilt auch in Fallkonstellationen, in denen Streit darüber besteht, ob eine europaweite Ausschreibung erforderlich ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Aufzählung der Ausnahmen von der Konzessionsbekanntmachungspflicht in § 20 KonzVgV ist abschließend. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dienstleistungskonzession, Primärrechtsschutz, Interessenabwägung, aufschiebende Wirkung, Vergabeverfahren, effektiver Rechtsschutz, Dringlichkeit, Vergabe, Standplätze, gastronomische Großbetriebe, Oktoberfest, europaweite Ausschreibung, Verlängerung, Rechtsschutzbedürfnis, Zuschlagserteilung, Konkurrent, Nachprüfungsverfahren, Zuschlagschance, Konzessionsbekanntmachung
Vorinstanz:
Vergabekammer München, Beschluss vom 21.05.2026 – 3194.Z3-3_01-26-21
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 21. Mai 2026, Gz. 3194.Z33_01-26-21, bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.
Gründe
1
Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist die Vergabe von zwei Standplätzen für gastronomische Großbetriebe auf dem Oktoberfest 2026.
2
Auf dem Oktoberfest, das die Antragsgegnerin veranstaltet, sollen im Jahr 2026 14 gastronomische Großbetriebe (unterteilt in sieben Brauereizelte, zwei Schützenzelte und fünf sonstige gastronomische Großbetriebe) zugelassen werden. Die Zulassung soll auf Grundlage des vom Stadtrat beschlossenen Bewertungssystems erfolgen. Ein Vergabeverfahren nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist nicht vorgesehen.
3
Die Antragstellerin, die einen gastromischen Betrieb in München betreibt und sich Ende 2025 auf zwei Standplätze beworben hatte, hat gegenüber der Antragsgegnerin gerügt, dass die Zulassungsverträge für die Brauereifesthallen wie auch für die sonstigen gastronomischen Großbetriebe für das Oktoberfest 2026 unter Beachtung der Vorschriften der §§ 97 ff. GWB und der KonzVgV europaweit ausgeschrieben werden müssten. Bei der Vergabe der Zulassungsverträge zum Betrieb der Festhallen und sonstiger gastronomischer Großbetriebe auf dem Oktoberfest handle es sich um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Der dabei zu erzielende Umsatz liege deutlich über dem für Konzessionen geltenden Schwellenwert. Nach Zurückweisung dieser Rüge am 2. April 2026 hat die Antragstellerin am 16. April 2026 einen Nachprüfungsantrag gestellt. Sie ist in der Kategorie der sonstigen gastronomischen Großbetriebe nicht zur Zulassung zum Oktoberfest vorgesehen.
4
Die Antragstellerin hat beantragt,
- 1.
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Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Zulassungsverträge für die Standorte „[Standort 1]“ und „[Standort 2]“ für das Oktoberfest 2026 ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus §§ 97 ff. GWB abzuschließen.
- 2.
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Falls die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Verträge weiterhin abschließen will, hat sie dabei die Rechtsauffassung der Vergabekammer zu beachten.
5
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Nachprüfungsantrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
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Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig. Es liege insbesondere kein entgeltlicher Vertrag im Sinne des Vergaberechts und kein Beschaffungsvorgang vor.
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Die Beigeladene zu 1) hat beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
8
Beide Beigeladenen haben sich der Argumentation der Antragsgegnerin angeschlossen.
9
Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 21. Mai 2026, der der Antragstellerin am selben Tag zugestellt worden ist, den Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen. Die streitgegenständliche Zulassung der gastronomischen Großbetriebe stelle zumindest unter Geltung der für das Oktoberfest 2026 vorgesehenen Zulassungsverträge keine Vergabe einer Dienstleistungskonzession nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB dar. Damit sei der 4. Teil des GWB nicht anwendbar und damit auch das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet.
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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 3. Juni 2026, die am gleichen Tag bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer handle es sich bei den verfahrensgegenständlichen Zulassungsverträgen für das Oktoberfest 2026 um eine Dienstleistungskonzession nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB und Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) RL 2014/23/EU. Damit sei ihr Nachprüfungsantrag nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Die – somit gegebenen – Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde seien im Rahmen der Abwägung nach § 173 Abs. 2 GWB als vorrangiges Kriterium zugrunde zu legen. Ihnen komme entscheidendes Gewicht zu. Nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen könnten die Erfolgsaussichten durch andere Gründe des Allgemeinwohls oder sonstige möglicherweise geschädigte Interessen überragt werden. § 173 Abs. 2 GWB sei europarechtskonform unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Rechtsmittelrichtlinie auszulegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die mit der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einhergehende Gestattung des Zuschlags einer Versagung des nach der Rechtsmittelrichtlinie unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes gleichkäme. Nach Erwägungsgrund 13 der RL 2007/66/EG verfolge die Rechtsmittelrichtlinie insbesondere das Ziel, gegen die rechtswidrige freihändige Vergabe von Aufträgen vorzugehen, die der Gerichtshof als die schwerwiegendste Verletzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber bezeichnet habe. Diesem Ziel liefe es diametral zuwider, wenn man der Antragsgegnerin die vorliegend festzustellende EUrechtswidrige Vergabe des streitgegenständlichen Zulassungsvertrags über die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ermöglichen würde. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde – trotz der offensichtlichen systematischen Umgehung des EU-Vergaberechts durch die Antragsgegnerin – für offen erachte, wären im Rahmen der Abwägung das Gebot des effektiven Primärrechtsschutzes und der sich aus der Rechtsmittelrichtlinie ergebende Rahmen zu beachten. Eine Versagung effektiven Rechtsschutzes komme im Rahmen der Abwägung allenfalls in Fällen „äußerster Dringlichkeit“ in Betracht. Erwägungsgrund 8 der RL 2007/66/EG verweise insoweit konsistent für eine Ausnahme von der Stillhaltefrist auf die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen äußerster Dringlichkeit. Für die Gestattung des Abschlusses des streitgegenständlichen Zulassungsvertrags trotz gegebener Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde lägen indes keine hinreichenden dringenden und zwingenden Gründe vor. An das Erfordernis der äußerst dringlichen und zwingenden Gründe bestünden hohe Anforderungen. Vorausgesetzt sei eine drohende gravierende Beeinträchtigung für die Allgemeinheit und die staatliche Aufgabenerfüllung. Hierzu gehörten akute Gefahrensituationen und Fälle höherer Gewalt, die zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben der Allgemeinheit ein sofortiges Handeln erforderten. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürften nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen sein. Der Betrieb eines Bierzeltes auf dem Oktoberfest stehe objektiv in keinem Zusammenhang mit drohenden gravierenden Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit im Sinne akuter Gefahrensituationen und Fällen höherer Gewalt, die zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben der Allgemeinheit einen sofortigen Vertragsschluss erforderten. Im Übrigen wäre die Dringlichkeit der Antragsgegnerin auch zuzurechnen. Bei der Abwägung sei ferner zu berücksichtigen, dass hier kein Vergabeverfahren nach den Vorschriften der §§ 97 ff. GWB durchgeführt worden sei, in dem die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung oder Verstöße gegen vergaberechtliche Einzelvorschriften in Frage stünden. Es gehe hier um einen Fall, in dem sich die Antragsgegnerin der Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den Vorschriften des EU-Vergaberechts gänzlich verweigert habe und damit um die schwerwiegendste Verletzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens. Der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Antragstellerin bei Durchführung eines Vergabeverfahrens unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 97 ff. GWB keine Aussicht auf den Zuschlag hätte. Nach alledem sei die aufschiebende Wirkung gemäß dem unionsrechtlichen Gebot eines effektiven Rechtsschutzes antragsgemäß zu verlängern. Wenn die Zeit nach der Hauptsacheentscheidung dennoch nicht mehr ausreichen sollte, ein vollständig EUrechtskonformes Vergabeverfahren unter Beachtung der hierfür geltenden Fristen durchzuführen, läge es an der Antragsgegnerin zu prüfen und darüber zu entscheiden, wie unter Beachtung der §§ 97 ff. GWB wenigstens ein das Mindestmaß an Wettbewerb gewährleistendes Vergabeverfahren durchgeführt werden könne. Einsicht in die Schutzschrift der Antragsgegnerin, die im Beschluss der Vergabekammer erwähnt werde, habe sie, die Antragstellerin, nicht erhalten. Allein unter diesem Aspekt sei dem Antrag auf Verlängerung des Zuschlagsverbots stattzugeben. Das von der Antragsgegnerin geltend gemachte Beschleunigungsinteresse sei in sich widersprüchlich begründet, wegen selbst verschuldeter Dringlichkeit abwägungsrechtlich stark entwertet, durch belegbare Alternativen bei Aufbaulogistik und Sicherheitskonzept weiter relativiert und trete einem irreversiblen Schaden der Antragstellerin gegenüber zurück. Auch die geltend gemachten Drittschäden oder das vermeintliche Interesse der Allgemeinheit könnten nicht zu Lasten der Antragstellerin geltend gemacht werden.
11
Die Antragstellerin beantragt,
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Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 21. Mai 2026 (Gz. 3194.Z33_01-26-21) wird aufgehoben.
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Der Antragsgegnerin wird bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht untersagt, die Zulassungsverträge für die Standorte „[Standort 1]“ und „[Standort 2]“ für das Oktoberfest 2026 ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus §§ 97 ff. GWB abzuschließen.
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Die Antragstellerin beantragt ferner:
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.
13
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen
1. die sofortige Beschwerde zurückzuweisen,
2. den Antrag der Antragstellerin nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB, gerichtet auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 21. Mai 2026 (Gz. 3194.Z3-3_01-26-21) bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde, abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin argumentiert, der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung sei gemäß § 173 Abs. 2 Satz 1 GWB abzulehnen, weil unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Standplatzzuteilung bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwögen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Nachprüfungsantrag sei aus mehreren – selbständig tragenden – Gründen unzulässig. Außerdem überwiege das Beschleunigungsinteresse eindeutig. Aus rein tatsächlichen Gründen sei es – selbst bei Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache – bereits jetzt objektiv unmöglich, dass die Antragstellerin auf dem Oktoberfest 2026 eine große Festhalle auf einem der streitgegenständlichen Standplätze betreibe. Denn die notwendige Vorlaufzeit für die Durchführung einer europaweiten Ausschreibung und die danach noch erforderliche Rüst- und Aufbauzeit wären deutlich länger als die jetzt noch zur Verfügung stehende Zeit bis zum Beginn des Oktoberfests 2026. Aus organisatorischen Gründen werde ab dem 29. Juni 2026 mit dem Aufbau der großen Festhallen begonnen, um diese rechtzeitig zum 19. September 2026 in Betrieb nehmen zu können. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei dem Oktoberfest um eine Großveranstaltung mit einem entsprechenden Sicherheitskonzept handle, das den Sicherheitsbehörden bis zum 15. Juli 2026 vorzulegen sei. Würde die aufschiebende Wirkung des Nachprüfungsantrags verlängert, wäre die Konsequenz also lediglich eine Blockade der streitgegenständlichen Standplätze. Es sei jedoch ausgeschlossen, dass die Antragstellerin auf dem Oktoberfest 2026 eine große Festhalle auf einem dieser Standplätze betreiben und ihr Primärrechtsschutzziel erreichen könne. An einer Belegung der streitgegenständlichen Standplätze und damit einer Ablehnung des Antrags nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB bestehe ein überragendes Interesse der Allgemeinheit.
15
Auch die Beigeladenen halten die sofortige Beschwerde der Antragstellerin für unbegründet und sind der Ansicht, die Interessenabwägung gebiete es zwingend, die aufschiebende Wirkung nicht zu verlängern. Die Antragstellerin verlange die unionsweite Ausschreibung der Zulassungsverträge für die Standorte … für das Oktoberfest 2026. Tatsächlich habe sie aber nicht den Hauch einer Chance auf Zuteilung eines der beiden streitgegenständlichen Standplätze noch für das Oktoberfest 2026, und zwar selbst dann nicht, wenn man zu Unrecht eine Pflicht zur Ausschreibung dieser beiden Standplätze nach den Vorschriften des EU-Vergaberechts zu ihren Gunsten annehmen wollte. Die Antragstellerin könne allenfalls die (weitere) Verhinderung der Zulassung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zum diesjährigen Oktoberfest erreichen, unter keinen Umständen aber die eigene Zulassung für die streitgegenständlichen Standplätze. Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung – entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall – mit Ablauf des in § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB genannten Zeitpunktes entfalle, drohten der Antragstellerin keinerlei Nachteile. Eine weitere Verzögerung des Abschlusses der Zulassungsverträge mit den Beigeladenen hätte dagegen fatale Folgen für die gesamten Organisationsketten aller Beteiligten, die schlimmstenfalls sogar geeignet sein könnten, die planmäßige Durchführung des diesjährigen Oktoberfestes insgesamt zu gefährden.
16
Die Beigeladene zu 2) hat hilfsweise für den Fall, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin nicht zurückgewiesen wird, Anschlussbeschwerde eingelegt.
17
Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
18
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung zu verlängern, hat keinen Erfolg.
19
Ob die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Aussicht auf Erfolg hat, bedarf einer weiteren fundierten Prüfung und erscheint derzeit offen. Darauf kommt es wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht an. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, ihre zulässige sofortige Beschwerde sei – nach summarischer Prüfung – auch begründet, ist die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb abzulehnen, da unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Eine Vergabe der Standplätze für das am 19. September 2026 beginnende Oktoberfest nach Durchführung einer europaweiten Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession ist aus zeitlichen Gründen unmöglich. Die Antragstellerin kann daher ihr Primärrechtsschutzziel für das allein streitgegenständliche Oktoberfest 2026 nicht erreichen.
20
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde (§ 173 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GWB) endet somit mit Ablauf des 19. Juni 2026.
21
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB ist statthaft. Ob er bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil die Antragstellerin ihr Primärrechtsschutzziel – die Bezuschlagung einer Dienstleistungskonzession für Standplätze beim Oktoberfest 2026 nach Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens – nicht erreichen kann, kann dahinstehen.
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2. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 173 Abs. 2 GWB abzulehnen.
23
a) Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB sind gemäß § 173 Abs. 2 GWB neben den Erfolgsaussichten der Beschwerde und dem Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens auch die Aussichten der Antragstellerin zu berücksichtigen, im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes ist es bei einer erfolgversprechenden Beschwerde regelmäßig geboten, dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. September 2018, 13 Verg 4/18, juris Rn. 2). Je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Nachprüfungsantrag begründet ist, desto schwerwiegender müssen die Gründe sein, die es rechtfertigen, trotzdem die aufschiebende Wirkung abzulehnen und damit eine – voraussichtlich vergaberechtswidrige – Zuschlagsgestattung an einen Konkurrenten zu ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Oktober 2011, Verg 74/11, juris Rn. 14; Vavra/Willner in Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, 4. Aufl. 2022, GWB § 173 Rn. 25; Ulbricht in Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, GWB, 6. Aufl. 2026, § 173 Rn. 62). Lässt eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erkennen, dass die Beschwerde nur geringe Erfolgsaussichten hat, oder kann die Erfolgsaussicht nicht abschließend eingeschätzt werden, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dennoch dem Verlängerungsantrag der Erfolg zu versagen ist. Dies ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung der Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016, Verg 36/16, juris, Leitsatz und Rn. 12; Vavra/Willner a. a. O., Rn. 28). Hat ein Antragsteller objektiv keine Chance auf eine Zuschlagserteilung, selbst wenn er in der Beschwerdeinstanz obsiegt, überwiegen regelmäßig die Interessen an einer Vergabe ohne Verzögerung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2012, Verg 107/11, juris Rn. 19 f.; Losch in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 173 GWB Rn. 53).
24
Dieser Maßstab ist auch in Fallkonstellationen zugrunde zu legen, in denen Streit darüber besteht, ob eine europaweite Ausschreibung erforderlich ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21. Mai 2025, Verg 6/25 e, unveröffentlicht).
25
b) Die Argumentation der Antragstellerin mit dem europarechtlich begründeten und sich zudem aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebot effektiven (vorläufigen) Rechtsschutzes nimmt die Zielsetzung des Nachprüfungsverfahrens, das dem vergaberechtlichen Primarrechtsschutz dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03, juris Rn. 24), nicht hinreichend in den Blick.
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Die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verlängern, dient dazu, dem vor der Vergabekammer unterlegenen Bieter die Möglichkeit zu erhalten, Primärrechtsschutz zu erlangen. Bei Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen eine aus Sicht der Antragstellerin drohende defacto-Vergabe verhindert werden soll, setzt dies allerdings voraus, dass zur Bedarfsdeckung eine Ausschreibung noch in Betracht kommt (vgl. zur Antragsbefugnis: BGH, Beschluss vom 10. November 2009, X ZB 8/09 – Endoskopiesystem, BGHZ 183, 95, Rn. 31). Ist dies im konkreten Einzelfall ausgeschlossen, gebietet es auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, eine Zuschlagserteilung vor Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern, selbst wenn diese nach summarischer Prüfung vergaberechtswidrig wäre. Es ist allgemein anerkannt, dass das Nachprüfungsverfahren keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle darstellt, sondern ausschließlich auf den subjektiven Rechtsschutz des Antragstellers bezogen ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 11. November 2021, 17 Verg 6/21, juris Rn. 32; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. April 2018, Verg 56/17, juris Rn. 17; Horn/Hoffmann in Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, § 160 Rn. 38). Dem entsprechend sind nach § 173 Abs. 2 Satz 4 GWB auch die allgemeinen Aussichten des Antragstellers zu berücksichtigen, im Vergabeverfahren den Auftrag oder die Konzession zu erhalten.
27
Dem Erwägungsgrund 13 der RL 2007/66 EG, auf den sich die Antragstellerin bezieht, lässt sich zwar entnehmen, dass ein Vertrag, der aufgrund einer rechtswidrigen freihändigen Vergabe zustande gekommen ist, was der Gerichtshof als die schwerwiegendste Verletzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber bezeichnet hat, grundsätzlich als unwirksam gelten sollte. Darum geht es hier allerdings nicht.
28
Auch die Argumentation der Antragstellerin, dass eine Versagung effektiven Rechtsschutzes im Rahmen der Abwägung allenfalls in Fällen „äußerster Dringlichkeit“ in Betracht käme, greift ebenso wenig wie der Einwand, eine Dringlichkeit, die der öffentliche Auftraggeber durch eigene Versäumnisse, insbesondere eine vergaberechtlich unzureichend abgesicherte Zeitplanung selbst herbeigeführt habe, müsse im Rahmen der Abwägung nach § 173 Abs. 2 GWB zurücktreten und könne dem unionsrechtlichen Gebot des effektiven Primärrechtsschutzes im vorliegenden Fall nicht vorgehen. Kann der Bieter objektiv keinen Primärrechtsschutz erlangen, selbst wenn die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde verlängert würde, überwiegt regelmäßig das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.
29
Da der Senat zugunsten der Antragstellerin unterstellt, ihre sofortige Beschwerde habe Aussicht auf Erfolg, kommt dem Gesichtspunkt, dass der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren möglicherweise ergänzend Akteneinsicht zu gewähren ist, im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. April 2026, 11 Verg 5/16, juris Rn. 46) hier keine Bedeutung zu.
30
c) Ob der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin Aussicht auf Erfolg hat, bedarf einer weiteren fundierten Prüfung und erscheint daher derzeit offen. Hierauf kommt es im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB aber nicht an. Denn auch wenn man hierfür zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass die streitgegenständliche Standplatzverteilung als Dienstleistungskonzession einzustufen wäre, überwiegen nach dem oben dargestellten Maßstab die Interessen an einer Vergabe ohne Verzögerung.
31
aa) Eine europaweite Ausschreibung nach GWB-Vergaberecht und der anschließende Aufbau einer großen Festhalle kann für das am 19. September 2026 beginnende Oktoberfest aus zeitlichen Gründen nicht mehr durchgeführt werden.
32
(1) Wird zugunsten der Antragstellerin unterstellt, ihre sofortige Beschwerde habe Erfolgsaussichten, kommt es darauf an, ob es zeitlich möglich ist, die Zulassungsverträge für die großen Festzelte für das Oktoberfest 2026 nach den Vorschriften der §§ 97 ff. GWB i. V. m. der KonzVgV zu vergeben. Dies ist hier nicht anzunehmen.
33
Den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. Juni 2026, selbst wenn sie jetzt mit der Vorbereitung eines solchen Vergabeverfahrens beginnen würde, könnte unter keinen Umständen mit der Ausführung der Leistung bis zum Start des Oktoberfests am 19. September 2026 begonnen werden, ist die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. Juni 2026 zwar entgegengetreten. Der Senat erachtet die Einwendungen der Antragstellerin jedoch nicht als durchgreifend.
34
(a) Für die Vergabe nach den Vorschriften der §§ 97 ff. GWB i. V. m. der KonzVgV wäre eine unionsweite Konzessionsbekanntmachung erforderlich (§ 151 Satz 1 GWB, § 19 Abs. 1 KonzVgV). Wird ein einstufiges Verfahren durchgeführt, beträgt die Angebotsfrist nach § 27 Abs. 3 KonzVgV mindestens 30 Tage ab dem Tag nach der Übermittlung der Konzessionsbekanntmachung. Teilnahmeanträge und Angebote dürfen erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung geprüft werden (§ 29 KonzVgV).
35
Ein Vertrag darf erst nach Ablauf der Wartefrist des § 134 Abs. 2 GWB nach Information der Bieter abgeschlossen werden.
36
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Antragstellerin, es bestünde die Möglichkeit, das Verfahren ohne Bekanntmachung und mit verkürzten Fristen und gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Bieterinformation (§ 134 Abs. 3 Satz 1 GWB) unter Beteiligung der bislang vorgetretenen Bieter durchzuführen.
37
Ein möglicher Verzicht auf eine Konzessionsbekanntmachung ist nur in § 20 KonzVgV vorgesehen, dessen Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Die Aufzählung der Ausnahmefälle in § 20 KonzVgV ist abschließend. Die weiteren Ausnahmen aus der Parallelvorschrift des § 14 Abs. 4 VgV gelten im Konzessionsbereich nicht. Insbesondere gibt es keine Ausnahme für Fälle der zwingenden Dringlichkeit entsprechend § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV (Krohn in Beck´scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2, § 20 KonzVgV Rn. 16; Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 20 KonzVgV Rn. 1 Fußnote 1).
38
Die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2022, 11 Verg 5/22, juris Rn. 66; Beschluss vom 30. Januar 2014, 11 Verg 15/13, juris Rn. 50; OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2014, 13 Verg 9/14, juris Rn. 39), die sie auf nicht verschiebbare, weil von einem Fixtermin abhängige Leistungen übertragbar hält, betreffen nicht nur – was auch die Antragstellerin sieht – unverzichtbare Leistungen der Daseinsvorsorge, sondern jeweils Vergaben im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Eine dem § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV entsprechende Norm kennt die KonzVgV jedoch nicht. Auf die vorliegende Fallkonstellation ist die dazu ergangene Rechtsprechung nicht übertragbar.
39
(b) Die Antragstellerin zieht einerseits in Zweifel, dass der Aufbauzeitplan so starr ist, wie dies von der Antragsgegnerin und den Beigeladenen geschildert worden ist, und legt ihrer Argumentation andererseits einen möglichen Beginn des Aufbaus des Zeltes ab Mitte Juli 2026 zugrunde. Beide Begründungsstränge erachtet der Senat nicht als durchgreifend.
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(aa) Nicht entscheidend ist, ob es – wie die Antragstellerin aus § 19 der Zulassungsverträge schließt – auch nach der Planung der Antragsgegnerin in zeitlicher Hinsicht ausreichend ist, wenn der Zulassungsvertrag auch „noch deutlich nach dem 26. Juni 2026“ abgeschlossen wird. Sie ist der Auffassung, es sei offensichtlich nicht richtig, dass mit dem Aufbau zwingend am 29. Juni 2026 begonnen werden müsse. Abgesehen davon, dass nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen mit dem Aufbau ab dem 29. Juni 2026 bzw. allerspätestens wenige Tage danach zu beginnen ist, ist nicht darauf abzustellen, wann das von der Antragsgegnerin begonnene kommunalrechtliche Verfahren zur Zulassung spätestens abgeschlossen sein muss, um den Zeitplan für den Aufbau der Festzelte einhalten zu können, sondern darauf, ob die Durchführung einer europaweiten Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession für das Oktoberfest 2026 samt anschließendem Aufbau des Festzeltes durch den dann erfolgreichen Bieter zeitlich noch möglich wäre. Die Antragsgegnerin hat für den Senat nachvollziehbar dargetan, dass sich die streitgegenständlichen Standplätze im Zentrum der Theresienwiese befinden und umgeben sind von zahlreichen weiteren Standplätzen, deren Aufbau von dem Aufbau auf den beiden streitgegenständlichen Standplätzen abhängig ist und diesem zeitlich unmittelbar nachfolgt. Dies hat auch die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Ob mit dem Aufbau an den streitgegenständlichen Standorten Ende Juni oder erst im Juli (s. u. [bb]) begonnen werden muss, kann dahinstehen. Selbst bei Annahme einer gewissen Flexibilität ist es zeitlich objektiv unmöglich, mit dem Aufbau der Zelte erst nach Durchführung einer europaweiten Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession zu beginnen.
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Das von der Antragstellerin „zu einer Bewerbung für ein mittelgroßes Zelt“ vorgelegte Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2026 ist für die vorliegende Fragestellung ohne Belang. Auch wenn vereinzelt noch drei Tage vor Beginn des Oktoberfestes eine „Nachrückvergabe“ in Betracht kommt, stellt dies den von der Antragsgegnerin geschilderten Zeitplan für den Aufbau der Zelte an den streitgegenständlichen zentral gelegenen Standorten nicht in Frage. Bei dieser „Nachrückvergabe“ geht es nur darum, etwaige beim Aufbau entstandene Lücken zu schließen. Die Antragsgegnerin hat dies nachvollziehbar dahin erläutert, es gehe um Lücken (z. B. in den Rundungen oder Ecken von Fahrgeschäften), also um kleinere Flächen, auf denen einfache Buden oder Verkaufswägen mit etwa 3 bis 5 m Front und 2 bis 2,5 m Tiefe errichtet werden könnten, deren Aufbau binnen weniger Tage unproblematisch zu bewerkstelligen ist.
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(bb) Unerheblich ist, ob die Antragstellerin bei „einem möglichen Baubeginn ab dem 15. Juli 2026“ noch in der Lage wäre, den Aufbau und die Organisation eines Festzeltbetriebes für das Oktoberfest 2026 zu realisieren. Entscheidend ist, dass eine Zuschlagserteilung nach Durchführung einer europaweiten Ausschreibung keinesfalls bis Mitte Juli 2026 erfolgen kann. Im Übrigen bleibt das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich des Zeitpunkts, wann aus ihrer Sicht spätestens mit dem Aufbau begonnen werden muss, vage. Aus der vorgelegten Bestätigung eines Zeltbauers ergibt sich lediglich, dass auch nach dem 15. Juli 2026 ein Aufbau, nach vorheriger Abstimmung, voraussichtlich noch rechtzeitig vor Festbeginn realisiert werden könne.
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(c) Die Antragstellerin meint, der Antragsgegnerin hätte spätestens seit der Bewerbung der Antragstellerin Ende 2025 bewusst sein müssen, dass die Standplatzvergaben die Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens nach den §§ 97 ff. GWB und der KonzVgV erforderten. Ob die Rechtsansicht der Antragstellerin zutrifft, bedarf, wie ausgeführt, der näheren Prüfung, kann hier aber dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dies so wäre, änderte dies jedoch nichts daran, dass jetzt die Durchführung einer europaweiten Ausschreibung der Standplätze für das Oktoberfest 2026 zeitlich nicht mehr möglich ist.
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(2) Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Antragstellerin, der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung könne nicht entgegengehalten werden, sie habe bei Durchführung eines Vergabeverfahrens unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 97 ff. GWB keine Aussicht auf den Zuschlag, denn ihre Chancen seien genauso gut wie die der anderen potenziellen Bieter, weil in einem solchen Verfahren die Eignungs- und Zuschlagskriterien unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungs-, Wettbewerbs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festgelegt werden müssten. Hierauf kommt es aus den unter (1) dargestellten Erwägungen nicht an.
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(3) Der Einwand der Antragstellerin, es läge an der Antragsgegnerin zu prüfen und darüber zu entscheiden, wie unter Beachtung der §§ 97 ff. GWB wenigstens ein das Mindestmaß an Wettbewerb gewährleistendes Vergabeverfahren durchgeführt werden könne, verfängt nicht. Die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen (BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2022, Verg 7/21, juris Rn. 87 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 9. Dezember 2020, 17 Verg 4/20, juris Rn. 78 ff.) betreffen jeweils eine Dringlichkeitsvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV. Eine entsprechende Norm kennt die KonzVgV nicht (s. o. [1] [a]). Der Senat hat in der Entscheidung vom 20. Januar 2022 ausgeführt, auch in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb müssten regelmäßig mehrere Bieter beteiligt werden und offengelassen, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV eine Vergabe gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam sein kann, wenn zu Unrecht völlig auf Wettbewerb verzichtet wird. Dies hat mit der sich hier im Rahmen der Interessenabwägung nach § 173 Abs. 2 GWB stellenden Frage, ob die Antragstellerin ihr Primärrechtsschutzziel erreichen kann, nichts zu tun.
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bb) Es überwiegen die Interessen an einer Vergabe der streitgegenständlichen Standplätze.
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Wie bereits ausgeführt, überwiegen regelmäßig die Interessen an einer Vergabe ohne Verzögerung, wenn der Antragsteller wie vorliegend objektiv keine Chance auf eine (noch rechtzeitige) Zuschlagserteilung hat, selbst wenn er in der Beschwerdeinstanz obsiegt. Gesichtspunkte, die hier ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Aus den unter b) dargelegten Erwägungen tritt das Beschleunigungsinteresse entgegen der Ansicht der Antragstellerin in der Abwägung hier nicht hinter ihrem Primärrechtsschutzinteresse zurück.
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Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin, dass beim Oktoberfest 2026 die streitgegenständlichen zwei Standplätze für gastronomische Großbetriebe gänzlich unbewirtschaftet bleiben, ist nicht erkennbar. Das bloße rechtliche Interesse der Antragstellerin, eine aus ihrer Sicht vergaberechtswidrige Zuteilung der beiden streitgegenständlichen Standplätze zu verhindern, muss gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin zurücktreten, das diesjährige Oktoberfest in dem üblichen Rahmen veranstalten zu können, also einschließlich der beiden zentral gelegenen gastronomischen Großbetriebe, für die die Beigeladenen zugelassen werden sollen. Auch die Antragstellerin betont in anderem Zusammenhang, dass der Betrieb der großen Festzelte das wesentliche und zentrale Element der Veranstaltung sei und für die Attraktivität des Oktoberfestes und seine Tradition von überragender Bedeutung sei. Vor diesem Hintergrund steht ein Interesse der Antragsgegnerin an der Standplatzvergabe für … [Standort 1 und 2] außer Frage.
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Die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe geben hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin bei der Abwägung den Ausschlag. Bei ihrer Argumentation, es sei nicht ersichtlich, warum die rein finanziellen Interessen der anderen Beteiligten höheres Gewicht haben sollten als ihr Interesse am Primärrechtsschutz, blendet die Antragstellerin aus, dass sie ihr Ziel, in einem nach den Maßstäben der §§ 97 ff. GWB durchgeführten Vergabeverfahren eine faire Chance zu erhalten, sich um die zu vergebenden Zulassungsverträge für die beiden Standplätze für das Oktoberfest 2026 zu bewerben, aus Zeitgründen objektiv nicht mehr erreichen kann. Wie bereits ausgeführt, kommt deshalb eine Ablehnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nicht nur in Fällen „äußerster Dringlichkeit“ in Betracht; auf damit im Zusammenhang stehende Fragen kommt es somit nicht an.
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Der Berücksichtigung der Interessen des öffentlichen Auftraggebers an einer Vergabe ohne Verzögerung steht schließlich nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Argumentation der Antragsgegnerin für in sich widersprüchlich hält. Die Antragstellerin meint, wenn sich die Antragsgegnerin nicht in der Verantwortung sehe, den Festbezug und den Betrieb sicherzustellen, könne sie auch kein das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin überwiegendes Interesse am vorzeitigen Abschluss der Verträge geltend machen; wenn aber – so der Vortrag der Antragsgegnerin – der kurzfristige Abschluss der Verträge zwingend sei, um den Aufbau der Zelte im Sinne der Gesamtorganisation des Oktoberfestes sicherzustellen, erweise sich die Behauptung, es sei den Festwirten überlassen, ob sie das Fest bezögen, als Schutzbehauptung. Ob die Argumentation der Antragsgegnerin widersprüchlich ist, ist allenfalls bei der Prüfung der Begründetheit der sofortigen Beschwerde von Belang. Der Senat geht jedoch im Rahmen der nach § 173 Abs. 2 GWB vorzunehmenden Abwägung zugunsten der Antragstellerin davon aus, die sofortige Beschwerde habe Aussicht auf Erfolg. Unterstellt man jedoch eine Leistungspflicht der Festbezieher und damit das Vorliegen einer Konzession, ist das Interesse der Antragsgegnerin am baldigen Abschluss der Verträge zu berücksichtigen.
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3. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde entfällt nach § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist, somit mit Ablauf des 19. Juni 2026.
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Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung vor Ablauf der Frist abgelehnt wird. In der Sache hat der Senat nicht entschieden (vgl. zu dieser Konstellation: OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2003, 1 Verg 10/02, juris Rn. 35; von Werder in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, GWB § 173 Rn. 9; Ulbrich in Röwekamp/Kus/Portz/Prieß GWB, § 173 Rn. 16).