Titel:
Keine asylrechtlich relevante Gruppenverfolgung von Kurden
Normenketten:
AsylG § 3, § 3a, § 3d, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsätze:
1. Eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit liegt nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht vor. Diskriminierungen erreichen nicht die erforderliche Verfolgungsdichte. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Konfessionslose und Atheisten sind in der Türkei zwar gesellschaftlicher Ausgrenzung und Diskriminierung ausgesetzt, dies begründet jedoch regelmäßig keine asylrechtlich relevante Verfolgung, sofern keine besonders aktive Religionskritik oder individuelle Gefährdung vorgetragen wird. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Türkei, Kurde, Konfessionslosigkeit, Diskriminierung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit, keine Gruppenverfolgung von Kurden, Probleme wegen Konfessionslosigkeit in Familie, Verwandtschaft, Umgebung und bei Arbeitskollegen, Spannungen, Druck und tätliche Angriffe im sozialen Umfeld, Möglichkeit des landesinternen Schutzes und einer inländischen Fluchtalternative oder inländischen Aufenthaltsalternative, Ablehnung der Heranziehung zum Wehrdienstes nicht schutzrelevant, Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid, Flüchtlingsschutz, Gruppenverfolgung, Diskriminierung, Inländische Fluchtalternative, Wehrdienstverweigerung, Abschiebungsandrohung, Kurden, Atheismus
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und nach eigenen Angaben konfessionslos. Er verließ sein Heimatland am 8. September 2022 auf dem Luftweg und flog am selben Tag nach Berlin; von dort reiste er zum Arbeiten nach Polen weiter. Er reiste nach einem ca. 15-monatigen Arbeitsaufenthalt in Polen am 20. Dezember 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Januar 2024 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylantrages gab er im Wesentlichen an: Er sei konfessionslos. Deshalb habe er Probleme mit seinen Eltern, der Umgebung und Verwandtschaft sowie mit Arbeitskollegen gehabt. Es sei auch zu Schlägereien gekommen. Außerdem sei er wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit diskriminiert worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, erneut Probleme. Man werde ihn wieder unter Druck setzen.
2
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2024 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat wurde angedroht. Die Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: In der Türkei sei nicht von einer landesweiten Gruppenverfolgung der Kurden auszugehen. Soweit es faktisch zu staatlichen Diskriminierungen komme, die allein an die Volkszugehörigkeit anknüpften, erreichten sie regelmäßig nicht den erforderlichen Schweregrad. Es fehle zudem an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Für Kurden lasse sich demnach unabhängig von besonderen individuellen Merkmalen allgemein keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung feststellen. Insoweit habe der Kläger bereits keine keinerlei Asylgründe glaubhaft vorgebracht. Der Kläger habe nicht einmal ansatzweise davon überzeugen können, dass er aufgrund seiner konfessionslosen kritischen Äußerungen zur Religion der Türkei Übergriffen, Repressalien, Diskriminierung und Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, damit diese in ihrer Gesamtwirkung als schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte anzusehen seien. Es seien schon keinerlei Asylgründe vorgetragen worden, welche auf Verfolgungsmaßnahmen aufgrund seiner Konfessionslosigkeit zurückzuführen wären, im kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise gestanden hätten. Der Kläger sei unverfolgt ausgereist. Es gebe keine Hinweise, wonach ihm nun bei einer Rückkehr eine Verfolgung der Türkei drohen sollte. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger könne bei der freiwilligen Rückkehr in die Türkei im Rahmen der Rückkehrprogramme finanzielle Hilfen und Reintegrationsunterstützung erhalten. Der Kläger sei jung und arbeitsfähig. Dem Kläger sei es bereits möglich gewesen, vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt ausreichend sicherzustellen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm dies eine Rückkehr nun nicht mehr möglich sein sollte. Seine Familie und seine Großfamilie lebe in der Türkei.
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Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2024, eingegangen bei Gericht am 24. Oktober 2024, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und beantragen,
I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass durch den Kläger die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes erfüllt sind, hilfsweise festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG bestehen, hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. kürzer zu befristen.
II. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2024, adressiert an den Kläger (Gesch.-Z.: 10469899-163) wird aufgehoben, soweit er der oben genannten Verpflichtung entgegensteht.
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Zur Begründung ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 7. April 2026 im Wesentlichen ausführen: Die bewusste Abkehr vom religiösen Konsens habe zu erheblichen Konflikten innerhalb seiner Familie sowie im sozialen Umfeld geführt. Der Kläger sei fortlaufend erheblichen sozialen Spannungen, Ausgrenzung sowie wiederholten verbalen und physischen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Insbesondere innerhalb seiner Familie sei erheblich Druck auf ihn ausgeübt worden, seine religiöse Haltung zu ändern. Auch im weiteren sozialen Umfeld habe seine Konfessionslosigkeit zu anhaltenden Konflikten und Diskriminierungen geführt. Darüber hinaus sei der Kläger auch aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zusätzlichen Belastungen ausgesetzt gewesen. Die gegen den Kläger gerichteten Spannungen kulminierten in wiederholten Auseinandersetzungen und tätlichen Angriffen in seinem sozialen Umfeld. Es sei nicht zumutbar gewesen, Schutz bei den Behörden zu suchen. Vor diesem Hintergrund habe sich der Kläger gezwungen gesehen, sein Herkunftsland zu verlassen. Er sei am 22. Januar 2024 ausgereist und habe unmittelbar nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohe dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine erhebliche Gefährdung. Er wäre gezwungen, in ein Umfeld zurückzukehren, in dem die gegen ihn gerichteten familiären und gesellschaftlichen Strukturen fortbestünden und sich jederzeit erneut in Form von Druck, Ausgrenzung oder Gewalt manifestieren könnten. Bei den geschilderten Übergriffen und fortdauernden Repressionen habe es sich nicht bloß um „Alltagskonflikte“ gehandelt. Die besondere Gefährdungslage des Klägers als Kurde ergebe sich hier gerade aus der kumulativen Betrachtung mehrerer Risikofaktoren, nämlich seiner Konfessionslosigkeit innerhalb eines konservativreligiösen Umfeldes sowie seiner kurdischen Volkszugehörigkeit. Diese Kombination führt zu einer erheblichen Verdichtung der Gefährdungslage. Nach § 3d AsylG sei entscheidend, ob ein solcher Schutz tatsächlich verfügbar und zumutbar sei. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen tief in gesellschaftliche Strukturen verwurzelt seien, und von einem Umfeld ausgingen, in dem religiöse Konformität sozial durchgesetzt werde. In einer solchen Konstellation sei dem Kläger nicht zumutbar, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, zumal nicht ersichtlich sei, dass die türkischen Behörden in vergleichbaren Fällen effektiven Schutz gewährleisteten. Der Kläger habe die betreffenden Umstände konsistent und nachvollziehbar dargestellt. Entscheidend sei die aktuelle Gefährdungslage bei einer Rückkehr, die vorliegend aufgrund der unverändert fortbestehenden sozialen und familiären Strukturen weiterhin gegeben sei. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vor. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung Sinne des Art. 3 EMRK. Das Bundesamt hätte auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes bejahen müssen.
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Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
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Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2024,
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In der mündlichen Verhandlung am 20. April 2026 wiederholte der Kläger den bereits schriftlich angekündigten Antrag aus dem Klageschriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25. Oktober 2024.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl niemand von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenso wenig vor wie inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
12
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und macht sich diese zu eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen vollständigen Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die gilt auch für die einschlägigen Rechtsgrundlagen.
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Ergänzend ist lediglich anzumerken:
14
Ein Ausländer darf gemäß § 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr der Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
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Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit, zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
16
Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der oben dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Der Kläger hat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht.
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Dem Kläger droht im Falle der Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden.
18
Mittlerweile entspricht es der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass es in der Türkei zu keiner Gruppenverfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden kommt (vgl. etwa OVG Bremen, B.v. 9.3.2026 – 1 LA 225/25 – juris Rn. 13; OVG Saarl, B.v. 17.12.2025 – 2 A 81254 – juris Rn. 20; OVG Bln-Bbg, U.v. 18.4.2024 – OVG 2 B 12/22 VG – juris S. 10 ff.; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6, B.v. 26.10.2018 – 9 ZB 18.32578 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 28.5.2018 – 3 A 120/18.A – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 29.7.2014 – 8 A 1678/13.A – juris Rn. 10; VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris Rn. 18 f.). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an.
19
Zwar wird der Kampf gegen die PKK von der Regierung auch aktuell noch zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 6.8.2025, S. 256). Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen jedoch wesentlich von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 6.8.2025, S. 253). Solche persönlichen Umstände wurden hier jedoch nicht geltend gemacht. Kurdische Volkszugehörige sind derzeit und in überschaubarer Zukunft keiner an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Es fehlt insoweit unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel angesichts der Größe der Volksgruppe jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte (OVG Saarl, B.v. 3.9.2024 – 2 A 63/24 – juris Rn. 22; vgl. zur Gruppenverfolgung BVerfG, B.v. 23.1.1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 – BVerfGE 83, 216 m.w.N.; BVerwG, B.v. 24.2.2015 – 1 B 31/14 – juris). Die allgemein geltend gemachten Repressionen gegen das kurdische Volk mögen zwar strukturell in der türkischen Gesellschaft verankerte Diskriminierungen darstellen, erfüllen jedoch nicht die Anforderungen an eine Gruppenverfolgung.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal. Soweit der Kläger eine allgemeine Ungleichbehandlung aufgrund seiner kurdischen Herkunft anführt, ergibt sich hieraus nicht schon per se eine kurdenfeindliche Einstellung. Es handelt sich allenfalls um strukturell in der türkischen Gesellschaft verankerte Diskriminierungen, die jedoch nicht die Anforderungen an eine Gruppenverfolgung erfüllen. Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, er erfahre Ausgrenzungen aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, handelt es sich um pauschal gehaltene und unsubstantiierte Behauptungen ohne Konkretisierung auf seine Person und ohne Bezugnahme auf konkrete ihn betreffende Begebenheiten, sodass seine kurzen Ausführungen dazu nicht geeignet sind, das gemäß des § 3a AsylG geforderte erhebliche Maß an Intensität zu begründen, um von Verfolgungshandlungen oder einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte auszugehen. Abgesehen davon waren eventuelle Diskriminierungen wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit auch nach Aussage des Klägers nicht der Grund für seine Ausreise aus der Türkei.
21
Das Gericht folgt darüber hinaus der gefestigten Rechtsprechung, wonach Kurden in der West-Türkei trotz der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative gemäß § 3e Abs. 1 AsylG offensteht, zumal in den letzten Jahrzehnten etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert ist (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 13.2.2026 – 3a K 2237/21.A – juris Rn. 38; VG Bremen, U.v. 11.2.2026 – 4 K 1144/25 – juris Rn. 26 mit Bezug auf VG Bremen, U.v. 27.01.2023 – 2 K 1016/20 – juris Rn. 44; m.w.N.).
22
Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung internationalen Schutzes ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger konfessionslos ist, weil es sich keiner Religion angehörig fühlt. Die türkische Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, Stand: Januar 2024, S. 10). Das türkische Rechtssystem sieht kein Verbot der Konversion vor. Trotz dieser rechtlichen Garantien gefährdet das Bekenntnis zu einer anderen Religion oder Weltanschauung als derjenigen, die in der Familie, im sozialen Netzwerk und in der Gesellschaft akzeptiert wird, in der Praxis die Rechte des Einzelnen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Türkei, religiöse und ethnische Minderheiten, Stand 02/2026, S. 4; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 6.8.2025, S. 221, 226). Es gibt Berichte über staatliche Diskriminierung von Nicht-Sunniten bei Einstellung im öffentlichen Dienst und über Fälle von Vandalismus, Hassreden und sozialer Ausgrenzung gegenüber Vertreterinnen/Vertretern religiöser Minderheiten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024; Stand: Januar 2024, S. 10 f.). Atheisten, Agnostiker und Deisten werden am Arbeitsplatz, in der Familie und im Bildungssystem in ihrem Recht auf Gedanken- und Glaubensfreiheit diskriminiert. Bei kritischen Äußerungen über Religion oder Glauben im Allgemeinen oder über bestimmte Auslegungen, insbesondere des Islams, muss mit einer Anzeige gerechnet werden und es besteht die Gefahr der Verfolgung nach dem türkischen Strafgesetzbuch. Dies geschieht insbesondere nach Artikel 216/3: „öffentliche Herabsetzung der religiösen Werte eines Teils der Bevölkerung“. Umgekehrt wird Artikel 216/3 nicht angewandt, um diese Minderheiten vor hasserfüllten oder verleumderischen Äußerungen zu schützen. Nichtreligiöse Personen geraten in Konflikt mit den Behörden, wenn sie Religionskritik üben (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentationen Türkei v. 6.8.2025, S. 226 f., 246). Laut einer 2023 vom Ankara-Institut durchgeführten Studie zur Religiosität in der Türkei sahen sich 6% als Atheisten (2,7%) oder Deisten (3,2%). Nach einer Umfrage des KONDA-Instituts ist der Anteil der Menschen, die sich als Atheisten oder Nichtgläubige bezeichnen, von 2% auf 8% gestiegen (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 6.8.2025, S. 231, 245 und 246).
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Auch wenn bekennende Atheisten oder Konfessionslose vor diesem Hintergrund in der Türkei ein gewisses Maß an Ausgrenzung erfahren mögen, kann weder angesichts der vorliegenden Erkenntnismittel noch des Vortrages des Klägers davon ausgegangen werden, dass allein sein Bekenntnis zum Atheismus bzw. das Bekanntwerden der entsprechenden Einstellung in der Türkei stets eine asylrechtlich relevante Verfolgung auslösen würde. Dass der Kläger seine religionskritische Einstellung besonders aktiv nach außen tragen würde und insbesondere Kritik an den in der Türkei bestehenden Religionen, insbesondere am sunnitischen Islam, derart geäußert hätte oder zu äußern gedenke, dass er in die Gefahr einer Strafverfolgung geraten könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
24
Denn aus dem Vorbringen des Klägers, er fühle sich nicht als Angehöriger einer Religion und habe deshalb Probleme mit seinen Eltern in der Umgebung, der Verwandtschaft sowie mit Arbeitskollegen gehabt, ist nicht ersichtlich, dass er seine Konfessionslosigkeit besonders aktiv nach außen darstellen würde und insbesondere Religionskritik derart geäußert hat bzw. äußern würde, dass er in die Gefahr einer Strafverfolgung geraten könnte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr selbst eingeräumt, dass er die Religion der Anderen respektiere. Er hat nichts davon berichtet, dass es ihm wichtig sei, auch mit Außenwirkung auf andere einzuwirken oder gar zu missionieren bzw. es ihm darum ginge, andere von ihrem Glauben abzubringen. Vielmehr habe er Probleme bekommen, wenn es gesprächsweise um Religion gegangen sei und er gefragt worden sei, warum er sich nicht am Gespräch beteilige, und er dann offenbart habe, dass er kein Muslim sei. Vielmehr besteht der Eindruck, dass sich der Kläger mit proaktiven Verlautbarungen in der Öffentlichkeit ohnehin zurückgehalten hat, ohne dass er von sich aus das Bedürfnis verspürt hat, seine Weltanschauung als Konfessionsloser öffentlich auszuleben. Danach ist auf der Basis der Angaben des Klägers nicht ersichtlich, dass eine bestimmte verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Klägers eine zentrale Bedeutung hat und für ihn unverzichtbar wäre.
25
Die Ablehnung von Konfessionslosigkeit durch Einzelpersonen sowie darauf beruhende Beleidigungen und verbale Übergriffe – wie auch in der Bundesrepublik Deutschland vorkommen können – begründen für sich keine hinreichend schwere und dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlung (vgl. VG Dresden, U.v. 14.11.2025 – 3 K 837/24.A – juris Rn. 30). Soweit der Kläger die Diskriminierung bzw. Kritik seitens seiner Familie, seine Umgebung und Verwandtschaft anspricht und deswegen Druck verspürt, ist daher schon nicht ersichtlich, dass dadurch das Ausmaß einer asylrelevanten Verfolgungshandlung erreicht würde (vgl. VG Dresden, U.v. 14.11.2025 – 3 K 837/24.A – juris Rn. 46; VG Bremen, U.v. 5.5.2025 – 2 K 1431/24 – juris Rn. 57). Das Gleiche gilt für Ausgrenzungen und Diskriminierungen oder verbale Anfeindungen durch Arbeitskollegen oder Freunde (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.1.2029 – Au 6 S 18.32036 – juris Rn. 19). Auch die vom Kläger angeführten tätlichen Auseinandersetzungen mit Arbeitskollegen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn dazu gab der Kläger an, dass es wechselseitige Handgreiflichkeiten gegeben habe (Schlägereien), welche aber durch andere Kollegen bzw. Außenstehende geschlichtet worden seien. Insoweit ist anzumerken, dass der Kläger trotz wiederholter Nachfrage nur allgemein darüber berichtet hat, ohne sich konkret zu Häufigkeit, Schwere, Ausmaß der Schlägereien zu äußern, sodass auch insoweit keine flüchtlingsrelevante Intensität festgestellt werden kann.
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Des Weiteren erscheint der Verfolgungsdruck des Klägers nicht so hoch gewesen zu sein, wie etwa sein Prozessbevollmächtigter glauben machen will. So hat dieser vielmehr mit seinem Schriftsatz vom 7. April 2026 – insoweit gesteigert zum Vorbringen des Klägers – vorgebracht der Kläger habe sich gezwungen gesehen, sein Herkunftsland zu verlassen. Er sei am 22. Januar 2024 ausgereist und habe unmittelbar nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dieser Aussage seines Prozessbevollmächtigten ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich entgegengetreten und hat erklärt, nein, das stimme nicht. Vielmehr erscheint der Verfolgungsdruck tatsächlich nicht so hoch gewesen zu sein, weil der Kläger sich ein Visum besorgt hat, um in Polen zu arbeiten. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Kläger nach eigenem Bekunden am 8. September 2022 nach Berlin geflogen war, ohne zugleich einen Asylantrag zu stellen, sondern vielmehr nach Polen weitergereist ist, um dort zu arbeiten. Umgekehrt hat der Kläger auch in Polen nach Ablauf seines Visums dort keinen Asylantrag gestellt, sondern ist wiederum nach Deutschland gereist. Bei einer ernsthaft bestehenden Verfolgungsfurcht wäre es naheliegend gewesen, beim ersten Kontakt zu einem sicheren Drittland, dort um Asyl nachzusuchen. Der Einwand des Klägers, er habe legal in Europa verweilen wollen, verfängt nicht, weil von Anfang an klar war, dass das Visum befristet war und weil der Kläger auch nach Ablauf des Visums von Polen noch nach Deutschland weitergereist ist.
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Unabhängig davon muss sich der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei insoweit auf die Möglichkeit verweisen lassen, vorrangig staatlichen Schutz oder eine inländische Fluchtalternative bzw. Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d, 3e AsylG). In der Türkei existiert ein breites Netz an Polizei- und Sicherheitsbehörden, das zur Bekämpfung der allgemeinen Kriminalität bereitsteht (etwa BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 6.8.2025, S. 90 ff.). Es ist dem Kläger zuzumuten, bei der Polizei um Schutz zu nachzusuchen. Der türkische Staat ist selbst bei Delikten im Zusammenhang mit Blutfehden und Ehrenmorden nicht untätig. Allein die Tatsache, dass dies das immer noch bestehende Phänomen der Blutfehden bislang nicht im gewünschten Maß eingedämmt hat, rechtfertigt nicht die Bewertung, dass der türkische Staat generell nicht in der Lage oder willens ist, wirksam Schutz zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 AsylG ist ein wirksamer Schutz vor Verfolgung gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden in der Türkei zumindest auf eine entsprechende Anzeige hin kriminelles Unrecht verfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass ein absoluter Schutz naturgemäß nicht gewährleistet werden kann.
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Nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittellage ist der türkische Staat auch sonst grundsätzlich in der Lage und auch dazu bereit, gegen gewalttätige Übergriffe nichtstaatlicher Kräfte vorzugehen und entsprechend effektiven Schutz zu gewähren. In der Türkei existiert ein breites Netz an Polizei- und Sicherheitsbehörden, das zur Bekämpfung der allgemeinen Kriminalität bereitsteht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 6.8.2025, S. 90 ff.).
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Dem Kläger ist konkret zuzumuten, bei der Polizei oder den türkischen Behörden Schutz zu suchen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nachdrückliches und ernsthaftes Schutzgesuch des Klägers, der bislang nach seinem eigenen Sachvortrag keinerlei staatliche Hilfe in Anspruch genommen hat, keine Aussicht auf Erfolg haben würde.
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Darüber hinaus und unabhängig davon ist der Kläger gemäß § 3e Abs. 1 AsylG auf Fluchtalternativen bzw. Aufenthaltsalternativen innerhalb der Türkei zu verweisen. Dem Kläger ist es zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen und Übergriffen zu entziehen, indem er sich innerhalb der Türkei an einem anderen Ort als seinem Heimatort, insbesondere in einer der westlichen Großstädte, niederlässt (so auch VG Augsburg, U.v. 20.11.2018 – Au 6 K 18.31592 – juris Rn 42 ff. oder VG Dresden, U.v. 14.11.2025 – 3 K 837/24.A – juris Rn. 44 ff. bzw. VG Düsseldorf, U.v. 11.10.2024 – 26 K 3974/22.A – juris Rn. 44 ff.; Letztere jeweils zu einem konfessionslosen homosexuellen Kurden). Er muss alle zumutbaren Schutzmöglichkeiten in der Türkei ausschöpfen. Gerade in den Städten an der Westküste herrscht ein gemäßigteres uns säkulareres Klima, während die Mehrheitsgesellschaft im eher konservativ und islamisch geprägten Landesinneren Konvertiten feindseliger gegenübersteht (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Türkei, religiöse und ethnische Minderheiten, Stand 02/2026, S. 3). Insofern ist realitätsnah davon auszugehen, dass dort mögliche Probleme mit Kollegen am Arbeitsplatz sowohl vom Ausmaß als auch vom Umfang als auch von der Intensität deutlich geringer sein werden, zumal in touristisch geprägten Regionen zusätzlich der Kontakt mit anderen religiösen Anschauungen bzw. mit konfessionslosen Personen an der Tagesordnung ist.
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Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger ohne weiteres aufgefunden werden könnte, wenn er seinen ursprünglichen Heimatort meidet und in die West-Türkei geht. Der Kläger könnte vielmehr unbemerkt in die Türkei zurückkehren und sich andernorts niederlassen, ohne dass seine Familie oder sonstige Verwandte überhaupt davon erfahren würden und ohne dass er dort im Weiteren aufgefunden würde.
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Zwar gibt es in der Türkei das „Zentrale Melderegistersystem“ – MERNIS – und Personen sind verpflichtet sich melderechtlich zu registrieren und Umzüge mitzuteilen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Aachen vom 22.11.2024, S. 4; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 6.8.2025, S. 349). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich Privatpersonen Zugang zum türkischen Meldewesen verschaffen können. Denn selbst die entsprechenden Behörden erhalten nur eingeschränkten Zugriff (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 20.5.2024, S. 23). Zudem ist fernliegend, dass Privatpersonen, von seiner Rückkehr erfahren würden, wenn der Kläger nicht an seinen früheren Wohnsitz zurückkehrt, sondern in eine andere Stadt, etwa im Westen der Türkei zieht. Ein Auffinden ist insbesondere deshalb nicht anzunehmen, weil der Kläger naheliegenderweise sein Umfeld bitten wird, seinen Aufenthaltsort innerhalb der Türkei zu verheimlichen bzw. diesen aus Vorsicht auch seinem früheren Umfeld nicht ohne weiteres bekanntgeben wird. Insoweit ist es dem Kläger zumutbar, seinerseits Vorsicht walten zu lassen. Dies gilt etwa auch durch Zurückhaltung in den sozialen Medien und dergleichen bei der Bekanntgabe seiner Daten (vgl. VG Dresden, U.v. 14.11.2025 – 3 K 837/24.A – juris Rn. 45; VG Berlin, U.v. 5.3.2025 – 11 K 219/24 A – juris Rn. 45 ff.). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger wegen seiner Konfessionslosigkeit kritisch gegenüberstehende Personen – auch heute noch – überhaupt ein Interesse hätten und gleichzeitig die Mühe auf sich nähmen, den Kläger landesweit in der Türkei zu suchen, um ihm einen Schaden zuzufügen.
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Das Gericht hat des Weiteren keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Kläger im Anschluss an eine Rückkehr die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz bei Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich sein wird. Dem Kläger ist es zuzumuten, sich – wie schon in der Vergangenheit – eine Arbeit zu suchen, um sich jedenfalls das Existenzminimum – gegebenenfalls mit Unterstützung von sozialen Hilfen und Rückkehr- und Integrationshilfen – zu sichern.
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Weiter stellt die vom Kläger abgelehnte Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei keine Form politischer Verfolgung dar, weil sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird (BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12.17 – juris Rn. 86 m.w.N. sowie VG Gelsenkirchen, U.v. 13.2.2026 – 3a K 2237/21.A – juris Rn. 96 ff.; VG Dresden, U.v. 14.11.2025 – 3 K 837/24.A – juris Rn. 49; VGH BW, U.v. B.v. 7.11.2024 – A 12 S 1230/24- juris Rn. 16 ff.; 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 97; SächsOVG, B.v. 3.2.2020 – 3 A 60/20.A – juris Rn. 10; VG Hamburg, U.v. 16.11.2023 – 1 A 4849/21 – juris Rn. 66). Auch eine Militärdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird ohne weitere Verdachtsmomente nicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen ausgelegt (OVG Bremen, B.v. 27.1.2025 – 1 LA 330/24 – juris Rn. 11). Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Militärdienstpflichtige, die ihre Strafe wegen Dienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, misshandelt werden oder in der vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden haben. Das gilt sowohl dann, wenn sich ein Militärdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch insbesondere dann, wenn er bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird (vgl. (VG Gelsenkirchen, U.v. 13.2.2026 – 3a K 2237/21.A – juris Rn. 102 f. m.w.N.; VG Aachen, U.v. 5.3.2018 – 6 K 3554/17.A – juris Rn. 44 m.w.N.).
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Ferner ist gegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Wehrdienstleistende mit kurdischer Volkszugehörigkeit im Rahmen des Militärdienstes wegen ihrer Volkszugehörigkeit Verfolgung erleiden (VG Gelsenkirchen, U.v. 13.2.2026 – 3a K 2237/21.A – juris Rn. 100 ff.; VGH BW, B.v. 30. 10. 2025 – A 13 S 1907/25 – juris Rn. 6; jeweils m.w.N.). Eine systematische Diskriminierung von Kurden im türkischen Militärdienst ist mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür nicht festzustellen (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 6.8.2025, S. 128 f. sowie VGH BW, B.v. 30. 10. 2025 – A 13 S 1907/25 – juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 27.1.2025 – 1 LA 330/24 – juris Rn. 11).
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Dem Kläger droht auch keine unverhältnismäßige Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 AsylG im Hinblick darauf, dass eine Verweigerung des Wehrdienstes in der Türkei aus Gewissensgründen nicht möglich ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12/17 – juris, Rn. 87; wohl noch zur Rechtslage vor der Reform der Wehrstrafverfolgung: BVerwG, U.v. 6.2.2019 – 1 A 3.18 – juris Rn. 110 jeweils unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 – 42730/05 – juris). Es besteht kein Gesetz, das eine wiederholte Verfolgung und Bestrafung derjenigen verhindert, die die Ableistung des Militärdienstes aus Gewissens- oder religiösen Gründen verweigern, was dazu führen kann, dass ein dauerhaft den Wehrdienst verweigernder türkischer Staatsangehöriger Gefahr läuft, Opfer einer Serie von strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen zu werden, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. EGMR, U.v. 12.6.2012 – 42730/05 – juris). Jedoch bezog sich diese Bewertung eines angemessenen Ausgleichs auf die Strafpraxis vor der Reform der Wehrstrafverfolgung. Die vormals strengeren Strafen wurden deutlich abgemildert, weswegen die frühere Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der damals harten Mehrfachbestrafung auf das heute deutlich abgemilderte Sanktionensystem so nicht mehr übertragbar ist (VG Göttingen, U.v. 5.7.2021 – 4 A 374/17, 7051625 – juris UA S. 10; vgl. VG SH, U.v. 25.7.2024 – 10 A 234/24 – juris Rn. 41 m.w.N. auch zur anderen Ansicht). Eine lebenslange Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung ist damit offenkundig unrealistisch.
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Unabhängig von der Frage, ob die EMRK überhaupt ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen einräumt (dies verneinend VG Göttingen, U.v. 5.7.2021 – 4 A 374/17, 7051625 – juris UA S. 8; offen gelassen von VG SH, U.v. 25.7.2024 – 10 A 234/24 – juris Rn. 41 m.w.N. auch zur gegenteiligen Ansicht), scheidet eine Verletzung von Art. 9 EMRK vorliegend aus. Der Betroffene müsste hierfür glaubhaft gemacht haben, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert. Allein die Aussage des Klägers, nicht zum Militär zu wollen, genügt nicht. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung (VG SH, U.v. 25.7.2024 – 10 A 234/24 – juris Rn. 41 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG). Eine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg lässt sich in den Erklärungen des Klägers nicht erkennen. Der Kläger hat vielmehr nur einsilbig erklärt, dass der Wehrdienst nun für ihn eine Rolle spiele, er aber keinen Wehrdienst in der Türkei ableisten wolle.
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Weiter ist festzuhalten ist, dass in der Türkei die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen, besteht (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei v. 6.8.2025, S. 123).
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Dem Kläger droht in der Türkei weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe noch Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG.
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Für das Gericht steht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, eine in seinem Heimatland bestehende, relevante Verfolgungs- oder Bedrohungslage aufzuzeigen. Insoweit wird vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen.
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Dem Kläger steht schließlich auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch insoweit wird neben den obigen Darlegungen auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Des Weiteren sind die Regelungen des Bescheids zur Abschiebungsandrohung und der Ausreisefrist (Nr. 5 des Bescheids) rechtlich nicht zu beanstanden.
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Das in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG und ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ermessensfehler sind diesbezüglich weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.