Titel:
Entsorgung eines Müllsacks im Hausmüll der Dienstelle ist keine disziplinarwürdige Verfehlung
Normenketten:
BeamtstG § 34 Abs. 1 S. 3, § 47 Abs. 1 S. 2
BayDG Art. 35 Abs. 2
Leitsätze:
1. Disziplinarischer Dienstvorgesetzter ist nur der unmittelbare Dienstvorgesetzte, mithin der Landrat bei einem Staatsbeamten, der bei einem Landratsamt als unterer staatlicher Behörde seinen Dienst versieht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einem außerdienstlichen Verhalten ist nur dann ein Dienstvergehen gegeben, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es ist anerkannt, dass durch diese Regelung die disziplinarrechtliche Relevanz des außerdienstlichen Verhaltens im Vergleich zur früheren Rechtslage erheblich eingeschränkt wurde. Dementsprechend wird das erstmalige und einmalige Entsorgen eines privaten Müllsacks mit Bauschutt von einem Beamten, der zudem weder straf- noch disziplinarrechtlich vorgeahndet ist und sein Fehlverhalten eingeräumt hat, nicht als ein disziplinarwürdiges Verhalten angesehen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Disziplinarrecht, Entsorgung eines Müllsacks mit Bauschutt im Hausmüll der Dienststelle, Dienstvorgesetzter, Disziplinarbehörde, außerdienstliches Verhalten, keine disziplinarwürdige Verfehlung, Beamtenrecht, Dienststelle, Dienstvergehen, Disziplinarverfahren, Landratsamt, Regierung, Bagatellverfehlung, Vertrauensbeeinträchtigung, Zuständigkeitsmangel, Zuständigkeit, außerdienstlich, achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten
Fundstelle:
BeckRS 2025, 8966
Tenor
1. Der Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 23.1.2023, …, wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. De Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe de festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung des Beklagten vom 23. Januar 2023.
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1. Der Kläger wurde am … 1972 geboren. Seine Schullaufbahn beendete er mit Abschluss der Hauptschule im Jahr 1987. Im Jahr 1993 schloss er seine Berufsausbildung zum Elektroinstallateur mit der Gesellenprüfung ab. Nachdem er seit dem … 2009 als Beschäftigter des Landkreises … tätig war, wurde er am … unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe beim Freistaat Bayern zum Hauptamtsgehilfen ernannt. Mit Wirkung zum … erfolgte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Am … wurde er zum Amtsmeister (Besoldungsgruppe A4) befördert.
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Der Kläger ist verheiratet und Vater eines im Jahr 2005 geborenen Sohnes. Er ist bisher weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist Mitarbeiter der Betriebsdienste im Landratsamt …
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2. Der Beklagte legt im Rahmen des Disziplinarverfahrens dem Kläger folgenden Sachverhalt zur Last:
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Der Kläger habe am Samstag, 4. Juni 2022, um die Mittagszeit unerlaubt einen großen Müllsack mit Bauschutt von seiner privaten Baustelle in einem Restmüllcontainer des Landratsamts … auf dem vom Gesundheitsamt aus einsehbaren Parkplatz entsorgt. Hierzu sei er mit einem schwarzen Mercedes, Kennzeichen …, vorgefahren. Da der Kläger an diesem Tag nicht zum Hausmeisterdienst eingeteilt gewesen sei, habe keine dienstliche Veranlassung bestanden, das Dienstgelände an diesem Tag zu betreten.
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3. Das Landratsamt … teilte der Regierung von Mittelfranken am 10. August 2022 telefonisch und schriftlich per E-Mail am 12. August 2022 mit, dass gegen den Kläger der Verdacht eines Dienstvergehens bestehe. Der E-Mail waren Stellungnahmen von … vom 12. Juli 2022, … vom 7. Juli 2022 und von … vom 24. Juni 2022, die jeweils den Vorfall am Landratsamt vom 4. Juni 2022 schilderten, beigefügt. Zudem war ein Gesprächsprotokoll des Leiters der Betriebsdienste, …, mit dem Kläger beigefügt. In diesem konfrontierte … den Kläger mit dem Vorwurf.
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Mit Schreiben vom 29. November 2022 leitete die Regierung von Mittelfranken gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren gemäß Art. 19 Absatz 1 Satz 1 BayDG ein. Hiervon wurde der Kläger mit Schreiben vom 29. November 2022 in Kenntnis gesetzt.
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Am Mittwoch, 14. Dezember 2022, fand eine Anhörung des Klägers bei der Regierung von Mittelfranken statt. Hierbei gab der Kläger an, er sei am 4. Juni 2022 privat auf einer Baustelle gewesen. Er habe an diesem Tag für die Baustelle Schaufel und Besen benötigt und diese Gegenstände dabei schnell aus dem Landratsamt geholt. Bei dieser Gelegenheit habe er dienstlichen Müll aus dem Garagenhof in zwei Fahrten mit seinem Pkw zum Restmüllcontainer des Landratsamts gebracht. Es habe sich darunter auch ein Müllsack mit privatem Bauschutt von der oben genannten Baustelle gefunden. Dies habe er auch schon am 7. Juni 2022 gegenüber seinem Chef eingeräumt. Er finde es unfair, dass er nun allein bestraft werde. Schließlich würden noch andere Personen ihren Müll illegal entsorgen. Der Kläger legte zudem eine persönliche Stellungnahme vor.
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4. Mit Bescheid vom 23. Januar 2023 erließ die Regierung von Mittelfranken gegenüber dem Kläger eine Disziplinarverfügung und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 200 EUR (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids). Verwaltungskosten würden nicht erhoben. Der Kläger trage seinen notwendigen Aufwendungen selbst (Ziffer 2). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. Januar 2023 gegen Zustellungsurkunde bekanntgegeben.
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5. Am 21. Februar ließ der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben und beantragen,
Die Disziplinarverfügung der Regierung von Mittelfranken vom 23. Januar 2023, Az.: … wird aufgehoben, hilfsweise eine mildere Maßnahme ausgesprochen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass der Kläger am 4. Juni 2022 nicht gezielt den Restmüllcontainer des Landratsamts … mit seinem Pkw angefahren habe, um dort privaten Bauschutt zu entsorgen. Tatsache sei vielmehr, dass der Kläger, wie sich aus seiner Einlassung entnehmen lasse, am 4. Juni 2022 beim Landratsamt vor Ort gewesen sei, um dort Schaufel und Besen zu holen. Hierbei habe der Kläger dienstlichen Müll, der in der Garage gelagert gewesen sei, in seinem Pkw verbracht und diesen in den Restmüllcontainer des Landratsamts, nachdem dieser zu entsorgen war, geworfen. Hierbei habe er auch einen Müllsack mit privaten Bauschutt entsorgt. Das Fehlverhalten und das dem Kläger allenfalls vorwerfbare außerdienstliche Dienstvergehen beschränke sich demzufolge darauf, dass der Kläger bei der Gelegenheit der Entsorgung dienstlichen Abfalls einen einzigen Müllsack mit privaten Bauschutt mit entsorgt habe. Die Schwere des Dienstvergehens sei im untersten Bereich angesiedelt. Eine Vertrauensbeeinträchtigung der Allgemeinheit hinsichtlich des Berufsbeamtentums generell und bezüglich des Klägers habe das Verhalten des Klägers nicht verursacht. Das Persönlichkeitsbild des Klägers sei ausschließlich entlastend zu berücksichtigen. Als angemessene, erforderliche und gebotene Maßnahme käme unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände sowie der zu berücksichtigen Bemessungskriterien als Disziplinarmaßnahme allenfalls ein Verweis im Sinne des Art. 7 BayDG in Betracht.
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6. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragte,
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Zur Begründung führte er aus, dass die Disziplinarverfügung rechtmäßig gewesen sei. Das Verhalten des Klägers stelle ein Dienstvergehen dar. Durch das geschilderte Verhalten habe der Kläger außerdienstliche schuldhaft gegen die Pflicht zu ansehens- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Die Verwaltung sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Der Kläger habe als Mitarbeiter der Betriebsdienste Vorbildfunktion. Der Dienstherr müsse darauf vertrauen können, dass Mitarbeiter der Betriebsdienste die zur Verfügung gestellten dienstlichen Geräte, Materialien, Liegenschaften und sonstigen Gegenstände ausschließlich für die bestehenden dienstlichen Zwecke einsetzten und keine zweckfremde Nutzung erfolge. Der Kläger habe durch das Befahren des Landratsamtes eine verbotene Besitzstörung begangen. Die Verhängung der Geldbuße sei verhältnismäßig und angemessen. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
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7. Im vorbereiteten Verfahren fragte das Gericht zur sachlichen Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken für den Erlass der Disziplinarverfügung an. Die Regierung hielt sich für zuständig. Im streitgegenständlichen Fall sei die Zuständigkeit einer Disziplinarbehörde nicht gegeben, da auf Grund der ausgesprochenen Disziplinarverfügung (Geldbuße) die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten vorliege (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)). Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Art. 3 Satz 1 BayBG sei Dienstvorgesetzter eines Regierungsbeamten am Landratsamt sowohl der Landrat wie der Regierungspräsident/die Regierungspräsidentin. Personalverwaltende Dienststelle für die Regierungsbeamten am Landratsamt sei die Regierung, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ZustV-IM. Nach E 6 zu Art. 3 Satz 1 BayBG in Weiß/Niedermaier/Summer könne der jeweils höhere Dienstvorgesetzte die Kompetenz jederzeit an sich ziehen.
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8. In der mündlichen Verhandlung am 14. April 2025 waren die Beteiligten erschienen. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Bezüglich des weiteren Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen.
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9. Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 23. Januar 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf die Frage der Zweckmäßigkeit nach § 58 Abs. 3 BayDG kommt es daher schon nicht mehr an.
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1. Der Bescheid ist sowohl formell als auch materiell rechtswidrig.
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1.1. Der Bescheid ist formell rechtswidrig. Der Regierung von Mittelfranken fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit nach Art. 35 Abs. 2 BayDG für den Erlass der Disziplinarverfügung. Diese folgt weder aus Satz 1 noch aus Satz 2 dieser Vorschrift. Nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 BayDG, worauf sich die Regierung von Mittelfranken im gerichtlichen Verfahren berief, werden ein Verweis und eine Geldbuße durch den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte ausgesprochen. Dienstvorgesetzter in diesem Sinne ist nur der unmittelbare Dienstvorgesetzte (vgl. Conrad in Zängl, Bay. Disziplinarrecht, Art. 35 Rn. 14), mithin der Landrat bei einem Staatsbeamten, der bei einem Landratsamt als unterer staatlicher Behörde seinen Dienst versieht. Keine weitergehenden Disziplinarbefugnisse stehen dabei der Regierung als Mittelbehörde zu. Anders als nach der alten Bayerischen Disziplinarordnung sollen ihr nach dem BayDG als höherem Dienstvorgesetztem grundsätzlich keine Disziplinarbefugnisse zustehen (vgl. Conrad a.a.O. Rn. 14). Das BayDG kennt dementsprechend auch den höheren Dienstvorgesetzten im Wortlaut nicht mehr – anders die alte Bayerische Disziplinarordnung wie bspw. in Art. 29 Abs. 2 BayDO. Mit Blick auf diese historische Entwicklung überzeugt es nicht, wenn sich der Beklagte auf die Kommentierung zum allgemeinen Beamtenrecht beruft. Im Disziplinarrecht hat der Gesetzgeber offenbar eine andere und eigenständige Regelung getroffen. In der StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht ist darüber hinaus nichts Abweichendes zu den Zuständigkeiten im Disziplinarrecht geregelt.
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Eine sachliche Zuständigkeit kann auch nicht auf Art. 35 Abs. 2 Satz 2 BayDG gestützt werden, wie es die Regierung von Mittelfranken im streitgegenständlichen Bescheid angenommen hat. Nach dieser Vorschrift gilt, dass, wenn der oder die Dienstvorgesetzte seine oder ihre Befugnisse nicht für ausreichend hält, er oder sie das Verfahren unverzüglich an die Disziplinarbehörde abzugeben hat. Zum einen lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Übernahme durch die Regierung schon nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, dass der Landrat als unmittelbarer Dienstvorgesetzter seine Befugnisse nicht als ausreichend angesehen hätte, da er nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 BayDG Verweis und Geldbuße aussprechen kann, und darüber hinaus ist die Regierung nicht Disziplinarbehörde im Sinne dieser Vorschrift. Für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration die Landesanwaltschaft Bayern ist nach § 28 Nr. 2 ZustVO die allgemeine Disziplinarbehörde.
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1.2. Der Bescheid ist auch materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht angenommen werden können. Bei einem außerdienstlichen Verhalten – wie vorliegend – ist nur dann ein Dienstvergehen gegeben, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es ist anerkannt, dass durch diese Regelung die disziplinarrechtliche Relevanz des außerdienstlichen Verhaltens im Vergleich zur früheren Rechtslage erheblich eingeschränkt wurde. Die heutigen Kriterien sind wesentlich restriktiver. Nicht jeder außerdienstliche Verstoß gegen die allgemeine Verhaltensnorm des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten stellt bereits ein Dienstvergehen dar (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 47 BeamtStG Rn. 63ff.). Dementsprechend wird das erstmalige und einmalige Entsorgen eines privaten Müllsacks mit Bauschutt durch den Kläger, der zudem weder straf- noch disziplinarrechtlich vorgeahndet ist und sein Fehlverhalten eingeräumt hat, nicht als ein disziplinarwürdiges Verhalten angesehen. Der Verstoß gegen Art. 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten ist derart gering, dass hierdurch weder das Vertrauen des Dienstherrn noch der Öffentlichkeit in einer für das Amt bedeutsamen Weise beeinträchtigt werden kann. Es ist hier von einer Bagatellverfehlung auszugehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, wonach es im Bereich des Landratsamts … wiederholt zu einer privaten Müllentsorgung in den dortigen Müllbehältern gekommen und dem Kläger als Mitarbeiter der Betriebsdienste diese Problematik in besonderer Weise bewusst gewesen sein soll. Dies alles kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht der Schaden als äußerst gering zu bewerten ist. Dass es sich bei dem Müllsack um Bauschutt gehandelt hat und er nach Auffassung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht in dem Hausmüll zu entsorgen war, wurde bezüglich Letzterem nunmehr erstmals durch den Beklagten geltend gemacht. Es ist in den Verwaltungsvorgängen nichts ersichtlich, dass der Müllsack gesondert entsorgt wurde und dabei weitere Gebühren angefallen wären.
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2. Nach alledem war der Bescheid aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtliche Disziplinarverfahren sind nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gebührenfrei.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf Art. 3 BayDG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.