Titel:
Einstweilige Anordnung, Hilfe zur Erziehung, Hausgebärdensprachkurs, Nachrang der Jugendhilfe, Ausfallbürgschaft der Jugendhilfe
Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2
SGB VIII § 27
SGB IX § 14
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Hilfe zur Erziehung, Hausgebärdensprachkurs, Nachrang der Jugendhilfe, Ausfallbürgschaft der Jugendhilfe
Fundstelle:
BeckRS 2025, 748
Tenor
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Hilfe zur Erziehung in Form eines Hausgebärdensprachkurses für hörende Eltern zu gewähren.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Die Antragsteller begehren die Übernahme von Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs für hörende Eltern.
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Die Antragsteller sind Eltern des Kindes A., geb. ... 2022. A. ist von Geburt an gehörlos. Laut Befundbericht der Klinik G. vom Januar 2024 ist bei A. rechts kein Hörnerv angelegt und der linke Hörnerv nur sehr dünn vorhanden. Die Sprachentwicklung ist verzögert. Die Chancen für einen regelrechten Lautspracherwerb sind unklar. Eine Anbahnung alternativer Kommunikationsstrategien erschien sinnvoll. Eine Versorgung mit Hörgeräten schlug fehl. Ein Cochlea-Implantat kann rechts nicht eingesetzt werden, links wurde es am 7. März 2024 eingesetzt.
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Am 30. Mai 2024 wandten sich die Antragsteller an den Antragsgegner und beantragten einen Kurs in Deutscher Gebärdensprache für sich als hörende Eltern mit einem aktuell gehörlosen Kind. Sie trugen vor, die Chancen, dass A. Hören und Sprechen lernen werde, stünden eher schlecht. A. habe bisher keine Lautsprachentwicklung durchlaufen. Um A. in ihrer Sprachentwicklung angemessen zu fördern, müssten die Antragsteller die Gebärdensprache vollumfänglich erlernen und beherrschen. Aktuell seien sie auf der Suche nach Unterstützung in Form eines Hausgebärdensprachkurses. Um jedoch frühestmöglich mit dem Gebärden in der Familie beginnen zu können, würden sie schon vorher an einem Online-DGS-Kurs teilnehmen. Dies würde jedoch auf Dauer nicht ausreichen, da dort allgemeine Grundkenntnisse vermittelt würden, diese aber nicht auf die kommunikativen Anforderungen in einer Familie zugeschnitten seien und die Onlinekurse nicht speziell auf die lokalen Gebärden ausgerichtet seien.
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Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 leitete der Antragsgegner gemäß § 14 SGB IX den Antrag an den Bezirk Oberbayern mit der Bitte um Bearbeitung als zweitangegangener Träger weiter. Dies wurde den Antragstellern am selben Tag mitgeteilt.
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Die Antragsteller absolvierten den Online-DGS-Kurs.
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Am 10. Juli 2024 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme der Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs inklusive der notwendigen Vorbereitungszeit, Fahrtzeit und Fahrtkosten. Vorgelegt wurden A.s Schwerbehindertenausweis mit dem GdB 100 und den Merkzeichen G, H, RF, und GI sowie ein Kostenvorschlag für einen Hausgebärdensprachkurs beim Träger M. über 1.445,61 EUR monatlich mit Leistungsbeschreibung sowie ein Schreiben der Informations- und Servicestelle für Menschen mit Hörbehinderung W. vom 25. Juni 2024, mit dem der Antrag der Antragsteller unterstützt wird.
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Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 leitete der Antragsgegner auch diesen Antrag an den Bezirk Oberbayern weiter und teilte dies den Antragstellern mit.
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Mit Schreiben an den Antragsgegner vom 15. Juli 2024 teilte der Bezirk Oberbayern. mit, dass er für die Kostenübernahme nicht zuständig sei. Es handle sich um Leistungen der Hilfe zur Erziehung. Aus diesem Grund liege eine Weiterleitung nach § 14 SGB IX nicht vor und werde der Antrag zurückgegeben.
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Mit Schreiben vom 9. August 2024 teilte der Antragsgegner dem Bezirk Oberbayern mit, A. gehöre zum Personenkreis nach § 113 SGB IX, daher sei der Anwendungsbereich des § 14 SGB IX eröffnet. Der Bezirk sei als zweitangegangener Rehabilitationsträger zur Entscheidung über den Antrag verpflichtet.
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Mit Bescheid vom 16. August 2024 lehnte der Bezirk den Antrag vom 10. Juli 2024 ab, da für die Durchführung eines Gebärdensprachkurses der hörenden Eltern keine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 113 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in Betracht komme. Leistungen der Eingliederungshilfe für ein gehörloses Kind umfassten gebärdensprachliche Unterrichtsleistungen zugunsten des Kindes selbst, nicht die Finanzierung eines Gebärdensprachkurses für dessen Eltern. Zudem teilte der Bezirk mit Schreiben vom 16. Juli 2024 den Antragstellern mit, der Antrag sei an den zuständigen Antragsgegner weitergeleitet worden.
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Am 9. September 2024 legte die Bevollmächtigte der Antragsteller gegen den Bescheid vom 16. August 2024 Widerspruch ein und wies den Antragsgegner darauf hin, es bestehe ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme der Kosten als Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VIII.
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Mit Bescheid vom 19. September 2024 lehnte der Bezirk den Antrag vom 30. Mai 2024 ab. Hiergegen legte die Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 Widerspruch ein.
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Am 20. Dezember 2024 beantragte die Bevollmächtigte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht:
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Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache Leistungen zur Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VIII durch Finanzierung eines Hausgebärdensprachkurses für hörende Eltern zu gewähren.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, den Antragstellern stehe ein Hilfeanspruch nach § 27 Abs. 2 SGB VIII zu. Die Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. SGB IX richte sich an die beeinträchtigten Personen selbst, sodass hieran ein Leistungsanspruch der Eltern nach §§ 90 ff. SGB IX scheitere. Der Bezirk habe daher zu Recht seine Zuständigkeit abgelehnt. Allerdings stelle sich die Frage, inwieweit § 14 SGB IX hier anwendbar sei. Der Bezirk sei der Ansicht, § 14 SGB IX „gelte nur für Reha-Recht und nicht für die Eingliederungshilfe“. Im Übrigen sei die Weiterleitung schon fehlerhaft gewesen, da eindeutig ein Antrag nach SGB VIII gestellt worden sei und das SGB VIII keine entsprechenden Weiterleitungsvorschriften kenne. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da ein Abwarten nicht zumutbar und eine Finanzierung des Sprachkurses durch Eigenmittel der Eltern nicht tragbar sei. Hierzu wurden verschiedene Einkommensnachweise vorgelegt.
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Der Antragsgegner legte die Behördenakten elektronisch vor und beantragte mit Schriftsatz vom 10. Januar 2025:
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wird zurückgewiesen.
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2. Der „Beigeladene“ wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache nach § 14 SGB IX Eingliederungshilfe durch Finanzierung eines Hausgebärdensprachkurses für hörende Eltern zu gewähren.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch der Antragsteller gegenüber dem „Beilgeladenen“ bestehe, der gemäß § 14 SGB IX als zweitangegangener Träger zur Leistung verpflichtet sei. Darüber hinaus stehe den Antragstellern zwar ein Anspruch nach § 27 Abs. 2 SGB VIII zu, der jedoch gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX nachrangig sei (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Beim Gebärdensprachkurs handele es sich im Grunde um eine Leistung der Eingliederungshilfe für das hörbehinderte Kind selbst. A. gehöre unstreitig zum Personenkreis der behinderten Menschen, die Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 113 SGB IX haben. Damit sei der Anwendungsbereich des § 14 SGB IX eröffnet. Auch ein dezidiert auf Gewährung erzieherischer Hilfe nach §§ 27 ff. SGB VIII gestellter Antrag könne als Teilhabeantrag ausgelegt werden. Könne ein potenzieller Bedarf nicht ausgeschlossen werden, sei das zusätzliche Erfordernis des Handelns als Rehabilitationsträger mit Blick auf das in Betracht kommende Leistungsspektrum regelmäßig gegeben und gelte § 14 SGB IX für mögliche Eingliederungshilfeleistungen.
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Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Der Antrag ist zulässig und begründet.
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Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
23
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 12 CE 11.2215 – juris Rn. 6).
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Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von den Antragstellern begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber – zumindest teilweise – vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache – jedenfalls dem Grunde nach – spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4).
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Nach diesen Maßgaben haben die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
26
Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass ihnen gegen den Antragsgegner ein Anordnungsanspruch in Gestalt eines Anspruchs auf Gewährung von Hilfe zu Erziehung gemäß § 27 Abs. 1, 2 SGB VIII in Form eines Hausgebärdensprachkurses für hörende Eltern zusteht.
27
Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfe zur Erziehung wird gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall.
28
Für die Eltern tauber bzw. hörbeeinträchtigter Kinder besteht grundsätzlich ein Anspruch gegenüber dem Jugendhilfeträger auf Gewährung eines Gebärdensprachkurses auf Grundlage von § 27 Abs. 2 SGB VIII, da der aufgrund der mangelnden Kommunikationsfähigkeit der Eltern bestehenden erzieherischen Bedarfssituation mit einem Gebärdensprachkurs als geeigneter und notwendiger Hilfe begegnet werden kann (DIJuF, JAmt 2024, 534, 535 mit Hinweis auf DIJuF, JAmt, 2015, 87, 88; vgl. VG Dresden, U.v. 18.7.2018 – 1 K 2853/16 – juris Rn. 22 ff.; VG Freiburg, U.v. 7.11.2018 – 4 K 2173/18 – juris Rn. 17 ff.). Ein erzieherischer Bedarf ist vorliegend glaubhaft gemacht, ebenso die Notwendigkeit und Geeignetheit eines Hausgebärdensprachkurses zur Deckung des erzieherischen Bedarfs. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dem entgegenstehen würden.
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Der Antragsgegner ist auch zuständiger Anspruchsgegner. Abgesehen davon, dass eine Beiladung des Bezirks nicht erfolgt ist und das Verwaltungsgericht auch keine Kompetenz zur Verpflichtung eines Beigeladenen hat (anders § 75 Abs. 5 SGG), stehen § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und § 14 SGB IX der Leistungspflicht des Antragsgegners nicht entgegen.
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Denn unabhängig von der Frage, ob der Bezirk – wie der Antragsgegner meint – für die Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig zuständig ist bzw. auf Grund der Weiterleitung nach § 14 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1 SGB IX vorrangig zuständig wurde, bleibt der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern ebenfalls verpflichtet.
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Denn wenn die Leistung durch den verfahrensrechtlich und/oder nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII materiell-rechtlich vorrangig zuständigen Träger nicht gewährt wird, kann der zuständige Jugendhilfeträger aufgrund seiner Ausfallbürgschaft gehalten sein, die erforderliche Leistung sicherzustellen, wenn – wie hier, s.o. – ein Anspruch auf Jugendhilfeleistungen besteht (DIJuF, JAmt 2024, 534, 536 m.w.N.; ebenso schon JAmt 2015, 87, 88). Der Vorrang der Verpflichtungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vor der Jugendhilfe gilt nur so weit, wie die vorrangige Bedarfsdeckung tatsächlich realisiert oder demnächst realisiert werden kann. Ansonsten ist der abstrakte Verweis auf vorrangig Verpflichtete nicht möglich. Erfüllt ein vorrangig verpflichteter (Sozialleistungs-)Träger seine Pflichten nicht, aus welchen Gründen auch immer, so greift der Nachrang der Jugendhilfeleistungen. Der angegangene Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss leisten und ist insoweit „Ausfallbürge“ für die ausbleibenden Leistungen der vorrangig Verpflichteten. Der eigentlich bestehende Nachrang muss in diesem Fall über die Geltendmachung möglicher Erstattungsansprüche z.B. nach § 16 SGB IX, §§ 102 ff. SGB X wiederhergestellt werden (Schönecker/Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII/, 9. Aufl. 2022, § 10 Rn. 2 m.w.N.; vgl. insbesondere zu § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch VG München, B.v. 24.4.2020 – M 18 E 19.2711 m.w.N.). Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insbesondere im Hinblick auf § 14 SGB IX würde eine andere Auffassung auch dem Gesetzeszweck der möglichst schnellen Leistungserbringung zuwiderlaufen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/5047, S. 102).
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Ob der Antrag vom 10. Juli 2024 – wie von Antragsgegnerseite vorgetragen – als Antrag auf Eingliederungshilfe ausgelegt werden konnte oder – wie vonseiten der Antragsteller angeführt – § 14 SGB IX mangels Stellung eines Eingliederungshilfeantrags nicht anwendbar ist, kann demzufolge dahinstehen. Ob eine meistbegünstigende Auslegung zu dem Ergebnis kommen darf, dass ein eindeutig gestellter Antrag als ein solcher Antrag verstanden wird, der an einen Rehabilitationsträger weiterzuleiten ist, der eine nachteilige Rechtsauffassung vertritt, erscheint jedoch fraglich.
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Die Antragsteller haben zudem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
34
Die einstweilige Anordnung erscheint nötig zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Die Antragsteller müssen dringend in die Lage versetzt werden, mit ihrem zweijährigen Kind zu kommunizieren, anderenfalls drohen irreversible Nachteile für die Familie der Antragsteller. Dass der bereits absolvierte allgemeine DGS-Kurs nicht ausreichend ist, ist glaubhaft gemacht.
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Die Antragsteller haben auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen eine Eigenfinanzierung des Gebärdensprachkurses nicht zumutbar ist (vgl. zur Frage, ob ein Anordnungsgrund auch deshalb fehlt, weil die Antragspartei nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, die Leistung nicht finanziell vorstrecken zu können: OVG NRW, B.v. 6.9.2024 – 12 B 711/24 – juris Rn. 11; OVG S-H, B.v. 29.10.2024 – 3 MB 20/24 – juris Rn. 4; a.A. BayVGH, B.v. 19.11.2024 – 12 CE 24.1695 – juris Rn. 9). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich die Gesamtkosten – wie von Antragsgegnerseite angeführt – möglicherweise nicht auf 70.000 EUR belaufen.
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Dem Vorliegen des Anordnungsgrunds steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner den Antrag fristgemäß an den Bezirk weitergeleitet hat, da der Anspruch diesem gegenüber demnächst nicht realisiert werden kann, s.o.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.