Inhalt

VGH München, Beschluss v. 01.04.2025 – 1 NE 24.2085
Titel:

Normenkontrolle, Einstweilige Anordnung, Fehlende Dringlichkeit, Kein schwerer Nachteil

Normenkette:
VwGO § 47 Abs. 6
Schlagworte:
Normenkontrolle, Einstweilige Anordnung, Fehlende Dringlichkeit, Kein schwerer Nachteil
Fundstelle:
BeckRS 2025, 7340

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
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Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführte Änderung des Bebauungsplans „Zeilerfeld“ der Antragsgegnerin, die am 21. März 2024 beschlossen und am 5. April 2024 bekanntgemacht wurde.
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Der am 30. Januar 1967 bekannt gemachte ursprüngliche Bebauungsplan (Ursprungsbebauungsplan), der für das Plangebiet ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO festsetzt, wurde nachfolgend mehrmals für einzelne Grundstücke geändert. Mit der streitgegenständlichen Änderung des Bebauungsplans (Änderungsbebauungsplan) wurde diese Baugebietsfestsetzung für das Plangebiet, das das Grundstück FlNr. 897/11 und eine Teilfläche der angrenzenden Straße (FlNr. 897/19) umfasst, auf die aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung 2021 umgestellt. Ziel der Planung ist die Steuerung und Entwicklung der Nachverdichtung des Gebiets durch Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses um einen Anbau. Der Änderungsbebauungsplan setzt Baugrenzen für ein Hauptgebäude sowie eine daran anschließende Fläche für Nebenanlagen fest.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstück FlNrn. …, das im Plangebiet des ursprünglichen Bebauungsplans liegt und östlich an den Änderungsbereich angrenzt.
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Am 26. September 2024 stellte sie einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan (1 N 24.1654) und beantragte am 9. Dezember 2024,
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durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die 53. Änderung des Bebauungsplans „Zeilerfeld“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.
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Die Antragstellerin macht geltend, dass der Antrag jedenfalls wegen der offensichtlichen Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans geboten sei. Es fehle nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufe bzw. durchlaufen habe. Sie sei antragsbefugt, weil sie in abwägungserheblichen Rechten, insbesondere in dem vom gewohnheitsrechtlich anerkannten Gebietserhaltungsanspruch geschützten Bewahrungs- und Erhaltungsinteresse, verletzt werde. Sie habe darauf vertrauen können, dass das vom Ursprungsbebauungsplan vorgegebene Nutzungsmaß sowie die Gestaltungsvorgaben jedenfalls im Kern beibehalten würden. Die erheblichen Änderungen stünden in Widerspruch zu dem ursprünglich verfolgten Ziel einer einheitlichen Bebauung. Der Änderungsbebauungsplan ermögliche eine rücksichtslose Bebauung, insbesondere durch die erstmalige Zulassung von Stellplätzen auch im rückwärtigen Grundstücksbereich mit den damit verbundenen Lärmbeeinträchtigungen. Der Änderungsbebauungsplan sei schon deshalb unwirksam, weil es sich nicht um einen selbständigen Plan handle und die Unwirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans auf den Änderungsbebauungsplan durchschlage. Jedenfalls leide der Änderungsbebauungsplan an Verfahrensfehlern und sei städtebaulich nicht erforderlich, weil die vielen vorgenommenen Änderungen zu einem offensichtlichen planerischen Missgriff geführt hätten und die Festsetzungen im Widerspruch zu den Grundzügen des Ursprungsbebauungsplan stünden. Für die Festsetzung von Aufschüttungen und Abgrabungen fehle es an einer Rechtsgrundlage und an einem eindeutigen Bezugspunkt. Die Änderung der Nutzungsart – Wechsel von einem reinen Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung 1962 in die Baunutzungsverordnung 2021 mit der Folge der Erweiterung der zulässigen Nutzungsart um Anlagen zur Kinderbetreuung lediglich für ein einzelnes Grundstück – verletze sie in ihrem Gebietserhaltungs und Gebietsprägungserhaltungsanspruch. Auch seien Stellplätze und Nebenanlagen bislang nur in den dafür ausgewiesenen Flächen zulässig gewesen. Mit der Planung werde eine Lärmbeeinträchtigung durch Fahrzeugverkehr insbesondere in dem rückwärtigen ruhigen Grundstücksbereich durch Stellplätze erstmals hervorgerufen. Es liege eine Verletzung ihrer Belange als Eigentümerin eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks vor. Die bisherigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien von besonderer Bedeutung für das Gebiet gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich lediglich auf die abstandsflächenrechtlichen Gesichtspunkte beschränkt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin könne sich nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen, weil ihr Grundstück nicht im Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans liege. Unabhängig davon seien ihre Belange – auch im Hinblick auf die Erweiterung des Nutzungsspektrums um Kinderbetreuungseinrichtungen – umfangreich abgewogen worden. Angesichts der Maß- und Baugrenzenfestsetzungen seien dadurch und auch durch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragstellerin zu befürchten. Im Hinblick auf die geltend gemachte Verkehrszunahme und die damit verbundene Lärmbeeinträchtigung liege kein abwägungsrelevanter Belang vor, weil – unabhängig von der sog. Bagatellgrenze – die Verkehrszunahme offensichtlich nicht abwägungsrelevant sei. Die Baugrenzen orientierten sich am vorhandenen Bestand, die gesetzlichen Abstandsflächen seien – ebenso wie bei Aufschüttungen – einzuhalten. Es fehle an der erforderlichen Dringlichkeit, der bloße Vollzug eines Bebauungsplanes reiche nicht. Die Entscheidung im Normenkontrolleilverfahren habe auch keinen Einfluss auf das im Freistellungsverfahren bestätigte Bauvorhaben. Im Übrigen weise der Bebauungsplan keine Fehler auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen könnten. Die geltend gemachten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Die Frage der Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans stelle sich nicht, weil es sich bei dem Änderungsbebauungsplan um einen selbständigen Bebauungsplan handle. Dieser sei städtebaulich erforderlich und abwägungsfehlerfrei erlassen worden.
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Ergänzend wird auf die Gerichtsakten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und des Hauptsacheverfahrens und die vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.
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Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Wer sich als Eigentümer eines außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2013 – 4 BN 13.13 – ZfBR 2014, 159). Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung beachtlich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass diese Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41; U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215). Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 1 NE 18.358 – juris Rn. 8).
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Die Antragstellerin kann als Nachbarin des Plangebiets geltend machen, dass bei der Bebauungsplanänderung ihre Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Wird wie vorliegend ein Bebauungsplan geändert, in dessen Geltungsbereich sich das Grundstück der Antragstellerin befindet, ist das Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung grundsätzlich zu berücksichtigen. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen eines Bebauungsplans, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Abweichendes ergibt sich bei (objektiv) geringfügigen Änderungen oder bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2020 – 4 BN 51.19 – NVwZ 2020, 1533; B.v. 28.5.2019 – 4 BN 44.18 – ZfBR 2019, 689; B.v. 20.8.1992 – 4 NB 3.92 – NVwZ 1993, 468). Unter Zugrundelegung ihres tatsächlichen Vorbringens erscheint jedenfalls der von der Antragstellerin gerügte Abwägungsfehler im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen aufgrund der Zulassung von Flächen für Nebenanlagen im rückwärtigen gärtnerisch genutzten Grundstücksbereich zumindest als möglich. Die Zulassung einer Fläche für Garagen und Nebenanlagen in diesem Grundstücksbereich geht über die bisherigen Möglichkeiten hinaus. Die Antragstellerin hat im Aufstellungsverfahren zwar keine Einwendungen erhoben, jedoch ist das Interesse der Anwohner, den rückwärtigen Bereich als Ruhe- und Erholungszone von störender Bebauung freizuhalten, offensichtlich und schutzwürdig und musste sich der Antragsgegnerin angesichts der restriktiveren Festsetzungen im Ursprungsbebauungsplan zu Nebenanlagen und Garagen aufdrängen. Ob die geltend gemachten Interessen der Antragstellerin bei der Abwägung hinreichend berücksichtigt wurden, kann sie im Wege der Normenkontrollklage überprüfen lassen.
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Ob es der Antragstellerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO fehlt, weil der Eilantrag erst nach der am 26. November 2024 erteilten Genehmigungsfreistellung gestellt wurde und sie ihr Ziel – die Geltendmachung einer fehlerhaften Abwägung ihrer nachbarlichen Belange im Hinblick auf die (erstmalige) Zulassung von Flächen für Nebenanlagen im rückwärtigen gärtnerisch genutzten Grundstücksbereich – sachgerechter im Individualrechtsschutz nach § 123 VwGO erreichen kann (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2024 – 2 NE 24.849 – juris Rn. 2; B.v. 25.5.2021 – 1 NE 20.2687 – juris Rn. 14) oder ein Erfolg ihre Rechtsstellung nicht verbessern würde (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 732), kann vorliegend offen bleiben.
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Der Antrag ist jedenfalls abzulehnen, weil der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 – 1 BvR 2226/94 – BVerfGE 93, 181; BayVGH, B.v. 3.1.2013 – 1 NE 12.2151 – BayVBl 2013, 406; B.v. 16.5.2011 – 1 NE 10.2657 – juris Rn. 29). Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes typische Dringlichkeit setzt voraus, dass der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsachentscheidung geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 u.a. – BauR 2015, 968; B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u.a. – juris Rn. 4; BayVGH B.v. 3.1.2013 a.a.O.). Das kann etwa angenommen werden, wenn vollendete Tatsachen entstehen, die den von der Antragstellerin nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 a.a.O.). Der bevorstehende bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt aber grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO dar (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 27; B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 20). Das Verfahren dient insbesondere nicht zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags, weshalb es nicht ausreicht, dass mit der Entscheidung irgendein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil verbunden wäre (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 – 2 NE 09.1506 – NVwZ-RR 2010, 44).
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Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin die gebotene Dringlichkeit bzw. einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie dabei im Wesentlichen auf den Vollzug des Bebauungsplans und die zu ihren Lasten geschaffenen vollendeten Tatsachen aufgrund der Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung und der durch die Planung hervorgerufenen Beeinträchtigungen ihrer nachbarlichen Belange abstellt, wendet sie sich in Art eines Nachbarrechtsbehelfs gegen das unstreitig bereits genehmigungsfrei gestellte geplante Vorhaben. Der Änderungsbebauungsplan ermöglicht im Wesentlichen die Realisierung einer Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes auf dem Vorhabengrundstück, für das ein reines Wohngebiet festgesetzt und ein Bauraum ausgewiesen wird. Mit der erfolgten Genehmigungsfreistellung für das geplante Vorhaben werden diese Festsetzungen umgesetzt. Weitere Genehmigungsfreistellungen oder gar Baugenehmigungen sind nicht zu erwarten. Die (vorläufige) Außervollzugsetzung des Bebauungsplans wirkt jedoch nicht für die Vergangenheit, sondern führt lediglich dazu, dass der angefochtene Bebauungsplan ab dem Zeitpunkt der Anordnung vorläufig nicht mehr angewendet werden kann. Ebenso wie bei einem Bauvorhaben, für das bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, hat auch bei einem genehmigungsfrei gestellten Vorhaben die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht zur Folge, dass mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden darf bzw. Bauarbeiten gestoppt werden. Es bedarf zusätzlich eines bauaufsichtlichen Einschreitens, bei dem das Vertrauen des Bauherrn auf die Gültigkeit der Rechtsnorm und die Schwere der nachbarrechtlichen Rechtsverletzung zu würdigen sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2024 – 2 NE 24.849 – juris Rn. 4; B.v. 21.4.2015 – 9 NE 15.377 – juris Rn. 25; Taft in Busse/Kraus, BayBO, Stand August 2023, Art. 58 Rn. 119). In diesem Fall fehlt es bereits mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 123 VwGO auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde bzw. bei Untätigkeit der Behörde auf die Möglichkeit eines Antrags auf vorbeugenden oder vorläufigen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 8 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.