Titel:
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung, unzulässiger Asylantrag wegen Schutzzuerkennung in Zypern, keine beachtliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Zypern, Abschiebungsandrohung, Unzulässigkeit des Asylantrags, Internationaler Schutz, Menschenunwürdige Behandlung, Interessenabwägung, Obdachlosigkeit, Diskriminierung
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AsylG § 34 Abs. 1, §§ 35 f.
EMRK Art. 3
GrCh Art. 4
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung, unzulässiger Asylantrag wegen Schutzzuerkennung in Zypern, keine beachtliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Zypern, Abschiebungsandrohung, Unzulässigkeit des Asylantrags, Internationaler Schutz, Menschenunwürdige Behandlung, Interessenabwägung, Obdachlosigkeit, Diskriminierung
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
1
Die Antragsteller wenden sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung nach Zypern.
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Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben türkische Staatsangehörige, türkischer Volks- und islamischer Glaubenszugehörigkeit. Sie reisten am 7. August 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 12. September 2024 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).
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Die Antragsteller haben bereits in Zypern Asylanträge gestellt. Ihnen wurde internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG durch diesen Mitgliedsstaat gewährt.
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Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt zur Zulässigkeit des Asylantrags am 16. Oktober 2024 gaben die Antragsteller 1. und 2. an, dass sich der Antragsteller zu 1. seit 2019 und die Antragstellerin zu 2. seit 2020 in Südzypern aufgehalten hätten. Sie hätten ihre Aufenthaltserlaubnis erst nach fünf Jahren im Jahr 2024 bekommen, obwohl es normalerweise 21 Monate dauern solle. Im Süden von Zypern gebe es einen Hass gegenüber Türken. Der Antragsteller zu 1. habe erfahren, dass die Person, die seine Akte bearbeitet habe, rassistisch sei und es deshalb so lange gedauert habe. Zypern sei für den Antragsteller zu 1. kein sicheres Land, da er in Nordzypern und der Türkei gesucht werde, weil er Gülenist sei. Vor fünf Tagen sei ein Auslieferungsantrag für ihn gestellt worden. Es habe zwei Vorfälle gegeben, bei denen Menschen auf illegalem Weg nach Nordzypern entführt und der Türkei ausgeliefert worden seien. Im Juni sei er zu der Ausländerpolizei und habe mitgeteilt, dass die türkischen Behörden seinen Standort herausgefunden hätten. Er sei gefragt worden, ob er in ein sicheres Land wolle. Das habe er bestätigt und den Antrag gestellt. Weil es so lange dauerte, habe er nicht auf das Ergebnis gewartet und sei geflohen. Nachdem ihr Asylantrag genehmigt worden sei, hätten sie kein Haus oder eine Wohnung finden können, weil sie Türken seien. Der Antragsteller zu 1. habe zwei Monate getrennt von seiner Ehefrau leben müssen, bis ihnen schließlich ein Makler geholfen habe. Sie hätten 750 € Hilfe vom Staat bekommen, aber die Miete habe schon 600 € gekostet. Nach sechs Monaten habe er arbeiten dürfen, aber weil er Türkei sei, habe er keine Arbeit finden können. Die Antragstellerin zu 2. habe aufgrund von Blutmangel ins Krankenhaus eingewiesen werden müssen. Sie sei aber nur kurz untersucht und zurückgeschickt worden. Erst mit Hilfe eines iranischen Arztes sei die Antragstellerin zu 2. eingewiesen worden. Der Sohn sei in der Schule ausgegrenzt worden, weil er Türke sei. Die Antragstellerin zu 2. habe sich schämen müssen, weil sie Türkin sei. Sie habe Angst um ihren Sohn und Ehemann gehabt, wenn der Sohn zur Schule und der Mann zur Arbeit gegangen seien, dass ihnen etwas zustoßen könne. Bei einer Rückkehr fürchte sie, wieder keine Wohnung finden zu können und dass die psychische Verfassung ihres Sohnes sich verschlechtern könnte, weil er keine Freunde finden könne. Da sie ein Kopftuch trage und Türkin sei, könne sie in Zypern sowieso nicht arbeiten. Sie würden auch keine staatliche Unterstützung mehr bekommen, weil sie den Aufenthalt bekommen hätten. Der Antragsteller zu 1. habe fünf Jahre lang versucht, in ein freies Land zu kommen und Mails nach Deutschland, Norwegen und die Niederlande geschrieben. Sobald sie einen Aufenthalt in Zypern und entsprechende Ausweise erhalten hätten, seien sie geflohen. Zypern sei für sie wie ein offenes Gefängnis. Die Antragstellerin zu 2. habe einen Eisenmangel und höre auf dem rechten Ohr zur Zeit nichts. Der Sohn und der Antragsteller zu 1. hätten Asthma. Der Antragsteller zu 1. habe zudem einen Muskelriss, der operiert werden müsse.
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Mit Bescheid vom 8. April 2025 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung der Antragsteller nach Zypern wurde angedroht (Nr. 3), ein Einreiseund Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
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Am 21. April 2025 haben die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten Klage erhoben und beantragen, die Beklagte zu verpflichten, bezüglich der Antragsteller in das nationale Asylverfahren einzutreten, hilfsweise festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG bestehen und den Bescheid des Bundesamtes vom 8. April 2025 insoweit aufzuheben.
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Zugleich haben sie im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
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Den Antragstellern sei in Zypern internationaler Schutz zuerkannt worden, jedoch hätten sie dort unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssen. Die staatliche Unterstützung für die dreiköpfige Familie habe 764 € betragen, wovon 600 € allein für die Miete aufzuwenden gewesen seien. Nach der Anerkennung als Schutzberechtigte seien diese Leistungen entfallen. GMI-Anträge seien gestellt worden, hätten sich aber um Monate verzögert. In der Zwischenzeit sei vom Sozialamt eine Notfallhilfe von 400 € gewährt worden, die jedoch bald eingestellt worden sei. Die Familie sei zeitweise obdachlos gewesen, auf dem Wohnungsmarkt diskriminiert worden und habe trotz mehrfacher Bemühungen keine Arbeit gefunden. Aufgrund ihrer türkischen Herkunft seien sie mehrfach Opfer rassistischer Diskriminierung geworden. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei nicht anwendbar, wenn im Zielstaat eine Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK drohe. Der EuGH verlange bei konkreten Anhaltspunkten eine individuelle Prüfung auf extreme materielle Not. Diese Schwelle sei hier klar überschritten. Die Antragsteller hätten konkret dargelegt, dass sie obdachlos gewesen seien, keinerlei Sozialleistungen erhalten hätten, diskriminiert worden seien und keinerlei Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätten. Weder Arbeit noch medizinische Hilfe seien erreichbar gewesen. Besonders schutzbedürftig sei dabei das minderjährige Kind.
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Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.
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Gegenstand des nach § 36 Abs. 2 AsylG zulässigen Antrags ist die von den Antragstellern begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts.
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Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung aufgrund der im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) vorliegenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei die Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Bedeutsam für die vorzunehmende Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt regelmäßig, sofern der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist er offensichtlich rechtmäßig, überwiegt demgegenüber das Interesse der Allgemeinheit an seiner Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden.
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Unter Anwendung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Es überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung, weil ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit nicht bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Es wird Bezug genommen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
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1. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier nach den vom Bundesamt eingeholten und von den Antragstellern bestätigten Auskünften der Fall. Ihnen wurde in Zypern internationaler Schutz zuerkannt.
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dem die nationale Rechtsprechung folgt, darf der Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, wenn eine Prognose ergibt, dass die Lebensverhältnisse, die den Schutzberechtigten in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris mit Verweisen auf EuGH, U.v. 22.2.2022 – C-483/20 – Rn. 30; B.v. 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 – Rn. 35; U.v. 19.3.2019 -C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – Rn. 86/101). In einem solchen Fall ist bereits die Unzulässigkeitsentscheidung und nicht erst (aber auch) die Abschiebungsandrohung rechtswidrig (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 17; U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 15).
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a) Innerhalb des Asylsystems gilt zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass jeder Mitgliedstaat das Unionsrecht und insbesondere die gemeinsamen Grundrechte einhält und gewährleistet. Als Regelfall ist zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem Mitgliedstaat den Erfordernissen der EU-Grundrechtscharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris Rn. 20 mit Verweis auf EuGH, U.v. 22.2.2022 – C-483/20 – Rn. 28 f. u.a.). Daher ist die Schwelle für eine entsprechende Gefahrenprognose für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, bzw. die Annahme einer in einem Mitgliedstaat gegebenenfalls existierenden Funktionsstörung nach der Rechtsprechung sehr streng. Sie ist erst erreicht, wenn eine solche Funktionsstörung erstens systemischer oder allgemeiner Art ist oder aber bestimmte Personengruppen trifft, sie zweitens eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht und drittens anzunehmen ist, dass die Gefahr, dieser unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, für den Drittstaatsangehörigen beachtlich wahrscheinlich ist (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 – C-483/20 – Rn. 31 m.w.N.). Die Schwelle für derartige systemische Mängel ist erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem eigenen Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, ein Mindestmaß an körperlicher Hygiene zu erfahren und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot und Seife“, vgl. VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – Rn. 91 f. m.w.N.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – Rn. 18). Die Erheblichkeitsschwelle wird nicht schon dann erreicht, wenn den Betroffenen eine Situation erwartet, die durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse bei stark reduziertem Umfang von existenzsichernden Leistungen gekennzeichnet ist. Auch die Tatsache, dass die betroffene Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, dabei aber nicht anders behandelt wird als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats, begründet in der Regel nicht das Erreichen dieser Erheblichkeitsschwelle. Zu einer anderen Bewertung könnte man nur bei einer schwerwiegenden Situation extremer materieller Not kommen, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris Rn. 22 f.).
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Bei der Bewertung der Lebensumstände, die den Betroffenen bei seiner Rückkehr in dem Mitgliedstaat erwarten, ist zunächst zu prüfen, inwieweit er die Möglichkeit hat, seinen Lebensunterhalt auf einem Mindestniveau durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Ihm ist grundsätzlich auch zumutbar, wenig attraktive und nicht seiner Vorbildung entsprechende Tätigkeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen oder die nur zeitweise (etwa während der Touristensaison) ausgeübt werden können. Auch eine – wenigstens vorübergehende – Betätigung in der „Schatten“- oder „Nischenwirtschaft“ mutet ihm die Rechtsprechung zu (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – Rn. 29; BayVGH, U. v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris Rn. 29). Als zumutbar wird überdies angesehen, in dem Land übliche und geduldete „nicht offizielle“ Wege zu beschreiten, wie zum Beispiel den Erwerb und die Angabe von (Schein-) Meldeadressen, um die bürokratischen Voraussetzungen für ein Fortkommen in Sachen Arbeit oder Wohnung zu schaffen. Vor dem Hintergrund des sehr strengen Maßstabs des Art. 4 GRCh erscheinen derartige Herausforderungen noch als vertretbar (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris Rn. 39). Zu beachten sind ferner Unterstützungsleistungen von nichtstaatlichen Organisationen, Kirchen oder Privatpersonen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22 ff.; B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 20).
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b) Gemessen an den oben genannten Anforderungen geht das Gericht auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismittel nicht davon aus, dass anerkannt Schutzberechtigten im Fall einer Rückkehr nach Zypern dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verelendung droht.
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Die Lebenssituation anerkannt Schutzberechtigter in Zypern stellt sich nach der aktuellen Erkenntnislage wie folgt dar:
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Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die jeweils für drei weitere Jahre verlängerbar ist. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die jeweils für zwei weitere Jahre verlängerbar ist. Bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt es regelmäßig zu Verzögerungen, was zu Problemen beim Zugang zu Leistungen führen kann (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 18; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 152).
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Da die Mehrheit der Betroffenen nicht in der Lage ist, unmittelbar ein Einkommen zu sichern, sind nahezu alle Schutzberechtigten darauf angewiesen, nach Zuerkennung des Schutzstatus finanzielle Hilfe durch das nationale Guaranteed Minimum Income (GMI) zu beantragen. Dieses gewährt aber keine Mietzinsbeihilfen, solange noch kein Mietobjekt gefunden wurde. Insbesondere kann auch die verzögerte Prüfung von GMI-Anträge in einigen Fällen zu Obdachlosigkeit führen. Obwohl Obdachlosigkeit bei Asylwerbern viel häufiger vorkommt, sind auch anerkannt Schutzberechtigte diesem Risiko ausgesetzt und benötigen Unterstützung und Beratung, um eine Unterkunft zu finden (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 19; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159 f.).
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Programme, die anerkannt Schutzberechtigten eine Unterkunft zur Verfügung stellen würden, gibt es in Zypern nicht, ebenso wenig ein offizielles Übergangsmanagement in eine Gemeindeunterbringung. Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich vielmehr selbst um eine private Unterkunft kümmern, was aufgrund der Sprachbarriere und finanziellen Engpässen zusammen mit hohen Mietpreisen und dem Umfang der verschiedenen Beihilfen oft schwierig ist. Viele Vermieter sind zudem zurückhaltend, Immobilien an Flüchtlinge zu vermieten, selbst wenn diese über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. Nach einer Schutzgewährung ist aber (theoretisch) auch ein weiterer Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylbewerber möglich (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 19; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159). Eine gewisse Anzahl an anerkannt Schutzberechtigten lebt dementsprechend weiter in Ankunftszentren (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 160). Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Zahl der Asylantragsteller seit dem Jahr 2022, in dem rund 21.500 Personen in Zypern Asyl beantragt haben, deutlich zurückgegangen ist auf rund 11.600 im Jahr 2023 und 4.900 im ersten Halbjahr 2024 und das Asyl- und Unterbringungssystem in Zypern daher nicht mehr so angespannt bzw. überlastet ist wie in den Jahren zuvor. Darüber hinaus gibt es in Zypern auch Obdachlosenheime.
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Nach ihrer Anerkennung haben Schutzberechtigte wie zypriotische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt. Schutzberechtigte haben zudem Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des Garantierten Mindesteinkommens (GMI) in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie zypriotische Staatsangehörige. Von der Bedingung eines fünfjährigen rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts in Zypern sind Schutzberechtigte ausgenommen. In den letzten Jahren dauerte die Entscheidung über den Antrag auf GMI allerdings regelmäßig mehrere Monate, sowohl für Staatsangehörige als auch für anerkannt Schutzberechtigte. Für diesen Zeitraum kann jedoch eine Nothilfe beantragt werden, um grundlegende Bedürfnisse finanzieren zu können. Die Nothilfe beträgt zwischen 100,00 und 150,00 EUR für eine Einzelperson bzw. 150,00 bis 280,00 EUR für eine Familie im Monat (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159). Es gibt zudem bürokratische Hürden und Berichte über Schwierigkeiten bei der Errichtung von Bankkonten, die den Zugang zum GMI erschweren, allerdings hat sich diesbezüglich die Situation durch Intervention des UNHCR und NGOs verbessert (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 165).
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Um Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen (GMI) zu haben, müssen Schutzberechtigte unfreiwillig arbeitslos sein bzw. bestimmte Einkommensvoraussetzungen sowie bestimmte Bedingungen bezüglich der eigenen Vermögenswerte erfüllen. Die ausgezahlten Geldbeträge liegen zwischen 480 Euro für einen einzelnen Erwachsenen, 240 Euro für den Ehepartner und jedes Familienmitglied über 14 Jahren, sowie 144 Euro für jedes Familienmitglied unter 14 Jahren. Der Mietzuschuss errechnet sich je nach Haushaltsgröße und Wohnort und bewegt sich in etwa zwischen 96 Euro und 280 Euro, zuzüglich eventueller Zulagen für größere Familien oder Behinderte (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 20; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S.163).
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In Zypern gibt es schließlich ein nationales Gesundheitssystem (GESY), zu dem anerkannt Schutzberechtigte unter denselben Voraussetzungen Zugang haben wie Zyprioten und EU-Bürger. Dieses beinhaltet den kostenlosen Zugang zu einem Hausarzt, während für den Zugang zu spezialisierter medizinischer Versorgung (Fachärzte, Laboruntersuchungen, Physiotherapie, Psychologen usw.) Beiträge von sechs bis zehn Euro pro Besuch erhoben werden. Auch für Medikamente können geringe Beiträge anfallen, die in der Regel bei etwa zwei bis vier Euro liegen.
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Während anerkannt Schutzberechtigte auf ihre Aufenthaltserlaubnis warten, was bis zu sechs Monate dauern kann, haben sie keinen Zugang zu GESY. In dieser Zeit haben sie aber Zugang zu medizinischer Versorgung wie Asylbewerber, müssen hierfür allerdings zusätzliche Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie zwar schutzberechtigt sind, aber (noch) keinen Zugang zu GESY haben, was in der Folge zu einem verzögerten Zugang zu medizinischer Behandlung führen kann (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 21; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 165).
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c) Unter Beachtung des vorstehenden Maßstabes und der tatsächlichen Situation für rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte ergibt sich auch unter Berücksichtigung des individuellen Vorbringens der Antragsteller für diese nach der Überzeugung des Gerichts keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verelendung bei einer Rückkehr nach Zypern. Gründe, die zu einer abweichenden Einschätzung aufgrund einer besonderen Vulnerabilität der Antragsteller führen könnten sind nicht dergestalt dargetan, dass daraus ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung folgen würden.
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Die Antragsteller zu 1 und 2 sind volljährig und arbeitsfähig. Sie haben bereits vier bzw. fünf Jahre in Zypern gelebt und sind mit den Verhältnissen vor Ort bekannt. Nach eigenen Angaben beim Bundesamt waren sie nicht obdachlos, sondern mussten nach Zuerkennung des internationalen Schutzes lediglich zwei Monate getrennt wohnen bis ihnen ein Makler geholfen habe. Die Antragstellerin zu 2. habe sich Sorgen gemacht, wenn ihr Ehemann zur Arbeit gegangen sei. Folglich war es dem Antragsteller zu 1. möglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem haben sie dort medizinische Versorgung erhalten. Nach eigenen Angaben haben die Antragsteller Zypern verlassen, sobald sie den Aufenthalt und entsprechende Ausweise erhalten haben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schutzanerkennung nun zu einer besonderen Vulnerabilität der Antragsteller geführt haben soll. In einer Gesamtschau ist es den Antragstellern demnach auch zumutbar, nach Zypern zurückzukehren und dort erneut „Fuß zu fassen“, wie ihnen dies auch bereits in der Vergangenheit gelungen ist.
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Schließlich führt auch der Wunsch der Antragsteller, ihr Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland, in Norwegen oder in den Niederlanden zu betreiben und sich ggf. dort niederzulassen, zu keiner anderen Wertung. Im Gemeinsamen Asylsystem der Europäischen Union steht den Schutzsuchenden kein Wahlrecht zu.
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2. Im Fall der Antragsteller kommt auch kein Abschiebungsverbot in Betracht, womit sich auch insofern keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung i.S.v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ergeben. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellen sich keine anderen oder zusätzlichen rechtlichen Fragen im Vergleich zu den oben erfolgten Ausführungen. Anhaltspunkte für ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen liegen ebenso nicht vor. Ein Attest, das den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG genügt, wurde nicht vorgelegt.
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3. Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Es bestehen keine Bedenken gegen den Erlass der Abschiebungsandrohung, dem keine unionsrechtlichen Bedenken nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG n.F. hinsichtlich Kindeswohl, familiärer Bindungen oder Gesundheitszustand entgegenstehen. Die festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).