Inhalt

OLG München, Endurteil v. 22.10.2025 – 15 U 1416/25 Rae e
Titel:

Anwaltshaftung, Prozessfinanzierung, Kostenrisiko, Aufklärungspflicht, Gesamtschuldnerische Haftung, Mandatsvereinbarung, Schadensersatz, Pflichtverletzung

Leitsätze:
1. Der Mandant muss bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig damit rechnen, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat. Auf die durch einen (1) Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt daher regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten darf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind. Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Übernimmt der Rechtsanwalt den Auftrag, einen Prozessfinanzierer zu finden, treffen ihn Belehrungspflichten über die damit verbundenen Kostenrisiken, insbesondere der Gefahr einer Insolvenz des Finanzierers und dem dann beim Mandanten verbleibenden Kostenrisiko. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anwaltshaftung, Prozessfinanzierung, Kostenrisiko, Aufklärungspflicht, Gesamtschuldnerische Haftung, Mandatsvereinbarung, Schadensersatz, Pflichtverletzung
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 03.04.2025 – 4 O 7796/24
Fundstellen:
DAR 2026, 325
LSK 2025, 46980

Tenor

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 03.04.2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.04.2025, Az. 4 O 7796/24, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist hinsichtlich des Klageantrags auf Feststellung, dass der Beklagten zu 1) gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung von Anwaltshonorar im Zusammenhang mit der anwaltlichen Vertretung des Klägers in den gegen die … geführten Verfahren (Landgericht …, 03 O 212/20, sowie Berufungsverfahren OLG …, 11a U 1575/20, sowie Beschwerdeverfahren BGH, VIa ZB 1/22) zusteht.
2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.274,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.362,85 € vom 08.08.2024 bis 23.09.2024 und aus 5.274,65 € seit 24.09.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.08.2024 zu zahlen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
- Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts München I wird zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge tragen zu 60 % die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner und zu 40 % die Beklagte zu 1) allein. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
- Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.798,19 € festgesetzt. Davon entfallen 5.274,65 € auf die Berufung des Klägers und 3.523,54 € auf die Berufung der Beklagten zu 1).
- In Abänderung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 03.04.2025, Az. 4 O 7796/24, wird der Streitwert für die erste Instanz auf 8.798,19 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1), eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, aus Anwaltshaftung wegen unzureichender Aufklärung über das verbleibende Kostenrisiko bei Prozessfinanzierung in einem Diesel-Verfahren und den Beklagten zu 2) als gesamtschuldnerisch haftenden Partner in Anspruch. Die Beklagte zu 1) verlangt widerklagend Zahlung restlicher Anwaltsvergütung für die gerichtliche Vertretung des Klägers in dem Diesel-Verfahren.
2
Der Kläger war Eigentümer eines Pkws …. Er wurde über Werbung im Internet auf die … aufmerksam, die mit Prozessfinanzierung und einem Null-Kosten-Risiko bei der Prozessführung durch die erfahrenen Rechtecheck-Anwälte der Beklagten zu 1) warb und an der der Beklagte zu 2) als Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 25 % beteiligt war. Am 03.11.2019 gab der Kläger seine Daten auf der Internet-Plattform der … ein.
3
Am 14.11.2019 unterzeichnete der Kläger den „Vertrag zur Übernahme der Prozesskosten und des Prozessrisikos“ (kurz: Prozessfinanzierungsvertrag) mit der … (Anlage K1). Darin heißt es:
Vertragsdaten:
Kosten für den Anspruchsinhaber im Verlustfall: 0,00 Euro
[…]
§ 1 Vertragszweck
Der Anspruchsinhaber möchte kein Prozessrisiko für die Durchsetzung der streitigen Ansprüche tragen. […]
4
Daneben unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht mit Mandatsvereinbarung mit der Beklagten zu 1) in Form eines doppelseitigen Schriftstücks, das auf der Vorderseite die Vollmacht (Anlage K2) und auf der Rückseite die Mandatsvereinbarung (Anlage K3) enthält. In Ziffer 1. der Mandatsvereinbarung heißt es:
Der Auftrag erfolgt nur, soweit und solange entweder die Rechtsschutzversicherung des Mandanten oder der Prozessfinanzierer … das Kostenrisiko übernimmt.
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Der Kläger reichte die Vertragsunterlagen bei der … ein, die sie mit E-Mail vom 06.12.2019 (Anlage B24) an die Beklagte weiterleitete.
6
Der Kläger und der Beklagte zu 2) führten ein telefonisches Erstberatungsgespräch, bei dem streitig ist, ob es vor der Unterzeichnung der Vertragsunterlagen vom 14.11.2019 (Vorbringen des Klägers) oder nach deren Erhalt am 06.12.2019 (Vorbringen der Beklagten) stattfand. Auch der genaue Inhalt des Gesprächs ist streitig.
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Die Beklagte zu 1) übernahm die anwaltliche Vertretung des Klägers im Vorprozess. Die von ihr auftragsgemäß erhobene Schadensersatzklage gegen den Fahrzeughersteller auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wurde mit Urteil des Landgerichts … vom 16.07.2020 abgewiesen. Dagegen legte die Beklagte für den Kläger fristgerecht Berufung ein. Mit Beschluss vom 01.12.2021 setzte das Oberlandesgericht … den Rechtsstreit bis zum Abschluss eines vor dem Verwaltungsgericht Schleswig geführten Verfahrens aus. Dagegen ließ die Beklagte namens des Klägers Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen. Mit Kaufvertrag vom 15.03.2022 veräußerte der Kläger das Fahrzeug weiter. Am 01.07.2022 wurde über das Vermögen der … das Insolvenzverfahren eröffnet. Einer evtl. Übernahme des Prozessfinanzierungsvertrages durch die …. gemäß E-Mail vom 05.07.2022 (Anlage K5) stimmte der Kläger zu. In dem nach Aufhebung der Aussetzungsanordnung fortgesetzten Berufungsverfahren stellte die Beklagte die Anträge mit Schriftsatz vom 16.10.2023 aufgrund des Weiterverkaufs um und verlangte hilfsweise Differenzschadensersatz. Mit E-Mail vom 11.12.2023 (Anlage K8, B14) informierte sie den Kläger über das Scheitern der Vertragsübernahme unter Hinweis darauf, dass bisher noch nicht geleistete Gerichts- und Anwaltskosten durch ihn als Kostenschuldner zu tragen seien, und zeigte ihm die Möglichkeiten für das weitere Vorgehen auf. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts vom 19.01.2024 zur Aufzehrung der Schadensersatzansprüche nahm die Beklagte die Berufung mit Zustimmung des Klägers zurück.
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Im vorliegenden Regressprozess hat der Kläger erstinstanzlich nach Klageänderung und -erweiterung zuletzt Ersatz seines Kostenschadens in Höhe der an die Fahrzeugherstellerin erstatteten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (3.291,85 €) und des Berufungs- und Rechtsbeschwerdeverfahrens (1.911,80 €) sowie der von ihm getragenen Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (71,00 €) verlangt mit der Begründung, dass er seitens der Beklagten zu Mandatsbeginn nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass trotz der im Prozessfinanzierungsvertrag zugesagten Risikofreiheit ein Kostenrisiko bei ihm verbleibe und er im Verlustfall bei Ausfall des Prozessfinanzierers mit Kosten belastet werden könne. Dass er – und nicht die Beklagte – das Ausfallrisiko zu tragen habe, sei dem Kläger nicht ansatzweise klar gewesen. Bei der telefonischen Erstberatung habe der Beklagte zu 2) ausdrücklich und mehrfach gesagt, dass der Kläger keinerlei Risiko eingehe. Auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers, ob das Ganze für ihn wirklich kostenlos sei, habe der Beklagte zu 2) dies bejaht. Hätte der Kläger gewusst, dass es kein Null-Kosten-Risiko gebe und er im Verlustfall mit Kosten belastet werden könne, so hätte er die Beklagte nicht beauftragt, da er keinerlei Kostenrisiko habe eingehen wollen und sich lediglich mit einer Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers einverstanden gezeigt habe.
9
Die Beklagten treten dem entgegen. Sie tragen u.a. vor, bei der telefonischen Erstberatung sei das Missverständnis aufgeklärt worden, dass aus der Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer nicht folge, dass der Kläger selbst aus der Haftung sei.
10
Die Beklagte zu 1) hat Widerklage auf Zahlung von 3.523,54 € erhoben, mit der sie die für die Vertretung des Klägers im Vorprozess entstandenen Anwaltsgebühren nach RVG unter Abzug der Vorschusszahlungen des Prozessfinanzierers geltend macht. Davon entfallen 1.483,65 € auf das erstinstanzliche Verfahren und 2.039,89 € auf das Berufungs- und Rechtsbeschwerdeverfahren.
11
Mit der Klage hat der Kläger zunächst auch die (negative) Feststellung des Nichtbestehens von Honoraransprüchen der Beklagten zu 1) aus der anwaltlichen Vertretung des Klägers im Vorprozess verlangt. Nach Erhebung der Zahlungswiderklage hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1) hat dem nicht zugestimmt.
12
Mit durch Beschluss vom 23.04.2025 berichtigten Endurteil vom 03.04.2025, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht festgestellt, dass die negative Feststellungsklage zulässig und begründet gewesen sei und durch ein nach Rechtshängigkeit liegendes Ereignis unzulässig geworden sei (Ziff. 1). Die Klage im Übrigen (Ziff. 2) und die Widerklage (Ziff. 3) sind abgewiesen worden.
13
Gegen das Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1) Berufung eingelegt, mit der sie jeweils ihre erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge zur Klage und zur Widerklage im Umfang der Beschwer weiterverfolgen.
14
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Landgerichts München I vom 03.04.2025, Az. 4 O 7796/24, wird abgeändert und – unter Aufrechterhaltung im Übrigen (Tenor Ziff. 1 und Ziff. 3) –
werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.274,65 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und
wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15
Die Beklagte zu 1) und Widerklägerin beantragt:
-
Das Urteil des Landgerichts München I vom 03.04.2025, Az. 4 O 7796/24, wird abgeändert.
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Der (erstinstanzliche) Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) und Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 3.523,54 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16
Die Parteien beantragen zudem wechselseitig Zurückweisung der gegnerischen Berufung.
17
Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 2) erneut persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 22.10.2025 Bezug genommen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 22.10.2025 sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
19
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Berufungsurteil nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Beschwerdewert von 20.000,00 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) wird nach Maßgabe der gestellten Berufungsanträge nicht erreicht.
II.
20
Die zulässige Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage im Übrigen erweist sich als begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) vollumfänglich zu.
21
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) Anspruch auf Ersatz seines Kostenschadens in Höhe von 5.274,65 € aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB.
22
a) Die Beklagte zu 1) hat ihre vorvertragliche Pflicht zur zutreffenden Aufklärung des Klägers über das Kostenrisiko verletzt.
23
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Mandant bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig damit rechnen, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat. Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt daher regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten darf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind. Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen (BGH, Urteil vom 02.07.1998 – IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, Rn. 27; vom 24.05.2007 – IX ZR 89/06, Rn. 9). Allerdings kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht. Dabei sind bei der erforderlichen Gesamtwürdigung neben der Schwierigkeit und dem Umfang der anwaltlichen Aufgabe und dem Gegenstandswert auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und seine Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten zu berücksichtigen. Letztlich hängt die anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erkennen konnte und musste (BGH, Urteil vom 02.07.1998 aaO Rn. 28; vom 24.05.2007 aaO Rn. 10).
24
Wenngleich die besonderen Umstände immer vom Einzelfall abhängen, sind sie regelmäßig anzunehmen, wenn sich der Mandant offensichtlich über die Kostenfrage nicht im Klaren ist oder unrichtige Vorstellungen hierüber hat (Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 29). Hinsichtlich des eigenen Vergütungsanspruchs für seine außergerichtliche Tätigkeit gilt dasselbe wie bei prozessualem Tätigwerden des Rechtsanwalts: Einen ausdrücklichen Hinweis auf Anspruch und Höhe des Honorars schuldet der Anwalt grundsätzlich nicht. Nur soweit für ihn offensichtlich ist, dass der Mandant über die Kostenfrage im Unklaren ist oder hierüber falsche Vorstellungen hat, besteht ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht (Vollkommer/Greger/Heinemann aaO § 12 Rn. 57). Übernimmt der Rechtsanwalt den Auftrag, einen Prozessfinanzierer zu finden, treffen ihn Belehrungspflichten über die hiermit verbundenen Risiken, insbesondere das mögliche Nichtbestehen von Verschwiegenheitspflichten und die Gefahr einer Insolvenz des Finanzierers (Vollkommer/Greger/Heinemann aaO § 12 Rn. 36).
25
bb) Vorliegend hat unstreitig eine telefonische Erstberatung des Klägers durch den Beklagten zu 2) stattgefunden, die auch das Kostenrisiko des Klägers zum Gegenstand hatte.
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(1) Der Senat geht aufgrund der nochmaligen Anhörung beider Parteien davon aus, dass sie das Gespräch – entsprechend dem klägerischen Vorbringen – nicht erst am 06.12.2019, sondern bereits vor der Unterzeichnung der Vertragsunterlagen vom 14.11.2019 geführt haben. Der informatorisch angehörte Kläger hat den Geschehensablauf schlüssig und für den Senat nachvollziehbar geschildert. Danach hat er nach Eingabe seiner Daten über die Internetplattform aufgrund des positiven Presseartikels gemäß Anlage K20 telefonisch Kontakt mit dem Beklagten zu 2) aufgenommen, welcher ihn wegen der Vertragsunterlagen an die … verwies. Dies entspricht dem vom Beklagten zu 2) erwähnten Ausnahmefall, in dem Mandanten im Zeitpunkt der Erstberatung noch keinen Prozessfinanzierungsvertrag mit der … geschlossen hatten, sondern sich zunächst an die Kanzlei der Beklagten gewandt haben und von dort wegen der Prozessfinanzierung an die … verwiesen wurden. So verhielt es sich nach Angaben des Klägers in seinem Fall. Dem steht nicht entgegen, dass der Regelfall nach den Ausführungen des Beklagten zu 2) anders abgelaufen ist. Aus der beklagtenseits herangezogenen E-Mail der … vom 06.12.2019 (Anlage B24) ergibt sich zwar die Anlage einer neuen Akte bei der Beklagten mit den Daten des Klägers. Auf eine telefonische Erstberatung erst zu diesem Zeitpunkt und deren Inhalt lässt sich hieraus jedoch nicht schließen.
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(2) Nach dem Ergebnis der nochmaligen Parteianhörung ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) den Kläger im Rahmen dieser telefonischen Erstberatung vor Unterzeichnung der Vertragsunterlagen vom 14.11.2019 nicht über das trotz Prozessfinanzierung bei ihm verbleibende Kostenrisiko für den Fall des Ausfalls des Prozessfinanzierers aufgeklärt hat, sondern ihn positiv in seiner Fehlvorstellung bestärkt hat, das beabsichtigte Vorgehen gegen den Fahrzeughersteller wäre für ihn mit keinerlei Kosten und Risiko verbunden.
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(a) Im Rahmen seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung hat der Kläger den Ablauf von der ersten Kontaktaufnahme bis zur Rücknahme der Berufung ausführlich dargestellt und dabei eindrücklich geschildert, wie er bereits durch die Internetwerbung von den Eindruck … vermittelt bekommen habe, dass man in der Angelegenheit nur gewinnen könne, und daran anknüpfend Herrn … Rechtsanwalt mehrfach ausdrücklich gefragt habe, ob für ihn wirklich alles kostenfrei und ohne Risiko wäre, was dieser alles bejaht habe, worauf er sich verlassen habe. Dabei hat der Kläger aus seinem Unmut über das Vorgehen der Beklagten keinen Hehl gemacht. Er hat in der Berufungsverhandlung deutlich zu erkennen gegeben, dass er sich von den Beklagten betrogen fühlt, weil er entgegen der ursprünglichen Zusicherung doch zur Kostentragung herangezogen wurde und den an der insolventen … als Gesellschafter beteiligten Beklagten zu 2) in der Verantwortung sieht. Insoweit lässt sich nach der Erfahrung nicht sicher ausschließen, dass die vom Kläger gezeigten Emotionen zu einer teilweise übertriebenen Darstellung („mehrfach“, „alles“) geführt haben mag. Insgesamt hat der Kläger jedoch einen zwar verärgerten, aber ehrlichen Eindruck auf den Senat gemacht. Ihm war sichtlich daran gelegen, dem Gericht die mehrere Jahre zurückliegenden Vorgänge aus seiner Erinnerung heraus möglichst vollständig und den Tatsachen entsprechend zu vermitteln und dabei insbesondere auch genau zwischen seinem Mandat und dem Mandat seiner Ehefrau zu unterscheiden. An der Richtigkeit seiner Kernaussage, dass ihm der Beklagte zu 2) auf ausdrückliche Nachfrage die Kostenfreiheit und das Nichtbestehen eines Risikos bestätigt hat, hat der Senat daher nach dem gewonnenen persönlichen Eindruck keinen Zweifel, zumal sie sich mit dem Grund für die Verärgerung des Klägers in Einklang bringen lässt und mit der Internetwerbung des Partners … deckt. Mit dieser arbeiteten die Beklagten in Diesel-Verfahren eng zusammen, wie die vorgelegte Korrespondenz (Anlagen B23, B24) zweifelsfrei erkennen lässt.
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(b) Für den Senat kommt bei der Würdigung der Angaben des Klägers entscheidend hinzu, dass sich das gegenteilige schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten, wonach in dem Erstberatungstelefonat das Missverständnis aufgeklärt worden sein soll, dass aus der Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer nicht folge, dass der Kläger selbst aus der Haftung sei, durch die Anhörung des Beklagten zu 2) nicht bestätigt hat. Dieser hat – wie bereits erstinstanzlich angegeben – angesichts der Vielzahl an Mandaten verständlicherweise keine konkrete Erinnerung an das Erstberatungsgespräch mit dem Kläger. Schriftliche Unterlagen wie etwa der erstinstanzlich erörterte Laufzettel in ausgefüllter Form oder eine Telefonnotiz, aus denen sich die geschuldete Kostenaufklärung im konkreten Fall des Klägers ergeben würde, vermochten die Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht vorzulegen.
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(c) Die erstinstanzlich als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers war in der Berufungsinstanz nicht erneut zu vernehmen, da sie nach ihrer eigenen Aussage das Erstberatungstelefonat zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) mitgehört hat, ohne dass dieser auf ihre Anwesenheit hingewiesen wurde oder sonst Kenntnis von ihrem Mithören hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, Rn. 28) ist daher davon auszugehen, dass die Aussage der Zeugin über den Inhalt des Telefongesprächs nicht verwertet werden darf. Über das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege hinausgehende weitere Aspekte, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung schutzwürdig ist (BGH aaO), sind nicht ersichtlich. Die Beklagten haben einer erneuten Zeugenvernehmung ausdrücklich nicht zugestimmt.
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cc) Die bestätigende Aussage des Beklagten zu 2), das Vorgehen gegen den Fahrzeughersteller wäre für den Kläger kostenfrei und risikolos, mag zwar im Hinblick auf die Einschaltung des Prozessfinanzierers im Ansatz zutreffend gewesen sein. Ohne die ergänzende Belehrung, dass trotz der Prozessfinanzierung ein Kostenrisiko beim Kläger verbleibe, wenn auch nur unter der Prämisse, dass der Prozessfinanzierer ausfällt und keine Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Prozessgegner bestehen, erweist sich die Antwort jedoch als unzureichend und damit irreführend. Insoweit begründet die Erstberatung eine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten zu 1), da sie aufgrund der vorliegenden Umstände nach Treu und Glauben gehalten war, den Kläger darüber aufzuklären, dass unter den genannten Voraussetzungen trotz der Prozessfinanzierung Kosten auf ihn zukommen können. Der Kläger hat durch seine durch die Internetwerbung motivierte Nachfrage gegenüber dem Beklagten zu 2), ob das Vorgehen gegen den Fahrzeughersteller für ihn kostenfrei und risikolos sei, zu erkennen gegeben, dass ihm ein solches Kostenrisiko nicht bewusst war und er nicht davon ausging, im Zusammenhang mit der Prozessführung in irgendeiner Form, und sei es auch nur für den Ausfall, zur Kostentragung herangezogen zu werden. In dieser Situation hätte es nach den oben genannten Grundsätzen den Beklagten oblegen, der erkennbaren Fehlvorstellung des Klägers entgegenzuwirken und ihn darüber zu belehren, dass die Prozessführung für ihn grundsätzlich kostenfrei sei, er jedoch für den Fall, dass der Prozessfinanzierer ausfallen sollte, zur Kostentragung herangezogen werden könne, wenn es zum Prozessverlust kommt. Das insolvenzbedingte Ausfallrisiko lässt sich in Anbetracht dessen, dass es sich bei dem hiesigen Prozessfinanzierer um eine GmbH und bei den Diesel-Verfahren um ein Massengeschäft handelt, zumindest nicht als völlig fernliegend ansehen. Von einem entsprechenden Aufklärungsbedürfnis des Klägers sind im Übrigen ersichtlich auch die Beklagten ausgegangen, wenn man ihr schriftsätzliches Vorbringen zur Aufklärung des Missverständnisses (s.o.) zugrunde legt. Da die Beklagten mit der … einen konkreten Prozessfinanzierer an der Hand hatten, der sogar Eingang in ihre Mandatsbedingungen (Anlage K3) gefunden hat („der Prozessfinanzierer …“) und an den sie den Kläger nur verweisen mussten, war die Übernahme eines gesonderten Auftrags zur Vermittlung eines Prozessfinanzierers nicht erforderlich, um die Aufklärungspflicht auszulösen.
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Inwieweit eine entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber einem rechtsschutzversicherten Mandanten anzunehmen wäre, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt keine Rechtsschutzversicherung unterhalten hat. Auf die Rechtsprechung zur Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund des Mandanten (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2023 – IX ZR 56/22, NJW 2023, 2775) oder auf eine mögliche Insolvenzgefahr des Prozessgegners (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2024 – 24 U 1/23) kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da sie die anwaltlichen Pflichten im Zusammenhang mit einer möglichen Insolvenz des Prozessfinanzierers nicht betrifft und daher keine von den oben genannten Grundsätzen zur Aufklärung über das Kostenrisiko abweichende Einschätzung gebietet.
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b) Die Aufklärungspflichtverletzung ist für den geltend gemachten Kostenschaden des Klägers auch kausal geworden, da der Kläger das Mandat bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht erteilt hätte.
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aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
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Der Ersatzpflichtige hat gemäß § 249 Satz 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Deshalb ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtmäßigem Verhalten des Rechtsanwalts genommen hätten, insbesondere wie der Mandant auf eine dementsprechende Beratung reagiert hätte und wie seine Vermögenslage dann wäre. Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 19.09.2024 – IX ZR 130/23, Rn. 23 mwN).
36
Die Ursächlichkeit einer von dem Berater begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch entstandenen Schaden gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen gelten. Demnach reicht für die richterliche Überzeugungsbildung eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Das wirkt sich auch auf die Darlegungslast des Geschädigten aus. Es genügt, dass er Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte bieten. An die Darlegung eines hypothetischen Geschehens dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGH aaO Rn. 24 mwN).
37
Bei Verstößen gegen die anwaltliche Beratungspflicht spricht zu Gunsten des Mandanten der Erfahrungssatz, dieser hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Beauftragten beratungsgemäß verhalten, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Ein Anscheinsbeweis kommt demnach nicht nur dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt eine bestimmte Empfehlung zu geben hatte. Hatte der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber lediglich umfassend über die Rechtslage zu belehren, verblieb für den Mandanten aber bei vertragsgerechter Information nur eine sinnvolle Entscheidung, so liegt ebenfalls ein in gleicher Weise typischer Sachverhalt vor. Voraussetzung sind aber tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den rechtlichen Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten. Besteht nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich bergen, ist grundsätzlich kein Raum für einen Anscheinsbeweis (BGH aaO Rn. 25 mwN).
38
bb) Gemessen hieran kommt dem Kläger der Anscheinsbeweis nicht zugute, da er bei pflichtgemäßer Kostenaufklärung gleichermaßen die Möglichkeit gehabt hätte, das verbleibende Kostenrisiko bei einem etwaigen Ausfall des Prozessfinanzierers im Fall des Prozessverlusts in Kauf zu nehmen und das Mandat gleichwohl zu erteilen oder aber von der Mandatierung abzusehen, was jeweils mit unterschiedlichen Vorteilen und Risiken verbunden gewesen wäre.
39
Nach dem Ergebnis der nochmaligen Anhörung des Klägers hält es der Senat jedoch für überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger die Beklagte zu 1) bei Hinweis auf das verbleibende Kostenrisiko nicht beauftragt hätte und es nicht zur Durchführung des Vorprozesses gekommen wäre. Der Kläger hat eindringlich und für das Berufungsgericht überzeugend angegeben, dass er die ganze Sache nie gemacht hätte, wenn er auf ein Kostenrisiko hingewiesen worden wäre. Dem Kläger kam es nach eigenem Bekunden entscheidend darauf an, dass er selbst für das gerichtliche Vorgehen gegen den Fahrzeughersteller nichts bezahlen muss. Der Umstand, dass sich der Kläger im laufenden Vorprozess nach Erhalt der Mitteilung über das Scheitern der Vertragsübernahme und des Hinweises auf seine Kostenschuld gemäß E-Mail vom 11.12.2023 (Anlage K8, B14) im Rahmen der aufgezeigten Möglichkeiten für die Fortführung des Berufungsverfahrens entschieden hat, spricht nicht gegen seine Entschließung, bei Hinweis auf das Kostenrisiko zu Mandatsbeginn von der Durchführung des Vorprozesses abzusehen, da die Ausgangslage im Hinblick auf die zwischenzeitlich angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht vergleichbar ist. Dies gilt umso mehr, als die aufgezeigte Möglichkeit zur Verfahrensfortführung in der E-Mail vom 11.12.2023 mit der Einschätzung der Beklagten über bestehende Erfolgschancen – sogar hinsichtlich des sog. großen Schadensersatzes – verbunden war und die Entscheidung des Klägers über die Fortführung des Berufungsverfahrens auf diesen Hinweis hin erfolgt ist. Mit der späteren Rücknahme der Berufung hat sich der Kläger unumwunden einverstanden erklärt (E-Mail vom 23.01.2024 – Anlage B18). Der Umstand, dass er sein Fahrzeug während des laufenden Vorprozesses veräußert hat, obwohl ihm die Beklagte hiervon unter Verweis auf eine nach den vertraglichen Bestimmungen drohende Schadensersatzpflicht gegenüber dem Prozessfinanzierer abgeraten hatte, war ausweislich der E-Mail vom 07.03.2022 (Anlage B8) der angedrohten Betriebsuntersagung geschuldet und steht daher der Annahme nicht entgegen, dass der Kläger den Vorprozess bei ordnungsgemäßer Belehrung aus Kostengründen sehr wahrscheinlich nicht angestrengt hätte.
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c) Der Kläger kann Ersatz des ihm durch die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) entstandenen Schadens verlangen.
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Die Schadensberechnung richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Der zu ersetzende Schaden ist durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (Differenzhypothese). Da es ohne die Pflichtverletzung nicht zur Durchführung des Vorprozesses gekommen wäre, sind dem Kläger die von ihm infolge des Ausfalls der … getragenen Kosten des Vorprozesses zu ersetzen. Hiervon umfasst sind die an die Prozessgegnerin erstatteten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 3.291,85 € und des Berufungs- und Rechtsbeschwerdeverfahrens in Höhe von 1.911,80 € sowie die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Höhe von 71,00 €. Insgesamt ergibt sich hieraus ein ersatzfähiger Kostenschaden in der geltend gemachten Höhe von 5.274,65 €.
42
d) Die Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.11.2025 geben dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Die rechtlichen und beweiswürdigenden Ausführungen wurden bei der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt.
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2. Der Beklagte zu 2) haftet in seiner Eigenschaft als Partner für die Verbindlichkeit der Beklagten zu 1) wegen der vorvertraglichen Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG neben ihr als Gesamtschuldner.
44
Da der Beklagte zu 2) die haftungsbegründende telefonische Erstberatung vorgenommen hat, konzentriert sich die persönliche Haftung wegen der vorvertraglichen Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 2 PartGG auf ihn unabhängig davon, inwieweit er mit der späteren Mandatsbearbeitung befasst war.
45
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Teil des Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB.
46
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts durfte der Kläger die Einschaltung seiner hiesigen Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der vorgerichtlichen Aufforderung durch Anwaltsschreiben vom 25.06.2024 (Anlage K13) für erforderlich und zweckmäßig halten. Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGH, Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793, Rn. 8 mwN). Auch wenn der Kläger im vorangegangenen Vergütungsfestsetzungsverfahrens gemäß § 11 RVG Stellung genommen und nichtgebührenrechtliche Einwendungen vorgebracht hat, war für ihn letztlich nicht absehbar, wie die Beklagte zu 1) auf eine anwaltliche Aufforderung reagieren würde. Der Kläger musste nicht davon ausgehen, dass die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts von vorneherein aussichtslos war (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12.09.2017 – X ZR 102/16, NJW 2018, 1251, Rn. 34). Für den Senat sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Kläger im Vorfeld der anwaltlichen Beauftragung zu einer dahingehenden Annahme hätten veranlassen müssen. Auf das spätere Zurückweisungsschreiben der Gegenseite vom 01.07.2024 (Anlage K14) kann im Hinblick auf die maßgebliche ex ante-Sicht nicht abgestellt werden.
III.
47
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) ist unbegründet.
48
1. Soweit der Kläger ursprünglich die Feststellung des Nichtbestehens von Honoraransprüchen der Beklagten zu 1) begehrt hat und diesen Antrag erstinstanzlich einseitig für erledigt erklärt hat, hat das Landgericht dem Erledigungsantrag zu Recht stattgegeben.
49
Die zunächst zulässige negative Feststellungsklage ist mit der Erhebung der gegenläufigen Leistungswiderklage unzulässig geworden. Gegenstand der Widerklage sind eben diejenigen Honoraransprüche der Beklagten zu 1), deren Nichtbestehen der Kläger ursprünglich festgestellt haben wollte. Mit der Erhebung der Zahlungswiderklage ist sein Rechtsschutzinteresse entfallen und der negative Feststellungsantrag gegenstandslos geworden, was die Erledigung begründet (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl., § 91a Rn. 4, 58.16 mwN). Der Urteilstenor umfasst die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 46. Aufl., § 91a Rn. 38). Insoweit war das Ersturteil klarstellend abzuändern.
50
2. Die Abweisung der Widerklage ist ebenfalls zu Recht erfolgt.
51
Der Beklagten zu 1) steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung der restlichen Anwaltsvergütung in Höhe von 3.523,54 € aus §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB zu.
52
a) Der Kläger hat mit der Beklagten zu 1) einen Anwaltsvertrag über seine anwaltliche Vertretung im Vorprozess gemäß Vollmacht und Mandatsvereinbarung vom 14.11.2019 (Anlagen K2, K3) geschlossen. Die Auftragserteilung als solche ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Auftragsinhalt ergibt sich aus der Präambel der Mandatsvereinbarung (Anlage K3), wonach der Kläger die Beklagte zu 1) mit der Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen in seinem Diesel-Pkw beauftragt hat. Die Mandatsvereinbarung enthält in Ziff. 1 die Bedingung, dass der Auftrag nur erfolgt, soweit und solange der Prozessfinanzierer … das Kostenrisiko übernimmt. Damit haben die Parteien die Beauftragung der Beklagten zu 1) nicht nur davon abhängig gemacht, dass es zum Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages zwischen dem Kläger und der … kommt, der diese zur Übernahme der Prozesskosten verpflichtet, sondern auch davon, dass die vertragliche Kostenübernahmeverpflichtung fortbesteht und erfüllt wird, damit die maßgebliche Übernahme des Kostenrisikos durch den Prozessfinanzierer gewährleistet ist. Dass hiervon der Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der … ausgenommen sein soll und in dem Fall der Kläger das Kostenrisiko tragen soll, sieht die vorformulierte und von der Beklagten zu 1) gestellte Mandatsvereinbarung nicht vor. Auch wenn die Beklagte die Insolvenz des Vertragspartners als allgemeines Lebensrisiko ansieht, hätte sie auf eine entsprechende Ergänzung hinwirken müssen, da es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken, und daher bei Unklarheiten die ergänzende Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB zum Tragen kommt (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 305c Rn. 15). Hiervon ist das Landgericht mit Recht ausgegangen. Da mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der … am 01.07.2022 die Übernahme des Kostenrisikos durch den Prozessfinanzierer in Wegfall geraten ist und die Mandatsvereinbarung eine Tragung des Kostenrisikos durch den Kläger für diesen Fall nicht vorsieht, besteht für den Kläger aus dem Anwaltsvertrag keine Verpflichtung gegenüber der Beklagten zu 1) zur Zahlung ihrer restlichen Vergütung.
53
b) Darüber hinaus wäre die Beklagte zu 1) auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, ihren Vergütungsanspruch gegen den Kläger durchzusetzen.
54
aa) Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Gebühren kann entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer anwaltlichen Pflichtverletzung resultierenden Schadens ist (BGH, Urteil vom 04.02.2010 – IX ZR 18/09, Rn. 56 mwN). Dies ist etwa der Fall, wenn der Mandant den Auftrag bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht erteilt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2010 – IX ZR 227/09, Rn. 7 ff.). Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbietet die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit qui petit quod statim redditurus est). Gleiches gilt, wenn der Schuldner vom Gläubiger Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen kann (BGH aaO Rn. 13).
55
bb) So liegt der Fall hier. Die Beklagte zu 1) war nach den obigen Ausführungen aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls verpflichtet, den Kläger im Rahmen der telefonischen Erstberatung auf das bei ihm verbleibende Kostenrisiko im Fall des Prozessverlustes bei Ausfall des Prozessfinanzierers hinzuweisen. Wie oben festgestellt, hätte der Kläger die Beklagte zu 1) im Falle eines entsprechenden Hinweises nicht beauftragt. Dem Kläger steht daher wegen der vorvertraglichen Pflichtverletzung gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Befreiung von deren Vergütungsanspruch zu, der der Durchsetzung des Vergütungsanspruchs nach Treu und Glauben entgegensteht.
56
cc) Der Kläger hat den Einwand aus § 242 BGB erstinstanzlich ausdrücklich erhoben (Klageschrift S. 13). Im Übrigen wäre der Verstoß gegen Treu und Glauben von Amts wegen zu beachten, da es sich hierbei nicht um eine Einrede handelt (BGH, Beschluss vom 25.05.2011 – IV ZR 191/09, NJW 2011, 3149, Rn. 7; Grüneberg in: Grüneberg aaO § 242 Rn. 21).
IV.
57
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 und 4 ZPO.
58
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
59
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen mangels über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Da der Senat wie aufgezeigt weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweicht, ist eine Zulassung der Revision auch unter diesem Gesichtspunkt nicht veranlasst.
60
Der Streitwert war gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, §§ 47, 48 GKG iVm § 3 ZPO festzusetzen. Die entsprechende Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Klageantrags zu 2. (Feststellungsantrag) der Kläger im Laufe der ersten Instanz von der Feststellungsklage zur Zahlungsklage übergegangen ist und hinsichtlich des Klageantrags zu 3. (negativer Feststellungsantrag) Erledigung der Hauptsache durch die Erhebung der Zahlungswiderklage eingetreten ist. Insoweit ist die jeweilige Leistungsklage an die Stelle des vorher – auf Grund derselben Tatumstände – anhängig gewesenen Feststellungsbegehrens getreten und daher jedenfalls geeignet ist, einen konkreten Anhaltspunkt für die Schätzung des Wertes auch des ursprünglichen Feststellungsantrags zu ergeben. Das wertbildende Interesse ist aus der Sicht des Klägers zu beurteilen. Daher ist, wenn dieser auf Grund desselben Lebenssachverhalts von einer Feststellungsklage zur bezifferten Leistungsklage übergeht, der bezifferte Betrag in der Regel ein Umstand, der auch bei der Schätzung des Feststellungswertes von maßgeblicher Bedeutung sein kann; denn mit ihm konkretisiert der Kläger sein wirkliches Interesse auch an der vorher begehrten Schadensersatzfeststellung in einer Weise, die das Gericht nicht unbeachtet lassen darf (BGH, Urteil vom 24.04.1985 – I ZR 130/84, Rn. 22 bei juris). Hiernach ist das klägerische Interesse hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 1. und 2. nach dem mit der Klage zuletzt verfolgten Zahlungsbetrag (5.274,65 €) und hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 3. nach dem mit der Widerklage verfolgten Zahlungsbetrag (3.523,54 €) zu bemessen. Der Widerklage kommt in Übereinstimmung mit dem Erstgericht wegen wirtschaftlicher Identität kein gesonderter Wert zu.