Inhalt

OLG München, Endurteil v. 16.07.2025 – 37 U 49/25 e
Titel:

Pflichten des Anlagevermittlers bei Sachwertanlage

Normenkette:
BGB § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2
Leitsätze:
1. Ein Anlagevermittlungsvertrag verpflichtet den Vermittler zur zutreffenden und vollständigen Information über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände, nicht jedoch zur fachkundigen Bewertung der Anlage. Eine anleger- oder objektgerechte Beratungspflicht besteht insoweit nicht. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Anlagevermittler muss eine Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts nur insoweit vornehmen, als ihm dies zumutbar ist. Weitergehende Ermittlungen sind nur bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel am Anlagemodell erforderlich. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Hinweis auf ein Totalverlustrisiko ist beim Erwerb von Containern als Sachwertanlage grundsätzlich entbehrlich, sofern keine dem Anleger unbekannten, risikoerhöhenden Umstände vorliegen. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anlagevermittlungsvertrag, Aufklärungspflicht, Plausibilitätsprüfung, Beratungsverzicht, Risikohinweis, Totalverlustrisiko, Beweislast
Vorinstanz:
LG Augsburg, Urteil vom 11.12.2024 – 111 O 2092/22

Tenor

Die Berufungen der Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11.12.2024, Az. 111 O 2092/22, werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) gesamtschuldnerisch 96,4% der Gerichtskosten, der Kläger zu 4) 1,5%, und der Beklagte zu 2,1%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) gesamtschuldnerisch 96,4%, der Kläger zu 4) 1,5%, im Übrigen trägt der Beklagte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) trägt der Beklagte 98% und die Klägerin zu 3) 2% selbst. Der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 4) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Entscheidung des Landgerichts und diese Entscheidung sind jeweils vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1) und 2) können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

A.
1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen gescheiterter Investitionen in ………………… Container.
2
Die Kläger zu 1) und zu 2) waren von 2002 oder 2003 bis 2018 Kunden des Beklagten, der ein Büro für Finanzanlagen betrieb. Sie unterzeichneten am 08.09.2003 das Formular „I. Kundenbefragungsbogen/Selbstauskunft zur Eröffnung von Finanzdepots“ wie auch „II. Bestätigung und Risikohinweis zur Anlage von Investmentfonds“ (Anlage B 1). Die Kläger zu 1) und zu 2) erwarben für sich und ihre Kinder, die am 13.10.1995 geborene Klägerin zu 3) und den am 10.01.1992 geborenen Kläger zu 4), über den Beklagten im genannten Zeitraum Finanzprodukte, darunter auch hochrisikoreiche Anlagen, die mindestens bis ins Jahr 2018 gehalten wurden (Anlage B 12). Auf das hohe Risiko der Anlagen wurden sie vom Beklagten schriftlich hingewiesen (u.a. Anlagen B 2, B 4, B 5). Während der Betreuung durch den Beklagten schichteten die Kläger zu 1) und zu 2) für sich und ihre Kinder ihre Anlagen – Aktienfonds, Investments in verschiedenen Bereichen, Versicherungen, Gold, Immobilien – mehrfach um.
3
Zwischen 2002 und 2018 zeichneten die Kläger zu 1) und 2) über den Beklagten eine Vielzahl an ………………… Kauf- und Verwaltungsverträgen, welche die Vermietung von ……… und die Erzielung von Erträgen hieraus zum Gegenstand hatten. Am 27.04.2011 erwarben die Kläger zu 1) und 2) für sich und die Kläger zu 3) und zu 4) Beteiligungen bei der  ……………………………………………………………………………………………………………….
4
In den Jahren 2011 bis 2016 erwarben die Kläger weitere Beteiligungen an ………………………………… und investierten die Aus- und Rückzahlungen wie auch neues Geld.
5
Hinsichtlich der einzelnen Verträge wird auf die Anträge der Kläger Bezug genommen.
6
Am 24.07.2018 wurden über die Vermögen mehrerer Gesellschaften aus der ……………………………………… das Insolvenzverfahren eröffnet. Infolgedessen erzielten die Kläger nicht die erhofften Gewinne, sondern erlitten erhebliche Verluste.
7
Die Kläger tragen vor, dass mit dem Beklagten jeweils ein Finanzberatungsvertrag, jedenfalls aber Finanzvermittlungsvertrag zustande gekommen sei, und der Beklagte hieraus insbesondere die folgenden Pflichtverletzungen in Gestalt unzureichender Beratung begangen habe: Der Beklagte habe keine ausreichende Plausibilitätsprüfung durchgeführt. Es seien keine Hinweise auf eingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt worden. Es sei keine Aufklärung über fehlende Miet- und Rückkaufgarantien und über das Totalverlustrisiko erfolgt. Zudem fehle eine Aufklärung über den fraglichen Eigentumserwerb der Container. Die Kläger behaupten, bekundetes Ziel der Kläger zu 1) und zu 2) sei der Aufbau einer Altersvorsorge gewesen, weshalb es ihnen auf die Sicherheit der Anlagen angekommen sei.
8
Nach Ansicht des Beklagten liegen keine vertraglichen Pflichtverletzungen vor, so dass eine Haftung nicht gegeben sei. Dies folge bereits daraus, wie der Beklagte vorträgt, dass zwischen den Parteien lediglich jeweils ein Vertrag über die schlichte Ordererteilung (“Execution-Only“) zustande gekommen sei. Im Übrigen sieht der Beklagte den Pflichtenkreis des Anlageberaters/-vermittlers enger und hat nach seinem Vortrag nach entsprechende, ihn etwaig treffende Pflichten nicht verletzt. Der Beklagte bestreitet, dass Ziel der jeweiligen Anlagen durch die Kläger deren Altersvorsorge gewesen sei, vielmehr habe es sich bei den Geschäften um Bausteine zum weiteren Vermögensaufbau im Rahmen des Gesamtportfolios gehandelt.
9
In erster Instanz begehrten die Kläger zu 1) und zu 2) in der Hauptsache zuletzt Schadensersatz in Höhe von 482.402,84 Euro, die Klägerin zu 3) in Höhe von 25.853,39 Euro und der Kläger zu 4) in Höhe von 14.967,75 Euro.
10
Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
11
Das Landgericht Augsburg wies mit oben genanntem Endurteil die Klage des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) ab und führte aus, dass zwar jeweils das Vorliegen von Anlagevermittlungsverträgen anzunehmen sein, jedoch eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht ersichtlich sei. Es sei insbesondere nicht erwiesen, dass die Anlage der Altersvorsorge diene. Auch sei durch die beweisverpflichteten Kläger nicht belegt, dass der Beklagte die jeweiligen Anlagen als sicher beschrieben habe.
12
Hinsichtlich des Klägers zu 4) wies das Landgericht die Klage wegen eines Verzichts auf eine Beratung ab. Der Klage der Klägerin zu 3) gab das Landgericht Augsburg statt, lediglich die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wurden abgewiesen.
13
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger zu 1) und 2) sowie 4), mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge überwiegend weiterverfolgten. Die Berufung des Beklagten richtete sich zunächst gegen seine Verurteilung betreffend die Klägerin zu 3).
14
Dabei wiederholen die Kläger die Argumente, die auch bereits Grundlage des erstinstanzlichen Verfahrens waren, insbesondere habe das Erstgericht nicht berücksichtigt, dass durch den Beklagten keine Hinweise auf eingeschränkte Bestätigungsvermerke erfolgten, nicht darauf hingewiesen wurde, dass eine bestimmte Rendite nicht zugesagt worden war und eine Plausibilitätsprüfung unterblieben sei. Über die Eigenschaften der Anlagen sei nicht ausreichend aufgeklärt worden. Ziel der Anlage sei der Aufbau einer Altersvorsorge gewesen.
15
In der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2025 nahm der Beklagte seine Berufung hinsichtlich der Verurteilung in Bezug auf die Klägerin zu 3) zurück. Mit Schriftsatz vom 20.06.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, nahm die Klägerin zu 3) ihre Berufung zurück. Das Urteil des Landgerichts Augsburg ist damit im Hinblick auf die Klägerin zu 3) rechtskräftig.
16
Die Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) beantragen in der Berufungsinstanz zuletzt mit Schriftsätzen vom 28.2.2025 Bl. 13 und ergänzt mit Schriftsatz vom 22.5.2025 :
I. Das Urteil des Landgerichts Augsburg (Az. 111 O 2092/22) vom 11.12.2024 wird mit Ausnahme der Verurteilung des Beklagten gegenüber der Klägerin zu 3) in Ziffer 1. -3. aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) zur Gesamthand einen Betrag in Höhe von EUR 452.119,27 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Vergleich mit dem Insolvenzverwalter ………………………… über die Höhe der anerkannten Forderung im Insolvenzverfahren über die ……………………………………………………………………………………………………………… (Az. 1542 IN 726/18, AG München) und über die …………………………………………………………………………………………………………………… (Az. 1542 IN 728/18, AG München) in Bezug auf die Verträge:

Datum Vertrag-Nr.

Angebots-Nr.

15.12.2013

GC-121383

1074

02.03.2013

CG-128245

1078

24.04.2013

CG-132447

1080

29.11.2013

GC-150055

1093

21.01.2014

GC-149572

1096

22.09.2012

LF-228671

[288]

29.11.2014

GC-171878

1108

22.05.2015

GC-180375

1111

20.11.2015

GC-186768

1113

09.03.2016

LF-257131

300

30.04.2016

LF-261097

302

02.08.2016

GC-199391

1116

13.10.2016 GC-204050 1119
III. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus den Vergleichen der Kläger zu 1) und 2) mit dem Insolvenzverwalter ………………………… über die Höhe der anerkannten Forderung im Insolvenzverfahren über die ……………………………………………………………………………………………………………… (Az. 1542 IN 726/18, AG München) und über die …………………………………………………………………………………………………………………… (Az. 1542 IN 728/18, AG München) in Bezug auf die Verträge:

Datum Vertrag-Nr.

Angebots-Nr.

15.12.2013

GC-121383

1074

02.03.2013

CG-128245

1078

24.04.2013

CG-132447

1080

29.11.2013

GC-150055

1093

21.01.2014

GC-149572

1096

22.09.2012

LF-228671

[288]

29.11.2014

GC-171878

1108

22.05.2015

GC-180375

1111

20.11.2015 GC-186768 1113
09.03.2016 LF-257131 300
30.04.2016 LF-261097 302
02.08.2016 GC-199391 1116
13.10.2016 GC-204050 1119 in Annahmeverzug befindet.
IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kläger zu 1) und 2) von allen wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den von den Klägern zu 1) und 2) unter Ziffer II. genannten ………………… Containerkaufverträgen resultieren und die ohne Abschluss dieser Verträge nicht eingetreten wären.
V. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 4) einen Betrag in Höhe von EUR 14.124,14 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Vergleich mit dem Insolvenzverwalter ………………………… über die Höhe der anerkannten Forderung im Insolvenzverfahren über die ……………………………………………………………………………………………………………… (Az. 1542 IN 726/18, AG München) in Bezug auf den …………………-Vertrag Nr. LF-261059.
VI. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus dem Vergleich des Klägers zu 4) mit dem Insolvenzverwalter ………………………… über die Höhe der anerkannten Forderung im Insolvenzverfahren über die ……………………………………………………………………………………………………………… (Az. 1542 IN 726/18, AG München) in Bezug auf den Vertrag LF-261059 im Annahmeverzug befindet.
VII. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 4) von allen wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den von dem Kläger zu 4) unter Ziffer IV. genannten ………………… Containerkaufvertrag resultieren und die ohne Abschluss dieses Vertrages nicht eingetreten wären.
VIII. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) – 4) zur Gesamthand EUR 10.785,21 zzgl. MwSt. und zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr zzgl. 0,3 Erhöhungsgebühr für Güteantrag) zu zahlen.
17
Der Beklagte beantragt
Die Berufung zurückzuweisen,
18
Der Senat hat die Klägerinnen zu 2) und zu 3) sowie den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2025 ergänzend angehört. Die Kläger zu 1) und zu 4) sind trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht erschienen. Auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2025 wird Bezug genommen. B.
19
Soweit über die Berufungen noch zu entscheiden war, war diese zulässig, aber unbegründet.
I. Berufung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2)
20
Die zulässige Berufung ist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) unbegründet.
21
Die Klageseite behauptete eine Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung durch den Beklagten und trägt nach stRspr. des BGH hierfür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (BGH Urt. 9.6.1994 – IX 125/93, BGHZ 126, 217, 225; BGH v. 27.6.2000 – XI ZR 174/99, NJW 2000, 3558). Der Anleger trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vermittelte Anlage aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite aufwies. Nichts anderes kann für die Fallgestaltung gelten, in der eine Prüfung der Plausibilität nicht stattgefunden hat und das hypothetische Ergebnis einer solchen Untersuchung festzustellen ist (BGH vom 30. 3. 2017, III ZR 139/15, BeckRS 2017, 106929 Rz. 15).
1. Anlagevermittlungsvertrag
22
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) mit dem Beklagten keinen Anlageberatungsvertrag, sondern einen Anlagevermittlungsvertrag geschlossen haben.
23
a. Zur Abgrenzung von Anlagevermittlung einerseits und Anlageberatung andererseits kannauf die gesetzlichen Definitionen in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a KWG, die im Einklang stehen mit der schon vor Inkrafttreten des KWG zur vertraglichen Haftung ergangenen Rechtsprechung des BGH (so BGH v.15.5.2012 – VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177, Rz. 15), zurückgegriffen werden. Danach ist Anlagevermittlung „die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten“, Anlageberatung dagegen „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.“ Dementsprechend sind für die Klärung der Frage, ob mit dem Anlageinteressenten konkludent ein Beratungsvertrag oder ein Auskunftsvertrag geschlossen wurde, alle objektiven Umstände des vorliegenden Vertriebsgesprächs umfassend zu würdigen. Insbesondere bedarf dabei der Klärung, welche Beratungsleistungen konkret erbracht wurden (BGH v. 11.09.2012, XI ZR 476/11, BeckRS 2012, 21003 für Bank). Hinzu kommt, dass der Beratungsvertrag stets auf eine konkrete Anlageentscheidung bezogen ist, ein Dauerberatungsvertrag kann nicht stillschweigend, sondern müsste ausdrücklich geschlossen werden (vgl. BGH v. 28.4.2015 – XI ZR 378/13, NJW 2015, 2248).
24
b. Der Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien konnte nicht positivfestgestellt werden. Welches Finanzprodukt die Kläger zuerst über den Beklagten abschlossen, konnte sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren nicht abschließend geklärt werden, insbesondere konnte nicht geklärt werden, unter welchen Umständen bereits im Dezember 2002 ein Investment in ………………… in Höhe von 119.070,00 Euro der Kläger (vgl. Anlage zu Bl. 298/325 d.A., Zeichnungsschreiben vom 04.12.2002, Nummer ………) über den Beklagten stattfand. Die Klägerin zu 2) gab hierzu auf Vorhalt an, diese Anlage sei über den Beklagten abgeschlossen worden. Der Beklagte hatte hierzu keinerlei Erinnerung und Dokumentation mehr. Die Klägerin zu 2) äußerte sich hierzu in gleicher Weise widersprüchlich wie in erster Instanz. In beiden Instanzen gab sie zunächst an, es sei zuerst der ………, dann Versicherungen und dann ………………… gezeichnet worden. Fonds und Versicherungen wurden ausweislich der vorgelegten Unterlagen erst ab 2003 abgeschlossen. In den Jahren 2003 bis 2007 wurden ausweislich der Anlagen B1 bis B5 (hoch-)spekulative Investments über den Beklagten getätigt. Ausweislich der Anlagen B6 bis B9 erfolgten Umschichtungen der Anlagen, um das Risiko zu minimieren. Im Jahr 2010 erfolgte eine Anlage in ……… (B10 und B11). Am 05.07.2011 erfolgten wieder diverse Investments in ………………… (Ablagen B 13 bis B 31). Selbst wenn bei Erstanlage eine Anlageberatung stattgefunden hatte, war diese vor den hier streitgegenständlichen Anlagen erfolgt.
25
Auch zu den …………………………… in Höhe von 19.950,00 Euro und in Höhe von 11.760,00 Euro in den Jahren 2003 und 2004 (vgl. Anlage zu Bl. 298/325 d.A., Zeichnungsschreiben vom 23.01.2003, Nummer LF 87716 und Zeichnungsschreiben vom 06.04.2004, LF 112942) konnte eine Sachverhaltsklärung auch nach Anhörung der in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz anwesenden Parteien nicht erfolgen, da diesbezüglich erkennbar bei den Beteiligten keine Erinnerungen mehr vorhanden sind.
26
Weder die Anlagen K 5 und K 6 noch die Anhörung der Klägerin zu 2) vermochten den Senat zu überzeugen, dass die Kläger mit einem persönlichen Beratungswunsch auf den Beklagten zugegangen sei und dieser auf Basis dessen eine Empfehlung und entsprechende Beratung durchgeführt hatte. Auf den Anlagen K 5 und K 6 finden sich lediglich handschriftliche Notizen und ein handschriftliches Zahlenwerk, das nach Angaben der Klagepartei vom 05.07.2011 stammen soll. Die Kläger behaupten, die handschriftlichen Vermerke zeugen davon, dass Altersvorsorge erklärtes Anlageziel gewesen sei. Aus der Anlage K 5 und K 6 ergibt sich dies für den Senat jedoch nicht. Der Beklagte bestreitet, dass Altersvorsoge jemals Thema gewesen sei. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Klägerin zu 2) zu den Abläufen, kann der Senat ebenso wie bereits das Landgericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Angaben der Kläger glaubhafter seien wie die des Beklagten.
27
d. Nach Auffassung des Senats ist zwischen den Parteien zwar kein Anlageberatungsvertrag, aber jeweils ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen.
28
(1) Die nach den oben dargelegten Grundsätzen für einen Anlageberatungsvertragkennzeichnende Exploration der Anlageziele und Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger hat nach Überzeugung des Senats nicht stattgefunden. Aber selbst wenn irgendwann zwischen 2002 und 2011, insbesondere am 05.07.2011, konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sein sollte – wofür allerdings nichts spricht –, würde dies nicht auch für die hier streitgegenständlichen Folgeverträge ab 2012 gelten. Denn ein Dauerberatungsvertrag, der es dem Kunden erlaubte, Beratungspflichten wiederholt auf derselben vertraglichen Grundlage abzurufen, kommt nicht stillschweigend zustande, er muss ausdrücklich geschlossen werden (BGH, Urteil vom 28. April 2015 – XI ZR 378/13 NZG 2015, 875 Rn. 24), dafür ist hier nichts ersichtlich.
29
(2) Jedoch haben die Parteien hier konkludent jeweils einen Anlagevermittlungsvertraggeschlossen.
30
Übereinstimmend gaben die Parteien an, dass der Beklagte Ende 2012 sein Geschäft aufgegeben hatte, sich aber bereit erklärt hatte, dass die Kläger weiterhin …………………-Anlagen über ihn tätigen konnten. Ob die Kläger Angebote für neue Anlagen und Re-Invests über den Beklagten oder direkt erhalten haben, konnte nicht aufgeklärt werden, da die Parteien hierzu unterschiedliche Angaben machten. Übereinstimmend gaben sie jedoch an, dass die Kläger als Anlageinteressenten jeweils nach Erhalt der Angebote an den Beklagten herangetreten sind, um die streitgegenständlichen Verträge vermittelt zu erhalten. Das darin liegende konkludente Angebot auf Abschluss eines Auskunftsvertrages hat der Beklagte als Anlagevermittler stillschweigend jedenfalls dadurch angenommen, dass er die gewünschte Tätigkeit begonnen hat.
31
Der Beklagte als Anlagevermittler konnte das genannte Verhalten der Kläger als Anlageinteressenten auch nicht etwa deshalb als unverbindlich verstehen, weil diese über die schriftlichen Unterlagen hinaus keine weiteren Auskünfte verlangt hat bzw. ein derartiges Verlangen hier in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht jedenfalls nicht nachgewiesen wurde. Das wäre schon im Ansatz deshalb verfehlt, weil es bekanntermaßen als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird und „Risikohinweise und Empfangsbestätigungen“ bzw. „Empfangsbestätigungen“ unterschrieben werden. Dass der Anlageinteressent im Anschluss hierzu keine Fragen hat, kann daher den Abschluss eines – zu diesem Zeitpunkt längst zustande gekommenen – Anlagevermittlungsvertrags nicht mehr in Frage stellen.
32
(3) Anders wäre es nur, wenn die Klägerin auf eine Aufklärung über die Nachteile undRisiken jeweils wirksam verzichtet hätte. Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen Verzicht trägt die aufklärungspflichtige Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 139/17, NJW-RR 2019, 747 Rz. 26); dafür ist hier hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) nicht ersichtlich. Die Aufträge sind auch nicht etwa als eine Art „execution only order“ anzusehen. Das käme allenfalls in Betracht, wenn der handelnde Vermittler erklärt, er kenne sich mit den fraglichen Geschäften nicht aus, und der Kunde gleichwohl auf der Vermittlung besteht. Damit kann konkludent zum Ausdruck gebracht werden, dass keine Aufklärung benötigt wird. Eine Aufklärungspflichtverletzung kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGH vom 09.12.1997, XI ZR 85/97); auch davon kann hier keine Rede sein. Bereits die vorgelegten „Risikohinweise und Empfangsbestätigungen“ und „Empfangsbestätigungen“, welche vom Beklagten gefertigt wurden (Anlagen B 13, B 15, B 16, B 17, B 18, B 20, B 21, B 22, B 23, B 24, B 25, B 26) sprechen gegen die Annahme eines „execution only order“-Geschäfts.
33
Die Klägerin zu 2) bezeichnete in ihrer Anhörung vor dem Senat die Geschäftsbeziehung mit dem Beklagten als Anlagevermittlungsverhältnis, dies bestätigt die Einschätzung des Senats.
2. Keine Pflichtverletzung
34
Auch die Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagte vorliegend seine Pflichten als Anlagevermittler nicht verletzt hat, hält den Berufungsangriffen stand:
a) Anlegergerechte Beratung: Altersvorsorge
35
Ein Verstoß gegen die Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung ist nicht feststellbar.
36
Das Landgericht gelangte nicht zur Überzeugung, dass Ziel der Anlage die Altersvorsorge der Kläger war. Dies war von der Klageseite behauptet worden, der Beklagte hat dies bestritten. Der Beklagte gab an, Altersvorsorge der Kläger sei kein Thema gewesen.
37
Gegen diesen Umstand spricht nach der nachvollziehbaren Begründung des Landgerichts, der sich auch der Senat anschließt, bereits die Anlagesumme von über 260.000 Euro in ………………… im Jahr 2006 sowie die schriftlichen Unterlagen, welchen zur Kapitalanlage übergeben wurden.
38
Ergänzend hat der Senat folgendes festgestellt: Die Kläger haben in einem „Kundenbefragungsbogen/Selbstauskunft zur Eröffnung von Investmentdepots“ vom 08.09.2003 (Anlage B 1) zum Anlegeziel an, der Zeithorizont der Anlage in Investitionskonten liege bei über 10 Jahren und stuften sich in Risikoklasse ……… (überdurchschnittlich hohe Ertragserwartungen, Vermögenszuwachs vorrangig aus Marktchancen / überdurchschnittlich hohe Verlustrisiken sind möglich, höhere Bonitätsrisiken) ein. Ausweislich der Anlagen B1 bis B9 investierten die Kläger trotz ausdrücklicher Risikohinweise ab 2003 in (hoch-) spekulative Anlagen, was mit dem Ziel Altersvorsorge nicht in Einklang zu bringen ist. Es finden sich in den vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass (absolute) Sicherheit und (spätere) Altersvorsorge im Vordergrund stand, zumal Wertpapiere und Fonds noch mindestens bis ins Jahr 2018 gehalten wurden (Anlage B 12). Der Senat vermag aus Anlagen K 5 und K 6 nicht zu schließen, dass (gegenüber dem Beklagten kommuniziertes) Ziel der jeweiligen Investitionen die Altersvorsorge gewesen ist. Die Angaben in der Klägerin zu 2) in der informatorischen Anhörung vermochten nicht zu überzeugen, zumal sie bereits keine konkreten Angaben zu den ab 2002 getätigten …………………-Investitionen machen konnte.
b) Anlagegerechte bzw. objektgerechte Beratung
39
Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zu einer anlagegerechten (bzw. objektgerechten) Beratung ist nicht feststellbar.
40
Der Anlagevermittler ist aus dem mit dem Anlageinteressenten bestehenden Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen regelmäßig (nur) zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet ist, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (stRspr, BGH, Urteil vom 15.08.2024, III ZR 73/23; NZI 2024, 893 m.w.N.). Dagegen ist der Vermittler, anders als der Anlageberater, nicht zu einer fachkundigen Bewertung und Beurteilung der für die Anlageentscheidung wesentlichen Tatsachen verpflichtet (BGH a.a.O:).
aa) Überreichte Unterlagen
41
Nach st. Rspr. des BGH muss einem Anleger durch den Anlagevermittler vor seiner Beteiligung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden; das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (z.B. BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 139/17, Rz. 21 ff. mwN).
42
Dabei ist hier zunächst zu bedenken, dass die im vorliegenden Falle in Aussicht genommene Kapitalanlage eher einfach strukturiert war (beispielsweise im Vergleich zu einem Medienfonds mit Defeasance-Struktur, vgl. dazu z.B. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014, II ZB 1/12, Rz. 38, Musterentscheid zu VIP 4, so auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020, 8 U 2610/23).
43
Gleichwohl dürfte der Kauf- und Verwaltungsvertrag isoliert wohl nicht ausreichend gewesen sein, um die Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Insbesondere zu etwaigen Risiken finden sich dort keinerlei Hinweise.
44
Allerdings übermittelte der Beklagte ausweislich der „Risikohinweise und Empfangsbestätigungen“ bzw. „Empfangsbestätigungen“ nicht nur den Verkaufsprospekt, sondern wies auch noch schriftlich gesondert auf Risiken und Änderungen zu vorausgehenden Verträgen hin (Anlagen B 13, B 15, B 16, B 17, B 18, B 20, B 21, B 22, B 23, B 24, B 25, B 26). Der Beklagte gab überzeugend an, dass in den ersten Jahren die einzelnen Parameter des Investments besprochen wurden sowie auf die Risiken hingewiesen wurde, als es sich später etabliert hat, nicht mehr. Die Klägerin zu 2) bestätigte ebenfalls, dass anfangs über die Risiken aufgeklärt wurde, später nicht mehr, jedoch bei jeder Wiederanlage das Blatt „Risikohinweise und Empfangsbestätigung“ dabei war, das unterschrieben wurde.
bb) Darstellung als „sicher“
45
Selbstverständlich stellten auch schriftliche Risikohinweise keinen Freibrief für den Beklagten als Vermittler dar, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit ihren Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (vgl. z.B. BGH v. 12.7.2007 – III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690).
46
Ebenso wie das Landgericht konnte der Senat jedoch nicht zur Überzeugung gelangen, dass der Beklagte das Produkt als sicher dargestellt hätte und die jedenfalls schriftlich erfolgten Risikohinweise mündlich relativiert hätte. Die diesbezügliche Behauptung der Kläger wird vom Beklagten bestritten. Die Klägerin zu 2) und der Beklagte wurden hierzu vom Senat angehört. Die Klägerin zu 2) gab an, der Beklagte habe das Produkt als sicher beworben. Der Beklagte äußerte hierzu, dass er die Anlage nie als sicher dargestellt habe, die Risiken seien im Prospekt ausgewiesen, auf die er anfangs hingewiesen habe. Keinem der beiden Parteien vermag der Senat mehr Glauben zu schenken als der anderen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte angab, dass das Geschäft aus seiner Sicht seit 1976 gut lief und er sei zuversichtlich gewesen sei, dass es eine gute Anlage sei, zumal diese seiner Kenntnis nach auch von ……………………………………… und ………………………………………………………… vermittelt worden sei.
cc) Plausibilitätsprüfung
47
Die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin jedenfalls einen für die Beklagte bei der ihr zumutbaren Plausibilitätsprüfung erkennbaren Prospektfehler nicht nachgewiesen habe, hält den Berufungsangriffen m Ergebnis stand.
48
Ein Kapitalanlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, zwar auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Zudem muss der Vermittler, wenn er die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, seiner Auskunftspflicht nachkommen und im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten darauf hinzuweisen (BGH, Urteil vom 30. März 2017 – III ZR 139/15 –, juris). Der Schutzzweck der Prüfungsbzw. Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist aber nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte (BGH, Urteil vom 05.03.2009, Gz. III ZR 17/08, NZG 2009, 471 Rnr. 12 f.).
49
Diese Plausibilitätsprüfung kann in gewissem Umfang auch Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Andererseits dürfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein (BGH vom 05.03.2009, Gz. III ZR 17/08, NZG 2009, 471). Anders als die Anlagegesellschaft (vgl. BGH vom 21. März 2005, Gz. II ZR 149/03, NZG 2005, 476 zur Verpflichtung einer Emittentin, etwaige Rechtsrisiken umfassend klären zu lassen) muss selbst ein Anlageberater ohne besondere Anhaltspunkte nicht schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte (BGH vom 01.12 2011, Gz. III ZR 56/11, Rz. 17, NZG 2012, 145); das gilt erst recht für einen freien Anlagevermittler.
50
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kann von einer Pflichtverletzung im Hinblick auf die erforderliche Plausibilitätsprüfung nicht ausgegangen werden.
51
Die Behauptung der Beklagten zur unterbliebenen Plausiblitätsprüfung wird mit keinerlei Indizien geschweige denn mit Beweisangeboten dafür versehen, dass der Beklagten bei Erwerb der streitgegenständlichen Kapitalanlagen in den Jahren 2012 bis 2016 eine mangelnde Tragfähigkeit des Anlagekonzepts bei pflichtgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wäre.
52
Ein Indiz für eine ausreichende Plausibiltätsprüfung sind hingegen die „Risikohinweise und Empfangsbestätigungen“ bzw. „Empfangsbestätigungen“ (Anlagen B 13, B 15, B 16, B 17, B 18, B 20, B 21, B 22, B 23, B 24, B 25, B 26). Der Beklagte hatte sich vor jeder Anlage der Kläger mit dem Verkaufsprospekt und den Verkaufsunterlagen vertieft auseinandergesetzt und auf Änderungen zu den Vorverträgen hingewiesen.
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(1) Eingeschränkte Bestätigungsvermerke Damit der Vermittler sachgerechte Auskünfte erteilen kann, muss er sich – jedenfalls grundsätzlich – vorab selbst über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und die Bonität des Kapitalsuchenden informieren. Dabei hat er das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft geben soll, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit zu prüfen. Liegen dazu keine objektiven Daten vor oder verfügt er mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem anderen Teil offenlegen (BGH, Urteil vom 15.08.2024, III ZR 73/23, NZI 2024, 893).
54
Die Plausibilitätsprüfung kann in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach den vorauszusetzenden Kenntnissen des Vermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Dabei dürfen allerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss dem Vermittler zumutbar sein (BGH, a.a.O.). Er ist der (weiteren) Plausibilitätsprüfung und sich gegebenenfalls daran anschließender Ermittlungen enthoben, wenn er bei pflichtgemäßer Prüfung der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen durfte, bereits auf dieser Grundlage zuverlässig Auskunft zur Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der in Rede stehenden Kapitalanlage geben zu können (BGH a.a.O.). Wo die Grenzen der Informations- und einer gegebenenfalls im Rahmen des Zumutbaren bestehenden Ermittlungspflicht des Anlagevermittlers im einzelnen Fall zu ziehen sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab (BGH a.a.O.).
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Ergeben die dem Vermittler bereits vorliegenden Informationen ein hinreichendes, objektiv zutreffend erscheinendes und in sich schlüssiges Gesamtbild der Anlage, reicht es aus, wenn er die Plausibilität des Anlagekonzepts anhand dieser Informationen beurteilt. Weitere Nachforschungen beziehungsweise Ermittlungen zur Gewinnung neuer, ihm bislang unbekannter Erkenntnisse in Bezug auf das Beteiligungsobjekt muss der Vermittler nur anstellen, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte Anlass zu Zweifeln am Funktionieren des Anlagemodells geben (BGH a.a.O.).
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Konkrete Anhaltspunkte sind von den Klägern weder vorgetragen worden noch im Hinblick auf die im Jahre 2012 bis 2016 getätigte Anlagen ersichtlich und ergaben sich auch nicht aus der Anhörung der Parteien.
57
Davon abgesehen, ist der Vermittler auch bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte nicht zwingend zum Abrufen und Lesen früherer Jahresabschlüsse des kapitalsuchenden Unternehmens angehalten. Denn er kann selbst entscheiden, auf welche Weise er – wenn überhaupt – Nachforschungen zur Plausibilität eines Investments anstellt, solange die von ihm genutzten Informationsquellen nur ausreichend sind (BGH, Urteil vom 15.08.2024, III ZR 73/23, NZI 2024, 893).
(2) Eigentumsverhältnisse
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Im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung war der Beklagte nicht gehalten, genau zu eruieren, wie der vorgesehene Eigentumsübergang an den Containern vollzogen werden sollte.
59
Soweit die Berufung meint, dass auf Grund der Gestaltung des Kauf- und Verwaltungsvertrages ein Anleger nicht ohne Weiteres Eigentum an den Containern erwerben könne, worauf der Beklagte die Kläger hätte hinweisen müssen, ist das nicht der Fall bzw. war dies für die Beklagte bei pflichtgemäßer Prüfung jedenfalls nicht erkennbar. Es handelt sich um eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage, die ein Anlagevermittler regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte, wozu er aber nicht verpflichtet ist (BGH vom 01.12 2011, Gz. III ZR 56/11, Rz. 17, NZG 2012, 145, so im Ergebnis auch OLG München, Beschluss vom 19.08.2020, 27 U 3077/20; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.03.2020, Az.: 3 U 2637/18).
dd) Feste Rendite aufgrund eines garantierten Rückkaufs
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Aufgrund der Gestaltung des Kauf- und Verwaltungsvertrages vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, darauf hinzuweisen, dass ein Rückkauf der Container nicht garantiert sei.
61
Hinsichtlich der ersten Verträge lautete der Passus des Verwaltungsvertrages (Nr. 4): „Nach Ablauf der Garantiezeit ist ………………… bereit, den/die Container zurückzukaufen und wird rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages ein Angebot unterbreiten.“ Später lautete der Passus: „………………… behält sich vor, zum Ablauf des Vertrages ein Angebot zum Kauf der Container zu unterbreiten.“ Auf diese Änderung hat der Beklagte jedoch mindestens schriftlich ausdrücklich hingewiesen (vgl. u.a. Anlage B 22, B 23, B 24).
62
Soweit die Kläger behaupten, der Beklagte hätte ihnen gegenüber gesagt, es gäbe eine garantierte Rückkaufsleistung, so wird dies vom Beklagten bestritten. Der Senat konnte aufgrund der Angaben der Kläger und Beklagten in ihrer informatorischen Anhörung sowohl vor dem Erstgericht, als auch dem Senat, nicht zur Überzeugung gelangen, dass über die vorgelegten Unterlagen hinaus der Beklagte einen garantierten Rückkauf zugesichert hätte oder dies suggeriert hätte.
63
Zudem konnte nicht geklärt werden, ob ………………… Angebotsblätter vom, Beklagten an die Kläger übersandt wurden (so die Darstellung der Kläger) oder diese direkt von ………………… an die Kläger übersandt wurden, ohne dass der Beklagte hierauf Einfluss gehabt hätte (so die Darstellung des Beklagten), da hinsichtlich der gegensätzlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung keiner der beiden Parteien mehr Glauben geschenkt werden konnte.
ee) Totalverlustrisiko
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Eines Hinweises auf ein Totalverlustrisiko bedurfte es nicht.
65
Nach der Rechtsprechung des BGH muss bei der Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds auf die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage nur dann hingewiesen werden, wenn dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände hinzutreten, weil bei Immobilienfonds mit dem Immobilienvermögen der Investition ein Sachwert gegenübersteht, der in aller Regel erhalten bleibt, so dass das Risiko eines vollständigen Kapitalverlusts gering ist (OLG München, Hinweisbeschluss vom 19.08.2020, 27 U 3077/20 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 338/08, BeckRS 2010, 3347). Diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Entbehrlichkeit eines Hinweises auf ein Totalverlustrisiko bei geschlossenen Immobilienfonds überträgt der Senat in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auch auf den Erwerb von Schiffscontainern (OLG München, Beschluss vom 19.08.2020, 27 U 3077/20; OLG München, Beschluss vom 10.12.2018, 13 U 430/18; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020, 8 U 995/19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2016, 16 U 38/15). Das Risiko des Totalverlusts der Einlage ist auch hier konzeptionell gering, weil den Investitionen der Sachwert der Container gegenüber steht, die zudem gegen Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versichert waren.
66
Etwas anderes könnte sich zwar dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände hinzutreten (OLG München, Beschluss vom 19.08.2020, 27 U 3077/20 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 27.10.2009, Az.: XI ZR 337/09, BeckRS 2010, 3347). Hierzu fehlen jedoch konkrete Darlegungen in der Berufung.
67
Im Übrigen wären solche risikoerhöhenden Umstände für den Beklagten als Anlagevermittler jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Verträge nicht erkennbar gewesen (vgl. hierzu auch OLG München, Beschluss vom 19.08.2020, 27 U 3077/20; OLG München, Beschluss vom 13.07.2020, 8 U 2610/20). Das Anlagemodell stellte sich (auch) aus Sicht des beklagten Anlagevermittlers zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Käufe der Kläger zwischen 2012 und 2016 weiterhin als bereits seit Jahrzehnten eingeführtes erfolgreiches Anlagemodell dar, bei dem bis dahin keinerlei Probleme und keinerlei Ausfälle bekannt geworden sind. Bei dieser Sachlage erscheint es dem Senat fernliegend, dass der Beklagte gleichwohl über ein – aus seiner Sicht seinerzeit bestenfalls abstrakttheoretisches – Totalverlustrisiko hätte aufklären müssen. Die Klägerin zu 2) gab hierzu in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat treffend an, dass ihr schon bewusst sei, dass Firmen in Insolvenz gehen können.
II. Berufung des Klägers zu 4)
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Die zulässige Berufung des Klägers zu 4) ist unbegründet.
69
Der Senat hat nach § 529 I Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellte Tatsache des Beratungsverzichts durch den Kläger zu 4) zugrunde zu legen, weil keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung nicht geboten ist.
70
Das Landgericht konnte offenlassen, ob ein Anlageberatungs- oder ein Anlagevermittlungsvertrag vorlag, da es zutreffend von einem wirksamen Verzicht des Klägers zu 4) auf eine Beratung durch den Beklagten ausgegangen ist.
71
Der Kläger zu 4) hat nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts auf eine Beratung durch den Beklagten (auch für weitere Kapitalanlagen) ausdrücklich und unmissverständlich verzichtet.
72
Der Senat verkennt nicht, dass die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen Verzicht der aufklärungspflichtige Beklagte trägt (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 139/17, NJW-RR 2019, 747). In der mündlichen Verhandlung erster Instanz legte der Beklagte eine am 27.09.2009 von dem, Kläger zu 4) sowie seinen Eltern, dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) unterschriebene Verzichtserklärung vor, welche sich ausdrücklich auf eine Beratung und Dokumentation durch den Beklagten als Vermittler sowohl zu diesem Tag als auch für alle künftigen telefonischen wie persönlichen Geschäftskontakten zu diesem bezieht. Als Grund wurde angegeben: „kein Interesse“.
73
In erster Instanz gab der Beklagte dazu an, dass der Kläger zu 4) – anders als die Beklagte zu 3) und ein weiteres Kind der Kläger zu 1) und 2) – ausdrücklich keinerlei Interesse an einer Beratung gehabt hätte, der Kläger zu 4) sei beim ersten Gespräch im Jahr 2009 oder 2011 zunächst dabei gewesen und habe sich dann zurückgezogen.
74
In erster Instanz gab der Kläger zu 4) in seiner informatorischen Anhörung an, dass das was seine Eltern mit dem Beklagten beim ersten Mal besprochen hätten, hätte ihn nicht wirklich interessiert, er habe an dem ganzen Anlagevorgang kein großes Interesse gehabt und sei erst zum Ende hin dazu gekommen. Auch beim Folgevorgang, der Wiederanlage, sei er erst zum Ende der Gespräche seiner Eltern mit dem Beklagten hinzugekommen und habe unterschrieben.
75
Wie das Landgericht ebenso zutreffend begründet, hätte der Kläger zu 4) angesichts der Verzichtserklärung mangels Interesses und des Verhaltens des Klägers zu 4) anlässlich der Zeichnung der ersten Anlage jedenfalls im Falle einer hier vorliegenden Wiederanlage ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass er nunmehr eine entsprechende Beratung und Risikoaufklärung wünscht, wofür keinerlei Anhaltspunkte vorlegen und was der Kläger zu 4) auch nicht ausreichend dargelegt hat.
76
Unter Zugrundelegung der Beweiserhebung und der informatorischen Anhörung in erster Instanz wäre der Senat zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Zudem war eine weitere Aufklärung nicht möglich, da der Kläger zu 4) trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz nicht erschienen ist.
III. Nebenentscheidungen
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516, 92 Abs. 2, 100 ZPO unter Anwendung der Baumbach`schen Kostenformel. Hierbei hat das Gericht die jeweils mit der Klage als Zahlbeträge geltend gemachten Summen in den jeweiligen Prozessrechtsverhältnissen in Ansatz gebracht. Die Klägerin zu 3) und der Beklagte haben ihre Berufungen zurückgenommen. Die von der Klägerin geltend gemachten außer gerichtlichen Rechtsanwaltskosten schätzt der Senat auf 500 Euro.
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2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt im Hinblick auf die Klägerin zu 3) und dem Beklagten aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO und im Hinblick auf den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nichtgegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die vorliegende Sache hat keine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.