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LG München I, Endurteil v. 08.08.2025 – 26 O 9303/25
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Titel:

Resozialisierungsinteresse und Berichterstattung über lange zurückliegende Straftaten

Normenketten:
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1 S. 2
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
EMRK Art. 10 Abs. 1
Leitsätze:
1. Für die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist maßgeblich, wie ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum ihren objektiven Sinn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Kontext und Begleitumständen versteht. Enthält eine Äußerung tatsächliche und wertende Elemente, ist sie insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln, wenn die wertende Stellungnahme ihren Aussagegehalt prägt oder eine Trennung der Bestandteile den Sinn der Äußerung verfälschen würde. (Rn. 27 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Berichterstattung über wahre, auch lange zurückliegende strafrechtliche Verurteilungen verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht bereits wegen des Zeitablaufs. Maßgeblich ist vielmehr eine einzelfallbezogene Abwägung, bei der insbesondere eine aktuelle Reaktualisierung, das fortdauernde öffentliche Interesse sowie das Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen sind. Wiederholtes späteres Fehlverhalten und eine fortdauernde öffentliche Präsenz können dazu führen, dass das Resozialisierungsinteresse hinter der Presse- und Meinungsfreiheit zurücktritt.  (Rn. 37 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wertende Äußerungen über wirtschaftliche oder kommerzielle Interessen genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG, wenn sie auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen beruhen und die wertenden Elemente den Aussagegehalt prägen. Legt der Äußernde eine tragfähige tatsächliche Grundlage offen und gelingt dem Betroffenen die Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit nicht, überwiegt regelmäßig das Interesse an freier Meinungsäußerung auch dann, wenn die Bewertung für den Betroffenen nachteilig ist.  (Rn. 49 – 57) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Veröffentlichung privater Chatnachrichten kann trotz des Eingriffs in die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zulässig sein, wenn die Berichterstattung einen erheblichen Beitrag zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse leistet, die Nachrichten überwiegend die Sozialsphäre betreffen und eine eigenständige Belegfunktion für die journalistische Berichterstattung erfüllen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Informationen ursprünglich rechtswidrig erlangt worden sein sollten, sofern dem Presseorgan selbst kein rechtswidriges Beschaffungsverhalten vorzuwerfen ist und die im Einzelfall vorzunehmende Grundrechtsabwägung zugunsten der Pressefreiheit ausfällt.  (Rn. 78 – 83) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Resozialisierungsinteresse, Verdachtsberichterstattung, Informationsinteresse, Zeitablauf, Veröffentlichung privater Chatnachrichten, Pressefreiheit, rechtswidrig erlangte Informationen, Verbindungsdaten
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 13.01.2026 – 18 U 2826/25

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungskläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger können die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

1
Die Verfügungskläger begehren von den Verfügungsbeklagten die Unterlassung bestimmter Äußerungen, die in einem Zeitungsartikel – sowohl in der Printals auch in der ePaper-Ausgabe –, einem Podcast sowie einem Beitrag auf … veröffentlicht wurden.
2
Der Verfügungskläger zu 1) ist Gründer und Vorsitzender des Verfügungsklägers zu 2), eines in Deutschland registrierten, gemeinnützigen Vereins, der sich nach eigener Darstellung dem Schutz, Erhalt und Aufbau bedrohter Papageienpopulationen und deren Lebensräume verschrieben hat. Zu den Projekten des Verfügungsklägers zu 2) gehört insbesondere die Wiederauswilderung des Spix-Aras, der in freier Wildbahn ausgestorben war. Zu diesem Zweck bestand von 2019 bis 2024 ein „Technical Agreement“ mit Brasilien zur Auswilderung dieser Papageienart.
3
Die Verfügungsbeklagte zu 1) verantwortet die Website … und somit auch die streitgegenständlichen Podcast- und …-Beiträge. Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist als Reporter für die Verfügungsbeklagte zu 1) im Team Investigative Recherche tätig und die Person, die im streitgegenständlichen … -Video in Erscheinung tritt.
4
Die Verfügungskläger wurden im Vorfeld der streitgegenständlichen Podcast-Serie wiederholt von der Verfügungsbeklagten zu 1) kontaktiert und hatten mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf eine erste Presseanfrage vom 23.04.2025, die ausdrücklich im Zusammenhang mit der geplanten Veröffentlichung stand, antworteten sie am 07.05.2025 durch ihre Prozessbevollmächtigte mit schriftlichen Stellungnahmen (vgl. Anlagenkonvolut AST 5). Im weiteren Verlauf kam es zu einem fortlaufenden Austausch: Auf Rückfragen vom 19.05.2025 folgten ergänzende Stellungnahmen der Verfügungskläger am 22.05.2025. Eine daraufhin übermittelte Reaktion der Journalisten vom 23.05.2025 beantworteten die Verfügungskläger mit weiteren Stellungnahmen am 02. und 10.06.2025 (Anlagenkonvolut AST 6). Auch im Juni 2025 wurde die Kommunikation fortgesetzt. Auf weitere Presseanfragen vom 10. und 17.06.2025 reagierten die Verfügungskläger mit schriftlichen Antworten vom 17. und 19.06.2025 (Anlagenkonvolut AST 7).
5
Bereits während dieser Kommunikationsphase veröffentlichten die Verfügungsbeklagten schrittweise eine mehrteilige Podcast-Serie unter dem Titel „…“ (Anlagen AST 8 – 11). Darüber hinaus erschien am Wochenende des 28./29.06.2025 in der … am Wochenende ein Print- und ePaper-Artikel mit der Überschrift „…“ (Anlage AST 12). Ergänzend wurde am 06.07.2025 ein begleitender Beitrag auf der Plattform … veröffentlicht (Anlagen AST 13 – 15).
6
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2025 wurden die Verfügungsbeklagten zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlage AST 16), was die Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 11.07.2025 ablehnten (Anlagenkonvolut AST 17).
7
Die Verfügungskläger führen aus, die in den streitgegenständlichen Berichterstattungen enthaltenen Äußerungen über sie seien in weiten Teilen unzutreffend und griffen in schwerwiegender Weise in ihre Persönlichkeitsrechte ein.
8
Hinsichtlich des Verfügungsklägers zu 1) wird geltend gemacht, er sei keine Person des öffentlichen Lebens in einem Maße, das eine öffentliche Auseinandersetzung mit über 30 Jahre zurückliegenden Straftaten rechtfertige. Dies gelte insbesondere deshalb, weil er sich zu den damaligen Vorgängen nie öffentlich geäußert habe. Die mediale Konzentration auf seine Person sowie die wiederholte Thematisierung seiner strafrechtlichen Vergangenheit stellten eine unzulässige Vorverurteilung dar und verletzten sein Recht auf Resozialisierung. Zudem bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen den damaligen Ereignissen und seinem heutigen Engagement für den Schutz der Spix-Aras. Sein Einsatz diene ausschließlich dem Wohl der Tiere; eine persönliche Bereicherung oder ein illegaler Handel mit seltenen (Wild-)Tieren – auch nicht im Zusammenhang mit dem … Projekt in Indien – habe nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund stelle die wiederholte Bezeichnung als „Wildtierdealer“ eine gezielte Herabwürdigung seiner Person dar, da sie strafrechtlich relevantes Verhalten unterstelle, das nicht vorliege. Sämtliche Tiertransaktionen hätten im Einklang mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen und auf Basis der jeweils erforderlichen Genehmigungen stattgefunden. Besonders gravierend sei darüber hinaus die Veröffentlichung privater Chatnachrichten des Verfügungsklägers zu 1). Diese stammten aus einem vertraulichen WhatsApp-Verlauf mit einem Herrn … und seien ausschließlich für den privaten Austausch bestimmt gewesen. Sie hätten weder einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geleistet noch ein Informationsinteresse der Allgemeinheit bedient. Die Veröffentlichung sei ohne Zustimmung erfolgt und verletze in erheblichem Maße das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
9
Zum Verfügungskläger zu 2) wird vorgetragen, es sei bereits rufschädigend, dass die Verfügungsbeklagten im Rahmen der angegriffenen Berichterstattung nicht offengelegt hätten, dass es sich bei ihm um einen gemeinnützigen Verein handele. Dies sei deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Anerkennung der Gemeinnützigkeit an spezifische Voraussetzungen geknüpft sei, die unter anderem eine persönliche Bereicherung oder zweckwidrige Mittelverwendung ausschlössen. Die erhobenen Vorwürfe, der Verfügungskläger zu 2) vergebe seltene Vögel gegen sogenannte „Leihgebühren“ auf intransparente Weise, entbehrten daher jeder tatsächlichen Grundlage. Auch die Behauptung, der Verfügungskläger zu 2) unterhalte Außenstellen in Israel, Dänemark oder Südafrika, entspreche nicht der Wahrheit. Zwar habe es entsprechende Überlegungen gegeben, diese seien jedoch nie realisiert worden.
10
Die beanstandeten Äußerungen seien weder durch ein überwiegendes Informationsinteresse gedeckt noch auf verifizierbare Tatsachen gestützt. Die gesamte Berichterstattung beruhe daher auf einem schwerwiegenden Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten, woraus sich ein Anspruch auf Unterlassung ergebe.
11
Die Verfügungskläger beantragen,
I. den Verfügungsbeklagten zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft höchstens 2 Jahre), zu untersagen,
1. a) unter Bezugnahme auf den Verfügungskläger zu 1) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
aa) „Laut eines Urteils des Landgerichts Potsdam bedroht er 1992 mehrere Schuldner so massiv, dass gegen einige Mittäter und ihn ermittelt wird. Er bedroht auch mehrere Diskothekenbetreiber, um von ihnen Schutzgeld zu erpressen.“
und/oder
bb) „1996 wird er deshalb unter anderem wegen räuberischer Erpressung zu fünf Jahren Haft verurteilt.“
und/oder
cc) „… hat seine Haftstrafe zu diesem Zeitpunkt verbüßt […]“ und/oder
dd) „Seit Jahren behaupten andere Artenschützer und Papageienzüchter, … gehe es nicht nur darum, den Spix-Ara zu retten. Er habe mithilfe seines Vereins eine exklusive Vogelsammlung aufgebaut und bereichere sich durch den Handel mit seltenen Papageien.“
und/oder
ee) „Aber nach und nach hätten er und seine Mitarbeiter den Motiven von … misstraut, denn dieser habe offensichtlich auch kommerzielle Absichten mit den Spix-Aras verfolgt.“
und/oder
ff) „Jetzt dealt er mit geschützten Wildtieren für eine der reichsten Familien der Welt.“
und/oder
gg) „Demnach ist … seit mindestens einem Jahr offensichtlich auch in andere Deals verstrickt, bei denen es etwa um streng geschützte Affen – auch Menschenaffen – geht. Diese Tiere beschafft … demnach im Auftrag desselben indischen Privatzoos …, in dem auch seine Spix-Aras gelandet sind – und Zehntausende andere Wildtiere.“
und/oder
hh) „Der Papageienkönig … ist mittlerweile offensichtlich zum Wildtierhändler geworden.“
und/oder
ii) „Ein früherer Geschäftspartner aus der Papageienwelt erzählt sehr detailliert, wie … ihn bedrohen ließ. Ein anderer berichtet von einem Gespräch mit … über einen Geschäftskonflikt zwischen den beiden, der auch mit Tieren zu tun hatte, irgendwann habe … geraunt: Wir können das auch anders lösen. Der Geschäftspartner fasste das als Drohung auf.“
wie geschehen in der … am Wochenende, … (Titelseite: „…“ !“ bzw. Seiten 11-13 „…“ sowohl Printals auch ePaper-Ausgabe)
und/oder
b) unter Bezugnahme auf den Verfügungskläger zu 1) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
aa) „Der ehemalige Türsteher und Schuldeneintreiber …, der dann zum Papageienkönig wurde, ist heute offenbar ein weltweit tätiger Wiltierdealer, der im Auftrag von … auch streng geschützte Arten kaufen soll.“
und/oder
bb) „… ist zumindest aktuell offensichtlich vor allem ein Händler und seine Ware, das sind besonders seltene und wertvolle Tiere.“
wie geschehen unter …
… der Podcastserie „…“
und/oder
c) unter Bezugnahme auf den Verfügungskläger zu 1) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
aa) „Dieser Mann (s.c. … kauft offenbar seltene und vom Aussterben bedrohte Tiere. Und zwar für den Zoo der reichsten Familie Indiens.“
und/oder
bb) „Diese Tiere haben am Ende zwar alle „offizielle Papiere“, aber wo sie ursprünglich herkommen, ob sie womöglich im Urwald gefangen wurden, das kann niemand sagen.“
wie geschehen unter …
… seit dem 6. Juli 2025
und/oder
d) private Chat-Nachrichten des Verfügungsklägers zu 1) zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder zum Abruf bereithalten zu lassen,
wie geschehen unter …
… der Podcastserie „…“
bzw.
wie geschehen in der … (Titelseite: „…“ bzw. Seiten 11-13 „…“, sowohl Printals auch ePaper-Ausgabe)
bzw.
wie geschehen unter …
… seit dem 6. Juli 2025
und/oder
2. a) unter Bezugnahme auf den Verfügungskläger zu 2) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
aa) „Und die Vermutung liegt ja nah, dass für alle Vögel was bezahlt wurde. Außerdem haben uns ja einige Quellen erzählt, dass der … seine Vögel auch verleihen würde, also unter der Hand gegen eine Leihgebühr. Beweisen können wir das nicht, … und sein Verein, die bestreiten das.“
und/oder
bb) „Was zu dieser Leih-Theorie passt, die du gerade angesprochen hast, sind ja auch diese seltsamen Außenposten des … die wir in einigen internen Dokumenten des Vereins gefunden haben. Und die werden eben dort erwähnt. Demnach soll es Außenposten in Israel, Südafrika und Dänemark geben oder zumindest irgendwann gegeben haben, und zum Beispiel in Dänemark steht dahinter ein Vogelzüchter, der schon mal festgenommen wurde, weil er Papageieneier aus Australien ins Ausland schmuggeln wollte.“
und/oder
cc) „Absolut. Das ist alles ziemlich irre, und wir haben natürlich auch wegen der Außenposten noch mal am … nachgefragt, was es damit auf sich hat und interessanterweise antwortet dann die Anwältin des … dass der Verein gar keine Außenposten oder Dependancen habe und überhaupt gar keine Mitglieder außerhalb von Europa, und das ist dann schon etwas seltsam, denn in einem offiziellen … -Brief etwa aus dem Jahr 2022 steht ganz ausdrücklich, ich lese das mal vor: “Weitere 8 Vögel gehen zum … Sie bleiben im Programm, es handelt sich schlicht um eine andere … Einrichtung.“
bzw.
dd) „Also an dieser Stelle lügt der … ganz offensichtlich.“
wie geschehen unter …
… seit
dem 18. Juni 2025 in Folge 5: „… der Podcastserie „…“
und/oder
b) unter Bezugnahme auf den Verfügungskläger zu 2) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
„Mehrere Papageienzüchter und Vogelexperten, die den … gut kennen, berichten, dass der Verein die Spix-Aras und andere begehrte Arten an seine Mitglieder und andere Liebhaber ‚verleihen‘ würde – gegen Geld. In internen Dokumenten des Vereins gibt es Hinweise, die zu dieser Theorie passen. Demnach unterhält der … Außenposten in Israel, Südafrika und Dänemark oder hat diese zumindest zeitweise unterhalten. Hinter dem Außenposten in Dänemark steht zum Beispiel ein Vogelzüchter, der schonmal festgenommen wurde, weil er Papageieneier aus Australien ins Ausland schmuggeln wollte.“
wie geschehen in der … (Titelseite: „…“ bzw. Seiten 11-13 „…“, sowohl Printals auch ePaper-Ausgabe).
und/oder
c) unter Bezugnahme auf den Verfü rbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf be n und/oder bereithalten zu lassen, ohne gleichzeitig mitzuteilen, dass es iesem um einen gemeinnützigen Verein handelt,
wie geschehen unter …
… seit dem 18. Juni 2025 in Folge 5: „…“ sowie seit dem 25. Juni 2025 in Folge 6: „… der Podcastserie „…“.
II.
12
Dem Verfügungsbeklagten zu 2) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft höchstens 2 Jahre), untersagt,
1. Unter Bezugnahme auf den Verfügungskläger zu 1) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
a) „Dieser Mann (s.c. … ) kauft offenbar seltene und vom Aussterben bedrohte Tiere. Und zwar für den Zoo der reichsten Familie Indiens.“
und/oder
b) „Die Tiere haben am Ende zwar alle „offizielle Papiere“, aber wo sie ursprünglich herkommen, ob sie womöglich im Urwald gefangen wurden, das kann niemand sagen.“
wie geschehen unter …
… seit dem 6. Juli 2025
und/oder
2. private Chat-Nachrichten des Verfügungsklägers zu 1) zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder zum Abruf bereithalten zu lassen,
wie geschehen unter …
… seit dem 6. Juli 2025.
13
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
14
Die Verfügungsbeklagten tragen vor, dem Antrag stehe teilweise bereits die doppelte Rechtshängigkeit auf Grund des – parallel verhandelten – einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht München I unter dem Az. 26 O 8302/25 entgegen, in welchem nämlich die hier angegriffenen Äußerungen zumindest teilweise auch bereits aufgrund von Veröffentlichungen in vorangegangenen Teile der Podcast-Beiträge streitgegenständlich seien.
15
Was die sogenannten „Außenposten“ betreffe, so habe es entsprechende Einrichtungen durchaus gegeben bzw. hätten zumindest konkrete Hinweise auf deren Existenz vorgelegen. So verweisen sie etwa auf ein Schreiben des Verfügungsklägers zu 2) vom 02.05.2022, in dem davon die Rede sei, dass „acht Vögel zum … transferiert würden und es sich hierbei um „eine andere … Einrichtung“ handle. Zudem hätten die Verfügungskläger in einer E-Mail an australische Behörden selbst von Einrichtungen in Israel, Südafrika, Dänemark und den USA gesprochen, die dem … zuzurechnen seien. In den USA sei darüber hinaus durch den Verfügungskläger zu 1) wiederholt eine … Organisation unter verschiedenen Rechtsformen gegründet worden.
16
Bezüglich des Vorwurfs angeblicher „Leihgebühren“ für Papageien tragen die Verfügungsbeklagten vor, ihnen lägen mehrere voneinander unabhängige Aussagen glaubwürdiger Quellen vor, wonach Vögel vom Verfügungskläger zu 2) gegen Entgelt „verliehen“ worden seien. Insbesondere sei von sogenannten Überlassungsverträgen berichtet worden, denen zufolge die Tiere zwar formal im Eigentum des Vereins verblieben, faktisch jedoch gegen Zahlung an Papageienliebhaber übergeben worden seien. Teilweise seien dieselben Tiere mehreren Personen gleichzeitig zugesagt worden. Derartige Zahlungen seien nach Angaben der Informanten nicht offiziell, sondern unter der Hand erfolgt.
17
Die Bezeichnungen des Verfügungsklägers zu 1) als „Wildtierdealer“ bzw. „Tierbeschaffer“ seien nach Ansicht der Verfügungsbeklagten durch umfangreiche Chatnachrichten zwischen diesem und einem Tierhändler namens … gerechtfertigt. In diesen Nachrichten habe sich der Verfügungskläger zu 1) konkret zu einzelnen Tieren, Preisen, Zahlungsmodalitäten sowie zu geplanten Lieferungen geäußert. Diese Inhalte seien in der Berichterstattung entweder wörtlich oder sinngemäß korrekt wiedergegeben worden. Aus den Chatverläufen gehe zudem eindeutig hervor, dass der Verfügungskläger zu 1) kommerzielle Tiertransaktionen für das Projekt „…“ in Indien organisiert habe. So habe er Tierangebote gesammelt, Preise weitergeleitet und sich mehrfach als Vertreter oder Vermittler des indischen Projekts bezeichnet. Im Zuge dessen sei auch von Barzahlungen in … sowie der bewussten Vermeidung schriftlicher Verträge die Rede gewesen. Darüber hinaus habe der Verfügungskläger zu 1) wörtlich erklärt, man nehme „fast alles“, und sich mehrfach aus der indischen Stadt … r – dem Standort des Projekts – gemeldet.
18
Dem Einwand, es habe sich nicht um Wildtiere, sondern ausschließlich um legale Nachzuchten gehandelt, treten die Verfügungsbeklagten entschieden entgegen. Sie weisen darauf hin, dass die in den Chats genannten Tierarten – darunter etwa Schimpansen, Gorillas, Tamarine und Löwenäffchen – nahezu ausschließlich unter die höchsten Schutzkategorien des Washingtoner Artenschutzübereinkommens fielen. Besonders bei Goldenen Löwenäffchen handele es sich um stark gefährdete Arten, deren Handel grundsätzlich verboten sei. Etwaige Ausnahmen seien eng begrenzt und bedürften einer besonderen rechtlichen Rechtfertigung. Es gehe somit nicht um gewöhnliche Zucht- oder Haustiere, sondern um hochsensible Wildtierarten.
19
Die Verfügungsbeklagten vertreten die Auffassung, dass die Inhalte der Chatnachrichten angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Rolle des Verfügungsklägers zu 1) bei der Tierbeschaffung für das umstrittene … -Projekt von wesentlicher Bede – nungsbildung seien. Vor diesem Hintergrund müsse die Veröffentlichung dieser Inhalte als rechtlich zulässig angesehen werden.
20
Das vorliegende Verfahren ist parallel zum Verfahren mit dem Aktenzeichen 26 O 8302/25 verhandelt worden, wobei über beide Verfahren getrennt entschieden wird. Für die weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Parteivorbringens wird auf die ausgetauschten Schriftsätze – einschließlich derjenigen aus dem Parallelverfahren – nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

21
Die Anträge sind zwar zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die Verfügungskläger können gegen die Verfügungsbeklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen bzw. der Veröffentlichung der Chatnachrichten keinen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG herleiten. Die angegriffenen Äußerungen stellen entweder wahre Tatsachenbehauptungen dar oder sind als Meinungsäußerungen zu qualifizieren, bei denen die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen zu Gunsten der Verfügungsbeklagten ausfällt.
I.
22
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere führt das parallel vor der erkennenden Kammer geführte weitere Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen 26 O 8302/25 weder zu einer entgegenstehenden anderweitigen Rechtshängigkeit, noch lässt es das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.
23
1. In Bezug auf den Antrag gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) folgt dies bereits daraus, dass er nicht Partei des anderen Verfahrens ist.
24
2. Doch auch in Bezug auf die Verfügungsbeklagte zu 1) stehen – ungeachtet dessen, dass eine Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bereits nicht in Rechtskraft erwachsen kann – weder eine anderweitige Rechtshängigkeit noch ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis auf Grund des Parallelverfahrens entgegen. Denn auch wenn die angegriffenen Äußerungen – zumindest teilweise – inhaltsgleich sind, handelt es sich doch um unterschiedliche Streitgegenstände, weil die angegriffenen Äußerungen auf unterschiedlichen Plattformen bzw. Medien getätigt wurden – einerseits in einem Podcast (und auch hier in unterschiedlichen Folgen), andererseits in der Print- und ePaper-Ausgabe der Tageszeitung. Daran vermag auch der Umstand, dass im Falle eines Verbotes im früher anhängig gemachten Verfahren nicht nur die konkrete Formulierung, sondern auch kerngleiche Äußerungen untersagt würde. Denn wie bereits das OLG München (Urteil v. 09.04.2024 – Az. 18 U 3368/23 – Rz. 21 f. – Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank) ausgeführt hat – „die Frage, ob einem Verfahren die Rechtshängigkeit eines anderen Verfahrens entgegensteht, stellt sich regelmäßig zu Beginn des Erkenntnisverfahrens und kann nicht davon abhängen, ob in einem anderen Verfahren bereits durch abschließende Entscheidung ein Unterlassungsgebot tenoriert wurde. Für die Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit bzw. entgegenstehenden Rechtskraft kommt es daher allein darauf an, ob in beiden Verfahren unterschiedliche Anträge und/oder unterschiedliche Lebenssachverhalte dem Gericht zur Entscheidung unter – breitet werden. Dies ist vorliegend schon aufgrund der Veröffentlichung der Äußerungen auf unterschiedlichen Online-Plattformen der Fall. “ Und dies ist vorliegend aufgrund der unterschiedlichen Medien gleichfalls zu bejahen, so dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zulässig ist.
II.
25
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet.
26
1. Ein Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung besteht gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB dann, wenn die angegriffene Äußerung die betroffene Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK in Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Recht der sich äußernden Person auf freie Meinungsäußerung verletzt. Anerkannt ist, dass der personelle Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts über Art. 19 Abs. 3 GG auch juristischen Personen in Gestalt des sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrechts zugutekommt (BGH v. 28.07.2015 – VI ZR 340/14 – Rz. 27). Diese Ausdehnung des Schutzbereichs ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine juristische Person durch eine Äußerung in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen wird (BGH v. 04.04.2017 – VI ZR 123/16 – Rz. 16). Dieses Recht steht auch rechtsfähigen Vereinen – im Sinne eines Vereinspersönlichkeitsrechts – zu (Dreier/Kaufhold, Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl 2023, Art. 19 Abs. 3 Rz. 38).
27
1.1 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Vereinspersönlichkeitsrecht sind als offene Rahmenrechte gestaltet, deren Ausprägungen und Grenzen jeweils im konkreten Einzelfall herauszuarbeiten sind, wobei sowohl im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Reichweite des Rechtes als auch im Hinblick auf den Sinngehalt der in Rede stehenden Äußerung sowohl die grundrechtlich geschützten Positionen der Betroffenen als auch die – ebenfalls (insbesondere über Art. 5 Abs. 1 GG) grundrechtlich geschützten Positionen der sich Äußernden interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 13; BGH v. 15.12.2009 – Az. VI ZR 227/08 – Rz. 11; BGH v. 18.12.2018 – Az. VI ZR 439/17 – Rz. 10, BGH v. 17.12.2019 – Az. VI ZR 249/18 – Rz. 18). Weder werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vorbehaltlos gewährt, sondern finden ihre Grenzen in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer, wozu auch das Recht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 EMRK gehört; umgekehrt findet das Recht auf Meinungsfreiheit seine Grenzen gem Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht auf persönliche Ehre (BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 12). Entsprechend ist insoweit in jedem konkreten Einzelfall eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 14).
28
1.2 Ausgangspunkt für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung dabei ist, wie das BverfG u.a. in seiner Entscheidung vom 09.11.2022 (Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 15) klargestellt hat, „die Erfassung des Inhalts der beanstandeten Äußerung, insbesondere die Klä – rung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffe – nen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipi – enten erkennbar waren .“
29
Ausgehend davon ist zunächst der Inhalt der einzelnen Aussagen zu deuten, um daran anknüpfend den Äußerungstyp als Tataschenbehauptung oder Meinungsäußerung bestimmen zu können (Korte, Praxis des Presserechts, 2. Auflage, § 2 Rn. 161).
30
1.2.1 Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, sie beziehen sich entweder auf konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehen oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) oder des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen), während Meinungsäußerungen von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt sind. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17).
31
Stellt sich die angegriffene Äußerung als eine Tatsachenbehauptung dar, so verletzt sie regelmäßig dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person, wenn diese Behauptung unwahr ist; denn für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17). Handelt es sich demgegenüber um eine wahre Tatsachenbehauptung, so erfordert dies eine entsprechend vertiefte Abwägung entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nicht grundsätzlich vor personenbezogenen Äußerungen und Berichten, wohl aber vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre, vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen, oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat (BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 19) – kurz vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG v. 25.10.2005 – Az. 1 BvR 1696/98 – Rz. 25).
32
1.2.2 Meinungsäußerungen sind demgegenüber von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt (BGH v. 16.12.2014 – Az. VI ZR 39/14 – Rz. 8) und können dementsprechend nicht „wahr“ oder „unwahr“, „richtig“ oder „falsch“ sein. Sie können allenfalls nachvollziehbar oder unverständlich sein, geteilt, verstanden oder abgelehnt werden. Ihr durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelter Schutz reicht daher weiter und findet seine Grenzen nur in dem oben dargelegten allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen, über den die Meinung geäußert wird. Daher ist hier stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem gleichfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf Meinungsfreiheit des Äußernden andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1973 – Az. 1 BvR 112/65 – Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BGH v. 15.11.1994 – Az. VI ZR 56/94 – Rz. 64).
33
1.2.3 Kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, so ist sie andererseits dann, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente enthält, insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln, wenn sie durch diese wertenden Elemente geprägt ist (BVerfG v. 21.03.2007 – Az. 1 BvR 2231/03 – Rz. 21) oder die Voraussetzung für die Bildung der Meinung ist (BVerfG v. 25.10.2012 – Az. 1 BvR 901/11, Rz. 20). Denn dort, wo tatsächliche und wertende Elemente miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: „Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden “ (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17).
34
2. Ausgehend von diesen Erwägungen handelt es sich bei den Äußerungen:
• „Laut eines Urteils des Landgerichts Potsdam bedroht er 1992 mehrere Schuldner so massiv, dass gegen einige Mittäter und ihn ermittelt wird. Er bedroht auch mehrere Diskothekenbetreiber, um von ihnen Schutzgeld zu er – pressen. “,
• „1996 wird er deshalb unter anderem wegen räuberischer Erpressung zu fünf Jahren Haft verurteilt.“ und
• „… hat seine Haftstrafe zu diesem Zeitpunkt verbüßt […] “
um wahre Tatsachenbehauptungen, die sich in der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1) einerseits und des Berichterstattungsinteresses der Verfügungsbeklagten als zulässig erweisen.
35
2.1 Denn diese Aussagen enthalten keinen erkennbaren Wertungsgehalt oder meinungsgeprägten Einschlag, sondern beschreiben konkrete, überprüfbare Vorgänge. Es handelt sich um Angaben zu tatsächlichen Geschehensabläufen, die – etwa durch Einsicht in Ermittlungsunterlagen oder gerichtliche Entscheidungen – objektiv verifizierbar oder falsifizierbar sind. Weder der Wortlaut noch der Kontext der Äußerungen lassen darauf schließen, dass sie wesentlich durch subjektive Einschätzungen oder persönliche Wertungen geprägt sind. Ziel der Aussagen ist vielmehr eine sachliche Berichterstattung über strafrechtlich relevante Ereignisse und deren juristische Konsequenzen.
36
2.2 Die in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen sind unstreitig wahr. Der Verfügungskläger zu 1) hat sie daher hinzunehmen.
37
2.3 Eine abweichende Bewertung lässt sich auch nicht aus dem Resozialisierungsgedanken herleiten.
38
2.3.1 Ausgangspunkt der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist, dass die Mitteilung wahrer, sozialbezogener Tatsachen grundsätzlich hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 97, 391 [403]; BVerfG v. 06.11.2019 – Az. 1 BvR 16/13 –, Rn. 82). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt kein Recht darauf, in der Öffentlichkeit ausschließlich so dargestellt zu werden, wie es dem eigenen Selbstbild oder der gewünschten Außenwirkung entspricht (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 82, 107; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2020 – 1 BvR 1282/17 –, Rn. 9, 17). Dementsprechend ist eine individualisierende Berichterstattung über Straftaten – jedenfalls ab dem Zeitpunkt einer rechtskräftigen Verurteilung – grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 35, 202 [231 ff.]; BVerfG, a.a.O., Rn. 98). Betroffene können sich nicht einseitig auf jene Aspekte ihres früheren sozialbezogenen Verhaltens beschränken, von denen sie sich eine positive Wirkung auf ihr öffentliches Ansehen versprechen, während sie andere Elemente dem öffentlichen Diskurs entziehen möchten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 107).
39
Anderes gilt jedoch für Tatsachenmitteilungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind und daher grundsätzlich dem öffentlichen Diskurs entzogen bleiben. Hierzu zählen etwa Informationen über private Beziehungen oder intime Details der Sexualität (vgl. BVerfGE 97, 391 [403 f.]; 119, 1 [34 f.]).
40
Ein Schutzinteresse besteht nicht bereits dann, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, Ansehen oder Respekt einer Person zu mindern, solange dies nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen ihrer selbstbestimmten Lebensführung führt. Allein die Abweichung von einem öffentlich kultivierten Selbstbild reicht für eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentfaltung nicht aus (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 82, 107).
41
Gleichwohl kann auch eine an sich zutreffende Tatsachenberichterstattung unter besonderen Umständen zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte führen, insbesondere angesichts der digitalen Verfügbarkeit und hohen Reichweite personenbezogener Informationen im Internet. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine anprangernde Wirkung eintritt, die sich aus der Intensität, Dauerhaftigkeit oder Einseitigkeit der Berichterstattung ergibt – etwa, wenn eine Einzelperson aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle herausgegriffen und symbolhaft mit einer bestimmten gesellschaftlichen Forderung verbunden wird (vgl. BVerfGK 8, 107 [116]). Einzelpersonen müssen es nicht hinnehmen, ohne aktuellen Anlass in aller Öffentlichkeit mit ihrem gesamten, unter Umständen weit zurückliegenden Verhalten konfrontiert und dadurch psychisch zermürbt zu werden. Öffentlichkeitskampagnen dieser Art können eine Persönlichkeits- und Freiheitsbeeinträchtigung erreichen, die insbesondere bei lange zurückliegenden Vorfällen nicht mehr hinnehmbar ist.
42
Jenseits solcher Sonderkonstellationen ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung im Zeitverlauf abnehmen kann (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 98 ff.). Das gilt insbesondere für Straftaten, über die im zeitlichen Zusammenhang – nach Eintritt der Rechtskraft – grundsätzlich auch individualisierend berichtet werden darf. In späterer Zeit kann jedoch das Resozialisierungsinteresse der Betroffenen sowie deren grundrechtlich geschütztes Anliegen, möglichst unbehelligt ein normales Privatleben zu führen, überwiegen. Dementsprechend kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Interesse an Berichterstattung auch dann vorgehen, wenn es um die Verbreitung lange zurückliegender, die persönliche Entfaltung wesentlich beeinträchtigender Ereignisse geht. Dieses Nachlassen des Berichterstattungsinteresses ergibt sich jedoch nicht allein aus dem Zeitablauf, sondern ist jeweils anlassbezogen zu beurteilen. Eine neue Berichterstattung kann durch aktuelle Bezüge („Reaktualisierung“) gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 122 f.). Dabei ist auch das Verhalten der betroffenen Person entscheidend: Wer regelmäßig öffentlich auftritt oder medial präsent ist, kann nicht in gleicher Weise wie eine zurückgezogen lebende Privatperson verlangen, von der öffentlichen Auseinandersetzung mit der eigenen Vergangenheit verschont zu bleiben – insbesondere dann nicht, wenn ein erkennbares „Vergessenwerdenwollen“ nicht vorliegt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 123).
43
Schließlich ist bei der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht zu beachten, dass die öffentliche Vermittlung wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den Kernaufgaben einer freien Presse gehört (vgl. BVerfGE 20, 162 [174 f.]; 35, 202 [230 f.]; BVerfG, a.a.O., Rn. 111). Die Herstellung eines gemeinsamen Tatsachengerüsts ist elementare Voraussetzung für demokratische sowie individuelle Entscheidungsprozesse. Dabei gehört es zum verfassungsrechtlich geschützten Wesenskern der Pressefreiheit, eigenständig zu entscheiden, was als berichtenswert einzustufen ist, wie Tatsachen gewichtet und bewertet werden und in welchem Zusammenhang sie dargestellt werden (vgl. BVerfGE 101, 361 [389]; BVerfG, a.a.O., Rn. 112 m.w.N.).
44
2.3.2 Unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Maßstäbe überwiegt im vorliegenden Fall das Recht der Verfügungsbeklagtenseite auf Presse- und Meinungsfreiheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1), insbesondere in dessen Ausprägung als Resozialisierungsinteresse.
45
Nach Überzeugung des Gerichts wurde glaubhaft dargelegt, dass der Verfügungskläger zu 1) nicht nur in den 1990er Jahren strafrechtlich in Erscheinung trat, sondern sich auch in der Folgezeit schwerwiegender Pflichtverletzungen schuldig machte: Im Jahr 2004 durch Trunkenheit im Straßenverkehr sowie im Jahr 2009 – während des offenen Vollzugs – durch siebenfachen Betrug (vgl. Anlage AG 5 im Verfahren 26 O 8302/25). Dieses Verhalten spricht nicht für einen ernsthaften Willen zur Resozialisierung, sondern dokumentiert vielmehr ein über Jahre hinweg fortgesetztes, sozialschädliches Verhalten. Das Resozialisierungsinteresse des Verfügungsklägers zu 1) hat dadurch an Gewicht verloren, da er durch sein wiederholtes Fehlverhalten erkennbar selbst eine Position außerhalb der gesellschaftlichen Normen eingenommen hat.
46
Vor diesem Hintergrund ist es der Verfügungsbeklagtenseite im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Presse- und Meinungsfreiheit gestattet, ein umfassendes Bild des Verfügungsklägers zu 1) zu zeichnen, das auch zurückliegende, rechtskräftig abgeurteilte Sachverhalte einbezieht. Eine solche Darstellung dient nicht der unzulässigen Prangerwirkung, sondern stellt eine zulässige journalistische Kontextualisierung aktueller Ereignisse – etwa der berichteten Furcht mancher der genannten „Quellen“ oder aber auch der widersprüchlichen Angaben zu sogenannten „Außenstellen“ u.ä. – in einem biografischen Gesamtzusammenhang dar, insbesondere, da sich die gegenständlichen Vorwürfe, ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz, nahtlos in ein bereits bekanntes Muster problematischen Verhaltens einfügen.
47
Dass die Berichterstattung mit einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers zu 1) einhergeht, liegt auf der Hand. Eine solche Beeinträchtigung ist jedoch im Rahmen einer sorgfältigen Interessenabwägung hinzunehmen, da sie weder den Kernbereich privater Lebensführung berührt noch höchstpersönliche Informationen – wie etwa zu familiären oder sexuellen Verhältnissen – betrifft. Vielmehr bezieht sich die Berichterstattung auf öffentlich relevantes Verhalten mit dokumentierter strafrechtlicher Relevanz. Auch der zeitliche Abstand einzelner Taten steht einer zulässigen Berichterstattung nicht entgegen, da das öffentliche Interesse durch neue Entwicklungen aktualisiert wird. Im vorliegenden Fall ergibt sich die fortdauernde Relevanz gerade daraus, dass die aktuellen Vorwürfe eine kontinuierliche Verhaltenslinie fortzusetzen scheinen und daher eine Gesamtbetrachtung durch die Presse rechtfertigen. Dass der Verfügungskläger zu 1) durch wiederholtes Fehlverhalten selbst zur medialen Relevanz beiträgt, kann ihm nicht zum Vorteil gereichen.
48
In der Gesamtabwägung ist daher festzustellen, dass im konkreten Fall das Grundrecht auf Presse- und Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagtenseite überwiegt. Die streitgegenständliche Berichterstattung bewegt sich im Rahmen zulässiger, auf Tatsachen gestützter Mitteilungen mit hinreichendem Sozialbezug, weist keine überzogene Prangerwirkung auf und trägt dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1), insbesondere hinsichtlich seines Resozialisierungsinteresses, tritt unter den gegebenen Umständen zurück.
49
3. Die Äußerungen – wobei sich die ersten beiden auf den Verfügungskläger zu 1) und die dritte auf den Verfügungskläger zu 2) beziehen -
• „Seit Jahren behaupten andere Artenschützer und Papageienzüchter, … gehe es nicht nur darum, den Spix-Ara zu retten. Er habe mithilfe seines Vereins eine exklusive Vogelsammlung aufgebaut und bereichere sich durch den Handel mit seltenen Papageien. “,
• „Aber nach und nach hätten er und seine Mitarbeiter den Motiven von …misstraut, denn dieser habe offensichtlich auch kommerzielle Absichten mit den Spix-Aras verfolgt. “ und
• „Und die Vermutung liegt ja nah, dass für alle Vögel was bezahlt wurde. Außerdem haben uns ja einige Quellen erzählt, dass der … seine Vögel auch verleihen würde, also unter der Hand gegen eine Leihgebühr. Beweisen können wir das nicht, … und sein Verein, die bestreiten das.“
sind im Ergebnis als zulässige Meinungsäußerungen einzustufen.
50
3.1 Die vorliegenden Äußerungen enthalten zwar vereinzelt tatsächliche Elemente (beispielsweise die „Vogelsammlung“), diese treten jedoch im Gesamtkontext nicht als überprüfbare, objektive Tatsachenbehauptungen in den Vordergrund, sondern sind in wertende Einschätzungen und Verdachtsmomente eingebettet. So zeigt sich bereits in der ersten Äußerung, dass die dargestellten Inhalte nicht als gesicherte Tatsachen präsentiert werden, sondern als Behauptungen Dritter („Seit Jahren behaupten andere…“). Dadurch wird eine deutliche Distanzierung des Äußernden von der Richtigkeit der Aussagen signalisiert. Auch in der zweiten Äußerung ist die Bewertung der Motive des Verfügungsklägers zu 1) („habe offensichtlich auch kommerzielle Absichten verfolgt“) durch eine subjektive Sichtweise geprägt. Das zum Ausdruck gebrachte Misstrauen gegenüber den Absichten basiert auf einer individuellen Wahrnehmung („nach und nach hätten er und seine Mitarbeiter […] misstraut“). Dies verdeutlicht, dass es sich hierbei um eine persönliche Einschätzung handelt, die nicht objektiv überprüfbar ist. Der Begriff „offensichtlich“ verstärkt zwar den Eindruck einer gewissen Gewissheit, ist jedoch im Kontext als rhetorisches Mittel zur Verstärkung der subjektiven Meinung zu verstehen und nicht als objektive Feststellung.
51
Der zentrale Vorwurf dieser drei Äußerungen betrifft die angebliche Bereicherungs- bzw. kommerzielle Absicht des Verfügungsklägers zu 1) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei dem Verfügungskläger zu 2). Nach Auffassung der Kammer handelt es sich hierbei um eine subjektive Bewertung, die sich einer objektiven Überprüfung entzieht, da sie wesentlich von der inneren Motivation des Betroffenen abhängt. Diese wertenden Elemente prägen die Äußerungen maßgeblich und führen dazu, dass diese insgesamt als Meinungsäußerungen zu qualifizieren sind.
52
3.2 Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Verfügungsbeklagten hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt haben, welche eine wertende Prüfung sowohl einer wirtschaftlichen Bereicherung als auch kommerzieller Absichten der Verfügungskläger rechtfertigen. Entgegen der Darstellung der Verfügungsklägerseite liegen vielfältige und konsistent belegte Hinweise vor, die eine geschäftlich motivierte Nutzung der Spix-Aras nahelegen.
53
Zunächst hat die Verfügungsbeklagtenseite überzeugend dargelegt, dass mehrere unabhängige Quellen gegenüber deren Journalisten einheitlich berichtet haben, Spix-Aras seien im Rahmen sogenannter „Überlassungsverträge“ bzw. „Loan Agreements“ gegen nicht offiziell dokumentierte Zahlungen – mithin „unter der Hand“ – an Papageienliebhaber übergeben worden. Zudem wurde in Einzelfällen festgestellt, dass ein Tier mehreren Personen gleichzeitig zugesagt wurde (vgl. Anlagen AG 14 und AG 16 aus dem Verfahren 26 O 8302/25).
54
Die Existenz solcher „Loan Agreements“ wurde darüber hinaus von beiden Verfügungsklägern selbst eingeräumt (vgl. Anlage ASt 3 aus dem Verfahren 26 O 8302/25), was deren tatsächliche Durchführung zusätzlich belegt. Hinzu kommt ein dokumentierter Darlehensvertrag aus dem Jahr 2005 über einen Betrag von 110.000,00 Euro zwischen dem Verfügungskläger zu 1) und einem privaten Papageienliebhaber, im Gegenzug zu dem zwei Spix-Aras übergeben werden sollten (vgl. Anlage AG 18 aus dem Verfahren 26 O 8302/25). Auch dieser Vertrag wurde vom Verfügungskläger zu 1) ausdrücklich bestätigt. Darüber hinaus erhielt der Verfügungskläger zu 1) laut Protokoll der Mitgliederversammlung vom 01.03.2014 – unstreitig zumindest für einen Zeitraum von circa zwei Jahren – ein monatliches Bruttogehalt von 8.000,00 Euro (vgl. Anlage AG 21 aus dem Verfahren 26 O 8302/25). Auch im Schreiben vom 18.06.2025 wurde offen über sogenannte „Spenden im Zusammenhang mit Tierleihgaben“ gesprochen (vgl. Anlage ASt 17 aus dem Verfahren 26 O 8302/25). Dass es sich hierbei um Zahlungen mit zumindest mittelbarem wirtschaftlichen Wert handelt, liegt auf der Hand. Bemerkenswert ist zudem die eigene Formulierung der Kläger in der Antragsschrift vom 27.06.2025, wonach sie „Millionen investiert“ hätten. Diese Wortwahl weist nach Auffassung der Kammer auf ein unternehmerisches Denken hin, da der Begriff „Investitionen“ typischerweise mit der Erwartung einer positiven finanziellen Rendite verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, wirtschaftliche Interessen als Beweggrund für die Aktivitäten anzunehmen, insbesondere auch im Hinblick auf die weiterhin betriebene Spendenwerbung.
55
Nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen obliegt es den Verfügungsklägern, die behauptete Unrichtigkeit der dargestellten Tatsachengrundlagen substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Dieser Darlegungslast sind sie jedoch nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Vielmehr erweisen sich die Angaben des Verfügungsklägers zu 1) – die auch im Namen des Verfügungsklägers zu 2) gemacht wurden – insbesondere die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers zu 1) (vgl. Anlage ASt 18), als teilweise widersprüchlich und insgesamt wenig glaubhaft.
56
Die Kammer misst insbesondere dem Umstand erhebliches Gewicht bei, dass den vorgelegten Unterlagen – namentlich einer von einer ehemaligen Mitarbeiterin des Verfügungsklägers zu 2) übermittelten Nachricht an australische Behörden – zufolge Einrichtungen der … in mehreren Staaten (u. a. Dänemark, USA, Südafrika, Israel) benannt wurden. Diese Kommunikation gegenüber einer öffentlichen Stelle ist als Mitteilung tatsächlicher Gegebenheiten zu verstehen und nicht lediglich als Hinweis auf eine beabsichtigte künftige Entwicklung. Demgegenüber stellt der Verfügungskläger zu 1) in seiner eidesstattlichen Versicherung den Sachverhalt abweichend dar. Angesichts dieser Widersprüche sowie weiterer Unstimmigkeiten in ergänzenden Schreiben, in denen unter anderem wiederholt von Außenstellen des Verfügungsklägers zu 2) die Rede ist (Anlage AG 1, Anlage AG 6), vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen Überzeugung festzustellen, welche der Angaben des Verfügungsklägers zu 1) zutreffend sind.
57
Angesichts der Vielzahl unabhängiger Quellen, der detaillierten Dokumentationen sowie der von der Verfügungsbeklagtenseite vorgelegten internen Unterlagen sieht die Kammer eine hinreichende Tatsachengrundlage als gegeben an. Die widersprüchlichen Einlassungen des Verfügungsklägers zu 1), die nach Auffassung der Kammer erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufwerfen, verstärken diese Einschätzung zusätzlich. Auf dieser Grundlage erscheint eine wertende Betrachtung im Hinblick auf eine wirtschaftliche Bereicherung sowie das Vorliegen kommerzieller Interessen – auch „unter der Hand“ – gerechtfertigt. Selbst unter Zugrundelegung einer etwaigen Beweislastumkehr aufgrund eines ehrverletzenden Charakters der Äußerungen hält die Kammer die Angaben der Verfügungsbeklagten für hinreichend glaubhaft gemacht.
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4. Die Äußerungen
• „Jetzt dealt er mit geschützten Wildtieren für eine der reichsten Familien der Welt. “,
• „Demnach ist … seit mindestens einem Jahr offensichtlich auch in andere Deals verstrickt, bei denen es etwa um streng geschützte Affen – auch Menschenaffen – geht. Diese Tiere beschafft … demnach im Auftrag desselben indischen Privatzoos … , in dem auch seine Spix-Aras gelandet sind – und Zehntausende andere Wildtiere. “
• „Der Papageienkönig … ist mittlerweile offensichtlich zum Wildtierhändler geworden. “,
• „Der ehemalige Türsteher und Schuldeneintreiber … , der dann zum Papageienkönig wurde, ist heute offenbar ein weltweit tätiger Wildtierdealer, der im Auftrag von … auch streng geschützte Arten kaufen soll. “,
• … ist zumindest aktuell offensichtlich vor allem ein Händler und seine Ware, das sind besonders seltene und wertvolle Tiere. “,
• „Dieser Mann (s.c. … ) kauft offenbar seltene und vom Aussterben bedrohte Tiere. Und zwar
• „Diese Tiere haben am Ende zwar alle „offizielle Papiere“, aber wo sie ursprünglich herkommen, ob sie womöglich niemand sagen. “
stellen nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt für ein nes und verständiges Publikum jeweils Tatsachenbehauptungen dar, dere itsgehalt hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, so dass sie gleichfalls von den Verfügungsklägern hinzunehmen sind.
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4.1 Zwar enthalten die in Rede stehenden Formulierungen teilweise wertende Elemente – etwa Begriffe wie „dealt“, „offensichtlich“ oder „Wildtierhändler“ – jedoch liegt der wesentliche Gehalt der Äußerungen in der Behauptung, dass die Verfügungskläger – hauptsächlich im Auftrag des indischen Privatzoos … und damit letztlich im Interesse der dahinterstehenden Familie … – konkret mit dem Kauf von Wildtieren befasst sind.
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Diese Aussage betrifft einen objektiv überprüfbaren Vorgang, der sich mit den Mitteln des Beweises belegen oder widerlegen lässt. Dies gilt ebenso für die Bezeichnung „Wildtierhändler“. Zwar handelt es sich hierbei um eine wertende Wortwahl, jedoch steht der Begriff in einem konkreten tatsächlichen Zusammenhang – nämlich dem behaupteten Handel mit nicht domestizierten Tierarten. In diesem Kontext ist „Wildtiere“ nicht als streng biologischer oder juristisch abschließend definierter Fachbegriff zu verstehen, wie es die Verfügungskläger möglicherweise suggerieren möchten. Vielmehr orientiert sich die Verwendung des Begriffs am allgemeinen Sprachverständnis, wonach „Wildtiere“ solche Arten umfasst, deren natürlicher Lebensraum außerhalb menschlicher Obhut liegt und die üblicherweise nicht als Haus- oder Nutztiere gehalten werden. Dabei wird mit dem Begriff nicht notwendigerweise unterstellt, dass die betreffenden Tiere unmittelbar aus der Wildnis entnommen wurden. Es genügt vielmehr, dass es sich um Arten handelt, die typischerweise nicht in menschlicher Haltung vorkommen.
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4.2 Die Verfügungskläger sind ihrer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der Unwahrheit der streitgegenständlichen Aussagen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
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4.2.1 Zwar führt der Verfügungskläger zu 1) in seiner eidesstattlichen Versicherung aus, er sei nicht beim … Projekt angestellt gewesen. Darüber hinaus trägt er vor, er habe weder für das indische … Projekt noch für eine andere Partei als „Wildtierhändler“ oder als Vermittler für besonders seltene und wertvolle Tiere fungiert. Nach seinen Angaben sei er vom … Projekt weder beauftragt noch kontaktiert worden, um Tiere auf direktem oder indirektem kommerziellen Wege zu beschaffen.
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4.2.2 Nach Auffassung der Kammer reicht dieser Vortrag jedoch bereits in sich nicht aus, um schlüssig darzulegen, dass ein Ankauf – und damit verbunden auch ein Handeln – im Interesse des … Projekts oder der dahinterstehenden Familie nicht erfolgt sei. Zum einen hat die Kammer bereits klargestellt, dass sie dem Begriff „Wildtier“ eine abweichende Bedeutung beimisst als die Verfügungsklägerseite. Zum anderen wird in den streitgegenständlichen Äußerungen nicht von „besonders seltenen“ oder „wertvollen“ Tieren gesprochen, sondern von „geschützten“ Tieren. Aus diesem Grund vermag der Vortrag der Verfügungskläger bereits im Ansatz nicht die Unwahrheit der behaupteten Tatsachengrundlage glaubhaft zu machen. Hinzu kommt – wie bereits ausgeführt –, dass die Kammer der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers zu 1) nur eine geringe Beweisbedeutung beimisst. Nach Auffassung des Gerichts liegt im vorliegenden Fall auch keine Beweislastumkehr vor, da der Handel mit „Wildtieren“ nicht per se ehrenrührig ist. Ein solcher Handel kann – wie auch von der Verfügungsklägerseite selbst eingeräumt – durchaus im rechtlich zulässigen Rahmen erfolgen.
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Gleichwohl ist es der Verfügungsbeklagtenseite durch die (teilweise) Vorlage eines Chatverlaufs zwischen dem Verfügungskläger zu 1) und … aus dem Zeitraum August 2024 bis Februar 2025 in überobligatorischer Weise gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sehr wohl eine Verbindung zwischen den Verfügungsklägern und dem sogenannten … -Projekt bestand – verbunden mit der erkennbaren Absicht, Tiere für dieses Projekt zu beschaffen (vgl. Anlage AG 10 nebst eidesstattlicher Versicherung, Anlage AG 9).
65
4.2.3 Die Kammer sieht daher die Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen als nicht hinreichend glaubhaft gemacht an, sodass diese von den Verfügungsklägern hinzunehmen sind.
66
5. Die Kammer bewertet die Äußerung „Ein früherer Geschäftspartner aus der Papageienwelt erzählt sehr detailliert, wie … ihn bedrohen ließ. Ein anderer berichtet von einem Gespräch mit … über einen Geschäftskonflikt zwischen den beiden, der auch mit Tieren zu tun hatte, irgendwann habe … geraunt: Wir können das auch anders lösen. Der Geschäftspartner fasste das als Drohung auf. “ demgegenüber wiederum als zulässige, weil durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Meinungsäußerung.
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5.1 Ein wesentlicher Aspekt dieser Aussagen liegt in der Darstellung subjektiver Wahrnehmungen und Interpretationen seitens der berichtenden Geschäftspartner. Insbesondere die Formulierung „Der Geschäftspartner fasste das als Drohung auf“ macht deutlich, dass es sich bei der angeblichen „Bedrohung“ nicht um ein objektiv überprüfbares Ereignis handelt, sondern um eine persönliche Interpretation der Gesprächssituation. Ebenso ist die Aussage „… habe geraunt: Wir können das auch anders lösen“ aufgrund ihrer sprachlichen Unschärfe und suggestiven Formulierung offen für verschiedene Deutungen und somit nicht eindeutig faktenbasiert verortbar.
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5.2 Die beanstandete Äußerung stützt sich auf ausreichende Anknüpfungstatsachen. Die zugrunde liegenden Angaben basieren auf glaubhaften und detaillierten Schilderungen mehrerer Informanten der Verfügungsbeklagten, darunter ein Geschäftspartner, der über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt Kontakt mit dem Verfügungskläger zu 1) hatte. Insgesamt berichten fünf voneinander unabhängige Quellen von einem einheitlichen Verhaltensmuster. Dabei steht es der Verfügungsbeklagten unter Wahrung des Informantenschutzes zu, die Identität der Quellen vertraulich zu behandeln. Der Verfügungskläger zu 1) bestreitet die geschilderten Vorfälle nicht, kritisiert lediglich eine unzureichende Möglichkeit zur Konfrontation. Der Kammer erscheint der Einwand unbegründet, da eine derartige Konfrontation ausschließlich im Rahmen der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung erforderlich ist. Eine Rechtfertigung der Berichterstattung nach diesen Grundsätzen kommt jedoch nur dann und solange in Betracht, wie der Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen bzw. der zugrundeliegenden Tatsachenanknüpfungspunkte ungeklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 – VI ZR 505/14, Rn. 38 – Pressebericht über Organentnahme). Dies gilt hingegen nicht, wenn die angegriffenen Tatsachengrundlagen entweder nachweislich zutreffen oder – wie im Verfahren der einstweiligen Verfügung – ihr Wahrheitsgehalt glaubhaft gemacht wurde (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2007 – 1 U 13/06, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 – 4 U 166/17, NJOZ 2017, 1424 Rn. 90 – „Panama Papers“). Da der Verfügungskläger zu 1) den Vorwurf in der Sache nicht hinreichend bestritten hat, betrachtet die Kammer diesen bereits aus diesem Grund – ungeachtet der von der Verfügungsbeklagtenseite vorgetragenen Gesichtspunkte – als erweislich wahr. Folglich war eine vorherige Konfrontation nicht erforderlich.
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5.3 Die Meinungsäußerung ist somit als zulässig zu bewerten. Ein Unterlassungsanspruch besteht insoweit nicht.
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6. Die Äußerungen
• „Was zu dieser Leih-Theorie passt, die du gerade angesprochen hast, sind ja auch diese seltsamen Außenposten des … die wir in einigen internen Dokumenten des Vereins gefunden haben. Und die werden eben dort erwähnt. Demnach soll es Außenposten in Israel, Südafrika und Dänemark geben oder zumindest irgendwann gegeben haben, und zum Beispiel in Dänemark steht dahinter ein Vogelzüchter, der schon mal festgenommen wurde, weil er Papageieneier aus Australien ins Ausland schmuggeln wollte. “,
• „Absolut. Das ist alles ziemlich irre, und wir haben natürlich auch wegen der Außenposten noch mal am … nachgefragt, was es damit auf sich hat und interessanterweise antwortet dann die Anwältin des …, dass der Verein gar keine Außenposten oder Dependancen habe und überhaupt gar keine Mitglieder außerhalb von Europa, und das ist dann schon etwas seltsam, denn in einem offiziellen … -Brief etwa aus dem Jahr 2022 steht ganz ausdrücklich, ich le – se das mal vor: “Weitere 8 Vögel gehen zum … Sie bleiben im Programm, es handelt sich schlicht um eine andere … Einrichtung. “ und
• „Mehrere Papageienzüchter und Vogelexperten, die den … gut kennen berichten, dass der Verein die Spix-Aras und andere begehrte Arten an seine Mit – glieder und andere Liebhaber ‚verleihen‘ würde – gegen Geld. In internen Dokumenten des Vereins gibt es Hinweise, die zu dieser Theorie passen. Demnach unterhält der … Außenposten in Israel, Südafrika und Dänemark oder hat diese zumindest zeitweise unterhalten. Hinter dem Außenposten in Dänemark steht zum Beispiel ein Vogelzüchter, der schonmal festgenommen wurde, weil er Papageieneier aus Australien ins Ausland schmuggeln wollte. “
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Sind dagegen als Tatsachenbehauptungen zu bewerten, deren Unwahrheit von den Verfügungsklägern glaubhaft zu machen gewesen wäre, was ihnen indessen nicht gelungen ist.
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6.1 Ausgehend vom Wortlaut der Äußerungen, dem Kontext der journalistischen Darstellung sowie dem erkennbaren Bezug auf konkret überprüfbare Dokumente lässt sich feststellen, dass der wesentliche Inhalt dieser Aussagen die Behauptung betrifft, der Verfügungskläger zu 2) unterhalte oder habe Außenposten beziehungsweise weitere Einrichtungen außerhalb Europas unterhalten, insbesondere in Israel, Südafrika und Dänemark. Diese Äußerungen beziehen sich dem objektiven Verständnis nach auf konkrete Tatsachen – nämlich die organisatorische Struktur des Verfügungsklägers zu 2) als Verein – und sind somit als Tatsachenbehauptungen einzuordnen. Zwar wird in der ersten Aussage durch Formulierungen wie „soll es gegeben haben“ und „zum Beispiel“ eine gewisse Zurückhaltung signalisiert; dies ändert jedoch nichts daran, dass beim Rezipienten der Eindruck entsteht, der Verfügungskläger zu 2) verfüge tatsächlich über oder habe über solche Außenposten verfügt.
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6.2 Die Verfügungsklägerseite hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass derartige sog. „Außenposten“ weder gegenwärtig bestehen noch in der Vergangenheit bestanden haben. Zur Begründung wird überwiegend auf die Ausführungen unter Ziffer 1.4.2 verwiesen. Der Verfügungskläger zu 1) bezeichnete die betreffenden Außenposten als bloße „nicht umgesetzte Gedanken“ und führte aus, dass es in Israel zwar eine Organisation namens … gegeben habe, diese jedoch in keinerlei Verbindung zum Verfügungskläger zu 2) stehe.
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Im Hinblick auf ein vom Verfügungskläger zu 1) selbst verfasstes Schreiben, in dem ausdrücklich betont wird:
„Another eight birds will go to …. They are staying in the program. It's just another … facility. “ (Anlage AG 1),
sowie die bereits unter Ziffer 1.4.2 erläuterten Schreiben, vermag die Kammer die Unwahrheit dieser von den Verfügungsklägern angegriffenen Tatsachenbehauptung nicht als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen. Insoweit ist auch der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers zu 1) kein erhöhtes Gewicht beizumessen, denn wie nicht zuletzt die Angaben gegenüber australischen Behörden (Anlage AG 6) im Verhältnis zu der nun vorgelegten eidesstattlichen Versicherung zeigen, scheint der Verfügungskläger zu 1) dann, wenn es ihm zielführend erscheint, gegenüber Behörden und öffentlichen Institutionen durchaus unzutreffende Angaben zu machen, und warum dies bei einem deutschen Gericht anders sein sollte als bei einer australischen Behörde vermag die Kammer nicht abzuschätzen. Ob das Gericht darüber hinaus das Gegenteil als glaubhaft ansieht, kann an dieser Stelle offen. Eine Beweislastumkehr kommt an dieser Stelle – mangels Ehrrühigkeit – nicht in Betracht.
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Bezüglich der erneut vorgebrachten Wertung, dass Spix-Aras gegen Entgelt verliehen worden seien, liegen auch insoweit hinreichende Anknüpfungstatsachen vor. Hierauf wird ergänzend auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
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6.3 Damit ist aber auch insoweit die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung nicht hinreichend glaubhaft gemacht, so dass ein Anspruch auf Unterlassung zu verneinen ist.
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7. Die Äußerung
„Also an dieser Stelle lügt der … ganz offensichtlich. “
ist als eine Meinungsäußerung zu bewerten, da sie eine subjektive Bewertung der betreffenden Person darstellt. Diese Meinungsäußerung steht jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Tatsachenbehauptung bezüglich der vermeintlichen Außenposten und stützt sich auf hinreichende Anknüpfungstatsachen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen unter den Ziffern 1.4.2 und 1.7.2 verwiesen.
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8. Die Verfügungskläger haben keinen Anspruch gegenüber den Verfügungsbeklagten darauf, die privaten Chat-Nachrichten des Verfügungsklägers zu 1) nicht mehr zu veröffentlichen, zu verbreiten oder zum Abruf bereitzustellen. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Schutzinteresse der Verfügungskläger nicht das schutzwürdige Interesse der Verfügungsbeklagten überwiegt. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist somit nicht rechtswidrig.
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8.1 Gleichwohl berührt die Berichterstattung, die sich auf die Inhalte der zwischen dem Verfügungskläger zu 1) und seinem Chat-Partner ausgetauschten Nachrichten stützt, den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungskläger. Betroffen sind hierbei insbesondere die Ehre und soziale Anerkennung des Verfügungsklägers zu 1) sowie das Vereinspersönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 2). Die zugeschriebenen Äußerungen können sich nachteilig auf das öffentliche Ansehen der Beteiligten auswirken. Ferner sind die Vertraulichkeitssphäre sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Verfügungsklägers zu 1) betroffen. Beide Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts schützen das Interesse der Kommunikationsbeteiligten daran, dass Inhalte privater (Chat-)Nachrichten nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erstreckt sich auf Telekommunikationsverbindungsdaten einschließlich der Kommunikationsinhalte, soweit diese nach Abschluss der Kommunikation im Herrschaftsbereich des Teilnehmers gespeichert sind. Dieses Recht ergänzt das Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG. Geschützt wird sowohl das Interesse daran, dass die Inhalte der Kommunikation nicht öffentlich bekannt werden, als auch das Interesse daran, dass die persönliche Ausdrucksweise nicht in verkörperter Form öffentlich zugänglich wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, Rn. 13 ff).
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8.2 Im vorliegenden Fall ist das Persönlichkeitsrecht der Verfügungskläger, gewährleistet durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK, gegen das Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK) abzuwägen. Unabhängig von der Art der Erlangung der Chat-Nachrichten – selbst bei einer etwaigen Rechtswidrigkeit – geht das Gericht davon aus, dass die Verfügungsbeklagten nicht selbst rechtswidrig gehandelt haben. Die Verfügungsbeklagten geben an, die Chat-Verläufe rechtmäßig von Dritten erhalten zu haben. Dies wird von den Verfügungsklägern zwar bestritten, konnte jedoch nicht glaubhaft nachgewiesen werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 – 4 U 166/17; Söder in BeckOK Informations- und Medienrecht, § 823 BGB Rn. 185). Bereits aus der von den Verfügungsklägern selbst vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des … (Anlage ASt 19) geht nämlich hervor, dass er nicht nur den „Reportern“ der Verfügungsbeklagten zu 1) die Chat-Protokolle gezeigt hat, sondern dass er „auch weiter Auszüge des Chats an andere wei – tergegeben “ habe. Somit ergeben sich bereits daraus weitere Quellen für die Herkunft der Chat-Protokolle.
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Ungeachtet dessen ist auch die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst. Ein Ausschluss hiervon würde die Pressefunktion als „Wachhund der Öffentlichkeit“ (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 13.06.2006 – 1 BvR 565/06; BGH v. 15.11.2005 – VI ZR 286/04) erheblich beeinträchtigen, da sie das Recht der Öffentlichkeit auf Information über Missstände einschränken würde. Daher ist bei der Abwägung insbesondere auf den Zweck der Veröffentlichung sowie die Mittel der Informationsbeschaffung abzustellen. Je größer die öffentliche Bedeutung eines Themas, desto höher ist das Gewicht der Meinungs- und Pressefreiheit. Umgekehrt mindert sich dieses Gewicht, wenn die Veröffentlichung vor allem private Interessen verfolgt und unmittelbar in das Persönlichkeitsrecht eingreift.
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8.3 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe überwiegt im Streitfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie das Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Verfügungskläger. Die beanstandeten Berichte tragen wesentlich zu einer öffentlich relevanten Debatte bei. Sie thematisieren den Verdacht, dass eine Person, die sich offiziell dem Tierwohl und dem Schutz bedrohter Arten widmet, „hinter den Kulissen“ möglicherweise eigennützige Verbindungen zu einer vermögenden Familie pflegt, die in fragwürdige Tiergeschäfte involviert sein könnte. Dieser Konflikt zwischen öffentlichem Auftreten und vermeintlichem tatsächlichen Verhalten begründet ein erhebliches öffentliches Interesse. Zudem entfalten die veröffentlichten Nachrichten keine diskriminierende Wirkung und betreffen überwiegend die Sozialsphäre. Gleichzeitig erfüllen die Chat-Inhalte eine wichtige Belegfunktion, die über eine bloße Erwähnung hinausgeht und journalistische Sorgfalt erkennen lässt.
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8.4 Vor diesem Hintergrund war die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Chat-Nachrichten zulässig. Das Recht auf Vertraulichkeit und der Persönlichkeitsschutz der Verfügungskläger treten hinter das Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit zurück.
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9. Der Verfügungskläger zu 2) hat keinen Anspruch darauf, dass die streitgegenständlichen Berichte verbreitet oder zum Abruf bereitgehalten werden, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um einen gemeinnützigen Verein handelt.
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9.1 Ein derartiger Anspruch wäre nur denkbar, wenn die streitgegenständlichen Äußerungen aufgrund des Weglassens inhaltlich wesentlicher Informationen als unwahre Tatsachenbehauptungen zu bewerten wären, insbesondere weil der Hinweis auf die Gemeinnützigkeit des Verfügungsklägers zu 2) fehlt.
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9.2 Die Kammer folgt diesem Argument jedoch nicht, da die Äußerungen auch ohne den geforderten Zusatz nicht als unwahr eingestuft werden können. Im Gegenteil: Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Gemeinnützigkeit des Verfügungsklägers zu 2) würde vor dem Hintergrund der im Bericht erhobenen Vorwürfe die Aussage sogar verschärfen und die Vorwürfe als schwerwiegender erscheinen lassen.
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10. Entgegen der Darstellung der Verfügungsklägerseite war eine Bewertung der streitgegenständlichen Äußerungen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung nicht erforderlich. Wie bereits dargelegt, finden diese Grundsätze nur dann Anwendung, wenn die angegriffenen Tatsachen beziehungsweise Anknüpfungstatsachen nicht nachweislich wahr sind. Im vorliegenden Fall gelang es der Verfügungsklägerseite jedoch nicht, ihrer Darlegungslast ausreichend nachzukommen, sodass diese Tatsachen als zutreffend zu gelten haben, oder die Verfügungsbeklagten konnten die relevanten Inhalte derart glaubhaft darlegen, dass das Gericht davon überzeugt wurde. Die Frage, ob im hiesigen Fall die Verfügungskläger hinreichend konfrontiert wurden, kann somit offen bleiben.
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11. Nach alledem haben die Verfügungskläger keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen, so dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückzuweisen ist.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit – hinsichtlich der Kosten – beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.