Titel:
Umweltvereinigung, Abschussplan Gamswild, Staatsjagdrevier, Sofortvollzug, Abschussplanung, Gamswild, Schutzwaldsanierung, Verbissschäden, Interessenabwägung, Erhaltungszustand, Managementpläne
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80a Abs. 3
BJagdG § 21 Abs. 4
BayJG Art. 32 Abs. 2
BayJG Art. 49 Abs. 1 S. 4
Schlagworte:
Umweltvereinigung, Abschussplan Gamswild, Staatsjagdrevier, Sofortvollzug, Abschussplanung, Gamswild, Schutzwaldsanierung, Verbissschäden, Interessenabwägung, Erhaltungszustand, Managementpläne
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 25.03.2026 – 24 CS 25.2137
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, eine Naturschutzvereinigung, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner im Hauptsacheverfahren erhobenen Verbandsklage gegen die Aufhebung von Bestätigungen der Abschusspläne für Gamswild für das Jagdjahr 2025/26 in vier Staatsjagdrevieren der Beigeladenen durch das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheiden vom 4. Juli 2025.
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Die angefochtenen Bescheide betreffen die Staatsjagdreviere – StJR – Berchtesgadener Alpen Süd 1 (810), Berchtesgadener Alpen Süd 2 (813), Berchtesgadener Alpen Nord (814) und Auen-Strailach (815) innerhalb der Hochwildhegegemeinschaft Berchtesgadener Land (HHG 811). Für das StJR 810 wurden gemäß Vorschlag der beigeladenen Bayerischen Staatsforsten AöR insgesamt 141 Stück bestätigt (Vorjahr 140 Stück), für das StJR 813 insgesamt 143 (Vorjahr 0), für das für das StJR 814 insgesamt 70 Stück (Vorjahr 0) und für das StJR 815 insgesamt 21 Stück (Vorjahr 0).
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Hiergegen erhob der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten am 20. August 2022 Klage (M 7 K 25.5319) mit dem Antrag, die Bescheide vom 4. Juli 2025 aufzuheben.
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Auf Antrag der Beigeladenen vom 25. August 2025 ordnete das Landratsamt mit Bescheid vom 26. August 2025 die sofortige Vollziehung der angefochtenen Bescheide an.
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Diese hatte geltend gemacht, ein Abwarten sei vor dem Hintergrund der nachhaltigen Entwicklung und der Naturverjüngung des Berg- und Schutzwalds im Forstbetrieb Berchtesgaden unzumutbar. Der geplante Gamsabschuss sei gerade Teil eines ganzheitlichen Konzepts der Waldentwicklung und Wildbestandsregulierung des Forstbetriebs. Da es durch das Gamswild zu starken und übermäßigen Verbissschäden kommen könne, sei u.a. ein gezielter Abschuss auf Verjüngungsflächen und der damit zu erzielende Vergrämungseffekt von entscheidender Bedeutung für den Erhalt der Verjüngungspflanzen. Die Bejagung von Gamswild sei grundsätzlich nur in der regulären Jagdzeit vom 1. August bis 15. Dezember möglich. Die Auswertung der letzten sechs Jagdjahre sei aber von der damals geltenden Schonzeitaufhebung bis Juli 2024 geprägt gewesen. Danach habe die Jagd im August und September rund 36% der Jagdjahresstrecke ausgemacht. Nachdem derzeit keine Schonzeitaufhebung absehbar sei, werde besonders deutlich, wie wichtig die Bejagung im August und September für die Jagdstrecke und die Erfüllung der Abschusspläne sei. Der Revierinhaber sei hierzu grundsätzlich verpflichtet (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayJG, § 21 Abs. 2 Satz 6 BJagdG). Das Vegetationsgutachten des Jahres zeige, dass der Verbiss in vielen Bereichen des Bergwalds noch deutlich zu hoch sei. Zudem lägen in den betreffenden Bereichen größere Flächen Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und entsprechende Sanierungsgebiete. Zur Vermeidung weiterer Schäden durch Verbiss sei die Anordnung des sofortigen Vollzugs zwingend erforderlich. Hinzukomme, dass bereits die Abschusspläne im vergangenen Jahr nicht hätten erfüllt werden können. Beigefügt war eine dies befürwortende Stellungnahme der Fachstelle Schutzwaldmanagement am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim (im Folgenden: Fachstelle Schutzwaldmanagement AELF) vom 25. August 2025. Hierin wird zu der Bedeutung der Schutzwaldsanierung, zu dem Einfluss von Schalenwild, insbesondere Gamswild, auf den Erfolg der Schutzwaldsanierung, der Verhältnismäßigkeit der Bejagung von Gamswild im Zusammenhang mit der Schutzwaldsanierung sowie der Besonderheit der aktuellen Gesamtsituation 2025 ausgeführt. Nur durch (schutz-)waldverträgliche Wildbestände mit entsprechend geringen Wildschäden könne die dringend erforderliche Waldverjüngung im Schutzwald wirksam und nachhaltig erreicht werden.
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Das Landratsamt bejahte in den Gründen der Sofortvollzugsanordnung nach Abwägung der Interessen das überwiegende Interesse der Beigeladenen. Die Abschusspläne seien auch zahlenmäßig dahingehend ausgesteuert, dass eine Konstanthaltung der Population hinsichtlich der Individuenzahl angestrebt werde. Dadurch werde auch eine gesunde Gamswildpopulation gefördert. Der Schutzwald stelle wichtige Funktionen für die Allgemeinheit dar (wichtige vorbeugende Schutzfunktionen, z.B. gegen Lawinen, Felsstürze, Steinschläge, Erdabrutschungen, Hochwasser, Überflutung, Bodenverwehung oder ähnliche (Natur-)Gefahren). Eine komplette Einstellung der Bejagung des Gamswilds bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache würde eine Bejagung im gesamten Jagdjahr verhindern. Ein Abwarten sei vor dem Hintergrund der nachhaltigen Entwicklung und der Naturverjüngung des Berg- und Schutzwalds im Forstbetrieb Berchtesgaden unzumutbar. Demgegenüber stünden die Interessen der Naturschutzverbände, die den Erhalt der Gamswildpopulation im Vordergrund sähen. Da jedoch der Abschussplan korrekt erstellt worden sei, überwögen hier die Interessen der Forstwirtschaft. Die Waldverjüngung, die nach den gesetzlichen Vorgaben (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG) maßgeblich durch die Abschussplanung erreicht werden solle, würde durch deren fortbleibende Aussetzung gefährdet. Die Gamsbejagung sei zum Schutz des Waldes vor Wildschäden unabdingbar.
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Am 8. September 2025 stellte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er halte die Abschusspläne wegen Verstößen gegen europarechtliche Vorgaben und aufgrund einer unzureichenden Tatsachenermittlung durch die untere Jagdbehörde für offensichtlich rechtswidrig. Ein vorrangiges Vollzugsinteresse sei schon daher nicht gegeben. Beim Gamswild handele es sich um eine Wildart, die im Anhang V der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG) gelistet sei und deren Bejagung nur unter der Maßgabe erfolgen dürfe, dass durch die Bejagung ein günstiger Erhaltungszustand der jeweils betroffenen lokalen Populationen nicht gefährdet bzw. wiederhergestellt werde. In den Abschussplanformularen würden Vorjahresabschüsse mit „0“ angegeben, d.h. ein Vergleich mit den auf dieser Fläche erlegten Stücken an Gamswild sei nicht möglich. Eine Sachverhaltsermittlung habe offenbar nicht stattgefunden. Die heutigen StJR Berchtesgadener Alpen Nord (814) und Auen-Strailach (815) hätten bis zum Jagdjahr 2024/25 das StJR Berchtesgadener Alpen Nord (alt) gebildet. Die Angaben zur Reviergröße der nun beplanten Reviere (Verringerung der Revierfläche) seien nicht nachvollziehbar. Der Soll-Abschuss im StJR Berchtesgadener Alpen Nord (alt) habe im Jagdjahr 2024/25 210 Stück betragen, der Ist-Abschuss sei bei 214 Stück gelegen. Nun werde er mit 70 Stück für das neue StJR Berchtesgadener Alpen Nord (814) und mit 21 Stück im StJR Auen-Strailach (815) angegeben. Dies stehe mit der Bewertung des Forstgutachtens für die HHG 811 nicht im Einklang, die eine deutliche Erhöhung des Abschusses fordere. Der Antragsteller führe den drastischen Rückgang beim Soll-Abschuss darauf zurück, dass es in den beiden Revieren keine ausreichenden Stückzahlen an Gamswild mehr gebe, der günstige Erhaltungszustand sei somit gerade nicht sichergestellt. Eine Ermittlung des günstigen Erhaltungszustands habe nicht stattgefunden. Die StJR Berchtesgadener Alpen Süd 1 und Süd 2 hätten bis zum Jagdjahr 2024/25 das StJR Berchtesgadener Alpen Süd (alt) gebildet. Auch hier seien die Angaben zur Reviergröße (Vermehrung der Revierfläche) nicht nachvollziehbar. Die (nicht nachvollziehbare) angebliche Revierflächenzunahme um rund 50% habe dazu geführt, dass die Beigeladene einen mehr als doppelt so hohen Abschuss als im Jagdjahr 2024/25 beantragt und bewilligt erhalten habe. Während im Gesamtrevier Süd (alt) im Jagdjahr 2024/25 140 Stück Gamswild den Soll-Abschuss gebildet hätten, werde bei identischen Revier-Außengrenzen nunmehr das „alte“ StJR Berchtesgadener Alpen Süd in zwei Teilen beplant und ein Soll von insgesamt 284 Stück Gamswild vorgegeben. Dieses Abschuss-Soll in Höhe von 238% des Gesamtabgangs des Vorjahres sei nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, deutlich überzogen und laut Aktenlage weder bewertet noch irgendwie begründet worden.
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Die unzureichende Tatsachenermittlung und -bewertung – auch der forstlichen Situation – ergebe sich daraus, dass die in der Akte enthaltenen Forstlichen Gutachten (HG 10 Berchtesgadener Täler und HG 11 Saalach- und Stoißerachental) nicht einschlägig seien. Das Forstgutachten zur HHG 811 sei, da kein Bestandteil der Akte, denklogisch auch nicht ausgewertet worden, wie es die Vorgaben zur Abschussplanung verlangten. Nichts Anderes gelte für die der Akte beigehefteten ergänzenden Revierweisen Aussagen. Keines der streitgegenständlichen Reviere sei erfasst worden. Die Revieraussagen beträfen augenscheinlich völlig andere Bereiche. Eine Ermittlung des Erhaltungszustands der von den vier Abschussplänen erfassten Gamspopulationen habe die untere Jagdbehörde nicht vorgenommen. Nach einer Stellungnahme des Jagdberaters im Jagdbeirat habe dieser den Erhaltungszustand zwar als vermeintlich günstig eingestuft, jedoch bei den Altersklassen und beim Geschlechterverhältnis Nachbesserungsbedarf gesehen. Letzteres verwundere nicht, weil die Beigeladene – ohne Begründung – seit Jahren deutlich mehr Gamsböcke als weibliche Stücke erlege und damit das von der Hegerichtlinie anzustrebende ausgeglichene Geschlechterverhältnis unberücksichtigt lasse. Gründe, derart stark in die männliche Klasse einzugreifen, ergäben sich aus der Akte nicht. Auch im Jahr 2025/26 ergebe sich nach den Bescheiden ein deutlicher Überhang beim männlichen Abschuss. Eine Bewertung der Stellungnahme des Jagdberaters durch die untere Jagdbehörde sei nicht erfolgt. Auch die untere Naturschutzbehörde sei – trotz des Schutzstatus des Gamswilds – nicht hinzugezogen worden. Es fehlten belastbare Zähldaten, Angaben zum Geschlechterverhältnis in der lebenden Population, zur regionalen Abgrenzung einzelner Populationen sowie den vorhandenen Altersklassen (im lebenden Bestand). Die in der Akte befindlichen forstlichen Einschätzungen zur Population und Gamsräude seien zum einen fachlich falsch, zum anderen überschreite die Forstbehörde hierbei offenkundig ihre Kompetenzen, da sie zur Bewertung von Wilddichten und Wildkrankheiten weder fachlich befähigt noch zuständig sei. Die Gamsräude habe keinen unmittelbaren Zusammenhang mit einer angeblichen Überpopulation. Eine solche sei zudem nicht in einer den EUrechtlichen Vorgaben entsprechenden Weise festgestellt worden. Die streitgegenständlichen Staatsjagdreviere überschnitten sich mit einer Vielzahl von FFH- und Vogelschutzgebieten – SPA: FFH-Gebiete: Östliche Chiemgauer Alpen (8241-372), Marzoller Au (8243-371), Untersberg (8343-303), NSG Aschau, NSG Schwarzbach und Schwimmendes Moos (8342-302), Nationalpark Berchtesgaden (8342-301); SPA-Gebiete: NSG Östliche Chiemgauer Alpen (8241-401), Nationalpark Berchtesgaden (8342-301). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG seien Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet seien, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienten. Eine Verträglichkeitsprüfung habe jedoch nicht stattgefunden. Die Abschussplanung sei ein „Projekt“ im Sinne der Vorschrift, der Projektbegriff sei EUkonform weit auszulegen. Jagdliche Maßnahmen erfüllten die Voraussetzung eines Plans oder Projekts im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie. Damit hätte die untere Jagdbehörde eine Prüfung der Verträglichkeit der Abschusspläne in allen vier Revieren vornehmen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei, auch eine FFH-Vorprüfung habe nicht stattgefunden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Störung und Veränderung der Lebensräume seien zu befürchten, jedenfalls seien sie nicht im Rahmen einer Vorprüfung ausgeschlossen oder zu den jagdlichen Auswirkungen ins Verhältnis gesetzt worden. Die Managementpläne seien auch nicht Aktenbestandteil, eine Befassung mit ihnen sei nicht erkennbar. Die Verträglichkeitsprüfung habe nach dem klaren Wortlaut des § 34 BNatSchG vor der Zulassungsentscheidung zu erfolgen. Zuständig sei die untere Jagdbehörde als jene Stelle, die die Zulassungsentscheidung treffe, d.h. die Abschusspläne bestätige. Sie sei nicht nachholbar. Der Antragsteller sei als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG antragsbefugt, was weiter ausgeführt wurde. Wegen ausgebliebener Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde (entgegen Art. 49 Abs. 1 Satz 4 BayJG) sei der Bescheid formell rechtswidrig. Es sei anerkannt, dass mit jagdlichen Handlungen Zielkonflikte in SPA- und FFH-Gebieten entstehen könnten. Die untere Naturschutzbehörde sei prädestiniert, die Zielkonflikte herauszuarbeiten in einer Art, dass die untere Jagdbehörde sie im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigen könne. Der Verzicht auf eine Beteiligung führe dazu, dass der Zielkonflikt unberücksichtigt bleibe: Das Thema Störung (z.B. in der Balz-, Brut- und Aufzuchtzeit der Raufußhühner) werde weder in der Behördenakte noch in der Vollzugsanordnung erwähnt. Die Bescheide seien auch materiell rechtswidrig. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setze jedwede rechtmäßige Abschussplanung eine auf einer nachvollziehbaren Sachverhaltsermittlung beruhende Abwägung der in § 21 Abs. 1 BJagdG (auch i.V. mit Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG) genannten Belange voraus. Hierzu gehörten – jedenfalls beim Gamswild als besonders geschützter Art nach Anhang V der FFH-Richtlinie – auch die Höhe des Wildbestands und sein struktureller Aufbau, da andernfalls ein „günstiger Erhaltungszustand“ nicht feststellbar sei. Eine ausreichende Tatsachenermittlung habe hier nicht stattgefunden. Die Entnahme von Gamswild könne zwar Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein, allerdings seien bei der Bejagung die für Tierarten des Anhangs V geltenden Schutzvorschriften zu beachten. Insofern gebe es für die Entnahme von Gamswild unionsrechtliche Vorgaben, die es von den Behörden zu beachten gelte. Diese habe der Österreichische Verwaltungsgerichtshof – unter Anwendung des auch in Deutschland geltenden Rechtsregimes der FFH-Richtlinie in seiner Entscheidung vom 3. September 2024 (Az. Ra 2023/03/0154) ausformuliert. Danach sei die in Art. 11 FFH-Richtlinie vorgesehene Überwachung des Erhaltungszustands der in Art. 2 genannten Arten und Lebensräume unabdingbar, um die Einhaltung der in Art. 14 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen zu gewährleisten und festzustellen, ob es notwendig sei, Maßnahmen zu erlassen, die die Vereinbarkeit der Nutzung dieser Art mit dem Erhalt eines günstigen Erhaltungszustands sicherstellten. Die Überwachung des Erhaltungszustands stelle für sich genommen eine der Maßnahmen dar, die erforderlich seien, um die Erhaltung dieser Art zu gewährleisten. Eine Art dürfe daher nicht jagdlich genutzt und bejagt werden, wenn eine wirksame Überwachung ihres Erhaltungszustands nicht sichergestellt sei. Die Mitgliedstaaten müssten, wenn sie in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie Entscheidungen träfen, mit denen die Jagd dieser Art erlaubt werde, diese Entscheidungen begründen und die Überwachungsdaten bereitstellen, auf die diese Entscheidungen gestützt würden. Es seien nicht nur die Daten über die Populationen der betreffenden Art, die Gegenstand der fraglichen Nutzungsmaßnahme sei, zu berücksichtigen, sondern auch die Auswirkung dieser Maßnahme auf den Erhaltungszustand dieser Art in einem größeren Rahmen auf der Ebene der biogeografischen Region oder, soweit möglich, grenzüberschreitend. Bei nicht festgestelltem günstigen Erhaltungszustand stehe Art. 14 FFH-Richtlinie einer Bejagung somit entgegen. Die Klärung, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand i.S.d. Art. 1 lit. i) FFH-Richtlinie befinde, habe in keinem der streitgegenständlichen Abschussplanverfahren stattgefunden, auch die Zurverfügungstellung von Daten sei nicht erfolgt. Die Einschätzung des Jagdberaters auf Grundlage von Streckendaten genüge zur Bejahung des günstigen Erhaltungszustands nicht, dies allein deshalb, weil die Bewertung des Jagdberaters oder des Jagdbeirats keine solche der Behörde sei. Die Behörde habe ausweislich des Jagdbeiratsprotokolls die Notwendigkeit der Ermittlung des günstigen Erhaltungszustandes sogar positiv erkannt, diese Ermittlung und nachfolgende Bewertung jedoch nicht durchgeführt. Die Hinweise des Jagdberaters, die Verbesserung des Geschlechterverhältnisses und der Altersstruktur sei obligatorisch, hätten Anlass für eine konkrete Ermittlung des Erhaltungszustands durch ein detailliertes Monitoring durch die Behörde sein müssen. Die Aussage spreche für ein verschobenes Geschlechterverhältnis und damit keinen guten Zustand der Population vor Ort. Auch die Auswirkungen des Vollzugs der Abschusspläne auf die Population(en) seien nicht ermittelt worden, es sei nicht einmal feststellbar, von welcher Population (Gebirgszug, Landkreis, Region) die Behörde ausgehe. Die Rechtsprechung der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit beinhalte die zutreffende Auslegung von EU-Recht und sei damit auf die hier streitgegenständlichen Bescheide übertragbar. Weder in der Akte noch an anderer Stelle fänden sich Hinweise darauf, dass der Erhaltungszustand bei den angefochtenen Entscheidungen eine Rolle gespielt habe. Ohne das (zuvor durchgeführte und nicht nachholbare) Monitoring habe die Behörde auch keine Abwägungsentscheidung dazu treffen können, ob und in welcher Höhe die Abschusspläne in Bezug auf das jeweilige Revier, die Gesamtabschusshöhe, die Altersklassen und die Geschlechterzusammensetzung erforderlich und mit den Vorgaben an einen günstigen Erhaltungszustand in Einklang zu bringen seien. Die Abschusspläne seien daher in Gänze offensichtlich rechtswidrig. Auch die vollständig unterbliebene Verträglichkeitsprüfung führe zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Die Prüfung, ob die Bejagung die Voraussetzungen einer Erhaltungsmaßnahme für die betroffenen Natura-2000-Gebiete erfülle und damit als Tätigkeit habe angesehen werden können, die unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung gestanden habe oder hierfür notwendig gewesen sei, verlange, die Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen in den Blick zu nehmen, die für das jeweilige Gebiet festgelegt seien. Zu klären sei, ob die Bejagung erforderlich sei, um einen günstigen Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumtyps oder einer Art, für die das Gebiet ausgewiesen worden sei, zu erhalten oder wiederherzustellen, und ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen gestanden habe. Eine solche Prüfung sei hier insbesondere im Hinblick auf etwaige Auswirkungen der zugelassenen Bejagung des Schalenwilds auf die Schutzziele erforderlich gewesen, die für die besonders störungsempfindlichen Raufußhühner festgelegt seien. Im Natura-2000-Gebiet Östliche Chiemgauer Alpen werde der Konflikt der Jagd mit den Erhaltungszielen (Störungspotenzial) zudem ausdrücklich erwähnt. Ferner werde festgestellt, dass die vom AELF (allein) in den Vordergrund gestellte Schutzwaldsanierung bzw. -bewirtschaftung, die durch die Jagd flankiert werden solle, mit den Erhaltungszielen in Widerspruch stehen könne. So heiße es im Managementplan: „Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Schutzfunktionen und Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Natura 2000 Schutzgüter können sich widersprechen.“ Auch insoweit hätte eine Verträglichkeitsprüfung erfolgen müssen. Das überwiegende Aussetzungsinteresse des Antragstellers folge auch bei unterstelltem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens aus einer reinen Interessenabwägung. Hierbei sei auf den Schutzstatus des Gamswilds nach Anhang V der FFH-Richtlinie, die unterbliebene Ermittlung des günstigen Erhaltungszustands sowie die nicht durchgeführte Verträglichkeitsprüfung abzustellen. Tiere, die aufgrund eines vorläufig vollziehbaren Bescheides erlegt würden, seien – als Umweltbestandteile – unwiederbringlich verloren. Betroffen sei eine nach Anhang V der FFH-Richtlinie besonders geschützte Wildart. Auch die Auswirkungen auf die betroffenen Natura-2000-Gebiete stritten für den Vorrang des Aussetzungsinteresses.
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Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller geführten Klage (M 7 K 25.5319) gegen die Bescheide des Landratsamts ... vom 4. Juli 2025 über die Bestätigung des Abschussplans für Gamswild für das Jagdjahr 2025/26 in den Staatsjagdrevieren Berchtesgadener Alpen Nord (814), Berchtesgadener Alpen Süd 1 (810), Berchtesgadener Alpen Süd 2 (813) und Auen-Strailach (815) wird wiederhergestellt.
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Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird abgewiesen.
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Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 16. September 2025 vorgetragen, auf Grund einer geplanten Jagdabrundung im Bereich Auen-Strailach bei dem angrenzenden Gemeinschaftsjagdrevier Piding im Jahr 2024 seien der unteren Jagdbehörde Ungenauigkeiten bei der Revieraufteilung aufgefallen. Im Zuge dessen seien sämtliche Reviere überprüft und entsprechend angepasst worden. So seien aus den ursprünglichen Staatsjagdrevieren der Beigeladenen „Berchtesgadener Alpen Nord“ (811) und „Berchtesgadener Alpen Süd“ (810) die vier beklagten Reviere geworden. Aufgrund statistischer Erhebungen fordere die Oberste Jagdbehörde für Reviere mit Ausdehnung über mehrere Niederwildhegegemeinschaften (NHG) eine Aufteilung in jeweils selbstständige Teilreviere (hier betroffen: NHG 10 und NHG 11). Die Neuaufteilung der Reviere sei in Summe ohne Änderung der Gesamtfläche erfolgt. Die Abschusspläne seien – wie auch alle anderen Abschusspläne für sämtliche Reviere im Landkreis und für alle Wildarten – in der üblichen Verwaltungspraxis erstellt worden. Es seien von der Beigeladenen die Abschusszahlen der letzten Jahre als Grundlage genommen und nach eigenem Erkenntnisstand auf die neuen Revierzuschnitte umgerechnet worden. Diese Ausführungen seien für die untere Jagdbehörde plausibel gewesen. Die Abschusspläne seien daher von der unteren Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat bestätigt worden. Bei der Abschussplanung sei neben der körperlichen Verfassung des Wilds vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen. Der zuständigen Forstbehörde sei in der Jagdbeiratssitzung Gelegenheit gegeben worden, sich auf der Grundlage des aktuellen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Die Mitwirkung der Forstbehörde bei der Abschussplanung erfolge gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG und beschränke sich auf die forstfachliche Bewertung der Vegetationssituation. Im vorliegenden Fall habe das AELF Traunstein die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung fachlich korrekt, methodisch nachvollziehbar und vollständig erbracht – insbesondere durch die Erstellung des Forstlichen Gutachtens 2024 sowie ergänzender Revierweiser Aussagen auf Grundlage realer Waldbegänge. Nach Einschätzung des AELF Traunstein sei der Rückgriff auf das Gutachten der HHG 811 für die konkrete, gesetzeskonforme Abschussplanung im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayJG nicht zielführend. Innerhalb dieser Hegegemeinschaft befänden sich insgesamt 28 Jagdreviere, darunter 24 weitere Gemeinschaftsjagdreviere mit einer Gesamtfläche von rund 36.290 ha. Das auf Ebene der gesamten HHG 811 erstellte Forstliche Gutachten stelle somit eine großflächige und aggregierte Betrachtung dar, die zwar einen allgemeinen Überblick zur forstlichen Gesamtsituation liefere, jedoch keine hinreichende Aussagekraft für die spezifische Bewertung einzelner Jagdreviere aufweise. Für die nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG erforderliche, vorrangige Berücksichtigung des Zustands der Waldverjüngung sei jedoch gerade eine räumlich differenzierte Betrachtung entscheidend. Aus diesem Grund seien im Rahmen der Abschussplanung die einschlägigen ergänzenden Revierweisen Aussagen herangezogen worden, die als flächenspezifischste und differenzierteste forstliche Bewertungsgrundlage zur Verfügung stünden. Diese seien von der unteren Forstbehörde am AELF Traunstein erarbeitet und in die Beratung des Jagdbeirats eingebracht worden. Sie enthielten detaillierte Angaben zur Vegetationsentwicklung, zur Verbissbelastung sowie zu den forstlichen Auswirkungen des Schalenwilds auf Revierebene unter Berücksichtigung und Nennung örtlicher Gegebenheiten und Unterschiede. Die Verwendung der forstlichen Aussagen aus den NHG 10 und 11 entspreche insofern dem räumlichen Zuschnitt der Reviere, in denen die relevanten Vegetationsaufnahmen und Schadensfeststellungen vorgenommen worden seien. Die Beurteilung der streitgegenständlichen Jagdreviere sei somit auf Basis der jeweils einschlägigen Revierdaten erfolgt. Die vier streitgegenständlichen Staatsjagdreviere entsprächen flächenmäßig nahezu deckungsgleich denjenigen Jagdflächen, für die von der unteren Forstbehörde am AELF Traunstein im Frühjahr 2024 ergänzende Revierweise Aussagen unter den Bezeichnungen StJR BDG Berchtesgadener Alpen (Verbisssituation 2024 „zu hoch“), StJR BDG Revier Weißbach (Verbisssituation 2024 „zu hoch“), StJR BDG Revier Berchtesgaden West (Verbisssituation 2024 „zu hoch“), StJR BDG Revier Bad Reichenhall (Verbisssituation 2024 „zu hoch“) erstellt worden seien. Sämtliche klagegegenständlichen Flächen (hier v. a. die Gamswildlebensräume und Waldgesellschaften) seien in der forstfachlichen Beurteilung der unteren Forstbehörde berücksichtigt worden. Die Behauptung, wonach Aussagen zu den Revieren Aufham, Inzell oder Petting (fast ausschließlich Flächen am Teisenberg, wo es gar kein Gamswild gebe) in die Planung eingeflossen seien, entbehre jeder Grundlage. Zum Zeitpunkt der Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen hätte weder die finalen Revierbezeichnungen noch die verbindlichen Flächengrößen vollständig vorgelegen, sodass die Angaben zur Jagdfläche nicht hätten integriert werden können. Eine Ermittlung des Erhaltungszustands der Gamswildpopulation sei durch den Hochwildjagdberater durchgeführt und im Rahmen der Jagdbeiratssitzung am 3. Juli 2025 vorgestellt, durch die untere Jagdbehörde bewertet und mit den Mitgliedern des Jagdbeirats diskutiert worden. Vorab seien die Ergebnisse der Ermittlung bereits persönlich besprochen worden. Da es sich bei dem Protokoll zur Sitzung um ein kurzes Ergebnisprotokoll handele, seien diese Einzelheiten nicht aufgeführt worden. Die untere Jagdbehörde habe sich daher mit dem Erhaltungszustand des Gamswilds befasst. Zudem liege der unteren Jagdbehörde das Schreiben der Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) vom 28. August 2025 vor. Weitere Unterlagen seien der unteren Jagdbehörde am 10. September 2025 zur Verfügung gestellt worden und bestätigten die Aussagen aus dem ersten Schreiben als auch die Aussagen des Hochwildjagdberaters. Die untere Naturschutzbehörde sei bei der Gamsabschussplanung beteiligt gewesen. So sei der Leiter der unteren Naturschutzbehörde persönlich bei der Jagdbeiratssitzung anwesend gewesen. Überdies hinaus sei nun nachträglich die untere Naturschutzbehörde mit E-Mail vom 10. September 2025 schriftlich um eine Stellungnahme gebeten worden. Diese sei am 11. September 2025 erfolgt und verweise auf die Managementpläne einzelner FFH-Gebiete und dadurch auf die Verträglichkeit der Jagd mit den Natura 2000 Gebieten. Überdies hinaus könne eine untere Jagdbehörde auf Grund der knappen personellen Ausstattung auch keine eigenen Tatsachenermittlungen im Rahmen eines Gamswildmonitorings leisten. Hierfür bestehe aber auch keine rechtliche Verpflichtung für die untere Jagdbehörde, welche nicht die für die Durchführung eines Monitorings im Sinne des Art. 11 FFH-Richtlinie i.V.m. § 6 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG zuständige Stelle sei. Ein Monitoring für Gamswild werde im Landkreis Berchtesgadener Land allerdings durch die Beigeladene seit 2020 und durch den Nationalpark Berchtesgaden durchgeführt. Die Ergebnisse seien der unteren Jagdbehörde bekannt und würden in die Bewertung einbezogen. Zudem nähmen jährlich einzelne Mitarbeiter der unteren Jagdbehörde als auch der unteren Naturschutzbehörde zur Überprüfung der Ergebnisse am Gamswildmonitoring sowohl bei der Beigeladenen als auch im Nationalpark Berchtesgaden teil. Die Geschäftsbereichsleitung habe selbst in den Jahren 2023 und 2025 an den Zählungen der Beigeladenen sowie an den Zählungen durch den Nationalpark Berchtesgaden teilgenommen und sich von den Zählergebnissen selbst ein Bild machen können. Der Pflicht nach Art. 14 FFH-Richtlinie zu der Vereinbarkeit mit einem günstigen Erhaltungszustand der Art werde durch die jagdrechtlichen Vorgaben bereits hinreichend nachgekommen. Eine Maßnahme nach Art. 14 FFH-Richtlinie stelle bei Gamswild die Abschussplanung an sich dar. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG solle die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibe und insbesondere der Schutz der Tierarten gesichert sei, deren Bestand bedroht erscheine. Der Unionsgesetzgeber verlange nicht, dass einzelne Schutzmaßnahme nach Art. 14 FFH-Richtlinie den Erhaltungszustand einer Art detailliert überprüfe oder davon abhängig mache. Vielmehr müssten die Maßnahmen in ihrer Wirkung nur zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands beitragen und es müsse dafür Sorge getragen werden, dass bei Bejagung der Art (unter Berücksichtigung aller ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung der Jagd) im Ergebnis weiterhin der günstige Erhaltungszustand aufrechterhalten oder wiederhergestellt werde. Es müsse lediglich ein „wirksames“ Monitoring erfolgen. In diesem Zusammenhang werde auf aktuelle Forschungsergebnisse der LWF zum genetischen Zustand der Gams im bayerischen Alpenraum verwiesen. Das Gamsvorkommen im Bereich des Forstbetriebs Berchtesgaden und des Nationalparks Berchtesgaden zähle nach den Untersuchungen der LWF zur alpinen Gamspopulation. Insoweit sei maßgeblich auf die alpine biogeografische Region und die dort vorgenommene Bewertung des Erhaltungszustands abzustellen, nachdem dort maßgeblich der Erhaltungszustand dieser Population im FFH-Bericht bewertet worden sei. Der letzte nationale FFH-Bericht 2019, der nach Ansicht des EuGH als „Referenzdokument“ anzusehen sei und im zu entscheidenden Fall für die Ermittlung des Erhaltungszustands maßgeblich sei, habe für Deutschland beim Gamswild für die alpine biogeografische Region einen günstigen Erhaltungszustand festgestellt. Dieser günstige Erhaltungszustand bestehe – auch nach fortgesetzter Bejagung der Gams im Rahmen der Schutzmaßnahmen nach Art. 14 FFH-Richtlinie (also insb. der Bejagung im Rahmen der Regelungen der Abschussplanung mit Jagd- und Schonzeiten) – weiterhin fort und sei seit 2007 und 2013 nachweisbar in der alpinen biogeografischen Region aufrechterhalten. Aber auch im Hinblick auf die lokale Situation hätten die jüngst veröffentlichten Forschungsergebnisse der LWF gezeigt, dass sich das Gamsvorkommen in Berchtesgaden in einem vitalen und dem Naturraum angemessenen genetisch vielfältigen Zustand befinde und keine Anzeichen für Inzuchtdepression aufweise. Daneben bestünden die Betrachtungen des lokalen Bestands durch die untere Jagdbehörde, die bereits im Rahmen der Abschussplanung und im Rahmen der Erfüllung und Überwachung der Abschusspläne erfolgten. Die untere Jagdbehörde habe sich jährlich bei dem Gamswildmontoring durch die Beigeladene als auch im Nationalpark Berchtesgaden selbst ein Bild von dem Erhaltungszustand des lokalen Bestandes gemacht. Zudem sei der Erhaltungszustand der lokalen Population durch die Betrachtung der Abschusszahlen der letzten 20 Jahre durch den Hochwildjagdberater dokumentiert und bereits vor der Jagdbeiratssitzung diskutiert und bewertet worden. Es sei festgestellt worden, dass alle Gamswildhabitate besiedelt seien und die Abschusszahlen relativ gleichblieben, was den Rückschluss zulasse, dass die Population stabil sei. Ebenfalls sei jährlich bei der Hegeschau eine Trophäenbewertung durchgeführt worden, welche Rückschlüsse auf den Erhaltungszustand der lokalen Gamswildpopulation gebe. Ein Verstoß der streitgegenständlichen Bescheide zur Bestätigung eines Abschussplans gegen Art. 14 FFH-Richtlinie habe somit zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Die Abschussplanung im Rahmen der streitgegenständlichen Abschusspläne stelle eine Gebietsverwaltungsmaßnahme dar. Regulation der Wildbestände durch die Bejagung sei ein wesentliches Managementinstrument zur Etablierung oder Verjüngung von geschützten Waldlebensraumtypen. Sie finde sich daher konkret an zahlreichen Stellen als geplante Erhaltungsmaßnahme in den Natura 2000-Managementplänen oder stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen dort geplanten Erhaltungsmaßnahmen, was unter Wiedergabe von derartigen Maßnahmeplanungen aus den gegenständlichen Managementplänen näher ausgeführt wurde. Auch eine Interessenabwägung ergebe, dass das Vollziehungsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse deutlich überwiege. Das Richtlinienrecht und die Abschussplanung seien nicht auf die Erhaltung einzelner Individuen ausgelegt, die „als Umweltbestandteile“ vor „unwiederbringlichem“ Verlust zu schützen seien, sondern auf den Erhalt eines gesunden Wildbestands und die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des Gamswilds. Es gehe daher um den Bestand bzw. die Population insgesamt, nicht um den absoluten Schutz einzelner Individuen. Dagegen sei das Vollzugsinteresse hoch zu gewichten. Die Bayerischen Staatsforsten hätten aufgezeigt, dass eine Aussetzung der Gamsbejagung zu gravierenden negativen Folgen für die Naturverjüngung des Walds führen würde. Das aktuelle Vegetationsgutachten zeige nach wie vor in vielen Bereichen des Bergwalds einen deutlich zu hohen Verbiss an. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in den betreffenden Revieren größere Flächen Schutzwald nach Art. 10 BayWaldG und Schutzwaldsanierungsgebiete lägen. Das AELF Traunstein stelle in seiner Stellungnahme vom 12. September 2025 zutreffend darauf ab, dass die Forstlichen Gutachten 2024 für die HG 10 und HG 11 eine „zu hohe“ Verbissbelastung mit deutlicher Verschlechterungstendenz dokumentierten, die ergänzenden Revierweisen Aussagen 2024 massive Verjüngungsdefizite insbesondere bei Weißtanne und Edellaubholz belegten, die Fachstelle Schutzwaldsanierung AELF explizit auf den negativen Einfluss des Gamswilds auf die Schutzfunktion hinweise und der Ausfall der Gamsbejagung im Winter/Frühjahr 2025 die forstlichen Probleme weiter verschärft habe. Basierend darauf komme das AELF Traunstein zu der Folgerung, dass ein weiterer Aufschub der Bejagung zu irreversiblen Schäden an der Naturverjüngung führen würde, Schutzwaldsanierungen behinderten und die Schutzfunktion gefährdeter Areale weiter schwächen würde. Bisher erzielte Erfolge in der Entwicklung geschützter Waldlebensraumtypen würden bei einer Einstellung der Bejagung mit hoher Wahrscheinlichkeit zunichte gemacht. Auch werde in § 15 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 AVBayJG – auch im Hinblick auf die gesetzgeberische Entscheidung, dass der Abschussplan nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayJG und § 21 Abs. 2 Satz 6 BJagdG notfalls unter Hinzuziehung anderer Jagdscheininhaber vom Revierinhaber erfüllt werden müsse – die Übergangszeit bis zur Bestätigung oder Festsetzung eines neuen Abschussplans bzw. der Zustellung einer Ausfertigung eines Abschussplans geregelt. Für diese Zeitspannen erteile der Verordnungsgeber über diese Regelung eine Abschusserlaubnis in Höhe des vorausgegangenen Abschussplans. Damit bezwecke er, dass eine notwendige übergangslose Bejagung stattfinden könne und zugleich die Erfüllung der Abschusspläne nicht gefährdet werde. Dies bringe zum Ausdruck, dass dem Vollziehungsinteresse von Abschussplänen bzw. deren Erfüllung grundsätzlich ein hohes Gewicht beigemessen werde. Dies sei im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Würde das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, könnte eine Erfüllung der Abschusspläne voraussichtlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr erfolgen.
12
Die Antragstellerbevollmächtigten erwiderten hierauf mit Schriftsatz vom 24. September 2025, dass angesichts des unveränderten Bereichs (der nun Reviere Süd 1 und Süd 2) die erheblichen Verschiebungen bei den Sollabschüssen nicht nachvollziehbar seien. Man habe offenbar ausschließlich die einschlägigen ergänzenden Revierweisen Aussagen herangezogen. Das Gesetz sehe dies jedoch nicht vor und der Antragsteller bezweifle, dass die Revieraussagen geeignet seien, die alleinige Grundlage für die Abschussplanung zu liefern. Sie seien nur „ergänzende“ Hilfsmittel, weil es für deren Erstellung keinerlei statistisch abgesichertes Verfahren, keine Zusatzauswertung (mit Infos wie Verbissprozenten, Baumartengruppen, hochgerechnete Pflanzendichten usw.) und keine objektive Erstellungsanweisung geb. Somit sei die forstfachliche Beurteilungsgrundlage für den Abschuss in den verfahrensgegenständlichen Fällen nicht gesetzeskonform ermittelt worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Ergebnisse der HG 10 und 11 (Gesamtfläche 39.951 ha) trotz des gegenüber der HHG 811 noch größeren Einzugsgebietes besser geeignet sein sollten. Entscheidend für die Abschussplanung seien vorrangig die Ergebnisse der nach dem festgelegten Rastersystem zu ermittelnden Aufnahmeflächen in der Hegegemeinschaft. Diese – aus den Zusatzauswertungen ersichtlichen – Ergebnisse seien aber offenbar nicht in die Abschussplanung eingeflossen. Die vorgelegte Präsentation des Jagdberaters enthalte keine konkrete Ermittlung des Erhaltungszustands der lokalen Gamspopulationen. Von der unteren Jagdbehörde sei keine eigene Ermittlung der Population durchgeführt und auch nicht bewertet worden, in welcher Form die vom Jagdberater geforderte Verbesserung der Altersstruktur und des Geschlechterverhältnisses durchgesetzt werden solle. Vor allem die hohen Abschussvorgaben, die kaum noch erreicht würden, wiesen darauf hin, dass Gamsböcke bezüglich des Alters so erlegt worden seien, wie sie von den Jagdausübungsberechtigten „mal eben“ angetroffen worden seien. Bei den Geißen gebe es dagegen eher Zurückhaltung, da sie in anderen Konstellationen angetroffen würden und eine Straftat durch Erlegung einer führenden Geiß ohne ihr Kitz möglich sei. Dies sei einer der Gründe für das dauerhaft verschobene Geschlechterverhältnis im Abschuss in Richtung Gamsböcke. Für den Forstbetrieb Berchtesgaden lägen die Altersverteilungen der erlegten Gämsen zudem seit 10 Jahren weit entfernt vom Verhältnis des natürlichen Abgangs bei Populationen, die eine artgerechte Sozialstruktur aufwiesen. Diese Verteilungen seien in der Präsentation des Jagdberaters vorgestellt worden. Das Altersverhältnis im Forstbetrieb der Beigeladenen stelle sich – wie schon ein Blick auf die Jagdjahre 22/23 und 23/24 zeige – als nicht mehr natürlich dar. Auch mit der Ermittlung der lokalen Population als Grundlage für die Ermittlung des Erhaltungszustands habe sich das Landratsamt nicht auseinandergesetzt. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die von den Bescheiden betroffenen Lokalpopulationen an den verschiedenen Gebirgsstöcken, auf denen der beigeladene Forstbetrieb Gamswild bejage, in einem günstigen Erhaltungszustand befinde, müssten Erhebungen zum jeweiligen Lebensraum (gebirgsstockweise), dessen mögliche Veränderungen (z.B. Zunahme oder Verlust von für Gams nutzbaren Freiflächen), Erhebungen zur Größe und Sozialstruktur der Population und mögliche äußere Einflussfaktoren wie z.B. das Auftreten oder die Gefahr des Auftretens von Krankheiten erfolgen. Weder in der Stellungnahme des Landratsamts noch den Anlagen fänden sich zu diesen Aspekten Hinweise oder gar Befunde. Die angebliche „Diskussion“ der Frage des Erhaltungszustands im Rahmen der Jagdbeiratssitzung könne eine umfassende Ermittlung des günstigen Erhaltungszustands nicht ersetzen. Die vorgelegte Publikation der LWF, einer forstlichen Fachbehörde, enthalte keinen Bezug zu der angefochtenen Abschussplanung. Eine „Gamspopulation im bayerischen Alpenraum“ gebe es nicht, dieser sei von unterschiedlichen Gamspopulationen bevölkert. Damit sei die Bewertung, der Erhaltungszustand des Gamswilds in der „Alpinen Biogeographischen Region“ sei günstig, bereits fachlich falsch und für eine Verwendung im Rahmen der Abschussplanung nicht geeignet. Die Forstverwaltung habe in Bezug auf Belange des Naturschutzes keine Kompetenz (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BayJG). Vielsagend sei im Hinblick auf den Erhaltungszustand auch, dass die untere Naturschutzbehörde darauf hinweise, dass „der aktuelle Erhaltungszustand des Gamswilds als FFH Anhang V Art ihr derzeit allerdings nicht bekannt“ sei, „weshalb eine abschließende naturschutzfachliche Stellungnahme nicht möglich“ sei. Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde enthalte auch die Aussage, dass eine Bewertung zur Verträglichkeit der streitgegenständlichen Abschusspläne mit den Vorgaben der betroffenen FFH- und SPA-Gebiete nicht möglich sei. Die Verträglichkeit sei somit bis heute nicht festgestellt worden, was zur Rechtswidrigkeit der Abschussplanung führen müsse. Ferner bestätige die untere Naturschutzbehörde, dass aus ihrer Sicht etwaige Zielkonflikte gegebenenfalls in einer FFHVerträglichkeitsprüfung abzuhandeln seien, d.h. eine bloße Vorprüfung nicht ausreiche. Es werde bestritten, dass die Ergebnisse eines Monitorings für Gamswild durch die Beigeladene und durch den Nationalpark Berchtesgaden in die von der Jagdbehörde angeblich vorgenommene Bewertung einbezogen worden seien. Die Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde durch die Teilnahme des Leiters an der Jagdbeiratssitzung sei nicht ausreichend. Die Bewertung des Erhaltungszustands einer Art und die Frage, ob es angezeigt sei, auf Art. 14 der FFH-Richtlinie gestützte Maßnahmen zu erlassen, sei unter Berücksichtigung insbesondere der neuesten wissenschaftlichen Daten durchzuführen, die durch die Überwachung gemäß Art. 11 dieser Richtlinie erlangt worden seien. Gemäß dem in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerten Vorsorgeprinzip müsse insoweit der Mitgliedstaat, wenn bei der Prüfung der besten zur Verfügung stehenden Daten eine Ungewissheit darüber bestehen bleibe, ob die Nutzung einer Art von gemeinschaftlichem Interesse mit deren Erhaltung in einem günstigen Erhaltungszustand vereinbar sei, davon absehen, eine solche Nutzung zu erlauben. Bereits der vom Jagdberater ausdrücklich angesprochene Verbesserungsbedarf beim Altersklassenaufbau und beim Geschlechterverhältnis lasse eine Bejahung des günstigen Erhaltungszustandes vorliegend nicht zu. Es fehle an konkreten Daten zu den lokalen Populationen. Auch seien Auswirkungen der Jagd im Forstbetrieb der Beigeladenen auf die Populationen in Österreich nicht ermittelt und berücksichtigt worden. Bei der Beurteilung, wie maßgeblich ein solcher Austausch sei, müsse der betreffende Mitgliedstaat u. a. jede vorhersehbare und wahrscheinliche Veränderung, die diesen Austausch beeinträchtigen könne, das Niveau des Rechtsschutzes, der von diesen anderen Mitgliedstaaten und Drittländern gewährleistet werde, sowie den Grad der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden berücksichtigen. Auch das sei unterblieben. Die heutigen Regelungen zur Abschussplanung seien zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem es die FFH-Richtlinie noch gar nicht gegeben habe. Der Fokus der Abschussplanung liege zudem auf den Interessen der Grundeigentümer. Diese seien mit den Vorgaben des Europarechts, soweit das Gamswild als besonders geschützte Art oder FFH-/SPA-Gebiete betroffen seien, jedoch nicht deckungsgleich. Die Existenz der deutschen und bayerischen Abschussplanregelungen sei daher nicht im Ansatz geeignet, per se die Einhaltung der EUrechtlichen Vorgaben sicher zu stellen. Dies erfordere eine Berücksichtigung bei der jeweiligen Einzelfallentscheidung. Es sei nur konsequent, ausgehend vom „Projektbegriff“ die Rechtsprechung des BVerwG (U.v. 7.11.2014 – 3 CN 2.23) auch auf Abschusspläne für anwendbar zu halten. Ihre Umsetzung führe zu Veränderungen des Wildbestands und ziehe, weil es um Pflanzenfresser gehe, auch Veränderungen des Habitats nach sich. Vorliegend sei eine Verträglichkeitsprüfung weder erfolgt noch seien die Abschusspläne als Erhaltungsmaßnahmen einzustufen.
13
Das Landratsamt trat dem mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2025 entgegen. Die räumlichen Bezugseben der vorhandenen forstlichen Grundlagen wurden nochmals näher unter Vorlage von Kartenmaterial auch zu den Gebieten der HHG 811 sowie der HG 10 und HG 11 sowie der früheren Revierbezeichnungen dargestellt. Die Abschussplanung erfolge gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG auf Ebene der einzelnen Jagdreviere – nicht auf HHG- oder HG-Ebene. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG sei dabei „neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen.“ Die untere Forstbehörde habe sich im Rahmen ihrer fachlichen Mitwirkung an der Abschussplanung an folgender, methodisch abgestimmter Herangehensweise orientiert: Räumlich präzise Ableitung des Vegetationszustands auf Jagdrevierebene; Ergänzende Berücksichtigung der standardisierten Auswertungen der HG-Gutachten 2024 (HG 10 und HG 11); Detaillierte, flächenkonkrete Bewertung auf Basis der ergänzenden Revierweisen Aussagen. Aus Sicht der unteren Forstbehörde entspreche dieses Vorgehen exakt dem gesetzgeberischen Anliegen des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG: Die jagdliche Planung solle sich nicht an pauschalen Mittelwerten über große, teilweise natürlich sehr heterogene Naturräume bzw. auf Hegegemeinschaften bzw. sogar noch großräumigere Hochwildhegegemeinschaften orientieren, sondern gezielt an den realen Waldverhältnissen in den jeweils betroffenen Jagdrevieren. Die Antragstellerseite betone, dass wildbiologische Einschätzungen möglichst „gebirgsstockweise“ erfolgen müssten. Eine flächenkonkrete Verbissbewertung des Zustands der Vegetation werde jedoch abgelehnt. Die untere Forstbehörde am AELF Traunstein unterstreiche nochmals, dass der Zustand der Vegetation in den erstellten ergänzenden Revierweisen Aussagen gebirgsstockweise erhoben, bewertet, niedergeschrieben und im Rahmen der Abschussplanung gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG – in Verbindung mit den Standard- und Zusatzauswertungen der HG-Gutachten – bei der Jagdbeiratssitzung vorgetragen und zur Verfügung gestellt worden sei. Zum Beleg dieser gebirgsstockkonkreten Herangehensweise werde auf exemplarische Passagen aus den gegenständlichen ergänzenden Revierweisen Aussagen verwiesen. Die zitierten Passagen machten deutlich, dass diese eine hochdetaillierte und, wie gefordert, gebirgsstockscharfe (oft gipfel-, teilw. flurstücksscharfe) Analyse der Waldverjüngung lieferten – exakt im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG. Von Antragstellerseite werde weder dargelegt, dass die Aussagen methodisch fehlerhaft seien, noch erfolge ein konkreter Gegenbeweis zur beschriebenen Vegetationssituation. Vielmehr werde offenkundig vermieden, sich mit der tatsächlichen Lage der Bergwälder auseinanderzusetzen – obwohl genau diese für die Beurteilung der jagdlichen Notwendigkeiten ausschlaggebend sei. Die Methodenvorgabe der bayernweit einheitlichen, vom StMELF zentral vorgegebene und mit den Verbänden abgestimmten Erstellungsvorgabe („Anweisung zur Erstellung ergänzender Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2024“) sei bei allen von der unteren Forstbehörde am AELF Traunstein erstellten ergänzenden Revierweisen Aussagen angewendet worden. Zusammenfassend stelle die untere Forstbehörde am AELF Traunstein fest, dass sich die zentralen Einwände des Antragstellers im Kern auf formale Konstruktionen und methodische Scheinwidersprüche stützten. Substanzielle, fachliche Gegenargumente zur konkreten Vegetationssituation oder zur gebirgsstockscharfen Darstellung in den ergänzenden Revierweisen Aussagen blieben aus. Die Bejagung (teilw. überhöhter) Gamswildbestände sei integraler Bestandteil der Schutzwaldsanierung und somit der Gefahrenabwehr, des Klimaschutzes und der Sicherung des Gemeinwohls. Von der Altersklassenverteilung des Abschusses oder des lebenden Bestands könne nicht unmittelbar auf eine Verschlechterung des Erhaltungszustands geschlossen werden, da es grundsätzlich nicht möglich sei, eine „ideale“ oder „natürliche“ Altersstruktur für Gamspopulationen zu definieren. Vielmehr dienten solche Daten dazu, um auf die Populationsdynamik zu schließen. Es gebe zwar Studien, die darauf hinwiesen, dass der Reproduktionserfolg bei territorialen Böcken höher sei, die Territorialität jedoch in keinem statistisch signifikanten Zusammenhang mit dem Alter und der körperlichen Verfassung (ähnlich „soziale Reife“) der Böcke stehe. Basierend z.B. auf den genannten Studien sei in jünger strukturierten Gamswildpopulationen die Reproduktion als maßgeblicher Treiber für den Fortbestand des Gamsbestandes durchaus gegeben. Ein höherer Anteil an weiblichen Tieren beim lebenden Bestand könne zu einem erhöhten Zuwachs und damit zu einer Verbesserung des Erhaltungszustands führen. Gerade beim Gamswild sehe die Richtlinie zur Hege und Bejagung des Schalenwilds unter Ziffer I.6 vor, dass ein Überhang zugunsten der Geißen im Geschlechterverhältnis ermöglicht werden solle. Die in der Entscheidung des EuGH vom 12. Juni 2025 (C-629/23; Rn. 46) dargelegten Kriterien für die Beurteilung des Erhaltungszustands würden bei der Erfassung und Dokumentation der LWF umfassend berücksichtigt. Die von dem Antragsteller geforderte Betrachtungseinheit (Ebene der Gebirgsstöcke) lasse sich aus dem zitierten Urteil vom 29. Juli 2024 (Rechtsache C-436/22) über die Bejagung von Wölfen weder ableiten noch mache eine Übertragung Sinn. Die Entscheidung besage, dass die Beurteilung nicht nur lokal erfolgen müsse, sondern auch auf Ebene der biogeografischen Region. Dies erschließe sich insofern, als in diesem Urteil verschiedene, weitgehend isoliert lebende Populationen betrachtet worden seien. Derartige „Lokalpopulationen“ könnten auf Grundlage von Forschungsergebnissen der LWF zur Genetik der Gams in Bayern aber gerade nicht abgegrenzt werden. Die Gämsen im Bayerischen Alpenraum stünden in einem vitalen genetischen Austausch, eine gebirgsstockweise Betrachtung sei daher gerade nicht geboten. Der Erhaltungszustand werde auf Ebene der Population der alpinen biogeografischen Region ermittelt, was der vom EuGH geforderten „lokalen Betrachtung“ entspreche. Auch die Behauptung, bei der Beurteilung des Erhaltungszustands müssten auch grenzüberschreitende Aspekte berücksichtigt werden, sei nicht zutreffend, was weiter ausgeführt wurde. Die rechtlichen Ausführungen der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit könnten nicht auf das deutsche Recht übertragen werden, weil die rechtliche Ausgangskonstellation eine völlig andere sei. In Österreich seien die Länder sowohl für die Gesetzgebung als auch für die Vollziehung von jagdrechtlichen und naturschutzrechtlichen Angelegenheiten und damit auch vollumfänglich für die Umsetzung und Einhaltung der FFH-Richtlinie zuständig. So sei die Überwachungspflicht gem. Art. 11 FFH-Richtlinie in den einzelnen Bundesländern umgesetzt worden. Damit ergäben sich aber auch komplett unterschiedliche Monitoringstrukturen im Vergleich zu Deutschland. In Deutschland enthielten die nationalen Berichte an die EU-Kommission umfangreiche Ergebnisse des bundesweiten FFH-Monitorings gemäß Art. 11 FFH-Richtlinie. Der Erhaltungszustand der nach der FFH-Richtlinie geschützten Arten werde durch die Überwachung gemäß Art. 11 FFH-Richtlinie ermittelt. Der EuGH stelle im Urteil vom 29. Juli 2024 (C 436/22) ausdrücklich fest, dass bei der Beurteilung des Erhaltungszustands auf die neuesten wissenschaftlichen Daten abzustellen sei. Die neuesten wissenschaftlichen Untersuchungen im hier gegenständlichen Fall würden von der LWF durchgeführt – sie liefere also die qualitativ hochwertigsten und aktuellsten Fachgrundlagen zur Beurteilung des Erhaltungszustands und die erforderlichen Daten für die Berichte gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie. Es sei also nur folgerichtig und konsequent, dass die Behörde, soweit sie im Rahmen der vom Mitgliedsstaat vorgesehenen Abschussplanung als eine Maßnahme nach Art. 14 FFH-Richtlinie Entscheidungen treffe (hier: untere Jagdbehörde), auf diese Datengrundlage zurückgreife. Auch der neueste FFH-Bericht 2025 Deutschlands für die Gams in der alpinen biogeografischen Region stelle eindeutig einen günstigen Erhaltungszustand fest, wobei alle vier maßgeblichen Parameter (Verbreitungsgebiet, Population, Habitat, Zukunftsaussichten) mit günstig bewertet würden und der Gesamttrend damit weiterhin als stabil bezeichnet werde. Der Antragsteller verkenne, dass die Prüfung der Voraussetzungen für eine Gebietsverwaltungsmaßnahme im Rahmen des Gebietsmanagements erfolge, das hierfür das Instrument der Managementpläne vorsehe (§ 32 Abs. 5 BNatSchG, § 4 Abs. 1 BayNat2000V). Die Grundentscheidung, dass die Jagd innerhalb der regulären Jagdzeit eine Gebietsverwaltungsmaßnahme darstelle, sei im Rahmen des Gebietsmanagements und nicht im Rahmen der Abschussplanung gefallen. Dass die untere Naturschutzbehörde keine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt habe, sei daher unerheblich, eine solche sei gerade nicht geboten. Dies sei auch insofern konsequent, als Naturschutz- und Forstverwaltung bei der Erstellung der Managementpläne als fachlich abgestimmter Handlungsgrundlage zusammenwirkten, sprich naturschutzfachliche Belange in die Erstellung der Managementpläne gerade eingeflossen seien. Im Rahmen von Runden Tischen bestehe auch eine Beteiligungsmöglichkeit für die Öffentlichkeit. Dass die untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme davon ausgegangen sei, dass sich im Managementplan NSG Aschau, NSG Schwarzbach und Schwimmendes Moos (8342302) keine Anmerkungen zu erhöhten Verbissschäden durch Gamswild fänden, sei ebenfalls nicht von Bedeutung. So seien bereits in der Antragserwiderung beispielhaft Ausführungen des Managementplans zum Wildverbiss (der auch Verbiss durch Gamswild erfasse) zitiert worden und es gebe auch weitere Stellen im Managementplan, die ganz konkret auf Wildverbiss abstellten. Im Bereich des Managementplans Marzoller Au (8243371) befinde sich kein Gamslebensraum. Im Revier 815 Auen-Strailach sei der Gamswild-Lebensraum am Vorderstaufen durch ein geschlossenes Siedlungsgebiet der Gemeinde Piding und durch den Fluss Saalach räumlich von dem FFH-Gebiet Marzoller Au getrennt. Insofern könnten sich im Managementplan auch keine Aussagen zum Verbiss durch Gamswild finden. Im Bereich des betreffenden FFH-Gebiets werde aber eben auch kein Gamswild gejagt. Es werde darauf hingewiesen, dass die Beigeladene am 14. Oktober 2025 einen Antrag auf Jagdruhe im Bereich der Managementplanung FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet 8342-301 Nationalpark Berchtesgaden TF .02 Reiteralpe gestellt habe. Diesem Antrag habe die untere Jagdbehörde mit Bescheid vom 15. Oktober 2025 zugestimmt.
14
Die Antragstellerbevollmächtigten äußerten sich hierauf anschließend mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2025. Die Gesamtfläche der HG 10 und HG 11 übertreffe die Größe der HG 811. Die Stichproben-Verjüngungsinventur („Methodik“) nach einem vorgegebenen Raster gebe es bei der ergänzenden Revierweisen Aussage gerade nicht. Wenn die untere Jagdbehörde und das AELF also eingeständen, dass bei den streitgegenständlichen Abschussplänen eine Berücksichtigung der Forstgutachten nicht stattgefunden habe, stellten sie sich nicht nur gegen die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1601), sondern untermauerten letztlich die Gesetzeswidrigkeit ihrer Vorgehensweise, weil auch das Forstgutachten zu berücksichtigen sei. Zudem sei die Aussage, die herangezogenen ergänzenden Revierweisen Aussagen deckten sich mit den beplanten Revieren, falsch. Das zeigten z.B. die von Antragsgegnerseite erwähnten ergänzenden Revierweisen Aussagen „Bad Reichenhall“ und „Berchtesgaden West“, die sich beide auf das StJR Berchtesgadener Alpen Süd 2 beziehen sollten. Dass auf ein Geschlechterverhältnis von 1:1 abzuzielen sei, ergebe sich aus der Hegerichtlinie, an die sich die untere Jagdbehörde bei ihrer Abschlussplanung zu halten habe. Der Jagdberater habe den Zustand der Populationen in diesem Punkt ausdrücklich kritisiert. Zudem wurde am 28. Oktober 2025 die Klagebegründung eingereicht, wobei das bisherige Vorbringen vertieft und ergänzt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz mit Anlagen Bezug genommen.
15
Mit Beschlüssen vom 9. September 2025 wurden die Bayerische Staatsforsten AöR – … … – zu dem Verfahren wie auch dem Klageverfahren beigeladenen. Eine Äußerung erfolgte nicht.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Klageverfahren (M 7 K 25.5319) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
17
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Bescheiden des Landratsamts vom 4. Juli 2025 bestätigten Abschusspläne für Gamswild betreffend das Jagdjahr 2025/2026 für die streitgegenständlichen vier Staatsjagdreviere der Beigeladenen bleibt ohne Erfolg.
18
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
19
Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller, eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 63 Abs. 2 BNatSchG im Freistaat Bayern anerkannte landesweit tätige Naturschutzvereinigung, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG antragsbefugt. Bei den streitgegenständlichen Bestätigungen der Abschusspläne Gamswild dürfte es sich um Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG handeln, da von sonstigen, in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahmen auszugehen sein dürfte (vgl. VG München, B.v. 20.3.2023 – M 7 SN 23.270 – juris Rn. 27; vgl. zur Maßnahme der Schonzeitaufhebung BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 187; VG München, B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1686 – juris Rn. 20 f.; B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1688 – juris Rn. 20 f.; B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1695 – juris Rn. 18 f.; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 13.4.2022 – RO 4 S 22.1162, BayVBl. 2022, 563).
20
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung für die streitgegenständlichen Bescheide vom 4. Juli 2025 mit Bescheid des Landratsamts vom 25. August 2025 formell rechtmäßig ist und das (hier vorrangig) öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage überwiegt.
21
Die behördliche Sofortvollziehbarkeitsanordnung ist formell rechtmäßig.
22
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (vgl. hier über § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches bzw. überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen (hier des Dritten) am Bestehen der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 12.1.2024 – 19 CS 23.1599 – juris Rn. 8). Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung.
23
Gemessen an diesen Maßgaben ist die Begründung des Sofortvollzugs mit Bescheid des Landratsamts vom 25. August 2025 nicht zu beanstanden. Das Landratsamt führt darin nachvollziehbar aus, dass die Waldverjüngung, die nach den gesetzlichen Vorgaben (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG) maßgeblich durch die Abschussplanung erreicht werden soll, durch deren fortbleibende Aussetzung gefährdet wäre. Ein gezielter Abschuss auf Verjüngungsflächen und der damit zu erzielende Vergrämungseffekt sei von entscheidender Bedeutung für den Erhalt der Verjüngungspflanzen. Eine Bejagung sei nur in der regulären Jagdzeit vom 1. August bis zum 15. Dezember möglich. Die Jagd im August und September habe in den vergangenen Jahren rund 36% der Jagdjahresstrecke ausgemacht. Der Abschussplan könnte absehbar nicht mehr erfüllt werden, wozu für den Revierinhaber aber grundsätzlich eine gesetzliche Verpflichtung besteht (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayJG). Zudem wird auf die größeren Flächen Schutzwald (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 BayWaldG) mit entsprechenden Schutzwaldsanierungsgebieten verwiesen. Zur Vermeidung weiterer Schäden durch Verbiss sei die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Abschusspläne zwingend erforderlich. Hierzu war eine fachliche Stellungnahme der Fachstelle Schutzwaldmanagement AELF eingeholt worden. Damit hat das Landratsamt klar dargelegt, weshalb es im konkreten Fall in Anbetracht der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage die Anordnung des Sofortvollzugs zur Verhinderung negativer Auswirkungen für erforderlich gehalten hat.
24
Der Antragsteller hat nach der vorzunehmenden Interessensabwägung keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürften sich die angefochtenen Bescheide vom 4. Juli 2025 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe, gleichwohl im Interesse des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner erhobenen Klage wiederherzustellen, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man annähme, dass die Erfolgsaussichten der Klage als offen anzusehen wären, fiele eine reine Interessensabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
25
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. hier auch § 80a Abs. 3 VwGO) entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird wohl nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Kann – wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen – keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2023 – 19 CS 23.101 Rn. 42 m.w.N.).
26
Die gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die streitgegenständlichen Bestätigungen der Abschusspläne für Gamswild (Jagdjahr 2025/26) in den vier Staatsjagdrevieren der Beigeladenen aller Voraussicht nach keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen dürften.
27
Die Bescheide dürften sich nicht wegen fehlender Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde als rechtswidrig erweisen.
28
Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 4 BayJG sind im Rahmen des Vollzugs des Bundesjagdgesetzes, des Bayerisches Jagdgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit wesentliche Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt werden, diejenigen Naturschutzbehörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen.
29
Dem Beteiligungserfordernis dürfte hier ausreichend Genüge getan worden sein. So war der Leiter des Fachbereichs „Naturschutz und Jagdwesen“ im Rahmen der maßgeblichen Jagdbeiratssitzung am 3. Juli 2025 zur Beratung der Bestätigung der Abschusspläne vertreten, wie das Landratsamt unwidersprochen vorgetragen hat. Die herangezogenen Entscheidungsgrundlagen waren daher bekannt und es hätte für die untere Naturschutzbehörde die Gelegenheit bestanden, Bedenken zu artikulieren oder eine weitere Stellungnahme hierzu abzugeben, anzukündigen oder sich vorzubehalten.
30
Eine besondere Form der Beteiligung ist in Art. 49 Abs. 1 Satz 4 BayJG nicht geregelt. So ist es von Gesetzes wegen weder zwingend erforderlich, die untere Naturschutzbehörde zu einer Äußerung aufzufordern (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB), noch deren Stellungnahme einzuholen (vgl. etwa § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Daher dürfte es – wie hier erfolgt – formal als ausreichend anzusehen sein, wenn (auch) die untere Naturschutzbehörde vor Erlass der Vollzugsmaßnahme von dieser und dem zugrundliegenden Sachverhalt unterrichtet wird und diese tatsächlich Gelegenheit erhält, naturschutzfachliche Einwände, Hinweise oder sonstige Äußerungen vorzubringen, welche im Rahmen der Entscheidung zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu auch VG Augsburg, B.v. 21.8.2023 – Au 8 S 23.1108 – juris Rn. 33; nachgehend BayVGH B.v. 12.1.2024 – 19 CS 23.1599 – juris Rn. 13).
31
Im Übrigen wurde der unteren Naturschutzbehörde auch nochmals nachträglich förmlich die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche mit E-Mail vom 11. September 2025 erfolgt ist (vgl. zu der Möglichkeit einer Nachholung der erforderlichen Mitwirkung einer anderen Behörde Art. 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BayVwVfG – eine solche nachträgliche Heilung ist jedenfalls bis zum Eintritt einer Erledigung möglich, vgl. BayVGH, U.v. 23.5.2023 – 14 B 22.1696 – juris Rn. 41 m.w.N.; vgl. hierzu auch VG München, B.v. 20.3.2023 – M 7 SN 23.270 – juris Rn. 37; B.v. 8.12.2022 – M 7 SN 22.5381 – juris Rn. 34).
32
Die streitgegenständlichen Bescheide dürften nach summarischer Prüfung auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden sein.
33
Gemäß § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wilds ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) – wie das Gamswild (vgl. § 2 Abs. 3 BJagdG) – sowie Auerwird, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Gemäß § 21 Abs. 4 BJagdG ist jedoch die Regelung des Abschusses in den Staatsforsten den Ländern vorbehalten, sodass die vorstehenden Regelungen hier nicht unmittelbar zur Anwendung kommen.
34
Gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BayJG ist der Abschussplan (§ 21 Abs. 2 BJagdG) für den Zeitraum von ein bis drei Jahren zahlenmäßig getrennt nach Wildart und Geschlecht vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdrevieren im Einvernehmen mit dem Jagdberechtigten aufzustellen und von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen. Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wilds vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen. Den zuständigen Forstbehörden (gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG sind untere Forstbehörden die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) ist vor der Abschussplanung Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Die notwendigen Erhebungen sind gemäß Art. 28 Abs. 1 Nr. 10 BayWaldG Aufgabe der Forstbehörden; sie werden bei der Erfüllung von der LWF unterstützt (vgl. Art. 28 Abs. 2 BayWaldG). Der Revierinhaber ist verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild notfalls unter Hinzuziehung anderer Jagdscheininhaber zu erfüllen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayJG).
35
Bei Gamswild ist der Abschussplan gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AVBayJG für ein Jahr aufzustellen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der eingereichte Abschussplan zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdrevieres aufgestellt ist. Andernfalls wird der Abschussplan von der Behörde festgesetzt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG).
36
Bei der jagdbehördlichen Entscheidung über den Abschussplan für das konkrete Jagdrevier nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG hat die Behörde die nach dem Gesetz für die Wildbestandssteuerung relevanten öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Belange zu gewichten sowie den Sachverhalt zu ermitteln und zu bewerten. Eine individuelle Betrachtung des einzelnen Jagdbezirks ist erforderlich; ein pauschales Vorgehen (etwa anhand eines fiktiven Wildbestands pro einer bestimmten Fläche) ist unzulässig. Es ist ein Interessenausgleich zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen, naturschützerischen und landespflegerischen Intentionen andererseits vorzunehmen. Nachdem der gesetzlichen Vorgabe in allen Jagdrevieren Rechnung zu tragen ist, bedarf es angesichts der Heterogenität der natürlichen Verhältnisse (naturräumliche Strukturen und insbesondere Wildarten und -bestände) hierzu praktikabler und entsprechend flexibler Methoden und Verfahren. Im Rahmen der Überprüfung kann das Gericht ebenso wie die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und würdigen. Insofern liegt eine normanwendende Tätigkeit vor, die vom Gericht ebenso wie von der Behörde vollzogen werden kann und muss. Den Jagdbehörden steht bei der Festlegung von Ausmaß und Art der Abschüsse nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz des Wortes „Abschussplan“ ist der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dennoch ist die Abschusszahl nicht mathematischlogisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen. Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin – gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen – überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1601 – juris Rn. 13 m.w.N.).
37
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt, wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.2006 – 5 B 90/05 – juris; B.v. 27.12.1994 – 11 B 152.94 – juris). Nachdem die Abschusspläne das Jagdverhalten in der Folgezeit steuern sollen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG), ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der Festsetzung des Abschussplans durch die untere Jagdbehörde (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1601 – juris Rn. 14).
38
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben sind vorliegend derzeit keine durchgreifenden und offensichtlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die untere Jagdbehörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht richtig ermittelt und gewertet sowie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers nicht zutreffend oder rechtsfehlerhaft abgewogen hätte oder die Höhe des Abschusses sich nicht noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet.
39
So ist es nicht zu beanstanden, dass die Ergebnisse der Forstlichen Gutachten 2024 für die HG 10 (Berchtesgadener Täler) sowie die HG 11 (Saalach- und Stoißerachental) sowie insbesondere (auch) die ergänzenden Revierweisen Aussagen für die StJR BDG Revier Berchtesgadener Alpen, Revier Weißbach, Revier Berchtesgaden West und Revier Bad Reichenhall Berücksichtigung finden.
40
Die Forstlichen Gutachten bieten eine objektive und hinreichend umfassende Ermittlung der Schadenssituation (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 96; U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 56). Das System, die Methodik und die Durchführung der Forstlichen Gutachten sind nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 29 ff.; B.v. 29.6.2023 – 19 ZB 19.2109 – juris Rn. 95 ff., vgl. auch Rn. 74 ff.). Seit dem Jahr 2012 werden die Hegegemeinschaftsgutachten durch Revierweise Aussagen zur aktuellen Verjüngungs- und Verbisssituation im Jagdrevier ergänzt. Diese werden für die Jagdreviere in den „roten“ Hegegemeinschaften erstellt, in denen im vorangegangenen Hegegemeinschaftsgutachten die Verbissbelastung als „zu hoch“ oder „deutlich zu hoch“ bewertet worden ist (vgl. die Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 sowie 2024 – AnweisungRA – jeweils Einleitung, S. 3) und in denen folglich Handlungsbedarf besteht. Die Revierweisen Aussagen sind laut AnweisungRA gutachtliche Feststellungen, die im Wesentlichen auf den örtlichen Erfahrungen der jeweils zuständigen Forstbeamten beruhen. Sie sollen sich daneben möglichst auch auf Erkenntnisse stützen, die aus gemeinsamen Revierbegängen, aus Weiserflächen, aus den Aufnahmen zur Verjüngungsinventur für das Hegegemeinschaftsgutachten, aus einfachen Traktverfahren o.ä. seit der Erstellung des vorangegangenen Forstlichen Gutachtens gewonnen werden. Die Revierweisen Aussagen sind Teil des Forstlichen Gutachtens für die Hegegemeinschaft und beziehen sich entsprechend auf die aktuelle Verjüngungs- und Verbisssituation im Jagdrevier. Revierweise Aussagen können nur für Jagdreviere erstellt werden, in denen es für die Beurteilung geeignete Verjüngungsbestände gibt (vgl. AnweisungRA, Nr. 2.1 Allgemeines, S. 4 bzw. S. 3). Wesentlicher Maßstab bei beiden Begutachtungen ist das Erreichen des sogenannten Waldverjüngungsziels. Angesichts der durch die Revierweisen Aussagen verbreiterten Gutachtenbasis stellt sich nicht die Frage, ob die hegegemeinschaftsweise Begutachtung eine ausreichende Grundlage für die Abschussplanung bilden kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2023 – 19 ZB 19.2109 – juris Rn. 80).
41
Nachdem der Wildverbiss allgemein und insbesondere bei der natürlichen Waldverjüngung das wichtigste Indiz zur Beurteilung der Frage darstellt, ob der Wildbestand überhöht ist, sind die Forstbehörden besonders geeignet zu dieser Beurteilung und zur Sammlung und Bewertung aller weiteren, mit den Verbissfeststellungen abzuwägenden Indizien mit Aussagekraft bezüglich der Wildbestandshöhe. Aufgrund des landesweiten Behördennetzes, das seit 1986 die forstlichen Gutachten erstellt, sind sie in besonderer Weise in der Lage, auf Erfahrungen zurückzugreifen und vergleichende Bewertungen vorzunehmen. Insgesamt ist die Beauftragung der Forstbehörden mit der Erstellung von Gutachten für die Abschussplanung durch das Bayerische Jagdgesetz sachgerecht und würde sich auch ohne eine gesetzliche Regelung aufdrängen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1601 – juris Rn. 21 f.).
42
Durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Forstlichen Gutachten 2024 und der ergänzenden Revierweisen Aussagen dürften nicht ersichtlich sein und wurden von dem Antragsteller auch nicht dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass sich das AELF bei der Erstellung des Forstlichen Gutachtens und der Revierweisen Aussage nicht an die hierfür geltenden Grundsätze des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus in der hier aktuellen Fassung (Anweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2024 sowie zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2024) gehalten hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
43
Aufgrund des zuletzt vorgelegten Kartenmaterials durch das Landratsamt ist räumlich ersichtlich, dass die betroffenen Staatsjagdreviere auf dem Gebiet der HG 11 (StJR 814 Berchtesgadener Alpen Nord, StJR 813 Berchtesgadener Alpen Süd 2 und StJR 815 AuenStrailach) sowie dem Gebiet der HG 10 (StJR 810 Berchtesgadener Alpen Süd 1) gelegen sind. Die Flächen der Staatsjagdreviere lassen sich danach auch den vormaligen Revierbezeichnungen zuordnen, für welche die ergänzenden Revierweisen Aussagen (vor der Neugliederung) erstellt worden sind. Es handelt sich dabei um die ehemaligen Staatsjagdreviere „Weißbach“, „Berchtesgaden West“ und „Bad Reichenhall“ (gelegen auf dem Gebiet der HG 11) sowie „Berchtesgadener Alpen“ (gelegen auf dem Gebiet der HG 10). Die Heranziehung dieser räumlich einschlägigen ergänzenden Revierweisen Aussagen war daher geboten und nicht zu beanstanden.
44
Die zuständige Forstbehörde hat sich auch nochmals im Rahmen des Klage- und Antragsverfahrens ausführlich zu der Grundlage der forstlichen Gutachten geäußert (vgl. Stellungnahmen des AELF Traunstein vom 26. August 2025 sowie vom 12. September 2025). So wird darin zu zusammenfassenden Kernpunkten ausgeführt, dass die forstlichen Gutachten 2024 sowie die ergänzenden Revierweisen Aussagen flächendeckend eine zu hohe Verbissbelastung, insbesondere an Schutzbaumarten wie Tanne und Edellaubholz dokumentierten. Die Schutzwaldfunktion in sensiblen Steil- und Sanierungslagen sei bereits gefährdet bzw. beeinträchtigt. Die Gamsbejagung stelle ein unverzichtbares Instrument zur Wildstandsregulierung und zum Schutz der Naturverjüngung dar. Die Fachstelle Schutzwaldsanierung habe mit Schreiben vom 25. August 2025 eindrücklich die Notwendigkeit der Bejagung auch im Hinblick auf die aus dem Jagdjahr 2024/25 fortwirkenden Defizite bestätigt. Der Ausfall der Gamsbejagung im Winter und Frühjahr 2025 infolge der nicht erlassenen Schonzeitaufhebung habe bereits nachweislich zu einer Verschärfung der forstlichen Situation geführt. Insbesondere werde mit Nachdruck auf die bereits geäußerte Warnung vor den negativen Auswirkungen einer ausbleibenden Gamsbejagung auf die Schutzwaldfunktion verwiesen. Diese Risiken bestünden nach wie vor nicht zuletzt vor dem Hintergrund des engen jagdlichen Zeitfensters und der inzwischen fortgeschrittenen Vegetationsperiode. Weiterhin wird schlüssig ausgeführt, dass das auf Ebene der gesamten HHG 811 erstellte Forstliche Gutachten, in dem sich insgesamt 28 Jagdreviere befänden, darunter 24 weitere Gemeinschaftsjagdreviere, zwar einen allgemeinen Überblick zur forstlichen Gesamtsituation liefere, jedoch keine hinreichende Aussagekraft für die spezifische Bewertung einzelner Jagdreviere. Für die nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG erforderliche, vorrangige Berücksichtigung des Zustands der Waldverjüngung sei jedoch gerade eine räumlich differenzierte Betrachtung entscheidend. Aus diesem Grund seien im Rahmen der Abschussplanung die einschlägigen revierweisen Aussagen herangezogen worden, die als flächenspezifischste und differenzierteste forstliche Bewertungsgrundlage zur Verfügung stünden. Diese seien von der unteren Forstbehörde am AELF Traunstein erarbeitet und in die Beratung des Jagdbeirats eingebracht worden. Die Revierweisen Aussagen enthielten detaillierte Angaben zur Vegetationsentwicklung, zur Verbissbelastung sowie zu den forstlichen Auswirkungen des Schalenwilds auf Revierebene unter Berücksichtigung und Nennung örtlicher Gegebenheiten und Unterschiede. Die Verwendung der forstlichen Aussagen aus den HG 10 und 11 entspreche insofern dem räumlichen Zuschnitt der Reviere, in denen die relevanten Vegetationsaufnahmen und Schadensfeststellungen vorgenommen worden seien. Die Beurteilung der streitgegenständlichen Jagdreviere sei somit auf Basis der jeweils einschlägigen Revierdaten erfolgt und nicht auf Grundlage großräumig aggregierter Hegegemeinschaftsdaten, deren Aussagekraft für Einzelabschusspläne aus Sicht der unteren Forstbehörde als begrenzt anzusehen sei. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Revierweisen Aussagen hätten weder die finalen Revierbezeichnungen noch die verbindlichen Flächengrößen vollständig vorgelegen, sodass die Angaben zur Jagdfläche nicht hätten integriert werden können. Eine Verkennung oder Missachtung formalistischer Anforderungen könne darin nicht gesehen werden, zumal gemäß der Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten 2024 solche Aussagen primär der fachlichen Beurteilung der Verjüngungs- und Verbisssituation im Revier dienten und keine statischen Flächenvorgaben für deren Gültigkeit definierten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Aussagen auf realen Waldbegängen, eigenen Feststellungen der Forstbehörde und dokumentierten Einschätzungen beruhten und über das digitale Geoinformationssystem BayWIS (inkl. Metadaten) zweifelsfrei den relevanten Revierflächen zugeordnet werden könnten.
45
Wie ausgeführt, sollen sich die Revierweisen Aussagen (auch) auf Erkenntnisse aus den Aufnahmen zur Verjüngungsinventur stützen. Dies ist nach der forstfachlichen Stellungnahme auch erfolgt. Zur den Ergebnissen der herangezogenen forstlichen Gutachten hat das AELF Traunstein unter dem 26. August 2025 nochmals ausgeführt und Stellung genommen. Die forstlichen Gutachten 2024 für die HG 10 und HG 11 stellen eine „zu hohe“ Verbissbelastung fest, in der HG 11 mit stark verschlechterter Tendenz, die ergänzenden Revierweisen Aussagen 2024 bestätigen flächig, dass Tanne und Edellaubholz nicht ungestört aufwachsen können. Im Übrigen stellt auch das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2024 für die HHG 811, dessen Heranziehung der Antragsteller für erforderlich hält, zusammenfassend eine Verbissbelastung mit „zu hoch“ und eine Abschussempfehlung mit „deutlich erhöhen“ fest. Eine Erhöhung der Abschusszahlen sei aus forstfachlicher Sicht dringend geboten. Es sei unerlässlich, Wilddichten wieder auf ein Niveau zu reduzieren, welches die natürliche Verjüngung der Baumart Tanne ermögliche. Dabei sollten bei den jagdlichen Bemühungen alle vorhandenen Wildarten (Reh-, Gams-, Muffel-, und Rotwild gleichermaßen eine sorgfältige und integrale Berücksichtigung finden. Innerhalb der Hochwildhegegemeinschaft sollte dabei im Anhalt an die ergänzenden Revierweisen Aussagen differenziert werden. Entsprechende Aussagen finden sich gleichermaßen auch in den Forstlichen Gutachten zu den HG 10 Und HG 11.
46
Weiter dürfte auch der Wildbestand ausreichend ermittelt worden sein.
47
Da sich der Wildbestand nicht – jedenfalls nicht mit einem in der Praxis vertretbaren Aufwand – sicher feststellen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZV 17.1601 – juris Rn. 32; U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 96, 102; vgl. auch Nr. II.1 der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern – Hegerichtlinie), darf sich die Jagdbehörde zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 59; U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 96; VG München, B.v. 8.12.2022 – M 7 SN 22.5381 – juris Rn. 45 f.). Dies gilt insbesondere im Schutzwald im Sinne von Art. 10 BayWaldG. Die Festsetzung des Abschusses darf ohne sichere Kenntnis des Gamswildbestands erfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2023 – 19 ZB 19.2109 – juris Rn. 73). Es besteht keine Verpflichtung der unteren Jagdbehörde zur konkreten und einzelrevierbezogenen Ermittlung der Wildbestandszahlen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1601 – juris Rn. 90).
48
Vorliegend wurde ausweislich der Niederschrift über die Jagdbeiratssitzung am 3. Juli 2025 der von dem Hochwildjagdberater ermittelte Zustand der Gamswildpopulation im Landkreis unter Berücksichtigung der Kriterien für einen günstigen Erhaltungszustand dargestellt. Dabei wurden zur Beurteilung der Höhe des Wildbestands die Abschussergebnisse mehrerer Jahre (hier der letzten 20 Jahre), die sorgfältige Beobachtung des Wildbestands während des ganzen Jahres und – soweit möglich – Zählungen herangezogen (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 29.6.2023 – 19 ZB 19.2109 – juris Rn. 118). Hieraus wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass die Abschusszahlen stabil seien, die Gamswild-Population nicht bedroht sei und eine Bejagung zwingend erforderlich sei.
49
Die Entwicklung der Gamswildstrecken spricht gegen eine ausrottende oder auch nur bestandssenkende Bejagung, denn eine solche würde spätestens nach einigen Jahren zu einer Verminderung der Strecke führen (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2023 – 19 ZB 19.2109 – juris Rn. 71; vgl. dort auch Rn. 69 ff). Hier wurde festgestellt, dass alle Gamswildhabitate besiedelt sind und die Abschusszahlen relativ gleich bleiben, was daher den Rückschluss zulässt, dass die Population stabil ist. Zudem verweist das Landratsamt im Einzelnen auf dies stützende aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere durch die LWF, sowie weitere eigene und ortsbezogene Erkenntnisquellen zum Beobachtungsstand.
50
Demgegenüber liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der betroffene Gamswildbestand hiervon abweichend nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befinden würde, sodass sich weitere diesbezügliche Ermittlungspflichten schon nicht aufdrängen. Solche Anhaltspunkte hat auch der Antragsteller nicht dargelegt. Auch setzt die Bejagung von Gams als Anhang V-Art der FFH-Richtlinie kein Monitoring des Gamswildbestands voraus (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2023 – 19 ZB 19.2109 – juris Rn. 118).
51
Die Gams steht unter dem Schutz der RL 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie). Dort ist sie im Anhang V angeführt unter „Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann“. Bei Arten des Anhangs V müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 Abs. 1 FFH-Richtlinie die notwendigen Maßnahmen treffen, damit die Entnahmen mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der jeweiligen Populationen vereinbar sind. Der Erhaltungszustand wird als „günstig“ betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern (vgl. Art. 1 Bucht. I FFH-Richtlinie).
52
Sowohl der der nationale FFH-Bericht 2019 (abrufbar unter: https://www.bfn.de/ffh-bericht-2019) als auch der aktuelle FFH-Bericht 2025 (abrufbar unter: https://www.bfn.de/ffh-bericht-2025), stellen für Deutschland beim Gamswild (Rupicapra rupicapra) für die alpine biogeografische Region einen günstigen Erhaltungszustand fest.
53
Gemäß den Artikeln 11 und 17 der FFH-Richtlinie wird der Erhaltungszustand der Gams in Bayern regelmäßig durch die LWF überwacht, alle sechs Jahre dokumentiert und an die EU berichtet. Die Überwachung erfolgte u.a. auf Grundlage von Fachgutachten zu Streckenlisten, Zählungen, Expertenbefragungen in Kollegialbehörden und Forschungsprojekten zur Vorkommensdichte und Verbreitung der Gams. Bayern (das einzige deutsche Bundesland mit Anteilen an der Alpinen Biogeographischen Region) meldete aufgrund der vorhandenen und ausgewerteten Daten wiederum einen günstigen Erhaltungszustand. In diese Bewertung 2025 flossen die neuesten wissenschaftlichen Ergebnisse verschiedener Forschungsprojekte ein, wie das LWF in der Information für die bayerischen Jagd- und Naturschutzbehörden („Die Gams in der Alpinen Biographischen Region“) weiter ausführt (vgl. S. 2 ff.). Im Projekt „Genetische Populationsstruktur, Konnektivität und Diversität von Gamsvorkommen im Bayerischen Alpenraum konnten erstmalig für den gesamten bayerischen Alpenraum Populationsstrukturen datenbasiert abgegrenzt werden. Danach lassen sich im Wesentlichen die Gamsvorkommen in den Bayerischen Alpen in eine Population westlich und eine Population östlich des Inntals aufteilen. Zwischen diesen Populationen tritt nur ein geringer Austausch auf. Die östliche Population konnte basierend auf den Gendaten noch einmal in zwei, die westliche in drei Subpopulationen unterteilt werden. Die Ergebnisse der Landschaftsgenetik zeigten auch, dass die bayerischen Gämsen sich in Bereichen mit geeigneten Habitaten nahezu ungehindert auf breiter Fläche bewegen. Täler stellen zwar in begrenztem Maß Hindernisse dar, die von den Gämsen in der Regel jedoch im ausreichenden Umfang überwunden werden. Daher gibt es für den überwiegenden Teil des bayerischen Alpenraums keine abgegrenzten Wanderrouten oder Korridore für den genetischen Austausch. Insgesamt unterstreichen diese Ergebnisse die plastische Habitatwahl und Anpassungsfähigkeit der Gams. Von einem guten Populationszustand wird ausgegangen (vgl. LWF, Abschlussbericht 04/2025 „Genetische Populationsstruktur, Konnektivität und Diversität von Gamsvorkommen im Bayerischen Alpenraum“, S. 77 und 80; vgl. im Übrigen auch BayVGH, B.v. 29.6.2023 – 19 ZB 19.2109 – juris Rn. 64 ff.). Wie ausgeführt, setzt die Bejagung der Gams auch als Anhang V-Art der FFH-Richtlinie kein Monitoring des Gamswildbestands voraus. Angesichts des regelmäßigen Austauschs der Gamsvorkommen innerhalb nicht durch größere Flusstäler getrennter Gebiete (vgl. LWF, Kurzbericht an den Bayerischen Landtag zu „Der genetische Zustand der Gams im bayerischen Alpenraum“, S. 12) drängt sich dabei auch schon nicht auf, dass überhaupt eine „gebirgsstockscharfe“ Populationsermittlung erfolgen könnte, zudem werden auch die Abschusspläne nicht „gebirgsstockweise“, sondern revierweise erstellt. Demgegenüber eignen sich als Einheiten für das Monitoring und Management der Gams in Bayern die (genetisch) ermittelten Subpopulationen (vgl. LWS, a.a.O.).
54
Das Landratsamt dürfte den maßgeblichen Sachverhalt auch richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen haben.
55
Im Rahmen der Abwägung kommt dem Interesse am Schutz des Walds wegen dessen überragender Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt ein Vorrang gegenüber den jagdlichen Interessen zu (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1995 – 3 C 8/94 – juris Rn. 45; BayVGH, U.v.19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 94). Dementsprechend sind nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen, d.h. nachhaltigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) forstwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden, insbesondere soll die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen und nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG die Waldverjüngung gewährleisten (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 94). Für die hier inmitten stehenden Belange der Forstwirtschaft ergibt sich daraus, dass nur eine solche Wirtschaftsweise ordnungsgemäß und vorrangig ist, die neben ökonomischen Zielen auch die ökologischen Forderungen zur Erhaltung des Biotops verfolgt, letztlich also den im bayerischen Recht verankerten Grundsatz „Wald vor Wild“ im Sinne einer Vermeidung von Wildbestandshöhen, bei denen die standortgemäßen Baumarten nicht mehr natürlich aufkommen. Die Kontrolle des Schalenwildbestands ist insoweit Bestandteil der Forstwirtschaft (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 55). Unmittelbar aus Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG folgt, dass die Gewährleistung der Waldverjüngung ein berechtigter Anspruch der auf diesen Flächen betriebenen Forstwirtschaft ist. Aus dieser Bestimmung sowie den weiteren des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BayWaldG und des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG ergibt sich daher insbesondere, dass gerade die Verjüngung und Bewahrung eines standortgemäßen Walds durch die Abschussregelung gewährleistet sein muss (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 56). Der Gesetzgeber hat somit bei der Regelung der Bejagung dem Schutz der Vegetation und den daraus resultierenden Ansprüchen der Forstwirte einen klaren Vorrang vor der Hege des Wilds eingeräumt. Dies gilt in besonderem Maße für den Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG, in dem einer vom Wildbestand nicht beeinträchtigten Entwicklung der Vegetation Priorität einzuräumen ist. Da sich Schäden, die auf Schutzwaldsanierungsflächen durch Schalenwildverbiss verursacht werden, sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich besonders nachteilig auswirken, müssen Abschussplanung und Bejagung darauf gerichtet sein, dass diese Flächen vom Verbiss des Wilds möglichst verschont bleiben. Es ist darauf zu achten, dass diese Flächen vom Schalenwild möglichst freigehalten werden (vgl. Nr. I.1.2.1 der Hegerichtlinie; vgl. auch VG München, B.v. 8.12.2022 – M 7 SN 22.5381 – juris Rn. 48). Im Zusammenhang mit einer Abschussregelung versteht es sich von selbst, dass die Wahrung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange vor allem im Schutz gegen Wildschäden besteht. Der Wald hat überragende Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG sowie Abschnitt II. B Buchst. a, 4.3.1). Regelungen über die Jagdausübung stehen deshalb unter dem aus Art. 141 Abs. 1 BV abzuleitenden Verfassungsgebot, den Wald auch vor Schäden durch zu hohen Wildbestand zu schützen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 15 f.; B.v. 12.1.2024 – 19 CS 23.1599 – juris Rn. 55).
56
Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfte sich die Festsetzung des Abschusses nicht außerhalb eines vertretbaren Zahlenrahmens befinden.
57
Angestrebt war eine Konstanthaltung der Population. Eine Erhöhung der Abschusszahl gegenüber dem Vorjahr ist (nur) im Hinblick dessen erfolgt, dass der zurückliegende Abschussplan im Hinblick auf die nicht bestehende Schonzeitverkürzung nicht vollständig erfüllt werden konnte.
58
Soweit für das StJR 810 Berchtesgadener Alpen Süd 1 insgesamt 141 Stück bestätigt wurden, entspricht dies weitestgehend den Zahlen der vorangegangenen Abschusspläne (Jagdjahr 2023/24 lt. Anlage AS4 für StJR 810 Berchtesgadener Alpen Süd: 140 Stück; Jagdjahr 2024/25 lt. Abschussplanung Soll Vorjahr: 140 Stück). Soweit für die StJR 813, 814 und 815 insgesamt 234 Stück bestätigt wurden, entspricht dies in der Größenordnung ebenfalls der Zahl der vorangegangenen Abschusspläne (Jagdjahr 2023/24 lt. Anlage AS4 für StJR 811 Berchtesgadener Alpen Nord: 221 Stück; Jagdjahr 2024/25 lt. Abschussplanung Soll Vorjahr: 210 Stück). Eine Erhöhung der Abschusszahl ist daher auch für diesen Bereich insgesamt (unter Berücksichtigung des nicht erfüllten Vorjahres-Solls) nicht wesentlich erfolgt. Dabei ist es nachvollziehbar, dass die Soll-Vorjahres-Zahlen nur einem der neu bezeichneten Reviere zugeordnet wurde (hier dem StJR 814 Berchtesgadener Alpen Nord in der HG 11) und bei den weiteren StJR 813 und 815 die Zahl mit „0“ angegeben wurde. Nach Aussage des Landratsamts erfolgte die Umrechnung der Zahlen auf die neuen Revierzuschnitte auf der Grundlage der Abschusszahlen der letzten Jahre. Inwieweit sich dabei im Zusammenhang mit der Bildung des StJR 813 Berchtesgadener Alpen Süd 2 eine Zahlenverschiebung ergeben hat, wie der Antragsteller beanstandet, kann hier ohne weitere Prüfung nicht beurteilt werden. Jedenfalls bleibt festzuhalten, dass die die Zahlen insgesamt nicht wesentlich geändert haben, was für die angestrebte Konstanthaltung der Population spricht.
59
Nach forstfachlicher Einschätzung lässt sich nur so verhindern, dass die Bestände anwachsen und die waldverträgliche Zielgröße verfehlt wird (vgl. Fachstelle Schutzwaldmanagement AELF, Stellungnahme vom 25.8.2025, S. 4; AELF Traunstein, Stellungnahme vom 26.8.2025, S. 5). Neben dem Nationalpark Berchtesgaden ist vor allem der Forstbetrieb des Beigeladenen prägend. Die Nichtumsetzung vorgesehener Entnahmen wegen fehlender Schonzeitverordnung im Winter/Frühjahr 2024/25 hat nach dortiger forstlicher Beobachtung in einzelnen Sanierungs- und Schutzwaldflächen bereits zu Verbissschäden beigetragen (vgl. Niederschrift über die Jagdbeiratssitzung, S. 3). Ohne die vorgesehene Bejagung droht eine Verschärfung der bereits bestehenden Schutzwalddefizite (vgl. AELF Traunstein, Stellungnahme vom 12.9.2025, S. 15).
60
Ein Verstoß gegen die Hegerichtlinie durch die angegriffenen Abschusspläne dürfte nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht ersichtlich sein, da zwar zur Vermeidung einer zu hohen Zuwachsrate mittels der Bejagung grundsätzlich ein Geschlechterverhältnis von 1:1 anzustreben ist, dies jedoch für einen normalen und nicht für einen überhöhten Wildbestand gilt und beim Gamswild der Anteil des weiblichen Wilds höher sein kann (so ausdrücklich Nr. I.6 der Hegerichtlinie; vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2024 – 19 CS 23.1599 – juris Rn. 53).
61
Die streitgegenständlichen Abschusspläne dürften sich auch nicht deshalb als rechtswidrig erweisen, weil im Hinblick auf die Überschneidungen der betroffenen StJR mit FFH- und Vogelschutzgebieten – SPA eine nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erforderliche Verträglichkeitsprüfung unterblieben wäre. Denn die zugelassene Bejagung stellt sich als Gebietsverwaltungsmaßnahme dar, welche in den einschlägigen Managementplänen (vgl. § 32 Abs. 5 BNatSchG, § 4 Abs. 1 BayNat2000V) vorgesehen ist bzw. damit nicht in Widerspruch steht. Demzufolge war eine darüber hinausgehende Verträglichkeitsprüfung nicht veranlasst.
62
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Natura 2000-Gebiete im Sinne der Vorschrift sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 6 und 7 BNatSchG). § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG dient zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie, nach dem Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura 2000-Gebietes (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 FFH-Richtlinie) in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordern. Der Begriff des nationalen Rechts „Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen“ knüpft an die Formulierung des Unionsrechts „Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind“ an und meint dasselbe. Gemäß Art. 7 FFH-Richtlinie i. V. m. Art. 18 Abs. 2 der RL 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Vogelschutz-Richtlinie – gelten die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie auch für die besonderen Schutzgebiete nach Art. 4 Vogelschutz-Richtlinie. Danach ist eine Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich bei Projekten, die unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura 2000-Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2/23 – juris Rn. 37 m.w.N.).
63
Eine Tätigkeit ist nicht bereits als Gebietsverwaltungsmaßnahme anzusehen, wenn sie mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets vereinbar ist und zu ihrer Erreichung beiträgt. Sie muss vielmehr für die Verwirklichung der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele unmittelbar erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Ausnahme von der Verträglichkeitsprüfung für Gebietsverwaltungsmaßnahmen soll unnötige Doppelprüfungen vermeiden. Sie beruht darauf, dass eine solche Maßnahme die Verwirklichung der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zum Gegenstand hat und die Festlegung dieser Ziele Anforderungen unterliegt, die einer Verträglichkeitsprüfung ähnlich sind; die Erhaltungsziele müssen anhand von Informationen festgelegt werden, die auf einer wissenschaftlichen Prüfung der Situation der Arten und ihrer Lebensräume in einem bestimmten Gebiet beruhen. Demgemäß kann sich der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung nicht auf Tätigkeiten erstrecken, die den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zur Gebietsverwaltung und zu den Erhaltungszielen nicht aufweisen. Denn in diesem Fall wäre nicht sichergestellt, dass Pläne und Projekte, die sich auf die für ein Gebiet festgelegten Erhaltungsziele wesentlich auswirken können, einer angemessenen Prüfung unterzogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2/23 – juris Rn. 40 m.w.N.).
64
Eine Maßnahme zur Bewirtschaftung eines Natura 2000-Gebiets, die zu den für das besondere Schutzgebiet festgelegten Erhaltungsmaßnahmen gehört, dient im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie unmittelbar der Verwaltung des Gebiets. Nach Art. 1 Buchst. l FFH-Richtlinie bedeutet der Begriff des besonderen Schutzgebiets im Sinne der Richtlinie ein von den Mitgliedstaaten ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind. Danach wird ein besonderes Schutzgebiet abgegrenzt, um einen günstigen Erhaltungszustand bestimmter natürlicher Lebensräume oder Arten zu wahren oder wiederherzustellen. Für das Gebiet sind spezifische und konkrete Erhaltungsziele festzulegen. Entsprechend definiert § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG den Begriff „Erhaltungsziele“ als Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps nach Anhang I der FFH-Richtlinie oder einer Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie, Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind. Zur Erreichung der für ein besonderes Schutzgebiet festgelegten Erhaltungsziele legen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen. Ähnliche Regelungen enthalten Art. Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-Richtlinie in Bezug auf die Europäischen Vogelschutzgebiete. Daraus ergibt sich, dass die im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie (bzw. Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-Richtlinie) festgelegten Erhaltungsmaßnahmen unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2/23 – juris Rn. 41 f. m.w.N.).
65
Die Prüfung, ob die Bejagung die Voraussetzungen einer Erhaltungsmaßnahme für die betroffenen Natura 2000-Gebiete erfüllt und damit als Tätigkeit angesehen werden kann, die unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist, verlangt, die Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen in den Blick zu nehmen, die für das jeweilige Gebiet festgelegt sind. Zu klären ist, ob die Bejagung erforderlich ist, um einen günstigen Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumtyps oder einer Art, für die das Gebiet ausgewiesen worden ist, zu erhalten oder wiederherzustellen, und ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen steht (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2/23 – juris Rn. 47 m.w.N.).
66
Hier liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Bejagung eine für die betroffenen Natura 2000-Gebiete und Vogelschutzgebiete festgelegte Erhaltungsmaßnahme war und damit eine Tätigkeit, die unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stand oder hierfür notwendig war. Erhaltungsmaßnahmen werden in Bayern im Rahmen von Managementplänen festgelegt (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2/23 – juris Rn. 53).
67
Im FFH-Gebiet „Untersberg“ (8343-303), sowie im benachbarten FFH-Gebiet „Östliche Chiemgauer Alpen“ (8241-372), welche die streitgegenständlichen Staatsjagdreviere in wesentlichen Teilen überlagern, enthalten die jeweils gültigen Managementpläne explizite jagdlich relevante Maßnahmen, die als notwendige Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie qualifiziert sind. Die Maßnahme 110 (Förderung lebensraumtypischer Baumarten) verfolgt u. a. das Ziel, die Weißtanne, eine in vielen Bereichen selten gewordene, ökologisch besonders wertvolle Hauptbaumart, sowohl in der Verjüngung als auch im Zwischen- und Hauptbestand wieder zu etablieren. Ihre Verjüngung wird nachweislich durch überhöhten Wildverbiss, insbesondere durch Gams- und Rehwild, massiv behindert, wie sich aus den forstlichen Gutachten ergibt. Die Maßnahme 501 (Wildschäden durch Schalenwild verringern) ist insbesondere für den FFH-Lebensraumtyp 9132 (Bergmischwald mit Buche, Tanne, Ahorn) auf mehr als 1.000 ha im FFH-Gebiet ausgewiesen (vgl. zu FFH-Gebiet 8343-303 „Untersberg“, Managementplan Teil I – Maßnahmen, Stand: 9.2.2023, S. 44 f.; vgl. auch Teil II – Fachgrundlagen für das FFH-Gebiet, S. 9 ff. zu Schutzfunktionen des Waldes und Schutzwaldsanierung; vgl. zu FFH-Gebiet 8241-372 „Östliche Chiemgauer Alpen“ Managementplan Teil I – Maßnahmen Stand: 18.4.2023, S. 101 und 104 ff. zu Maßnahme 110; vgl. auch Teil II – Fachgrundlagen für das FFH-Gebiet, S. 156; vgl. AELF Traunstein, Stellungnahme vom 12.9.2025, S. 10; Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 11.9.2025; Managementpläne sämtlich abrufbar unter https://www.lfu.bayern.de/natur/natura2000_managementplaene). Auch bezüglich des FFH-Gebiets „Naturschutzgebiet Aschau, Naturschutzgebiet Schwarzbach und Schwimmendes Moos“ (8342-302) wird die Maßnahme 110 empfohlen (vgl. Managementplan für das FFH-Gebiet „Naturschutzgebiet Aschau, Naturschutzgebiet Schwarzbach und Schwimmendes Moos“ (8342-302) Teil I, Stand: 9.8.2023; S. 58: „Ein Grund für den Rückgang des Laubholzes und Weißtanne ist der selektive Wildverbiss, der an einigen Stellen deutlich zu erkennen war. Daher sollte auf einen, dem Lebensraum angepassten Wildbestand zur langfristigen Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes, hingewirkt werden“, S. 59 sowie S. 60: „Aus diesem Grund soll neben jagdlichen – verstärkter Wildverbiss an Moorbirke – auch mit waldbaulichen Maßnahmen versucht werden, den Anteil der Moorbirke langfristig zu erhöhen“). Demzufolge ist die Bejagung Teil der Erhaltungsmaßnahmen, welche im Rahmen der Managementpläne nach vorgenommener Interessenabwägung festgelegt wurden. Die Erhaltung eines bzw. des angepassten Wildbestands, was mit den Abschussplänen verfolgt wird, ist für die Erhaltung des Schutzgebiets demnach erforderlich und somit auch in naturschutzrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
68
Wie das Landratsamt nachvollziehbar unter Vorlage von Kartenmaterial ausführt, befindet sich im Bereich des Managementplans Marzoller Au (8243371) kein Gamslebensraum. Im Revier 815 Auen-Strailach ist der Gamswild-Lebensraum am Vorderstaufen durch ein geschlossenes Siedlungsgebiet der Gemeinde Piding und durch den Fluss Saalach räumlich von dem FFH-Gebiet Marzoller Au getrennt. Im betreffenden Bereich des FFH-Gebiets wird durch die Beigeladene kein Gamswild gejagt. Solches schreibt auch der Abschussplan nicht vor. Für den Bereich FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet (8342-301) „Nationalpark Berchtesgaden TF .02 Reiteralpe“ ruht derzeit die Jagd unter Zustimmung der unteren Jagdbehörde gemäß Art. 6 Abs. 4 BayJG. Demnach gehen von dem Abschussplan auch insoweit keinerlei tatsächliche Auswirkungen aus. Auch im Übrigen kann die Beigeladene ihre Jagdpraxis im Einzelnen an die jeweiligen Erfordernisse anpassen – die Abschusspläne selbst enthalten keine Vorgaben hinsichtlich Jagdzeiten und konkreter Örtlichkeiten. Hierzu ist die Beigeladene auch in besonderer Weise in der Lage, da sie von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Jagd vorbildlich auszuüben, was u.a. den Erhalt eines artenreichen und gesunden Wildbestands umfasst, der insbesondere eine natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zulässt, sowie die Berücksichtigung der sonstigen landeskulturellen Erfordernisse (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 Staatsforstengesetz). Ob die Revierteile im StJR 815 ein einheitliches Jagdrevier bilden können, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, für den Bereich Vorderstaufen/ Fuderheuberg wären jedenfalls gleichwohl – unabhängig von der Revierbildung – Abschussplanungen erforderlich. Gleiches gilt hinsichtlich der von Antragstellerseite beanstandeten Revierbildung im Bereich StJR 813.
69
Im Übrigen würden auch bei einer reinen Interessenabwägung, die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Abschusspläne, die insoweit die Interessen der Beigeladenen überlagern, gegenüber den Interessen des Antragstellers deutlich überwiegen.
70
An der Erfüllung des Abschussplans besteht ein besonderes Vollzugsinteresse i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dies folgt unmittelbar daraus, dass der Abschussplan innerhalb der Jagdzeit zu erfüllen ist und eine unvollständige Erfüllung v.a. im Hinblick auf Zuwachsträger und Zuwachs zu einer Bestandssteigerung führen wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2024 – 19 CS 23.1599 – juris Rn. 56). Nur durch einen sofort wirksamen Vollzug kann verhindert werden, dass das Abschussdefizit die Abschussplanungen der folgenden Jagdjahre belastet, dass sich der überhöhte Verbiss fortsetzt und dass sich die Waldschäden verstärken (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1798 – juris Rn. 14). Einer Nichterfüllung des Abschussplans stehen auch gesetzliche Regelungen entgegen. Der Revierinhaber ist gesetzlich verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild zu erfüllen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayJG). Die nicht ordnungsgemäße Erfüllung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. Art. 56 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BayJG). Dem Jagdausübungsberechtigten kann bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung, zu denen die Erfüllung des Abschussplans und die Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes „Wald vor Wild“ zweifellos gehören, die Jagdausübung verboten werden (vgl. Art. 57 BayJG; vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1798 – juris Rn. 14). Der Abschussplan muss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und insbesondere gemäß dem Grundsatz „Wald vor Wild“ aufgestellt, in vollem Umfang ausgeführt und erforderlichenfalls behördlich vollzogen werden. Im Falle einer (teilweisen) Nichterfüllung des Abschussplans muss davon ausgegangen werden, dass durch die Jagd nicht der gebotene Beitrag zur Walderhaltung und zur Naturpflege im öffentlichen Interesse geleistet wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1601 – juris Rn. 74.).
71
Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hätte auch zur Folge, dass eine letale Vergrämung, d.h. das Fernhalten des Schalenwilds von zu schützenden Schutzwaldflächen durch konzentrierte und punktuelle Bejagung, nicht mehr erfolgen würde (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.3.2023 – 19 CS 23.101 – juris Rn. 46). Ein wichtiger Einflussfaktor für den Erfolg der Schutzwaldsanierung besteht darin, dass Wildschäden an gepflanzten Bäumen (unmittelbare Investitionen), aber auch an der natürlichen Verjüngung der Schutzwaldbaumarten ein waldverträgliches Maß nicht übersteigen. Im Schutzwald ist hier ein strenger Maßstab anzulegen. Gerade durch das vielerorts sehr langsame Wachstum (u.a. kurze Vegetationsperiode, widrige Standortsbedingungen), bedeuten übermäßige Wildschäden oft eine Verzögerung um Jahre oder Jahrzehnte, führen durch selektive Schädigung mancher Baumarten zur Entmischung der Schutzwälder und gefährden damit deren Funktionstauglichkeit. Der Bejagung kommt dabei nicht allein die Funktion des Populationsmanagements hinsichtlich der Individuenzahl zu, sondern insbesondere auch der Steuerung der Raumnutzung im jahreszeitlichen Verlauf. Das Gamswild nimmt dabei eine Schlüsselrolle ein, da wichtige und zugleich standörtlich herausfordernde Schutzwaldsanierungsflächen nicht selten bei bestimmten Witterungsverhältnissen attraktive Wildeinstände darstellen. Für den Zeitraum der Etablierung von Waldverjüngung in diesen besonders schützenswerten Schutzwäldern, ist die letale Vergrämung durch Abschuss auf den betreffenden Flächen unverzichtbares und bewährtes Mittel zur Einflussnahme auf das Raum-Zeit-Verhalten des Gamswilds. Dies kommt nicht nur im Winter und Frühjahr, sondern auch im Sommer und Herbst zum Tragen, da verschiedene Schutzwaldbestände (Exposition, Höhenlage, Nahrungsangebot, etc.) zu verschiedenen Zeiten genutzt werden. Die Erforderlichkeit der Bejagung von Gamswild im Zusammenhang mit der Sanierung von Schutzwäldern ergibt sich aus der grundsätzlichen Sanierungsnotwendigkeit und dem beschriebenen Einfluss dieser Schalenwildart auf die Waldverjüngung (vgl. Fachstelle Schutzwaldmanagement AELF, Stellungnahme vom 25.8.2025, S. 2 f.).
72
Wie ausgeführt, stellt sich die zugelassene Bejagung als Gebietsverwaltungsmaßnahme dar, welche in den einschlägigen Managementplänen (vgl. § 32 Abs. 5 BNatSchG, § 4 Abs. 1 BayNat2000V) vorgesehen ist und daher auch dem Erhalt der betroffenen Schutzgebiete dient. Auch dies begründet ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse.
73
Demgegenüber haben Interessen an einem überhöhten Wildbestand zurückzutreten. Das einzelne Individuum unterliegt dabei keinem gesonderten Schutz. Geschützt wird der Erhalt eines artenreichen und gesunden Wildbestands in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayJagdG, vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Für eine Gefährdung dieses Bestands bestehen – wie ausgeführt – keine Anhaltspunkte. Die Abschussplanung ist auf Bestandserhaltung, nicht auf Bestandsreduzierung ausgerichtet.
74
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt hat und somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt war (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
75
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.