Titel:
Keine Anrechnung hauptberuflicher Vortätigkeit eines ehemaligen Justizvollzugsbeamten auf die Probezeit als Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei
Normenketten:
BBG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, S. 3, S. 4, S. 5 Nr. 2
BLV § 2 Abs. 5, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1
BPolG § 2
Leitsatz:
Die Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeit als Justizvollzugsbeamter auf die Probezeit als Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei kommt mangels Vergleichbarkeit nicht in Betracht, da sie nicht maßgeblich oder überwiegend von den für das angestrebte Amt prägenden Aufgaben bestimmt ist. (Rn. 22 – 23, 26 und 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Polizeimeister auf Probe, keine Verkürzung auf die Mindestprobezeit von einem Jahr bei vorheriger, Tätigkeit als Justizvollzugsbeamter, Bewährung, Laufbahnvergleich, Probezeitverkürzung, Tätigkeitsbewertung, Polizeivollzugsdienstes, Justizvollzugsdienst, Verkürzung, Mindestprobezeit, Tätigkeit, Anrechnung, Vortätigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41042
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger steht als Polizeimeister auf Probe in den Diensten der Beklagten und verrichtet seinen Dienst in der Bundespolizeiabteilung … Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung der Beklagten, seine Probezeit nicht von drei Jahren auf die Mindestprobezeit von einem Jahr zu verkürzen.
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1. Der Kläger war mit Wirkung vom 25.02.2023 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt worden.
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Mit Verfügung vom 29.06.2023 setzte die Beklagte die regelmäßige Probezeit für den Kläger gemäß § 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) auf drei Jahre fest. Eine Anrechnung der hauptberuflichen Tätigkeiten als Justizvollzugsbeamter, die der Kläger zuvor absolviert habe, könne nicht erfolgen, weil hierfür erforderlich sei, dass die hauptberufliche Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspreche. Hierzu habe der Verordnungsgeber Erläuterungen und Hinweise in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung“ (VwV BLV) gegeben. Danach könnten hauptberufliche Tätigkeiten angerechnet werden, wenn diese im Wesentlichen mit dem Kernaufgabenbereich eines Bundespolizisten gemäß § 2 Bundespolizeigesetz (BPolG) identisch seien. Dies sei hier nicht der Fall. Die Probezeit werde daher auf drei Jahre festgesetzt und ende mit dem 24.02.2026.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17.07.2023 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid und führte zur Begründung mit Schriftsatz vom 29.09.2023 insbesondere aus, dass der Kläger bereits mehr als acht Jahre beim Freistaat Bayern, davon fünf Jahre als Beamter auf Lebenszeit, tätig gewesen sei. Die Tätigkeiten eines Justizvollzugsbeamten beim Freistaat Bayern wiesen eine überwiegende Vergleichbarkeit mit den Aufgaben auf, die ein Polizeivollzugsbeamter im Dienst der Bundespolizei zu erledigen habe. Eine Gleichwertigkeit der Aufgaben sei anzunehmen, da der Kläger sowohl im Justizvollzugsdienst als auch aktuell in der Besoldungsgruppe A7 tätig sei. Die wesentlichen Tätigkeiten wiesen eine breite Übereinstimmung auf (wird im Einzelnen ausgeführt; s. hierzu unter II. 1. B. cc.). Es sollten jeweils illegale Tätigkeiten und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindert werden. Allein die sehr ähnliche Bezeichnung der betreffenden Statusämter (Polizeivollzugsbeamter und Justizvollzugsbeamter) sprächen dafür, dass eine in wesentlichen Punkten vergleichbare Tätigkeit ausgeübt werde. Er habe dadurch einen erheblichen Erfahrungsvorsprung gegenüber beispielsweise Beamten, die unmittelbar nach dem Abschluss der Schule in die Laufbahn des mittleren Dienstes eintreten würden. Der Kläger habe bereits durch seine langjährige Tätigkeit im mittleren Justizvollzugsdienst gezeigt, dass er den ihm in diesem Dienst gestellten und von ihm zu erledigenden Aufgaben uneingeschränkt gewachsen sei. Seine Probezeit sei daher auf ein Jahr zu verkürzen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2024 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG), betrage die regelmäßig abzuleistende Probezeit mindestens drei Jahre. Eine Verkürzung könne nach § 29 Abs. 1 BLV erfolgen bei einer Vortätigkeit, die in Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspreche. Maßgebend hierfür sei der jeweilige Einzelfall mit Blick auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Sinn und Zweck der Probezeit sei es, die Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung festzustellen. Jede Verkürzung einer Probezeit durch Anrechnung an anderer Stelle verbrachter Zeiten verringere für den Dienstherrn die Möglichkeit, Eignung, Befähigung und Leistung im Detail zu überprüfen. Eine Anrechnung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die anzurechnenden Zeiten ebenso gut wie die Probezeit Auskunft geben könnten, was wiederum nur der Fall sei, wenn dort überwiegend entsprechende Tätigkeiten „geprägt“ worden seien. Eine Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Dauer der laufbahnrechtlichen Probezeit im Polizeivollzugsdienst komme nur bei besonderen Fachverwendungen in Betracht, wenn bereits bei Einstellung aufgrund der besonderen fachlichen Qualifikationen ein dauerhafter Einsatz in einer Fachfunktion des Polizeivollzugsdienstes vorgesehen sei. Eine derartige Vergleichbarkeit sei hier nicht gegeben (wird im Einzelnen ausgeführt; s. hierzu unter II. 1. B. cc.). Die während der Ausbildung erlernten Fähigkeiten und Fachkenntnisse seien dabei als weitergehende Grunderfahrungen einzustufen und könnten damit keineswegs die Erfahrungen, welche in der dreijährigen Probezeit eines Bundespolizeibeamten erlangt werde, ersetzen.
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2. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22.02.2024, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage mit den Anträgen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 29.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 06.02.2024 zu verpflichten, die Probezeit des Klägers auf ein Jahr zu verkürzen, sowie
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festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Widerspruchsverfahren notwendig war.
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Zur Begründung ließ er mit Schriftsatz vom 16.05.2024 ausführen, dass der Kläger einen Anspruch darauf habe, dass über den von ihm gestellten Antrag auf Verkürzung seiner laufbahnrechtlichen Probezeit ermessensfehlerfrei entschieden werde. Nach § 29 Abs. 1 BLV sei zu prüfen, ob die Tätigkeit mit dem gesamten Tätigkeitskatalog der Beamten der jetzigen Laufbahn vergleichbar sei, ohne dass eine Identität der Aufgaben bestehen würde. Es genüge, dass die Tätigkeit im Einzelfall überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen habe und von ihr maßgeblich geprägt worden sei. Zu vergleichen seien also die konkreten Tätigkeiten als solche. Die frühere Tätigkeit des Klägers und die Tätigkeit in seiner aktuellen Laufbahn seien gleichwertig (wird im Einzelnen ausgeführt; s. hierzu unter II. 1. B. cc.).
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Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 17.05.2024 und beantragte Klageabweisung.
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Vorliegend fehle es an der erforderlichen Gleichwertigkeit der Art der Tätigkeit. Diese sei in Anbetracht der umfassenden Aufgabenwahrnehmung eines Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei nicht gegeben. Prägend für diese sei u.a. die Durchführung von polizeilichen Maßnahmen im Rahmen der repressiven und präventiven Zuständigkeit der Bundespolizei, die Bearbeitung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Vorgangsbearbeitung sowie der Aufgabenwahrnehmung als Kraftfahrer. Zu diesem Zwecke sei insbesondere der rechtssichere Umgang mit den einem Polizeivollzugsbeamten zukommenden Befugnissen und die handhabungssichere Nutzung der zur Verfügung stehenden Einsatzmittel (Dienstwaffe, Reizstoffsprühgerät, Schlagstock etc.) wesentlich. Ein Polizeivollzugsbeamter wehre Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ab und verfolge bzw. kläre Straftaten auf. Die Sachlage läge anders, wenn der Kläger zum Beispiel seinen Dienst bei den Feldjägern verrichtet hätte, da bei den Feldjägern dem Polizeidienst inhaltlich vergleichbare Tätigkeiten verrichtet würden. Im Übrigen wiederholte die Beklagte die bereits im Widerspruch geäußerte Rechtsauffassung.
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Auf Anfrage durch das Gericht erteilten die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.11.2024 und die Klägerseite mit Schriftsatz vom 19.11.2024 jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
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Ergänzend führte die Klägerseite im Schriftsatz vom 09.01.2025 abschließend aus, dass es in beiden Berufen Uniformteile wie auch den Einsatzanzug für jeweils spezielle Einsätze gebe und führte dies näher aus. Zudem sei beim Einsatz im Turmdienst in der JVA der Überwachungsauftrag mit einem Gewehr G 36 wahrgenommen worden, das bei der Bundespolizei nur in Spezialeinheiten wie der GSG 9 Verwendung finde. Auch die Berufsbezeichnung beider Berufsgruppen ende auf „Vollzugsbeamter“. In das hohe Rechtsgut eines Grundrechts einzugreifen, sei Berufsgruppen vorbehalten, die hoheitliche Aufgaben erfüllten. Hieraus ergebe sich ebenso eine Vergleichbarkeit. Dies zeige sich auch daran, dass der Kläger mittlerweile Aufgaben wahrnehme, die normalerweise etliche Jahre an Polizeierfahrung voraussetzen und Führungskräften zugeteilt würden.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Entscheidungsgründe
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Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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1. Der klägerische Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Probezeit des Klägers auf die Mindestprobezeit von einem Jahr zu verkürzen ist abzuweisen, da vorliegend kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. Der hier allein mögliche und vom Kläger ausweislich der Ausführungen im Klagebegründungsschriftsatz offensichtlich gemeinte Antrag, eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Verkürzung der Probezeit auf die gesetzlich vorgesehene Mindestprobezeit von einem Jahr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erwirken, ist darin aber als Minus enthalten. Die so verstanden zulässige Klage hat in der Sache dennoch keinen Erfolg.
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Der Bescheid der Beklagten vom 29.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Verkürzung der Probezeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wenngleich vorliegend die vom Kläger bis zum Entscheidungszeitpunkt absolvierte Probezeit bereits das Minimum von einem Jahr überschritten hat, so ist dennoch über die Klage im vollen Umfang zu entscheiden. Eine Teilerledigung ist nicht eingetreten. Für den Fall einer Stattgabe hätte die Entscheidung Auswirkungen auf die – auch noch nachträglich – zu entscheidenden Fragen des Stufenaufstiegs sowie der Beförderungswartezeiten.
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a. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Probezeit ist § 11 BBG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 darf zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden, wer sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab (Abs. 1 Satz 2). Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre (Abs. 1 Satz 3). Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden (Abs. 1 Satz 4). Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit (Abs. 1 Satz 5 Nr. 2).
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b. Von dieser Regelungsbefugnis hat die Bundesregierung in Gestalt der BLV Gebrauch gemacht. Nach § 28 Abs. 1 BLV dauert die regelmäßige Probezeit drei Jahre. Dabei können nach § 29 Abs. 1 BLV jedoch hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, auf die Probezeit angerechnet werden.
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aa. Eine Tätigkeit ist hauptberuflich nach § 2 Abs. 5 BLV, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Weder ergeben sich nach Lage der Akten Zweifel daran, dass der Kläger seine vorherige Tätigkeit als Justizvollzugsbeamter hauptberuflich ausgeübt hat, noch wurde Derartiges von den Beteiligten vorgetragen.
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bb. Als zweite tatbestandliche Voraussetzung muss die vorherige hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen.
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Diese Voraussetzung wird konkretisiert in Nr. 2.1 VwVBLV, die zunächst den Wortlaut des § 29 BLV wiederholt. Beispielhaft wird anschließend darin ausgeführt: Ein Diplom-Physiker (Universität), der seit zwei Jahren und sechs Monaten hauptberuflich Wissenschaftsjournalist ist, kann nur dann in die Laufbahn des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes verbeamtet werden, wenn der „naturwissenschaftliche Bezug“ der Tätigkeit überwiegt. Eine rein journalistische Tätigkeit ohne naturwissenschaftlichen Bezug würde die Anforderungen nicht erfüllen.
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Die Gesetzesbegründung führt zu der einschlägigen Gesetzesnorm des § 11 Abs. 1 BBG aus, Satz 1 Nr. 2 bestimme wie der bisherige § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBG, dass sich der Beamte in einer Probezeit bewährt haben muss. Durch die Ergänzungen „in vollem Umfang“ und dass die Feststellung der Bewährung „unter Anlegung eines strengen Maßstabes“ erfolgen müsse, würden zusätzliche qualitative Anforderungen an die Bewährungszeit während der Probezeit gestellt. Die Leistungen müssten anforderungsgemäß sein, d.h. den Anforderungen entsprechen, die üblicherweise an einen Probezeitbeamten in dem entsprechenden Amt gestellt werden (BT-Drs. 16/7076 v. 12.11.2007, S. 102).
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Eine weitere Konkretisierung erfährt die Vorschrift durch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Nach der zu einer früheren Fassung dieser Vorschrift (§ 7 Abs. 4 BLV) ergangenen – auf die hier maßgebliche Rechtslage übertragbaren – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.11.1983 – 2 C 17/82 – juris) ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, die im jeweiligen Einzelfall tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Sie muss ihrer Qualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt in der betreffenden Laufbahn entsprechen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Probezeit, die Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung festzustellen. Diese Feststellung darf durch eine Anrechnung gemäß § 29 Abs. 1 BLV nicht beeinträchtigt werden. Dies bedeutet, dass der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt haben muss, deren Qualität nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in dem Eingangsamt der Laufbahn entsprochen haben muss, in dem die Probezeit durch die in Betracht kommende Anrechnung der Tätigkeit verkürzt werden soll. Da der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 BLV nur verlangt, dass die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, kann allerdings nicht gefordert werden, dass die Tätigkeit mit dem gesamten Tätigkeitskatalog der Beamten der entsprechenden Laufbahn vergleichbar ist oder dass eine Identität der Aufgaben besteht. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist (BVerwG, U.v. 24.11.1983, a.a.O. Rn. 18).
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Entscheidend ist, dass die Anforderungen in den anzurechnenden hauptberuflichen Tätigkeiten den Anforderungen entsprechen, die üblicherweise an einen Probezeitbeamten in dem entsprechenden Amt gestellt werden und dass diese Feststellung aufgrund der vorliegenden, die hauptberufliche Tätigkeit erfassenden Leistungsnachweise auch möglich ist (vgl. VG Köln, U.v. 14.06.2018 – 15 K 9096/16 – juris; VG Kassel U.v. 16.09.2019 – 1 K 474/18 – BeckRS 2019, 37987 Rn. 21, beckonline). Für diese Rechtsauffassung spricht nicht zuletzt das Gesamtbild, das sich bei Betrachtung sämtlicher der hier zusammenwirkenden Vorschriften ergibt. Wie bereits ausgeführt legt das Gesetz selbst in § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG fest, dass für die Feststellung der Bewährung in der Probezeit ein strenger Maßstab gilt und die Probezeit mindestens drei Jahre dauert (Abs. 1 Satz 3). Innerhalb dieser drei Jahre sind Beamtinnen und Beamte auf mindestens zwei Dienstposten bzw. Verwendungsbereichen einzusetzen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 28 Abs. 3 BLV). Zur Feststellung der Bewährung sind Beamtinnen und Beamte während der Probezeit zu beurteilen. Nach § 28 Abs. 4 BLV bedarf es regelmäßig zweier Beurteilungen. So sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung spätestens nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit sowie vor Ablauf der festgesetzten Probezeit zu beurteilen. Dem Dienstherrn werden so mehrere Instrumente an die Hand gegeben, die ihm in ihrer Gesamtwirkung einen sehr genauen Blick darauf ermöglichen, ob er sich an einen Beamten bis zum Erreichen seiner gesetzlichen Altersgrenze binden sollte.
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cc. Gemessen daran hat im streitgegenständlichen Fall der Kläger keine Tätigkeit ausgeübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit der nunmehr angestrebten Laufbahn entspricht.
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Zwar mag die vorherige hauptberufliche Tätigkeit als Justizvollzugsbeamter der Schwierigkeit nach grundsätzlich dem nunmehr ausgeübten Amt entsprechen, weil beide Dienstposten – der zuvor bekleidete und der jetzige – jeweils der Besoldungsgruppe A7 BBesO zugehörig sind.
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Allerdings entsprach die konkrete Art der Tätigkeit als Justizvollzugsbeamter nicht maßgeblich oder überwiegend dem jetzigen Berufsbild als Polizeimeister bei der Bundespolizei. Nach § 2 Abs. 1 BPolG obliegt der Bundespolizei der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt. Nach Absatz 2 der Vorschrift umfasst der Grenzschutz die polizeiliche Überwachung der Grenzen, die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt, der Grenzfahndung, der Abwehr von Gefahren und im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.
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Die Beklagte konkretisiert die für den Kläger überwiegend anfallenden und damit für das Berufsbild als Polizeivollzugsbeamter prägenden Tätigkeiten im angefochtenen Bescheid in Form einer für das Gericht überzeugenden Gegenüberstellung weiter. Das Tätigwerden des Klägers im Polizeivollzugsdienst beinhaltet danach u.a. Einsätze im Bereich der Verkehrsüberwachung oder der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten/Ordnungswidrigkeiten sowie deren Verhütung. Polizisten bewahren die öffentliche Sicherheit und Ordnung und erfüllen dabei vielfältige Aufgaben, mithin auch Festnahmen von Personen, wohingegen Justizvollzugsbeamte für die spätere Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung der Gefangenen zuständig sind. Polizeibeamte gelten als Ansprechpartner für die Bürger und stehen damit im Fokus der Öffentlichkeit, wobei Justizvollzugsbeamte hauptsächlich in den einzelnen Anstalten ihren Dienst versehen. Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei sind schwerpunktmäßig mit grenz- und bahnpolizeilichen Aufgabenbereichen betraut sowie im Bereich der Luftsicherheit an deutschen Flughäfen eingesetzt. Bundespolizeibeamte und Bundespolizeibeamtinnen sorgen damit für Sicherheit an deutschen Flughäfen und schützen Einrichtungen und Gebäude der Bundesorgane. Einsatzsituationen wie Kontrollen und Festnahmen, aber auch der Umgang mit hilflosen, betrunkenen oder gewalttätigen Menschen gehören mitunter zum Alltagsgeschäft eines Polizeivollzugsbeamten. Darüber hinaus ist dieser speziell ausgebildeter Waffenträger und besonders sensibilisiert für den Umgang mit Führungs- und Einsatzmitteln zur Bewältigung von (Sonder-)Lagen und alltäglich wiederkehrenden Situationen. Bundespolizisten sind bundesweit im Einsatz tätig mit dem Schwerpunkt auf Außendiensttätigkeiten zur Aufrechterhaltung der (öffentlichen) Sicherheit und Ordnung.
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Das Gericht sieht in diesem Zusammenhang weder die Frage als maßgeblich an, welchem Dienstherrn die Beamten unterstellt oder welchem Ministerium sie jeweils zugehörig sind, noch die optische Gestaltung der Uniform oder den Umstand, dass beide Berufsbezeichnungen auf „-vollzugsbeamter“ enden.
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Im Übrigen vermag sich die Kammer der Argumentation der Klägerseite nicht anzuschließen. Der Kläger hat im Widerspruchswie auch im Klageverfahren vorgetragen, die beiden Berufsbilder seien überwiegend gleichartig. Die von den Beamten anzuwendenden Vorschriften seien im Wesentlichen gleich, insbesondere handle es sich hier um die Strafprozessordnung, das Strafgesetzbuch, das Ordnungswidrigkeitenrecht sowie die Beamtengesetze. Zentraler Punkt der Aufgabenerfüllung sei jeweils der Umgang mit inhaftierten Personen, sodass sich die insoweit anfallenden Aufgaben weitestgehend entsprächen. Der Kläger habe auch in … mit Abschiebegefangenen zu tun gehabt. Auch soweit staatliche Maßnahmen mit unmittelbarem Zwang umzusetzen seien, und soweit es um Aufklärung, Objektschutz, Sicherung von Personen und Sachen, Überwachungstätigkeiten, Ingewahrsamnahmen, Gefangenentransporte, das Schreiben von Anzeigen bei Verfehlungen von Gefangenen, erkennungsdienstliche Behandlungen, Zuführung von Gefangenen zu Kliniken oder ärztlicher Behandlung sowie Durchsuchungen gehe, seien dies Teile sowohl der Aufgabenerfüllung von Justizvollzugsbeamten als auch von Beamten der Bundespolizei. Der Kläger habe auch als Justizvollzugsbeamter regelmäßig an Schieß- und Einsatzübungen teilgenommen. Es sollten jeweils illegale Tätigkeiten und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindert werden. Der Kläger habe auch des Öfteren im Krankenhaus Gefangene übernehmen müssen, die bis dahin von der Landespolizei oder auch von der Bundespolizei bewacht worden seien. Darüber hinaus arbeiteten Justizvollzugsbeamte eng mit Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Polizei zusammen. Beide würden häufig im Wechselschichtdienst eingesetzt. Auch in der Anstalt übten Justizvollzugsbeamte zahlreiche Befugnisse zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung aus, die in anderen Bereichen der Polizei obliegen würden. Darüber hinaus würden Justizvollzugsbeamte auch außerhalb der jeweiligen Anstalt tätig, indem sie beispielsweise auf der Flucht befindliche Gefangene festnähmen, Gefangene begleiteten oder Besucher der Haftanstalt kontrollierten. Ganz konkret würden u.a. in folgenden Bereichen absolut vergleichbare Tätigkeiten sowohl von Justizvollzugsbeamten als auch von Polizeivollzugsbeamten ausgeübt: Durchführung von regelmäßigen Drogentests, Durchführung von Alkoholkontrollen mit dem Alkomaten, Bewaffneter Objektschutz und Überwachungen, Durchführung von Kfz-Kontrollen auf unerlaubte Gegenstände z.B. in der Schleuse der JVA (Drogen, Handys, Gefangene, die flüchten wollten), Gefangene abtasten und durchsuchen nach Werkzeug und gefährlichen Gegenständen, bei Eintritt in die JVA und Austritt aus der JVA körperliche Durchsuchung ebenso wie bei Gewahrsamnahme der Polizei, Zusammenarbeit mit Diensthundeführer der JVA und auch mit Diensthundeführer der Polizei bei Zellenkontrollen oder Überwachung und Bearbeitung von Videoaufzeichnungen der Kamerasysteme für die Strafverfolgung und zur Überwachung während des Vollzugsalltags.
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Das Gericht sieht hierin keine überwiegende Gleichartigkeit der Tätigkeiten von Polizeivollzugsbeamten auf der einen und Justizvollzugsbeamten auf der anderen Seite. Während Polizeivollzugsbeamte im Wesentlichen Außendiensttätigkeiten verrichten, findet der weit überwiegende Teil der Arbeit von Justizvollzugsbeamten im Innenbereich einer Justizvollzugsanstalt statt. Polizeibeamte sehen sich dadurch naturgemäß einer nicht vorhersehbaren Lage gegenüber. Sie sind zuständig für und kontrollieren einen nicht eingrenzbaren und im Voraus in seinen Handlungen nicht abschätzbaren, vielgestaltigen Personenkreis in einem nicht umgrenzten Areal. Justizvollzugsbeamte sehen sich in ihrer täglichen Arbeit der gegenteiligen Ausgangssituation gegenüber. Der ihrem Zuständigkeitsbereich unterliegende Personenkreis mit seinem Gefährdungspotential ist ihnen bekannt, die potentiell mitgeführten Gegenstände in aller Regel ebenfalls. Der Raum, in dem sich sowohl die alltägliche Arbeit des Justizvollzugsbeamten als auch potentielle Gefahrensituationen abspielen, ist – mit Ausnahme der Fälle, in denen Gefangene die Justizvollzugsanstalt temporär verlassen, beispielsweise für Arztbesuche oder Gerichtstermine – eng begrenzt und in allen Einzelheiten bekannt. Überwiegendes Ziel der Tätigkeit eines Justizvollzugsbeamten ist es, die Ordnung in der Justizvollzugsanstalt zu bewahren, er ist beauftragt, auf die Resozialisierung der Gefangenen hinzuarbeiten. Der Polizeibeamte hingegen ist beauftragt, die Begehung von Straftaten zu verhindern und Festnahmen nach (mutmaßlich) begangenen Straftaten durchzuführen. Nach den o.a. Maßstäben mag der Kläger während seiner Zeit im bayerischen Strafvollzug zwar zumindest teilweise eine Tätigkeit ausgeübt haben, die ihrer Art nach der Tätigkeit im Eingangsamt der jetzigen Laufbahn entsprochen hat. Allerdings entsprach die Tätigkeit des Klägers ihrer Art nach nicht überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes oder war von ihr maßgeblich geprägt.
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Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 BLV nicht erfüllt sind, bedarf die Frage der Ermessensausübung keiner weiteren Erörterung. Die Klage war vollumfänglich abzuweisen.
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2. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
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Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Nachdem die Klägerseite vorliegend die Verfahrenskosten trägt, geht der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ins Leere.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.