Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 30.09.2025 – B 5 K 23.447
Titel:

Keine Anerkennung einer SARS-Co-2-Infektion als Dienstunfall mangels Nachweis der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit der Ansteckung bei Aussendiensttätigkeit als Lebensmittelkontrolleurin

Normenketten:
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1
Anlage 1 zur BKV Nr. 3101
Leitsätze:
1. Lassen sich Ort und Zeit der Infektion nicht genau feststellen, geht das zulasten des Beamten, der die materielle Beweislast zum Nachweis der Voraussetzungen eines Dienstunfalls trägt. (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine dienstliche Tätigkeit im Außendienst als Lebensmittelkontrolleurin begründet keine der Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium vergleichbare besondere Infektionsgefahr iSv Art. 46 Abs. 3 S. 1 BeamtVG iVm Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV. (Rn. 37 – 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dienstunfall während eines Außendienstes in einer Metzgerei, Corona-Infektion, Lebensmittelkontrolleurin, Coronavirus, SARS-CoV-2, allgemeines Lebensrisiko, Anscheinsbeweis, Beweislast, Dienstunfall, erhöhte Infektionsgefahr, Infektionskrankheit, pandemische Situation, Metzgerei, Beweiserleichterung, örtliche Bestimmbarkeit, zeitliche Bestimmbarkeit, Ansteckung, Kontrolltätigkeit, Ansteckungszeitpunkt, Aerosol, Corona Warn App
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41036

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer Corona-Infektion, nachgewiesen durch PCR-Test am 16.04.2022 als Dienstunfall.
2
Die Klägerin ist Beamtin des Beklagten und als solche beim Landratsamt … als Lebensmittelkontrolleurin tätig. Am 11.04.2022 führte die Klägerin zusammen mit einer Kollegin eine Kontrolle in einer Metzgerei im Rahmen eines Außendienstes durch. Am 15.04.2022 zeigte ein selbst durchgeführter Corona-Schnelltest ein positives Ergebnis, welches durch einen PCR-Test vom 16.04.2022 bestätigt wurde. Ferner zeigte die Corona-Warn-App im Nachgang zu Montag, den 11.04.2022, ein erhöhtes Risiko an. Ein von der Kollegin am 13.04.2022 durchgeführter Schnelltest war ebenfalls positiv, dagegen blieb ein am selben Tag durchgeführter PCR-Test negativ.
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Mit Schreiben vom 14.05.2022 stellte die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung ihrer Corona-Infektion als Dienstunfall. Im Wesentlichen begründete Sie den Antrag damit, dass für den 11.04.2022 die Corona-Warn-App ein erhöhtes Risiko angezeigt habe und sie an diesem Tag im Rahmen eines Außendienstes eine lebensmittelrechtliche Kontrolle vorgenommen habe (Bl. 6 der Behördenakte).
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Mit Bescheid vom 19.07.2022 und Widerspruchsbescheid vom 27.04.2023 lehnte der Beklagte die begehrte Anerkennung der Corona-Infektion als Dienstunfall ab. Den ablehnenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid begründete der Beklagten im Wesentlichen damit, dass im Hinblick auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes – BayBeamtVG – ein für die Erkrankung ursächliches, auf äußere Einwirkung beruhendes Unfallereignis zeitlich und örtlich feststehen müsse. Es müsse daher nachgewiesen werden, wann und wo eine Ansteckung erfolgte. Es genüge dabei jedoch, dass der Zeitraum, in dem das Unfallereignis stattgefunden haben soll, sich auf die Länge von einem Tag eingrenzen lasse. Es müsse daher nicht der exakte Zeitpunkt der Infektion feststehen. Aus dem Vortrag der Klägerin sei noch nicht erkennbar, dass ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Unfallereignis stattgefunden habe. Der Nachweis, dass eine Ansteckung am 11.04.2022 während des Dienstes stattgefunden habe, gelinge nicht zweifelsfrei. In Anbetracht einer Inkubationszeit von 5 bis 6 Tagen könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargelegt werden, dass eine Ansteckung am 11.04.2022 erfolgte.
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Darüber hinaus müsse auch ein Kausalzusammenhang zwischen Dienst und Unfallereignis bestehen. Die Anzeige der Corona-Warn-App für ein erhöhtes Risiko am fraglichen Tag, könne noch nicht den Kausalzusammenhang nachweisen. Es bedeute nicht, dass eben jener Kontakt zu einer Infektion geführt habe. Eine eindeutige Ansteckungsquelle könne damit nicht nachgewiesen werden.
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Ferner gelte nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG als Dienstunfall, wenn ein Beamter oder eine Beamtin, der bzw. die nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt war, erkrankt, es sei denn, dass sich der Beamte oder die Beamtin die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die dienstliche Verrichtung müsse also die hohe Wahrscheinlichkeit in sich bergen, dass der Beamte oder die Beamtin an einer der in Betracht kommenden Krankheiten erkranke. Die besondere Gefährdung müsse für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. In Betracht komme hier nur eine Erkrankung nach der Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung – BKV – (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war). Die Annahme einer Tätigkeit im Sinne der Nr. 3101 Variante 4 der Anlage 1 BKV setze in einem ersten Schritt voraus, dass der Tätigkeitsbereich der Beamtin seiner Art nach mit einer abstrakten Gefahrenlage verbunden sei, vergleichbar mit derjenigen der anderen drei Regelungsvarianten. In der Wohlfahrtspflege, im Gesundheitsdienst oder in Laboratorien tätige Beamte hätten typischer Weise in verstärktem Maße Kontakt zu Infektionsträgern oder infizierten Material und seien daher einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt.
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Selbst wenn man die Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleurin als eine Tätigkeit im Gesundheitsdienst ansehe, da sie vor Ort in Kontakt mit den geprüften Dritten in deren Betriebsräumen komme und somit eine abstrakte Gefährdung angenommen werden sollte, wäre auf einer zweiten Stufe weiter zu prüfen, ob die Betroffene in Folge ihrer konkret ausgeübten Verrichtung einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Dies sei abhängig von der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes und zum anderen von der Übertragungsgefahr bei den ausgeübten Verrichtungen. Hier fehle es bereits am nachgewiesenen Durchseuchungsgrad des Tätigkeitsumfeldes, da nicht bewiesen worden sei, dass bei der durchgeführten Kontrolle in der Metzgerei, wo sich die Ansteckung zugetragen haben soll, tatsächlich SARS-CoV-2-Erreger vorhanden gewesen seien, sei es bei einem menschlichen Virusträger, als Aerosol in der Luft oder auf einem von der Klägerin berührten Gegenstand.
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Darüber hinaus habe nach der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und die Ausrufung einer Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation die Infektion mit dem Virus eine Allgemeingefahr dargestellt. Der dienstunfallrechtlich geforderte ursächliche Zusammenhang mit dem Dienst bestehe jedoch grundsätzlich nicht bei Unfallereignissen, deren Ursache eine allgemeine Gefahr sei. In der Infektionsgefahr mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 verwirkliche sich aufgrund der Pandemiesituation grundsätzlich ein allgemeines Lebensrisiko, das regelmäßig ohne jede Beziehung zu den Anforderungen des Dienstes stehe. Vor diesem Hintergrund könne nur dann der dienstunfallrechtlich erforderliche Kausalzusammenhang zwischen einem bestimmten Infektionsereignis und der dienstlichen Tätigkeit vorliegen, wenn aufgrund der Dienstausübung eine besondere, über die Allgemeingefahr einer Ansteckung hinausgehende Infektionsgefahr bestanden habe. Dies sei im vorliegenden Fall bei der lebensmittelrechtlichen Kontrolle im Innen- und Außendienst jedoch nicht der Fall.
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Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 06.06.2023 Klage erheben und beantragte zuletzt,
unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 19.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2023 den Beklagten zu verpflichten, die Corona-Infektion der Klägerin am 11.04.2022 als Dienstunfall anzuerkennen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Corona-Infektion vom 11.04.2022 als Dienstunfall i.S.d. Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG bzw. als Berufserkrankung i.S.d. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG anzuerkennen sei. Ihr Begehren begründet sie im Wesentlichen damit, dass sie sich die Corona-Infektion am 11.04.2022 bei ihrer Dienstausübung zugezogen habe. Die vom Landratsamt vorgegebenen und zum Zeitpunkt der Kontrolle geltenden Schutzmaßnahmen hätte sie eingehalten. Der Dienst der Klägerin am 11.04.2022 habe aus dem Innendienst im Landratsamt und aus dem Außendienst mit einer lebensmittelrechtlichen Betriebskontrolle bei einer Metzgerei bestanden. Der am selben Tag durchgeführte PCR-Test der Kollegin sei negativ gewesen. Die Kollegin sei zweimal geimpft und zweimal genesen gewesen. Im Gegensatz hierzu sei die Klägerin nur geimpft, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht an Corona erkrankt gewesen. Weiter sei davon auszugehen, dass auch bedingt durch die Schwangerschaft die Klägerin empfindlicher auf den Viruskontakt reagiert habe. Nach dem Dienst am 11.04.2022 sei die Klägerin ab dem 13.04.2022 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Ein am 16.04.2022 durchgeführter PCR-Test sei positiv gewesen. In der Folgezeit sei die Klägerin noch bis zum 29.04.2022 an Corona erkrankt gewesen. Danach habe ein Beschäftigungsverbot bestanden.
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Bei der Tätigkeit im Außendienst im Rahmen der Lebensmittelkontrolle in der Metzgerei hätten in den relevanten Kühlräumen, Gefrierräumen wie auch in der Wurstküche aufgrund der baulichen Gegebenheiten die erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden können.
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Die Aufgaben im Bereich der lebensmittelrechtlichen Betriebskontrolle am 11.04.2022 in der Zeit von 09.30 Uhr bis 11.00 Uhr hätten die Klägerin einem häufigen und engen Kontakt zu Personen im Lebensmittelbetrieb ausgesetzt. Zudem habe die Klägerin die Kontrollen in geschlossenen, teilweise engen Räumlichkeiten, in denen die Einhaltung von ausreichenden Abständen und eine ausreichende Belüftung nicht möglich gewesen seien, durchführen müssen.
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Bereits zu Beginn der Kontrolle hätten die Klägerin sowie ihre Kollegin ihre Hände am Handwaschbecken der Küche des Betriebes gewaschen und desinfiziert, was eine übliche Vorsichtsmaßnahme dargestellt habe. Die Kontrolle sei gemeinsam von der Klägerin, ihrer Kollegin und dem Vertreter des Betriebs durchgeführt worden, wobei das Tragen von FFP2-Masken verpflichtend gewesen sei. Die vorgeschriebenen Mindestabstände hätten während der Kontrolle in verschiedenen Bereichen des Betriebs jedoch nicht eingehalten werden können.
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Im Zuge der Kontrolle seien alle Abteilungen des Betriebs begangen worden, unter anderem schmale und beengte Räumlichkeiten, wie der Verkaufsraum, der Wurst- und Fleischkühlraum, verschiedene Kühl- und Gefrierzellen, Umkleideräume sowie die Personaltoiletten. Da die Klägerin bei den Kontrollen lebensmittelrechtliche Verstöße direkt vor Ort identifizieren und im Detail mit dem Vertreter des Betriebs hätte besprechen müssen, sei ein enger Kontakt unvermeidbar gewesen, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden und dem Betrieb die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Es hätten verschiedenste hygiene- und lebensmittelrechtliche Mängel bestanden. Zusätzlich habe im Verarbeitungsraum eine hohe Luftfeuchtigkeit geherrscht, was zu einer längeren Verweildauer potenziell infektiöser Aerosole führe. Corona werde durch Aerosole übertragen, weshalb es im Ergebnis nicht darauf ankomme, wie nahe welche Personen der Klägerin gekommen seien. Demnach sei in geschlossenen Räumen auch eine Infektion über eine größere Distanz möglich. Infizierte Personen könnten ferner bereits wenige Tage vor den ersten Krankheitsanzeichen ansteckend sein. Aufgrund mangelnder Lüftung – etwa der Kühlräume – hätten sich diese dann länger in der Luft befunden. Aufgrund der Natur der Arbeit der Klägerin sei es dennoch unvermeidlich gewesen, dass die Klägerin die Oberflächen und das betriebliche Inventar bei den Kontrollen berührte und begutachtete. Die Folge sei ein weiter gesteigertes Infektionsrisiko gewesen.
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In den einzelnen betrieblichen Abteilungen seien stets weitere Mitarbeiter des Betriebes anwesend gewesen. Diese Personen hätten in unmittelbarer Nähe gearbeitet. Sie hätten zwar Masken getragen, doch die Mindestabstände hätten auch hier nicht konsequent eingehalten werden können.
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Mittels der Corona-Warn-App könne die Klägerin den direkten Kontakt zu SARS-CoV-2- infizierten Personen bei ihrer Tätigkeit nachweisen, während eine Ansteckung im privaten Umfeld, wie ebenfalls durch die App des Ehemannes der Klägerin verifiziert, ausgeschlossen werden könne. Im Privatleben hätten sich der Ehemann und die Klägerin strikt an alle Vorsichtsmaßnahmen gehalten und jegliche Kontakte, insbesondere zum Schutz des ungeborenen Kindes der Klägerin vermieden. Entgegen der Argumentation des Beklagten im Widerspruchsbescheid liege damit die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit der Infektion vor.
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Zudem sei auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – BayVGH – vom 05.06.2024 (Az. 3 BV 21.3116 und Az. 3 B 22.809) hinzuweisen, in denen eine Covid-19 Infektion als Berufskrankheit anerkannt worden sei. Diese seien auch hier heranzuziehen. Jedoch sei zu beachten, dass in den entschiedenen Fällen die Tätigkeit auch hätte online durchgeführt werden können, wohingegen die Klägerin zwingend bei der lebensmittelrechtlichen Kontrolle vor Ort habe sein müssen.
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Gerade der Verweis in Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV auf Personen im Gesundheitsdienst oder in einem Laboratorium belege die gleichgelagerte Gefährdung der Klägerin, die quasi im Gesundheitsdienst, nämlich in der Lebensmittelkontrolle, vor Ort in Kontakt mit den geprüften Dritten in deren Betriebsräume tätig gewesen sei.
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Jedenfalls bei der Frage des Vorliegens einer Berufskrankheit müsse darauf abgestellt werden, dass eine Infektionskrankheit wie Covid-19 als Dienstunfall gelte, wenn die zur Zeit der Infektion konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung beinhalte. Die Erkrankung der Klägerin sei eine Berufskrankheit, weil sie bei ihrer Tätigkeit im Außendienst in der Lebensmittelkontrolle der Infektionsgefahr in vergleichbaren Maß besonders ausgesetzt war, wie Betroffene im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium.
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Im Übrigen bestehe Anlass zur Annahme abgemilderter Nachweispflichten bei Infektionskrankheiten wie Corona. Alles andere würde in dem Paradoxon enden, dass je verbreiteter eine Infektionskrankheit ist, die Betroffenen dem Einwand der Dienstunfallbehörden ausgesetzt wären, die streitbefangene Ansteckung sei im Privatbereich erfolgt.
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Die Klägerin sei als Beamtin nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung im Außendienst im Rahmen der Lebensmittelkontrolle der Gefahr der Erkrankung gemäß Art. 46 Abs. 3 S. 1 BayBeamtVG besonders ausgesetzt gewesen. Der Beklagte könne nicht darlegen und nachweisen, dass sich die Klägerin die Infektion außerhalb des Dienstes zugezogen habe.
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Das Gericht müsse im Rahmen seiner Entscheidungsfindung die typischen Beweisschwierigkeiten für den Nachweis einer – naturgegeben äußerlich nicht erkennbaren – Infektionsquelle berücksichtigen. Es dürfe daher geringere Anforderungen an den Beweis der betreffenden Tatsache stellen als sonst. Gemessen daran stehe nach vernünftiger Abwägung der Sachverhaltsumstände und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne gewichtige Zweifel fest, dass sich die Klägerin im Dienst mit dem Virus infiziert habe.
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Mit Schriftsatz vom 10.10.2024 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage zwar zulässig aber unbegründet und daher abzuweisen sei. Der Bescheid vom 19.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2023 sei rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung der Infektion mit Sars-CoV-2-Virus im April 2022 als Dienstunfall gem. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG bzw. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG habe.
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Nachdem vom BayVGH in seinen Urteilen vom 05.06.2024 aufgestellten Grundsätzen bestehe keine Raum für eine Anerkennung der gegenständlichen Infektion als Dienstunfall. Für eine Anerkennung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG fehle es an der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit der Infektion. Auch eine Anerkennung nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG scheide im gegenständlichen Fall aus. Zwar habe der BayVGH in seinen beiden vorgenannten Urteilen entschieden, dass bei Beamten, die einer Corona-Infektion in ähnlichen Maße wie eine Person im Gesundheitsdienst, der Pflege oder einem Labor besonders ausgesetzt gewesen seien, eine Anerkennung als Berufskrankheit gem. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG grundsätzlich in Betracht komme. Nach Auffassung des Gerichts sei dabei eine Infektionsgefahr, die aus der bloßen Zusammenarbeit mit anderen Menschen herrühre, nicht ausreichend. Es bedürfe vielmehr besonderer, für die dienstliche Verrichtung typischer Umstände, die zu einer im Vergleich zur übrigen Bevölkerung höheren Übertragungsgefahr geführt hätten. Die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein könne, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt komme, genüge nicht. Der BayVGH betone, dass in beiden Fällen das besondere Ansteckungsrisiko für eine Anerkennung als Berufskrankheit ausschlaggebend sei. Solche besonderen Umstände seien im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Die Klägerin hätte während des streitgegenständlichen Zeitraums innerhalb des Dienstes nur den normalen Kontakt mit anderen Kollegen. Hinsichtlich der Tätigkeit im Rahmen der Lebensmittelkontrolle in einer Metzgerei werde nur pauschal vorgetragen, dass aufgrund der Räumlichkeiten Abstände nicht eingehalten hätten werden können. Es werde aber nicht spezifiziert, wie sich das ausgewirkt hätte und welche Personen aufgrund der beengten Räumlichkeiten körpernah an die Klägerin herangekommen seien und inwieweit sie selbst oder die dortigen Personen Schutzmaßnahmen ergriffen hätten.
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Es gebe keine Nachweise, dass die Klägerin einer Corona-Infektion in ähnlichem Maße wie eine Person im Gesundheitsdienst, der Pflege oder einem Labor besonders ausgesetzt gewesen wäre. Die Klägerin habe selbst mitgeteilt, dass die bei der Kontrolle angetroffenen Personen Masken getragen hätten. Das Risiko einer Ansteckung trotz strikter Einhaltung der Maskenpflicht spreche aus Sicht des Beklagten eindeutig für die bestehende Allgemeingefahr während der Pandemie. Eine Gefährdung vergleichbar mit der Tätigkeit im Gesundheitsdienst, der Pflege oder einem Labor sei nicht ersichtlich. In den genannten Bereichen hätten die betroffenen beschäftigten Personen ungeschützten, engen und anhaltenden Kontakt mit ggf. infizierten Personen.
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Insgesamt spreche die Klägerseite nur pauschal davon, dass Mindestabstände nicht hätten eingehalten werden können, dass es häufigen und engen Kontakt zu anderen Personen gegeben habe. Konkrete Beispiele unter Nennung der Anzahl der Personen, der Beschreibung, wie eng und wie lange der Kontakt gewesen sei und weshalb dies nicht vermeidbar gewesen sein soll, fehlten komplett.
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Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
29
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer durch PCR-Test vom 16.04.2022 nachgewiesenen Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 und ihrer anschließenden Covid-19 Erkrankung als Dienstunfall. Die Ablehnung der Anerkennung im streitgegenständliche Bescheid vom 19.07.2022 in Form des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2023 verletzt die Klägerin daher nicht in eigenen subjektiven Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Infektion als Dienstunfall ergibt sich weder aus Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG (1.) noch aus Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG (2.).
31
1. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Grundsätzlich kann auch die im Dienst erfolgte Ansteckung mit einer Infektionskrankheit einen Dienstunfall darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 28.01.1993 – 2 C 22/90 – juris Rn. 7). Die Ansteckung mit einer Infektionskrankheit stellt keine Folge einer schädlichen Dauerbelastung dar, sondern bildet vielmehr ein plötzliches, auf äußeren Einwirkungen beruhendes Ereignis (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 20; VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494 – juris Rn. 23). Zwar steigt das Risiko einer Ansteckung mit dem Virus SARS-CoV-2, je länger sich eine Person in einem mit Aerosolen belasteten Raum aufhält und je höher die entsprechende Viruslast in der Luft ist. Jedoch erfolgt die Ansteckung selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt, in dem Viren beispielsweise durch respiratorische Aufnahme in den Körper des Betroffenen gelangen und sich dort vermehren (vgl. RKI-Ratgeber zu Covid-19, Unterabschnitt Infektionsweg, Stand: 22.05.2025, https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/RKI-Ratgeber/Ratgeber/Ratgeber_COVID-19.html?nn=16777040#doc16925338body; zuletzt abgerufen am 30.09.2025).
32
Vorliegend kommt eine Anerkennung als Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG jedoch mangels örtlicher und zeitlicher Bestimmbarkeit der Ansteckung der Klägerin mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht in Betracht. Es kann kein eindeutiger Ansteckungszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden. Es genügt insbesondere nicht, dass eine Ansteckung im Dienst wahrscheinlicher ist, als andere in Betracht zu ziehende Ansteckungswege (BayVGH, B.v. 18.11.2024 – 3 ZB 23.2 – juris Rn. 6). Die Forderung eines örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses legt zum einen den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge fest und dient zum anderen der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse einstehen müssen, die einem Nachweis zugänglich sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.2010 – 2 C 81/08 – juris Rn. 14 f.) Daher müssen Ort und Zeitpunkt der Infektion als schädigendes Ereignis feststehen (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.2010 – 2 C 81/08 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 19.01.2006 – 2 B 46/05 – juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 22; VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 18.11.2024 – 3 ZB 23.2 – juris Rn. 6).
33
Dies bedeutet, dass die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein müssen, dass das Ereignis Konturen erhält, auf Grund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, B.v. 19.01.2006 – 2 B 46/06 – juris Rn. 6; VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – Rn. 12 K 20.3147 – juris Rn. 30; VG Bayreuth, U.v. 20.02.2024 – B 5 K 22.922 – juris Rn. 23). Der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit, der eine längere, über mehrere Tage reichende Inkubationszeit anhaftet, lässt sich daher fast ausnahmslos nicht mit der gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen (vgl. BVerwG, B.v. 19.01.2006 – 2 B 46/05 – juris Rn. 6; U.v. 25.02.2010 – 2 C 81/08 – NVwZ 2010, 708/709). Lassen sich Ort und Zeit einer Infektion nicht genau feststellen, so geht das zu Lasten des Beamten, der die materielle Beweislast trägt (BVerwG, U.v. 28.1.1993 – 2 C 22.90 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.11.2024 – 3 ZB 23.2 – juris Rn. 6).
34
So liegt es auch im hiesigen Fall. Soweit die Klägerin meint, sie habe sich im Rahmen der Außendiensttätigkeit am 11.04.2022 angesteckt, kann sie dies nicht hinreichend belegen. Denkbar bleiben auch andere Ansteckungswege, die nicht hinreichend ausgeschlossen werden können. Bei einer Inkubationszeit von mehreren Tagen ist es durchaus denkbar, dass die Klägerin in den Tagen vor oder nach ihren dienstlichen Verrichtungen Kontakt zu Dritten hatte und sich hierbei angesteckt hat. Dies kann sie auch nicht mit ihrem Vortrag entkräften, sie habe einen zu ihrem Mann identischen Tagesablauf gehabt. Zum einen ist es denkbar, dass sich die Klägerin bei ihrem Mann, der unter Umständen symptomlos erkrankt war angesteckt hat, zum anderen hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie am Samstag unmittelbar vor dem 11.04.2022 (einem Montag) oder dem vorvergangenen Samstag den 14-tägigen Großeinkauf mit ihrem Mann erledigt habe. Auch hier besteht Kontakt mit verschiedenen Personen, die als Überträger in Betracht kommen, sodass auch diese eine mögliche Infektionsquelle sind. Zudem hat die Klägerin erklärt auch Innendienst im Landratsamt verrichtet zu haben. Zwar war zum fraglichen Zeitpunkt ein Schnelltest vor Betreten des Landratsamtes obligatorisch, allerdings besteht auch hier die nicht außer Acht zu lassende Möglichkeit, dass aufgrund falsch negativer Tests infektiöse Kollegen das Landratsamt zur Verrichtung ihrer Dienstgeschäfte betreten konnten, mit denen die Klägerin in der Zeit vor der Ansteckung in Kontakt gekommen ist. Die Aussagekraft der Corona-Schnelltests hängt insbesondere von ihrer Sensitivität ab. Das Maß der Sensitivität beschreibt die Fähigkeit eines Tests tatsächlich Infizierte als solche zu erkennen. Bei den unterschiedlichen Corona-Schnelltests variiert die Sensitivität erheblich (https://www.aerzteblatt.de/archiv/sars-cov-2-testergebnisserichtig-einordnen-90bd0d91-5482-48c7-8485-7b1ecc2d0737; zuletzt abgerufen am 30.09.2025). Insbesondere bei asymptomatischen Verläufen kommt Schnelltests nur eine eingeschränkte Aussagekraft zu, da viele Infektionen nicht erkannt werden (https://www.aerzteblatt.de/archiv/sensitivitaet-vonsars-cov-2-antigenschnelltests-d5ecab1d-93c3-4f94-8986-bbe6f35fa9e3; zuletzt abgerufen am 30.09.2025). Weiter ist die Aussagekraft eines Schnelltests von der richtigen Abnahme des Abstrichs abhängig. Daher ist aufgrund der Schnelltestungen vor Dienstantritt nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin sich in einem Raum aufgehalten hat, in welchem bereits eine hohe Viruslast vorhanden war, weil sich vorher ein infektiöser Kollege dort aufgehalten hatte, mit der Folge, dass hier eine mögliche Ansteckungsquelle vorliegt.
35
Auch die Tatsache, dass die Klägerin ein erhöhtes Risiko für den fraglichen Tag in der „Corona-Warn-App“ angezeigt bekommen hat, stellt keinen hinreichenden Nachweis dar, dass die Klägerin sich gerade bei der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte infiziert hat. Wie die Klägerin selbst vorträgt, bezieht sich das erhöhte Risiko auf den gesamten Tag und nicht nur auf den Zeitraum, in dem sie ihrer dienstlichen Tätigkeit nachgegangen ist. Zudem schließt die Anzeige eines erhöhten Risikos gerade nicht aus, dass sich die Klägerin bereits im Vorfeld zu ihren Dienstgeschäften zu einem früheren Zeitpunkt infiziert hat. Die Anzeige des erhöhten Risikos in der Warn-App der Klägerin ist im Übrigen insbesondere davon abhängig, dass der potentiell infektiöse Kontakt seinerseits einen positiven Test zuverlässig und fehlerfrei in die Warn-App eingibt. Auch insoweit bestehen Unsicherheiten. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass zwar ein erhöhtes Risiko angezeigt wird, die Klägerin mit der potentiell infektiösen Person, von der das erhöhte Risiko ausgehen hätte können, tatsächlich nie engeren Kontakt hatte. Die Risikobewertung der Warn-App basiert allein darauf, dass zwei mobile Endgeräte mit der entsprechenden Warn-App über „Bluetooth“ kommunizieren (hierzu https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/datenschutzhinweis/corona-warnapp-faq-1758392; zuletzt abgerufen am 30.09.2025). Diese Kommunikation kann jedoch auch durch bauliche Abtrennungen hindurch geschehen sein, die eine Bluetoothverbindung nicht zwingend unterbinden muss. Aus diesem Grund sind auch verschiedene Kontaktsituationen denkbar, die über eine größere Entfernung hinweg (vgl. zur Risikoklassifizierung unterschiedlicher Kontakte https://github.com/corona-warn-app/cwa-documentation/blob/main/translations/cwa-riskassessment.de.md, zuletzt abgerufen am 30.09.2025) während des restlichen Tages stattgefunden haben und im Anschluss eine Warnmeldung in der Corona-Warn-App ausgelöst haben. Im Ergebnis steht deswegen auch aufgrund der Warnmeldung in der Corona-Warn-App nicht mit der rechtlich erforderlichen Gewissheit fest, dass die Klägerin sich gerade während der dienstlichen Verrichtung mit dem Corona-Virus infiziert hat.
36
Der Klägerin kommt auch keine Beweiserleichterung im Sinne eines primafacie-Beweises (Anscheinsbeweis) oder gar eine Beweislastumkehr zu Gute, weil der Nachweis einer Infektion, die praktisch jederzeit und überall möglich gewesen war, sich als besonders schwierig zu beweisen darstellt. Ein Anscheinsbeweis scheidet schon deshalb aus, weil ein solcher einen typischen Geschehensablauf verlangt, in dem ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolge dessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (vgl. BVerwG, B.v. 11.03.1997 – 2 B 127/96 – juris Rn. 5; U.v. 22.10.1981 – 2 C 17/81 – juris Rn. 18). Im Hinblick auf die Inkubationszeit und die Möglichkeiten einer anderweitigen Infektion muss es vorliegend nicht typischerweise oder geradezu zwangsläufig zu einer Infektion während der Tätigkeit der Klägerin im Außendienst am 11.04.2022 gekommen sein. Zudem hat der Gesetzgeber der bestehenden Beweisproblematik bezogen auf Infektionskrankheiten mit der Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV, die grundsätzlich auch die Erkrankung an Covid-19 erfasst, Rechnung getragen. Zum anderen soll der Dienstherr nur für Schadensereignisse einstehen müssen, die einem Nachweis zugänglich sind. Eine Beweislastumkehr aus reinen Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht (BayVGH, U.v. 05.06.2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 14 m.w.N.).
37
2. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Infektion der Klägerin mit SARS-CoV-2 und ihrer Erkrankung an Covid-19 als Dienstunfall gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG nicht vor. Nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG gilt als Dienstunfall auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 zur BKV in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind hierfür jedoch nicht erfüllt.
38
Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Sinne des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. der Anlage 1 der BKV die in Nr. 3101 aufgeführte Infektionskrankheit nur dann als Dienstunfall, wenn die zur Zeit der Infektion konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG setzt nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet; vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Dabei kommt es nicht auf die individuelle Veranlagung des Beamten an. Die besondere Gefährdung muss also für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG soll insofern nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (BayVGH, U.v. 05.06 2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 22).
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Maßgeblich ist, dass die Gefährdung aus der konkreten Tätigkeit selbst herrührt. Denn der Gesetzgeber hat sich in Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG dafür entschieden, auf die Art der jeweiligen Tätigkeit abzustellen und nicht auf sonstige dienstliche Bedingungen, wie insbesondere die Beschaffenheit der Diensträume. Die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, genügt nicht (BayVGH, U.v. 05.06 2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 23).
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a) Gemäß Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV i.V.m. § 1 BKV sind Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten erfasst, wenn der Versicherte (hier der Beamte/die Beamtin) im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.
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aa) Vorliegend kommt nur eine Anerkennung im Sinne der vierten Variante der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV in Betracht, wonach der Beamte durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen sein muss. Die Klägerin war als Lebensmittelkontrolleurin tätig. Dies ist keine Tätigkeit im Gesundheitsdienst i.S.d. Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV. Die Tätigkeit im Gesundheitsdienst verlangt eine Tätigkeit in einer Einrichtung des Gesundheitsdienstes, in der überwiegend kranke Menschen zusammenkommen. Gerade der Kontakt mit einer unübersehbaren Vielzahl kranker Menschen – weshalb auch Infektionen unter Umständen nur schwerlich konkret zuordenbar sind – begründet die besondere Gefahrneigung, was den Verordnungsgeber veranlasst, erleichterte Möglichkeiten für die Anerkennung als Berufskrankheit bzw. hier als Dienstunfall, zu schaffen (vgl. zu einem Kindergarten der aus diesem Grund keine Einrichtung der Wohlfahrtspflege i.S.d. Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV ist LSG Hessen, U.v. 24.11.2014 – L 3 U 221/10 – juris Rn. 7; in diese Richtung gleichfalls BayVGH, U.v. 05.06.2024 – 3 B 22.809 – juris Rn. 44). Eine solche generelle Gefahrneigung wohnt der lebensmittel- und hygienerechtlichen Kontrolltätigkeit der Klägerin nicht inne. In der Regel haben Lebensmittelkontrolleure im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontakt mit gesunden Menschen. Zudem ist es nicht ihre Aufgabe kranke Menschen zu betreuen oder zu behandeln, sondern vielmehr die Umstände der Lebensmittelverarbeitung bzw. die Lebensmittel selbst zu beurteilen.
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bb) Die Voraussetzungen der vierten Variante der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV („andere Tätigkeit mit einer Infektionsgefahr in ähnlichem Maße“) bedürfen zunächst der näheren Konkretisierung. Unter Berücksichtigung des oben aufgezeigten rechtlichen Rahmens aus Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG können für den anzusetzenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab aufgrund der dynamischen Blankettverweisung die von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Vorliegen einer besonders erhöhten Infektionsgefahr gemäß Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV grundsätzlich ergänzend herangezogen werden. Bei der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV ist demnach zunächst festzustellen, ob dem konkreten dienstlichen Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung innewohnt und sich die generelle Gefahr aufgrund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann (hierzu ausführlich BSG, U.v. 02.04.2009 – B 2 U 33/07 R – juris Rn. 14 ff.). Ist unter Berücksichtigung der Art der dienstlichen Tätigkeit und der Beschaffenheit des Tätigkeitsumfeldes eine generelle Gefährdung nicht denkbar, scheidet die Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV schon deshalb aus.
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Liegt eine mit der dienstlichen Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Beamte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, die sich dann nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet (BSG, U.v. 22.6.2023 a.a.O. Rn. 13 ff.; U.v. 2.4.2009 – B 2 U 33/07 R – juris Rn. 16, BayVGH, B.v. 09.09.2024 – 3 ZB 24.717 – juris Rn. 10; zum Ganzen BayVGH, U.v. 05.06 2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 27). Der Grad der Durchseuchung ist sowohl hinsichtlich der kontaktierten Personen als auch der Objekte festzustellen, mit oder an denen zu arbeiten ist. Lässt sich das Ausmaß der Durchseuchung nicht aufklären, kann aber das Vorliegen eines Krankheitserregers im Arbeitsumfeld nicht ausgeschlossen werden, ist vom Durchseuchungsgrad der Gesamtbevölkerung auszugehen. Das weitere Kriterium der mit der dienstlichen Tätigkeit verbundenen Übertragungsgefahr richtet sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Betroffenen verrichteten gefährdenden Handlungen (BayVGH, U.v. 05.06 2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 27).
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Bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit reicht ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds jedoch grundsätzlich nicht aus, um eine besondere Infektionsgefahr zu begründen (BayVGH, U.v. 05.06.2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 78). Hinzukommen muss vielmehr immer ein im Vergleich zu übrigen Bevölkerung besondere mit der konkreten dienstlichen Verrichtung verbundene Übertragungsgefahr. Denn der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger – d.h. von niemandem verschuldeter – schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind, also regelmäßig nicht auf einen schuldlosen Dritten – hier den Dienstherrn – abgewälzt werden können und er hat dem öffentlichrechtlichen Dienstherren in Abweichung von diesem Grundsatz das (wirtschaftliche) Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittenen Infektion nur ausnahmsweise auferlegt (BayVGH, B.v. 09.09.2024 – 3 ZB 24.717 – juris Rn. 11).
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Diese Voraussetzungen dienen dazu, eine der konkreten dienstlichen Tätigkeit innewohnende erhöhte Infektionsgefahr von einer nur „allgemeinen Gefahr“ abzugrenzen, der ein Beamter immer ausgesetzt sein kann, der im Dienst mit anderen Personen in Berührung kommt, z.B. bei Parteiverkehr oder in mit mehreren Personen besetzten Dienstzimmern. Jedenfalls reicht eine generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, nicht aus, sondern diese ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen (m.w.N. VG Bayreuth, U.v. 20.02.2024 – B 5 K 22.922 – juris Rn. 32). Denn die bloße Zusammenarbeit mit anderen Menschen ist gerade nicht einer konkreten dienstlichen Tätigkeit eigentümlich, sie ist vielmehr generell in einer Beschäftigung im Arbeitsleben und nicht nur im Beamtentum und der konkreten dienstlichen Verrichtung angelegt. Die Abgrenzung zur bloß allgemeinen Gefahr ist notwendig um zu verhindern, dass die letzte Alternative von Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV zu einer Art Auffangtatbestand für all jene Fälle wird, die nicht unter die Einrichtungen einer der drei anderen Alternativen einzuordnen sind.
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b) Gemessen an diesen Maßstäben war die Klägerin keiner Infektionsgefahr ausgesetzt, die ein ähnliches Maß erreicht, wie bei einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium i.S.d. Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV.
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aa) Für das Vorliegen einer abstrakten Gefährdungslage sprechen zwar die Umstände, unter denen die lebensmittelrechtliche Kontrolle durch die Klägerin am 11.04.2022 vorgenommen wurde und die Übertragungswege des Corona-Virus. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Beim Atmen und Sprechen, aber noch stärker beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden; beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich vermehrt größere Partikel. Neben einer steigenden Lautstärke können auch individuelle Unterschiede zu einer verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von 1 bis 2 m um eine infektiöse Person herum erhöht. Beim Aufenthalt in Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere wenn der Raum klein und schlecht belüftet ist. Längere Aufenthaltszeiten und besonders tiefes oder häufiges Einatmen durch die exponierten Personen erhöhen die Inhalationsdosis. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend. Auch schwere körperliche Arbeit bei mangelnder Lüftung hat, beispielsweise in fleischverarbeitenden Betrieben, zu hohen Infektionsraten geführt (BayVGH, U.v. 05.06.2024 – 3 B 22.809 – juris Rn. 34). Das Gericht hat zudem die Überzeugung gewonnen, dass die Kontrolle unter teilweise sehr beengten Verhältnissen stattzufinden hatte, weshalb jedenfalls teilweise die üblichen Mindestabstände nicht eingehalten werden konnten. Auch stellt das Gericht nicht in Abrede, dass die Räumlichkeiten in denen die Kontrolle vorgenommen wurden, teilweise nicht gelüftet werden konnten, eine hohe Luftfeuchtigkeit herrschte und auch weitere Mitarbeiter der Metzgerei während der Kontrolltätigkeit anwesend waren. Ob und inwieweit tatsächlich der dienstlichen Verrichtung der Klägerin eine abstrakte Gefährdung zu eigen war, kann letztlich offenbleiben, da jedenfalls keine konkrete Gefährdung vorlag.
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bb) Für die Annahme einer konkreten Gefährdung fehlt es an einer hinreichenden Realisierung dieser in einer erhöhten konkreten Infektionsgefahr, die sich insbesondere nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet. Nach Überzeugung der Kammer ist letztlich hier von keinem gegenüber der Gesamtbevölkerung erhöhten Durchseuchungsgrad auszugehen und auch keine besondere mit der konkreten dienstlichen Verrichtung verbundene Übertragungsgefahr gegeben. Im Einzelnen:
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Entscheidend dagegen, dass sich die abstrakte Gefahr bei der Klägerin realisiert hat, spricht der Umstand, dass zu einer Durchseuchung des Metzgereibetriebs nichts ersichtlich ist bzw. sogar im Gegenteil Umstände vorgetragen wurden, die gegen einen hohen Durchseuchungsgrad sprechen. So war nicht nachzuweisen, dass sich die Kollegin der Klägerin in zeitlichem Zusammenhang mit der Kontrolltätigkeit infiziert hat. Vielmehr verlief ihr anschließend durchgeführter PCR-Test – anders als ihr Schnelltest – negativ. Erst bei einer entsprechend hohen Durchseuchung des Arbeitsplatzes kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beamte der Infektionsgefahr besonders, also in erheblich höherem Maße ausgesetzt ist als die übrige Bevölkerung (BayVGH, U.v. 05.06.2024 – 3 B 22.809 – juris Rn. 48; U.v. 05.06.2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 79). Daher ist in die Beurteilung hier hilfsweise einzubeziehen, dass auch außerhalb des Tätigkeitsumfelds der Klägerin das Corona-Virus stark verbreitet war und überall eine erhebliche Ansteckungsgefahr bestand. So wies der Landkreis … am Tag der Kontrolle, den 11.04.2022 eine durchschnittliche 7-Tage-Inzidenz von 1813,5 auf (vgl. https://www.coronain-zahlen.de/landkreise/lk%20* …, zuletzt abgerufen am 30.09.2025). Es handelt sich dabei um einen der höchsten ermittelten Wert der 7-Tage-Inzidenz im Verlauf der gesamten Corona-Pandemie. Die Pandemie als solche bedeutet gerade für jede und jeden eine besondere – realistische und nicht nur rein theoretische – Gefahr der Infektion und Erkrankung. Für eine so leicht übertragbare Infektion wie den Coronavirus SARS-CoV-2 gilt das besonders – gerade angesichts solch hoher Inzidenzzahlen. Dass die Klägerin im privaten Umfeld erhöhte Vorsichtsmaßnahme ergriffen oder bedingt durch die Schwangerschaft eine besondere individuelle Disposition hatte, spielt insoweit keine Rolle. Vielmehr ist auf das durchschnittliche Ansteckungsrisiko abzustellen (VG Bayreuth, U.v. 20.02.2024 – B 5 K 22.922 – juris Rn. 42). Hierin kommt das allgemein bestehende Lebensrisiko zum Ausdruck, für das der Dienstherr nach der gesetzlichen Konzeption des Art. 46 BayBeamtVG gerade nicht einzustehen braucht.
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Gleichzeitig wurden – wie die Klägerin selbst angibt – im Rahmen der Kontrolltätigkeit die üblichen Schutzmaßnahmen (Maske; Waschen der Hände) soweit als möglich von allen Anwesenden eingehalten. Auch hatte die Klägerin keine Tätigkeit am Körper eines anderen auszuführen oder eine, aufgrund derer sie sich über einem längeren Zeitraum gesichtsnah bei dem Vertreter des kontrollierten Betriebs aufhalten musste. Vielmehr schilderte die Klägerin, dass sie zwar immer wieder den Vertreter des Betriebs auf Mängel unmittelbar hinweisen musste und man sich auch zwischenzeitlich gemeinsam in den sehr beengten Kühlzellen habe aufhalten müssen, danach sei jedoch auch wieder die Einhaltung der Abstände möglich gewesen. Diese wurden also gerade nicht dauerhaft unterschritten. Auch hat nach der Schilderung der Klägerin kein direkter Kontakt mit den übrigen Mitarbeitern der Metzgerei stattgefunden, die im Übrigen nach der Erinnerung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch Schutzmasken getragen hatten. Insoweit wurde das Ansteckungsrisiko jedenfalls soweit minimiert, wie dies in kleineren Betriebsstätten möglich war. Zudem sah die zum Zeitpunkt der Kontrolle geltende 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 16. BayIfSMV – vom 01.04.2022 im Gegensatz zu vorhergehenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen keine Kontaktbeschränkungen mehr vor und regelte in § 1 nur mehr allgemeine Verhaltensempfehlungen. So war auch das Tragen einer Maske nur noch empfohlen.
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Aufgrund der oben dargestellten Umstände liegt deshalb im Ergebnis keine Situation vor, die angesichts der pandemischen Situation zu einer im Vergleich zur übrigen Bevölkerung erheblich erhöhten Übertragungsgefahr geführt und die Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos signifikant überschritten hat. Während der Kontrolltätigkeit hatte die Klägerin das auch für die übrige arbeitende Bevölkerung bestehende Ansteckungsrisiko zu tragen. Während der langen Dauer der Corona-Pandemie hatten auch sonstige Beschäftigte eine Vielzahl – unter Umständen zufälliger – Kontakte in Innenräumen, wie gerade die Anwesenheit der übrigen Mitarbeiter der Metzgerei belegt. Im Rahmen solcher Beschäftigungsverhältnisse war es auch nicht immer durchgehend möglich Mindestabstände einzuhalten, was zum Zeitpunkt der Kontrolle von der geltenden Rechtslage zudem auch nicht mehr zwingend eingefordert wurde.
II.
52
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO -. Der Einräumung der Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte bedurfte es angesichts ihrer – wenn überhaupt anfallenden – geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal sie auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.