Titel:
Zuwendungsrecht, Meisterbonus, Begünstigung nicht in Bayern angebotener Abschlüsse (hier abgelehnt)
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Meisterbonus, Begünstigung nicht in Bayern angebotener Abschlüsse (hier abgelehnt)
Fundstelle:
BeckRS 2025, 4042
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger, der nach seinen Angaben im Zuwendungs- und Gerichtsverfahren am 20. Februar 2023 eine Fortbildung zum IT-Fachwirt der IHK ... abgeschlossen hat, begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung und Auszahlung eines Meisterbonus in Höhe von 3.000,- EUR nach den Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung.
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Mit E-Mail vom 26. Februar 2023 wandte sich der Kläger an die IHK ... und beantragte unter Verweis auf die absolvierte Fortbildung zum IT-Fachwirt und Vorlage entsprechender Unterlagen die Auszahlung eines Meisterbonus. Daraufhin teilte die IHK mit E-Mail vom 27. Februar 2023 mit, dass eine Gewährung des Meisterbonus nicht möglich sei, da der durch den Kläger erworbene Abschluss nicht in der Anlage der Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung enthalten sei. Ab 7. März 2023 wandte sich der Kläger sodann mehrfach an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, das mit Schreiben vom 18. April 2023 und zuletzt mit E-Mail vom 12. Juni 2023 ebenso mitteilte, dass eine Gewährung des Meisterbonus in seinem Fall nicht möglich sei.
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Hiergegen richtet sich die am 12. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht München eingegangene Klage. Der Kläger beantragt zuletzt,
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den Beklagten zu verpflichten, einen Meisterbonus in Höhe von 3.000,- EUR wie beantragt zu gewähren und auszubezahlen.
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Zur Begründung bezieht sich der Kläger im Wesentlichen zunächst auf den Wortlaut der einschlägigen Zuwendungsrichtlinien und weiterer Verlautbarungen auf den einschlägigen Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, die es nach seinem Verständnis nahelegten und erforderlich machten, eine Einzelfallprüfung der jeweiligen Abschlüsse, für die ein Meisterbonus begehrt werde, durchzuführen. In diesen Regelungen und Publikationen sei jeweils von Ausnahmen im Einzelfall die Rede, es sei mithin nicht möglich, die Vergabe des Meisterbonus pauschal auf eine Reihe aufgelisteter Abschlüsse zu beschränken. Dies gelte umso mehr, als die Kriterien für die Aufnahme von Abschlüssen in die relevante Liste unklar und offenbar veraltet, bzw. ihm nicht mitgeteilt worden seien. Die durch ihn vorgelegten Unterlagen, insbesondere der IHK ... , belegten im Übrigen im Einzelfall auch die Gleichwertigkeit und Vergleichbarkeit des durch ihn erworbenen Abschlusses. Daneben macht der Kläger Aspekte des Vertrauensschutzes geltend. Er sei auf Grundlage der Zuwendungsrichtlinie und der Veröffentlichungen im Internet davon ausgegangen, dass er den Meisterbonus erhalten werde.
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Er verteidigt sein Vorgehen unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis. Der Beklagte verweist insbesondere darauf, dass der Meisterbonus bereits nach den einschlägigen Zuwendungsrichtlinien und so auch nach der ständigen Zuwendungspraxis ausschließlich für die in der Anlage zu den Zuwendungsrichtlinien aufgelisteten Abschlüsse vergeben werde. Die im Richtlinientext und in anderen Veröffentlichungen dargestellten Ausnahmen bezögen sich nach der ständigen Zuwendungspraxis sämtlich auf Konstellationen, in denen eine Prüfung aus praktischen Gründen nicht in Bayern angeboten werden konnte, sei es aus Kapazitätsgründen oder weil schon die Fortbildung generell wegen zu geringer Nachfrage nicht angeboten wurde. Es müsse sich jedoch stets um einen in der Anlage zu Zuwendungsrichtlinien aufgelisteten Abschluss handeln. Dies sei im Fall des durch den Kläger erworbenen Abschlusses nicht gegeben.
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Mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Die Klage ist zulässig.
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1. Dem Kläger fehlt zunächst nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Sachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses gilt für alle Verfahrensarten. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann grundsätzlich dann zu verneinen sein, wenn der den Antrag stellende Bürger sich nicht zuvor an die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt hat (BVerwG, B.v. 22.11.2021 – 6 VR 4/21 – juris Rn. 8; Kuhla, in: BeckOK VwGO, 71. Ed. 1.7.2024, VwGO § 123 Rn. 37a; vgl. zuletzt in zuwendungsrechtlichem Kontext VG München, B.v. 9.1.2025 – M 31 E 24.537 – juris Rn. 16).
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Dies ist hier indes nicht der Fall. Zwar ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall das im Grundsatz vorgesehene Verfahren zur Vergabe des Meisterbonus, wie es insbesondere in Nr. 3.3 der Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, des Innern, für Sport und Integration, der Justiz, der Finanzen und für Heimat, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Familie Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege über die Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung vom 3.7.2013 [AllMBl. S. 312], die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5.12.2024 [BayMBl. Nr. 655] geändert worden ist, im Folgenden: Zuwendungsrichtlinien) vorgesehen ist, nicht durchgeführt wurde. Insbesondere wurden dem Kläger nach Aktenlage (Bl. 21 der Behördenakte) schon die offenbar vorhandenen und einschlägigen Formblätter nicht übermittelt, da behördlicherseits von vornherein von einem nicht „meisterbonusfähigen“ Abschluss ausgegangen wurde. Der Kläger hat indes jedenfalls formlos mit E-Mail vom 26. Februar 2023 unter Vorlage einschlägiger Unterlagen (Bl. 24 ff. der Behördenakte) die Gewährung eines Meisterbonus beantragt.
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Auch fehlt es an einer Ablehnung des klägerischen Begehrens in (üblicher) Form eines Bescheids. Eine solche ist indes mit Blick auf die grundsätzliche Formfreiheit des Verwaltungsakts (Art. 37 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayVwVfG) und die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (Art. 10 Satz 1 BayVwVfG) auch nicht erforderlich. Spätestens mit dem Ministerialschreiben vom 18. April 2023 (Bl. 52 f. der Behördenakte, auch Anlage zur Klageschrift vom 30. Juni 2023), sowie nochmals bestätigt durch E-Mail des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 12. Juni 2023 (Bl. 59 der Behördenakte) wurde das klägerische Begehren auf Gewährung und Auszahlung eines Meisterbonus nach entsprechender Prüfung in der Sache abgelehnt. Eine entsprechende Vorbefassung der Behörde vor Inanspruchnahme des Gerichts liegt damit ohne weiteres vor, zumal es hier ohnehin nicht oder jedenfalls nicht allein der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist, dass das Verwaltungsverfahren zur Vergabe eines Meisterbonus hier nicht in der offenbar ansonsten vorgesehenen Form durchgeführt wurde.
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2. Hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist bestehen keine Bedenken. Die Verpflichtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, mit dem der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist (§ 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es kann offenbleiben, an welches Schreiben des Beklagten hierbei anzuknüpfen ist, da keinem eine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt war. Die damit einschlägige Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ohne weiteres eingehalten.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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1. Die Klage wurde zutreffend gegen den Freistaat Bayern erhoben, da dieser passivlegitimiert ist. Insbesondere besteht trotz der Einbeziehung der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in das Verfahren zur Vergabe der Zuwendung – Nr. 3.3 der Zuwendungsrichtlinien – keine rechtsverbindliche Aufgabenübertragung auf diese (VG Würzburg, U.v. 24.3.2021 – W 6 K 20.848 – juris Rn. 20 ff.).
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2. Der Kläger hat gegen den Beklagten den von ihm geltend gemachten Anspruch, gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung eines Meisterbonus aufgrund seines Antrags vom 26. Februar 2023, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris Rn. 10; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort (Satz 2) der hier einschlägigen Zuwendungsrichtlinien wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass der Meisterbonus als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird.
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3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuwendung – den Meisterbonus – im beantragten Umfang von 3.000,- EUR, da er mit dem von ihm abgelegten Abschluss nicht zu den Begünstigten gehört.
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a) Nach der in Nr. 2 der Zuwendungsrichtlinien abgebildeten ständigen Zuwendungspraxis werden der Meisterbonus und der Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung für die in der Anlage zu den Zuwendungsrichtlinien aufgelisteten Abschlüsse vergeben. Die Prüfung muss vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern abgelegt und von dieser das Zeugnis ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Bayern nicht abgenommen werden kann. Zur Zusammensetzung der Anlage zu den Zuwendungsrichtlinien hat der Beklagte – in der Sache unwidersprochen – weiter vorgetragen, dass darin nur Abschlüsse aufgenommen werden, die auf einer nach § 53 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erlassenen bundeseinheitlichen Fortbildungsordnung beruhen oder für die basierend auf § 54 BBiG eine Fortbildungsprüfungsregelung einer bayerischen Stelle erlassen wurde. Die zum Meisterbonus berechtigenden, in die Anlage aufgenommenen Abschlüsse werden fortlaufend in enger Abstimmung mit den bayerischen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern überprüft. Bei Bedarf werden neue Abschlüsse aufgenommen (vgl. zuletzt Gemeinsame Bekanntmachung vom 5.12.2024, BayMBl. Nr. 655). Das vorgenannte Erfordernis, wonach die Prüfung von der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern abgelegt und von dieser das Zeugnis ausgestellt worden sein muss, korrespondiert mithin mit der Auswahl der in die Anlage zu den Zuwendungsrichtlinien aufgenommenen Abschlüsse.
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b) Der durch den Kläger erworbene Abschluss IT Fachwirt (IHK) gemäß den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der IHK ... vom 26. Februar 2013 (vgl. die mehrfach vorgelegte Prüfungsurkunde, Bl. 25, 32, 39 der Behördenakte) erfüllt die ausgeführten Voraussetzungen für die Vergabe des Meisterbonus nach der ständigen Zuwendungspraxis bzw. Nr. 2 der Zuwendungsrichtlinien offensichtlich nicht. Weder wurde die Prüfung vor einer fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern abgelegt, noch wurde von dieser das Zeugnis ausgestellt, noch ist der Abschluss IT-Fachwirt (IHK) in der Anlage zu den Zuwendungsrichtlinien aufgeführt. Dies galt jedenfalls für die zum Zeitpunkt der Antragstellung – bis 30. Dezember 2024 – geltende Fassung der Anlage. Soweit zuletzt in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, inwieweit der durch den Kläger erworbene Abschluss unter den neu – ab 31. Dezember 2024, vgl. Gemeinsame Bekanntmachung vom 5.12.2024, BayMBl. Nr. 655 – in die Anlage aufgenommenen Abschluss „Bachelor Professional in IT“ zu fassen wäre, kann dies dahinstehen. Denn nach wie vor würde es sich bei dem vom Kläger in Niedersachsen erworbenen Abschluss unverändert nicht um einen Abschluss auf Grundlage einer bundeseinheitlichen Fortbildungsordnung oder einer Fortbildungsprüfungsregelung einer bayerischen Stelle handeln. Daher kann auch offen bleiben, inwieweit die Veränderung der Anlage zu den Zuwendungsrichtlinien nach der ständigen Zuwendungspraxis des Beklagten nach Erlass der ablehnenden Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre.
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c) Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass sowohl die Zuwendungsrichtlinien als auch die im Internet insbesondere auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie verfügbaren Veröffentlichungen zu der Voraussetzung einer Prüfung und Zeugniserstellung in Bayern Ausnahmen vorsähen, die ihn begünstigten bzw. zumindest eine Einzelfallprüfung hinsichtlich des durch ihn erworbenen Abschlusses erforderlich machten. Der Beklagte führt insoweit zur ständigen Zuwendungspraxis aus, dass die entsprechende Ausnahme in Nr. 2 der Zuwendungsrichtlinien („Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Bayern nicht abgenommen werden kann“) nur den Fall betreffe, in dem eine solche Prüfung aus Kapazitätsgründen nicht in Bayern abgenommen werden könne. Stets erforderlich sei allerdings die grundsätzliche Voraussetzung, dass es sich um einen in der Anlage aufgelisteten Abschluss handle. Soweit auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (https://www.stmwi.bayern.de/wirtschaft/ausbildung-beruf/meisterbonus/) ausgeführt wird, dass eine Ausnahme dann möglich sei, wenn die Prüfung in Bayern grundsätzlich nicht angeboten werde oder über ein Jahr auf die Prüfung gewartet werden müsse, führt dies nach der ständigen Zuwendungspraxis des Beklagten ebenso wenig weiter. Der Beklagte trägt hierzu vor, der Passus betreffe den Fall, in dem eine grundsätzlich im Anhang aufgeführte Fortbildung, die auch die sonstigen Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt, wegen fehlender Nachfrage nicht angeboten werden könne. Es handle sich nicht um eine Öffnungsregelung für nicht auf einer bayerischen Fortbildungsordnung beruhende Abschlüsse.
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Insgesamt geht der Beklagte in seiner ständigen Zuwendungspraxis damit konsequent davon aus, dass lediglich solche Abschlüsse für die Vergabe eines Meisterbonus in Betracht kommen, die auf einer bundeseinheitlichen Fortbildungsordnung beruhen oder für die eine Fortbildungsprüfungsregelung einer bayerischen Stelle erlassen wurde (vgl. zusammenfassend hierzu und zu möglichen künftigen Reformansätzen Beschluss des Bayerischen Landtags, LT-Drs. 19/3828 mit zugehörigem Antrag LT-Drs. 19/2838). Ausnahmen sind nur von dem formal korrespondierenden Erfordernis möglich, wonach die Prüfung (auch) vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern abgelegt und von dieser das Zeugnis ausgestellt worden sein muss und sind nach der ausgeführten ständigen Zuwendungspraxis nur dann denkbar, wenn die Fortbildung oder die entsprechende Prüfung aus praktischen Gründen – Kapazitäten, Nachfrage – nicht in Bayern angeboten werden.
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Zwar mag mit Blick auf den durch den Kläger erworbenen Abschluss die entsprechende Fortbildung vordergründig im ausgeführten Sinne nicht in Bayern angeboten worden sein. Die Fortbildung beruht indes – wie bereits ausgeführt – nicht auf einer bundeseinheitlichen Fortbildungsordnung oder einer Fortbildungsregelung einer bayerischen Stelle. Damit führen die Ausnahmeregelungen im konkreten Fall nicht weiter.
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d) Diese Zuwendungspraxis des Beklagten, die im konkreten Fall nicht zu einer Begünstigung des Klägers führt, ist von Rechts wegen weder im Allgemeinen noch in ihrer Anwendung im vorliegenden Fall zu beanstanden. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, U.v. 24.9.2024 – M 31 K 22.6201 – juris Rn. 25; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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Die seitens des Beklagten als Zuwendungsgeber vorgenommene Beschränkung der Vergabe des Meisterbonus auf Abschlüsse bzw. Fortbildungen, die auf einer bundeseinheitlichen Fortbildungsordnung beruhen oder für die eine Fortbildungsprüfungsregelung einer bayerischen Stelle erlassen wurde, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken; sie erscheint vielmehr sachgerecht. Der Beklagte verfolgt nach seinen Ausführungen (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 4.10.2023) mit dem Zuwendungsprogramm das Ziel, dem fortschreitenden Fachkräftemangel in Bayern vorzubeugen. Als Kriterium für die Auswahl in dieser Hinsicht relevanter Abschlüsse greift der Zuwendungsgeber darauf zurück, ob entweder bundeseinheitliche Fortbildungsordnungen bestehen oder gerade eine Fortbildungsprüfungsregelung durch eine bayerische Stelle erlassen wurde. Letzteres hat insbesondere den Hintergrund, dass derartige Fortbildungsprüfungsregelungen regelmäßig dann erlassen werden, wenn für entsprechend ausgebildete Fachkräfte in Bayern ein besonderer Bedarf besteht. Das Fehlen einer derartigen regionalen, hier bayerischen Fortbildungsprüfungsregelung fasst der Zuwendungsgeber umgekehrt regelmäßig als Indiz dafür auf, dass kein ausreichend hoher Bedarf für einen entsprechenden Abschluss besteht. Damit verfolgt der Zuwendungsgeber einen ohne weiteres zulässigen, seinem Zuständigkeitsbereich entsprechenden bundeslandesspezifischen Förderansatz. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 24.9.2024 – M 31 K 22.6201 – juris Rn. 42; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.
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Es ist in diesem Zusammenhang weiterhin nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Festlegung der sonach für das Förderungsziel relevanten Abschlüsse und Fortbildungen im Wege einer abschließenden Liste vornimmt und die Einzelfallprüfung sodann ausschließlich an dieser Liste – Anlage zu den Zuwendungsrichtlinien – orientiert. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 24.9.2024 – M 31 K 22.6201 – juris Rn. 30; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33). Durch die turnusmäßige Aktualisierung der Liste der begünstigten Abschlüsse ist schließlich eine ausreichende Aktualität derselben sichergestellt.
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Die seitens des Klägers für erforderlich gehaltene Aktualisierung der Anlage zu den Zuwendungsrichtlinien bzw. bezogen auf den Einzelfall eine Vergleichbarkeitsprüfung des durch ihn erworbenen Abschlusses sind mithin nach der durch den Beklagten zu wählenden und entsprechend gewählten Zielsetzung und Anlage des Zuwendungsprogramms nicht erforderlich. Der Kläger legt für seine gegenteilige Rechtsauffassung sein eigenes Verständnis des Zuwendungsprogramms und der Zuwendungsrichtlinie zugrunde, auf das es nicht ankommt. Allein maßgebend ist das Verständnis und die daran anknüpfende Vollzugspraxis des Beklagten, gerade nicht aber das Verständnis des Klägers, selbst wenn die konkreten Fördervorgaben gegebenenfalls sogar unklar formuliert und daher zumindest teilweise in ihren Einzelheiten schwierig zu erfassen gewesen sein mögen (vgl. z.B. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 68; VG München, GB v. 12.8.2024 – M 31 K 22.4973 – juris Rn. 16; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31). Es kommt auch nicht darauf an, ob die einschlägige Richtlinienbestimmung vermeintlich widersprüchlich ist und welche Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bzw. bei – aus Sicht der Klägerseite – „richtiger Auslegung“ nach der Zuwendungsrichtlinie förderfähig wären (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13).
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4. Schließlich folgt ein Anspruch des Klägers auf den Meisterbonus in der beantragten Höhe auch nicht, wie zuletzt geltend gemacht, aus Vertrauensschutzaspekten. Der Kläger verweist darauf, er sei auf Grundlage der Zuwendungsrichtlinien und der Angaben insbesondere auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie davon ausgegangen, Anspruch auf den Meisterbonus zu haben.
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Art. 2 Abs. 1 GG schützt in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf dieser Grundlage erworbenen Rechte (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 3.11. – 1 BvL 1/19 – juris Rn. 61; BVerwG, U.v. 17.10.2023 – 9 CN 3/22 – juris Rn. 20). Das durch das Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Vertrauen auf die geltende Rechtslage ist indes nur schutzwürdig, wenn die (gesetzliche) Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen – insbesondere Vermögensdispositionen – herbeizuführen (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.2012 – 2 BvL 5/10 – juris Rn. 77). Dies kommt insbesondere dann nicht Betracht, wenn die Rechtlage unklar ist, so dass eine Klärung erwartet werden musste (BVerfG, B.v. 10.2.2021 – 2 BvL 8/19 – juris Rn. 143).
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In diesem Sinne ist die Rechtslage hier bereits nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen – konkret auf einen individuellen Anspruch auf den Meisterbonus – überhaupt entstehen zu lassen. Denn von Seiten des Beklagten wurde zum einen kein relevanter Vertrauenstatbestand gesetzt, wonach dem Kläger in individualisierter Weise ein Anspruch auf den Meisterbonus zustehen könnte. Weder hat der Kläger etwa früher eine entsprechende Förderung bereits erhalten, noch wurde dem Kläger zugesagt, er werde den Meisterbonus erhalten.
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Zum anderen kann hier auch (unmittelbar) auf Grundlage der Zuwendungsrichtlinien oder allgemeiner Veröffentlichungen seitens des Beklagten nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen ausgegangen werden, jedenfalls nicht im Sinne eines individuellen Anspruchs des Klägers auf den begehrten Meisterbonus. Bereits grundsätzlich kommt es, wie ausgeführt, im zuwendungsrechtlichen Kontext gerade nicht auf das Verständnis des Zuwendungsprogramms durch den (potentiellen) Zuwendungsempfänger an. Vielmehr ist die Rechtslage ist maßgeblich durch das Verständnis des Zuwendungsprogramms und die daran anknüpfende Vollzugspraxis des Zuwendungsgebers bestimmt. Eine anspruchsbegründende Außenwirkung insbesondere von Zuwendungsrichtlinien oder ggf. vergleichbaren Verlautbarungen wird durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) nur in der Gestalt vermittelt, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. zusammenfassend aktuell etwa VG Aachen, U.v. 26.11.2024 – 10 K 2679/22 – juris Rn. 24 m.w.N.). Das individuelle Rechtsverständnis des Klägers kann daher hier in besonderer Weise nicht Ansatzpunkt einer Bindung des Zuwendungsgebers unter Vertrauensschutzgesichtspunkten sein.
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Zudem geben die Zuwendungsrichtlinien – auch in Verbindung mit den Informationen der Internetpräsenz des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie – gerade keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Kläger ein Anspruch auf den Meisterbonus ohne weiteres zustehen könnte. Wie ausgeführt, ist den Zuwendungsrichtlinien eindeutig zu entnehmen, dass der Meisterbonus lediglich für in der Anlage zu den Zuwendungsrichtlinien aufgelistete Abschlüsse vergeben wird und die Prüfung vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern abgelegt worden sein muss. Nichts anderes ist auf der vorgenannten Homepage (https://www.stmwi.bayern.de/wirtschaft/ausbildung-beruf/meisterbonus/) dargestellt. In Bezug auf die in den Zuwendungsrichtlinien enthaltene Ausnahme gilt, dass dieser – wie ebenso bereits erörtert – jedenfalls unmittelbar nicht entnommen werden kann, dass sich der Kläger auf sie berufen und ihm damit ein Anspruch zustehen könnte. Auf der fraglichen Homepage wird schließlich ausgeführt, dass eine Ausnahme unter bestimmten Umständen möglich sei, nicht aber, dass eine solche ohne weiteres oder zwingend gewährt würde. Ausgehend von der Situation des Klägers und dem durch ihn erreichten Abschluss ergibt sich damit aus den Zuwendungsrichtlinien und den weiteren Veröffentlichungen des Beklagten keineswegs, dass insoweit ein Anspruch auf den Meisterbonus bestünde.
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Unabhängig davon fehlt es im konkreten Fall auch an einer im Vertrauen auf den Erhalt des Meisterbonus getätigten (Vermögens-)Disposition. Der Kläger hat auf Nachfrage ausdrücklich vorgetragen, er habe erst nach Beginn seiner Ausbildung bei der IHK ... von dem bayerischen Meisterbonus erfahren. Dass der Kläger auf einen Anspruch auf den Meisterbonus tatsächlich vertraut und dieses Vertrauen im Sinne einer Vertrauensbetätigung ins Werk gesetzt hätte, ist damit nicht ansatzweise ersichtlich.
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Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung und Auszahlung des begehrten Meisterbonus besteht damit insgesamt nicht.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.