Titel:
Glücksspielrecht, Darlegungslast, Beweislast, Nichtigkeit von Verträgen, Auslandsbezug, Schlüssigkeit des Vortrags, Berufungszurückweisung
Schlagworte:
Glücksspielrecht, Darlegungslast, Beweislast, Nichtigkeit von Verträgen, Auslandsbezug, Schlüssigkeit des Vortrags, Berufungszurückweisung
Vorinstanz:
LG Bayreuth, Endurteil vom 18.03.2025 – 43 O 715/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 39606
Tenor
1. Die Anträge des Klägers, „die vorläufige Vollstreckung aus dem Urteil des LG Bayreuth vom 18.03.2025, Aktenzeichen 43 O 715/23, gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen“ sowie „Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des jeweils vollstreckten Betrags aufzuheben“, werden abgelehnt.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 18.03.2025 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 34.597,50 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 20.08.2025.
Entscheidungsgründe
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Die in Malta geschäftsansässige Beklagte bot in Deutschland im Internet auf der Internetseite Glücksspiele an. Der Kläger nahm unter dem Benutzernamen „..." das Angebot der Beklagten im Zeitraum zwischen dem 14.04.2015 und dem 31.07.2023 wiederholt wahr, wobei er nach seinem Vortrag einen Verlust in Höhe von 34.597,50 € erlitt. In dem vorgenannten Zeitraum verfügte die Beklagte über eine maltesische Glücksspiellizenz, nicht aber über eine Konzession nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrags.
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Der Kläger ist der Ansicht, die zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Glücksspielverträge seien wegen Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag in der jeweils gültigen Fassung nichtig. Mit seiner Klage nimmt er deshalb die Beklagte auf Erstattung der ihm entstandenen Verluste in Höhe von 34.597,50 € und Zinsen (Klageantrag zu 1) sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 2) in Anspruch.
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Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 18.03.2025 abgewiesen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
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Die Klage sei unschlüssig und damit unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB oder aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB und § 4 GlüStV, denn er habe nicht dargelegt und bewiesen, dass und in welchem Umfang der räumliche Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags eröffnet ist.Hierauf habe das Gericht die Parteien im Termin vom 28.01.2025 ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger habe nach eigenen Angaben das Angebot der Beklagten auch aus Tschechien und der Dominikanischen Republik wahrgenommen.Der Kläger habe dabei seinen Vortrag wiederholt anpassen müssen, so dass der schriftsätzliche Vortrag in Verbindung mit der Anhörung des Klägers für eine Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 286 ZPO keine ausreichende Basis bilde. Das Vorbringen des Klägers reiche nicht aus, um mit der notwendigen Gewissheit feststellen zu können, dass er auch tatsächlich nicht aus dem Ausland spielte. Das bloße Sich-nichterinnern-Können zeige gerade nicht die notwendige Sicherheit, sich nicht auch von dort aus eingeloggt und gespielt zu haben. Dies wiederum gehe zu Lasten des Klägers, da Umstände betroffen seien, die ausschließlich seiner Sphäre zuzuordnen sind.
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Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
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Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:
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Das Landgericht habe § 134 BGB, § 138 BGB und § 4 Abs. 4 GlüStV falsch angewendet und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es ein Beweisangebot des Klägers übergangen und eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten verneint habe (im Einzelnen Seite 22 ff. der Berufungsbegründung). Das Landgericht habe zudem Tatsachen falsch festgestellt und die festgestellten Tatsachen falsch subsumiert. Die Anlage B 3 belege lediglich „Auslandslogins“, nicht aber, dass sich der Kläger tatsächlich im Ausland aufgehalten habe. Der Kläger lebe in der Nähe der Landesgrenze zu Tschechien, sodass sich sein Mobiltelefon oft in „Mobilfunknetze der Nachbarländer einwähle“. Tatsächlich habe der Kläger „für gewöhnlich“ von seinem Wohnsitz aus an den Glücksspielen der Beklagten teilgenommen, „üblicherweise von seinem PC“ aus. Im Übrigen komme es nicht auf die einzelnen Spielvorgänge, sondern auf den mit der Beklagten – in Deutschland – geschlossenen „Rahmenvertrag“ an.Es sei daher unerheblich, dass der Kläger sich im streitgegenständlichen Spielzeitraum teilweise im Auslandsurlaub befunden und „auch teilweise von dort an den Online-Glücksspielen der Beklagten“ teilgenommen habe.Das Landgericht übersehe, zudem dass „die im Ausland geschlossenen Spielverträge“ zumindest nach § 138 BGB i.V.m. den entsprechenden nationalen tschechischen/dominikanischen Normen nichtig seien. Jedenfalls aber hätte das Landgericht eine Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen müssen. Insoweit werde der Vortrag nun dahingehend „ergänzt“, dass der Kläger durch „eine mögliche Spielteilnahme aus dem Ausland“ Verluste in Höhe von maximal 373,56 € erlitten habe (im Einzelnen Seite 20 ff. der Berufungsbegründung, Anlage K 18).
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Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,
I. das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 18.03.2025, Aktenzeichen 43 O 715/23, wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt,
- 1.
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an die Klägerpartei 34.597,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zen tralbank pro Jahr seit dem auf den 31.07.2023 folgenden Tag zu zahlen;
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die Klägerpartei von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.626,49 € freizustellen.
II. die vorläufige Vollstreckung aus dem Urteil des LG Bayreuth vom 18.03.2025, Aktenzeichen 43 O 715/23, wird gegen Sicherheitsleistung einst weilen eingestellt;
III. Vollstreckungsmaßregeln sind gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des jeweils vollstreckten Betrags aufzuheben.
Hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu I. nicht stattgegeben werden sollte, wird beantragt, die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das LG Bayreuth zurückzuverweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.
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Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet.Zutreffend hat das Landgericht die Klage wegen fehlender schlüssiger Darlegung der im Inland stattgefundenen Glücksspiele abgewiesen. Ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Fall BGB wegen Nichtigkeit der Glücksspiele und Sportwetten aufgrund des GlüStV 2012/2021 oder Ansprüche gemäß § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB wurden durch den darlegungsbelasteten Kläger nicht vorgetragen (ebenso in einem Parallelfall desselben Erstgerichts OLG Bamberg, Beschluss vom 16. April 2025 – 4 U 145/24 e, juris).
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1. Wie das Landgericht richtig ausführt, ist der Vortrag des Klägers nicht schlüssig, soweit es den Austragungsort des Spiels betrifft, an denen der Kläger teilgenommen hat. Es ist entscheidend, wo der Spieler spielt. Konkrete Angaben dazu wurden vom Kläger jedoch nicht gemacht. Er musste anlässlich seiner persönlichen Anhörung einräumen, dass verschiedene Spiele vom Ausland aus durchgeführt wurden. Welche Spiele im Inland stattfanden, wurde hingegen zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Auf einen „Rahmenvertrag“ kann nach – soweit ersichtlich – übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht abgestellt werden. Im Einzelnen:
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a) Die Anhörung des Klägers hat dessen eigenen schriftsätzlichen Vortrag nicht bestätigt, sodass der Kläger sich in der Folge gezwungen gesehen hat, diesen anzupassen. Der Kläger hat zunächst vorgetragen, er habe „am eigenen Wohnsitz“ gespielt (Seite 13 der Klageschrift vom 05.12.2023). Auf den konkreten Vorhalt der Beklagten in der Klageerwiderung, er habe auch im Ausland gespielt, hat er seinen Vortrag relativiert und ausgeführt, es sei „anzunehmen, dass auch die Teilnahme an den angebotenen Glücksspielen aus Deutschland heraus vorgenommen wurde“ (Seite 31 der Replik vom 04.09.2024); „ob sich die Klägerpartei über den gesamten Spielzeitraum betrachtet vereinzelt auch aus dem Ausland an Internet-Glücksspielveranstaltungen der Beklagtenpartei teilgenommen hat, ist unerheblich“ (Seite 29 der Replik vom 04.09.2024). Im Rahmen seiner Anhörung hat der Kläger dann angegeben, er habe sich anlässlich von „Livetournieren“ auch in Tschechien eingeloggt. Er könne „nicht ausschließen“, dass er dabei auch gespielt habe. Er könne auch „nicht ausschließen“, dass er im Urlaub in der Dominikanischen Republik gespielt habe. In der Folge hat sich der schriftsätzliche Vortrag des Klägers dahingehend entwickelt, dass er „ganz überwiegend von Deutschland aus gespielt“ habe (Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.02.2025) oder „für gewöhnlich von seinem Wohnsitz aus an den Glücksspielen teilgenommen habe“ (Seite 8 der Berufungsbegründung). Durch die Vorlage der Anlage K 18 hat der Kläger schließlich unstreitig gestellt, dass er von der Dominikanischen Republik aus an Glücksspielen teilgenommen hat.
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b) Der Vortrag des Klägers ist dabei zugleich in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich. Der Kläger hat während seiner Anhörung mehrfach angegeben, er habe im Ausland nur „um Cent-Beträge“ gespielt. Allerdings finden sich in den Anlagen K 3, K 5 oder K 18 keine Einsätze, die diesem Vorbringen entsprächen. Ferner hat der Kläger schriftsätzlich vorgetragen, sein Mobiltelefon habe sich aufgrund seines grenznahen Wohnorts (unbeabsichtigt) in das tschechische Mobilfunknetzt eingeloggt. Allerdings hat der Kläger in seiner Anhörung mitgeteilt, er habe sich auch bewusst anlässlich von „Livetournieren“ in Tschechien eingeloggt; zudem spiele er nicht „vom Handy“, sondern „zu Hause am PC“. Der schriftsätzliche Vortrag, der Kläger habe zum Spielen sein Mobiltelefon benutzt, hat sich folglich ebenfalls nicht bestätigt.
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c) Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch kein erhebliches Beweisangebot des Klägers übergangen. Das Beweisangebot eines „Sachverständigengutachtens“ (vgl. Seite 31 der Replik vom 04.09.2024) bezieht sich auf die Anlage K 5, nicht – wie von der Berufung behauptet auf die Anlage K 5a. Die Anlage K 5 enthält jedoch keine IP-Adressen, die einer sachverständigen Begutachtung zugänglich wären.
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2. Es fehlt entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht an der Entscheidungserheblichkeit des fehlenden Vortrags. Mit der Berufung geht der Senat von der grundsätzlichen Anwendbarkeit deutschen Rechts aus. Allerdings findet der Glücksspielstaatsvertrag lediglich auf Glücksspiele Anwendung, die im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags veranstaltet werden. Bereits aus der Überschrift des Staatsvertrages folgt, dass Regelungen für das Glücksspielwesen in Deutschland getroffen werden sollten. Der Staatsvertrag kann für Glücksspiele, die im Ausland von ausländischen Anbietern veranstaltet werden, keine Geltung beanspruchen. Die Nichtigkeit der im Ausland veranstalteten Glücksspiele und Sportwetten kann somit nicht aus dem GlüStV folgen (OLG Bamberg, Beschluss vom 16. April 2025 – 4 U 145/24 e, juris Rn. 22 m.w.N.). Soweit die Berufung meint, auch nach tschechischem Recht oder dem Recht der dominikanischen Republik seien die Glücksspielverträge nichtig, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Den in Ermangelung konkreten Vortrags dazu, wann in welchem Land gespielt wurde (s.o.) kann der Senat die Nichtigkeitsvoraussetzungen nicht bezogen auf den jeweiligen Glücksspielvertrag prüfen.
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3. Mangels konkreter Anknüpfungspunkte fehlt auch eine Schätzgrundlage für den Anteil der im Inland durchgeführten Glücksspiele. Eine Schätzung des Mindestschadens gemäß § 287 ZPO scheidet aus (OLG Bamberg, Beschluss vom 16. April 2025 – 4 U 145/24 e, juris Rn. 23). Das Klagevorbringen lässt sich auch nicht anhand der Angaben des Klägers konkretisieren oder auf einen Mindestschaden festlegen. Die Auslandsspiele lassen sich nicht anhand der Beschreibung „Cent-Beträge“ eingrenzen, weil solche Einsätze weder vorgetragen noch durch die Anlage belegt sind (s.o.). Weiter hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe „auch aus weiteren Ländern, die nicht in den IP-Adressen aufgeführt wurden, an den streitgegenständlichen Spielen teilgenommen“ (Seite 6 des Schriftsatzes vom 20.01.2025). Hierzu hat der Kläger nur vorgetragen, er sei „alle Jahr einmal im Urlaub“ gewesen, „wo genau“, könne er nicht mehr sagen. Da der Kläger nur zwei Aufenthalte in der Dominikanischen Republik in den Jahren 2021 und 2022 ausdrücklich benannt hat, er aber nach eigenen Angaben jedes Jahr von 2015 bis 2023 im Urlaub war, ist er dem Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten. Da der Kläger nach eigenem Vortrag spielsüchtig ist (Seite 10 der Klageschrift vom 05.12.2023), ist der Vortrag der Beklagten auch plausibel. Aus diesem Grund kann auch die Vorlage der Anlage K 18, die ohnehin verspätet wäre (§ 531 ZPO), der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, denn sie bezieht sich nur auf die Aufenthalte in der Dominikanischen Republik, nicht aber auch Aufenthalte in Tschechien oder sonstige Urlaube.
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4. Ob die vom Kläger geltend gemachten Verluste aus Glücksspiel oder Sportwetten stammen (vgl. Seite 7 der Berufungsbegründung) ist ohne Belang und nicht entscheidungserheblich. Allerdings hat der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in mindestens 22 Fällen an Sportwetten teilgenommen (Seite 32 der Replik vom 04.09.2024), sodass das Landgericht dies mit Recht als unstreitig angesehen hat.
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5. Vor diesem Hintergrund sind die Anträge zu II und zu III mangels Erfolgsaussicht der Berufung abzulehnen.
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Die Berufungsangriffe erfordern keine Erörterung in mündlicher Verhandlung.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Der Senat regt daher – unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme – die kostengünstigere Rücknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgebühren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG). gez.