Titel:
Gegenstandswert im Verfahren der Tatbestandsberichtigung
Normenketten:
RVG § 23 Abs. 2, Abs. 3, § 33 Abs. 1
ZPO § 320
Leitsätze:
Der Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit in einem auf Tatbestandberichtigung gerichteten Verfahren ist mit 1/10 des Hauptsachewertes zu bemessen. (Rn. 6)
1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers zu bestimmen (§ 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG). Betrifft das Verfahren einen Antrag auf Berichtigung eines Urteils nach §§ 319 ff. ZPO, so ist demgemäß das Änderungsinteresse des Antragstellers maßgebend und vom Gericht zu schätzen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Fällen der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO zielt der Antrag nicht auf eine erneute materiell-rechtliche Prüfung der Sache. Es ist daher nur auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes abzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn das Urteil mangels eines eingelegten Rechtsmittels rechtskräftig geworden ist und die beanstandete Passage des Tatbestandes nicht mehr entscheidungserheblich werden kann. Die Auswirkungen der beantragten Berichtigung bzw. des gegen die Ablehnung gerichteten Rechtsmittels sind somit gering. Es erscheint daher gerechtfertigt, das im Beschwerdeverfahren verfolgte Interesse mit 1/10 des sie betreffenden Urteilsbetrages zu bewerten. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gerichtsverfassung und Zivilverfahren, Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare vorgehend:, Beschwerde, Berichtigung, Verfahren, Ermessen, Gegenstandswert, Rechtsmittelverfahren, RVG, Tatbestandberichtigung, Frankfurt, verworfen, ZPO, bestimmen, OLG, Gegenstandwert, sofortige Beschwerde, Kosten des Beschwerdeverfahrens, billigem Ermessen, Rechtskräftiges Endurteil, Landgericht Ansbach, Zahlungsverpflichtung, Tatbestandsberichtigung, Sofortige Beschwerde, Gegenstandswertfestsetzung, Anwaltliche Tätigkeit, rechtskräftiges Endurteil, Anwaltsvergütung
Vorinstanz:
LG Ansbach, Beschluss vom 13.02.2025 – 3 O 1136/18
Fundstellen:
JurBüro 2025, 314
MDR 2025, 1027
LSK 2025, 3958
NJOZ 2025, 1242
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1. Der Antrag ist zulässig gemäß § 33 Abs. 1 RVG, nachdem für die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren eine Festgebühr erhoben worden ist und es daher keiner Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG bedurfte (vgl. auch BeckOK-KostR/Jäckel, GKG, § 63 Rn. 1 [Stand: 01.02.2025]). Über den Antrag entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
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2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers zu bestimmen (§ 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG). Betrifft das Verfahren einen Antrag auf Berichtigung eines Urteils nach §§ 319 ff. ZPO, so ist demgemäß das Änderungsinteresse des Antragstellers maßgebend und vom Gericht zu schätzen (vgl. OLG Frankfurt, BeckRS 1980, 3947 Rn. 5; OLG Saarbrücken, JurBüro 1989, 522, 523).
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In Fällen der – auch hier erstrebten – Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO zielt der Antrag nicht auf eine erneute materiell-rechtliche Prüfung der Sache. Es ist daher nur auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes abzustellen. Dies gilt umso mehr, als das Urteil des Landgerichts mangels einer eingelegten Berufung rechtskräftig geworden ist und die beanstandete Passage des Tatbestandes nicht mehr entscheidungserheblich werden kann. Die Auswirkungen der beantragten Berichtigung bzw. des gegen die Ablehnung gerichteten Rechtsmittels waren somit gering. Es erscheint dem Senat daher gerechtfertigt, das im Beschwerdeverfahren verfolgte Interesse der Beklagten zu 1) mit 1/10 des sie betreffenden Urteilsbetrages zu bewerten (vgl. BFH, Beschlüsse vom 26.11.2002 – IV E 3/02, BeckRS 2002, 25001358 und vom 01.12.2004 – XI B 239/02, BeckRS 2004, 25007340; Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rn. 2.4980). Dies führt zu einem Gegenstandswert von 1.050,00 €.