Titel:
Rückforderung von Versorgungsbezügen, (weitergehende) Anrechnung von Erwerbseinkommen, Restricted Stock, Units (RSU), Billigkeitsentscheidung, keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Dienstherrn
Normenketten:
SVG § 49 Abs. 2, § 53, § 60 Abs. 2 (in der bis 31.12.2024 geltenden Fassung)
BGB § 195, § 199
Schlagworte:
Rückforderung von Versorgungsbezügen, (weitergehende) Anrechnung von Erwerbseinkommen, Restricted Stock, Units (RSU), Billigkeitsentscheidung, keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Dienstherrn
Fundstelle:
BeckRS 2025, 38937
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.
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Er stand als Berufssoldat im Dienst der Beklagten und wurde mit Ablauf des 30. September 2010 gem. § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG in den Ruhestand versetzt.
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Seit 5. Dezember 2011 war er bei der X ... (im Folgenden: X. ) tätig und erzielte hieraus Einkünfte (Arbeitsvertrag Behördenakt Bl. 64 ff.).
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Zunächst mit Bescheid vom 20. März 2012 traf die Beklagte eine Ruhensregelung nach § 53 SVG wegen Einkommensbezug.
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In der Folge legte der Kläger Verdienstabrechnungen sowie Einkommensteuerbescheide vor; z.T. erfolgten auch Telefonate mit der Beklagten zum Einkommen des Klägers. Auf diese Informationen passte die Beklagte die Ruhensregelung wiederholt an.
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Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 beendete der Kläger seine Tätigkeit bei X.(Aufhebungsvertrag Behördenakt Bl. 424 ff.).
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Nach Aktenlage in Folge eines Bescheids vom 18. Februar 2022, mit dem die Beklagte vom Kläger für das Jahr 2020 zu viel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 1.798,44 EUR zurückgefordert hatte, sowie Einwendungen des Klägers gegen diese Rückforderung, befasste sich die Beklagte mit der Frage einer Entlohnung des Klägers über Aktien von X. (Restricted Stock Units [RSUs]) und deren Folgen für § 53 SVG. Hierzu forderte die Beklagte u.a. Informationen und Unterlagen bei X. an.
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Mit Bescheid vom 20. Februar 2024 forderte die Beklagte vom Kläger nach dessen Anhörung zu viel gezahlte Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von 8.768,93 EUR zurück (Überzahlung 2013 iHv 1.485,69 EUR; Überzahlung 2014 iHv 1.851,38 EUR; Überzahlung 2015 iHv 2.017,89 EUR; Überzahlung 2019 iHv 3.413,97 EUR). Zur Vermeidung von Härten wurden für die Rückzahlung des überzahlten Betrags 31 monatliche Tilgungsraten von je 280,- EUR und eine Restrate in Höhe von 88,93 EUR, beginnend ab dem Zahlungsmonat April 2024, festgesetzt.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Zu den Einkünften i.S.d. § 53 SVG gehörten auch Erlöse aus Aktien, die der Arbeitgeber gewährt habe (RSUs). Der Bezug der RSUs sei der Beklagten in Gänze erst seit dem 22. November 2022 bekannt geworden. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge sei § 49 Abs. 2 SVG i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Zahlung seiner Versorgungsbezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Ruhensregelung gem. § 53 SVG stehe (§ 820 Abs. 1 BGB). Ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen, wie vom Kläger im Rahmen der Anhörung erbeten, komme weder ganz noch teilweise in Betracht. Der der Beklagten vorliegende Arbeitsvertrag enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Kläger Erlöse aus Aktien erhalte oder erhalten könne. Die vom ihm vorgelegten Steuerbescheide beinhalteten zwar Beträge nach § 34 Abs. 1 EStG. Einkünfte aus Kapitalvermögen/Gewinne aus Aktien unterlägen aber grundsätzlich nicht § 53 SVG; dass es sich um Einkünfte aus der Tätigkeit bei X. gehandelt haben könnte, sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Auch die vom Kläger vorgelegten Verdienstabrechnungen hätten den Bezug von RSUs nicht erkennen lassen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2024, zugestellt am 2. September 2024, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
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Der Kläger ließ am 2. Oktober 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag,
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den Bescheid vom 20. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2024 aufzuheben.
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Zur Begründung ließ der Kläger im Wesentlichen vortragen: Er habe der Beklagten regelmäßig Verdienstabrechnungen samt Lohnsteuerbescheinigungen sowie Steuerbescheide übermittelt. Auch habe der Beklagtenseite der zugrundeliegende Arbeitsvertrag von Anfang an vorgelegen. Die Aktienbezugsrechte seien aus diesen Unterlagen ersichtlich gewesen. Bestritten werde, dass der Bezug der RSUs „in Gänze“ erst seit dem 22. November 2022 bekannt geworden sein solle. Verjährung entsprechend § 195 BGB sei eingetreten. Die Beklagte habe zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis von den die Rückforderungsansprüche begründenden Umständen erlangt. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs sei jedenfalls treuwidrig. Nachdem angebliche Überzahlungen aus Zeiträumen geltend gemacht würden, die länger als zehn Jahre zurücklägen, sei aus Billigkeitsgründen hiervon abzusehen. Ermessensfehlerhaft sei es, lediglich Ratenzahlung zu bewilligen. Vielmehr sei zumindest teilweise von der Rückforderung abzusehen gewesen. Vorsorglich werde die Höhe der angeblichen Überzahlung bestritten.
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Die Beklagte beantragt,
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Sie führt erneut aus, der RSU-Bezug sei für sie aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht erkennbar gewesen.
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Die Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 16. Oktober 2024, der Kläger mit Schriftsatz vom 5. März 2025 auf mündliche Verhandlung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte hat vom Kläger zu Recht Versorgungsbezüge in Höhe von 8.768,93 EUR zurückgefordert. Der Bescheid vom 20. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Gem. § 49 Abs. 2 SVG (in der bis 31.12.2024 geltenden Fassung; von dieser Fassung des SVG wird im Folgenden ausgegangen) richtet sich – nachdem ein Fall des § 49 Abs. 1 SVG ersichtlich nicht vorliegt und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
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1.1 Dem Kläger wurden Versorgungsbezüge in Höhe von 8.768,93 EUR zu viel gezahlt, weil er von seinem Arbeitgeber X. in den betreffenden Jahren (2013, 2014, 2015, 2019) auch durch RSUs i.S.v. § 53 Abs. 1, Abs. 5 SVG Erwerbseinkommen bezogen hat, was bereits in diesen Jahren zu einer weitergehenden Anrechnung von Erwerbseinkommen gem. § 53 SVG hätte führen müssen.
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Es liegt auf der Hand und wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen, dass die von X. erhaltenen RSUs Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit i.S.v. § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG gewesen sind. Heranzuziehen ist der steuerliche Begriff nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (vgl. zum wortgleichen § 53 Abs. 7 BeamtVG Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand Januar 2024, § 53 BeamtVG Rn. 162). Danach gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Jedenfalls ein anderer Bezug oder Vorteil ist hier hinsichtlich der RSUs gegeben.
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Zwar bestreitet der Kläger pauschal die Höhe der Überzahlung. Damit dringt er jedoch nicht durch. Die Höhe des Rückforderungsbetrags für die einzelnen Jahre ergibt sich aus den dem Bescheid vom 20. Februar 2024 beigegebenen detaillierten, mithin substantiierten Berechnungen (Behördenakt Bl. 580 ff.). Sie beruhen auf Angaben, die die Beklagte von X. angefordert (Schreiben von 18.10.2022, Behördenakt Bl. 487 f.; Schreiben vom 13.2.2023, Behördenakt Bl. 501) und erhalten hat (Verdienstabrechnungen Behördenakt Bl. 489 ff.; telefonische Angaben vom 9.3.2023, Vermerk Behördenakt Bl. 501 R). Zu berücksichtigen ist ferner die Anzeigepflicht des Klägers nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVG hinsichtlich Bezug und Änderung von Einkünften nach § 53 SVG. Soweit in ihre Sphäre fallend, ist die Beklagte damit hinsichtlich der Höhe der Überzahlung ihrer Aufklärungs- und Begründungspflicht nachgekommen; das pauschale Bestreiten des Klägers genügt nicht, um ihre Feststellungen und Berechnungen in Zweifel zu ziehen (vgl. zu den Bestreitensanforderungen nach „Sphärengesichtspunkten“ bzw. nach Maßgabe der Substantiiertheit des Vortrags der beweisbelasteten Partei OVG SH, B.v. 22.2.2021 – 2 LA 192/17 – juris Rn. 12 m.w.N.)
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1.2 Ein Wegfall der Bereicherung gem. § 49 Abs. 2 SVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht, denn es greift die verschärfte Haftung nach § 49 Abs. 2 SVG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 4 BGB. Ruhegehaltsfestsetzungsbescheiden bezüglich der Anwendung der Ruhensvorschriften (hier § 53 SVG) ist ein gesetzlicher Vorbehalt der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge immanent mit der Folge, dass die Einrede des Wegfalls der Bereicherung gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2011 – 14 ZB 10.2102 – juris Rn. 10 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 13.3.2014 – Au 2 K 13.1561 – juris Rn. 35).
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2. Die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung gem. § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift kann von der Rückforderung mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Februar 2024 zur Vermeidung von Härten eine Ratenzahlung gewährt (31 monatliche Tilgungsraten von 280,00 EUR, eine Restrate von 88,93 EUR).
Hiergegen bestehen keine Bedenken; insbesondere war ein vollständiges oder teilweises Absehen von der Rückforderung nicht geboten.
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Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen, in denen der Beamte zwar entreichert, sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Liegt hingegen kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.2019 – 2 C 24.17 – juris, LS 1 und Rn. 19 f.).
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Vorliegend beruht die Überzahlung nicht auf überwiegendem behördlichem Mitverschulden; der Grund für die Überzahlung liegt nicht in der überwiegenden behördlichen Verantwortung. Vielmehr liegt dieser Grund ganz überwiegend, wenn nicht ausschließlich, in der Sphäre und Verantwortung des Klägers. Dies folgt hier insbesondere aus seiner Anzeigepflicht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVG. Dieser und den weiteren Anzeigepflichten nach § 60 Abs. 2 SVG ist nur genügt, wenn der jeweilige Sachverhalt eindeutig und ausführlich dargestellt ist. Die Verpflichtung zur Anzeige von Einkünften ist daher nur dann erfüllt, wenn auch deren Höhe und jede Änderung richtig angezeigt werden (vgl. zu § 62 Abs. 2 BeamtVG OVG NW, B.v. 31.10.2024 – 1 A 983/21 – juris Rn. 94 f. m.w.N.).
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Den Mitteilungen des Klägers an die Beklagte ließ sich – was Kern des Rechtsstreits ist – seine Entlohnung (auch) mittels RSUs nicht, schon gar nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit, entnehmen. Der Kläger behauptet zwar, das dies „aus den jeweils vorgelegten Unterlagen“ ersichtlich gewesen sei. Belege hierfür oder zumindest eine konkrete Bezeichnung der von ihm in Bezug genommenen Unterlagen hat der Kläger jedoch nicht eingereicht. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich überdies nicht, dass der Kläger Unterlagen über einen RSU-Bezug eingereicht oder die Beklagte sonst hierauf hingewiesen hätte.
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Der mit X. geschlossene Arbeitsvertrag vom 5. Dezember 2011 (Behördenakt Bl. 64 ff.) enthält, insbesondere unter „§ 4 Vergütung,“ keine Anhaltspunkte für einen RSU-Bezug. Andere Gehaltsbestandteile als der festen Lohn wurden nur allgemein umschrieben und als „etwaig“ bezeichnet. Auffällig ist, dass der Aufhebungsvertrag vom 2. Februar 2021 (Behördenakt Bl. 424 ff.) demgegenüber Regelungen zu RSU traf (§ 7). Dies spricht ebenfalls dafür, dass aus § 4 des Arbeitsvertrags ein RSU-Bezug auch nicht indirekt oder mittelbar abgeleitet werden konnte. Die Beklagte musste auch nicht etwa aus § 7 des Aufhebungsvertrags schließen, dass der Kläger während seiner Arbeit für X. RSU bezogen hatte, denn der Aufhebungsvertrag enthält insoweit nur abstrakte Formulierungen („wenn und soweit der Mitarbeiter bereits RSUs … erhalten hat“).
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Die in den Akten für die in Rede stehenden Jahre enthaltenen Verdienstabrechnungen des Klägers (vgl. etwa Behördenakt Bl. 175, Bl. 307, Bl. 336) enthalten ebenfalls keinerlei Hinweise auf einen Bezug von RSU. Erst eine vom Kläger auf die „Abrechnung“ durch die Beklagte für das Jahr 2020 am 9. Februar 2022 versandte E-Mail enthält in der Anlage eine Verdienstabrechnung (Mai 2020), welche auf einen RSU-Bezug schließen lässt (Behördenakt Bl. 439). Auch die von X. auf Anforderung der Beklagten im November 2022 eingereichten Verdienstabrechnungen ab Ende 2013 (vgl. Behördenakt Bl. 488 ff.) weisen RSUs ausdrücklich aus. Diese Informationen lagen der Beklagten aber erst nach den hier in Rede stehenden Jahren (bis 2019) vor.
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Einen konkreten Anhaltspunkt für einen RSU-Bezug enthalten auch nicht die in den Behördenakten enthaltenen Einkommensteuerbescheide des Klägers. Insbesondere der Verweis auf § 34 Abs. 1 EStG (außerordentliche Einkünfte) in den Steuerbescheiden ergibt einen solchen konkreten Anhaltspunkt nicht, allein schon deshalb, weil als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG höchst unterschiedliche Einkünfte in Betracht kommen; schon gar nicht lässt bzw. ließ sich ein Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Klägers bei X. herstellen.
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Alles in allem war also der RSU-Bezug für die Beklagte nicht erkennbar; ebenso wenig enthielten die vom Kläger eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte, die Nachfragen oder sonst eine weitere Sachaufklärung geboten hätten. Die Einräumung einer Ratenzahlung, wie geschehen, war mithin im Rahmen des § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG ausreichend. Dass die Höhe der angesetzten Raten unangemessen oder unbillig wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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3. Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (Nr. 2; vgl. BVerwG, U.v. 21.2.2019 – 2 C 24.17 – juris Rn. 11 m.w.N.).
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Von Kenntnis des Dienstherrn vom RSU-Bezug durch den Kläger kann angesichts des Vorstehenden (2.) keine Rede sein. Aber auch grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.2019 – 2 C 24.17 – juris Rn. 14 m.w.N.).
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Vorliegend gaben, wie ausgeführt, die vom Kläger eingereichten, in den Behördenakten befindlichen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für einen RSU-Bezug des Klägers. Dementsprechend bestand auch kein Anlass für Nachforschungen durch die Beklagte; das Unterlassen von Ermittlungen erscheint nicht geradezu unverständlich, sondern nach Maßgabe ihr vorliegenden Unterlagen verständlich. Insoweit liegt auch kein treuwidriges Handeln der Beklagten vor; die fehlende Aussagekraft der eingereichten Unterlagen lag, wie ebenfalls ausgeführt, in der Sphäre des Klägers.
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Wann genau die Verjährungsfrist begonnen hat, kann offen bleiben. Nach Aktenlage hatte die Beklagte vor Februar 2022 keine Anhaltspunkte für einen RSU-Bezug, so dass die Frist vorher keinesfalls zu laufen beginnen konnte. Der Bescheid vom 20. Februar 2024, welcher die Verjährung gem. § 53 VwVfG hemmte (BVerwG, U.v. 21.2.2019 – 2 C 24.17 – juris Rn. 16), erging damit innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB.
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4. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.