Titel:
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung über eine Dauer von einem Jahr hinaus
Normenketten:
BGB § 1831, § 1867
FamFG § 317, § 319, § 321, § 329
Leitsätze:
1. Die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung in einer beschützenden Pflegeeinrichtung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine psychische Erkrankung, fehlende Krankheitseinsicht und Unfähigkeit zur freien Willensbestimmung sowie eine konkrete und ernstliche Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden voraus. (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Macht das Gericht von der nicht völlig ausgeschlossenen Möglichkeit Gebrauch, die nach § 319 Abs. 1 FamFG notwendige persönliche Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vornehmen zu lassen, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (so auch BGH BeckRS 2025, 16853). (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei einer Überschreitung der regelmäßigen Höchstfrist des § 329 Abs. 1 S. 1 FamFG für die Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen, wobei die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit deutlich und erkennbar hervortreten müssen (so auch BGH BeckRS 2023, 36457). (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Betreuung, Pflegeeinrichtung, Pflegeheim, psychische Erkrankung, freiheitsentziehende Unterbringung, Eigengefährdung, Sachverständigengutachten, persönliche Anhörung, Dauer der Unterbringung, regelmäßige Höchstfrist, Überschreitung, Begründung
Vorinstanzen:
BGH, Beschluss vom 11.06.2025 – XII ZB 183/25
LG Regensburg, Beschluss vom 20.03.2025 – 53 T 58/25
AG Regensburg vom 06.02.2025 – XVII 1746/23
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 17.12.2025 – XII ZB 489/25
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Betreuten wird der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 06.02.2025, Az. XVII 1746/23, dahingehend abgeändert, dass die Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 25.12.2026 genehmigt wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Betreuten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 06.02.2025, Az. XVII 1746/23, zurückgewiesen.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
4. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beim Bundesgerichtshof mit dem Az. XII ZB 183/25 trägt die Staatskasse. Weitere außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 12.02.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 06.02.2025, mit welchem ihre Unterbringung durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 05.02.2027 genehmigt wurde.
2
Am 17.11.2023 ordnete die Polizeiinspektion … die sofortige vorläufige Unterbringung der Betreuten in einer geschlossenen Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses gemäß Art. 5 Abs. 1, 12 BayPsychKHG an und verbrachte die Betreute in das BKH … . Im polizeilichen Sachverhalt wurde hierzu angeführt, dass die Polizei durch einen Handwerker darüber informiert worden sei, dass die Betreute in einer verwahrlosten Wohnung lebe, in der es keinen Strom, kein Wasser, keine Heizung, keinen Kühlschrank, kein Essen und auch kein Trinken gebe. Vor Ort stellten die eingesetzten Polizeibeamten fest, dass die Wohnung bis auf wenige Kisten fast leer war und sich in der Wohnung keine Lebensmittel und kein Trinkwasser befand. Die Betreute wirkte auf die Polizeibeamten sehr schwach und machte einen abgemagerten Eindruck. Weiter geht aus dem polizeilichen Sachverhalt hervor, dass die Toilette mit menschlichem Kot beschmiert gewesen sei und sich am Boden Kot von Ratten und anderen Nagetieren befunden habe. Aufgrund des Zustands der Wohnung und da die Betreute selbst keine Kooperationsbereitschaft gezeigt habe, sei die Einweisung wegen Eigengefährdung veranlasst gewesen. Auf den Inhalt des polizeilichen Sachverhalts und die beigefügten Lichtbilder (Bl. 83-99 d. BH) wird Bezug genommen.
3
Mit Schreiben vom 18.11.2023 (Bl. 1-5 d. UH) beantragte das BKH … die vorläufige Unterbringung der Betreuten in der geschlossenen Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses. Darin wurde aufgeführt, dass die Betreute an einer Psychose leide, sie kachektisch, vollkommen verwahrlost, hilflos und pflegebedürftig sei, wodurch eine erhebliche Eigengefährdung bestehe. Die Betreute könne sich nicht selbst versorgen und die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sei gefährdet, weshalb eine Unterbringung in einer geschlossenen Station des psychiatrischen Krankenhauses zur Untersuchung angezeigt sei. Zudem wurde in der ärztlichen Stellungnahme von Frau Prof. Dr. … attestiert, dass sie krankheitsbedingt nicht zur freien Willensbestimmung in der Lage sei und deshalb auch außerstande sei, der dringend erforderlichen Behandlung zuzustimmen.
4
Mit Beschluss vom 18.11.2023 ordnete das Amtsgericht Regensburg die vorläufige Unterbringung der Betreuten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 29.12.2023 gemäß den §§ 1831, 1867 Abs. 1 BGB an. Für die Begründung wird auf den Beschluss vom 18.11.2023 (Bl. 7-9 d. UH) Bezug genommen.
5
Mit Beschluss vom 30.11.2023 bestellte das Amtsgericht Regensburg RA … für die Aufgabenbereiche Vertretung im Unterbringungsverfahren und Vertretung im Verfahren der Bestellung eines Betreuers zum Verfahrenspfleger.
6
Mit Schreiben vom 01.12.2023 (Bl. 34-35 d. UH) wurde von Seiten des BKH … die Errichtung einer Betreuung auch gegen den Willen der Betreuten aufgrund der Diagnose einer chronischen Schizophrenie angeregt. Zudem sprach sich das BKH … auch für eine weitere Behandlung auf der beschützenden Station aus, um bei anhaltender Verweigerung einer suffizienten medikamentösen Therapie eine weitere Chronifizierung der Erkrankung zu verhindern. Der Oberarzt Dr. med. … und der Stationsarzt … gingen auch davon aus, dass eine längerfristige Versorgung der Betreuten in der beschützenden Abteilung eines Pflegeheims notwendig werden wird. In der ärztlichen Stellungnahme wurde angeführt, dass die Betreute krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, das Für und Wider abzuwägen. Es bestehe krankheitsbedingt keine Einsicht in die eigene Hilfsbedürftigkeit. Die Betreute sei aufgrund einer Realitätsverkennung in ihrer Lebensplanung und -führung eingeschränkt. Ihre kognitiven Beeinträchtigungen würden sich in erster Linie nicht in der mnestischen Domäne (z. B. bei der Fähigkeit, sich Inhalte zu merken und sich an sie zu erinnern), sondern in Form von Störungen der Domäne der Exekutivfunktionen (beispielsweise der Fähigkeit, vorausschauend zu planen und seine Ziele zu verfolgen), der höheren Hirnfunktionen, sowie in Form von Störungen des formalen Denkens und der Denkinhalte, wie es typisch für eine Schizophrenie sei, zeigen. Das krankhafte Ausblenden der eigenen Defizite sei ebenfalls ein typisches Syndrom einer Schizophrenie, ebenso wie das vorschnelle und grundsätzliche Ablehnen jeglicher Hilfsangebote. Bei einer Entlassung der Betreuten in ihre prekäre Wohnsituation bestünden mittelfristig die Gefährdungsmomente der Unterversorgung chronischer Wunden in infektiöser Umgebung sowie das Risiko einer Blutvergiftung mit möglicher Todesfolge.
7
Im bereits zuvor anhängigen Betreuungsverfahren erstattete der Sachverständige Dr. med. … am 13.11.2023 ein Gutachten (Bl. 42-58 d. BH), welches als Diagnose „Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, die ihre Ursache in einem einfachen schizophrenen Residuum haben könnte“ auswies und welches der Betreuten, die die Anordnung einer Betreuung vehement ablehnte, noch eine freie Willensbestimmung attestierte. Zu diesem Gutachten nahm der Sachverständige Dr. … nach Aufforderung durch das Gericht mit Schreiben vom 18.12.2023 (Bl. 127-129 d. BH) unter Berücksichtigung auch der ärztlichen Stellungnahme des BKH vom 01.12.2023 dahingehend ergänzend Stellung, dass sich während seiner Begutachtung die vom BKH in der ärztlichen Stellungnahme vom 01.12.2023 beschriebenen Defizite als noch nicht so stark ausgeprägt gezeigt hätten, dass von einer Aufhebung des freien Willens auszugehen gewesen wäre. Durch den Stress bedingt durch die Ereignisse in den Tagen vor der Aufnahme der Betreuten im BKH … könne es jedoch auch seiner Einschätzung nach zu einer Zunahme des denk- und affektgestörten Syndroms gekommen sein, sodass die Einschätzung der behandelnden Ärzte des BKH … , dass die Betreute aktuell nicht mehr in der Lage sei, ihren freien Willen zu äußern, für ihn durchaus nachvollziehbar und plausibel erscheine.
8
Mit Beschluss vom 20.12.2023 (Bl. 130-133 d. BH) ordnete das Amtsgericht Regensburg die vorläufige Betreuung unter anderem für die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 BGB an und bestellte Frau … zur vorläufigen Betreuerin. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
9
Mit ärztlicher Stellungnahme vom 27.12.2023 (Bl. 56 d. UH) beantrage das BKH … die Verlängerung der vorläufigen Unterbringung über den 29.12.2023 hinaus. Hierzu wurde unter anderem ausgeführt, dass die vorläufige Unterbringung so lange verlängert werden müsse, bis eine Pflegeheimversorgung für die Betreute organisiert werden könne, was bislang mangels gesetzlicher Betreuung nicht möglich gewesen sei. Weiter heißt es in der Stellungnahme vom 27.12.2023, dass die Betreute weiterhin auf Entlassung in ihre Wohnung dränge, wobei bei Immobilität und schweren, chronischen Wunden an den Beinen aufgrund der prekären Wohnverhältnisse Lebensgefahr in Form der Gefahr einer Infektion oder einer Sepsis drohe.
10
Mit Beschluss vom 29.12.2023 genehmigte das Amtsgericht Regensburg die vorläufige Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses weiterhin bis längstens 08.02.2024. Für die Begründung wird auf den Beschluss vom 29.12.2023 (Bl. 74-77 d. UH) Bezug genommen. Diese freiheitsentziehende Unterbringung der Betreuten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 08.02.2024 nochmals im Wege der einstweiligen Anordnung verlängert (Bl. 98-101 d. UH).
11
Mit weiterem Beschluss vom 29.12.2023 beauftragte das Amtsgericht Regensburg den Sachverständigen Dr. med. … mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung und der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung (Bl. 79-80 d. UH).
12
Mit ärztlicher Stellungnahme des BKH Regensburg vom 30.01.2024 wurde mit Einverständnis der vorläufigen Betreuerin die Verlängerung der Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses sowie die Unterbringung in einer beschützenden Pflegeeinrichtung beantragt. Auf den Inhalt der ärztlichen Stellungnahme (Bl. 93-94 d. UH) wird Bezug genommen.
13
Am 11.02.2024 erstattete der Sachverständige Dr. … sein psychiatrisches Gutachten. Auf das vorliegende schriftliche Gutachten (Bl. 155-255 d. UH) wird Bezug genommen.
14
Mit Beschluss vom 16.02.2024 genehmigte das Amtsgericht Regensburg nach persönlicher Anhörung der Betreuten deren freiheitsentziehende Unterbringung durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis zur Aufnahme in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung, längstens jedoch bis zum 15.08.2024, sowie die Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung für ein Jahr, längstens jedoch bis zum 10.02.2025. Für die Begründung wird auf den Beschluss (Bl. 270-273 d. UH) Bezug genommen.
15
Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 16.02.2024 wurde die Betreuung unter anderem für die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 BGB angeordnet (Bl. 386-390 d. HA).
16
Mit Schriftsatz vom 21.05.2024 beantragte die Betreuerin die Verlängerung der freiheitsentziehenden Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses, weil noch keine geeignete Unterbringung in einem geschlossenen Pflegeheim für die Betroffene gefunden wurde (Bl. 325-327 d. UH).
17
Mit Beschluss vom 23.05.2024 (Bl. 330 f. d. UH) gab das Amtsgericht Regensburg ein ergänzendes Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Verlängerung einer freiheitsentziehenden Unterbringung beim Sachverständigen Dr. … in Auftrag. Mit Beschluss vom 16.07.2023 (Bl. 386 f. d. UH) entpflichtete das Amtsgericht den Sachverständigen Dr. … und bestimmte Dr. … zum neuen Sachverständigen, nachdem der Sachverständige Dr. … mit Schreiben vom 27.06.2024 (Bl. 335 d. UH) mitgeteilt hatte, dass sich die Betreute von ihm nicht mehr explorieren lasse und ihn als Sachverständigen ablehne und auch die Betreute mit Schreiben vom 29.06.2024 (Bl. 340-342 d. UH) hierzu Stellung bezogen hatte.
18
Mit Schreiben vom 18.07.2024 (Bl. 443 d. UH) legte die Betreute „Beschwerde“ gegen die Beauftragung des Sachverständigen Dr. … ein.
19
Am 24.07.2024 nahm der Verfahrenspfleger Stellung und befürwortete die weitere Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung, solange das Wohnanwesen nicht verkauft sei, da ansonsten mit einer eigenmächtigen Rückkehr in ihr Haus und damit mit einer erneuten erheblichen Eigengefährdung gerechnet werden müsse (Bl. 470-472 d. UH).
20
Mit Beschluss vom 14.08.2024 (Bl. 557-561 d. UH) genehmigte das Amtsgericht Regensburg die freiheitsentziehende Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung weiterhin bis längstens 10.02.2025.
21
Am 27.11.2024 wurde die Betreute aus dem BKH … entlassen und in das Sonderpsychiatrische Pflegeheim … verlegt. Auf die Mitteilung der Betreuerin vom 03.12.2024 (Bl. 688 d. UH) und die Entlassungsmitteilung des BKH … vom 12.12.2024 (Bl. 691 d. UH) wird Bezug genommen.
22
Am 26.12.2024 erstattete der Sachverständige Dr. … sein psychiatrisches Gutachten, wobei er die weitere freiheitsentziehende Unterbringung der Betreuten in einem Pflegeheim für die Dauer von zwei Jahren befürwortete. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 26.12.2024 (Bl. 694-720 d. UH) Bezug genommen. Das Gutachten wurde am 27.12.2024 an die Verfahrensbeteiligten übersandt. Mit Schreiben vom 07.01.2025 nahm die Betreute zum Gutachten des Sachverständigen Dr. … (Bl. 748-754 d. UH).
23
Mit Beschluss vom 14.01.2025 (Bl. 757 f. d. UH) bestellte das Amtsgericht Regensburg Rechtsanwalt … erneut zum Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren. Mit Verfügung vom gleichen Tag ersuchte das Amtsgericht Regensburg das Amtsgericht Weiden um Anhörung der Betreuten im Wege der Rechtshilfe (Bl. 755 f. d. UH).
24
Am 28.01.2025 hörte das Amtsgericht Weiden die Betreute im Wege der Rechtshilfe in Anwesenheit des Verfahrenspflegers an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift (Bl. 760-762 d. UH) Bezug genommen. Im Rahmen der Anhörung übergab die Betreute einen Schriftsatz, der zur Akte genommen wurde (Bl. 763-780 d. UH). Hierin stellte sie unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen Dr. ….
25
Mit Beschluss vom 06.02.2025 genehmigte das Amtsgericht Regensburg die freiheitsentziehende Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 05.02.2027 und ordnete die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 06.02.2025 (Bl. 808-811 d. UH) Bezug genommen.
26
Mit Schreiben vom 12.02.2025 legte die Betreute Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.02.2025 ein und begründete diese. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 821-833 d. UH) Bezug genommen.
27
Mit Beschluss vom 21.02.2025 (Bl. 834 f. d. UH) half das Amtsgericht Regensburg der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landgericht Regensburg zur Entscheidung vor.
28
Mit Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Regensburg vom 20.03.2025 (Bl. 991-1011 d. UH) wurde der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 06.02.2025 dahingehend abgeändert, dass die Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung nur bis längstens 05.02.2026 genehmigt wird, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Diese Beschwerdeentscheidung wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2025 (Az. XII ZB 183/25) auf die Rechtsbeschwerde der Betreuten aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
29
Die Beschwerdeführerin trug mit Schreiben vom 27.06.2025 (Bl. 29-35 d. A.), 13.08.2025 (Bl. 36-38 d. A.) und 19.09.2025 (Bl. 61-71 d. A.) ergänzend im Beschwerdeverfahren vor und fügte ihren Schreiben mehrere Anlagen dabei. Darin behauptete sie unter anderem, dass sie im Pflegeheim … eine Infektion eines Unterschenkelgeschwürs erlitten habe, weil dort die meisten Schwestern nicht hygienisch und ordentlich arbeiten würden. Im Übrigen wird auf die Schreiben der Betreuten Bezug genommen.
30
Mit Verfügung vom 01.09.2025 wurde durch das Beschwerdegericht ein aktualisiertes elektronisches Aktendoppel von Betreuungsheft und Unterbringungsheft beim Amtsgericht angefordert, welches in der Folgezeit übersandt wurde. Der Beschwerdekammer liegen für die Beschwerdeentscheidung damit das Betreuungsheft bis Bl. 961 (Stand 03.09.2025) sowie das Unterbringungsheft bis Bl. 1023 (Stand 03.09.2025) vor.
31
Mit Schreiben vom 18.09.2025 (Bl. 52 f. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, teilte die Betreuerin auf Nachfrage des Beschwerdegerichts zum Sachstand bzgl. des beabsichtigten Hausverkaufs mit, dass die Betreute ihr den Schlüssel für das Haus nicht aushändige und sie deswegen mit dem Gutachter zur Wertermittlung des Hauses die hierfür notwendige Begehung bislang noch nicht habe durchführen können. Zudem habe die Betreute diesbezüglich eine Petition beim Landtag eingereicht. Da die Erstellung eines Wertgutachtens noch nicht durchgeführt werden habe können, könne auch der beabsichtigte Hausverkauf derzeit nicht vorangetrieben werden. Zudem teilte die Betreuerin mit, dass sie den vom Beschwerdegericht bestimmten Anhörungstermin am 02.10.2025 nicht wahrnehmen könne und dass dieser ohne sie stattfinden könne. Das Schreiben der Betreuerin wurde der Betreuten und dem Verfahrenspfleger mit Verfügung vom 19.09.2025 übersandt.
32
Die Beschwerdeführerin wurde am 02.10.2025 von den Mitgliedern des Beschwerdegerichts im Beisein des Verfahrenspflegers im Pflegeheim des BKH … in ihrem Zimmer persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorliegende Anhörungsniederschrift vom 02.10.2025 Bezug genommen.
33
Die Beschwerde der Betreuten ist zulässig und teilweise in Bezug auf die vom Amtsgericht Regensburg ausgesprochene Genehmigungsdauer für die Unterbringungsmaßnahme auch begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
34
1. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 06.02.2025 ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 63 Abs. 2 Nr. 1, § 64 FamFG).
35
2. Die Beschwerde ist nur teilweise in Bezug auf die vom Amtsgericht Regensburg ausgesprochene Genehmigungsdauer für die Unterbringung begründet. Der angefochtene Beschluss war deshalb dahingehend abzuändern, dass die Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung nur bis längstens 25.12.2026 genehmigt wird.
36
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen war. Der angefochtene Beschluss ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verfahrensfehler der nicht ordnungsgemäß durchgeführten persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht wurde vom Beschwerdegericht mit der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin am 02.10.2025 geheilt.
37
Das Amtsgericht Regensburg hat die weitere Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu Recht genehmigt. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der freiheitsentziehenden Unterbringung in einer beschützenden Pflegeeinrichtung längstens bis zum 25.12.2026 liegen vor.
38
a) Die gesetzliche Vertretungsmacht der Betreuerin erstreckt sich vorliegend ausdrücklich auf die Aufgabenbereiche der Gesundheitssorge und der Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 BGB. Diese Befugnisse schließen die Rechtsmacht ein, im Namen der Betreuten die (vom Gericht zu genehmigende) Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Unterbringung der Betreuten in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung erfolgt auf Veranlassung und mit Zustimmung der Betreuerin.
39
b) Die Voraussetzungen des § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB für die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung liegen weiterhin vor.
40
Aus dem vorliegenden Gutachten des Sachverständigen Dr. … vom 26.12.2024 sowie dem persönlichen Eindruck von der Betreuten, den sich die Kammer im Rahmen der Anhörung vom 02.10.2025 verschaffen konnte, ergibt sich zur vollen Überzeugung des Beschwerdegerichts, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer (chronifizierten) Schizophrenie (aa) und fehlender Krankheitseinsicht sowie daraus folgender Unfähigkeit zur freien Willensbestimmung (cc) weiterhin der Unterbringung bedurfte und noch bedarf, um die konkrete und ernstliche Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens abzuwenden (bb).
41
aa) Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das Beschwerdegericht hat vorliegend keine Zweifel an der gestellten Diagnose einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie sowie einer querulatorischparanoiden Persönlichkeitsstörung. Diese Diagnosen werden im Gutachten des Sachverständigen Dr. … vom 26.12.2024 nachvollziehbar dargestellt. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass die Betreute sich im Verhalten ablehnend, negativistisch und sehr misstrauisch zeige. Sie zeige formale Denkstörungen in Form von Einengung und Perseverationen mit Einschränkung des inhaltlichen Denkumfanges an wenige Themen und Fixierung auf wenige Denkinhalte. Im Denken zeige sich die Betreute weiterhin wahnhaft okkupiert, mit Beeinträchtigungs- und Bestehlungsideen. Weiterhin träten streitsüchtigtes und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten und eine Tendenz zu stark überhöhtem Selbstwertgefühl zum Vorschein. Die Betreute zeige eine ein geschränkte Kritik- und Urteilsfähigkeit, fehlendes Krankheitsbewusstsein, eine Verkennung eigener Defizite und keine Einsicht in ihre Hilfsbedürftigkeit. Ihre kognitiven Fähigkeiten seien überwiegend gestört, wenn es darum gehe, eigene Handlungen zu planen und ihre wahrscheinlichen persönlichen und sozialen Konsequenzen vorauszusehen.
42
Diese Ausführungen des Sachverständigen Dr. … sind nachvollziehbar und überzeugend, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass die Betreute eine Exploration durch den Sachverständigen verweigert hat und dieser seine Erkenntnisse deshalb auf den bisherigen Akteninhalt, den dokumentierten Krankheitsverlauf und die Angaben des therapeutischen Teams stützen musste. Nach eigener kritischer Prüfung unter Würdigung des persönlichen Eindrucks von der Betreuten sowie der Erkenntnisse und Ausführungen aus den weiteren im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten hält das Beschwerdegericht die gestellte Diagnose für zutreffend und macht sich die Ausführungen der Sachverständigen hierzu zu eigen. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Diagnose ergeben mit dem persönlichen Eindruck, den sich die Mitglieder der Kammer von der Betreuten im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 02.10.2025 verschaffen konnten, ein stimmiges Gesamtbild. So zeigte sich die Betreute auch im Rahmen der Anhörung vom 02.10.2025 realitätsverkennend, selbstüberschätzend und bagatellisierend. Sie gab im Rahmen ihrer Anhörung an, nicht über einen längeren Zeitraum in einem Pflegeheim bleiben zu wollen. Ihr Ziel sei es, ihr Haus zu säubern und zu renovieren und auf lange Sicht dort wieder alleine zu leben und private Pflegepersonen zu beschäftigen. Dies sei problemlos möglich. Wenn sie ihr Geld nicht für das Pflegeheim und die Betreuung aufbrauchen müsse, habe sie – neben einer Vielzahl noch bestehender Zahlungsansprüche, die ihr zustünden – auch genug finanzielle Mittel hierfür. Mit Pflegeheimen habe sie nur schlechte Erfahrungen gemacht. Sie würde allenfalls im Notfall für wenige Monate in ein offenes Heim gehen. Solange ihr Haus nicht bewohnbar sei, würde sie sich ein Einzimmerappartement in Regensburg suchen und sich der Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes bedienen, dies allerdings nur als Übergangslösung für wenige Monate. Ein Einzimmerappartement würde sie leicht bekommen. Sie sei zuversichtlich, dass die Renovierung im Erdgeschoss ihres Hauses nicht so lange dauere und sie dieses dann wieder bewohnen könne. Im 2. Obergeschoss ihres Hauses habe sie eine Sitzbadewanne. Diese könne sie nutzen, man müsse nur einen Treppenlift einbauen. Die notwendigen Verbandswechsel an ihren Beinen könne sie selbst durchführen.
43
Aus Sicht der Kammer verkennt die Betreute dabei krankheitsbedingt ihre finanziellen Verhältnisse, ihre körperliche Leistungsfähigkeit und die tatsächlichen Umstände. Ihre Kritikfähigkeit zeigte sich im Rahmen der Anhörung deutlich eingeschränkt, eine Krankheitseinsicht war nicht zu verzeichnen. Sie zeigte sich in Bezug auf das Pflegepersonal des Pflegeheims … ablehnend und misstrauisch und erlaubte der Kammer nicht, sich beim Pflegepersonal über ihre derzeitige pflegerische Versorgung umfassend zu informieren.
44
Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie steht zudem in Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. … in seinem Gutachten vom 11.02.2024, der ebenfalls nachvollziehbar das Vorliegen einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie bei der Betreuten diagnostizierte. Dieser führte aus, dass die Betreute im Rahmen seiner gutachterlichen Exploration ein systematisiertes paranoides Wahngebäude mit Bestehlungs- und Beeinträchtigungs-/Schädigungswahn zeigte. Sie verkenne ihre exekutiven Defizite im Rahmen einer ausgeprägten Einschränkung der Kritik- und Urteilsfähigkeit, externalisiere sämtliche aufgetretenen Probleme und überschätze sich und die ihr verbliebenen Fähigkeiten, die durchaus auch von Dritten aufgrund der gegebenen Eloquenz und juristisch anmutenden Ausdrucksweise überschätzt würden, in hohem Maße. Darüber hinaus verkenne sie in ebenso ausgeprägter Weise ihre gesundheitliche Lage und letztlich die tatsächlichen Gegebenheiten und Notwendigkeiten, lasse sich dabei auch nicht durch die tatsächlich eingetretenen Entwicklungen und Gefährdungen in ihrer starrrigiden Fehleinschätzung korrigieren bzw. zum Reflektieren bewegen. In der Gesamtschau von Soziobiographie, dokumentierten Denk-, Affekt- und Verhaltensstörungen sowie den von ihm erhobenen Befunden sei aus sachverständiger Sicht bei der Betreuten trotz sicherlich fehlender auffälligerer Symptome wie akustische Halluzinationen oder Ich-Störungen letztlich die Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zu stellen, wobei in Anbetracht des prädominanten paranoiden Wahnsystems von einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) auszugehen sei.
45
Auch das im Rahmen des Betreuungsverfahrens eingeholte und von der Betreuten oftmals zitierte Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. med. … vom 13.11.2023 spricht für diese Diagnose. Denn auch dieser Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die von ihm festgestellten Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung ihre Ursache in einem einfachen schizophrenen Residuum haben könnten, welches er jedoch mangels Schweigepflichtentbindung zum damaligen Zeitpunkt nicht sicher verifizieren konnte. Der Sachverständige Dr. … führte in seinem Gutachten vom 13.11.2023 zudem auch aus, dass er in seinem Vorgutachten vom 28.10.2022, das er in einem früheren Betreuungsverfahren für die Betreute (Az. XVII 1786/22) erstattet hatte, ebenfalls die Diagnose einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie gestellt habe.
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bb) Die Unterbringung der Betreuten in einer beschützenden Pflegeeinrichtung ist zur Abwendung einer erheblichen Eigengefährdung auch gegen ihren natürlichen Willen unbedingt notwendig.
47
Zur vollen Überzeugung des Beschwerdegerichts muss die Betreute weiterhin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden, weil sie anderenfalls krankheitsbedingt erneut massiv verwahrlosen und sich erheblichen Gesundheitsgefahren aussetzen würde.
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Der Sachverständige Dr. … führte in seinem Gutachten vom 26.12.2024 nachvollziehbar und überzeugend aus, dass das Persönlichkeitsgefüge der Betreuten aufgrund der schizophrenen Symptomatik dermaßen gestört sei, dass sie nicht mehr in der Lage sei, Entscheidungen auf der Basis realtitätsbezogener, vernünftiger Überlegungen und Abwägungen zu treffen. Der Realitätsbezug der Betreuten sei deutlich eingeschränkt, ihre Kritik- und Urteilsfähigkeit seien erheblich beeinträchtigt, sodass sie ihre Lebenssituation, ihr Krankheitsbild sowie die Notwendigkeit einer entsprechenden Behandlung und Pflege nicht mehr einsehen und folgerichtige Schlüsse daraus ziehen könne. Sie verkenne ihre Defizite, überschätze ihre Fähigkeiten, eigene Handlungen zu planen und die wahrscheinlichen persönlichen und sozialen Konsequenzen vorauszusehen. Während ihres Aufenthalts in ihrer Wohnung seien desolate hygienische Verhältnisse in der Akte dokumentiert, die mit einer hohen Infektionsgefahr, Mangel- und Unterernährung, Verwahrlosung und fehlender Wundversorgung einhergingen. Aufgrund des eingeschränkten Realitätsbezuges mit krankheitsbedingt verzerrter Wahrnehmung, mangelnder Kritik- und Urteilsfähigkeit und deutlich überhöhter Selbsteinschätzung bestehe deshalb bei der Betreuten im Falle einer Entlassung eine erhebliche Selbstgefährdung durch desorganisierte Verhaltensweisen mit dadurch bedingten Risiken.
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Dieser Einschätzung des Sachverständigen zum Vorliegen einer erheblichen Selbstgefährdung im Falle einer Entlassung aus der beschützenden Unterbringung kann sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung anschließen. Die Kammer ist unter Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Äußerungen der Betreuten überzeugt davon, dass sie sich im Falle einer Entlassung zeitnah wieder in ihr Haus begeben und dort wohnen würde, was angesichts der dortigen Zustände und des Gesundheitszustandes der Betreuten nicht mehr möglich ist. Dies will bzw. kann die Betreute jedoch krankheitsbedingt nicht wahrhaben. Zwar erklärte sich die Betreute zeitweise vordergründig zur Inanspruchnahme von Pflegedienst und Kurzzeitpflege bereit, revidierte diese Zusage jedoch immer wieder. Im Juni 2024 gab sie gegenüber dem Verfahrenspfleger und im Juli 2024 gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Richter des Amtsgerichts an, dass sie nicht in ein offenes Heim wolle und wieder in ihr Haus zurückkehren wolle. Zuletzt gab sie im Rahmen der Anhörung vom 02.10.2025 an, nicht über einen längeren Zeitraum in einem Pflegeheim leben zu wollen. Ihr Ziel sei es, ihr Haus zu säubern und zu renovieren und auf lange Sicht dort wieder alleine zu leben und private Pflegepersonen zu beschäftigen. Mit Pflegeheimen habe sie nur schlechte Erfahrungen gemacht. Sie würde allenfalls im Notfall für wenige Monate in ein offenes Heim gehen. Solange ihr Haus nicht bewohnbar sei, würde sie sich ein Einzimmerappartement suchen und sich der Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes bedienen, dies allerdings nur als Übergangslösung für wenige Monate. Ein solches Appartement würde sie leicht bekommen. Sie sei zuversichtlich, dass die Renovierung zumindest des Erdgeschosses ihres Hauses nicht so lange dauere und sie dieses dann wieder bewohnen könne.
50
Die Kammer ist davon überzeugt, dass bei einer Rückkehr der Betreuten in ihr Haus bei der zu erwartenden Ablehnung adäquater Hilfsmaßnahmen eine erneute Verwahrlosung eintreten würde, weil die Betreute auf einen Rollstuhl angewiesen ist und in ihrem Haus zu keiner adäquaten Selbstversorgung sowie auch nicht nur basalen Hygiene in der Lage ist, und eine Versorgung auch mit Hilfen nicht im notwendigen Umfang gewährleistet werden kann. Die in der Vergangenheit dokumentierten Verhältnisse in der Häuslichkeit belegen dies. Dem polizeilichen Bericht vom 17.11.2023 (Bl. 85 d. BH) ist zu entnehmen, dass die Betreute verwahrlost angetroffen wurde. Es haben sich kein Trinkwasser und keine Lebensmittel in der Wohnung befunden. Die Toilette war mit Fäkalien verdreckt. Am Boden befand sich Kot von Ratten und anderen Nagetieren.
51
Die Betreute bagatellisiert die desolaten Zustände in ihrem Haus weiterhin. Im Rahmen der Anhörung vom 02.10.2025 gab sie zuletzt an, dass die Polizei lügen würde und die Zustände in ihrem Haus nicht so schlimm gewesen seien. Sie habe sich nur mit den Handwerkern, die bei ihr tätig gewesen seien, um die Bezahlung gestritten, weshalb diese die Polizei gerufen hätten. Anhand der von der Polizei gefertigten Lichtbilder (Bl. 88-99 d. BH) vermochte sich die Kammer jedoch einen eigenen Eindruck davon verschaffen, wie die Betreute vor ihrer Unterbringung in ihrem häuslichen Umfeld lebte. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss waren vollständig leer und verdreckt. Auf den Bildern sind keine Einrichtungsgegenstände zu erkennen, lediglich Kisten und Kartons, in denen die Betreute ihre Habseligkeiten aufbewahrte. Ein Bett konnte die Polizei im Erdgeschoss nicht auffinden. Der Teppichboden war verdreckt und übersät mit Fäkalien von Nagetieren. Die Toilette im Erdgeschoss inklusive Waschbecken war mit Fäkalien verschmutzt. Eine Kücheneinrichtung war im Erdgeschoss ebenfalls nicht festzustellen, insbesondere kein Kühlschrank. Da sich die Betreute seit dem 17.11.2023 ununterbrochen in geschlossener Unterbringung befindet und der Betreuerin den Schlüssel zum Haus nicht ausgehändigt hat, ist davon auszugehen, dass sich das Haus noch in demselben Zustand befindet.
52
Diese desolaten hygienischen Verhältnisse in der Häuslichkeit bedingen das Risiko erneuter Wundinfektionen (in der Vergangenheit schon bis hin zum Madenbefall eingetreten) und eines hieraus resultierenden septischen Verlaufs bis hin zum Tod. Die Betreute ist nicht mehr zu einer eigenständigen Lebensführung ohne erhebliche Selbstgefährdung in der Lage und kann sich nicht mehr adäquat selbst versorgen und pflegen. Wie sich den Anhörungsniederschriften vom 25.07.2024 sowie vom 02.10.2025 und den Schreiben der Betreuten entnehmen lässt, lebt diese in ihrer eigenen, verzerrten Realität und ist vernunftgetragenen Lösungsvorschlägen als Alternative zur geschlossenen Unterbringung, beispielsweise ein Umzug in ein offenes Heim, krankheitsbedingt nicht mehr zugänglich. Sofern man ihr die dokumentierten desolaten hygienischen Verhältnisse, die vor der Unterbringung zuletzt in ihrer Häuslichkeit geherrscht haben, vorhält, tut sie diese als übertrieben oder gar erlogen ab. Als der Verfahrenspfleger sie im Rahmen der Anhörung vom 02.10.2025 auf den vor der Unterbringung vorhandenen Madenbefall ihres Beines ansprach, hat sie diesen bagatellisiert und angegeben, dass es sich nur um insgesamt sechs Maden gehandelt habe und dies damals eine Ausnahmesituation gewesen sei, weil ihre damaligen Pflegekräfte weggebrochen seien und sie körperlich in schlechter Verfassung gewesen sei. Sie könne den Verbandswechsel an ihren Beinen wieder gut selbst durchführen und würde sich für ein Leben in ihrem Haus wieder neue geeignete private Pflegekräfte suchen. Eine Krankheitseinsicht hatte die Betreute nicht.
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Nach dem persönlichen Eindruck der Kammer ist nicht zu erwarten, dass sich die Betreute im Falle einer Entlassung so lange in ein Pflegeheim begeben würde, bis ihr Haus vollständig renoviert und gesäubert ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich schnellstmöglich in ihr Haus begeben würde, wenn es aus ihrer Sicht wieder bewohnbar ist, was jedoch weit von einer Bewohnbarkeit aus objektiver Sicht abweichen dürfte. Sie ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, vernunfts- und realitätsorientiert zu handeln. Sie ist gedanklich eingeengt auf ihren Wunsch, wieder in ihr Haus zurückzukehren und eigenständig ohne Hilfen zu leben. Die verzerrte Realität zeigt sich bereits darin, dass die Betreute davon ausgeht, dass sie ohne weiteres zeitnah ein Einzimmerappartement in … anmieten und darin vorübergehend mit Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes wohnen könne. Aus Sicht der Kammer verkennt sie dabei bereits, dass aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit und der Angewiesenheit auf einen Rollstuhl nicht jedes Einzimmerappartement für sie geeignet ist. So müsste dieses barrierefrei sein mit breiten Türen, damit sie diese mit dem Rollstuhl passieren kann. Zudem bedürfte es eines Appartements im Erdgeschoss oder in einem Haus mit Aufzug. Auch verkennt die Betreute die Realität in Bezug auf die Suche von geeigneten privaten Pflegekräften. Es besteht insbesondere aufgrund der eigenen Angaben der Betreuten die konkrete Gefahr, dass die Betreute sich bei einer Rückkehr in ihr Haus erneut allein und damit mangelhaft versorgen würde, wenn sie keine geeigneten privaten Pflegekräfte findet, anstelle sich längerfristig eines ambulanten Pflegedienstes zu bedienen oder in ein Pflegeheim zu gehen. Es wäre zu erwarten, dass zeitnah dieselben desolaten Zustände eintreten wie vor der Unterbringung. Zu einer Zusammenarbeit mit der Betreuerin in Wohnungsangelegenheiten bzw. bei der Organisation einer ambulanten Versorgung ist die Betreute nicht bereit. Sie steht der Betreuung ablehnend gegenüber.
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Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. … und der Kammer stehen auch mit dem letzten Gutachten des Sachverständigen Dr. … vom 11.02.2024 in Einklang. Dieser führte aus, dass die Betreute ihre Defizite verkenne und ihre Kompetenzen überschätze, tatsächliche Gegebenheiten und Entwicklungen nicht realitätsorientiert erfassen und einordnen könne, die Realität wahnhaft verzerrt wahrnehme und sämtliche Probleme externalisiere und die Folgen ihrer Entscheidungen nicht realitätsorientiert abwägen bzw. antizipieren könne. Konkret würden ohne beschützende Unterbringung bei Rückkehr in die Häuslichkeit Unterernährung, Mangelernährung, fehlende Wundversorgung, völlige Verwahrlosung, hohe Infektionsgefahr durch desolate hygienische Verhältnisse inklusive Nagerbefall und nicht funktionierender sanitärer Anlagen und Hilflosigkeit mit der konkreten Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden bis hin zu einem letalen Ausgang drohen.
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Es besteht kein Anlass, die Einschätzung des Sachverständigen Dr. …, der über eine lange Berufserfahrung verfügt und der Kammer auch aus vielen anderen Verfahren bekannt ist, in Zweifel zu ziehen, zumal sich dessen Einschätzung auch mit der des vormals beauftragten Sachverständigen Dr. … deckt, der ebenfalls über eine lange Berufserfahrung und Erfahrung als Gutachter verfügt. Das Vorliegen einer erheblichen Eigengefährdung kann mit dem Vorbringen der Betreuten in ihrer Beschwerde und ihren weiteren Schreiben nicht entkräftet werden. Vielmehr haben sich die tatsächlichen Gegebenheiten und ihr Gesundheitszustand seit der ersten Hauptsachentscheidung über ihre freiheitsentziehende Unterbringung am 16.02.2024 nicht wesentlich geändert.
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cc) Das Beschwerdegericht kommt nach eigener kritischer Überprüfung unter Zugrundelegung des gesamten Akteninhalts und der Einschätzung des Sachverständigen Dr. … auch zu dem Ergebnis, dass die Betreute weiterhin krankheitsbedingt im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit einer Unterbringung nicht zu einer freien Willensbestimmung in der Lage ist.
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So führte der Sachverständige Dr. … aus, dass die Betreute ihre Defizite verkenne und ihre Kompetenzen überschätze, sie tatsächliche Gegebenheiten und Entwicklungen nicht realitätsorientiert erfassen und einordnen könne, die Realität wahnhaft verzerrt wahrnehme und krankheitsbedingt nicht mehr fähig sei, das Für und Wider der Notwendigkeit der beschützenden Unterbringung zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Die Betreute könne aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen ihren Willen in Bezug auf die freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht mehr frei bestimmen.
58
An der Fachkundigkeit und Tragfähigkeit dieser Ausführungen des Sachverständigen hat das Beschwerdegericht keine Zweifel. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel. Sie decken sich auch mit der Einschätzung des vormals beauftragten Sachverständigen Dr. … sowie dem Eindruck, den die Kammer aus den zahlreichen Schreiben der Betreuten sowie den vorliegenden Anhörungsniederschriften und im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 02.10.2025 gewinnen konnte. Insoweit hat sich an der Sachlage seit Erstellung der Gutachten vom 11.02.2024 und vom 26.12.2024 nichts geändert, insbesondere da die Betreute bislang eine medikamentöse Behandlung vehement abgelehnt hat und sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung offensichtlich nicht gebessert hat. Nach dem persönlichen Eindruck der Kammer ist die Betreute krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage vernunft- und realitätsorientiert zu handeln. Aufgrund ihrer verzerrten Wahrnehmung, Verkennung ihrer Defizite mit Selbstüberschätzung und deutlicher Realitätsverkennung vermag sie die derzeitige Notwendigkeit der beschützenden Unterbringung nicht zu erkennen.
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dd) Das Amtsgericht hat mit Ausnahme der gemäß § 319 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenen persönlichen Anhörung der Betreuten die notwendigen Verfahrensschritte eingehalten. So hat es für die Betreute frühzeitig gemäß § 317 Abs. 1 FamFG einen Verfahrenspfleger bestellt und diesen am Verfahren betreffend die erneute Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung beteiligt.
60
1) Zudem hat das Amtsgericht auch das gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Gutachten eingeholt. Bei dem Sachverständigen Dr. … handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie gemäß § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG. Das vorliegende psychiatrische Gutachten vom 26.12.2024 genügt auch den weiteren Anforderungen des § 321 Abs. 1 FamFG. Zwar konnte der Sachverständige seiner Einschätzung keine persönliche Untersuchung und Befragung der Betreuten zugrunde legen, weshalb er das Gutachten aufgrund der dokumentierten Vorgeschichte, des dokumentierten Krankheitsverlaufs und fremdanamnestischer Angaben erstattet hat. Allerdings nur deshalb, weil die Betreute eine persönliche Untersuchung und Befragung durch den Sachverständigen abgelehnt hat. Der Sachverständige hat die Betreute am 30.10.2024 im BKH … zur persönlichen Untersuchung und Befragung aufgesucht, wobei die Betreute eine Mitwirkung entschieden abgelehnt hatte. Sodann suchte der Sachverständige die Betreute erneut am 31.10.2024 auf, um einen erneuten Versuch der persönlichen Untersuchung zu unternehmen. Auch hierbei lehnte sie eine persönliche Untersuchung durch den Sachverständigen wiederum ab. Insoweit ist die Tatsache, dass der Gutachter seine Befunde nicht auf eine persönliche Untersuchung der Betreuten stützen konnte, auf deren verweigerte Mitwirkung zurückzuführen. Die Betreute hatte auch den ursprünglich mit der Erstattung des Gutachtens beauftragten Sachverständigen Dr. … abgelehnt und mitgeteilt, dass sie sich von diesem nicht mehr explorieren lasse, woraufhin das Amtsgericht den Sachverständigen Dr. … mit der Gutachtenserstattung beauftragte. Auch eine Exploration durch diesen lehnte sie letztlich ab und wirkte an einer solchen nicht mit. Die Kammer schließt sich insoweit der Einschätzung des Amtsgerichts an, wonach die Betreute krankheitsbedingt grundsätzlich jeden gerichtlich bestellten Sachverständigen ablehnen und sich nicht explorieren lassen würde. Vor dem Sachverständigen Dr. … hat sie bereits den Sachverständigen Dr. … als befangen abgelehnt. Aus diesem Grund sah sich auch die Kammer nicht dazu veranlasst, ein weiteres Sachverständigengutachten durch einen anderen Gutachter in Auftrag zu geben. Im Rahmen der Anhörung vom 02.10.2025 wurde zuletzt wieder deutlich, dass die Betreute sich prognostisch auch von anderen gerichtlich beauftragten Gutachtern nicht, jedenfalls nicht uneingeschränkt wird begutachten lassen. So entband die Betreute das Pflegepersonal im BKH … bei der Anhörung vom 02.10.2025 ausdrücklich nicht von ihrer Schweigepflicht, nachdem die Kammer angedeutet hatte, dass ihre Angaben durch eine Befragung des Pflegepersonals überprüft werden sollten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Betreute eine aus ihrer subjektiven Sicht für sie negative Informationsgewinnung auch künftig nicht zulassen wird.
61
Soweit die Beschwerdeführerin bereits mehrfach vorgetragen hat, dass sie den Sachverständigen Dr. … für befangen erachtet, vermochte die Kammer keinen Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit zu erkennen. Ein solcher wurde auch nicht glaubhaft gemacht im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihres Vorliegens. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen, welche vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber. Maßgeblich ist, ob aus Sicht der den Sachverständigen ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ein Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln. Entscheidend ist, ob aus Sicht der ablehnenden Partei objektiv nachvollziehbare Gründe vorliegen, welche an seiner Unparteilichkeit zweifeln lassen. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers genügen hingegen nicht, um ein Ablehnungsersuchen zu rechtfertigen (vgl. BeckOK ZPO/Vossler, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 42 Rn. 5).
62
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend festzustellen, dass ein Ablehnungsgrund für den Sachverständigen Dr. … nicht besteht und auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin führen die von ihr vorgebrachten Ablehnungsgründe weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau dazu, dass eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Dr. … angenommen werden kann. Selbst wenn der Sachverständige die Betreute tatsächlich wie von ihr vorgetragen in einem früheren Betreuungsverfahren bereits einmal begutachtet haben sollte, stellt dies keinen Ablehnungsgrund dar. Dass der Betreuten das Ergebnis des erstatteten Gutachtens missfällt, führt nicht dazu, dass von einer Unparteilichkeit oder Voreingenommenheit des Sachverständigen auszugehen wäre.
63
Das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. … vom 26.12.2024 ist letztlich auch noch aktuell und kann weiterhin für die Entscheidung herangezogen werden. Hiernach ist bereits eine Chronifizierung des Krankheitsbildes eingetreten, weshalb sich der Sachverständige vor dem Hintergrund der Ablehnung einer medikamentösen Behandlung durch die Betreute für eine Überprüfung der Unterbringungsnotwendigkeit erst in etwa zwei Jahren aussprach. Nach dem persönlichen Eindruck der Mitglieder des Beschwerdegerichts, den sich diese im Rahmen der persönlichen Anhörung der Betreuten vom 02.10.2025 verschaffen konnten, haben sich die Lebensumstände und der psychische Gesundheitszustand der Betreuten zwischenzeitlich nicht geändert.
64
2) Zwar hat die gemäß § 319 Abs. 1 FamFG vorgeschriebene persönliche Anhörung der Betreuten in erster Instanz nicht ordnungsgemäß stattgefunden, da das Amtsgericht Regensburg das Amtsgericht Weiden hierzu entgegen § 319 Abs. 4 FamFG in Rechtshilfe beauftragt und die Beschwerdeführerin vor der Entscheidung nicht selbst persönlich angehört hatte.
65
Zwar schließt es der Wortlaut des § 319 Abs. 4 FamFG nicht völlig aus, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen. Die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift bringt allerdings zum Ausdruck, dass der Richter, der über eine Unterbringungsmaßnahme zu entscheiden hat, in der Regel den Betroffenen persönlich anzuhören und sich selbst einen persönlichen Eindruck von dessen Lebensumständen zu verschaffen hat. Dieser besonderen Bedeutung der in § 319 Abs. 1 FamFG enthaltenen Verfahrenshandlungen kann grundsätzlich nur dadurch angemessen Rechnung getragen werden, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Betroffenen persönlich anhört und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Außerdem gehört die persönliche Anhörung zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert, zum Verfassungsgebot erhebt und so mit grundrechtlichem Schutz versieht. Macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, die nach § 319 Abs. 1 FamFG notwendigen Verfahrenshandlungen im Wege der Rechtshilfe vornehmen zu lassen, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen. Anhand dieser Maßstäbe hätte das Amtsgericht die Betreute vor seiner Entscheidung persönlich anhören müssen, da es seiner Entscheidung maßgeblich das Sachverständigengutachten vom 26.12.2024 zugrunde gelegt hat, welches bei der letzten Anhörung durch das Amtsgericht im Juli 2024 noch nicht vorlag. Ohne eine erneute Anhörung war es dem Amtsgericht auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich erfolgten Umzuges in das Pflegeheim … nicht möglich, das vorliegenden Sachverständigengutachten vom 26.12.2024 kritisch zu überprüfen und auf seine Plausibilität und Überzeugungskraft hin ausreichend zu würdigen. In der Gesamtschau war vorliegend eine ausnahmsweise Anhörung nur im Rahmen der Rechtshilfe nicht angezeigt und das Amtsgericht hätte die Betreute persönlich anhören müssen (BGH, Beschluss vom 11.06.2025, XII ZB 183/25).
66
Dieser Verfahrensfehler wurde nunmehr durch die persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin am 02.10.2025 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt.
67
ee) Die Beschlussformel des Amtsgerichts Regensburg enthält den in § 323 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenen Inhalt.
68
Die im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts genehmigte Dauer der Unterbringungsmaßnahme war jedoch unter Berücksichtigung der Einschätzung des Sachverständigen sowie dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von der Betreuten im Rahmen der Anhörung erlangen konnte, auf die Beschwerde der Betreuten zu verkürzen. Auf Grundlage des vorliegenden psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. … vom 26.12.2024 ist die freiheitsentziehende Unterbringung der Betreuten in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung nur bis längstens 25.12.2026 genehmigungsfähig. Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringungsmaßnahme spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren. Die konkrete Dauer ist dabei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach der Art der Erkrankung und der Prognose auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens vom 26.12.2024 zu bestimmen. Der Sachverständige Dr. … führte im schriftlichen Gutachten vom 26.12.2024 aus, dass die Überprüfung der Unterbringungsnotwendigkeit der Betroffenen auf der beschützenden Abteilung des Heims in etwa zwei Jahren stattfinden soll. Bei der Berechnung der Genehmigungshöchstdauer muss infolgedessen auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens abgestellt werden, da auch der Gutachter für seine Prognose auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat. Vor diesem Hintergrund war die freiheitsentziehende Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in einer beschützenden Pflegeeinrichtung nur längstens bis zum Ablauf des 25.12.2026 zu genehmigen.
69
Die Voraussetzungen für eine Überschreitung der regelmäßigen Höchstfrist des § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG von einem Jahr für die Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung liegen hier nach dem persönlichen Eindruck der Kammer von der Betreuten vor. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss für diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person aufgrund konkreter Anhaltspunkte offensichtlich sein, dass die Dauer einer notwendigen Therapie oder die beabsichtigte Heilbehandlung innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg führen wird. Die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit müssen zudem deutlich und erkennbar hervortreten (BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – XII ZB 219/23). Dies ist hier unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der persönlichen Anhörung der Betreuten vom 02.10.2025 sowie des Schreibens der Betreuerin vom 18.09.2025 der Fall. Es besteht aus derzeitiger Sicht eine offensichtlich lange Unterbringungsbedürftigkeit der Betreuten in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung, da sie noch Eigentümerin ihres Reihenhauses in Regensburg ist, bei einer Entlassung aus der Unterbringung nach dorthin zurückkehren möchte und hierzu mit Hilfe Dritter auch körperlich in der Lage wäre.
70
Denn die offensichtlich lange Unterbringungsbedürftigkeit hängt vorliegend im Wesentlichen damit zusammen, dass die Betreute bei einer Entlassung aus der beschützenden Unterbringung in ihr nicht bewohnbares Haus zurückkehren möchte, wo zeitnah mit einer erneuten Verwahrlosung und einer erheblichen Gesundheitsgefährdung zu rechnen wäre. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter bb) Bezug genommen. Aus Sicht der Kammer besteht die Unterbringungsbedürftigkeit daher jedenfalls so lange, solange sich das Haus noch im Eigentum der Betreuten befindet und eine Rückkehr dahin für sie möglich wäre. Sofern das Haus durch die Betreuerin zur Deckung von Heimkosten verkauft werden sollte, würde eine Rückkehrmöglichkeit nicht mehr bestehen und die Betreute wäre auf einen Verbleib in einem (offenen) Heim angewiesen, um einer Obdachlosigkeit zu entgehen. Die Betreuerin hat zwar bereits beim Amtsgericht um Genehmigung des Hausverkaufes ersucht und wurde vom Amtsgericht aufgefordert, das hierzu notwendige Gutachten in Auftrag zu geben. Allerdings hat die Betreuerin mitgeteilt, dass sich das Verfahren um den beabsichtigten Hausverkauf deutlich hinauszögert, da die Betreute einen solchen vehement ablehnt und den Schlüssel zu ihrem Haus für eine Begehung durch einen Gutachter nicht an die Betreuerin aushändigt. Im Anhörungstermin vom 02.10.2025 sprach sich die Betreute weiterhin deutlich gegen einen Hausverkauf aus. Infolgedessen ist nicht davon auszugehen, dass der Hausverkauf innerhalb der regelmäßigen Dauer einer Unterbringungsmaßnahme von einem Jahr vollzogen werden kann.
71
Zudem spricht für eine offensichtlich lange Unterbringungsbedürftigkeit auch der Umstand, dass die Betreute im Hinblick auf ihre psychiatrische Erkrankung keinerlei Krankheitseinsicht zeigt und zu keiner Einnahme von antipsychotischer Medikation bereit ist, die ihr Krankheitsbild noch positiv beeinflussen könnte. Ihre Einstellung zur Einnahme antipsychotischer Medikation hat sich dabei seit Beginn der Unterbringung im November 2023 nicht geändert. Die Genehmigung der Unterbringung der Betreuten durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung längstens bis zum Ablauf des 25.12.2026 war vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der aktuellen Gegebenheiten auch erforderlich.
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Weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht dazu geeignet, die drohenden erheblichen gesundheitlichen Schäden und Gefahren für die Betreute abzuwenden bzw. abzumildern. Es ist aus Sicht der Kammer bei fehlender Krankheitseinsicht und krankheitsbedingter Realitätsverkennung und Selbstüberschätzung weiterhin damit zu rechnen, dass sich die Betreute aus einer offenen Einrichtung z.B. durch Inanspruchnahme eines Fahrdienstes entfernen und wieder in ihr häusliches Umfeld begeben würde. Zwar erklärte sich die Betreute zwischenzeitlich vordergründig zur Inanspruchnahme von Pflegedienst und Kurzzeitpflege bereit, revidierte diese Zusage jedoch immer wieder. Gegenüber dem Verfahrenspfleger gab sie im Juni 2024 an, dass sie in ihr Haus zurückkehren und nicht in ein offenes Heim gehen wolle. Dies wiederholte sie auch gegenüber dem erkennenden Richter bei der Anhörung am 25.07.2024. Zuletzt gab sie bei der Anhörung vom 02.10.2025 an, nur zur Überbrückung in ein Pflegeheim gehen zu wollen, bis sie ihr Haus renoviert habe. Anschließend wolle sie wieder in ihrem Haus in … wohnen. Ein längerfristiges Leben in einem offenen Heim lehnte sie weiterhin ab.
73
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG, § 25 Abs. 2 GNotKG. Es entspricht bei Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Besonderheiten billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des für die Beschwerdeführerin erfolgreichen Rechtsbeschwerdeverfahrens beim Bundesgerichtshof mit dem Az. XII ZB 183/25 der Staatskasse aufzuerlegen und anzuordnen, dass weitere außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.