Titel:
Steuerbefreiung von Gewinnen aus Wertaufholungen und Veräußerungen bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG
Normenketten:
KStG § 8b Abs. 2, Abs. 8 S. 1, § 21, § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 2
AO § 164 Abs. 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
FGO § 68 Abs. 1 S. 1, § 100 Abs. 1, § 155
InvStG § 8 Abs. 1
EStG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3
ZPO § 708 Nr. 11, § 711
GewStG § 36 Abs. 7 S. 2 bis 4
Leitsatz:
Mit dem Wort „soweit“ beschreibt das Gesetz in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG nach Auffassung des BFH keinen zeitlichen, sondern einen quantitativsachlichen Zusammenhang zwischen früherer Teilwertabschreibung und korrespondierender Steuerbefreiung (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2019, I R 21/17, BStBl II 2019, 567, BeckRS 2019, 15461). (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Umfang der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG bei vorangegangenen Teilwertabschreibungen, die aufgrund des in Anspruch genommenen Blockwahlrechts nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes zunächst in Höhe von 20% nicht bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt worden waren, Einkommensermittlung, Blockwahlrecht, Betriebsausgaben, Beteiligung, Freistellung, Gegenstand des Unternehmens, gesonderte Feststellung, Gewerbesteuermessbetrag, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Teilwertabschreibung, Veräußerungsgewinn, Wertaufholung, steuerunwirksame, esteuerungsregelung
Rechtsmittelinstanz:
BFH München vom -- – I R 14/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37690
Tenor
1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 25. November 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2021 sowie des Änderungsbescheids vom 16. Mai 2024 wird dahingehend abgeändert, dass Gewinne in Höhe von … € bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben und die Körperschaftsteuer entsprechend herabgesetzt wird.
Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2014 vom 25. November 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2021 sowie des Änderungsbescheids vom 16. Mai 2024 wird dahingehend abgeändert, dass Gewinne in Höhe von … € bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz bleiben und der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend herabgesetzt wird.
2. Die Ermittlung der demgemäß festzusetzenden Körperschaftsteuer 2014 sowie des Gewerbesteuermessbetrags 2014 wird dem Beklagten übertragen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang periodenanteilige Anleger-Aktiengewinne (Wertaufholungen bzw. Veräußerungsgewinne) aus der Beteiligung an zwei Spezialfonds mit vorangegangenen Teilwertabschreibungen, die aufgrund des in Anspruch genommenen Blockwahlrechts zunächst in Höhe von 20% nicht bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt worden waren, gemäß § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) im Jahr 2014 zu verrechnen und entsprechend steuerfrei zu stellen sind.
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Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in Form … mit Sitz in … Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB … eingetragen. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist … Das Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht dem Kalenderjahr.
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Die Klägerin war im Veranlagungszeitraum 2014 u.a. an den Spezialfonds A-Fonds und B-Fonds beteiligt. Sie hielt die Anteile an diesen Investmentvermögen im Rahmen ihrer Kapitalanlagen und wies sie dort entsprechend der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) aus.
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Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 machte die Klägerin von dem sog. Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (Korb II-Gesetz) vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840) Gebrauch und behandelte nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes für den Rückwirkungszeitraum Teilwertabschreibungen hinsichtlich der Anteile an dem A-Fonds und dem B-Fonds zu 80% als steuerwirksam und zu 20% als steuerunwirksam.
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Ein Teil dieser steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen wurde bereits in den Jahren 2004 bis 2012 mit positiven Anleger-Aktiengewinnen verrechnet. Zum 31. Dezember 2012 betrugen die noch verbleibenden, nicht mit positiven Anleger-Aktiengewinnen verrechneten, steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen hinsichtlich der Anteile an dem A-Fonds … € und an dem B-Fonds … €. Hinsichtlich der Anteile an dem A-Fonds erfolgte im Jahr 2013 eine Teilwertaufholung, die zu einem periodenanteiligen Anleger-Aktiengewinn in Höhe von … € führte. Zwischen den Beteiligten ist insoweit strittig, ob dieser Anleger-Aktiengewinn zu 100% oder nur zu 20% mit früheren steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen verrechnet und gemäß § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gestellt werden kann. Über den insoweit von der Klägerin eingelegten Einspruch und damit über die Höhe der verbleibenden steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen hinsichtlich der Anteile an dem A-Fonds zum 31. Dezember 2013 wurde noch nicht abschließend entschieden. Die Klägerin geht insoweit von verbleibenden steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen in Höhe von … € aus (= … € ./. … €), während nach Auffassung des Beklagten (des Finanzamts – FA –) … € anzusetzen sind (= … € ./. … € [= … € x 20%]). Beim B-Fonds betrugen die verbleibenden steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zum 31. Dezember 2013 unverändert … €.
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Im Nachgang zu der bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2012 reichte die Klägerin u.a. für das Streitjahr 2014 am 27. Dezember 2016 geänderte Steuererklärungen ein. Danach erklärte sie hinsichtlich der Anteile an dem A-Fonds einen Anleger-Aktiengewinn aus Teilwertaufholung in Höhe von … €, den sie zu 20% (d.h. in Höhe von … €) mit steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen aus dem Blockwahlzeitraum verrechnete und nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG als steuerfrei behandelte. Daneben erklärte sie hinsichtlich der Anteile an dem B-Fonds einen Anleger-Aktiengewinn aus Veräußerung in Höhe von … €, den sie zu 100% nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG als steuerfrei behandelte. Insoweit erfolgte eine vorrangige Verrechnung mit steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen aus dem Blockwahlzeitraum.
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Am 11. September 2017 erließ das FA daraufhin gegenüber der Klägerin nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte und weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide u.a. über Körperschaftsteuer 2014 und über den Gewerbesteuermessbetrag 2014, in denen es die Wertaufholungen und Veräußerungsgewinne erklärungsgemäß nach § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG als steuerfrei behandelte. Die Körperschaftsteuer 2014 wurde auf … € und der Gewerbesteuermessbetrag 2014 auf … € festgesetzt.
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In der Zeit vom 27. Februar 2018 bis 15. Oktober 2019 führte die Betriebsprüfung des FA bei der Klägerin eine Außenprüfung u.a. betreffend Körperschaftsteuer 2014 und Gewerbesteuer 2014 durch. Im Rahmen dieser Prüfung wurde für das Streitjahr 2014 beanstandet, dass der periodenanteilige Anleger-Aktiengewinn für den B-Fonds zu 100% steuerfrei behandelt wurde anstatt der nach Auffassung des FA aufgrund des ausgeübten Blockwahlrechts zulässigen 20%.
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Mit Schreiben vom 19. August 2019 begehrte die Klägerin noch vor Abschluss der Außenprüfung mit Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Februar 2019 (I R 21/17, BStBl II 2019, 567), die periodenanteiligen Anleger-Aktiengewinne für den A-Fonds und den B-Fonds jeweils zu 100% nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG steuerfrei zu stellen, soweit ein Gesamtvolumen an steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen vorhanden sei. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 teilte die Betriebsprüfung der Klägerin mit, dass diesem Begehren nicht entsprochen werde.
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Im Betriebsprüfungsbericht vom 16. Oktober 2019 trafen die Prüfer in streitgegenständlicher Hinsicht folgende Feststellungen: Die periodenanteiligen Anleger-Aktiengewinne 2014 für den B-Fonds seien nicht in Höhe von … €, sondern nur in Höhe von … € als steuerfrei zu berücksichtigen. Dazu wurde ausgeführt, dass der im Jahr 2014 entstandene periodenanteilige Anleger-Aktiengewinn nach § 8 Abs. 1 Investmentsteuergesetz i.d.F. vom 25. Juli 2014 (lnvStG) i.V.m. § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG nicht in voller Höhe steuerfrei, sondern vielmehr entsprechend der quotalen Behandlung der vorhergehenden Teilwertabschreibung im Rahmen des Blockwahlrechts zu 80% bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sei (Ziffer 3.18.1). Entgegen der Auffassung der Klägerin, wonach die u.a. im Streitjahr entstandenen Anleger-Aktiengewinne nach § 8 Abs. 1 lnvStG i.V.m. § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG in voller Höhe als steuerfrei zu behandeln seien, seien nach Auffassung der Betriebsprüfung unter Verweis auf den Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 7. Juli 2006 S. 2750 a – 22 V B 4 und auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover vom 27. Juli 2006 S. 2750 a – 26 – StO 241 die Anleger-Aktiengewinne lediglich in Höhe von 20% steuerfrei (Ziffer 3.18.2). Die nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG in Höhe von … € (= … € x 5%) seien entsprechend um … € auf … € (= … € x 5%) zu mindern (Ziffer 3.19).
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Das FA folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am 25. November 2020 u.a. für das Streitjahr 2014 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide. Dabei wurde die Körperschaftsteuer auf … € und der Gewerbesteuermessbetrag 2014 auf … € festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben.
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Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 23. Dezember 2020, mit dem sie jeweils eine vollständige Verrechnung früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen mit den periodenanteiligen Anleger-Aktiengewinnen (Teilwertaufholungen und Veräußerungsgewinne) hinsichtlich des A-Fonds in Höhe von … € und des B-Fonds in Höhe von … € und eine entsprechende Steuerfreistellung der Gewinne nach § 8 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG unter Berücksichtigung von nichtabziehbaren Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG in Höhe von 5% begehrte.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2021 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
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Nach bundeseinheitlicher Abstimmung sei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auf den Wertaufholungsgewinn die Regelung des § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG in demselben Verhältnis anzuwenden, in dem die Abschreibung zuvor steuerunwirksam gewesen sei. Daher seien von einem Wertaufholungsgewinn 80% zu versteuern und 20% blieben außer Ansatz. Das BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 (I R 21/17, BStBl II 2019, 567), auf das sich die Klägerin berufe, beziehe sich nur auf die Frage, in welcher Reihenfolge Wertaufholungen mit in früheren Jahren sowohl steuerwirksamen als auch steuerunwirksamen Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert zu verrechnen seien. Nicht thematisiert werde in dem Urteil dagegen die Frage, in welcher Höhe die Teilwertaufholungen bzw. Veräußerungsgewinne mit den vorangegangenen steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen seien, da die Klägerin in dem der Entscheidung des BFH zugrundeliegenden Streitfall das Blockwahlrecht nicht ausgeübt habe. Daher habe zu dieser Frage auch kein Entscheidungsbedarf bestanden.
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Die vom FA im vorliegenden Streitfall vertretene Auffassung entspreche sowohl hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen (Verweis auf den Erlass des Finanzministeriums NRW vom 7. Juli 2006 S. 2750 a – 22 V B 4 und die Verfügung der OFD Hannover vom 27. Juli 2006 S 2750 a – 26 – StO 241) als auch in der Literatur vertretenen Stimmen (Verweis auf Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz, 1. Auflage 2015, § 8b KStG, Rn. 556; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 8b KStG, Rn. 468; Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, § 8b KStG, Rn. 773).
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Im Hinblick auf den Wortlaut könne nicht von einer eindeutigen Auslegung ausgegangen werden. Insbesondere könne der Schlussfolgerung, dass wegen einer fehlenden ausführlichen Paragraphenformulierung hinsichtlich eines diesbezüglichen Aufteilungsmaßstabs eine vollumfängliche Verrechnung und Freistellung vorzunehmen sei, nicht gefolgt werden. Zutreffend sei zwar, dass das Blockwahlrecht nur den Zeitraum 2001 bis 2003 betreffe. Die (quotale) Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG 2002 sei aber nicht auf den Blockwahlzeitraum 2001 bis 2003 begrenzt, da der Wortlaut des Satzes 2 in den beiden Gesetzesfassungen des § 8b Abs. 8 KStG sowohl für die Kalenderjahre ab 2004 als auch für die Jahre des Blockwahlzeitraums identisch sei. Sofern seitens des Gesetzgebers hier eine zeitlich begrenzte Anwendung gewollt gewesen wäre, so hätte man dies im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung, nach der die Anwendung des Blockwahlrechts auf den Rückwirkungszeitraum beschränkt sei, kläre nicht die Frage, ob der quotale Aufteilungsmaßstab nur im Rückwirkungszeitraum und damit nicht für folgende Wertaufholungen gelten solle.
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Auch aus der Gesetzeshistorie könne nicht geschlossen werden, dass Wertaufholungen bzw. Veräußerungsgewinne in den Jahren ab 2004 bis zur Höhe der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen in voller Höhe und nicht nur quotal nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigt seien. Diese Auslegung sei weder den Gesetzesmaterialien noch dem Wortlaut zu entnehmen.
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Unter dem Aspekt der Gesetzessystematik sei der Vorgang der steuerbilanziellen Teilwertabschreibung und der korrespondierenden steuerbilanziellen Teilwertaufholung als eine Einheit zu betrachten. Dies bedeute, dass die steuerbilanzielle Teilwertaufholung die gleiche steuerliche Behandlung erfahre wie die korrespondierende Teilwertabschreibung. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, einen in sich einheitlichen Vorgang in zwei unterschiedlich zu behandelnde Vorgänge aufzuteilen. Eine solche Aufteilung würde überdies zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen führen, die nicht vom Blockwahlrecht Gebrauch gemacht hätten. So würden beide Steuerpflichtigen für eine im Rückwirkungszeitraum vorgenommene Teilwertabschreibung ab dem Jahr 2004 die volle Steuerfreiheit für die korrespondierende Teilwertaufholung erhalten, obwohl einer der beiden Steuerpflichtigen die vorhergehende Teilwertabschreibung anteilig steuerwirksam behandelt habe.
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Dem Wortlaut des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG („…, soweit eine Teilwertabschreibung…:“) sei nicht zu entnehmen, dass die Wertaufholungen vorrangig mit dem „Gesamtvolumen“ der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen seien. Für den Blockwahlzeitraum sehe § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG die Anwendung von § 8b Abs. 1 bis 7 KStG mit einer Quote von 80% vor. Daneben regle § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG die Behandlung von Wertaufholungen auf die Teilwertabschreibungen aus dem Blockwahlzeitraum. Diese seien steuerfrei zu behandeln, soweit die eine (dazugehörige) Teilwertabschreibung steuerunwirksam behandelt worden sei (d.h. nur zu 20%). Bei den genannten Werten bezüglich der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen (… € und … €) handle es sich um einen sogenannten Merkposten. Dieser stelle die Summe der in den Jahren 2001 bis 2003 steuerunwirksam behandelten Teilwertabschreibungen dar (d.h. 20% zu jeder Teilwertabschreibung). Dieser Merkposten mindere sich um die in den folgenden Jahren (ab 2004) steuerunwirksam behandelten Teilwertaufholungen (somit 20% der Teilwertaufholungen).
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Die fehlende Aussage in der Gesetzesbegründung, wie der Aufteilungsmaßstab in den Jahren ab 2004 zu behandeln sei, könne nicht dahingehend gedeutet werden, dass der Aufteilungsmaßstab ab 2004 für Teilwertaufholungen betreffend die Jahre 2001 bis 2003 nicht mehr anzuwenden sei.
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Dafür spreche letztlich auch der Sinn und Zweck der Norm. Die Regelung in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes gebe dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht. Die Klägerin habe ihr Wahlrecht in Anspruch und damit in Kauf genommen, dass die Anwendung dieser spezifischen Regelung auch dazu führen könne, dass es bei Vorgängen in den Veranlagungsjahren 2001 bis 2003 (Kauf Anteile, anschließend Teilwertabschreibung zu 80% steuerwirksam, später Wertaufholung bzw. Verkauf zum Teilwert) zu einer nur quotalen Anwendung von § 8b Abs. 2 KStG komme und somit eine Definitivbelastung entstehe. Weshalb man eine in den Jahren 2001 bis 2003 mögliche Definitivbelastung in Kauf nehme, aber in späteren Jahren für den gleichen Sachverhalt diese Definitivbelastung in Frage stelle, sei nicht nachvollziehbar.
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Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2022 (Eingang bei Gericht am selben Tag) erhob die Klägerin hiergegen Klage. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:
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Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, soweit die steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen aus früheren Jahren im Streitjahr 2014 nicht in voller Höhe sondern lediglich in Höhe von 20% mit Anleger-Aktiengewinnen in Form einer Teilwertaufholung und von Veräußerungsgewinnen aus der Beteiligung an dem A-Fonds und dem B-Fonds verrechnet und steuerfrei gestellt worden seien.
Wortlaut des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG
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Nach dem Wortlaut von § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG komme es allein darauf an, dass eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden sei. Eine Aufteilung der Wertaufholung entsprechend dem für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 ausübbaren Blockwahlrecht sehe der Wortlaut der Norm nicht vor. Dies werde auch durch die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 13. Februar 2019 (I R 21/17, BStBl II 2019, 567) gestützt, der in dem in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG verwendeten Begriff „soweit“ lediglich einen quantitativsachlichen Zusammenhang zwischen vormaliger steuerunwirksamer Teilwertabschreibung und der vorrangigen Verrechnung mit einer Wertaufholung erkenne. Mit dem Begriff „soweit“ solle allein zum Ausdruck gebracht werden, dass der einheitliche Lebenssachverhalt „Wertaufholung“ nicht in einem „entwederoder“ steuerwirksam bzw. steuerunwirksam in die Besteuerungsgrundlagen eingehe, sondern Wertaufholungen korrespondierend zur jeweiligen steuerlichen Behandlung der Teilwertabschreibungen in die Besteuerung eingehen sollten. Mit dem Begriff „soweit“ werde lediglich ein gemäß der Symmetrie der steuerlichen Behandlung von Teilwertabschreibung und Teilwertaufholung allgemeines mechanisches Prinzip beschrieben. Eine festgelegte Quote für die Verrechnung von Teilwertabschreibungen mit Wertaufholungen könne daraus nicht abgeleitet werden.
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Der Wortlaut des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG verlange darüber hinaus eine vorrangige Verrechnung von Wertaufholungen mit dem Gesamtvolumen der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen früherer Jahre. Eine quotale Aufteilung einer Wertaufholung im Rahmen von § 8b Abs. 8 KStG lasse sich auch nicht aus der Verweisung des Satzes 2 auf Satz 1 begründen, denn Satz 2 sperre lediglich die Anwendung der Regelungen des § 8b Abs. 1 bis 7 KStG.
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Der Gesetzgeber habe die Formulierung des Satzes 2 in § 8b Abs. 8 KStG im Hinblick auf das Blockwahlrecht nicht angepasst. Somit enthalte Satz 2 keine Regelung, wonach der für das Blockwahlrecht (Rückwirkungszeitraum 2001 bis 2003) geltende Aufteilungsmaßstab auch auf die nachfolgende Wertaufholung anzuwenden wäre. Hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Quote auch für die Wertaufholung regeln wollen, so hätte er dies entweder in Satz 2 ausdrücklich zum Ausdruck bringen oder eine Regelung treffen müssen, dass § 8b Abs. 8 KStG entsprechend dem im Rückwirkungszeitraum geltenden Verhältnis (80/20) anzuwenden sein solle. Dieses Ergebnis werde auch durch die Rechtsprechung (Verweis auf BFH-Urteil vom 12. Juli 2017 I R 86/15, BStBl II 2018, 138; FG Münster, Urteil vom 9. Oktober 2020 10 K 2222/17 K, EFG 2021, 396 mit Anmerkung Stabold, EFG 2021, 396) untermauert, wonach die Anwendung des § 8b Abs. 8 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F des Korb II-Gesetzes auf den für das Blockwahlrecht geltenden Rückwirkungszeitraum (2001 bis 2003) beschränkt sei. Auch könnten die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung (Verweis auf Erlass des Finanzministeriums NRW vom 7. Juli 2006, S. 2750 a – 22 VB 4; Verfügung der OFD Hannover vom 27. Juli 2006, S. 2750 a – 26 – StO 241) keine gesetzliche Grundlage dafür begründen, dass der für das Blockwahlrecht (Rückwirkungszeitraum 2001 bis 2003) geltende Aufteilungsmaßstab auch auf die nachfolgende Wertaufholung anzuwenden sei. Darüber hinaus, würden selbst in den genannten Verwaltungsanweisungen keine einheitlichen Begriffe verwendet. Während die OFD Hannover nur auf Teilwertaufholungen abstelle, nehme das Finanzministerium NRW dagegen allgemein Bezug auf den Wertaufholungsgewinn. Damit bestehe bereits seitens der Finanzverwaltung keine einheitliche Auffassung über die Anwendbarkeit des Blockwahlrechts für den Fall der nachfolgenden Wertaufholung.
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Insgesamt zeige sich, dass der Gesetzeswortlaut nur eine vollständige und vorrangige Verrechnung der periodenanteiligen Anleger-Aktiengewinne mit steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zulasse.
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Die von der Klägerin vertretene Auffassung lasse sich auch aus der Gesetzeshistorie ableiten. Der Gesetzgeber habe einen erheblichen Korrekturbedarf bei der Besteuerung von durch Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen erzielten Beteiligungserträgen gesehen, da insoweit die Regelungen des § 8b Abs. 1 bis 3 KStG wegen des nicht hinreichend beachteten Zusammenhangs mit § 21 KStG zu gravierenden Auswirkungen hätten führen können. Ausweislich der Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/1684, S. 9 (Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses) sowie des Urteils des BFH vom 13. Februar 2019 (I R 21/17, BStBl II 2019, 567) diene die Neuregelung in § 8b Abs. 8 KStG sowohl der Vermeidung bzw. Abmilderung dieser Effekte auf Lebens- und Krankenversicherungen als auch dem Ziel, dass sich diese Unternehmen auch in Zukunft am Steueraufkommen beteiligen sollten. Mit der Vorschrift sollten Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen vollständig in die Steuerpflicht einbezogen werden, Beteiligungsverluste (insbesondere Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste) sollten entsprechend steuerlich abziehbar sein. Demgemäß solle auch eine korrespondierende Steuerbefreiung gewährleistet werden, soweit frühere Teilwertabschreibungen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht wirksam gewesen seien. Darüber hinaus sollten die Rechtsfolgen vor dem Systemwechsel des § 8b Abs. 8 KStG möglichst zeitnah im Wege einer korrespondierenden Korrektur bereinigt werden. Dies lasse sich nur dadurch verwirklichen, dass zum einen der Ausgleich der Teilwertabschreibungen korrespondierend zu dessen steuerlicher Behandlung erfolge und zum anderen vorrangig die (entsprechend der vormaligen Regelung vorgenommenen) steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen seien. Andernfalls würde sich der Gesetzgeber widersprechen.
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Zur Regelung des § 34 Abs. 7 Satz 8 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes sei zwar keine Gesetzesbegründung ersichtlich. Allerdings sollte mit dem Blockwahlrecht allein der doppelte steuerliche Nachteil in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2003 für eine größere Zahl an Versicherungsunternehmen durch das Platzen der „Dot.com Blase“ ausgeglichen werden. Eine in der Höhe beschränkte Verrechnung von späteren Wertaufholungen bzw. Veräußerungen mit steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen würde dem widersprechen, da dies wie eine (anteilige) nachrangige Verrechnung von steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen wirken würde.
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Gesetzessystematik Darüber hinaus stütze auch die Gesetzessystematik die vollständige Verrechnung der periodenanteiligen Anleger-Aktiengewinne mit den steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen. Nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG blieben einerseits Beteiligungserträge sowie Veräußerungsgewinne aus Anteilen, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen seien, steuerpflichtig, während andererseits Teilwertabschreibungen sowie Veräußerungsverluste steuerlich abzugsfähig seien. Diese Rechtsfolge solle aber nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG nicht ausgelöst werden, wenn Teilwertabschreibungen in der Vergangenheit steuerunwirksam gewesen seien; es solle dann korrespondierend zu den Regelungen des § 8b Abs. 1 bis 7 KStG bei der Steuerfreiheit der Wertaufholung bzw. des Veräußerungsgewinns bleiben.
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Der Ausdruck „soweit“ bestätige somit einerseits die jeweils korrespondierende steuerliche Behandlung von Teilwertabschreibung und Wertaufholung und ordne andererseits an, dass dem folgend ein einheitlicher Vorgang Wertaufholung bzw. Veräußerungsgewinn steuerlich dennoch entsprechend dem Verständnis in § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG in Teilen unterschiedlich behandelt werden könne. Der in § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes (partielle – 80% – Steuerwirksamkeit und 20% – Steuerunwirksamkeit) enthaltene Aufteilungsmaßstab gelte gerade nicht, sondern es blieben entsprechend der Regelungen des § 8b Abs. 1 bis 7 KStG Wertaufholungen bzw. Veräußerungsgewinne insoweit vollständig außer Ansatz, als ihnen steuerunwirksame Teilwertabschreibungen gegenüberstünden.
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Entsprechend der zur Parallel-Regelung des § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG ergangenen BFH-Rechtsprechung (Verweis auf BFH-Urteil vom 19. August 2009 I R 2/09, BStBl II 2010, 760) mache es eine dem Korrespondenzprinzip folgende Behandlung technisch erforderlich, dass die Gesamtsumme der Teilwertabschreibungen (sog. Gesamtwertspeicher) entsprechend der jeweils unterschiedlichen steuerlichen Behandlung aufgeteilt werde. Dabei werde allerdings nur festgestellt, in welchem Umfang Teilwertabschreibungen steuerwirksam bzw. steuerunwirksam gewesen seien und inwieweit die einzelnen Bestandteile fortbestünden oder verbraucht worden seien. Dem Korrespondenzprinzip sei aber keine Aussage darüber zu entnehmen, anhand welcher Regelungen eine Zuordnung der Wertaufholung bzw. Veräußerungsgewinne zu den einzelnen „Verrechnungstöpfen“ zu erfolgen habe.
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Auch widerspreche die vom FA vertretene Auffassung, dass Wertaufholung und Wertminderung als eine Einheit steuerlich gleich zu behandeln seien, der Gesetzessystematik des § 8b Abs. 8 KStG, da eine der Höhe nach beschränkte Verrechnung von späteren Wertaufholungen bzw. Veräußerungen mit steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen wie eine (anteilige) nachrangige Verrechnung von steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen wirken würde.
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Der Logik des Gesetzes sei aber eine Priorisierung der Verrechnung von Wertaufholungen bzw. Veräußerungsgewinnen mit steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu entnehmen, da die als unbefriedigend angesehene, vormalige Gesetzeslage mit ihrer „doppelten“ Freistellung oder „doppelten“ Versteuerung möglichst zeitnah beseitigt werden sollte. Dieser Vorrang drücke sich u.a. auch in der Einführung des Blockwahlrechts in der Übergangsregelung des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes aus, indem schon im Vorgriff auf die neue Regelung und insoweit mit Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte partiell (in einer Quote 80/20) das neue Recht für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 Geltung erlangen konnte. Dieser gesetzgeberische Wille würde konterkariert, wenn die Verrechnung der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen erst zu einem späteren Zeitpunkt oder in einer anderen, eingeschränkten Form erfolgen würde und so über einen längeren Zeitraum die als korrekturbedürftig angesehene Besteuerungsregelung aufrechterhalten würde.
35
Zudem sei ein solcher Vorrang auch verfassungsrechtlich geboten, da es andernfalls infolge eines Verkaufs der Anteile zu einer systemwidrigen definitiven Doppelbelastung käme, obwohl grundsätzlich hinreichendes Volumen aus Teilwertaufholungen bestanden hätte.
36
Sinn und Zweck Schließlich entspreche eine vorrangig vollständig vorzunehmende Verrechnung von steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen mit den periodenanteiligen Anleger-Aktiengewinnen auch dem Sinn und Zweck des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG. Nur so könne gewährleistet werden, dass zum einen eine systemkonforme korrespondierende Besteuerung von Teilwertabschreibung und ihrer Wertaufholung erfolge und zum anderen die als korrekturbedürftig angesehene vormalige Besteuerungskonzeption mit einer Doppelentlastung oder einer Doppelbelastung der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen infolge einer nicht abgestimmten Regelung in § 8b KStG einerseits und § 21 KStG andererseits schnellst möglich beseitigt werde.
37
Auch könne die vormalige Doppelbelastung bei einer Veräußerung der Anteile an den Investmentfonds ggf. nicht mehr durch eine Freistellung der Wertaufholung vollständig kompensiert werden, da eine weitere Verrechnungsmöglichkeit mit steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen ausgeschlossen wäre. Das Bundesverfassungsgericht habe aber in anderem Zusammenhang immer wieder deutlich gemacht, dass fiskalisch motivierte Einschränkungen von Verrechnungspotentialen dann verfassungswidrig seien, wenn sie letztlich zu einer Definitivbelastung führten. Daher müsse zumindest im Verkaufsfall – ggf. rückwirkend – das sich durch die Wertaufholungen insgesamt ergebende Verrechnungspotential vorrangig mit den steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen verrechnet werden, um so die aus der Vergangenheit herrührende Doppelbelastung durch eine doppelte Freistellung zu kompensieren, denn andernfalls käme es willkürlich partiell zur Durchbrechung des gesetzgeberisch gewollten und geforderten systemimmanenten Korrespondenzprinzips.
38
Schließlich entfalte die Ausübung des Blockwahlrechts gemäß § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes nur Wirkung für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 und nicht auch für Veranlagungszeiträume ab 2004. Demnach könne sich aus dem Blockwahlrecht schon von vorne herein keine Rechtfertigung für eine nur anteilige Verrechnung und daraus resultierende Definitivbelastungen ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ergeben. Überdies habe der BFH in seinem Urteil vom 13. Februar 2019 (I R 21/17, BStBl II 2019, 567) anerkannt, dass es Zweck des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG sei, Wertaufholungen zeitnah mit den steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen. Durch die möglichst frühzeitige Verrechnung von Werterhöhungen mit steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen würden Definitivbelastungen verhindert.
39
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023 ergänzte die Klägerin ihre Ausführungen und stellte insbesondere klar, dass die vom FA zitierten Literaturauffassungen (Schnitger in Schnitger/Fehrenbach, KStG, 2. Auflage 2018, § 8b Rn. 75; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Körperschaftsteuer, § 8b Rn. 398; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rn. 556) lediglich die vom FA vertretene Verwaltungsauffassung übernähmen, ohne jedoch das Gesetz nach der Methodenlehre auszulegen.
40
Am 16. Mai 2024 hat das FA aus einem nicht streitgegenständlichen Grund gegenüber der Klägerin nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderte Bescheide u.a. über Körperschaftsteuer 2014 und über den Gewerbesteuermessbetrag 2014 erlassen, mit denen weiterhin die Körperschaftsteuer auf … € und der Gewerbesteuermessbetrag auf … € festgesetzt wurden.
41
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 25. November 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2021 sowie des Änderungsbescheids vom 16. Mai 2024 dahingehend zu ändern, dass steuerunwirksame Teilwertabschreibungen in früheren Jahren in Höhe von … € (A-Fonds … €; B-Fonds … €) in 2014 Wertaufholungen und Veräußerungsgewinne (periodenanteilige Anleger-Aktiengewinne: A-Fonds: … €; B-Fonds … €) in voller Hohe mindern und diese unter Berücksichtigung von nichtabziehbaren Betriebsausgaben in Höhe von … € insoweit steuerfrei zu stellen sind und die Körperschaftsteuer 2014 auf … € herabgesetzt wird, den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2014 vom 25. November 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2021 sowie des Änderungsbescheids vom 16. Mai 2024 dahingehend zu ändern, dass steuerunwirksame Teilwertabschreibungen in früheren Jahren in Höhe von … € (A-Fonds: … €; B-Fonds … €) in 2014 Wertaufholungen und Veräußerungsgewinne (periodenanteilige Anleger-Aktiengewinne: A-Fonds: … €; B-Fonds … €) in voller Höhe mindern und diese unter Berücksichtigung von nichtabziehbaren Betriebsausgaben in Höhe von … € insoweit steuerfrei zu stellen sind und der Gewerbesteuermessbetrag 2014 auf … € herabgesetzt wird,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
hilfsweise die Revision zuzulassen.
43
Das FA verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2021 und trägt ergänzend dazu vor: Der auch von der Klägerin zitierte Grundsatz der Symmetrie bedeute, dass die gleichen Besteuerungskonsequenzen für Erträge und Aufwendungen bzw. für Gewinne und Verluste zu ziehen seien und daher eine vorhergehende Teilwertabschreibung, die zu 80% steuerwirksam gewesen sei, deshalb bei einer korrespondierenden Wertaufholung zu einer Steuerwirksamkeit in Höhe von 80% führen müsse.
44
Nach Rücknahme der Klage in Sachen gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2014 und in Sachen gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2014 ist mit Beschluss vom 24. März 2025 das Verfahren insoweit abgetrennt und eingestellt worden.
45
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Akten des FA sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
46
1. Die Klage ist zulässig und begründet.
47
Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2014 und über den Gewerbesteuermessbetrag 2014 vom 25. November 2020, jeweils in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. Mai 2024, die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden sind, sind rechtswidrig. Das FA hat zu Unrecht die periodenanteiligen Anleger-Aktiengewinne aus der Beteiligung der Klägerin an dem A-Fonds und dem B-Fonds nur in Höhe von 20% anstatt in voller Höhe gemäß § 8 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 8 Satz 2, § 8b Abs. 2 Sätze 1 und 3 KStG mit vorangegangenen steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen aus dem Blockwahlzeitraum verrechnet und steuerfrei gestellt und hierdurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO).
48
a) aa) Seit Einführung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433) mit Wirkung zum 1. Januar 2001 bleiben nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 a) Einkommensteuergesetz (EStG) gehören, bei der Ermittlung des Einkommens grundsätzlich außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG ist § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG u.a. für Gewinne aus einer (Teil-)Wertaufholung nach vorangegangenen Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG) entsprechend anwendbar. Dies gilt nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG jedoch nicht, soweit der Anteil in den früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des § 8b Abs. 2 Sätze 1, 3 und 6 KStG gelten gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5% als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil entstehen (z.B. aufgrund von Teilwertabschreibungen), sind gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.
49
bb) Eine Ausnahme dazu gilt nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen, d.h. für Unternehmen, die der Versicherungsaufsicht unterliegen (§ 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen – VAG –) und das Krankenversicherungs- und Lebensversicherungsgeschäft betreiben (Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 330. Lieferung 1/2025, § 8b KStG Rn. 237; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Auflage 2023, § 8b Rn. 557; Gosch in Gosch, KStG, 4. Auflage 2020, § 8b Rn. 612). Danach sind die Absätze 1 bis 7 des § 8b KStG nicht auf Anteile anzuwenden, die bei diesen Unternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Als Kapitalanlagen im Sinne von § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG gelten dabei Anteile, Beteiligungen und sonstige Kapitalanlagen wie Aktien (Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 330. Lieferung 1/2025, § 8b KStG Rn. 238), die nach der RechVersV den Kapitalanlagen zuzurechnen sind (Gosch in Gosch, KStG, 4. Auflage 2020, § 8b Rn. 613). Durch die Sonderregelung von § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG werden entsprechende Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen in vollem Umfang in die Besteuerung einbezogen. Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste sind entsprechend steuerlich abziehbar.
50
cc) Eine Rückausnahme dazu sieht § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG vor. Danach gilt § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des BFH allein darauf an, dass eine Teilwertabschreibung in irgendeinem der früheren Jahre tatsächlich nicht nach § 8b Abs. 3 KStG berücksichtigt worden ist. Nicht entscheidend ist dagegen, ob § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG in früheren Jahren zu Recht angewendet worden ist (BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 I. R 21/17, BStBl II 2019, 567 mit Verweis auf das Urteil des FG Münster vom 17. März 2009 9 K 1105/08 K,G, EFG 2009, 1051 sowie auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 27. November 2007 6 K 3380/00 K,F, EFG 2008, 980). Mit dem Wort „soweit“ beschreibt das Gesetz in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG nach Auffassung des BFH keinen zeitlichen, sondern einen quantitativsachlichen Zusammenhang zwischen früherer Teilwertabschreibung und korrespondierender Steuerbefreiung (BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 I R 21/17, BStBl II 2019, 567).
51
Soweit die Wertaufholungen nach § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 Sätze 1 und 3 KStG den steuerlichen Gewinn nicht erhöhen, sind gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 5% der genannten Beträge zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 I R 21/17, BStBl II 2019, 567).
52
dd) Die vorstehenden Ausführungen gelten nach § 8 InvStG auch für Anleger, die Anteile an Investmentfonds (im Streitfall zum 31. Dezember 2014 am A-Fonds und am B-Fonds) hielten.
53
ee) Gemäß § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 1 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes galt § 8b Abs. 8 KStG erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ab dem Veranlagungszeitraum 2005. Um etwaige Existenzgefährdungen der Steuerpflichtigen im Fall von umfangreichen Teilwertabschreibungen auszuschließen, wurde für die betroffenen Unternehmen darüber hinaus in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes ein Wahlrecht geschaffen, mit dem auf Antrag schon rückwirkend für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 eine modifizierte Fassung von § 8b Abs. 8 KStG zur Anwendung kommen konnte (Blockwahlrecht). Danach galt gemäß § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG für den Rückwirkungszeitraum mit der Maßgabe, dass die Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80% bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind. Für die verbleibenden 20% kamen dagegen in den Jahren 2001 bis 2003 auch bei Ausübung des Blockwahlrechts die Regelungen des § 8b Abs. 1 bis 7 KStG zur Anwendung, d.h. diese Beträge waren bei der Ermittlung des Einkommens weiterhin außer Ansatz zu lassen. Daneben wurden für den Fall der Ausübung des Blockwahlrechts zur Sicherung des Steueraufkommens weitere Einschränkungen und Modifizierungen in § 8b Abs. 8 Sätze 5 und 6 KStG gemäß § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes normiert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. August 2024 I R 1/21, BFH/NV 2025, 161; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 15/1684, S. 9). So musste das Wahlrecht für den gesamten Rückwirkungszeitraum einheitlich ausgeübt werden, um zu gewährleisten, dass in den Jahren 2001 bis 2003 nicht zwischen den unterschiedlichen Rechtslagen zu § 8b KStG gewechselt werden konnte (BFH-Urteil vom 12. Juli 2017 I R 86/15, BStBl II 2018, 138; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2020 I R 23/18, BFH/NV 2021, 944; BFH-Urteil vom 13. August 2024 I R 1/21, BFH/NV 2025, 161). Darüber hinaus durften negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums nach § 8b Abs. 8 Satz 5 KStG i.d.F. durch § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes nicht in Veranlagungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums rück- oder vorgetragen werden und § 8b Abs. 8 Satz 6 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes schloss eine Zurechnung von negativen Einkünften beim Organträger nach § 14 Abs. 1 KStG aus. Entsprechendes galt gemäß § 36 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.d.F. des Korb II-Gesetzes für Gewerbeverluste.
54
§ 8b Abs. 8 Sätze 2 bis 4 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes sahen gegenüber der ab 2004 geltenden Fassung des § 8b Abs. 8 KStG dagegen keine Abweichungen vor.
55
ff) Umstritten und von der Rechtsprechung bislang nicht entschieden ist die im vorliegenden Fall offene Frage, in welcher Höhe bei späteren Wertaufholungen oder Veräußerungsgewinnen – d.h. bei Wertaufholungen oder Veräußerungsgewinnen außerhalb des Blockwahlzeitraums – ein späterer Gewinn mit vorangegangenen Teilwertabschreibungen verrechnet werden kann, die gemäß dem Blockwahlrecht nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes zu 80% als steuerwirksam und zu 20% als steuerunwirksam behandelt worden sind. Nach nicht näher begründeter Ansicht der Finanzverwaltung sind in späteren Jahren vorgenommene Teilwertaufholungen nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG nicht in voller Höhe steuerfrei, sondern vielmehr entsprechend der quotalen Behandlung der vorausgegangenen Teilwertabschreibungen zu 80% bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen (z.B. Verfügung der OFD Hannover vom 27. Juli 2006 S 2750a – 26 – StO 241; Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein vom 5. November 2020 VI 313 – S. 2750 – 039). Die Ansicht der lediglich anteiligen Berücksichtigung von Wertaufholungen wird ebenfalls von Teilen des Schrifttums vertreten, wobei zur Begründung darauf abgestellt wird, dass sich der Gewinn aus der Wertaufholung „auf ein einheitliches Wirtschaftsgut bezieht“ (so Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Auflage 2023, § 8b Rn. 556; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, 116. Lieferung 12/2024, § 8b KStG Rn. 398). Demgegenüber gehen Teile des Schrifttums ohne nähere Begründung bzw. unter Hinweis auf den Wortlaut des § 8b Abs. 8 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes von einer Verrechnung von Gewinnen im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG in voller Höhe mit vorangegangenen steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen nach dem Blockwahlrecht aus (so Gosch in Gosch, KStG, 4. Auflage 2020, § 8b Rn. 616; Schick/Bickert, BB 2006, 2334 [2338]).
56
b) Im Streitfall hat das FA zu Unrecht die periodenanteiligen Anleger-Aktiengewinne aus der Beteiligung der Klägerin an dem A-Fonds und dem B-Fonds entsprechend der bisher infolge der Geltendmachung des Blockwahlrechts erfolgten quotalen Behandlung der vorangegangenen Teilwertabschreibungen in Höhe von 80% als steuerpflichtig behandelt und nur in Höhe von 20% gemäß § 8 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 8 Satz 2, § 8b Abs. 2 Sätze 1 und 3 KStG steuerfrei gestellt.
57
aa) Bei der Klägerin handelt es sich um ein (…)versicherungsunternehmen, dessen Anteile am A-Fonds und am B-Fonds den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Damit sind nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG die Regelungen des § 8b Abs. 1 bis 7 KStG grundsätzlich nicht anwendbar und entsprechende Gewinne steuerpflichtig.
58
bb) Nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG kommt § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG jedoch nicht zur Anwendung, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Insoweit verbleibt es demnach bei der Anwendung von § 8b Abs. 1 bis 7 KStG.
59
(1) Im Streitfall ist unstrittig, dass die Klägerin das Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes wirksam ausgeübt und im Rückwirkungszeitraum gemäß § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F. durch § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes auf die von ihr gehaltenen Anteile am A-Fonds und am B-Fonds in Höhe von 20% steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorgenommen hat, die nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes vollständig ausgeglichen worden sind. Hinsichtlich des B-Fonds gehen die Beteiligten zum 31. Dezember 2013 übereinstimmend von insoweit verbleibenden steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen in Höhe von … € aus. Hinsichtlich des A-Fonds verbleiben nach Auffassung der Klägerin zum 31. Dezember 2013 steuerunwirksame Teilwertabschreibungen in Höhe von … €, wohingegen das FA von einem verbleibenden Betrag in Höhe von … € ausgeht. Ebenso steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass die Klägerin im Streitjahr Anleger-Aktiengewinne hinsichtlich des A-Fonds aus Teilwertaufholung in Höhe von … € und hinsichtlich des B-Fonds aus Veräußerung in Höhe von … € erzielt hat.
60
(2) Strittig ist zwischen den Parteien jedoch, inwieweit die vorangegangenen Teilwertabschreibungen mit den Wertaufholungsgewinnen (A-Fonds) und mit Veräußerungsgewinnen (B-Fonds) des Jahres 2014 zu verrechnen und diese nach § 8 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 8 Satz 2, § 8b Abs. 2 Sätze 1 und 3 KStG steuerfrei zu stellen sind.
61
Entgegen der Ansicht des FA, wonach eine Verrechnung nach § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG nur in Höhe von 20% (d.h. … € bzgl. des A-Fonds und … € bzgl. des B-Fonds) möglich ist, da die jeweilige Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach § 8b Abs. 3 KStG nur in dieser Höhe unberücksichtigt geblieben ist, sind die Anleger-Aktiengewinne nach Auffassung des Senats in voller Höhe bis zur Höhe der bisher nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen (… € bzgl. des A-Fonds und … € bzgl. des B-Fonds) unter Berücksichtigung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG steuerfrei.
62
(a) Für eine vollständige Steuerbefreiung der Anleger-Aktiengewinne bis zur Höhe der nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen spricht zum einen bereits der Wortlaut des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG (in diesem Sinne auch Schick/Bickert, BB 2006, 2334 [2338]). Danach gilt die Ausnahmeregelung für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen in § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG für Gewinne im Sinne von § 8b Abs. 2 KStG nicht – d.h. § 8b Abs. 1 bis 7 KStG finden Anwendung –, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach § 8b Abs. 3 KStG bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist. Dem Wortlaut nach verlangt § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG damit lediglich eine in früheren Jahren nach § 8b Abs. 3 KStG tatsächlich unberücksichtigt gebliebene Teilwertabschreibung, die auch später nicht durch einen höheren Wert ausgeglichen worden ist. Das ist vorliegend in Höhe von 20% der im Blockwahlzeitraum vorgenommenen Teilwertabschreibungen der Fall. Diese Rechtsfolge beruht auf § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes für den Fall der Ausübung des Blockwahlrechts, der insoweit für 80% der Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen eine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Einkommens anordnet und damit die Anwendung der Neuregelung des § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG in diesem Umfang bereits rückwirkend ermöglicht. In Höhe von 20% verbleibt es dagegen bei der Anwendung von § 8b Abs. 1 bis 7 KStG und damit auch von § 8b Abs. 3 KStG. Soweit aber die Teilwertabschreibungen im Blockwahlzeitraum nach § 8b Abs. 3 KStG unberücksichtigt geblieben sind, sollen spätere Wertaufholungsgewinne entsprechend steuerfrei verbleiben. Durch das Wort „soweit“ soll nach der Rechtsprechung des BFH insoweit nur ein quantitativsachlicher Zusammenhang zwischen einer früheren nicht berücksichtigten Teilwertabschreibung und der späteren korrespondierenden Steuerbefreiung gewährleistet werden (BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 I R 21/17, BStBl II 2019, 567). Es kommt daher insoweit nur darauf an, in welchem betragsmäßigen Umfang eine Teilwertabschreibung zunächst nicht berücksichtigt wurde. Dieser Umfang bestimmt korrespondierend den Umfang der Steuerfreiheit einer späteren Wertaufholung. Der Wortlaut gibt dagegen keinen Hinweis darauf, dass die von § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG getroffene Einschränkung der Steuerpflicht im Fall der Ausübung des Blockwahlrechts nur quotal gelten soll. Er stellt vielmehr allein auf die bisherige Steuerunwirksamkeit einer vorangegangenen Teilwertabschreibung ab und dies unabhängig davon, woraus diese resultiert.
63
(b) Für diese Auslegung spricht nach Auffassung des Senats auch die Gesetzeshistorie und der Regelungszweck.
64
(aa) Der Systemwechsel vom Anrechnungszum Halbeinkünfteverfahren brachte für Lebens- und Krankenversicherungen durch die Wechselwirkung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG eine grundlegende Veränderung ihrer steuerlichen Situation. Während früher den nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG als Betriebsausgaben abziehbaren Beitragsrückerstattungen steuerpflichtige Einkünfte aus der Anlage der Versichertenbeiträge gegenüberstanden, führten nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens die unverändert abziehbaren Beitragsrückerstattungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG bei gleichzeitiger Steuerfreiheit der Einkünfte regelmäßig zu hohen steuerlichen Verlusten (Dötsch/Pung, DB 2004, 152 [155]). Im Falle erheblicher Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen und Aktienbesitz ergaben sich dagegen gegenläufige steuerliche Wirkungen. Während sich der handelsrechtliche Jahresüberschuss und damit auch die steuerwirksamen Zuführungen zu den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen verringerten, wurden die Teilwertabschreibungen steuerlich wegen § 8b Abs. 3 KStG nicht berücksichtigt. Dies konnte zu einer Besteuerung führen, obwohl ein ausschüttungsfähiger Gewinn nicht erzielt worden ist (hierzu Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Auflage 2023, § 8b Rn. 553; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 330. Lieferung 1/2025, § 8b KStG Rn. 235; Leis, FR 2004, 53 [61 f.]).
65
(bb) Diese Effekte sollten vor dem Hintergrund der Börsenkrise Ende des Jahres 2002 ab dem Veranlagungszeitraum 2004 durch die Einführung von § 8b Abs. 8 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes vermieden beziehungsweise abgemildert werden. Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber durch die Neuregelung sicherstellen, dass sich die Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie die Pensionsfonds auch in Zukunft am Steueraufkommen beteiligen (vgl. BT-Drucks. 15/1665, S. 4; BT-Drucks. 15/1684, S. 9 f., vgl. zum Gesetzeszweck auch BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 I R 21/17, BStBl II 2019, 567).
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(cc) Um zu verhindern, dass die Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen gravierende wirtschaftliche Nachteile aufgrund der negativen Börsenentwicklung in den Jahren 2001 bis 2003 erlitten, sollten sie in Form eines begünstigenden Wahlrechts die Möglichkeit erhalten, § 8b Abs. 8 KStG in der nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II Gesetzes geltenden modifizierten Fassung rückwirkend für diesen Zeitraum zur Anwendung zu bringen. Der Gesetzgeber hat es insoweit den betroffenen Steuerpflichtigen überlassen, selbst abzuwägen, welche Rechtslage für sie die günstigeren Auswirkungen hat (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2020 I R 23/18, BFH/NV 2021, 944).
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(dd) Vor diesem Hintergrund geht der BFH davon aus, dass § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG als Übergangsbestimmung zu sehen ist, mit der die Rechtsfolgen vor dem Systemwechsel des § 8b Abs. 8 KStG möglichst zeitnah im Wege einer korrespondierenden Korrektur bereinigt werden sollten (BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 I R 21/17, BStBl II 2019, 567). Daher hat der BFH zur Frage der Verrechnungsreihenfolge im Rahmen von § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG im Fall von Wertaufholungen, denen sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigen Teilwert in früheren Jahren vorausgegangen waren, entschieden, dass es diesem Verständnis widerspräche, die Wertaufholungen zunächst mit Teilwertabschreibungen innerhalb des neuen Systems des § 8b Abs. 8 KStG zu verrechnen, d.h. die Verrechnung an einer zeitlichen Reihenfolge zu orientieren und dabei die zuletzt eingetretene Wertminderung als zuerst ausgeglichen zu sehen. Nach Auffassung des BFH ist im Rahmen des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG vielmehr eine vorrangige Verrechnung mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen geboten.
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Auch wenn die Klägerin in dem der Entscheidung des BFH vom 13. Februar 2019 (I R 21/17, BStBl II 2019, 567) zugrundeliegenden Streitfall das Blockwahlrecht nicht ausgeübt hatte und daher die Frage des Umfangs der Verrechnung mit vorangegangen steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen bei Ausübung des Blockwahlrechts nicht Gegenstand der Entscheidung war, lassen sich die Grundsätze zur Auslegung des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG nach Auffassung des Senats auf den vorliegenden Streitfall übertragen. Gerade die Einführung des Blockwahlrechts ist Ausdruck des Bemühens des Gesetzgebers, die Folgen des Systemwechsels vom Anrechnungszum Halbeinkünfteverfahren für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen in Grenzen zu halten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG für den Fall der Ausübung des Blockwahlrechts nur eingeschränkt im Sinne einer quotalen Anwendung gelten und damit vom Zweck einer möglichst zeitnahen Korrektur der Rechtsfolgen des Systemwechsels abweichen sollte. Auch im Fall der Ausübung des Blockwahlrechts scheint vielmehr eine vorrangige Verrechnung der früheren steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen geboten, was nur über eine vollständige und nicht über eine bloß quotale Anrechnung erreicht werden kann, um die Rechtsfolgen des Systemwechsels von Anrechnungszum Halbeinkünfteverfahren und der Ausnahmeregelung des § 8b Abs. 8 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des KorbII-Gesetzes in einem gesetzlichen Übergangszeitraum möglichst zügig zu bewältigen. Dies gilt insbesondere auch, um das Risiko zu verringern, dass im Fall einer Veräußerung eine vollständige Verrechnung mit vorangegangenen bisher unwirksamen Teilwertabschreibungen gegebenenfalls nicht mehr möglich ist.
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(ee) Dem entspricht auch, dass der Gesetzgeber für § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG gerade keine abweichende Regelung für den Fall der Ausübung des Blockwahlrechts in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes getroffen hat, sondern § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG unverändert sowohl im Blockwahlzeitraum als auch später im Rahmen der Neuregelung zur Anwendung kommt. Dies gilt umso mehr, als in § 8b Abs. 8 Sätze 5 und 6 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II-Gesetzes weitere Einschränkungen und Modifizierungen für den Fall der Ausübung des Blockwahlrechts geregelt wurden und der Gesetzgeber damit zum Erkennen gibt, dass er, sofern er dies für geboten erachtete, spezielle Regelungen für den Fall der Ausübung des Blockwahlrechts getroffen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bezüglich einer späteren Wertaufholung keine abweichende Regelung für steuerunwirksame Teilwertabschreibungen aus dem Blockwahlzeitraum treffen wollte, sondern diese Teil des Gesamtvolumens früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen und damit im Rahmen von § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG vorrangig zu verrechnen und entsprechende Wertaufholungen oder Veräußerungsgewinne steuerfrei zu stellen sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 I R 21/17, BStBl II 2019, 567).
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(ff) Eine abweichende Beurteilung folgt nach Auffassung des Senats auch nicht aus dem von Teilen des Schrifttums für eine lediglich anteilige Verrechnung von Wertaufholungen oder Veräußerungsgewinnen in Höhe von 20% mit vorangegangenen steuerwirksamen Teilwertabschreibungen ins Feld geführte Argument des Bezugs auf ein einheitliches Wirtschaftsgut (so Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Auflage 2023, § 8b Rn. 556; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, 116. Lieferung 12/2024, § 8b KStG Rn. 398). Denn wie die lediglich anteilige Verrechnung (20%) wahrt auch die vom Senat vertretene vollständige Verrechnung (100%) von Wertaufholungen bzw. von Veräußerungsgewinnen mit vorangegangenen steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen den Zusammenhang mit der betreffenden Beteiligung als einheitlichem Wirtschaftsgut und schafft keine Form von „Verrechnungsvolumen“, das auf andere Beteiligungen übertragen werden könnte. Auch liegt insoweit keine Benachteiligung von Steuerpflichtigen vor, die das Blockwahlrecht nicht ausgeübt haben. Diese können nachfolgende Wertaufholungen oder Veräußerungsgewinne mit bisher nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen in voller Höhe verrechnen, während bei Ausübung des Blockwahlrechts nur noch 20% dieses Abschreibungsvolumens zur Verfügung stehen. Nur eine vollumfängliche Verrechnungsmöglichkeit dieses übrigen, beschränkten Abschreibungsvolumens führt zu einem möglichst schnellen Gleichlauf zwischen den beiden Fallkonstellationen unabhängig von der Ausübung des Blockwahlrechts.
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c) Im Streitfall sind die Körperschaftsteuer 2014 und der Gewerbesteuermessbetrag 2014 nach folgenden Maßgaben festzusetzen:
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Betreffend die Körperschaftsteuer 2014 und den Gewerbesteuermessbetrag 2014 sind im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bzw. des Gewerbeertrags die Gewinne um … € zu mindern (= … € ./. … € = … € ./. … € [= … € ./. … €]). Die Gewinnminderung resultiert aus der Verrechnung periodenanteiliger Anleger-Aktiengewinne mit Teilwertabschreibungen in Höhe von … € (A-Fonds … € und B-Fonds … €), anstatt bisher in Höhe von … € (A-Fonds … € und B-Fonds … €) unter Berücksichtigung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe von … € (= … € x 5%) anstatt bisher … € (= … € x 5%). Die anzusetzende Teilwertabschreibung in Höhe von … € bezüglich des A-Fonds resultiert aus einer konsequenten Übertragung der Rechtsauffassung des Senats auf die zum 31. Dezember 2012 verbliebene steuerunwirksame Teilwertabschreibung i.H.v. .. € abzüglich der im Jahr 2013 vorgenommenen Teilwertaufholung in Höhe von … € (… € ./. … € = … €) und entgegen dem vom FA angenommenen Ansatz der Teilwertaufholung zu 20% und damit lediglich in Höhe von … € (= … € x 20%).
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Die Ermittlung der demgemäß festzusetzenden Körperschaftsteuer 2014 und des Gewerbesteuermessbetrags 2014 wird nach § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO dem Beklagten übertragen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 3, § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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3. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.
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4. Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a FGO).