Inhalt

VG München, Beschluss v. 06.10.2025 – M 11 S 25.34783
Titel:

Asyl, Herkunftsland Somalia, Drittstaatenbescheid Griechenland, hier: alleinstehende junge Frau

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AsylG § 36 Abs. 4
Schlagworte:
Asyl, Herkunftsland Somalia, Drittstaatenbescheid Griechenland, hier: alleinstehende junge Frau
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37658

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … September 2025 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit der Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig verbundene Androhung der Abschiebung nach Griechenland.
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Die Antragstellerin gibt an, sie sei somalische Staatsangehörige, stamme aus … und gehöre zum Clan der … Sie verließ ihr Heimatland nach eigenen Angaben im Juli 2023 und reiste per Flugzeug in die Türkei. Von dort begab sie sich nach Griechenland, wo sie sich etwa acht Monate aufhielt. Anschließend reiste sie über Albanien, Ungarn, Serbien und Österreich nach Deutschland.
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Am … Juni 2024 wurde sie in … von der Landespolizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt. Bei der Alterseinschätzung im Young Refugee Center am … Juni 2024 gab die Antragstellerin als Geburtsdatum den … … … an. Am *. August 2024 „berichtigte“ das Bundesamt das Geburtsdatum der Antragstellerin auf den … … …, nachdem das Stadtjugendamt die Antragstellerin nach qualifizierter Inaugenscheinnahme am … Juli 2024 als älter eingeschätzt hatte.
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Am … Juli 2024 stellte das Stadtjugendamt … einen unbeschränkten Asylantrag für die Antragstellerin. Eine vom Bundesamt durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 sowie einen IFM-Treffer, wonach der Antragstellerin am … März 2024 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. In der vom Bundesamt durchgeführten Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags machte die Antragstellerin folgende Angaben: Sie habe in Griechenland Schutz erhalten und deswegen die Unterkunft verlassen müssen. Danach habe sie zwei bis drei Wochen in … mit anderen Somaliern zusammengelebt. Sie habe die Wohnung dann verlassen müssen. Nach fünf Tagen Obdachlosigkeit habe sie sich Leuten angeschlossen, die ausgereist seien. Unterstützung habe sie – mit Ausnahme von zwei Geldzahlungen während des Aufenthalts in der Unterkunft – nicht erhalten. Sie spreche kein Griechisch; einen freien Sprachkursplatz habe es in der Unterkunft für sie nicht gegeben. Sie habe einmal als Tagelöhnerin gearbeitet. In Griechenland habe sie niemanden, der ihr helfen können. Auch sei ihr kein Vormund bestellt worden. In Deutschland habe sie zwei Cousinen.
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Mit Bescheid vom … September 2025 lehnte des Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Griechenland fest (Ziffer 2), forderte die Antragstellerin unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland zur Ausreise auf (Ziffer 3) und ordnete ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da der Antragstellerin bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stehe das Unionsrecht nicht entgegen, da die Antragstellerin im Fall einer Abschiebung nicht der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) zu erfahren. Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge, nicht vulnerable Schutzberechtigte dort in eine extreme materielle Notlage geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Unter Bezugnahme auf verschiedene Erkenntnismittel und nach Darstellung der Lebensverhältnisse anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland kam das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass es die Antragstellerin – ggf. mit nicht ersichtlich von vornherein ausgeschlossener Unterstützung von staatlicher und nichtstaatlicher Seite – vermeiden könne, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse nicht erfüllen könnte. Sie sei jung, gesund und arbeitsfähig und habe nach eigenen Angaben in Griechenland bereits durch Arbeit ihren Lebensunterhalt bestritten. Für eine besondere Verletzbarkeit habe die Antragstellerin nichts vorgetragen. Alleinstehende Frauen seien nicht a priori als vulnerable Personen einzustufen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liege hinsichtlich Griechenland nicht vor, da hinsichtlich der Antragstellerin keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK vorliege und auch die humanitären Bedingungen in Griechenland nicht zur Annehme einer Verletzung von Art. 3 EMRK führten. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liege nicht vor. Konkrete individuelle Gefahren für Leib oder Leben habe die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Schließlich seien dem Bundesamt im Entscheidungszeitpunkt auch keine kindlichen und/oder familiären Belange bzw. Anhaltspunkte zum Gesundheitszustand bekannt, die dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehen könnten. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am … September 2025 zugestellt.
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Am … September 2025 hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom … September 2025 erhoben und dessen Aufhebung beantragt, hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenlands. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen * … * … anhängig. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Antragstellerin sei am … … … geboren und noch minderjährig. Sie habe in Deutschland ein geschätztes, fiktives Geburtsdatum erhalten. Der Antragstellerin sei nach eigenen Angaben – die jedoch vom Bundesamt bislang nicht näher überprüft worden seien – in Griechenland Schutz gewährt worden. Danach habe sie die Asylunterkunft verlassen müssen. Sie sei auf sich allein gestellt gewesen. Nur vorübergehend habe sie bei anderen Somaliern in … unterkommen können. Danach sei sie ohne Versorgung gewesen und obdachlos geworden. Die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei aus unionsrechtlichen Gründen im Fall der Antragstellerin ausgeschlossen, da bei ihrer Rückkehr die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung bestehe; sie drohe erneut ohne eigenes Verschulden obdachlos zu werden. Die vom Bundesamt zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe nur junge, gesunde, arbeitsfähige und nichtvulnerable in Griechenland anerkannte männliche Schutzberechtigte. Zu dieser Personengruppe gehöre die Antragstellerin als – zumal nur als volljährig eingeschätzte – alleinstehende Frau nicht. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung wird ausgeführt, dass junge Frauen in der Rückkehrsituation als vulnerabel anzusehen seien und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Geltung für andere Personengruppen als die oben beschriebene beanspruche.
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Die Antragstellerin beantragt,
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Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet.
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Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung,
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den Antrag abzulehnen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte – auch im Hauptsacheverfahren – sowie die beigezogene Behördenakte.
II.
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1. Über den Antrag entscheidet kraft Gesetzes der Berichterstatter als Einzelrichter, § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG).
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2. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da die von der Antragstellerin am … September 2025 innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhobene Anfechtungsklage gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat.
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3. Der Antrag ist auch begründet, da bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom … September 2025 bestehen.
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a) Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der Prüfung dieser Frage bleiben gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, sofern sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes liegen bereits dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99 zu Art. 16 Abs. 4a Satz 1 GG); nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung (zum Ganzen BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 19.19 – juris Rn. 35).
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b) Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom … September 2025 ist ernstlich zweifelhaft.
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aa) Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen voraussichtlich vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die vom Bundesamt durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer für Griechenland (Kategorie 1). Aus der IFM-Treffermeldung geht zudem hervor, dass der Antragstellerin in Griechenland am … März 2024 internationaler Schutz gewährt worden ist. Die Antragstellerin hat den Beweiswert der EURODAC-Auskunft (vgl. hierzu VG Bayreuth, U.v. 18.8.2024 – B 7 S 24.32005 – juris Rn. 25 ff.) nicht erschüttert. Sie hat vielmehr im Rahmen der Anhörung bestätigt, in Griechenland Schutz erhalten zu haben. Auch im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, was gegen die Richtigkeit der EURODAC-Auskunft spricht.
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bb) § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im vorliegenden Fall jedoch voraussichtlich aus unionsrechtlichen Gründen nicht anwendbar.
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(1) Unionsrecht steht der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl EU Nr. L 180, S. 60) – RL 2013/32/EU – eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., Rs. C-540/17 u.a. – juris Rn. 35; U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., Rs. C-297/17 u.a. – juris Rn. 88). Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 15 ff.; U.v. 24.4.2024 – 1 C 8.23 – juris Rn. 9).
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(2) Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund des unionsrechtlichen Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens ein strenger Maßstab. Solange die Schwelle des Art. 4 GRC nicht erreicht ist, führt der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl EU L 337 S. 9) – Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU; nachfolgend: RL 2011/95/EU – gerecht werden, für sich genommen nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., Rs. C-297/17 u. a – juris Rn. 80 ff.; B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., Rs. C-540/17 u.a. – juris Rn. 36).
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Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse – insb. nach Nahrung, Körperpflege und Unterkunft („Bett, Brot und Seife“) – zu befriedigen, und die ihre körperliche oder geistige Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 19). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 23.23 – juris Rn. 20).
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(3) Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß“ an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: RL 2013/33/EU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen, die mit Blick auf die RL 2011/95/EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. m.w.N. BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 23.23 – juris Rn. 21; B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 9 ff.).
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(4) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt entschieden, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, derzeit bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK unvereinbaren Lebensbedingungen drohen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris). Die Richtigkeit dieser Entscheidung ist in der Rechtsprechung mit nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Argumenten in Frage gestellt worden (VG Oldenburg, B.v. 7.8.2025 – 12 B 6058/25 – n.v., S. 6 ff.; siehe auch VG Halle, B.v. 20.8.2025 – 5 B 326/25 – n.v., S. 2; VG Hannover, B.v. 6.5.2025 – 15 B 3129/25 – juris Rn. 25 ff.). Dem muss an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen werden. Denn jedenfalls zu alleinstehenden Frauen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. April 2025 keine Aussage getroffen und die Entscheidung kann auf diese Personengruppe voraussichtlich auch nicht übertragen werden (a.A. VG Würzburg, B.v. 18.8.2025 – W 4 S 25.33868 – juris Rn. 33 f.). Denn jedenfalls unter den Lebensumständen, die als international schutzberechtigt anerkannte Frauen bei einer Rückkehr nach Griechenland zu gewärtigen haben, bestehen für sie im Vergleich zu jungen, nicht vulnerablen Männern andere Gefährdungen (insbesondere durch sexuelle Belästigung und sexualisierte Gewalt, sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel) bzw. Benachteiligungen (insbesondere mit Blick auf soziale Netzwerke); sie haben andere Bedürfnisse (insbesondere sichere Sanitäreinrichtungen und Schlafstätten) und – bei typisierender Betrachtung – andere Eigenschaften (insbesondere körperlicher Art). So hat etwa das VG Wiesbaden in dem Urteil vom 4. Juli 2025 – 7 K 754/23.WI.A – juris Rn. 156 ff. nachvollziehbar ausgeführt:
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„Frauen sind jedenfalls in dem Umfeld, in das sie bei der Rückkehr gelangen, als vulnerabel anzusehen. Die Zahl männlicher Flüchtlinge ist deutlich höher als weiblicher – zumal unbegleiteter weiblicher – Flüchtlinge. Es liegt auf der Hand und entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Lebensumstände auf der Straße überaus rau sind. Der Mangel an Struktur, sozialer Kontrolle und Verantwortlichkeit sowie an Perspektiven im Umfeld obdachloser, männlicher Flüchtlinge lässt erwarten, dass das Recht des Stärkeren gilt. Die hierdurch für eine junge, unbegleitete Frau entstehenden Gefahren liegen auf der Hand.
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Es ist nicht erkennbar, dass Frauen in gleichem Umfang Zugang zu sozialen Netzwerken haben wie Männer. Eine Gleichordnung von Frauen in den überwiegend durch muslimische Männer geprägten Netzwerken ist nicht zu erwarten. Besondere Vorkehrungen seitens des griechischen Staates sind nicht erkennbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass Frauen in Obdachlosenunterkünften von den Männern separierte Unterbringungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sodass sie dort vor Übergriffen sicher ist und dass sie aus dieser Lage heraus imstande sind, sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen (s. insoweit VG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2025 – 12 AE 1165/25 –, juris Rn. 7).
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Frauen haben auch erhöhte hygienische Bedürfnisse. Es ist mindestens offen, ob diesen Bedürfnissen in Obdachlosenunterkünften immer Rechnung getragen werden kann.
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Auch ist der Arbeitsmarkt Frauen nicht in gleicher Weise zugänglich. Insbesondere Branchen wie der Bausektor und Teile der Tourismus-Branche sind Frauen mit Blick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten verschlossen, jedenfalls dort, wo schwere körperliche Arbeit zu leisten ist.“
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Das darf bei der Prüfung der Frage, ob nach Griechenland zurückkehrenden alleinstehenden Frauen, denen dort internationaler Schutz zuerkannt worden ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechende Behandlung droht, nicht außer Acht gelassen werden. Der erkennende Einzelrichter schließt sich vor diesem Hintergrund vorbehaltlich einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren der mehr als nur vereinzelt vertretenen Auffassung an, wonach die Lebensverhältnisse, die eine alleinstehende, in Griechenland als international schutzberechtigt anerkannte Frau bei einer Rückkehr dorthin zu erwarten hätte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC unvereinbar sind (VG Gießen, B.v. 16.7.2025 – 1 L 3807/25.GI.A – juris Rn. 11 ff.; VG Hannover, B.v. 6.5.2025 – 15 B 3219/25 – juris Rn. 25 ff.; VG Wiesbaden, U.v. 4.7. 2025 – 7 K 754/23.WI.A – juris Rn. 156 ff.; VG Hamburg, B.v. 5.3.2025 – 12 AE 1165/25 – juris Rn. 7; VG Hamburg, B.v. 13.8.2025 – 12 AE 5505/25 – juris Rn. 6; VG München, B.v. 29.9.2025 – M 11 S 25.34702 – n.v., Rn. 21 ff.).
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(5) Im Fall der Antragstellerin liegen nach summarischer Prüfung keine Besonderheiten vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Sie ist eine junge, alleinstehende Frau. Zwar ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin von September 2023 bis Mai 2024 in Griechenland aufgehalten hat und Gelegenheit hatte, sich mit den dortigen Verhältnissen vertraut zu machen. Allerdings lebte sie während dieser überschaubaren Zeitspanne offenbar den Großteil dieser Zeit in einer Aufnahmeeinrichtung, die sie wohl kurz nach der Schutzgewährung verlassen musste. Außerhalb der Einrichtung lebte sie nur wenige Wochen zwischen Ende März 2024 und Mai 2024, wobei sie angab, einen Teil der Zeit obdachlos gewesen zu sein. Sie spricht zudem kein Griechisch und den Akten lassen sich keine Hinweise auf Englischkenntnisse oder andere, in Griechenland nützliche Sprachkenntnisse entnehmen. Die Antragstellerin hat zwar angegeben, die Schule für acht Jahre besucht zu haben; einen Beruf habe sie aber nicht erlernt. Es gibt keine Anhaltspunkte für relevante Berufserfahrung. Zwar ist es der Antragstellerin offenbar gleichwohl gelungen, einmal als Tagelöhnerin zu arbeiten. Das erlaubt aber nicht die Schlussfolgerung, dass ihr dies erneut gelingen oder sie gar auf Dauer eine existenzsichernde Beschäftigung finden wird. Hinweise auf ein familiäres Netzwerk in Griechenland oder andere Unterstützungsfaktoren sind nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin möglicherweise noch minderjährig und damit besonders schutzbedürftig ist.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.